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0080/2020

Förderung "Veedelszöch" 2020, hier: Vergabe der Mittel für die Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 23.01.2020, TOP 8.1.6

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Mail-Zuschuss-Veedelzüge

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2326 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-8 
 
Vorlagen-Nummer 
 0080/2020 
Freigabedatum 
13.01.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung "Veedelszöch" 2020, 
hier: Vergabe der Mittel für die Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Freigabe der im Jahre 2020 zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel in Höhe von 10.000,- €  zur Förderung der im Stadtbezirk Kalk zu Karneval 2020 vor-
gesehenen Veedelszüge wie folgt: 
 
 
Nr. Veedelszug Höhe der Förderung 
1 Brück     3.694,39 €  
2 Ostheim        402,39 €  
3 Vingst     1.492,56 €  
4 Höhenberg     1.400,82 €  
5 Kalk, Humboldt/Gremberg     1.125,59 €  
6 Merheim     1.309,07 €  
7 Neubrück        575,18 €  
      
  Summe:   10.000,00 €  
 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 
TOP 8.1.6

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000,00€ 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 stehen für die Bezirksvertretung Kalk Haushaltsmittel in 
Höhe von jährlich 10.000,- € zur Förderung der Veedelzüge im Stadtbezirk Kalk zur Verfügung, die 
die jeweilige Bezirksvertretung freigeben muss. 
Das Bürgeramt Kalk hat Anfang Dezember 2019 alle in Frage kommenden Vereine/Träger der Vee-
delzüge im Bezirk Kalk mit der als Anlage beigefügten Mail über diese Förderung informiert und ent-
sprechende Anträge erhalten. 
Die Verwaltung hat eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen 
vorgenommen; danach ergeben sich die im Beschlussvorschlag genannten Zuschüsse für die einzel-
nen Veedelzüge.

Mail-Zuschuss-Veedelzüge

5417 Zeichen

1
Menne, Dieter
Von: Menne, Dieter 
Gesendet: Dienstag, 10. Dezember 2019 10:32 
Betreff: WICHTIG - Finanzielle Förderung für die Veedelszüge im Stadtbezirk 
Kalk für das Jahr 2020 - WICHTIG - Frist: 10. Januar 2010 
Wichtigkeit: Hoch 
Sehr geehrte ….., 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
auch für das Jahr 2020 wird es eine finanzielle Förderung zur Sicherung der Veedelszüge geben. Der 
Rat der Stadt Köln hat dafür insgesamt 10.000,- € für den Stadtbezirk Kalk zur Verfügung gestellt.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge 
sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren für die im Stadtbezirk Kalk geplanten 
Veedelszüge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines 
Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1.  Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk im Bürgeramt 
Köln-Kalk zu richten.  
 
2.  Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre 
und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) 
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3.  Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Kalk nach folgendem Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk nimmt die 
Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor.

2
Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung 
fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 
23.01.2020. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Kalk gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst 
nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid 
und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann muss ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Da die Bezirksvertretung Kalk in der Sitzung am 23.01.2020 über die Vergabe der Fördermittel 
entscheidet, ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Kalk, Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln-Kalk), maßgeblich: 10. Januar 2020.  
Wie werden die Fördermittel abgerechnet?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach 
Durchführung des Veedelszuges bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Zuges erfolgen kann, einen Sachbericht 
vorzulegen. In diesem ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen und die 
Verwendung der Förderung darzustellen. Hierzu reicht die Vorlage eines zahlenmäßigen 
Verwendungsnachweises in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen 
und Ausgaben entsprechend der Kosten ohne Vorlage von Belegen aus. Die/der Empfänger/in ist 
verpflichtet, die Belege zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern 
und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig 
drei Monate nach Ablauf der Maßnahme 
bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst 
nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte 
Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden?: 
 
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich 
ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss 
grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, 
zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem 
Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder 
der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und 
entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat.

3
 
Falls noch Fragen bestehen, können Sie mich gerne anrufen. 
 
Viele Grüße aus dem Bürgeramt Kalk 
Dieter Menne 
 
 
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin 
Bürgeramt Kalk 
-Geschäftsführung der Bezirksvertretung Kalk- 
-Bürgerberatung- 
Kalker Hauptstraße 247-273 
51103 Köln 
 
Telefon: 0221/221-98313 
Telefax: 0221/221-98347 
E-Mail: 
dieter.menne@stadt-koeln.de  
Internet: www.stadt-koeln.de

Beratungsverlauf (1)

23.01.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0080/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.01.2020
Erstellt
13.01.2020 10:25