1203/2023
Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/23/235/1 Vorlagen-Nummer 1203/2023 Freigabedatum 08.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt, die Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen vom 26.08.1999 um den Punkt 3.4., Zur Förderung der Genderge- rechtigkeit sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu benennen, bis Geschlechterparität erreicht ist, zu ergänzen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.06.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 05.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.06.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2023 Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und Männern 12.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In seiner Sitzung vom 04.04.2022 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen / Vergabe / Internationales den Antrag AN/0592/2022 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Straßenbenennungsrichtlinien „dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine Förderung von Frauen*namen erfolgt“. Die Verwaltung hat für den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 10.05.2022 unter der Vorlagennummer 1207/2022 hinsichtlich der Be- nennung nach Frauen wie folgt Stellung genommen: - Mit der Benennung von Straßen und Plätzen nach Personen können Ehrungen vorge- nommen, Erinnerungen wachgehalten oder Statements bekräftigt werden. - Am 28.03.2016 hat der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschlossen, die Bezirksvertretungen - die Entscheidungsträger bei Benennungen und Umbenennun- gen von Straßen und Plätzen - zu bitten, vermehrt Straßen nach Frauen, „die sich vor allem durch ihre Frauensolidarität und / oder den Bruch mit der herkömmlichen Ge- schlechterrolle und sich durch herausgehobene Leistungen für die Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft oder der Wissenschaft auszeichnen“, zu benennen (Vor- lage 0189/2016). Basis dafür war ein Antrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (LST). Seither schlägt das Zentrale Namensarchiv bei an- stehenden Benennungen den zuständigen Bezirksvertretungen unter anderem Frau- ennamen vor. - Eine Neufassung der Benennungsrichtlinien zur Förderung von Frauen*namen ist demnach nicht erforderlich. - Die Verwaltung schlägt vor, zunächst das Projekt „(Post)koloniales Erbe Kölns“ abzu- schließen und im Anschluss die Richtlinien zu überarbeiten, die dann den zuständigen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Da das Projekt „(Post)koloniales Erbe Kölns“ nicht kurzfristig beendet sein wird, schlägt die Verwaltung vor, die Weiterentwicklung der Benennungsrichtlinien hinsichtlich einer Benen- nung nach Frauen nun vorzuziehen. Da in der 100-jährigen Benennungspraxis überwiegend Männer mit einer Straßenbenennung geehrt wurden und das Verhältnis von Straßen mit Männer- und Frauennamen nicht mittelfris- tig komplett korrigiert werden kann, soll auf Gendergerechtigkeit besonderes Augenmerk ge- legt werden. Der Anteil der nach Frauen benannten Verkehrsanlagen soll deutlich erhöht wer- den. Durch Ergänzung der Benennungsrichtlinien um den Punkt 3.4 wird diese Leitlinie nun festge- schrieben. Anlagen 3 Anlage 1: Antrag AN/0592/2022 des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.04.2022 Anlage 2: Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen vom 26.08.1999 Anlage 3: Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen neu
Anlage 2, Richtlinie des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen
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Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so gering wie möglich zu halten. 1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll möglichst einen einheitlichen Straßen- namen erhalten. Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von Platz- bezeichnungen) sind grundsätzlich zu vermeiden. 1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege etc. werden - soweit möglich - keine besonderen Straßenbezeic hnungen festgesetzt. Die Lagebezeichnung der an diesen Straßen bestehenden Gebäude erfolgt durch entsprechende Numerierung von der Durchgangs- straße her. 1.4 Anfang und Ende einer Straße sind - soweit möglich - durch die b egren- zenden Straßen zu bezeichnen. 2. Straßenname 2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. 2.2 Gleichklingende Straßennamen bei unterschiedlicher Schreibweise sind nicht zu vergeben (z. B. Lerchen- weg/Lärchenweg, Danziger Straße/ Danzierstraße). 2.3 Ausländische Straßennamen sind möglichst nur zu verwenden, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer). 3. Benennung nach Personen 3.1 Werden Straßen nach Personen benannt, so muß deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. 3.2 Es kommen nur Personen für eine Straßenbenennung in Frage, 3.2.1 die sich um die Stadt oder deren Bürger besondere Verdienste e rwor- ben haben 3.2.2 die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben 3.2.3 die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional oder überregional) erworben haben 3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen überregionaler Bedeutung - abgeklärt ist. 3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeic h- nungen sind nicht zu verwenden. 4. Umbenennung von Straßen 4.1 Straßen werden nur in besonderen Ausnahmefällen umbenannt, insbe- sondere nur dann, wenn für die Anwohner keine unzumutbaren Kosten entstehen. 4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen soll möglichst nicht erfolgen. Kann durch eine Änderung der Haus- nummern-Vergabe (Umnum me- rierung) eine Umbenennung von Straßenteilen vermieden werden, so ist grundsätzlich eine Änderung der Hausnummerierung vorzunehmen. Anlage 2 Richtlinien des Rates vom 26.08.1999 für die Neu- und Umbenennung - Seite 2 (von 2 Seiten) - von Straßen und Plätzen ______________________________________________________________________________________ 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu - und umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlußentwurfs. 4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwo hner- Befragung. Im Beschlußentwurf für die zuständige Bezirk svertretung ist darzustellen: 4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der Umbenennung, 4.4.2 das besondere öffentliche Intere sse an einer Umbenennung / Beib e- haltung der bisherigen Straßen- bezeichnung und 4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung ergebenden Erkenntnisse, insbeson- dere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer Umbenennung / Beibehaltung der bisherigen Straßen- bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe Kosten). 4.5 Bei allen Umbenennungen von Straßen sollen die neuen Straße n- namen im Regelfall erst ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntm achung in Kraft treten, damit die b etroffenen Anwohner sich besser auf die Umbe- nennung einstellen können. 4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum Zeitpunkt der Bekanntm achung das Schild mit dem neuen Straßennamen zusätzlich zum bestehenden Straßen- namenschild angebracht. 4.7 Alle betroffenen Anwohner werden brieflich über die Umbenennung und den Termin des Inkrafttretens des neuen Straßennamens informiert. 4.8 Alle betroffenen Anwohner werden über die von ihnen selbst zu unte r- nehmenden Schritte für den Vol lzug der Straßen-Umbenennung unter- richtet (Änderung des Pers onal- ausweises und des Kfz-Scheines). 5. Bekanntmachung 5.1 Die neuen Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffen tlich bekanntgemacht. 5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hi nweis auf die Veröffentlichung im amtlichen Teil der Kölner Tageszeitungen. 5.3. Auf die Bekanntmachung wird im redaktionellen Teil des Mitteilung s- blattes der Industrie- und Handel s- kammer hingewiesen, um die gewerb- lichen Anlieger zu erreichen. 5.4. Außerdem werden die Straßen- benennungen und -umbenennungen im Mitteilungsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 5.5. Die betroffenen städtischen Dienst- stellen und die betroffenen Behörden werden direkt angeschrieben. 6. Entscheidung über Widersprüche 6.1 Über Widersprüche entscheidet das Zentrale Archiv für Straße nneu- und Umbenennungen.
Anlage 0 , Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen Begründung der Dringlichkeit Aufgrund des intensiven verwaltungsinternen Prüf- und Abstimmungsprozesses kann die Vorlage nur verfristet zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk eingebracht werden. Die Verwaltung möchte den Beschluss des gemeinsamen Antrages AN/0592/2022 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales schnellstmöglich umsetzen und bittet daher um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung.
Anlage 3, Neufassung Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen
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Anlage 3
gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999
ergänzt am 15.06.2023
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so
gering wie möglich zu halten.
1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll
möglichst einen einheitlichen Straßen-
namen erhalten. Unterbrechungen
(z.B. durch das Einfügen von Platz-
bezeichnungen) sind grundsätzlich zu
vermeiden.
1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege
etc. werden - soweit möglich - keine
besonderen Straßenbezeichnungen
festgesetzt. Die Lagebezeichnung der
an diesen Straßen bestehenden
Gebäude erfolgt durch entsprechende
Numerierung von der Durchgangs-
straße her.
1.4 Anfang und Ende einer Straße sind
- soweit möglich - durch die begren-
zenden Straßen zu bezeichnen.
2. Straßenname
2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener
Straßenname darf nicht noch einmal
vergeben werden.
2.2 Gleichklingende Straßennamen bei
unterschiedlicher Schreibweise sind
nicht zu vergeben (z. B. Lerchen-
weg/Lärchenweg, Danziger Straße/
Danzierstraße).
2.3 Ausländische Straßennamen sind
möglichst nur zu verwenden, wenn
ihre Aussprache mit der deutschen
identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer).
3. Benennung nach Personen
3.1 Werden Straßen nach Personen
benannt, so muß deren Todestag
mindestens zwei Jahre zurückliegen.
3.2 Es kommen nur Personen für eine
Straßenbenennung in Frage,
3.2.1 die sich um die Stadt oder deren
Bürger besondere Verdienste erwor-
ben haben
3.2.2 die sich besondere Verdienste auf
Landes- oder Bundesebene erworben
haben
3.2.3 die sich besondere Verdienste in der
Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional
oder überregional) erworben haben
3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen
überregionaler Bedeutung - abgeklärt
ist.
3.3. Titel-, Berufs - und Ehrenbezeich -
nungen sind nicht zu verwenden.
3.4 Zur Förderung der Gendergerechtigkeit
sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu
benennen bis Geschlechterparität
erreicht ist.
.
4. Umbenennung von Straßen
4.1 Straßen werden nur in besonderen
Ausnahmefällen umbenannt, insbe-
sondere nur dann, wenn für die
Anwohner keine unzumutbaren
Kosten entstehen.
4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen
soll möglichst nicht erfolgen. Kann
durch eine Änderung der Haus-
nummern-Vergabe (Umnumme-
rierung) eine Umbenennung von
Straßenteilen vermieden werden, so
Richtlinien des Rates
für die Neu- und Umbenennung
von Straßen und Plätzen
Anlage 3
ist grundsätzlich eine Änderung
der Hausnummerierung vorzunehmen.
Anlage 3
Richtlinien des Rates vom 26.08.1999
für die Neu- und Umbenennung - Seite 2 (von 2 Seiten) -
von Straßen und Plätzen
_
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße
umzubenennen, so beauftragt die
zuständige Bezirksvertretung das
Zentrale Archiv für Straßenneu - und
umbenennungen mit der Prüfung des
Anliegens und der Vorbereitung eines
Beschlußentwurfs.
4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwohner-
Befragung. Im Beschlußentwurf für die
zuständige Bezirksvertretung ist
darzustellen:
4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der
Umbenennung,
4.4.2 das besondere öffentliche Interesse
an einer Umbenennung / Beibe-
haltung der bisherigen Straßen -
bezeichnung und
4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung
ergebenden Erkenntnisse, insbeson -
dere ein sich ergebendes berechtigtes
Interesse an einer Umbenennung /
Beibehaltung der bisherigen Straßen-
bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe
Kosten).
4.5 Bei allen Umbenennungen von
Straßen sollen die neuen Straßen -
namen im Regelfall erst ein Jahr nach
der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft treten, dami t die betroffenen
Anwohner sich besser auf die Umbe-
nennung einstellen können.
4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung das
Schild mit dem neuen Straßennamen
zusätzlich zum bestehenden Straßen-
namenschild angebracht.
4.7 Alle betroffenen Anwohner werden
brieflich über die Umbenennung und
den Termin des Inkrafttretens des
neuen Straßennamens informiert.
4.8 Alle betroffenen Anwohner werden
über die von ihnen selbst zu unter -
nehmenden Schritte für den Vollzug
der Straßen-Umbenennung unter-
richtet (Änderung des Personal-
ausweises und des Kfz-Scheines).
5. Bekanntmachung
5.1 Die neuen Straßennamen werden im
Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich
bekanntgemacht.
5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis
auf die Veröffentlichung im amtlichen
Teil der Kölner Tageszeitungen.
5.3. Auf die Bekanntmachung wird im
redaktionellen Teil des Mitteilungs-
blattes der Industrie- und Handels-
kammer hingewiesen, um die gewerb-
lichen Anlieger zu erreichen.
5.4. Außerdem werden die Straßen-
benennungen und -umbenennungen
im Mitteilungsblatt der Stadt Köln
veröffentlicht.
5.5. Die betroffenen städtischen Dienst-
stellen und die betroffenen Behörden
werden direkt angeschrieben.
6. Entscheidung über
Widersprüche
6.1 Über Widersprüche entscheidet das
Zentrale Archiv für Straßenneu- und
Umbenennungen.
Anlage 4, Auszug aus dem Beschlussprotokoll der BV 7 vom 13.06.2023
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Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 13.06.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.06.2023 öffentlich 7.1 Ergänzung der Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen hinsichtlich der Benennung nach Frauen 1203/2023 Ersetzungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Richtlinie Straßenbenennungen" AN/1209/2023 Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt über den Änderungsantrag, welchen den Be- schlusstext ersetzten soll abstimmen. Beschluss über den Ersetzung santrag AN/1209/2023: Der Passus: „3.4 Zur Förderung der Gendergerechtigkeit sind Straßen bevorzugt nach Frauen zu benennen, bis Geschlechterparität erreicht ist.“ würde bei durchschnittlich 3 Benen- nungen pro Jahr mit Namen bei 722 Porzer Straßen mit 122 männlichen Namen und 30 weiblichen Namen dazu führen, dass in den nächsten 31 Jahren kein verdienter Mann mehr mit einem Straßennamen geehrt werden kann. Das geht über 6 Ratsperio- den ungezielt gegen die männliche Bevölkerung. Die Formulierung „bevorzugt“ in ei- nem Gesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder öffentlich-rechtlichen Dienstanwei- sung lässt hier nur Spielraum in der Namensgebung, wenn kein weiblicher Name zur Verfügung steht, was durch den höheren Anteil der weiblichen Bevölkerung unmöglich ist und erfüllt somit nicht die Anforderungen an den Gleichberechtigungs-und Gleich- behandlungsgrundsatz. Es gab bisher nie eine Geschlechtervorschrift für Straßenbenennungen. Die Überzahl der männlichen Namen entstand aus demokratischen Abstimmungen und kann nun nicht zum Nachteil einer Geschlechtergruppe gewertet werden. Dies alles widerspricht dem Gleichberechtigungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Daher wird dieser Passus abgelehnt. Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt eine Resolution des Rates außerhalb von Ver- ordnungen, Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen mit der Willenserklärung al- ler Parteien. In dieser können sich die Parteien verpflichten vorwiegend weibliche Na- men zu vergeben bis eine annähernde Gleichheit entstanden ist. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP), gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI zuge- stimmt.
Anlage 1, AVR-Antrag AN/0592/2022
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion DIE LINKE im Kölner Rat Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales Herrn Bernd Petelkau Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.03.2022 AN/0592/2022 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.04.2022 Neufassung der Richtlinie des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätze Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung des Ausschusses am 04.04.2022 auf- zunehmen: Beschluss: Die Verwaltung wird dazu beauftragt, die Richtlinie für die Benennung von Straßen vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) zu überarbeiten und dem Stadtrat sowie den zuständigen Gremien im ersten Halbjahr 2022 einen neuen Richtlinienentwurf vorzulegen. Dabei wird die Richtlinie dahingehend weiterentwickelt, dass eine Förderung von Frauen*namen erfolgt und eine Umbenennung von kolonialen Straßennamen ermöglicht wird. Bei einer Entscheidung zur Umbenennung von kolonialen Straßennamen erfolgt die Einzelfallbetrachtung in Zu- sammenarbeit mit dem Kölner Namensarchiv. Die Regeln der Zuständigkeitsordnung bleiben davon unberührt. Begründung: Die Stadt Köln muss sich mit dem kolonialen Erbe auseinandersetzen. Dazu ist die Auftakt- veranstaltung am 08.10.2021 im VHS Forum ein wichtiger Schritt. Jedoch sind seit Jahren Straßen bekannt, deren Namen koloniales Unrecht weiterhin heroisieren oder verharmlosen und/oder Personen ehren, die Kolonialverbrecher waren und die Kolonialisierung begrüßten,. In unserer vielfältigen Stadtgesellschaft, akzeptieren wir keine Herabwürdigung oder jegliche Form von Diskriminierung. Anlage 1 - 2 - Darüber hinaus sind die Straßennamen in Köln, die nach Personen benannt sind, zum Groß- teil nach Männern bezeichnet. Frauen* stellen jedoch nicht nur 51% der Bevölkerung, son- dern sind entscheidend in der Politik, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Diese entschei- dende Rolle von Frauen* muss gewürdigt und die anerkennende Sichtbarkeit im Stadtbild geschaffen werden. Mit freundlichen Grüßen gez. gez. gez. Lino Hammer Grüne- Fraktionsgeschäftsführer Niklas Kienitz CDU- Fraktionsgeschäftsführer Mike Homann SPD- Fraktionsgeschäftsführer gez. gez. Michael Weisenstein LINKE- Fraktionsgeschäftsführer Lucas Sickmöller Volt- Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (13)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: für das Digitale Berichtswesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1203/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.06.2023
- Erstellt
- 11.04.2023 14:45