Förderung "Veedelszöch" 2020, hier: Vergabe der Mittel für die Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0080/2020 vom 13.01.2020
Stand: Am 23.01.2020 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-8 Vorlagen-Nummer 0080/2020 Freigabedatum 13.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderung "Veedelszöch" 2020, hier: Vergabe der Mittel für die Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk Beschlussorgan Bezirksvertretung 8 (Kalk) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Freigabe der im Jahre 2020 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 10.000,- € zur Förderung der im Stadtbezirk Kalk zu Karneval 2020 vor- gesehenen Veedelszüge wie folgt: Nr. Veedelszug Höhe der Förderung 1 Brück 3.694,39 € 2 Ostheim 402,39 € 3 Vingst 1.492,56 € 4 Höhenberg 1.400,82 € 5 Kalk, Humboldt/Gremberg 1.125,59 € 6 Merheim 1.309,07 € 7 Neubrück 575,18 € Summe: 10.000,00 € Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 TOP 8.1.6 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 10.000,00€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 stehen für die Bezirksvertretung Kalk Haushaltsmittel in Höhe von jährlich 10.000,- € zur Förderung der Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk zur Verfügung, die die jeweilige Bezirksvertretung freigeben muss. Das Bürgeramt Kalk hat Anfang Dezember 2019 alle in Frage kommenden Vereine/Träger der Vee- delzüge im Bezirk Kalk mit der als Anlage beigefügten Mail über diese Förderung informiert und ent- sprechende Anträge erhalten. Die Verwaltung hat eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vorgenommen; danach ergeben sich die im Beschlussvorschlag genannten Zuschüsse für die einzel- nen Veedelzüge. -
Mail-Zuschuss-Veedelzüge
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1 Menne, Dieter Von: Menne, Dieter Gesendet: Dienstag, 10. Dezember 2019 10:32 Betreff: WICHTIG - Finanzielle Förderung für die Veedelszüge im Stadtbezirk Kalk für das Jahr 2020 - WICHTIG - Frist: 10. Januar 2010 Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrte ….., sehr geehrte Damen und Herren, auch für das Jahr 2020 wird es eine finanzielle Förderung zur Sicherung der Veedelszüge geben. Der Rat der Stadt Köln hat dafür insgesamt 10.000,- € für den Stadtbezirk Kalk zur Verfügung gestellt. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren für die im Stadtbezirk Kalk geplanten Veedelszüge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Was ist förderfähig? Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines Veedelszuges anfallen. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk im Bürgeramt Köln-Kalk zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: • Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) • Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) • Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Kalk nach folgendem Verfahren: Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. 2 Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 23.01.2020. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Kalk gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann muss ein Zuschussantrag vorliegen? Da die Bezirksvertretung Kalk in der Sitzung am 23.01.2020 über die Vergabe der Fördermittel entscheidet, ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Kalk, Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln-Kalk), maßgeblich: 10. Januar 2020. Wie werden die Fördermittel abgerechnet? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Veedelszuges bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Zuges erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen und die Verwendung der Förderung darzustellen. Hierzu reicht die Vorlage eines zahlenmäßigen Verwendungsnachweises in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Kosten ohne Vorlage von Belegen aus. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden?: Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 3 Falls noch Fragen bestehen, können Sie mich gerne anrufen. Viele Grüße aus dem Bürgeramt Kalk Dieter Menne Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Bürgeramt Kalk -Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk- -Bürgerberatung- Kalker Hauptstraße 247-273 51103 Köln Telefon: 0221/221-98313 Telefax: 0221/221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de
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