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4302/2022

Baubeginn Baumwollbleicherei in Köln-Holweide

Beantwortung einer Anfrage (BV) 24.01.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 30.01.2023, TOP 7.1.10

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

11898 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 4302/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 
 
Baubeginn Baumwollbleicherei in Köln-Holweide 
Es wurde durch die Fraktionen von CDU und SPD sowie das Mitglied der Bezirksvertretung 
Herr Tücks (FDP) zur Sitzung am 22.08.2022 unter TOP 7.2.5 die nachfolgende gemeinsame 
Anfrage gestellt.  
 
 
Frage 1: 
 
Die Verwaltung soll gegenüber dem Investor jegliche Änderungen der bestehenden Verkehrs-
führung abgelehnt haben. Auch das ehemalige Haupttor in der Iddelsfelder Straße dürfe nach 
dem Umbau und der Errichtung von über 250 Wohneinheiten (WE) nicht wieder geöffnet wer-
den. Das bedeutet: die ganze neue Siedlung mit den geplanten Wohneinheiten, vier Gewer-
beeinheiten, Kindergarten und Restaurant muß künftig komplett und ausschließlich über die 
Schweinheimer bzw. über die Kochwiesenstraße angefahren werden, auch schon während 
der Bauzeit. Wie begründet die Verwaltung die dauerhafte Abbindung der Iddelsfelder Straße 
von dem Areal? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Grundlage der Beurteilung der Verkehre, die durch das Baumwollquartier entstehen, ist 
das Verkehrsgutachten 2021. Da vor Ort die Iddelsfelder Str. (als Verlängerung der Straßen-
führung Schweinheimer Str,) kein Tor zu  Gelände aufweist, ist wohl das noch zur Schwein-
heimer Str. gehörende Bestandstor in der Anfrage gemeint. 
 
Das zunächst angedachte Konzept, die Tiefgarage des Baumwollquartier sowohl über die 
Kochenwiesenstr. (75%) als auch die Schweinheimer Str. (25%) [dort nötig über ein Teilbrü-
ckenbauwerk] zufahrtstechnisch anzubinden, ging von einer höheren Verkehrsbelastung aus. 
Weiterhin ergab die Überprüfung des Teilbrückenbauwerks an der Schweinheimer Str. durch 
das zuständige Amt, dass die Statik der Teilbrücke für die zukünftige Belastung nicht aus-
reicht. Im Übrigen wäre zudem die nötige Eintragung einer Baulast zugunsten der Allgemein-
heit über dieses Brückenteil auch rechtlich nicht möglich.  
 
Im Endergebnis ist aufgrund der Verkehrsbelastung gemäß Gutachten 2021 eine zufahrts-
technische Erschließung ausschließlich über die Kochwiesenstr. gegeben und möglich. Zur 
Ergänzung ist nachfolgend die konkrete Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem 
Plangebiet als Auszug aus dem Gutachten zum Verkehrsaufkommen abgebildet:

2 
 
 
 
Aus v. g. Aufstellung ergibt sich, dass die prognostizierten Neuverkehre aus dem Bauwoll-
quartier in der Morgenspitze 37 Fahrten aus und 23 Fahrten in das Quartier sind; in Summe 
zusätzliche 60 Fahrten. In der Nachmittagsspitze erzeugt das Baumwollquartier 29 Fahrten 
aus und 36 Fahrten in das Quartier; in Summe zusätzliche 65 Fahrten. 
 
 
 
Frage 2: 
 
Es wird mit Bodenaushub und Bauschutt in einem Volumen für mehrere tausend LKW ge-
rechnet. Die Verwaltung soll jegliche Aufbereitung des Materials zur Wiederverwendung vor 
Ort untersagt haben. Wie begründet die Verwaltung das Verbot des Baustoffrezyklierens vor 
Ort und wie ist angesichts des Ratsbeschlusses ,,Klimanotstand" vom 09. Juli 2019 die 
Klimabilanz der dadurch zusätzlich notwendigen mehreren tausend LKWFahrten zur Beibrin-
gung von neuem Bauschotter, Kies usw.? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zum ersten Frageteil („Verbot des Baustoffrezyklierens vor Ort“) kann diese vermutete pau-
schale Aussagezuweisung so nicht bestätigt werden. Im Laufe der Bauantragsverfahren sind 
Fachämter zur Beurteilung diverser Unterlagen (Bodengutachten) und Abgabe konkreter 
Fachvoten eingebunden. Diese Fachvoten sind auch zur unmittelbaren Übernahme in eine 
gfls. erfolgende Baugenehmigung bestimmt.  
 
Nachfolgend werden hier die in betreffender Baugenehmigung erfolgten Auflagen und Hinwei-
se zum Thema Bodenmaterialien wiedergegeben. 
 
 
Wasserwirtschaft (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) 
 
Von dort wurden diese Auflagen vorgegeben: 
 
„Für den Einbau von Elektroofenschlacke, Hochofenschlacke, Hüttensand, LD-Schlacke, 
Schmelzkammergranulat und RCL-I (bessere Qualität)* in der Wasserschutzzone III B bedarf 
es einer Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzzonenverordnung. 
 
Die Genehmigung wird auf Antrag von der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfall-
wirtschaft erteilt, sofern sich über dem einzubauenden Material eine dauerhaft wasserdichte 
Decke befindet und der Abstand zum höchsten bekannten Grundwasserstand mindestens 1,5 
m beträgt. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind vorher mit der Abteilung Immissions-
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft abzustimmen. 
 
Der Einbau von RCL-II (schlechtere Qualität)*, Bauschutt und anderen oben nicht aufgeführ-
ten industriellen Nebenprodukten und anderen vergleichbaren Stoffen ist in Wasserschutzzo-
nen verboten (siehe Merkblatt).

3 
 
 
[*=Gemäß der Gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Ener-
gie und Verkehr vom 09.10.2001]“ 
 
 
Bodenschutz und Grundwasserschutz (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) 
 
Im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens gab es intensive Abstimmungen zu Untersu-
chungen und erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, die in einem Bericht zu 
Sicherungsmaßnahmen des vom Investor beauftragten Gutachters mündeten. 
 
In sämtlichen Baugenehmigungsverfahren zu der Fläche wurde eine fachgutachterliche Be-
gleitung und die Umsetzung der im o.g. Bericht benannten Maßnahmen gefordert. Auch hier 
wurde ein generelles Verbot, das Bodenmaterial vor Ort wieder einzubauen, nicht ausgespro-
chen. Es erging dann noch nachfolgende Auflage: 
 
„Der Verbleib von Auffüllungsbereichen/belasteten Bodenbereichen im Bereich des Planungs-
vorhabens ist in geeigneter Form zu dokumentieren (z.B. Fotos, Plan).  
 
Durch den Fachgutachter ist nachzuweisen, dass von diesen Bereichen keine Gefahr oder 
Beeinträchtigung für die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.“ 
 
 
Gesundheitliche Belange (Gesundheitsamt) 
 
Von dort erfolgte diese ausdrückliche Hinweisgebung, welche auch übernommen wurde: 
 
„Den Antragsunterlagen lag der Bericht zu abfallbezogenen Boden- und Schwarzdeckenun-
tersuchungen (18.04.2019) bei. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen bezüglich diesen Unter-
suchungen keine Bedenken gegen das Bauvorhaben, insoweit die untersuchten Böden aus-
gekoffert und entsorgt werden (Tiefgaragen).“ 
 
 
Als Fazit ergeben sich verschiedene fachlich notwendige Detailvorgaben zum Thema „Bo-
denmaterial“. Dies umzusetzen ist allein Verantwortung der nach der BauO NRW am Bau 
Beteiligten (Bauherrnschaft, Unternehmungen, Fachbauleitende).  
 
 
 
Zum zweiten Frageteil („wie ist die Klimabilanz der zusätzlich notwendigen mehreren tausend 
LKWFahrten“) kann die Verwaltung keine inhaltliche Antwort geben. Die konkrete Klimabilanz 
lässt sich auf der so erfragten tiefgehenden Ebene nicht berechnen.  
 
 
Frage 3: 
 
Die zu erstellende Tiefgarage unter dem Areal soll für 250 WE nur 210 Stellplätze anbieten, 
inkl. eines Vorhabens mit 30 Stellplätzen für ein ,,Car-Sharing"-Angebot. Daneben sind nur 
noch 700 ober- und unterirdische Fahrradabstellplätze geplant. Ist die Zurverfügungstellung 
von 210 PKW-Stellplätzen für moderne Wohngebiete mit über 250 WE realistisch und be-
gründet ausreichend (bitte wissenschaftliche Belege vorlegen)? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung kann nur Antworten pflichtig in der Qualität geben, wie die gesetzlichen Vor-
schriften die erfragte Prüftätigkeit der Verwaltung begrenzt. Daher kann auf den in der Frage 3 
erbetenen Zusatz nach „wissenschaftlichen Belegen“ nicht weiter eingegangen werden. 
 
Es sind insgesamt 216 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Der hier rein baurechtlich anzuset-

4 
 
zende Stellplatzbedarf (inkl. die ÖPNV-Reduzierung -hier abzüglich des ÖPNV-Anteils von 25 
%-) wurde seinerzeit nach der juristisch maßgeblichen Stellplatzsatzung der Stadt Köln aus 
dem Jahr 2000 berechnet und geprüft. Da der ÖPNV-Abschlag von 25% (auf 250 WE) schon 
im Ergebnis noch weniger als 216 Stellplätze ausweist, war diese Planung nicht über das ein-
zig maßgebliche Prüfinstrument des Bauantragsverfahrens zu beanstanden. 
 
 
Frage 4: 
 
Oberirdisch und unterirdisch wird darüber hinaus kein einziger Besucherparkplatz vorgese-
hen, auch keine Flächen für Lieferverkehr, Schwerbehinderte usw. Erfahrungen aus nahege-
legenen Siedlungsneubauten wie dem Oberiddelsfeld (Heinz-Kühn-Straße, Florentine-Eichler-
Straße) zeigen, daß es nicht nur viele Besucher in einer derartigen Siedlung gibt. Viele Be-
wohner nehmen den Tiefgaragenstellplatz z.B. aus Kostengründen nicht in Anspruch und 
überfluten umliegende Straßen und Grünanlagen mit dem Abstellen ihrer Fahrzeuge. Für 
Schwerbehinderte verlängern sich überdies die Wege, wenn sie nicht direkt vor ihren Wohn-
gebäuden parken können. Ist das alles bedacht und berechnet worden bzw. womit wird das 
Fehlen von Besucherparkplätzen begründet? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Von den in Antwort zu Frage 3 genannten 216 Stellplätzen sind 10 Stellplätze barrierefrei. Es 
werden außerdem 6 Kiss&Ride Stellplätze an der Kochwiesenstraße für die Kindertagesstätte 
errichtet, davon ist ein Stellplatz barrierearm. Weiterhin gibt es 6 barrierearme Stellplätze in 
der Tiefgarage.  
 
Für die Anzahl barrierefreier Stellplätze für Wohngebäude gab es keine Angaben in der dama-
ligen Stellplatzsatzung und die neue Stellplatzsatzung war noch nicht in Kraft. Daher hat die 
Verwaltung aus sich heraus so viele barrierefreie Stellplätze wie möglich gefordert. Das Quar-
tier besteht überwiegend aus Wohngebäuden. Die barrierefreie Erreichbarkeit der Gebäude 
über der Tiefgarage sowie des Quartiers ist mithilfe der Aufzugsanlagen gewährleistet. 
 
Die Siedlung sollte autofrei sein. Besucher können die Stellplätze in der Tiefgarage in An-
spruch nehmen oder mit dem Fahrrad oder ÖPNV anreisen. Die aufgrund des ÖPNV-Anteils 
reduzierte Anzahl von Stellplätzen und die autofreie Siedlung entsprechen der Verkehrswende 
und dem Klimaschutz und tragen ein Stück zu einem verkehrssicheren Quartier bei. Besu-
cher, die aus nahegelegenen Teilen von Köln kommen, sollen keinen Anreiz erhalten mit dem 
PKW in das Baumwollquartier zu kommen, auch wenn dies durch die Tiefgarage nicht ganz 
unmöglich ist.  
 
Wie in Antwort zur Frage 3 in Berechnung dargelegt ist die Zahl der 216 PKW-Stellplätze hö-
her als der Abschlag von 25% es ergibt, so dass insgesamt in der Zahl von 216 PKW-
Stellplätzen dann auch der Besucheranteil mit berücksichtigt ist. 
 
 
Frage 5: 
 
Laut Investor hat man die ursprünglichen Pläne zur Verklinkerung der Außenfassaden und 
damit Anpassung an die Umgebung und die historischen Bestandsgebäude aufgegeben (bis 
auf eine Reihe innenliegender Fassaden gegenüber dem historischen Bestand). Insbesonde-
re die neuen Gebäude am Außenrand, zur Schweinheimer und zur Kochwiesenstraße, sollen 
nun aber standardmäßige weiße Rauputzfassaden erhalten. Dies widerspricht der ursprüngli-
chen Idee des geschlossenen und einheitlichen Erscheinungsbildes der neuen Siedlung. Auf 
dem Areal des Mülheimer Güterbahnhofs war die historisierende Fassadengestaltung von 
Neubauten jüngst hervorgehoben worden (z.B. Kölnische Rundschau, 02. August 2022). Wa-
rum wird in Holweide, in einem Gebiet mit dichter, historischer Wohnbebauung, von dieser 
Gestaltung abgewichen? 
 
Antwort der Verwaltung:

5 
 
Es gab durch die Verwaltung keine Vorgaben auf Festlegung von konkreten Fassadenmate-
rialien. In dem Text zur Frage 5 werden also nur die der Bauherrnschaft in alleiniger Dispositi-
on liegenden Überlegungen beschrieben, die nicht der Bewertung durch die Verwaltung unter-
liegen. 
 
Die andere angesprochene Bauausführung (ehemaliger Mülheimer Güterbahnhof) ist nicht 
vergleichbar, da dort -im Gegensatz zum sog. Baumwollquartier- bekanntlich ein Bebauungs-
plan besteht.

Beratungsverlauf (1)

30.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Iddelsfelder Straße
  • Kochwiesenstraße
  • Schweinheimer Straße
  • Heinz-Kühn-Straße
  • Florentine-Eichler-Straße

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Details

Aktenzeichen
4302/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
24.01.2023
Erstellt
19.12.2022 13:43