Hitzelerstraße Einbahnstraßenregelung
Mitteilung BV 1670/2019 vom 29.05.2019
Stand: Am 03.06.2019 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/3 661/3 Vorlagen-Nummer 1670/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.06.2019 Hitzelerstraße Einbahnstraßenregelung hier: Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 12.11.2018, TOP 8.1.10 Beschluss: (…) „3. Geprüft werden soll, ob die Einbahnstraßenregelung auf der Hitzelerstraße zwischen Haus Nr. 61 und Urfelder Straße aufgehoben werden kann.“ Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der Beratung zu TOP 8.1.10 zum Straßenraum der Hitzelerstraße hat die Bezirksvertre- tung Rodenkirchen unter Punkt 3 beschlossen, dass geprüft werden soll, ob die Einbahnstraßenrege- lung auf der Hitzelerstraße zwischen Haus Nr. 61 und Urfelder Straße aufgehoben werden kann. Die Hitzelerstraße liegt in einer Tempo-30-Zone mit vorwiegender Wohnnutzung. Alle Einfahrten sind zudem mit „Anlieger frei“ beschildert. Die Einbahnstraße ist in der Hitzelerstraße ab der Urfelder Stra- ße in Fahrtrichtung Norden eingerichtet. Der Radverkehr ist in beide Fahrtrichtungen zugelassen. Auf dem Straßenabschnitt der Hitzelerstraße zwischen der Urfelder Straße und der Hitzelerstraße Hausnummer 61 von etwa sechs bis vierzehn Metern stehen dem fließenden Verkehr etwa zwischen 3,9 und 4,6 Meter zur Verfügung, sodass ein Begegnungsfall von zwei aneinander vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht möglich ist. Insbesondere für Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeuge und Müllfahr- zeuge ist eine ausreichende Fahrbahnbreite von großer Bedeutung. Die Gehwegbreiten betragen etwa 2,0 - 5,5 Meter, sodass diese ausreichend sind. Gemäß Verkehrszählungen aus Februar 2019 ist das Verkehrsaufkommen auf der Hitzelerstraße mit 600 Kfz/24 h (errechneter Tagesverkehr) und 92 Kfz in der Spitzenstunde (maximale Verkehrsbelas- tung eines Tages) zwischen 7:30 - 8:30 Uhr als gering zu bewerten. Hinsichtlich der Geschwindigkeiten sind mit einer V 85 (Geschwindigkeit, die von 85 % der Fahrzeuge nicht überschritten wurde) von 31 km/h keine Auffälligkeiten festzustellen. Eine Geschwindigkeitsre- duzierung durch die Einführung des Zweirichtungsverkehrs ist demnach nicht erforderlich. Sollte der Teilbereich für den Zweirichtungsverkehr geöffnet werden, würden zusätzliche Fahrbezie- hungen entstehen. Insbesondere könnte ein zusätzlicher Schleichweg entstehen. Der einzige Vorteil der Einbahnstraßenöffnung wäre ein max. ca. 500 Meter kürzerer Fahrweg für Anwohnerinnen und Anwohner, die in diesem Teilabschnitt parken und in Fahrtrichtung Süden (Rodenkirchen) fahren würden. Für die Fahrtrichtung Innenstadt würde sich die Erschließung und Erreichbarkeit dadurch nicht ändern. Das Aufheben der Einbahnstraßenregelung zwischen der Hitzelerstraße 61 und der Urfelder Straße 2 würde die Verkehrssicherheit für den motorisierten Individualverkehr bei der Ausfahrt aus den Gara- gen für die Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund des Zweirichtungsverkehrs verschlechtern. Soll- ten bei der Garagenausfahrt aus beiden Fahrtrichtungen gleichzeitig Gegenverkehr entstehen, ist das Vorbeilassen erschwert. Aufgrund des geringen Straßenquerschnitts und der Garagenzufahrten würde zudem eine Ver- schlechterung der Verkehrssicherheit für Radfahrende und zu Fuß Gehende resultieren. Aus den oben genannten Gründen insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit empfiehlt die Verwaltung, die Einbahnstraßenregelung auf der Hitzelerstraße beizubehalten.
Beratungsverlauf
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03.06.2019
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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