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1203/2023

Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.06.2023

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 31.12.2026, TOP 8

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2, Richtlinie des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen

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Ansehen

Anlage 0 , Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 3, Neufassung Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen

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Ansehen

Anlage 4, Auszug aus dem Beschlussprotokoll der BV 7 vom 13.06.2023

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Ansehen

Anlage 1, AVR-Antrag AN/0592/2022

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4208 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/235/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1203/2023 
Freigabedatum 
08.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und 
Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt, die Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung 
von Straßen und Plätzen vom 26.08.1999 um den Punkt 3.4., Zur Förderung der Genderge-
rechtigkeit sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu benennen, bis Geschlechterparität erreicht 
ist, zu ergänzen. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.05.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.06.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 05.06.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.06.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2023 
Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und Männern 12.06.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In seiner Sitzung vom 04.04.2022 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen / Vergabe / Internationales den Antrag AN/0592/2022 beschlossen und die Verwaltung 
beauftragt, die Straßenbenennungsrichtlinien „dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine 
Förderung von Frauen*namen erfolgt“. 
Die Verwaltung hat für den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 10.05.2022 unter der Vorlagennummer 1207/2022 hinsichtlich der Be-
nennung nach Frauen wie folgt Stellung genommen:  
- Mit der Benennung von Straßen und Plätzen nach Personen können Ehrungen vorge-
nommen, Erinnerungen wachgehalten oder Statements bekräftigt werden. 
 
- Am 28.03.2016 hat der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschlossen, die 
Bezirksvertretungen - die Entscheidungsträger bei Benennungen und Umbenennun-
gen von Straßen und Plätzen - zu bitten, vermehrt Straßen nach Frauen, „die sich vor 
allem durch ihre Frauensolidarität und / oder den Bruch mit der herkömmlichen Ge-
schlechterrolle und sich durch herausgehobene Leistungen für die Entwicklung der 
Gesellschaft, der Wirtschaft oder der Wissenschaft auszeichnen“, zu benennen (Vor-
lage 0189/2016). Basis dafür war ein Antrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender (LST). Seither schlägt das Zentrale Namensarchiv bei an-
stehenden Benennungen den zuständigen Bezirksvertretungen unter anderem Frau-
ennamen vor.  
 
- Eine Neufassung der Benennungsrichtlinien zur Förderung von Frauen*namen ist 
demnach nicht erforderlich.  
 
- Die Verwaltung schlägt vor, zunächst das Projekt „(Post)koloniales Erbe Kölns“ abzu-
schließen und im Anschluss die Richtlinien zu überarbeiten, die dann den zuständigen 
Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. 
 
Da das Projekt „(Post)koloniales Erbe Kölns“ nicht kurzfristig beendet sein wird, schlägt die 
Verwaltung vor, die Weiterentwicklung der Benennungsrichtlinien hinsichtlich einer Benen-
nung nach Frauen nun vorzuziehen. 
 
Da in der 100-jährigen Benennungspraxis überwiegend Männer mit einer Straßenbenennung 
geehrt wurden und das Verhältnis von Straßen mit Männer- und Frauennamen nicht mittelfris-
tig komplett korrigiert werden kann, soll auf Gendergerechtigkeit besonderes Augenmerk ge-
legt werden. Der Anteil der nach Frauen benannten Verkehrsanlagen soll deutlich erhöht wer-
den.  
 
Durch Ergänzung der Benennungsrichtlinien um den Punkt 3.4 wird diese Leitlinie nun festge-
schrieben.  
 
Anlagen

3 
Anlage 1: Antrag AN/0592/2022 des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales vom 04.04.2022 
Anlage 2: Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen vom 
26.08.1999 
Anlage 3: Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen neu

Anlage 2, Richtlinie des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen

4692 Zeichen

Richtlinien des Rates
für die Neu- und Umbenennung
von Straßen und Plätzen
gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so
gering wie möglich zu halten.
1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll
möglichst einen einheitlichen Straßen-
namen erhalten. Unterbrechungen
(z.B. durch das Einfügen von Platz-
bezeichnungen) sind grundsätzlich zu
vermeiden.
1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege
etc. werden - soweit möglich - keine
besonderen Straßenbezeic hnungen
festgesetzt. Die Lagebezeichnung der
an diesen Straßen bestehenden
Gebäude erfolgt durch entsprechende
Numerierung von der Durchgangs-
straße her.
1.4 Anfang und Ende einer Straße sind
- soweit möglich - durch die b egren-
zenden Straßen zu bezeichnen.
2. Straßenname
2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener
Straßenname darf nicht noch einmal
vergeben werden.
2.2 Gleichklingende Straßennamen bei
unterschiedlicher Schreibweise sind
nicht zu vergeben (z. B. Lerchen-
weg/Lärchenweg, Danziger Straße/
Danzierstraße).
2.3 Ausländische Straßennamen sind
möglichst nur zu verwenden, wenn
ihre Aussprache mit der deutschen
identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer).
3. Benennung nach Personen
3.1 Werden Straßen nach Personen
benannt, so muß deren Todestag
mindestens zwei Jahre zurückliegen.
3.2 Es kommen nur Personen für eine
Straßenbenennung in Frage,
3.2.1 die sich um die Stadt oder deren
Bürger besondere Verdienste e rwor-
ben haben
3.2.2 die sich besondere Verdienste auf
Landes- oder Bundesebene erworben
haben
3.2.3 die sich besondere Verdienste in der
Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional
oder überregional) erworben haben
3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen
überregionaler Bedeutung - abgeklärt
ist.
3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeic h-
nungen sind nicht zu verwenden.
4. Umbenennung von Straßen
4.1 Straßen werden nur in besonderen
Ausnahmefällen umbenannt, insbe-
sondere nur dann, wenn für die
Anwohner keine unzumutbaren
Kosten entstehen.
4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen
soll möglichst nicht erfolgen. Kann
durch eine Änderung der Haus-
nummern-Vergabe (Umnum me-
rierung) eine Umbenennung von
Straßenteilen vermieden werden, so
ist grundsätzlich eine Änderung der
Hausnummerierung vorzunehmen.
Anlage 2

Richtlinien des Rates vom 26.08.1999
für die Neu- und Umbenennung  - Seite 2 (von 2 Seiten) -
von Straßen und Plätzen
______________________________________________________________________________________
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße
umzubenennen, so beauftragt die
zuständige Bezirksvertretung das
Zentrale Archiv für Straßenneu - und
umbenennungen mit der Prüfung des
Anliegens und der Vorbereitung eines
Beschlußentwurfs.
4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwo hner-
Befragung. Im Beschlußentwurf für die
zuständige Bezirk svertretung ist
darzustellen:
4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der
Umbenennung,
4.4.2 das besondere öffentliche Intere sse
an einer Umbenennung / Beib e-
haltung der bisherigen Straßen-
bezeichnung und
4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung
ergebenden Erkenntnisse, insbeson-
dere ein sich ergebendes berechtigtes
Interesse an einer Umbenennung /
Beibehaltung der bisherigen Straßen-
bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe
Kosten).
4.5 Bei allen Umbenennungen von
Straßen sollen die neuen Straße n-
namen im Regelfall erst ein Jahr nach
der öffentlichen Bekanntm achung in
Kraft treten, damit die b etroffenen
Anwohner sich besser auf die Umbe-
nennung einstellen können.
4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum
Zeitpunkt der Bekanntm achung das
Schild mit dem neuen Straßennamen
zusätzlich zum bestehenden Straßen-
namenschild angebracht.
4.7 Alle betroffenen Anwohner werden
brieflich über die Umbenennung und
den Termin des Inkrafttretens des
neuen Straßennamens informiert.
4.8 Alle betroffenen Anwohner werden
über die von ihnen selbst zu unte r-
nehmenden Schritte für den Vol lzug
der Straßen-Umbenennung unter-
richtet (Änderung des Pers onal-
ausweises und des Kfz-Scheines).
5. Bekanntmachung
5.1 Die neuen Straßennamen werden im
Amtsblatt der Stadt Köln öffen tlich
bekanntgemacht.
5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hi nweis
auf die Veröffentlichung im amtlichen
Teil der Kölner Tageszeitungen.
5.3. Auf die Bekanntmachung wird im
redaktionellen Teil des Mitteilung s-
blattes der Industrie- und Handel s-
kammer hingewiesen, um die gewerb-
lichen Anlieger zu erreichen.
5.4. Außerdem werden die Straßen-
benennungen und -umbenennungen
im Mitteilungsblatt der Stadt Köln
veröffentlicht.
5.5. Die betroffenen städtischen Dienst-
stellen und die betroffenen Behörden
werden direkt angeschrieben.
6. Entscheidung über
Widersprüche
6.1 Über Widersprüche entscheidet das
Zentrale Archiv für Straße nneu- und
Umbenennungen.

Anlage 0 , Begründung der Dringlichkeit

581 Zeichen

Anlage 0 
 
Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von 
Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Aufgrund des intensiven verwaltungsinternen Prüf- und Abstimmungsprozesses kann 
die Vorlage nur verfristet zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk eingebracht werden. 
Die Verwaltung möchte den Beschluss des gemeinsamen Antrages AN/0592/2022 
im Ausschuss Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales schnellstmöglich 
umsetzen und bittet daher um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener 
Verfristung.

Anlage 3, Neufassung Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen

5066 Zeichen

Anlage 3 
 
 
gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999 
ergänzt am 15.06.2023 
 
 
1. Allgemeine Regelungen 
1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so 
gering wie möglich zu halten. 
 
1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll 
möglichst einen einheitlichen Straßen- 
namen  erhalten.   Unterbrechungen 
(z.B. durch das Einfügen von Platz- 
bezeichnungen) sind grundsätzlich zu 
vermeiden. 
 
1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege 
etc. werden - soweit möglich - keine 
besonderen Straßenbezeichnungen 
festgesetzt. Die Lagebezeichnung der 
an diesen Straßen bestehenden 
Gebäude erfolgt durch entsprechende 
Numerierung von der Durchgangs- 
straße her. 
 
1.4 Anfang und Ende einer Straße sind 
- soweit möglich - durch die begren- 
zenden Straßen zu bezeichnen. 
 
 
2. Straßenname 
2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener 
Straßenname darf nicht noch einmal 
vergeben werden. 
 
2.2 Gleichklingende Straßennamen bei 
unterschiedlicher Schreibweise sind 
nicht zu vergeben (z. B. Lerchen- 
weg/Lärchenweg, Danziger Straße/ 
Danzierstraße). 
 
2.3 Ausländische Straßennamen sind 
möglichst nur zu  verwenden,  wenn 
ihre Aussprache mit der deutschen 
identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer). 
3. Benennung nach Personen 
3.1 Werden Straßen nach Personen 
benannt, so muß deren Todestag 
mindestens zwei Jahre zurückliegen. 
 
3.2 Es kommen nur Personen für eine 
Straßenbenennung in Frage, 
 
3.2.1 die sich um die Stadt oder  deren 
Bürger besondere Verdienste erwor- 
ben haben 
 
3.2.2 die sich besondere Verdienste auf 
Landes- oder Bundesebene erworben 
haben 
 
3.2.3 die sich besondere Verdienste in der 
Kunst, Wissenschaft u.ä.  (regional 
oder überregional) erworben haben 
 
3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen 
überregionaler Bedeutung - abgeklärt 
ist. 
 
3.3.  Titel-,  Berufs -  und  Ehrenbezeich - 
nungen sind nicht zu verwenden. 
 
3.4    Zur Förderung der Gendergerechtigkeit 
         sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu 
benennen bis Geschlechterparität 
erreicht ist.    
. 
 
4. Umbenennung von Straßen 
4.1 Straßen werden nur in besonderen 
Ausnahmefällen umbenannt, insbe- 
sondere nur dann, wenn für die 
Anwohner  keine   unzumutbaren 
Kosten entstehen. 
 
4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen 
soll  möglichst  nicht   erfolgen.  Kann 
durch eine Änderung  der Haus- 
nummern-Vergabe   (Umnumme- 
rierung)  eine   Umbenennung   von 
Straßenteilen  vermieden   werden,    so 
Richtlinien des Rates 
für die Neu- und Umbenennung 
von Straßen und Plätzen

Anlage 3 
 
ist grundsätzlich  eine Änderung  
der Hausnummerierung vorzunehmen.

Anlage 3 
 
Richtlinien des Rates vom 26.08.1999 
für die Neu- und Umbenennung  - Seite 2 (von 2 Seiten)  - 
von Straßen und Plätzen 
  _ 
 
 
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße 
umzubenennen, so beauftragt die 
zuständige Bezirksvertretung das 
Zentrale Archiv für Straßenneu - und 
umbenennungen mit der Prüfung des 
Anliegens und der Vorbereitung eines 
Beschlußentwurfs. 
 
4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwohner- 
Befragung. Im Beschlußentwurf für die 
zuständige Bezirksvertretung ist 
darzustellen: 
 
4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der 
Umbenennung, 
 
4.4.2 das  besondere  öffentliche  Interesse 
an einer Umbenennung /  Beibe- 
haltung der bisherigen Straßen - 
bezeichnung und 
 
4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung 
ergebenden Erkenntnisse, insbeson - 
dere ein sich ergebendes berechtigtes 
Interesse an einer Umbenennung / 
Beibehaltung der bisherigen Straßen- 
bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe 
Kosten). 
 
4.5 Bei allen  Umbenennungen  von  
Straßen sollen die neuen Straßen - 
namen im Regelfall erst ein Jahr nach 
der öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft treten, dami t die betroffenen 
Anwohner sich besser auf die Umbe- 
nennung einstellen können. 
 
4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum 
Zeitpunkt der Bekanntmachung das 
Schild mit dem neuen Straßennamen 
zusätzlich zum bestehenden Straßen- 
namenschild angebracht. 
 
4.7 Alle betroffenen Anwohner werden 
brieflich über die Umbenennung und 
den Termin des Inkrafttretens des 
neuen Straßennamens informiert. 
 
4.8 Alle betroffenen  Anwohner  werden 
über die von ihnen selbst zu unter - 
nehmenden Schritte für den  Vollzug 
der Straßen-Umbenennung unter- 
 
richtet (Änderung des Personal- 
ausweises und des Kfz-Scheines). 
 
 
 
5. Bekanntmachung 
5.1 Die neuen Straßennamen werden im 
Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich 
bekanntgemacht. 
 
5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis 
auf die Veröffentlichung im amtlichen 
Teil der Kölner Tageszeitungen. 
 
5.3. Auf die Bekanntmachung wird im 
redaktionellen Teil des Mitteilungs- 
blattes der Industrie- und Handels- 
kammer hingewiesen, um die gewerb- 
lichen Anlieger zu erreichen. 
 
5.4. Außerdem werden die Straßen- 
benennungen  und   -umbenennungen 
im Mitteilungsblatt der Stadt Köln 
veröffentlicht. 
 
5.5. Die betroffenen städtischen Dienst- 
stellen und die betroffenen Behörden 
werden direkt angeschrieben. 
 
 
 
6. Entscheidung über 
Widersprüche 
6.1 Über Widersprüche entscheidet das 
Zentrale Archiv für Straßenneu- und 
Umbenennungen.

Anlage 4, Auszug aus dem Beschlussprotokoll der BV 7 vom 13.06.2023

2501 Zeichen

Anlage 4 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 13.06.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 13.06.2023  
öffentlich 
7.1 Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung 
von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen 
1203/2023 
Ersetzungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen 
"Richtlinie Straßenbenennungen"  
AN/1209/2023 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt über den Änderungsantrag, welchen den Be-
schlusstext ersetzten soll abstimmen. 
 
Beschluss über den Ersetzung santrag AN/1209/2023: 
Der Passus: 
„3.4 Zur Förderung der Gendergerechtigkeit sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu 
benennen, bis Geschlechterparität erreicht ist.“ würde bei durchschnittlich 3 Benen-
nungen pro Jahr mit Namen bei 722 Porzer Straßen mit 122 männlichen Namen und 
30 weiblichen Namen dazu führen, dass in den nächsten 31 Jahren kein verdienter 
Mann mehr mit einem Straßennamen geehrt werden kann. Das geht über 6 Ratsperio-
den ungezielt gegen die männliche Bevölkerung. Die Formulierung „bevorzugt“ in ei-
nem Gesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder öffentlich-rechtlichen Dienstanwei-
sung lässt hier nur Spielraum in der Namensgebung, wenn kein weiblicher Name zur 
Verfügung steht, was durch den höheren Anteil der weiblichen Bevölkerung unmöglich 
ist und erfüllt somit nicht die Anforderungen an den Gleichberechtigungs-und Gleich-
behandlungsgrundsatz. 
Es gab bisher nie eine Geschlechtervorschrift für Straßenbenennungen. Die Überzahl 
der männlichen Namen entstand aus demokratischen Abstimmungen und kann nun 
nicht zum Nachteil einer Geschlechtergruppe gewertet werden. Dies alles widerspricht 
dem Gleichberechtigungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Daher 
wird dieser Passus abgelehnt.

Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt eine Resolution des Rates außerhalb von Ver-
ordnungen, Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen mit der Willenserklärung al-
ler Parteien. In dieser können sich die Parteien verpflichten vorwiegend weibliche Na-
men zu vergeben bis eine annähernde Gleichheit entstanden ist. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, bei 
Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian 
(FDP), gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI zuge-
stimmt.

Anlage 1, AVR-Antrag AN/0592/2022

2717 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat 
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion DIE LINKE im Kölner Rat 
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An den Vorsitzenden des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
Herrn Bernd Petelkau 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.03.2022 
 
AN/0592/2022 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 04.04.2022 
 
Neufassung der Richtlinie des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und 
Plätze 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
wir bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung des Ausschusses am 04.04.2022 auf-
zunehmen: 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird dazu beauftragt, die Richtlinie für die Benennung von Straßen vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) zu überarbeiten und dem Stadtrat sowie den zuständigen 
Gremien im ersten Halbjahr 2022 einen neuen Richtlinienentwurf vorzulegen. Dabei wird die 
Richtlinie dahingehend weiterentwickelt, dass eine Förderung von Frauen*namen erfolgt und 
eine Umbenennung von kolonialen Straßennamen ermöglicht wird. Bei einer Entscheidung 
zur Umbenennung von kolonialen Straßennamen erfolgt die Einzelfallbetrachtung in Zu-
sammenarbeit mit dem Kölner Namensarchiv. Die Regeln der Zuständigkeitsordnung bleiben 
davon unberührt. 
 
Begründung:  
Die Stadt Köln muss sich mit dem kolonialen Erbe auseinandersetzen. Dazu ist die Auftakt-
veranstaltung am 08.10.2021 im VHS Forum ein wichtiger Schritt. Jedoch sind seit Jahren 
Straßen bekannt, deren Namen koloniales Unrecht weiterhin heroisieren oder verharmlosen 
und/oder Personen ehren, die Kolonialverbrecher waren und die Kolonialisierung begrüßten,. 
In unserer vielfältigen Stadtgesellschaft, akzeptieren wir keine Herabwürdigung oder jegliche 
Form von Diskriminierung. 
 
Anlage 1

- 2 - 
 
Darüber hinaus sind die Straßennamen in Köln, die nach Personen benannt sind, zum Groß-
teil nach Männern bezeichnet. Frauen* stellen jedoch nicht nur 51% der Bevölkerung, son-
dern sind entscheidend in der Politik, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Diese entschei-
dende Rolle von Frauen* muss gewürdigt und die anerkennende Sichtbarkeit im Stadtbild 
geschaffen werden. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. gez. gez. 
Lino Hammer 
Grüne- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Niklas Kienitz 
CDU- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Mike Homann 
SPD- 
Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. gez.  
Michael Weisenstein 
LINKE- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Lucas Sickmöller  
Volt- 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (13)

11.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.06.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.06.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.06.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2023 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
31.12.2026 Liegenschaftsausschuss
TOP 8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: für das Digitale Berichtswesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1203/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.06.2023
Erstellt
11.04.2023 14:45