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2957/2024

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach

Mitteilung Ausschuss 21.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.11.2024, TOP 10.2.5

Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches

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Ansehen

Anlage 2 - Bisherige Darstellung FNP

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Ansehen

Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung FNP

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Ansehen

Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches

371 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:15.000M.:
235. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach

Anlage 2 - Bisherige Darstellung FNP

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Anlage 2
- bisherige Darstellung -
Legende
Änderungsbereich
Gemischte Baufläche
Wohnbaufläche
Gewerbefläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Friedhof
Grünfläche
Kindereinrichtung
Kirche
Spielplatz
Sporthalle, Standort unbestimmt
Sportplatz, Standort unbestimmt
0 100 20050
Meter
1:5.000M.:
235. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
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Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung FNP

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Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
0 100 20050
Meter
1:5.000M.:
235. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
Legende
Gemischte Baufläche
Wohnbaufläche
Schule
Friedhof
Kindereinrichtung
Kirche
Spielplatz
Gewerbegebiet
M
W
GE
Änderungsbereich
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge

Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

229309 Zeichen

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ANLAGE 4  
 
235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-
Porz 
Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach 
Begründung zum Entwurf zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit § 2a BauGB 
 
hier: Änderung der Darstellung von "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" mit dem Signet 
"Kindereinrichtung" sowie "Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule" 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan 
Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst". 
 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 4 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................ 4 
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................ 5 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 6 
2.1 Anlass der Planung .............................................................................................. 6 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung ............................................................................... 7 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 8 
4. Planungsvorgaben 9 
4.1 Landes- und Regionalplan.................................................................................... 9 
4.2 Landschaftsplan .................................................................................................  14 
4.3 Bebauungsplan .................................................................................................. 15 
4.4 Fluchtlinienpläne ................................................................................................ 16 
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ........................................................................ 16 
4.6 Denkmalschutz ................................................................................................... 17 
4.7 Altlasten ............................................................................................................. 17 
4.8 Informelle Planungen ......................................................................................... 17 
5. Verkehr und technische Infrastruktur 19 
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................................. 19 
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) ...................................................... 19 
5.3 Luftverkehr ......................................................................................................... 20 
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................. 20

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6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 20 
6.1 Bestehende Nutzungen ...................................................................................... 20 
6.2 Bisherige Darstellung ......................................................................................... 21 
6.3 Beabsichtigte Darstellung ................................................................................... 21 
6.4 Standortwahl der Bebauung ............................................................................... 21 
7. Auswirkungen der Planänderung 21 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 21 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 23 
A Einleitung 23 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ....................... 23 
9.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 23 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes ..........................................................................................  24 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 27 
9.4 Grundlagen ........................................................................................................ 27 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)………………… 27 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante)……………………………………………………………………. 28 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung………………………………………………………………………….. 29 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ......... 30 
9.5.1 Tiere……………………………………………………………………………… 30 
9.5.2 Pflanzen…………………………………………………………………………. 33 
9.5.3 Fläche……………………………………………………………………………. 35 
9.5.4 Boden……………………………………………………………………………. 36 
9.5.5 Wasser…………………………………………………………………………… 39 
9.5.6 Luft……………………………………………………………………………….. 41 
9.5.7 Klima……………………………………………………………………………... 45 
9.5.8 Wirkungsgefüge………………………………………………………………… 48 
9.5.9 Landschaft………………………………………………………………………. 49 
9.5.10 Biologische Vielfalt………………………………………………………….. 50 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)………... 
52 
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung………………………………………... 53 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter……………………………………………. 62 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern…………… 64 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie…………………………………………………………………………... 65 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes……………. 66

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9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden…………………………………………………………… 68 
9.5.18 Wechselwirkungen………………………………………………………….. 69 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, 
Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 70 
9.5.20 Eingriffsregelung…………………………………………………………….. 71 
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete………………………………………………………………………72 
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken…………………………………………. 73 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen)……………………………………………………………………. 73 
C Zusätzliche Angaben 73 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüf ung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................. 73 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ........................................................................................................ 73 
9.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 74 
9.9    Referenzliste der Quellen……………………………………………………………..80

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1. Beschreibung des Änderungsbereiches 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nördlich der Kennedystraße. Die-
ser wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofsparkplatz, östlich durch die 
Friedhofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße sowie westlich durch die 
Straße Im Falkenhorst begrenzt. 
Der Geltungsbereich der 235. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst größtenteils den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76399/04 „Östlich Im Falkenhorst“, der im Parallel-
verfahren aufgestellt wird.  
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz-Urbach umfasst circa 6,7 ha. Die Abweichung der Größe zum gleichnamigen Bebau-
ungsplan (hier 8,3 ha) ergibt sich daraus, dass zum einen die westlich gelegene Grünfläche 
an der Straße Im Falkenhorst auch zukünftig eine Grünfläche bleibt und zum anderen die 
Kennedystraße in den Geltungsbereich aufgenommen wurde, da der Knotenpunkt Ken-
nedystraße/ Joseph-Broicher-Straße umgestaltet wird. 
 
 
Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches

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1.2 Vorhandene Strukturen 
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau 
genutzte Flächen. 
Soziale Infrastruktur 
Die Stadtteile Porz-Eil und Porz-Urbach verfügen über insgesamt vier Kindertageseinrichtun-
gen. Die beiden Kindertagesstätten in Porz-Urbach befinden sich an der Elsdorfer Straße 
und der Zündorfer Straße. Beide Einrichtungen werden von der Stadt Köln betrieben. Die 
Kindertagesstätte Leidenhausener Straße/ Sankt-Rochus-Straße in Porz-Eil ist ein anerkann-
tes Familienzentrum der Stadt Köln. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theo-
dor-Heuss-Straße, welche vom AWO Kreisverband Köln e.V. betrieben wird, bietet in 2,5 
Gruppen Platz für ca. 30 Kinder. 
Die nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschulen an der Schulstraße, der 
Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen 
Kupfergasse und Forststraße. Für die KGS Kupfergasse ist eine Zügigkeitserweiterung um 
einen Zug in Form einer baulichen Erweiterung vorgesehen. 
In der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich zahlreiche Kinderspiel-
plätze. An der Humboldtstraße in Porz (nahe der Stadtteilgrenzen zu Eil und Urbach) befin-
det sich eine Sportplatzanlage sowie der Gymnasial-Sportverein Porz e.V. Im Südwesten 
von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919 e.V. und 
des Rasensportverein Urbach 1912 e.V. An der Leidenhausener Straße befindet sich eine 
Tennisanlage des TTVg. Grün-Weis 1928 Porz-Eil e.V. Östlich der A 59 befindet sich das 
Gut Leidenhausen mit Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten und Veran-
staltungsräumlichkeiten. 
Versorgung 
In Porz gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des kurz-, mittel- und langfristigen 
Bedarfs. Neben dem Bezirkszentrum in Porz, nahe der S-Bahnhaltestelle Bf. Porz gibt es im 
Stadtteil Eil an der Frankfurter Straße ein Nahversorgungszentrum, im Stadtteil Urbach das 
Stadtteilzentrum an der Kaiserstraße. Die meisten Stadtteile des Stadtbezirks verfügen über 
meist zentral gelegene Discounter oder Vollsortimenter, die die Versorgung der Einwohner 
sicherstellen. 
Grün- und Freiraum 
Der Stadtbezirk Porz am rechten Rheinufer im Süden Kölns zeichnet sich durch seine weit-
läufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr ein Viertel 
der Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die 
zweite große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hin-
aus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: ei-
nen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer-
mühlenteich in Lind. Ein Neuwald ist in den letzten Jahrzehnten im Süden von Urbach ent-
standen. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut. 
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte zusammenhän-
gende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich angrenzenden Erweite-
rungsfläche dar. Im Osten grenzt ein Waldsaum an das Plangebiet, im Westen eine private 
Spielplatzfläche an der Straße Im Falkenhorst.

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2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
2.1 Anlass der Planung 
Änderungsanlass ist die Entwicklung von Wohnraum, die Sicherung und Stärkung der Wohn-
funktion sowie die planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung eines Schulstandortes. Zu-
dem ist eine Kindertageseinrichtung geplant, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen 
Wohngebieten decken und zusätzliche Kapazitäten schaffen soll. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
(STEK) Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") be-
schlossen.  
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weite-
ren Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK 
Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für 
den Wohnungsbau“), siehe auch Kapitel 4.8. Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureser-
veflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesi-
cherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet östlich der Haydn-
straße mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche 7.08), angrenzend an die Schu-
bertstraße, ist eine dieser Potentialflächen. 
Nachdem in 2020 und 2021 ein Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen war, hat die Bevölke-
rungszahl in Köln zum 31.12.2022 einen neuen Höchststand erreicht. Die Bevölkerungsrück-
gänge in 2020 und 2021 resultierten aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus 
dem Ausland. Dies steht im Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Das 
starke Bevölkerungswachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge 
aus dem Ausland u.a. aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüch-
teter aus der Ukraine. 
Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung und Arrondierung des Siedlungsrandes 
von Porz-Urbach zu gewährleisten, wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens und der 
Flächennutzungsplanänderung ein Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher Wettbewerb) 
seitens der Investorin, der RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, durchgeführt. 
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation 
kaum Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebau-
ung nicht gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bauliche 
Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und 
die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.  
Die Idee lässt sich verbal mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wird an 
zentraler Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch 
eine 5-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahl-
reiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Be-
sonderheit verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Bau-
körper. Alle Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der 
Außenseite. Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen 
sich wiederum zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quar-
tiers ergibt. 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des 
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz

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eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche, teil-
weise als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain aus 
Blühkirschen prägt den Platz und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder an-
ders erleben. Neben dem zentralen Platz treten auch die halböffentlichen Höfe prägend in 
Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf 
und fungieren dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau. 
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich 
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 
geht zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes 
im Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des 
Platzes. Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt 
werden. Für Fußgänger und Radfahrer ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum 
südwestlich gelegenen Spielplatz wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung 
an den Königsforst. Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei 
Tiefgaragen untergebracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu 
ebener Erde. Die Anlieferung für die Nahversorgungseinheit befindet sich auf der Südost-
seite, sodass die LKW nicht in das Quartier hineinfahren müssen. 
 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung  
Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 200 - 210 neue 
Wohneinheiten) sowie die Sicherung des Freiraumangebots, da es im Einzugsbereich des 
Stadtteiles Porz-Urbach gilt, die Wohnfunktion und das wohnortnahe Freiraumangebot lang-
fristig zu stärken. Darüber hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaß-
nahme, der Neubau einer weiterführenden Schule, auf dem südlichen Teilbereich des Plan-
gebietes planungsrechtlich gesichert und entwickelt werden. Es ist zudem eine Kindertages-
einrichtung geplant, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen Wohngebieten decken 
und zusätzliche Kapazitäten schaffen soll. Im Quartier ist ein Spielplatz für Kinder und Ju-
gendliche geplant. 
Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Porz-Urbach im Übergang zum Friedhof und 
der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach westlich des Friedhofs eignet sich 
das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine ge-
ordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach 
ist städtebauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche „Östlich Im Falkenhorst“ in Zu-
sammenhang mit einer weiteren Potentialfläche nördlich des Friedhofs Leidenhausen mit 
dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ steht. Auch bei dieser Fläche handelt es sich um 
eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungskonzept (Fläche 7.05). 
Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, wel-
ches zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden 
Baugebiete erfolgt im Anschluss durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flä-
chennutzungsplan wird bzw. wurde jeweils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geän-
dert. 
Mit der Darstellung als Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung 
Schule im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung 
der Wohnbebauung und der zukünftigen Realisierung des Schulstandortes im Plangebiet ge-
schaffen.

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Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grün-
fläche dar. Die Planung des Wohngebietes und der Kindereinrichtung sowie des Schulstan-
dortes ist aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwi-
ckeln. 
 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 
Der Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für 
das verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksver-
tretung Porz (3843/2019, TOP 7.2) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungs-
ausschuss (3843/2019, TOP 10.2) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstel-
lungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) 
erfolgte vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Im Vorfeld wurde ein Vorentwurf für 
das Plangebiet erarbeitet, der Grundlage für die Beteiligung gewesen ist. Die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte sowohl für den Bebauungsplan 
als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebauli-
chen Planungskonzeptes. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hing das städtebauli-
che Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht.  
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde im Parallelverfahren 
für das FNP-Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit 
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept erfolgte.  
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im 
Stadtentwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung be-
schlossen (3171/2020
). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. 
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb, 
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für das städtebauliche Konzept durchgeführt 
wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlungen aus 
der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie die Ergeb-
nisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-frei-
raumplanerischer Wettbewerb ausgelobt. 
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden 
per Mitteilung (0820/2021
) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens 
informiert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte vom 08.02.2024 bis 15.03.2024. Im Nachgang wurde die Begründung fortge-
schrieben. Die Ergebnisse der nachträglich in Auftrag gegebenen Kartierung von Vogelarten 
wurden in den Umweltbericht eingearbeitet.

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4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan 
Im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt Köln ist für den in Rede stehenden Bereich in vollem 
Umfang ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt (s. Abb. 2). Demnach 
liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des ASB, grenzt jedoch unmittel-
bar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß 
Ziel 2-3 LEP NRW 2019 ausnahmsweise möglich gewesen wäre. Mit Urteil des OVG vom 
21.03.2024 wurden jedoch wesentliche Teile der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens 
zum LEP, insbesondere die Ausnahmetatbestände des Zieles 2-3, für unwirksam erklärt. Bei 
den vom Urteil betroffenen Zielen treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 
08.02.2017 in Kraft.  
Eine Siedlungsentwicklung ist dennoch auch dem Ziel 2-3 LEP 2017 angepasst. Zum einen 
ist zu beachten, dass die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung des Regi-
onalplans gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf sind; das heißt sie sind ohne Ansehen 
der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den 
Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Die regionalplanerische Darstel-
lungsfähigkeit beginnt - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha.. 
Das Vorhaben befindet sich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes und in-
nerhalb des Interpretationsspielraumes (100-150m), der sich aufgrund der Unschärfe des 
Planwerkes ergibt. Zudem ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer Grenzver-
lauf des ASB zu erkennen, der ASB ist bereits durch die nördliche Bestandsbebauung über-
schritten und diese Siedlungskante wird mit der Entwicklung in Richtung Süden fortgeführt.  
Selbst wenn das Vorhaben aber dem AFAB zuzuordnen wäre, wäre das Vorhaben an die 
Ziele der Raumordnung angepasst. Nach Ziel 2-3 LEP 2017 ist das Land in Gebiete zu un-
terteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktio-
nen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Bei bestehendem Siedlungsflächenbedarf und 
fehlenden Möglichkeiten der Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter Sied-
lungsbereiche kann die Entwicklung eines kleineren Ortsteils vorgesehen werden, der dann 
regionalplanerisch als Siedlungsbereich festzulegen ist. Dies ist mit der Formulierung „erfül-
len oder erfüllen werden“ im Ziel 2-3 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz 
6.2-1 möglich. 
Jedenfalls entsteht durch das Vorhaben auch keine Splittersiedlung, da die Fläche unmittel-
bar an den Siedlungsraum anschließt und vielmehr eine klare Siedlungskante zum Freiraum 
geschaffen wird.  
Selbst wenn das Vorhaben dem Freiraum zuzuordnen wäre, so wären dem in Anspruch ge-
nommenen Freiraum wiederum keine weiteren Freiraumfunktionen im Regionalplan zugeord-
net, die durch die Überplanung beeinträchtigt würden. Außerdem ist der Bereich im Entwurf 
des Regionalplanes als ASB vorgesehen, sodass diese beabsichtigte Festlegung als ein in 
Aufstellung befindliches Ziel in der Abwägung zu berücksichtigen ist. 
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone des Flughafens 
Köln/ Bonn. Geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmi-
gung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 
8.1-7 LEP NRW), erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des 
Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die 
Erweiterte Lärmschutzzone in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1-8 LEP 
NRW).

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In ca. 350 m Entfernung verläuft östlich des Plangebietes eine Hochspannungstrasse, die 
aus insgesamt drei einzelnen Leitungen besteht. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. Gemäß 
dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu 
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von 
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden. 
Der Abstand der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der geplanten 
Bebauung beträgt mindestens ca. 350 m (110 kV-Bahnstromleitung), ca. 375 m (110 kV-
Netzstromleitung) und ca. 400 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen innerhalb der Vorga-
ben des Landesentwicklungsplan. 
Diese Abstandsregelungen des Landesentwicklungsplanes gehen weit über die Forderungen 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Grenzwerte der 26. Verordnung 
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) hinaus. Die im LEP 
geforderten großen Abstände dienen in erster Linie der Vermeidung von Konflikten mit An-
wohnenden und Bürgerinitiativen bei einem eventuellen Ausbau von bestehenden Stromtras-
sen. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind diese Abstände nicht erforderlich.  
Im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV für 
Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an Hochspannungsleitungen 
eingehalten.  
 
Abb. 2: aktuell rechtswirksamer Regionalplan

11/81 
 
Abb. 3: Entwurf zur Regionalplanneuaufstellung 2021 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich 
derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur Neuaufstellung (Abb. 3) sieht das 
Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der aktuelle rechtswirksame Regio-
nalplan (Abb. 2) weist 6,4 ha des insgesamt 6,7 ha umfassenden Plangebiets, die über den 
ASB hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als All-
gemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. 
In Verbindung mit den textlichen Festlegungen des Regionalplans sind folgende zeichneri-
sche Festlegungen für die Änderung des Flächennutzungsplans wesentlich: 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
Die geplante Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf liegt mit einem circa 6,4 ha 
umfassenden Bereich außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungs-
entwicklung soll mit der vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt wer-
den und daher grundsätzlich auf leistungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrang-
stellung des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. 
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln 
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der 
landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der

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Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche darge-
stellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vor-
rangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
 
Ziel 2, Kapitel B.1 Regionalplan Köln 
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Bau-
gebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es der 
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bau-
flächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen, 
an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche 
sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. 
Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freiflächen, die erhalten, geschützt und 
entwickelt werden sollen, sind in der nachfolgenden Planung zu beachten. 
Die Inanspruchnahme des Freiraums für die siedlungsräumliche Nutzung ist erforderlich, da 
der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Bevölkerungsentwick-
lung nicht ausreicht. 
Die geplante Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche sind an den vorhandenen Siedlungs-
zusammenhang in Köln-Porz/ Urbach angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft 
städtebaulich sinnvoll arrondiert. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum er-
folgt eine Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt. 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße), zur Bun-
desautobahn A59 und zum Flughafen Köln/ Bonn. Mit der geplanten engeren Taktung der 
vorhandenen Buslinien mit Anschluss an den schienengebundenen öffentlichen Personen-
nahverkehr (S-Bahn- und Regionalbahnverkehr) in Köln-Porz besteht eine insgesamt leis-
tungsfähige Infrastruktur zur Aufnahme der entstehenden Verkehre. Die Buslinie 160 wird 
zukünftig durch das Plangebiet geführt, um so den Schulstandort optimal anzubinden. 
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verein-
bar. 
 
Generelle Entwicklung des Freiraums 
Die geplante Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf liegt mit einem circa 6,4 ha 
umfassenden Bereich im Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich. Entsprechend den Zielen 
B.III. 1.23 bis 1.25 LEP NRW darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn die 
Inanspruchnahme erforderlich ist. Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Freiraums, 
hier in den Allgemeinen Freiraum und Agrarbereichen, verfolgt der Regionalplan folgende für 
die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähig-
keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderun-
gen der Landesentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den

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Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die In-
anspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei un-
abweisbarem Bedarf möglich. 
 
Ziel 3, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedin-
gungen der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung 
anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf 
Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Zur Überwindung ökonomischer 
und ökologischer Konflikte sollte auch der Weg der Kooperation gesucht werden. 
Besonders für den Wohnungsbau wurde bereits im Rahmen des Wohnungsgesamtplanes 
2014 ein hohes Defizit an Wohnbauflächen sowohl für den Einfamilienhausbau als auch für 
den Geschosswohnungsbau festgestellt. Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfs-
berechnungsmethode wurden für die Stadt Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflä-
chen nach Abzug vorhandener Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose 
2030 ermittelt. Nach einer Bevölkerungsprognose bis zum Jahr 2040 von IT.NRW sind die 
Wachstumserwartungen für die Stadt Köln gestiegen und bedeuten einen Gesamtwohnungs-
bedarf von bis zu 113.500 Wohneinheiten. Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen über die 
vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch nachgewiesen. Aufgrund dieser immensen Be-
darfszahlen lastet auf der Bereitstellung von neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein ho-
her Realisierungsdruck, der es erforderlich macht, auch in kleinem Maßstab neue Wohnbau-
flächen an geeigneter Stelle zügig zu etablieren. Der hohe Wohnungsbedarf im Kölner Stadt-
gebiet wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Baulandmobilisierungs-Verordnung be-
stätigt, welche die Stadt Köln als eine der 95 Städte und Gemeinden NRWs auflistet, in de-
nen die Verordnung zur Anwendung kommen soll, da es sich um ein „Gebiet mit angespann-
tem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen nach § 201a BauGB“ handelt  
(BaulandmobilisierungsVO NRW
, siehe Anlage 1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen 
und zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungs-
gruppen sollen mit der Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für weiteren Wohnraum geschaffen werden. 
Im STEK Wohnen wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die 
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Res-
sourcen vorhanden sind. 
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche 
7.08), angrenzend an die Schubertstraße, ist eine dieser Potentialflächen. 
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist daher trotz Flächenaktivierung, u. a. durch Nutzung 
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwech-
sel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, erforderlich, 
um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale 
zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. 
Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte wird in den weiteren Bauleitplan-
verfahren auch der Weg der Kooperation gesucht.

14/81 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Anpassung der Pla-
nung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. Nach Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG bestä-
tigte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 04.04.2024 erneut die Anpassung an die 
rechtswirksamen Ziele der Raumordnung. Im Nachgang zum OVG-Urteil zum 1. Änderungs-
verfahren des LEP (siehe Seite 9) erfolgte eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, 
sodass keine weitere Anfrage, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen, gestellt 
wurde.  
 
4.2 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 (Er-
haltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 „Friedhof Leidenhausen“ 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte und durch intensive Erholungs-
nutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Friedhöfe und Sportanlagen 
dargestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regelmäßig gepflegt sind. 
Hinsichtlich des Wohnungsnotstandes in der Stadt Köln und der gering vorhandenen inner-
städtischen Flächenverfügbarkeiten wurde der Entwicklung von Wohnraum auf der gemäß 
dem STEK Wohnen ermittelten Wohnbaureservefläche (7.08) Vorrang vor der Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen eingeräumt. 
Im Vorfeld des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs wurden die Fachdienststel-
len der Stadt Köln bei der Erarbeitung der Auslobung und den entsprechenden Vorgaben be-
teiligt. Hierbei hatte jede Fachdienststelle eine ausreichende Frist, um Anmerkungen zum In-
halt der Auslobung sowie den planerischen Vorgaben vorzubringen.  
In Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurden 
die durchgängige Begrünung des Quartiers, der Erhalt von vorhandenen Baumbeständen 
sowie die Entwicklung eines Waldsaums mit einer Breite von 20 m im Übergang zu den öst-
lich angrenzenden Freiraumstrukturen als planerische Vorgaben in die Wettbewerbsauslo-
bung aufgenommen. Die genannten Kriterien wurden bei der Bewertung der verschiedenen 
Entwürfe im Wettbewerbsverfahren in derselben Wertigkeit herangezogen.

15/81 
 
Abb. 4:  Auszug aus dem Landschaftsplan 
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flächen-
nutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf die im 
Landschaftsplan enthaltenen Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB bis zur redaktionellen 
Anpassung des Flächennutzungsplans hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben 
sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum FNP zu berücksichti-
gen. 
 
4.3 Bebauungsplan 
Für den östlichen Teilabschnitt des Änderungsbereiches „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der 
Bebauungsplan Nr. 76399/03, Zentralfriedhof Porz, bekanntgemacht am 30.04.1971, die Zu-
lässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof vor. Der bestehende Bebauungsplan wird mit Aufstellung des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ teilweise überplant und er-
setzt. 
Die für den Änderungsbereich „Östlich Im Falkenhorst“ übrigen in Anspruch genommenen 
Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur Umsetzung und 
Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu schaffen und ei-
nen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

16/81 
Das Plangebiet grenzt zusätzlich nördlich an die bestehenden Bebauungspläne Nr. 76400/02 
Schubertstr. in Eil und Nr. 76399/02 Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil an. Südlich der Ken-
nedystraße ist der Bebauungsplan Nr. 76390/02 Antoniusstraße in Köln-Porz/ Urbach rechts-
kräftig. 
 
4.4 Fluchtlinienpläne 
Im Änderungsbereich bestehen keine Fluchtlinienpläne. 
 
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz 
 
Abb. 5: Hochwassergefahrenkarte – extremes Ereignis + Wasserschutzgebiete 
Wasserschutzgebiet 
Der gesamte Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III B des Was-
serschutzgebietes „Westhoven“. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben 
die Schutzfestsetzungen erfüllen können. 
 
Die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in 
den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan 
der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf 
die in der Verordnung enthaltenen Festsetzungen und vorläufigen Anordnungen gemäß § 5 
Abs. 4 BauGB bis zur redaktionellen Anpassung des Flächennutzungsplans hingewiesen

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werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der 
Planurkunde zum FNP zu berücksichtigen. 
 
Hochwassergefahr (extremes Ereignis) 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Hochwasserrisikogebietes sowie des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins und ist aufgrund der Lage von Hoch-
wasser nicht betroffen. 
 
4.6 Denkmalschutz 
Aufgrund archäologischer Fundstellen und Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeonet Aeissen & Görür 
GbR im Jahr 2022 erstellt. Hierbei konnten spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in 
Form von Gruben, Pfostengruben und einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hin-
weis auf die Existenz einer vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte 
es sich bei einem Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im 
Zusammenhang mit der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in die-
sem Bereich steht. 
 
4.7 Altlasten 
Der Änderungsbereich ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln ver-
zeichnet. 
 
4.8 Informelle Planungen 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014 
Die Umsetzung des 2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts (STEK) Wohnen wurde 
im Rat am 20.12.2016 (1028/2015) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Damit 
wurde die Verwaltung beauftragt, für die planbedürftigen Flächen bei Mitwirkungsbereitschaft 
der Eigentümer die notwendigen Bauleitplanverfahren nach BauGB einzuleiten und dabei die 
angestrebte Wohnnutzung mit allen Belangen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick-
lung, wie u. a. der infrastrukturellen (z. B. der Sport- und Bildungsinfrastruktur), der freiraum-
planerischen und umweltschützenden Anforderungen und Ziele, in Einklang zu bringen. 
Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a. durch Nutzung 
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwech-
sel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, um der prog-
nostizierten Unterdeckung Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in 
der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose (Stand Dezember 2021) bildet ein Bevölkerungsbe-
stand von 1.072.306 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr 
2050 wird eine Bevölkerungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohner (+38.100 EW, +3,6%) 
vorausberechnet. Die Zahl der Haushalte steigt um 24.000 (+4,3 %) auf insgesamt 584.000 
Haushalte - (Mitteilungsvorlage 3926/2022
 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis 
zum Jahr 2050 Bevölkerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berech-
nungen bis 2035“).

18/81 
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 Prozent bis 2040 reali-
sieren zu können, werden jährlich weiterhin zwischen 1.900 und 2.800 neue Wohneinheiten 
gebaut werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2.700 
Wohneinheiten pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisie-
ren, sind pro Jahr zwischen 4.000 und 5.200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der zuletzt 
erstellten Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwoh-
nungsbedarf je nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf mindestens 43.900 und maxi-
mal 113.500 Wohneinheiten - (Mitteilungsvorlage 3435/2020 „Gutachten zur Ermittlung des 
künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Wei-
tere Vorgehensweise“). 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet nördlich der Kennedystraße mit dem Arbeitstitel 
„Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche 7.08), angrenzend an die Schubertstraße, ist eine dieser 
Potentialflächen. 
 
Kooperatives Baulandmodell 
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 
10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach wer-
den mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu rea-
lisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen wer-
den zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbe-
günstigten zu übernehmen sein. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Koop-
BLM der Vorhabenträgerin liegt vor. 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-städti-
scher Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäu-
debereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im 
Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz 
aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energie-
bedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, 
oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche 
Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von 
Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flä-
chen vor. 
Sie werden im gleichnamigen Bebauungsplanverfahren sowie in einem Durchführungsver-
trag Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: „Östlich Im Falken-
horst“ in Köln-Porz-Urbach unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung 
zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.

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Masterplan Stadtgrün 
Der Masterplan Stadtgrün stellt für die Fläche des Änderungsbereiches Zukunftsgrün dar 
und steht damit in Konflikt mit dem Regionalplanentwurf (siehe Kapitel 4.1). Der Masterplan 
Stadtgrün tritt hier gegenüber dem vom Regionalrat bestätigten Regionalplanentwurf zurück. 
    
Abb. 6: Auszug aus dem Masterplan Stadtgrün  
 
5. Verkehr und technische Infrastruktur 
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale Ver-
kehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung 
verlaufende Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße) die Haupterschließungsachse dar. Durch 
Porz verlaufen die vier Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben 
Anschlussstellen kann das überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf/ Oberhausen, 
Frankfurt/ Main, Aachen, Olpe und Bonn schnellstmöglich erreicht werden. 
Östlich des Plangebiets befindet sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bunde-
sautobahn A59. Durch die Autobahn A59 mit der Anschlussstelle Flughafen ist das Plange-
biet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. 
Der Flughafen Köln/ Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und 
die L84 (Kennedystraße) erreichbar. Von hier aus können Ziele innerhalb Deutschlands, in 
Europa und in Nordafrika erreicht werden. 
Die Erschließung des Änderungsbereiches wird nach der Neustrukturierung zukünftig alleinig 
über die Kennedystraße (L84) in Verbindung mit der leistungsfähigen Anpassung des Kno-
tenpunktes Kennedystr. (L84)/ Josef-Broicher-Str. mit einer Planstraße sichergestellt. Wei-
tere Anbindungen an die Kennedystraße (L84) sind nicht vorgesehen. 
 
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) 
Die Anbindung des Änderungsbereiches an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche 
Busverbindungen in der näheren Umgebung gegeben. Über die Haltstelle "Eil, Im Falken-
horst" ist das Plangebiet an die Buslinien 151, 152 und 160 angebunden. Die Fahrzeit zum 
Bahnhof "Porz" beträgt etwa sieben Minuten. Der Bahnhof "Frankfurter Straße" ist mit den

20/81 
Buslinien 151 und 152 in etwa 18 Minuten erreichbar. Von der Bushaltestelle "Porz Markt", 
die mit den Linien 151, 152 und 160 von der Haltstelle "Eil, Im Falkenhorst" direkt zu errei-
chen ist, sind vielfältige Fahrtmöglichkeiten zu fast allen Porzer Stadtteilen sowie mit der 
Stadtbahnlinie 7 in die Kölner Innenstadt gegeben. 
Direktverbindungen zu vielen Umlandkommunen bestehen am Bahnhof "Porz" mit Anschluss 
an die S-Bahnlinie S12 (Horrem - Au (Sieg)) und an die Regionalbahnen RE 8 (Mönchengla-
dbach - Koblenz) und RE9 (Aachen - Siegen) sowie am Bahnhof "Frankfurter Straße" mit An-
schluss an die S-Bahnlinie S19 (Düren - Au (Sieg)) und an die Regionalbahnlinie RB25 (Köln 
Hansaring - Lüdenscheid). 
Anschluss an das Fernzugnetz bieten der Hauptbahnhof Köln und der Flughafen Köln/Bonn, 
die beide in ca. 30 Minuten mit dem ÖPNV erreichbar sind. 
 
5.3 Luftverkehr 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Anflugsektors der sogenannten „kleinen Parallelbahn“ 
des Flughafens Köln/Bonn, so dass es bei Landungen und Starts auf der kleinen Parallel-
bahn unmittelbar mit geringer Flughöhe überflogen wird. 
Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn und die Lage des Plangebietes im Bereich des 
Anflugsektors werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im 
Tag- und Nachtzeitraum überschritten. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen gegen die ein-
wirkenden Fluglärmimmissionen nicht wirksam sind, werden im Bebauungsplanverfahren 
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan umfassen passive Schallschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen gemäß den in der Planzeichnung eingetrage-
nen Lärmpegelbereichen, die fensterunabhängige Belüftung bei geschlossenen Fenstern 
und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungs-
pegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) aufweisen. 
 
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung 
Das Plangebiet ist heute noch nicht an die ver- und entsorgende technische Infrastruktur an-
gebunden. Die Versorgung mit Wasser und Energie kann jeweils über Vorstreckungen aus 
den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen erfolgen. Das häusliche Schmutzwasser 
kann von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. 
 
6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nördlich der Kennedystraße. Die-
ser wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofsparkplatz, östlich durch die 
Friedhofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße sowie westlich durch die 
Straße Im Falkenhorst begrenzt. 
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau 
genutzte Flächen.

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6.2 Bisherige Darstellung 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grün-
fläche dar. Die Grünfläche beinhaltet zwei Signets für unbestimmte Standorte einer Sport-
halle sowie eines Sportplatzes. Die Planung des Wohngebietes und des Schulstandortes ist 
aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 
 
6.3 Beabsichtigte Darstellung 
Es ist beabsichtigt, die bestehende Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" sowie "Ge-
meinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule" zu ändern und somit die in der Umgebung 
vorhandene Wohnbaufläche zu erweitern. Ein Signet für eine Kindereinrichtung stellt die ge-
plante Kindertagesstätte im Wohngebiet dar. 
Mit der Änderung als Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung 
Schule im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung 
der Wohnbebauung und der zukünftigen Realisierung des Schulstandortes geschaffen. 
 
6.4 Standortwahl der Bebauung 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit 
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen 
Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können. Insbe-
sondere um den zukünftigen Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen zu decken, wird 
der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine 
hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. 
 
7. Auswirkungen der Planänderung 
Im Plangebiet liegen natürliche Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung erfolgt eine erst-
malige Teilversiegelung der Fläche. 
Durch die Realisierung der Planung geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher 
Wertigkeit verloren.  
Die Realisierung der Planung wird einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des erwiesenen 
Wohnraumbedarfs in Köln leisten.  
Die flächenmäßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplans werden 
im Umweltbericht unter Punkt 9.2 dargestellt. 
 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 
Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht nach § 1a Absatz 2 BauGB hinsichtlich 
der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, von Waldfläche, sowie eines sparsamen 
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Realisierung der Planung werden im Plangebiet circa 5,9 ha landwirtschaftliche 
Fläche in Anspruch genommen. Zusätzlich ist für den externen Ausgleich der Flächen (so-
wohl an der Leidenhausener Straße als auch Östlich Im Falkenhorst, auf Ebene des verbind-
lichen Bebauungsplans im Parallelverfahren) eine Ackerfläche mit einer Größe von ca. 3,1

22/81 
ha in Köln-Porz/ Libur vorgesehen. Der genaue Flächenanteil für die vorliegende Planung 
lässt sich zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht beziffern. 
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche ist hier gegen den erwiesenen Wohnraum-
bedarf in Abwägung zu bringen. Zur Deckung dieses Bedarfs wird die Planung mit voraus-
sichtlich circa 200 - 210 Wohneinheiten einen wesentlichen Beitrag leisten. 
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenom-
men werden. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht in vollem Umfang erfol-
gen kann, soll im weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der 
Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. Kompensationsmaßnahmen, die 
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft 
möglichst als betriebsintegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Waldfläche 
wird durch die Planung nicht in Anspruch genommen. 
Den Anforderungen an einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden 
wird im Plangebiet insbesondere durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte entsprochen. 
Es ist geplant, Geschosswohnungsbau und eine weiterführende Schule zu realisieren. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) soll 0,5 betragen; die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0 bis 2,1.

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9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
A Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Ziel der FNP-Änderung ist, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die Entwick-
lung von Wohnbaufläche, einer Kindertageseinrichtung sowie einer weiterführenden Schule 
mit einer guten Ortsrandeingrünung zu schaffen.  
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich vornehmlich als Grünflä-
che verbunden mit den Signets für einen Sportplatz und eine Sporthalle dargestellt. Ein klei-
ner Teil im Südwesten wird als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der 235. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes ist es beabsichtigt, die Darstellung der Grünfläche in eine Wohnbauflä-
che und eine Gemeinbedarfsfläche zu ändern und damit die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für den Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ 
zu gewährleisten. Zudem muss eine Änderung der Darstellung von Wohnbaufläche in eine 
Gemeinbedarfsfläche erfolgen. Die beabsichtigte Darstellung einer Grünfläche im Osten des 
Plangebietes stimmt mit der bisherigen Darstellung überein. Der Flächennutzungsplan wird 
im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert.      
Der Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ verfolgt das 
vorrangige Ziel, die vorhandenen Wohnbaureservefläche (Potentialfläche 7.08) als ein Allge-
meines Wohngebiet mit ca. 210 neue Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhaustypen 
sowie mit einer Kindertagestätte zu entwickeln. Für einen schonenden Übergang zwischen 
der Wohnbebauung und der östlich gelegenen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leiden-
hausen ist ein ca. 20 m breiter Waldrand als Öffentliche Grünfläche auszubilden. Darüber 
hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaßnahme (Projektnummer 118, 
GY Porz), der Neubau einer weiterführenden Schule (Gymnasium mit Fünffachsporthalle), 
auf dem südlichen Teilbereich des Plangebietes planungsrechtlich als Gemeinbedarfsfläche 
gesichert und entwickelt werden.  
In Kapitel 2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs-
planänderung ausführlich beschrieben.  
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha.  
Der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ 
umfasst eine größere Fläche (8,3 ha). Die Abweichung ergibt sich daraus, dass das wohnort-
nahe Freiraumangebot (Spielplatz für Kinder und Jugendliche) auf einer bereits als Grünflä-
che mit dem Signet Spielplatz dargestellten Fläche realisiert werden soll, so dass für diese 
Bereiche eine FNP-Änderung nicht notwendig ist und der Bereich in die Flächennutzungs-
planänderung nicht miteinbezogen wurde.  
Die Flächennutzungen sind wie folgt gegliedert:

24/81 
bisherige Darstellung in ha geplante Darstellung in ha 
Grünfläche 6,5 Grünfläche 0,9 
Wohnbaufläche 0,2 Wohnbaufläche 1,7 
  Gemeinbedarfsfläche mit 
Zweckbestimmung Schule 
4,1 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Es werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschrif-
ten und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in 
Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Ar-
ten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verord-
nung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Bundes-Klimaschutzgesetzt (KSG) sowie 
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswas-
sergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie 
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen 
und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL, VS-
RL 
Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der

25/81 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Fläche Baugesetzbuch sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung, Revitalisie-
rung vorgenutzter Flächen 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation KSG Bundes-Klimaschutz-
gesetz, Klimaschutzgesetz 
NRW, Klimaanpassungs-
gesetz NRW, Klimaschutz-
konzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz, Luft-
reinhalteplan Köln 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

26/81 
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; LWG NRW; 
TA-Luft 
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 aus 
24.06.2021, EEG, Ener-
gieeinsparVO; Einhaltung 
der Anforderungen Leitli-
nien zum Klimaschutz der 
Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, CO2 Reduk-
tion 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen, 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen, 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen

27/81 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
9.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der 235. FNP-Änderung „Öst-
lich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel-
che Einwirkungen auf die geplanten Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der Um-
gebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
Die 235. Flächennutzungsplanänderung wird parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 
76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ durchgeführt. Die Geltungsbereiche 
der beiden Bauleitplanverfahren sind überwiegend identisch, wobei der Geltungsbereich des 
Flächennutzungsplanes ein kleineres Plangebiet umfasst (siehe Kapitel 9.2). Im Zuge der 
Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersuchungen zurück-
gegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erfor-
derlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im 
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ gesichert 
werden. 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Nutzungen im Bestand: Das Plangebiet der 235. Flächennutzungsplanänderung „Östlich im 
Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ umfasst circa 6,7 ha und wird vornehmlich landwirtschaft-
lich als Ackerfläche genutzt. Die Ackerschläge werden im Süden von einem Wirtschaftsweg 
durchquert. Das Plangebiet wird durch Baumreihen mittleren Alters, Gehölze und Gebüsche 
sowie durch eine Waldfläche im Osten, die einen Übergang zu den Grünflächen des Leiden-
hausener Friedhofes bildet, eingerahmt. Der Änderungsbereich liegt nördlich der Kennedys-
traße, östlich der Grünfläche an der Straße Im Falkenhorst und südlich der Schubertstraße.  
Die derzeitige planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 9.4.2. (Nullvari-
ante) beschrieben.

28/81 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Derzeitige planungsrechtliche Situation: Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln ist das Plangebiet überwiegend als Grünfläche mit den Signets Sporthalle und Sport-
platz dargestellt. Der Standort der Anlage bzw. des Bauwerkes ist unbestimmt. Im Südwes-
ten des Änderungsbereichs reicht eine dargestellte Wohnbaufläche in das Plangebiet herein.  
Planungsrechtlich liegen im Änderungsbereich drei rechtskräftige Bebauungspläne. Für den 
östlichen Teilabschnitt des Änderungsbereichs regelt der Bebauungsplan Nr. 76399/03 
„Zentralfriedhof Porz“, bekannt gemacht am 30.04.1971, die Zulässigkeit von Vorhaben. Die-
ser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof 
vor. Im nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtsverbindliche Bebauungs-
plan Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“ in das Plangebiet herein und setzt eine 
Straßenverkehrsfläche fest. Im Süden regelt der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antonius-
straße in Köln-Porz/ Urbach“, bekannt gemacht am 10.07.1995, die Zulässigkeit von Vorha-
ben und stellt die Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar. Die übrigen Flächen sind 
dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. 
Zur Umsetzung und Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht 
zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu än-
dern. Die bestehenden Bebauungspläne werden mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 
76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ teilweise überplant und ersetzt. 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären ohne die Änderung des Flächennutzungsplanes 
Eingriffe und Auswirkungen im Änderungsbereich zu erwarten, da die derzeitige Ackernut-
zung nicht der Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (Grünfläche ergänzt 
durch Signets für Sporthalle und Sportplatz) entspricht. Kurzfristig wären keine wesentlichen 
Veränderungen des Umweltzustandes zu erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahr-
scheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass eine Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Sporthalle und Sportplatz erfolgen könnte. Diese könnte die Aufgabe der landwirt-
schaftlichen Nutzung hin zu einer intensiven Erholungsnutzung mit der Anlage eines Sport-
platzes oder dem Bau einer Sporthalle beinhalten. In Abhängigkeit der Nutzungsintensität er-
geben sich die erheblichsten Folgen für die Umweltschutzgüter aus einer Versiegelung von 
Fläche, die die Funktionserfüllung der einzelnen Schutzgüter sowie deren Zusammenspiel 
gänzlich unterbindet. Die Nutzung als Sportplatz kann ebenfalls mit negativen Folgen für die 
einzelnen Umweltschutzgüter einhergehen. Dieses Szenario ist für den westlichen Teil des 
Plangebietes anzunehmen. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen im 
Südwesten des Änderungsbereiches wäre eine Wohnbebauung im Rahmen des geltenden 
Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zulässig. Mit einer Auf-
siedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs-
planebene zu untersuchen wären. Im Osten des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 
76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, der ca. 60 % des Änderungsbereiches umfasst und die An-
lage einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Nutzung 
als Friedhof kann für die einzelnen Umweltschutzgüter ganz unterschiedliche Folgen haben, 
da die Gestaltung einer Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber- oder Urnenfelder, 
Rasenfläche, Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald). So können sich z.B. durch eine Erhö-
hung der Strukturvielfalt positive Effekte für die Schutzgüter wie Tiere, Pflanze, Klima erge-
ben. Genauso könnte durch die Anlage von Wegeflächen und Einbauten Verschlechterun-
gen eintreten, die sich negativ auf die Schutzgüter auswirken können. Eine Prognose über 
die möglichen Auswirkungen ist nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im

29/81 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Im Norden des Än-
derungsbereichs setzt der Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“, 
im Süden der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße in Köln-Porz/ Urbach“ eine Stra-
ßenverkehrsfläche fest. Die Schubertstraße sowie die Kennedystraße sind gebaut und ange-
legt, so dass kurzfristig von keinen Änderungen auszugehen ist. Innerhalb der rechtskräfti-
gen Bebauungspläne werden die Straßenverkehrsflächen wesentlich größer dargestellt als 
tatsächlich vor Ort angelegt. Somit wäre gemäß Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine 
höhere Versiegelung und eine Ausweitung der Straßenfläche möglich. Bei Nichtdurchführung 
der Planung könnte es im Bereich der Schubertstraße daher zur Rodung der straßenbeglei-
tenden Gehölzbestände und Versieglung von Ackerfläche kommen. In Bereich der Ken-
nedystraße ist die Überbauung des Straßenbegleitgrüns (Gebüsche und kleinere Gehölze) 
als mittel- bis langfristige Auswirkung zu betrachten. 
Neben der geltenden planungsrechtlichen Situation lässt das bestehende Planungsrecht pri-
vilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) auf den Flächen ohne Bebauungsplan 
jederzeit zu. Je nach Art und Größe des Vorhabens könnten damit unterschiedlich zu beur-
teilende Veränderungen des Umweltzustandes verbunden sein. Eine Prognose über die 
möglichen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutz-
gutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vor-
haben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzich-
tet. 
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen um 
ca. 1,5 ha (von bisher 0,2 ha auf 1,7 ha) vor. Ergänzt wird die geplante Wohnbaufläche 
durch eine Gemeinbedarfsfläche für die Entwicklung einer Schule mit Sporthalle. Sie nimmt 
mit 4,1 ha den größten Flächenanteil im Änderungsbereich ein. Der Übergang zum östlich 
angrenzenden Landschaftsraum wird durch die Darstellung einer Grünfläche abgerundet. Mit 
den geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Verände-
rungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennutzungsplanänderung ist 
erforderlich, um für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zu schaffen. 
Mit dem Bebauungsplanverfahren soll Baurecht für eine Wohnbebauung sowie für eine 
Schule mit Sporthalle geschaffen werden. Der Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ sieht 
für das nördliche Plangebiet eine Wohnnutzung in Form eines Allgemeinen Wohngebietes 
vor. Die einzelnen Baufelder sollen als eine Gebäudestruktur aus Geschosswohnungsbau 
entwickelt werden und arrondieren sich um eine zentrale Platzfläche. Zudem ist eine Kinder-
tagestätte am östlichen Rand des Platzes geplant. Die Schule, als Fläche für Gemeinbedarf 
ist im südlichen Plangebiet angesiedelt. Der östliche Rand des Plangebietes wird als Grün-
fläche festgesetzt und als Waldsaum ausgestaltet, um einen adäquaten Übergang zum an-
grenzenden Wald zu schaffen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die vorhan-
denen Ackerflächen überprägt. Ein Großteil der im Plangebiet bestehenden Gehölze und 
Gebüsche wird im Rahmen der Planung erhalten. Zur Erschließung des Plangebietes über 
die Kennedystraße und der Anbindung des Plangebietes an die Schubertstraße im Süden 
muss minimal in vorhandene Gehölzbestände eingegriffen werden. Durch die geplante Flä-
chenversiegelung gehen wertvolle Böden und verloren. Der Verlust wirkt sich dauerhaft auf

30/81 
den Naturhaushalt aus und beeinträchtigt die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden- und Was-
serhaushalt, das Lokalklima sowie das Landschaftsbild. Um die negativen Beeinträchtigun-
gen des Naturhaushaltes zu vermindern, sind Begrünungsmaßnahmen (Anpflanzung von 
Platz- und Straßenbäumen, Dachbegrünung, Begrünung der Freiflächen, Pflanzung eines 
Gehölzstreifens) sowie eine wassersensible Niederschlagsentwässerung im Plangebiet vor-
gesehen. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Osten und dessen Ausgestaltung 
als Waldsaum trägt zu einer Verbesserung der bestehenden Situation bei und nimmt positive 
Auswirkungen auf die Schutzgüter. Insgesamt wird das Plangebiet durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes wesentlich verändert. Die durch Offenland geprägte Landschaft verändert 
sich zu einem urbanen Siedlungsraum. 
 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
9.5.1 Tiere 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im 
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt  als Ergän-
zung zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe I und II des B ÜROS RASKIN UMWELT-
PLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017 (aktualisiert im Jahr 2019)  sowie 
einer Haselmauserfassung des KÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Vögel 
Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens 
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Brutvogel-
arten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstel ze wurde 
nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen „Allerweltsvogelar-
ten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u. a.) besiedelt. Sieben dieser „Allerweltsvogelarten“  
haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere neun Arten brüten außerhalb des 
Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht 1) wurde in dem öst-
lich angrenzenden Gehölzstreifen verhört. Dies deckt sich mit den Ergebnissen von R ASKIN 
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt 
es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes, 
ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLA-
NUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b), die die Ar t in dem östlichen Grünzug verorten 
konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Lediglich der Grünspecht 
trat als Nahrungsgast auf.  
Säugetiere 
Nach gutachterlicher Einschätzung (RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR, 
2019 a) kann das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfleder-
maus, Teichfledermaus und Großes Mausohr als Nahrungshabitat dienen, wobei die Arten 
zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, so dass das Plangebiet als nicht 
essentiell eingestuft wird. Quartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. Lediglich die umlie-
genden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus Som-

31/81 
merquartiere bieten. Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfle-
dermaus sind nach gutachterlicher Einschätzung innerhalb des Geltungsbereichs keine po-
tenziellen Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind, vorhanden. 
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen des KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK im Jahr 
2022 nicht nachgewiesen werden. Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetier-
arten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebens-
raumausstattung im Plangebiet und im Untersuchungsraum anzunehmen. 
 
Amphibien und Reptilien 
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume 
mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasser-
frosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkom-
men im Plangebiet ausgeschlossen wird.  
In 2024 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 
aufgeführten Ergebnissen. 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte 
Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel 
Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= 
Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrhein ische Bucht) (Rote Listen jeweils 
aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom 
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten 
Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Lan-
desamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel  - - * * 
Blaumeise Brutvogel  - - * * 
Buchfink Brutvogel - - * * 
Eichelhäher Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Elster Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Fitis Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - V 2 
Gartenbaumläufer Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Grünspecht  Nahrungsgast -/+ - * * 
Kohlmeise Brutvogel  - - * * 
Mauersegler Nahrungsgast - - * V 
Mönchsgrasmücke Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Rabenkrähe Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Ringeltaube Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Rotkehlchen Brutvogel - - * *

32/81 
Singdrossel Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - * * 
Wacholderdrossel Brutvogel außerhalb 
der Plangebietsgrenze - - V 1 
Zaunkönig Brutvogel - - * * 
ZilpZalp Brutvogel - - * * 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche 
Entwicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Im 
westlichen Plangebiet sieht die bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans eine Grün-
fläche vor, die durch eine Sporthalle bebaut oder einen Sportplatz umgenutzt werden könnte. 
Hierdurch wären mittel- bis langfristig Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbun-
den, die sich negativ auf das Lebensraumangebot auswirken können. Bei Umsetzung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne würde ebenfalls ein verändertes Angebot zu erwarten sein. 
Je nach Gestaltung der festgesetzten Friedhofsflächen könnten sich langfristig typischen Ar-
ten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen und südlichen Plangebiet könnte 
die versiegelte Verkehrsfläche noch erweitert werden, mit der Folge der Rodung von Gebü-
schen und Gehölzen. Hierdurch könnten Brutplätze für die Avifauna verloren gehen. Versie-
gelte Straßenverkehrsfläche hätte für die Fauna keine Bedeutung mehr. Für ein Bebauungs-
plan- oder Genehmigungsverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung 
für die Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Fall der 235. Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbind-
lichen Bauleitplanung zu Veränderungen für die Fauna, da deren Lebensräume verloren ge-
hen. Die bisher ackerbaulich genutzten Flächen werden zukünftig als Wohnbaufläche und 
Gemeinbedarfsfläche genutzt. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur verdrängt. Mit 
der geplanten Grünfläche im östlichen Plangebiet entsteht im Gegenzug ein linearer Wald-
saum, der im Naturraum weniger häufig anzutreffen ist und zahlreichen Vogel- und Säuge-
tierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten kann. 
Die Ergebnisse der im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vor-
liegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass sich bei späterer Verwirklichung der 
durch den FNP vorgezeichneten Flächennutzungen die Berührung artenschutzrechtlicher 
Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeiden lassen.  
Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen europäischer Vogelarten (Amsel, 
Blaumeise, Buchfink und Kohlmeise) in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets 
kartiert, dessen Habitate bei Planumsetzung jedoch weitestgehend erhalten bleiben. Bei Ein-
haltung einer zeitlichen Einschränkung zur Fällung von Gehölzen (ASP-V1) sind die Brutvö-
gel durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der regional gefährdete Fitis brütet außerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und ist nicht betroffen. Planungsrelevante Arten 
sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht erfasst wurden. Für die Fledermäuse liegen 
ebenfalls keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG vor.

33/81 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann für die Gruppe 
der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Gehölzfällung  auf Ebene des 
Bebauungsplanes sicher ausgeschlossen werden:  
„ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar“ Um eine Gefährdung von Vögeln und 
ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung und Beseitigung von Gehölzen inner-
halb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres) verboten. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europä-
ischer Brutvögel verhindert. 
 
Bewertung:  
Die vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen kommen zu dem Ergebnis, dass mit der 
Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein Eintreten arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entspre-
chender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Hinweise auf 
ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit 
beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszu-
stand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfah-
renskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes nicht betroffen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht da-
von auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbe-
darfsfläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in an-
deren nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten 
führt und nicht umsetzbar ist.  
 
9.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2020/21 und in 2022 Biotopty-
penkartierungen durchgeführt und im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera-
tende Ingenieure PartG mbB 2024) beschrieben. Floristische Besonderheiten oder ge-
schützte Pflanzenarten wurden im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes nicht er-
fasst.  
Der Änderungsbereich wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feld-
weg unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur mit Trampelpfad, 
die seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz- und Feld-Ahron be-
gleitet wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölz-
streifen, der durch Arten wie Hainbuche, Eiche, Rosskastanie, Schwarzer Holunder, Wildro-
sen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein asphaltierter 
Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu dem im Norden gelege-
nen Friedhof Leidenhausen führt. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz hin von Gebüschen

34/81 
gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind. Der Änderungsbereich grenzt im 
Westen an eine Grünanlage, die zu den mehrgeschossigen Hochhäusern der angrenzenden 
Wohnbebauung von Porz-Urbach gehört, mit zentralem, privatem Spielplatz. Die Dreiecksflä-
che wird von Gehölzen mittleren Alters (Hainbuche, Linde, Birke, Esche, Rosskastanie, 
Ahron-Arten) eingerahmt. Im Süden des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das 
Plangebiet. Zwischen Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, beste-
hend aus Gebüschen und kleineren Gehölzen, der als Straßenbegleitgrün angelegt wurde.  
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der erst in Verbindung mit seiner Um-
gebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch seine in-
tensive landwirtschaftliche Nutzung ein eher artenarmes Biotop.  
Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord-Süd-
richtung, die eine Barrierewirkung besitzt und die weiter östlich liegenden, ausgedehnten 
Waldgebiete des Königsforstes und ihre Arten von dem beplanten Landschaftsraum ab-
grenzt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der 235. Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauli-
che Entwicklung in dem mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereich möglich. Für die 
westliche Ackerfläche wäre eine Nutzungsänderung durch die Darstellung einer Grünfläche 
mit Zweckbestimmung ‚Sporthalle / Sportplatz‘ möglich, die mit einer Reduzierung oder aber 
einem Verlust von Vegetationsfläche und einer Abnahme des Biotopwertes einhergehen 
würde. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne wäre im Osten des Änderungs-
bereichs die Umwandlung der Ackerflächen in Friedhofsfläche möglich. Je nach Gestaltung 
der Friedhofsflächen könnten sich mittel- und langfristig unterschiedliche Biotopstrukturen 
etablieren, die ggf. eine Biotopwertsteigerung mit sich bringen, weil der Strukturreichtum viel-
fältiger wird. Eine Prognose über die Auswirkungen ist nur an einem konkreten Vorhaben 
möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprü-
fen. Im nördlichen und südlichen Plangebiet würde eine versiegelte Verkehrsfläche entste-
hen, die keinen Wert für die Flora übernimmt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen 
über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation 
zu leisten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die 235. Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Be-
troffenheit des Pflanzenbestands. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes und der 
damit verbundenen Bebauung geht ein Großteil der bestehenden Vegetationsstrukturen, ins-
besondere Ackerfläche verloren. Durch geplante Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sol-
len neue Biotopstrukturen in das Plangebiet eingebracht werden. Im Norden und Westen sol-
len Bestandsstrukturen (Gehölze) zum Erhalt festgesetzt und in die neue Grünplanung inte-
griert werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume 
und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach 
§ 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten.  
Im Osten des Änderungsbereiches kann in einem als Grünfläche dargestellten Streifen eine 
Aufwertung des Vegetationsbestands erfolgen, wenn die geplante Ausgleichsfläche realisiert

35/81 
wird. Hiermit soll ein ökologisch wertvoller Übergang zum angrenzenden Wald geschaffen 
werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine er-
kennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die beste-
henden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbesondere 
Acker) führt und für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Unter Berücksichti-
gung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann durch 
die vorgesehene Nutzung der östlichen Flächen im Änderungsbereich als Grünflächen ein 
Teil des benötigten Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet geleis-
tet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. 
V. m. § 1a Absatz 3 BauGB weitere Kompensation zu leisten und im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens zu sichern.  
 
9.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die tatsächliche Nutzung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung 
vorbehalten (95 %) und besteht größtenteils aus unversiegelten Flächen. Der Versiegelungs-
grad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 3 % an der Gesamtfläche und nimmt eine unter-
geordnete Rolle im Plangebiet ein.  
Die Flächenverteilung im Änderungsbereich gemäß des aktuellen Flächennutzungsplans ist 
der Nullvariante zu entnehmen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der überwiegende Teil des Änderungsbereichs (97 %) 
als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Im westlichen Bereich ist eine Nutzung als ‚Sporthalle/ Sport-
platz‘ vorgesehen. Ca. 3 % der Fläche des Änderungsbereichs sind als ‚Wohnbauflächen‘ 
zur zukünftigen Entwicklung von benötigtem Wohnraum vorgesehen.  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für den westlichen Teil des Änderungsbereichs 
der unter Bestand dargestellte Zustand gelten. Hier wäre eine städtebauliche Entwicklung 
von Sportanlagen, wie auch von Wohnbaufläche möglich. Im mittigen und östlichen Plange-
biet greift der Bebauungsplan Nr. 76399/03 ‚Zentralfriedhof Porz‘, so dass ca. 63 % der Flä-
che im Änderungsbereichs als Friedhofsfläche festgesetzt sind. Die rechtskräftigen Bebau-
ungspläne im Norden und Süden des Änderungsbereichs setzen zudem ca. 1,5 % der Flä-
che im Änderungsbereich als Verkehrsfläche fest.

36/81 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der 235. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 6,5 ha Grünfläche 
und 0,2 ha Wohnbaufläche in 1,7 ha Wohnbaufläche, 4,1 ha Gemeinbedarfsfläche sowie 0,9 
ha Grünfläche umgewandelt. Während Grünflächen insbesondere der Erholung sowie der 
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen soll, sind Wohn- und Gemeinbedarfsflä-
chen als Bauflächen vorgehalten. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes 
nimmt der als ‚Wohnbaufläche‘ (25 %) und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ (61 %) dargestellte Be-
reich und der damit bei Realisierung einhergehende Versiegelungsgrad zu. Die geplante 
Grünfläche (ca. 13 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünftig als Grünflä-
che mit Ausgleichsfunktionen ausgewiesen und steht somit Tieren und Pflanzen als Lebens-
raum zur Verfügung.  
Auch wenn die Flächen im rechtkräftigen Flächennutzungsplan nicht als Flächen für die 
Landwirtschaft dargestellt werden, gehen mit dem Verlust von Ackerflächen landwirtschaftli-
che Produktionsfläche verloren.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die sich aus der 235. Flächennutzungsplanänderung ergebende Art der Bodennutzung führt 
zu einer beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung, die mit einem weit höherem Versiege-
lungsgrad sowie dem Wegfall von Grünfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum Entfall 
von Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer 
Stelle wiederhergestellt werden können. Die Darstellung einer Grünfläche sowie zusätzliche 
Begrünungsmaßnahmen (Straßen- und Platzbegrünungen, extensive Dachbegrünung und 
Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, 
dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert 
wird.  Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu 
erwartenden Flächenverlust sind die Auswirkungen auf das das Umweltgut Fläche sind als 
negativ zu bewerten. 
 
9.5.4 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der geologische Untergrund des Änderungsbereichs wird von kiesigen Terrassensanden der 
Älteren Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit un-
terschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind.  
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde eine Bodenfunktionsbe-
wertung durch das Büro Mull & Partner Ingenieurgesellschaft (2023) durchgeführt. Dabei 
wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp Braunerde kartiert. Die Böden weisen

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mächtige A-Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune Unterbodenhori-
zonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im nordwestli-
chen, mittigen und südlichen Plangebiet vor. Untergeordnet stehen Parabraunerden, Pseu-
dogley-Braunerden und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung geschieht 
am nordöstlichen Rand sowie mittig am östlichen Rand des Plangebietes. Die Böden im 
nördlichen Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare Feldkapazität im effekti-
ven Wurzelraum, während im mittleren und südlichen Plangebiet eine geringe bis mittlere 
nutzbare Feldkapazität vorherrscht. Weiterhin werden sie durch eine mittlere bis gute Katio-
nenaustauschkapazität charakterisiert. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie 
liegt keine bis eine sehr geringe Erosionsgefährdung der Böden vor. Die standörtliche Erosi-
onsempfindlichkeit durch Wasser und Wind ist als relativ gering einzustufen. Im Hinblick auf 
eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner Bodenart eine ver-
breitet sehr hohe Erodierbarkeit durch Wasser (z.B. bei Starkregen) auf, was insbesondere 
während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Zudem zeigt sich, dass die Böden im Plange-
biet aufgrund ihres Tongehaltes bei hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind.  
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zei-
gen, dass das Plangebiet größtenteils ein geringes, lokal jedoch auch ein hohes Biotopent-
wicklungspotenzial vornehmlich am westlichen Rand des mittigen Plangebiets aufweist. In 
diesen Bereichen besteht auch eine sehr geringe Ausgleichsfunktion für den Wasserkreislauf 
sowie eine sehr geringe Versickerungsleistung von Niederschlagswasser. Das restliche Kar-
tiergebiet nimmt eine mittlere Ausgleichsfunktion im Wasserkreislauf und eine hohe Funkti-
onserfüllung der Niederschlagsversickerungsleistung ein. Das Rückhaltevermögen für nicht 
sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie Nitrat, 
Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist gering bis hoch, großflächig 
mittel. Verbreitet weisen die Böden ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe 
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden verfügen auf den Ackerflä-
chen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Der Grad der Bo-
denfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird im Plangebiet verbreitet als hoch, im mittleren Plangebiet 
für die Parabraunerden als sehr hoch bewertet. Gleichzeitig weisen die Böden verbreitet eine 
hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen 
gilt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennut-
zungsplan erhalten. Aufgrund der Zweckbestimmung ‚Sportplatz/ Sporthalle‘ wären Eingriffe 
in den Boden im westlichen Plangebiet möglich. Im Bereich der Wohnbaufläche würden die 
Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfolgenden Bauleitplanverfahrens mit Stra-
ßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größtenteils versiegelt werden. Auch die Um-
setzung des Bebauungsplanes Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“ könnte zu einer Nut-
zungsänderung im Plangebiet und zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung, Aushub 
und Versiegelung führen. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der natürlich an-
stehenden Böden erhalten bleiben kann. Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes Nr. 76399/02 „Schubertstraße“ könnte im Norden des Plangebietes der Versieglungs-
grad erhöht werden, wodurch die anstehenden Braunerden und Pseudogley-Parabraunerden 
einen dauerhaften Verlust erfahren. Im südlichen Plangebiet würde der Status quo der Ver-
siegelung durch die Kennedystraße vermutlich erhalten bleiben.

38/81 
Eine Bewertung der beschriebenen Eingriffe wäre anhand einer konkreten Planung im Rah-
men eines nachstehenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Ausweisung von Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan werden die Voraussetzungen für die Entstehung von Bauflächen geschaffen, die 
eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Bauflächen und damit der Ver-
siegelungsgrad im Plangebiet werden zunehmen und zu irreversiblen Eingriffen in den Bo-
den führen. In den überprägten Bereichen gehen die multifunktionalen Bodenfunktionen wie 
Filter, Puffer und Lebensraum dauerhaft verloren. Eine Rückführung der Bodenfunktionen 
durch Entsiegelung der Flächen ist sehr schwierig. In Bereichen, in denen der Boden ausge-
hoben wird (Tiefgargen oder Keller), geht der natürlich anstehende Boden für immer verlo-
ren. Durch die dauerhafte Begrünung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Osten 
des Plangebietes ist innerhalb der geplanten Grünflächen von einer Bodenverbesserung 
durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des Schadstof-
feintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. Zur Vermeidung und Minderung schädli-
cher Bodenbeeinträchtigungen im Plangebiet wurde im Rahmen des in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans ein Bodenschutzkonzept und -plan erarbeitet, indem räumlich detail-
liert der Umgang mit dem Boden während der Bauphase dargestellt wird. Zudem wird der 
Kompensationsbedarf des vorhabenbedingten unvermeidbaren Verlustes von Böden und 
seiner Funktionen durch ein Bodenkompensationskonzept ermittelt und durch schutzgutüber-
greifende Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes ausgeglichen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan sind ent-
sprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Umweltgut 
Boden zu vermeiden bzw. zu minimieren.  
 
Bewertung:  
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali-
sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich 
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von 
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön-
nen. Im Bereich der Grünfläche können Bodenbildungsprozesse und die natürliche Bodenbil-
dung reaktiviert werden und vorhandene Bodenfunktionen gesichert und langfristig erhalten 
werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Darstellung einer Wohnbaufläche 
keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbunden, die im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortent-
scheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Bo-
den durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnah-
men vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz, mit Grund und Bo-
den sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen.

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Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu er-
wartenden höheren Versiegelungsgrad und den damit einhergehenden Verlust von fruchtba-
ren Böden ist die Beeinträchtigung des Umweltguts Boden als negativ zu beurteilen. 
 
9.5.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes selbst und in der näheren Umgebung sind 
keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Da der Änderungsbereich und auch die nähere Umgebung keine Oberflächengewässer be-
herbergen, sind bei Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umweltauswirkungen 
für Oberflächengewässer zu besorgen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgese-
hen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie dessen näherer Umgebung sind 
keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellungen im 
Flächennutzungsplan auswirken könnten.   
 
9.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt der Grundwasserkörper „Niederung 
des Rheins“ 27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter bildet. Es han-
delt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis 
ergiebigen Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers 
wird im 3. Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Die hydrogeologischen Verhältnisse wer-
den im Weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter durch den Rhein im

40/81 
Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist daher 
eine in westliche, zum Rhein gerichtete Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere 
Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m NHN. (Mull & Partner Ingenieurge-
sellschaft 2021). Aufgrund einer signifikanten Belastung mit perfluorierten Tensiden (PFT) 
wird der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht bewertet.  
Im Änderungsbereich kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich an-
stehenden Bodens weitestgehend vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper zuge-
führt werden. Lediglich die Straßenverkehrsflächen werden in den Kanal entwässert.  
Der liegt in der Wasserschutzzone III b des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können sich mittel- bis langfristig nachteilige Veränderun-
gen für die anstehenden Grundwasserverhältnisse ergeben, da alle planungsrechtlichen Vor-
gaben mit Bebauung, Versiegelung und einer intensiveren Nutzung einhergehen würden. Die 
Versickerungsfähigkeit der Böden und das Vorhandensein offener Bodenfläche zur Versicke-
rung des anfallenden Niederschlagswassers könnten verändert werden und die Grundwas-
serneubildungsrate reduzieren.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad 
nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an 
‚Wohnbauflächen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Als Folge einer zusätzlichen Versie-
gelung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubil-
dung entstehen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden 
kann. Das Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf 
den natürlichen Wasserkreislauf auswirkt.  
In der dargestellten Grünfläche wird die Grundwasserneubildung über versickerndes Nieder-
schlagswasser zukünftig möglich sein. Nach der Realisierung der Ausgleichsfläche im Zuge 
des Bebauungsplanverfahrens (Umwandlung von Ackerfläche in Waldsaum) sind zudem 
keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch Düngung oder Pflan-
zenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten.  
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde ein Entwässerungskon-
zept von IPL Consult (2024) erarbeitet, dass eine zukunftsfähige und wassersensible Nieder-
schlagsentwässerung über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme und Füllkörperri-
golen vorsieht, so dass nur in Ausnahmefällen Regenwasser in den Mischwasserkanal ein-
geleitet werden muss. Zudem werden Retentionsflächen als Überflutungsfläche angelegt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich.

41/81 
Im Bebauungsplan werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen für die Niederschlags-
entwässerung festgesetzt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Reali-
sierung von Baumaßnahmen zu beachten. 
 
Bewertung:  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf 
das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu ei-
nem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate bewirken. In der dargestellten Grünfläche wird die Grundwas-
serneubildung über versickerndes Niederschlagswasser zukünftig möglich sein. 
Durch die geplanten Festsetzungen des Bebau ungsplanes zur Niederschlagsentwässerung 
wird Sorge getragen, dass anfallendes Niederschlagswasser weiterhin in der Regel vor Ort 
versickern kann, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubil-
dungsrate kommt. Der Verlust von natürlichen Versickerungsflächen soll entsprechend tech-
nisch kompensiert werden. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, dass 
sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung der Direktabfluss des Oberflä-
chenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung erhöht und die Verdunstung im 
Einzugsgebiet gesteigert wird (IPL C
ONSULT 2024).  
Dementsprechend ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass sich im 
Nachhinein keine Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbau- 
oder Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- 
und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
 
9.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich befinden sich aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen 
für Luftschadstoffe. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang 
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von landwirt-
schaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen) ergeben.  
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Ken-
nedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus 
der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen- und Bremsab-
rieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. 
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der Privathaus-
halte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus 
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken.

42/81 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten (Sportplatz und 
Sporthalle) auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastun-
gen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner bzw. Besucher zu rechnen (Verkehr, 
Gebäudeheizungen). Eine Überprüfung wäre im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanver-
fahren notwendig. Ebenso könnte eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im Norden 
und Süden zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und Bewirtschaftung 
einer Friedhoffläche bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann ebenfalls mit 
Emissionen einhergehen, wobei der Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzuse-
hen ist. Inwiefern sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines 
Genehmigungsverfahrens geprüft werden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude-
heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist 
innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkom-
men zu rechnen. Das Büro P
EUTZ CONSULT GMBH (2022a) hat im Rahmen der Vorbereitung 
des Bebauungsplanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Öst-
lich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ durchgeführt. Aus der geplanten Wohnnutzung und 
der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer Zusatzverkehr von 635 
Kfz/24h, welcher über die Planstraße 1 an das Straßennetz angebunden wird. Der zusätzli-
che Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden Straßen (Kennedystraße und 
Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die Zusatzverkehre stellenweise 
zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³ 
führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall 
gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der Fahrbahnen der Planstraße 2 sogar ab. 
Dies ist durch die abschirmende Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen 
von der A59 begründet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. 
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungs-
plan-verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist.  
Die zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan durchgeführte Luftschadstoff-un-
tersuchung zeigt, dass die zu erwartenden Zusatzverkehre zu einer marginalen Erhöhung 
der Stickstoffdioxid-Konzentrationen führen. Auf Bebauungsplanebene können Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert wer-
den, wie zum Beispiel die Erarbeitung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der 
Standards aus der Energieeinsparverordnung.

43/81 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen 
pro Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 
200 µg/m³ (Stundenmittelwerte)  
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: zulässig 35 Überschreitungstage 
des Tagesmittelwertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der 
Stadt Köln und außerhalb der Umweltzone.  
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebau-
ungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘ durch Peutz Consult GmbH (2022a) erarbeitet. In diesem 
Zusammenhang wurden für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und 
Stickstoffdioxid (NO2) Berechnungen durchgeführt. Die Schadstoffkonzentrationen an einem 
Ort setzten sich aus der großräumig vorhandenen sogenannten Hintergrundbelastung und 
der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Die Hintergrundbelastung im 
Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. 
Entsprechend der Luftschadstoffuntersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018-2020 
eine urbane Hintergrundbelastung mit einem NO
2-Mittelwert von 25,7 µg/m³ und einem PM10-
Mittelwert von 15,7 µg/m³ angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Mess-
werten der Station Köln-Rodenkirchen (LUQS-Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch 
gemittelt. Für die Ermittlung der PM2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die 
Messwerte der Station Köln-Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mittelwert von 10,5 
µg/m³ (Messjahre 2018-2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur 
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung aus-
zugehen.  
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den Ge-
bäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten (Sportplatz und 
Sporthalle) auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit einer Zunahme von 
Luftschadstoff-Immissionen durch Verkehr und Gebäudeheizungen der zukünftigen Bewoh-
ner bzw. Besucher zu rechnen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Eine 
Überprüfung wäre im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanverfahren notwendig. Ebenso

44/81 
würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungs-
pläne mit einer höheren Verkehrsdichte einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte 
möglich wäre. Ob sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb von Ge-
nehmigungsverfahren geprüft werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan hat 
keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im Umfeld des Plangebietes. 
Wie sich das Immissionsgeschehen unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes künftig 
entwickeln wird, wurde anhand eines Prognose Plan-Falls 2025 in der Luftschadstoffuntersu-
chung der Peutz Consult GmbH (2022a) betrachtet.  
Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion 
der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert. Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal 
zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die Zusatzverkehre auf dem umlie-
genden Straßennetz führen stellenweise zu einer marginalen Zunahme der NO
2-Belastung. 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der Grenzwert zum 
Stickstoffdioxid (NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten Untersuchungsgebiet ein-
gehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stun-
denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden im Jahr wird gemäß der 39. BIm-
SchV eingehalten. Ebenso werden die relevanten Grenzwerte zum PM10-Jahremittelwert von 
40 µg/m³ an alle Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³ sowie im gesamten Untersu-
chungsgebiet deutlich eingehalten. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im 
Jahr mit einem PM
10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungsta-
gen an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich ein-
gehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM
2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
11,1 µg/m³ an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deut-
lich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan 
der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die ge-
eignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu 
mindern bzw. zu verbessern.  
 
Bewertung:  
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten Zunahme 
von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Mit Besiedelung der Wohnbau- und Gemein-
bedarfsflächen werden zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschad-
stoffe bei Durchführung der Planung entstehen, die zu einer Veränderung der Luftgüte bei-
tragen.  
Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurde eine Luftschadstoff-
untersuchung erarbeitet. Das Ergebnis zeigt, dass eine erhebliche Veränderung der Luftgüte

45/81 
im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der 
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurz-
zeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das Prognosejahr 2025 mit Durchführung der 
Planung nicht zu erwarten ist. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für 
Schadstoffemissionen formuliert werden, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder 
Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur emissionsarmen Mobilität.  
 
9.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich ist aufgrund des hohen Freiflächenanteils klimatisch nur sehr gering 
vorbelastet. In der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP-Freiräumen der Stadt Köln ist 
der Änderungsbereich als klimaaktive Fläche dargestellt. 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Um-
welt- und Verbraucherschutzamt und DWD 2013) wird der Nordwesten (Schubertstraße) und 
Süden (Kennedystraße) des Änderungsbereichs als „belastete Siedlungsfläche“ der Belas-
tungsklasse 3 dargestellt. Die Ackerflächen im restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflä-
chen“ der Belastungsklasse 4 dar. Die im Westen liegenden Siedlungsbereiche werden als 
klimatologisch belastete und hoch belastete Wohngebiete dargestellt.  
Gemäß der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur-, Umwelt- und Verbrau-
cherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen weist der Änderungsbereich mittlere, hohe und 
überwiegend sehr hohe thermische Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer sehr 
hohen Ausgleichsfunktion stellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstrukturen 
wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berücksich-
tigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström-
barkeit der Bebauung geachtet werden. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Östlich im Fal-
kenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde eine Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Aus-
wirkungen durch Peutz Consult GmbH (2022b) erstellt. Die Auswertung der vorhandenen kli-
matologischen Grundlagendaten durch das Büro Peutz Consult GmbH zeigt, dass das Plange-
biet eine wichtige Ausgleichsfunktion für die westlich gelegenen, dicht bebauten Bereiche von 
Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die 
aus Richtung Ost bzw. Südost einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Rich-
tung des überwärmten Teils von Köln Porz geleitet wird. Das Windrichtungsmaximum aus süd-
östlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden thermi-
schen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung 
der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu 
Beginn der Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsrichtungen mit einer Kalt-
luftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus öst-
lichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln 
Porz geleitet. Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt sich das Phänomen des Rheintalwin-
des, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im Umfeld des 
Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des Plangebietes

46/81 
im Bestand legt dar, dass die Frei- und Grünflächen (Acker, Weise und Gehölzflächen) im 
Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³/Stunde/m² 937.656 
m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b).  
 
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen Strö-
mungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer geringfügigen 
Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im Bestand sehr 
gut durchlüftet. Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrschen im Be-
stand insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die Gehölzflächen auf-
grund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere Verhältnisse aufwei-
sen als die Ackerflächen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegeta-
tionsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur 
Verfügung. Bei einer Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan dargestell-
ten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Sportplatz / Sporthalle‘ sowie bei Umsetzung der 
Wohnbebauung käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Flächen und 
damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion. 
Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine 
Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen beeinflusst wer-
den. Im Bereich der Bebauungspläne „Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte, die mit 
Umsetzung verbundene Zunahme versiegelter Bereiche ebenfalls zu einer Reduzierung der 
klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. Innerhalb der Grünfläche 
mit Zweckbestimmung Friedhofsfläche des Bebauungsplanes Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof 
Porz“ kann die klimawirksame Funktion der Fläche, je nach Ausgestaltung möglicherweise 
erhalten werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsflächen im Flächen-
nutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen für das Umweltgut Klima. Im Zuge 
der Realisierung des Bebauungsplanes wird jedoch der Großteil des Plangebietes überprägt 
und ein Großteil der klimawirksamen Flächen geht verloren. Nach der Stellungnahme zu den 
klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2022b) wird durch die Umgestaltung 
der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche Kaltluftproduktion um 23,3 
% reduziert. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die Fläche für Gemeinbedarf 
als unbebaute Fläche einbezogen wurde. Es ist also davon auszugehen, dass sich durch die 
Realisierung der Schule im südwestlichen Teil des Plangebietes die Kaltluftproduktion noch 
weiter verringern wird. Die geplante öffentliche Grünfläche wird künftig mit 12 m³/Stunde/m² 
die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweisen. Die versiegelten Flächen hinge-
gen werden sich neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) auf die Entstehung von 
Kaltluft auswirken. Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hin-
zukommenden Strömungshindernisse insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die 
frühen Nachstunden vor dem Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Ein nachhaltiges 
Versiegen der Kaltluftströmung mit einem daraus folgenden Verlust der Kühlleistung in den

47/81 
angrenzenden Siedlungsgebieten ist auszuschließen, auch wenn sich durch Umlenkungsef-
fekte im Osten und Westen eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms und nördlich und süd-
lich des Planvorhabens eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird. 
Insgesamt wird sich der Anteil an klimaaktiven Vegetationsflächen im Plangebiet mit Umset-
zung des Bebauungsplanes verringern, so dass Temperaturzunahmen und Erwärmungsef-
fekte im Plangebiet anzunehmen sind. Verstärken wird sich dieser Effekt durch die adsorbie-
rende und speichernde Wirkung der Gebäudefassaden und Versiegelungsmaterialien (As-
phalt, Beton), die sich durch Sonneneinstrahlung erwärmen und die gespeicherte Wärme bei 
sommerlichen Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an die Umgebung 
wieder abgeben und die effektive Abkühlung reduziert wird. Auch werden die geplanten Ge-
bäudekörper eine abbremsende Wirkung auf die bodennahen Windverhältnisse haben und 
die Strömungsrichtungen verändern, so dass sich die bodennahen Windverhältnisse deutlich 
verändern werden. Aufgrund der angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plange-
bietes mit einer reduzierten Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittags-
stunden zu Hitzebelastungen führen kann. Für die angrenzende Wohnbebauung an der 
Schubertstraße kommt es insbesondere durch die Höhe der geplanten Gebäude zu einer 
Reduktion der Durchlüftung.  
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne 
beschienenen Bereichen mit niedrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung 
von schattenspendenden Bäumen auf dem Platz 1und innerhalb der privaten Grünflächen, 
die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie 
die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb 
der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssitua-
tion aus.  
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens wer-
den sich nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der Plangebietsgren-
zen sowohl an der Durchlüftungs- als auch an der Einstrahlungssituation keine relevanten 
Veränderungen ergeben. (P
EUTZ CONSULT GMBH 2022b).  
Mindernd wirken sich die Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen innerhalb der Platzflä-
che sowie entlang der Planstraßen, die geplanten begrünten Grundstücksflächen sowie die 
erhöhte Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet aus, um hohen, 
flächig auftretenden bioklimatischen Belastungen entgegenzuwirken. Weitere positive Effekte 
für die bioklimatische Belastungssituation ergeben sich aus der geplanten extensiven Dach-
begrünung und der angedachten Fassadenbegrünung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
 
Bewertung:  
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbedarfsfläche im Flä-
chennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst 
durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird

48/81 
es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kom-
men. Insbesondere die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie 
die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe 
der neuen Gebäude führt zu negativen klimatischen Veränderungen. Durch die Formulierung 
von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die ne-
gativen Auswirkungen abgemildert werden.  
Die Ergebnisse der klimatologischen Stellungnahme für das in Aufstellung befindliche Be-
bauungsplanverfahren bewerten die stadtklimatologischen Auswirkungen für die anliegende 
Wohnbebauung als nicht signifikant.  
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutz-
ten Offenlandflächen besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jeweilige gegenseitige Voraussetzung für die Exis-
tenz und Ausprägung und als Grundlage für den Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch.  
Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen in Bezug auf das anfallende 
Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion und stellen einen Lebens-
raum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde Niederschlagswasser trägt zur Grundwas-
seranreicherung bei. Die vorkommenden Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – 
insbesondere sogenannten Allerweltsarten – als Lebensgrundlage und tragen durch ihre na-
türliche Verdunstungsleistung zur Entstehung von Verdunstungskälte bei und wirken sich po-
sitiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie 
durch ihre luftreinigenden Funktionen (Staubbindung) und CO2-Speicherfunktion zur Lufthy-
giene bei. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung 
der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzenden Straßenflächen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei einer städtebaulichen 
Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche 
käme es, wie auch im Bereich der Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
‚Sportplatz/-halle‘, zur Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Insbesondere die Versiegelung von derzeit un-
versiegelten Bodenflächen, welche Pflanzen als Vegetationsstandort und Tieren als Lebens-
raum dient und zur natürlichen Versickerung beiträgt, beeinträchtigt das Wirkungsgefüge. 
Auch die Umsetzung der Bebauungspläne „Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ gehen mit 
Versiegelung von Fläche einher. Die Umsetzung des Bebauungsplanes 126 nimmt ebenfalls 
Einfluss auf das Wirkungsgefüge.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennut-
zungsplans führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungsgefüge zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zur Umsetzung des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wir-
kungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche ein, insbe-
sondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als 
Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von

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Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von of-
fenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. 
Durch die Festlegung einer Grünfläche mit der Funktion Ausgleichsfläche können Bereiche 
geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zusammenspiel der abiotischen und 
biotischen Faktoren auswirken.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.  
 
Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen 
Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen 
Auswirkungen auf die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv 
auf das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohn-
bau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 
 
9.5.9 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Landschaft ist hauptsächlich durch zwei Ackerschläge geprägt und erfährt nur in den 
Randbereichen eine Einrahmung durch Gehölze. Weitläufige Sichtbeziehungen sind daher 
nur innerhalb des Änderungsbereichs gegeben, eine Fernsicht ist nur eingeschränkt vorhan-
den. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung besitzt der Landschaftsraum einen ländli-
chen Charakter.  
Die Wirtschaftswege und Trittpfade innerhalb des Änderungsbereichs werden von den An-
wohnern zum Spazieren gehen und als Wegeverbindung in den östlich gelegenen Naherho-
lungsraum (Wald und Hundewiese) genutzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan darge-
stellten Wohnbaufläche käme es, wie auch im Bereich der Darstellung einer Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung ‚Sportplatz/-halle‘, zu einer Einschränkung der bestehenden Sichtbe-
ziehungen im Änderungsbereich und einer Veränderung des Ortsrandes von Porz. Auch die 
Anlage einer Friedhofsfläche im Osten würde zu einer Änderung des Landschaftsbildes füh-
ren. Der ländliche Charakter des Landschaftsraumes ginge bei Nichtdurchführung der Pla-
nung verloren. Im Norden (Schubertstraße) und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den 
rechtskräftigen Bebauungsplänen mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche 
möglich, die mit dem Verlust von einzelnen Gehölzen einhergehen würde. Eine höhere Ver-
siegelung würde sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken.

50/81 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans eine Bebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbau- 
und Gemeinbedarfsfläche führt zu einem Verlust von Offenfläche. Der ländliche Charakter 
des Gebietes verändert sich grundlegend, hin zu einer Siedlungsfläche. Die Festsetzung ei-
ner Grünfläche im Osten des Änderungsbereichs kann eine Bereicherung für das Land-
schaftsbild darstellen, indem ein harmonischer Übergang zum angrenzenden Wald geschaf-
fen wird. Die bestehenden Sichtbeziehungen im Änderungsbereich gehen verloren.  
Mit dem neuen Wohnquartier, der geplanten Schule und einer entsprechenden Erschließung 
wird der Urbanisierungsgrad im Plangebiet ansteigen. Die Planung zum parallel aufgestellten 
Bebauungsplan setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfes um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes werden 
aufgrund ihrer Höhenentwicklung weit sichtbar in der Landschaft sein. Die umliegende Ge-
hölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Innerhalb der Fläche für Gemein-
bedarf kann von großen Gebäudekomplexen und einer Sporthalle ausgegangen werden. Die 
Begrünungsmaßnahmen im Quartier und die Anlage des begrünten Platz 1 schaffen struktu-
rierte Räume mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Zudem soll der Erhalt von Ge-
hölzen eine Eingrünung sichern.   
Durch den Verlust der Wirtschaftswege gehen die bestehenden Möglichkeiten der Erho-
lungseignung verloren. Im Rahmen der Bauleitplanung werden neue Wegeverbindungen ge-
schaffen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung werden Veränderungen für das Land-
schaftsbild vorbereitet. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu 
erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, da sich das Erscheinungsbild 
der Landschaft grundlegend ändert. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zu-
gunsten von Siedlungsfläche. Durch den Erhalt bestehender Landschaftselemente sowie der 
Anlage einer strukturierten und qualitätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung wird ein neues Ortsbild entworfen. Die geplante natur-
nah gestaltete Ausgleichsmaßnahme am östlichen Rand des Plangebietes ermöglicht einen 
„sanften“ Übergang in die umliegende Landschaft und somit eine Einbettung in das Land-
schaftsbild. 
 
9.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische 
Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung. Der Änderungsbereich wird

51/81 
überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen und 
Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in dieser ausgeräumten Landschaft 
kaum vorhanden, was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Offenland-
arten, wie z.B. die Feldlerche, die in weitläufigen Agrarlandschaften vorkommen, finden im 
Plangebiet keinen Lebensraum. In den Randbereichen und im Umfeld des Änderungsberei-
ches befinden sich gehölzreichere Vegetationsstrukturen, die wertvolle Biotopstrukturen und 
Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen darstellen. Die Nähe zum bestehenden 
Siedlungsraum beeinflusst die Ausprägung der einzelnen Biotopstrukturen und deren Arten-
vielfalt, so dass vornehmlich die sogenannten Allerweltsarten den Änderungsbereich besie-
deln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf der im Bestand ausgewiesenen Wohn-
baufläche würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Gleiches gilt bei Nicht-
durchführung der Planung für die mit der Zweckbestimmung ‚Sporthalle/ Sportplatz‘ darge-
stellten Grünfläche. Demnach würde bei Umsetzung einer verbildlichen Bauleitplanung die 
biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbaufläche und Grünfläche abnehmen, da durch eine 
Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Für die Grünfläche mit 
dem Signet ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten 
Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre es vorstellbar, dass sich bei einer Planung, die 
den Struktur- und Artenreichtum einbezieht, die biologische Vielfalt erhöht. Im Norden (Schu-
bertstraße) und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen 
mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche durch Versiegelung möglich. Dies 
würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und Gehölzen einhergehen. Die ver-
siegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt mehr bieten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet als Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche darge-
stellt. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes geht der 
Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an 
Ackerland gebundene Arten verloren. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen wird sich 
weiter verringern. Die als Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche dargestellten, überlagerten 
Ackerflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung. Be-
grünungsmaßnahmen wie begrünte Wohnhöfe Platz- und Dachflächen sowie Straßenbäume 
können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und 
Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, al-
lerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher 
Biotope.  
Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können 
innerhalb der geplanten Grünfläche im östlichen Plangebiet entwickelt werden. Bei Realisie-
rung eines Waldsaumes ist mit einem größeren Artenspektrum als im Bestand zu rechnen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.

52/81 
Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelba-
ren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans werden Ackerflächen und damit potenzieller Le-
bensraum für die entsprechenden Arten verloren gehen. In den Bereichen der Wohnbau- 
und Gemeinbedarfsfläche wird sich aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plange-
biets das Reservoir für die biologische Vielfalt verringern. Die negativen Auswirkungen kön-
nen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert 
werden, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind. Die geplante Grünfläche im 
östlichen Änderungsbereich nimmt bei Umsetzung als Ausgleichsfläche positiven Einfluss 
auf die biologische Vielfalt und kann diese hier erhöhen. 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet und seinem direkten Umfeld befinden sich keine ausgewiesenen Natura 2000-
Gebiete. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich östlich der Autobahn BAB 59 
in circa 1,3 km Entfernung. Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet „Wahner Heide“ (DE-
5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Bei Nichtdurchführung der 
Planung sind aufgrund der Entfernung und der Darstellungen keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten zu er-
warten.   
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf Grund der Entfernung von ca. 1,3 km sind mit der Planumsetzung keine direkten und in-
direkten nachteiligen Umweltauswirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck be-
stehender Natura 2000-Gebiete verbunden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umwelt-
auswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer 
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmögli-
chen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich. Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht 
betroffen.

53/81 
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
9.5.12.1 Lärm 
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst in Köln-
Porz-Urbach“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult 
GmbH (2022c) durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zu-
sammenfassend dargestellt: 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Ver-
kehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und den öffentlichen Verkehrswegen insbesondere 
der Kennedystraße aber auch der Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, 
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Bergerstraße beeinflusst. Insgesamt ist das Plangebiet 
durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. 
Schienenverkehrslärm: Östlich der Bundesautobahn BAB 59 verläuft in mehr als 600 m Ab-
stand zu Plangebiet eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenver-
kehrsimmissionen wird gemäß den Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurtei-
lungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.  
Fluglärm: Das zu betrachtende Änderungsgebiet liegt nach dem Regionalplan innerhalb der 
erweiterten Lärmschutzzone. Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn ist von einer erhebli-
chen Fluglärmbelastung für das Änderungsgebiet auszugehen. Für die Fluglärmimmissionen 
wird gemäß Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) 
für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.  
Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtbetrachtung sind neben den Straßenverkehrslärmimmis-
sionen insbesondere auch die Fluglärmimmissionen relevant. Bereits durch die alleinige Be-
rücksichtigung des für den Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50 
dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum ergibt sich eine Ausschöpfung des schalltechnischen 
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. Im 
Nachtzeitraum liegt eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes um 5 
dB(A) vor.  
An mehreren Verkehrslärmimmissionsorten im Umfeld des Änderungsgebietes wird bereits 
im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) 
tags überschritten. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Änderungsbereich liegen 
im südlichsten Teil des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße, vor. Im 
Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheits-gefährdung erreicht, 
jedoch nicht überschritten (Peutz Consult GmbH, 2022c).  
Gewerbelärm: Im Änderungsbereich sind keine gewerblichen Lärmquellen bekannt. Für das 
nordwestlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung durch Dauerpar-
ker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das Parkhaus im 
direkten Umfeld zu schutzbedürftiger Wohnbebauung, so dass davon ausgegangen werden 
kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle darstellt. Hinsichtlich der 
auf den Änderungsbereich einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist eine Betrachtung der 
Immissionen aus den südlich der Kennedystraße gelegenen Gewerbebetrieben nicht not-
wendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind.

54/81 
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, 
die auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer 
Grünfläche mit den Signets Sporthalle / Sportplatz gelten. Die Umsetzung einer Wohnbebau-
ung und der Bau von Sportanlagen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung würde eine 
Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr mit sich bringen. Der Sportplatz 
stellt eine Quelle für Sportlärm dar. Auch die Umsetzung des Bebauungsplanes zur Fried-
hofserweiterung hätte Besucherverkehre und damit höheren Verkehrslärm zur Folge. Die 
Entwicklung der Lärmimmissionen im Änderungsbereich und seinem Umfeld kann jedoch 
ohne detaillierte Prognoseberechnungen nicht beurteilt werden. Im Norden (Schubertstraße) 
und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen mittel- bis 
langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche möglich. Würde die Straße tatsächlich für den 
motorisierten Verkehr erweitert werden, ist von höheren Verkehrslärmimmissionen auszuge-
hen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers und der 
Neubau einer Schule vorbereitet. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den 
Schutzcharakter eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines 
Mischgebietes (MI) auf.  
Die aus der Umsetzung des Bebauungsplanes resultierenden Lärmimmissionen werden in 
der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH (2022c) im Prognose Plan-
Fall ermittelt. Dabei wurden die nachfolgend aufgeführten Orientierungs-, Immissionsgrenz- 
und Richtwerte zur Beurteilung der Schallsituation herangezogen.  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden 
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-
sche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, 
dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht über-
schritten werden.

55/81 
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
 
Zur Beurteilung und Bewertung des vorhabenbedingten Zusatzverkehrs gibt es keine ver-
bindlichen Vorgaben in Form von Richt- oder Grenzwerten. Nach der aktuell gültigen Recht-
sprechung kann von einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm 
ausgegangen werden, wenn die Beurteilungspegel oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) 
tags bzw. 60 dB(A) nachts liegen. Nach dem Urteil des OVG Koblenz (OVG Koblenz Urteil 
vom 25.03.1999, Az.: 1 C 11636/98) ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu er-
arbeiten. Zur Orientierung für die Beurteilung von erheblichen Erhöhungen unterhalb der 
Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zu-
nahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Erhö-
hungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) in der Regel für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind. Nach dem OVG Münster (OVG Münster, 30.05.2017, Az.: 2 D 27/15.NE) 
kann eine solche planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes in dem lärmkritischen Bereich 
oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts insbesondere in einem besonders lärmvorbe-
lasteten innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Be-
gründung eher hingenommen werden (vgl. auch Peutz Consult GmbH 2022c).  
Verkehrslärm:  
Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts) innerhalb des geplanten Wohngebietes um 7 dB im Tagzeitraum und um 11 dB im 
Nachtzeitraum durch die Verkehrslärmimmissionen überschritten werden. Zentrale Rolle 
spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die anzusetzenden Dauerschallpegel von 
50 dB(A) eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum 
um 5 dB(A) auslösen. Im Tageszeitraum wird an einigen straßenabgewandten Immissionsor-
ten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags in den unteren Geschossen 
eingehalten. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im Be-
reich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit maxi-
malen Beurteilungspegeln von ca. 70 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter Berücksich-
tigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet werden die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im Tageszeit-
raum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße erreicht.  
Es ist daher davon auszugehen, dass bei Realisierung eines Bebauungsplans passive Lärm-
schutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16. BIm-
SchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraße

56/81 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach kein Anspruch auf zu-
sätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. 
Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des Plan-
gebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) vor. 
An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Möglicherweise lassen sich an den Immission-
sorten mit den höchsten errechneten Außenlärmpegeln Nutzungen, die wenig sensibel sind, 
z.B. eine Turnhalle, errichten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
 
Bewertung:  
Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrs-
lärm, der auf der Autobahn BAB 59 entsteht, und durch den Flugverkehrslärm vorbelastet. 
Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen 
und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Än-
derungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaß-
nahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist 
ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plange-
biet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, 
insbesondere zum passiven Schallschutz formuliert. Diese sind verbindlich festzusetzen, um 
ein gesundes Wohnen zu ermöglichen.  
 
9.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich sind keine Altlastenstandorte im Altlastenkataster der Stadt Köln ver-
zeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Änderungsbereich befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlas-
tenstandorte, für die sich durch die Beibehaltung des derzeitigen Planungsrechtes nachtei-
lige Umweltauswirkungen ergeben könnten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstand-
orte, für die sich durch die Planumsetzung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könn-
ten.

57/81 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich.  
 
Bewertung:  
Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem Altlastenka-
taster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltauswirkungen 
sind demnach nicht zu besorgen.  
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütte-
rungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen und der direkten Umgebung ein. Es 
sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen 
auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen 
(Wohnen und Grünfläche mit den Planzeichen Sporthalle und -platz) gehen keine Erschütte-
rungen aus. Auch die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ge-
hen mit keinen erschütterungsrelevanten Emissionsquellen einher.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe-
reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die 
Erschütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehe-
nen Nutzungen (Wohnen, Gemeinbedarfsfläche, Grünfläche) gehen keine Erschütterungen 
aus. Die Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen 
in einem ausreichenden Abstand zum Änderungsbereich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungs-
bereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen.

58/81 
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes 
des Rheins. In den Hochwasser- und Grundhochwassergefahrenkarten für das Stadtgebiet 
Köln (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand: 02.01.2023) sind keine Eintragun-
gen für den Änderungsbereich zu entnehmen. Der Änderungsbereich ist von Hochwasser 
nicht betroffen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Änderungsbereich ist von Hochwasser nicht betroffen, so dass auch bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung keine Hochwassergefahr besteht.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine Veränderun-
gen für die Hochwassersituation im Plangebiet. Der Änderungsbereich ist von Hochwasser 
nicht betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins.  
 
 
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) 
/Seveso III-RL.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in durch die Än-
derung des Flächennutzungsplanes nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisi-
kos ausgeschlossen werden kann.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit der Flächennutzungsplanung wird das Störfallrisiko nicht erhöht.  
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder be-
kannt, die zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die am 
nächsten gelegene, standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich 
des Plangebiets, innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420 m. Im 
Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine 
aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um 
eine 110 kV-Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV-Netzstromleitung der innogy 
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Auf-
grund der ausreichend großen Entfernungen zum Plangebiet liegen die Immissionen durch 
elektrische und magnetische Wechselfelder erfahrungsgemäß unterhalb der Vorsorgericht-
werte.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht 
dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan hat 
keine direkten Auswirkungen. Im Rahmen des Bebauungsplans muss geprüft werden, ob ein 
Heranrücken von Wohn- und Schulbebauung an eine Immissionsquelle mit gesundem Woh-
nen und Arbeiten verträglich ist. Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlau-
fende aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische 
und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche 
Beeinträchtigungen für Bewohner und Nutzer des Plangebietes sind auch aufgrund des Ab-
standes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche 
Magnetfeld-belastungen verbunden.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis (statistisch 100-jährliches 
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022) 
zeigt eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet, insbesondere 
an dessen südöstlichen Rand, mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig 
der Kennedystraße auf. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Was-
serstände berechnet werden. Im Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße, südlich des 
Änderungsbereiches ist die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände). In der nordwestli-
chen Ecke des Plangebietes, entlang der Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen hohe 
bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis hüfthohe Wasserstände) vor. Bei einem 30-jährlichen 
Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den gleichen Bereichen, in einem 
geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig und hoch erreicht werden.  
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schad-
los im Plangebiet versickern. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im 
Rahmen der Bodenfunktionsbewertung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2023b) 
im südlichen Bereich des Plangebietes als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mit-
tel“ bewertet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bereiten die Darstellung im Flächennutzungsplan ebenso 
wie die rechtkräftigen Bebauungspläne eine Versiegelung von Fläche vor. Anfallende Nieder-
schläge könnten daher nicht mehr problemlos versickern, so dass auf Bauleitplanebene ein 
Überflutungsnachweis geführt werden müsste.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist es beabsichtigt, eine Grünfläche in 
eine Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche umzuwandeln. Kommt es zur Realisierung der 
dargestellten Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche, ist im Rahmen der Bauleitplanung der 
Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren und ein Überflutungsnachweis vorzule-
gen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans soll eine wasser-
sensible Entwässerungsplanung umgesetzt werden, in der das Niederschlagswasser der öf-
fentlichen und privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Zur Vorbeugung von

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Schäden durch Starkregen werden Retentionsräume geschaffen (Entwässerungs- und 
Starkregenkonzept IPL Consult 2024).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche 
Starkregenereignisse zu erkennen. In der Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maß-
nahme zu Risikovorsoge zu integrieren (z.B. wassersensible Niederschlagsentwässerung, 
Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, 
Rückhaltung von Niederschlagswasser).  
 
Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Änderungsbereich. Ein konkreter Ver-
dacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor. 
Die Sondierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und im Jahr 2021 durchge-
führt. Im Änderungsbereich wurden insgesamt 28.441 m² der Fläche überprüft. Dabei sind 
eine Bombe und 2 kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördli-
chen Plangebietes zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte. 
Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind. 
Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Es 
ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder 
Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben. 
 
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen, die 
überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Teilbereiche sind mit Gehölzbeständen be-
stockt. Bebaute Bereiche sind nicht vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin 
als Grünfläche dargestellt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnung- und Belich-
tungsverhältnisse sind damit nicht verbunden.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung einer Grünflä-
che in Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche geändert. Mit der Realisierung einer Bebauung 
werden sich die künftigen Besonnung- und Belichtungsverhältnisse im Plangebiet verändern. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist eine Besonnungsstu-
die zur Beurteilung der Auswirkungen der Gebäude auf die gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse innerhalb des Plangebietes sowie auf die besonnungsrelevanten Auswirkungen auf 
das Umfeld erstellt worden. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude im allgemeinem 
Wohngebebiet ist an den Süd- Ost- und Westfassaden eine ausreichende Belichtung ge-
währleistet, an den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen 
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. An Bestandsfassaden der Umge-
bung löst die Umsetzung der vorgesehenen Planung keine Verringerung der Besonnungs-
dauer aus. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die 
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz und wird auf 
Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 geprüft. Grundsätzlich ist 
festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude auf Bebauungsplanebene 
gesunde Wohnverhältnisse bei Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung der Belich-
tungssituation realisierbar sind. 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. Aufgrund archäologischer Fundstellen und 
Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung 
durch die Firma Archaeonet Aeissen & Görür GbR im Jahr 2022 erstellt. Hierbei konnten spät-
bronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und einer mög-
lichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer vorgeschichtlichen Sied-
lung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem Grubenrest um die Sohle einer 
Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit der durch Luftbilder bekannten 
Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht.  Die landwirtschaftlichen Flächen im 
Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet werden, da die Fläche der Landwirtschaft 
dient und von materieller Bedeutung für die Landwirtschaft Betreibenden und die Gesellschaft 
sind.

63/81 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bereiten die Darstellungen einer Wohnbaufläche und ei-
ner Grünfläche mit der Zweckbestimmungen Sportplatz und Sporthalle im Flächennutzungs-
plan ebenso wie die rechtkräftigen Bebauungspläne eine Bebauung oder Umgestaltung von 
Fläche vor. Um nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter bei Umsetzung 
des bestehenden Planungsrechtes zu vermeiden, wären auf Ebene der Bauleitplanung die 
im Plangebiet gesicherten und dokumentierten Bodendenkmäler zu erfassen und zu doku-
mentieren, um eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und 
Funde zu verhindern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei-
testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbe-
darfsflächen zu rechnen. Die nachgewiesenen archäologischen Funde innerhalb der Acker-
flächen wurden über eine bauvorgreifende Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit der 
Unteren Denkmalbehörde dokumentiert und gesichert. Bei Umsetzung des parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplans werden diese Bodendenkmäler nach Erfassung und 
Dokumentation überplant. In der geplanten Grünfläche können die archäologischen Funde 
erhalten bleiben. 
Im Falle der Realisierung von  Bebauung gehen hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen 
verloren. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als Produktionsfläche nicht mehr 
zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich bedeutende Ernährungsfür-
sorge.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler 
und sonstige Sachgüter. Im Falle der Realisierung von Bebauung geht hochwertige landwirt-
schaftliche Nutzfläche, die als Sachgut zu bewerten ist, verloren. Durch die Änderung des 
Flächennutzungsplans kommt es nicht unmittelbar zu negativen Auswirkungen auf Boden-
denkmäler. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist je-
doch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfas-
sung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Be-
bauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen Boden-
denkmäler durchgeführt. Durch diese Dokumentation können die negativ wahrnehmbaren 
Auswirkungen abgemildert werden.

64/81 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, 
Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist o-
der Gülle) Gerüche entstehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle 
und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann 
außerdem eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission 
von Licht, insbesondere bei der Umsetzung eines Sportplatzes erfolgen. Eine Realisierung 
von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist 
aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche entstehen keine Quellen für 
erhebliche Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissionen. Die Entsorgung anfallender 
Abfälle für ein Wohngebiet sowie die Schule wird in der Regel durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt und Abwässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. 
Durch die Ansiedlung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen Lichtquellen im Plangebiet 
kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu er-
warten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung: 
Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Stan-
dortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für 
die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist 
Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Pla-
nung integriert werden. Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch 
die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten.

65/81 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuer-
barer Energie. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anla-
geschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög-
lich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung hat der Änderungsbereich aufgrund der dargestellten 
Nutzungen keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Mit der 
Ausweisung einer Wohnbaufläche ist die Nutzung erneuerbarer Energien (Solarenergie und 
Photovoltaik) und die Errichtung von Gebäuden mit einem hohen Energiestandard auf Ebene 
des Bebauungsplanverfahrens zu regeln. Dieses gilt auch für eine mögliche Errichtung einer 
Sporthalle oder eines Sportplatzes. Inwiefern im Rahmen der Umsetzung der rechtskräftigen 
Bebauungspläne erneuerbare Energien eingesetzt und genutzt werden könnten, ist auf 
Ebene des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie-
standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festge-
setzt werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren „Östlich im 
Falkenhorst“ wird ein Energiekonzept erstellt. Die Wärmeversorgung für die Wohnbebauung 
ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die Schulbebau-
ung über zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpen gewährleistet. Die Kölner Klimaleitlinien wer-
den als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE in der aktu-
ellen Energieplanung berücksichtigt. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen 
auf den Dachflächen erfolgen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Ziele der Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer 
Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans 
hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame 
und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind ent-
sprechende Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effi-
zienten Nutzung von Energie zu formulieren.

66/81 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991), der für das Plangebiet keine Schutzausweisung festsetzt, jedoch 
das Entwicklungsziel EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) dar-
stellt.  
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plange-
biet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Im Entwurf zur Neuaufstellung 
des Regionalplans Köln wird das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dar-
gestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden an 
die Lärmschutzzone C.  
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die 
im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der Wasserschutz-
zone III B.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin 
als Grünfläche dargestellt werden. Für die unter Bestand beschriebenen Planwerke würde 
sich daraus kein Änderungsbedarf ergeben. Auch eine Friedhofserweiterung gemäß des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes 126 kann aus der Darstellung im Flächennutzungsplan 
entwickelt werden und entspricht dem Entwicklungsziel EZ2 im Landschaftsplan. Eine Wohn-
bebauung, wie im Südwesten des Flächennutzungsplanes dargestellt wirkt sich negativ auf 
das beschriebene Entwicklungsziel EZ2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen“ aus und widerspricht demnach dem Landschaftsplan. Für die im Süden und 
Norden liegenden Bebauungspläne widersprechen sowohl die Darstellung im Flächennut-
zungsplan als auch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.  
Bei der Realisierung einer Bebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebietsver-
ordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. 
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens sind Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der 
Stadt Köln zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als 
Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung wider-
spricht für den überwiegenden Teil des Plangebietes den aktuellen Darstellungen des Regio-
nalplans, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Der Re-
gionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den 
neuen Regionalplan enthaltenen zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der 
Öffentlichkeit 07.02.2022 – 31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungs-
bereich (ASB) festgelegt werden.

67/81 
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan wider-
spricht den Darstellungen des Landschaftsplanes. Die widersprechenden Festsetzungen des 
Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch 
außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennut-
zungsplans nicht widersprechen. Die geplante Grünfläche am östlichen Rand des Ände-
rungsbereichs entspricht den Entwicklungsziel EZ 2 des Landschaftsplanes.  
Die geplanten Darstellungen einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie einer Grünflä-
che im Flächennutzungsplan führen nicht zu einem Konflikt mit der Ausweisung der Wasser-
schutzzone III B des Wasserschutzgebietes ‚Westhoven‘. 
Die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan haben nach derzeitigem Kenntnis-
stand keine Auswirkung auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung 
der Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplanes und der Nutzung des Schulstandor-
tes steigt das Verkehrsaufkommen an. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Emissi-
onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe sowie von Emissionen aus Gebäudeheizungen und 
möglichen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 und Kap. 7.5.17). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche außerhalb 
des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan 
stellt den Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des 
Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur Flä-
chennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Bebauungspla-
nes entsprechend anzupassen. 
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der 
Ausweisung der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sind keine Überschreitungen der 
Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten.  
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets 
‚Westhoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten (siehe dazu 
Kap. 7.5.5.2).

68/81 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten auf Grundlage des 
aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die 
zukünftigen Bewohner bzw. Besucher zu rechnen (Verkehr, Gebäudeheizungen). Eine Über-
prüfung ist im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanverfahren notwendig. Ebenso könnte 
eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im Norden und Süden zu einer Erhöhung der 
Emissionen beitragen. Die Anlage und Bewirtschaftung einer Friedhoffläche kann ebenfalls 
mit Emissionen einhergehen, wobei der Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt an-
zusehen ist. Inwiefern sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb ei-
nes Genehmigungsverfahrens geprüft werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan 
liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Die Realisierung von 
Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. Änderung des Flä-
chennutzungsplans und die Errichtung einer Schule führen zu zusätzlichen Belastungen der 
Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner und Nutzer (Verkehr, Gebäudeheizungen). Ins-
gesamt ist jedoch nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ge-
nerell ist davon auszugehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalte-
plans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung einer Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zie-
len des Luftreinhalteplans auslösen. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindli-
chen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognosti-
zierten Mehrverkehr, Gebäudeheizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der 
Werte nach der 39. BImSchV zu erwarten lässt.

69/81 
9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Änderungsbereich herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im 
Bereich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und 
Pflanzen als Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der 
Ackerflächen eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich 
anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden mit 
seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von der 
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende 
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes 
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des 
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem geringen Maße vorbelastet und 
eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der 
Erholungsvorsorge.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche sowie innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Sporthalle und Sportplatz würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bisher 
landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt 
weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen 
Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen 
gegeben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird durch eine Bebauung beeinträchtigt. Im 
Norden und Süden des Änderungsbereichs könnten bei einer Erweiterung der Straßenkörper 
die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern komplett zum Erliegen kommen.  
Die Nutzung der Ackerfläche als Friedhofsfläche geht ebenfalls mit Auswirkungen auf die 
Umweltgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Men-
schen einher. Welchen Einfluss die Gestaltung des Friedhofes auf die einzelnen Umweltgü-
ter und deren Zusammenspiel hat, kann nur an einem konkreten Vorhaben bewertet werden 
und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche würden mit Aufstellung eines Bebau-
ungsplans die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt. Der Vegetationsverlust 
und zunehmender Flächenversiegelungsgrad reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere 
und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und wirken sich negativ auf die natürlichen Bo-
denverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen 
für den Wasserhaushalt weniger natürliche Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit 
zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima haben kann. Eine Reduzierung 
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerung im Plange-

70/81 
biet vermieden werden. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen ge-
geben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der ge-
planten Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen beeinträchtigt.  
Im Bereich der östlichen Grünfläche können potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen 
erhalten oder verbessert werden.  
Für den Menschen entstehen neue Wohn- und Schulgebäude mit einer strukturierten und 
durchgrünten Freiflächengestaltung. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das 
Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als 
landwirtschaftliche Anbauflächen verringert für den Menschen das Angebot regional produ-
zierter Nahrungsmittel.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Rahmen eines Bebau-
ungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen 
Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 9.5.13. 
 
Bewertung:  
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der 
bestehenden Wechselwirkungen. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funkti-
onen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden 
und der Vegetation im Plangebiet gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen 
eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen 
wieder ausgeglichen oder gemindert werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein 
Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. 
Zur Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen 
Umweltbelangen formuliert werden. Die Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte 
durch die Zunahme der Bauflächen ab. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in 
Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Die übergeordneten Verkehrswege (Autobahn A59, Bundesstraße B8 und Landesstraße 
L84) sind im Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass

71/81 
mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 03.01.2023).  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte 
eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Ebenso könnten die rechtskräftigen Be-
bauungspläne umgesetzt werden. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Un-
fälle oder Katastrophen entsteht damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Realisierung des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplans wird eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen, wobei keine nega-
tiven Auswirkungen auf die Bevölkerung zu erkennen sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering und wird 
durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht. Auswirkungen auf die 
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. 
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche sowie einen kleinen Bereich 
im Südwesten als Wohnbaufläche dar. Für das Plangebiet bestehen aktuell drei rechtskräf-
tige Bebauungspläne (Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, Bebauungsplan 
Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“ sowie Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoni-
usstraße in Köln-Porz/ Urbach“). Die restlichen Flächen im Westen des Änderungsbereichs 
sind dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 
Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es 
wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsre-
gelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe 
wären auszugleichen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die derzeitige planungsrechtliche Situation anzu-
nehmen. Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren wäre eine Bebauung der Flächen im Be-
reich der Wohnbaufläche und innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sporthalle 
/ Sportplatz möglich. Ebenso könnten die rechtskräftigen Bebauungspläne umgesetzt wer-
den. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und die dauer-
haften Eingriffe wären auszugleichen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan erfolgt kein konkreter Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und dem 
Bundesnaturschutzgesetz. Erst mit Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplans wird der Eingriffstatbestand ausgelöst. Dauerhafte Eingriffe sind auszuglei-
chen. Die geplante Anlage einer Grünfläche im Osten des Plangebietes kann als Ausgleich 
für den Eingriff durch die geplante Bebauung dienen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: 
Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentschei-
dung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flä-
chennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbu-
ches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsre-
gelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanes wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. 
Durch Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plange-
bietes kann der durch das Vorhaben verursachte Eingriff bis auf ca. 100.000 Biotopwert-
punkte ausgeglichen werden. Die Kompensation des zu erbringenden Defizits wird durch 
Aufwertung einer landwirtschaftlichen Fläche im Kölner Südwesten umgesetzt (externe Aus-
gleichsmaßnahme).  
 
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Nördlich des Plangebietes liegt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplans Nr. 76403/02 
„Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil. Der Bebauungsplan hat zum Ziel die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers aus 
Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinhei-
ten zu schaffen und die Flächen als Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet 
umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten Plan-
gebietes nicht festgestellt werden.

73/81 
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus-
schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben 
festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind. 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Woh-
nen (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für 
eine bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der 
Stadt Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfä-
higen Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebie-
tes ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durch-
geführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebau-
ungsplans. Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.  
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmen-
liste 2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurden. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 
das Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbe-
zirk Porz ausgeschrieben. Vorgesehen ist die Unterbringung eines Gymnasiums mit mindes-
tens sechs Zügen für die Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie 
einer Fünffach-Sporthalle.  
 
C Zusätzliche Angaben 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belast-
bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel 
in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umwelt-
bericht auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie Erfah-
rungswerten und Abschätzungen. 
 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung 
findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorha-
ben plant.

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9.8 Zusammenfassung 
Tiere: Die vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen kommen zu dem Ergebnis, dass 
mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein Eintreten 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung ent-
sprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann.  
Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die 
ein landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren 
Erhaltungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befin-
det (verfahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes nicht betroffen.  
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass 
die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbedarfsfläche im Flächen-
nutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten 
Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetz-
bar ist.  
Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und 
keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die 
bestehenden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbeson-
dere Acker) führt.  
Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men kann durch die vorgesehene Nutzung der östlichen Flächen als Grünflächen ein Teil 
des benötigten Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet geleistet 
und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Eine voll-
ständige Kompensation ist nur durch eine externe Kompensationsmaßnahme möglich.  
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen 
städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von 
Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gleichzeitig werden Flächen-
bedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanände-
rung die Infrastruktur für eine Schulansiedlung vorbereitet. Die Änderung des Flächennut-
zungsplans sieht zudem die Darstellung einer Grünfläche vor. Zusätzliche Begrünungsmaß-
nahmen (begrünte Plätze, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei 
der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungs-
effekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz gemindert wird.  
Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Re-
alisierung von Bebauung nach Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich 
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von 
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön-
nen. Generell ist eine Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu 
bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert. Eine Versiegelung von Boden führt auf-
grund seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs- und Speicherfunktion, Lebensgrundlage- 
und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und Naturgeschichte) 
zu einer Belastung des Naturhaushaltes. Gleichzeitig können über die Darstellung einer 
Grünfläche, für einen Teilbereich, die vorhandenen Bodenfunktionen gesichert und langfristig 
erhalten werden.

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Wasser:  
Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei-
lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu 
besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan auswirken könnten.   
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbun-
den zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzie-
rung der Grundwasserneubildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplanes zur Niederschlagsentwässerung können mögliche nachteilige Beeinträch-
tigungen auf das Umweltgut Grundwasser vermieden werden. Die Umwandlung der Acker-
fläche in eine Grünfläche, die dem Ausgleich dient, ist nach der Realisierung als positiv zu 
beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das 
Grundwasser erfolgen. 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Mit der Realisierung des Bebau-
ungsplanes werden sich die Luftschadstoffemissionen durch den Mehrverkehr und Gebäude-
heizungen gegenüber dem Bestand erhöhen. Für die Standortentscheidung auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbunde-
nen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass 
die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter 
Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt 
nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Im Zuge der 
Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen 
aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsbe-
rechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen Zunahme der Luft-
schadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 
und PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie 
auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im 
Plangebiet beitragen.  
 
Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das 
Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich 
der geplanten Wohnbauflächen und dem Schulstandort kommen. Klimatische Veränderun-
gen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des 
Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden 
aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.  Durch die Formulierung von Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die 
negativen Auswirkungen gemindert werden. Die Anlage einer Grünfläche im Plangebiet wirkt 
sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus.

76/81 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die Än-
derung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswirkungen auf 
die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser 
und Luft abmildern. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünfti-
gen Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich 
auf die einzelnen Umweltgüter aus. In den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflä-
chen sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der Gemein-
bedarfsfläche) gehen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass 
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsge-
füge nicht mehr vorhanden ist. Die Anlage von Grünflächen wirkt sich positiv auf das Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft 
aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsflächen ab. 
Landschaft: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteili-
gen Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Im Zuge der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich verändert. Insgesamt wan-
delt sich der ländlich geprägte Freiraum zu einem strukturierten und begrünten Siedlungs-
raum. Durch eine Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, begrünten Höfen 
und Platzflächen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die 
Anlage einer Grünfläche (Waldsaum) im Osten schafft einen Übergang zum angrenzenden 
Landschaftsraum und ermöglicht die partielle Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild.  
Mit der Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes sind keine schwerwiegenden Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein auf die 
Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu füh-
ren, dass eine Bebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist.  
Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu 
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Im Rahmen der Umset-
zung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet in weiten 
Teilen anthropogen überprägt. Damit verbunden ist auch ein Rückgang der biologischen 
Vielfalt. Die geplante Grünfläche im östlichen Änderungsbereich nimmt positiven Einfluss auf 
die biologische Vielfalt, so dass die Auswirkungen gemindert werden können.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht erkennbar, dass sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes schwerwiegende Konflikte ergeben, die im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und im Nachhinein dazu führen könnten, dass eine 
Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flä-
chennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete 
zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf 
Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Natura-2000 Gebiet nicht er-
forderlich.

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Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Der Änderungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm der Autobahn BAB 59 und 
durch Flugverkehrslärm vorbelastet. Mit Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist mit 
erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz 
zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren 
passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans ist ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schalle-
missionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen, insbesondere zum passiven Schallschutz formuliert. Diese sind 
verbindlich festzusetzen, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen.  
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der 
Stadt Köln geführt werden vor.  
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohn-/ Schulnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht 
vor.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser 
des Rheins besteht. Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elekt-
rische oder magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im 
Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine 220-kV-Höchstspannungsfreilei-
tung Gremberghoven - Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreilei-
tungen jeweils der innogy Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Mit der geplanten 
Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan sind keine 
direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen 
verbunden. Starkregenereignisse: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswir-
kungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse verbunden. Durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu 
einer starken Reduzierung von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen. In der Bau-
leitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zu Risikovorsoge zu integrieren (z.B. 
Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, 
Rückhaltung von Niederschlagswasser). Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb 
von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu entsprechenden Be-
triebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche 
Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Wohngebiet sowie in einer Ge-
meinbedarfsfläche nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächen-
nutzungsplanänderung ausgeschlossen ist. Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes 
Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr ge-
geben.  
Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsver-
hältnisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine 
Relevanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 ge-
prüft. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude auf

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Bebauungsplanebene gesunde Wohnverhältnisse bei Umsetzung von Maßnahmen zur Opti-
mierung der Belichtungssituation realisierbar sind. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es 
nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler. Bei Umsetzung des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf 
Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant wer-
den. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Doku-
mentation der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchgeführt.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, 
Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwäs-
ser. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende 
Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden. 
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio-
nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die 
Ziele der Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie 
oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine 
direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und effizi-
ente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende 
Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nut-
zung von Energie zu formulieren.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan 
stellt den Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. 
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des 
Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der 
Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Die Aufstellung des Bebauungspla-
nes erfolgt parallel zur Flächennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkraft-
treten des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen.  
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der 
Ausweisung der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sind keine Überschreitungen der 
Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten.  
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets 
‚Westhoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt 
außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszu-
gehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden 
können und die geplante Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flä-
chennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinhalteplans 
auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem

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derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner 
erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr, Gebäude-
heizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu 
erwarten lässt.  
Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine di-
rekte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Das Zusammenwirken von klima-
tisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention 
und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen ei-
nes Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur 
in Teilen wieder ausgeglichen werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen kön-
nen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden.  
Die Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen 
ab. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als 
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die 
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu-
tung, da der Flächennutzungsplan selber keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung 
der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen des parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
erstellt und es werden entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs und zum 
Ausgleich formuliert. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
In nördlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Lei-
denhausener Straße“ zur Entwicklung eines Wohngebiets mit circa 220 Wohneinheiten auf-
gestellt. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbar-
ten Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ nicht festgestellt werden.  
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än-
derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Auswirkungen erforderlich sind.

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9.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand: 28.04.1991; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ (Stand: 17.03.2021) aus: Klimawandelgerechte 
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. 
J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
Erstellte Gutachten: 
- Archaeonet Aeissen & Görür GbR (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme: Köln-
Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung und fall-
weise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der Kampfmittel-
überprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach, Stand: 
07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst in 
Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Was-
serbilanzierung, Stand: 21.05.2024, Köln.  
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln, 
Dezember 2022, Köln.  
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Artenschutzrechtlichen Prü-
fung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz-Urbach, Stand: 
28.06.2024, Alsdorf.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotechni-
scher Bericht zur Vorerkundung 
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl. Erweiterungsflä-
che - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Schuberthöfe inkl. Erweiterungsflä-
che - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022 (Druckdatum: 
23.02.2022), Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in 
Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 
06.09.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022d): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im Falkenhorst“ in 
Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur Artenschutz-
vorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“

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und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 (überarbeitet am 14.05.2019, 
aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden 
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan 
„Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 (überarbeitet 
am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Eil, Stand: 10.07.2024, Königs-
winter.  
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B-Plange-
biet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 15.03.2022, Köln.

Mitteilung Ausschuss

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Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 21.10.2024 
 2957/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.11.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 
235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)  
Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach 
Inhalt 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nördlich der Kennedystraße. Dieser 
wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofsparkplatz, östlich durch die Fried-
hofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße sowie westlich durch die Straße Im 
Falkenhorst begrenzt. 
Der Geltungsbereich der 235. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst größtenteils den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76399/04 „Östlich Im Falkenhorst“, der im Parallel-
verfahren aufgestellt wird.  
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz-Urbach umfasst circa 6,7 ha. Die Abweichung der Größe zum gleichnamigen Bebau-
ungsplan (hier 8,3 ha) ergibt sich daraus, dass zum einen die westlich gelegene Grünfläche 
an der Straße Im Falkenhorst auch zukünftig eine Grünfläche bleibt und zum anderen die 
Kennedystraße in den Geltungsbereich aufgenommen wurde, da der Knotenpunkt Kennedys-
traße/ Joseph-Broicher-Straße umgestaltet wird. 
Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 200 - 210 neue 
Wohneinheiten) sowie die Sicherung des Freiraumangebots, da es im Einzugsbereich des 
Stadtteiles Porz-Urbach gilt, die Wohnfunktion und das wohnortnahe Freiraumangebot lang-
fristig zu stärken. Darüber hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaß-
nahme, der Neubau einer weiterführenden Schule, auf dem südlichen Teilbereich des Plange-
bietes planungsrechtlich gesichert und entwickelt werden. Es ist zudem eine Kindertagesein-
richtung geplant, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen Wohngebieten decken und 
zusätzliche Kapazitäten schaffen soll. Im Quartier ist ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche 
geplant. 
Das Gebiet wurde im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK) Wohnen als eine Po-
tentialfläche bewertet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Er-
schließung, vorliegt (Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue 
Flächen für den Wohnungsbau“). Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Porz-Urbach

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im Übergang zum Friedhof und der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach 
westlich des Friedhofs eignet sich das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem grö-
ßeren Zusammenhang. Eine geordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von 
Eil und im Norden von Urbach ist städtebauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche 
„Östlich Im Falkenhorst“ in Zusammenhang mit einer weiteren Potentialfläche nördlich des 
Friedhofs Leidenhausen mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ steht. Auch bei dieser 
Fläche handelt es sich um eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungs-
konzept (Fläche 7.05). 
Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, welches 
zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden Bauge-
biete erfolgt durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flächennutzungsplan wird 
bzw. wurde jeweils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. Die 236. FNP-Ände-
rung mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz/ Eil wurde bereits abgeschlos-
sen (Vorlage 4100/2023) und ihr Wirksamwerden im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 
bekanntgemacht. 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä-
che dar. Die Planung des Wohngebietes und der Kindereinrichtung sowie des Schulstandor-
tes ist aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klima-
schutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen 
nicht konkret genug regeln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im parallel 
stattfindenden Bebauungsplanverfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter 
die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderun-
gen wird in dem Bebauungsplanverfahren geprüft. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschie-
dene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu entnehmen 
sind. 
 
Verfahrensstand 
Der Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für 
das verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksvertre-
tung Porz (3843/2019, TOP 7.2) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungsaus-
schuss (3843/2019, TOP 10.2) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbe-
schlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) 
erfolgte vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Im Vorfeld wurde ein Vorentwurf für 
das Plangebiet erarbeitet, der Grundlage für die Beteiligung gewesen ist. Die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte sowohl für den Bebauungsplan 
als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebauli-
chen Planungskonzeptes. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hing das städtebauli-
che Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde im Parallelverfahren 
für das FNP-Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit 
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept erfolgte.  
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt-
entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos-
sen (3171/2020). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. 
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb, 
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für das städtebauliche Konzept durchgeführt wurde. 
In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlungen aus der 
frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie die Ergebnisse der 
Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-freiraumplaneri-
scher Wettbewerb ausgelobt. 
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden 
per Mitteilung (0820/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens 
informiert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte vom 08.02.2024 bis 15.03.2024. Im Nachgang wurde die Begründung fortge-
schrieben. Die Ergebnisse der nachträglich in Auftrag gegebenen Kartierung von Vogelarten 
wurden in den Umweltbericht eingearbeitet. 
 
Regelungen zur Veröffentlichung 
Die Veröffentlichung soll in dem Zeitraum vom 07.11.2024 bis einschließlich 09.12.2024 
durchgeführt werden. In dem Zeitraum werden die zu veröffentlichenden Unterlagen im Inter-
net auf der Homepage der Stadt Köln digital verfügbar sein. Zudem können die Unterlagen im 
Stadtplanungsamt eingesehen werden. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über 
Ort und den Zeitraum der Auslegung wird vorab im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgen.  
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Lage des Änderungsbereiches 
Anlage 2: Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 3: Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 4: Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in 
Verbindung mit § 2a BauGB

Beratungsverlauf (2)

07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2957/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.10.2024
Erstellt
25.09.2024 17:18