AN/0166/2020
Verzicht auf Jobcenter-Sanktionen bei ALG-II-Beziehern
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Anlage Vorabauszug Rat 06.02.2020
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Geschäftsführung Rat Frau Lange Telefon: (0221) 221-22058 Fax : (0221) 221-26570 E-Mail: maria.lange@stadt-koeln.de Datum: 07.02.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 56. Sitzung des Rates vom 06.02.2020 öffentlich 3.1.3 Antrag der Fraktion Die Linke. betreffend "Verzicht auf Jobcenter- Sanktionen bei ALG-II-Beziehern" AN/0166/2020 Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/0224/2020 Beschluss: Der Antrag und der Änderungsantrag werden in den Ausschuss für Soziales und Se- nioren als zuständigen Fachausschuss verwiesen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. und bei Stimmenthaltung der Gruppe GUT zugestimmt.
Linke Antrag nach § 3
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An die Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.01.2020 AN/0166/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 06.02.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 05.03.2020 Verzicht auf Jobcenter-Sanktionen bei ALG-II-Beziehern Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Ratssitzung zu setzen. Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2019, das Sanktionen von über 30 % verbietet. Der besondere Dank gilt den zahlreichen Erwerbsloseninitiativen und -aktivist*innen. Sie haben durch ihren zähen Widerstand das Thema immer wieder auf die Agenda gesetzt und die Unmenschlichkeit der bestehenden Praxis ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. 2. Der Rat der Stadt Köln appelliert an die Bundesregierung, den Gesetzentwurf in Vorbereitung zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils so zu fassen, dass auf Sanktionen für ALG II-Leistungsberechtigte künftig verzichtet wird. 3. Die Stadt Köln wirkt in der Zwischenzeit im Jobcenter darauf hin, den neuen Spielraum auszunutzen, den das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bietet. Das Gerichtsurteil macht eine weitergehende Prüfung vor jeder Sanktion zur Pflicht. Im Rahmen dieser Prüfung müssen alle Möglichkeiten ausgenutzt werden, auf Sanktionen zu verzichten. Begründung: 1. Sanktionen verstoßen grundsätzlich gegen die Menschenwürde. Sie sind mit dem sozialen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu vereinbaren. Jede Kürzung dieses Existenzminimums widerspricht der in Art. 1 des Grundgesetzes garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Deshalb haben die Bundestagsfraktionen DIE LINKE und Bündnis90/Die Grünen am 13.11.2018 einen gemeinsamen Antrag (Bundestagsdrucksache 19/15 078) „Für soziale Garantien ohne Sanktionen“ in den Bundestag eingebracht. Dem zur Begründung von Sanktionen angeführten Ziel, Menschen besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nutzen Sanktionen nicht. Im Gegenteil: Oftmals nehmen Menschen, die Sanktionen entgehen wollen, widerwillig an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teil, die ihre persönlichen Fähigkeiten nicht berücksichtigen. Eine Befragung des Arbeitslosencenters Tacheles von über 21.000 Leistungsbezieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Anwält*innen und Jobcentermitarbeiter*innen hat die Wirkungslosigkeit von Sanktionen für die (Wieder-)aufnahme einer Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt bestätigt. 86,9 % aller Befragten hielten Sanktionen „nicht für geeignet“, um eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Vielmehr führen die Sanktionen nach Meinung von 80 % der Umfrageteilnehmer*innen zu schlechter entlohnten und prekären Jobs. Dass Sanktionen auch ganze Haushalte, sogenannte Bedarfsgemeinschaften treffen, sehen 83,9 % der Befragten. Besonders betroffen sind demzufolge mit rund 77,9 % alleinerziehende Eltern von sanktionierten Jugendlichen/jungen Erwachsenen sowie deren Geschwister. Weit über die Hälfte (64,9 %) der Befragten bestätigten, dass Sanktionen zu Wohnungsverlust geführt haben und 69,6 % haben in diesem Zusammenhang Kenntnis von Stromsperren. Für rund drei Viertel der Teilnehmenden (70,3 %) waren/sind die Geldkürzungen der Beginn einer Verschuldungsspirale. 2. Grundlage dieses Beschlusses sollen die aktuellen Weisungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sein. Sie beinhalten neue Durchführungsbestimmungen, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen und einen rechtskonformen Umgang mit Sanktionen zu gewährleisten. Sie nennen u. a. Situationen, in denen auf eine Sanktion verzichtet werden muss, und beschreiben, wann die Dauer der Sanktion verkürzt werden muss. In beiden Fällen sind allerdings wichtige Voraussetzungen nicht ausreichend definiert. So werden Leistungsminderungen ausgeschlossen, wenn sie zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Was genau ein Härtefall ist, wird allerdings an keiner Stelle definiert. Der Minderungszeitraum soll grundsätzlich enden, wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt ist bzw. der Leistungsberechtigte sich zur Mitwirkung bereiterklärt hat. Hier ist unklar, ob der Leistungsberechtigte aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden kann oder muss. Diese Unsicherheit auf beiden Seiten führt mutmaßlich zu weiteren Widersprüchen und Klagen. Deshalb soll so weit wie rechtlich nur irgend möglich auf Sanktionen verzichtet werden. 2018 waren bereits rund 39 Prozent der Widersprüche und rund 36 Prozent der Klagen gegen Sanktionen im SGB II vollständig bzw. teilweise erfolgreich. Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0166/2020
- Typ
- Die Linke. Antrag nach § 3
- Datum
- 06.02.2020
- Erstellt
- 27.01.2020 10:03