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3345/2020

Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln 2019

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.12.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.01.2021, TOP 1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2253 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  02.12.2020 
 3345/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln 2019 
Unter TOP 1.5 der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 erfolgte seitens der 
Verwaltung die Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend „Öffentlich geförderter Woh-
nungsbau in Köln 2019“, 2612/2020, zu der RM Frenzel um weitergehende Erläuterungen bezüglich 
des Verhältnisses der Zahl der aus der öffentlichen Bindung fallenden Wohnungen (2019 = 394) und 
der Anzahl der erteilten Abbruchgenehmigungen (2019 = 234) bat. 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
Zwischen den aus der öffentlichen Bindung fallenden geförderten Wohnungen und den erteilten Ab-
bruchgenehmigungen gibt es keinen Kausalzusammenhang. 
 
Durch die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln beim Wohnungsbau erfolgt aufgrund gesetzli-
cher Regelungen eine temporäre, meist über 20 Jahre bestehende Mietpreisbindung. In diesem Zeit-
raum kann der Mietpreis im Rahmen der geltenden Vorschriften lediglich marginal angehoben wer-
den. Mit Ablauf der Bindungsfrist entfällt diese Mietpreisbindung und die Wohnungen sind hinsichtlich 
der weiteren Mietentwicklung dann freifinanzierten Wohnungen gleichgestellt. Beabsichtigte Mieter-
höhungen richten sich nach den Vorschriften des § 558 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach 
die Erhöhung der Miete in Köln auf 15 % in drei Jahren begrenzt ist. Aufgrund dieser Regelung dauert 
es mehrere Jahre, bis der tatsächliche Mietzins der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Es ist 
wichtig festzustellen, dass die Wohnungen auch nach Erreichen der Bindefrist dem Wohnungsmarkt 
erhalten bleiben und nicht verloren gehen. 
 
Abzugrenzen hiervon ist die Anzahl der Wohnungen, die tatsächlich durch Abbruch dem Wohnungs-
markt entzogen werden. Der Abbruch von Wohnraum stellt nach der geltenden Kölner Wohnraum-
schutzsatzung einen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar, dem in der Regel nur entsprochen 
wird, wenn gleichzeitig vergleichbarer Wohnraum im Stadtgebiet neu geschaffen wird. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

28.01.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

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Details

Aktenzeichen
3345/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.12.2020
Erstellt
18.11.2020 14:55