Anfrage Ausfall von Klassenfahrten und pädagogischen Ausflügen
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1507/2024 vom 06.05.2024
Stand: Am 07.05.2024 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 1507/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 Anfrage der FDP-Fraktion nach § 4 der GO des Rates der Stadt Köln bezüglich Ausfall von Klassenfahrten und pädagogischen Ausflügen Am 19.01.2024 bittet die FDP-Porz schriftlich um Beantwortung nachfolgender Fragen bezüglich Ausfall von Klassenfahrten und pädagogischen Ausflügen: Frage 1: Inwieweit und wie viele Klassenfahrten und Schulausflüge sind im Jahr 2023 im Stadtbezirk Porz ausgefallen und aus welchen Gründen? (Auflistung nach Schu- len) Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Bei den Klassenfahrten handelt es sich um schulische Pflichtveranstaltungen, mithin innere Schulangelegenheiten. Wie viele Schulfahrten ausgefallen sind und aus wel- chen Gründen ist daher hier nicht bekannt. Frage 2: Aus welchen rechtlichen Gründen können die Fördervereine die Mehr- kosten nicht übernehmen? Antwort der Verwaltung zu Frage 2: Nach hiesigem Kenntnisstand gibt es keine neue rechtliche Grundlage, die eine För- derung durch den Förderverein ausschließt. Grundsätzlich gehören Schulfahrten zu den schulischen Pflichtveranstaltungen und die Kosten sind von den Eltern zu tragen. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage und beziehen ggf. Leistungen, übernimmt der Sozialleistungsträger die Kosten der Schulfahrt vollständig im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets. Diese sind nicht in den Regelsätzen des Bürgergeldes enthalten, müssen also auch nicht angespart werden. Leistungen aus dem BuT-Paket kann be- antragen, wer -Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) -Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe, Grundsicherung), -Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), -Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhal- ten, 2 -oder über ein geringes Einkommen verfügt und damit zum Personenkreis der sogenannten Geringverdiener gehört. Zuständig sind die jeweils örtlichen Job- center. In manchen Fällen kann der Förderverein die Eltern unterstützen. Jeder Förderverein hat eine Satzung und entsprechende Rahmenbedingungen. So werden auch die Ma- ximalbeträge an Unterstützung festgelegt sein. Möglicherweise ist das aufgrund der inflationsbedingten Mehrkosten nicht mehr ausreichend. Eine Unterstützung durch Fördervereine grundsätzlich ist weiterhin möglich und nicht rechtlich ausgeschlossen. Frage 3: Inwieweit sieht das Land NRW eine Anpassung des Budgets für außerschuli- sche Leistungen vor? Antwort der Verwaltung zu Frage 3: Zu Budgetanpassungen des Landes NRW für außerschulische Leistungen liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Inwieweit plant die Stadtverwaltung Köln ein zusätzliches Förderprogramm für außerschulische Leistungen aufzuerlegen und welche Kosten werden hier entstehen (Übergang bis zur Anpassung des Budgets auf Landesebene)? Antwort der Verwaltung zu Frage 4: Da im Rahmen des BuT-Paktes die Kosten der Schulfahrten vollständig übernommen werden, ist die Frage nach einer Budgetanpassung nicht plausibel.
Beratungsverlauf
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07.05.2024
TOP 9.1.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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