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2412/2021

277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.08.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2021, TOP 16.1

Anlage 12 - Stellungnahme zu Fragen aus dem Verkehrsausschuss

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Anlage 9 - Auszug Verkehrsausschuss 31.08.2021

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Anlage 11 - Auszug Verkehrsausschuss 05.10.2021

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 10 - Stellungnahme zu Fragen aus Verkehrsausschuss

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Anlage 1 - 277. Satzung

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Anlagen 2-8 - Ergänzende Erläuterungen 277. Satzung

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Anlage 12 - Stellungnahme zu Fragen aus dem Verkehrsausschuss

1930 Zeichen

Anlage 12 (ergänzende Stellungnahme) 
Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage des SE Vietzke aus der Sitzung des 
Verkehrsausschusses am 05.10.2021 betreffend § 1 Ziffer 6 des Entwurfs der 277. 
KAG-Maßnahmensatzung 
Die Nachfrage lautet: 
SE Vietzke bedankt sich für die umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung bezüglich der 
Wiederverwendung des historischen Pflasters in der Kirchgasse. Er bemängelt jedoch, dass 
auf seine Hinwiese und Fragen zur fehlenden Barrierefreiheit nicht eingegangen wurde. Die 
Gehwege erfüllen nicht die Mindestbreite; auch die Pflastersteine und Fugen seien nicht für 
mobilitätseingeschränkte Personen geeignet. Er bittet um erneute Prüfung. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Gehweg war nicht Bestandteil der Sanierungsmaßnahme, weil sich dieser in einem 
guten Zustand befindet und seine Breite das Regelmaß von 1,5 m nur geringfügig 
unterschreitet. Der etwas zu schmale Gehweg zählt somit zum Bestand. Eine Umgestaltung 
der Straße war nicht vorgesehen und hätte wegen des erheblichen planerischen Aufwandes 
auch nicht zeitnah realisiert werden können. Insofern beschränkte sich die Maßnahme 
lediglich auf eine Sanierung der Fahrbahn, einschließlich der Randeinfassungen, zur 
Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Trotzdem wurden dabei im Rahmen der 
Möglichkeiten auch die Belange der Barrierefreiheit berücksichtigt. So wurde vor Haus-Nr. 
12 auf die speziellen Bedürfnisse eines gehbehinderten Bewohners (Rollstuhlfahrers) 
eingegangen und Rampensteine zur Verbesserung der Nutzbarkeit eingebaut, was von dem 
Anwohner mit ausdrücklichem Dank honoriert wurde. 
Das von der BV Mülheim gewünschte Natursteingroßpflaster weist naturgemäß größere 
Fugen auf; der Bereich der Fahrbahn wurde jedoch von Unebenheiten befreit. Da die 
Kirchgasse nicht als Mischverkehrsfläche ausgewiesen ist, muss die 
Oberflächenbefestigung in erster Linie den Ansprüchen des Fahrzeugverkehrs genügen.

Anlage 9 - Auszug Verkehrsausschuss 31.08.2021

1244 Zeichen

Anlage 9 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 01.09.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 7. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 31.08.2021  
öffentlich 
4.2 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
2412/2021 
SE Vietzke merkt an, dass es zwar lobenswert sei, das historische Pflaster in der 
Kirchgasse wiederzuverwenden. Jedoch halte er die rauhe Oberfläche für nicht bar-
rierefrei, ebenso wenig wie die zu schmalen Gehwege. Er bittet um Stellungnahme.  
Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Be-
zirksvertretungen ohne Änderungen zustimmen und empfiehlt dem Rat wie 
folgt zu beschließen: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 
der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 11 - Auszug Verkehrsausschuss 05.10.2021

1250 Zeichen

Anlage 11 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 13.10.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 8. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 05.10.2021  
öffentlich 
4.1 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
2412/2021 
SE Vietzke bedankt sich zwar für die umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung, 
bemängelt aber, dass auf seine Hinweise und Fragen zur fehlenden Barrierefreiheit 
nicht eingegangen wurde. Die Gehwege erfüllen nicht die Mindestbreite; auch die 
Pflastersteine und Fugen seien nicht für mobilitätseingeschränkte Personen geeig-
net. Er bittet um Prüfung. 
Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 
der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als An-
lage 1 beigefügten Fassung. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Rat

2308 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2412/2021 
Freigabedatum 
 12.08.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Änderungen zustimmen. 
 
Verkehrsausschuss 31.08.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2021 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.09.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.09.2021 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.09.2021 
Verkehrsausschuss  
Rat 09.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 277. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei-
tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung 
der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah-
men sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 8) dargestellt. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 277. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 8 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes

Anlage 10 - Stellungnahme zu Fragen aus Verkehrsausschuss

2317 Zeichen

Anlage 10 (ergänzende Stellungnahme) 
Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage des Verkehrsausschuss in seiner Sit-
zung am 31.08.2021 betreffend § 1 Ziffer 6 des Entwurfs der 277. KAG-Maßnahmensat-
zung 
In der Sitzung vom 31.08.2021 hat der Verkehrsausschuss zu dem Entwurf der 277. KAG-
Maßnahmensatzung einstimmig wie folgt beschlossen:  
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
ohne Änderungen zustimmen und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat be-
schließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 
Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung.  
SE Vietzke bat jedoch um Stellungnahme bezüglich der Wiederverwendung des historischen 
Pflasters in der Kirchgasse. Er hält die raue Oberfläche für nicht barrierefrei, ebenso wenig 
wie die zu schmalen Gehwege.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Fahrbahn der Kirchgasse war über 50 Jahre alt und befand sich in einem schlech-
ten Zustand. Sie bestand aus alten Natursteinpflastersteinen (historisches Pflaster), 
welche erheblich abgesackt und uneben waren. Ebenso befand sich der überwie-
gende Teil der Gehwegeinfassungen in einem schlechten Zustand. Insgesamt bestand 
ein dringender Sanierungsbedarf. Auf der Südseite der Anlage befand sich ein von 
Bordsteinen eingefasster Streifen Straßenland, der als Parkfläche genutzt wurde. Die-
ser Bereich war unbefestigt und in einem sehr schlechten Zustand. Die Verwaltung 
wurde von der Bezirksvertretung Mülheim einstimmig, zuletzt in ihrer Sitzung am 
25.03.2019 unter TOP 8.1.2, aufgefordert, „die Fahrbahn der historischen Kirchgasse 
mit den erhaltenen Pflastersteinen zu erneuern“. 
Durch die Erneuerung der Fahrbahn unter Verwendung des vorhandenen Naturstein-
pflasters wurde einerseits dem Auftrag aus der Bezirksvertretung Mülheim entspro-
chen und zugleich der Bereich der Fahrbahn von Unebenheiten befreit. Insofern wur-
den dort die Bedingungen für eine sichere Benutzung der eingeebneten Fahrbahn ver-
bessert. 
Der schmale Gehweg war nicht von der Sanierungsmaßnahme umfasst. Es wurden 
lediglich die Bordsteine erneuert auf Grund der Straßensanierung im Vollausbau.

Anlage 1 - 277. Satzung

3672 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsiebenundsiebzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos-
sen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Marienplatz (Stadtbezirk 1) 
von Kasinostraße bis Wendebereich; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
2. Zülpicher Straße (Stadtbezirk 1) 
von Zülpicher Wall bis Hans-Mayer-Weg (Beginn KVB-Trasse); 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
3. Im Kamp (Stadtbezirk 3) 
von Hauptstraße bis Haus-Nr. 18 einschließlich (Südliche Grenze des Bebauungsplanes 
58483/06), 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
4. Chrysanthemenweg – Wohnweg (Stadtbezirk 6) 
von Chrysanthemenweg – Hauptzug bis Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehof-
straße bzw. Dahlienweg; 
Wohnweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

2 
 
 
5. Lahnstraße (Stadtbezirk 8) 
von Taunusstraße bis An der Pulvermühle; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
6. Kirchgasse (Stadtbezirk 9) 
von Frankfurter Straße bis Arnsberger Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Frostschutzschicht und 
einer Schottertragschicht, Neuverlegung der Pflasterdecke bei weitgehender Wiederver-
wendung des vorhandenen Pflasters, Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Erneu-
erung der Bordsteine in Teilbereichen. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
7. Ottilienstraße (Stadtbezirk 9) 
von Dellbrücker Hauptstraße bis Möhlstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
§ 2 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.11.2020 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 4, 6 und 7 treten rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.

Anlagen 2-8 - Ergänzende Erläuterungen 277. Satzung

15300 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Marienplatz 
von : Kasinostraße 
bis : Wendebereich 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten sowie Kan-
delabermasten mit Tiefenstrahlern. Die Beleuchtungsanlage ist zwischen 26 und 51 Jahre 
alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist überwiegend abgelaufen. Darüber hinaus ist die 
Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED-
Schirmhängeleuchten vom Typ Vulkan und Bogenauslegern ersetzt.  
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 33.700,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 23.600,00 EUR 
Die Straße Marienplatz ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie dient als Sackgasse vorrangig der Erreichbarkeit der anlie-
genden Grundstücke. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 23.600,00 EUR verteilt auf ca. 8.709 m² = rd. 1,40 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im September 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Zülpicher Straße 
von : Zülpicher Wall 
bis : Hans-Mayer-Weg (Beginn KVB-Trasse) 
Stadtteil : Neustadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Überspannungen mit Kofferleuchten und war über 
48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die An-
lage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit LED-
Schirmhängeleuchten vom Typ Vulkan und Bogenauslegern ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten  
noch nicht abschließend feststehen): 142.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 100.000,00 EUR 
Die Zülpicher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziff. 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Durch die auf Höhe des Hans-Mayer-Weges in die Verkehrsflä-
chen eingelassenen Poller, die den Beginn der Fahrradstraße in südwestliche Richtung der 
Zülpicher Straße markieren, ist diese in dem Bereich eine Sackgasse für den motorisierten 
Verkehr. Sie dient somit vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 100.000,00 EUR verteilt auf ca. 29.525 m² = rd. 1,70 EUR.  
Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 02.11.2020 – Anfang Juli 2021 durchgeführt. Daher tritt 
die Satzung rückwirkend zum 01.11.2020 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Im Kamp 
von : Hauptstraße 
bis : Haus-Nr. 18 einschließlich (Südliche Grenze des Bebauungsplanes 58483/06) 
Stadtteil : Widdersdorf 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus sechs Betonmasten mit Aufsatzleuchten sowie 6 
Normmasten mit Aufsatz- bzw. Rundleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abge-
laufen. Darüber hinaus war die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und entsprach 
nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die vorhandenen Leuchten wurden demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Camilo LED ersetzt. Die bereits vorhandenen Normmasten konnten 
dabei weiterverwendet werden. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch  
nicht abschließend feststehen): 63.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 31.500,00 EUR 
Die Erschließungsanlage Im Kamp ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif-
fer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der an sie an-
grenzenden Grundstücke dient sie auch dem Verkehr innerhalb von Widdersdorf. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 31.500,00 EUR verteilt auf ca. 24.500 m² = rd. 0,60 EUR 
Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 22.02.2021 – Anfang Juli 2021 durchgeführt. Daher tritt 
die Satzung rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Chrysanthemenweg – Wohnweg 
von : Chrysanthemenweg – Hauptzug 
bis : Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg 
Stadtteil : Seeberg 
Stadtbezirk : 6 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Kofferleuchten an 3,2 m hohen Mas-
ten und war über 50 Jahre alt. Zahlreiche Masten waren nicht mehr standsicher, die wirt-
schaftliche Nutzungsdauer war zudem abgelaufen. Darüber hinaus entsprach die alte Anlage 
nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Koffer-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 32.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Wohnweg (70 %):  22.400,00 EUR 
Der Chrysanthemenweg – Wohnweg ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Zif-
fer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrbaren 
rund 340 m langen Wohnweg, der den angrenzenden Grundstücken beitragsrelevante Vor-
teile vermittelt. Die Hauseingänge dieser Grundstücke sind fast ausnahmslos zum Wohnweg 
hin ausgerichtet. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 22.400,00 EUR verteilt auf ca. 13.000 m² = rd. 0,90 EUR 
Die Arbeiten wurden in der Zeit von März 2021 – Mai 2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat-
zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lahnstraße 
von : Taunusstraße 
bis : An der Pulvermühle 
Stadtteil : Humboldt/Gremberg 
Stadtbezirk : 8 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und besteht aus Peitschenmasten mit 
Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage 
ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Anlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom 
Typ Iridium LED ersetzt. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 11.000,00 EUR 
Die Lahnstraße ist als Anliegerstraße nach § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- 
satzung einzustufen. Sie ist durchgehend mit einer geschlossenen Häuserfront angebaut 
und auf beiden Seiten sind Schrägparkflächen angelegt. Die Lahnstraße liegt innerhalb eines 
Wohnquartiers zwischen der Taunusstraße und der Straße An der Pulvermühle. Eine Verbin-
dungs- oder Verteilfunktion hat die Lahnstraße nicht. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50% von 11.000,00 EUR verteilt auf ca. 9.300,00 m² = rd. 0,60 EUR 
Mit den Arbeiten wurde Anfang Mai 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße: Kirchgasse 
von: Frankfurter Straße 
bis: Arnsberger Straße 
Stadtteil: Buchforst 
Stadtbezirk: 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn der Kirchgasse war über 50 Jahre alt und befand sich in einem schlechten Zu-
stand. Sie bestand aus alten Natursteinpflastersteinen (historisches Pflaster), welche erheb-
lich abgesackt und uneben waren. Ebenso befand sich der überwiegende Teil der Gehwe-
geinfassungen in einem schlechten Zustand. Insgesamt bestand ein dringender Sanierungs-
bedarf. 
Auf der Südseite der Anlage befand sich ein von Bordsteinen eingefasster Streifen Straßen-
land, der als Parkfläche genutzt wurde. Dieser Bereich war unbefestigt und in einem sehr 
schlechten Zustand. 
Die Verwaltung wurde von der Bezirksvertretung Mülheim, zuletzt in ihrer Sitzung am 
25.03.2019 unter TOP 8.1.2, aufgefordert, die schon lange vorgesehene Sanierung der 
Kirchgasse unter Verwendung des Originalpflasters umzusetzen. 
Die alte Beleuchtungsanlage war über 50 Jahre alt und bestand überwiegend aus Normmas-
ten mit Auslegern und Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. 
Die vorhandene Anlage war sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti-
gen Richtlinien  
Im Zuge der Straßenbaumaßnahme wurden 2 der 3 vorhandenen Masten demontiert und 
durch 5 m hohe Normmasten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein Normmast konnte weiter ver-
wendet werden und wurde nur mit einem neuen Leuchtaufsatz versehen. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Frostschutzschicht und ei-
ner Schottertragschicht, Neuverlegung der Pflasterdecke bei weitgehender Wiederverwen-
dung des vorhandenen Pflasters, Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Erneuerung der 
Bordsteine in Teilbereichen. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus:  
Fahrbahn (geschätzt, da Schlussrechnung noch nicht vorliegt) 83.000,00 EUR 
Parkfläche (geschätzt, da Schlussrechnung noch nicht vorliegt)   10.000,00 EUR 
Beleuchtung (tatsächlich entstandene Kosten)   6.523,70 EUR 
Beitragsfähige Gesamtkosten rd.  100.000,00 EUR

Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 70.000,00 EUR 
Die Kirchgasse ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Die Fahrbahn ist einspurig und sehr schmal ausgebaut. Die Kirchgasse 
ist eine Einbahnstraße und Tempo 30-Zone, zudem gilt ein Durchfahrverbot für LKW. Damit 
dient die Kirchgasse überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 70.000,00 EUR verteilt auf ca. 6.700 m² = rd. 5,30 EUR 
Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 01.03. – 16.04.2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat-
zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Ottilienstraße 
von : Dellbrücker Hauptstraße 
bis : Möhlstraße 
Stadtteil : Dellbrück 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war 
über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Die vorhandene An-
lage war sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Tatsächliche Kosten des Ausbaus : 7.722,68 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %) 5.405,88 EUR 
Die Ottilienstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Sie dient als Einbahnstraße und ausgeschilderte Tempo-30-Zone vor-
wiegend der Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke und hat darüber hinaus keine 
den Verkehr weiterführende Funktion. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be-
willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 5.405,88 EUR verteilt auf ca. 5.836 m² = rd. 0,50 EUR 
Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 01.03. – 08.04.2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat-
zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft

Beratungsverlauf (8)

31.08.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.09.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.09.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
06.09.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.09.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.10.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.11.2021 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2412/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.08.2021
Erstellt
24.06.2021 09:21