A-M/0008/2022
Verkehrssicherheit für den Fußverkehr stärken – Lebensqualität in den Wohnquartieren steigern
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A-M_0008_2022_Stellungnahme (nicht barrierefrei)
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Deze:nent I Ein. 17, MAI 2022 13.05.2022 3280 32.20.0001 Frau Dickfer An die Bezirksvertretung Münster-Mitte über Herrn Stadtrat Heuer über 33.20 - Herrn Lembeck Nach Prüfung durch die Fachämter der Verwaltung wird unter Bezugnahme auf meine Zwi- schennachricht vom 29.04.2022 Folgendes zu den einzelnen Anträgen berichtet: Zu Punkt 1: „Die Verwaltung wird aufgefordert Punkt zwei des Antrags A-R/0075/2020 unverzüglich im Stadtbezirk Mitte umzusetzen.“ Inhaltlich wird auf die als Anlage beigefügte Antwort des Oberbürgermeisters vom 26.05.2021 hingewiesen. Damit wurde der Antrag A-R/0075/2020 abschließend beantwortet. Darin wird insbesondere aufgeführt, die Überwachung des ruhenden Verkehrs der Gefahrenabwehr in Einzelfällen dient. Gesamtstädtisch geltende Aspekte der Mobilitätswende und der damit möglicherweise einhergehenden Neuaufteilung des öffentlichen Verkehrsraumes sind daher zunächst planerisch/baulich zu schaffen und können danach durch die Verkehrsüberwachung nur flankiert werden. Zu Punkt 2. i j „Die Markierungsarbeiten für das im Ortstermin mit Ratsfrau. Andrea Blome und BV Mit- glied Kai Meyer vor dem Esche am 27.08.2021 besprochene „Fair Parken“ nach dem Karlsruher Modell werden mit Beginn der Sommerferien begonnen.“ Hierzu wird auf die aktuelle Berichtsvorlage V/0225/2022 des Amtes für Mobilität und Tiefbau vom 02.05.2022 verwiesen. Die Umsetzung der Markierungen und der Beschilderung ist ent- sprechend der Vorlage schnellstmöglich vorgesehen und wird durch Informationen der be- troffenen Haushalte und der Medien begleitet. Die Überwachung der neuen Regeln wird da- nach im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Verkehrsüberwachung des Ordnungsam- tes erfolgen. Zu den Punkten 3., 4. und 5. „3. Kfz, die vor abgesenkten Bordsteinen, in Haltverboten oder auf Radwegen halten oder Parken, werden ab sofort abgeschleppt. ' 4. Parken und Halten auf Gehwegen wird unter einer Restbreite von 2,5 m ab sofort nicht mehr geduldet. Im Überganszeitraum von Mai 2022 und Juni 2022 wird gleichzeitig mit dem Bußgeldbescheid darauf hingewiesen, dass ab Juli 2022 entsprechend abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. 5. Die Punkte 1, 3 und 4 sind auch nach Einbruch der Dunkelheit und an den Wo- cChenenden sowie Feiertagen umzusetzen.“ i Die drei Punkte haben einen inhaltlichen Zusammenhang und werden daher zusammenfas- send beantwortet. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs’ und die Ahndung von Verstößen gegen die Stra- ßenverkehrsordnung fällt als Geschäft der laufenden Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster kommt es für die Be- urteilung darauf an, ob eine Angelegenheit nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den übli- chen Geschäften der Kommune gehört und ob die Aufgabenerledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt. Dies ist bei der kommunalen Verkehrs- überwachung der Fall. Es handelt sich um eine stetige, regel- und routinemäßige im konkreten und individuellen Fall nach außen wirkende Verwaltungsangelegenheit. Bei der Ausübung der Überwachungstätigkeit und der Entscheidung über notwendige Maß- nahmen bei Verstößen sind die Außendienstkräfte an den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Die Rechtmäßigkeit des Abschlep- pens als Ersatzvornahme ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset- zes NRW zu beurteilen. Das Abschleppen im Wege des Sofortvollzugs -also ohne vorausge- hende Grundverfügung- muss erforderlich, verhältnismäßig und für die Betroffenen zumutbar sein. Voraussetzung ist außerdem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr sowie das Han- deln innerhalb der gesetzlichen Befugnisse. Die relevante Befugnisnorm ist $ 14 Abs. 1 Ord- nungsbehördengesetz NRW (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen “ Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung zu beseitigen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Kennzeichen der Ermes- sensverwaltung ist, dass einer Behörde durch Rechtsvorschrift die Entscheidungsfreiheit ein- geräumt ist, zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen aus Zweckmäßigkeits- gründen unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen Einzelner sachgerecht zu wählen. Die Umsetzung einer bindenden Vorgabe, Kfz, die vor abgesenkten Bordsteinen, in Halteverboten oder auf Radwegen halten oder parken, abzuschleppen, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Nach der Rechtslage hat die Behörde in jedem Fall zu entschei- den, ob sie einschreitet (sog. Entschließungsermessen) und welche konkreten Maßnahmen sie ergreift (sog. Auswahlermessen). Unterlässt sie dies, liegt ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Jede auf dieser Grundlage erlassene Maßnahme ist dann mit einem Rechtsmangel behaftet und wäre rechtswidrig. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Ordnungsrecht eine überragende Bedeu- tung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Gehwegparken klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen $ 12 Abs. 4 Sa. 1 StVO ein Vorgehen im Verwaltungszwang nicht ohne Weite- res rechtfertigt. Dies stehe mit dem bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Verfassungsrang zukommt und der die Erfordernisse der Geeignetheit, der Erforderlichkeit des geringsten Eingriffs sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne umfasst, nicht im Ein- klang. Eine Ermessensausübung muss zudem gleichmäßig sein, das bedeutet, dass ver- gleichbare Fälle gleichartig entschieden werden müssen. Sofern also für den Fall eines Park- verstößes die Einleitung.einer Maßnahme erforderlich ist, gilt dies unabhängig davon, ob der Parkverstoß im Stadtbezirk Münster-Mitte oder außerhalb davon festgestellt wird. Insoweit ist ein einheitlicher Maßstab für das gesamte Stadtgebiet erforderlich. Hinsichtlich des erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen weise ich darauf hin, dass die zugrundeliegende Klage nur in Teilen vergleichbar ist. Die Hansestadt Bremen wurde aus- drücklich' nicht zur Vornahme einer ganz bestimmten Maßnahme verpflichtet. Die Ausführun- gen des Verwaltungsgerichts Bremen sind nicht geeignet, eine pauschale Vorgabe zu legali- sieren. Den mit dem Antrag verfolgten Zielen stehen darüber hinaus die aktuellen tatsächlichen Rah- menbedingungen in der Verkehrsüberwachung entgegen, da der beantragte Kontrollschwer- punkt im Stadtbezirk Münster-Mitte zu Lasten der übrigen Aufgaben der Verkehrsüberwa- chung ginge. Der Rat der Stadt Münster hat zum Stellenplan 2022 eine Stellenmehrung in der Verkehrsüberwachung beschlossen. Aktuell findet das Auswahlverfahren statt, das im Som- mer 2022 abgeschlossen werden kann. Im Anschluss werden die neuen Mitarbeiter/-innen qualifiziert und stehen dann Ende 2022 für den Einsatz in der Parkraumüberwachung zur Ver- fügung. Danach können und sollen zusätzliche Schwerpunktkontrollen erfolgen. Die Schwer- punktaktionen erfolgen zeitlich befristet und flexibel, da trotz der Stellenmehrung schützens- werte Bereiche (z.B. Radwege, Bewohner- und Fußgängerzonen, Schulwege, ÖPNV, Ret- tungs- und Fluchtwege, Stadtreinigung und Abfallentsorgung) nicht zu kurz kommen dürfen. Die Mitarbeiter/-innen der Verkehrsüberwachung werden dual geschult und eingesetzt. Sie stellen Verwarnungen aus, können aber auch Abschleppmaßnahmen veranlassen. Dieses Einsatzmodell hat den Vorteil, dass alle Mitarbeiter/-innen in der Fläche flexibel eingesetzt werden können (für Verwarnungen und auch Abschleppmaßnahmen). Eine pauschale Steige- rung der Zahl von Abschleppmaßnahmen würde diese Arbeitsweise erschweren und die Flä- chenwirkung der Verkehrsüberwachung verringern. So bindet ein Abschleppvorgang Mitarbei- ter/-innen bis zu einer Stunde, in der das Personal für das Ausstellen von Verwarnungen nicht zur Verfügung steht. Die derzeitige Arbeitsweise in Münster ist sowohl rechtssicher als auch effizient und soll daher nicht geändert werden. 19 ; FA Norbert Vechtel Amtsleiter Anlage: Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.05.2021 DER OBERBÜRGERMEISTER STADT | Stadt Münster - 48127 Münster Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL Münster Mein Zeichen (bitte angeben) Münster, 26.05.2021 32.0 Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/GAL an den Rat vom 18.08.2020, A-R/0075/2020 Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Antrag ist in der Ratssitzung am 26.08.2020 an mich zur Prüfung und Beantwortung verwiesen worden. Es wird darin Folgendes beantragt: „1. Die Direktive des Oberbürgermeisters, die eine generalisierende Duldung des PKW-Parkens auf Gehwegen vorsieht, wird aufgehoben, da sie rechtlich unzulässig, für Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und viele andere gefährlich und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bestimmungen der StVO inakzeptabel ist. 2. Der öffentliche Raum, insbesondere auf den Gehwegen, für Fußgänger/- innen, Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderung muss in besonderem Maße geschützt werden, um Sicherheit, Lebensqualität und ausreichende Bewegungsflächen zu sichern. Dies ist durch vermehrte Kontrollen zu erreichen.“ Als Oberbürgermeister habe ich bereits am 06.10.2020 eine entsprechende Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Verwaltungsvorstandes an die zuständigen Dezernate gerichtet. In der Folgezeit hat die Verwaltung die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen geprüft, unter denen der Antragsinhalt umgesetzt werden könnte. Zudem erfolgte eine Beteiligung der Verkehrsüberwachungskräfte, die die Kontrollen vor Ort letztlich ausführen. Trotz der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie konnte die Prüfung Ende April 2021 abgeschlossen werden, so dass ich Ihnen jetzt berichten kann. 1. Änderung der Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachung Um ein stadtweit einheitliches und nachvollziehbares Vorgehen bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf Parkverstöße zu gewährleisten, besteht eine interne Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachung. Mit der Arbeitsanweisung wird ein Handlungsrahmen für die Außendienstkräfte || MÜNSTER Ordnungsamt Stadthaus 1 Klemensstraße 10 48143 Münster Ihr Ansprechpartner: Herr Vechtel Zimmer: 7.039 Telefon: 0251/492-32 00 Fax: 0251/492-7749 vechtel@stadt-muenster.de Stadt Münster Telefon: 0251/492-0 Fax: 0251/492-7700 stadtverwaltung@ stadt-muenster.de www,stadt-muenster.de Service für Menschen mit Behinderung: www.stadt-muenster.de/ barrierefrei vorgegeben, der vom dienstlichen Verhalten und Erscheinungsbild bis zu Einzelaspekten der Verkehrsüberwachung nahezu alle Aspekte der täglichen Arbeit abdeckt. Insbesondere dient diese Arbeitanweisung als „Handreichung“ auch der Einarbeitung und Qualifizierung neuer Mitarbeiter/- innen. Insgesamt handelt es sich bei der Verkehrsüberwachung um die Kontrolle der Befolgung von Verkehrsregeln. Sie ist Aufgabe der Ordnungsbehörde und dient einzig der Gefahrenabwehr, Mit der Arbeitsanweisung können und sollen daher keine verkehrspolitischen Akzente gesetzt werden. Gemäß $ 47 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können Parkverstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Die Stadt Münster als Ordnungsbehörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, jeden Parkverstoß im Stadtgebiet zu jeder Zeit zu ahnden. Es ist daher gesetzgeberisch ausdrücklich erlaubt, nach pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) zu entscheiden und Überwachungsschwerpunkte zu bilden, die den personell und zeitlich begrenzten Ressourcen der Verkehrsüberwachung gerecht werden. Diese bundesgesetzliche Regelung soll es den Ordnungsbehörden erlauben, dort zu kontrollieren, wo dies zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besonders drängt. Insofern ist das bisherige Vorgehen der Schwerpunktbildung bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs rechtmäßig. j Diese Schwerpunktbildung lässt Veränderungen zu. Unterschiedliche verkehrliche Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das seit Jahren geduldete Gehwegparken (mit einer Restgehwegbreite von mehr als 1 m) nicht mehr zeitgemäß ist, um flexibel auf das sich rasch wandelnde Verkehrsgeschehen zu reagieren. Diesem Umstand trägt die Stadt Münster mit der Aufgabe einer pauschalen Duldung des Gehwegparkens Rechnung. Im Ergebnis wird die Neufassung der Arbeitsanweisung den verkehrlichen Nutzungskonflikten flexibler als bisher gerecht. Hierbei betone ich -auch um die oft schwierige Arbeit der Kollegen/-innen der Verkehrsüberwachung Wert zu schätzen- dass die Verkehrsüberwachung der Beseitigung von Behinderungen oder Gefahren für den öffentlichen Verkehrsraum in Einzelfällen dient und die geplante und baulich realisierte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes schützen soll. Hingegen wäre die Verkehrsüberwächung überfordert und auch nicht befugt, die Nutzung des öffentlichen Raumes insgesamt zu ändern. Hierzu bedarf es grundsätzlicher verkehrspolitischer und -planerischer Entscheidungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Dazu zählen, z.B. die Einrichtung von Fahrradstraßen, Bewohnerparkzonen oder die Erstellung eines integrierten Parkraumkonzeptes, das Fahrräder, Abfalltonnen und Aspekte der Verkehrswende mit in den Blick nimmt (vgl. u.a. Vorlage V/0728/2020/1). Viele dieser Entscheidungen wirken sich erst dann mittelbar auf die Arbeit der Verkehrsüberwachung aus. Details der Ärbeitsanweisung zum Sachpunkt „Gehwegparken“ können Sie der als Anlage auszugsweise beigefügten „Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachungskräfte 2021“ im Vergleich „Arbeitsanweisunig für die Verkehrsüberwachungskräfte 2020* entnehmen. Hierbei gibt der Text in blauer Markierung die neue Fassung ab Mai 2021 und in roter Markierung die bisherige Fassung wieder. 2. Verstärkte Verkehrsüberwachung des Gehwegparkens Die Überwachung des Gehwegparkens ist nur ein Teilaspekt ' der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Die Mitarbeiter/-innen der Verkehrsüberwachung sind angehalten, sich bei der Ahndung von Parkverstößen am Schutzgut und dem Grad der Behinderung oder Gefährdung zu orientieren. Hierbei müssen die örtlichen Verkehrsverhältnisse berücksichtigt werden. Die personellen Ressourcen für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sind naturgemäß begrenzt. Eine Intensivierung der Überwachung und Ahndung allein des Gehwegparkens würde schlussendlich zu einem Rückgang der Überwachung in anderen schützenswerten Bereichen (z.B. Radwege, Bewohnerparkzonen, © Schulwege, ÖPNV, Rettungs- und Fluchtwege, Stadtreinigung und Abfallentsorgung) führen. Dies würde unweigerlich mit vermehrten Behinderungen und auch Gefährdungen durch Verstöße in diesen Bereichen einhergehen. Gleichwohl wird die Verkehrsüberwachung mit der neuen Arbeitsanweisung bei örtlichen Fehlentwicklungen flexibler eingreifen können als bisher. Dabei berücksichtigen Sie bitte, dass eine Fortschreibung der Arbeitsanweisung durch das Ordnungsamt bistang in regelmäßigen Rhythmen erfolgt ist und auch zukünftig erfolgen soll. Insgesamt ist festzustellen, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs der Gefahrenabwehr in Einzelfällen dient und die grundsätzlichen Aspekte einer Mobilitätswende und der damit möglicherweise einhergehenden Neuaufteilung des öffentlichen Verkehrsraums allenfalls flankieren kann. Eine Kopie dieses Schreibens geht an alle Fraktionen im Rat der Stadt Münster, die Ratsgruppen sowie die fraktionslosen Ratsmitglieder. Mit freundlichen Grüßen gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlage Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachungskräfte 2021 zu 2020 im Vergleich (in Auszügen zum Punkt „Gehwegparken“) Stadt Münster Ordnungsamt Verkehrsüberwachung Arbeitsanweisung 2021, Stand 26.04.2021 „Auszüge zum Gehwegparken in Blau markiert- VI. Sonderregelungen 3.6 Gehwegparken Vorbemerkung für das gesamte Stadtgebiet - Die Überwachung des ruhenden Verkehrs auf den Gehwegen dient vorrangig dem Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer/-innen. Fußgänger/-innen, Rollstuhlfahrer/-innen oder Kinder auf dem Fahrrad sollen sich auf dem Gehweg sicher und ohne Beeinträchtigung oder Behinderung bewegen können. Gehwege sollen daher für den vorgesehenen und berechtigten Personenkreis nutzbar sein. Im Falle von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen werden daher stets Verwarnungen ausgesprochen. Diesen Leitgedanken ist bei der Ahnung von Verstößen auf Gehwegen ein besonderer Stellenwert einzuräumen. a) Innerhalb des Promenadenrings Innerhalb des :Promenadenringes ist wegen des allgemein hohen Fußgängeraufkommens stets von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen . auszugehen. b) Übriges Stadtgebiet Im übrigen Stadtgebiet werden zusätzlich die Umstände der Örtlichkeit, des Fußgänger-, des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsdichte berücksichtigt. Diese Umstände, insbesondere Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen, sind bei der Verkehrsüberwachung zu dokumentieren. Für die folgenden Straßen ist eine Dokumentation nicht erforderlich, weil diese dem Innendienst bereits vorliegt: . Albert-Schweitzer-Straße Bröderichweg Burgwall Corrensstraße Dauvemühle Dingbängerweg Düesbergweg « Friesenring, bis Kinderhauser Str. (Überwachung erfolgt durch das Polizeipräsidium Münster) Gemenweg Geringhoffstraße Handorfer Straße Hohe Geest Kanalstraße, ab Ring Lippstädter Straße Ludwig-Wolker-Straße_ Marktallee Mecklenbecker Straße Mondstraße Steinfurter Straße, Haltestellenbereich stadtauswärts hinter dem Ring Westfalenstraße Weseler Straße, ab LAFP (Polizeischule). Stadt Münster Ordnungsamt Verkehrsüberwachung Arbeitsanweisung 2020 "Auszüge zum Gehwegparken in Rot markiert- VI. Sonderregelungen 13. Gehwegparken innerhalb des Stadtgebietes a) Vorbemerkung und Grundsatz Aus Anlass der vom Tiefbauamt gewählten stabileren Ausführung neuer und erneuerter Gehwege sowie des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern auf den Wegen zu den Schulen und zu den Kindertagesstätten werden die Standards der Verkehrsüberwachung auch im Hinblick auf den hohen Parkdruck für die Ahndung des Gehwegparkens und den Gleichbehandlungsgrundsatz wie folgt festgelegt: Es gilt der Grundsatz, dass das Gehwegparken innerhalb des Stadtgebietes geduldet wird. Aber: geduldet wird das Gehwegparken auf dem Hohenzollernring zwischen Wolbecker Str. und Bernsmeyerstiege 2. Gehwegparken außerhalb des zweiten Tangentenringes auf den wichtigen Ausfallstraßen. j Auf folgenden Straßen wird Gehwegparken nicht geduldet; Es werden Verwarnungen ausgesprochen: . 9 - Albert-Schweitzer-Straße Bröderichweg Burgwall Corrensstraße beidseitig \ Dauvemühle Dingbängerweg. Düesbergweg ö ü Friesenring bis Kinderhauser Str. (Überwachung erfolgt nicht durch die Stadt Münster, sondern durch das Polizeipräsidium Münster), Gemenweg Geringhoffstraße Handorfer Straße Hohe Geest Kanalstraße ab Ring Lippstädter Straße Lütkenbecker Weg Ludwig-Wolker-Straße Marktallee Mecklenbecker Straße Mondstraße . 3 _ Steinfurter Str. Haltestellenbereich stadtauswärts hinter dem Ring Westfalenstraße i - Weseler Straße ab Polizeischule ü 3. Gehwegparken in Bewohnerbereichen mit Bewohnerparkregelungen In Straßen mit geringem Querschnitt wird aufgesatteltes Parken ohne Behinderung (Restbreite Größe 1 m) geduldet; soweit eine Restgehwegbreite von 1 m unterschritten wird, liegt der Tatbestand der Behinderung vor. Die bisherige Toleranz von 20 cm ist gestrichen. 4. Gehwegparken im Bereich Feuerwache Kinderhaus Das Gehwegparken wird rechts und links der Einfahrt zur Feuerwache und entlang der Bushaltestelle in der Kristiansandstraße als Ausnahme von der Arbeitsanweisung 2017 zum Gehwegparken nicht mehr geduldet. Dieser Bereich wird stark von Schülern des Schulzentrums Kinderhaus genutzt und darüber hinaus benötigt die Feuerwehr eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt bei ihren Einsätzen. Es wird ausschließlich der Tatbestand 102 402 (Gehwegparken ohne Behinderung) angewandt. b) Ausnahmen von dieser Duldung: 1. Innerhalb des Promenadenringes wird wegen des allgemein hohen Fußgängeraufkommens das Gehwegparken nicht geduldet. 2. Im Falle von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen werden im gesamten Stadtgebiet Verwarnungen ausgesprochen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die ‚Restgehwegbreite 1 Meter unterschreitet. Im Stadtbereich gibt es einige Örtlichkeiten, wo neben Behindertenparkplätzen auf dem Gehweg geparkt wird. Dadurch wird das Ein- und Aussteigen der Personen mit Gehbehinderungen erschwert. An diesen Stellen sind bei den auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen Verwarnungen wegen Parkens auf dem Gehweg mit Behinderung auszusprechen. Die Verwarnung ist mit dem Hinweis „Behinderung beim Ein- und Aussteigen“ zu konkretisieren. 3. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1 mehr als 2,8t dürfen wegen _ zu erwartender Beschädigungen der Gehwege nicht auf Gehwegen geparkt werden. - 4. Ein Gehwegparken im Bereich von Kreuzungen, Signalanlagen, Bordsteinabsenkungen und auf Mittelinseln ist zu verwarnen. Behinderungen sind mit zutreffenden Konkretisierungen zu dokumentieren. 5. Das Parken auf dem Gehweg wird auch nicht geduldet, wenn am rechten Fahr- bahnrand oder auf dem Seitenstreifen geparkt werden kann. Diese. Regelung muss allerdings für jede in Betracht kommende Straße gesondert freigegeben werden (Freigabe derzeit noch nicht erfolgt). 6. Nicht toleriert wird das Gehwegparken stadtweit zudem in folgenden Fällen: im Bereich von Parkscheinautomaten im Bereich von Lichtsignalanlagen wenn das Sichtdreieck in Einmündungsbereichen versperrt wird neben Behindertenparkplätzen (s. unten Ziffer 19) auf Schulwegen und Kindertagesstätten von 07:00 - 18:00 Uhr im Bereich von Krankenhäusern von 07:00 - 18:00 Uhr im Bereich von Altenheimen von 07:00 - 18:00 Uhr. Unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen in Wohngebieten mit hohem Parkdruck. c) Außerhalb des Promenadenringes gilt Folgendes: 1. Hauptstraßen innerhalb des zweiten Tangentenringe Die nachfolgend aufgeführten Straßen zeichnen sich durch hohes‘ Verkehrsaufkommen und/oder lebhafte Geschäftstätigkeit aus. Das Gehwegparken führt dort regelmäßig zu Verkehrsbeeinträchtigungen. Aus diesem Grunde wird das Gehwegparken auf diesen Straßen nicht geduldet; Es werden Verwarnungen ausgesprochen. Wolbecker Str. (bis DEK), Warendorfer Str. (bis DEK)., Hansaring, Kaiser-Wilhelm- Ring, Hammer Str. (bis Geiststr.), Weseler Str. (bis Geiststr.), Geiststr., "Äm Stadtgraben, Schlossplatz, Moltkestr., Theißingstr., Frie-Vendt-Str., Bahnhofstr., Herwarthstr., Von-Vincke-Str., Von-Steuben-Str., Eisenbahnstr., Schorlemerstr.. Engelstr., Annette-Allee, Adenauer-Allee, Himmelreichallee, Friedrich-Ebert-Str., Albersloher Weg, Am Kanonengraben, Piusallee.
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in der Bezirksvertretung Münster-Mitte 1 Münster,25.04.2022 Verkehrssicherheit für den Fußverkehr stärken – Lebensqualität in den Wohnquartieren steigern DieBezirksvertretungMünsterMittemögeFolgendesbeschließen: 1. DieVerwaltungwirdaufgefordertPunktzweidesAntragsA-R/0075/2020 unverzüglichimStadtbezirkMitteumzusetzen. 2. DieMarkierungsarbeitenfürdasbeieinemOrtsterminmitRatsfrauAndreaBlome undBVMitgliedKaiMeyervordemEscheam27.08.2021besprochene„Fair parken“nachdemKarlsruherModellwerdenmitBeginnderSommerferien begonnen. 3. KFZdievorabgesenktenBordsteinen,inHalteverbotenoderaufRadwegen haltenoderparkenwerdenabsofortabgeschleppt. 4. ParkenoderHaltenaufGehwegenwirduntereinerRestbreitevon2,5mab sofortnichtmehrgeduldet.ImÜbergangszeitraumMai2022undJuni2022wird gleichzeitigmitdemBußgeldbescheiddaraufhingewiesen,dassabJuli2022 entsprechendabgestellteFahrzeugeabgeschlepptwerden. 5. DiePunkte1,3und4sindauchnachEinbruchderDunkelheitundanden WochenendensowieFeiertagenumzusetzen. Begründung: SeitFebruar2022liegteineUrteilsbegründungdesVerwaltungsgerichtesBremenvor,indem dasaufgesetzteParkenineinzelnenQuartiereninBremenimKernalsnichthinnehmbar beschriebenwird.SchondieAnnahmederKlagedurchdasGerichtwarüberraschendund wurdedamitbegründet,dassdieKlägerdemHandelnderVerwaltungrechtsschutzlos ausgeliefertsind.AktuellliegteineRevisionvor,diewahrscheinlichAuswirkungenaufden VerkehrinGesamtdeutschlandhabenwird. DieinBremenbeklagteSituationfindetsichinMünstersBezirkMitteallerortenwieder,darauf istinderVergangenheitzuGenügehingewiesenworden.Esistvölligunverständlich,warum dieVerwaltungdieszulässt,insbesondere,weilesgeradeschutzbedürftigeGruppen,wie KinderoderPersonenmitBewegungseinschränkungenbesonderstrifft.AuchdieLebens-und AufenthaltsqualitätindenWohnquartierenleidetdarunter.DerPKWBestandinNRWwächst kontinuierlich,wassichsicherauchanderZahlderausgestelltenAnwohnerparkausweise A-M/0008/2022 in der Bezirksvertretung Münster-Mitte 2 ablesenlässt.DieWiedererrichtungnachhistorischenVorbildab1945,genausowiedienach demKriegevorgenommenenErweiterungenderStadtimBezirkMittewarenundsindnichtfür einesolchePKW-Dichteausgelegt.DiekontinuierlicheNachverdichtungstelltimBezirkMitte mitBlickaufdieParksituationeinwachsendesProblemdar.EineVerwarnungodereinBußgeld sindhierimÜbrigennichthilfreich,dadieBehinderungfürPersonen,dieaufeinen abgesenktenBordsteinangewiesensind,weiterhinbesteht-manchmaltagelang.Zugestellte FlächenmitParkverbotwerdenzurGefahr,wennRettungskräftedaraufangewiesensind.Da nachts,anWochenendenundFeiertagenbekanntlichkeineKontrollenstattfinden,sinddiese dannbesondersgroßzügigzugestellt.AuchhierhilftimNotfallkeinBußgeld.DerVollständigkeit halberseidaraufhingewiesen,dassnatürlichauchZustelldienste,dieAWM, Handwerker/Gewerbetreibendeusw.tagtäglichbehindertwerden. Münsterhat2004denLivcomAwardalslebenswertesStadterhaltenundwardamitdieeinzige GroßstadtinDeutschland.JetztisteinguterZeitpunkt,sichdaranzuerinnernunddieStadt auchindenWohnquartierenundfüralleBevölkerungsgruppenwiederzurlebenswertestenzu machen.Außerdemwäreesvorteilhaft,unsallendiePeinlichkeitzuersparen,dasserstein GerichtdieVerwaltungzumHandelnauffordernmuss,dasieselbstihrerAufgabenicht nachkommt. EinHinweiszumSchluss:DerTwitterbot„VerkehrswatchMS“zeigtmehrfachtäglich,wieviel PKW-AbstellflächealleinindenstädtischenParkhäusernungenutztbleibt.Hieristnochdeutlich LuftnachobenundeineBelastungderWohnquartiereerscheintnichtgerechtfertigt. gez. GinaAuer MartinGrewer KaiMeyervordemEsche undFraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (51)
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Details
- Aktenzeichen
- A-M/0008/2022
- Typ
- Antrag an die BV Mitte
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 25.04.2022 15:30