2433/2019
Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene von Geflüchteten
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3645 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34/344 Vorlagen-Nummer 01.08.2019 2433/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 02.09.2019 Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene von Geflüchteten Zu der Anfrage AN/1022/2019 vom 04.07.2019 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: 1. Wurde neugeborenen Kindern in Köln in den Jahren 2015 bis heute die Ausstellung von Ge- burtsurkunden verweigert? Stellt das Kölner Standesamt beglaubigte Registerauszüge für Neugeborene von Eltern aus, die unter Umständen keine (ausreichenden) Papiere aus ihrem Herkunftsland besitzen? Alle Geburtsbeurkundungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind abgeschlossen und den Kindeseltern wurden Geburtsurkunden oder zumindest beglaubigte Registerauszüge ausgehändigt. Aufgrund fehlender Mitwirkung der Beteiligten oder ausstehender Gerichtsent- scheidungen gibt es aus dem Jahr 2018 17 offene Geburtsbeurkundungen mit Migrationshin- tergrund. Die Geburtsanzeigen des Jahres 2019 sind in Bearbeitung. Die Beurkundung eines Neugeborenen wurde vom Standesamt Köln bisher in keinem Fall verweigert: Durch eine bür- gerorientierte Ermessensausübung konnten zumindest immer beglaubigte Registerauszüge ausgestellt werden. 2. Verlangt das Kölner Standesamt Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung aufgrund des Herkunftslandes schwierig bis unmöglich oder mit Risiken behaftet ist? Für die betroffenen Eltern stellt sich die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland subjek- tiv immer schwierig dar. Jedoch führt die nachhaltige Anforderung von Beweisdokumenten in einer Vielzahl der Fälle zu einer Beurkundung, die für die Neugeborenen auch die Ausstellung von Geburtsurkunden ohne einschränkenden Zusatz ermöglicht. Von den Eltern wird nicht verlangt, für die Beschaffung von Unterlagen ein Risiko bzw. eine Gefährdung einzugehen. Im digitalen Zeitalter können die Unterlagen auch auf anderem Weg beschafft werden. Die so übermittelten Nachweise werden vom Standesamt Köln anerkannt. In der Regel bemühen sich die Eltern erst nach der Entbindung, wenn sie die Bedeutung der Geburtsurkunde für den Start in das Rechtsleben des Kindes erkannt haben, um die Beschaf- fung von beweiskräftigen Dokumenten. 3. Bietet das Kölner Standesamt Eltern, die keine Personenstandsurkunden usw. beschaffen können, eine Versicherung an Eides Statt als Grundlage für eine Beurkundung an? Die Eidesstattliche Versicherung ist zur Geburtsbeurkundung ungeeignet, weil sie nicht den erforderlichen Identitätsnachweis aus dem Heimatland (Nationalpass, Identitätskarte, Urkun- 2 den mit eigeprägtem Lichtbild- zumindest in Fotokopie) ersetzen kann. Der Zusatz nach § 35 Personenstandverordnung „Identität nicht nachgewiesen“ kann durch die Abgabe einer Eides- stattlichen Versicherung nicht vermieden werden. 4. Welche Nachteile können entstehen, wenn Geburtsurkunden mit einem einschränkenden Zu- satz versehen werden. Wie wird in Köln sichergestellt, dass Kinder ohne Geburtsurkunde voll- ständigen Zugang zu Sozialleistungen und Vorsorgeuntersuchungen erhalten? Soweit der Verwaltung bekannt, ermöglichen Geburtsurkunden mit einschränkendem Zusatz vollständigen Zugang zu allen öffentlichen Leistungen. Durch das Anbringen des Stempels: “Gebührenfrei für Elterngeld, Kindergeld, Krankenkasse und amtliche Zwecke“ auf den Urkun- den mit einschränkendem Zusatz wird sichergestellt, dass Kinder mit diesen Urkunden voll- ständigen Zugang zu Sozialleistungen und Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2433/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 01.08.2019
- Erstellt
- 09.07.2019 14:56