2011/0017
Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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2011/0017
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 19.01.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0017 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 13. 1.2011 Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet des östlichen Teils des Blockes Rheinstraße/Steubenplatz/ Mornewegstraße/Feldbergstraße ist, zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 3 - Untere Rheinstraße Nord -, ein Bebauungsplan nach § 30 (1) BauGB aufzustellen, um eine Wohn- und Büronutzung zu ermöglichen. 2. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 13a (2) im Wege der Berichtigung erfolgen. 3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - und der zugehörigen Begründung wird zugestimmt. 4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 2 ... Anlagen: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.2 Bebauungsplanentwurf W 3.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0017 vom 13.01.2011: Im Zuge des Wiederaufbaus wurden am Steubenplatz überörtliche Institutionen angesiedelt. So entstanden im Plangebiet zwischen Rhein- und Mornewegstraße Gebäude für die Regionalverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes, das Hauptzollamt Darmstadt sowie das Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Außerhalb des Geltungsbereichs liegen die Hauptverwaltung der Handwerkskammer Rhein-Main, das Gewerkschaftshaus des DGB sowie die Kunsthalle, die als flacher Solitärbau zwischen der höheren Randbebauung des Platzes steht. Einige der genannten Gebäude sind hervorragende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Die Torwirkung der Gebäude des ehemaligem Landratsamtes und der Hand- werkskammer prägt das Stadtbild Darmstadts an der Rheinstraßenachse in besonderem Maße. Die Gebäude an der Westkante des Steubenplatzes sind als Teil des Gesamtensembles Rheintor/Steubenplatz von Bedeutung. Durch die Aufgabe der öffentlichen Nutzungen des Hauptzollamtes und des Landratsamtes besteht nun das Erfordernis, diesen Bereich einer neuen Nutzung zuzuführen. Ziel des Bebauungsplans ist es, für den Block Rheinstraße/Steubenplatz/Mornewegstraße/ Feldbergstraße die Flächen für den Gemeinbedarf aufzuheben und innerhalb der bestehenden überbaubaren Grundstückflächen kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll das stadträumlich qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. Aufgrund der hohen Nachfrage soll bei der Neuentwicklung dieses Bereichs ein bestimmter Anteil von Wohnnutzung zugelassen werden. Geltungsbereich des Bebauungsplans W 3.2- ohne Maßstab 4 ... Zu 1.: Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist erforderlich, um kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen und um das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes zu bewahren. Zu 2.: Seit dem 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn: • eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, • keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird und • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren W 3.2 erfüllt sind, kann hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a (2) im Wege der Berichtigung anzupassen. Daher wird der seit 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan, der das Plangebiet als „Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung – ausweist in „Gemischte Baufläche“ berichtigt. Dies erfolgt zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans W 3.2. Zu 3.: Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf des Bebauungsplans und die dazu gehörende Begründung erstellt. Der Bebauungsplanentwurf W 3.2 ist der Magistratsvorlage als Datei beigefügt. Er wird daher zusätzlich bei den Sitzungen ausgehängt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 3.2 und der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen werden im Rahmen der Offenlage beteiligt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 58.3 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt, 13.01.2011 61.2 ha Nst. 2112 61.3 cb Nst. 2606
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W 3.2 Begründung MV.DOC Wissenschaftsstadt Darmstadt Entwurf zum Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes W 3 Mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Begründung zum Entwurf (§ 9 Abs. 8 BauGB) 13.01.2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher - Begher - Lenz - Raabe Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 99 50-0 Fax: (0 61 51) 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Inhalt Seite 1 INHALT 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.........................................................................3 2. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................3 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ................................................................4 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................5 5. Planungsrechtliche Situation............................................................................................6 5.1 Regionalplan ........................................................................................................................6 5.2 Flächennutzungsplan...........................................................................................................6 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ..............................................................................6 5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung...................................6 5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen ...........................................6 6. Schutzausweisungen ........................................................................................................8 7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“................................................8 8. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand...................................................8 8.1 Bebauung und Nutzungen ...................................................................................................8 8.2 Stadtbild ...............................................................................................................................9 9. Immissionsschutz............................................................................................................11 9.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet...............................................................................11 9.2 Schallschutzmaßnahmen...................................................................................................11 9.3 Unfallrisiko durch Emissionen............................................................................................12 10. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................................13 10.1 Wasserversorgung.............................................................................................................13 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz.............................13 10.3 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung..............................................13 10.4 Abwasser ...........................................................................................................................13 10.5 Oberirdische Gewässer......................................................................................................13 10.6 Altlasten .............................................................................................................................14 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ......................................................14 11.1 Geologie und Boden ..........................................................................................................14 11.2 Wasser......................................................................................................................... ......14 11.3 Klima und Luft ....................................................................................................................14 11.4 Vegetation und Fauna........................................................................................................14 11.5 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................15 12. Städtebauliches Konzept ................................................................................................17 12.1 Nutzungskonzept ...............................................................................................................17 Inhalt Seite 2 12.2 Stadträumliches Konzept ...................................................................................................17 13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen...............................18 13.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................18 13.2 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................18 13.2.1 Grundflächenzahl............................................................................................................... 18 13.2.2 Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO.........................................................18 13.2.3 Geschossflächenzahl.........................................................................................................19 13.2.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen......................................................................19 13.2.5 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen .......................................................20 13.3 Höhenlage baulicher Anlagen............................................................................................21 13.4 Überbaubare Grundstücksflächen .....................................................................................21 13.5 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen..............................22 13.6 Arkade......................................................................................................................... .......22 13.7 Bauweise ...........................................................................................................................22 13.8 Stellung baulicher Anlagen ................................................................................................22 13.9 Nebenanlagen................................................................................................................... .22 13.10 Stellplätze und Garagen ....................................................................................................23 13.11 Verkehrsflächen .................................................................................................................23 13.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.........................................................................................23 13.13 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen .......................................................................23 13.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .........................................................................................................................24 13.15 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen................................24 13.16 Erhaltung von Bäumen.......................................................................................................24 14. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen........................24 14.1 Dächer ...............................................................................................................................24 14.2 Technische Aufbauten .......................................................................................................24 14.3 Dachüberstände................................................................................................................. 25 14.4 Staffelgeschosse............................................................................................................... .25 14.5 Fassadengestaltung...........................................................................................................25 14.6 Aufschüttungen und Abgrabungen ....................................................................................26 14.7 Werbeanlagen................................................................................................................... .26 15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................26 16. Planungsstatistik .............................................................................................................27 Begründung Seite 3 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 – Untere Rheinstraße Nord. Es liegt an der das Stadtbild Darmstadts wesentlich prägenden Straßenachse der Rheinstraße sowie am Steubenplatz. Der Planbereich liegt somit an prominenter Stelle im Stadtgefüge und prägt das Stadtbild in besonderer Weise. Die Bebauung entlang der Rheinstraße ist das Ergebnis der Wiederaufbauphase nach dem 2. Weltkrieg. Der Rheinstraße galt die besondere Aufmerksamkeit des damaligen leitenden Oberbaudirektors Peter Grund. Er nahm bei seinen Planungen die alten Plätze entlang der Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. Der Steubenplatz mit seiner Randbebauung ist Teil dieses systematisch gestalteten Raumgefüges. Im Zuge des Wiederaufbaus hatten sich zwischen Rheinstraße und Mornewegstraße über- örtliche Institutionen angesiedelt. Am Steubenplatz 16 ist die Regionalverwaltung Darm- stadt des Landeswohlfahrtsverbandes untergebracht. Bei dem Gebäude Steubenplatz 17 handelt es sich um das ehemalige Hauptzo llamt Darmstadt. Im Gebäude Rheinstraße 65 war bis vor wenigen Jahren das Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg unterge- bracht. Jenseits der Rheinstraße befindet sich das Haus der Handwerkskammer Rhein- Main - Hauptverwaltung Darmstadt. Gegenüber steht das Gewerkschaftshaus des DGB. Das Nutzungsgefüge der prominenten regionalen Einrichtungen wird abgerundet durch die Kunsthalle am Steubenplatz. Einige der genannten Gebäude sind hervorragende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes stellt die Abfolge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus der Handwerkskammer und dem Gewerk- schaftshaus ein städtebauliches Ensemble dar. In der Achse der Rheinstraße bilden das Gegenüber von ehemaligem Landratsamt und H andwerkskammer ein das Stadtbild Darm- stadt in besonderem Maße prägendendes stadträumliches Tor. Zwei der genannten Nutzungen sind inzwischen aus dem Plangebiet ausgelagert worden. Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch das Landratsamt werden nicht mehr mit der ursprünglichen Nutzung genutzt und stehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der Nutzung als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Grundstücken besteht nun das Erfor- dernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen. Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block Mornewegstraße / Rheinstraße / Steu- benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Grundstückflächen, anstelle der bisher ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf, kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geän- dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 429) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), Begründung Seite 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1728) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I 2010, S. 1163) Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72) 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Da die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet werden kann, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. Die durch die Bebauungsplanänderung zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt un- terhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprü- fung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in angemessener Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind: Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) an- gewandt werden. Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen werden. Es müssen Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgeglichen wer- den. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht vor, dass bei der Ermittlung der o.g. maßgeblichen Grund- fläche von 20.000 m² die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Zwar wird in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan W 3.1 „Rheinstraße 75“ zeitgleich ein Bebauungsplan ebenfalls nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan steht aber mit dem Bebauungsplan W 3.2 „Steubenplatz / Rheinstraße“ in keinem sachlichen Zu- sammenhang: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 „Rheinstraße 75“ wird bezweckt, auf dem Grundstück des Deutschen Rechenzentrums für das Fraunhoferinstitut ein zusätzli- ches Institutsgebäude zu ermöglichen. Während mit dem Bebauungsplan W 3.2 eine Nut- zungsänderung angestrebt wird, um anstelle der bisher ausgewiesenen Fläche für Ge- meinbedarf nun kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen, soll mit dem vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan W 3.1 für die bereits vorhandene Nutzung eine bauliche Erweite- rungsmöglichkeit geschaffen werden. Für diese spezielle Nutzung wird das bestehende MK-Gebiet durch die Ausweisung eines Sondergebietes für Wissenschaft und Forschung ersetzt. Begründung Seite 5 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst den östlichen Bereich des Blockes Rheinstraße / Steubenplatz / Mornewegstraße / Feldbergstraße. Der Geltungsbereich liegt im Osten des Bebauungsplanes „W 3 – Untere Rheinstraße Nord -“ und umfasst folgende Parzellen: Flur 16: 16/1, 16/3, 16/ 5, 16/21, 16/22, 16/23, 16/24, 17/3, 17/6 (tlw.) und 17/8 und 271/5 (tlw.), 288/2 (tlw.), Flur 17: 66 (tlw.), 78/1 (tlw.), 79 (tlw.). Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 (unmaßstäblich) Begründung Seite 6 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt. Durch die Darstellung als „Siedlungsbereich Bestand“ ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.2 Flächennutzungsplan 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ aus. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht gewährleistet. 5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flä- chennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge- ändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 im Wege der Be- richtigung anzupassen. Daher wird der Flächennutzungsplan, der das Plangebiet als „Ge- meinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ ausweist, in „Gemischte Baufläche“ im Rah- men der Berichtigung dargestellt. Dies erfolgt zum Satzungsbeschluss des Bebauungs- plans W 3.2. 5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen Für den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes besteht der Bebauungsplan „W 3 – Untere Rheinstraße Nord -“, rechtskräftig seit dem 08.Mai 1981. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 waren im rechtskräftigen Bebau- ungsplan W 3 im Wesentlichen folgende Festsetzungen getroffen: – Für das Plangebiet ist als Art der Nutzung eine Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Insbesondere diese Festsetzung soll geändert werden, um kerngebietstypische Nut- zungen zu ermöglichen. – Zum Steubenplatz und zur Rheinstrasse ist eine vier- bzw. fünfgeschossige Block- randbebauung festgesetzt. Das Prinzip der Blockrandbebauung soll beibehalten wer- den. Sie soll jedoch nun durch zwingende Festsetzungen geregelt werden, um so die den Stadtraum des Steubenplatzes prägende vier- bzw. fünfgeschossige Bebau- ungsstruktur zu sichern. – Zur Rheinstraße hin ist ebenfalls eine durchgängige fünfgeschossige Bebauung zu- lässig. Die jetzt vorhandene Zäsur der dreigeschossigen Bebauung zwischen den fünf- bzw. siebengeschossigen Randgebäuden stellt sich jedoch als stadträumlich sehr positiv dar. Daher soll das Zwischenglied hier unter der Höhe der Randgebäude bleiben, jedoch soll hier ein viertes Geschoss in Form eines Staffelgeschosses er- möglicht werden. – Im Blockinnenbereich sind bis zu sieben Vollgeschosse vorgesehen. Darüber hinaus sind hier bis zu neun Vollgeschosse zulässig, wenn das 8. und 9. Geschoss jeweils nach oben gestaffelt wird. Das Konzept der Hochhäuser im Blockinnenbereich wird aufgegeben. Statt dessen soll hier die Bebauung nun auf die Höhe der Blockrandbe- bauung begrenzt werden. Begründung Seite 7 – Die zulässige GRZ ist auf 0,4 begrenzt. Diese soll nun auf ein kerngebietstypisches Dichtemaß angehoben werden. Als zulässige GFZ ist 1,5 festgesetzt. Auch dieses Dichtemaß soll zum einen auf die bestehende Bebauungsdichte, zum andern auf ein kerngebietstypisches Maß angehoben werden. – Für die Wohnbebauung an der Feldbergstraße westlich des Plangebietes ist eine Mischgebietsnutzung festgesetzt. Zulässig sind bis zu vier Vollgeschosse sowie eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0. Dieser Bereich liegt außerhalb des Änderungs- bereiches. Die hier getroffenen Festsetzungen gelten unverändert weiter. Es besteht auch keine Notwendigkeit, hier Änderungen vorzunehmen. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „W 3 – Untere Rheinstraße Nord“ – (unmaßstäblich) Begründung Seite 8 Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes W 3.2 getroffenen zeichneri- schen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes W 3 gelten unverändert weiter. 6. Schutzausweisungen Landschaftsschutz und Naturschutz Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von der Planung nicht tangiert. Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge- schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main. Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß- flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be- bauung zu beachten sind. Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversorgungsunternehmen Bemessungs- grundwasserstände erarbeitet und der Kommune zur Verfügung gestellt. Diese Bemes- sungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, um Vernäs- sungsschäden zu vermeiden. 8. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 8.1 Bebauung und Nutzungen Das nördliche Grundstück (Nr. 16/24) wird vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) genutzt. Hier ist Sitz der Regionalverwaltung Darmstadt des Landeswohlfahrtsverbandes. Die Nut- zung ist in einem L-förmigen viergeschossigen Gebäude untergebracht. Die Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen und Garagen erfolgt über die Mornewegstraße und die Ausfahrt über den Steubenplatz. An der westlichen Grundstücksgrenze ist eine überdachte Abstell- fläche für Fahrräder vorhanden. Das ehemalige Hauptzollamt auf dem Grundstück Nr. 16/5, mit einem am Steubenplatz ge- legenen viergeschossigen Gebäude und einem rückwärtigen eingeschossigen Gebäudeteil, steht zur Zeit leer. Im südlichen Teil des viergeschossigen Gebäudes befinden sich Woh- nungen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks wird ein eingeschossiges Gebäude durch einen gewerblichen Betrieb (z.Zt. Bodenbeläge, etc.) genutzt. Im hinteren Bereich dieses Grundstücks befinden sich Stellplätze und eine Garagenzeile; die Ein- und Ausfahrt ist am Steubenplatz. Die Stellplätze werden teilweise vom östlich des Plangebietes gelegenen Hotel „Prinz Heinrich“ genutzt. An der Ecke Rheinstraße / Steubenplatz (Grundstück Nr. 17/8) befindet sich der drei- bis siebengeschossige Bürokomplex des ehemaligen Landratsamtes des Landkreises Darm- stadt-Dieburg. Die Bürogebäude werden momentan vom Institut für Wohnen und Umwelt Begründung Seite 9 (IWU), von der Sophia Hessen GmbH (Büro für soziale Personenbetreuung), der Techni- schen Universität Darmstadt (Competence Cent er Hessischer Hochschulen) und der Frei- willigen-Agentur der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt- Dieburg genutzt. An der Ecke Rheinstraße / Steubenplatz verläuft der öffentliche Gehweg durch eine Arkade des fünfgeschossigen Gebäudeteils. Westlich an der Feldbergstraße und im rückwärtigen Teil des Grundstücks befinden sich ein eingeschossiges Nebengebäude und die überwiegende Anzahl der Stellplätze. Die Zu- fahrt zum Grundstück erfolgt von der Feldbergstraße und die Ausfahrt auf den Steu- benplatz. Weitere Stellplätze befinden sich direkt an der Rheinstraße. Das Plangebiet wird über die Mornewegstraße, den Steubenplatz und die Rheinstraße er- schlossen. An der südlichen Mornewegstraße und entlang des Steubenplatzes befinden sich öffentliche Parkplätze. 8.2 Stadtbild Das Plangebiet mit dem Steubenplatz ist Bestandteil des Raumgefüges der Rheinstraße, welche das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße prägt. Das heutige Erscheinungs- bild ist das Ergebnis eines sorgfältig geplanten und systematisch entwickelten Konzeptes für diese zentrale Stadtachse. Beim Wiederaufbau galt der Rheinstraße die besondere Aufmerksamkeit des damaligen leitenden Oberbaudirektors Peter Grund. Er nahm bei sei- nen Planungen die alten Plätze entlang der Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. Neben dem wiederhergestellten Luisenplatz und der Neuplanung des Platzes an der Kreu- zung Rheinstraße / Neckarstraße ist der Steubenplatz der dritte Platz in der konzipierten Platzfolge entlang der Rheinstraße. Abb. 3: Obere Rheinstraße, städtebaulicher Entwurf von Peter Grund 1950 Im städtebaulichen Entwurf aus dem Jahr 1950 ist zu erkennen, dass es sich bei der Pla- nung für den Steubenplatz um eine systematisch geplante Anlage handelt, wodurch dem Platz eine neue Form gegeben wurde. Einige der Gebäude um den Steubenplatz sind hervorragende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes bildet die Abfolge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus der Handwerkskammer und dem Gewerkschaftshaus ein städtebauliches Ensemble. Begründung Seite 10 Abb. 4: Städtebauliches Ensemble Westseite Steubenplatz In der Achse der Rheinstraße bildet das Gegenüber von ehemaligem Landratsamt und Handwerkskammer ein das Stadtbild Darmstadts ebenfalls in besonderem Maße prägen- dende stadträumliche Torsituation. Abb. 5: Torwirkung an der Westseite des Steubenplatzes mit prägenden Dachüberständen Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans tragen weitere Gebäude zum städ- tebaulichen Erscheinungsbild des Steubenplatzes bei. Teil des Ensembles ist die von Theo Pabst gebaute neue Kunsthalle, das Gewerkschaftshaus gegenüber der Kunsthalle sowie die Wohnbebauung der stadteinwärts gerichteten Seite des Steubenplatzes. Hier engt das Gegenüber von zwei Torbauten die Fahrbahn optisch ein und wirkt so städtebaulich eben- falls wie ein Tor. Die Wiederholung der beiden Torsituationen in der Rheinstraße sowohl an der Ostseite als auch der Westseite des Steubenplatz stellen eine städtebauliche Besonderheit in Darm- stadt dar. Begründung Seite 11 9. Immissionsschutz Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche der angrenzenden Straßen belastet. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (Fritz GmbH Beratende Ingenieure VBI, Einhausen, 20.07.2010) wurden die Geräuschimmissionen für das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. 9.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet Beurteilung An der südlichen Gebäudefassade des Gebäudes am Steubenplatz sind entlang der Rheinstraße Beurteilungspegel von bis zu L r = 72,7 dB(A) zu verzeichnen. An der Ostfas- sade dieses Gebäudes ist mit bis zu L r = 62,7 dB(A) zu rechnen. Die nördliche Fassade mit Beurteilungspegel von bis zu Lr = 54,1 dB(A) und die westliche Fassade mit bis zu Lr = 43,4 dB(A) weisen deutlich geringere Werte auf. Für die südliche Gebäudefassade des Gebäudes parallel zur Rheinstraße wurden Beurtei- lungspegel von bis zu L r = 70,5 dB(A) und für die nördliche Fassade von bis zu L r = 50,5 dB(A) ermittelt. Vergleicht man die Beurteilungspegel unmittelbar mit den schalltechnischen Orientierungs- werten der DIN 18005 für die städtebauliche Planung von Kerngebieten von tags 65 dB(A) sind an den straßenzugewandten Fassaden deutliche Überschreitungen zu verzeichnen. Straßenabgewandt werden die Orientierungswerte dagegen unterschritten. Ergebnis Als Ergebnis der Untersuchungen bleibt festzuhalten, dass zur Minderung der Geräusch- einwirkungen Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. 9.2 Schallschutzmaßnahmen Da die ermittelten Beurteilungspegel die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten, ist der Schallschutz über geeignete passive Schallschutzmaßnahmen zu realisieren. Passive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten auf Grund der durch den Verkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufent- halt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 erfüllt werden. In der nachfolgenden Abbildung sind die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 für die Im- missionshöhe 2. Obergeschoss dargestellt. Hiernach liegen die Gebäude im Plangebiet in den Lärmpegelbereichen I bzw. IV bis VI. In Fassadenbereichen, die dem Lärmpegelbereich IV und höher zugeordnet werden, sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Für alle anderen Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen. Begründung Seite 12 Abb. 6: Lärmpegelbereiche zum Bebauungsplan W 3.2 – (unmaßstäblich) 9.3 Unfallrisiko durch Emissionen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgese- henen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und schwe- re Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebie- Begründung Seite 13 te, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfind- liche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Da- bei sind alle möglichen im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und durch ausreichende Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen. Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum BImSchG (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befin- den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck ca. 3.000 m vom Plangebiet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plangebiet liegt außer- halb dieses Achtungsabstandes. 10. Wasserwirtschaftliche Belange 10.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Süd- hessische Energie AG. Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich durch die bestehenden Wasserver- sorgungsanlagen gewährleistet. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir- kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was- sergesetz. 10.3 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: „Befestigte, nicht überdachte Flächen und private Stellplätze sind, so weit wasserwirtschaft- liche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als teilversiegelte Flächen anzu- legen.“ Aufgrund der Innenstadtlage und der geplanten Nutzung des Gebietes werden eine Versi- ckerung des Niederschlagswassers und eine Brauchwassernutzung nicht vorgeschrieben. 10.4 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal und Kläranlage) angeschlos- sen. 10.5 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Begründung Seite 14 10.6 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich keine schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder Grundwasserschäden. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl- ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 11.1 Geologie und Boden Die Böden im Plangebiet sind als Böden der Siedlungsbereiche anzusprechen. Für besie- delte Gebiete sind in der Bodenkarte keine Bodentypen ausgewiesen. Böden in diesen Be- reichen sind durch Versiegelungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Umlagerungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen stark anthropogen überformt. Die noch unversiegelten Bereiche des Plangebietes in Form der vorhandenen Grün- und Gartenflächen übernehmen vielfältige Funktionen für den Naturhaushalt. Sie haben eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Speicher von Niederschlagswasser und als Filter von Schadstoffen. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind und das Bodenpotenzial als vorbelastet einzustufen ist. 11.2 Wasser Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro- pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnis- sen zu rechnen. Die unversiegelten, als Gartenflächen genutzten Bereiche des Plangebietes haben eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 11.3 Klima und Luft Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlagsreicherem Odenwal d. Das Klima in diesem Bereich ist re- lativ niederschlagsarm mit milden Wintern und warmen Sommern. Das Plangebiet besitzt aufgrund seiner Ausprägung keine besondere Bedeutung für die Kalt- und Frischluftentstehung. Die im Plangebiet vorhandenen Gartenflächen sowie der Gehölz- und Einzelbaumbestand tragen zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation bei. Die versiegelten Bereiche des Plangebietes tragen durch erhöhte Wärmespeicherung zum Aufheizen der Luft bei. 11.4 Vegetation und Fauna Bei dem Plangebiet handelt es sich um drei bebaute Grundstücke umgeben von viel befah- renen Straßen. Auf dem nördlichen Grundstück sind die notwendigen Stellplätze durch Grünflächen ge- gliedert und mit mittelgroßen Bäumen (Robinien, Ahorn) überstellt. Das Grundstück ist im Norden, Osten und Westen durch Laubhecken, teilweise mit Laub- und Nadelbäumen, ein- Begründung Seite 15 gegrünt. Direkt an der Mornewegstraße befindet sich eine Wiesenfläche mit Bäumen (A- horn, Kirsche, Robinie) und niedrigen Sträuchern. An den Gebäuderändern sind ringsherum schmale Pflanzflächen mit Ziergehölzen und Bo- dendeckern zu finden. In Abgrenzung zum südlich angrenzenden Grundstück ist eine mit- telhohe Hecke gepflanzt worden. Das mittlere Grundstück ist zum Steubenplatz hin durch eine schmale niedrige ruderalisier- te Strauchhecke eingegrünt. Im rückwärtigen Bereich befindet sich eine kleine Wiesenflä- che mit zwei Linden. Ebenfalls zwei Linden befinden sich im südlich des viergeschossigen Gebäudes gelegenen Einfahrtsbereich zu den rückwärtigen Stellplätzen. Die Stellplätze selbst sind nicht durch Bäume gegliedert. Nördlich des eingeschossigen Gebäudes und am nördlichen Rand des Grundstückes lie- gen kleine ruderalisierte Grünflächen. Der im hinteren Bereich befindliche Gewerbebetrieb wird im Westen zu den Nachbargrundstücken durch eine Baum-Strauch-Hecke abgegrenzt. Südlich des Gebäudes stehen zwei Linden. Das südliche Grundstück weist fast keine Grünflächen auf. Lediglich die Stellplätze werden durch Ahorn, Robinie, Eberesche und eine Birke untergliedert. Entlang der Rheinstraße be- finden sich entlang der Hausfassade kleine Pflanzflächen. Alle Gebäudefassaden des Gebäudes am Steubenplatz sind mit Kletterpflanzen berankt. Zusammengefasst dargestellt, besitzen die bebauten und versiegelten Teilbereiche des Plangebietes keine Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Den im nördlichen und mittleren Teil vorhandenen Grünflächen kann eine mittlere Bedeutung für den Naturhaus- halt zugesprochen werden. Infolge der vorhandenen Bebauung mit den Gartenflächen ist im Plangebiet von einer an den Lebensraum Siedlung angepassten Artenzusammensetzung der Fauna auszugehen. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzenar- ten im Plangebiet. 11.5 Landschaft, Freizeit und Erholung Das Plangebiet liegt im Stadtbereich von Darmstadt und ist geprägt durch überwiegend be- baute und versiegelte Bereiche. Das Plangebiet ist geprägt durch die Bürogebäude an der Rheinstraße und am Steu- benplatz sowie durch die Nebengebäude und Stellplatzflächen. Auf dem nördlichen Grund- stück sind die nicht als Parkplätze genutzten Flächen begrünt und mit Bäumen und Sträu- chern bewachsen. Die im rückwärtigen Bereich des mittleren Grundstücks befindliche Gar- tenfläche hat nur eine geringe Bedeutung als hausnahe Frei- und Erholungsfläche für An- wohner. Das südliche Grundstück weist fast keine Grünflächen auf. Lediglich die Stellplätze werden durch kleine Pflanzflächen untergliedert. Begründung Seite 16 Abb. 7: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (unmaßstäblich) Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - Begründung Seite 17 12. Städtebauliches Konzept 12.1 Nutzungskonzept Das Plangebiet war nach dem Krieg als Standort für regionale und überregionale Verwal- tungen konzipiert. Bedingt durch höhere Flächenbedarfe dieser Verwaltungen und Um- strukturierungen sind zwei Verwaltungen inzwischen aus dem Plangebiet ausgelagert wor- den. Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch das Landratsamt werden nicht mehr mit der ursprünglichen Nutzung genutzt und stehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der Nutzung als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Gründstücken besteht nun das Erfordernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen. Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block Mornewegstraße / Rheinstraße / Steu- benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Grundstückflächen, anstelle der bisher ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. Anstelle einer reinen Verwaltungsnutzung soll im Plangebiet eine differenzierte Nutzungs- mischung aus Büro, Verwaltung, Gewerbe und einem begrenzten Anteil von Wohnen ent- sprechend einer Innenstadtnutzung entstehen. Daher wird die Festsetzung eines Kernge- bietes MK angestrebt. 12.2 Stadträumliches Konzept Die Bebauung des Gebietes ist geprägt vom Leitgedanken einer Blockrandbebauung, die durch vier- und fünfgeschossige Einzelgebäude mit deutlichen Zwischenabständen gebildet wird. Wie in Kap. 8.2 dargestellt, ist diese Bebauungsstruktur Bestandteil eines städtebauli- chen Gesamtkonzeptes für die Hauptachse der Rheinstraße mit dem Steubenplatz. Ziel des stadträumlichen Konzeptes ist es vorrangig, die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles um den Steubenplatz zu bewahren. Das Prinzip der Blockrandbebauung soll daher beibehalten werden. Die Gebäudehöhen sollen durch zwingende Festsetzungen geregelt werden, um so die den Stadtraum des Steubenplatzes prägende vier- bzw. fünfge- schossige Bebauungsstruktur zu sichern. Die die Platzwand des Steubenplatzes prägen- den Abstände zwischen den Blockrandgebäuden sollen ebenfalls durch Baugrenzen gesi- chert werden. Ferner soll das stadtgestalterische Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude weitgehend erhalten werden, da nicht nur die Bebauungsstruktur, sondern auch die Architektur der Ge- bäude Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonzeptes der Wiederaufbauzeit ist. Durch bauordnungsrechtliche Festsetzungen sollen daher die Grundmerkmale der das Stadtbild prägenden Architekturelemente der Straßenrandbebauung gesichert werden. Das ursprüngliche städtebauliche Leitbild des Bebauungsplanes W 3, in einem angemes- senen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steubenplatz in den Blockinnenbereichen bis zu sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulassen, wird aufgegeben. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist nun eine Bebauung von maximal vier Vollgeschossen vorgese- hen. Die zulässige Geschossfläche wird jedoch beibehalten bzw. etwas erhöht, sodass durch die Reduzierung der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht einge- schränkt wird. Die vorhandenen Grünelemente sollen soweit wie möglich beibehalten werden. Vor allem die das Stadtbild prägenden Bäume im öffentlichen Straßenraum und die am Blockrand lie- genden Grünflächen, welche vom Straßenraum sichtbar sind, sollen erhalten werden. Auf dem südlichen Grundstück sollen zur Gliederung der Stellplatzflächen zusätzliche hoch- stämmige Bäume gepflanzt werden; dies sah schon der bisher gültige Bebauungsplan vor. Der Blockinnenbereich ist in angemessenen Umfang zu begrünen. Die Erschließung der Grundstücke über die angrenzenden Straßen und die Zufahrten zu den Grundstücken wird unverändert beibehalten. Begründung Seite 18 13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 13.1 Art der baulichen Nutzung Um die im Bau- und Nutzungskonzept vorgestellte Planung in der geplanten Dichte und Nutzungsmischung planungsrechtlich zu ermöglichen, wird die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Kerngebiet mit Nutzungseinschränkungen nach § 7 BauNVO festgesetzt. Um zum einen den in diesem Bereich vorhandenen Bedarf an Wohnungen zu decken, zum anderen aber der Zweckbestimmung eines Kerngebietes nicht zu widersprechen, wird der Anteil der zulässigen Wohnungen je Grundstück auf 40 % der zulässigen Geschossfläche begrenzt. Damit wird § 7 Abs. 1 Nr. 7 BauNVO konkretisiert. Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, da auf Grundlage des Einzelhandelskon- zeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 1997 (aktualisiert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2009) in diesem Bereich keine Einzelhandelsein- richtungen vorgesehen sind. Vergnügungsstätten, sonstige Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Be- tätigung bzw. Schaustellung dienen werden ausgeschlossen, da diese den angestrebten hochwertigen Nutzungen widersprechen. Die sonst im Kerngebiet zulässigen Nutzungen „Tankstellen im Zusammenhang mit Park- häusern und Großgaragen“ und ausnahmsweise zulässigen Tankstellen werden ausge- schlossen, da sie dem geplanten Nutzungskonzept widersprechen würden. Die Blockrand- bebauung ist aus stadtgestalterischen Gründen zu erhalten, daher kämen Tankstellen nur im Blockinnenbereich in Frage. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung für die vor- handenen Wohnungen an der Feldbergstraße sowie die geplanten Wohnungen im Plange- biet bedeuten. Eine Tankstelle befindet sich außerdem unmittelbar westlich des Gebietes, sodass davon auszugehen ist, dass für eine weitere Tankstelle kein Bedarf besteht. Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes bleibt trotz der Nutzungseinschrän- kungen erhalten. Insgesamt werden jedoch den Charakter der geplanten Nutzungen stö- rende Nutzungen ausgeschlossen, wodurch die Qualitäten der besonderen städtebaulichen Lage am Rande der Stadtmitte gesichert werden. 13.2 Maß der baulichen Nutzung 13.2.1 Grundflächenzahl Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird die GRZ von bisher 0,4 auf 0,6 an- gehoben. Damit wird der Änderung der Art der Nutzung zum Kerngebiet Rechnung getra- gen und ein höheres Maß der Überbauung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 1,0. Dies ist in Anbetracht der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Wohnbebauung mit einer GRZ von 0,4 ei- ne angemessene Dichteabstufung. 13.2.2 Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück le- diglich unterbaut wird, bis zu 50 %, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für das gesamte Plangebiet ergibt sich nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zunächst, dass die sog. Kappungsgrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten werden muss und somit 20 % der Grundstücks- flächen unversiegelt bleiben müssen. Die Freiflächen auf dem Grundstück Nr. 17/8 werden Begründung Seite 19 jedoch heute zu 100 % für Stellplätze benötigt und auch so genutzt. Der nachträgliche Bau einer Tiefgarage ist auf diesem Grundstück nicht möglich. Daher ist es für dieses Grund- stück erforderlich, für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen eine Grundflä- chenzahl nach § 19 Abs. 4 von 1,0 zuzulassen. Entsprechend wird für den mit MK 1 ge- kennzeichneten Bereich festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflä- chen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden dürfen. Da es sich um ein Kerngebiet handelt, ist diese Nut- zungsziffer zulässig. Dieses Grundstück ist bereits bebaut und nahezu versiegelt, daher sind durch die Bebauungsplanänderung nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten. Zur Klarstellung wird für den übrigen mit MK 2 gekennzeichneten Planbereich festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nur bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden darf. Die Sicherung eines unversiegelten Anteils von 20 % für diese beiden nördlichen Grundstücke ist in Anbetracht der unmittelbar westlich angrenzenden Wohnbebauung im Sinne einer angemessenen Dichteabstufung städtebaulich geboten. Für das benachbarte Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Kappungsgrenze von 0,6. 13.2.3 Geschossflächenzahl Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird für die beiden nördlichen Grundstü- cke, im Plan als MK 2 gekennzeichnet, die GFZ von bisher 1,5 auf nun 1,6 angehoben. Auch damit wird der Änderung der Art der Nutzung zum Kerngebiet Rechnung getragen und eine höhere bauliche Ausnutzung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch auch hier deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. Auch dies stellt in Anbetracht der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Wohnbebauung mit einer GFZ von 1,0 eine angemessene Dichteabstufung dar. Die derzeit bestehende Bebauungsdichte dieser beiden Grundstücke liegt deutlich unter den nun zulässigen Dichtewerten. Die er- reichte GRZ liegt bei ca. 0,3, die realisierte GFZ bei ca. 0,6, sodass neben den bestehen- den Gebäuden Anbauten und Erweiterungen in erheblichem Umfang ermöglicht werden. Für das südliche Grundstück Nr. 17/8 wird eine höhere GFZ von 2,3 zugelassen. Diese Ausnutzungsziffer entspricht annähernd der vorhandenen Bebauungsdichte. Durch die Festsetzung einer GFZ von 2,3 sind lediglich Erweiterungen durch ein viertes Geschoss auf dem Zwischenbau an der Rheinstraße möglich. Alternativ kommt ein untergeordneter An- bau auf der Hofseite in Frage. Eine Differenzierung der zulässigen baulichen Ausnutzung zwischen dem südlichen Grundstück an der Rheinstraße und den Grundstücken am Steubenplatz ist städtebaulich durch die unterschiedlichen stadträumlichen Lagen und die direkte Nachbarschaft zur west- lich angrenzenden Wohnbebauung an der Feldbergstraße gerechtfertigt. 13.2.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen Mit dem Bebauungsplan wurde für ein Teilgebiet von der Möglichkeit nach § 21a Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht: Im Kerngebiet MK 2 kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer GFZ von 2,0 erhöht werden. Mit dieser Festsetzung wurde eine Festsetzung aus dem bisherigen Bebauungsplan übernommen. Durch die Möglichkeit zur Erhöhung der zulässigen Geschossfläche durch die Flächen von unterirdischen Garagen soll diese aus städtebaulichen Gründen wünschenswerte Unter- bringung der Garagen gefördert werden. Dieser sogenannte „Tiefgaragenbonus“ ist jedoch nur auf diejenigen unterirdischen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat (BVerwG-Urteil vom 27.02.1992). Sie gilt ferner nur für den mit MK 2 festgesetzten Plangebietsteil. Hier wurde die zulässige GFZ auf 1,6 begrenzt. Beim Bau einer Tiefgarage sind zusätzliche Geschossflächen zulässig bis zu ei- Begründung Seite 20 ner GFZ von 2,0. Die Ausnutzungsziffer bleibt auch bei Anwendung dieser Bonusregelung deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. Die Teilfläche MK 1 wurde von dieser Festsetzung ausgenommen, da zum einen hier schon eine GFZ von 2,3 zulässig ist und eine höhere Bebauungsdichte städtebaulich nicht zu vertreten wäre. Außerdem ist die Errichtung einer Tiefgarage auf diesem Grundstück nicht durchführbar. 13.2.5 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird wie bisher für die einzelnen überbaubaren Grundstücks- flächen unterschiedlich wie folgt geregelt: Entlang des Steubenplatzes werden entsprechend der bestehenden Bebauung vier Vollge- schosse zwingend festgesetzt. An der Ecke Steubenplatz / Rheinstraße wird zur Betonung der markanten Ecksituation und zur Sicherung der Torbildung mit dem ebenfalls fünfge- schossigen räumlichen Pendant der Handwerkskammer (siehe Abbildung 5) entsprechend dem Bestand eine zwingend fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. Für den unmittelbar an der Rheinstraße angrenzenden Zwischenbau wird eine mindestens drei- und maximal viergeschossige Bebauung vorgegeben. Zum Abschluss des südlichen Gebäudekomplexes in Richtung Feldbergstraße wird der bestehende Gebäudeteil entsprechend dem Bestand mit bis zu sieben Vollgeschossen festgesetzt. Auf den hinteren Grundstücksteilen ist eine maximal viergeschossige Bebauung möglich. Damit wird das ursprüngliche städtebauliche Leitbild des Bebauungsplanes W 3, in einem angemessenen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steubenplatz in den Blockinnenberei- chen bis zu sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulassen, aufgegeben. In den hinteren Be- reichen ist nun eine Bebauung zulässig, die die Blockränder nicht überragt. Die zulässige Geschossfläche wird jedoch beibehalten bzw. etwas erhöht, sodass durch die Reduzierung der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht reduziert wird. Höhe baulicher Anlagen Für die Gebäude werden Höhenbeschränkungen in Form von maximal zulässigen Gebäu- dehöhen festgesetzt, da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschos- se die Höhenentwicklung der Gebäude nicht ausreichend gesteuert werden kann. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 25,00 für sieben Vollgeschosse, 17,50 m für fünf Vollgeschosse und 13,50 m für vier Vollgeschosse ermöglicht folgende Geschosshöhen: im Erdgeschoss ca. 5,00 m und in den übrigen Geschossen ca. 3,00 m. Diese Höhen entsprechen den vorhandenen Gebäudestrukturen. Durch diese Höhen- Festsetzungen sind bei Erhalt der Bestandsgebäude zusätzliche Geschosse in Form von Dach- oder Staffelgeschossen ausgeschlossen. Damit wird dem städtebaulichen Ziel Rechnung getragen, die den Stadtraum des Steu- benplatzes prägende Bebauungsstruktur und damit die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles zu sichern: Die Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße ist in ihrem Erscheinungsbild dadurch geprägt, dass das oberste Geschoss jeweils ein Vollgeschoss ist und damit über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet ist. Vom Baukörper abgesetzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentli- chen Straßenraum nicht stadtbildprägend. Um sicherzustellen, dass auch bei ei nem Gebäudeabriss und Neubau unmittelbar an der Rheinstraße und an der Platzwand des Steubenplatzes dieses städtebauliche Erschei- nungsbild der geschlossenen Baukörper beibehalten wird, werden Staffelgeschosse in den unmittelbar vom Straßenraum sichtbaren Teilen das Plangebietes ausgeschlossen. Staffel- geschosse sind nur in den rückwärtigen Grundstücksteilen zulässig. Auch bei Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss sind hierbei die maximal zulässigen Gebäu- dehöhen einzuhalten. Begründung Seite 21 Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m über- steigen; sie werden jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt. Als bauordnungsrechtliche Festsetzung wurde für die technischen Aufbauten festgesetzt, dass diese Aufbauten von der verlängerten Vorderkante der Außenwand einen Mindestab- stand von 2,00 m - horizontal gemessen – einzuhalten haben. Hierzu wird auf Kap. 14.2 der Begründung verwiesen. Höhenbezugspunkte Die Lage der Höhenbezugspunkte ist jeweils grundstücks- bzw. gebäudebezogen in der Planzeichnung festgesetzt. Die exakten Höhenlagen der Höhenbezugspunkte sind jeweils vor Ort zu ermitteln. 13.3 Höhenlage baulicher Anlagen Um die Sockelhöhe der Gebäude zu begrenzen, darf die Oberkante des Erdgeschossfuß- bodens nicht höher als 0,50 m über den öffentlichen Erschließungsanlagen (Gehweghinter- kante) liegen. Dies entspricht auch den Höhen der Bestandsgebäude. 13.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden aus dem bisher gültigen Bebauungsplan W 3 im Wesentlichen in der Größe unverändert übernommen. Bisher waren die überbauba- ren Grundstücksflächen insgesamt durch Baugrenzen bestimmt. Mit der Änderung werden die bisher festgesetzten Baugrenzen unmittelbar an Rheinstraße und Steubenplatz in Bau- linien umgewandelt, um hier die vorhandenen und städtebaulich notwendigen Gebäude- kanten zu definieren. Diese Festsetzung dient neben den zwingenden Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse am Steubenplatz dem Ziel, die stadträumlichen Qualitäten rechtlich zu sichern. Mit diesem Ziel werden auch die Abstände zwischen den einzelnen Gebäuden am Steu- benplatz durch Baugrenzen festgesetzt. Bestandteil des stadträumlichen Prinzips war es, dass kein geschlossener Blockrand errichtet wurde, sondern der Blockrand durch eine Ab- folge von längsgerichteten Einzelgebäuden mit deutlichen Zwischenabständen hergestellt wurde. Im bisher geltenden Bebauungsplan war dieser Abstand zwischen den beiden nörd- lichen Gebäuden bereits festgesetzt. Durch die Bebauungsplanänderung wird nun auch der Zwischenraum zwischen dem ehemaligen H auptzollamt und dem ehemaligen Landratsamt verbindlich vorgegeben. Da die rückwärtigen Grundstücksteile mit bis zu vier Vollgeschos- sen überbaut werden können, kann trotz dieser Festsetzung die zulässige Geschossfläche realisiert werden. Die Baugrenzen und Baulinien können im Erdgeschoss durch Vordächer um bis zu 5,00 m überschritten werden. Diese Regelung ist erforderlich, da alle Gebäude mit Vordächern ausgestattet sind. Um eine Höhenstaffelung auf dem Zwischenglied zwischen Eckgebäude und westlichem Randgebäude an der Rheinstraße zu erreichen, wird eine zurückgesetzte Baugrenze im 3. Obergeschoss festgelegt. Dadurch ist auf diesem Zwischenbau im vierten Geschoss ein nach hinten gestaffeltes Geschoss (Staffelgeschoss) vorgegeben, welches jedoch als Voll- geschoss errichtet werden kann. Baulinien entlang der Nachbargrenzen Entlang der nördlichen Grenze des Gebäudes Ecke Rheinstraße / Steubenplatz wird ent- sprechend dem vorhandenen Gebäudebestand eine Baulinie festgesetzt. Damit wird die bestehende Grenzbebauung planungsrechtlich gesichert. Um einen bis zu siebengeschossigen Gebäudeteil an der Nachbargrenze zum Grundstück Feldbergstraße Nr. 5 und 7 auch weiterhin zu ermöglichen, wird im Abstand von 6 m eben- falls eine Baulinie festgesetzt. Begründung Seite 22 Eine Unterschreitung der nach der Hessischen Bauordnung (HBO) notwendigen Abstands- flächen ist in diesem Fall zulässig, da nach § 6 Abs. 11 HBO Festsetzungen eines Bebau- ungsplanes, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend bestimmen, Vorrang vor den lan- desrechtlichen Abstandsregeln haben. Hierbei sind jedoch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbe- völkerung entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, d.h. insbesondere eine ausreichende Be- lichtung und Belüftung sowie Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen. Die Anforde- rungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden berücksichtigt und es entstehen keine erhebli- chen Beeinträchtigungen bezüglich der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes, da sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze des o.g. Grundstückes keine Gebäude befinden und somit ein ausreichender Abstand gegeben ist. 13.5 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Die Gebäude am Steubenplatz und an der Rheinstraße sind jeweils mit einem weit auskra- genden Vordach über dem Gebäudeeingang versehen, als typisches Gestaltungselement der 1950-er Jahre für einen repräsentativen Eingang. Diese Vordächer sollen weiterhin zu- lässig sein. Daher wurde die Festsetzung getroffen, dass als Ausnahme im Erdgeschoss eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zulässig ist. Da jedes der Gebäude zum öffentlichen Straßenraum hin nur mit einem solchen repräsentativen Eingang versehen war, wurde festgesetzt, dass pro Gebäude an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten nur ein Vordach zulässig ist. 13.6 Arkade Um einen durchgehend benutzbaren Gehweg entlang der Rheinstraße auch weiterhin si- cherzustellen, muss die Arkade eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m aufweisen. 13.7 Bauweise Im gesamten Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Ein- zelgebäude und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Ab- standsflächen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO, wird jedoch die Längenbe- schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen von Gewerbe- und Bürobau- ten Rechnung im Kerngebiet getragen. 13.8 Stellung baulicher Anlagen Um eine homogene Dach- und Gebäudestruktur entsprechend der Umgebung zu gewähr- leisten wird festgesetzt, dass die Baukörper parallel bzw. rechtwinklig zu den Baugrenzen und Baulinien zu errichten sind. Damit soll die Beibehaltung der bestehenden Bebauungs- struktur im Sinne der Sicherung der stadträumlichen Qualitäten des Planbereichs gewähr- leistet werden. 13.9 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird dahingehend eingeschränkt, dass Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der als „Flächen für Nebenanlagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig sind. Damit wird bezweckt, die nicht bebaubaren Grundstücksrandbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Neben- anlagen freizuhalten. Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffentlichen Straßenraumes wahrgenom- men und prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes. Ne- Begründung Seite 23 benanlagen würden in diesen Flächen das Stadtbild stören. Auf den rückwärtigen Grund- stücksflächen sind Nebenanlagen zulässig, auch in den nicht überbaubaren Flächen am Westrand des Plangebietes, sodass die erforderlichen Einrichtungen hier errichtet werden können. 13.10 Stellplätze und Garagen Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen wird mit der Zielsetzung eingeschränkt, die nicht bebaubaren Randbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Stellplätzen und Garagen weitgehend freizuhalten. Lediglich die schon vorhandenen Stellplätze an der Rheinstraße sind weiterhin zulässig. Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffentlichen Straßenraumes wahrgenom- men, prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes und bedür- fen daher einer differenzierten Regelung. Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä- chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä- chen zulässig. Damit werden Stellplätze an der Platzseite des Steubenplatzes ausge- schlossen. Hier befinden sich bereits im öffentlichen Straßenraum Parkmöglichkeiten. Im Blockinnenbereich sind Stellplätze ohne Einschränkung zulässig. Die schon entlang der Rheinstraße vorhandenen Stellplätze sind weiterhin zulässig, allerdings nur in Form von ebenerdigen, offenen und nicht überdachten Stellplätzen. Damit wird das Erscheinungsbild des Straßenraumes vor Einbauten z.B. in Form von Carports geschützt. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als Flä- chen für Garagen festgesetzten Grundstücksflächen zulässig. Garagen sind damit in den nicht bebaubaren Randbereichen zum öffentlichen Straßenraum hin nicht zulässig, da Ga- ragen hier das städtebauliche Erscheinungsbild stören würden. Garagen sind wie Nebenanlagen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zulässig, auch in den nicht überbaubaren Flächen am Westrand des Plangebietes. 13.11 Verkehrsflächen Die Mornewegstraße, der Steubenplatz und die Rheinstraße, ebenso wie die öffentlichen Parkplätze werden unverändert aus dem Bebauungsplan W 3 übernommen. Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, etc.) sind mit Ausnahme der Parkplatzflächen unverbindliche Eintragungen des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 13.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Leitungsrecht entlang der Mornewegstraße wird für die HSE AG und die Telekom AG gesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der dort vorhandenen Lei- tungen ausgeschlossen ist. 13.13 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen werden auf der Grundlage der schalltechni- schen Untersuchung getroffen. Siehe hierzu Kapitel 9.2. 13.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Oberflächengestaltung Begründung Seite 24 Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flä- chen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke wasserdurchlässig anzulegen. 13.15 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die im nördlichen Grundstück vorhandene Grünanlage an der Mornewegstraße wird als private Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen festgesetzt. Die zusammen mit der festgesetzten Grundstücksbepflanzung vorgegebenen Begrü- nungsmaßnahmen gewährleisten eine Durchgrünung der Privatgrundstücke und wirken sich positiv auf das Boden-, Wasser-, Klima- und das biotische Potenzial sowie für das Ortsbild aus. Die festgesetzte Durchgrünung belässt den Grundstücksbesitzern genügend eigenen Gestaltungsspielraum. 13.16 Erhaltung von Bäumen Die zu erhaltenden Bäume dienen als gliedernde und eingrünende Elemente. Durch den Erhalt der Bepflanzung wird der Lebensraum für Flora und Fauna sichergestellt. 14. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Wie in Kap. 8 dargelegt, sind einige der Gebäude im Plangebiet hervorragende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes stellt die Ab- folge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus der Handwerks- kammer und dem Gewerkschaftshaus ein städtebauliches Ensemble dar. In der Achse der Rheinstraße bildet das Gegenüber von ehem aligem Landratsamt und Handwerkskammer eine das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße prägendende stadträumliche Torsitua- tion. Zur Sicherung des stadträumlich qualitätsvollen Erscheinungsbildes des Planungsgebietes sind neben den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebauungsstruktur auch einige bauordnungsrechtliche Regelungen notwendig. Diese beziehen sich auf einige wesentliche Gestaltungsmerkmale, die das geschlossene Erscheinungsbild des Gebäudeensembles prägen. 14.1 Dächer Entsprechend dem vorhandenen Gebäudebestand sind als Dachformen nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° zulässig. Diese Dachform ist eines der prägenden Be- standteile des Ensembles. 14.2 Technische Aufbauten Technische Anlagen z.B. Aufzugstürme sowie Anlagen der Kommunikationstechnik und der Energiegewinnung sind vor allem bei Bürogebäuden notwendig. Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen daher die gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m übersteigen; sie werden jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt. Hierzu wird auf Kapitel 13.2.5 verwie- sen. Technische Aufbauten sollten allerdings in Einklang mit dem Stadtbild gebracht werden. Daher wird als bauordnungsrechtliche Festsetzung festgesetzt, dass technische Aufbauten von der verlängerten Vorderkante der Außenwand einen Mindestabstand von 2,00 m - hori- zontal gemessen - einhalten müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Dachrän- Begründung Seite 25 der, deren Ausgestaltung in besonderem Maße die Gebäude am Steubenplatz prägen, frei von technischen Aufbauten bleiben. 14.3 Dachüberstände Ein weiteres prägendes Bestandteil der städtebaulichen Gesamtsituation sind die markan- ten Dachüberstände von ca. 0,60 m bis 0,90 m. Mit diesem städtebaulichen Gestaltungs- element sind die Mehrzahl der Gebäude rund um den Steubenplatz versehen. Lediglich das Gebäude des ehemaligen Hauptzollamtes erhielt nur einen relativ schmalen Dach- überstand; dies stellt aber eher eine Fehlentwicklung im Gesamtgefüge dar. Um diese prägenden Dachüberstände zu sichern, ist an den vom Straßenraum aus sichtba- ren Gebäudeseiten, die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet sind, ein Dachüberstand einschließlich Dachrinne von mindestens 0,60 m und maximal 0,90 m her- zustellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Höhe) muss mindestens 0,10 m und darf maximal 0,25 m betragen. 14.4 Staffelgeschosse Die Zulässigkeit von Staffelgeschossen wird dahingehend eingeschränkt, dass Staffelge- schosse nach § 2 Abs. 4 Satz 4 HBO nur in den mit „S“ gekennzeichneten rückwärtig gele- genen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Diese Festsetzung wird aus stadt- gestalterischen Gründen getroffen. Es wird damit ausgeschlossen, dass Gebäude, welche unmittelbar an der Platzfläche des Steubenplatzes und der Rheinstraße liegen, mit einem Staffelgeschoss errichtet werden. Ziel dieser Festsetzung ist es, die den Stadtraum des Steubenplatzes prägende Bebau- ungsstruktur und damit die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles zu sichern: Die Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße ist in ihrem Erscheinungs- bild dadurch geprägt, dass das oberste Geschoss jeweils ein Vollgeschoss ist und damit über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet ist. Vom Baukörper abge- setzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentlichen Straßenraum nicht stadtbildprägend. Zwar wird schon durch die Festsetzung der Gebäudehöhen bezweckt, dass die Zahl der Vollgeschosse den festgesetzten Gebäudehöhen entspricht, um damit indirekt bei Gebäudeerhalt ein Staffelgeschoss ausgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass auch bei einem Gebäudeabriss und Neubau unmittelbar an der Rheinstraße oder an der Platzwand des Steubenplatzes dieses städtebauliche Erscheinungsbild der geschlos- senen Baukörper beibehalten wird, werden Staffelgeschosse in den unmittelbar vom Stra- ßenraum sichtbaren Teilen das Plangebietes ausgeschlossen. Auf Kapitel 13.2.5 wird ver- wiesen. 14.5 Fassadengestaltung Die Fassaden mit ihren Wandflächen und Öffnungen sind neben der Dachlandschaft ein weiteres prägendes Element des Stadtbildes. Deshalb ist hier besondere Sorgfalt bei der Planung und Ausführung notwendig. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet wurden mit einer flächigen Lochfassade errichtet. Dieses Gestaltungsprinzip prägt ebenfalls in besonderem Maße das städtebauliche En- semble. Daher wird festgesetzt, dass an den in der Planzeichnung gesondert gekennzeich- neten Gebäudeseiten, also die Gebäudeseiten, die den Straßenraum einfassen, die Fas- saden als flächige Lochfassaden auszubilden sind. Da eine Lochfassade zunächst kein rechtlich eindeutiger Begriff ist, besteht die Notwendig- keit, die baulichen Anforderungen zu definieren. Ein Wesensmerkmal der Lochfassade ist der hohe Anteil der geschlossenen Wandfläche in Relation zu den Öffnungen. Daher wird festgesetzt, dass der Anteil der Öffnungen 40 % der einzelnen Fassadenseiten nicht über- steigen darf. Begründung Seite 26 Ein weiteres Gestaltungsprinzip der Lochfassade ist das Fehlen von deutlichen Vor- und Rücksprüngen in der Fassade. Somit wird geregelt, dass hervortretende oder eingeschnit- tene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien, Balkone oder Ähnliches nicht errichtet werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind im Erdgeschoss Überdachungen von Eingängen, da alle Ge- bäude mit weit auskragenden Vordächern ausgestattet sind. Daher wird festgesetzt, dass Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zulässig sind. Pro Gebäude ist an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten jedoch nur ein Vordach zulässig. Auf Kapitel 13.5 wird hierzu verwiesen. Da die Ecken der Gebäude geschlossen sind, wird festgesetzt, dass die Ecken der in der Planzeichnung gekennzeichneten Gebäudefassaden nicht durch Fenster oder sonstige Öffnungen unterbrochen werden sollen. 14.6 Aufschüttungen und Abgrabungen Die Festsetzung, dass Abgrabungen und Aufschüttungen nur bis maximal 0,50 m, bezogen auf das natürliche Gelände, zulässig sind, wurde unverändert aus dem Bebauungsplan W 3 übernommen. 14.7 Werbeanlagen Da sich die Nutzung des Gebietes ändert, werden Regelungen zu den Werbeanlagen ge- troffen. Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes beitragen, werden aus gestalterischen Gründen die Werbeanlagen wie folgt beschränkt: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sich bewegende Werbeele- mente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung wird Werbung zunächst generell eingeschränkt. Fremdwerbung ist hier ausgeschlossen. Im Sinne des Gestaltungsprinzips der Lochfassade wird festgesetzt, dass als adäquate Form von Werbung an diesen Gebäuden nur die Flachwerbung in Frage kommt. Da auch dieser Begriff kein eigenständiger rechtlicher Begriff ist, wird er durch technische Angaben zur Dimensionierung konkretisiert: Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade darf nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind nicht zulässig. Die Werbeanlagen sollen sich deutlich der Gebäudearchitektur unterordnen,. Daher wird die maximal zulässige Größe der Werbeanlagen bestimmt: Die Gesamtfläche jeder Werbe- anlage pro Gebäudeseite ist auf 4,00 m², die Gesamtlänge auf 6,00 m und die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt. 15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Verbal-argumentative Einordnung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich größtenteils bebaute und versie- gelte Flächen. Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringem Umfang vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vorbeeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. Die Planung ermöglicht durch die Ausweisung eines Kerngebietes eine ebensolche Über- bauung und Versiegelung des Plangebietes, die auch bereits vorhanden ist. Durch Festset- zungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass bis auf das südliche Grundstück 20 % der Grundstücksflächen begrünt werden. Begründung Seite 27 Ausgleich Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 16. Planungsstatistik Geltungsbereich Bebauungsplan 20.101 m² Kerngebiet 12.929 m² davon MK 1 3.760 m² davon MK 2 9.169 m² Verkehrsfläche 6.896 m² Fläche für Leitungsrecht 276 m² Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
anlage 2
724 Zeichen
R Kunsthalle 16 5 7 65 67 25 15 14A 14 17 17 9 12 11 13 15 10 6 69 1 1 12 Steubenplatz Steubenplatz Steubenplatz )HOGEHUJVWUDH 0RUQHZHJVWUDH +LQGHQEXUJVWUDH 5KHLQVWUDH 01025 5 Stand Plangrundlage: 6/2010 MK2 IV IVIV III-IV VII ab II 0,6 1,6 a 0,6 2,3 a V MK1 GHmax = 13,50 m GHmax =13,50 m GHmax =13,50 m GHmax =17,50 m GHmax =25 m I - III IV I IV12.02.0 12.6 7.0 17.5 18.0 6.06.0 10.013.8 S S 1.8 GHmax = 13,50 m 5.7 4.4 12.6 4.4 0DVWDE IV III-V V GHmax I - III R Kunsthalle R Peter-Behrens-Schule Gewerkschaftshaus 5KHLQVWUDH Steubenplatz 5KHLQVWUDH +LQGHQEXUJVWUDH Landgraf-Philipps-Anlage Steubenplatz %OHLFKVWUDH )HOGEHUJVWUDH )HOGEHUJVWUDH 0RUQHZHJVWUDH Steubenplatz 01025 m 5 (3123-10-08)
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Rheinstraße 75
- Mornewegstraße
- Feldbergstraße
- Alicenstraße 23
- Neckarstraße
- Steubenplatz 16
- Luisenplatz
- Landgraf-Philipps-Anlage
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0017
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00