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0695/2025

Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.05.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Vereinbarung Amtsapothekengeschäft Entwurf

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Anlage 2 Beschlussvorlage und Auszug aus der Niederschrift der Stadt Leverkusen

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Anlage 3 Kooperationsvertrag Stadt Köln Stadt Leverkusen unterzeichnet

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Anlage 1 Vereinbarung Amtsapothekengeschäft Entwurf

10600 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
über die Durchführung von Aufgaben 
im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt 
Leverkusen 
 
 
Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath, 
Rathaus 
Friedrich-Ebert-Platz 1 
51373 Leverkusen 
nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt 
 
 
und 
 
 
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, 
Historisches Rathaus 
50667 Köln-Innenstadt 
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt 
 
 
schließen gem. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), folgende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die 
Stadt Köln für die Stadt Leverkusen.  
 
 
Präambel 
 
Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen können einander bei der 
Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten waren sich einig, dass ein 
Teil der Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt 
Köln / Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollte. Zu 
diesem Zweck haben die Parteien unter dem 07.10.2022 eine öffentlich-rechtliche 
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch 
die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen geschlossen, in der die teilweise 
Aufgabenübernahme geregelt wurde. 
Die Übernahme der Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch die Stadt Köln für die 
Stadt Leverkusen soll nunmehr erweitert werden.

. Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach 
 
 
 dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein- 
Westfalen (ÖGDG NRW);  
 dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG);  
 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO);  
 dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG);  
 dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz 
- BtMG);  
 dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – 
ChemG)  
 dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens 
(Heilmittelwerbegesetz - HWG);  
 
und den jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen (Verordnungen), 
Erlassen und Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen, 
insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
(MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der Verwaltungsvorschrift 
Chemikaliensicherheit (ChemVwV).  
 
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung, die 
die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im 
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom 
07.10.2022 ersetzt: 
 
 
§ 1 
Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und Ersetzung der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung vom 07.10.2022 
 
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2 
GkG NRW, folgende Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht 
durchzuführen:  
- sämtliche Aufgaben nach den oben aufgeführten Gesetzen und Verordnungen 
gemäß der jeweils geltenden Verordnung über die Zuständigkeiten im 
Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet 
des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und 
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und 
technischen Gefahrenschutzes; konkret, jedoch möglicherweise nicht abschließend:

 alle Aufgaben nach dem ChemG und den zugehörigen 
Verwaltungsvorschriften;  
 alle Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen 
Normsetzungen,  
 alle Überwachungsaufgaben im Bereich der öffentlichen Apotheken und der 
Krankenhausapotheke nach AMG;  
 alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen 
Arzneimitteln 
 alle Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des 
Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) wie z.B. auch Sozialpharmazie.  
 
(2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln lässt die Rechte und 
Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe, insbesondere des Erlasses 
und des Vollzugs von Anordnungen (z.B. Ordnungsverfügungen) und der 
Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unberührt. Sämtliche festgestellten 
Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen werden von der Stadt Leverkusen in 
eigener Zuständigkeit geahndet. 
 
(3) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt die öffentlich-rechtliche 
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft 
durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom 07.10.2022. Mit Inkrafttreten 
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verliert die öffentlich-rechtliche 
Vereinbarung vom 07.10.2022 ihre Wirksamkeit. 
 
 
§ 2 
Personal 
 
(1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden Personalanteile 
zur Verfügung:  
 
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in, EG 9a TVöD  
 
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Amtsapotheker/in, EG 14 TVöD  
 
(2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und 
Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die 
Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor schriftlich ihr Einverständnis 
hierzu erklärt hat. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten für das zur 
Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen der Stadt Köln.

(3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben, usw.) 
werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Leverkusener Fachbereiches 53 – 
Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt.  
 
 
 
§ 3 
Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz, 
Fachaufsicht und Haftung 
 
(1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforderlichen 
Personals ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz der 
Stadtverwaltung Köln.  
 
(2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal üben im 
Gebiet der Stadt Köln die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet der Stadt 
Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus.  
 
(3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von Dritten 
Haftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen hiervon 
freizustellen, wenn diese Forderungen mit der hier vereinbarten Aufgabenübertragung 
in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im Einzelfall auf ausdrückliche 
Weisung der Stadt Leverkusen handelt.  
 
 
 
§ 4 
Datenschutz 
 
Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über 
Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, 
Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur 
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen 
Informationsgesetzen vor. 
 
 
§ 5 
Kosten 
 
(1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt die folgende 
Kostenregelung:  
 
Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der 
Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den durchschnittlichen

Personalkosten der Stadt Köln Stand 2025 für den medizinischen Bereich sowie aus 
der Richtlinie für die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich bisher auf 
eine Gesamtsumme von 204.200,00 €, die sich aus nachfolgenden Teilkosten 
zusammensetzt. 
 
                                                Personalkosten                  Arbeitsplatzkosten  
Amtsapotheker/in                 106.200,00 €                          9.700,00 €  
Pharmazeutisch-                     78.600,00 €                          9.700,00 €  
Technische/r  
Assistent/in  
Gesamt                                  184.800,00 €                         19.400,00 € 
 
Ab dem Jahr 2025 wird eine automatische Anpassung der Kosten vereinbart. Die 
Personal- und Arbeitsplatzkosten richten sich nach den durchschnittlichen Personal- 
und Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln, diese sind angelehnt an die Empfehlungen der 
KGSt. 
 
§ 6 
Laufzeit, Kündigung 
 
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach 
zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die gesetzlichen Regelungen 
über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. 
 
 
§ 7 
Anpassungen, Änderungen, Schriftform 
 
Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals (§ 
2) sowie zu den Kosten (§ 5) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich erfolgen. Sie sind 
insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.  
 
 
§ 8 
Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel 
 
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem 
Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige

Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung 
lückenhaft sein sollte.  
 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im 
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen tritt am Tage 
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der 
Genehmigung durch den Regierungspräsidenten, frühestens jedoch zum 01.06.2025 
in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorhanden, in ihren Bekanntmachungsorganen 
auf diese Veröffentlichung hin. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Leverkusen/Köln, den ____________  
 
1. Für die Stadt Leverkusen  
 
______________________________       _____________________________  
Uwe Richrath, Oberbürgermeister             Alexander Lünenbach,                   
         Gesundheitsdezernat 
 
2. Für die Stadt Köln  
 
______________________________        _____________________________ 
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin        Dr. Harald Rau, Gesundheitsdezernent

Genehmigung 
 
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am ___________ durch den 
Regierungspräsidenten Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk 
Köln vom _____________ veröffentlicht.  
 
Sie tritt am ______________ in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

13.05.2025 Gesundheitsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
26.05.2025 Finanzausschuss
TOP 10.16 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 10.20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0695/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.05.2025
Erstellt
06.03.2025 13:23