AN/0375/2025
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung
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Anlage 2 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln vom 10. Februar 2023 - Änderungen fett
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1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom neues Datum folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: § 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. Sie beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. § 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt, c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem Auftrage des Rates vorgenommen hat, d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. 2 (3) Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte und Prüffeststellungen in den jeweiligen zuständigen Fachausschüssen beraten werden. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/Gesamtabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem Ergebnis der Jahres- und Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses Berichtes erklärt er, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahres-/Gesamtabschluss und den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-/ Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin. (5) Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtische*n Bedienstete*n zum/zur Schriftführer*in und stellvertretenden Schriftführer*in. (6) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil. Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die Oberbürgermeister*in bzw. der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung von Berichten, die ihren Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. § 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. (2) Der/Die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Die Organisation und Geschäftsverteilung des Rechnungsprüfungsamtes obliegt der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes. (3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen. § 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes (1) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und 3 abberufen. Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. (3) Das Rechnungsprüfungsamt muss so besetzt und ausgestaltet sein, dass es seine Aufgaben unabhängig, umfassend, kontinuierlich und ohne Beeinflussung erledigen kann. Dies ist durch eine angemessene Stellen- und Sachmittelausstattung sicherzustellen. Durch Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss wird für jeden Haushaltsplan eine entsprechende Beschlussfassung des Rates vorbereitet. § 5 Aufgaben und Prüfaufträge (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene Pflichtaufgaben: a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen, c) die Prüfung des Gesamtabschlusses, d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen, f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, g) die Prüfung von Vergaben, h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS). (2) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW ferner folgende Aufgaben wahr: a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO NRW, c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen 4 Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. (3) Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des Risikomanagements und der Informationsverarbeitung, e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist, k) die Prüfung der Kassenführung, l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies beschlossen hat m) Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes. (4) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer übertragen und Prüfaufträge erteilen. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 5 Der/Die Oberbürgermeister* in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die Oberbürgermeister*in erteilt werden. (5) Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine Dienstanweisung. § 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, Jobcenter Köln gemäß § 44 b SGB II und anderen Vereinigungen und Einrichtungen sowie das Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern dies für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die Befugnis umfasst den Zutritt zu allen Räumen. Der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. (2) Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von Prüfungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat die Verwaltung auf eigene Kosten unaufgefordert die notwendigen Zugriffsrechte einzuräumen, z.B. durch eigene Lizenzen für das Rechnungsprüfungsamt. (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 Abs. 1 c und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 9 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. § 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: 6 a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie des Risikomanagements, c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes, f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung. (2) Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur Vorlagepflicht, insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: a) alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, Vorschriften, Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Verwaltung – und externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten, c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur Abgabe von Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln berechtigten städtischen Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum Umfang der Vertretungsbefugnis, d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen o. ä., sowie Geschäfts-/Lageberichte der Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt 7 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. § 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/-vermerke (1) Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die Dienststellenleitungen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Grundsätzlich wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen erörtert. (2) Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und ggf. den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. (3) Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-vermerke in der Regel zugeleitet. Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder amtsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. (4) Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen und Mitteilungen usw. Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt zunächst den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. (5) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeister(s)*in durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister*in vor. (6) Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer überprüften Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden und Gemeindeverbände 8 weiterzugeben. § 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (1) Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. Mitarbeitende können sich zudem jederzeit an die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden. (2) Die Antikorruptionsstelle informiert den/die Vorsitzende*n des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. Nach Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. § 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten (1) Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z. B. Arbeitsrückstände mit finanzieller Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem Arbeitstag verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. (3) Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 3 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, so hat der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend 9 über Prüffeststellungen in geeigneter Form. Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die Oberbürgermeister/*in und/oder den/die zuständige*n Beigeordnete*n, damit von dort unverzüglich das Personal- und Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden kann. § 11 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am neues Datumin Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 09.Febvruar 2023 außer Kraft.
Antrag RM Detjen
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Jörg Detjen Mitglied im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau Rathausplatz 1 50667 Köln An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker An den Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Jörg Detjen Köln, den 20.3.2025 Antrag gemäß §3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rechnungsprüfungsausschuss 01.04.2025 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, ich, Ratsmitglied Jörg Detjen, bitte Sie folgenden Antrag auf die T agesordnung der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 1.4.2025 zu setzen. Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (Anlage 1 und 2). Begründung: Die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung verdeutlichen die Stellung des Rechnungsprüfungsamtes als Amt des Rates, dienen der Vereinfachung von Prüfabläufen und stellen die regelkonforme Übertragung neuer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt sicher. Gez. Jörg Detjen Mitglied im Rat der Stadt Köln
Anlage 1 Änderungen Rechnungsprüfungsordnung
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Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 1 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1 Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 09. Februar 2023 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Redaktionelle Anpassung des Datums an die beschlussfassende Ratssitzung Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom neues Datum folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: § 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes 2 Absatz 2 Der*die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Die Einführung des neuen § 3 Abs. 2 S. 2 ist lediglich deklaratorisch und hebt die von der Verwaltung unabhängige Stellung gemäß § 101, Abs. 2 GO NRW, entsprechend Ziff. 2.1. der Dienstanweisung des Rechnungsprüfungsamtes hervor. Der*die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Die Organisation und Geschäftsverteilung des Rechnungsprüfungsamtes obliegt der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes. § 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 3 Absatz 3 NEU Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. S. 1: entspricht inhaltlich dem alten § 4 Abs. 2 S. 3 und wurde zur verbesserten Lesbarkeit redaktionell geändert. Das Rechnungsprüfungsamt muss so besetzt und ausgestattet sein, dass es seine Aufgaben unabhängig, umfassend, kontinuierlich und ohne Beeinflussung erledigen kann. Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 2 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Satz 2 und 3 dienen der Verdeutlichung der Stellung des Rechnungsprüfungsamtes als Amt des Rates. Letzterer hat die ordnungsgemäße Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes über den Stellenplan, den politischen Veränderungsnachweis sowie unterjährig durch Beschluss sicherzustellen. Dies ist durch eine angemessene Stellen- und Sachmittelausstattung sicherzustellen. Durch Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss wird für jeden Haushaltsplan eine entsprechende Beschlussfassung des Rates vorbereitet. § 5 Aufgaben und Prüfaufträge 4 Absatz 3 (3) Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des Risikomanagements und der Informationsverarbeitung, e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, Mit der Einführung von m) wird die Aufgabe „Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz“ dem Rechnungsprüfungsamt übertragen. Die Einführung von n) dient der Anpassung an die Vorlagepflichten gem. § 7 der Rechnungsprüfungsordnung, in welcher die Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen bereits aufgeführt werden. Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des Risikomanagements und der Informationsverarbeitung, e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 3 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist, k) die Prüfung der Kassenführung, l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies beschlossen hat. f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist, k) die Prüfung der Kassenführung, l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies beschlossen hat, m) Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes. § 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 5 Absatz 3 Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. Rechtliche und organisatorische Klarstellung von Prüfabläufen. Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen uneingeschränkt lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von Prüfungen im Bereich der elektronischen Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 4 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Datenverarbeitung hat die Verwaltung auf eigene Kosten unaufgefordert die notwendigen Zugriffsrechte einzuräumen, z. B. durch eigene Lizenzen für das Rechnungsprüfungsamt. § 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 6 Absatz 1 Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie des Risikomanagements, c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen, f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Abs. 1 e) wird an die bereits bestehende Praxis angepasst, dass Ergebnisse von Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen nur im Rahmen der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung vorzulegen sind. Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie des Risikomanagements, c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes, f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, f) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 5 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung. Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung. § 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW 7 Absatz 1 Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die Dienststellenleitung und zeitgleich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. Es ist sicherzustellen, dass möglichst wenige Personen über einen Verdacht informiert sind, um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Änderungen sind Folge einer notwendigen Anpassung an die entsprechenden Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die Dienststellenleitung und zeitgleich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. Mitarbeitende können sich zudem jederzeit an die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden. 8 Absatz 2 Die Antikorruptionsstelle informiert im Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in den*die Vorsitzende*n des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. Nach Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in den Deklaratorische Wirkung von § 101 Abs. 2 GO NRW, wonach die Die Antikorruptionsstelle informiert im Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in den*die Vorsitzende*n des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. Nach Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in den Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 6 von 6 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. örtliche Rechnungsprüfung unmittelbar dem Rat unterstellt ist. Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. § 11 Inkrafttreten 9 Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 10. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 2008 außer Kraft. Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am neues Datum (Tag nach Ratssitzung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 09.Februar 2023 außer Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungOrte (1)
- Rathausplatz 1
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0375/2025
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 20.03.2025
- Erstellt
- 20.03.2025 11:07