0649/2021
Sachstand Lastenradförderung 2020
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Anlage 1_Förderkonzept_2021_Lastenräder_final_VA_21-02-18
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Die Oberbürgermeisterin / 2 Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung von Lastenrädern Fortführung 2021 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat für Mobilität und Liegenschaften Stand: März 2021 Anlage - 2 - / 3 Fortschreibung Förderkonzept „Lastenräder für Köln“ Förderaufruf 2021 1. Förderziele Die Stadt beabsichtigt mit einer Kaufprämie für Lastenfahrräder Anreize für einen emissi- onsfreien Warentransport zu bieten. Mit Ratsbeschluss „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vom 06.02.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 3428/2017) und mit Beschluss des Green City Mas- terplans am 11.09.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 2637/2018) wurden Maßnahmen beschlos- sen, die auf eine Ausweitung des emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehrs abzielen. Die Förderung von Lastenrädern zum Warentransport ist hierbei ein tragendes Element. Neben den etablierten Transportdienstleistern sind Lastenräder auch für Privat- personen, Vereine und andere Gewerbetreibende ein geeignetes Transportmittel. Im Haushaltsplan 2018 wurde erstmalig eine Haushaltsermächtigung in Höhe von 100.000 Euro zur Förderung von Lastenrädern in Köln zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden aufgrund der hohen Nachfrage im Jahr 2019 auf 1,9 Mio. Euro aufgestockt. Im Rahmen der Evaluation wurden die Förderbedingungen überprüft und angepasst. Durch die Fortentwicklung des Förderkonzeptes sollen insbesondere in Köln operierende kleine Unternehmen, Vereine, Zusammenschlüsse von Privatpersonen etc. angespro- chen werden, die entweder nach der Förderrichtlinie des Bundes nicht förderfähig sind oder die Antragstellung zu aufwändig ist. Dafür werden Mittel in Höhe von jeweils 500.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung gestellt. 2. Antragsberechtigung Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ sind antragsberechtigt: • Nutzergruppe 1: Private Kleinstunternehmen bis zu einer Betriebsgröße von bis zu neun Mitarbei- tenden sowie sonstige Selbstständige und Freiberufler (mit Firmensitz oder Nie- derlassung in Köln; unabhängig ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaf- ten), Zur Definition zu Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- nehmen wird die Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission Artikel 2 Absatz 3 angewendet. Hinsichtlich der Berechnung der Mitarbeitenden ist Arti- kel 4 maßgeblich (weitere Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003H0361 ) • Nutzergruppe 2: o Eingetragene oder gemeinnützige Vereine und Verbän de (Eintrag im Kölner Vereinsregister oder mit Niederlassung in Köln), o In freier Trägerschaft befindliche Kindertagesstät ten und Einrichtungen der Kindertagespflege, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Erwachsenhilfe, Schulen und Krankenhäuser, • Nutzergruppe 3: Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Köln, welche in Gemeinschaften von mindes- tens drei Haushalten organisiert sind (z. B. Mieter- oder Eigentümergemeinschaf- ten). - 3 - / 4 Ziel der Förderung ist eine ausgewogene Verteilung zwischen den oben genannten Nut- zergruppen. Aus diesem Grunde werden für die Nutzergruppen jeweils 160.000 Euro be- reitgestellt. Für Preisanpassungen und Antragstellende mit Köln-Pass werden 20.000 Euro als Reserve berücksichtigt. Wird durch eine Nutzergruppe der bereitgestellte Förderbetrag nicht vollständig abgerufen, werden die verbleibenden Finanzmittel auf die weiteren Anträge der anderen Nutzergruppen gleichmäßig verteilt. Hierbei ist die Reihen- folge des Antragseingangs innerhalb der entsprechenden Nutzergruppe ausschlagge- bend. Hierbei werden vollständig eingegangene Anträge bevorzugt berücksichtigt. Nicht förderberechtigt sind • Zuwendungsempfänger, welche im Rahmen der Förderau frufe 2019 und 2020 eine Zuwendung erhalten haben. Dies gilt sowohl für alle Haushalte privater An- tragsgemeinschaften als auch für Vereine und Unternehmen, freiberuflich tätige Personen und Selbständige. • Zuwendungsempfänger aus Förderaufrufen des Bundes oder des Landes. • Alle nicht in oben aufgeführten Nutzergruppen zuge hörigen Personen und Unter- nehmen. 3. Fördergegenstand a. Förderfähige Fahrzeugtypen Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ sind Investitionen in serien- mäßig hergestellte Lastenfahrräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr förder- fähig; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Diese Lasten- fahrräder können über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen. Diese müssen: • über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfüge n oder • eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder • eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Erläuterung Nutzlast: Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs = Ladung + Fahrer*in • Standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbau ten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen. Ebenso förderfähig sind Gespanne, bestehend aus einem Lastenrad und einem stan- dardisierten und serienmäßig hergestellten Anhänger zum Transport von Gütern. Der Anhänger muss: • über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfüge n oder • eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder • eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Nicht förderfähig sind: • Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rik- schas). • Fahrräder, deren Transportfläche ausschließlich al s Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf). • Die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromo toren durch Dritte. - 4 - / 5 • Der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Lastenrä der sowie neuer Lastenrä- der mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. • Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige S onderanfertigungen; die se- rienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. • Eigenleistungen der/des Antragstellenden (mit der Beschaffung und dem Betrieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.). • Ausschließlicher Erwerb eines Anhängers. b. Förderfähiges Zubehör zusätzlich zum Lastenfahrrad/Gespann • Ein Verdeck oder eine Plane, • Gepäckträger, • Kiste/Korb für den Transport, • Motorisierung, • Ein zusätzlicher Akku, • Bremsen Weiteres Zubehör sowie die Übernahme von Transpor tkosten ist nicht förderfähig. c. Förderfähige Nutzung Die geförderten Lastenfahrräder können für die gewerbliche und die private Nutzung verwendet werden. d. Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von Lastenfahrrädern. Die gewährte Kaufprämie darf bei Ratenkäufen als einmalige Anzahlung verwendet werden. Das Leasing ist zulässig, sofern der Leasingvertrag auf 3 Jahre limitiert wird und da- nach eine Übernahme des Lastenfahrrades durch den Antragstellenden vertraglich vereinbart wird (Eigentumsübertrag). Von der Kaufprämie ausgeschlossen sind Mietkäufe. Hinweis zum Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Dies ist durch die Angabe der Rahmen-Nr. (vgl. Punkt 5) sichergestellt. 4. Art und Höhe der Förderung a. Förderhöhe Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt. Die Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind grundsätzlich die innerhalb des Bewilligungszeitraums angefallenen, projektbezogenen Ausgaben. Da- bei sind grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen. - 5 - / 6 Die Bagatellgrenze je Antragstellendem pro Lastenrad bzw. Gespann liegt bei netto 1.200 Euro Kaufpreis. Fördersätze: • 45 % der Anschaffungskosten. Berechnungsgrundlage sind die Nettoanschaf- fungskosten. Private Antragsgemeinschaften, welche im Rahmen des Antragsver- fahrens einen aktuellen Köln-Pass für mindestens zwei Personen bzw. 50 % der Mitglieder einer Antragsgemeinschaft vorab einreichen, erhalten eine Förderung von 55 % der Nettoanschaffungskosten. • Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad bzw. m aximal 3.000 Euro für Ge- spanne. b. Maximale Förderanzahl und maximale Förderhöhe Pro privater Antragsgemeinschaft kann maximal ein Lastenfahrrad gefördert werden. Für beruflich-/gewerbliche Antragstellende, Vereine und Gemeinnützige Einrichtun- gen können jeweils bis zu zwei Fahrzeuge bzw. Gespanne gefördert werden. Hierbei muss die Zahl der Mitarbeitenden bei beruflich-gewerblichen Antragstellenden min- destens zwei Personen betragen. c. Verbot der Doppelförderung Die Förderung nach dem Förderkonzept „Lastenräder für Köln“ schließt die Inan- spruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus. 5. Antragstellung Der Antrag wird online oder postalisch bei der Stadt Köln beim Amt für Straßen und Ver- kehrsentwicklung gestellt. Die Verwaltung empfiehlt die Antragstellung mithilfe des On- line-Formulars. Für postalisch eingereichte Anträge gilt der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Anträge im Onlineverfahren erhalten eine automatische Eingangsbestätigung. Anträge, die ausschließlich per E-Mail oder Fax eingehen werden nicht berücksichtigt. Vollständige Anträge werden vorrangig bearbeitet. Unvollständige Unterlagen sind nach Erhalt der Aufforderung der Nachreichung von Unterlagen oder Angaben innerhalb von vier Wochen nachzubessern. Werden die Unterlagen durch Dritte nicht fristgerecht eingereicht, so ist dies der/dem An- tragstellenden zuzurechnen. Dem Antragsvordruck ist ein durch den Fachhandel ausgestellter Kostenvoranschlag bei- zufügen. In diesem ist das Zubehör gesondert aufzunehmen. Unternehmen, sonstige Selbstständige und Freiberufler legen zusätzlich einen Gewerbe- schein, Handelsregisterauszug oder sonstigen Berufsnachweis bei. Weiterhin ist beizufügen: • Kopie des Personalausweis/Reisepass mitsamt Meldea dresse • Beschreibung des Vorhabens • Kosten- und Finanzierungsplan • Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zus chüsse von Dritten und von der Stadt Köln - 6 - / 7 • Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme (Kauf des Lastenrades) noch nicht begonnen wurde • Eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuer abzug gemäß § 15 Umsatz- steuergesetz Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszuge- hen. Soweit beim/bei der Zuwendungsempfänger*in ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, ggfls. auch anteilig, zu kürzen. 6. Bewilligungsverfahren Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs („Windhundprin- zip“). Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der Angebote. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bewilligung durch einen Vorläu- figen Bewilligungsbescheid. Nach Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises (Quittungsbeleg, Kontoauszug oder Kaufbeleg) bzw. Leasingvertrages wird der auf Grundlage des Kostenvoranschlags sowie der eingereichten Rechnung endgültige Bewil- ligungsbescheid erteilt und der ermittelte Förderbetrag ausgezahlt. Die Rechnung bzw. der Leasingvertrag müssen die Angabe der Rahmen-Nr. enthalten. Die Förderhöhe richtet sich nach dem im Kostenvoranschlag genannten Fahrzeug sowie der eingereichten Rechnung. Die Rechnung muss: • auf die/den Hauptantragstellende*n ausgestellt sei n. • die Rahmen-Nr. des Lastenfahrrades bzw. zusätzlich des Anhängers enthalten. • dem Fördergeber in Kopie übermittelt werden. Antragstellende dürfen mit der Maßnahme nicht beginnen, bevor eine Bewilligung vor- liegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschluss. Antragstel- lende haben hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. 7. Antragszeitraum Der Antragszeitraum wird gesondert mindestens vier Wochen vor Beginn des Antrags- zeitraumes bekannt gegeben. 8. Förderzeitraum Der Förderzeitraum beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Lieferdatum des Lastenfahr- rades. 9. Beschaffungsvorgang Die bewilligten Fördermittel müssen spätestens drei Monaten, ab dem Datum der Bewilli- gung verausgabt werden. Sofern dies nicht geschieht und eine entsprechende Rechnung mit Zahlungsnachweis vorgelegt wird, wird die Förderung widerrufen. 10. Einreichung weiterer Nachweise Die weiteren zu erbringenden Nachweise werden in den Antragsformularen aufgelistet. Die Frist zur Aufbewahrung aller Nachweise und Antragsunterlagen beträgt zehn Jahre. - 7 - / 8 11. Weitere Pflichten a. Zweckbindungsfrist / Verwendungsnachweisverfahren Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Käufer gegenüber der Stadt Köln, den Fördergegenstand über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren überwiegend im innerstädtischen Geschäfts-/Lieferverkehr als Ersatz für die Nutzung eines PKW/LKW mit der Zielrichtung der Luftschadstoffreduktion zu nutzen. Der Nachweis erfolgt un- aufgefordert für eine Dauer von drei Jahren durch jährliche Vorlage des Gesamt-Kilo- meterstandes des Fahrradcomputers oder eines Fahrtenbuches sowie eines Sachbe- richtes. Anhand der Fahrleistung erfolgt durch die Stadtverwaltung eine Abschätzung der durch das städtische Förderprogramm erzielten Verlagerungseffekte durch eine anonymisierte Auswertung. b. Mitteilungspflichten Antragstellende sind unter Angabe des Aktenzeichens verpflichtet elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn • eine Änderung der Kontaktdaten erfolgt, • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geän- dert wird, • der/die Fördermittelempfänger*in seine/ihre Tätigk eit einstellt/seine/ihre Rechts- form ändert, • sich Beteiligungsverhältnisse ändern, • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert, • ein verzögerter Förderbeginn aufgrund Lieferverzög erungen oder sonstiger Gründe eintritt, • sich Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des geförderten Fahrzeuges erge- ben. 12. Rückforderung Die Stadt Köln behält sich innerhalb dieses Zeitraums vor, den Zuschuss zurückzufor- dern, wenn • die oben gennannte Pflichten aus dem Förderprogram m nicht erfüllt wurden oder Bestimmungen des Förderprogrammes nicht eingehalten wurden. • wenn sich später herausstellt, dass falsche oder u nvollständige Angaben ge- macht wurden, so dass keine Förderung gemäß dem Programm hätte erteilt wer- den können. • das Lastenfahrrad bzw. das Gespann oder der Anhäng er verkauft wurde. • bei Leasingverträgen der Eigentumsübergang nach dr ei Jahren nicht nachgewie- sen wurde. • bei gewerblichen Unternehmen der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Die/der Zuwendungsempfänger/in ist zu verpflichten, die Belege über die verschiedenen Posten zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. - 8 - 13. Öffentlichkeitsarbeit Mit Veröffentlichung des Förderkonzeptes im Ratssystem wird die Presse über die Mög- lichkeit der Förderung von Lastenrädern informiert. Nach erfolgtem Beschluss im Rat werden relevante Akteure auf die Fördermöglichkeit hingewiesen und um Weiterverbrei- tung gebeten. Über die eigens eingerichtete E-Mailadresse lastenfahrrad@stadt-koeln.de können die interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Fragen zum Antragsverfah- ren stellen. Es ist vorgesehen, den Verkehrsausschuss unaufgefordert über den Stand der Anträge und Verausgabung der Mittel zu unterrichten.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/3 661/3 Vorlagen-Nummer 25.02.2021 0649/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 02.03.2021 Finanzausschuss 15.03.2021 Wirtschaftsausschuss 15.04.2021 Sachstand Lastenradförderung 2020 In der Sitzung des Rates am 18.06.2020 wurde die Verwaltung mit der Umsetzung der Förderung „Lastenräder für Köln“ für die Jahre 2020 und 2021 beauftragt (vgl. Vorlagen-Nr.: 1214/2020). Im Fol- genden werden ein Sachstandsbericht für die vergangene Förderperiode 2020 sowie ein Ausblick auf die Förderperiode in 2021 gegeben. Nachfrage Am 25.08.2020 begann der Antragszeitraum zur Lastenradförderung 2020. Innerhalb der ersten bei- den Werktage wurden insgesamt 369 Anträge eingereicht. Nach Ende des Antragszeitraumes am 02.10.2020 lagen insgesamt 505 Anträge vor: Davon wurden ca. 16 % über das Online-Portal eingereicht. Ca. 10 % der Anträge wurden unvollständig eingereicht, konnten aber nachgebessert werden. 8 Anträge wurden abgelehnt, da die Förderbedingungen nicht erfüllt sind bzw. eine Förderung bereits im vorangegangenen Jahr erfolgte. 15 Anträge wurden durch die Antragsstellenden zurückgezogen. Die durchschnittliche Förderhöhe beläuft sich auf rund 2.000 Euro je Fahrzeug, insgesamt wurden 270 positive Bewilligungsbescheide verschickt. Der Andrang überstieg auch in 2020 die Nachfrage deutlich, sodass bereits am 25.08.2020 die Unter- seite der städtischen Homepage angepasst und am 27.08.2020 eine Pressemitteilung über die Nach- frage sowie die begrenzten Mittel veröffentlicht wurde: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/starke-nachfrage-nach-lastenradfoerderung- auch-2020 Die zur Verfügung stehenden Mittel der Nutzendengruppe 3 (private Haushaltsgemeinschaften) i. H. v. 160.000 Euro wurden bereits im Tagesverlauf des 25.08.2020 vollständig ausgeschöpft. Das Budget i. H. v. 160.000 Euro für die Nutzendengruppe 1 (Unternehmen etc.) wurde im Laufe des 26.08.2020 vollständig ausgeschöpft. Die bis zum Ende der Förderperiode am 02.10.2020 eingegangenen Anträge verteilen sich wie folgt: 40 % Nutzendengruppe 1 (Unternehmen, Freiberuflich Tätige und Selbstständige). 2 8 % Nutzendengruppe 2 (Vereine, Verbände, Soziale Träger, Kindertagespflegeeinrichtun- gen). Dies entspricht 42 Anträgen mit einer Gesamtförderhöhe von 70.000 Euro. 52 % Nutzendengruppe 3 (Private Haushaltsgemeinschaften). Es ist zu erwarten, dass durch die frühe Pressemitteilung „Budgetausreizung“ zahlreiche Antragstel- lende von einer Antragstellung abgehalten wurden. Darüber hinaus haben einige (Kleinst-) Unter- nehmen auf Empfehlung der Stadtverwaltung Mittel beim Land NRW beantragt. Durch eine Sollverlagerung innerhalb der investiven Mittel des Haushaltes im Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung konnten 26 weitere Anträge bewilligt werden, sodass alle am 25.08.2020 mit Poststempel erfassten Anträge der Nutzendengruppe 3 (Private Haushaltsgemeinschaften) sowie alle am 25. und 26.08.2020 erfassten Anträge der Nutzendengruppe 1 (Unternehmen, Freiberuflich Tätige und Selbstständige) bewilligt werden konnten. Das bewilligte Volumen beläuft sich auf 540.000 € für insgesamt 270 Antragstellende. Antragsbearbeitung Da der Zugang zum Onlineportal erst zum Beginn des Antragszeitraums veröffentlicht wurde, erreich- ten nur ca. 16 % der Anträge die Stadtverwaltung über das Online-Portal. Dieses Verfahren wurde im Rahmen eines Pilotverfahrens getestet und im laufenden Prozess weiterentwickelt. Die Rückmeldun- gen der Mitarbeitenden und Antragstellenden waren positiv, sodass die Verwaltung bestrebt ist, den Förderaufruf 2021 überwiegend über das Online-Portal abzuwickeln. Aufgrund des hohen Beratungsbedarfes hinsichtlich der Lastenradförderung im Zusammenhang mit allen Prozessen (Lastenradanschaffung, Lieferzeiten von bis zu sechs Monaten und daraus resultie- renden Fristverlängerungen, Verwendungsnachweisverfahren) kam es teilweise zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Mit der Bearbeitung waren eine Teilzeitkraft sowie zeitweise bis zu zwei Vollzeitkräfte beschäftigt. Aufgrund des hohen Andrangs, offensichtlicher und vereinzelt mutwilliger Versuche, die Bestimmungen der Förderrichtlinie zu umgehen, sowie des Beratungsbedarfes wird auch weiterhin mit einem erhöhten Arbeitsumfang gerechnet. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Hersteller werden zahlreiche Lastenräder erst im Frühjahr 2021 ausgeliefert. Die Stadtverwaltung hat entsprechende Fristverlängerungen gewährt. Aktuell sind bereits 100 Lastenräder in Benutzung. Stellplätze für Lastenräder Die Stadtverwaltung hat 2020 erste Lastenradabstellplätze mit der neuen StVO-Beschilderung ge- schaffen. Mit den zu Beginn 2021 noch umzusetzenden Planungen stehen dann insgesamt gut 50 Abstellplätze mit der neuen StVO-Beschilderung in der Innenstadt zur Verfügung. Zukünftige Planun- gen sehen eine weitere Steigerung des Angebotes im gesamten Stadtgebiet vor. Schwerpunkt bilden hierbei selbstverständlich die Gebiete/Straßen mit Einzelhandel/Gewerbe. Bei planerischen Umge- staltungen (z. B. Neueinrichtung von Fahrradstraßen, Ausweitung autofreier Bereiche) wird die Ein- richtung von Lastenradabstellplätzen inzwischen regelmäßig mitgedacht. Möglichkeiten für das Abstellen von Lastenrädern werden auch in der allgemeinen Verkehrsplanung im Rahmen der Schaffung von Fahrradabstellplätzen geprüft (also nicht nur als eigenes Konzept zu verstehen, sondern einfach als Bestandteil der allgemeinen Planung und Prüfung Fahrradparken). Darüber hinaus weist die Stadtverwaltung im Rahmen von Bauantragsverfahren Investoren darauf hin, neben den vorgeschriebenen Fahrradstellplätzen außerdem Stellplätze für Fahrräder mit Son- dergrößen (Lastenräder, Fahrradanhänger) zu schaffen. Bei größeren Vorhaben ist dies bereits fester Bestandteil von Mobilitätskonzepten. Die bisher eingerichteten Zonen in der Altstadt und im Kolumba-Viertel (vgl. hierzu Vorlagen-Nr. 0344/2021) sind aufgrund des übergeordneten Verkehrskonzeptes Altstadt eingerichtet und folgen 3 dem dort hohen Abstellbedarf. Dort handelt es sich um durch Umwandlung bisheriger Pkw-Stellplätze geschaffener kombinierter Zonen für Fahrradparken, E-Scooter, Leihräder und Lastenräder. Ausblick Die Stadtverwaltung beabsichtigt den Förderaufruf 2021 im Frühjahr zu veröffentlichen. Wer in den vorherigen Förderaufrufen 2019 und 2020 nicht berücksichtigt werden konnte, kann erneut einen An- trag stellen. Entsprechende Informationen zum Förderaufruf 2021 erhalten Interessierte mindestens vier Wochen vor Beginn des Antragszeitraums auf der Unterseite der städtischen Homepage. Erst dann werden die Antragsunterlagen veröffentlicht. Die Förderbedingungen bleiben unverändert; auf- grund von vermehrten Nachfragen wurde die bereits beschlossenen Förderrichtlinie (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=769142&type=do&) minimal redaktionell ange- passt. Die Förderkriterien sowie das Antragsverfahren bleiben unverändert; durch das Online- Antragsverfahren haben die Antragstellenden außerdem die Möglichkeit weitgehend kontaktlos eine Förderung zu beantragen. Die Förderrichtlinie findet sich als Anlage 1 beigefügt. Die Änderungen in der Förderrichtlinie sind wie folgt: Das förderfähige Zubehör (Punkt 3b) zusätzlich zum Lastenfahrrad/Gespann wurde für den Bereich Verdeck oder Plane auf maximal ein Verdeck, eine Plane präzisiert. Hinsichtlich der Antragstellung (Punkt 5) wurde das Online-Antragsverfahren gleichberechtigt aufgenommen. Aufgrund zahlreicher Nachfragen der Interessierten und geförderten Personen wurden außerdem folgende Punkte ausführlicher erläutert: das Bewilligungsverfahren (Punkt 6), die Begriffe Antragszeitraum (Punkt 7) und Förderzeitraum (Punkt 8) wurden präzisiert. Ziel für den kommenden Förderaufruf ist es, den überwiegenden Teil der Anträge über das erprobte Online-Portal der Stadtverwaltung abzuwickeln. Dieses verfügt über einen digitalen Eingangsstempel, sodass der Prozess der Antragsbearbeitung noch transparenter für die Antragstellenden darstellbar ist. Die Stadtverwaltung plant für 2021 eine unabhängige wissenschaftliche Begleitung der Lastenradför- derung durch das Lehr- und Forschungsgebiet Güterverkehrsplanung und Transportlogistik der Ber- gischen Universität Wuppertal. Im Rahmen einer Förderzusage durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Universität sollen u. a. anonymisierte Daten der Lastenrad- nutzenden ausgewertet werden. Die Stadtverwaltung plant die Antragsstellenden außerdem auf be- gleitende Befragungen der Universität hinzuweisen und wird um entsprechende Beteiligung bitten. Aufgrund der Bundesförderung für die Universität fallen keine Kosten für die Stadtverwaltung an. Anlage Anlage 1 Richtlinie der Stadt Köln Gez. Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0649/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.02.2021
- Erstellt
- 19.02.2021 13:18