2412/2021
277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 12 - Stellungnahme zu Fragen aus dem Verkehrsausschuss
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Anlage 12 (ergänzende Stellungnahme) Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage des SE Vietzke aus der Sitzung des Verkehrsausschusses am 05.10.2021 betreffend § 1 Ziffer 6 des Entwurfs der 277. KAG-Maßnahmensatzung Die Nachfrage lautet: SE Vietzke bedankt sich für die umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung bezüglich der Wiederverwendung des historischen Pflasters in der Kirchgasse. Er bemängelt jedoch, dass auf seine Hinwiese und Fragen zur fehlenden Barrierefreiheit nicht eingegangen wurde. Die Gehwege erfüllen nicht die Mindestbreite; auch die Pflastersteine und Fugen seien nicht für mobilitätseingeschränkte Personen geeignet. Er bittet um erneute Prüfung. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gehweg war nicht Bestandteil der Sanierungsmaßnahme, weil sich dieser in einem guten Zustand befindet und seine Breite das Regelmaß von 1,5 m nur geringfügig unterschreitet. Der etwas zu schmale Gehweg zählt somit zum Bestand. Eine Umgestaltung der Straße war nicht vorgesehen und hätte wegen des erheblichen planerischen Aufwandes auch nicht zeitnah realisiert werden können. Insofern beschränkte sich die Maßnahme lediglich auf eine Sanierung der Fahrbahn, einschließlich der Randeinfassungen, zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Trotzdem wurden dabei im Rahmen der Möglichkeiten auch die Belange der Barrierefreiheit berücksichtigt. So wurde vor Haus-Nr. 12 auf die speziellen Bedürfnisse eines gehbehinderten Bewohners (Rollstuhlfahrers) eingegangen und Rampensteine zur Verbesserung der Nutzbarkeit eingebaut, was von dem Anwohner mit ausdrücklichem Dank honoriert wurde. Das von der BV Mülheim gewünschte Natursteingroßpflaster weist naturgemäß größere Fugen auf; der Bereich der Fahrbahn wurde jedoch von Unebenheiten befreit. Da die Kirchgasse nicht als Mischverkehrsfläche ausgewiesen ist, muss die Oberflächenbefestigung in erster Linie den Ansprüchen des Fahrzeugverkehrs genügen.
Anlage 9 - Auszug Verkehrsausschuss 31.08.2021
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Anlage 9 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 01.09.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 7. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 31.08.2021 öffentlich 4.2 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 2412/2021 SE Vietzke merkt an, dass es zwar lobenswert sei, das historische Pflaster in der Kirchgasse wiederzuverwenden. Jedoch halte er die rauhe Oberfläche für nicht bar- rierefrei, ebenso wenig wie die zu schmalen Gehwege. Er bittet um Stellungnahme. Beschluss: Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Be- zirksvertretungen ohne Änderungen zustimmen und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als An- lage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 11 - Auszug Verkehrsausschuss 05.10.2021
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Anlage 11 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 13.10.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 8. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 05.10.2021 öffentlich 4.1 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 2412/2021 SE Vietzke bedankt sich zwar für die umfangreiche Stellungnahme der Verwaltung, bemängelt aber, dass auf seine Hinweise und Fragen zur fehlenden Barrierefreiheit nicht eingegangen wurde. Die Gehwege erfüllen nicht die Mindestbreite; auch die Pflastersteine und Fugen seien nicht für mobilitätseingeschränkte Personen geeig- net. Er bittet um Prüfung. Beschluss: Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als An- lage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 2412/2021 Freigabedatum 12.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Änderungen zustimmen. Verkehrsausschuss 31.08.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.09.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.09.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.09.2021 Verkehrsausschuss Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 277. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah- men sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 8) dargestellt. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 277. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 8 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes
Anlage 10 - Stellungnahme zu Fragen aus Verkehrsausschuss
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Anlage 10 (ergänzende Stellungnahme) Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage des Verkehrsausschuss in seiner Sit- zung am 31.08.2021 betreffend § 1 Ziffer 6 des Entwurfs der 277. KAG-Maßnahmensat- zung In der Sitzung vom 31.08.2021 hat der Verkehrsausschuss zu dem Entwurf der 277. KAG- Maßnahmensatzung einstimmig wie folgt beschlossen: Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Änderungen zustimmen und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat be- schließt den Erlass der 277. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. SE Vietzke bat jedoch um Stellungnahme bezüglich der Wiederverwendung des historischen Pflasters in der Kirchgasse. Er hält die raue Oberfläche für nicht barrierefrei, ebenso wenig wie die zu schmalen Gehwege. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fahrbahn der Kirchgasse war über 50 Jahre alt und befand sich in einem schlech- ten Zustand. Sie bestand aus alten Natursteinpflastersteinen (historisches Pflaster), welche erheblich abgesackt und uneben waren. Ebenso befand sich der überwie- gende Teil der Gehwegeinfassungen in einem schlechten Zustand. Insgesamt bestand ein dringender Sanierungsbedarf. Auf der Südseite der Anlage befand sich ein von Bordsteinen eingefasster Streifen Straßenland, der als Parkfläche genutzt wurde. Die- ser Bereich war unbefestigt und in einem sehr schlechten Zustand. Die Verwaltung wurde von der Bezirksvertretung Mülheim einstimmig, zuletzt in ihrer Sitzung am 25.03.2019 unter TOP 8.1.2, aufgefordert, „die Fahrbahn der historischen Kirchgasse mit den erhaltenen Pflastersteinen zu erneuern“. Durch die Erneuerung der Fahrbahn unter Verwendung des vorhandenen Naturstein- pflasters wurde einerseits dem Auftrag aus der Bezirksvertretung Mülheim entspro- chen und zugleich der Bereich der Fahrbahn von Unebenheiten befreit. Insofern wur- den dort die Bedingungen für eine sichere Benutzung der eingeebneten Fahrbahn ver- bessert. Der schmale Gehweg war nicht von der Sanierungsmaßnahme umfasst. Es wurden lediglich die Bordsteine erneuert auf Grund der Straßensanierung im Vollausbau.
Anlage 1 - 277. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsiebenundsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Marienplatz (Stadtbezirk 1) von Kasinostraße bis Wendebereich; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Zülpicher Straße (Stadtbezirk 1) von Zülpicher Wall bis Hans-Mayer-Weg (Beginn KVB-Trasse); Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Im Kamp (Stadtbezirk 3) von Hauptstraße bis Haus-Nr. 18 einschließlich (Südliche Grenze des Bebauungsplanes 58483/06), Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 4. Chrysanthemenweg – Wohnweg (Stadtbezirk 6) von Chrysanthemenweg – Hauptzug bis Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehof- straße bzw. Dahlienweg; Wohnweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 5. Lahnstraße (Stadtbezirk 8) von Taunusstraße bis An der Pulvermühle; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 6. Kirchgasse (Stadtbezirk 9) von Frankfurter Straße bis Arnsberger Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Frostschutzschicht und einer Schottertragschicht, Neuverlegung der Pflasterdecke bei weitgehender Wiederver- wendung des vorhandenen Pflasters, Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Erneu- erung der Bordsteine in Teilbereichen. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 7. Ottilienstraße (Stadtbezirk 9) von Dellbrücker Hauptstraße bis Möhlstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.11.2020 in Kraft. § 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. § 1 Ziffern 4, 6 und 7 treten rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft.
Anlagen 2-8 - Ergänzende Erläuterungen 277. Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Marienplatz von : Kasinostraße bis : Wendebereich Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten sowie Kan- delabermasten mit Tiefenstrahlern. Die Beleuchtungsanlage ist zwischen 26 und 51 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist überwiegend abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED- Schirmhängeleuchten vom Typ Vulkan und Bogenauslegern ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 33.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 23.600,00 EUR Die Straße Marienplatz ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie dient als Sackgasse vorrangig der Erreichbarkeit der anlie- genden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 23.600,00 EUR verteilt auf ca. 8.709 m² = rd. 1,40 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im September 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Zülpicher Straße von : Zülpicher Wall bis : Hans-Mayer-Weg (Beginn KVB-Trasse) Stadtteil : Neustadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Überspannungen mit Kofferleuchten und war über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die An- lage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit LED- Schirmhängeleuchten vom Typ Vulkan und Bogenauslegern ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 142.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 100.000,00 EUR Die Zülpicher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziff. 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Durch die auf Höhe des Hans-Mayer-Weges in die Verkehrsflä- chen eingelassenen Poller, die den Beginn der Fahrradstraße in südwestliche Richtung der Zülpicher Straße markieren, ist diese in dem Bereich eine Sackgasse für den motorisierten Verkehr. Sie dient somit vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 100.000,00 EUR verteilt auf ca. 29.525 m² = rd. 1,70 EUR. Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 02.11.2020 – Anfang Juli 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung rückwirkend zum 01.11.2020 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Im Kamp von : Hauptstraße bis : Haus-Nr. 18 einschließlich (Südliche Grenze des Bebauungsplanes 58483/06) Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus sechs Betonmasten mit Aufsatzleuchten sowie 6 Normmasten mit Aufsatz- bzw. Rundleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abge- laufen. Darüber hinaus war die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Leuchten wurden demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Camilo LED ersetzt. Die bereits vorhandenen Normmasten konnten dabei weiterverwendet werden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 63.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 31.500,00 EUR Die Erschließungsanlage Im Kamp ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif- fer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der an sie an- grenzenden Grundstücke dient sie auch dem Verkehr innerhalb von Widdersdorf. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 31.500,00 EUR verteilt auf ca. 24.500 m² = rd. 0,60 EUR Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 22.02.2021 – Anfang Juli 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Chrysanthemenweg – Wohnweg von : Chrysanthemenweg – Hauptzug bis : Kreisverkehr Neusser Landstraße/Oranjehofstraße bzw. Dahlienweg Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Kofferleuchten an 3,2 m hohen Mas- ten und war über 50 Jahre alt. Zahlreiche Masten waren nicht mehr standsicher, die wirt- schaftliche Nutzungsdauer war zudem abgelaufen. Darüber hinaus entsprach die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 32.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Wohnweg (70 %): 22.400,00 EUR Der Chrysanthemenweg – Wohnweg ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Zif- fer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrbaren rund 340 m langen Wohnweg, der den angrenzenden Grundstücken beitragsrelevante Vor- teile vermittelt. Die Hauseingänge dieser Grundstücke sind fast ausnahmslos zum Wohnweg hin ausgerichtet. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 22.400,00 EUR verteilt auf ca. 13.000 m² = rd. 0,90 EUR Die Arbeiten wurden in der Zeit von März 2021 – Mai 2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat- zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Lahnstraße von : Taunusstraße bis : An der Pulvermühle Stadtteil : Humboldt/Gremberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die vorhandene Anlage ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Anlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 11.000,00 EUR Die Lahnstraße ist als Anliegerstraße nach § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie ist durchgehend mit einer geschlossenen Häuserfront angebaut und auf beiden Seiten sind Schrägparkflächen angelegt. Die Lahnstraße liegt innerhalb eines Wohnquartiers zwischen der Taunusstraße und der Straße An der Pulvermühle. Eine Verbin- dungs- oder Verteilfunktion hat die Lahnstraße nicht. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50% von 11.000,00 EUR verteilt auf ca. 9.300,00 m² = rd. 0,60 EUR Mit den Arbeiten wurde Anfang Mai 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2021 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße: Kirchgasse von: Frankfurter Straße bis: Arnsberger Straße Stadtteil: Buchforst Stadtbezirk: 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Kirchgasse war über 50 Jahre alt und befand sich in einem schlechten Zu- stand. Sie bestand aus alten Natursteinpflastersteinen (historisches Pflaster), welche erheb- lich abgesackt und uneben waren. Ebenso befand sich der überwiegende Teil der Gehwe- geinfassungen in einem schlechten Zustand. Insgesamt bestand ein dringender Sanierungs- bedarf. Auf der Südseite der Anlage befand sich ein von Bordsteinen eingefasster Streifen Straßen- land, der als Parkfläche genutzt wurde. Dieser Bereich war unbefestigt und in einem sehr schlechten Zustand. Die Verwaltung wurde von der Bezirksvertretung Mülheim, zuletzt in ihrer Sitzung am 25.03.2019 unter TOP 8.1.2, aufgefordert, die schon lange vorgesehene Sanierung der Kirchgasse unter Verwendung des Originalpflasters umzusetzen. Die alte Beleuchtungsanlage war über 50 Jahre alt und bestand überwiegend aus Normmas- ten mit Auslegern und Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Die vorhandene Anlage war sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti- gen Richtlinien Im Zuge der Straßenbaumaßnahme wurden 2 der 3 vorhandenen Masten demontiert und durch 5 m hohe Normmasten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein Normmast konnte weiter ver- wendet werden und wurde nur mit einem neuen Leuchtaufsatz versehen. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Frostschutzschicht und ei- ner Schottertragschicht, Neuverlegung der Pflasterdecke bei weitgehender Wiederverwen- dung des vorhandenen Pflasters, Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus: Fahrbahn (geschätzt, da Schlussrechnung noch nicht vorliegt) 83.000,00 EUR Parkfläche (geschätzt, da Schlussrechnung noch nicht vorliegt) 10.000,00 EUR Beleuchtung (tatsächlich entstandene Kosten) 6.523,70 EUR Beitragsfähige Gesamtkosten rd. 100.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 70.000,00 EUR Die Kirchgasse ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Die Fahrbahn ist einspurig und sehr schmal ausgebaut. Die Kirchgasse ist eine Einbahnstraße und Tempo 30-Zone, zudem gilt ein Durchfahrverbot für LKW. Damit dient die Kirchgasse überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 70.000,00 EUR verteilt auf ca. 6.700 m² = rd. 5,30 EUR Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 01.03. – 16.04.2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat- zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Ottilienstraße von : Dellbrücker Hauptstraße bis : Möhlstraße Stadtteil : Dellbrück Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Die vorhandene An- lage war sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Tatsächliche Kosten des Ausbaus : 7.722,68 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %) 5.405,88 EUR Die Ottilienstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie dient als Einbahnstraße und ausgeschilderte Tempo-30-Zone vor- wiegend der Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke und hat darüber hinaus keine den Verkehr weiterführende Funktion. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Be- willigung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 5.405,88 EUR verteilt auf ca. 5.836 m² = rd. 0,50 EUR Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 01.03. – 08.04.2021 durchgeführt. Daher tritt die Sat- zung rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2412/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.08.2021
- Erstellt
- 24.06.2021 09:21