Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen
Gem. Antrag nach § 3 BV5 (Grüne) AN/0837/2024 vom 04.06.2024
Stand: Am 20.06.2024 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Sachstandsbericht BV
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Dezernat, Dienststelle / Vorlagen-Nummer AN/0837/2024 Stand: 30.10.2024 Sachstandsbericht Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen - gemeinsamer Antrag von Grünen und Gut/Klima Freunde - Beschluss: Um die Zufahrt zu den Einzelgaragen auf der Südseite der Namibiastraße zu ermöglichen o- der zu erleichtern (vgl. die Beantwortung einer Anfrage "Namibiastraße - kein Parken gegen- über Einzelgaragen" 1045/2024), wird auf der Nordseite dieser Einbahnstraße von der Haus- nummer 27 bis zur Niehler Straße ein absolutes Halteverbot angeordnet. Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Die Anordnung eines VZ 283 Straßenverkehrsordnung ist dem Geschäft der laufen- den Verwaltung zu zuordnen. Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet wer- den in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Darüber hinaus fordert § 45 Abs. 9 Straßenver- kehrsordnung ein zwingendes Erfordernis zu Anordnung von Verkehrszeichen, wel- ches durch die bestehende gesetzliche Regelung nicht gegeben ist. Das Parken auf schmalen Fahrbahnen ist auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind hier wie vor Grundstücksein- und -ausfahrten die Eigentümer und sonstigen Berechtigten. Der Begriff der schmalen Straße ist gesetzlich nicht definiert, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein mäßiges Rangieren beim Ein- und Auspar- ken durchaus zumutbar. Dabei kommt es nicht nur auf die Restbreite an, die unter Be- rücksichtigung des parkenden Fahrzeugs gegenüber der Ein- und Ausfahrt verbleibt, sondern auf den insgesamt für die Ein- und Ausfahrt zur Verfügung stehenden Ver- kehrsraum. Darüber hinaus ahndet der Verkehrsdienst nur auf Antrag des Berechtig- ten, da dem Fahrzeug nicht anzusehen ist, ob es berechtigt abgestellt ist. Berechtigte können sich gerne an die Leitstelle des Ordnungs- und Verkehrsdienstes unter der 0221 221 32000 wenden und um Abhilfe bitten. 2 In der Einsatzrecherche wurde bisher kein derartiges Begehren erfasst. -
Gem. Antrag nach § 3 (Grüne BV5)
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Die Grünen Gut/Klima Freunde Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 03.06.2024 AN/0837/2024 Antrag gem. §§ 3 und 38 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen - gemeinsamer Antrag von Grünen und Gut/Klima Freunde - Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: Um die Zufahrt zu den Einzelgaragen auf der Südseite der Namibiastraße zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. die Beantwortung einer Anfrage "Namibiastraße - kein Parken ge- genüber Einzelgaragen" 1045/2024), wird auf der Nordseite dieser Einbahnstraße von der Hausnummer 27 bis zur Niehler Straße ein Absolutes Halteverbot angeordnet Begründung: Nutzer*innen von Einzelgaragen im östlichen Teil der Namibiastraße (Südseite) klagen, dass die Zufahrten zu den Garagen durch parkende Kfz. auf der Nordseite schwer zu erreichen sind. Außerdem ist dadurch eine Feuerwehrzufahrt nicht mehr gangbar. In der besagten Antwort der Verwaltung heißt es: "Durch eine Beschilderung mit dem VZ 283 (Absolutes Haltverbot) durch das Amt für Verkehrsmanagement könnte die Situation gegen- über den Garagen entschärft werden." gez. Robert Spieß gez. Diana Siebert gez. Bela Schlieper
Beratungsverlauf
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