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2745/2021

Mitteilung zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.05.2020, TOP 8.6: Vorkaufsrechte nutzen! - Antrag der Fraktion DIE LINKE - AN/0408/2020

Mitteilung BV 19.08.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 06.09.2021, TOP 12.9

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4191 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IX/15/151 
151/2 
Vorlagen-Nummer 
 2745/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 31.08.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 06.09.2021 
 
Mitteilung zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.05.2020, TOP 8.6: 
Vorkaufsrechte nutzen! - Antrag der Fraktion DIE LINKE - AN/0408/2020 
 
Gemäß des o.a. Beschlusses wird die Verwaltung gebeten, 
1. Darzulegen in welchen Bereichen des Ehrenfelder Teils des Rahmenplanungsgebietes das 
allgemeine Vorkaufsrecht bereits Anwendung findet/finden kann; 
 
2. Für den Ehrenfelder Teil des Rahmenplanungsgebiets die verschiedenen Möglichkeiten des 
Baugesetzbuches auszunutzen, um sicherzustellen, dass kommunale Vorkaufsrechte Anwen-
dung finden können (sei es allgemeines Vorkaufsrecht, besonderes Vorkaufsrecht, Festlegung 
eines Sanierungsgebiet oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, Festlegung von 
Satzungen zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus oder von Erhal-
tungssatzungen, etc.); 
 
3. Sofern unterschiedliche Maßnahmen für einzelne Teilbereiche des Gebiets zu ergreifen sind, 
diese Maßnahmen zu bewerten und der Bezirksvertretung vorzustellen; 
 
4. Den Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld unverzüglich dem Stadtentwicklungsaus-
schuss bzw. dem Rat vorzulegen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
Es wird keine Statistik über die Ausübung von Vorkaufsrechten auf dem Gebiet der Rahmenplanung 
geführt. Die für Vorkaufsrechte zuständige Liegenschaftsverwaltung prüft das Vorliegen eines Vor-
kaufsrechts im Falle eines Grundstücksverkaufs und leitet weitere Schritte ein. 
Das allgemeine Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch kann dort Anwendung finden, wo die Vorausset-
zungen nach §24 BauGB gegeben sind. Für den Fall des Ehrenfelder Abschnitts des Rahmenpla-
nungsgebiets kann das allgemeine Vorkaufsrecht: 
i. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ausgeübt werden, wenn Flächen 
erworben werden sollen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öf-
fentliche Zwecke oder Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen festgesetzt sind; 
ii. in Gebieten Anwendung finden, die im Rahmen eines rechtskräftigen oder die 
Planreife erlangten Bebauungsplanes vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut 
werden können oder im Rahmen des Vorliegens eines faktischen Gebietstyps 
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.

2 
 
Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Grundstücke unbebaut sind. 
Andere Voraussetzungen, wie z.B. das Vorliegen u.a. eines Umlegungsgebiets, Sanierungsgebiets, 
städtebaulichen Entwicklungsbereiches o.ä. sind im Gebiet nicht gegeben. 
 
Zu 2. 
Der Einsatz unterschiedlicher Instrumente des Baugesetzbuches zur Steuerung der Entwicklungen 
auf dem Gebiet der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld wird im Zusammenhang mit 
einer aufzusetzenden Umsetzungsstrategie Thema der Fortschreibung der Rahmenplanung sein. Die 
Fortschreibung der Rahmenplanung ermöglicht eine integrierte Betrachtung des Raumes. Auf der 
Grundlage des zu überarbeitenden integrierten Rahmenplanes sollen Vorschläge zum Einsatz unter-
schiedlicher Instrumente nach Baugesetzbuch unterbreitet werden, die eine zielgerichtete Umsetzung 
und übergeordnete Steuerung der Entwicklungen ermöglichen können. Eine auf die Fortschreibung 
der Rahmenplanung abgestimmte Vorgehensweise erscheint insofern sinnvoll. Der Prozess der 
Rahmenplanung wird aktuell durch den Zielbildprozess/Max Becker-Areal vorbereitet, der übergeord-
nete Ziele für das Gebiet festschreibt und in eine politische Beschlusslage überführt.  
Die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch wird generell von der Liegen-
schaftsverwaltung und u.a. durch zu beteiligende Dienststellen geprüft (siehe Mitteilung 0487/2021). 
 
Zu 3. 
Von den Dienststellen wird die Zuständigkeitsordnung beachtet. Die Bezirksvertretung wird in mögli-
che Entwicklungen frühzeitig einbezogen. Eine Beteiligung der Bezirksvertretungen in Bezug auf Vor-
kaufsrechte ist unter anderem bei der Festlegung von Sanierungsgebieten oder bei Stadtteilentwick-
lungsplanungen vorgeschrieben. 
 
Zu 4. 
Siehe zu 3.

Beratungsverlauf (2)

31.08.2021 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.09.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2745/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
19.08.2021
Erstellt
03.08.2021 11:50