2745/2021
Mitteilung zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.05.2020, TOP 8.6: Vorkaufsrechte nutzen! - Antrag der Fraktion DIE LINKE - AN/0408/2020
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Mitteilung BV
4191 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/15/151 151/2 Vorlagen-Nummer 2745/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 31.08.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 06.09.2021 Mitteilung zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.05.2020, TOP 8.6: Vorkaufsrechte nutzen! - Antrag der Fraktion DIE LINKE - AN/0408/2020 Gemäß des o.a. Beschlusses wird die Verwaltung gebeten, 1. Darzulegen in welchen Bereichen des Ehrenfelder Teils des Rahmenplanungsgebietes das allgemeine Vorkaufsrecht bereits Anwendung findet/finden kann; 2. Für den Ehrenfelder Teil des Rahmenplanungsgebiets die verschiedenen Möglichkeiten des Baugesetzbuches auszunutzen, um sicherzustellen, dass kommunale Vorkaufsrechte Anwen- dung finden können (sei es allgemeines Vorkaufsrecht, besonderes Vorkaufsrecht, Festlegung eines Sanierungsgebiet oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, Festlegung von Satzungen zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus oder von Erhal- tungssatzungen, etc.); 3. Sofern unterschiedliche Maßnahmen für einzelne Teilbereiche des Gebiets zu ergreifen sind, diese Maßnahmen zu bewerten und der Bezirksvertretung vorzustellen; 4. Den Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld unverzüglich dem Stadtentwicklungsaus- schuss bzw. dem Rat vorzulegen. Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Es wird keine Statistik über die Ausübung von Vorkaufsrechten auf dem Gebiet der Rahmenplanung geführt. Die für Vorkaufsrechte zuständige Liegenschaftsverwaltung prüft das Vorliegen eines Vor- kaufsrechts im Falle eines Grundstücksverkaufs und leitet weitere Schritte ein. Das allgemeine Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch kann dort Anwendung finden, wo die Vorausset- zungen nach §24 BauGB gegeben sind. Für den Fall des Ehrenfelder Abschnitts des Rahmenpla- nungsgebiets kann das allgemeine Vorkaufsrecht: i. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ausgeübt werden, wenn Flächen erworben werden sollen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öf- fentliche Zwecke oder Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen festgesetzt sind; ii. in Gebieten Anwendung finden, die im Rahmen eines rechtskräftigen oder die Planreife erlangten Bebauungsplanes vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können oder im Rahmen des Vorliegens eines faktischen Gebietstyps vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. 2 Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Grundstücke unbebaut sind. Andere Voraussetzungen, wie z.B. das Vorliegen u.a. eines Umlegungsgebiets, Sanierungsgebiets, städtebaulichen Entwicklungsbereiches o.ä. sind im Gebiet nicht gegeben. Zu 2. Der Einsatz unterschiedlicher Instrumente des Baugesetzbuches zur Steuerung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld wird im Zusammenhang mit einer aufzusetzenden Umsetzungsstrategie Thema der Fortschreibung der Rahmenplanung sein. Die Fortschreibung der Rahmenplanung ermöglicht eine integrierte Betrachtung des Raumes. Auf der Grundlage des zu überarbeitenden integrierten Rahmenplanes sollen Vorschläge zum Einsatz unter- schiedlicher Instrumente nach Baugesetzbuch unterbreitet werden, die eine zielgerichtete Umsetzung und übergeordnete Steuerung der Entwicklungen ermöglichen können. Eine auf die Fortschreibung der Rahmenplanung abgestimmte Vorgehensweise erscheint insofern sinnvoll. Der Prozess der Rahmenplanung wird aktuell durch den Zielbildprozess/Max Becker-Areal vorbereitet, der übergeord- nete Ziele für das Gebiet festschreibt und in eine politische Beschlusslage überführt. Die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach Baugesetzbuch wird generell von der Liegen- schaftsverwaltung und u.a. durch zu beteiligende Dienststellen geprüft (siehe Mitteilung 0487/2021). Zu 3. Von den Dienststellen wird die Zuständigkeitsordnung beachtet. Die Bezirksvertretung wird in mögli- che Entwicklungen frühzeitig einbezogen. Eine Beteiligung der Bezirksvertretungen in Bezug auf Vor- kaufsrechte ist unter anderem bei der Festlegung von Sanierungsgebieten oder bei Stadtteilentwick- lungsplanungen vorgeschrieben. Zu 4. Siehe zu 3.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2745/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 19.08.2021
- Erstellt
- 03.08.2021 11:50