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2009/0369

Rechtsbehelfe zum Planfeststellungsbeschluss anlässlich des beantragten Ausbaus des Frankfurter Flughafens - Nordwestvariante - hier: Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2009

Magistratsvorlage 25.08.2009

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2009/0369

3820 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
27.08.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0369 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Rechtsbehelfe zum Planfeststellungsbeschluss anlässlich des beantragten Ausbaus 
des Frankfurter Flughafens - Nordwestvariante - 
hier: Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2009 
 
Vorlage vom: 25. 8.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Von den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2009 wird Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
Anlagen: Pressemitteilung des Hess. Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2009 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.08.2009 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2008 unter dem 08.02.2008 Verpflichtungsklage 
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Planfeststellungsbeschluss zum 
Ausbau des Frankfurter Flughafens                                 – Nordwestvariante – erhoben und 
in erster Linie beantragt, dass der Planfeststellungsbeschluss um ein komplettes
 
Nachtflugverbot ergänzt wird. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind beim 
Hessischen Verwaltungsgerichtshof insgesamt mehr als 200 Klagen erhoben worden, von 
denen das Gericht 13 Verfahren als Musterverfahren ausgewählt hat. Die übrigen 
Verfahren – darunter das der Wissenschaftsstadt Darmstadt – sind bis zum rechtskräftigen 
Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt worden. 
 
Aus der als Anlage beigefügten Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 
vom 21.08.2009 ergibt sich, dass die Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn 
überwiegend abgewiesen worden sind. Allerdings waren die Musterverfahren der Städte 
Offenbach am Main, Mörfelden–Walldorf, Neu– Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim, des 
Klinikums Offenbach sowie zweier privater Eigentümer aus Sachsenhausen und 
Kelsterbach insoweit erfolgreich, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Land 
Hessen verpflichtet hat, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr – 
5.00 Uhr sowie über den Bezugszeitraum für die in den sog. Nachtrandstunden (von 22.00 
Uhr – 23.00 Uhr und von 5.00 Uhr – 6.00 Uhr) bezogen auf den Jahresdurchschnitt 
zugelassenen 150 Flugbewegungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts 
neu zu entscheiden. Dies war auch in erster  Linie das Klagebegehren, das die Stadt mit 
ihrer Verpflichtungsklage verfolgt hat. Nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile ist das Land 
Hessen verpflichtet, ein Planänderungsverfahren bezüglich der vom Hessischen 
Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Regelungen einzuleiten. 
 
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen diese Urteile beim 
Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es ist auch davon auszugehen, dass es zu einem 
Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht kommen wird. Erst nach
 Eintritt der 
Rechtskraft der Musterverfahren wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch die 
ausgesetzten Verfahren der übrigen Kläger – darunter das der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt – fortführen. Es besteht dann Gelegenheit seitens der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu entscheiden, wie mit der Verpflichtungsklage prozessual verfahren wird. 
 
Darmstadt, 25.08.2009 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz      Klaus Feuchtinger 
Bürgermeister      Stadtrat 
 
Anlage

anlage 1

12799 Zeichen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Startseite Seite 1 von 3
—

HESSEN

==

em Hessischer Verwaltungsgerichtshof

URL: www.vgh-kassel justiz,hessen.de
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Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
„21. August 2009

24/2009
Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen
Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat durch mehrere, heute verkündete Urteile Musterklagen gegen den Ausbau
des Flughafens Frankfurt Main zum überwiegenden Teil abgewiesen. Erfolgreich war ein Teil der Musterklagen insoweit, als sie
sich gegen einzelne Nachtflugregelungen richten.

Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den
Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, eine neue Landebahn
nordwestlich des Flughafens zu errichten. Außerdem soll ein drittes Terminal gebaut und das Fracht- und Wartungszentrum im
Süden des Flughafens erweitert werden.

Gegen den Ausbauplan sind bei dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof mehr als 200 Klagen erhoben worden,
von denen das Gericht insgesamt 13 Verfahren als Musterverfahren ausgewählt hat, die vorab durchgeführt werden. Die
restlichen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt worden. Zu Musterverfahren
bestimmt worden sind die Klagen der Städte Offenbach am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Flörsheim am
Main, Raunheim und Rüsselsheim, ferner die Klagen der Tanklager Raunheim GmbH, des BUND, des Klinikums Offenbach, von
Eigentümern aus Frankfurt-Sachsenhausen und Kelsterbach (Gewerbegebiet Taubengrund) sowie das Klageverfahren der
Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG.

Während die meisten Musterkläger mit ihrer Klage eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie hilfsweise
Beschränkungen des Flugbetriebs und weitergehende Schutzmaßnahmen begehren, ist die Klage der Lufthansa AG und der
Lufthansa Cargo AG im Wesentlichen auf eine Erweiterung des Nachtflugbetriebs gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Musterverfahren mit Ausnahme des vertagten Verfahrens der Stadt Flörsheim am Main und
des ruhenden Verfahrens der Stadt Kelsterbach an insgesamt 13 Verhandlungstagen im Juni 2009 mündlich verhandelt. Diese
Verfahren werden mit den jetzt verkündeten Urteilen erstinstanzlich abgeschlossen.

Drei der Musterklagen hat das Gericht insgesamt abgewiesen und insoweit auch nicht die Revision zugelassen. Es handelt sich
hierbei um die Klage der Tanklager Raunheim GmbH, die Klage des BUND sowie die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa
Cargo AG. Die restlichen acht Musterverfahren (der Städte Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim
und Rüsselsheim, des Klinikums Offenbach, sowie der privaten Eigentümer aus Sachsenhausen und Kelsterbach), in denen
Lärmschutzfragen im Vordergrund standen, hat das Gericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Diese Klagen hatten
insoweit teilweise Erfolg, als sie sich gegen einzelne Nachtflugregelungen richten; im Übrigen, das heißt zum überwiegenden
Teil, sind auch diese Klagen abgewiesen worden.

Zur Begründung der Entscheidungen führt das Gericht aus, dem Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main stünden
keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Die für jede Planung erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben. Mit dem Bau der
neuen Landebahn werde einem aktuellen Kapazitätsengpass begegnet und zugleich Sorge dafür getragen, dass die fehlerfrei
prognostizierte Luftverkehrsnachfrage (701.000 Flugbewegungen bei über 80 Mio Passagieren und über

4 Mio Tonnen Fracht) gedeckt werden könne. Mit dem Ausbau werde der Luftverkehrsstandort Frankfurt als Drehkreuz des
internationalen Flugverkehrs gesichert und gestärkt. Im öffentlichen Interesse lägen auch die wirtschaftlichen Effekte, die mit
dem Projekt ausgelöst würden. Den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen habe das Ministerium als
Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Belangen der insbesondere durch Fluglärm betroffenen
Nachbarschaft eingeräumt. Die grundsätzliche Entscheidung zugunsten des Ausbaus des Flughafens und die damit
zwangsläufig verbundene Zurücksetzung der entgegenstehenden Belange der Betroffenen seien dem Kernbereich der
planerischen Gestaltungsfreiheit zuzurechnen. Dem Gericht sei es verwehrt, diese politisch-planerische Entscheidung des
Landes durch eine eigene Ermessensbetätigung im Sinne einer eigenen Planungsentscheidung zu ersetzen. Die behördliche
Abwägung beruhe auch nicht, wie vielfach eingewendet werde, auf fehlerhaften Ermittlungen. Die Planfeststellungsbehörde
habe vielmehr die von dem Flughafen insgesamt ausgehenden Immissionen sowie sonstigen Risiken und Nachteile in dem
gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und bewertet.

http://www.hmdj.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?rid=HMdJ/VGH_Kassel_Intern... 21.08.2009

Verwaltungsgerichtshof - Startseite Seite 2 von 3

Rechtlich beanstandet hat der Gerichtshof allerdings Teile der Nachtflugregelung des Planfeststel-Iungsbeschlusses, der
durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen in einer Nacht erlaube, von denen 17 auf die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr, die
sogenannte Mediationsnacht, entfallen dürfen. Die Zulassung der 17 Flüge in der Mediationsnacht sei nicht mit dem gesetzlich
gebotenen Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm zu vereinbaren, urteilten die Richter. Auf die Nachtruhe sei in
besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Diesem Gebot trage der Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend Rechnung. Die
von der Planfeststellungsbehörde als Rechtfertigung für die Regelung vorgetragenen Gründe hielten einer rechtlichen
Überprüfung nicht Stand; insbesondere verliere der Ausbauplan ohne die Zulassung von planmäßigen Flügen in der
Mediationsnacht nicht seine innere Konsistenz. Das folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs schon daraus, dass die
Fraport AG im Verwaltungsverfahren die Zulassung des Projekts für ein Betriebskonzept ohne planmäßige Flüge in der
#lediationsnacht beantragt hatte. Der durch das Luftverkehrsgesetz gebotene Schutz der Nachtruhe werde durch den im Jahr
2007 geänderten Landesentwicklungsplan ergänzt und verstärkt. In der Begründung dieses Plans, der von der Landesregierung
in der Gestalt einer Rechtsnorm erlassen worden sei, werde dem Verbot planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr

»ein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass daraus eine Abwägungsdirektive folge, die der Planfeststellungsbehörde kaum
einen Spielraum für die Zulassung planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht lasse. Der Senat verkenne nicht, dass erhebliche
wirtschaftliche Interessen für die Durchführung von Frachtflügen in der Kernzeit der Nacht sprächen. Dem stehe aber auch eine
außerordentliche Lärmbelastung gegenüber, der eine Vielzahl von Menschen in der Umgebung des Flughafens ausgesetzt sei.
Beanstandet haben die Richter auch die Regelung für die sogenannten Nachtrandstunden (von 22.00 bis 23.00 und von 5,00
bis 6.00 Uhr) insoweit, als die Zahl der 150 zugelassenen Flugbewegungen auf den Jahresdurchschnitt bezogen ist. Dies
ermögliche es, Flüge von der Winterflugplanperiode in die Hauptreisezeit zu verlegen, wodurch es zu einer besonders
nachteiligen Bündelung von Flügen in einzelnen Nächten kommen könne.

Die von dem Gericht beanstandeten Nachtflugregelungen führten jedoch nicht zu einer Aufhebung des gesamten Ausbauplans,
weil diese Mängel im Wege einer Planergänzung ausgeräumt werden könnten. Deshalb habe sich das Gericht insoweit darauf
beschränkt, das beklagte Land Hessen zu verpflichten, über diese Regelungen - unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts — neu zu entscheiden.

Im Übrigen bestünden gegen die Rechtmäßigkeit des Plans keine Bedenken. Die sonstigen Lärm-schutzbelange der Betroffenen
seien ordnungsgemäß ermittelt und nach Maßgabe des neuen Flug-lärmschutzgesetzes berücksichtigt worden. Auch die zu
erwartende Schadstoffbelastung stehe dem Aus-bauplan nicht entgegen. Soweit es zu Grenzwertüberschreitungen komme, die
im Übrigen schon gegenwärtig festzustellen seien, müsse dem mit Maßnahmen der allgemeinen Luftreinhalteplanung begegnet
werden. Auch das Risiko eines Flugzeugabsturzes oder gar eines Störfalles bewege sich im Rahmen allgemeiner
gesellschaftlicher Akzeptanz. Dies gelte insbesondere für das Tanklager Raunheim, Planerisch bewältigt sei auch die
Problematik des sogenannten Vogelschlags. Bei Landeanflügen aus westlicher Richtung würden die Flugzeuge auf dem Weg
zur geplanten neuen Landebahn den Main zwar in einer Höhe überqueren, die ein erhöhtes Vogelfluggeschehen erwarten lasse.
Dieser Problematik habe die Planfeststellungsbehörde aber durch Anordnung eines Überwachungs- und Vorwarnsystems
Rechnung getragen. Dieses Konzept ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, das Risiko eines Vogelschlags auf das sonst
übliche und gesellschaftlich akzeptierte Maß zu reduzieren.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Die nach europäischem Recht (FFH-
und Vogelschutzrichtlinie) geschützten Gebiete "Kelsterbacher Wald" und "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und
Walldorf" würden zwar durch Inanspruchnahme von Flächen erheblich beeinträchtigt. Infolge des Habitatverlustes seien auch
dort geschützte Arten, insbesondere der Hirschkäfer, einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgesetzt. Eine weitergehende
Beeinträchtigung infolge des Eintrags von Schadstoffen oder der Störung der Vogelwelt durch Fluglärm habe die
Planfeststellungsbehörde aber zu Recht ausgeschlossen Trotz der erheblichen Beeinträchtigung der genannten FFH-Gebiete sei
das Vorhaben zulässig, weil der Planfeststellungsbeschluss eine rechtmäßige Ausnahmeregelung getroffen habe. Das gelte
auch für den Bereich des Artenschutzes, falls insoweit Verbotstatbestände erfüllt sein sollten. Durch den Ausbauplan werde kein
"faktisches Vogelschutzgebiet" berührt, weil die ausgewiesenen Gebiete ordnungsgemäß abgegrenzt worden seien. Da kein
Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften festzustellen sei, habe das Gericht die Klage des BUND insgesamt
abgewiesen,

Abgewiesen wurde auch die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG. Das Begehren, die Nachtflugregelung zu
erweitern und insbesondere mehr als 17 planmäßige Flüge in der Mediationsnacht zuzulassen, könne keinen Erfolg haben, weil
schon die zugelassenen Flüge nicht mit den Anforderungen des Abwägungsgebots unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Nachtlärmschutzes und der Vorgaben der Landesplanung zu vereinbaren seien.

In den Verfahren, in denen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zugelassen hat (Klagen der Tanklager
Raunheim GmbH, des BUND sowie der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG), können die Kläger Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

In den anderen Verfahren können die Beteiligten die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlich zu klärender, über den
Einzelfall hinausgehender Rechtsfragen zugelassene Revision
unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist der Beklagte verpflichtet, ein Planänderungsverfahren bezüglich der vom
Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Regelungen einzuleiten. Nach Eintritt der Rechtskraft der Musterverfahren wird das
Gericht auch die ausgesetzten Verfahren der übrigen Kläger fortführen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 21. August 2009

http://www.hmdj.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?rid=HMdJ/VGH_Kassel_Intern... 21.08.2009

er Verwaltungsgerichtshof - Startseite

Aktenzeichen:

11 C 227/08.T (Stadt Offenbach am Main)

11 C 305/08.T (Tanklager Raunheim GmbH)

11 C 312/08.T (Stadt Mörfelden-Walldorf)

11 C 318/08.T (BUND)

11 C 321/08.T (Stadt Neu-Isenburg)

11 C 329/08.T (Stadt Raunheim)

11 C 336/08.T (Stadt Rüsselsheim)

11 C 349/08.T (Lufthansa AG und Lufthansa Cargo AG)

11 C 359/08.T (Gründstückseigentümer aus Frankfurt-Sachsenhausen)
+11 C 499/08. T (Klinikum Offenbach GmbH)

11 C 509/08.T (Grundstückseigentümer aus Kelsterbach)

Brüder-Grimm-Platz 1-3 34117 Kassel

Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst

Telefon (0561) 1007-280 Telefax (0561) 1007-312

E-Mail-Adresse: pressestelle@vah-kassel justiz.hessen.de
Entscheidungsübersendungen: entscheidungen@vah-kassel justiz.hessen.de

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Downloads zum Thema:
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main (PDF, 85 KB}

© 2009 Hessischer Verwaltungsgerichtshof . Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel

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http://www.hmdj.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?rid=HMdJ/VGH_Kassel_Intern... 21.08.2009

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0369
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.08.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00