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Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln 2019

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3345/2020 vom 02.12.2020

Stand: Am 28.01.2021 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 02.12.2020 3345/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln 2019 Unter TOP 1.5 der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 erfolgte seitens der Verwaltung die Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend „Öffentlich geförderter Woh- nungsbau in Köln 2019“, 2612/2020, zu der RM Frenzel um weitergehende Erläuterungen bezüglich des Verhältnisses der Zahl der aus der öffentlichen Bindung fallenden Wohnungen (2019 = 394) und der Anzahl der erteilten Abbruchgenehmigungen (2019 = 234) bat. Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: Zwischen den aus der öffentlichen Bindung fallenden geförderten Wohnungen und den erteilten Ab- bruchgenehmigungen gibt es keinen Kausalzusammenhang. Durch die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln beim Wohnungsbau erfolgt aufgrund gesetzli- cher Regelungen eine temporäre, meist über 20 Jahre bestehende Mietpreisbindung. In diesem Zeit- raum kann der Mietpreis im Rahmen der geltenden Vorschriften lediglich marginal angehoben wer- den. Mit Ablauf der Bindungsfrist entfällt diese Mietpreisbindung und die Wohnungen sind hinsichtlich der weiteren Mietentwicklung dann freifinanzierten Wohnungen gleichgestellt. Beabsichtigte Mieter- höhungen richten sich nach den Vorschriften des § 558 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Erhöhung der Miete in Köln auf 15 % in drei Jahren begrenzt ist. Aufgrund dieser Regelung dauert es mehrere Jahre, bis der tatsächliche Mietzins der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Es ist wichtig festzustellen, dass die Wohnungen auch nach Erreichen der Bindefrist dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht verloren gehen. Abzugrenzen hiervon ist die Anzahl der Wohnungen, die tatsächlich durch Abbruch dem Wohnungs- markt entzogen werden. Der Abbruch von Wohnraum stellt nach der geltenden Kölner Wohnraum- schutzsatzung einen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar, dem in der Regel nur entsprochen wird, wenn gleichzeitig vergleichbarer Wohnraum im Stadtgebiet neu geschaffen wird. gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 28.01.2021

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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