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RR 31/2023

Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich Hier: Herstellung des Einvernehmens

Sitzungsvorlage RR 08.12.2023

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 08.12.2023, TOP 10.

Sitzungsvorlage RR (Verfahrensunterlage Zielabweichung)

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Sitzungsvorlage RR (Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich Hier: Herstellung des Einvernehmens)

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Sitzungsvorlage RR (Verfahrensunterlage Zielabweichung)

70767 Zeichen

Bezirksregierung Köln  | Zeughausstraße 2–10 | 50667 Köln brk.nrw.de 
Zielabweichungsverfahren 
Regionalplan Köln
Klärschlammverwertungsanlage Köln-Merkenich

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verfahrensunterlage   
 
Teil A. Begründung 
Teil B. Beteiligtenliste 
Teil C. Synopse Stellungnahmen (Benehmensherstellung)

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A. 
Begründung

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 2 von 26 
Inhalt 
A. Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahren .......................................... 3 
B. Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage ............................................................. 3 
I. Vorhabenbeschreibung ........................................................................................ 3  
II. Rechtliche Ausgangslage und Beschreibung des Zielkonflikts ........................... 6 
C. Voraussetzungen einer Zielabweichung .............................................................. 11 
I. Antragsberechtigung .......................................................................................... 11 
II. Vertretbarkeit der Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten ....... 11 
III. Grundzüge der Planung nicht berührt .............................................................. 17 
IV. Abschließende Bewertung ............................................................................... 26

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 3 von 26 
A. Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahren   
Die KLAR (Klärschlammverwertung am Rhein) GmbH beantragt  
für die geplante Errichtung und den Betrieb einer 
Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraftwerksstandort Köln -
Merkenich der RheinEnergie AG die Zulassung einer Abweichung von dem 
Ziel 1 in Kapitel B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 in der 
aktuellen Fassung vom April 2018.   
Die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der Anlage auf dem 
Kraftwerksstandort Köln- Merkenich der RheinEnergie AG stehen in einem 
Zielkonflikt mit dem Ziel 1 des Kapitels B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige 
Nebenbetriebe“ des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt 
Region Köln. Deshalb ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gem. 
§ 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 16 Landesplanungsgesetz 
Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) erforderlich ist.   
B. Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage   
I. Vorhabenbeschreibung   
Die Städte Köln und Bonn sowie weitere Umlandgemeinden stehen vor der 
Herausforderung, die Klärschlammverwertung vor dem Hintergrund der 
geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen (Verbot des Einsatzes von 
Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft als Folge von Änderungen in der 
Klärschlammverordnung; Entfall der Möglichkeit der Mitverbrennung in 
Kohlekraftwerken als Folge des Kohleausstiegs; gesetzliche Vorgabe für eine 
Phosphor-Rückgewinnung) neu zu ordnen. Zu diesem Zweck haben die 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, gemeinsam  mit den Stadtwerken Köln, 
der Stadt Bonn und weiteren kommunalen Kläranlagenbetreibern aus dem 
Umland der beiden Städte eine Gesellschaft, die KLAR (Klärschlammverwertung 
am Rhein) GmbH gegründet, die eine Klärschlammverwertungsanlage in Köln-
Merkenich pl anen, errichten und betreiben soll. Die KLAR GmbH hat als 
Baugrundstück ein unbebautes Baufeld auf dem Kraftwerksstandort Köln-

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 4 von 26 
Merkenich der RheinEnergie AG ausgewählt. Hierbei handelt es sich um eine 
Teilfläche einer ehemaligen 110- kV-Schaltanlage, die si ch am Westrand des 
Betriebsgeländes befindet. Der Kraftwerksstandort grenzt an den von der HGK AG 
betriebenen Hafen Köln- Niehl II und verfügt somit über einen mittelbaren 
Hafenanschluss.  
Die Anlieferung bzw. der Antransport des Klärschlamms erfolgt vornehmlich über 
eine Druckleitung und im Übrigen per Schiff oder per LKW. Aktuell geplant ist ein 
Durchsatz von jährlich ca. 156.000 Tonnen Original -Substanz. Nach der 
Einlagerung des Klärschlamms in einem Bunker wird dieser getrocknet, so dass er 
einen Trockenrückstand (TR, Verhältnis Trockenmasse zu Gesamtmasse) von 43 
% aufweist. Die in dem Trocknungsprozess entstehende Abwärme aus der 
Brüdenaufbereitung wird über einen Wärmetauscher geführt und anschließend als 
Fernwärme in das Fernwärmenetz eingespeist. Unter Nutzung der bei der 
thermischen Verwertung des getrockneten Klärschlamms in einer 
Feuerungseinheit entstehenden Abwärme wird ebenfalls Fernwärme und Strom 
erzeugt. Der Strom dient der D eckung des Eigenbedarfs. Nach der aktuellen 
Planung würde bei einem vorgesehenen Volllastbetrieb von 8.000 h/a eine 
Verbrennung von 39.000 Tonnen Trockensubstanz jährlich ermöglicht. Die 
Klärschlammverwertungsanlage einschließlich des zugehörigen Bunkers i st eine 
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die folgenden 
Nummern nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV unterfällt:  
• Bunker: Nr. 8.12.2:    
Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um 
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum 
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen die 
durch die Nr. 8.1.4 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer 
Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr [vereinfachtes Verfahren gem. 
§ 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)];   
 
• Trocknungsanlage Nr. 8.10.2.1:    
Anlagen zur physikalisch- chemischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, 
insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer 
Durchsatzkapazität an Einsatzstof fen bei nicht gefährlichen Abfällen von 50

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 5 von 26 
Tonnen je Tag oder mehr [Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG (mit 
Öffentlichkeitsbeteiligung); Anlage gem. § 3 der 4. BImSchV (IED-Anlage)];   
 
• Verbrennungsanlage Nr. 8.1.1.3:    
Anlagen zur Beseitigung oder V erwertung fester, flüssiger oder in Behältern 
gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoff mit 
brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere 
Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine 
Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 3 Tonnen 
nicht gefährlicher Abfälle oder mehr je Stunde [Genehmigungsverfahren gem. 
§ 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung); Anlage gem. § 3 der 4. 
BImSchV (IED-Anlage)].   
 
Das für di e Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage vorgesehene Baufeld 
wird westlich durch großflächige Logistikhallen, die der Versorgung der südlich 
angrenzenden Ford- Werke dienen, und östlich durch den Anlagenbestand des 
Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie AG eingerahmt. In einer Entfernung 
von ca. 250 m von der nördlichen Grenze des Baufeldes bzw. der zukünftigen 
nördlichen Außenfassade der Klärschlammverwertungsanlage beginnt die 
Ortslage Merkenich. Beidseits der dort verlaufenden Merkenicher Hauptstraße und 
an der Straße Ivenshofweg befinden sich Wohngebäude. Das dem Standort 
nächstgelegene Wohngebäude ist ein mehrgeschossiges Wohngebäude am 
Ivenshofweg 21.   
 
Auf dem nachfolgenden Plan (s. Abb. 1) ist die Lage des Betriebsgeländes des 
Heizkraftwerkes Merkenich und seiner näheren Umgebung abgebildet. Die Lage 
des zukünftigen Betriebsgeländes der Klärschlammverwertungsanlage befindet 
sich innerhalb des Betriebsgeländes des Heizkraftwerkes Merkenich (s. rote 
Markierung).

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 6 von 26 
 
II.  Rechtliche Ausgangslage und Beschreibung des Zielkonflikts                               
1.  Bindung an die Ziele der Raumordnung im 
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren   
Die Ziele der Raumordnung haben Bedeutung für die Erteilung einer 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante 
Klärschlammverwertungsanlage. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die 
Genehmigung u.a. dann zu erteilen, wenn andere öffentlich- rechtliche Vorschriften 
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Andere 
öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind auch die Regelungen des 
Raumordnungsrechts, d. h. die aus Raumordnungsplänen folgenden Vorgaben 
(Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 6 Rn. 40).   
Bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die 
Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage hat die 
Antragstellerin die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze un d 
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 Satz 2 
i.V.m. Nr. 2 ROG. Die KLAR (Klärschlammverwertung am Rhein) GmbH ist eine 
Abbildung 1

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 7 von 26 
juristische Person des Privatrechts, die mit der Errichtung und dem Betrieb der 
Klärschlammverwertungsanlage eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge 
wahrnimmt. An der Gesellschaft sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, 
AöR, den Stadtwerken Köln, der Stadt Bonn und weiterer Kommunen 
ausschließlich öffentliche Stellen beteiligt. Das Vorhaben wir d auch überwiegend 
aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Erteilung der für die Errichtung und den 
Betrieb erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und weiterer 
Genehmigungen stellt zudem eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle über die 
Zulässigkeit eines Vorhabens dar.   
Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb 
der Klärschlammverwertungsanlage um eine raumbedeutsame Planung gem. § 4 
Abs. 1 ROG. Die Raumbedeutsamkeit entsteht mit Blick auf die Auswir kungen auf 
die Entsorgung sowie der von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen (z.B. 
in Bezug auf Geruchsimmissionen und Schallimmissionen).   
Eine Beachtenspflicht bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche 
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 
Klärschlammverwertungsanlage ergibt sich für die Genehmigungsbehörde und die 
Vorhabenträgerin vorliegend dagegen nicht aus § 4 Abs. 3 ROG. Bei der 
geplanten Klärschlammverwertungsanlage handelt es sich nämlich gerade nicht 
um eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage einer Person des 
Privatrechts im Sinne dieser Vorschrift. „Öffentlich zugänglich“ sind 
Abfallbeseitigungsanlagen, in denen auch Private, Einzelpersonen, wie auch 
Unternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Pflichtige ihre Abfälle anliefern 
können. Erfasst sind damit grundsätzlich auch solche Anlagen, die ausschließlich 
von einer entsorgungspflichtigen Körperschaft (Gemeinde, Kreis, Zweckverband) 
benutzt werden dürfen, die aber den Abfall eines großen Kreises v on 
Einzelpersonen als zwischengeschaltete Pflichtige einsammeln (vgl. Dürr in 
Kohlhammer Komm. zum BauGB § 38 Rn. 35). Der Kreis der Anlieferer darf dabei 
aber nicht von vornherein begrenzt sein (vgl. OVG Lüneburg Urt. v. 22.1. 2009 –  
KS 288/07, Beschl. v.  4. 1. 2005 – 7 ME 249/04; OVG Weimar Beschl. v. 22. 2. 
2006 – 1 EO 707/05; VGH München Beschl. v. 4. 9. 2013 –  22 AS 13.40 052). 
Davon abzugrenzen sind Anlagen, die nur der Abfallentsorgung des Betreibers der 
Anlage oder einem engen Kreis von Betrieben dienen und andere Abfälle allenfalls

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 8 von 26 
in geringem Ausmaß entsorgen [vgl. BT-Drs. 12/4208 S. 11; OVG Koblenz Beschl. 
v. 13. 9. 1994 – 7 B 11 901/94; OVG Lüneburg Beschl. v. 4. 1. 2005 –  7 ME 
249/04; Urt. v. 22. 1. 2009 –  12 KS 288/07; Hölscher  NVwZ 1998, 1134 (1136)]. 
Damit sind nicht nur die unmittelbar von den öffentlich- rechtlichen 
Entsorgungsträgern betriebenen Abfallbeseitigungsanlagen von der Privilegierung 
umfasst, sondern auch die in ihrem Auftrag oder aufgrund einer öffentlich-
rechtlichen Pflichtenübertragung von Dritten betriebenen Anlagen.   
Die Klärschlammverwertungsanlage der KLAR GmbH soll aber wegen der 
geplanten ausschließlichen Verwertung des in den kommunalen Kläranlagen der 
Gesellschafter der KLAR GmbH anfallenden Klärschlamms nicht in die öff entliche 
Abfallentsorgung eingebunden werden. Der Kreis der Anlieferer ist somit von 
vorneherein beschränkt. Bei der Anlage handelt es sich somit unter 
Zugrundelegung der v. g. rechtlichen Bewertungskriterien nicht um eine „öffentlich 
zugängliche Abfallbeseitigungsanlage“   
2. Zielkonflikt: Ziel 1 B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“, 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln   
Es ist festzustellen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur 
Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage im Zielkonflikt mit 
einem Ziel des geltenden Regionalplans Köln für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 in der aktuellen Fassung vom April 
2018 steht.  Der aktuell gültige Regionalplan Köln legt für den geplanten Standort 
der Klärschlammverwertungsanlage auf dem Gelände des Heizkraftwerks Köln-
Merkenich einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. 
Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung als Kraftwerksstandort durch das 
entsprechende Pl anzeichen. Somit verfügt der Kraftwerkstandort Merkenich mit 
dem GIBz derzeit über eine flächensichernde Festlegung. (s. Abb. 2; rote 
Markierung)

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 9 von 26 
 
In den textlichen Festlegungen findet sich in Kapitel B.3.3. – Kraftwerke und 
einschlägige Nebenbetriebe – für das Gebiet der Stadt Köln folgende 
Festlegung:   
„B.3.3 Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe   
Ziel 1 (Stadt Köln):   
Der zweckgebundene GIB in Merkenich dient ausschließlich der Sicherung des 
vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe.“  
Diese Zielsetzung wird damit erläutert, dass Kraftwerke im Regionalplan in der 
Regel ab einer Größenordnung von 200 MW dargestellt werden. Die geplante 
Klärschlammverwertungsanlage is t eine Abfallbehandlungsanlage und weist 
gleichzeitig wegen der im Zuge der thermischen Verwertung des Klärschlamms 
produzierten Energie in Form von Strom und Fernwärme Merkmale eines 
Kraftwerkes auf. Unbeschadet dessen handelt es sich bei der Anlage aber um 
eine eigenständige Anlage. Diese greift zwar auf die vorhandene Infrastruktur des 
Kraftwerksstandortes Köln- Merkenich zu, kann aber gleichwohl nicht als 
„Nebenbetrieb“ des vorhandenen Kraftwerks qualifiziert werden. Für die 
Klärschlammverwertungsanlage fehlt es insbesondere an den rechtlichen 
Merkmalen einer „Nebeneinrichtung“ zu dem bestehenden Kraftwerk i.S.d. § 1 
Abs. 2 der 4. BImschV. Die Qualifikation als „Nebeneinrichtung“ setzt nämlich 
Abbildung 2

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 10 von 26 
voraus, dass eine Anlage / Komponente mit den sonstigen Anlagenteilen und 
Verfahrensschritten des bestehenden Kraftwerkes in einem räumlichen und 
betriebsnotwendigen Zusammenhang steht und für das Entstehen schädlicher 
Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder 
das Entstehen sonstiger G efahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher 
Belästigungen von Bedeutung sein könnte. Da es sich bei der 
Klärschlammverwertungsanlage aber um eine autarke, nur rudimentär und 
punktuell auf die Infrastruktur auf dem Kraftwerksstandort zugreifende 
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlage 
handelt, die in keinem betriebsnotwendigen Zusammenhang mit dem 
Heizkraftwerk steht, hat sie auch nicht den Charakter einer Nebeneinrichtung zu 
dem vorhandenen Kraftwerk.   
Als Folge hiervon steht der Standort der geplanten 
Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraftwerksgelände des Heizkraftwerkes 
Köln-Merkenich nicht im Einklang mit dem Ziel 1 in den Textlichen Festlegungen 
des Kapitels B.3.3 - Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe-  und der damit 
verbundenen Zeichnerischen Festlegung als GIBz des aktuell gültigen 
Regionalplans Köln.   
3. Rechtsgrundlagen und Verfahren  
Vor dem Hintergrund, dass das Ziel der Raumordnung der Erteilung einer 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen würde, ist es 
erforderlich, im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens zu klären, ob im 
vorliegenden Einzelfall von den berührten und entgegenstehenden 
regionalplanerischen Festlegungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Region Köln, abgewichen werden kann.  
Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind § 6 
Abs. 2 ROG und § 16 LPlG NRW. Während § 6 Abs. 2 ROG die materiell -
rechtlichen Voraussetzungen für eine Zielabweichung regelt, enthält § 16 LPlG  
NRW ergänzende verfahrensrechtliche Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 LPlG NRW: 
„ergänzend zum Raumordnungsgesetz“, vgl. auch Kment , in: ders., ROG, § 6 Rn. 
91).

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 11 von 26 
C. Voraussetzungen einer Zielabweichung   
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ROG kann von Zielen der Raumordnung  abgewichen 
werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten 
vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 6 Abs. 2 S. 2 
ROG regelt die Antragsberechtigung.   
I. Antragsberechtigung  
Die KLAR GmbH ist zur Beantragung der Durchführung eines 
Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
i.V.m. Satz 2 ROG berechtigt, weil sie –  wie oben bereits festgestellt –  eine 
Person des Privatrechts ist, die alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz  1 
Nr. 2 i.V.m. Satz 2 ROG erfüllt. 
II.  Vertretbarkeit der Abweichung unter raumordnerischen 
Gesichtspunkten 
Zunächst muss die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten 
vertretbar sein. Die Abweichung ist raumordnerisch vertretbar, soweit das 
Vorhaben im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung anhand der konkreten 
Situation planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung 
beschritten worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 – , 
Rn. 13, juris; VGH Mannheim, Ur teil vom 04. Juli 2012 – 3 S 351/11 – , Rn. 54, 
juris). Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann 
auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Ferner können nur solche 
Gründe eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der 
Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind (VGH 
Mannheim, Urteil vom 04. Juli 2012 – 3 S 351/11 –, Rn. 54, juris).   
Aus dem Kriterium der Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten 
folgen demnach keine hohen Zulässigkeitshürden für eine Zielabweichung; 
größere Bedeutung kommt dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ 
zu (Kment, in: ders., ROG, § 6 Rn. 68).    
1. Möglichkeit der Festlegung einer weiteren Zweckbindung - „Planbarkeit“   
In Bezug auf das nicht beachtete Ziel 1 in Kapitel B.3.3 –  Kraftwerke und 
einschlägige Nebenbetriebe –  hätte im Regionalplan durchaus auch eine weitere

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 12 von 26 
Zweckbindung für den GIB mithilfe des Planzeichens für eine 
Abfallbehandlungsanlage gem. Nr. 7 der Anlage zur Planzeichenverordnung 
festgelegt werden können. Die als Abfallbehandlungsanlage zu qualifizierende 
Klärschlammverwertungsanlage wäre somit „planbar“ gewesen.   
2. Insbesondere: kein Entgegenstehen der Ziele des LEP NRW und des neuen 
Regionalplans (in Aufstellung)   
Für die raumordnerische Vertretbarkeit spricht weiterhin, dass der Errichtung und 
dem Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage weder die Ziele des 
Landesentwicklungsplans NRW noch die Ziele des sich in der Aufstellung 
befindlichen neuen Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln entgegenstehen.   
a) Landesentwicklungsplan NRW   
Folgende Festlegungen des LEP NRW sind betroffen, stehen dem Vorhaben aber 
nicht entgegen:   
Festlegungen in Kapitel 8.3 – Entsorgung –   
• Kapitel 8.3 – Entsorgung – Ziel: 8.3 -2 – Standorte von 
Abfallbehandlungsanlagen –  
Der ausgewählte Standort steht im Einklang mit dem Ziel 8.3-2 des LEP NRW.   
 
• Kapitel 8.3 – Entsorgung – Ziel 8.3 -3 – Verkehrliche Anbindung von 
Standorten –  
Mit der beabsichtigten teilweisen Andienung des Anlagenstandortes über eine 
unterirdische Klärschlammdruckleitung, unter Verwendung von 
emissionsarmen Transportschiffen über den Rhein sowie durch Nutzung der 
bestehenden Bahnanbindung wird dem Ziel einer verkehrlich 
umweltverträglichen Anbindung von Standorten Rechnung getragen.   
 
• Kapitel 8.3 – Entsorgung – Grundsatz 8.3 -4 – entstehungsortnahe 
Abfallbeseitigung   – 
Den Erläuterungen zu dem Grundsatz ist zu entnehmen, dass aus Gründen 
des Klima- und Ressourcenschutzes möglichst geringe Transportentfernungen 
anzustreben sind. Mit der beabsichtigten Verwertung von Klärschlamm aus 
der Region Köln/Bonn wird dieser Grundsatz berücksichtigt.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 13 von 26 
 
Festlegungen in Kapitel 10.3 – Kraftwerkstandorte und Fracking –   
 
• Kapitel 10.3 – Ziel 10.3-1 – Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan –    
Das Ziel wird nicht tangiert, da dieses lediglich eine Festlegung für die 
Ausweisung neuer Kraftwerksstandorte im Regionalplan beinhaltet. Im 
vorliegenden Fall soll aber gerade kein neuer Kraftwerksstandort ausgewiesen 
werden, vielmehr soll auf einem bestehenden Kraftwerksstandort eine neue 
Klärschlammverwertungsanlage errichtet und betrieben werden.   
 
• Kapitel 10.3 – Grundsatz 10.3- 2 – Anforderungen an neue, im 
Regionalplan festzulegende Standorte – 
Aus demselben Grund wie in Bezug auf das Ziel 10.3- 1 wird auch der 
Grundsatz 10.3-2 durch die geplante Maßnahme nicht tangiert.   
 
• Kapitel 10.3 – Grundsatz 10.3 -3 – Umgebungsschutz für 
Kraftwerksstandorte – 
Da es sich im vorliegenden Fall, nicht um das Heranrücken von 
Wohnbebauung an einen als schutzwürdig erachteten Kraftwerksstandort 
handelt, der eine Betrachtung nach § 50 BImSchG erfordert, sondern der 
heute bereits bestehende Abstand zwischen dem Kraftwerksstandort und 
einer umliegenden Wohnbebauung auf rechterhalten wird, ist der Grundsatz 
nicht tangiert. Zudem findet der in den Erläuterungen zu dem Grundsatz 
angesprochene Abstandserlass NRW im immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren keine Anwendung.   
 
Zwischenergebnis:   
Folglich werden die dem LEP NRW zu entnehmenden Ziele und Grundsätze für 
die Ansiedlung von Abfallbehandlungsanlagen im vorliegenden Falle beachtet 
bzw. berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Zielabweichung 
raumordnerisch vertretbar.  
b) Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in der in Aufstellung 
befindlichen Fassung

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 14 von 26 
Auch die Festlegungen des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln werden tangiert, aber stehen dem Vorhaben nicht 
entgegen:   
• Zeichnerische Festlegung:   
In dem Entwurf des Regionalplans Köln findet sich auf Blatt 05 – Köln, 
Leverkusen und Rheinisch- Bergischer-Kreis – eine zeichnerische Festlegung 
des Hafenbeckens des Hafens Niehl II und für den Kraftwerksstandort HKW 
Köln-Merkenich als GIB. Mi t Hilfe des Plansymbols für Standorte des 
kombinierten Güterverkehrs wird eine weitere besondere 
Zweckbestimmung/Funktion festgelegt. Weiterhin wird der Kraftwerksstandort 
in dem GIB mit dem Plansymbol für Kraftwerke und einschlägige 
Nebenbetriebe gesichert.   
 
Die mit der zeichnerischen Festlegung korrespondierenden textlichen 
Festlegungen finden sich in den Kapiteln 5.1 – Verkehrsinfrastruktur – und 5.2 
– Versorgungsinfrastruktur – des in Aufstellung befindlichen Regionalplans.   
 
Anmerkung: Die Stadtwerk e Köln haben im Rahmen der Offenlage des 
Entwurfes des Regionalplans die Anpassung des Regionalplans (Erweiterung 
der Nutzung des Betriebsgeländes des HKW Merkenich um 
Abfallbehandlungsanlagen) angeregt/beantragt. Eine Entscheidung der 
Regionalplanungsbehörde über diese Anregung steht noch aus.   
 
• Kap. 5.1.5 –  Infrastruktur für den kombinierten Güterverkehr – Ziel 32 – 
Landes bedeutsame Häfen sichern –    
Nach dem Ziel 32 sind die landesbedeutsamen Häfen als Bereiche für 
zweckgebundene gewerbliche und indus trielle Nutzungen (GIBz) und 
Oberflächengewässer mit der Zweckbestimmung multimodaler Güterverkehr 
Wasser-Land als Vorranggebiete festgelegt. Sie dienen ausschließlich dem 
Güterumschlag zwischen Wasserstraße und dem Landweg sowie 
hafenorientierten Wirtscha ftsbetrieben. Planungen und Maßnahmen, die mit 
der Funktion als Güterumschlaghafen nicht vereinbar sind, sind 
ausgeschlossen.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 15 von 26 
Als unter dieses Ziel fallende Standorte ist unter anderem der Hafen Köln 
Niehl II textlich festgelegt. Die Textliche Festlegung weist dem Hafen die 
Zweckbestimmung/ Funktion „GIBz und Oberflächengewässer mit der 
Zweckbestimmung multimodaler Güterverkehr Wasser -Land 
Güterumschlaghafen“ zu.   
 
Nach Ziffer 5 der Erläuterung zu dem Ziel sind im Rahmen der Fachplanung 
sowie der kommunalen Bauleitplanung innerhalb der festgelegten 
landesbedeutsamen Güterumschlagshäfen Flächen für Hafenanlagen und 
Einrichtungen vorzuhalten. Ihre Umschlagmöglichkeiten sind zu optimieren 
und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Innerhalb der festgelegten GIB z sind 
alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die nicht mit der 
Zweckbestimmung und Funktion Güterumschlag vereinbar sind.   
 
Der landesbedeutsame Hafen Köln Niehl II soll während der Betriebsphase 
der Klärschlammverwertungsanlage für die Anlieferung  und den Umschlag 
des Klärschlamms genutzt werden, der per Schiff über den Rhein, z.B. aus 
Bonn, zur Verwertung in der Klärschlammverwertungsanlage angeliefert wird. 
Mit diesen Umschlagsaktivitäten im Hafen Niehl II trägt die geplante 
Klärschlammverwertungsanlage dem Ziel 32 Rechnung, das eine 
bedarfsgerechte Weiterentwicklung der vorhandenen Umschlagsmöglichkeiten 
fordert. Die vorhandene Hafeninfrastruktur in Gestalt der Kaimauer wird als 
Schiffsanleger genutzt, um die vor Ort vorhandenen Umschlagsmöglichk eiten 
zu optimieren und weiterzuentwickeln.   
 
Somit bleibt festzuhalten, dass das das Vorhaben dem Ziel 32 des in 
Aufstellung befindlichen Regionalplans Köln entspricht.   
 
• Kapitel 5.2.2 – Kraftwerke und Nebenbetriebe –  Ziel 35 – Standorte für 
Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe sichern –     
Nach dem Ziel 35 sind Standorte für Kraftwerke und einschlägige 
Nebenbetriebe als Vorranggebiete festgelegt. Sie dienen der 
Energieerzeugung. Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion 
Energieerzeugung nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 16 von 26 
 
Die Festlegung erfolgt für das Heizkraftwerk Merkenich als eines von vier 
Kraftwerksstandorten auf dem Gebiet der Stadt Köln mithilfe des 
einschlägigen Plansymbols „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“.   
 
Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Erläuterung zu dem Ziel sind solche Standorte, 
soweit sie sich innerhalb des Siedlungsraums befinden, in die GIB integriert 
und werden ausschließlich mit einem vorhabenbezogenen Planzeichen 
(Plansymbol: Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe) gesichert. Bei 
Standorten, die ausschließlich mit einem vorhabenbezogenen Planzeichen 
festgelegt sind, ergibt sich der Umfang des zu sichernden Standortes der 
Erläuterung nach aus der jeweiligen Örtlichkeit und der bestehenden 
Genehmigungslage. Insoweit erfolgt in dem Entwurf des Regionalplans keine 
konkrete flächensichernde Festlegung.   
 
Für den Kraftwerksstandort des Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie 
bedeutet dies, dass der gesicherte Kraftwerksstandort angesichts der örtlichen 
Gegebenheiten mit dem vorhandenen Anlagenbestand und den zugehörigen 
Freiflächen vollumfänglich gesichert wird. Hiermit korrespondiert auch die 
immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage für die auf dem 
Kraftwerkstandort betriebenen Energieerzeugungsanlagen.   
 
Die Klärschlammverwertungsanlage soll auf einer Fläche errichtet werden, die 
vormals als Umspannwerk genutzt wurde und heute brachliegt. Sie befindet 
sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Anlagenbestand des 
Heizkraftwerkes Merkenich. Da mithil fe der Klärschlammverwertungsanlage 
Strom und Fernwärme erzeugt wird, ergänzt und sichert die Anlage die durch 
das Ziel 35 geschützte Funktion des Kraftwerksstandortes.   
 
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Baukörper der 
Klärschlammverwertungsanlage mit einer geplanten Größe von ca. 5.000 m² 
nur 6 % der Fläche des umzäunten Kraftwerksgeländes mit einer Größe von 
ca. 85.000 m² einnimmt. Diese geringe Flächeninanspruchnahme spricht 
gegen eine Gefährdung der Funktion des Kraftwerkstandortes des

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 17 von 26 
Heizkraftwerkes Merkenich. Die Funktion des Kraftwerkstandortes wird durch 
die geplante Anlage damit nicht etwa gefährdet, sondern vielmehr unterstützt.  
 
Somit bleibt festzuhalten, dass das das Vorhaben dem Ziel 35 des in 
Aufstellung befindlichen Regionalplans Köln entspricht.   
 
Zwischenergebnis:  
Folglich werden die dem sich in Aufstellung befindlichen Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Köln zu entnehmenden Ziele 32 und 35 im vorliegenden Falle 
berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Zielabweichung r aumordnerisch 
vertretbar.   
3. Lediglich geringe flächenmäßige Abweichung   
Eine geringe flächenmäßige Abweichung von der Zielfestlegung kann ein Indiz 
dafür sein, dass das fragliche Vorhaben raumordnerisch vertretbar ist (VGH 
Hessen, Urteil vom 28. Juni 2005 – 12 A 8/05 –, juris, Rn. 220).   
Der Baukörper der Klärschlammverwertungsanlage nimmt mit einer geplanten 
Größe von ca. 5.000 m² nur 6 % der Fläche des umzäunten Kraftwerksgeländes 
mit einer Größe von ca. 85.000 m² ein. Damit besteht ein weiteres Indiz f ür die 
Vertretbarkeit des Vorhabens.   
4.  Ergebnis   
Die Zielabweichung ist damit raumordnerisch vertretbar.   
III. Grundzüge der Planung nicht berührt   
Eine Zielabweichung ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Grundzüge der 
Planung nicht berührt werden. Unt er den Grundzügen der Planung ist die 
Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt 
und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 
15. Juli 2005 – 9 VR 43/04 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Urteil vom 0 9. März 1990 – 8 
C 76/88 –, BVerwGE 85, 66-78, Rn. 19).   
Die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von 
minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Plan zum Ausdruck 
gebrachten planerischen Wollen . Bezogen auf dieses Wollen darf der

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 18 von 26 
Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem 
Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption („Grundgerüst") in beachtlicher Weise 
beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss – soll sie mit den Grundzügen der 
Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss 
demnach angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich 
dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für 
die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 
–, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 –  4 C 8/10 – , BVerwGE 138, 301-
316, Rn. 26).   
Ob folglich die materiell -rechtlichen Voraussetzungen für eine Zielabweichung 
vorliegen, bestimmt sich auch danach, in welcher Weis e die Ziele der 
Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG Spielräume zu weiterer 
Ausgestaltung und Konkretisierung eröffnen. Je detaillierter die textlichen und 
zeichnerischen Festlegungen im betreffenden Raumordnungsplan ausgestaltet 
sind, desto größeres Gewicht können die spezifischen, auf das konkrete Vorhaben 
bezogenen Umstände erlangen. Umgekehrt gilt, dass je mehr sich der 
Raumordnungsplan auf eine Grobplanung beschränkt, desto eher kann ein 
abweichendes Vorhaben bei der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der 
Zielabweichung stellvertretend für eine ganze Reihe ähnlicher Vorhaben stehen 
(BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 –, Rn. 13, juris).   
Wenn sich die Abweichung nur auf Einzelheiten der Planung bezieht, wird man im 
Allgemeinen davon ausgehen können, dass die planerische Grundkonzeption 
nicht berührt wird (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG Kommentar, 
1. Lieferung aus 2021, M § 6 Rn. 181).   
Dem raumordnerischen Ziel 1 im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, 
B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ zufolge dient der 
zweckgebundene Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBz) in 
Merkenich der Sicherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen 
Nebenbetriebe.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 19 von 26 
1.  Maßstab: Raumbedeutsamkeit; Auswirkungen der 
Klärschlammverwertungsanlage 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist 
die Betrachtung nicht auf den unmittelbaren Planungsbereich zu beschränken, da 
dort das Planungsziel selbstverständlich nicht verwirklicht werden kann. 
Entscheidend ist vielmehr, welche Auswirkungen die Befreiung über den 
unmittelbar betroffenen Bereich hinaus hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 
2017 - 7 KS 7/15 -, juris, Rn. 137).   
a) Auswirkungen auf den Verkehr   
Die Anlieferung des Klärschlamms erfolgt aus Köln sowie diversen umliegenden 
Gemeinden, die mit Ausnahme Dormagens und weiterer kleiner Kläranlagen mit 
einem Beitrag von insgesamt ca. 7% des zu verwertenden Klärschlammes 
allesamt vom Planungsraum „Region“ umfasst werden. Die Andienung des 
Klärschlamms erfolgt demnach weitflächig aus dem gesamten Planungsraum. 
Ein großer Teil des Klärschlamms wird per Druckleitung zur 
Klärschlammverwertungsanlage transportiert, die übrigen Mengen per Sc hiff 
und Lkw. Der Lkw -Verkehr wird damit auf das erforderliche Maß beschränkt. 
Insofern ist jedenfalls der durch die Klärschlammanlage ausgelöste Lkw -
Verkehr überschaubar und entspricht dem Verkehrsaufkommen eines mittleren 
Betriebs des produzierenden Gewerbes. 
b) Auswirkungen auf die Versorgung mit Strom und Wärme   
Die in der Klärschlammverwertungsanlage produzierte Fernwärme soll zur 
Versorgung von gewerblichen Kunden und Haushaltskunden im Kölner Norden 
verwendet werden. Eine geringe Menge produzierten Stromes soll ebenfalls in 
das öffentliche Netz eingespeist werden. Die Klärschlammverwertungsanlage 
leistet damit einen Beitrag für das vom Standortinhaber RheinEnergie AG 
stillzulegende Braunkohlekraftwerk im Hinblick auf die Wärmeversorgung. Das 
angeschlossene Fernwärmenetz versorgt das Industriegebiet Niehl und 
Wohngebiete bis hin nach Bocklemünd im Westen. Die 
Klärschlammverwertungsanlage soll mit Hilfe der nach Abzug für die 
Eigenwärmeversorgung der Anlage verbleibenden Restdampfmenge einen 
Beitrag zur  Grundlast Wärme in dem bestehenden Fernwärmenetz liefern, ist

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 20 von 26 
aber mit dieser Menge nicht darauf angelegt, eine Komplettversorgung 
sicherzustellen.   
c) Auswirkungen auf die Entsorgung   
In der geplanten Klärschlammverwertungsanlage soll Klärschlamm therm isch 
verwertet/verbrannt werden, der in Kommunen anfällt, die weit über den 
Regierungsbezirk Köln verteilt sind. Eine untergeordnete Menge kommt aus 
dem Regierungsbezirk Düsseldorf, vor allem aus dem nahen Dormagen. Mit der 
Anlage wird das Ziel verfolgt, den veränderten gesetzlichen Anforderungen an 
den Umgang mit Klärschlamm Rechnung zu tragen. Mit der Errichtung und dem 
Betrieb der Anlage soll regional in Bonn, Köln und den benachbarten Kreisen 
die dauerhafte Klärschlammentsorgung und die ab 2029 vorgeschriebene 
Phosphorrückgewinnung sichergestellt werden. Insoweit wird die Anlage einen 
wichtigen Beitrag für die Entsorgungssicherheit in Bezug auf die Entsorgung 
von Klärschlamm und für die mit der vorgeschriebenen 
Phosphorrückgewinnung beabsichtigte Schonung der natürlichen Ressource 
Phosphor leisten.  
d) Auswirkungen auf die Umwelt   
Nach der ersten für das Projekt durchgeführten Schornsteinhöhenberechnung 
wird die Schornsteinhöhe bei unter 50 m liegen. Dies ergibt für die 
Luftschadstoffimmissionsprognose einen Betrachtungsraum mit einem Radius 
von ca. 2.500 m. Hinzu kommt für Luftschadstoffdepositionen die Betrachtung 
der nächstgelegenen FFH -Gebiete. In Bezug auf Geruchsemissionen ist von 
einem Untersuchungsradius von ca. 1.500 m auszugehen. In Bezug auf 
Schallemissionen sind die einschlägigen Kontingente an den bekannten 
Immissionsorten im unmittelbaren Nahfeld des Kraftwerkstandortes Merkenich 
zu betrachten.   
Insgesamt kann die geplante Klärschlammverwertungsanlage somit ausweislich 
der in den Blick zu nehmenden Untersuchungsräume für die im Rahmen des 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erstellenden 
Fachgutachten somit sehr wohl Auswirkungen habe, die über den unmittelbaren 
Nahbereich hinausgehen. Verglichen mit den genehmigten Grenzwerten der

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 21 von 26 
heutigen Braunkohleanlage reduzieren sich die Emissionsfrachten jedoch 
deutlich.   
2. Zweck des Ziels: Sicherung des Kraftwerks zur öffentlichen Versorgung   
Ausweislich des Wortlauts dient das betreffende Ziel der Sicherung der 
Standortfläche für den Betrieb des bestehenden Kraftwerks und der zugehörigen 
Nebenbetriebe. Der Kraftwerkstandort Köln- Merkenich wird als zweckgebundener 
GIB festgelegt. Da Kraftwerke in der Regel ab einer Größenordnung von 200 MW 
im Regionalplan dargestellt werden, soll mit de m Plansatz die Fläche für den 
Betrieb des bestehenden Kraftwerks gesichert werden.   
Gemäß der Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.3.6 des Regionalplan Kölns werden GIB 
mit Zweckbindung immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner 
räumlichen Lage, sein er besonderen Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben 
einer bestimmten baulichen Nutzung vorbehalten bleiben soll. Die Art und/oder 
das Maß dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung 
konkretisiert.   
Das HKW Köln-Merkenich leistet einen wichtigen Beitrag zur lokalen Energie-  und 
Fernwärmeversorgung. Diese öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge soll durch 
die Zweckbindung des GIB am Standort Köln- Merkenich, insbesondere aufgrund 
der sehr guten Verkehrsanbindung und der zentralen Lage, gesichert werden.  
Das durch die Sicherung verfolgte Ziel wird durch die geplante Errichtung und den 
Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage nicht beeinträchtigt, sondern im 
Gegenteil sogar befördert. Schließlich leistet die Anlage einen zusätzlichen Beitrag 
zur Fernwärmeversorgung. Sie soll auf einem unbebauten Teil des 
Kraftwerksstandortes HKW Köln- Merkenich auf lediglich 6% der Gesamtfläche 
errichtet werden. Zudem bestehen in Bezug auf die vorhandene Infrastruktur 
technische Synergien zwischen der gepl anten Klärschlammverwertungsanlage 
und dem bestehenden Heizkraftwerk Köln-Merkenich.   
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die RheinEnergie AG im Zuge des 
Umbaus der Energieerzeugung hin zu regenerativen Ressourcen plant, den 
Braunkohleblock des HKW Köln -Merkenich mit einer Fernwärmeleistung von 240 
MW bis 2025 stillzulegen.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 22 von 26 
Die geplante Klärschlammverwertungsanlage kann den durch die Stilllegung des 
Braunkohleblocks entstehenden Verlust an Fernwärmeleistung teilweise 
kompensieren. Sie dient somit dem  Zweck des zu beachtenden Zieles 1 im 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige 
Nebenbetriebe“, nach dem der zweckgebundene Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzung (GIBz) in Merkenich der Sicherung des vorhandenen 
Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe dient. Die in der 
Klärschlammverwertungsanlage erzeugte Wärme soll zur Versorgung von 
Gewerbe- und Haushaltskunden im Kölner Norden genutzt werden. Mit der 
geplanten Klärschlammverwertungsanlage wird Energie aus Klärschlamm 
gewonnen. Damit leistet die geplante Klärschlammverwertungsanlage einen 
Beitrag zur Energiewende.   
Zwischenergebnis:  
Der mit der Zweckbindung des GIB verfolgte Zweck wird durch die Errichtung und 
den Betrieb der Klärschlammverwer tungsanlage nicht beeinträchtigt. Auch der 
dem Plansatz zugrundeliegende Zweck kann mit der Anlage verfolgt werden, so 
dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.   
3. Vorherige Inanspruchnahme von Baulandreserven   
Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Klärschlammverwertungsanlage 
kann insbesondere das Ziel 2 des Kapitels B.3.1 des Regionalplans Köln, das die 
Überschrift „Definition der GIB“ trägt, verwirklicht werden. Darin heißt es:  
„Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch i n Angriff genommen 
werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren 
Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare 
Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch 
entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht 
werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke 
hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II. 
Ziele 2.2 und 2.3).“   
Dem sich daraus ergebenden Grundzug der  Planung, vor der Inanspruchnahme 
neuer gewerblicher Bauflächen alle möglichen vorhandenen Flächenkapazitäten

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 23 von 26 
auszuschöpfen, wird mit der Festlegung des Standortes in Köln- Merkenich 
entsprochen.   
Zwischenergebnis: 
Der Regionalplan lässt die Bebauung eines  unbebauten Teils des 
Kraftwerksgeländes Köln-Merkenich zu. Die Grundzüge der Planung werden nicht 
berührt.   
4. Räumliche Gliederung: Einteilung in bestimmte Bereiche wird berücksichtigt   
Der Regionalplan gliedert das Gebiet des Regierungsbezirks Köln in 
„Siedlungsraum“ und „Freiraum“ und innerhalb des Siedlungsraums in „Allgemeine 
Siedlungsbereiche (ASB)“ und „Bereiche für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIB)“. Darüber hinaus legt der Regionalplan die Zweckbestimmung 
dieser Bereiche fest.   
Der Siedlungsraum wird im Regionalplan Köln in GIB und ASB unterteilt:   
− So dienen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der 
Ansiedlung, Erweiterung und Bestandssicherung solcher Gewerbebetriebe, die 
aufgrund ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer 
besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können, 
vgl. Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.3.1 des Regionalplans.   
− Demgegenüber sollen in den Allg emeinen Siedlungsbereichen (ASB) 
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, 
zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche 
Arbeitsstätten so gebündelt werden, dass sie untereinander möglichst 
unmittelbar, d. h. ohne größeren Verkehrsaufwand erreichbar sind, vgl. 
Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.2.1 des Regionalplans.   
− Abfallbehandlungsanlagen sind gemäß Kapitel B.3.4 des Regionalplans Köln 
den Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zuzuordnen.  
Die in Rede stehende Klärschlammverwertungsanlage soll in einem GIB errichtet 
werden. Lediglich die konkrete Zweckbestimmung („Sicherung des bestehenden 
Kraftwerks und seiner zugehörigen Nebenbetriebe“) steht dem Vorhaben 
entgegen. Die grundsätzliche Eint eilung von Siedlungsflächen wird dadurch nicht

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 24 von 26 
in Frage gestellt, wie dies z.B. bei einer geplanten Errichtung im Freiraum der Fall 
wäre.   
Zwischenergebnis: 
Durch die Errichtung der Klärschlammanlage in einem GIB werden die Grundzüge 
der Planung hinsichtlich der räumlichen Gliederung nicht berührt.   
5. Geeigneter Standort nach den Vorgaben des Regionalplans für 
Abfallbehandlungsanlagen   
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln verweist in der Vorbemerkung 
von Kapitel B.3.4 –  Abfallbehandlungsanlagen – auf die textlichen Darstellungen 
zur Abfallbeseitigung im LEP NRW. Danach werden für die Suche nach 
raumverträglichen Standorten für Abfallbehandlungsanlagen und 
Abfallentsorgungsanlagen folgende Kriterien genannt:   
− „Standorte von Behandlungsanlagen im S chwerpunkt des Abfallaufkommens 
zu suchen sind;   
− Behandlungsanlagen in Gewerbe-  und Industrieansiedlungsbereichen 
möglichst in räumlicher Nähe zu anderen Entsorgungsanlagen oder 
Behandlungsanlagen als sinnvolle abfallwirtschaftliche Ergänzung errichtet 
werden sollen;   
− für Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen (hinsichtlich 
Laufzeit und Volumen) anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert 
werden und sich in das umgebende Landschaftsgefüge einpassen;   
− in den Gebieten, die hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes 
besonders für die Anlage von Deponien geeignet sind, eine Entscheidung über 
zukünftige andere Nutzungen nur unter besonderer Berücksichtigung dieser 
Eignung getroffen werden darf;   
− Behandlungsanlagen und Deponien möglic hst über Schiene und ggf. 
Wasserstraße anzubinden sind.“    
Diesen Kriterien zufolge eignet sich der Kraftwerkstandort Köln- Merkenich für die 
Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage:  
−  Ortsnahe Entsorgung/Schwerpunkt des Abfallaufkommens:  In der 
geplanten Klärschlammverwertungsanlage soll Klärschlamm verbrannt werden,

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 25 von 26 
der in Kommunen anfällt, die gerade über den Regierungsbezirk Köln und dort 
mit Schwerpunkt Köln verteilt sind. Weiterhin soll die regionale 
Klärschlammentsorgung in Bonn, dem Rhein- Sieg-Kreis und der Stadt Köln 
nachhaltig gesichert werden. Bisher wird der Klärschlamm zu den 
Kohlekraftwerken in Hürth, Frechen und Weisweiler transportiert.   
− Einbettung in einen großen Industriestandort:  Die neue Anlage liegt 
innerhalb eines gewerblich und industriellen Bereichs.   
− Anbindung über Schiene und Wasserstraße: Die geplante Anlage wird über 
einen Anschluss an eine Druckleitung zum GKW Köln- Stammheim zum 
Antransport von Klärschlamm verfügen. Ein Anschluss an den Schiffs - und 
Bahnverkehr soll ebenfalls r ealisiert werden. Zusätzlich kann durch den 
Einsatz von LKW (aufgrund der guten Autobahnanbindung) die Anlage mit 
Klärschlamm beliefert werden. Durch den Druckleitungsanschluss können 
langfristig ca. 4.800 LKW -Bewegungen pro Jahr im Kölner Stadtgebiet 
vermieden werden.  
Darüber hinaus können die Anlagen für den Transport von Fernwärme genutzt 
werden. Durch die vorhandene Infrastruktur wird der LKW -Verkehr für Köln und 
den Kölner Norden deutlich reduziert. Bislang werden 100 % des Klärschlamms 
aus Köln und der Region per LKW transportiert.   
Zwischenergebnis:  
Mit der Errichtung der Klärschlammanlage am Standort Köln- Merkenich kann 
insbesondere dem „Zentrale- Orte-Konzept“ von Abfallbehandlungsanlagen aus 
dem Regionalplan Köln gefolgt werden. Eine Abweichung hiervon würde 
regelmäßig die Grundstruktur des Plans berühren ( Schmitz, in: 
Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG Kommentar, 1. Lieferung 2021, M § 6 Rn. 
185). Dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen gerade nicht der Fall.   
6. Ergebnis   
Die Zielabweichung ber ührt nicht die Grundzüge der Planung. Vielmehr kann 
durch die geplante Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage der dem Ziel 
zugrundeliegende Zweck erreicht werden.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil A. Begründung  Seite 26 von 26 
IV. Abschließende Bewertung   
Da die Planung aus raumordnerischer Sicht vertretbar ist, die Grundzüge der 
Planung nicht berührt werden und dadurch die geänderten rechtlichen 
Rahmenbedingungen bewältigt werden können, sind die Voraussetzungen für die 
Zulassung einer Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 16 LPlG NRW in 
diesem Einzelfall gegeben.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B. 
Beteiligtenliste

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil B. Beteiligtenliste  Seite 2 von 2 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen 
Verfahren 
Nummer Name des Beteiligten 
  
4001 Landschaftsverband Rheinland 
6000 Landwirtschaftskammer NRW 
7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
17003 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
172000 Stadt Köln 
283000 Industrie- u. Handelskammer zu Köln 
285000 Handwerkskammer zu Köln 
443001 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
900000 Häfen und Güterverkehr Köln AG 
 Dezernat 51 BR Köln (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) 
 
Dezernat 52 BR Köln (Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschl. 
anlagenbezogener Umweltschutz) 
 
Dezernat 53 BR Köln (Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener 
Umweltschutz-, Koordinierung Regional-Initiative Wind) 
 
Dezernat 54 BR Köln (Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener 
Umweltschutz)

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil C. 
Synopse Stellungnahmen 
(Benehmensherstellung)

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 2 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Beteiligter: Dezernat 52 BR Köln (Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)  
Fehlanzeige Benehmen hergestellt. 
Beteiligter:  6000 - Landwirtschaftskammer NRW  
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken Benehmen hergestellt. 
Beteiligter:  7003 - Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
gegen das o. g. Verfahren zur Abweichung vom Ziel 1 in Kapitel 
B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, bestehen von 
Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW weder 
forstfachliche noch forstrechtliche Bedenken. 
Benehmen hergestellt. 
Beteiligter:  22000 – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW                                                                                                                                                                                           
mit Bezugsschreiben vom 19.09.2023 bitten Sie das LANUV um 
Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des o. g. 
Zielabweichungsverfahrens. Das Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) stellt in Bezug auf die 
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ein Benehmen 
nach §16 LPlG NRW nicht her. Nach dem Stand der Recherchen 
hier, wurden für die bisherige Plandarstellung des 
Gemäß § 16 Absatz 3 LPlG NRW entscheidet die 
Regionalplanungsbehörde über das Zielabweichungsverfahren im 
Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie 
der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem 
regionalen Planungsträger. 
Bei der Benehmensherstellung handelt es sich lediglich um die 
Verpflichtung, die fachlich betroffene öffentliche Stelle anzuhören

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 3 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Regionalplanes eine FFH -VP und eine SUP nicht durchgeführt. 
Interne Recherchen abseits der vorgelegten Antragsunterlagen 
haben ergeben, dass es 
1. eine UVP und FFH -VP im Rahmen von Anpassungen der 
aktuell bestehenden Anlage gegeben hat und 
2. von der Regionalplanungsbehörde 2023 eingesehene FFH - 
und UVP Unterlagen der Firma RheinEnergie AG, Köln  gibt, die 
aber offensichtlich in diesem Verfahren dem Vorhaben / der 
Zielabweichung der Firma KLAR nicht zugerechnet werden 
können oder sollen. Auf sie wird in den Antragsunterlagen auch 
kein Bezug genommen. 
 
 
 
 
bzw. dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Eine 
ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich . Das Benehmen 
kann demnach nicht versagt werden.  
Nach den rechtlichen Verfahrensvorgaben ist eine Umweltprüfung 
nicht Gegenstand eines Zielabweichungsverfahrens. Vor diesem 
Hintergrund sind Unterlagen zum Thema FFH und UVP nicht Teil 
des Verfahrens und wurden, anders als dargestellt, auch nicht von 
der Regionalplanungsbehörde eingesehen oder nachgefragt. 
Die von dem LANUV NRW angesprochenen Unterlagen der 
RheinEnergie AG betreffen vermeintlich ein 
Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zur Modernisierung 
der GuD -Anlage am Standort Merkenich. Bestandteil der 
Antragsunterlagen war eine FFH-VP. In Ableitung der Ergebnisse 
dieser FFH -VP kann davon ausgegangen werden, dass die 
geplante KVA keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen FFH-
Gebiete hat. Ebenso kann aus der Allgemeinen Vorprüfung des 
Einzelfalls für das Vorhaben zur Modernisierung der GuD -Anlage

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 4 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
 
 
Nach dieser Sachlage würde auch das jetzige 
Zielabweichungsverfahren eine Darstellung zur Folge haben, für 
die der eingangs geschilderte Sachverhalt, dass für die bisherige 
Plandarstellung keine FFH -VP und SUP vorliegen, zutreffend 
sein bzw. fortgelten würde. Dies ist abzulehnen.  
 
Des Weiteren und in ganz besonderer Weise spricht gegen eine 
Zielabweichung Folgendes: Im Rahmen der aktuellen 
Diskussionen um fossile Energien, der Neuaufstellung eines 
Regionalplanes und eines separaten Teilplanes mit 
energiewirtschaftlich relevanten – ja richtungs weisenden – 
Darstellungen, ist es notwendig, auch diese 
Darstellungsänderung in einem Gesamtkontext und nicht in einer 
einzelnen vermeintlichen Zielabweichung zu betrachten und die 
dafür mittlerweile vorgesehenen Prüfschritte voll umfänglich 
durchzuführen. Dies würde im Rahmen eines der Zielabweichung 
nachgelagerten BImSchG -Verfahrens nach Einschätzung des 
entnommen werden, dass auch das Vorhaben der KVA zu keinen 
erheblichen nachteiligen Auswirkungen führt 
Eine Umweltprüfung kann in sachgerechter Weise auf den 
nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen erfolgen. 
 
 
 
Durch die Zielabweichung werden die Festlegungen des 
Regionalplans Köln nicht geändert. Die Festlegungen bleiben in 
ihrem Bestand unberührt. Das Zielabweichungsverfahren befreit 
lediglich die der Zielbindung unterworfene öffentliche Stelle bzw. 
Person des Privatrechts in dem konkreten Einzelfall von dieser 
Bindung. Die Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Plans 
wurden, wie in der Begründung zur Zielabweichung zutreffender 
Weise dargestellt, berücksichtigt. Abfallbehandlungsanlagen sind 
gemäß den Vorgaben des LEP NRW (8.3-2 Ziel) innerhalb von GIB 
grundsätzlich zulässig. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 5 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
LANUV nicht gewährleistet sein, weil alle in den genannten 
Regionalplanverfahren angedachten Planungen als nicht 
hinreichend verfestigte Planungen bei de n Betrachtungen 
unberücksichtigt bleiben würden. 
Deshalb wird davon ausgegangen, dass es nur planerisch 
zielführend ist, die vom Regionalrat beschlossenen und von der 
Regionalplanungsbehörde begonnenen Neuaufstellungs - und 
Fortschreibungsverfahren abzuwart en und das Vorhaben dort 
kumulativ mit allen anderen Planungen – Plandarstellungen für 
thermische Abfallbehandlungsanlagen und Standorte fossiler 
Kraftwerke – zu betrachten. Diese Einschätzung schließt auch 
die Abarbeitung des Sachverhaltes im Zuge eines 
Änderungsverfahrens aus. 
  
konkreten Vorhabenbezugs ist nicht nachvollziehbar, weshalb 
gefordert wird, das Neuaufstellungsverfahren abzuwarten.   
 
 
 
 
 
 
 
Benehmen hergestellt. 
Beteiligter: Dezernat 54 BR Köln (Wasserwirtschaft – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
mit Ihrem Schreiben vom 20.09.2023 übersandten Sie mir die 
Unterlagen zu oben genanntem Verfahren. 
Es werd en Hinweise für die nachgelagerten Planungs - und 
Genehmigungsebenen gegeben.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 6 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Zu dem Verfahren gebe ich folgende Stellungnahme ab: 
Rohrfernleitungen 
Gem. Pipeline -Kataster befindet sich im Zielgebiet keine 
Rohrfernleitungsanlage. 
Die Klärschlammtransportleitung, welche das Zielgebiet 
versorgen soll, ist in den Unterlagen zwar erwähnt, wird aber 
hinsichtlich ihrer Lage nicht beschrieben. Somit ist eine Aussage 
bzgl. der Versorgungsleitung mit Klärschlamm momentan nicht 
möglich. Sobald die Planung/ Genehmigung der Transportleitung 
in die Wege geleitet wird, ist eine erneute Beteiligung 
unsererseits notwendig. 
Industrielles Abwasser 
Für den Vorhabensbereich  legt der Regionalplan Köln einen 
zweckgebundenen GIB zur Sicherung des vorhandenen 
Kraftwerks und seiner einschlägigen Nebenbetriebe fest. Gemäß 
§ 6 Abs. 2 ROG kann von den Zielen der Raumordnung 
abgewichen werden, wenn die Abweichung unter 
 
 
Bereits vor der abschließenden Planung für die 
Klärschlammtransportleitung hat die Antragstellerin wegen der 
Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren im 
Rahmen ein es Koordinationstermins mit den betroffenen 
Dezernaten der Bezirksregierung Köln einen fachlichen Austausch 
mit dem Dezernat 54 bei der Bezirksregierung Köln geführt. Zur 
Strukturierung des Gesamtverfahrens für die der Schlamm 
Verwertungsanlagen und zur Ab grenzung der behördlichen 
Zuständigkeiten hat am 16.10.2023 ein Termin stattgefunden. 
Dabei wurden auch die behördlichen Zuständigkeiten für die 
Klärschlammtarnsportleitung thematisiert.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 7 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 
Das vorhandene Kraftwerk in Merkenich verfügt über eine 
Direkteinleitung in den Rhein sowie über eine Indirekteinleitung 
in den öffentlichen Kanal der Stadt Köln. 
Das gep lante Vorhaben zur Errichtung einer 
Klärschlammverwertungsanlage sieht nach aktuellem Stand 
ebenfalls eine Indirekteinleitung in den öffentlichen Kanal der 
Stadt Köln sowie eine Miteinleitung über die Direkteinleitung des 
Kraftwerks Merkenich in den Rhein vor. 
Bei Umsetzung der aktuellen Planung, ist die 
Abwasserentsorgung des vorhandenen Kraftwerks weiter 
sichergestellt. 
Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den 
Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln 
(Obere Wasserbehörde). 
 
 
 
 
 
Bei der Planung wird beachtet, dass die Abwasserbeseitigung des 
Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie AG sichergestellt ist.  
 
 
In den nächsten Planungsschritten werden die beim Betrieb der 
Klärschlammverwertungsanlage anfallenden Abwasserströme 
hinsichtlich Qualität und Menge bestimmt. In Abhängigke it davon 
sind behördlichen Anforderungen (AbwV, Satzung StEB) zu klären 
und die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. 
 
Benehmen hergestellt.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 8 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Beteiligter: Dezernat 51 BR Köln (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) 
Ich stimme der Zielabweichung zu, sofern im nachfolgenden 
BImSchG-Verfahren nachvollziehbar dargelegt wird, dass sich im 
Betrieb der Anlage keine Überschreitungen der 
Belastungsgrenzen (Critical-Loads – CL) für FFH -Gebiete bzw. 
stickstoffempfindliche Lebensräume ergeben.    
Benehmen hergestellt. 
Beteiligter: Dezernat 53 BR Köln (Immissionsschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz-, Koordinierung Regional-
Initiative Wind) 
zum vorliegenden Antrag auf Zielabweichung wird seitens des 
Dezernates 53 unter  Berücksichtigung der von hier zu 
vertretenden immissionsschutzrechtlichen Belange wie folgt 
Stellung genommen: 
a) Für die eigentliche Klärschlammverbrennungsanlage wird das 
Dezernat 53 immissionsschutzrechtliche Genehmigungs - und 
Überwachungsbehörde sein.  Die für die eigentliche 
Klärschlammverbrennungsanlage auf den Seiten 4 und 5 der 
Verfahrensunterlage aufgeführte Zuordnung entsprechend dem 
Anhang 1 der 4. BImSchV ist nachvollziehbar. 
Es werden Hinweise für die nachgelagerten Planungs - und 
Genehmigungsebenen gegeben.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 9 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Noch nicht abgeschlossen ist die Abstimmung mit der Firma 
KLAR GmbH, w ie die mit der Klärschlammverbrennung 
verbundene Einrichtungen (u. a. zur Entwässerung des aus dem 
Klärwerk Stammheim stammenden Dünnschlamms) 
genehmigungsrechtlich zugeordnet bzw. berücksichtigt werden. 
 
 
 
 
b) Mit Bezug auf Seite 5 der Verfahrensunterlage wi rd darauf 
hingewiesen, dass das Anlagengrundstück der Firma Klar GmbH 
sich in ca. 150 m Abstand zum genannten Wohngebäude 
Ivenshofweg 21 befindet. Dieses Gebäude wird von hier als ein 
maßgeblicher Immissionsort nach TA Lärm für das Heizkraftwerk 
Merkenich berücksichtigt.  
Weiterhin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, 
dass in der vorliegenden Verfahrensunterlage nicht auf den 
Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG eingegangen wird.  
Anlässlich des bereits angesprochenen Koordinationstermins mit 
den Fachdezernaten der Bezirksregierung Köln hat auch ein 
fachlicher Austausch mit dem Dezernat 53 stattgefunden. Danach 
werden neben der Klärschlammverwertungsanlage als solcher 
auch der Klärs chlammbunker und die Transportleitung aus dem 
Hafen Niehl 2 auf das Betriebsgelände der 
Klärschlammverwertungsanlage Gegenstand des 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages sein. 
 
In Abstimmung mit dem für die Erteilung der 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Dezernat 
53 bei der Bezirksregierung Köln wird in der vorgesehenen 
Geräuschimmissionsprognose in dem 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das 
Wohngebäude Ivenshofweg 21 als maßgeblicher Immissionsort 
berücksichtigt. Die Klärschlammverwertungsanlage wird so 
ausgelegt, dass eine Überschreitung der geltenden, 
gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte sicher ausgeschlossen

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 10 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
 
 
 
c) In der Verfahrensunterlage findet sich keine Angabe dazu, wie 
das Vorhaben bauplanungsrechtlich bewertet wird bzw. ob in 
Zusammenhang mit dem Vorhaben Bauleitplanverfahren 
vorgesehen sind. 
 
 
 
 
 
 
d) Der Standort der Klärschlammverbrennungsanlage befindet 
sich gemäß geltendem Regionalplan in einem Bereich für 
werden kann. Insoweit wird auch dem Trennungsgrundsatz des § 
50 BImSchG Rechnung getragen. 
Der Flächen nutzungsplan der Stadt Köln beinhaltet für den 
Anlagenstandort auf dem Kraftwerksstandort Merkenich eine 
Darstellung als Fläche für die Ver - und Entsorgung mit der 
weiteren Zweckbestimmung Elektrizitätswerk und Fernheizwerk. 
Die bauplanungsrechtliche Zuläs sigkeit des Vorhabens richtet 
sich, weil für den Kraftwerksstandort kein Bebauungsplan existiert, 
nach § 34 Abs. 1, 2 Bau GB. Der Vorhabenstandort liegt innerhalb 
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem faktischen 
Industriegebiet, in dem die Klär schlammverwertungsanlage 
bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es handelt sich somit um ein 
sog. Innenbereichsvorhaben. Einem Innenbereichsvorhaben 
können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 
Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht 
entgegengehalten werden. 
 
Bei den Festlegungen des in Aufstellung befindlichen 
Regionalplans handelt es derzeit erst um einen Planentwurf.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 11 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der 
Zweckbestimmung Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe 
(GIBz). Gemäß Verfahrensunterlage ist auch im Entwurf des in 
Aufstellung befindlichen Regionalplan eine entsprechende 
Festlegung (GIBz mit Zweckbestimmung Kraftwerk  und 
einschlägige Nebenbetriebe) vorgesehen. 
In Ziel Nr. 8.3 -2 des LEP NRW wird ausgeführt, dass Standorte 
für neue Abfallbehandlungsanlagen innerhalb der in den 
Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen (GIB) zu erric hten sind. In Ziel Nr. 8.3 -2 
wird jedoch nicht ausgeführt, ob damit alle GIB (einschließlich der 
GIBz mit abweichender Zweckbestimmung) gemeint sind. Für die 
Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 der Verfahrensunterlage 
wird daher eine Überprüfung bzw. Ergänzung angeregt. 
 
 
 
Dieser entfaltet (noch) keine Bindungswirkung. Welche Festlegung 
der „neue“ Regionalplan für den in Rede stehenden Bereic h trifft, 
bleibt dem laufenden Neuaufstellungsverfahren vorbehalten. 
Gemäß Ziel 8.3 -2 LEP NRW sind Standorte für neue 
Abfallbehandlungsanlagen innerhalb der in den Regionalplänen 
festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB) grundsätzlich zulässig. Ob die Zweckbindung eines GIB dem 
entgegensteht, ist vor dem Hintergrund der spezifischen 
Zweckbindung im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte 
die raumordnerische  Vereinbarkeit der geplanten 
Abfallbehandlungsanlage mit der Zweckbindung „Kraftwerke und 
einschlägige Nebenbetriebe“ nicht zweifelfrei bestätigt werden. 
Deshalb ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens 
erforderlich. Im Rahmen dieses Verfahrens wird festgestellt, ob die 
Abweichung von der Zweckbindung im Einzelfallfall 
raumordnerisch zulässig ist. Dies ist nach Auffassung der 
Regionalplanungsbehörde der Fall.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 12 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
e) Bei den Angaben zur Fläche der 
Klärschlammverbrennungsanlage (siehe Seiten 16 und 17 der 
Verfahrensunterlage) wird darauf hingewiesen, dass sich dabei 
nur auf den vorgesehenen Baukörper und nicht auf die gesamte 
Anlagen- bzw. Betriebsfläche bezogen wird. 
f) Auswirkungen der Klärschlammverbrennungsanlage (siehe Nr. 
III der Verfahrensunterlage) 
- Bei den Angaben zum LKW -Verkehr auf Seite 19 der 
Verfahrensunterlage wird nicht auf einen möglichen Ausfall der 
Anlieferungsmöglichkeiten Druckleitung und Schiff eingegangen. 
Ein solcher Ausfall würde zu höheren Verkehrszahlen führen.  
 
 
- Es findet sich in der Verfahrensunterlage keine Angaben dazu, 
ob es sich bei der Klärschlammverbrennungsanlage um einen 
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSch G handeln wird. Auch 
wenn sich im Umfeld des vorgesehenen Betriebsgeländes bereits 
Betriebsbereiche befinden, sollte auf diesen Aspekt aus Gründen 
Das Betriebsgelände der Klärschlammverwertungsanlage wird 
eine Fläche von ca. 18.000m2 umfassen. 
 
 
Das mögliche Szenario eines Ausfalls der Anlieferung von 
Klärschlamm über die Druckleitung bzw. per Schiff wird bei der 
Betrachtung der Auswirkungen der 
Klärschlammverwertungsanlage in den Antragsunterlagen 
berücksichtigt. Dies betrifft insbe sondere die 
Geräuschimmissionsprognose, in der ein im Fall des Ausfalls einer 
Anlieferung per Schiff oder über die Druckleitung lediglich 
temporär erhöhtes Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. 
Anlässlich des bereits angesprochenen Koordinationstermins 
wurde nach übereinstimmender Meinung des Dezernats 53 der 
Bezirksregierung Köln und der Antragstellerin festgelegt, dass es 
sich bei der Klärschlammverwertungsanlage nicht um einen 
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG handeln wird.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 13 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
der Vollständigkeit eingegangen werden. Unter Berücksichtigung 
der bisherigen Besprechungen zum Vorhaben wird  von hier 
derzeit davon ausgegangen, dass es sich bei der 
Klärschlammverbrennungsanlage nicht um einen 
Betriebsbereich handeln wird. 
- Auf den Seiten 20 und 21 der Verfahrensunterlage wird 
ausgeführt, dass die geplante Klärschlammverbrennungsanlage 
gegenüber der heutigen Braunkohleanlage (gemeint ist offenbar 
der Braunkohlekessel 6 der Firma Rheinenergie AG) deutlich 
reduzierte Emissionsfrachten an luftverunreinigenden Stoffen 
aufweisen wird. Bei dieser Angabe ist jedoch zu berücksichtigen, 
dass die Klärsch lammverbrennungsanlage eine deutlich 
geringere Feuerungswärmeleistung (ca. 15 – 20 MW) als der 
Braunkohlekessel 6 (genehmigt 240 MW) aufweisen wird und 
somit auch eine deutlich niedriger Fernwärmeleistung als der 
Braunkohlekessels 6 erzeugt (siehe auch Ang abe auf Seite 22 
der Verfahrensunterlage zur Kompensation).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Benehmen hergestellt. 
Beteiligter: 4001 – Landschaftsverband Rheinland 
Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt.

Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
Teil C. Synopse Stellungnahmen  Seite 14 von 14 
Stellungnahme Benehmensherstellung 
Beteiligter: 12000 – Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. 
Beteiligter: 17003 – Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. 
Beteiligter: 172000 – Stadt Köln 
Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass der Planung aus 
Sicht der Stadt Köln keine Belange entgegenstehen.  
Benehmen hergestellt. 
Beteiligter: 283000 – Industrie- u. Handelskammer zu Köln 
Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. 
Beteiligter: 285000 – Handwerkskammer zu Köln 
Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. 
Beteiligter:443001 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
Keine Stellungnahme eingegangen  Benehmen wird unterstellt. 
Beteiligter: 900000 – Häfen und Güterverkehr Köln AG 
Keine Stellungnahme eingegangen       Benehmen wird unterstellt.

Sitzungsvorlage RR (Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich Hier: Herstellung des Einvernehmens)

3220 Zeichen

Seite 1 von 2 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 31/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Herr Paul Schleef 
Telefon 0221-147- 2927 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 22.11.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 08.12.2023 10. beschließend 
 
TOP: 
Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Lan-
desplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Mer-
kenich 
Hier: Herstellung des Einvernehmens 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat erteilt gem. § 16 LPlG NRW sein Einvernehmen zu der beantragen Zielabwei-
chung vom Regionalplan Köln für die geplante Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraft-
werksstandort Köln-Merkenich. 
 
 
Erläuterungen: 
Mit Schreiben vom 28.08.2023 hat die KLAR GmbH gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) 
i.V.m. § 16 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) einen Antrag auf Zielabwei -
chung für das Ziel 1 in Kapitel B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im Regionalplan 
Köln, Teilabschnitt Region Köln gestellt.  
 
Hintergrund des Zielabweichungsverfahrens ist, dass durch eine Novelle der Klärschlammverord -
nung eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen ab 2029 nicht mehr zulässig ist. Die 
derzeitige Möglichkeit der Mitverbrennung von Klärschlämmen in den Kohlekraftwerken scheidet 
infolge des Kohleausstiegs zukünftig ebenfalls aus. Zudem wird es eine gesetzliche Vorgabe zur 
Phosphor-Rückgewinnung geben. Aus diesem Grund wurde von verschiedenen Beteiligten die 
KLAR GmbH gegründet, welche eine Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich planen, 
errichten und betreiben soll.  
 
Derzeit legt der Regionalplan Köln für den Vorhabenbereich einen zweckgebundenen GIB zur Si -
cherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe fest und steht damit 
dem Vorhaben entgegen.  
 
Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die 
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung 
nicht berührt werden. 
 
Die materiellen Voraussetzungen liegen nach Prüfung der Regionalplanungsbehörde vor. (s. Ver -
fahrensunterlage Teil A. Begründung)

Sitzungsvorlage RR RR 31/2023 Seite 2 von 2 
Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. 
Sie entscheidet gem. § 16 Abs. 3 LPlG NRW im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen 
Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. 
 
Mit Schreiben vom 20.09.2023 wurden die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen (s. Verfahrens -
unterlage Teil B. Beteiligtenliste) angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 20.10.2023 zur 
beabsichtigten Zulassung der o. a. Zielabweichung gebeten. Das Benehmen wurde damit herge -
stellt. (s. Verfahrensunterlage Teil C. Synopse Stellungnahmen (Benehmensherstellung)) 
 
Sofern der Regionalrat Köln sein Einvernehmen zur Zielabweichung erteilt, wird die Regionalpla -
nungsbehörde Köln die beantragte Zielabweichung zulassen.  
 
 
Anlage(n): 
1. Verfahrensunterlage Zielabweichung

Beratungsverlauf (1)

08.12.2023 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 10.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 31/2023
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
08.12.2023
Erstellt
17.11.2023 13:58