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Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt
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Regierungspräsidium Darmstadt Anlage l HESSEN Se zu 0] [>] zes F\ EEE BausesB Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt Kreisausschüsse Unser Zeichen: 116-38h 08 der Landkreise Ihr Zeichen: Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Ihre Nachricht vom: Main-Kinzig-Kreis Odenwaldkreis Ihr Ansprechpartner: Christian Lettmann Offenbach, W " kreigtVy | BE krei Zimmernummer: 2.41 enbach, \Vetteraukreis, Vogelsbergkreis Tg1sfon/ Fax: 06151 12 6504/12. 4610 E-Mail: christian.lettmann@rpda.hessen.de Magistrate der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadt Offenbach am Main Datum: 1. Februar 2011 Vorstände der Sparkassenzweckverbände Bensheim, Dieburg, Hanau, Heppenheim, Langen-Seligenstadt, Taunus - über Vorstände der Sparkassen - Neubildung der Verwaltungsräte der Sparkassen im Anschluss an die am 27. März 2011 stattfindenden Kommunalwahlen Nach 8 5b Abs. 1 Satz 1 Hessisches Sparkassengesetz - HSpG -i. d. Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 1991 (GVBl. | S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Septem- ber 2008 (GVBl. IS 875) in Verbindung mit $ 2 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz - KWG - in der derzeit gültigen Fassung richtet sich die Amtsdauer der Verwaltungsratsmit- glieder der Sparkassen nach der Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Träger. Im Anschluss an die Kommunalwahlen vom 27. März 2011 sind daher die Verwaltungsräte der Sparkassen neu zu wählen. Die Wahlzeit der bisherigen Verwaltungsräte endet gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbin- dung mit 8 5b Abs. 1 Satz 1 HSpG am 31. März 2011. Nach 8 5b Abs. 3 HSpG in Verbindung mit $ 31 Abs. 9 der Mustersatzung für kommunale Sparkassen - MuSa - führen die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Amt i i ‚Amt angetreten "haben. Dieser Zeitraum sollte grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten. Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2- Zar Für die Neuwahlen gelten folgende Bestimmungen (jeweils in der derzeit gültigen Fassung): 1. 85b Abs. 1 und Abs. 2, 8 5d Abs. 2 HSpG 2 8 31 MuSa 3. 856HGO; 8 32 HKO; 8 7 MuSa SpkZwVerb 4. 822 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWG - 5 VO über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. | S. 38), geändert durch VO vom 02. März 1993 (GVBl. |S. 68) Hiernach ist grundsätzlich Folgendes zu beachten: Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungs naft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; 8 22 a 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes fi findet et entsprechende Anwendung ($ 5b Abs. 1 Satz 3 HSpG). Dabei dürfen nicht mehr als ä ei ane } - abgesehen von 8 5d Abs. 2 HSpG - nicht meh ein Mitglie: Y angehören. Bei Gemeinschafts- und Dre Ende bei denen der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt, mindert sich entsprechend 8 5d Abs. 2 HSpG die Zahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die MuSa ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden ($ 5b Abs. 4 HSpG). Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach $ 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EIER Inaet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Aus- huss r zur Wahl stehenden Personen statt ($ 5b Abs. 2 HSpG). ® : 5, mit düm die Verwaltungsräte bestimmt werden, soll zum einen der Vesantwartung, die den Verwaltungsräten übertragen wird, gerecht werden, zum anderen auch der Vertretungskörperschaft des Trägers oder dem zuständigen Ausschuss die Mög- lichkeit geben, die gesetzlich neu geregelten Anforderungen an die Sachkunde von Verwal- a sowie deren ! der Vorstellung der zur Wahl stehenden Per- hi Ranp'e v- von Yensalungpiatamiigliedem sind mit dam Gesetz 5 (red geregelt worden. Weiterhin wurde in 5 24 Abs. 1 zit 15 KWG die Pflicht zur Anzeige der Bestellung von neuen Verwaltungsratsmitgliedern gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht normiert. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird es notwendig, dass Mitglieder für den Verwal- tungsrat der Sparkasse, deren (Mit-)Träger Sie sind, die gesetzlich geforderte Sachkunde so- E38 wie persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können. Dies sollte bereits im Vorfeld der Wahl zum Verwaltungsrat bei der Erstellung der Wahlvorschläge berücksichtigt werden. Zur erforderlichen Sachkunde führt das \ der Bunc nst Hinblick auf die ge- setzliche Regelung in $ 36 Abs. 3 KWG aus, dass diese an Größe, Komplexität und systemi- scher Relevanz des Unternehmens zu messen ist. Die Sachkunde ist unter anderem regelmäßig gegeben, wenn Personen ® Erfahrung in der Geschäftsführung von vergleichbaren Unternehmen haben, ® bereits als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglieder vergleichbarer Unternehmen tätig waren, e Kaufleute mit nach dem Merkblatt ausreichenden Kenntnissen sind, e Aus anderen beruflichen Vortätigkeiten die im Merkblatt benannten Kenntnisse ha- ben oder sie sich durch Fortbildung aneignen. ‚amter (wie Bürgermeister und indrat) wird im Re- gelfall die erforderliche Sachkunde begründen. Neue Amtsträger ohne er Berufs- erfahrungen müssen sich gegebenenfalls fortbilden. Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen müssen der Bundesanstalt ein tabellari- e Ihrungszeugnis vorgelegt werden. Näheres rege „fapen Merkblatt. P ‘ j gehi neut in diesen gewählt werden, gelten nicht als neue Verwaltungsratsmitglieder. Macht der Vorsitzende des Verwaltungsrats von der Möglichkeit Gebrauch, ein Mitglied des Verwaltungsorgans des Trägers, das nicht dem Verwaltungsrat angehört, zu seinem Stellver- treter zu bestimmen (8 5d Abs. 1 Satz 2 HSpG i. V.m. 8 31 Abs. 4 MuSa), ist auch diese Per- son der BaFin gemäß 8 24 Abs. 1 Ziff. 15 KWG unter Beifügung der genannten Unterlagen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen von Verwaltungsratsmitgliedern nicht erfüllt, hat die Bundes- anstalt als Aufsichtsbehörde das Recht, deren Abberufung nach $ 36 Abs. 3 KWG zu verlan- gen. Ich bitte, die Wahl nach Konstituierung der kommunalen Organe so bald wie möglich vorzu- nehmen und darauf zu achten, dass die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates die Voraussetzungen des $ 5c HSpG und 8 31 Abs. 4 MuSa erfüllen. Besonderer Wert sollte auf die Sachkunde gelegt werden. Daneben müssen die Kandidaten und Kandidatinnen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen ange- hören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Die Hinweise bitte ich bei der anstehenden Wahl der Verwaltungsräte zu berücksichtigen und insbesondere auch die Vorsitzenden der Vertretungskörperschaften zu informieren. 4- Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs- rat erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen. Die Sparkasse hat bei der Anzeige darauf hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird. Die Sparkassenakademie Hessen-Thüringen bietet geeignete Fortbildungsveranstaltungen an, über die der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen Sie gerne informieren wird. Die Vorstände der Sparkassen erhalten eine Abschrift der Verfügung zur Kenntnisnahme. Im Auftrag gez. Diehl Karl-Heinz Diehl
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Bonn/Frankfurt a.M., den Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Veröffentlichungssuche Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG 22. Februar 2010 Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht wurden sowohl im KWG als auch im VAG Regelungen zur Kontrolle von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen eingeführt. Geregelt sind Anzeigepflichten (vor allem §§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG; 5 Abs. 5 Nr. 9, 13d Nr. 12 VAG), materielle Anforderungen (vor allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 7a Abs. 4 VAG) und Maßnahmen (vor allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 87 Abs. 8, 121c Abs. 6 VAG). Die neuen Vorschriften im KWG gelten für Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die neuen Vorschriften im VAG für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Versicherungs- Zweckgesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften. Im Folgenden wird insoweit für das KWG und das VAG der Oberbegriff „Unternehmen“ verwendet. I. Materielle Anforderungen 1. Sachkunde 2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen IV. Maßnahmen I. Materielle Anforderungen Die Gesetzesbegründung führt als übergeordnete Anforderung an, dass „im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft für die Realwirtschaft von den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane“ verlangt wird, dass sie zuverlässig und „geeignet sind, die von dem Institut oder der Finanzholding-Gesellschaft getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen“. Dieses Verständnis von Sachkunde entspricht den im Aktiengesetz (etwa § 111 Abs. 1 AktG) und nunmehr auch im KWG und VAG festgelegten Aufgaben der Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane. 1. Sachkunde Die Anforderungen an die Sachkunde von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe, Komplexität und systemischen Relevanz des Unternehmens zu messen. Aufsichts- oder Verwaltungsorganmitglieder können bereits durch Tätigkeiten - auch durch Vortätigkeiten - in derselben Branche über die erforderliche Sachkunde verfügen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren beaufsichtigten Unternehmens besteht. Regelmäßig ist dies auch anzunehmen, wenn das Mitglied bereits Erfahrung als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsorganes eines vergleichbaren beaufsichtigten Unternehmens hat. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von politischen Mandaten 1 von 4 16.2.2011 08:49 kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist. Bei Kaufleuten im Sinne von §§ 1 ff. HGB und buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie anderen Unternehmern im Sinne von § 141 AO ist regelmäßig eine allgemeine wirtschaftliche Expertise anzunehmen. Abhängig von der Größe und dem Geschäftsmodell des Unternehmens können diese Personen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen: a) Vertreter in mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen Bei mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen ist für Beschäftigte der jeweiligen Unternehmensgruppe, die dort unmittelbar in die wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschehens des beaufsichtigten Unternehmens eingebunden sind, regelmäßig das Vorliegen der Sachkunde anzunehmen. Unabhängig hiervon gibt es im VAG eine Privilegierung bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 7a Abs. 4 Satz 2 VAG berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der erforderlichen Sachkunde auch die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. b) „geborene“ Mitglieder Bei Hauptverwaltungsbeamten einer Gebietskörperschaft (zum Beispiel Bürgermeister oder Landrat), die Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind, ist regelmäßig die erforderliche Sachkunde anzunehmen. Das gleiche gilt für den Kämmerer einer Gebietskörperschaft und Beschäftigte in vergleichbarer Funktion. c) Fortbildung Auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen für die Bejahung der erforderlichen Sachkunde vorliegt, ist eine Tätigkeit in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan nicht generell ausgeschlossen. In Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Unternehmens können die erforderlichen Kenntnisse vielmehr grundsätzlich auch durch Fortbildung erworben werden, sei es vor oder nach Bestellung. Deren Inhalt muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit Größe und Komplexität des Unternehmens berücksichtigen. Die Fortbildung muss die grundlegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen entsprechender Unternehmen, das Risikomanagement sowie die Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Abgrenzung zur Geschäftsleitung umfassen. Sie sollte auf die Grundzüge der Bilanzierung sowie des Aufsichtsrechts eingehen. Ob eine Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Daher kann die BaFin Fortbildungsangebote nicht in dem Sinne zertifizieren, dass die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung in jedem Fall ausreichend ist. Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen1. Das Unternehmen hat bei der Anzeige darauf hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird. Unverzüglich nach Abschluss der Fortbildung ist ein entsprechender Teilnahmenachweis einzureichen. Die Anforderungen an die Sachkunde einschließlich der Möglichkeit zur Fortbildung gelten entsprechend für Personen, die zum Zwecke der vorübergehenden Vertretung bei Verhinderung von Mitgliedern bestellt werden (Stellvertreter), soweit dies gesetzlich möglich ist. Gleiches gilt für Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder treten. 2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte Unabhängig von der erforderlichen Sachkunde müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zuverlässig sein; dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können. Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit können derartige Umstände darstellen. Dies gilt insbesondere, soweit das Mitglied - oder das Unternehmen, für das es 2 von 4 16.2.2011 08:49 tätig ist – ausfall-gefährdeter Kreditnehmer des zu überwachenden Unternehmens ist. Bei der Würdigung von Interessenkonflikten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen Anzeigepflichtige Bestellung ist die Erstbestellung, nicht die Verlängerung eines Mandates. Damit erfolgt weder eine Anzeige noch deren Prüfung bei vor dem 01.08.2009 bestellten Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen bis zur endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verwaltungs- und Aufsichtsorgan des jeweiligen Unternehmens. Das gilt auch für Stellvertreter und Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder treten. Da die Gesetzesbegründung 2 ausdrücklich feststellt, dass die materiellen Anforderungen auch für vor dem 01.08.2009 bestellte Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gelten, kann die Aufsichtsbehörde jedoch ggf. eine Abberufung wegen Auffälligkeiten in der Wahrnehmung des Mandats im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verlangen. Anzeigepflichtig ist die eigentliche Bestellung, nicht bereits – wie bei Geschäftsleitern – die entsprechende Absicht. Entsprechend der Aufsichtspraxis für Geschäftsleiter sind der Anzeige der Bestellung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen ein Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung beizufügen, damit die BaFin deren Zuverlässigkeit und Sachkunde überprüfen kann. Der Lebenslauf sollte im Wesentlichen den Anforderungen an den Lebenslauf von Geschäftsleitern entsprechen 3. Zudem sind andere Mandate der betreffenden Person in Kontrollorganen von beaufsichtigten Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, anzugeben, und zwar wegen der in § 36 Abs. 3 KWG, § 7a Abs. 4 Satz 4 VAG und § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG geregelten Beschränkungen. Zusätzlich haben Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder, die deutsche Staatsbürger sind, ebenso wie andere Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder mit langjährigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß den §§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Damit die BaFin das Zeugnis dem Unternehmen zuordnen kann, bei dem das betreffende Mitglied in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bestellt worden ist, sind hierbei nur die folgenden Angaben zu machen4: Bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs- Holding- und Zweckgesellschaften die Registernummer der BaFin, bei Instituten und Finanzholding-Gesellschaften deren Name. Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die Kosten hierfür übernimmt die BaFin nicht. Ausländische Aufsichts- und Verwaltungsorganmitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder überwiegend hatten, haben Dokumente ihres Wohnsitzstaates beizubringen, die dem Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG entsprechen. Soweit derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt werden, hat das Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans – nach Abstimmung mit dem jeweiligen BaFin- Fachreferat – alternative Unterlagen vorzulegen. Als solche kommen z.B. Bescheinigungen ausländischer Aufsichtsbehörden über von ihnen vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen in Betracht. Auch hierfür übernimmt die BaFin nicht die Kosten. Im Einzelfall kann die BaFin weitere Unterlagen anfordern, soweit es nach Auswertung der oben genannten Unterlagen erforderlich ist5. III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen Die Anforderungen an Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe und Komplexität des Unternehmens zu messen. Sie müssen ihren Pflichten jederzeit nachkommen. Das erfordert insbesondere, dass sie die Geschäftsstrategie und Risikosituation des Unternehmens beobachten und sich ein Urteil darüber bilden. Hieraus folgt, dass die Wahrnehmung des Aufsichts- oder Verwaltungsorganmandats sich nicht auf die Teilnahme an den Sitzungen und deren Vorbereitung erschöpfen kann. Insbesondere bei einer erheblichen Änderung der Risikosituation ist auch zwischen den Sitzungen eine enge Begleitung der Entwicklung des Unternehmens erforderlich. Das Gesetz verlangt in § 36 Abs. 3 Satz 4 KWG und § 87 Abs. 8 VAG, dass Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion sorgfältig ausüben, um wesentliche Verstöße der Geschäftsleiter gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu entdecken und zu beseitigen. Dies setzt den notwendigen zeitlichen Einsatz voraus; auch eine aktive Inanspruchnahme des Auskunftsrechts gegenüber der Geschäftsleitung kommt in Betracht. IV. Maßnahmen 3 von 4 16.2.2011 08:49 Verletzen die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen die dargestellten Pflichten, besteht die Möglichkeit der Verwarnung, bei Fortsetzung der Pflichtverletzung die Möglichkeit eines Abberufungsverlangens. Soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass sie die Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Mitglieds des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans in Frage stellt, kann dies die Aufsichtsbehörde dazu berechtigen, auch ohne vorhergehende Verwarnung dessen Abberufung zu verlangen. Der Adressat des Abberufungsverlangens ist nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Abberufungsverlangen ist das aufsichtliche Verlangen, ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, möglich. Die Maßnahmen kommen auch gegenüber Mitgliedern eines fakultativen Aufsichts- oder Verwaltungsorgans in Betracht. 1 In Einzelfällen können existentielle Anforderungen der hauptberuflichen Tätigkeit bei Landwirten und anderen ebenso stark saisonabhängigen Berufen eine längere Frist rechtfertigen. Soll von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden, ist dies in der Anzeige unter Angabe von Gründen anzugeben. 2 Vgl. BT-Drucks. 16/13684, S. 41. 3 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (AnzV) bzw. Rundschreiben 6/1997 des BAV vom 18.6.1997 (VerBAV 1997, 311); die Anforderungen gelten etwa nicht für den Nachweis von Leitungserfahrung, da Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen über diese nicht zwingend verfügen müssen. 4 Aufgrund von Begrenzungen bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es anderenfalls zu Irrläufern kommen, falls zu viele Angaben gemacht werden. 5 § 5 AnzV wird entsprechend angepasst. nach oben Zusatzinformationen Aufgehobene Veröffentlichungen Aufgehobene Richtlinien Aufgehobene Rundschreiben Aufgehobene Auslegungsentscheidungen Aufgehobene Merkblätter Sonstige aufgehobene Veröffentlichungen 4 von 4 16.2.2011 08:49
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 16.03.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Hauptamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0087 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt Vorlage vom: 08.03.2011 Beschlussvorschlag: Die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse endet gem. §2 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 5b Absatz 1 Satz 1 HSpG am 31.03.2011. Für die neue Legislaturperiode wählt die Stadtverordnetenversammlung 5 Vertreter für den Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Anlagen: Brief des Regierungspräsidiums vom 01.02.2011 Merkblatt zu § 36 KWG - BaFin §§5a bis 5d HSpG Datenschutzrelevante Anlage: 2 ... Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.03.2011 Die Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse ist an die Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung gekoppelt. Hierdurch endet die Wahlzeit der derzeitigen Mitglieder zum 31.03.2011. Das Regierungspräsidium hat in seinem Brief vom 01.02.2011 (Anlage 1) auf die Änderungen bei der Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse hingewiesen. Durch die Änderung des Sparkassengesetzes, geändert durch Gesetz vom 29. September 2008, der Neufassung der Satzung der Sparkasse Darmstadt und Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht vom 27. Juli 2009 haben sich das Wahlverfahren und besonders die Anforderungen an die zu wählenden zukünftigen Mitglieder des Verwaltungsrates geändert. Gleich geblieben ist die Sitzverteilung im 15-köpfigen Gremium zwischen Landkreis Darmstadt- Dieburg, Stadt Darmstadt und Beschäftigten der Sparkasse Darmstadt. 4 Plätze entfallen auf den Landkreis, 6 auf die Stadt und 5 Plätze sind für Beschäftigte der Sparkasse vorgesehen (§ 31 der Satzung der Sparkasse Darmstadt). Der Landrat und der Oberbürgermeister sind als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Gremiums gesetzt. Für die verbleibenden 5 Plätze der Stadt Darmstadt sieht § 5b Absatz 1 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG) in der aktuellen Fassung die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung nach den Gr undsätzen der Verhältniswahl vor. Jedoch dürfen nicht mehr als die Hälfte den Organen (Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat) angehören. Hieraus erschließt sich, dass 3 zukünftige Verwaltungsratsmitglieder nicht Angehörige eines städtischen Organs sein dürfen, sondern „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ angehören (siehe Anlage 1, Seite 3, vorletzter Absatz). Somit bleiben 2 Vertreter bzw. Vertreterinnen zu wählen, die städtischen Organen (Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat) angehören dürfen, davon darf aber nur eine Person Mitglied des Magistrats sein. Bedienste der Stadtverwaltung sind nicht wählbar. Weitere Hinderungsgründe für die Wählbarkeit sind § 5c HSpG zu entnehmen. Die Vorschrift liegt dieser Magistratsvorlage in Kopie als Anlage bei. Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt– und Versicherungsaufsicht, die sich hier in der Neufassung des § 36 Kreditwesengesetz (KWG) ni ederschlägt, wurden die Anforderungen an die Sachkunde der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates neu definiert. Die zu wählenden Personen sollen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die vom Institut betriebenen Geschäfte zu verstehen, deren Risiken einzuschätzen und gegebenenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen. Das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegebene Merkblatt zu § 36 KWG erläutert und verfeinert die Anforderungen, die an zukünftige Verwaltungsratsmitglieder gestellt werden (siehe Anlage 2). So wird die Sachkunde als vorhanden angesehen, wenn Personen: /square4 Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren Unternehmens nachweisen oder /square4 als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglied tätig waren. 4 ... Bei Kaufleuten im Sinne des §§ 1 ff HGB kann, abhängig von der Größe des Unternehmens, von ausreichenden Kenntnissen ausgegangen werden. Die Kenntnisse können auch in Form einer Fortbildung angeeignet werden. Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen verlangt die Bundesanstalt die Vorlage: /square4 eines tabellarischen Lebenslaufes, /square4 ein polizeiliches Führungszeugnis sowie /square4 die Bereitschaft sich fortzubilden. Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder sieht § 5b Absatz 2 HSpG die Anhörung der zur Wahl stehenden Personen in der Vertretungskörperschaft oder deren zuständigen Ausschuss vor. Diese Anhörung wird also in Darmstadt der Wahlvorbereitungsausschuss zu leisten haben. Für den Fall eines Ausscheidens eines Mitgliedes sieht § 5b Absatz 4 HSpG in Verbindung mit der Satzung der Sparkasse Darmstadt ein Nachrückeverfahren vor. Es wird daher empfohlen, entsprechende Nachrücker mit zu wählen. Darmstadt, 08.03.2011 Walter Hoffmann Oberbürgermeister
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§ 5a Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden,1. fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören, 2. entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier oder fünf Dienstkräften der Sparkasse. 3. (2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden,1. neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören, 2. fünf Dienstkräften der Sparkasse.3. (3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates genehmigen. § 5b Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erläßt; Briefwahl ist zulässig. Die Vorschrift des § 82 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. (2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter. (4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden. (5) Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. Er besteht aus mindestens neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. Im Übrigen bleibt das Hessische 4 von 19 15.2.2011 12:47 1. 2. 3. 4. a) b) 5. Stiftungsgesetz unberührt. § 5c Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied (1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände; Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend; hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören; Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind; Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind. (2) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten, 1. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. 2. § 5d Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen. In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen. (2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann 5 von 19 15.2.2011 12:47 abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat kann wechseln. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26) findet keine Anwendung. (4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse. (5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen. (6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. (7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe Sachverständige hinzuzuziehen. (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden. (9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen. (10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern. (11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. § 6 Kreditausschuss und Bilanzausschuss (1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuß. Der 6 von 19 15.2.2011 12:47
Beratungsverlauf (5)
Orte (1)
- Luisenplatz 2
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0087
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.03.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00