0695/2025
Erweiterung der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft
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Anlage 1 Vereinbarung Amtsapothekengeschäft Entwurf
10600 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Durchführung von Aufgaben
im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt
Leverkusen
Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath,
Rathaus
Friedrich-Ebert-Platz 1
51373 Leverkusen
nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt
und
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker,
Historisches Rathaus
50667 Köln-Innenstadt
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt
schließen gem. §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 5 des
Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), folgende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft durch die
Stadt Köln für die Stadt Leverkusen.
Präambel
Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen können einander bei der
Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten waren sich einig, dass ein
Teil der Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt
Köln / Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollte. Zu
diesem Zweck haben die Parteien unter dem 07.10.2022 eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch
die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen geschlossen, in der die teilweise
Aufgabenübernahme geregelt wurde.
Die Übernahme der Aufgaben im Amtsapothekergeschäft durch die Stadt Köln für die
Stadt Leverkusen soll nunmehr erweitert werden.
. Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach
dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-
Westfalen (ÖGDG NRW);
dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG);
der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO);
dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG);
dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz
- BtMG);
dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz –
ChemG)
dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz - HWG);
und den jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen (Verordnungen),
Erlassen und Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen,
insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der Verwaltungsvorschrift
Chemikaliensicherheit (ChemVwV).
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung, die
die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom
07.10.2022 ersetzt:
§ 1
Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und Ersetzung der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung vom 07.10.2022
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2
GkG NRW, folgende Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht
durchzuführen:
- sämtliche Aufgaben nach den oben aufgeführten Gesetzen und Verordnungen
gemäß der jeweils geltenden Verordnung über die Zuständigkeiten im
Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet
des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes; konkret, jedoch möglicherweise nicht abschließend:
alle Aufgaben nach dem ChemG und den zugehörigen
Verwaltungsvorschriften;
alle Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen
Normsetzungen,
alle Überwachungsaufgaben im Bereich der öffentlichen Apotheken und der
Krankenhausapotheke nach AMG;
alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln
alle Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) wie z.B. auch Sozialpharmazie.
(2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln lässt die Rechte und
Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe, insbesondere des Erlasses
und des Vollzugs von Anordnungen (z.B. Ordnungsverfügungen) und der
Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unberührt. Sämtliche festgestellten
Verstöße gegen die gesetzlichen Grundlagen werden von der Stadt Leverkusen in
eigener Zuständigkeit geahndet.
(3) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekengeschäft
durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen vom 07.10.2022. Mit Inkrafttreten
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verliert die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung vom 07.10.2022 ihre Wirksamkeit.
§ 2
Personal
(1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden Personalanteile
zur Verfügung:
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in, EG 9a TVöD
1,0 Stelle (derzeit 39 Std.) Amtsapotheker/in, EG 14 TVöD
(2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und
Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die
Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor schriftlich ihr Einverständnis
hierzu erklärt hat. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten für das zur
Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen der Stadt Köln.
(3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben, usw.)
werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Leverkusener Fachbereiches 53 –
Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt.
§ 3
Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz,
Fachaufsicht und Haftung
(1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforderlichen
Personals ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz der
Stadtverwaltung Köln.
(2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal üben im
Gebiet der Stadt Köln die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet der Stadt
Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus.
(3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von Dritten
Haftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen hiervon
freizustellen, wenn diese Forderungen mit der hier vereinbarten Aufgabenübertragung
in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im Einzelfall auf ausdrückliche
Weisung der Stadt Leverkusen handelt.
§ 4
Datenschutz
Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über
Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren,
Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen
Informationsgesetzen vor.
§ 5
Kosten
(1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt die folgende
Kostenregelung:
Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der
Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den durchschnittlichen
Personalkosten der Stadt Köln Stand 2025 für den medizinischen Bereich sowie aus
der Richtlinie für die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich bisher auf
eine Gesamtsumme von 204.200,00 €, die sich aus nachfolgenden Teilkosten
zusammensetzt.
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
Amtsapotheker/in 106.200,00 € 9.700,00 €
Pharmazeutisch- 78.600,00 € 9.700,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 184.800,00 € 19.400,00 €
Ab dem Jahr 2025 wird eine automatische Anpassung der Kosten vereinbart. Die
Personal- und Arbeitsplatzkosten richten sich nach den durchschnittlichen Personal-
und Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln, diese sind angelehnt an die Empfehlungen der
KGSt.
§ 6
Laufzeit, Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach
zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die gesetzlichen Regelungen
über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
§ 7
Anpassungen, Änderungen, Schriftform
Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals (§
2) sowie zu den Kosten (§ 5) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich erfolgen. Sie sind
insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.
§ 8
Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem
Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige
Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung
lückenhaft sein sollte.
§ 9
Inkrafttreten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen tritt am Tage
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der
Genehmigung durch den Regierungspräsidenten, frühestens jedoch zum 01.06.2025
in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorhanden, in ihren Bekanntmachungsorganen
auf diese Veröffentlichung hin.
Leverkusen/Köln, den ____________
1. Für die Stadt Leverkusen
______________________________ _____________________________
Uwe Richrath, Oberbürgermeister Alexander Lünenbach,
Gesundheitsdezernat
2. Für die Stadt Köln
______________________________ _____________________________
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin Dr. Harald Rau, Gesundheitsdezernent
Genehmigung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am ___________ durch den
Regierungspräsidenten Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln vom _____________ veröffentlicht.
Sie tritt am ______________ in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0695/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.05.2025
- Erstellt
- 06.03.2025 13:23