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BKA 0841

Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 14.06.2024

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Nächste Beratung: Braunkohlenausschuss, Sitzung am 14.06.2024, TOP 5.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 2 zu TOP 5_Hinweise zur Genehmigung RWTL)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 1 zu TOP 5_Genehmigung RWTL)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 2 zu TOP 5_Hinweise zur Genehmigung RWTL)

4926 Zeichen

Ministerium für Wirtschaft, 
Industrie, Klimaschutz und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln 
Geschäftsstelle des 
Braunkohlenausschusses 
Zeughausstraße 2-10 
50606 Köln
Braunkohlenplanänderungsverfahren „Garzweiler II, Sachlicher 
Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportlei­
tung“
Ergänzende Hinweise zur Genehmigung nach § 29 Landesplanungsge­
setz (LPIG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 habe ich Ihnen die Genehmigung zu v.g. 
Braunkohlenplan übersandt. Im Hinblick auf die Umsetzung des Braun­
kohlenplans leite ich Ihnen nachstehende Hinweise des Ministeriums für 
Umwelt, Naturschutz und Verkehr weiter:
Für den Bereich Hochwasser:
In der Folge der geänderten Planung ist eine Vergrößerung des Entnah­
mebauwerks und der Kapazität der Leitungstrasse, die den Deich unter­
irdisch kreuzt, zu erwarten. Die Änderungen sind grundsätzlich mit den 
vorhandenen Hochwasserschutzanlagen verträglich. Die Einzelheiten 
bzgl. der technischen Vorgaben für Errichtung der Bauwerke sind in den 
nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen und festzule­
gen. Die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen soll weiterhin bei den 
Planungen zur Rheinwasserentnahme mit hoher Priorität berücksichtigt 
werden.
Für den Bereich Grundwasser/Wasserschutzgebiet:
Bodeneingriffe stellen grundsätzlich eine Gefahr für den oberflächenna­
hen Grundwasserspiegel dar, da die Grundwasserüberdeckung - wenn 
auch nur temporär für den Zeitraum des Einbaus der Transportleitungen 
- gemindert wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn geringleitende Deck-
24. Mai 2024 
Seite 1 von 3
Aktenzeichen
51.02.05-000002-2023-0009783
AR'in Borgmann 
Telefon 0211 61772276 
michaela:borg- 
mann@mwike.nrw.de
Berger Allee 25 
40213 Düsseldorf
Telefon 0211 61772-0
poststelle@mwike.nrw.de
www.wirtschaft.nrw

Seite 2 von 3schichten durchörtert werden und nicht vollständig wiederhergestellt wer­
den können. Bei der Durchörterung der anstehenden Lössböden sind 
diese soweit möglich in gleicher Schichtenlage wiedereinzubauen.
Die geplante Trassenführung mit paralleler Baustraße und Materiallage­
rungen stellt während der offenen Bauausführung einen potentiellen Ein­
tragspfad für Schadstoffe - vor allem durch die Baufahrzeuge und Betan­
kungseinrichtungen dar. Hydrauliköle der Baumaschinen sollten daher 
grundsätzlich biologisch abbaubar sein - eingesetzte Maschinen regel­
mäßig gewartet werden; die Betankung der Fahrzeuge darf nicht auf den 
Baustraßen stattfinden.
Werden während der Bauausführung belastete Oberbodenmaterialien 
gelagert, sind diese vor Witterungseinflüssen zu sichern und vor Wieder­
einbau zu analysieren. Die Trassenführung ist hier mit Hinblick auf poten­
tielle Altstandorte zu prüfen.
Sind bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig, sind im Vor­
feld die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse sowohl für die 
Haltungsmaßnahmen, als auch für die Einleitgenehmigungen einzuholen. 
Mit Wasserhaltungsmaßnahmen ist ggf. im östlichen Bauabschnitt in 
Rheinnähe zu rechnen, da hier Höchststände der letzten 20-30 Jahre 
durchaus in den Bereich von 2-3m u GOK, also in den Bereich des Bo­
deneingriffs reichen.
Es ist zu prüfen, inwiefern die Bauwerke eine Änderung der hydraulischen 
Fließrichtung des Grundwassers bedingen kann und wie dem ggf. entge­
gengewirkt werden kann. Vor allem sind Drainageeffekte in den Berei­
chen hoch anstehender Grundwasserspiegel auszuschließen.
Die Trasse kreuzt die Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes (WSG) 
„auf dem Grind“ auf einer erheblichen Länge. Zudem könnte ebenfalls das 
WSG Mühlenbusch in der Schutzzone IIIB betroffen sein.
Die Wasserschutzgebietsverordnung setzt beispielsweise für die Schutz­
zonen IIIB einen Genehmigungsvorbehalt für die Ablagerung von Locker 
und Festgestein (Ohne Schutz vor Auslaugung) fest (s.o.). Diese ist im 
weiteren Planfeststellungsbeschluss einzuholen.
Ebenso stehen Abgrabungen vor allem bei Durchörterungen von Deck­
schichten generell unter Genehmigungsvorbehalt.

Näheres ist den entsprechenden Wasserschützgebietsverordnungen zu 
entnehmen.
Seite 3 von 3
Für den Bereich Bodenschutz:
Für die Bauphase ist die Durchführung einer ökologischen und boden- 
kundlichen Baubegleitung vorgesehen. Diese sind im nachfolgenden Be­
triebsplanverfahren zu konkretisieren.
Im Planungsgebiet befinden sich Auenböden, die wegen ihrer Boden­
fruchtbarkeit, Auengleyböden, die wegen ihres Biotopentwicklungspote- 
nials und Parabraunerden, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit 
besonders schutzwürdig sind.
Für den Bereich Verkehr/Schiene:
Hinweis: Bei einer zu engen Parallelführung der Trassen können im 
Schadensfall negative Auswirkungen auf den Untergrund der Schie- 
nentrassen entstehen.
Im Auftrag
Dr. Alexandra Renz - von Kintzel

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens)

12701 Zeichen

Seite 1 von 4 
Sitzungsvorlage Braunkohle-
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0841 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Herr Mario Wigger 
Telefon 0221 / 147 - 3066 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 10.06.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 14.06.2024 5. zur Kenntnis 
 
TOP: 
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse 
für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, 
Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Indus-
trie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens vom 24.05.2024 der Ände -
rung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die 
Rheinwassertransportleitung in der Fassung des Feststellungbeschlusses - Stand Oktober 
2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbericht und Zeichnerische Festlegung im Maß -
stab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Umweltprüfung und des Kapitels 2 Umweltver -
träglichkeitsprüfung und die Zusammenfassende Darstellung gem. § 10 Abs. 3 ROG zur 
Kenntnis.  
 
 
Erläuterungen: 
Bisheriger Verfahrenslauf 
Der Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwas -
sertransportleitung (im Folgenden Braunkohlenplan RWTL) wurde am 17.6.2020 von der Landesre-
gierung NRW genehmigt. 
 
Im Januar 2019 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission „Wachstum, Strukturwan-
del und Beschäftigung“ (KWSB) ihre Empfehlungen für den Ausstieg der Braunkohleverstromung in 
Deutschland vorgelegt. Als eine Folge daraus, hat der Bund im August 2020 mit dem Gesetz zur 
Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) einen frühzeitigen und geordneten 
Ausstieg aus der Braunkohlenverstromung angeordnet. Dies war wiederum die Grundlage für die 
Landesregierung NRW, um mit ihrer „Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische 
Revier“ vom 23.03.2021 den Beitrag zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Braunkohlegewinnung 
im Rheinischen Revier in NRW vorzulegen. 
 
Die für dieses Verfahren relevanten Festlegungen der LE 2016 für den Tagebau Garzweiler haben 
auch mit der Leitentscheidung 2021 weiter Bestand. Für den Tagebau Hambach wurden die Festle-
gungen in der Leitentscheidung 2021 jedoch nicht bestätigt. Stattdessen haben sich die Bedingun -
gen zum Betrieb im Tagebau Hambach wesentlich geändert und eine Seebefüllung mit Rheinwasser 
ist durch den frühzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle bereits ab dem Jahr 2030 vorgesehen, nicht 
erst ab dem Jahr 2045. Entsprechend ist auch für die Befüllung des Tagebausees Hambach mit 
Rheinwasser ab 2030 eine Trasse für die Zuleitung von Rheinwasser raumordnerisch zu sichern.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 2 von 4 
 
Am 28. Mai 2021 hat der Braunkohlenausschuss in seiner 160. Sitzung festgestellt, dass sich die 
Grundannahmen für den Braunkohlenplan RWTL u. a., aufgrund der Erweiterung für Hambach, we-
sentlich geändert haben und hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, einen entsprechenden 
Vorentwurf für die Änderung des Braunkohlenplans „Garzweiler II Sachlicher Teilplan: Sicherung 
einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“. 
 
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Amtsblatt vom 28.6.2021 die Öffentlichkeit gemäß § 9 
Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) über die beabsichtigte Änderung des Braunkohlenplans 
RWTL unterrichtet. Die in Ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden nach § 9 Absatz 1 
Raumordnungsgesetz (ROG) mit Schreiben vom 29.06.2021 frühzeitig über die zuvor dargestellten 
Planungsabsichten unterrichtet und dazu aufgefordert, bereits vorliegende Hinweise aus ihrem Ge-
schäftsbereich, die für die oben geschilderte Änderung des Braunkohlenplans von Belang sind, bis 
zum 23.07.2021 zu übermitteln. 
 
Die Beteiligten des Scopings wurden mit Schreiben vom 20.07.2021 über den beabsichtigten Um -
fang der Umweltprüfung informiert und zu einem Scoping-Termin zur Besprechung von Gegenstand, 
Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung am 20.08.2021 eingeladen.  
 
Nach Auswertung der vorgebrachten Anregungen hat die Regionalplanungsbehörde die Bergbau -
treibende mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen 
sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichtet.  
 
In seiner 8. Sitzung wurde dem Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung der Vorentwurf des Braun-
kohlenplans einschließlich der zeichnerischen Festlegung und der Umwelt- und Umweltverträglich -
keitsprüfung vorgelegt, daraufhin fasste er am 21.10.2022 einstimmig bei einer Enthaltung folgenden 
Beschluss: 
 
„Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die 
Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse 
für die Rheinwassertransportleitung auf der Grundlage des Planvorentwurfes - Stand Oktober 
2022 - zu beschließen und den klarstellenden Beschluss zu fassen, die Umweltprüfung und 
die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Verfahren durchzuführen.“ 
 
Der Braunkohlenausschuss ist dieser Empfehlung in der 165. Sitzung am 25.11.2022 gefolgt und 
hat bei einer Gegenstimme folgenden Beschluss gefasst: 
 
Der Braunkohlenausschuss beschließt die Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II 
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ auf der 
Grundlage des Planvorentwurfes Stand Oktober 2022 in der vom Arbeitskreis am 21.10.2022 
beschlossenen Fassung und der zugehörigen zeichnerischen Festlegung. Der Braunkohlen-
ausschuss beschließt, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 27 
Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem Verfahren durchzuführen. Der Braunkohlenausschuss er -
mächtigt die Regionalplanungsbehörde, erforderliche redaktionelle Änderungen am Planent-
wurf vorzunehmen. 
 
Mit Schreiben vom 05.01.2023 wurden die Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1 UVPG über das Vorhaben 
unterrichtet und gem. § 17 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3a VwVfG NRW zur Abgabe von Stellung-
nahmen bei der Bezirksregierung Köln bis zum 31.03.2023 aufgefordert. 
 
Die Unterlagen Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die 
Rheinwassertransportleitung (Entwurf) - Textliche Darstellung mit Erläuterung und Zeichnerische 
Darstellung im Maßstab 1:10 000 – sowie der UVP-Bericht mit Angaben zur Umweltprüfung (kom -
binierter UP/UVP-Bericht) der Bergbautreibenden und weitere Unterlagen zum Verfahren standen 
ab dem 16.01.2023 bis einschließlich 15.03.2023 zum Download auf der Internetseite der Bezirks -

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 3 von 4 
regierung Köln zur Verfügung. Die Frist, innerhalb derer Stellungnahmen vorgebracht werden konn-
ten, lief bis einschließlich 17.04.2023. 
 
Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurden die beteiligten Gemeinden zur öffentlichen Auslegung der 
oben genannten Unterlagen aufgefordert. Die Unterlagen haben vom 16.01.2023 bis 15.03.2023 
ausgelegen. Die Auslegung bei den beteiligten Kreisen erfolgte digital. In diesem Zeitraum lagen die 
Unterlagen auch in der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde aus. 
 
Im Rahmen der vorgenannten öffentlichen Auslegung wurden zahlreiche Anregungen und Hinweise 
von Behörden und öffentlichen Stellen eingebracht. 
 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden durch Stellungnahmen / Einwendungen insbeson-
dere die Themen Immissions- und Hochwasserschutz, Beeinträchtigung der Lebensqualität und ne-
gative Veränderungen des Landschaftsbildes hervorgehoben. Soweit vorgetragen wurde, dass sich 
durch das Vorhaben der Hochwasserschutz in Dormagen verschlechtert bzw. der Hochwasser -
schutz in der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, hat die Bergbautreibende dazu im 
Rahmen der Onlinekonsultation eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Die Bergbautreibende 
hat in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz abermals geprüft. 
Dazu hat sie im Verfahren erklärt, dass die dauerhaften und temporären Bauwerke im Deichvorland 
unter Berücksichtigung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen so ausgeführt werden, dass die Re-
tentionsflächen im Deichvorland nicht nachteilig verändert werden, die Maßnahmen zu keiner Ver -
schlechterung der Hochwassersituation führen, das Retentionsvermögen des Bodens im Hinblick 
auf eine Hochwasserschutzsituation nicht nachteilig verändert wird und die Hochwasserschutzfunk-
tion des Rhein-Deichs nicht nachteilig beeinflusst wird. 
 
Im Übrigen hat die Bergbautreibende im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erklärt, dass erfor -
derliche Nebeneinrichtungen für die Bauausführung möglichst in der Trasse errichtet werden sollen. 
Soweit dafür jedoch die Bereitstellung von Flächen außerhalb der dargestellten Leitungstrasse er -
forderlich werden sollte, erfolgt dies im Rahmen der Vorhabenzulassung nach dem allgemeinen Re-
gelungsregime, soweit dies dort rechtlich geboten ist. 
 
Soweit darüber hinaus redaktionelle Anpassungen des Textes des Braunkohlenplans erfolgt sind, 
wirken sich diese nicht auf den Inhalt der UP/UVP aus. 
 
Online-Konsultation 
Im Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 31. August 2023 konnten alle, die eine Stellungnahme 
eingereicht hatten, an einer Online-Konsultation nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 
bis 4 PlanSiG teilnehmen. Hierzu wurden wie bei einem Erörterungstermin die Äußerungen der Re-
gionalplanungsbehörde zu den eingegangenen Stellungnahmen für die Stellungnehmenden zu -
gänglich gemacht und es gab die Möglichkeit, eine Rückäußerung dazu abzugeben. 
 
Das Ergebnis sowohl der öffentlichen Auslegung und der Online-Konsultation ist in Form einer Syn-
opse dargestellt (s. Anlage 3). 
 
Weiteres Verfahren:  
Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Be -
schlüsse gefasst. 
 
1. Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, über 
die im Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung ei-
ner Trasse für die Rheinwassertransportleitung vorgebrachten Anregungen entsprechend 
der Gesamtabwägungsvorschläge der Regionalplanungsbehörde Köln zu beschließen. 
 
2. Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die 
Feststellung des Braunkohlenplanes Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer 
Trasse für die Rheinwassertransportleitung in der Fassung des Entwurfs - Stand September

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 4 von 4 
2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbericht und Zeichnerische Festlegung im Maß -
stab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Umweltprüfung und des Kapitels 2 Umweltver -
träglichkeitsprüfung zu beschließen und die Zusammenfassende Darstellung gem. § 10 Abs. 
3 ROG zu beschließen. 
 
Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung beauftragt die Regionalplanungsbehörde die 
Erfordernisse der Leitentscheidung 2023 die Rheinwassertransportleitung betreffend, soweit 
erforderlich, in den Braunkohlenplanentwurf einzuarbeiten. 
 
Der Braunkohlenausschuss ist dieser Empfehlung in der 168. Sitzung am 27.10.2023 gefolgt und 
hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 
 
1. Der Braunkohlenausschuss beschließt über die im Braunkohlenplanänderungsverfahren 
Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportlei -
tung vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvorschläge der Regi -
onalplanungsbehörde Köln. 
 
2. Der Braunkohlenausschuss beschließt die Feststellung des Braunkohlenplanes Garzweiler 
II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung in der 
Fassung des Entwurfs - Stand September 2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbe -
richt und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Um -
weltprüfung und des Kapitels 2 Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zusammenfassende 
Darstellung gem. § 10 Abs. 3 ROG. 
 
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfa -
lens als Landesplanungsbehörde wurde mit Übermittlung vom 06.11.2023 über den o.g. Feststel -
lungsbeschluss über die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Siche-
rung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung zur Genehmigung gemäß § 29 LPlG NRW 
informiert. 
 
Anlage(n): 
1. Anl. 1 zu TOP 5_Genehmigung RWTL  
2. Anl. 2 zu TOP 5_Hinweise zur Genehmigung RWTL

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 1 zu TOP 5_Genehmigung RWTL)

10931 Zeichen

Ministerium für Wirtschaft, 
Industrie, Klimaschutz und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln 
Geschäftsstelle des 
Braunkohlenausschusses 
Zeughausstraße 2-10 
50606 Köln
Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II, Sachlicher Teil­
plan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung
Genehmigung nach § 29 Landesplanungsgesetz (LPIG)
Bericht der Bezirksregierung Köln vom 06.11.2023, Az. 32/64.2-12.6
I.
Genehmigung
Im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im 
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landespla­
nung des Landtages Nordrhein-Westfalen genehmige ich hiermit gemäß 
§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 LPIG vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 430), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 
868), den vom Braunkohlenausschuss am 27.10.2023 festgestellten 
Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer 
Trasse für die Rheinwassertransportleitung.
Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungs­
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 14 Satz 1 LPIG werde ich 
nach Mitteilung des Datums der Ausfertigung veranlassen. Mit der Be­
kanntmachung wird der Braunkohlenplan wirksam. Der Braunkohlenplan 
ist mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach 
§10 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) bei den Regionalplanungsbe­
hörden, bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Pla­
nung erstreckt, zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (§§ 10 Abs. 2 
ROG, 14 Satz 3 LPIG). Der Genehmigungserlass ist in die Druckfassung 
des Niederlegungsexemplars aufzunehmen. Auf § 5 Abs. 1 ROG weise 
ich hin.
Mai 2024 
Seite 1 von 5
Aktenzeichen
51.20.05-000002-2023-0009783
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Erläuterungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen
Die Genehmigung eines Braunkohlenplans ist nach § 29 Abs. 2 LPIG zu 
erteilen, wenn er zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung er­
forderlich ist und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braun­
kohlentagebau Betroffenen sowie des Umweltschutzes angemessen be­
rücksichtigt. Die Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Sicherung einer langfristigen Energieversorgung:
Für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der Tagebaue als Ta­
gebauseen war bislang nur der Tagebau Garzweiler II sowie die RWTL- 
Trasse zum Tagebau Garzweiler über den „Braunkohlenplan Garzweiler 
II - Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertrans­
portleitung“ vom 17.06.2020 raumordnerisch gesichert. Für den Tagebau 
Hambach ist unter Berücksichtigung des früheren Ausstieges aus der 
Braunkohleverstromung und nach Maßgabe der Leitentscheidung 2021 
nunmehr eine Seebefüllung bereits ab 2030 vorgesehen. Der Beginn der 
geplanten Seebefüllung wurde damit im Vergleich zu den bisherigen Pla­
nungen um rd. zwei Jahrzehnte vorgezogen. Daher stellt sich auch für die 
Befüllung des Tagebausees Hambach mit Rheinwasser die Aufgabe, 
eine Trasse für die Zuleitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2030 raum­
ordnerisch zu sichern.
Gegenstand des zur Genehmigung vorgelegten Braunkohlenplanände­
rungsverfahrens ist die ergänzende raumordnerische Sicherung einer 
Trasse für die Rheinwassertransportleitung auch zum Tagebau Ham­
bach. Diese umfasst die Erweiterung des Rohrleitungssystems in dem 
Abschnitt, in dem die für den Tagebau Garzweiler und Hambach benötig­
ten Leitungen gebündelt verlaufen, einschließlich der Vergrößerung des 
Entnahme- und Pumpbauwerks sowie die Errichtung eines Verteilbau­
werkes und die ergänzende Sicherung eines Trassenabschnittes ab dem 
Verteilbauwerk zum Tagebau Hambach.
Die erforderliche Wasserzuführung zum Tagebau Hambach war bislang 
raumordnerisch nicht gesichert. Daher war die Durchführung der Braun­
kohlenplanänderung mit der raumordnerischen Trassensicherung beider 
Tagebaue sowie der Entnahmemöglichkeit von Rheinwasser erforderlich. 
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würde sich das übergeordnete Ziel 
der wegen des vorgezogenen Braunkohleausstiegs nunmehr zeitgleichen 
Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler sowie damit die

Wiedernutzbarmachung der Tagebaue im Sinne des Bundesberggeset- Seite3von5 
zes nicht durchführen lassen. Zudem ist die Wiederherstellung des natür­
lichen Grundwasserregimes durch den alleinigen Anstieg des Grundwas­
serspiegels nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen nicht umsetz­
bar und würde die Befüllung der Tagebaue um viele Jahrzehnte verzö­
gern. Schließlich ist das Änderungsverfahren erforderliche Vorausset­
zung für die Durchführung der nachgelagerten bergrechtlichen und was­
serrechtlichen Fachverfahren.
Der geänderte Braunkohlenplan sichert beide RWTL-Trassen zu den Ta­
gebauen Garzweiler und Hambach raumordnerisch, einschließlich des 
Platzbedarfs für die technischen Anlagen (Entnahmebauwerk am Rhein, 
Pumpbauwerk, Verteilbauwerk, Auslaufbauwerk am Ende der Hambach­
leitung). Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 168. Sitzung am 
27.10.2023 den geänderten Braunkohlenplan festgestellt.
Vor dem Hintergrund des Auslaufens der Tagebaue in 2029-2030 gemäß 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) ist angesichts einer ver­
anschlagten Bauzeit von 5 Jahren für die Leitungen und die Entnahme- 
und Verteilbauwerke für die Rheinwasserzuführung in die Tagebauseen 
der besondere Fokus auf die erforderlichen bevorstehenden Fachgeneh­
migungsverfahren zu richten. Mit der zu erteilenden Genehmigung der 
Landesplanungsbehörde gern. § 29 Abs. 1 LPIG NRW wird bewirkt, dass 
in den nachfolgenden Fachverfahren keine weitere Raumverträglichkeits­
prüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 ROG durchzuführen ist.
2. Umweltschutz:
Im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens wurden für die 
Rheinwassertransportleitung eine Umweltprüfung und eine Umweltver­
träglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie erfüllen insgesamt die rechtlichen 
Anforderungen und legen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen 
transparent dar. Sie haben für den auf Basis technischer und umweltfach­
licher Kriterien festgelegten Entnahmebereich und den Trassenverlauf 
der Rheinwassertransportleitung die voraussichtlichen erheblichen Aus­
wirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet sowie um­
fangreiche Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der von dem 
Vorhaben ausgehenden Auswirkungen dargestellt. Sie kommen zu dem 
Ergebnis, dass die Rheinwassertransportleitung technisch machbar und 
umweltfachlich zulässig ist. Dabei wurden auch mögliche Alternativen der 
Trassenführung berücksichtigt. Von den drei Alternativen einer Mitnut­
zung von Teilen der bereits gesicherten RWTL-Trasse zum Tagebau 
Garzweiler für die Trasse zum Tagebau Hambach (sog. Bündelungslö-

sung), einer Direktverbindung vom Bereich Piwipp zum Tagebau Ham- Se|te4von5 
bach ohne Nutzung der Garzweiler-Trasse sowie eine Direktverbindung 
vom Bereich Langel zum Tagebau Hambach wird die erstgenannte Alter­
native bevorzugt. Erhebliche Beeinträchtigungen auf Schutzgüter werden 
als grundsätzlich vermeidbar, auf jeden Fall ausgleichbar bewertet. Un­
überwindbare Hindernisse, auch unter den Aspekten des Gebiets- und 
Artenschutzes, werden nach derzeitigem Stand nicht erwartet. Dies gilt 
auch für die FFH-Gebiete „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ und 
„Rhein-Fischschutzzone zwischen Emmerich und Bad Honnef“, für die 
Verträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Kapitel 1.3,
2.4 und 3.6 dieses Braunkohlenplans).
Im Ergebnis werden die Erfordernisse des Umweltschutzes durch die Pla­
nung angemessen berücksichtigt. Auch die gemäß § 10 Abs. 3 ROG dem . 
Braunkohlenplan beizufügende zusammenfassende Erklärung entspricht 
den rechtlichen Anforderungen.
Die Rheinwassertransportleitung trägt darüber hinaus dazu bei, dass der 
Braunkohlenabbau umweltverträglich erfolgen kann. Denn die Zuführung 
von Rheinwasser ist aus ökologischen Gründen zur ausreichenden Ver­
sorgung der schützenswerten Naturräume im Nordraum und zur be­
schleunigten Wiederanreicherung des Grundwasserkörpers erforderlich.
Letzteres trägt zudem dazu bei, dass die Feuchtgebiete nach Beendigung 
des Tagebaus wasserwirtschaftlich schnellstmöglich wieder autark wer­
den können.
Die Auswirkungen der Befüllung des Restsees mit Rheinwasser oder die 
Verwendung des Rheinwassers als Ersatz-, Ausgleichs- oder Ökowasser 
sind nicht Gegenstand des vorliegenden Braunkohlenplans. Die konkrete 
Bewertung der Wasserbeschaffenheit des (zukünftigen) Rheinwassers, 
deren mögliche Auswirkungen und die Entscheidung über die Notwendig­
keit und den Umfang etwaiger Anlagen oder Maßnahmen zur weiteren 
Aufbereitung erfolgen in den noch erforderlichen bergrechtlichen Be­
triebsplan- und wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
3. Soziale Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen:
Nach den Festlegungen des Braunkohlenplans Garzweiler II soll die See­
befüllung in einem Zeitraum von 40 Jahren nach Beendigung des Tage­
baubetriebs abgeschlossen sein (s. Braunkohlenplan Garzweiler II, Kapi­
tel 2.6). Eine Seefüllung allein aus ansteigendem Grundwasser würde 
weit über das Jahr 2100 hinaus dauern. Demgegenüber gewährleistet die 
Einleitung von Rheinwasser eine schnellere Befüllung der Restseen und

Seite 5 von 5trägt auch zur Standsicherheit der Seeböschungen für die Zeit der Befül­
lungsphase bei, da stets ein hydraulisches Gefälle aus dem Seewasser­
körper in den umgebenden Gebirgskörper gewährleistet werden muss 
und dem See ansonsten - ohne Fortführung von Sümpfungsmaßnahmen 
- Grundwasser über diese Zuströmen würde.Somit bietet erst die Heran­
führung von Rheinwasser der Region und den Menschen eine zeitliche 
Perspektive für die künftige Seenutzung und erste Zwischennutzungen 
sind schon in der Befüllungsphase möglich. Die Rheinwassertransportlei­
tung trägt somit wesentlich zur Sozialverträglichkeit des Braunkohlenab­
baus bei.
Mit der Festlegung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung und 
damit verbundener Flächeninanspruchnahmen wird darüber hinaus vor 
allem in Belange der Landwirtschaft eingegriffen. Ihre Interessen werden 
durch die „Rahmenregelung zum Ausgleich der Beeinträchtigung durch 
die Rheinwassertransportleitung“ (Ausgleich von Nutzungseinschränkun­
gen, aber auch von Schäden durch Bau und Betrieb der Leitung sowie 
durch die Rekultivierung) angemessen berücksichtigt. Diese wurde von 
der Bezirksregierung Köln, der Landwirtschaftskammer und dem Rheini­
schen Landwirtschaftsverband mit der RWE Power AG erarbeitet. Sie ist 
Grundlage für einvernehmlich abzuschließende Vereinbarungen. Zusam­
menfassend werden auch damit die sozialen Belange der Betroffenen an­
gemessen berücksichtigt.
Im Auftrag
Dr. Alexandra Renz - von Kintzel

Beratungsverlauf (1)

14.06.2024 Braunkohlenausschuss
TOP 5.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0841
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
14.06.2024
Erstellt
29.05.2024 12:38