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A-M/0008/2022

Verkehrssicherheit für den Fußverkehr stärken – Lebensqualität in den Wohnquartieren steigern

Antrag an die BV Mitte 25.04.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 24.05.2022, TOP 7.1

A-M_0008_2022_Stellungnahme (nicht barrierefrei)

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A-M_0008_2022_Stellungnahme (nicht barrierefrei)

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Deze:nent I
Ein. 17, MAI 2022

13.05.2022
3280

32.20.0001
Frau Dickfer

An die Bezirksvertretung Münster-Mitte

über

Herrn Stadtrat Heuer
über

33.20 - Herrn Lembeck

Nach Prüfung durch die Fachämter der Verwaltung wird unter Bezugnahme auf meine Zwi-
schennachricht vom 29.04.2022 Folgendes zu den einzelnen Anträgen berichtet:

Zu Punkt 1:
„Die Verwaltung wird aufgefordert Punkt zwei des Antrags A-R/0075/2020 unverzüglich
im Stadtbezirk Mitte umzusetzen.“

Inhaltlich wird auf die als Anlage beigefügte Antwort des Oberbürgermeisters vom 26.05.2021
hingewiesen. Damit wurde der Antrag A-R/0075/2020 abschließend beantwortet. Darin wird
insbesondere aufgeführt, die Überwachung des ruhenden Verkehrs der Gefahrenabwehr in
Einzelfällen dient. Gesamtstädtisch geltende Aspekte der Mobilitätswende und der damit
möglicherweise einhergehenden Neuaufteilung des öffentlichen Verkehrsraumes sind daher
zunächst planerisch/baulich zu schaffen und können danach durch die Verkehrsüberwachung
nur flankiert werden.

Zu Punkt 2. i j
„Die Markierungsarbeiten für das im Ortstermin mit Ratsfrau. Andrea Blome und BV Mit-
glied Kai Meyer vor dem Esche am 27.08.2021 besprochene „Fair Parken“ nach dem
Karlsruher Modell werden mit Beginn der Sommerferien begonnen.“

Hierzu wird auf die aktuelle Berichtsvorlage V/0225/2022 des Amtes für Mobilität und Tiefbau
vom 02.05.2022 verwiesen. Die Umsetzung der Markierungen und der Beschilderung ist ent-
sprechend der Vorlage schnellstmöglich vorgesehen und wird durch Informationen der be-
troffenen Haushalte und der Medien begleitet. Die Überwachung der neuen Regeln wird da-
nach im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Verkehrsüberwachung des Ordnungsam-
tes erfolgen.

Zu den Punkten 3., 4. und 5.

„3. Kfz, die vor abgesenkten Bordsteinen, in Haltverboten oder auf Radwegen halten
oder Parken, werden ab sofort abgeschleppt. '

4. Parken und Halten auf Gehwegen wird unter einer Restbreite von 2,5 m ab sofort
nicht mehr geduldet. Im Überganszeitraum von Mai 2022 und Juni 2022 wird
gleichzeitig mit dem Bußgeldbescheid darauf hingewiesen, dass ab Juli 2022
entsprechend abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

5. Die Punkte 1, 3 und 4 sind auch nach Einbruch der Dunkelheit und an den Wo-
cChenenden sowie Feiertagen umzusetzen.“ i

Die drei Punkte haben einen inhaltlichen Zusammenhang und werden daher zusammenfas-
send beantwortet.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs’ und die Ahndung von Verstößen gegen die Stra-
ßenverkehrsordnung fällt als Geschäft der laufenden Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich
des Oberbürgermeisters. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster kommt es für die Be-
urteilung darauf an, ob eine Angelegenheit nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den übli-
chen Geschäften der Kommune gehört und ob die Aufgabenerledigung nach feststehenden
Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt. Dies ist bei der kommunalen Verkehrs-
überwachung der Fall. Es handelt sich um eine stetige, regel- und routinemäßige im konkreten
und individuellen Fall nach außen wirkende Verwaltungsangelegenheit.

Bei der Ausübung der Überwachungstätigkeit und der Entscheidung über notwendige Maß-
nahmen bei Verstößen sind die Außendienstkräfte an den verfassungsrechtlich verankerten
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Die Rechtmäßigkeit des Abschlep-
pens als Ersatzvornahme ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes NRW zu beurteilen. Das Abschleppen im Wege des Sofortvollzugs -also ohne vorausge-
hende Grundverfügung- muss erforderlich, verhältnismäßig und für die Betroffenen zumutbar
sein. Voraussetzung ist außerdem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr sowie das Han-
deln innerhalb der gesetzlichen Befugnisse. Die relevante Befugnisnorm ist $ 14 Abs. 1 Ord-
nungsbehördengesetz NRW (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen

“ Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung zu beseitigen.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Kennzeichen der Ermes-
sensverwaltung ist, dass einer Behörde durch Rechtsvorschrift die Entscheidungsfreiheit ein-
geräumt ist, zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen aus Zweckmäßigkeits-
gründen unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen Einzelner sachgerecht
zu wählen. Die Umsetzung einer bindenden Vorgabe, Kfz, die vor abgesenkten Bordsteinen,
in Halteverboten oder auf Radwegen halten oder parken, abzuschleppen, ist mit diesen
Grundsätzen nicht vereinbar. Nach der Rechtslage hat die Behörde in jedem Fall zu entschei-
den, ob sie einschreitet (sog. Entschließungsermessen) und welche konkreten Maßnahmen
sie ergreift (sog. Auswahlermessen). Unterlässt sie dies, liegt ein Ermessensfehler in der Form
des Ermessensnichtgebrauchs vor. Jede auf dieser Grundlage erlassene Maßnahme ist dann
mit einem Rechtsmangel behaftet und wäre rechtswidrig.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Ordnungsrecht eine überragende Bedeu-
tung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Gehwegparken klargestellt, dass der bloße
Verstoß gegen $ 12 Abs. 4 Sa. 1 StVO ein Vorgehen im Verwaltungszwang nicht ohne Weite-
res rechtfertigt. Dies stehe mit dem bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem
Verfassungsrang zukommt und der die Erfordernisse der Geeignetheit, der Erforderlichkeit des
geringsten Eingriffs sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne umfasst, nicht im Ein-
klang. Eine Ermessensausübung muss zudem gleichmäßig sein, das bedeutet, dass ver-
gleichbare Fälle gleichartig entschieden werden müssen. Sofern also für den Fall eines Park-
verstößes die Einleitung.einer Maßnahme erforderlich ist, gilt dies unabhängig davon, ob der
Parkverstoß im Stadtbezirk Münster-Mitte oder außerhalb davon festgestellt wird. Insoweit ist
ein einheitlicher Maßstab für das gesamte Stadtgebiet erforderlich. Hinsichtlich des erwähnten
Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen weise ich darauf hin, dass die

zugrundeliegende Klage nur in Teilen vergleichbar ist. Die Hansestadt Bremen wurde aus-
drücklich' nicht zur Vornahme einer ganz bestimmten Maßnahme verpflichtet. Die Ausführun-
gen des Verwaltungsgerichts Bremen sind nicht geeignet, eine pauschale Vorgabe zu legali-
sieren.

Den mit dem Antrag verfolgten Zielen stehen darüber hinaus die aktuellen tatsächlichen Rah-
menbedingungen in der Verkehrsüberwachung entgegen, da der beantragte Kontrollschwer-
punkt im Stadtbezirk Münster-Mitte zu Lasten der übrigen Aufgaben der Verkehrsüberwa-
chung ginge. Der Rat der Stadt Münster hat zum Stellenplan 2022 eine Stellenmehrung in der
Verkehrsüberwachung beschlossen. Aktuell findet das Auswahlverfahren statt, das im Som-
mer 2022 abgeschlossen werden kann. Im Anschluss werden die neuen Mitarbeiter/-innen
qualifiziert und stehen dann Ende 2022 für den Einsatz in der Parkraumüberwachung zur Ver-
fügung. Danach können und sollen zusätzliche Schwerpunktkontrollen erfolgen. Die Schwer-
punktaktionen erfolgen zeitlich befristet und flexibel, da trotz der Stellenmehrung schützens-
werte Bereiche (z.B. Radwege, Bewohner- und Fußgängerzonen, Schulwege, ÖPNV, Ret-
tungs- und Fluchtwege, Stadtreinigung und Abfallentsorgung) nicht zu kurz kommen dürfen.

Die Mitarbeiter/-innen der Verkehrsüberwachung werden dual geschult und eingesetzt. Sie
stellen Verwarnungen aus, können aber auch Abschleppmaßnahmen veranlassen. Dieses
Einsatzmodell hat den Vorteil, dass alle Mitarbeiter/-innen in der Fläche flexibel eingesetzt
werden können (für Verwarnungen und auch Abschleppmaßnahmen). Eine pauschale Steige-
rung der Zahl von Abschleppmaßnahmen würde diese Arbeitsweise erschweren und die Flä-
chenwirkung der Verkehrsüberwachung verringern. So bindet ein Abschleppvorgang Mitarbei-
ter/-innen bis zu einer Stunde, in der das Personal für das Ausstellen von Verwarnungen nicht
zur Verfügung steht. Die derzeitige Arbeitsweise in Münster ist sowohl rechtssicher als auch
effizient und soll daher nicht geändert werden.

19 ; FA
Norbert Vechtel
Amtsleiter

Anlage: Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.05.2021

DER OBERBÜRGERMEISTER

STADT |

Stadt Münster - 48127 Münster

Ratsfraktion
Bündnis 90 / Die Grünen / GAL Münster

Mein Zeichen (bitte angeben) Münster, 26.05.2021
32.0

Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/GAL an den Rat vom
18.08.2020, A-R/0075/2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Antrag ist in der Ratssitzung am 26.08.2020 an mich zur Prüfung und
Beantwortung verwiesen worden. Es wird darin Folgendes beantragt:

„1. Die Direktive des Oberbürgermeisters, die eine generalisierende Duldung
des PKW-Parkens auf Gehwegen vorsieht, wird aufgehoben, da sie rechtlich
unzulässig, für Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und viele
andere gefährlich und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bestimmungen
der StVO inakzeptabel ist.

2. Der öffentliche Raum, insbesondere auf den Gehwegen, für Fußgänger/-
innen, Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderung muss in
besonderem Maße geschützt werden, um Sicherheit, Lebensqualität und
ausreichende Bewegungsflächen zu sichern. Dies ist durch vermehrte
Kontrollen zu erreichen.“

Als Oberbürgermeister habe ich bereits am 06.10.2020 eine entsprechende
Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Verwaltungsvorstandes an die
zuständigen Dezernate gerichtet. In der Folgezeit hat die Verwaltung die
rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen geprüft, unter denen der
Antragsinhalt umgesetzt werden könnte. Zudem erfolgte eine Beteiligung der
Verkehrsüberwachungskräfte, die die Kontrollen vor Ort letztlich ausführen.
Trotz der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie konnte
die Prüfung Ende April 2021 abgeschlossen werden, so dass ich Ihnen jetzt
berichten kann.

1. Änderung der Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachung

Um ein stadtweit einheitliches und nachvollziehbares Vorgehen bei der
Überwachung des ruhenden Verkehrs auf Parkverstöße zu gewährleisten,
besteht eine interne Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachung. Mit der
Arbeitsanweisung wird ein Handlungsrahmen für die Außendienstkräfte

|| MÜNSTER

Ordnungsamt

Stadthaus 1
Klemensstraße 10
48143 Münster

Ihr Ansprechpartner:

Herr Vechtel

Zimmer: 7.039

Telefon: 0251/492-32 00
Fax: 0251/492-7749
vechtel@stadt-muenster.de

Stadt Münster
Telefon: 0251/492-0
Fax: 0251/492-7700
stadtverwaltung@
stadt-muenster.de
www,stadt-muenster.de

Service für Menschen
mit Behinderung:
www.stadt-muenster.de/
barrierefrei

vorgegeben, der vom dienstlichen Verhalten und Erscheinungsbild bis zu
Einzelaspekten der Verkehrsüberwachung nahezu alle Aspekte der täglichen
Arbeit abdeckt. Insbesondere dient diese Arbeitanweisung als
„Handreichung“ auch der Einarbeitung und Qualifizierung neuer Mitarbeiter/-
innen. Insgesamt handelt es sich bei der Verkehrsüberwachung um die
Kontrolle der Befolgung von Verkehrsregeln. Sie ist Aufgabe der
Ordnungsbehörde und dient einzig der Gefahrenabwehr, Mit der
Arbeitsanweisung können und sollen daher keine verkehrspolitischen
Akzente gesetzt werden.

Gemäß $ 47 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können
Parkverstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Die Stadt Münster
als Ordnungsbehörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet und auch gar nicht in
der Lage, jeden Parkverstoß im Stadtgebiet zu jeder Zeit zu ahnden. Es ist
daher gesetzgeberisch ausdrücklich erlaubt, nach pflichtgemäßen Ermessen
(Opportunitätsprinzip) zu entscheiden und Überwachungsschwerpunkte zu
bilden, die den personell und zeitlich begrenzten Ressourcen der
Verkehrsüberwachung gerecht werden. Diese bundesgesetzliche Regelung
soll es den Ordnungsbehörden erlauben, dort zu kontrollieren, wo dies zur
Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
besonders drängt. Insofern ist das bisherige Vorgehen der
Schwerpunktbildung bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs
rechtmäßig. j

Diese Schwerpunktbildung lässt Veränderungen zu. Unterschiedliche
verkehrliche Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das
seit Jahren geduldete Gehwegparken (mit einer Restgehwegbreite von mehr
als 1 m) nicht mehr zeitgemäß ist, um flexibel auf das sich rasch wandelnde
Verkehrsgeschehen zu reagieren. Diesem Umstand trägt die Stadt Münster
mit der Aufgabe einer pauschalen Duldung des Gehwegparkens Rechnung.
Im Ergebnis wird die Neufassung der Arbeitsanweisung den verkehrlichen
Nutzungskonflikten flexibler als bisher gerecht.

Hierbei betone ich -auch um die oft schwierige Arbeit der Kollegen/-innen der
Verkehrsüberwachung Wert zu schätzen- dass die Verkehrsüberwachung
der Beseitigung von Behinderungen oder Gefahren für den öffentlichen
Verkehrsraum in Einzelfällen dient und die geplante und baulich realisierte
Nutzung des öffentlichen Straßenraumes schützen soll.

Hingegen wäre die Verkehrsüberwächung überfordert und auch nicht befugt,
die Nutzung des öffentlichen Raumes insgesamt zu ändern. Hierzu bedarf es
grundsätzlicher verkehrspolitischer und -planerischer Entscheidungen zur
Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Dazu zählen, z.B. die Einrichtung
von Fahrradstraßen, Bewohnerparkzonen oder die Erstellung eines
integrierten Parkraumkonzeptes, das Fahrräder, Abfalltonnen und Aspekte
der Verkehrswende mit in den Blick nimmt (vgl. u.a. Vorlage V/0728/2020/1).
Viele dieser Entscheidungen wirken sich erst dann mittelbar auf die Arbeit
der Verkehrsüberwachung aus.

Details der Ärbeitsanweisung zum Sachpunkt „Gehwegparken“ können Sie
der als Anlage auszugsweise beigefügten „Arbeitsanweisung für die
Verkehrsüberwachungskräfte 2021“ im Vergleich „Arbeitsanweisunig für die
Verkehrsüberwachungskräfte 2020* entnehmen. Hierbei gibt der Text in
blauer Markierung die neue Fassung ab Mai 2021 und in roter Markierung
die bisherige Fassung wieder.

2. Verstärkte Verkehrsüberwachung des Gehwegparkens

Die Überwachung des Gehwegparkens ist nur ein Teilaspekt ' der
Überwachung des ruhenden Verkehrs. Die Mitarbeiter/-innen der
Verkehrsüberwachung sind angehalten, sich bei der Ahndung von
Parkverstößen am Schutzgut und dem Grad der Behinderung oder
Gefährdung zu orientieren. Hierbei müssen die örtlichen
Verkehrsverhältnisse berücksichtigt werden.

Die personellen Ressourcen für die Überwachung des ruhenden Verkehrs
sind naturgemäß begrenzt. Eine Intensivierung der Überwachung und
Ahndung allein des Gehwegparkens würde schlussendlich zu einem
Rückgang der Überwachung in anderen schützenswerten Bereichen (z.B.
Radwege, Bewohnerparkzonen, © Schulwege, ÖPNV, Rettungs- und
Fluchtwege, Stadtreinigung und Abfallentsorgung) führen. Dies würde
unweigerlich mit vermehrten Behinderungen und auch Gefährdungen durch
Verstöße in diesen Bereichen einhergehen. Gleichwohl wird die
Verkehrsüberwachung mit der neuen Arbeitsanweisung bei örtlichen
Fehlentwicklungen flexibler eingreifen können als bisher. Dabei
berücksichtigen Sie bitte, dass eine Fortschreibung der Arbeitsanweisung
durch das Ordnungsamt bistang in regelmäßigen Rhythmen erfolgt ist und
auch zukünftig erfolgen soll.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs
der Gefahrenabwehr in Einzelfällen dient und die grundsätzlichen Aspekte
einer Mobilitätswende und der damit möglicherweise einhergehenden
Neuaufteilung des öffentlichen Verkehrsraums allenfalls flankieren kann.

Eine Kopie dieses Schreibens geht an alle Fraktionen im Rat der Stadt
Münster, die Ratsgruppen sowie die fraktionslosen Ratsmitglieder.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Markus Lewe

Oberbürgermeister

Anlage

Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachungskräfte 2021 zu 2020 im
Vergleich (in Auszügen zum Punkt „Gehwegparken“)

Stadt Münster
Ordnungsamt

Verkehrsüberwachung Arbeitsanweisung 2021, Stand 26.04.2021

„Auszüge zum Gehwegparken in Blau markiert-

VI. Sonderregelungen
3.6 Gehwegparken
Vorbemerkung für das gesamte Stadtgebiet -

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs auf den Gehwegen dient vorrangig dem
Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer/-innen. Fußgänger/-innen,
Rollstuhlfahrer/-innen oder Kinder auf dem Fahrrad sollen sich auf dem Gehweg sicher
und ohne Beeinträchtigung oder Behinderung bewegen können. Gehwege sollen
daher für den vorgesehenen und berechtigten Personenkreis nutzbar sein. Im Falle
von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen werden daher stets Verwarnungen
ausgesprochen. Diesen Leitgedanken ist bei der Ahnung von Verstößen auf
Gehwegen ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

a) Innerhalb des Promenadenrings

Innerhalb des :Promenadenringes ist wegen des allgemein hohen
Fußgängeraufkommens stets von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen
. auszugehen.

b) Übriges Stadtgebiet

Im übrigen Stadtgebiet werden zusätzlich die Umstände der Örtlichkeit, des
Fußgänger-, des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsdichte berücksichtigt. Diese
Umstände, insbesondere Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen, sind bei der
Verkehrsüberwachung zu dokumentieren.

Für die folgenden Straßen ist eine Dokumentation nicht erforderlich, weil diese dem
Innendienst bereits vorliegt: .

Albert-Schweitzer-Straße
Bröderichweg

Burgwall

Corrensstraße
Dauvemühle
Dingbängerweg
Düesbergweg

« Friesenring, bis Kinderhauser Str. (Überwachung erfolgt durch das
Polizeipräsidium Münster)

Gemenweg

Geringhoffstraße

Handorfer Straße

Hohe Geest

Kanalstraße, ab Ring

Lippstädter Straße

Ludwig-Wolker-Straße_

Marktallee

Mecklenbecker Straße

Mondstraße

Steinfurter Straße, Haltestellenbereich stadtauswärts hinter dem Ring
Westfalenstraße

Weseler Straße, ab LAFP (Polizeischule).

Stadt Münster
Ordnungsamt

Verkehrsüberwachung Arbeitsanweisung 2020

"Auszüge zum Gehwegparken in Rot markiert-

VI. Sonderregelungen
13. Gehwegparken innerhalb des Stadtgebietes

a) Vorbemerkung und Grundsatz

Aus Anlass der vom Tiefbauamt gewählten stabileren Ausführung neuer und
erneuerter Gehwege sowie des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern auf
den Wegen zu den Schulen und zu den Kindertagesstätten werden die Standards
der Verkehrsüberwachung auch im Hinblick auf den hohen Parkdruck für die
Ahndung des Gehwegparkens und den Gleichbehandlungsgrundsatz wie folgt
festgelegt:

Es gilt der Grundsatz, dass das Gehwegparken innerhalb des Stadtgebietes
geduldet wird.

Aber: geduldet wird das Gehwegparken auf dem Hohenzollernring zwischen
Wolbecker Str. und Bernsmeyerstiege

2. Gehwegparken außerhalb des zweiten Tangentenringes auf den wichtigen
Ausfallstraßen. j

Auf folgenden Straßen wird Gehwegparken nicht geduldet; Es werden Verwarnungen
ausgesprochen: . 9 -

Albert-Schweitzer-Straße
Bröderichweg
Burgwall
Corrensstraße beidseitig \
Dauvemühle
Dingbängerweg.
Düesbergweg ö ü
Friesenring bis Kinderhauser Str. (Überwachung erfolgt nicht durch die Stadt
Münster, sondern durch das Polizeipräsidium Münster),
Gemenweg
Geringhoffstraße
Handorfer Straße
Hohe Geest
Kanalstraße ab Ring
Lippstädter Straße
Lütkenbecker Weg
Ludwig-Wolker-Straße
Marktallee
Mecklenbecker Straße
Mondstraße . 3
_ Steinfurter Str. Haltestellenbereich stadtauswärts hinter dem Ring
Westfalenstraße i
- Weseler Straße ab Polizeischule ü

3. Gehwegparken in Bewohnerbereichen mit Bewohnerparkregelungen

In Straßen mit geringem Querschnitt wird aufgesatteltes Parken ohne Behinderung
(Restbreite Größe 1 m) geduldet; soweit eine Restgehwegbreite von 1 m
unterschritten wird, liegt der Tatbestand der Behinderung vor. Die bisherige Toleranz
von 20 cm ist gestrichen.

4. Gehwegparken im Bereich Feuerwache Kinderhaus

Das Gehwegparken wird rechts und links der Einfahrt zur Feuerwache und entlang
der Bushaltestelle in der Kristiansandstraße als Ausnahme von der Arbeitsanweisung
2017 zum Gehwegparken nicht mehr geduldet. Dieser Bereich wird stark von
Schülern des Schulzentrums Kinderhaus genutzt und darüber hinaus benötigt die
Feuerwehr eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt bei ihren Einsätzen. Es wird
ausschließlich der Tatbestand 102 402 (Gehwegparken ohne Behinderung)
angewandt.

b) Ausnahmen von dieser Duldung:

1. Innerhalb des Promenadenringes wird wegen des allgemein hohen
Fußgängeraufkommens das Gehwegparken nicht geduldet.

2. Im Falle von Behinderungen oder Verkehrsgefährdungen werden im gesamten
Stadtgebiet Verwarnungen ausgesprochen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die
‚Restgehwegbreite 1 Meter unterschreitet. Im Stadtbereich gibt es einige
Örtlichkeiten, wo neben Behindertenparkplätzen auf dem Gehweg geparkt wird.
Dadurch wird das Ein- und Aussteigen der Personen mit Gehbehinderungen
erschwert. An diesen Stellen sind bei den auf dem Gehweg parkenden
Fahrzeugen Verwarnungen wegen Parkens auf dem Gehweg mit Behinderung
auszusprechen. Die Verwarnung ist mit dem Hinweis „Behinderung beim Ein- und
Aussteigen“ zu konkretisieren.

3. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1 mehr als 2,8t dürfen wegen _
zu erwartender Beschädigungen der Gehwege nicht auf Gehwegen geparkt
werden. -

4. Ein Gehwegparken im Bereich von Kreuzungen, Signalanlagen,
Bordsteinabsenkungen und auf Mittelinseln ist zu verwarnen. Behinderungen sind
mit zutreffenden Konkretisierungen zu dokumentieren.

5. Das Parken auf dem Gehweg wird auch nicht geduldet, wenn am rechten Fahr-
bahnrand oder auf dem Seitenstreifen geparkt werden kann. Diese. Regelung
muss allerdings für jede in Betracht kommende Straße gesondert freigegeben
werden (Freigabe derzeit noch nicht erfolgt).

6. Nicht toleriert wird das Gehwegparken stadtweit zudem in folgenden Fällen:

im Bereich von Parkscheinautomaten

im Bereich von Lichtsignalanlagen

wenn das Sichtdreieck in Einmündungsbereichen versperrt wird
neben Behindertenparkplätzen (s. unten Ziffer 19)

auf Schulwegen und Kindertagesstätten von 07:00 - 18:00 Uhr
im Bereich von Krankenhäusern von 07:00 - 18:00 Uhr

im Bereich von Altenheimen von 07:00 - 18:00 Uhr.

Unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen in Wohngebieten mit hohem Parkdruck.

c) Außerhalb des Promenadenringes gilt Folgendes:

1. Hauptstraßen innerhalb des zweiten Tangentenringe

Die nachfolgend aufgeführten Straßen zeichnen sich durch hohes‘
Verkehrsaufkommen und/oder lebhafte Geschäftstätigkeit aus. Das Gehwegparken
führt dort regelmäßig zu Verkehrsbeeinträchtigungen. Aus diesem Grunde wird das
Gehwegparken auf diesen Straßen nicht geduldet; Es werden Verwarnungen
ausgesprochen.

Wolbecker Str. (bis DEK), Warendorfer Str. (bis DEK)., Hansaring, Kaiser-Wilhelm-
Ring, Hammer Str. (bis Geiststr.), Weseler Str. (bis Geiststr.), Geiststr., "Äm
Stadtgraben, Schlossplatz, Moltkestr., Theißingstr., Frie-Vendt-Str., Bahnhofstr.,

Herwarthstr., Von-Vincke-Str., Von-Steuben-Str., Eisenbahnstr., Schorlemerstr..
Engelstr., Annette-Allee, Adenauer-Allee, Himmelreichallee, Friedrich-Ebert-Str.,
Albersloher Weg, Am Kanonengraben, Piusallee.

A-M_0008_2022

3482 Zeichen

in der
Bezirksvertretung
Münster-Mitte
1
Münster,25.04.2022
Verkehrssicherheit für den Fußverkehr stärken – Lebensqualität in
den Wohnquartieren steigern
DieBezirksvertretungMünsterMittemögeFolgendesbeschließen:
1. DieVerwaltungwirdaufgefordertPunktzweidesAntragsA-R/0075/2020
unverzüglichimStadtbezirkMitteumzusetzen.
2. DieMarkierungsarbeitenfürdasbeieinemOrtsterminmitRatsfrauAndreaBlome
undBVMitgliedKaiMeyervordemEscheam27.08.2021besprochene„Fair
parken“nachdemKarlsruherModellwerdenmitBeginnderSommerferien
begonnen.
3. KFZdievorabgesenktenBordsteinen,inHalteverbotenoderaufRadwegen
haltenoderparkenwerdenabsofortabgeschleppt.
4. ParkenoderHaltenaufGehwegenwirduntereinerRestbreitevon2,5mab
sofortnichtmehrgeduldet.ImÜbergangszeitraumMai2022undJuni2022wird
gleichzeitigmitdemBußgeldbescheiddaraufhingewiesen,dassabJuli2022
entsprechendabgestellteFahrzeugeabgeschlepptwerden.
5. DiePunkte1,3und4sindauchnachEinbruchderDunkelheitundanden
WochenendensowieFeiertagenumzusetzen.
Begründung:
SeitFebruar2022liegteineUrteilsbegründungdesVerwaltungsgerichtesBremenvor,indem
dasaufgesetzteParkenineinzelnenQuartiereninBremenimKernalsnichthinnehmbar
beschriebenwird.SchondieAnnahmederKlagedurchdasGerichtwarüberraschendund
wurdedamitbegründet,dassdieKlägerdemHandelnderVerwaltungrechtsschutzlos
ausgeliefertsind.AktuellliegteineRevisionvor,diewahrscheinlichAuswirkungenaufden
VerkehrinGesamtdeutschlandhabenwird.
DieinBremenbeklagteSituationfindetsichinMünstersBezirkMitteallerortenwieder,darauf
istinderVergangenheitzuGenügehingewiesenworden.Esistvölligunverständlich,warum
dieVerwaltungdieszulässt,insbesondere,weilesgeradeschutzbedürftigeGruppen,wie
KinderoderPersonenmitBewegungseinschränkungenbesonderstrifft.AuchdieLebens-und
AufenthaltsqualitätindenWohnquartierenleidetdarunter.DerPKWBestandinNRWwächst
kontinuierlich,wassichsicherauchanderZahlderausgestelltenAnwohnerparkausweise
A-M/0008/2022

in der
Bezirksvertretung
Münster-Mitte
2
ablesenlässt.DieWiedererrichtungnachhistorischenVorbildab1945,genausowiedienach
demKriegevorgenommenenErweiterungenderStadtimBezirkMittewarenundsindnichtfür
einesolchePKW-Dichteausgelegt.DiekontinuierlicheNachverdichtungstelltimBezirkMitte
mitBlickaufdieParksituationeinwachsendesProblemdar.EineVerwarnungodereinBußgeld
sindhierimÜbrigennichthilfreich,dadieBehinderungfürPersonen,dieaufeinen
abgesenktenBordsteinangewiesensind,weiterhinbesteht-manchmaltagelang.Zugestellte
FlächenmitParkverbotwerdenzurGefahr,wennRettungskräftedaraufangewiesensind.Da
nachts,anWochenendenundFeiertagenbekanntlichkeineKontrollenstattfinden,sinddiese
dannbesondersgroßzügigzugestellt.AuchhierhilftimNotfallkeinBußgeld.DerVollständigkeit
halberseidaraufhingewiesen,dassnatürlichauchZustelldienste,dieAWM,
Handwerker/Gewerbetreibendeusw.tagtäglichbehindertwerden.
Münsterhat2004denLivcomAwardalslebenswertesStadterhaltenundwardamitdieeinzige
GroßstadtinDeutschland.JetztisteinguterZeitpunkt,sichdaranzuerinnernunddieStadt
auchindenWohnquartierenundfüralleBevölkerungsgruppenwiederzurlebenswertestenzu
machen.Außerdemwäreesvorteilhaft,unsallendiePeinlichkeitzuersparen,dasserstein
GerichtdieVerwaltungzumHandelnauffordernmuss,dasieselbstihrerAufgabenicht
nachkommt.
EinHinweiszumSchluss:DerTwitterbot„VerkehrswatchMS“zeigtmehrfachtäglich,wieviel
PKW-AbstellflächealleinindenstädtischenParkhäusernungenutztbleibt.Hieristnochdeutlich
LuftnachobenundeineBelastungderWohnquartiereerscheintnichtgerechtfertigt.
gez.
GinaAuer MartinGrewer
KaiMeyervordemEsche
undFraktion

Beratungsverlauf (1)

24.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (51)

  • Klemensstraße 10
  • Albert-Schweitzer-Straße
  • Corrensstraße
  • Kinderhauser Straße
  • Geringhoffstraße
  • Handorfer Straße
  • Kanalstraße
  • Lippstädter Straße
  • Ludwig-Wolker-Straße
  • Marktallee
  • Mecklenbecker Straße
  • Mondstraße
  • Steinfurter Straße
  • Weseler Straße
  • Wolbecker Straße
  • Kristiansandstraße
  • Warendorfer Straße
  • Hammer Straße
  • Geiststraße
  • Moltkestraße
  • Theißingstraße
  • Frie-Vendt-Straße
  • Bahnhofstraße
  • Herwarthstraße
  • Von-Vincke-Straße
  • Von-Steuben-Straße
  • Eisenbahnstraße
  • Schorlemerstraße
  • Engelstraße
  • Annette-Allee
  • Himmelreichallee
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Piusallee
  • Friesenring
  • Gemenweg
  • Hohenzollernring
  • Düesbergweg
  • Hansaring
  • Schlossplatz
  • Albersloher Weg
  • Am Kanonengraben
  • Westfalenstraße
  • Kaiser-Wilhelm-Ring
  • Bernsmeyerstiege 2
  • Lütkenbecker Weg
  • Bröderichweg
  • Dingbängerweg
  • Burgwall
  • Dauvemühle
  • Hohe Geest
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
A-M/0008/2022
Typ
Antrag an die BV Mitte
Datum
25.04.2022
Erstellt
25.04.2022 15:30