BKA 0841
Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens)
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 2 zu TOP 5_Hinweise zur Genehmigung RWTL)
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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses Zeughausstraße 2-10 50606 Köln Braunkohlenplanänderungsverfahren „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportlei tung“ Ergänzende Hinweise zur Genehmigung nach § 29 Landesplanungsge setz (LPIG) Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 habe ich Ihnen die Genehmigung zu v.g. Braunkohlenplan übersandt. Im Hinblick auf die Umsetzung des Braun kohlenplans leite ich Ihnen nachstehende Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr weiter: Für den Bereich Hochwasser: In der Folge der geänderten Planung ist eine Vergrößerung des Entnah mebauwerks und der Kapazität der Leitungstrasse, die den Deich unter irdisch kreuzt, zu erwarten. Die Änderungen sind grundsätzlich mit den vorhandenen Hochwasserschutzanlagen verträglich. Die Einzelheiten bzgl. der technischen Vorgaben für Errichtung der Bauwerke sind in den nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen und festzule gen. Die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen soll weiterhin bei den Planungen zur Rheinwasserentnahme mit hoher Priorität berücksichtigt werden. Für den Bereich Grundwasser/Wasserschutzgebiet: Bodeneingriffe stellen grundsätzlich eine Gefahr für den oberflächenna hen Grundwasserspiegel dar, da die Grundwasserüberdeckung - wenn auch nur temporär für den Zeitraum des Einbaus der Transportleitungen - gemindert wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn geringleitende Deck- 24. Mai 2024 Seite 1 von 3 Aktenzeichen 51.02.05-000002-2023-0009783 AR'in Borgmann Telefon 0211 61772276 michaela:borg- mann@mwike.nrw.de Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Telefon 0211 61772-0 poststelle@mwike.nrw.de www.wirtschaft.nrw Seite 2 von 3schichten durchörtert werden und nicht vollständig wiederhergestellt wer den können. Bei der Durchörterung der anstehenden Lössböden sind diese soweit möglich in gleicher Schichtenlage wiedereinzubauen. Die geplante Trassenführung mit paralleler Baustraße und Materiallage rungen stellt während der offenen Bauausführung einen potentiellen Ein tragspfad für Schadstoffe - vor allem durch die Baufahrzeuge und Betan kungseinrichtungen dar. Hydrauliköle der Baumaschinen sollten daher grundsätzlich biologisch abbaubar sein - eingesetzte Maschinen regel mäßig gewartet werden; die Betankung der Fahrzeuge darf nicht auf den Baustraßen stattfinden. Werden während der Bauausführung belastete Oberbodenmaterialien gelagert, sind diese vor Witterungseinflüssen zu sichern und vor Wieder einbau zu analysieren. Die Trassenführung ist hier mit Hinblick auf poten tielle Altstandorte zu prüfen. Sind bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig, sind im Vor feld die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse sowohl für die Haltungsmaßnahmen, als auch für die Einleitgenehmigungen einzuholen. Mit Wasserhaltungsmaßnahmen ist ggf. im östlichen Bauabschnitt in Rheinnähe zu rechnen, da hier Höchststände der letzten 20-30 Jahre durchaus in den Bereich von 2-3m u GOK, also in den Bereich des Bo deneingriffs reichen. Es ist zu prüfen, inwiefern die Bauwerke eine Änderung der hydraulischen Fließrichtung des Grundwassers bedingen kann und wie dem ggf. entge gengewirkt werden kann. Vor allem sind Drainageeffekte in den Berei chen hoch anstehender Grundwasserspiegel auszuschließen. Die Trasse kreuzt die Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes (WSG) „auf dem Grind“ auf einer erheblichen Länge. Zudem könnte ebenfalls das WSG Mühlenbusch in der Schutzzone IIIB betroffen sein. Die Wasserschutzgebietsverordnung setzt beispielsweise für die Schutz zonen IIIB einen Genehmigungsvorbehalt für die Ablagerung von Locker und Festgestein (Ohne Schutz vor Auslaugung) fest (s.o.). Diese ist im weiteren Planfeststellungsbeschluss einzuholen. Ebenso stehen Abgrabungen vor allem bei Durchörterungen von Deck schichten generell unter Genehmigungsvorbehalt. Näheres ist den entsprechenden Wasserschützgebietsverordnungen zu entnehmen. Seite 3 von 3 Für den Bereich Bodenschutz: Für die Bauphase ist die Durchführung einer ökologischen und boden- kundlichen Baubegleitung vorgesehen. Diese sind im nachfolgenden Be triebsplanverfahren zu konkretisieren. Im Planungsgebiet befinden sich Auenböden, die wegen ihrer Boden fruchtbarkeit, Auengleyböden, die wegen ihres Biotopentwicklungspote- nials und Parabraunerden, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdig sind. Für den Bereich Verkehr/Schiene: Hinweis: Bei einer zu engen Parallelführung der Trassen können im Schadensfall negative Auswirkungen auf den Untergrund der Schie- nentrassen entstehen. Im Auftrag Dr. Alexandra Renz - von Kintzel
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens)
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Seite 1 von 4 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0841 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Mario Wigger Telefon 0221 / 147 - 3066 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 10.06.2024 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 14.06.2024 5. zur Kenntnis TOP: Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung; Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss nimmt die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Indus- trie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens vom 24.05.2024 der Ände - rung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung in der Fassung des Feststellungbeschlusses - Stand Oktober 2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbericht und Zeichnerische Festlegung im Maß - stab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Umweltprüfung und des Kapitels 2 Umweltver - träglichkeitsprüfung und die Zusammenfassende Darstellung gem. § 10 Abs. 3 ROG zur Kenntnis. Erläuterungen: Bisheriger Verfahrenslauf Der Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwas - sertransportleitung (im Folgenden Braunkohlenplan RWTL) wurde am 17.6.2020 von der Landesre- gierung NRW genehmigt. Im Januar 2019 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission „Wachstum, Strukturwan- del und Beschäftigung“ (KWSB) ihre Empfehlungen für den Ausstieg der Braunkohleverstromung in Deutschland vorgelegt. Als eine Folge daraus, hat der Bund im August 2020 mit dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) einen frühzeitigen und geordneten Ausstieg aus der Braunkohlenverstromung angeordnet. Dies war wiederum die Grundlage für die Landesregierung NRW, um mit ihrer „Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische Revier“ vom 23.03.2021 den Beitrag zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Braunkohlegewinnung im Rheinischen Revier in NRW vorzulegen. Die für dieses Verfahren relevanten Festlegungen der LE 2016 für den Tagebau Garzweiler haben auch mit der Leitentscheidung 2021 weiter Bestand. Für den Tagebau Hambach wurden die Festle- gungen in der Leitentscheidung 2021 jedoch nicht bestätigt. Stattdessen haben sich die Bedingun - gen zum Betrieb im Tagebau Hambach wesentlich geändert und eine Seebefüllung mit Rheinwasser ist durch den frühzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle bereits ab dem Jahr 2030 vorgesehen, nicht erst ab dem Jahr 2045. Entsprechend ist auch für die Befüllung des Tagebausees Hambach mit Rheinwasser ab 2030 eine Trasse für die Zuleitung von Rheinwasser raumordnerisch zu sichern. Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 2 von 4 Am 28. Mai 2021 hat der Braunkohlenausschuss in seiner 160. Sitzung festgestellt, dass sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan RWTL u. a., aufgrund der Erweiterung für Hambach, we- sentlich geändert haben und hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, einen entsprechenden Vorentwurf für die Änderung des Braunkohlenplans „Garzweiler II Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“. Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Amtsblatt vom 28.6.2021 die Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) über die beabsichtigte Änderung des Braunkohlenplans RWTL unterrichtet. Die in Ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden nach § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) mit Schreiben vom 29.06.2021 frühzeitig über die zuvor dargestellten Planungsabsichten unterrichtet und dazu aufgefordert, bereits vorliegende Hinweise aus ihrem Ge- schäftsbereich, die für die oben geschilderte Änderung des Braunkohlenplans von Belang sind, bis zum 23.07.2021 zu übermitteln. Die Beteiligten des Scopings wurden mit Schreiben vom 20.07.2021 über den beabsichtigten Um - fang der Umweltprüfung informiert und zu einem Scoping-Termin zur Besprechung von Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung am 20.08.2021 eingeladen. Nach Auswertung der vorgebrachten Anregungen hat die Regionalplanungsbehörde die Bergbau - treibende mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichtet. In seiner 8. Sitzung wurde dem Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung der Vorentwurf des Braun- kohlenplans einschließlich der zeichnerischen Festlegung und der Umwelt- und Umweltverträglich - keitsprüfung vorgelegt, daraufhin fasste er am 21.10.2022 einstimmig bei einer Enthaltung folgenden Beschluss: „Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung auf der Grundlage des Planvorentwurfes - Stand Oktober 2022 - zu beschließen und den klarstellenden Beschluss zu fassen, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Verfahren durchzuführen.“ Der Braunkohlenausschuss ist dieser Empfehlung in der 165. Sitzung am 25.11.2022 gefolgt und hat bei einer Gegenstimme folgenden Beschluss gefasst: Der Braunkohlenausschuss beschließt die Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ auf der Grundlage des Planvorentwurfes Stand Oktober 2022 in der vom Arbeitskreis am 21.10.2022 beschlossenen Fassung und der zugehörigen zeichnerischen Festlegung. Der Braunkohlen- ausschuss beschließt, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem Verfahren durchzuführen. Der Braunkohlenausschuss er - mächtigt die Regionalplanungsbehörde, erforderliche redaktionelle Änderungen am Planent- wurf vorzunehmen. Mit Schreiben vom 05.01.2023 wurden die Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1 UVPG über das Vorhaben unterrichtet und gem. § 17 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3a VwVfG NRW zur Abgabe von Stellung- nahmen bei der Bezirksregierung Köln bis zum 31.03.2023 aufgefordert. Die Unterlagen Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung (Entwurf) - Textliche Darstellung mit Erläuterung und Zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:10 000 – sowie der UVP-Bericht mit Angaben zur Umweltprüfung (kom - binierter UP/UVP-Bericht) der Bergbautreibenden und weitere Unterlagen zum Verfahren standen ab dem 16.01.2023 bis einschließlich 15.03.2023 zum Download auf der Internetseite der Bezirks - Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 3 von 4 regierung Köln zur Verfügung. Die Frist, innerhalb derer Stellungnahmen vorgebracht werden konn- ten, lief bis einschließlich 17.04.2023. Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurden die beteiligten Gemeinden zur öffentlichen Auslegung der oben genannten Unterlagen aufgefordert. Die Unterlagen haben vom 16.01.2023 bis 15.03.2023 ausgelegen. Die Auslegung bei den beteiligten Kreisen erfolgte digital. In diesem Zeitraum lagen die Unterlagen auch in der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde aus. Im Rahmen der vorgenannten öffentlichen Auslegung wurden zahlreiche Anregungen und Hinweise von Behörden und öffentlichen Stellen eingebracht. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden durch Stellungnahmen / Einwendungen insbeson- dere die Themen Immissions- und Hochwasserschutz, Beeinträchtigung der Lebensqualität und ne- gative Veränderungen des Landschaftsbildes hervorgehoben. Soweit vorgetragen wurde, dass sich durch das Vorhaben der Hochwasserschutz in Dormagen verschlechtert bzw. der Hochwasser - schutz in der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, hat die Bergbautreibende dazu im Rahmen der Onlinekonsultation eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Die Bergbautreibende hat in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz abermals geprüft. Dazu hat sie im Verfahren erklärt, dass die dauerhaften und temporären Bauwerke im Deichvorland unter Berücksichtigung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen so ausgeführt werden, dass die Re- tentionsflächen im Deichvorland nicht nachteilig verändert werden, die Maßnahmen zu keiner Ver - schlechterung der Hochwassersituation führen, das Retentionsvermögen des Bodens im Hinblick auf eine Hochwasserschutzsituation nicht nachteilig verändert wird und die Hochwasserschutzfunk- tion des Rhein-Deichs nicht nachteilig beeinflusst wird. Im Übrigen hat die Bergbautreibende im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erklärt, dass erfor - derliche Nebeneinrichtungen für die Bauausführung möglichst in der Trasse errichtet werden sollen. Soweit dafür jedoch die Bereitstellung von Flächen außerhalb der dargestellten Leitungstrasse er - forderlich werden sollte, erfolgt dies im Rahmen der Vorhabenzulassung nach dem allgemeinen Re- gelungsregime, soweit dies dort rechtlich geboten ist. Soweit darüber hinaus redaktionelle Anpassungen des Textes des Braunkohlenplans erfolgt sind, wirken sich diese nicht auf den Inhalt der UP/UVP aus. Online-Konsultation Im Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 31. August 2023 konnten alle, die eine Stellungnahme eingereicht hatten, an einer Online-Konsultation nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 bis 4 PlanSiG teilnehmen. Hierzu wurden wie bei einem Erörterungstermin die Äußerungen der Re- gionalplanungsbehörde zu den eingegangenen Stellungnahmen für die Stellungnehmenden zu - gänglich gemacht und es gab die Möglichkeit, eine Rückäußerung dazu abzugeben. Das Ergebnis sowohl der öffentlichen Auslegung und der Online-Konsultation ist in Form einer Syn- opse dargestellt (s. Anlage 3). Weiteres Verfahren: Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Be - schlüsse gefasst. 1. Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, über die im Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung ei- ner Trasse für die Rheinwassertransportleitung vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvorschläge der Regionalplanungsbehörde Köln zu beschließen. 2. Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Feststellung des Braunkohlenplanes Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung in der Fassung des Entwurfs - Stand September Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0841 Seite 4 von 4 2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbericht und Zeichnerische Festlegung im Maß - stab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Umweltprüfung und des Kapitels 2 Umweltver - träglichkeitsprüfung zu beschließen und die Zusammenfassende Darstellung gem. § 10 Abs. 3 ROG zu beschließen. Der Arbeitskreis Rheinwassertransportleitung beauftragt die Regionalplanungsbehörde die Erfordernisse der Leitentscheidung 2023 die Rheinwassertransportleitung betreffend, soweit erforderlich, in den Braunkohlenplanentwurf einzuarbeiten. Der Braunkohlenausschuss ist dieser Empfehlung in der 168. Sitzung am 27.10.2023 gefolgt und hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Braunkohlenausschuss beschließt über die im Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportlei - tung vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvorschläge der Regi - onalplanungsbehörde Köln. 2. Der Braunkohlenausschuss beschließt die Feststellung des Braunkohlenplanes Garzweiler II, Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung in der Fassung des Entwurfs - Stand September 2023 - Textliche Darstellung mit Erläuterungsbe - richt und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:10.000 einschließlich des Kapitels 1 Um - weltprüfung und des Kapitels 2 Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zusammenfassende Darstellung gem. § 10 Abs. 3 ROG. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfa - lens als Landesplanungsbehörde wurde mit Übermittlung vom 06.11.2023 über den o.g. Feststel - lungsbeschluss über die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Siche- rung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung zur Genehmigung gemäß § 29 LPlG NRW informiert. Anlage(n): 1. Anl. 1 zu TOP 5_Genehmigung RWTL 2. Anl. 2 zu TOP 5_Hinweise zur Genehmigung RWTL
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 1 zu TOP 5_Genehmigung RWTL)
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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses Zeughausstraße 2-10 50606 Köln Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II, Sachlicher Teil plan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung Genehmigung nach § 29 Landesplanungsgesetz (LPIG) Bericht der Bezirksregierung Köln vom 06.11.2023, Az. 32/64.2-12.6 I. Genehmigung Im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landespla nung des Landtages Nordrhein-Westfalen genehmige ich hiermit gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 LPIG vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868), den vom Braunkohlenausschuss am 27.10.2023 festgestellten Braunkohlenplan Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 14 Satz 1 LPIG werde ich nach Mitteilung des Datums der Ausfertigung veranlassen. Mit der Be kanntmachung wird der Braunkohlenplan wirksam. Der Braunkohlenplan ist mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach §10 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) bei den Regionalplanungsbe hörden, bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Pla nung erstreckt, zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (§§ 10 Abs. 2 ROG, 14 Satz 3 LPIG). Der Genehmigungserlass ist in die Druckfassung des Niederlegungsexemplars aufzunehmen. Auf § 5 Abs. 1 ROG weise ich hin. Mai 2024 Seite 1 von 5 Aktenzeichen 51.20.05-000002-2023-0009783 AR'in Michaela Borgmann Telefon 0211 61772-526 Michaela.borg- mann@mwike.nrw.de Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Telefon 0211 61772-0 poststelle@mwike.nrw.de www.wirtschaft.nrw Erläuterungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen Die Genehmigung eines Braunkohlenplans ist nach § 29 Abs. 2 LPIG zu erteilen, wenn er zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung er forderlich ist und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braun kohlentagebau Betroffenen sowie des Umweltschutzes angemessen be rücksichtigt. Die Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Sicherung einer langfristigen Energieversorgung: Für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der Tagebaue als Ta gebauseen war bislang nur der Tagebau Garzweiler II sowie die RWTL- Trasse zum Tagebau Garzweiler über den „Braunkohlenplan Garzweiler II - Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertrans portleitung“ vom 17.06.2020 raumordnerisch gesichert. Für den Tagebau Hambach ist unter Berücksichtigung des früheren Ausstieges aus der Braunkohleverstromung und nach Maßgabe der Leitentscheidung 2021 nunmehr eine Seebefüllung bereits ab 2030 vorgesehen. Der Beginn der geplanten Seebefüllung wurde damit im Vergleich zu den bisherigen Pla nungen um rd. zwei Jahrzehnte vorgezogen. Daher stellt sich auch für die Befüllung des Tagebausees Hambach mit Rheinwasser die Aufgabe, eine Trasse für die Zuleitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2030 raum ordnerisch zu sichern. Gegenstand des zur Genehmigung vorgelegten Braunkohlenplanände rungsverfahrens ist die ergänzende raumordnerische Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung auch zum Tagebau Ham bach. Diese umfasst die Erweiterung des Rohrleitungssystems in dem Abschnitt, in dem die für den Tagebau Garzweiler und Hambach benötig ten Leitungen gebündelt verlaufen, einschließlich der Vergrößerung des Entnahme- und Pumpbauwerks sowie die Errichtung eines Verteilbau werkes und die ergänzende Sicherung eines Trassenabschnittes ab dem Verteilbauwerk zum Tagebau Hambach. Die erforderliche Wasserzuführung zum Tagebau Hambach war bislang raumordnerisch nicht gesichert. Daher war die Durchführung der Braun kohlenplanänderung mit der raumordnerischen Trassensicherung beider Tagebaue sowie der Entnahmemöglichkeit von Rheinwasser erforderlich. Bei Nichtdurchführung des Vorhabens würde sich das übergeordnete Ziel der wegen des vorgezogenen Braunkohleausstiegs nunmehr zeitgleichen Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler sowie damit die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue im Sinne des Bundesberggeset- Seite3von5 zes nicht durchführen lassen. Zudem ist die Wiederherstellung des natür lichen Grundwasserregimes durch den alleinigen Anstieg des Grundwas serspiegels nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen nicht umsetz bar und würde die Befüllung der Tagebaue um viele Jahrzehnte verzö gern. Schließlich ist das Änderungsverfahren erforderliche Vorausset zung für die Durchführung der nachgelagerten bergrechtlichen und was serrechtlichen Fachverfahren. Der geänderte Braunkohlenplan sichert beide RWTL-Trassen zu den Ta gebauen Garzweiler und Hambach raumordnerisch, einschließlich des Platzbedarfs für die technischen Anlagen (Entnahmebauwerk am Rhein, Pumpbauwerk, Verteilbauwerk, Auslaufbauwerk am Ende der Hambach leitung). Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 168. Sitzung am 27.10.2023 den geänderten Braunkohlenplan festgestellt. Vor dem Hintergrund des Auslaufens der Tagebaue in 2029-2030 gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) ist angesichts einer ver anschlagten Bauzeit von 5 Jahren für die Leitungen und die Entnahme- und Verteilbauwerke für die Rheinwasserzuführung in die Tagebauseen der besondere Fokus auf die erforderlichen bevorstehenden Fachgeneh migungsverfahren zu richten. Mit der zu erteilenden Genehmigung der Landesplanungsbehörde gern. § 29 Abs. 1 LPIG NRW wird bewirkt, dass in den nachfolgenden Fachverfahren keine weitere Raumverträglichkeits prüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 ROG durchzuführen ist. 2. Umweltschutz: Im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens wurden für die Rheinwassertransportleitung eine Umweltprüfung und eine Umweltver träglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie erfüllen insgesamt die rechtlichen Anforderungen und legen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen transparent dar. Sie haben für den auf Basis technischer und umweltfach licher Kriterien festgelegten Entnahmebereich und den Trassenverlauf der Rheinwassertransportleitung die voraussichtlichen erheblichen Aus wirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet sowie um fangreiche Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen dargestellt. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Rheinwassertransportleitung technisch machbar und umweltfachlich zulässig ist. Dabei wurden auch mögliche Alternativen der Trassenführung berücksichtigt. Von den drei Alternativen einer Mitnut zung von Teilen der bereits gesicherten RWTL-Trasse zum Tagebau Garzweiler für die Trasse zum Tagebau Hambach (sog. Bündelungslö- sung), einer Direktverbindung vom Bereich Piwipp zum Tagebau Ham- Se|te4von5 bach ohne Nutzung der Garzweiler-Trasse sowie eine Direktverbindung vom Bereich Langel zum Tagebau Hambach wird die erstgenannte Alter native bevorzugt. Erhebliche Beeinträchtigungen auf Schutzgüter werden als grundsätzlich vermeidbar, auf jeden Fall ausgleichbar bewertet. Un überwindbare Hindernisse, auch unter den Aspekten des Gebiets- und Artenschutzes, werden nach derzeitigem Stand nicht erwartet. Dies gilt auch für die FFH-Gebiete „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ und „Rhein-Fischschutzzone zwischen Emmerich und Bad Honnef“, für die Verträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Kapitel 1.3, 2.4 und 3.6 dieses Braunkohlenplans). Im Ergebnis werden die Erfordernisse des Umweltschutzes durch die Pla nung angemessen berücksichtigt. Auch die gemäß § 10 Abs. 3 ROG dem . Braunkohlenplan beizufügende zusammenfassende Erklärung entspricht den rechtlichen Anforderungen. Die Rheinwassertransportleitung trägt darüber hinaus dazu bei, dass der Braunkohlenabbau umweltverträglich erfolgen kann. Denn die Zuführung von Rheinwasser ist aus ökologischen Gründen zur ausreichenden Ver sorgung der schützenswerten Naturräume im Nordraum und zur be schleunigten Wiederanreicherung des Grundwasserkörpers erforderlich. Letzteres trägt zudem dazu bei, dass die Feuchtgebiete nach Beendigung des Tagebaus wasserwirtschaftlich schnellstmöglich wieder autark wer den können. Die Auswirkungen der Befüllung des Restsees mit Rheinwasser oder die Verwendung des Rheinwassers als Ersatz-, Ausgleichs- oder Ökowasser sind nicht Gegenstand des vorliegenden Braunkohlenplans. Die konkrete Bewertung der Wasserbeschaffenheit des (zukünftigen) Rheinwassers, deren mögliche Auswirkungen und die Entscheidung über die Notwendig keit und den Umfang etwaiger Anlagen oder Maßnahmen zur weiteren Aufbereitung erfolgen in den noch erforderlichen bergrechtlichen Be triebsplan- und wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. 3. Soziale Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen: Nach den Festlegungen des Braunkohlenplans Garzweiler II soll die See befüllung in einem Zeitraum von 40 Jahren nach Beendigung des Tage baubetriebs abgeschlossen sein (s. Braunkohlenplan Garzweiler II, Kapi tel 2.6). Eine Seefüllung allein aus ansteigendem Grundwasser würde weit über das Jahr 2100 hinaus dauern. Demgegenüber gewährleistet die Einleitung von Rheinwasser eine schnellere Befüllung der Restseen und Seite 5 von 5trägt auch zur Standsicherheit der Seeböschungen für die Zeit der Befül lungsphase bei, da stets ein hydraulisches Gefälle aus dem Seewasser körper in den umgebenden Gebirgskörper gewährleistet werden muss und dem See ansonsten - ohne Fortführung von Sümpfungsmaßnahmen - Grundwasser über diese Zuströmen würde.Somit bietet erst die Heran führung von Rheinwasser der Region und den Menschen eine zeitliche Perspektive für die künftige Seenutzung und erste Zwischennutzungen sind schon in der Befüllungsphase möglich. Die Rheinwassertransportlei tung trägt somit wesentlich zur Sozialverträglichkeit des Braunkohlenab baus bei. Mit der Festlegung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung und damit verbundener Flächeninanspruchnahmen wird darüber hinaus vor allem in Belange der Landwirtschaft eingegriffen. Ihre Interessen werden durch die „Rahmenregelung zum Ausgleich der Beeinträchtigung durch die Rheinwassertransportleitung“ (Ausgleich von Nutzungseinschränkun gen, aber auch von Schäden durch Bau und Betrieb der Leitung sowie durch die Rekultivierung) angemessen berücksichtigt. Diese wurde von der Bezirksregierung Köln, der Landwirtschaftskammer und dem Rheini schen Landwirtschaftsverband mit der RWE Power AG erarbeitet. Sie ist Grundlage für einvernehmlich abzuschließende Vereinbarungen. Zusam menfassend werden auch damit die sozialen Belange der Betroffenen an gemessen berücksichtigt. Im Auftrag Dr. Alexandra Renz - von Kintzel
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0841
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 14.06.2024
- Erstellt
- 29.05.2024 12:38