Mandari Insight

AFW/0008/2020

Anträge A-W/0029/2020 und A-W/0048/2020 - Geschwindigkeitsreduzierung für den Rüschhausweg

Anfrage in der BV West 07.12.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 27.05.2021, TOP 4.3

Antwort der Verwaltung vom 06.04.2021

· application/pdf

Ansehen

Originalanfrage

· application/pdf

Ansehen

Antwort der Verwaltung vom 06.04.2021

3698 Zeichen

32.12.0013
Frau Solf

06.04.2021
3292

An die Bezirksvertretung
Münster-West

über / (

Herrn Stadtrat Heuer /s oG . BE
über

33.24

el Nünster, West er Sitzung v vom An. y2 2021.

Die Anfrage bezieht sich auf zwei vorhergehende Anträge aus der Bezirksvertretung Münster-
West (Antrag Ifd. Nr. A-W/0029/2020 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und Antrag Ifd.
Nr. A-W/0048/2020 der SPD-Fraktion) sowie auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme der
Verwaltung vom 10.11.2020.

Seitens der Verwaltung war mit Stellungnahme vom 10.11.2020 mitgeteilt und erläutert
worden, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in dem gewünschten
Abschnitt zwischen Hensenstraße und Laukamp unter den aktuell vorliegenden örtlichen
Voraussetzungen rechtlich nicht zulässig ist. Unter anderem wurde erläutert, dass die
Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht in Straßen mit einer Lichtsignalanlage (Ampel)
angeordnet werden darf und der Anteil des Durchgangsverkehrs für eine solche Anordnung
mit unter 30% von untergeordneter Rolle sein muss.

Durchgangsverkehr im Rüschhausweg

In der vorliegenden Anfrage wird gefragt, ob der Verwaltung Zahlen in Bezug auf den
Durchgangsverkehr in diesem Abschnitt des Rüschhausweges vorliegen. Falls dies nicht der
Fall ist, wird darum gebeten, zur Durchführbarkeit einer Ermittlung des Durchgangsverkehrs
Stellung zu nehmen.

Der Verwaltung liegen keine Daten zum Anteil des Durchgangsverkehrs in diesem Abschnitt
des Rüschhausweges vor. Eine Erhebung des Durchgangsverkehrsanteiles ist in der Praxis
aufwändig und erfolgt daher in der Regel nur, wenn im Anschluss eine hohe
Wahrscheinlichkeit zu einer Umsetzung der zu überprüfenden Maßnahme besteht. Der hohe
Aufwand liegt darin begründet, dass der Durchgangsverkehrsanteil durch einen Abgleich der
Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen am Beginn und am Ende der zu prüfenden Strecke ermittelt
wird. Die Verwaltung geht davon aus, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs aufgrund der
Lage der Straße im Straßennetz über dem maßgeblichen Anteil von 30% liegt. Die
Durchführung der verhältnismäßig aufwändigen Erhebung erscheint nicht sinnvoll, solange
nicht feststeht, ob die in dem Abschnitt vorhandene Lichtsignalanlage bestehen bleiben soll,
also ob die Bereitschaft bestünde, die Lichtsignalanlage zurückzubauen, um eine Tempo-30-

1von2

/

Zone einzurichten. Wie bereits erläutert wurde, ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone in
einem Straßenabschnitt mit einer Lichtsignalanlage rechtlich nicht zulässig.

Reduzierung des Durchgangsverkehrs

In der Anfrage wird außerdem angeregt, die Reduzierung des Durchgangsverkehrsanteils
durch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen an den Einfahrtsbereichen zu diesem
Abschnitt des Rüschhausweges anzustreben. Daneben wird die Frage gestellt, ob durch die
Anordnung einer Tempo-30-Zone die Verbindung an Attraktivität für den Durchgangsverkehr
verlieren könnte.

Da die Straße ohne Einschränkungen dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet ist, ist aus
Sicht der Verwaltung nicht ersichtlich, wie eine Reduzierung des Durchgangsverkehrs durch
Maßnahmen in den Eingangsbereichen erreicht werden könnte. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Straße die Hauptanbindung für die anliegenden Wohngebiete
darstellt und auch die dortigen Anwohnenden von etwaigen Einschränkungen betroffen wären.

Eine starke Reduzierung des Durchgangsverkehrs durch die Einrichtung einer Tempo-30-
Zone wäre nicht zu erwarten, da vor Ort bereits jetzt verhältnismäßig geringe
Geschwindigkeiten gefahren werden (siehe Stellungnahme der Verwaltung vom 10.11.2020)
und im Falle der Einrichtung einer Tempo-30-Zone auch die Lichtsignalanlage zurückgebaut
werden müsste.

Na Ina 71

2 von2

Originalanfrage

2790 Zeichen

o009 [20277

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER BÜNDNIS 90
Fraktion in der Bezirksvertretung West
DIE GRÜNEN

GAL' MÜNSTER

30. November 2020

An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks
Münster-West
Herrn Jörg Nathaus

ae ‚
| S b A n T- Milticte
Pantaleonplatz 7 ST UNS?

48161 Münster -1, iR: 2020
| K 2020
A-W/0029/2020 [
A-W/0048/2020
Geschwindigkeitsreduzierung für den Rüschhausweg

Die Bezirksvertretung möge beschließen: Mit dem Schreiben vom 10.11.2020 reagiert die Verwaltung auf
die Prüfanträge der Bezirksvertretung West, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Rüschhausweg von
50 auf 30 km/h festzusetzen, ablehnend.

Die Verwaltung wird daher gebeten, die in der Folge des Antwortschreibens aufgekommenen Fragen
beantworten.

Die Verwaltung schreibt: „Nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Tempo-30-Zone nur
Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen und Einmündungen umfassen. Am Rüschhausweg befindet sich
in Höhe Twenteweg eine Ampelanlage für Fußgänger/-innen. Daher ist die Einrichtung einer Tempo-30-Zone
aktuell rechtlich nicht zulässig.’

Die Einrichtung bzw. Erweiterung einer Tempo-30-Zone hängt somit zum einen am Rückbau dieser
Ampelanlage und am Maß des Durchgangsverkehrs. Aus den von der Verwaltung genannten Zahlen der
Verkehrsstärke geht nicht hervor, wie groß dieser Anteil ist. Sofern dieser bekannt ist, wird die Verwaltung
gebeten, diese der Bezirksvertretung mitzuteilen. Alternativ wird die Verwaltung gebeten, zu einer

zeitnahen Durchführbarkeit einer solchen Zählung Stellung zu nehmen.

Ebenfalls von Bedeutung ist eine Einschätzung, inwieweit die Beschilderung in den beiden betrachteten
Einfahrtsbereichen des Rüschhauswegs einen solchen Durchgangsverkehr fördert, und wie solcher
Durchgangsverkehr minimiert werden kann. Die Schilderung der Verwaltung scheint hier auf eine
Henne-Ei-Situation hinzudeuten, nach der eine Tempo-30-Zone erst eingerichtet werden kann, wenn die
Relation für den KFZ-Verkehr „uninteressant” geworden ist — wobei sich diese Situation möglicherweise erst

durch eine solche Tempo-30-Zone herbeiführen ließe.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER in der BV West - 12-
Grünes Zentrum e Windthorststr. 7 e 48143 Münster

= 02518995810 e & 02518995815

ratsfraktion@gruene-muenster.de

http:/www.gruene-muenster.de

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER
Fraktion in der Bezirksvertretung West

BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN

 GAL' MÜNSTER

Gezeichnet:

Für die Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen/GAL
Anke Pallas, Fraktionssprecherin
Kai Bleker

Karina Kuschewski

Jörg Nathaus

Hedwig Wening

Josef Freitag

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER in der BV West
Grünes Zentrum e Windthorststr. 7 e 48143 Münster

= 02518995810 e &5 02518995815

ratsfraktion@gruene-muenster.de

http:/www.gruene-muenster.de

- 2/22 -

Beratungsverlauf (1)

27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.3 Anfrage Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Windthorststraße 7e
  • Hensenstraße
  • Rüschhausweg
  • Twenteweg
  • Laukamp

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AFW/0008/2020
Typ
Anfrage in der BV West
Datum
07.12.2020
Erstellt
07.12.2020 15:11