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2433/2019

Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene von Geflüchteten

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 01.08.2019

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 02.09.2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3645 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34/344 
 
Vorlagen-Nummer 01.08.2019  
 2433/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 02.09.2019 
 
Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene von Geflüchteten 
Zu der Anfrage AN/1022/2019 vom 04.07.2019 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung 
genommen: 
 
1. Wurde neugeborenen Kindern in Köln in den Jahren 2015 bis heute die Ausstellung von Ge-
burtsurkunden verweigert? Stellt das Kölner Standesamt beglaubigte Registerauszüge für 
Neugeborene von Eltern aus, die unter Umständen keine (ausreichenden) Papiere aus ihrem 
Herkunftsland besitzen? 
 
 
Alle Geburtsbeurkundungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind abgeschlossen und 
den Kindeseltern wurden Geburtsurkunden oder zumindest beglaubigte Registerauszüge 
ausgehändigt. Aufgrund fehlender Mitwirkung der Beteiligten oder ausstehender Gerichtsent-
scheidungen gibt es aus dem Jahr 2018 17 offene Geburtsbeurkundungen mit Migrationshin-
tergrund. Die Geburtsanzeigen des Jahres 2019 sind in Bearbeitung. Die Beurkundung eines 
Neugeborenen wurde vom Standesamt Köln bisher in keinem Fall verweigert: Durch eine bür-
gerorientierte Ermessensausübung konnten zumindest immer beglaubigte Registerauszüge 
ausgestellt werden. 
 
2. Verlangt das Kölner Standesamt Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung aufgrund des 
Herkunftslandes schwierig bis unmöglich oder mit Risiken behaftet ist? 
 
 
Für die betroffenen Eltern stellt sich die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland subjek-
tiv immer schwierig dar. Jedoch führt die nachhaltige Anforderung von Beweisdokumenten in 
einer Vielzahl der Fälle zu einer Beurkundung, die für die Neugeborenen auch die Ausstellung 
von Geburtsurkunden ohne einschränkenden Zusatz ermöglicht. Von den Eltern wird nicht 
verlangt, für die Beschaffung von Unterlagen ein Risiko bzw. eine Gefährdung einzugehen. Im 
digitalen Zeitalter können die Unterlagen auch auf anderem Weg beschafft werden. Die so 
übermittelten Nachweise werden vom Standesamt Köln anerkannt. 
 
In der Regel bemühen sich die Eltern erst nach der Entbindung, wenn sie die Bedeutung der 
Geburtsurkunde für den Start in das Rechtsleben des Kindes erkannt haben, um die Beschaf-
fung von beweiskräftigen Dokumenten.  
 
3. Bietet das Kölner Standesamt Eltern, die keine Personenstandsurkunden usw. beschaffen 
können, eine Versicherung an Eides Statt als Grundlage für eine Beurkundung an? 
 
 
Die Eidesstattliche Versicherung ist zur Geburtsbeurkundung ungeeignet, weil sie nicht den 
erforderlichen Identitätsnachweis aus dem Heimatland (Nationalpass, Identitätskarte, Urkun-

2 
 
den mit eigeprägtem Lichtbild- zumindest in Fotokopie) ersetzen kann. Der Zusatz nach § 35 
Personenstandverordnung „Identität nicht nachgewiesen“ kann durch die Abgabe einer Eides-
stattlichen Versicherung nicht vermieden werden.  
 
 
4. Welche Nachteile können entstehen, wenn Geburtsurkunden mit einem einschränkenden Zu-
satz versehen werden. Wie wird in Köln sichergestellt, dass Kinder ohne Geburtsurkunde voll-
ständigen Zugang zu Sozialleistungen und Vorsorgeuntersuchungen erhalten? 
 
Soweit der Verwaltung bekannt, ermöglichen Geburtsurkunden mit einschränkendem Zusatz 
vollständigen Zugang zu allen öffentlichen Leistungen. Durch das Anbringen des Stempels: 
“Gebührenfrei für Elterngeld, Kindergeld, Krankenkasse und amtliche Zwecke“ auf den Urkun-
den mit einschränkendem Zusatz wird sichergestellt, dass Kinder mit diesen Urkunden voll-
ständigen Zugang zu Sozialleistungen und Vorsorgeuntersuchungen erhalten.  
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

02.09.2019 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2433/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
01.08.2019
Erstellt
09.07.2019 14:56