0157/2024
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Waltherstr. 69-89, Absenkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, Aktenzeichen 128/23
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 0157/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.01.2024 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Waltherstr. 69-89, Absenkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, Aktenzeichen 128/23 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsfüh- rung der Bezirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei - auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 1 Eingabe
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PRIO IM 06.07.23 1.95 Deutsche Post 2 H A0 0196 9546 00 0000 0495 Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden Ludwigstraße 8 50667 Köln Köln, den 06.07.2023 Eingabe nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Sehr geehrter Rat, Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs, sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung Mülheim, in der Waltherstraße in 51069 Köln-Dellbrück, im Bereich der Wohnhäuser 69 bis 89, insbesondere vor der Kita Dellbrücker Waldkäuzchen, gibt es immer wieder Probleme mit den hohen Geschwindigkeiten des Autoverkehrs. Eine dauerhafte Absenkung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 würde an dieser Stelle wesentlich dazu beitragen die Situation zu entschärfen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Lärm deutlich zu reduzieren. Vor allem aber würde es leichter und sicherer, die Straße zu überqueren. Besonders vormittags und in den Abendstunden missbrauchen einige rücksichtslose Verkehrsteilnehmer die Waltherstraße als Rennstrecke. Da ich über kein Radargerät verfüge, sind die Beobachtungen natürlich subjektiv, aber nicht selten wird dort mit schätzungsweise über 100 km/h entlang gerast. Auch während des Tages kann man immer wieder waghalsige Beschleunigungs- oder Überholvorgänge beobachten. Ein Zustand, der in einem Wohngebiet mit anliegender Kita nicht hinnehmbar ist. Ich habe mich schon gefragt, ob es nur an meinem zunehmenden Alter liegt, mich darüber aufzuregen oder ob es mir sozusagen frisch auffäHt, da wir erst seit knapp vier Jahren hier wohnen. Jedoch bestätigen mir die Nachbarn, dass der Zustand hier schon seit Jahren bzw. Jahrzehnten so vorherrscht. Da ich mittlerweile selbst zwei kleine Kinder habe, von denen eines gerade erst Laufen lernt, bin ich natürlich persönlich besonders betroffen. Mein älteres Kind besucht die o.g. Kita, ein alleiniges Überqueren der Straße ist nahezu unmöglich. Auch andere Familien in der Waltherstraße haben kürzlich Nachwuchs bekommen oder sind in freudiger Erwartung, daher sollte dies vielleicht zum Anlass dienen, die Situation neu zu bewerten. Auf Initiative eines Nachbarn, der sich regelmäßig bei der Polizei über die Raserei beklagt, wurde einmal für einen Zeitraum von etwa 20 Minuten „gelasert". Allerdings kurz vor dem Kreisverkehr in Richtung Kalkweg, wo ohnehin schon wieder abgebremst wird. Diese Maßnahme schien daher etwas nutzlos. Auch als zweimal ein Blitzer-Anhänger zum Einsatz kam, ließ sich genau feststellen, 1 wie es während der Aufstellzeiten vergleichsweise ruhig war und es anschließend wieder „zur Sache" ging. Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht nach § 45 (1c) vor, dass innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen anzuordnen sind.§ 45 (1) ermöglicht es außerdem aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auch auf Hauptverkehrsstraßen anzuordnen. Ich bitte Sie deshalb die Voraussetzungen hierfür zu prüfen und die dauerhafte Geschwindigkeitsreduzierung bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen bzw. umzusetzen. Da bereits das derzeit geltende temporäre Tempolimit von nur wenigen Autofahrern eingehalten wird, bitte ich zusätzlich um Prüfung weiterer Mittel zur Verbesserung der Situation wie bspw. Zebrastreifen, Querungshilfen, Bremsschwellen, auffälligere Beschilderung und/oder Kennzeichnung des Tempolimits auf der Fahrbahn. Vielen Dank vorab! Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen 2
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 / 2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 128/23 13.12.2023 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Waltherstr. 69-89, Absenkung der Geschwindig- keit auf 30 km/h“, Aktenzeichen 128/23 S Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 06.07.2023. Das Amt für Verkehrsmanagement hat Ihr Anliegen eingehend geprüft und teilt in ei- ner Stellungnahme mit, dass grundsätzlich die Anordnung von Tempo 30 km/h an enge rechtliche Bedingungen geknüpft ist. Die Anordnung von Verkehrszeichen unter- liegt den Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h ist gemäß VwV-StVO in einer abschließenden Auflistung an folgende Bedingun- gen geknüpft: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Be- reich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen,- horten, allge- meinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderten Men- schen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen.“ Die genannten Voraussetzungen liegen an der genannten Örtlichkeit (außerhalb des Bereichs der Kindertagesstätte / Waltherstraße 80) nicht vor. Des Weiteren gehört die Waltherstraße zum sogenannten Vorbehaltsnetz der Stadt Köln. Einem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Netz von Vorfahrtstraßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Merkmale wie beispielsweise Verkehrsbedeutung und - funktion für den Individualverkehr und öffentlichen Personennahverkehr von großer - 2 - Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist es nicht ohne weiteres möglich eine Geschwin- digkeitsbegrenzung von 30km/h für die gesamte Waltherstraße zu errichten. Die Verwaltung sieht in der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in vielen Fällen aber durchaus eine Möglichkeit, Lebensqualität zu schaffen, Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit sowohl objektiv als auch subjektiv zu erhöhen. Aus diesem Grund ist die Stadt Köln der Städteinitiative “Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten- eine neue kommunale Initiative für stadtverträglicheren Verkehr“ beigetreten. Die Initiative bekennt sich zur Mobilitätswende und fordert den Bund auf, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kommunen “Tempo 30“ als Höchstgeschwindigkeit innerorts in be- stimmten Straßen anordnen können, wo sie es für notwendig halten. Mehr Informatio- nen dazu sind unter www.lebenswerte-staedte.de zu finden. Zurzeit ist die Verwaltung allerdings dazu verpflichtet, die bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen einzuhalten. Zudem sind gemäß § 45 Absatz 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Ver- kehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Erforderlichkeit ist aus den genann- ten Gründen nicht gegeben. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch fachliche Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gerne an das Amt für Verkehrs- management, Herrn unter Telefonnummer: 0221/221- oder per E-Mail: verkehrs- management@stadt-koeln.de. Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim zur Kenntnis gegeben. Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Be- zirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0157/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 22.01.2024
- Erstellt
- 10.01.2024 14:27