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1407/2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 70439/07; Arbeitstitel: Flamme Möbel in Köln - Poll / Aufhebung

Mitteilung Ausschuss 19.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 04.07.2019, TOP 10.2.5

Anlage 2 Begründung

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Anlage 3

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zu Anlage 2+++ Urkunde+++

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1

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Anlage 2 Begründung

14858 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nummer 70439/07 
Arbeitstitel: Flamme Möbel in Köln-Poll, Aufhebung 
 
 
1. Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70439/07 umfasst den Geltungsbereich  
des Grundstückes Rolshover Straße 227, Gemarkung Poll, Flur 38, Flurstück 675. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2013 als Satzung be-
schlossen und ist am 26.06.2013 in Kraft getreten. 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP), dem ein mit 
dem Vorhabenträger am 12.04.2013 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde 
liegt. Einer beantragten Fristverlängerung zur vollständigen Einreichung der Bauvo r-
lagen für die Nutzun gsänderung bis zum 30.04.2016 sowie der Fertigstellung des 
Vorhabens bis zum 31.12.2017 wurde mit der ersten Änderung des Durchführungs-
vertrages (15.12.2015) stattgegeben. 
 
 
2. Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein Sonder-
gebiet -Möbelhaus- festgesetzt. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein 
Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. Darin hat sich der Vo r-
habenträger verpflichtet, die Realisierung der Nutzungsänderung (von Großhandel in 
Einzelhandel, die Neugestaltung der Fassade und die Neugestaltung des Parkplat-
zes) innerhalb von 24 Monaten nach Rechtskraft des Bebauungsplans zu beginnen. 
Das Plangebiet ist mit einem fünfgeschossigen Möbelhaus bebaut. Dieses Gebäude 
wurde ursprünglich im Jahre 1963 als Lagergebäude für die Möbelgroßhandlung 
Friedrich A. Flamme genehmigt. In der Folgezeit änderten sich die betrieblichen 
Rahmenbedingungen für Möbelgroßhandelsbetriebe weitestgehend. Spätestens seit 
den 1980er Jahren gingen Möbeleinzelhändler dazu über, ihre Waren nicht mehr bei 
einem Möbelgroßhändler, sondern unmittelbar über die Hersteller zu bestellen. 
Seit mehr als 20 Jahren wurde das Gebäude als Möbeleinzelhandelsgeschäft betrie-
ben.  
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war das Möbelhaus 
als Einzelhandelsgeschäft planungsrechtlich zulässig.

Als Art der Nutzung wurde, auf den Bestand bezogen, ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Möbelhaus festgesetzt. Es war eine realisierte, maximale Ge-
samtverkaufsfläche von 8 000 m² zulässig. Als Kernsortiment wurden Möbel (auch 
Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) festgeschrieben. Zum Schutz 
der umliegenden, zentralen Versorgungsbereiche waren innerhalb der Gesamtver-
kaufsfläche nur maximal 300 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente zu-
lässig.  
 
Die Grundflächenzahl (GRZ) orientierte sich an der Obergrenze, die § 17 Absatz 1 
BauNVO für Sondergebiete vorsieht. Demnach wurde die GRZ mit 0,8 gewählt.  
 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) blieb vorhabenbezogen mit 1,9 hinter der Obergre n-
ze, die § 17 BauNVO eröffnen würde (2,4), zurück.  
 
Ebenfalls am Bestand orientiert wurden fünf Vollgeschosse für die Fixierung der Hö-
he des Bestandsgebäudes festgeschrieben. Der neue Eingangsbereich wurde be-
züglich der maximalen Höhe mit zwei Vollgeschossen festgelegt. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden als Baugrenzen vorgegeben. Sie ori-
entierten sich eng an dem baulichen Bestand zuzüglich des geplanten neuen Bau-
körpers für den aufgewerteten Eingangsbereich und dem auskragenden, großen 
Fenster, das den Eckbereich der Nord- zur Westfassade betonte. 
 
Die Stellplatzanlagen wurden bestandsbezogen mittels eines entsprechenden Plan-
zeichens festgesetzt.  
 
Zur Gliederung und Belebung der Ansicht des Möbelhauses aus Richtung der Rols-
hover Straße wurden dort acht neue Laubbäume als zu pflanzen festgesetzt. 
 
 
3. Grund der Aufhebung 
 
Aus wirtschaftlichen Gründen stellte das Unternehmen Flamme Möbel gemäß Ge-
sellschafterbeschluss den Betrieb des Möbelhauses in Köln-Poll zum 31.03.2019 
endgültig ein. 
 
Trotz intensiver Bemühungen um eine Nachnutzung des Möbelhauses wurden keine 
Interessenten gefunden, da es nur noch wenige Anbieter in Deutschland gibt, die auf 
einer Fläche von 8000 qm Möbel anbieten können. Hinzu kommt, dass die Verkaufs-
flächen über viele Geschosse aufgeteilt sind. 
 
Eine alternative Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück scheidet aus, da das 
Grundstück nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln -2010- 
nicht als geeigneter Standort für Einzelhandel eingestuft wird. 
 
In § 4 Abs.2 des Durchführungsvertrages hatte sich der Vorhabenträger verpflichtet, 
die von ihm geplanten Bauvorlagen für die Nutzungsänderung  spätestens nach 12 
Monaten sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb von 24 Monaten nach 
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchzuführen. Diese Fris-
ten wurden mit der ersten Änderung des Durchführungsvertrages für die Nutzungs-

änderung zum 30.04.2016 und die Fertigstellung des Vorhabens bis zum 30.12.2017 
verlängert. Die Fristen  zur Einreichung der vollständigen Bauvorlagen und die damit 
verbundene Frist der Fertigstellung sind inzwischen abgelaufen.  
 
Nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Aufhebung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchfüh-
rung des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die Stadt hat bei der dem Abwä-
gungsgebot unterliegenden Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwä-
gen. 
 
Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
70439/07 in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück 
Rolshover Straße 227, Gemarkung Poll, Flur 38, Flurstück 675 aufgehoben. 
 
 
4. Verfahren  
 
Die Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Fachdienststellen werden paral-
lel zur Offenlage beteiligt. 
 
Nach der Offenlage soll der Rat der Stadt Köln den Aufstellungs- und Satzungsbe-
schluss zur Aufhebung fassen. 
 
 
5. Auswirkungen der Aufhebung des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplanes 
 
5.1  Bestehendes Planungsrecht  für die nähere Umgebung des aufzuhebe n-
den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70439/07  
 
5.1.1 Regionalplan  
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plan-
gebiet als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) ausgewiesen.  
 
5.1.2 Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln sind Gewerbegebiete (GE) dargestellt. 
Der FNP wurde anlässlich der damaligen Aufstellung des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanes „Flamme Möbel“ in Köln-Poll im Parallelverfahren gemäß § 13a 
BauGB im Wege der Berichtigung im Hinblick auf ein Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung Möbelhaus angepasst. 
 
Mit der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der FNP wieder 
geändert. Die Darstellung erfolgt dann wieder als Gewerbegebiet. 
 
5.1.3 Landschaftsplan  
Im Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich bewertet und 
enthält daher keine Festsetzungen für diesen Bereich.   
 
5.1.4 Einfacher Bebauungsplan Nr. 7043/02

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Flamme Möbel überplante den darunter li e-
genden einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, Nr.7043/02, 
Arbeitstitel: Poll-Vingster Straße in Köln -Poll, der am 28.04.2003 rech tskräftig wurde. 
Dieser Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 
fest. Der einfache Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zum Maß der baul i-
chen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Bauweise. 
Textlich wird bestimmt, dass keine Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Eine Au s-
nahme bilden Autohäuser und der untergeordnete Werksverkauf von Handwerks - 
und Produktionsbetrieben. Dieser Bebauungsplan steuert die städtebauliche En t-
wicklung in der Umgebung. 
 
Der Bebauu ngsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und entsprach 
der Rahmenplanung Poll. 
 
Im rechtsrheinischen Köln besteht ein Mangel an verfügbaren Gewerbeflächen. In s-
besondere mangelt es an Flächen für kleinflächige arbeitsplatzintensive Gewerbeb e-
triebe. Es besteht auch ein großer Bedarf an Flächen für Gewerbebetriebe mit neuen 
Technologien. Die Lage in Poll ist für derartige Betriebe aufgrund ihrer Nähe zur 
Stadtmitte, Autobahn und zu den Wohnquartieren  besonders günstig. 
 
Da der Planbereich durch de n Anschluss  an den Autobahnzubringer  für den Fah r-
verkehr  sehr gut erschlossen ist, wächst die Gefahr, dass sich Einzelhandelsbetri e-
be, auch mit höherem Stellplatzbedarf, hier ansiedeln. Da trotz weniger Großha n-
delsbetriebe die Gewerbegebietsstruktur  no ch intakt ist, soll diese auch erhalten  
und planungsrechtlich gesichert  werden. 
 
Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren von Poll, Humboldt/Gremberg 
und Vingst, aber auch um die erwähnte Struktur des Gewerbegebietes (mit einer 
Vielzahl von klein - und mittelständischen Unternehmen) nicht nachteilig zu verä n-
dern, werden Einzelhandelsbetriebe, die sich an den Endverbraucher richten, inne r-
halb des Gewerbegebietes ausgeschlossen. 
 
Dies gilt ausnahmsweise jedoch nicht für Autohäuser (mit Werkstatt ). Diese Au s-
nahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Autohäuser in den Nahbereichsze n-
tren die benötigten Flächen nur sehr schwer finden und die Werkstätten aufgrund der 
Emissionen im Konflikt zur Wohnnutzung  stehen. 
 
Weiterhin gilt dies nicht für Verkauf sstellen von Handwerks - und produzierenden 
Gewerbebetrieben mit einer Verkaufsfläche, die im unmittelbaren Zusammenhang 
mit dem Betrieb steht und sich räumlich deutlich unterordnet. Diese Regelung unte r-
stützt die Betriebe bei einer wirtschaftlichen Betrieb sführung und berücksichtigt, dass 
es den klassischen Handwerksbetrieb  ohne jegliche  Verkaufsaktivitäten  nur noch 
sehr selten gibt. 
 
Zur Verbesserung des Kleinklimas sowie des optischen Erscheinungsbildes werden, 
wo es umsetzbar ist, entlang der Straßen Pflanzstreifen festgesetzt. Diese Festse t-
zung ist sinnvoll, da anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern im Stadtgebiet eine 
hohe stadtklimatische Bedeutung und ökologische  Funktion zukommt.

Entlang der Straße Am Poller Holzweg wird öffentliche Grünfläche fe stgesetzt. Mit 
dieser Fläche wird der Grünzug zwischen Rhein und Gremberger Wäldchen in den 
rechtsrheinischen Grüngürtel über die Grünverbindung  Poll  berücksichtigt. 
 
 
6 Rechtsfolgen der Planaufhebung 
 
6.1 Bebauungsplan/Gebietsbeschreibung  
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach der Aufhebung nach § 34 Abs.1 
BauGB.  
Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zuläs-
sig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise 
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren 
Umgebung einfügt und die Erschießung gesichert ist. 
 
Im vorliegenden Fall ist die Firma Flamme Möbel in unmittelbarem Kontakt mit einer 
Firma, die das bestehende Gebäude zur gewerblichen Vermietung von Lagerboxen 
nutzen möchte. Die Architekten haben den Bauantrag zur Nutzungsänderung vorbe-
reitet und werden ihn unmittelbar nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes einreichen. 
 
Die gewerbliche Vermietung von Lagerungsmöglichkeiten wird in der näheren Um-
gebung schon angeboten und ist in dem unmittelbar angrenzenden einfachen Be-
bauungsplan Nr: 7043/02 schon genehmigt worden. 
 
Da sich in der näheren Umgebung Einzelhandel befindet, wäre nach § 34 BauGB 
allerdings auch Einzelhandel zulässig. 
 
Sollte ein Bauantrag zum Einzelhandel gestellt werden, widerspräche dieser dem 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. In einem solchen Fall könnte ein 
Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden, um die Ziele des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln zu unterstützen. 
 
 
7 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen 
Da das Vorhaben nicht innerhalb des im Durchführungsvertrag gesicherten Durc h-
führungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12 Abs.6 BauGB 
gehalten den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
Durch die Aufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansprüche aus 
§§ 39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so 
dass der Stadt Köln keine Kosten entstehen. 
Die Firma Fl amme Möbel hat als Eigentümerin der Fläche der Aufhebung zug e-
stimmt, so dass das in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierte rechtsstaatliche Abw ä-
gungsgebot berücksichtigt ist.

8 Alternative Entwicklungen  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan 
als seinem Kernbestandteil ist nicht nur darauf ausgerichtet, die planungsrechtlichen 
Grundlagen für ein Vorhaben zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durch-
führungsvertrag auch und gerade auf die Verwirklichung des -privatnützigen- Vorha-
bens. 
 
Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 BauGB enthält allerdings darüber hinaus die städte-
baurechtliche Verpflichtung der Gemeinde, den Bebauungsplan aufzuheben, sofern 
es nicht zur fristgerechten Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
kommt. 
 
§ 12Abs. 5 BauGB eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit des Wechsels des Vorha-
benträgers. Da aber trotz erheblicher Bemühungen seitens des Vorhabenträgers kein 
Möbelinteressent gefunden wurde, ist die Stadt verpflichtet, nunmehr der Forderung 
des § 12 Abs.6 BauGB nachzukommen und den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan aufzuheben. 
 
 
9 Landschafts- und Naturschutz, Artenschutz 
 
Nach § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.  
 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs.3 BauGB von der Umweltprüfung 
nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusam-
menfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Über-
wachung) ist nicht anzuwenden. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat bezüglich der Belange des Landschafts- 
und Naturschutzes und des Artenschutzes keine Auswirkungen. Das bestehende 
Gebäude mit seinen versiegelten Stellplätzen wird im Weiteren so genutzt. 
 
Durch die Aufhebung erfolgt kein unmittelbarer Eingriff im Hinblick auf die Belange 
des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes. Es wird lediglich die 
Grundlage für einen (potentiellen) auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB beruhenden 
Eingriffs geschaffen. 
 
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach Abschluss des Aufhebungsverfah-
rens nach dem Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs.1 BauGB. 
 
Die Vorschriften zum Landschafts- und Naturschutz sowie zum Artenschutz sind zu-
künftig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu beachten und entspre-
chend zu berücksichtigen.

Anlage 3

128 Zeichen

Anlage 3
Stadtplanungsamt
Aufhebung Flamme Möbel 70439/07
verkleinerter vorhabenbezogender B - Plan
in Köln - Poll
unmaßstäblich

zu Anlage 2+++ Urkunde+++

14903 Zeichen

Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nummer 70439/07 
Arbeitstitel: Flamme Möbel in Köln-Poll, Aufhebung 
 
1. Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70439/07 umfasst den Geltungsbereich  
des Grundstückes Rolshover Straße 227, Gemarkung Poll, Flur 38, Flurstück 675. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2013 als Satzung 
beschlossen und ist am 26.06.2013 in Kraft getreten. 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP), dem ein mit 
dem Vorhabenträger am 12.04.2013 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde 
liegt. Einer beantragten Fristverlängerung zur vollständigen Einreichung der 
Bauvorlagen für die Nutzun gsänderung bis zum 30.04.2016 sowie der Fertigstellung 
des Vorhabens bis zum 31.12.2017 wurde mit der ersten Änderung des 
Durchführungsvertrages (15.12.2015) stattgegeben. 
 
 
2. Ziele und Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein 
Sondergebiet -Möbelhaus- festgesetzt. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
wurde ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. Darin hat 
sich der Vorhabenträger verpflichtet, die Realisierung der Nutzungsänderung (von 
Großhandel in Einzelhandel, die Neugestaltung der Fassade und die Neugestaltung 
des Parkplatzes) innerhalb von 24 Monaten nach Rechtskraft des Bebauungsplans 
zu beginnen. 
Das Plangebiet ist mit einem fünfgeschossigen Möbelhaus bebaut. Dieses Gebäude 
wurde ursprünglich im Jahre 1963 als Lagergebäude für die Möbelgroßhandlung 
Friedrich A. Flamme genehmigt. In der Folgezeit änderten sich die betrieblichen 
Rahmenbedingungen für Möbelgroßhandelsbetriebe weitestgehend. Spätestens seit 
den 1980er Jahren gingen Möbeleinzelhändler dazu über, ihre Waren nicht mehr bei 
einem Möbelgroßhändler, sondern unmittelbar über die Hersteller zu bestellen. 
Seit mehr als 20 Jahren wurde das Gebäude als Möbeleinzelhandelsgeschäft 
betrieben.  
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war das Möbelhaus 
als Einzelhandelsgeschäft planungsrechtlich zulässig. 
 
Als Art der Nutzung wurde, auf den Bestand bezogen, ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Möbelhaus festgesetzt. Es war eine realisierte, maximale 
Gesamtverkaufsfläche von 8 000 m² zulässig. Als Kernsortiment wurden Möbel (auch 
Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) festgeschrieben. Zum Schutz 
der umliegenden, zentralen Versorgungsbereiche waren innerhalb der 
Gesamtverkaufsfläche nur maximal 300 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante 
Sortimente zulässig.

Die Grundflächenzahl (GRZ) orientierte sich an der Obergrenze, die § 17 Absatz 1 
BauNVO für Sondergebiete vorsieht. Demnach wurde die GRZ mit 0,8 gewählt.  
 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) blieb vorhabenbezogen mit 1,9 hinter der 
Obergrenze, die § 17 BauNVO eröffnen würde (2,4), zurück.  
 
Ebenfalls am Bestand orientiert wurden fünf Vollgeschosse für die Fixierung der 
Höhe des Bestandsgebäudes festgeschrieben. Der neue Eingangsbereich wurde 
bezüglich der maximalen Höhe mit zwei Vollgeschossen festgelegt. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden als Baugrenzen vorgegeben. Sie 
orientierten sich eng an dem baulichen Bestand zuzüglich des geplanten neuen 
Baukörpers für den aufgewerteten Eingangsbereich und dem auskragenden, großen 
Fenster, das den Eckbereich der Nord- zur Westfassade betonte. 
 
Die Stellplatzanlagen wurden bestandsbezogen mittels eines entsprechenden 
Planzeichens festgesetzt.  
 
Zur Gliederung und Belebung der Ansicht des Möbelhauses aus Richtung der 
Rolshover Straße wurden dort acht neue Laubbäume als zu pflanzen festgesetzt. 
 
 
3. Grund der Aufhebung 
 
Aus wirtschaftlichen Gründen stellte das Unternehmen Flamme Möbel gemäß 
Gesellschafterbeschluss den Betrieb des Möbelhauses in Köln-Poll zum 31.03.2019 
endgültig ein. 
 
Trotz intensiver Bemühungen um eine Nachnutzung des Möbelhauses wurden keine 
Interessenten gefunden, da es nur noch wenige Anbieter in Deutschland gibt, die auf 
einer Fläche von 8000 qm Möbel anbieten können. Hinzu kommt, dass die 
Verkaufsflächen über viele Geschosse aufgeteilt sind. 
 
Eine alternative Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück scheidet aus, da das 
Grundstück nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln -2010- 
nicht als geeigneter Standort für Einzelhandel eingestuft wird. 
 
In § 4 Abs.2 des Durchführungsvertrages hatte sich der Vorhabenträger verpflichtet, 
die von ihm geplanten Bauvorlagen für die Nutzungsänderung  spätestens nach 12 
Monaten sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb von 24 Monaten nach 
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchzuführen. Diese 
Fristen wurden mit der ersten Änderung des Durchführungsvertrages für die 
Nutzungsänderung zum 30.04.2016 und die Fertigstellung des Vorhabens bis zum 
30.12.2017 verlängert. Die Fristen zur Einreichung der vollständigen Bauvorlagen 
und die damit verbundene Frist der Fertigstellung sind inzwischen abgelaufen.  
 
Nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Aufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten 
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die Stadt hat bei der dem 
Abwägungsgebot unterliegenden Aufhebung eines vorhabenbezogenen

Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener 
Verantwortung abzuwägen. 
 
Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
70439/07 in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück 
Rolshover Straße 227, Gemarkung Poll, Flur 38, Flurstück 675 aufgehoben. 
 
 
4. Verfahren  
 
Die Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Fachdienststellen werden 
parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
Nach der Offenlage soll der Rat der Stadt Köln den Aufstellungs- und 
Satzungsbeschluss zur Aufhebung fassen. 
 
 
5. Auswirkungen der Aufhebung des 
vorhabenbezogenenBebauungsplanes 
 
5.1  Bestehendes Planungsrecht  für die nähere Umgebung des 
aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70439/07 
 
5.1.1 Regionalplan  
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das 
Plangebiet als "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" (GIB) 
ausgewiesen.  
 
5.1.2 Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln sind Gewerbegebiete (GE) dargestellt. 
Der FNP wurde anlässlich der damaligen Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes „Flamme Möbel“ in Köln-Poll im Parallelverfahren gemäß § 13a 
BauGB im Wege der Berichtigung im Hinblick auf ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Möbelhaus angepasst. 
 
Mit der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der FNP wieder 
geändert. Die Darstellung erfolgt dann wieder als Gewerbegebiet. 
 
5.1.3 Landschaftsplan  
Im Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich bewertet und 
enthält daher keine Festsetzungen für diesen Bereich.   
 
5.1.4 Einfacher Bebauungsplan Nr. 7043/02 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Flamme Möbel überplante den darunter 
liegenden einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, Nr.7043/02, 
Arbeitstitel: Poll-Vingster Straße in Köln-Poll, der am 28.04.2003 rech tskräftig wurde. 
Dieser Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 
fest. Der einfache Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Bauweise. 
Textlich wird  bestimmt, dass keine Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Eine

Ausnahme bilden Autohäuser und der untergeordnete Werksverkauf von Handwerks- 
und Produktionsbetrieben. Dieser Bebauungsplan steuert die städtebauliche 
Entwicklung in der Umgebung. 
 
Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und entsprach 
der Rahmenplanung Poll. 
 
Im rechtsrheinischen Köln besteht ein Mangel an verfügbaren Gewerbeflächen. 
Insbesondere mangelt es an Flächen für kleinflächige arbeitsplatzintensive 
Gewerbebetriebe. Es besteht auch ein großer Bedarf an Flächen für 
Gewerbebetriebe mit neuen Technologien. Die Lage in Poll ist für derartige Betriebe 
aufgrund ihrer Nähe zur Stadtmitte, Autobahn und zu den Wohnquartieren  
besonders günstig. 
 
Da der Planbereich durch de n Anschluss  an den Autobahnzubringer  für den 
Fahrverkehr  sehr gut erschlossen ist, wächst die Gefahr, dass sich 
Einzelhandelsbetriebe, auch mit höherem Stellplatzbedarf, hier ansiedeln. Da trotz 
weniger Großhandelsbetriebe die Gewerbegebietsstruktur  no ch intakt ist, soll diese 
auch erhalten  und planungsrechtlich gesichert  werden. 
 
Zum Schutz der benachbarten Nahbereichszentren von Poll, Humboldt/Gremberg 
und Vingst, aber auch um die erwähnte Struktur des Gewerbegebietes (mit einer 
Vielzahl von klein - und mittelständischen Unternehmen ) nicht nachteilig zu 
verändern, werden Einzelhandelsbetriebe, die sich an den Endverbraucher richten, 
innerhalb des Gewerbegebietes ausgeschlossen. 
 
Dies gilt ausnahmsweise jedoch nicht für Autohäuser (mit Werkstatt ). Diese 
Ausnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Autohäuser in den 
Nahbereichszentren die benötigten Flächen nur sehr schwer finden und die 
Werkstätten aufgrund der Emissionen im Konflikt zur Wohnnutzung  stehen. 
 
Weiterhin gilt dies nicht für Verkauf sstellen von Handwerks - und produzierenden 
Gewerbebetrieben mit einer Verkaufsfläche, die im unmittelbaren Zusammenhang 
mit dem Betrieb steht und sich räumlich deutlich unterordnet. Diese Regelung 
unterstützt die Betriebe bei einer wirtschaftlichen Betrieb sführung und berücksichtigt, 
dass es den klassischen Handwerksbetrieb  ohne jegliche  Verkaufsaktivitäten  nur 
noch sehr selten gibt. 
 
Zur Verbesserung des Kleinklimas sowie des optischen Erscheinungsbildes werden, 
wo es umsetzbar ist, entlang der Straßen Pflanzstreifen festgesetzt. Diese 
Festsetzung ist sinnvoll, da anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern im Stadtgebiet 
eine hohe stadtklimatische Bedeutung und ökologische  Funktion zukommt. 
 
Entlang der Straße Am Poller Holzweg wird öffentliche Grünfläche fe stgesetzt. Mit 
dieser Fläche wird der Grünzug zwischen Rhein und Gremberger Wäldchen in den 
rechtsrheinischen Grüngürtel über die Grünverbindung  Poll  berücksichtigt.

6 Rechtsfolgen der Planaufhebung 
 
6.1 Bebauungsplan/Gebietsbeschreibung 
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach der Aufhebung nach § 34 Abs.1 
BauGB.  
Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile 
zulässig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der 
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der 
näheren Umgebung einfügt und die Erschießung gesichert ist. 
 
Im vorliegenden Fall ist die Firma Flamme Möbel in unmittelbarem Kontakt mit einer 
Firma, die das bestehende Gebäude zur gewerblichen Vermietung von Lagerboxen 
nutzen möchte. Die Architekten haben den Bauantrag zur Nutzungsänderung 
vorbereitet und werden ihn unmittelbar nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes einreichen. 
 
Die gewerbliche Vermietung von Lagerungsmöglichkeiten wird in der näheren 
Umgebung schon angeboten und ist in dem unmittelbar angrenzenden einfachen 
Bebauungsplan Nr: 7043/02 schon genehmigt worden. 
 
Da sich in der näheren Umgebung Einzelhandel befindet, wäre nach § 34 BauGB 
allerdings auch Einzelhandel zulässig. 
 
Sollte ein Bauantrag zum Einzelhandel gestellt werden, widerspräche dieser dem 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. In einem solchen Fall könnte ein 
Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden, um die Ziele des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln zu unterstützen. 
 
 
7 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen 
Da das Vorhaben nicht innerhalb des im Durchführungsvertrag gesicherten 
Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12 Abs.6 
BauGB gehalten den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
Durch die Aufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansprüche aus 
§§ 39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so 
dass der Stadt Köln keine Kosten entstehen. 
Die Firma Fl amme Möbel hat als Eigentümerin der Fläche der Aufhebung 
zugestimmt, so dass das in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierte rechtsstaatliche 
Abwägungsgebot berücksichtigt ist. 
 
 
8 Alternative Entwicklungen  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan 
als seinem Kernbestandteil ist nicht nur darauf ausgerichtet, die planungsrechtlichen 
Grundlagen für ein Vorhaben zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem

Durchführungsvertrag auch und gerade auf die Verwirklichung des -privatnützigen- 
Vorhabens. 
 
Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 BauGB enthält allerdings darüber hinaus die 
städtebaurechtliche Verpflichtung der Gemeinde, den Bebauungsplan aufzuheben, 
sofern es nicht zur fristgerechten Durchführung des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes kommt. 
 
§ 12Abs. 5 BauGB eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit des Wechsels des 
Vorhabenträgers. Da aber trotz erheblicher Bemühungen seitens des 
Vorhabenträgers kein Möbelinteressent gefunden wurde, ist die Stadt verpflichtet, 
nunmehr der Forderung des § 12 Abs.6 BauGB nachzukommen und den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
 
 
9 Landschafts- und Naturschutz, Artenschutz 
 
Nach § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.  
 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs.3 BauGB von der Umweltprüfung 
nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der 
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB 
(Überwachung) ist nicht anzuwenden. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat bezüglich der Belange des Landschafts- 
und Naturschutzes und des Artenschutzes keine Auswirkungen. Das bestehende 
Gebäude mit seinen versiegelten Stellplätzen wird im Weiteren so genutzt. 
 
Durch die Aufhebung erfolgt kein unmittelbarer Eingriff im Hinblick auf die Belange 
des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes. Es wird lediglich die 
Grundlage für einen (potentiellen) auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB beruhenden 
Eingriffs geschaffen. 
 
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach Abschluss des 
Aufhebungsverfahrens nach dem Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs.1 BauGB. 
 
Die Vorschriften zum Landschafts- und Naturschutz sowie zum Artenschutz sind 
zukünftig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu beachten und 
entsprechend zu berücksichtigen. 
 
Der Bebauungsplan 70439/07 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Mitteilung Ausschuss

4093 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Az 
Vorlagen-Nummer  19.06.2019 
 1407/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.07.2019 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 70439/07;  
Arbeitstitel: Flamme Möbel in Köln - Poll / Aufhebung 
Mitteilungstext: 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70439/07 umfasst den Geltungsbereich des 
Grundstückes Rolshover Straße 227, Gemarkung Poll, Flur 38, Flurstück 675. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2013 als Satzung beschlossen und 
ist am 26.06.2013 in Kraft getreten. 
 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP), dem ein mit dem Vo r-
habenträger am 12.04.2013 geschlossener Durchführung svertrag zu Grunde liegt, dessen 
Vertragspflichten bis heute nicht fristgerecht und vollständig erfüllt wurden. 
 
Ziel des Bebauungsplanes war es, die Rahmenbedingungen für den ehemaligen Möbelgroß-
handelsbetrieb zu schaffen, Flamme Möbel als Einzelhandelsgeschäft zu genehmigen. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde Sondergebiet -Möbelhaus- festgesetzt. 
 
Aus wirtschaftlichen Gründen stellte das Unternehmen Flamme Möbel gemäß Gesellschaf-
terbeschluss den Betrieb des Möbelhauses in Köln-Poll zum 31.03.2019 endgültig ein. 
 
Trotz intensiver Bemühungen um eine Nachnutzung des Möbelhauses wurden keine Interes-
senten gefunden, die eine bebauungsplankonforme Nutzung des Grundstückes verfolgen. Es 
gibt nur noch wenige Anbieter in Deutschland, die auf einer Fläche von 8000 qm Möbel an-
bieten können. Hinzu kommt, dass die Verkaufsflächen über viele Geschosse aufgeteilt sind. 
 
Eine alternative Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück scheidet aus, da das Grundstück 
nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Köln nicht als geeigneter Standort für Einzelhan-
del eingestuft wird. 
 
Nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Aufhebung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchführung des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes. Die Stadt hat bei der dem Abwägungsgebot unterliegenden 
Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und 
privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwägen.

2 
 
 
Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70439/07 in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aufgehoben. Von einer frühzei-
tigen Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB kann 
abgesehen werden.  
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.70439/07 führt dazu, dass 
sich die planungsrechtliche Situation nach § 34 Absatz 1 BauGB richtet. Danach ist ein Vor-
haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach der 
Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die 
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung 
gesichert ist. 
 
Die Firma Flamme Möbel hat einen konkreten Kaufinteressenten, der eine gewerbegebiet s-
verträgliche Nutzung mit der individuellen Einlagerung von Gegenständen umsetzen könnte. 
Der Kaufinteressent nutzt in unmittelbarer Nachbarschaft schon ein Gebäude zur Einlag e-
rung.  Diese gewerbliche Nutzung ist im Bebauungsplan Nr. 7043/02 allgemein zulässig. 
 
Damit das Möbelhaus nicht über einen längeren Zeitraum leer steht (es müsste bewacht und 
gegen Vandalismus und Einbruch gesichert werden), erfolgt kurzfristig die Offenlage. Die 
Offenlage soll im Juni 2019 stattfinden. 
 
Nach der Offenlage soll der Rat der Stadt Köln, nach vorheriger Beratung in der Bezirksver-
tretung Porz und dem Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln, den Aufstellungs- und 
Satzungsbeschluss zur Aufhebung fassen (sogenanntes Turboverfahren). 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Übersichtsplan 
Anlage 2: Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Flamme Möbel in Köln-Poll,    Aufhe-
bung 
Anlage 3: verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
 
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1

382 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 70439/07)ODPPH0|EHOLQ.|OQ3ROO
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (2)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1407/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.06.2019
Erstellt
16.04.2019 11:20