Mandari Insight

2011/0087

Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt

Magistratsvorlage 08.03.2011

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7712 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt Anlage l HESSEN

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BausesB

Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt

Kreisausschüsse Unser Zeichen: 116-38h 08

der Landkreise Ihr Zeichen:

Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Ihre Nachricht vom:

Main-Kinzig-Kreis Odenwaldkreis Ihr Ansprechpartner: Christian Lettmann

Offenbach, W " kreigtVy | BE krei Zimmernummer: 2.41

enbach, \Vetteraukreis, Vogelsbergkreis Tg1sfon/ Fax: 06151 12 6504/12. 4610
E-Mail: christian.lettmann@rpda.hessen.de

Magistrate der
Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Stadt Offenbach am Main

Datum: 1. Februar 2011

Vorstände der
Sparkassenzweckverbände

Bensheim, Dieburg, Hanau, Heppenheim,
Langen-Seligenstadt, Taunus

- über Vorstände der Sparkassen -

Neubildung der Verwaltungsräte der Sparkassen im Anschluss an die am 27. März 2011
stattfindenden Kommunalwahlen

Nach 8 5b Abs. 1 Satz 1 Hessisches Sparkassengesetz - HSpG -i. d. Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 1991 (GVBl. | S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Septem-
ber 2008 (GVBl. IS 875) in Verbindung mit $ 2 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz -
KWG - in der derzeit gültigen Fassung richtet sich die Amtsdauer der Verwaltungsratsmit-
glieder der Sparkassen nach der Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der
Träger.

Im Anschluss an die Kommunalwahlen vom 27. März 2011 sind daher die Verwaltungsräte
der Sparkassen neu zu wählen.

Die Wahlzeit der bisherigen Verwaltungsräte endet gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbin-
dung mit 8 5b Abs. 1 Satz 1 HSpG am 31. März 2011.

Nach 8 5b Abs. 3 HSpG in Verbindung mit $ 31 Abs. 9 der Mustersatzung für kommunale

Sparkassen - MuSa - führen die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Ablauf ihrer Wahlzeit
die Amt i i ‚Amt angetreten "haben. Dieser Zeitraum
sollte grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten.

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt

Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

Zar

Für die Neuwahlen gelten folgende Bestimmungen (jeweils in der derzeit gültigen Fassung):
1. 85b Abs. 1 und Abs. 2, 8 5d Abs. 2 HSpG

2 8 31 MuSa

3. 856HGO; 8 32 HKO; 8 7 MuSa SpkZwVerb

4. 822 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWG -

5

VO über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den
Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. | S. 38), geändert durch VO vom 02. März
1993 (GVBl. |S. 68)

Hiernach ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungs naft gelten
die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; 8 22 a 3 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes fi findet et entsprechende Anwendung ($ 5b Abs. 1 Satz 3 HSpG).

Dabei dürfen nicht mehr als ä ei ane } -
abgesehen von 8 5d Abs. 2 HSpG - nicht meh ein Mitglie: Y
angehören. Bei Gemeinschafts- und Dre Ende bei denen der Vorsitz
im Verwaltungsrat wechselt, mindert sich entsprechend 8 5d Abs. 2 HSpG die Zahl der
zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder.

Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der
Wahlperiode sieht die MuSa ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern
vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden ($ 5b Abs. 4 HSpG).

Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach $ 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
EIER Inaet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Aus-
huss r zur Wahl stehenden Personen statt ($ 5b Abs. 2 HSpG).

®

: 5, mit düm die Verwaltungsräte bestimmt werden, soll zum einen der
Vesantwartung, die den Verwaltungsräten übertragen wird, gerecht werden, zum anderen
auch der Vertretungskörperschaft des Trägers oder dem zuständigen Ausschuss die Mög-
lichkeit geben, die gesetzlich neu geregelten Anforderungen an die Sachkunde von Verwal-
a sowie deren ! der Vorstellung der zur Wahl stehenden Per-

hi Ranp'e v- von Yensalungpiatamiigliedem sind mit dam Gesetz

5 (red geregelt worden. Weiterhin wurde in 5 24 Abs. 1 zit 15 KWG die
Pflicht zur Anzeige der Bestellung von neuen Verwaltungsratsmitgliedern gegenüber der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht normiert.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird es notwendig, dass Mitglieder für den Verwal-
tungsrat der Sparkasse, deren (Mit-)Träger Sie sind, die gesetzlich geforderte Sachkunde so-

E38
wie persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können. Dies sollte bereits im Vorfeld der Wahl

zum Verwaltungsrat bei der Erstellung der Wahlvorschläge berücksichtigt werden.

Zur erforderlichen Sachkunde führt das \ der Bunc nst Hinblick auf die ge-
setzliche Regelung in $ 36 Abs. 3 KWG aus, dass diese an Größe, Komplexität und systemi-

scher Relevanz des Unternehmens zu messen ist.
Die Sachkunde ist unter anderem regelmäßig gegeben, wenn Personen

® Erfahrung in der Geschäftsführung von vergleichbaren Unternehmen haben,

® bereits als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglieder vergleichbarer Unternehmen
tätig waren,

e Kaufleute mit nach dem Merkblatt ausreichenden Kenntnissen sind,

e Aus anderen beruflichen Vortätigkeiten die im Merkblatt benannten Kenntnisse ha-
ben oder sie sich durch Fortbildung aneignen.

‚amter (wie Bürgermeister und indrat) wird im Re-

gelfall die erforderliche Sachkunde begründen. Neue Amtsträger ohne er Berufs-

erfahrungen müssen sich gegebenenfalls fortbilden.

Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen müssen der Bundesanstalt ein tabellari-
e Ihrungszeugnis vorgelegt werden.

Näheres rege „fapen Merkblatt. P ‘ j gehi
neut in diesen gewählt werden, gelten nicht als neue Verwaltungsratsmitglieder.

Macht der Vorsitzende des Verwaltungsrats von der Möglichkeit Gebrauch, ein Mitglied des
Verwaltungsorgans des Trägers, das nicht dem Verwaltungsrat angehört, zu seinem Stellver-
treter zu bestimmen (8 5d Abs. 1 Satz 2 HSpG i. V.m. 8 31 Abs. 4 MuSa), ist auch diese Per-
son der BaFin gemäß 8 24 Abs. 1 Ziff. 15 KWG unter Beifügung der genannten Unterlagen
anzuzeigen.

Werden die Voraussetzungen von Verwaltungsratsmitgliedern nicht erfüllt, hat die Bundes-
anstalt als Aufsichtsbehörde das Recht, deren Abberufung nach $ 36 Abs. 3 KWG zu verlan-
gen.

Ich bitte, die Wahl nach Konstituierung der kommunalen Organe so bald wie möglich vorzu-
nehmen und darauf zu achten, dass die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates die
Voraussetzungen des $ 5c HSpG und 8 31 Abs. 4 MuSa erfüllen. Besonderer Wert sollte auf
die Sachkunde gelegt werden. Daneben müssen die Kandidaten und Kandidatinnen dem
Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen ange-
hören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
wirksam zu unterstützen.

Die Hinweise bitte ich bei der anstehenden Wahl der Verwaltungsräte zu berücksichtigen
und insbesondere auch die Vorsitzenden der Vertretungskörperschaften zu informieren.

4-

Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs-
rat erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um
ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen.
Die Sparkasse hat bei der Anzeige darauf hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird.

Die Sparkassenakademie Hessen-Thüringen bietet geeignete Fortbildungsveranstaltungen
an, über die der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen Sie gerne informieren wird.

Die Vorstände der Sparkassen erhalten eine Abschrift der Verfügung zur Kenntnisnahme.

Im Auftrag

gez. Diehl
Karl-Heinz Diehl

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Bonn/Frankfurt a.M., den
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sind hier:  Startseite Veröffentlichungssuche Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG
Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und
Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG
22. Februar 2010
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht wurden sowohl im KWG als auch im VAG
Regelungen zur Kontrolle von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen eingeführt. Geregelt sind
Anzeigepflichten (vor allem §§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG; 5 Abs. 5 Nr. 9, 13d Nr. 12 VAG), materielle Anforderungen (vor
allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 7a Abs. 4 VAG) und Maßnahmen (vor allem §§ 36 Abs. 3 KWG; 87 Abs. 8, 121c Abs. 6 VAG). Die
neuen Vorschriften im KWG gelten für Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die neuen Vorschriften im VAG für
Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Versicherungs-
Zweckgesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften. Im Folgenden wird insoweit für das 
KWG und das
VAG der Oberbegriff „Unternehmen“ verwendet.
I. Materielle Anforderungen
1. Sachkunde
2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte
II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen
III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen
IV. Maßnahmen
I. Materielle Anforderungen
Die Gesetzesbegründung führt als übergeordnete Anforderung an, dass „im Hinblick auf die Bedeutung der
Finanzwirtschaft für die Realwirtschaft von den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane“ verlangt wird, dass
sie zuverlässig und „geeignet sind, die von dem Institut oder der Finanzholding-Gesellschaft getätigten Geschäfte zu
verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen“. Dieses
Verständnis von Sachkunde entspricht den im Aktiengesetz (etwa § 111 
Abs. 1 AktG) und nunmehr auch im KWG und
VAG festgelegten Aufgaben der Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane.
1. Sachkunde
Die Anforderungen an die Sachkunde von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe,
Komplexität und systemischen Relevanz des Unternehmens zu messen.
Aufsichts- oder Verwaltungsorganmitglieder können bereits durch Tätigkeiten - auch durch Vortätigkeiten - in derselben
Branche über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren beaufsichtigten
Unternehmens besteht. Regelmäßig ist dies auch anzunehmen, wenn das Mitglied bereits Erfahrung als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsorganes eines vergleichbaren beaufsichtigten Unternehmens hat.
Eine Tätigkeit
in anderen Branchen,
in der öffentlichen Verwaltung oder
aufgrund von politischen Mandaten
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kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen
ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.
Bei Kaufleuten im Sinne von §§ 1 ff. HGB und buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie anderen
Unternehmern im Sinne von § 141 AO ist regelmäßig eine allgemeine wirtschaftliche Expertise anzunehmen. Abhängig
von der Größe und dem Geschäftsmodell des Unternehmens können diese Personen über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:
a) Vertreter in mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen
Bei mitbestimmten Aufsichts- und Verwaltungsorganen ist für Beschäftigte der jeweiligen Unternehmensgruppe, die
dort unmittelbar in die wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschehens des beaufsichtigten
Unternehmens eingebunden sind, regelmäßig das Vorliegen der Sachkunde anzunehmen.
Unabhängig hiervon gibt es im 
VAG eine Privilegierung bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 7a
Abs. 4 Satz 2 VAG berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der erforderlichen Sachkunde auch die
Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats
durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen.
b) „geborene“ Mitglieder
Bei Hauptverwaltungsbeamten einer Gebietskörperschaft (zum Beispiel Bürgermeister oder Landrat), die Tätigkeiten
ausüben oder ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind, ist
regelmäßig die erforderliche Sachkunde anzunehmen. Das gleiche gilt für den Kämmerer einer Gebietskörperschaft und
Beschäftigte in vergleichbarer Funktion.
c) Fortbildung
Auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen für die Bejahung der erforderlichen Sachkunde vorliegt, ist eine
Tätigkeit in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan nicht generell ausgeschlossen. In Abhängigkeit von Größe und
Komplexität des Unternehmens können die erforderlichen Kenntnisse vielmehr grundsätzlich auch durch Fortbildung
erworben werden, sei es vor oder nach Bestellung. Deren Inhalt muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit Größe
und Komplexität des Unternehmens berücksichtigen. Die Fortbildung muss die grundlegenden wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen entsprechender Unternehmen, das Risikomanagement sowie die Funktion und
die Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Abgrenzung zur Geschäftsleitung
umfassen. Sie sollte auf die Grundzüge der Bilanzierung sowie des Aufsichtsrechts eingehen.
Ob eine Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Daher kann
die 
BaFin Fortbildungsangebote nicht in dem Sinne zertifizieren, dass die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung in
jedem Fall ausreichend ist.
Wenn die Kenntnisse erst nach der Wahl und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
erworben werden, soll dies innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis
zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen1. Das Unternehmen hat bei der Anzeige darauf
hinzuweisen, dass das Mitglied sich fortbilden wird. Unverzüglich nach Abschluss der Fortbildung ist ein entsprechender
Teilnahmenachweis einzureichen.
Die Anforderungen an die Sachkunde einschließlich der Möglichkeit zur Fortbildung gelten entsprechend für Personen,
die zum Zwecke der vorübergehenden Vertretung bei Verhinderung von Mitgliedern bestellt werden (Stellvertreter),
soweit dies gesetzlich möglich ist. Gleiches gilt für Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder
treten.
2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte
Unabhängig von der erforderlichen Sachkunde müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zuverlässig
sein; dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme
rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen
können.
Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit
können derartige Umstände darstellen. Dies gilt insbesondere, soweit das Mitglied - oder das Unternehmen, für das es
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tätig ist – ausfall-gefährdeter Kreditnehmer des zu überwachenden Unternehmens ist. Bei der Würdigung von
Interessenkonflikten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen
Anzeigepflichtige Bestellung ist die Erstbestellung, nicht die Verlängerung eines Mandates. Damit erfolgt weder eine
Anzeige noch deren Prüfung bei vor dem 01.08.2009 bestellten Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen bis
zur endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verwaltungs- und Aufsichtsorgan des jeweiligen Unternehmens.
Das gilt auch für Stellvertreter und Ersatzmitglieder, die an die Stelle dauerhaft weggefallener Mitglieder treten.
Da die Gesetzesbegründung
2 ausdrücklich feststellt, dass die materiellen Anforderungen auch für vor dem 01.08.2009
bestellte Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gelten, kann die Aufsichtsbehörde jedoch ggf. eine
Abberufung wegen Auffälligkeiten in der Wahrnehmung des Mandats im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verlangen.
Anzeigepflichtig ist die eigentliche Bestellung, nicht bereits – wie bei Geschäftsleitern – die entsprechende Absicht.
Entsprechend der Aufsichtspraxis für Geschäftsleiter sind der Anzeige der Bestellung von Mitgliedern von Aufsichts- und
Verwaltungsorganen ein Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung beizufügen, damit die BaFin deren Zuverlässigkeit
und Sachkunde überprüfen kann.
Der Lebenslauf sollte im Wesentlichen den Anforderungen an den Lebenslauf von Geschäftsleitern entsprechen 3.
Zudem sind andere Mandate der betreffenden Person in Kontrollorganen von beaufsichtigten Unternehmen bzw.
Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, anzugeben, und zwar wegen der in § 36 Abs. 3
KWG, § 7a Abs. 4 Satz 4 VAG und § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG geregelten Beschränkungen.
Zusätzlich haben Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder, die deutsche Staatsbürger sind, ebenso wie andere
Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder mit langjährigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß den §§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der
zuständigen Meldebehörde zu beantragen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Damit die BaFin das Zeugnis dem Unternehmen
zuordnen kann, bei dem das betreffende Mitglied in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bestellt worden ist, sind
hierbei nur die folgenden Angaben zu machen4: Bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-
Holding- und Zweckgesellschaften die Registernummer der BaFin, bei Instituten und Finanzholding-Gesellschaften
deren Name.
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag unmittelbar bei der
Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die Kosten hierfür übernimmt die BaFin nicht. Ausländische
Aufsichts- und Verwaltungsorganmitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder
überwiegend hatten, haben Dokumente ihres Wohnsitzstaates beizubringen, die dem Führungszeugnis zur Vorlage bei
Behörden gemäß §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG entsprechen. Soweit derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt
werden, hat das Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans – nach Abstimmung mit dem jeweiligen BaFin-
Fachreferat – alternative Unterlagen vorzulegen. Als solche kommen z.B. Bescheinigungen ausländischer
Aufsichtsbehörden über von ihnen vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen in Betracht. Auch hierfür übernimmt die
BaFin nicht die Kosten.
Im Einzelfall kann die BaFin weitere Unterlagen anfordern, soweit es nach Auswertung der oben genannten Unterlagen
erforderlich ist5.
III. Pflichten von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsorganen
Die Anforderungen an Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen sind an der Größe und Komplexität des
Unternehmens zu messen. Sie müssen ihren Pflichten jederzeit nachkommen. Das erfordert insbesondere, dass sie die
Geschäftsstrategie und Risikosituation des Unternehmens beobachten und sich ein Urteil darüber bilden. Hieraus folgt,
dass die Wahrnehmung des Aufsichts- oder Verwaltungsorganmandats sich nicht auf die Teilnahme an den Sitzungen
und deren Vorbereitung erschöpfen kann. Insbesondere bei einer erheblichen Änderung der Risikosituation ist auch
zwischen den Sitzungen eine enge Begleitung der Entwicklung des Unternehmens erforderlich. Das Gesetz verlangt in §
36 
Abs. 3 Satz 4 KWG und § 87 Abs. 8 VAG, dass Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen ihre Überwachungs-
und Kontrollfunktion sorgfältig ausüben, um wesentliche Verstöße der Geschäftsleiter gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu entdecken und zu beseitigen. Dies setzt den notwendigen zeitlichen Einsatz
voraus; auch eine aktive Inanspruchnahme des Auskunftsrechts gegenüber der Geschäftsleitung kommt in Betracht.
IV. Maßnahmen
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Verletzen die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen die dargestellten Pflichten, besteht die Möglichkeit der
Verwarnung, bei Fortsetzung der Pflichtverletzung die Möglichkeit eines Abberufungsverlangens. Soweit eine
Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass sie die Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Mitglieds des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans in Frage stellt, kann dies die Aufsichtsbehörde dazu berechtigen, auch ohne vorhergehende
Verwarnung dessen Abberufung zu verlangen. Der Adressat des Abberufungsverlangens ist nach den einschlägigen
gesellschaftsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Abberufungsverlangen ist das aufsichtliche Verlangen, ein Tätigkeitsverbot
auszusprechen, möglich.
Die Maßnahmen kommen auch gegenüber Mitgliedern eines fakultativen Aufsichts- oder Verwaltungsorgans in
Betracht.
1 In Einzelfällen können existentielle Anforderungen der hauptberuflichen Tätigkeit bei Landwirten und anderen ebenso
stark saisonabhängigen Berufen eine längere Frist rechtfertigen. Soll von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden,
ist dies in der Anzeige unter Angabe von Gründen anzugeben.
2 Vgl. BT-Drucks. 16/13684, S. 41.
3 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
(AnzV) bzw. Rundschreiben 6/1997 des BAV vom 18.6.1997 (VerBAV 1997, 311); die Anforderungen gelten etwa nicht für
den Nachweis von Leitungserfahrung, da Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen über diese nicht zwingend
verfügen müssen.
4 Aufgrund von Begrenzungen bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es anderenfalls zu
Irrläufern kommen, falls zu viele Angaben gemacht werden.
5 § 5 AnzV wird entsprechend angepasst.
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Zusatzinformationen
Aufgehobene
Veröffentlichungen
Aufgehobene Richtlinien
Aufgehobene Rundschreiben
Aufgehobene Auslegungsentscheidungen
Aufgehobene Merkblätter
Sonstige aufgehobene Veröffentlichungen
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2011/0087

5425 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.03.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Hauptamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0087 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse Darmstadt 
 
Vorlage vom: 08.03.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse endet gem. §2 Abs. 1 Satz 2 
KWG in Verbindung mit § 5b Absatz 1 Satz 1 HSpG am 31.03.2011. 
Für die neue Legislaturperiode wählt die Stadtverordnetenversammlung 5 Vertreter für den 
Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.  
 
 
Anlagen: Brief des Regierungspräsidiums vom 01.02.2011 
Merkblatt zu § 36 KWG - BaFin 
§§5a bis 5d HSpG 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.03.2011  
 
Die Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse ist an die Legislaturperiode der 
Stadtverordnetenversammlung gekoppelt. Hierdurch endet die Wahlzeit der derzeitigen Mitglieder 
zum 31.03.2011.  
 
Das Regierungspräsidium hat in seinem Brief vom 01.02.2011 (Anlage 1) auf die Änderungen bei 
der Neubildung des Verwaltungsrates der Sparkasse hingewiesen. 
 
Durch die Änderung des Sparkassengesetzes, geändert durch Gesetz vom 29. September 2008, 
der Neufassung der Satzung der Sparkasse Darmstadt und Einführung des Gesetzes zur Stärkung 
der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht vom 27. Juli 2009 haben sich das Wahlverfahren und 
besonders die Anforderungen an die zu wählenden zukünftigen Mitglieder des Verwaltungsrates 
geändert.  
 
Gleich geblieben ist die Sitzverteilung im 15-köpfigen Gremium zwischen Landkreis Darmstadt-
Dieburg, Stadt Darmstadt und Beschäftigten der Sparkasse Darmstadt.  
4 Plätze entfallen auf den Landkreis, 6 auf die Stadt und 5 Plätze sind für Beschäftigte der 
Sparkasse vorgesehen (§ 31 der Satzung der Sparkasse Darmstadt). Der Landrat und der 
Oberbürgermeister sind als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Gremiums gesetzt.  
 
Für die verbleibenden 5 Plätze der Stadt Darmstadt sieht § 5b Absatz 1 Hessisches 
Sparkassengesetz (HSpG) in der aktuellen Fassung die Wahl durch die 
Stadtverordnetenversammlung nach den Gr undsätzen der Verhältniswahl vor. Jedoch dürfen nicht 
mehr als die Hälfte den Organen (Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat) angehören. 
Hieraus erschließt sich, dass 3 zukünftige Verwaltungsratsmitglieder nicht Angehörige eines 
städtischen Organs sein dürfen, sondern „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ angehören (siehe 
Anlage 1, Seite 3, vorletzter Absatz). Somit bleiben 2 Vertreter bzw. Vertreterinnen zu wählen, die 
städtischen Organen (Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat) angehören dürfen, davon darf 
aber nur eine Person Mitglied des Magistrats sein. 
 
Bedienste der Stadtverwaltung sind nicht wählbar. 
Weitere Hinderungsgründe für die Wählbarkeit sind § 5c HSpG zu entnehmen. Die Vorschrift liegt 
dieser Magistratsvorlage in Kopie als Anlage bei. 
 
Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt– und Versicherungsaufsicht, die sich hier in der 
Neufassung des § 36 Kreditwesengesetz (KWG) ni ederschlägt, wurden die Anforderungen an die 
Sachkunde der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates neu definiert. 
Die zu wählenden Personen sollen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, die 
vom Institut betriebenen Geschäfte zu verstehen, deren Risiken einzuschätzen und gegebenenfalls 
Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen.  
 
Das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegebene Merkblatt zu 
§ 36 KWG erläutert und verfeinert die Anforderungen, die an zukünftige Verwaltungsratsmitglieder 
gestellt werden (siehe Anlage 2). So wird die Sachkunde als vorhanden angesehen, wenn 
Personen: 
 
/square4 Erfahrung in der Geschäftsführung eines vergleichbaren Unternehmens nachweisen oder 
 
/square4 als Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglied tätig waren.

4 
... 
Bei Kaufleuten im Sinne des §§ 1 ff HGB kann, abhängig von der Größe des Unternehmens, von 
ausreichenden Kenntnissen ausgegangen werden.  
 
Die Kenntnisse können auch in Form einer Fortbildung angeeignet werden. 
 
Für neu in den Verwaltungsrat bestellte Personen verlangt die Bundesanstalt die Vorlage: 
 
/square4 eines tabellarischen Lebenslaufes, 
 
/square4 ein polizeiliches Führungszeugnis sowie 
 
/square4 die Bereitschaft sich fortzubilden. 
 
Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder sieht § 5b Absatz 2 HSpG die Anhörung der zur Wahl 
stehenden Personen in der Vertretungskörperschaft oder deren zuständigen Ausschuss vor. Diese 
Anhörung wird also in Darmstadt der Wahlvorbereitungsausschuss zu leisten haben. 
 
Für den Fall eines Ausscheidens eines Mitgliedes sieht § 5b Absatz 4 HSpG in Verbindung mit der 
Satzung der Sparkasse Darmstadt ein Nachrückeverfahren vor. Es wird daher empfohlen, 
entsprechende Nachrücker mit zu wählen. 
 
 
 
 
Darmstadt, 08.03.2011 
 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

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10337 Zeichen

§ 5a
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden,1.
fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten
Gruppen angehören,
2.
entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier
oder fünf Dienstkräften der Sparkasse.
3.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
dem Vorsitzenden,1.
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem
Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
2.
fünf Dienstkräften der Sparkasse.3.
(3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die
Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des
Verwaltungsrates genehmigen.
§ 5b
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden
für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der
Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist. Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den
Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan
angehören. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die
Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach
Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse
gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können
Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der
Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das
Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige
Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder
dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erläßt; Briefwahl ist zulässig. Die
Vorschrift des § 82 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988
(GVBl. I S. 103) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
(2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss
eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach
Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.
(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der
Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von
Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
(5) Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der
Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. Er besteht aus mindestens
neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. Im Übrigen bleibt das Hessische
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1.
2.
3.
4.
a)
b)
5.
Stiftungsgesetz unberührt.
§ 5c
Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied
(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden
Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der
Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von
Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der
Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder
vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um
öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand
stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich
Versicherungen entsprechend;
hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese
Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat
nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören;
Personen,
die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes
Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder
die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren
oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §
807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt
waren oder noch sind;
Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit
einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten
Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder
durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der
Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. Tritt
ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet
wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein
Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
1.
in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren
Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
2.
§ 5d
Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der
Mitglieder
(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers.
Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen.
In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung
des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2
oder Abs. 2 Nr. 2 angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in
diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die
Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind
Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die
Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden
Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen
der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann
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abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden
sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes,
das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die
Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres
Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies
vorsieht. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden
Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat
kann wechseln.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit
der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 81 Abs. 2
des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26)
findet keine Anwendung.
(4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen
im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und
Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die
Sparkasse.
(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der
Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist
innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen
eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu
einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe
Sachverständige hinzuzuziehen.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und
verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche
Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an
Weisungen nicht gebunden.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den
Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten
verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2
bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, § 24 Abs.
3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend.
Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. Die
Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das
Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
(11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3
sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat,
nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde
aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 6
Kreditausschuss und Bilanzausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuß. Der
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Beratungsverlauf (5)

TOP 2
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TOP 135
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Orte (1)

  • Luisenplatz 2

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0087
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.03.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00