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2007/0019

Geschäftsordnung für das Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung)

Magistratsvorlage 05.01.2007

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2007/0019

11770 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
 
Amt: Klinikum Darmstadt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0019 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Geschäftsordnung fü r das Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) 
 
Vorlage vom: 05.01.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Neufassung der Geschäftsordnung für das Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) des Klinikums 
Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung für das Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) - neu 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 5. Januar 2007 
 
 
Die Geschäftsordnung für das Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) wurde 1982 mit Gründung 
des Eigenbetriebes in Kraft gesetzt. Seit dieser Zeit wurden weder inhaltliche noch redaktionelle 
Änderungen vorgenommen. 
 
Die Geschäftsordnung wurde nunmehr überarbeitet. Sie bildet jetzt die in der Praxis tatsäch-lichen 
Zuständigkeiten des Leitenden Ärztlichen Direktors, des Verwaltungsdirektors und der 
Pflegedienstdirektorin ab. 
 
Neu aufgenommen wurden die speziellen Aufgaben/Zuständigkeiten der Pflegedirektorin/des 
Pflegedirektors im Zusammenhang mit Gebäudereinigung und Hauswirtschaftliche Dienste (GHD). 
 
In der Neufassung wurde grundsätzlich die weibliche und männliche Form eingefügt. Ersetzt wurde 
"Städtische Kliniken" durch "Klinikum Darmstadt" und an Stelle des Begriffes "Pflege-dienstleitung" 
wurden die Bezeichnungen "Pflegedirektorin/Pflegedirektor" eingesetzt. Weiterhin wurden die Absätze 
zum Teil neu durchnummeriert. 
 
Die Neufassung der Geschäftsordnung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt überarbeitet. 
Im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen wurde vom Rechtsamt empfohlen, keine Änderung der 
Geschäftsordnung, sondern eine Neufassung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
Die Krankenhausbetriebskommission hat in ihrer Sitzung am 21.09.2006 der Neufassung der 
Geschäftsordnung einstimmig zugestimmt. 
 
 
• § 1 - Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) 
 
 
Absatz (3) - der jeweils gültigen Fassung des Eigenbetriebsgesetzes genannten Aufgaben, 
insbesondere 
/barb4right Redaktionelle Änderung. 
 
Absatz (3) - g)   Regelung der Hausordnung 
/barb4right Statt "Festsetzen der Besuchszeiten" wurde hier eine weitergehende Formulierung ge- 
wählt, da die Besuchszeiten ein Teil der Hausordnung sind. 
 
Absatz (3) - i)   Verteilung der Mittel nach § 9 Abs. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz 
/barb4right Der Paragraph wurde aktualisiert. 
 
Absatz (3) - k)   Grundsätzliche Regelungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließ- 
                         lich Ausbildungsstätten 
/barb4right Die Änderung erfolgt, da diese Bereiche in engem Zusammenhang stehen.

3 
... 
Absatz (3) - n)   Regelung des Datenschutzes (intern/extern) 
/barb4right Dieser Punkt wurde neu aufgenommen - ergibt sich aus den einschlägigen 
gesetzlichen Regelungen. 
 
 
• § 2 - Aufgaben der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Direktors 
 
 
a) Koordinierung des Einsatzes des ärztlichen und medizinisch-technischen Personals in   
      den Kliniken, Instituten, Ambulanzen und der Apotheke 
/barb4right Zur besseren Übersicht wurde der Punkt a) alt in drei verschiedene Unterpunkte 
(e, k, l) unterteilt. 
 
e)   Sicherung der Zusammenarbeit und Abgrenzung der medizinischen Bereiche 
/barb4right Vgl. Anmerkung Punkt a). 
 
k)   Gewährung von Urlaub für die unter a) genannten Berufsgruppen 
/barb4right Vgl. Anmerkung Punkt a). 
 
l)    Bewilligung von Dienstbefreiung bis zu 3 Tagen und Dienstreisen ohne 
      Kostenerstattung unter Beachtung der tariflichen und/oder gesetzlichen 
      Bestimmungen für die unter a) genannten Berufsgruppen 
/barb4right Vgl. Anmerkung Punkt a). 
 
p)   (Betriebsärztlicher Dienst) 
/barb4right Dieser Begriff wurde ergänzend aufgenommen - Punkt l) alt. 
 
 
• § 3 - Aufgaben der/des Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektors 
 
 
d)   Aufsicht über die Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereiche 
/barb4right Redaktionelle Änderung, Punkt f) alt. 
 
e)   Regelung des Personaleinsatzes und Aufsicht über die Beschäftigten 
      innerhalb des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereiches 
/barb4right Redaktionelle Änderung des Absatzes e) alt. Dieser Absatz wurde in zwei Punkte 
unterteilt (vgl. h). 
 
f)   Ausstellen von Zeugnissen 
/barb4right Redaktionelle Änderung, Punkt l) alt. 
 
g)   Bewilligung von Dienstbefreiung unter Beachtung der tariflichvertraglichen und/oder 
      gesetzlichen Bestimmungen und Genehmigung von Dienstreisen, sofern nicht im Aufga- 
      benbereich der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Leitenden Ärztlichen Direktors/ 
      Pflegedirektorin/Pflegedirektors

4 
... 
/barb4right Wurde im Hinblick auf die Aufgaben der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Leitenden 
Ärztlichen Direktors und der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors redaktionell angepasst, 
Punkt d) alt. 
 
h)   Bewilligung von Urlaub für Beschäftigte im Verwaltungsbereich 
/barb4right Redaktionelle Änderung, Bewilligung von Urlaub Punkt e) alt. 
 
i) Die Zusammenarbeit mit dem Personalrat gem. § 8 des Hessischen Personalvertret ungs- 
gesetzes 
/barb4right Redaktionell angepasst, Punkt c) alt. 
 
 
• § 4 - Aufgaben der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors 
 
 
Die Aufgaben der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors wurden in drei neue Abschnitte unterteilt: 
 
• Bereichsübergreifende Aufgaben/Zuständigkeiten (1) 
• Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors im Zu- 
sammenhang mit der Leitung des Pflegedienstes (2) 
• Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors im Zu- 
sammenhang mit Gebäudereinigung und Hauswirtschaftliche Dienste (GHD) (3) 
 
      Der/dem Pflegedirektorin/Pflegedirektor obliegt die Leitung des Pflege- und Funktions- 
      dienstes, der Gebäudereinigung und Hauswirtschaftlichen Dienstes Klinikums 
      Darmstadt. 
      Zu ihren/seinen Aufgaben gehört: 
      1. für die ihr/ihm unterstellten Bereiche, insbesondere: 
/barb4right Redaktionelle Änderung sowie Hinweis auf die Aufgaben und Zuständigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Gebäudereinigung und Hauswirtschaftlichen Diensten. 
 
a) Vorschlagsrecht und Mitwirkung bei Einstellungen, Entlassungen, Versetzungen, 
 Höhergruppierungen, 
/barb4right Punkt c) alt - wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen 
allgemeiner gefasst. 
 
b) Regelung des Personaleinsatzes des unterstellten Personals, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen allgemeiner ge- 
fasst und in drei Punkte unterteilt (vgl. e) und f)) - Punkt a) alt. 
 
c) Aufsicht über das Personal, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen allgemeiner ge- 
fasst - Punkt b) alt. 
 
d) Beurteilung von Personal, Ausstellung von Zeugnissen, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen allgemeiner ge- 
fasst - Punkt g) alt. 
 
e) Bewilligung von Urlaub für Beschäftigte,

5 
... 
/barb4right vgl. Punkt b). 
 
f) Bewilligung von Dienstbefreiung bis zu 3 Tagen und Dienstreisen ohne Kosten- 
 erstattung unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen, 
/barb4right vgl. Punkt b). 
 
g) Auswahl von Personal für innerbetriebliche und außerbetriebliche Fortbildungs- 
maßnahmen, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen 
allgemeiner gefasst wurde - Punkt e) alt. 
 
h) Zusammenarbeit mit der Verwaltung bei Maßnahmen zur Gewinnung von 
 Personal, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen 
allgemeiner gefasst - Punkt d) alt. 
 
i) Mitentscheidung bei Beschaffung von Inventar und Material, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen 
allgemeiner gefasst - Punkt l) alt. 
 
j) Bearbeitung von Beschwerden  
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Aufgabenstellungen 
allgemeiner gefasst - Punkt h) alt. 
 
k) Vorbereitung und Durchführung innerbetrieblicher Fort- und 
Weiterbildungsmaßnahmen, 
/barb4right wurde im Hinblick auf die bereichsübergreifende Aufgabenstellung allgemeiner 
gefasst - Punkt e) alt. 
 
 
Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors 
im Zusammenhang mit der Leitung des Pflege- und Funktionsdienstes 
 
 
2. hinsichtlich der Leitung des Pflege- und Funktionsdienstes insbesondere: 
/barb4right wurde neu aufgenommen. 
 
a) Sicherstellung einer einheitlichen Krankenpflege, eines einheitlichen Pflegepro- 
 zesses, 
/barb4right dieser Punkt wurde redaktionell überarbeitet - Punkt i) alt. 
 
b) Aufsicht über das Pflegepersonal sowie Fachaufsicht im Pflege- und Funktionsbereich 
/barb4right in diesem Punkt werden explizit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege benannt 
- Punkt b) alt. 
 
 
 
 
c) Weiterentwicklung der Krankenpflege, nach dem aktuellen Stand der Pflege-

6 
... 
 wissenschaft und -forschung, insbesondere im Hinblick auf die präventive, reha- 
 bilitative, kurative und palliative Versorgung und Betreuung der Patienten, unter 
Berücksichtigung von gesetzlichen und wirtschaftlichen Vorgaben. Dies beinhaltet 
auch die soziale und humanitäre Betreuung der Patienten, 
/barb4right dieser Punkt wurde redaktionell überarbeitet und dem heutigen Stand der 
Krankenpflege angepasst - Punkt k) alt. 
 
d) EDV-Koordination für den Pflegebereich, 
/barb4right dieser Punkt wurde neu aufgenommen. 
 
e) Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten, insbesondere hinsichtlich 
der praktischen Ausbildung der Schülerinnen/Schüler, Koordination des 
Einsatzes von hauptamtlichen Praxisanleiterinnen/Praxisanleitern und 
Tutorinnen/Tutoren auf der Station. 
/barb4right dieser Punkt wurde erweitert um die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter sowie 
Tutorinnen/Tutoren - Punkt f) alt. 
 
 
Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors 
im Zusammenhang mit Gebäudereinigung und Hauswirtschaftliche Dienste (GHD) 
 
 
3. hinsichtlich der Leitung der Gebäudereinigung und der Hauswirtschaftlichen 
Dienste, insbesondere: 
 
/barb4right Aufgrund der Zuordnung der Gebäudereinigung und Hauswirtschaflichen Dienste zum 
Aufgabenbereich der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors wird dieser Abschnitt in der Ge- 
schäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung neu aufgenommen. 
 
Er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Gebäudereinigung und Hauswirtschaft-liche 
Dienste (GHD) von Punkt a) bis Punkt f). 
 
f) Die Sicherstellung einer hygienisch-einwandfreien Reinigungsqualität, 
f) Die gesamte organisatorische Abwicklung in den Dienstleistungsbereichen Ge- 
bäudereinigung, Bettenaufbereitung und Hauswirtschaft, 
f) Die wirtschaftliche Leistungserbringung in den o. g. Dienstleistungsbereichen, 
f) Die Personalauswahl, der optimale Personaleinsatz und die Überwachung in den 
Dienstleistungsbereichen Gebäudereinigung, Bettenaufbereitung und Hauswirtschaft, 
f) Die Weiterentwicklung der Verfahren in der Gebäudereinigung zur Erreichung hoher 
Qualität beim ökonomischen Ressourceneinsatz und Verbrauch, 
f) Erstellen von Kalkulations- und Investitionsrechnungen,

7 
... 
• § 5 - Sitzungen 
 
 
Abs. (2) - eines Mitgliedes 
/barb4right Formulierung wurde konkretisiert. 
 
 
 
Darmstadt, 5. Januar 2007 
 
Der Dezernent II: 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

anlage 1

21050 Zeichen

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Vp@¼â$àØ¢¸œ0Ç**90°G E S C H Ä F T S O R D N U N G
===========================

FÜR DAS DIREKTORIUM (KRANKENHAUSBETRIEBSLEITUNG)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 der Krankenhausbetriebs-Verordnung vom 20.11.1991
(GVBl. I. S. 354) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 der Betriebssatzung für das Klini-
kum Darmstadt vom 25.11.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.08.2002
hat der Magistrat der Stadt Darmstadt mit Zustimmung der Krankenhausbetriebs-
kommission die Geschäftsverteilung und das Verfahren des Direktoriums wie folgt
geregelt:


ABSCHNITT I

GESCHÄFTSVERTEILUNG
======================



§ 1
Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung)

(1)	Das Klinikum Darmstadt wird gem. § 10 der Betriebssatzung von dem
	Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) geleitet.

	Dem Direktorium gehören an:

	a)	die/der Leitende Ärztliche Direktorin/Direktor
	b)	die/der Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor
	c)	die/der Pflegedirektorin/Pflegedirektor

	Es entscheidet einstimmig.

- 1 -
(2)	Das Direktorium leitet das Klinikum selbständig und in eigener Verantwortung.
	Es erledigt alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung, soweit diese nicht
	durch die Betriebssatzung ausdrücklich anderen Organen des Krankenhaus-
	trägers vorbehalten sind.

	Die Mitglieder des Direktoriums sind im Interesse der Patienten und der Be-
	schäftigten zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Die einheitliche Führung
	des Klinikums nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ist zu beachten.

(3)	Die Mitglieder des Direktoriums sind gemeinsam zuständig für alle Ange-
	legenheiten, die die Gesamtheit des Klinikums Darmstadt betreffen oder von
besonderer Bedeutung sind. Die Mitglieder sind gehalten, sich gegenseitig
und rechtzeitig zu unterrichten und ihre Beschlüsse aufeinander abzustimmen.
	Im Übrigen leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Bereich selbständig
	und in eigener Verantwortung.

	Dem Direktorium obliegen die in § 4 der jeweils gültigen Fassung des Eigen-
betriebsgesetzes genannten Aufgaben, insbesondere

	a)	Vorlagen an die Krankenhausbetriebskommission,
	b)	Ausführung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und
		der Krankenhausbetriebskommission im Sinne des § 7 und § 8 
		Absatz 3 der Betriebssatzung, 
	c)	Überwachung der wirtschaftlichen Betriebsführung,
	d)	Überwachung der Bettenbelegung,
	e)	Koordinierung der Betriebsbereiche und Sicherung der Zusammen-
		arbeit,
	f)	Überwachung der Durchführung aufsichtsbehördlicher Anordnungen,
	g)	Regelung der Hausordnung,
	h)	Festlegung allgemeiner Ausstattungs- und Verpflegungsstandards,
	i)	Verteilung der Mittel nach § 9 Abs. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz
(KHG),
	j)	Regelung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einschließlich
		Strahlenschutz,


	k)	Grundsätzliche Regelung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
einschließlich Ausbildungsstätten,
	l)	Regelung der grundsätzlichen Angelegenheiten der Apotheke und
		Überwachung des wirtschaftlichen Arzneimittelverbrauchs,
	m)	Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten im Rahmen der
		Funktion des Krankenhauses als Akademisches Lehrkrankenhaus,
	n)	Regelung des Datenschutzes (intern/extern),
	o)	Öffentlichkeitsarbeit.

(4)	Das Direktorium kann Beschäftigte des Klinikums Darmstadt zur Vornahme
	bestimmter Aufgaben beauftragen.



§ 2
Aufgaben der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Direktors

Der/dem Leitenden Ärztlichen Direktorin/Direktor obliegt die Ärztliche Leitung des
Klinikums Darmstadt. Sie/er trägt die Verantwortung für den medizinischen und den
hygienischen Betrieb, die Einhaltung der Gesetzes- und Rechtsvorschriften sowie
der Weisungen der Medizinalaufsichtsbehörde.

Zu den Obliegenheiten der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Direktors gehören
Insbesondere:

a)	Koordinierung des Einsatzes des ärztlichen und medizinisch-
technischen Personals in den Kliniken, Instituten, Ambulanzen und der 
Apotheke,
b)	Aufsicht über das ärztliche und das medizinisch-technische Personal,
c)	Beurteilung der Klinik- und Institutsdirektorinnen/-direktoren,
d)	Überwachung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
e)	Sicherung der Zusammenarbeit und Abgrenzung der medizinischen
Bereiche,
f)	Aufsicht über Einrichtungen der medizinischen Zentralversorgung und
	Regelung der Nutzung der medizinischen Einrichtungen,
g)	Entscheidung über die Inanspruchnahme disziplinfremder Betten bei
	Überbelegung einzelner Kliniken,
h)	Sicherstellung der ärztlichen Aufklärung,
i)	Sicherung der ärztlichen Aufzeichnungen und der medizinischen
	Dokumentation,
j)	Pflege der Zusammenarbeit von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten
	und niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten,
k)	Gewährung von Urlaub für die unter a) genannten Berufsgruppen,
l)	Bewilligung von Dienstbefreiung bis zu 3 Tagen und Dienstreisen ohne
	Kostenerstattung unter Beachtung der tariflichen und/oder gesetzlichen
Bestimmungen für die unter a) genannten Berufsgruppen,
m)	Regelung der Fort- und Weiterbildung des ärztlichen und medizinisch-
	technischen Personals,
n)	Dienstaufsicht über die Apotheke,
o)	Sicherstellung der Krankenhaushygiene,
p)	Sicherung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten
	(Betriebsärztlicher Dienst),
q)	Bearbeitung von Beschwerden über die ärztliche Behandlung.

Die/der Leitende Ärztliche Direktorin/Direktor kann Beschäftigte ihres/seines
Zuständigkeitsbereiches mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
Sie/er stellt sicher, dass die Geschäftsverteilung und Organisation innerhalb
ihres/seines Zuständigkeitsbereiches (Kliniken, Institute, Ambulanzen, Apotheke)
geregelt wird.



§ 3
Aufgaben der/des Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektors

Der/dem Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor obliegt die Leitung des Ver-
waltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereiches des Klinikums Darmstadt.

Insbesondere obliegen ihr/ihm:

a)	Führung der Geschäfte des Direktoriums,
b)	Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes und Aufstellung des
	Jahresabschlusses,
c)	Wahrnehmung der durch § 10 der Betriebssatzung übertragenen personellen
	Befugnisse wie Entscheidungen über Einstellung, Versetzung und Entlassung
	von einzelnen Beschäftigten usw.,
	Entscheidungen über Einstellung, Versetzung und Entlassung des ärztlichen
	und medizinisch-technischen Personals sind im Einvernehmen mit der/dem
	Leitenden Ärztlichen Direktorin/Direktor, das Personal des Pflegedienstes be-
	treffend im Einvernehmen mit der/dem Pflegedirektorin/Pflegedirektor zu 
	treffen.
d)	Aufsicht über die Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereiche,
e)	Regelung des Personaleinsatzes und Aufsicht über die Beschäftigten inner-
halb des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereiches,
f)	Beurteilung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Verwaltung, Ausstellen
von Zeugnissen,
g)	Bewilligung von Dienstbefreiung unter Beachtung der tarifvertraglichen und/
oder gesetzlichen Bestimmungen und Genehmigung von Dienstreisen, sofern
nicht im Aufgabenbereich der/des Leitenden Ärztlichen Direktorin/Leitenden
Ärztlichen Direktors/Pflegedirektorin/Pflegedirektors,
h)	Bewilligung von Urlaub für Beschäftigte im Verwaltungsbereich,
i)	Die Zusammenarbeit mit dem Personalrat gem. § 8 des Hessischen
	Personalvertretungsgesetzes,
j)	Ausübung des Hausrechtes,
k)	Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,
l)	Bearbeitung von Beschwerden über die Verwaltung.

Die/der Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor kann Beschäftigte ihres/seines
Zuständigkeitsbereiches mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
Sie/er stellt sicher, dass die Geschäftsverteilung und die Organisation ihres/seines
Zuständigkeitsbereiches (Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereich) ge-
regelt wird.





§ 4
Aufgaben der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors

Der/dem Pflegedirektorin/Pflegedirektor obliegt die Leitung des Pflege- und
Funktionsdienstes, der Gebäudereinigung und Hauswirtschaftlichen Dienste
des Klinikums Darmstadt.

Zu ihren/seinen Aufgaben gehört:

für die ihr/ihm unterstellten Bereiche, insbesondere:

a)	Vorschlagsrecht und Mitwirkung bei Einstellungen, Entlassungen,
	Versetzungen, Höhergruppierungen,
b)	Regelung des Personaleinsatzes des unterstellten Personals,
c)	Aufsicht über das Personal,
d)	Beurteilung von Personal, Ausstellung von Zeugnissen,
e)	Bewilligung von Urlaub für Beschäftigte,
f)	Bewilligung von Dienstbefreiung bis zu 3 Tagen und Dienstreisen ohne
	Kostenerstattung unter Beachtung der tariflichen und/oder gesetzlichen
Bestimmungen,
g)	Auswahl von Personal für innerbetriebliche und außerbetriebliche
Fortbildungsmaßnahmen,
h)	Zusammenarbeit mit der Verwaltung bei Maßnahmen zur Gewinnung von
	Personal,
i)	Mitentscheidung bei Beschaffung von Inventar und Material,
j)	Bearbeitung von Beschwerden,
k)	Vorbereitung und Durchführung innerbetrieblicher Fort- und Weiterbildungs-
maßnahmen.


Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors
im Zusammenhang mit der Leitung des Pflege- und Funktionsdienstes

2.	hinsichtlich der Leitung des Pflege- und Funktionsdienstes
insbesondere:

a)	Sicherstellung einer einheitlichen Krankenpflege, eines einheitlichen
	Pflegeprozesses,
b)	Aufsicht über das Pflegepersonal sowie Fachaufsicht im Pflege- und
	Funktionsbereich,
c)	Weiterentwicklung der Krankenpflege, nach dem aktuellen Stand der
	Pflegewissenschaft und -forschung, insbesondere im Hinblick auf die
	präventive, rehabilitative, kurative und palliative Versorgung und
	Betreuung der Patienten, unter Berücksichtigung von
	gesetzlichen und wirtschaftlichen Vorgaben.
	Dies beinhaltet auch die soziale und humanitäre Betreuung der
Patienten,
d)	EDV-Koordination für den Pflegebereich,
e)	Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten, insbesondere hinsichtlich
der praktischen Ausbildung der Schülerinnen/Schüler, Koordination des
Einsatzes von hauptamtlichen Praxisanleiterinnen/Praxisanleitern und
Tutorinnen/Tutoren auf der Station.


Spezielle Aufgaben/Zuständigkeiten der/des Pflegedirektorin/Pflegedirektors
im Zusammenhang mit Gebäudereinigung und Hauswirtschaftliche Dienste
(GHD)

3.	hinsichtlich der Leitung der Gebäudereinigung und der Hauswirtschaft-
lichen Dienste, insbesondere:

a)	Die Sicherstellung einer hygienisch-einwandfreien Reinigungsqualität,
b)	Die gesamte organisatorische Abwicklung in den Dienstleistungsbereichen
	Gebäudereinigung, Bettenaufbereitung und Hauswirtschaft,
c)	Die wirtschaftliche Leistungserbringung in den o. g. Dienstleistungsbereichen,
d)	Die Personalauswahl, der optimale Personaleinsatz und die Überwachung in 
den Dienstleistungsbereichen Gebäudereinigung, Bettenaufbereitung und
Hauswirtschaft,
e)	Die Weiterentwicklung der Verfahren in der Gebäudereinigung zur Erreichung
hoher Qualität beim ökonomischen Ressourceneinsatz und Verbrauch,
f)	Erstellen von Kalkulations- und Investitionsrechnungen.

Die/der Pflegedirektorin/Pflegedirektor kann Beschäftigte ihres/seines Zuständig-
keitsbereiches mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Sie/er stellt
sicher, dass die Geschäftsverteilung und Organisation innerhalb ihres/seines Zu-
ständigkeitsbereiches geregelt wird.



ABSCHNITT II

VERFAHREN INNERHALB DES DIREKTORIUMS
=======================================



§ 5
Sitzungen

(1)	Das Direktorium tagt regelmäßig alle 2 Wochen.
	Das Direktorium tritt außerdem zusammen, wenn eine hinreichende Anzahl
	von Beratungsgegenständen ansteht oder einzelne bedeutende oder
	dringende Gegenstände zu behandeln sind.

(2)	Das Direktorium tritt auf Verlangen eines Mitgliedes unverzüglich
	zusammen.

(3)	Die/der Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor bereitet die Sitzung vor
und beruft sie ein.

(4)	Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
	Das Direktorium kann Sachverständige und auf Vorschlag eines Mitgliedes
	Beschäftigte zu einem Tagesordnungspunkt hinzuziehen.





§ 6
Tagesordnung

(1)	In der Sitzung werden alle Themen behandelt, deren Erörterung die Mitglieder
	des Direktorium beantragt haben.

(2)	Zu den Gegenständen der Tagesordnung, die eine Beschlussfassung erfor-
	dern, soll eine schriftliche Untervorlage (Vorlage) von der/dem Antrags-
	stellerin/Antragssteller gefertigt werden und sechs Werktage vor der Sitzung
der/dem Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor zugeleitet oder von der/
dem Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor selbst erstellt werden.

	Die/der Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor soll die Vorlage vor der
	Sitzung den anderen Mitgliedern zusammen mit dem Vorschlag über die
	Tagesordnung übermitteln.



§ 7
Beschlussfassung, Vertretung

Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre bestellten Ver-
treterinnen/Vertreter anwesend sind.



§ 8
Ergebnisniederschrift

(1)	Über die Sitzung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die

	a)	Angaben über die Dauer, die anwesenden Personen und
	b)	die Beschlüsse

	enthält.

	Auf Antrag eines Mitgliedes des Direktoriums werden weitere Vermerke
	aufgenommen.
	Bei Bedarf kann eine/ein Protokollführerin/Protokollführer hinzugezogen
	werden.

(2)	Eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten alle Mitglieder des Direktoriums.
	Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn diese innerhalb 10 Tagen nicht
	widersprechen.

(3)	Die Mitglieder des Direktoriums sind für die Ausführung der Beschlüsse in
	ihrem Aufgabenbereich in eigener Zuständigkeit verantwortlich.



§ 9
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Ausfertigung durch den zuständigen Dezernenten in Kraft.

Die Geschäftsordnung vom 27.02.1982 wird mit Inkrafttreten dieser Geschäftsord-nung aufgehoben.


Darmstadt, 
AZ.:	01 06 02

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt




Dr. Dierk Molter
Krankenhausdezernent

	-  SEITE 10 -





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Beratungsverlauf (1)

TOP 50

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0019
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00