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0621/2018

Dezentrale Car-Sharing Plätze schaffen, Mobilitätswende voranbringen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.04.2018

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 17.04.2018, TOP 6.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6800 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/661/1 
AN/0084/2018 
Vorlagen-Nummer 05.04.2018 
 0621/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 17.04.2018 
 
Dezentrale Car-Sharing Plätze schaffen, Mobilitätswende voranbringen 
hier: Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 23.01.2018, 
TOP 1.2 
Die Ratsgruppe BUNT bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Wie viele Ausweisungen einzelner dezentraler Stellplätze für die exklusive Nutzung durch Car-
Sharing Anbieter an Straßen gibt es in Köln? (Dazu zählen sowohl Plätze, um Autos ansonsten stati-
onsgebundener Anbieter an Straßen „abzugeben“, als auch Plätze im sog. „free-floating“-Bereich, als 
auch Plätze für private Kleinstanbieter, die ihren persönlichen PKW verleihen).“ 
 
2. „Welche Anreize bietet die Stadt Köln zurzeit für Nutzer und Anbieter der gewerblichen Car-Sharing 
Angebote?“ 
 
3. „Wäre es rechtlich und finanziell möglich, privaten Kleinst-Car-Sharing Anbietern die Kosten für 
Anwohnerparkausweise zu erlassen?“ 
 
4. „Welche weiteren Anreize könnte die Stadt anbieten, um private Kleinst-Car-Sharing Anbieter zu 
fördern?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt Köln hat am 19.01.2010 (Vorlagen-Nr. 5678/2008) ein 
Regelwerk beschlossen, das die Voraussetzungen in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Parkplätze 
durch Car-Sharing-Unternehmen regelt. 
Danach ist für stationsbasierte Car-Sharing-Angebote eine Bereitstellung von Stellplätzen im öffentli-
chen Straßenland unter folgenden Kriterien möglich: 
 
 Für Car-Sharing werden an Verknüpfungspunkten zum ÖPNV insgesamt maximal fünf Stellplätze 
pro Standort, unabhängig von der Zahl der Anbieter, im Umkreis von 300 m im öffentlichen Stra-
ßenland zur Verfügung gestellt. 
 
 Die Gesamtzahl der Stellplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenland der Stadt 
Köln darf 10 % der Gesamtzahl eines Car-Sharing-Unternehmens nicht überschreiten. Der über-
wiegende Anteil der Fahrzeuge des Car-Sharing-Unternehmens muss auf privaten Flächen unter-
gebracht sein. Für den Mangel an ausreichend privaten Abstellmöglichkeiten ist ein entsprechen-
der Nachweis vom Antragsteller zu führen. 
 
 Der Anbieter ist ein registriertes Unternehmen oder ein eingetragener Verein. 
 
 Der Car-Sharing-Anbieter weist das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nach.

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 Kunden des Car-Sharing-Anbieters schließen über die Miet- und Nutzungsdauer von Fahrzeugen 
hinaus dauerhafte Verträge mit dem Car-Sharing-Anbieter (sog. Mitgliedsverträge) ab. Fahrzeuge 
aus dem Fahrzeugpark des Car-Sharing-Anbieters werden nicht über Einzelverträge an Nicht-
Mitglieder weitergegeben. 
 
Zwischenzeitlich wurde die Obergrenze der im öffentlichen Straßenland abgestellten Fahrzeuge 
durch Beschluss des Verkehrsausschusses vom 26.04.2016 (Vorlagen-Nr. 0682/2016) auf 15 % der 
Gesamtzahl der Fahrzeuge des Car-Sharing-Unternehmens erhöht. Weiterhin werden an diesen 
Punkten abgestellte Elektrofahrzeuge nicht auf die Obergrenze angerechnet; für diese Parkflächen 
wird zudem keine Sondernutzungsgebühr erhoben. 
 
 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 1: 
 
Lediglich für stationsgebundene Car-Sharing-Unternehmen werden in Köln Stellplätze auf öffentli-
chem Straßenland zur exklusiven Nutzung durch Car-Sharing-Anbieter zur Verfügung gestellt. Fahr-
zeuge ohne festen Standort, sog. „Free-Floater“, dürfen in Köln lediglich an Stellplätzen abgestellt 
werden, die ohne Einschränkung verfügbar sind oder über Parkscheinautomaten bewirtschaftet wer-
den. Privaten Kleinst-Car-Sharing-Anbietern werden zur Zeit keine Stellplätze exklusiv zur Verfügung 
gestellt, da sie die oben genannten Kriterien bisher nicht erfüllen. 
Für stationsgebundenes Car-Sharing sind in Köln insgesamt 534 Stellplätze auf öffentlichem Straßen-
land exklusiv ausgewiesen. 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 2: 
 
Stationsgebundenen Car-Sharing-Unternehmen werden exklusiv ausgewiesene Parkflächen zur Ver-
fügung gestellt. Die hierfür zu zahlenden Sondernutzungsgebühren richten sich nach der Lage der 
Standorte und liegen mit 60 – 120 € pro Stellplatz und Monat unter den jeweiligen Parkgebühren in 
diesen Bereichen. Darüber hinaus werden für Flächen, die für Elektrofahrzeuge reserviert sind, keine 
Gebühren erhoben. 
 
Fahrzeuge der sog. Free-Floater können ohne Beachtung der Höchstparkdauer an bewirtschafteten 
Stellplätzen abgestellt werden. Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt über die Funktion des Han-
dyparkens. Hier erfolgt eine 2-Minuten-genaue Abrechnung. 
Voraussetzung hierfür ist gem. § 4 Abs.1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharings (Car-
sharinggesetz - CsgG) eine deutliche Kennzeichnung als Car-Sharing-Fahrzeug. 
 
Bürgerinnen und Bürger, die in einem der insgesamt 40 Bewohnerparkgebiete in Köln wohnhaft ge-
meldet und bei einem Car-Sharing-Anbieter angemeldet sind, können Bewohnerparkausweise für das 
jeweilige Bewohnerparkgebiet erhalten. Hierbei wird an Stelle eines Kennzeichens der Name der je-
weiligen Car-Sharing-Organisation in das Kennzeichenfeld eingetragen.  
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 3: 
 
Bei den Kosten für die Ausstellung der Anwohnerparkausweise handelt es sich um Verwaltungsge-
bühren. Nach § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann aus Gründen der 
Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, Gebührenermäßigung und Auslagenermäßi-
gung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. 
Ein Erlass aus anderen Gründen ist nicht möglich. 
 
Darüber hinaus ist im Rahmen des privaten Kleinst-Car-Sharings lediglich die Ausstellung eines Be-
wohnerparkausweises für den Halter bzw. denjenigen, der das Fahrzeug überwiegend nutzt, für das 
Gebiet in dem er wohnhaft gemeldet ist, möglich. Anderen Nutzenden des Fahrzeuges kann aufgrund 
der fehlenden Voraussetzungen im Rahmen des privaten Kleinst-Car-Sharings kein Bewohnerpark-
ausweis ausgestellt werden.

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Antwort der Verwaltung zu Frage 4: 
 
Zur Förderung des privaten Car-Sharings wird im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojektes ab März 
2018 die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines privaten Car-Sharings Bewohnerparkausweise für 
unterschiedliche Bewohnerparkgebiete auszustellen. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur 
Erteilung eines Bewohnerparkausweises muss jeder Teilnehmende die Kopie einer gültigen Fahrer-
laubnis einreichen. Darüber hinaus ist eine Erklärung aller Teilnehmenden erforderlich, dass außer 
dem für das Car-Sharing verwendeten Fahrzeug weder auf einen der Teilnehmenden noch auf eine 
im gemeinsamen Haushalt lebende Person ein weiteres Fahrzeug zugelassen ist (vgl. hierzu auch 
Vorlagen-Nr. 0523/2018). 
 
Gez. BG Blome

Beratungsverlauf (1)

17.04.2018 Verkehrsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
0621/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.04.2018
Erstellt
23.02.2018 11:05