RR 31/2023
Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich Hier: Herstellung des Einvernehmens
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Sitzungsvorlage RR (Verfahrensunterlage Zielabweichung)
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Bezirksregierung Köln | Zeughausstraße 2–10 | 50667 Köln brk.nrw.de Zielabweichungsverfahren Regionalplan Köln Klärschlammverwertungsanlage Köln-Merkenich Bezirksregierung Köln Verfahrensunterlage Teil A. Begründung Teil B. Beteiligtenliste Teil C. Synopse Stellungnahmen (Benehmensherstellung) Bezirksregierung Köln Teil A. Begründung Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 2 von 26 Inhalt A. Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahren .......................................... 3 B. Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage ............................................................. 3 I. Vorhabenbeschreibung ........................................................................................ 3 II. Rechtliche Ausgangslage und Beschreibung des Zielkonflikts ........................... 6 C. Voraussetzungen einer Zielabweichung .............................................................. 11 I. Antragsberechtigung .......................................................................................... 11 II. Vertretbarkeit der Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten ....... 11 III. Grundzüge der Planung nicht berührt .............................................................. 17 IV. Abschließende Bewertung ............................................................................... 26 Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 3 von 26 A. Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahren Die KLAR (Klärschlammverwertung am Rhein) GmbH beantragt für die geplante Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraftwerksstandort Köln - Merkenich der RheinEnergie AG die Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 in Kapitel B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 in der aktuellen Fassung vom April 2018. Die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der Anlage auf dem Kraftwerksstandort Köln- Merkenich der RheinEnergie AG stehen in einem Zielkonflikt mit dem Ziel 1 des Kapitels B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. Deshalb ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 16 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) erforderlich ist. B. Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage I. Vorhabenbeschreibung Die Städte Köln und Bonn sowie weitere Umlandgemeinden stehen vor der Herausforderung, die Klärschlammverwertung vor dem Hintergrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen (Verbot des Einsatzes von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft als Folge von Änderungen in der Klärschlammverordnung; Entfall der Möglichkeit der Mitverbrennung in Kohlekraftwerken als Folge des Kohleausstiegs; gesetzliche Vorgabe für eine Phosphor-Rückgewinnung) neu zu ordnen. Zu diesem Zweck haben die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, gemeinsam mit den Stadtwerken Köln, der Stadt Bonn und weiteren kommunalen Kläranlagenbetreibern aus dem Umland der beiden Städte eine Gesellschaft, die KLAR (Klärschlammverwertung am Rhein) GmbH gegründet, die eine Klärschlammverwertungsanlage in Köln- Merkenich pl anen, errichten und betreiben soll. Die KLAR GmbH hat als Baugrundstück ein unbebautes Baufeld auf dem Kraftwerksstandort Köln- Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 4 von 26 Merkenich der RheinEnergie AG ausgewählt. Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche einer ehemaligen 110- kV-Schaltanlage, die si ch am Westrand des Betriebsgeländes befindet. Der Kraftwerksstandort grenzt an den von der HGK AG betriebenen Hafen Köln- Niehl II und verfügt somit über einen mittelbaren Hafenanschluss. Die Anlieferung bzw. der Antransport des Klärschlamms erfolgt vornehmlich über eine Druckleitung und im Übrigen per Schiff oder per LKW. Aktuell geplant ist ein Durchsatz von jährlich ca. 156.000 Tonnen Original -Substanz. Nach der Einlagerung des Klärschlamms in einem Bunker wird dieser getrocknet, so dass er einen Trockenrückstand (TR, Verhältnis Trockenmasse zu Gesamtmasse) von 43 % aufweist. Die in dem Trocknungsprozess entstehende Abwärme aus der Brüdenaufbereitung wird über einen Wärmetauscher geführt und anschließend als Fernwärme in das Fernwärmenetz eingespeist. Unter Nutzung der bei der thermischen Verwertung des getrockneten Klärschlamms in einer Feuerungseinheit entstehenden Abwärme wird ebenfalls Fernwärme und Strom erzeugt. Der Strom dient der D eckung des Eigenbedarfs. Nach der aktuellen Planung würde bei einem vorgesehenen Volllastbetrieb von 8.000 h/a eine Verbrennung von 39.000 Tonnen Trockensubstanz jährlich ermöglicht. Die Klärschlammverwertungsanlage einschließlich des zugehörigen Bunkers i st eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die folgenden Nummern nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV unterfällt: • Bunker: Nr. 8.12.2: Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen die durch die Nr. 8.1.4 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr [vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)]; • Trocknungsanlage Nr. 8.10.2.1: Anlagen zur physikalisch- chemischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstof fen bei nicht gefährlichen Abfällen von 50 Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 5 von 26 Tonnen je Tag oder mehr [Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung); Anlage gem. § 3 der 4. BImSchV (IED-Anlage)]; • Verbrennungsanlage Nr. 8.1.1.3: Anlagen zur Beseitigung oder V erwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoff mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 3 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle oder mehr je Stunde [Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung); Anlage gem. § 3 der 4. BImSchV (IED-Anlage)]. Das für di e Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage vorgesehene Baufeld wird westlich durch großflächige Logistikhallen, die der Versorgung der südlich angrenzenden Ford- Werke dienen, und östlich durch den Anlagenbestand des Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie AG eingerahmt. In einer Entfernung von ca. 250 m von der nördlichen Grenze des Baufeldes bzw. der zukünftigen nördlichen Außenfassade der Klärschlammverwertungsanlage beginnt die Ortslage Merkenich. Beidseits der dort verlaufenden Merkenicher Hauptstraße und an der Straße Ivenshofweg befinden sich Wohngebäude. Das dem Standort nächstgelegene Wohngebäude ist ein mehrgeschossiges Wohngebäude am Ivenshofweg 21. Auf dem nachfolgenden Plan (s. Abb. 1) ist die Lage des Betriebsgeländes des Heizkraftwerkes Merkenich und seiner näheren Umgebung abgebildet. Die Lage des zukünftigen Betriebsgeländes der Klärschlammverwertungsanlage befindet sich innerhalb des Betriebsgeländes des Heizkraftwerkes Merkenich (s. rote Markierung). Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 6 von 26 II. Rechtliche Ausgangslage und Beschreibung des Zielkonflikts 1. Bindung an die Ziele der Raumordnung im bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Die Ziele der Raumordnung haben Bedeutung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Klärschlammverwertungsanlage. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung u.a. dann zu erteilen, wenn andere öffentlich- rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind auch die Regelungen des Raumordnungsrechts, d. h. die aus Raumordnungsplänen folgenden Vorgaben (Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 6 Rn. 40). Bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage hat die Antragstellerin die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze un d sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 2 ROG. Die KLAR (Klärschlammverwertung am Rhein) GmbH ist eine Abbildung 1 Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 7 von 26 juristische Person des Privatrechts, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnimmt. An der Gesellschaft sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR, den Stadtwerken Köln, der Stadt Bonn und weiterer Kommunen ausschließlich öffentliche Stellen beteiligt. Das Vorhaben wir d auch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Erteilung der für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und weiterer Genehmigungen stellt zudem eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle über die Zulässigkeit eines Vorhabens dar. Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage um eine raumbedeutsame Planung gem. § 4 Abs. 1 ROG. Die Raumbedeutsamkeit entsteht mit Blick auf die Auswir kungen auf die Entsorgung sowie der von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen (z.B. in Bezug auf Geruchsimmissionen und Schallimmissionen). Eine Beachtenspflicht bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage ergibt sich für die Genehmigungsbehörde und die Vorhabenträgerin vorliegend dagegen nicht aus § 4 Abs. 3 ROG. Bei der geplanten Klärschlammverwertungsanlage handelt es sich nämlich gerade nicht um eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage einer Person des Privatrechts im Sinne dieser Vorschrift. „Öffentlich zugänglich“ sind Abfallbeseitigungsanlagen, in denen auch Private, Einzelpersonen, wie auch Unternehmen direkt oder über zwischengeschaltete Pflichtige ihre Abfälle anliefern können. Erfasst sind damit grundsätzlich auch solche Anlagen, die ausschließlich von einer entsorgungspflichtigen Körperschaft (Gemeinde, Kreis, Zweckverband) benutzt werden dürfen, die aber den Abfall eines großen Kreises v on Einzelpersonen als zwischengeschaltete Pflichtige einsammeln (vgl. Dürr in Kohlhammer Komm. zum BauGB § 38 Rn. 35). Der Kreis der Anlieferer darf dabei aber nicht von vornherein begrenzt sein (vgl. OVG Lüneburg Urt. v. 22.1. 2009 – KS 288/07, Beschl. v. 4. 1. 2005 – 7 ME 249/04; OVG Weimar Beschl. v. 22. 2. 2006 – 1 EO 707/05; VGH München Beschl. v. 4. 9. 2013 – 22 AS 13.40 052). Davon abzugrenzen sind Anlagen, die nur der Abfallentsorgung des Betreibers der Anlage oder einem engen Kreis von Betrieben dienen und andere Abfälle allenfalls Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 8 von 26 in geringem Ausmaß entsorgen [vgl. BT-Drs. 12/4208 S. 11; OVG Koblenz Beschl. v. 13. 9. 1994 – 7 B 11 901/94; OVG Lüneburg Beschl. v. 4. 1. 2005 – 7 ME 249/04; Urt. v. 22. 1. 2009 – 12 KS 288/07; Hölscher NVwZ 1998, 1134 (1136)]. Damit sind nicht nur die unmittelbar von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen Abfallbeseitigungsanlagen von der Privilegierung umfasst, sondern auch die in ihrem Auftrag oder aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Pflichtenübertragung von Dritten betriebenen Anlagen. Die Klärschlammverwertungsanlage der KLAR GmbH soll aber wegen der geplanten ausschließlichen Verwertung des in den kommunalen Kläranlagen der Gesellschafter der KLAR GmbH anfallenden Klärschlamms nicht in die öff entliche Abfallentsorgung eingebunden werden. Der Kreis der Anlieferer ist somit von vorneherein beschränkt. Bei der Anlage handelt es sich somit unter Zugrundelegung der v. g. rechtlichen Bewertungskriterien nicht um eine „öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage“ 2. Zielkonflikt: Ziel 1 B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“, Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Es ist festzustellen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage im Zielkonflikt mit einem Ziel des geltenden Regionalplans Köln für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 in der aktuellen Fassung vom April 2018 steht. Der aktuell gültige Regionalplan Köln legt für den geplanten Standort der Klärschlammverwertungsanlage auf dem Gelände des Heizkraftwerks Köln- Merkenich einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung als Kraftwerksstandort durch das entsprechende Pl anzeichen. Somit verfügt der Kraftwerkstandort Merkenich mit dem GIBz derzeit über eine flächensichernde Festlegung. (s. Abb. 2; rote Markierung) Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 9 von 26 In den textlichen Festlegungen findet sich in Kapitel B.3.3. – Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe – für das Gebiet der Stadt Köln folgende Festlegung: „B.3.3 Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe Ziel 1 (Stadt Köln): Der zweckgebundene GIB in Merkenich dient ausschließlich der Sicherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe.“ Diese Zielsetzung wird damit erläutert, dass Kraftwerke im Regionalplan in der Regel ab einer Größenordnung von 200 MW dargestellt werden. Die geplante Klärschlammverwertungsanlage is t eine Abfallbehandlungsanlage und weist gleichzeitig wegen der im Zuge der thermischen Verwertung des Klärschlamms produzierten Energie in Form von Strom und Fernwärme Merkmale eines Kraftwerkes auf. Unbeschadet dessen handelt es sich bei der Anlage aber um eine eigenständige Anlage. Diese greift zwar auf die vorhandene Infrastruktur des Kraftwerksstandortes Köln- Merkenich zu, kann aber gleichwohl nicht als „Nebenbetrieb“ des vorhandenen Kraftwerks qualifiziert werden. Für die Klärschlammverwertungsanlage fehlt es insbesondere an den rechtlichen Merkmalen einer „Nebeneinrichtung“ zu dem bestehenden Kraftwerk i.S.d. § 1 Abs. 2 der 4. BImschV. Die Qualifikation als „Nebeneinrichtung“ setzt nämlich Abbildung 2 Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 10 von 26 voraus, dass eine Anlage / Komponente mit den sonstigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten des bestehenden Kraftwerkes in einem räumlichen und betriebsnotwendigen Zusammenhang steht und für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger G efahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein könnte. Da es sich bei der Klärschlammverwertungsanlage aber um eine autarke, nur rudimentär und punktuell auf die Infrastruktur auf dem Kraftwerksstandort zugreifende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlage handelt, die in keinem betriebsnotwendigen Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk steht, hat sie auch nicht den Charakter einer Nebeneinrichtung zu dem vorhandenen Kraftwerk. Als Folge hiervon steht der Standort der geplanten Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraftwerksgelände des Heizkraftwerkes Köln-Merkenich nicht im Einklang mit dem Ziel 1 in den Textlichen Festlegungen des Kapitels B.3.3 - Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe- und der damit verbundenen Zeichnerischen Festlegung als GIBz des aktuell gültigen Regionalplans Köln. 3. Rechtsgrundlagen und Verfahren Vor dem Hintergrund, dass das Ziel der Raumordnung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen würde, ist es erforderlich, im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens zu klären, ob im vorliegenden Einzelfall von den berührten und entgegenstehenden regionalplanerischen Festlegungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, abgewichen werden kann. Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind § 6 Abs. 2 ROG und § 16 LPlG NRW. Während § 6 Abs. 2 ROG die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für eine Zielabweichung regelt, enthält § 16 LPlG NRW ergänzende verfahrensrechtliche Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 LPlG NRW: „ergänzend zum Raumordnungsgesetz“, vgl. auch Kment , in: ders., ROG, § 6 Rn. 91). Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 11 von 26 C. Voraussetzungen einer Zielabweichung Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 6 Abs. 2 S. 2 ROG regelt die Antragsberechtigung. I. Antragsberechtigung Die KLAR GmbH ist zur Beantragung der Durchführung eines Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 ROG berechtigt, weil sie – wie oben bereits festgestellt – eine Person des Privatrechts ist, die alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 ROG erfüllt. II. Vertretbarkeit der Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten Zunächst muss die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein. Die Abweichung ist raumordnerisch vertretbar, soweit das Vorhaben im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung anhand der konkreten Situation planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung beschritten worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 – , Rn. 13, juris; VGH Mannheim, Ur teil vom 04. Juli 2012 – 3 S 351/11 – , Rn. 54, juris). Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Ferner können nur solche Gründe eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind (VGH Mannheim, Urteil vom 04. Juli 2012 – 3 S 351/11 –, Rn. 54, juris). Aus dem Kriterium der Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten folgen demnach keine hohen Zulässigkeitshürden für eine Zielabweichung; größere Bedeutung kommt dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ zu (Kment, in: ders., ROG, § 6 Rn. 68). 1. Möglichkeit der Festlegung einer weiteren Zweckbindung - „Planbarkeit“ In Bezug auf das nicht beachtete Ziel 1 in Kapitel B.3.3 – Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe – hätte im Regionalplan durchaus auch eine weitere Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 12 von 26 Zweckbindung für den GIB mithilfe des Planzeichens für eine Abfallbehandlungsanlage gem. Nr. 7 der Anlage zur Planzeichenverordnung festgelegt werden können. Die als Abfallbehandlungsanlage zu qualifizierende Klärschlammverwertungsanlage wäre somit „planbar“ gewesen. 2. Insbesondere: kein Entgegenstehen der Ziele des LEP NRW und des neuen Regionalplans (in Aufstellung) Für die raumordnerische Vertretbarkeit spricht weiterhin, dass der Errichtung und dem Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage weder die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW noch die Ziele des sich in der Aufstellung befindlichen neuen Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln entgegenstehen. a) Landesentwicklungsplan NRW Folgende Festlegungen des LEP NRW sind betroffen, stehen dem Vorhaben aber nicht entgegen: Festlegungen in Kapitel 8.3 – Entsorgung – • Kapitel 8.3 – Entsorgung – Ziel: 8.3 -2 – Standorte von Abfallbehandlungsanlagen – Der ausgewählte Standort steht im Einklang mit dem Ziel 8.3-2 des LEP NRW. • Kapitel 8.3 – Entsorgung – Ziel 8.3 -3 – Verkehrliche Anbindung von Standorten – Mit der beabsichtigten teilweisen Andienung des Anlagenstandortes über eine unterirdische Klärschlammdruckleitung, unter Verwendung von emissionsarmen Transportschiffen über den Rhein sowie durch Nutzung der bestehenden Bahnanbindung wird dem Ziel einer verkehrlich umweltverträglichen Anbindung von Standorten Rechnung getragen. • Kapitel 8.3 – Entsorgung – Grundsatz 8.3 -4 – entstehungsortnahe Abfallbeseitigung – Den Erläuterungen zu dem Grundsatz ist zu entnehmen, dass aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes möglichst geringe Transportentfernungen anzustreben sind. Mit der beabsichtigten Verwertung von Klärschlamm aus der Region Köln/Bonn wird dieser Grundsatz berücksichtigt. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 13 von 26 Festlegungen in Kapitel 10.3 – Kraftwerkstandorte und Fracking – • Kapitel 10.3 – Ziel 10.3-1 – Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan – Das Ziel wird nicht tangiert, da dieses lediglich eine Festlegung für die Ausweisung neuer Kraftwerksstandorte im Regionalplan beinhaltet. Im vorliegenden Fall soll aber gerade kein neuer Kraftwerksstandort ausgewiesen werden, vielmehr soll auf einem bestehenden Kraftwerksstandort eine neue Klärschlammverwertungsanlage errichtet und betrieben werden. • Kapitel 10.3 – Grundsatz 10.3- 2 – Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte – Aus demselben Grund wie in Bezug auf das Ziel 10.3- 1 wird auch der Grundsatz 10.3-2 durch die geplante Maßnahme nicht tangiert. • Kapitel 10.3 – Grundsatz 10.3 -3 – Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte – Da es sich im vorliegenden Fall, nicht um das Heranrücken von Wohnbebauung an einen als schutzwürdig erachteten Kraftwerksstandort handelt, der eine Betrachtung nach § 50 BImSchG erfordert, sondern der heute bereits bestehende Abstand zwischen dem Kraftwerksstandort und einer umliegenden Wohnbebauung auf rechterhalten wird, ist der Grundsatz nicht tangiert. Zudem findet der in den Erläuterungen zu dem Grundsatz angesprochene Abstandserlass NRW im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Anwendung. Zwischenergebnis: Folglich werden die dem LEP NRW zu entnehmenden Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung von Abfallbehandlungsanlagen im vorliegenden Falle beachtet bzw. berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Zielabweichung raumordnerisch vertretbar. b) Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in der in Aufstellung befindlichen Fassung Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 14 von 26 Auch die Festlegungen des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln werden tangiert, aber stehen dem Vorhaben nicht entgegen: • Zeichnerische Festlegung: In dem Entwurf des Regionalplans Köln findet sich auf Blatt 05 – Köln, Leverkusen und Rheinisch- Bergischer-Kreis – eine zeichnerische Festlegung des Hafenbeckens des Hafens Niehl II und für den Kraftwerksstandort HKW Köln-Merkenich als GIB. Mi t Hilfe des Plansymbols für Standorte des kombinierten Güterverkehrs wird eine weitere besondere Zweckbestimmung/Funktion festgelegt. Weiterhin wird der Kraftwerksstandort in dem GIB mit dem Plansymbol für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe gesichert. Die mit der zeichnerischen Festlegung korrespondierenden textlichen Festlegungen finden sich in den Kapiteln 5.1 – Verkehrsinfrastruktur – und 5.2 – Versorgungsinfrastruktur – des in Aufstellung befindlichen Regionalplans. Anmerkung: Die Stadtwerk e Köln haben im Rahmen der Offenlage des Entwurfes des Regionalplans die Anpassung des Regionalplans (Erweiterung der Nutzung des Betriebsgeländes des HKW Merkenich um Abfallbehandlungsanlagen) angeregt/beantragt. Eine Entscheidung der Regionalplanungsbehörde über diese Anregung steht noch aus. • Kap. 5.1.5 – Infrastruktur für den kombinierten Güterverkehr – Ziel 32 – Landes bedeutsame Häfen sichern – Nach dem Ziel 32 sind die landesbedeutsamen Häfen als Bereiche für zweckgebundene gewerbliche und indus trielle Nutzungen (GIBz) und Oberflächengewässer mit der Zweckbestimmung multimodaler Güterverkehr Wasser-Land als Vorranggebiete festgelegt. Sie dienen ausschließlich dem Güterumschlag zwischen Wasserstraße und dem Landweg sowie hafenorientierten Wirtscha ftsbetrieben. Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion als Güterumschlaghafen nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 15 von 26 Als unter dieses Ziel fallende Standorte ist unter anderem der Hafen Köln Niehl II textlich festgelegt. Die Textliche Festlegung weist dem Hafen die Zweckbestimmung/ Funktion „GIBz und Oberflächengewässer mit der Zweckbestimmung multimodaler Güterverkehr Wasser -Land Güterumschlaghafen“ zu. Nach Ziffer 5 der Erläuterung zu dem Ziel sind im Rahmen der Fachplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung innerhalb der festgelegten landesbedeutsamen Güterumschlagshäfen Flächen für Hafenanlagen und Einrichtungen vorzuhalten. Ihre Umschlagmöglichkeiten sind zu optimieren und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Innerhalb der festgelegten GIB z sind alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die nicht mit der Zweckbestimmung und Funktion Güterumschlag vereinbar sind. Der landesbedeutsame Hafen Köln Niehl II soll während der Betriebsphase der Klärschlammverwertungsanlage für die Anlieferung und den Umschlag des Klärschlamms genutzt werden, der per Schiff über den Rhein, z.B. aus Bonn, zur Verwertung in der Klärschlammverwertungsanlage angeliefert wird. Mit diesen Umschlagsaktivitäten im Hafen Niehl II trägt die geplante Klärschlammverwertungsanlage dem Ziel 32 Rechnung, das eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der vorhandenen Umschlagsmöglichkeiten fordert. Die vorhandene Hafeninfrastruktur in Gestalt der Kaimauer wird als Schiffsanleger genutzt, um die vor Ort vorhandenen Umschlagsmöglichk eiten zu optimieren und weiterzuentwickeln. Somit bleibt festzuhalten, dass das das Vorhaben dem Ziel 32 des in Aufstellung befindlichen Regionalplans Köln entspricht. • Kapitel 5.2.2 – Kraftwerke und Nebenbetriebe – Ziel 35 – Standorte für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe sichern – Nach dem Ziel 35 sind Standorte für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe als Vorranggebiete festgelegt. Sie dienen der Energieerzeugung. Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion Energieerzeugung nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 16 von 26 Die Festlegung erfolgt für das Heizkraftwerk Merkenich als eines von vier Kraftwerksstandorten auf dem Gebiet der Stadt Köln mithilfe des einschlägigen Plansymbols „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“. Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Erläuterung zu dem Ziel sind solche Standorte, soweit sie sich innerhalb des Siedlungsraums befinden, in die GIB integriert und werden ausschließlich mit einem vorhabenbezogenen Planzeichen (Plansymbol: Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe) gesichert. Bei Standorten, die ausschließlich mit einem vorhabenbezogenen Planzeichen festgelegt sind, ergibt sich der Umfang des zu sichernden Standortes der Erläuterung nach aus der jeweiligen Örtlichkeit und der bestehenden Genehmigungslage. Insoweit erfolgt in dem Entwurf des Regionalplans keine konkrete flächensichernde Festlegung. Für den Kraftwerksstandort des Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie bedeutet dies, dass der gesicherte Kraftwerksstandort angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit dem vorhandenen Anlagenbestand und den zugehörigen Freiflächen vollumfänglich gesichert wird. Hiermit korrespondiert auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage für die auf dem Kraftwerkstandort betriebenen Energieerzeugungsanlagen. Die Klärschlammverwertungsanlage soll auf einer Fläche errichtet werden, die vormals als Umspannwerk genutzt wurde und heute brachliegt. Sie befindet sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Anlagenbestand des Heizkraftwerkes Merkenich. Da mithil fe der Klärschlammverwertungsanlage Strom und Fernwärme erzeugt wird, ergänzt und sichert die Anlage die durch das Ziel 35 geschützte Funktion des Kraftwerksstandortes. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Baukörper der Klärschlammverwertungsanlage mit einer geplanten Größe von ca. 5.000 m² nur 6 % der Fläche des umzäunten Kraftwerksgeländes mit einer Größe von ca. 85.000 m² einnimmt. Diese geringe Flächeninanspruchnahme spricht gegen eine Gefährdung der Funktion des Kraftwerkstandortes des Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 17 von 26 Heizkraftwerkes Merkenich. Die Funktion des Kraftwerkstandortes wird durch die geplante Anlage damit nicht etwa gefährdet, sondern vielmehr unterstützt. Somit bleibt festzuhalten, dass das das Vorhaben dem Ziel 35 des in Aufstellung befindlichen Regionalplans Köln entspricht. Zwischenergebnis: Folglich werden die dem sich in Aufstellung befindlichen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln zu entnehmenden Ziele 32 und 35 im vorliegenden Falle berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Zielabweichung r aumordnerisch vertretbar. 3. Lediglich geringe flächenmäßige Abweichung Eine geringe flächenmäßige Abweichung von der Zielfestlegung kann ein Indiz dafür sein, dass das fragliche Vorhaben raumordnerisch vertretbar ist (VGH Hessen, Urteil vom 28. Juni 2005 – 12 A 8/05 –, juris, Rn. 220). Der Baukörper der Klärschlammverwertungsanlage nimmt mit einer geplanten Größe von ca. 5.000 m² nur 6 % der Fläche des umzäunten Kraftwerksgeländes mit einer Größe von ca. 85.000 m² ein. Damit besteht ein weiteres Indiz f ür die Vertretbarkeit des Vorhabens. 4. Ergebnis Die Zielabweichung ist damit raumordnerisch vertretbar. III. Grundzüge der Planung nicht berührt Eine Zielabweichung ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Unt er den Grundzügen der Planung ist die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 – 9 VR 43/04 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Urteil vom 0 9. März 1990 – 8 C 76/88 –, BVerwGE 85, 66-78, Rn. 19). Die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen . Bezogen auf dieses Wollen darf der Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 18 von 26 Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption („Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss demnach angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 – 4 C 8/10 – , BVerwGE 138, 301- 316, Rn. 26). Ob folglich die materiell -rechtlichen Voraussetzungen für eine Zielabweichung vorliegen, bestimmt sich auch danach, in welcher Weis e die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG Spielräume zu weiterer Ausgestaltung und Konkretisierung eröffnen. Je detaillierter die textlichen und zeichnerischen Festlegungen im betreffenden Raumordnungsplan ausgestaltet sind, desto größeres Gewicht können die spezifischen, auf das konkrete Vorhaben bezogenen Umstände erlangen. Umgekehrt gilt, dass je mehr sich der Raumordnungsplan auf eine Grobplanung beschränkt, desto eher kann ein abweichendes Vorhaben bei der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Zielabweichung stellvertretend für eine ganze Reihe ähnlicher Vorhaben stehen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15/17 –, Rn. 13, juris). Wenn sich die Abweichung nur auf Einzelheiten der Planung bezieht, wird man im Allgemeinen davon ausgehen können, dass die planerische Grundkonzeption nicht berührt wird (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG Kommentar, 1. Lieferung aus 2021, M § 6 Rn. 181). Dem raumordnerischen Ziel 1 im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ zufolge dient der zweckgebundene Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBz) in Merkenich der Sicherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 19 von 26 1. Maßstab: Raumbedeutsamkeit; Auswirkungen der Klärschlammverwertungsanlage Bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist die Betrachtung nicht auf den unmittelbaren Planungsbereich zu beschränken, da dort das Planungsziel selbstverständlich nicht verwirklicht werden kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Auswirkungen die Befreiung über den unmittelbar betroffenen Bereich hinaus hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2017 - 7 KS 7/15 -, juris, Rn. 137). a) Auswirkungen auf den Verkehr Die Anlieferung des Klärschlamms erfolgt aus Köln sowie diversen umliegenden Gemeinden, die mit Ausnahme Dormagens und weiterer kleiner Kläranlagen mit einem Beitrag von insgesamt ca. 7% des zu verwertenden Klärschlammes allesamt vom Planungsraum „Region“ umfasst werden. Die Andienung des Klärschlamms erfolgt demnach weitflächig aus dem gesamten Planungsraum. Ein großer Teil des Klärschlamms wird per Druckleitung zur Klärschlammverwertungsanlage transportiert, die übrigen Mengen per Sc hiff und Lkw. Der Lkw -Verkehr wird damit auf das erforderliche Maß beschränkt. Insofern ist jedenfalls der durch die Klärschlammanlage ausgelöste Lkw - Verkehr überschaubar und entspricht dem Verkehrsaufkommen eines mittleren Betriebs des produzierenden Gewerbes. b) Auswirkungen auf die Versorgung mit Strom und Wärme Die in der Klärschlammverwertungsanlage produzierte Fernwärme soll zur Versorgung von gewerblichen Kunden und Haushaltskunden im Kölner Norden verwendet werden. Eine geringe Menge produzierten Stromes soll ebenfalls in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die Klärschlammverwertungsanlage leistet damit einen Beitrag für das vom Standortinhaber RheinEnergie AG stillzulegende Braunkohlekraftwerk im Hinblick auf die Wärmeversorgung. Das angeschlossene Fernwärmenetz versorgt das Industriegebiet Niehl und Wohngebiete bis hin nach Bocklemünd im Westen. Die Klärschlammverwertungsanlage soll mit Hilfe der nach Abzug für die Eigenwärmeversorgung der Anlage verbleibenden Restdampfmenge einen Beitrag zur Grundlast Wärme in dem bestehenden Fernwärmenetz liefern, ist Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 20 von 26 aber mit dieser Menge nicht darauf angelegt, eine Komplettversorgung sicherzustellen. c) Auswirkungen auf die Entsorgung In der geplanten Klärschlammverwertungsanlage soll Klärschlamm therm isch verwertet/verbrannt werden, der in Kommunen anfällt, die weit über den Regierungsbezirk Köln verteilt sind. Eine untergeordnete Menge kommt aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf, vor allem aus dem nahen Dormagen. Mit der Anlage wird das Ziel verfolgt, den veränderten gesetzlichen Anforderungen an den Umgang mit Klärschlamm Rechnung zu tragen. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage soll regional in Bonn, Köln und den benachbarten Kreisen die dauerhafte Klärschlammentsorgung und die ab 2029 vorgeschriebene Phosphorrückgewinnung sichergestellt werden. Insoweit wird die Anlage einen wichtigen Beitrag für die Entsorgungssicherheit in Bezug auf die Entsorgung von Klärschlamm und für die mit der vorgeschriebenen Phosphorrückgewinnung beabsichtigte Schonung der natürlichen Ressource Phosphor leisten. d) Auswirkungen auf die Umwelt Nach der ersten für das Projekt durchgeführten Schornsteinhöhenberechnung wird die Schornsteinhöhe bei unter 50 m liegen. Dies ergibt für die Luftschadstoffimmissionsprognose einen Betrachtungsraum mit einem Radius von ca. 2.500 m. Hinzu kommt für Luftschadstoffdepositionen die Betrachtung der nächstgelegenen FFH -Gebiete. In Bezug auf Geruchsemissionen ist von einem Untersuchungsradius von ca. 1.500 m auszugehen. In Bezug auf Schallemissionen sind die einschlägigen Kontingente an den bekannten Immissionsorten im unmittelbaren Nahfeld des Kraftwerkstandortes Merkenich zu betrachten. Insgesamt kann die geplante Klärschlammverwertungsanlage somit ausweislich der in den Blick zu nehmenden Untersuchungsräume für die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Fachgutachten somit sehr wohl Auswirkungen habe, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Verglichen mit den genehmigten Grenzwerten der Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 21 von 26 heutigen Braunkohleanlage reduzieren sich die Emissionsfrachten jedoch deutlich. 2. Zweck des Ziels: Sicherung des Kraftwerks zur öffentlichen Versorgung Ausweislich des Wortlauts dient das betreffende Ziel der Sicherung der Standortfläche für den Betrieb des bestehenden Kraftwerks und der zugehörigen Nebenbetriebe. Der Kraftwerkstandort Köln- Merkenich wird als zweckgebundener GIB festgelegt. Da Kraftwerke in der Regel ab einer Größenordnung von 200 MW im Regionalplan dargestellt werden, soll mit de m Plansatz die Fläche für den Betrieb des bestehenden Kraftwerks gesichert werden. Gemäß der Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.3.6 des Regionalplan Kölns werden GIB mit Zweckbindung immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner räumlichen Lage, sein er besonderen Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben einer bestimmten baulichen Nutzung vorbehalten bleiben soll. Die Art und/oder das Maß dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung konkretisiert. Das HKW Köln-Merkenich leistet einen wichtigen Beitrag zur lokalen Energie- und Fernwärmeversorgung. Diese öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge soll durch die Zweckbindung des GIB am Standort Köln- Merkenich, insbesondere aufgrund der sehr guten Verkehrsanbindung und der zentralen Lage, gesichert werden. Das durch die Sicherung verfolgte Ziel wird durch die geplante Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil sogar befördert. Schließlich leistet die Anlage einen zusätzlichen Beitrag zur Fernwärmeversorgung. Sie soll auf einem unbebauten Teil des Kraftwerksstandortes HKW Köln- Merkenich auf lediglich 6% der Gesamtfläche errichtet werden. Zudem bestehen in Bezug auf die vorhandene Infrastruktur technische Synergien zwischen der gepl anten Klärschlammverwertungsanlage und dem bestehenden Heizkraftwerk Köln-Merkenich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die RheinEnergie AG im Zuge des Umbaus der Energieerzeugung hin zu regenerativen Ressourcen plant, den Braunkohleblock des HKW Köln -Merkenich mit einer Fernwärmeleistung von 240 MW bis 2025 stillzulegen. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 22 von 26 Die geplante Klärschlammverwertungsanlage kann den durch die Stilllegung des Braunkohleblocks entstehenden Verlust an Fernwärmeleistung teilweise kompensieren. Sie dient somit dem Zweck des zu beachtenden Zieles 1 im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“, nach dem der zweckgebundene Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBz) in Merkenich der Sicherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe dient. Die in der Klärschlammverwertungsanlage erzeugte Wärme soll zur Versorgung von Gewerbe- und Haushaltskunden im Kölner Norden genutzt werden. Mit der geplanten Klärschlammverwertungsanlage wird Energie aus Klärschlamm gewonnen. Damit leistet die geplante Klärschlammverwertungsanlage einen Beitrag zur Energiewende. Zwischenergebnis: Der mit der Zweckbindung des GIB verfolgte Zweck wird durch die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverwer tungsanlage nicht beeinträchtigt. Auch der dem Plansatz zugrundeliegende Zweck kann mit der Anlage verfolgt werden, so dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 3. Vorherige Inanspruchnahme von Baulandreserven Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Klärschlammverwertungsanlage kann insbesondere das Ziel 2 des Kapitels B.3.1 des Regionalplans Köln, das die Überschrift „Definition der GIB“ trägt, verwirklicht werden. Darin heißt es: „Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch i n Angriff genommen werden, haben die Gemeinden zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht werden kann. Die Mobilisierung brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum (vgl. LEP NRW Kap. C.II. Ziele 2.2 und 2.3).“ Dem sich daraus ergebenden Grundzug der Planung, vor der Inanspruchnahme neuer gewerblicher Bauflächen alle möglichen vorhandenen Flächenkapazitäten Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 23 von 26 auszuschöpfen, wird mit der Festlegung des Standortes in Köln- Merkenich entsprochen. Zwischenergebnis: Der Regionalplan lässt die Bebauung eines unbebauten Teils des Kraftwerksgeländes Köln-Merkenich zu. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. 4. Räumliche Gliederung: Einteilung in bestimmte Bereiche wird berücksichtigt Der Regionalplan gliedert das Gebiet des Regierungsbezirks Köln in „Siedlungsraum“ und „Freiraum“ und innerhalb des Siedlungsraums in „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ und „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“. Darüber hinaus legt der Regionalplan die Zweckbestimmung dieser Bereiche fest. Der Siedlungsraum wird im Regionalplan Köln in GIB und ASB unterteilt: − So dienen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der Ansiedlung, Erweiterung und Bestandssicherung solcher Gewerbebetriebe, die aufgrund ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können, vgl. Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.3.1 des Regionalplans. − Demgegenüber sollen in den Allg emeinen Siedlungsbereichen (ASB) Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten so gebündelt werden, dass sie untereinander möglichst unmittelbar, d. h. ohne größeren Verkehrsaufwand erreichbar sind, vgl. Vorbemerkung 1 zu Kapitel B.2.1 des Regionalplans. − Abfallbehandlungsanlagen sind gemäß Kapitel B.3.4 des Regionalplans Köln den Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zuzuordnen. Die in Rede stehende Klärschlammverwertungsanlage soll in einem GIB errichtet werden. Lediglich die konkrete Zweckbestimmung („Sicherung des bestehenden Kraftwerks und seiner zugehörigen Nebenbetriebe“) steht dem Vorhaben entgegen. Die grundsätzliche Eint eilung von Siedlungsflächen wird dadurch nicht Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 24 von 26 in Frage gestellt, wie dies z.B. bei einer geplanten Errichtung im Freiraum der Fall wäre. Zwischenergebnis: Durch die Errichtung der Klärschlammanlage in einem GIB werden die Grundzüge der Planung hinsichtlich der räumlichen Gliederung nicht berührt. 5. Geeigneter Standort nach den Vorgaben des Regionalplans für Abfallbehandlungsanlagen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln verweist in der Vorbemerkung von Kapitel B.3.4 – Abfallbehandlungsanlagen – auf die textlichen Darstellungen zur Abfallbeseitigung im LEP NRW. Danach werden für die Suche nach raumverträglichen Standorten für Abfallbehandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen folgende Kriterien genannt: − „Standorte von Behandlungsanlagen im S chwerpunkt des Abfallaufkommens zu suchen sind; − Behandlungsanlagen in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen möglichst in räumlicher Nähe zu anderen Entsorgungsanlagen oder Behandlungsanlagen als sinnvolle abfallwirtschaftliche Ergänzung errichtet werden sollen; − für Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen (hinsichtlich Laufzeit und Volumen) anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert werden und sich in das umgebende Landschaftsgefüge einpassen; − in den Gebieten, die hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes besonders für die Anlage von Deponien geeignet sind, eine Entscheidung über zukünftige andere Nutzungen nur unter besonderer Berücksichtigung dieser Eignung getroffen werden darf; − Behandlungsanlagen und Deponien möglic hst über Schiene und ggf. Wasserstraße anzubinden sind.“ Diesen Kriterien zufolge eignet sich der Kraftwerkstandort Köln- Merkenich für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage: − Ortsnahe Entsorgung/Schwerpunkt des Abfallaufkommens: In der geplanten Klärschlammverwertungsanlage soll Klärschlamm verbrannt werden, Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 25 von 26 der in Kommunen anfällt, die gerade über den Regierungsbezirk Köln und dort mit Schwerpunkt Köln verteilt sind. Weiterhin soll die regionale Klärschlammentsorgung in Bonn, dem Rhein- Sieg-Kreis und der Stadt Köln nachhaltig gesichert werden. Bisher wird der Klärschlamm zu den Kohlekraftwerken in Hürth, Frechen und Weisweiler transportiert. − Einbettung in einen großen Industriestandort: Die neue Anlage liegt innerhalb eines gewerblich und industriellen Bereichs. − Anbindung über Schiene und Wasserstraße: Die geplante Anlage wird über einen Anschluss an eine Druckleitung zum GKW Köln- Stammheim zum Antransport von Klärschlamm verfügen. Ein Anschluss an den Schiffs - und Bahnverkehr soll ebenfalls r ealisiert werden. Zusätzlich kann durch den Einsatz von LKW (aufgrund der guten Autobahnanbindung) die Anlage mit Klärschlamm beliefert werden. Durch den Druckleitungsanschluss können langfristig ca. 4.800 LKW -Bewegungen pro Jahr im Kölner Stadtgebiet vermieden werden. Darüber hinaus können die Anlagen für den Transport von Fernwärme genutzt werden. Durch die vorhandene Infrastruktur wird der LKW -Verkehr für Köln und den Kölner Norden deutlich reduziert. Bislang werden 100 % des Klärschlamms aus Köln und der Region per LKW transportiert. Zwischenergebnis: Mit der Errichtung der Klärschlammanlage am Standort Köln- Merkenich kann insbesondere dem „Zentrale- Orte-Konzept“ von Abfallbehandlungsanlagen aus dem Regionalplan Köln gefolgt werden. Eine Abweichung hiervon würde regelmäßig die Grundstruktur des Plans berühren ( Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG Kommentar, 1. Lieferung 2021, M § 6 Rn. 185). Dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen gerade nicht der Fall. 6. Ergebnis Die Zielabweichung ber ührt nicht die Grundzüge der Planung. Vielmehr kann durch die geplante Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage der dem Ziel zugrundeliegende Zweck erreicht werden. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil A. Begründung Seite 26 von 26 IV. Abschließende Bewertung Da die Planung aus raumordnerischer Sicht vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und dadurch die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bewältigt werden können, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 16 LPlG NRW in diesem Einzelfall gegeben. Bezirksregierung Köln Teil B. Beteiligtenliste Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil B. Beteiligtenliste Seite 2 von 2 Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren Nummer Name des Beteiligten 4001 Landschaftsverband Rheinland 6000 Landwirtschaftskammer NRW 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 17003 Landesbetrieb Straßenbau NRW 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 172000 Stadt Köln 283000 Industrie- u. Handelskammer zu Köln 285000 Handwerkskammer zu Köln 443001 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 900000 Häfen und Güterverkehr Köln AG Dezernat 51 BR Köln (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) Dezernat 52 BR Köln (Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Dezernat 53 BR Köln (Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz-, Koordinierung Regional-Initiative Wind) Dezernat 54 BR Köln (Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Bezirksregierung Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen (Benehmensherstellung) Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 2 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Beteiligter: Dezernat 52 BR Köln (Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Fehlanzeige Benehmen hergestellt. Beteiligter: 6000 - Landwirtschaftskammer NRW Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken Benehmen hergestellt. Beteiligter: 7003 - Landesbetrieb Wald und Holz NRW gegen das o. g. Verfahren zur Abweichung vom Ziel 1 in Kapitel B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW weder forstfachliche noch forstrechtliche Bedenken. Benehmen hergestellt. Beteiligter: 22000 – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit Bezugsschreiben vom 19.09.2023 bitten Sie das LANUV um Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des o. g. Zielabweichungsverfahrens. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) stellt in Bezug auf die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ein Benehmen nach §16 LPlG NRW nicht her. Nach dem Stand der Recherchen hier, wurden für die bisherige Plandarstellung des Gemäß § 16 Absatz 3 LPlG NRW entscheidet die Regionalplanungsbehörde über das Zielabweichungsverfahren im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Bei der Benehmensherstellung handelt es sich lediglich um die Verpflichtung, die fachlich betroffene öffentliche Stelle anzuhören Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 3 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Regionalplanes eine FFH -VP und eine SUP nicht durchgeführt. Interne Recherchen abseits der vorgelegten Antragsunterlagen haben ergeben, dass es 1. eine UVP und FFH -VP im Rahmen von Anpassungen der aktuell bestehenden Anlage gegeben hat und 2. von der Regionalplanungsbehörde 2023 eingesehene FFH - und UVP Unterlagen der Firma RheinEnergie AG, Köln gibt, die aber offensichtlich in diesem Verfahren dem Vorhaben / der Zielabweichung der Firma KLAR nicht zugerechnet werden können oder sollen. Auf sie wird in den Antragsunterlagen auch kein Bezug genommen. bzw. dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich . Das Benehmen kann demnach nicht versagt werden. Nach den rechtlichen Verfahrensvorgaben ist eine Umweltprüfung nicht Gegenstand eines Zielabweichungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund sind Unterlagen zum Thema FFH und UVP nicht Teil des Verfahrens und wurden, anders als dargestellt, auch nicht von der Regionalplanungsbehörde eingesehen oder nachgefragt. Die von dem LANUV NRW angesprochenen Unterlagen der RheinEnergie AG betreffen vermeintlich ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zur Modernisierung der GuD -Anlage am Standort Merkenich. Bestandteil der Antragsunterlagen war eine FFH-VP. In Ableitung der Ergebnisse dieser FFH -VP kann davon ausgegangen werden, dass die geplante KVA keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen FFH- Gebiete hat. Ebenso kann aus der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für das Vorhaben zur Modernisierung der GuD -Anlage Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 4 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Nach dieser Sachlage würde auch das jetzige Zielabweichungsverfahren eine Darstellung zur Folge haben, für die der eingangs geschilderte Sachverhalt, dass für die bisherige Plandarstellung keine FFH -VP und SUP vorliegen, zutreffend sein bzw. fortgelten würde. Dies ist abzulehnen. Des Weiteren und in ganz besonderer Weise spricht gegen eine Zielabweichung Folgendes: Im Rahmen der aktuellen Diskussionen um fossile Energien, der Neuaufstellung eines Regionalplanes und eines separaten Teilplanes mit energiewirtschaftlich relevanten – ja richtungs weisenden – Darstellungen, ist es notwendig, auch diese Darstellungsänderung in einem Gesamtkontext und nicht in einer einzelnen vermeintlichen Zielabweichung zu betrachten und die dafür mittlerweile vorgesehenen Prüfschritte voll umfänglich durchzuführen. Dies würde im Rahmen eines der Zielabweichung nachgelagerten BImSchG -Verfahrens nach Einschätzung des entnommen werden, dass auch das Vorhaben der KVA zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen führt Eine Umweltprüfung kann in sachgerechter Weise auf den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen erfolgen. Durch die Zielabweichung werden die Festlegungen des Regionalplans Köln nicht geändert. Die Festlegungen bleiben in ihrem Bestand unberührt. Das Zielabweichungsverfahren befreit lediglich die der Zielbindung unterworfene öffentliche Stelle bzw. Person des Privatrechts in dem konkreten Einzelfall von dieser Bindung. Die Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Plans wurden, wie in der Begründung zur Zielabweichung zutreffender Weise dargestellt, berücksichtigt. Abfallbehandlungsanlagen sind gemäß den Vorgaben des LEP NRW (8.3-2 Ziel) innerhalb von GIB grundsätzlich zulässig. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 5 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung LANUV nicht gewährleistet sein, weil alle in den genannten Regionalplanverfahren angedachten Planungen als nicht hinreichend verfestigte Planungen bei de n Betrachtungen unberücksichtigt bleiben würden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass es nur planerisch zielführend ist, die vom Regionalrat beschlossenen und von der Regionalplanungsbehörde begonnenen Neuaufstellungs - und Fortschreibungsverfahren abzuwart en und das Vorhaben dort kumulativ mit allen anderen Planungen – Plandarstellungen für thermische Abfallbehandlungsanlagen und Standorte fossiler Kraftwerke – zu betrachten. Diese Einschätzung schließt auch die Abarbeitung des Sachverhaltes im Zuge eines Änderungsverfahrens aus. konkreten Vorhabenbezugs ist nicht nachvollziehbar, weshalb gefordert wird, das Neuaufstellungsverfahren abzuwarten. Benehmen hergestellt. Beteiligter: Dezernat 54 BR Köln (Wasserwirtschaft – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) mit Ihrem Schreiben vom 20.09.2023 übersandten Sie mir die Unterlagen zu oben genanntem Verfahren. Es werd en Hinweise für die nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebenen gegeben. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 6 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Zu dem Verfahren gebe ich folgende Stellungnahme ab: Rohrfernleitungen Gem. Pipeline -Kataster befindet sich im Zielgebiet keine Rohrfernleitungsanlage. Die Klärschlammtransportleitung, welche das Zielgebiet versorgen soll, ist in den Unterlagen zwar erwähnt, wird aber hinsichtlich ihrer Lage nicht beschrieben. Somit ist eine Aussage bzgl. der Versorgungsleitung mit Klärschlamm momentan nicht möglich. Sobald die Planung/ Genehmigung der Transportleitung in die Wege geleitet wird, ist eine erneute Beteiligung unsererseits notwendig. Industrielles Abwasser Für den Vorhabensbereich legt der Regionalplan Köln einen zweckgebundenen GIB zur Sicherung des vorhandenen Kraftwerks und seiner einschlägigen Nebenbetriebe fest. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Bereits vor der abschließenden Planung für die Klärschlammtransportleitung hat die Antragstellerin wegen der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen ein es Koordinationstermins mit den betroffenen Dezernaten der Bezirksregierung Köln einen fachlichen Austausch mit dem Dezernat 54 bei der Bezirksregierung Köln geführt. Zur Strukturierung des Gesamtverfahrens für die der Schlamm Verwertungsanlagen und zur Ab grenzung der behördlichen Zuständigkeiten hat am 16.10.2023 ein Termin stattgefunden. Dabei wurden auch die behördlichen Zuständigkeiten für die Klärschlammtarnsportleitung thematisiert. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 7 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das vorhandene Kraftwerk in Merkenich verfügt über eine Direkteinleitung in den Rhein sowie über eine Indirekteinleitung in den öffentlichen Kanal der Stadt Köln. Das gep lante Vorhaben zur Errichtung einer Klärschlammverwertungsanlage sieht nach aktuellem Stand ebenfalls eine Indirekteinleitung in den öffentlichen Kanal der Stadt Köln sowie eine Miteinleitung über die Direkteinleitung des Kraftwerks Merkenich in den Rhein vor. Bei Umsetzung der aktuellen Planung, ist die Abwasserentsorgung des vorhandenen Kraftwerks weiter sichergestellt. Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Bei der Planung wird beachtet, dass die Abwasserbeseitigung des Heizkraftwerkes Merkenich der RheinEnergie AG sichergestellt ist. In den nächsten Planungsschritten werden die beim Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage anfallenden Abwasserströme hinsichtlich Qualität und Menge bestimmt. In Abhängigke it davon sind behördlichen Anforderungen (AbwV, Satzung StEB) zu klären und die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. Benehmen hergestellt. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 8 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Beteiligter: Dezernat 51 BR Köln (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) Ich stimme der Zielabweichung zu, sofern im nachfolgenden BImSchG-Verfahren nachvollziehbar dargelegt wird, dass sich im Betrieb der Anlage keine Überschreitungen der Belastungsgrenzen (Critical-Loads – CL) für FFH -Gebiete bzw. stickstoffempfindliche Lebensräume ergeben. Benehmen hergestellt. Beteiligter: Dezernat 53 BR Köln (Immissionsschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz-, Koordinierung Regional- Initiative Wind) zum vorliegenden Antrag auf Zielabweichung wird seitens des Dezernates 53 unter Berücksichtigung der von hier zu vertretenden immissionsschutzrechtlichen Belange wie folgt Stellung genommen: a) Für die eigentliche Klärschlammverbrennungsanlage wird das Dezernat 53 immissionsschutzrechtliche Genehmigungs - und Überwachungsbehörde sein. Die für die eigentliche Klärschlammverbrennungsanlage auf den Seiten 4 und 5 der Verfahrensunterlage aufgeführte Zuordnung entsprechend dem Anhang 1 der 4. BImSchV ist nachvollziehbar. Es werden Hinweise für die nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebenen gegeben. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 9 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Noch nicht abgeschlossen ist die Abstimmung mit der Firma KLAR GmbH, w ie die mit der Klärschlammverbrennung verbundene Einrichtungen (u. a. zur Entwässerung des aus dem Klärwerk Stammheim stammenden Dünnschlamms) genehmigungsrechtlich zugeordnet bzw. berücksichtigt werden. b) Mit Bezug auf Seite 5 der Verfahrensunterlage wi rd darauf hingewiesen, dass das Anlagengrundstück der Firma Klar GmbH sich in ca. 150 m Abstand zum genannten Wohngebäude Ivenshofweg 21 befindet. Dieses Gebäude wird von hier als ein maßgeblicher Immissionsort nach TA Lärm für das Heizkraftwerk Merkenich berücksichtigt. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Verfahrensunterlage nicht auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG eingegangen wird. Anlässlich des bereits angesprochenen Koordinationstermins mit den Fachdezernaten der Bezirksregierung Köln hat auch ein fachlicher Austausch mit dem Dezernat 53 stattgefunden. Danach werden neben der Klärschlammverwertungsanlage als solcher auch der Klärs chlammbunker und die Transportleitung aus dem Hafen Niehl 2 auf das Betriebsgelände der Klärschlammverwertungsanlage Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages sein. In Abstimmung mit dem für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Dezernat 53 bei der Bezirksregierung Köln wird in der vorgesehenen Geräuschimmissionsprognose in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Wohngebäude Ivenshofweg 21 als maßgeblicher Immissionsort berücksichtigt. Die Klärschlammverwertungsanlage wird so ausgelegt, dass eine Überschreitung der geltenden, gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte sicher ausgeschlossen Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 10 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung c) In der Verfahrensunterlage findet sich keine Angabe dazu, wie das Vorhaben bauplanungsrechtlich bewertet wird bzw. ob in Zusammenhang mit dem Vorhaben Bauleitplanverfahren vorgesehen sind. d) Der Standort der Klärschlammverbrennungsanlage befindet sich gemäß geltendem Regionalplan in einem Bereich für werden kann. Insoweit wird auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung getragen. Der Flächen nutzungsplan der Stadt Köln beinhaltet für den Anlagenstandort auf dem Kraftwerksstandort Merkenich eine Darstellung als Fläche für die Ver - und Entsorgung mit der weiteren Zweckbestimmung Elektrizitätswerk und Fernheizwerk. Die bauplanungsrechtliche Zuläs sigkeit des Vorhabens richtet sich, weil für den Kraftwerksstandort kein Bebauungsplan existiert, nach § 34 Abs. 1, 2 Bau GB. Der Vorhabenstandort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem faktischen Industriegebiet, in dem die Klär schlammverwertungsanlage bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es handelt sich somit um ein sog. Innenbereichsvorhaben. Einem Innenbereichsvorhaben können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht entgegengehalten werden. Bei den Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Regionalplans handelt es derzeit erst um einen Planentwurf. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 11 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbestimmung Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe (GIBz). Gemäß Verfahrensunterlage ist auch im Entwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalplan eine entsprechende Festlegung (GIBz mit Zweckbestimmung Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe) vorgesehen. In Ziel Nr. 8.3 -2 des LEP NRW wird ausgeführt, dass Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu erric hten sind. In Ziel Nr. 8.3 -2 wird jedoch nicht ausgeführt, ob damit alle GIB (einschließlich der GIBz mit abweichender Zweckbestimmung) gemeint sind. Für die Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 der Verfahrensunterlage wird daher eine Überprüfung bzw. Ergänzung angeregt. Dieser entfaltet (noch) keine Bindungswirkung. Welche Festlegung der „neue“ Regionalplan für den in Rede stehenden Bereic h trifft, bleibt dem laufenden Neuaufstellungsverfahren vorbehalten. Gemäß Ziel 8.3 -2 LEP NRW sind Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) grundsätzlich zulässig. Ob die Zweckbindung eines GIB dem entgegensteht, ist vor dem Hintergrund der spezifischen Zweckbindung im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte die raumordnerische Vereinbarkeit der geplanten Abfallbehandlungsanlage mit der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ nicht zweifelfrei bestätigt werden. Deshalb ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens erforderlich. Im Rahmen dieses Verfahrens wird festgestellt, ob die Abweichung von der Zweckbindung im Einzelfallfall raumordnerisch zulässig ist. Dies ist nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde der Fall. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 12 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung e) Bei den Angaben zur Fläche der Klärschlammverbrennungsanlage (siehe Seiten 16 und 17 der Verfahrensunterlage) wird darauf hingewiesen, dass sich dabei nur auf den vorgesehenen Baukörper und nicht auf die gesamte Anlagen- bzw. Betriebsfläche bezogen wird. f) Auswirkungen der Klärschlammverbrennungsanlage (siehe Nr. III der Verfahrensunterlage) - Bei den Angaben zum LKW -Verkehr auf Seite 19 der Verfahrensunterlage wird nicht auf einen möglichen Ausfall der Anlieferungsmöglichkeiten Druckleitung und Schiff eingegangen. Ein solcher Ausfall würde zu höheren Verkehrszahlen führen. - Es findet sich in der Verfahrensunterlage keine Angaben dazu, ob es sich bei der Klärschlammverbrennungsanlage um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSch G handeln wird. Auch wenn sich im Umfeld des vorgesehenen Betriebsgeländes bereits Betriebsbereiche befinden, sollte auf diesen Aspekt aus Gründen Das Betriebsgelände der Klärschlammverwertungsanlage wird eine Fläche von ca. 18.000m2 umfassen. Das mögliche Szenario eines Ausfalls der Anlieferung von Klärschlamm über die Druckleitung bzw. per Schiff wird bei der Betrachtung der Auswirkungen der Klärschlammverwertungsanlage in den Antragsunterlagen berücksichtigt. Dies betrifft insbe sondere die Geräuschimmissionsprognose, in der ein im Fall des Ausfalls einer Anlieferung per Schiff oder über die Druckleitung lediglich temporär erhöhtes Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Anlässlich des bereits angesprochenen Koordinationstermins wurde nach übereinstimmender Meinung des Dezernats 53 der Bezirksregierung Köln und der Antragstellerin festgelegt, dass es sich bei der Klärschlammverwertungsanlage nicht um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG handeln wird. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 13 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung der Vollständigkeit eingegangen werden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Besprechungen zum Vorhaben wird von hier derzeit davon ausgegangen, dass es sich bei der Klärschlammverbrennungsanlage nicht um einen Betriebsbereich handeln wird. - Auf den Seiten 20 und 21 der Verfahrensunterlage wird ausgeführt, dass die geplante Klärschlammverbrennungsanlage gegenüber der heutigen Braunkohleanlage (gemeint ist offenbar der Braunkohlekessel 6 der Firma Rheinenergie AG) deutlich reduzierte Emissionsfrachten an luftverunreinigenden Stoffen aufweisen wird. Bei dieser Angabe ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klärsch lammverbrennungsanlage eine deutlich geringere Feuerungswärmeleistung (ca. 15 – 20 MW) als der Braunkohlekessel 6 (genehmigt 240 MW) aufweisen wird und somit auch eine deutlich niedriger Fernwärmeleistung als der Braunkohlekessels 6 erzeugt (siehe auch Ang abe auf Seite 22 der Verfahrensunterlage zur Kompensation). Benehmen hergestellt. Beteiligter: 4001 – Landschaftsverband Rheinland Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Zielabweichung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln Teil C. Synopse Stellungnahmen Seite 14 von 14 Stellungnahme Benehmensherstellung Beteiligter: 12000 – Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Beteiligter: 17003 – Landesbetrieb Straßenbau NRW Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Beteiligter: 172000 – Stadt Köln Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass der Planung aus Sicht der Stadt Köln keine Belange entgegenstehen. Benehmen hergestellt. Beteiligter: 283000 – Industrie- u. Handelskammer zu Köln Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Beteiligter: 285000 – Handwerkskammer zu Köln Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Beteiligter:443001 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt. Beteiligter: 900000 – Häfen und Güterverkehr Köln AG Keine Stellungnahme eingegangen Benehmen wird unterstellt.
Sitzungsvorlage RR (Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich Hier: Herstellung des Einvernehmens)
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Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 31/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Paul Schleef Telefon 0221-147- 2927 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 22.11.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 08.12.2023 10. beschließend TOP: Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 16 Lan- desplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für die Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Mer- kenich Hier: Herstellung des Einvernehmens Beschlussvorschlag: Der Regionalrat erteilt gem. § 16 LPlG NRW sein Einvernehmen zu der beantragen Zielabwei- chung vom Regionalplan Köln für die geplante Klärschlammverwertungsanlage auf dem Kraft- werksstandort Köln-Merkenich. Erläuterungen: Mit Schreiben vom 28.08.2023 hat die KLAR GmbH gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 16 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) einen Antrag auf Zielabwei - chung für das Ziel 1 in Kapitel B.3.3 „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln gestellt. Hintergrund des Zielabweichungsverfahrens ist, dass durch eine Novelle der Klärschlammverord - nung eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen ab 2029 nicht mehr zulässig ist. Die derzeitige Möglichkeit der Mitverbrennung von Klärschlämmen in den Kohlekraftwerken scheidet infolge des Kohleausstiegs zukünftig ebenfalls aus. Zudem wird es eine gesetzliche Vorgabe zur Phosphor-Rückgewinnung geben. Aus diesem Grund wurde von verschiedenen Beteiligten die KLAR GmbH gegründet, welche eine Klärschlammverwertungsanlage in Köln-Merkenich planen, errichten und betreiben soll. Derzeit legt der Regionalplan Köln für den Vorhabenbereich einen zweckgebundenen GIB zur Si - cherung des vorhandenen Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe fest und steht damit dem Vorhaben entgegen. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die materiellen Voraussetzungen liegen nach Prüfung der Regionalplanungsbehörde vor. (s. Ver - fahrensunterlage Teil A. Begründung) Sitzungsvorlage RR RR 31/2023 Seite 2 von 2 Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet gem. § 16 Abs. 3 LPlG NRW im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Mit Schreiben vom 20.09.2023 wurden die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen (s. Verfahrens - unterlage Teil B. Beteiligtenliste) angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 20.10.2023 zur beabsichtigten Zulassung der o. a. Zielabweichung gebeten. Das Benehmen wurde damit herge - stellt. (s. Verfahrensunterlage Teil C. Synopse Stellungnahmen (Benehmensherstellung)) Sofern der Regionalrat Köln sein Einvernehmen zur Zielabweichung erteilt, wird die Regionalpla - nungsbehörde Köln die beantragte Zielabweichung zulassen. Anlage(n): 1. Verfahrensunterlage Zielabweichung
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 31/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 08.12.2023
- Erstellt
- 17.11.2023 13:58