0695/2025
Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft
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Anlage 3 Kooperationsvertrag Stadt Köln Stadt Leverkusen unterzeichnet
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath, Rathaus Friedrich-Ebert-Platz 1 51373 Leverkusen nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt und die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, Historisches Rathaus 50667 Köln-Innenstadt nachfolgend „Stadt Köln“ genannt schließen gern. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 8 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen. Präambel Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen können einander bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln / Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollen. Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen (ÖGDG NRW); • dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG); • der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO); • dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG); • dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG); • dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) • dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG); und den jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen (Verordnungen), Erlassen und Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen, insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit (ChemVwV). Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung: §1 Verpflichtung zur Aufgabenübernahme (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2 GkG NRW, folgende Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht durchzuführen: • alle Aufgaben nach der ChemG und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften; • Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen, sofern es nicht die öffentlichen Apotheken berührt; • alle unangekündigten Personalkontrollen auf der Grundlage der jeweils aktuellen MAGS-Erlasslage; • Besichtigungen der Krankenhausapotheke des Klinikums Leverkusen; • alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels Arzneimitteln. mit freiverkäuflichen (2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln lässt die Rechte und Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe unberührt. §2 Personal (1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden Personalanteile zur Verfügung: 1,0 Stelle (derzeit 39 Stunden) Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in, EG 8 TVöD 0,5 Stelle (derzeit 19,5 Stunden) Amtsapotheker/in, EG 14 TVöD (2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten für das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen der Stadt Köln. (3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben, usw.) werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Leverkusener Fachbereiches 53 - Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt. §3 Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz, Fachaufsicht und Haftung (1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personals ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz der Stadtverwaltung Köln. (2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal üben im Gebiet der Stadt Köln die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet der Stadt Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus. (3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von Dritten Haftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen hiervon freizustellen, wenn diese Forderungen mit der hier vereinbarten Aufgabenübertragung in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im Einzelfall auf ausdrückliche Weisung der Stadt Leverkusen handelt. §4 Datenschutz Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen Informationsgesetzen vor. §5 Kosten (1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt die folgende Kostenregelung: Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln Stand 2022 für den medizinischen Bereich sowie aus der Richtlinie für die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich bisher auf eine Gesamtsumme von 128.700,00 €, die sich aus nachfolgenden Teilkosten zusammensetzt. Amtsapotheker/in Pharmazeutisch- Technische/r Assistent/in Gesamt Personalkosten 44.700,00 € 58.400,00 € 103.100,00 € Arbeitsplatzkosten 12.800,00 € 12.800,00 € 25.600,00 € Ab dem Jahr 2023 wird eine automatische Anpassung der Kosten vereinbart. Ab dem Jahr 2023 bemisst sich der Ersatz der Personalkosten nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen des TVöD und der Sachkostenersatz wird jeweils zum 01.01. um die vom Statistischen Bundesamt für das Vorjahr festgestellte Inflationsrate erhöht. §6 Laufzeit, Kündigung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die gesetzlichen Regelungen über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. §7 Anpassungen, Änderungen, Schriftform Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals (§ 2) sowie zu den Kosten (§ 5) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser öffentlich- rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich erfolgen. Sie sind insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. §8 Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung lückenhaft sein sollte. §9 Inkrafttreten Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der Genehmigung durch die Regierungspräsidentin, frühestens jedoch zum 01.10.2022 in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorhanden, in ihren Bekanntmachungsorganen auf diese Veröffentlichung hin. Leverkusen/Köln, den / 1. Für die Stadt Leverl tusen Uwe Richrath, Oberbürgermeister / Alexander Lünenbach, Gesundheitsdezernat 2. Für die Stadt Köln Peker Henriette Reker, Oberbürgermeisterin Dr. Harald Rau, Gesundheitsdezernent Genehmigung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am durch die Regierungspräsidentin Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom veröffentlicht. Sie tritt am in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 0695/2025 Freigabedatum 13.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt eine Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft. Die erweiterte Zusammen- arbeit löst einen zusätzlichen Bedarf von 0,5 Stelle Amtsapotheker*in, E14 TVÖD, aus. Der Beschluss erfolgt mit der Maßgabe, dass sich der Ersatz der Personalkosten ab dem Jahr 2025 nach den durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln und der Sachkostenersatz nach den durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln be- messen (beides sind angelehnt an die Empfehlungen der KGSt) und dass durch die Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen für den städtischen Haushalt keine Mehr- belastung entsteht. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den in der Anlage 1 beigefügten Entwurf einer öf- fentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Köln mit der Stadt Leverkusen über die Er- weiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft zu unterzeichnen. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die erweiterte Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amts- apothekengeschäft gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (s. Anlage) umzu- setzen. Der hierfür erforderliche Stellenbedarf wird über den regulären Stellenplan ein- gebracht. Die Refinanzierung des Mehrbedarfs erfolgt zu 100% durch die Stadt Lever- kusen. Die daraus entstehenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt rund 204.200 € für die bereits bestehenden und zusätzlichen Stellenanteile im Teilergebnisplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen und 16 – sonstige or- dentliche Aufwendungen, im Haushaltsjahr 2025 ff. werden in gleicher Höhe durch Mehrerträge im Teilergebnisplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 06 – Kos- tenerstattungen und Umlagen, im Haushaltsjahr 2025 ff. gedeckt. Für den städtischen Haushalt entsteht somit keine Mehrbelastung. Gesundheitsausschuss 13.05.2025 Finanzausschuss 26.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Die Umsetzung der Maßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Stadt Lever- kusen Einvernehmen gem. den Ziffern 1 und 2 erzielt wird. Alternativer Beschluss: Der Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft wird nicht zugestimmt. In diesem Fall muss auf Grundlage der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein Einvernehmen mit der Stadt Lever- kusen zu den Mehraufwendungen durch die zwischenzeitliche Höhergruppierung der 1,0 Stelle Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in erzielt werden. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 0 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 a) Personalaufwendungen 184.800 € b) Sachaufwendungen etc. 19.400 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Erträge 204.200 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Bei einer unterjährigen Einstellung der neuen Mitarbeitenden gilt für die Ausgabenseite pro rata temporis. Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Stadt Leverkusen hat vorgeschlagen, mit der Stadt Köln die seit dem Jahr 2022 beste- hende Zusammenarbeit zu erweitern und ab dem 01.06.2025 auf allen Gebieten des Amts- apothekengeschäfts zusammenzuarbeiten. Hierzu wurde in Zusammenarbeit mit der Verwal- tung ein Vereinbarungsentwurf vorgelegt (Anlage 1). Im Rahmen der bisherigen Zusammenar- beit führt die Stadt Köln bereits folgende Aufgaben für die Stadt Leverkusen durch (Anlage 3): - Alle Aufgaben nach der ChemG und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften - Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen, so- fern es nicht die öffentlichen Apotheken berührt - Alle unangekündigten Personalkontrollen auf der Grundlage der jeweils aktuellen MAGS-Erlasslage - Besichtigungen der Krankenhausapotheke des Klinikums Leverkusen - Alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Durch die Erweiterung der Zusammenarbeit führt die Stadt Köln künftig nicht nur Teilaufga- ben, sondern alle Aufgaben im Bereich des Amtsapothekengeschäfts für die Stadt Leverkusen durch: 4 - Alle Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den zugehörigen Verwaltungsvor- schriften - Alle Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen Normsetzun- gen - Alle Aufgaben nach dem Apothekengesetz und den zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen - Alle Überwachungsaufgaben im Bereich der öffentlichen Apotheken und der Kranken- hausapotheke nach Arzneimittelgesetz - Alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Alle Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) wie z.B. auch Sozialpharmazie. Zu den Einzelheiten wird auf § 1 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs (Anlage 1) verwiesen. Die genannten Aufgaben der Stadt Leverkusen werden nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln wahrgenommen. Aufgabenträger bleibt aber wie bisher die Stadt Leverkusen. Die Stadt Leverkusen trifft auch künftig die notwendigen Maß- nahmen auf der Grundlage entsprechender Vorlagen, Berichte etc. des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. Personalrechtlich heißt dies, dass die Stadt Leverkusen über das die Leverkusener Aufgaben erledigende Personal im Gesundheitsamt der Stadt Köln die Fachaufsicht führt, sofern es Auf- gaben der Stadt Leverkusen erledigt. Die Entscheidungszuständigkeit, insbesondere der Er- lass von Verfügungen, bleibt in der Zuständigkeit der Stadt Leverkusen (§ 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Vertrags). Die disziplinarische Dienstaufsicht obliegt jedoch unverändert der Stadt Köln als Dienstvorgesetzte/ Arbeitgeberin. Für die weiteren Aufgaben, die von der Stadt Leverkusen übertragen werden, benötigt das Gesundheitsamt der Stadt Köln neben der bereits bestehenden 0,5 Stelle Amtsapotheker*in EG 14 zusätzlich 0,5 Stelle Amtsapotheker*in EG 14. Diese Stelle kann innerhalb des Ge- sundheitsamts der Stadt Köln nicht durch Umschichtung erbracht werden. Dies gilt erst recht für den Bereich des Amtsapothekengeschäfts, der durch Neuerungen und Weiterentwicklun- gen im Arzneimittel-, Chemikalien- und Betäubungsmittelsektor schon jetzt über allen Maßen belastet ist. Die außerordentlich angespannte Personalsituation des Gesundheitsamts der Stadt Köln lässt daher eine andere Entscheidung nicht zu. Entsprechendes gilt für die Sach- mittel. Aus den genannten Gründen ist auch hier eine Aufbringung aus den vorhandenen Mit- teln des Gesundheitsamts der Stadt Köln ausgeschlossen. Die Kosten für das zusätzliche Personal sowie die erforderlichen Sachkosten übernimmt die Stadt Leverkusen; siehe dazu auch § 5 des Vereinbarungsentwurfs. Zusätzlich entstehende Kosten, beispielsweise für etwa erforderlich werdende Personalverstärkungen oder Höhergruppierungen, werden von der Stadt Leverkusen dann ersetzt, wenn darüber Einvernehmen mit der Stadt Köln erzielt wurde (§ 2 Abs. 2 des Vertrags). Ein solches Einvernehmen ist für die zwischenzeitliche Höhergrup- pierung der bereits bestehenden 1,0 Stelle Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in von EG 8 nach EG 9a erforderlich und wird ebenfalls mit dem beigefügten Vereinbarungsentwurf er- zielt. Der Rat der Stadt Leverkusen hat dem Vorhaben mit Ratsbeschluss vom 17.02.2025 zuge- stimmt (Anlage 2). Die Vereinbarung bedarf zusätzlich noch der Zustimmung der Bezirksregie- rung Köln, die vorbehaltlich eines positiven Ratsbeschlusses eingeholt werden soll. Die Verwaltung bewertet die beabsichtigte Vereinbarung aus den folgenden Gründen als sachgerecht und sinnvoll: a) Fachliche Erwägungen Neue und spezifische Regelungen im Gesamtbereich des Apotheken-, Arzneimittel- und Che- mikaliensektors bedürfen im Bereich der Aufsicht besonderen Sachverstandes, der zwangs- läufig Schwerpunktsetzungen sowie entsprechende Arbeitsteilungen beim Personal mit sich 5 bringt. Größere Gesundheitsämter sind dazu besser in der Lage als kleinere. Der durch die Zusammenarbeit mit Leverkusen entstehende größere Verbund trägt dem Rechnung. Dem Gesundheitsamt der Stadt Köln wird so ermöglicht, den Einsatz und die Auf- gabenerledigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch effizienter zu gestalten. Auf der anderen Seite zieht auch die Stadt Leverkusen Nutzen aus der Vereinbarung, weil die Vielzahl der Regelungen und Vorschriften im Amtsapothekengeschäft qualitativ besser in ei- nem größeren Verbund umgesetzt und überwacht werden können. Beides liegt im berechtigten gesamtgesellschaftlichen Interesse. Dies hat die bereits in Teilbe- reichen erfolgte Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Köln gezeigt. Durch die Erweiterung der Zusammenarbeit mit dann vollständiger Aufgabenwahrnehmung können schon vorhan- dene Synergieeffekte künftig vollumfänglich genutzt werden. b) Finanzielle Erwägungen Das Gesundheitsamt der Stadt Köln hat im Amtsapothekengeschäft - nicht zuletzt infolge viel- fältiger gesetzlicher Neuregelungen und daraus resultierend zusätzlicher Pflichtaufgaben in nicht unerheblichem Umfang - einen deutlichen Personalmehrbedarf. Für die Stadt Köln ergibt sich durch den Zugang der 0,5 Stelle Amtsapotheker/in, die mit der Übernahme der gesamten Amtsapothekerstellen durch die Stadt Leverkusen erfolgen wird, ein weiterer Synergieef- fekt.Hinzu kommt, dass Krankheits- und Vertretungsfälle im Amtsapothekengeschäft des Ge- sundheitsamts der Stadt Köln durch die nach Abschluss der Vereinbarung breitere Personal- basis besser und schneller abgedeckt werden können. Umgekehrt gilt dies ebenso für die Auf- gabenerledigung für die Stadt Leverkusen. Die zusätzliche 0,5 Stelle Amtsapotheker/in ist aus derzeitiger Sicht notwendig, aber auch ausreichend. Sollte sich zukünftig ein zusätzlicher Bedarf ergeben, muss hierüber mit der Stadt Leverkusen Einvernehmen erzielt werden. Entsprechendes gilt für etwaige Höhergrup- pierungen. Eine solche hat es zwischenzeitlich bei der bereits vorhandenen 1,0 Stelle Phar- mazeutisch-technische/r Assistent/in von EG 8 nach EG 9 a gegeben. Sollte kein Einverneh- men erzielt werden, bleibt der Stadt Köln die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung. Im Falle von gesetzlichen Änderungen besteht allerdings eine Pflicht zur Anpassung für beide Vertragspartner. c) Politische Erwägungen Wenn die Stadt Köln in dem beschriebenen Sinn Aufgaben einer anderen Kommune, erst recht der benachbarten Großstadt Leverkusen übernimmt, resultiert daraus ein beträchtlicher Imagegewinn. Er kann in geeigneter Weise genutzt werden. d) Risikoabwägung Hinsichtlich der Verpflichtung der Stadt Köln, verschiedene Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht durchzuführen, sind mögliche Risiken zu betrachten. Diese könnten darin bestehen, dass die Aufgabenerfüllung auch dann sicherzustellen ist, wenn es zu Perso- nalgewinnungsschwierigkeiten oder Personalausfällen kommt. Risiken der Personalgewinnung: Bei der erstmaligen Besetzung der notwendigen Ressourcen besteht lediglich ein sehr gerin- ges Risiko für die Stadt Köln. Es gibt Mitarbeitende, die Interesse an einer Aufstockung der Arbeitszeit haben. Weiterhin existieren Initiativbewerbungen. Im Rahmen der Fluktuation werden Stellen routinemäßig nachbesetzt. Die Kündigungsfristen sorgen in der Regel für einen geeigneten und reibungsarmen Übergang. Das Risiko wird auch hier als gering eingeschätzt. Risiken bei Personalausfall: Die Zuständigkeiten werden personenbezogen getrennt und entsprechende Vertretungsrege- lungen aufgestellt. Übliche Urlaubs- und Krankheitsvertretungszeiten sind in der Personalbe- messung mit eingerechnet. Gegebenenfalls müssen Überstunden oder Mehrarbeit zur Bewäl- tigung kurzfristigen Ausfalls eingeführt/ erfragt/ angeordnet werden. 6 In extremen Situationen muss gemeinsam gesprochen und priorisiert werden (z.B. bei Apo- thekenskandalen oder erneuten Pandemien). Allgemeine Risiken: Die Aufgabenerledigung wird für beide Städte entsprechend der eingerichteten Ressourcen erfolgen. Eine Konkurrenzsituation ist nicht zu befürchten. Nachteile für Köln entstehen nicht. Vorschlag zur Änderung des Vereinbarungsentwurfs Für die Beteiligten spart es einerseits Zeit und Aufwand, wenn an Stelle von jährlichen oder zweijährlichen Vergütungsverhandlungen mit der Stadt Leverkusen - so der Vereinbarungs- entwurf - von vornherein eine Dynamisierung der Kosten vereinbart wird, d.h. eine automati- sche jährliche Anpassung der Personal- und Sachkosten in Anlehnung an die Empfehlungen der KGSt. Andererseits gewährleistet die Kostendynamisierung, dass der Stadt Köln keine Verluste entstehen. Deshalb nimmt die Beschlussvorlage diese Anpassungsregelung auf. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber erstmals nach zwei Jah- ren Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende beendet werden. Finanzielle Auswirkungen: Die Berechnung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erfolgt anhand der durchschnittli- chen Personal- und Sachaufwendungen eines Büroarbeitsplatzes und dient lediglich zur Ver- anschaulichung. Neben den bereits vorhandenen Aufwendungen für 0,5 Stelle Amtsapothe- ker/in EG 14 entstehen durch die Erweiterung der Zusammenarbeit zusätzliche Aufwendun- gen für 0,5 Stelle Amtsapotheker/in EG 14. Darüber hinaus resultieren weitere Aufwendungen infolge einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung der bereits vorhandenen 1,0 Stelle Phar- mazeutisch-technische/r Assistent/in von EG 8 nach EG 9a. 1,0 Stelle Amtsapotheker/in (EG 14) Durchschnittliche Personalkosten 2025 106.200 € Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 9.700 € 1,0 Stelle Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in (EG 9a) Durchschnittliche Personalkosten 2025 78.600 € Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 9.700 € 204.200 € Für den städtischen Haushalt entsteht durch die Zusammenarbeit keine Mehrbelastung, da die anfallenden Aufwendungen zu 100% von der Stadt Leverkusen erstattet werden. Die Erstattungen der jeweiligen Personal- und Sachaufwendungen erfolgen nach den durch- schnittlichen Personal- und Sachkosten der Stadt Köln, die an die Empfehlungen der KGSt angelehnt sind. Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus mehreren Tatsachen. Zum einen verläuft die Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft als öffentlich-rechtliche Vereinbarung paral- lel zum Gremienverlauf beider Städte. Die Erweiterung betrifft nicht nur den Umfang der Auf- gaben, sondern auch eine Anpassung der Bewertung der bereits vereinbarten Stellen und die Entgelthöhe. Der Vorlage geht eine intensive Abstimmung der beiden Verwaltungen voraus und beinhaltet auch die aktuelle Bewertung der KGSt. 7 Zum anderen droht eine Vakanz in der Aufgabenwahrnehmung durch die Amtsapothekerin in Leverkusen ab dem 1. Juni 2025. Zu diesem Zeitpunkt wird die aktuelle Stelleninhaberin in den Ruhestand eintreten. Die Stadt Köln wird ab diesem Zeitpunkt um Amtshilfe gebeten wer- den, auch weil bereits Aufgaben in der Apotheken- und Chemikaliensicherheit vereinbart sind und den beiden Räten die Erweiterung der Vereinbarung vorgelegt werden soll. Um sicherzu- stellen, dass alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, ist eine mög- lichst rasche Entscheidung von entscheidender Bedeutung. Eine Verzögerung bedeutet, dass Amtshilfe für unabweisbare Aufgaben in der Apothekenaufsicht der Stadt Leverkusen, die bis- her von der Vereinbarung nicht betroffen sind, dann auch in Amtshilfe geleistet werden muss, bis dass entweder die Vereinbarung geschlossen wird oder eine alternative Lösung bei nicht Nichtbeschluss von Leverkusen aus gefunden wird. Bei Amtshilfe müssten aufsichtsrechtliche Aufgaben in Köln priorisiert werden. Deshalb ist eine Entscheidung des Rates in der Sitzung am 27.05.2025 dringend erforderlich. Anlagen - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapo- thekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen (Anlage 1) - Beschlussvorlage des Rates der Stadt Leverkusen (Anlage 2) - Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesundheitsausschusses der Stadt Le- verkusen vom 17.02.2025 (Anlage 2) - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapo- thekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom 07.10.2022 (Anlage 3)
Anlage 2 Beschlussvorlage und Auszug aus der Niederschrift der Stadt Leverkusen
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Stadt Leverkusen Vorlage Nr. 2024/3089 Der Oberbürgermeister 11/53-od Dezernat/Fachbereich/AZ 23.01.2025 Datum Beratungsfolge [Datum [Zuständigkeit |Behandlung 2 Ausschuss für Soziales, Gesund- |27.01.2025 öffentlich heit und Senioren Finanz- und Digitalisierungsaus- |10.02.2025 öffentlich [4] [7] 5 e [7] [7] Haupt- und Personalausschuss 10.02.2025 |Beratung öffentlich Rat der Stadt Leverkusen 17.02.2025 | Entscheidung öffentlich Betreff: Ausweitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekerwesen mit der Stadt Köln Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Ausweitung der überörtlichen Kooperati- on mit der Stadt Köln zur vollständigen Übertragung der Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über das Apothekerwesen für die Stadt Leverkusen. 2. Der jährliche Betrag an die Stadt Köln für die Aufgabenerfüllung im Bereich Apothe- kerwesen wird um 58.915,38 Euro erhöht. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 182.343,38 Euro jährlich. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende vertragliche Regelungen hierzu mit der Stadt Köln abzuschließen. gezeichnet: In Vertretung In Vertretung Deppe Lünenbach (In Vertretung des Stadtkämmerers) Richrath I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren [_] Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet) X] Ja - ergebniswirksam 123.428,00 € Innenauftrag: 530007050304 „Gesundheits- und Apothekenaufsicht“ Produkt: 070503 Sachkonto: 526100 Aufwendungen für die Maßnahme: 58.915,38 € Fördermittel beantragt: X] Nein [_] Ja % Name Förderprogramm: Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr. 1 Beantragte Förderhöhe: € Kostenaufstellung für 2023 Personalkosten Arbeitsplatzkosten Amtsapotheker/in (19,5 h) | 50.384,62 € 12.800 € | Pharmazeutisch- Techni- | 47.443,38 € 12.800 € sche/r Assistent/in (39 h) Gesamt 123.428 € Amtsapothekerin Lev.(19,5 55.959 € 9.700 € h) Gesamtkosten Apothe- 189.078 € kerwesen 2023 Vergleich Kostenaufstellung Amtsapotheker (hier handelt es sich um errechnete Durch- schnittswerte) Personalkosten Arbeitsplatzkosten Amtsapotheker Köln (39 h) | 109.300 € 12.800 € Amtsapotheker Lever- 102.200 € 9.700 € kusen (39 h) Bezüglich der Unterschiede in den Kosten ist anzumerken, dass es sich hierbei nur um „theoretische“ Beträge handelt. Die Personalkosten werden in Leverkusen an- hand der jährlichen Durchschnittsverdienste je Entgeltgruppe berechnet, es findet al- so keine Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungsstufen statt. Die tatsächlichen Personalkosten könnten daher auf beiden Seiten deutlich variieren. []Ja- investiv Finanzstelle/n: Finanzposition/en: Auszahlungen für die Maßnahme: € Fördermittel beantragt: [|] Nein [_] Ja % Name Förderprogramm: Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr. Beantragte Förderhöhe: € Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt [X Ansätze sind ausreichend (wird erst im Haushalt 2025 für 2026 veranschlagt und wirksam) . [D Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle in Höhe von € Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2026 RX Personal-/Sachaufwand: 58.915,38 € [_] Bilanzielle Abschreibungen: € Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschrei- bungen. [_] Aktuell nicht bezifferbar Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2026 RX Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): circa 12.000 € Produkt: 070503 Sachkonto 431100 In diesem Jahr bis Oktober 2024 hat der Bereich Amtsapothekerwesen circa 11.000 € mehr Einnahmen generiert. Durch eine Erhöhung der Amtsapothekerstelle werden nach aktueller Kalkulation circa 12.000 € mehr Einnahmen erwartet. Einsparungen ab Haushaltsjahr: [_] Personal-/Sachaufwand: € Produkt: Sachkonto ggf. Hinweis Dez. IVFB 20: Die Personalkosten bemessen sich nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen des TVöD und der Sachkostenersatz wird jeweils zum 01.01 um die vom Statistischen Bun- desamt für das Vorjahr festgestellte Inflationsrate erhöht. Il) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes: Klimaschutz Nachhaltigkeit kurz- bis langfristige betroffen mittelfristige Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit | _ Dja Rlnein | [ja &lnein Da DOnein | Elia DJnein | Begründung: In einem Ratsbeschluss im Jahr 2020 (Vorlage Nr. 2020/3732) wurde die Zusammenar- beit der Stadt Köln mit der Stadt Leverkusen im Rahmen einer überörtlichen Kooperati- on im Bereich der Apothekenaufsicht beschlossen. Es wurde eine Apothekerinnenstelle bzw. eine Apothekerstelle mit einer Stundenanzahl von 19,5 Stunden und eine PTA- Stelle (Pharmazeutisch-technische-Assistenz) mit einer Stundenanzahl von 40 Stunden beschlossen, um die Erfüllung der Pflichtaufgaben in der Überwachung nach dem Che- mikaliengesetz ($ 6 Verwaltungsvorschrift) im Einzelhandel zu gewährleisten. In Verbindung mit der bei der Stadt Leverkusen verbleibenden halben Stelle war die Stadt Leverkusen in der Lage, die durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales (MAGS) definierten Überwachungspflichten einer Apothekenauf- sicht vollständig zu erfüllen. Die überörtliche Kooperation mit der Stadt Köln hatte sich zum Zeitpunkt der Vertragsschließung als wirtschaftlicher erwiesen als die Neuschaf- fung der oben genannten Stellen. Zum 01.06.2025 geht die bisherige Stelleninhaberin der Apothekenaufsicht der Stadt Leverkusen mit einer Stundenanzahl von 19,5 Stunden in den Ruhestand. Die Stelle muss nachbesetzt werden, da es sich bei den Aufgaben um generelle Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, die von Amtsapothekerinnen und Amtsapothekern wahrgenommen werden. Hier geht es um die Erteilung der Erlaubnis zur Eröffnung oder Schließung einer Apotheke, das Erteilen einer Erlaubnis zum Betreiben von Versand- handel oder Heimversorgung sowie die Durchführung von Revisionen. Die Stadt Lever- kusen möchte daher die Kooperation mit der Stadt Köln ausweiten und die halbe Stelle, die von der Amtsapothekerin der Stadt Leverkusen besetzt wird, zur vollständigen Auf- gabenerfüllung auf die Stadt Köln übertragen. Die Stelle bei der Stadt Leverkusen soll damit eingespart werden. Die strategische Neuausrichtung des Fachbereichs Medizinischer Dienst (FB 53), die nach der Corona-Pandemie begonnen hat, beinhaltet neben Personalaufbau und einer Neuorganisation in der Organisationsstruktur auch eine Ausweitung des Aufgabengebie- tes (hier handelt es sich weitestgehend um pflichtige Aufgaben), eine kontinuierliche Steigerung der Qualität in der Erledigung der Pflichtaufgaben, sowie eine Prozessopti- mierung zum Ziel. Die Erledigung der Aufgabengebiete aus den einzelnen Abteilungen und Stäben des Fachbereichs setzt eine hohe fachliche Expertise voraus, die sich aus einem Quer- schnitt aus Verwaltung, Medizin und rechtlichen Fragestellungen zusammensetzt. Im Fachgebiet des Amtsapothekerwesens handelt es sich um ein Sachgebiet aus Verwal- tung, Pharmazie und rechtlichen Fragestellungen. Um Amtsapothekerin oder Amtsapo- theker zu werden, bedarf es einer eigenen 3-jährigen Weiterbildung unter der Leitung einer erfahrenen Fachapothekerin bzw. eines erfahrenen Fachapothekers. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Personalgewinnung für Leverkusen sich in diesem Bereich als schwierig erwiesen hat. Das hängt auch damit zusammen, dass in Leverkusen die Stellenbesetzung nur mit bereits fertig ausgebildeten Amtsapothekerin- nen bzw. Amtsapothekern in Frage kommt, da sich die Weiterbildung einer Apothekerin oder Apothekers bei insgesamt nur einer vorhandenen vollen Stelle und aufgrund der langen Weiterbildungszeit zeitnah nicht realisieren lässt. Durch die Kooperation mit der Stadt Köln erhält der FB 53 nicht nur die Leistung einer Amtsapothekerin bzw. eines Amtsapothekers und einer PTA, sondern auch die Exper- tise zweier sehr erfahrener leitender Amtsapothekerinnen der zwei Sachgebiete der Apothekenaufsicht der Stadt Köln. Dies hat neben der pflichtgemäßen Erfüllung bisher nicht bearbeiteter Aufgabengebiete auch zu einer deutlichen Qualitätssteigerung in dem Bereich geführt. Weiterhin hat die Kooperation zu einer deutlichen Prozessoptimierung und damit zu ei- nem besseren Bürgerservice und einer Ertragssteigerung (ca. 37.000 Euro in 2023, ca. 72.000 Euro Einnahmen in 2024) geführt. So bietet die Apothekenaufsicht bei- spielsweise jetzt regelmäßige Termine zur Beglaubigung zur Mitnahme von Medikamen- ten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, an. Die Kooperation mit dem Gesund- heitsamt Köln bietet zudem den Vorteil, dass das Gesundheitsamt Leverkusen (der FB 53) als Aufsichtsbehörde im Bereich der Apothekenaufsicht deutlicher wahrgenommen wird. Die Kooperation.mit der Apothekenaufsicht Köln fügt sich aktuell sehr gut in den Pro- zess der strategischen Neuausrichtung des FB 53 ein. Gerade in dem Bereich der Amtsapotheke als pharmazeutisches Fach ist dieses oft sehr spezielle Wissen bei Me- dizinerinnen und Medizinern nicht in diesem Umfang vorhanden, sodass die Erfahrung der Kölner Kolleginnen und Kollegen bei schwierigen Fragestellungen sehr wertvoll ist. Auch die Bezirksregierung als übergeordnete Aufsichtsbehörde hat sich zuletzt sehr positiv über die Entwicklung im Bereich der Apothekenaufsicht in der Stadt Leverkusen geäußert. Ein weiterer Mehrwert der überörtlichen Kooperation liegt zudem noch in einer mögli- chen Weiterbildungskooperation zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für das öffentliche Gesundheitswesen. Aktuell gibt es Überlegungen, wie die Gesundheitsämter, die über keine Fachärztin oder keinen Facharzt im Amt verfügen, in die Lage versetzt werden, eine Weiterbildung zu realisieren. Hier könnte eine bereits bestehende überörtliche Ko- operation möglicherweise richtungsentscheidend sein. Insgesamt besteht im Bereich des Gesundheitswesens aufgrund des sich anbahnenden Fachkräftemangels das Bestreben zur Vernetzung und Bildung von Kooperationen, um auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige medizinische oder pharmazeutische Versor- gung und Beratung aller Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Dies sollte immer die Zielrichtung sein und der FB 53 überprüft daher im Rahmen seiner Gesamitstrategie re- gelmäßig seine bestehenden Prozesse. Sollte die Aufgabenerfüllung im Amtsapothekerwesen in der Zukunft sowohl personell als qualitativ durch den FB 53 zu leisten sein, wäre hier eine Rückverlagerung der Auf- gaben durchaus denkbar. Begründung der einfachen Dringlichkeit: Bedingt durch noch abzuwartende interne Abstimmungen war es nicht möglich, die Vor- lage frühzeitiger in den Turnus einzubringen. Um eine Beschlussfassung noch zu errei- chen, wird die Vorlage zum Nachtragstermin nun eingebracht. Somit kann die Verwal- tung die weiteren Bearbeitungsmaßnahmen zeitnah in die Wege leiten. Stadt Leverkusen Anwesend: CDU Liam Bunk Michaela Di Padova Tim Feister Joshua Kraski Christoph Meyer zu Berstenhorst SPD Lena Marie Angermann Heike Bunde Alexander Finke Mohammed Rifi Laura Rodriguez Oliver Ruß . BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zöhre Demirci David Dettinger Dirk Udo Trapphagen BÜRGERLISTE Ralf Peter Müller OP Stephan Adams NIEDERSCHRIFT über die 22. Sitzung (19. TA) des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren am Montag, 27.01.2025, Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, 5. OG, Sitzungsraum Wupper (5.07) Beginn: 17:00 Uhr Ende: 18:30 Uhr Stv. Vorsitzender Anwesend ab TOP 6, Vertretung für Rf. Sidiropolus Anwesend bis TOP 5, Vertretung für Rf. Sidiropolus Vorsitzender 2. stv. Vorsitzende Anwesend bis TOP 5 AfD Patrick Ricardo Liese FDP Friedrich Busch DIE LINKE Keneth Dietrich Klimaliste Leverkusen Andreas Hollstein Beratende Mitglieder gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII): Walter Fuchs-Stratmann Petra Jennen Bernhard Schuster Carsten Wellbrock Verwaltung: Alexander Lünenbach Katrin Arndt Dr. Mirja Stevens Guido Wielspütz Jens Richter Susann Peters Jesper Goebel Jaime Salecker Sabine Prüfer Cornelia Jürgens Schriftführung: Michael Högele Gäste: Herr Holtzmann Diakonie Arbeiterwohlfahrt Behindertenbeirat Caritas Beigeordneter, Dez. Ill Dez. Ill (Bürger, Umwelt und Soziales) Medizinischer Dienst (53) Soziales (50) Dez. III (Bürger, Umwelt u. Soziales) Dez. Il (Bürger, Umwelt u. Soziales) Dez. III (Bürger, Umwelt u. Soziales) Soziales (50) Soziales (50) Soziales (50) Soziales (50) Diakonie Es fehlen: SPD Regina Sidiropulos Sachkundige Einwohner gem. $ 58 Abs. 4 GO NRW Dina Elouriaghli Beratende Mitglieder gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII): Reiner Mathes Der Paritätische Wohlfahrtsverband Dr. Josef Peters Deutsches Rotes Kreuz Tagesordnung Öffentliche Sitzung Seite 1 Eröffnung der Sitzung ..........e Fehler! Textmarke nicht definiert. 2 Niederschriften............ Kanennennernennnnnnnnnnenn Fehler! Textmarke nicht definiert. 3 Bezahlkarte für Flüchtlinge.................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 3.1 Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 06.02.2024 zum Antrag Nr. 3.2 3.3 3.4 7.1 7.2 2024/2691 - m. erg. Schreiben v. 21.02.2024 - m. Stn. v. 20.01.2025 - Nr.: 2024/2706 .........cne ee ennennnnenn Fehler! Textmarke nicht definiert. Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2024 - m. erg. Schreiben v. 21.02.2024 - m. Stn. v. 20.01.2025 - Nr.: 2024/2691 Fehler! Textmarke nicht definiert Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber — Einführung einer Bezahlkarte - Antrag der AfD-Fraktion vom 31.01.2024 - m. erg. Schreiben v. 21.02.2024 - m. Stn. v. 20.01.2025 - Nr.: 2024/2692Fehler! Textmarke n Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 24.01.2025 zu ‘den Anträgen Nrn. 2024/2691, 2024/2692 und 2024/2706 - Nr.: 2025/3205Fehler! Textmarke nicht Frauengesundheit als Kernaufgabe städtischer Daseinsvorsorge: Vorstellung von Pro Familia im Sozialausschuss und Aufnahme in die kommunale Gesundheitskonferenz - Antrag der CDU-Fraktion vom 19.11.2024 - m. Sin. v. 23.01.2025 - Nr.: 2024/3160Fehler! Textmarke nicht definier! Haushaltssicherungskonzept - Änderung eines Ratsbeschlusses (Finanzierung von Personalstellen für das Casemanagement bei drei Trägerinnen der Freien Wohlfahrtspflege) - m. Stn./erg. Schr. der Verwaltung v. 29.11.2024 - m. Erg. v. 10.12.2024 (nö) - Nr.: 2024/3092Fehler! Textm: Haushaltssicherungskonzept - Änderung eines Ratsbeschlusses (Reduzierung der Mittel für die Quartiersarbeit Manfort/Alkenrath) - m. Stn. v. 20.01.2025 - Nr.: 2024/3097 ...... Fehler! Textmarke nicht definiert. Beschäftigung von Asylbewerbern........ Fehler! Textmarke nicht definiert. Antrag der CDU-Fraktion vom 21.01.2025 - Nr.: 2025/3199Fehler! Textmarke nicht d Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 24.01.2025 zum Antrag Nr. 2025/3199 - Nr.: 2025/3202 ... nn Fehler! Textmarke nicht definiert. Ausweitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekerwesen mit der Stadt Köln - Nr.: 20243089 .......uuseesssnsensnenenesnnnrnnnnennnnennennnnonnnnnnnnnnennsn rennen ern 6 Bericht des Dezernenten......................- Fehler! Textmarke nicht definiert. -5- Zusatzanfragen zum Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat (ab Ifd. Nr. 12/2024)Fehler! Textmark Öffentliche Sitzung 8 Ausweitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Auf- gaben nach dem Gesetz über das Apothekerwesen mit der Stadt Köln - Nr.: 2024/3089 Beschlussempfehlung an den Rat: Wie Vorlage - einstimmig -
Anlage 1 Vereinbarung Amtsapothekengeschäft Entwurf
10600 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Durchführung von Aufgaben
im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt
Leverkusen
Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath,
Rathaus
Friedrich-Ebert-Platz 1
51373 Leverkusen
nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt
und
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker,
Historisches Rathaus
50667 Köln-Innenstadt
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt
schließen gem. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 5 des
Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), folgende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die
Stadt Köln für die Stadt Leverkusen.
Präambel
Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen können einander bei der
Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten waren sich einig, dass ein
Teil der Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt
Köln / Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollte. Zu
diesem Zweck haben die Parteien unter dem 07.10.2022 eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch
die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen geschlossen, in der die teilweise
Aufgabenübernahme geregelt wurde.
Die Übernahme der Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch die Stadt Köln für die
Stadt Leverkusen soll nunmehr erweitert werden.
. Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach
dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-
Westfalen (ÖGDG NRW);
dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG);
der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO);
dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG);
dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz
- BtMG);
dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz –
ChemG)
dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz - HWG);
und den jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen (Verordnungen),
Erlassen und Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen,
insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der Verwaltungsvorschrift
Chemikaliensicherheit (ChemVwV).
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung, die
die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom
07.10.2022 ersetzt:
§ 1
Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und Ersetzung der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung vom 07.10.2022
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2
GkG NRW, folgende Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht
durchzuführen:
- sämtliche Aufgaben nach den oben aufgeführten Gesetzen und Verordnungen
gemäß der jeweils geltenden Verordnung über die Zuständigkeiten im
Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet
des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes; konkret, jedoch möglicherweise nicht abschließend:
alle Aufgaben nach dem ChemG und den zugehörigen
Verwaltungsvorschriften;
alle Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen
Normsetzungen,
alle Überwachungsaufgaben im Bereich der öffentlichen Apotheken und der
Krankenhausapotheke nach AMG;
alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln
alle Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) wie z.B. auch Sozialpharmazie.
(2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln lässt die Rechte und
Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe, insbesondere des Erlasses
und des Vollzugs von Anordnungen (z.B. Ordnungsverfügungen) und der
Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unberührt. Sämtliche festgestellten
Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen werden von der Stadt Leverkusen in
eigener Zuständigkeit geahndet.
(3) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft
durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom 07.10.2022. Mit Inkrafttreten
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verliert die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung vom 07.10.2022 ihre Wirksamkeit.
§ 2
Personal
(1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden Personalanteile
zur Verfügung:
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in, EG 9a TVöD
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Amtsapotheker/in, EG 14 TVöD
(2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und
Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die
Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor schriftlich ihr Einverständnis
hierzu erklärt hat. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten für das zur
Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen der Stadt Köln.
(3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben, usw.)
werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Leverkusener Fachbereiches 53 –
Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt.
§ 3
Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz,
Fachaufsicht und Haftung
(1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforderlichen
Personals ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz der
Stadtverwaltung Köln.
(2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal üben im
Gebiet der Stadt Köln die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet der Stadt
Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus.
(3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von Dritten
Haftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen hiervon
freizustellen, wenn diese Forderungen mit der hier vereinbarten Aufgabenübertragung
in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im Einzelfall auf ausdrückliche
Weisung der Stadt Leverkusen handelt.
§ 4
Datenschutz
Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über
Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren,
Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen
Informationsgesetzen vor.
§ 5
Kosten
(1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt die folgende
Kostenregelung:
Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der
Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den durchschnittlichen
Personalkosten der Stadt Köln Stand 2025 für den medizinischen Bereich sowie aus
der Richtlinie für die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich bisher auf
eine Gesamtsumme von 204.200,00 €, die sich aus nachfolgenden Teilkosten
zusammensetzt.
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
Amtsapotheker/in 106.200,00 € 9.700,00 €
Pharmazeutisch- 78.600,00 € 9.700,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 184.800,00 € 19.400,00 €
Ab dem Jahr 2025 wird eine automatische Anpassung der Kosten vereinbart. Die
Personal- und Arbeitsplatzkosten richten sich nach den durchschnittlichen Personal-
und Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln, diese sind angelehnt an die Empfehlungen der
KGSt.
§ 6
Laufzeit, Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach
zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die gesetzlichen Regelungen
über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
§ 7
Anpassungen, Änderungen, Schriftform
Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals (§
2) sowie zu den Kosten (§ 5) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich erfolgen. Sie sind
insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.
§ 8
Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem
Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige
Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung
lückenhaft sein sollte.
§ 9
Inkrafttreten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen tritt am Tage
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der
Genehmigung durch den Regierungspräsidenten, frühestens jedoch zum 01.06.2025
in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorhanden, in ihren Bekanntmachungsorganen
auf diese Veröffentlichung hin.
Leverkusen/Köln, den ____________
1. Für die Stadt Leverkusen
______________________________ _____________________________
Uwe Richrath, Oberbürgermeister Alexander Lünenbach,
Gesundheitsdezernat
2. Für die Stadt Köln
______________________________ _____________________________
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin Dr. Harald Rau, Gesundheitsdezernent
Genehmigung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am ___________ durch den
Regierungspräsidenten Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln vom _____________ veröffentlicht.
Sie tritt am ______________ in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Friedrich-Ebert-Platz 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0695/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.05.2025
- Erstellt
- 06.03.2025 13:23