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0438/2018

Verträge mit der AWB GmbH zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.02.2018

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Anlage 2 - Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen Reinschrift

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Ansehen

Anlage 6 Prüfbericht zur LSP Kalkulation

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Anlage 4 - Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage Reinschrift

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Ansehen

Anlage 5 - Synopse Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Synopse Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen

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Ansehen

Anlage 1_Ratsvorlage_Verlängerung Leistungsvertrage_an Frau Stüwe

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Ansehen

Anlage 2 - Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen Reinschrift

51161 Zeichen

1 
 
Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
PRÄAMBEL 
Die Stadt Köln ist nach §§ 17, 20 KrWG, § 5 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-
träger.  
Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt, soweit sie 
nicht zuvor auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Abfallent-
sorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH („AVG“) beauftragt hat. 
Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 
2019 bis 2033.  
Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-Beauftragung möglich. 
Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Um-
weltbelangen und der Digitalisierung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. 
§ 1 
Rechtsgrundlagen 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung, die ihr nach 
den bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m. der Abfall- und der Abfallge-
bührensatzung obliegen, der AWB als beauftragter Dritter i.S.d. § 22 KrWG. 
(2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als 
öffentlicher Aufgabenträger wird nicht berührt. 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Aufga-
ben nach Maßgabe von Satz 2 zu erfüllen, soweit sie nicht mit der Erfüllung dieser Auf-
gaben auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Ab-
fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln beauftragt hat. 
Die Leistungen sind in den Anlagen wie folgt spezifiziert:  
 
Anlage 1 Restmüllerfassung 
Anlage 2 Biomüllerfassung 
Anlage 3 Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen 
Anlage 4 Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) 
Anlage 5 Erfassung und Verwertung von Alttextilien 
Anlage 6 Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten 
Anlage 7 Erfassung von illegalen Müllablagerungen 
 
(2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen 
oder in diesem Vertrage ausdrücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben 
muss, erbringt die AWB nach Anlage 1 alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungs-

2 
 
dienstleistungen). 
(3) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag 
erforderlich, ist die jeweils andere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. 
(4) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies 
erfordern, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich anpassen. 
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben 
zugewiesen werden. 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
(1) Die von der AWB zur Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Behälter müssen 
den technischen Normen entsprechen. 
(2) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweiligen lokalen verkehrs- und um-
welttechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sein. 
(3) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. 
(4) Die Bereitstellung (Vollservice), Entleerung und Abstellung von Abfallbehältern hat so zu 
erfolgen, dass der Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein un-
vermeidliches Maß hinaus behindert wird. 
Die AWB ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie der Abstellung der Abfallbehälter 
entstehende Verschmutzungen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu beseiti-
gen. 
(5) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Drittunternehmer ein-
zusetzen.  
Hierüber informiert sie die Stadt Köln. 
Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforde-
rungen nach Abs. 1 bis 4 einhalten. 
(6) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behaup-
tete Nichteinhaltung von Pflichten der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag ein Zu-
rückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leistungspflichten. 
(7) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder 
teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln 
mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen.  
Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Er-
satzvornahme berechtigt. 
Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat-
ten. 
(8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, 
wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf 
die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich-
tungen haben können.

3 
 
§ 4 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationalen - insbesondere EU-
rechtlichen - Vorschriften dies zwingend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in 
Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu verge-
ben. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur 
an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen vergeben 
werden, die den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprechen. 
(3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen 
gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB 
verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen unverzüglich zu be-
enden. 
Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsausfall Gefahren für Leib und Le-
ben verursachen würde. 
Die Stadt Köln ist zu unterrichten. 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
(1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwor-
tung zu erbringen.  
(2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten 
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best-
immungen. 
Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese 
Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 er-
geben. 
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Ab-
stimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. 
(3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und 
soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. 
(4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen ordnungs-
gemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. 
(5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungs-
deckung zu erreichen. 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungsschut-
zes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich 
der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils 
geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen 
nachzuweisen.

4 
 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des 
Versicherungsschutzes. 
§ 6 
Entgelte 
(1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als 
Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatz-
steuer erhöhen.  
Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindestvertragszeitraum gem. § 10 
Abs. 1. 
Die Entgelte sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. 
Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und verändern sich im Zeitraum bis 
zum Inkrafttreten des Vertrages nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Ver-
änderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation 
den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen 
Verordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der 
VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 
30/53,  
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage 
zur Verordnung PR Nr. 30/53). 
(3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Ent-
gelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge-
bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, und ist die Stadt Köln aus 
diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB 
in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgelte verpflichtet, in dem die 
fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der 
Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. 
(4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt 
Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeit-
raums testieren zu lassen. 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
(5) Auf die Entgelte gemäß den Anlagen 1 bis 7 leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders 
vereinbart –  mit Wertstellung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 
1/12 des jeweils zu erwartenden Jahresbetrages. 
(6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der 
von der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung 
aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. 
Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der mit der Prüfung des Jahres-
abschlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testieren.

5 
 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
(7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung 
ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats 
nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen 
Gläubiger zu leisten. 
(8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entspre-
chend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % 
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entspre-
chenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und 
den hierzu erfolgten Vereinbarungen.  
 Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten inso-
weit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünftigen Ta-
rifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe.  
 Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 
6 (TVöD).  
 Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die 
Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitge-
beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. 
 Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum 
Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile 
zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur 
SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert.  
 Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderung bildet die ent-
sprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu-
gerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen 
und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 607, GP-Systematik 331 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
3. Kraftstoffe mit 3 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu-
gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereierzeugnisse, 
Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 
17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni

6 
 
4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index für die 
Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, 
Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen mit 
Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 569, GP-Systematik 29104 
 
 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
5. Fixbestandteil mit 4 % 
 
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirt-
schaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nutzung über die Vertragslaufzeit 
hinausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 
(9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preisgleitungsklausel gem. Abs. 8 
kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem 
Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetretene Fort-
entwicklungen der in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangen. 
Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. 
(10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch 
ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Recht-
sprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemei-
nen, in Abs. 8 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflich-
tet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. 
(11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leis-
tungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und 
der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fortschreibung der Leistungsverzeich-
nisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisanpas-
sungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September 
des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. 
§ 7 
Verjährung 
(1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Vertrag verjähren mit Ablauf von 
sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände 
durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entste-
hung. 
§ 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. 
Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits gegenüber Dritten nicht auf Verjäh-
rung berufen kann. 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der 
AWB geltend machen kann, verjähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der 
Rechts- oder Bestandskraft.

7 
 
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung 
Gebühren zurückerstattet. 
(3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendma-
chung eines Anspruchs gehemmt. 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Ver-
trages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur 
Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im 
erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. 
§ 9 
Abtretung von Forderungen 
Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei be-
darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieser Partei. 
§ 10 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
(1) Dieser Vertrag tritt einschließlich  
 
• der Anlagen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 am 01. Januar 2019, 
 
• der Anlage 4 am 01. Januar 2020 
 
in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende ei-
nes Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unbe-
rührt. 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages 
insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver-
stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung 
nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von 
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB 
gestellt und nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung 
mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt  
 
 und der Stadt Köln eine Fortsetzung des Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leis-
tungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages insbe-
sondere berechtigt, wenn

8 
 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz 
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und 
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder un-
möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder 
aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, 
die AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und 
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht 
oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas-
sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in 
diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlo-
se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat  
 
 und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leis-
tungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht 
mehr zugemutet werden kann. 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftli-
chen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. 
§ 11 
Folgen einer Kündigung 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages enden - soweit 
in diesem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus 
diesem Vertrag bzw. hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistungen.  
Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung nur 
noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver-
pflichtet. 
(2) Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzu-
führenden – fristlosen Kündigung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, 
zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Entsorgung 
der von diesem Vertrag erfassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von 
ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden techni-
schen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden 
gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur 
Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet ander-
weitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. 
(3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. 
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu 
vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein-
tretenden Schäden zu ersetzen. 
(5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise 
beendet, kann die AWB verlangen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht

9 
 
mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich aller Zulassungen und 
Genehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge-
genstände übernimmt.  
Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Ver-
tragsübernahme zustimmen.  
Die Stadt Köln ist verpflichtet, der AWB ein Entgelt für die übertragenen Vermögensge-
genstände zu zahlen.  
Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Entsorgungspflichtaufgaben der 
Stadt Köln eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, 
höchstens jedoch der Wert, den die AWB bei der Entgeltkalkulation zugrunde zu legen 
hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschreibun-
gen. 
Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tageswert zu bewerten. 
§ 12 
Höhere Gewalt 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhin-
derung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö-
rungen bei Bezug von Kraftstoffen und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige 
Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden 
Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverän-
dert bestehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Siche-
rungspflichten. 
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu 
benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. 
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen 
unverzüglich zu beheben.  
(4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die 
von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage 
obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Ab-
stimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt 
unterbliebene Leistungen nachzuholen. 
§ 13 
Schlussbestimmungen 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der 
künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen ge-
setzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher Um-
stände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. 
Stadt Köln und AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grunds-
ätze kaufmännischer Loyalität gelten. 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in

10 
 
diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse 
oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu 
und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rech-
nung zu tragen. 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt 
Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder un-
durchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu er-
setzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Be-
stimmung möglichst nahe kommt. 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser 
Vertrag eine Lücke aufweist. 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle 
der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregel-
ten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich 
ist. 
(4) Gerichtsstand / Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

Anlage 1 Seite 1 
 
 
Anlage 1  
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Restmüllerfassung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 
1.1 Behälterabfuhr 
 Behältergestellung 1.1.1
 1.1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Restmüll sowie Arzt- und Krankenhausabfälle wie 
folgt zur Verfügung: 
 
Behältergröße (Liter) Restmüll Arzt- und Kranken-
hausabfälle 
30 (virtuell) X  
60 X X 
70 X X 
80 X X 
110 X X 
120 X X 
180 X X 
240 X X 
500 X X 
660 X X 
770 X X 
1100 X X 
3000 X X 
5000 X X 
3000 Unterflur X  
5000 Unterflur X  
Abfallsäcke à 90 Liter X  
Pressmüllcontainer X X

Anlage 1 Seite 2 
 
 
Behälter der Größe 70 und 110 Liter werden ausschließlich an Kellerstandorten 
oder Standorten mit Hindernissen aufgestellt, die anderen Behälter an allen ande-
ren Standorten. 
 1.1.1.2 Die Leistung beinhaltet Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall-
behälter. 
 Leerung, Serviceart und Beförderung 1.1.2
1.1.2.1 Die AWB leert die Abfallbehälter vor Ort nach Maßgabe der Stadt Köln im 
 
• Vollservice 
• Teilservice. 
 
Die Serviceart wird nach logistischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festge-
legt. 
1.1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor-
gungsanlagen und -einrichtungen.  
Die Beförderung erfolgt unter Nutzung der gegenwärtig von der AWB betriebenen 
Müll-Umladestationen Vitalisstraße, 50825 Köln, und Im Lüsch 1, 51107 Köln.  
1.1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgen bei  
 
• Pressmüllcontainern bei Bedarf, 
• Abfallsäcken je nach Bereitstellung zur turnusmäßigen Restmüllabfuhr 
• Unterflurcontainern wöchentlich oder zweiwöchentlich 
• allen anderen Restmüllbehältern grundsätzlich mindestens in wöchentlichem 
Turnus. 
1.2 Nicht behälterbezogene Abfuhr von Abfällen 
Die AWB sammelt außerhalb der Behälterabfuhr folgende Abfälle und befördert 
diese zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -
einrichtungen. 
 
1.2.1 Sperrmüll, sofern bereitgestellt 
 
1.2.2 Grünschnitt (zweimal im Jahr) und Weihnachtsbäume, sofern bereitgestellt 
 
1.2.3 offene Abfuhr 
2 Bringsysteme 
2.1 Wertstoffcenter 
 
Die AWB betreibt folgende Wertstoffcenter:

Anlage 1 Seite 3 
 
 
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
zur Annahme von Abfällen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
geltenden Abfallsatzung. 
2.2 Schadstoffsammlung 
 
Annahme von Schadstoffen an Schadstoffmobilen nach Maßgabe der im Zeitpunkt 
des Vertragsschlusses geltenden Abfallsatzung. 
2.3 Weitere dezentrale Annahmestellen 
 
Die AWB nimmt Abfälle in Abstimmung mit der Stadt Köln an weiteren bürgerna-
hen, dezentralen Annahmestellen an (Betriebshöfe der AWB und in den Bürgeräm-
tern). 
Weitere Annahmestellen bedürfen der Vereinbarung durch die Parteien. 
3 Sonstige Logistikdienstleistungen 
3.1 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderab-
fuhren. 
3.2 Aufstellung und Pflege von Straßenpapierkörben (mit / ohne Hundekottütenspen-
der) sowie deren Bestückung, Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den von 
der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen  
Zu den Straßenpapierkörben zählen auch Papierkörbe (mit / ohne Hundekottüten-
spender), Unterflurbehälter und Grillaschebehälter in Grünanlagen. 
3.3 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“). 
3.4 Transport von Sperrmüll aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Herausstellser-
vice). 
3.5 Kurzfristige Abholung von Sperrmüll, Abholung zu einem Wunschtermin, Abholung 
von Mehrmengen (Flexservice). 
4 Beratung und Service 
4.1 Bürgerberatung 
Die AWB berät Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Abfallsammlung 
und –entsorgung, insbesondere 
 
4.1.1 Abfall- und Wertstoffberatung unter Einsatz von verschiedenen Kommunikations-

Anlage 1 Seite 4 
 
 
medien 
 
4.1.2 Herausgabe und Verteilung des Abfall- und Wertstoffkalenders und sonstiger Pub-
likationen 
 
4.1.3 Umwelterziehung und -bildung 
4.2 Verwaltungsdienstleistungen 
 Vorbereitung von Gebührenbescheiden oder Abrechnungen durch die Stadt 4.2.1
Köln, insbesondere im Hinblick auf 
 4.2.1.1 Arzttonnen  
 
 4.2.1.2 Abfallsäcke für Restmüll 
 
 4.2.1.3 Pressmüllcontainer 
 
 4.2.1.4 kurzzeitig aufgestellte Abfallbehälter für vorübergehenden Bedarf (Blockabfuhr) 
 
 4.2.1.5 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Restmüll 
 
 4.2.1.6 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Papier 
 
 4.2.1.7 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Abfallbehälter für Restmüll 
 
 4.2.1.8 in anderer Weise bereitgestellter Restmüll (offene Abfuhr) 
 
 4.2.1.9 Leerung im Einzelfall dauerhaft aufgestellter Abfallbehälter bei Erzeugern und Be-
sitzern von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Blockab-
fuhr) 
 
 4.2.1.10 Leerung falsch befüllter Wertstoffbehälter 
 
 4.2.1.11 Zusatzleerung Papiertonne 
 Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Entsorgung von 4.2.2
Abfällen zu veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 
 4.2.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen incl. Gebührenbedarfsbe-
rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres 
 
 4.2.2.2 Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmliche Widerspruchsbescheide 
der Stadt Köln nach der Abfallgebührensatzung 
 
 4.2.2.3 Erst- und Zweitbescheide über die Zurverfügungstellung von Abfallbehältern (ein-
schließlich Serviceart) nach der Abfallsatzung

Anlage 1 Seite 5 
 
 
 
 4.2.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen die vorge-
nannten Bescheide 
 
 4.2.2.5 Standortberatung für die Aufstellung von Abfallbehältern 
 
 4.2.2.6 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretun-
gen). 
4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen 
 Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 
 
4.3.1 Information und Beratung der Stadt Köln in allen abfallwirtschaftlichen Belangen 
einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit 
 
4.3.2 Vorbereitung des und Mitarbeit bei Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirt-
schaftskonzeptes der Stadt Köln 
 
4.3.3 Vorbereitung von Stellungnahmen der Stadt Köln zu überregionalen Plänen (z.B. 
AWP) 
 
4.3.4 Durchführung von Analysen durch Stichproben-Erhebung, z.B. Hausmüllanalyse 
oder Analyse der Kundenzufriedenheit 
 
4.3.5 Kontrolle von Behälterinhalten, insbesondere bei Wertstoffbehältern (Bio, PPK, 
sNVP) 
 
4.3.6 Mülldetektive 
 
4.3.7 Behälterbestandsverwaltung 
 
4.3.8 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Un-
terrichtungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der 
AWB oder andere Gründe entgegenstehen. 
5 Entgelte 
 
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages 
Nettoentgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen.

Anlage 1 Seite 6 
 
 
5.1 Behälterabfuhr 
5.1.1 Leistungen nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 4, soweit im folgenden nicht aus-
drücklich geregelt (€ / a): 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
30 (virtuell) 78,46 56,51 
60 156,92 113,01 
70 176,65  
80 172,83 121,53 
110 212,72  
120 206,09 138,01 
180 258,61 162,53 
240 310,70 186,97 
500 578,92 
 
660 702,88 
770 667,71 
1100 828,27 
3000 4.181,92 
5000 4.880,38 
Unterflur 3000 2.345,41 
Unterflur 5000 2.785,29 
 
Soweit Unterflurbehälter nach Ziff. 1.1.2.3 nur zweiwöchentlich geleert werden, re-
duziert sich das Entgelt um die Hälfte. 
5.1.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/52 oder – bei zweiwöchentlicher Entlee-
rung – 1/26 des Entgelts nach Ziff. 5.1.1. 
5.1.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 5.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch 
die AWB zu führendes Tonnenkataster. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch 
einen Wirtschaftsprüfer testieren. 
5.2 Pressmüllcontainer 
197,08 € / Abfuhr und Entleerung.

Anlage 1 Seite 7 
 
 
5.3 Arzttonne 
Entgelt gem Ziff. 5.1 zuzüglich eines Aufschlags von 20,55 € / a. 
5.4 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige 
Sonderabfuhren. 
128.821,68 € / a 
5.5 Herausstellservice 
67,23 € / h 
5.6 Flexservice 
54,51 / Vorgang 
5.7 Abfallsäcke 
3,05 € / Sack. 
5.8 Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspender), Unterflurbehälter und Grilla-
schebehälter in Grünanlagen 
508,64 € / Papierkorb mit Hundekottütenspender / a 
254,32 € / Papierkorb ohne Hundekottütenspender / a 
2.681,42 € / Unterflurbehälter / a 
1.669,49 € / Grillaschebehälter / a 
5.9 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“) 
568,08 € / a / Behälter  
Behälter sind solche der Größe 500 bis 1100 Liter. 
5.10 Transportzuschlag 
Das Entgelt für Transportwege, die auf dem Grundstück weiter als 15 Meter von 
der Grundstücksgrenze entfernt sind, beträgt: 
 
Behältergröße 
(Liter) 15 – 25 m 25 – 40 m > 40 m 
30 bis 240 20,99 € / a 34,98 € / a 52,47 € / a 
500 bis 1100 55,97 € / a 139,92 € / a 244,87 € / a

Anlage 1 Seite 8 
 
 
5.11 Hinderniszuschlag  
Das Entgelt für Transportwege, auf denen sich Hindernisse befinden beträgt: 
 
Behältergröße 
(Liter) 
 
30 bis 240  12,48 € / a 
500 bis 1100  49,94 € / a 
 
5.12 Bereitstellungszuschlag 
Das Entgelt für die Bereitstellung von Abfallbehältern beträgt je angefangene 50 
Meter: 
 
Behältergröße 
(Liter) 
 
30 bis 240  37,45 € / a 
500 bis 1100 187,26 € / a

Anlage 2 Seite 1 
 
Anlage 2 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Biomüllerfassung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 
1.1 Behältergestellung 
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Biomüll wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
60 
80 
120 
240 
500 
660 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der 
Größen 60 Liter und 80 Liter aufgestellt. 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der 
Abfallbehälter. 
1.2 Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Die AWB leert die Biomüllbehälter vor Ort im gleichen Service wie den Restmüllbe-
hälter 
1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor-
gungsanlagen und -einrichtungen.  
1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgt in den Monaten  
 
• März bis November wöchentlich, 
• Dezember bis Februar zweiwöchentlich.

Anlage 2 Seite 2 
 
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt Biomüll auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
3 Sonstige Leistungen 
 
3.1 Überprüfung der Anträge von Eigenkompostierern. 
4 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
4.1 Behälterabfuhr einschließlich Ziff. 2 (€ / a) 
4.1.1  
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
60 83,30 72,93 
80 90,06 78,55 
120 98,94 86,20 
240 132,88 114,83 
500 235,32  
660 279,06  
4.1.2 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch 
die AWB zu führendes Tonnenkataster. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch 
einen Wirtschaftsprüfer testieren. 
4.2 Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern 
Das Entgelt für die Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern beträgt 
20,55 € / Antrag.

Anlage 3 Seite 1 
 
Anlage 3 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Erfassung und Verwertung kommunaler PPK-Mengen 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 
1.1 Behältergestellung 
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für kommunale PPK-Mengen wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
80 
120 
240 
770 
1100 
3000 
5000 
3000 Unterflur 
5000 Unterflur 
Säcke à 40 Liter 
Pressmüllcontainer 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der 
Größe 80 Liter aufgestellt. 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der 
Abfallbehälter. 
1.2 Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Mit den kommunalen PPK-Mengen werden auch Verkaufsverpackungen aus PPK, 
für die Systembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, erfasst. 
1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter.

Anlage 3 Seite 2 
 
1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle.  
Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. 
1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt PPK auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
3 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs. 1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöht. 
3.1 Behälterabfuhr einschließlich Verwertung 
(€ / a) 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
80 45,75  
120 50,98 38,93 
240 67,86 48,93 
770 156,63  
1100 200,97  
3000 2.090,96  
5000 2.440,19  
3000 Unterflur 1.172,71  
5000 Unterflur 1.392,64  
Säcke à 40 Liter  0,47 
Pressmüllcontainer 197,08  
3.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/26 des Entgelts nach Ziff. 3.1. 
3.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet,

Anlage 3 Seite 3 
 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 3.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die 
AWB zu führendes Tonnenkataster. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch 
einen Wirtschaftsprüfer testieren. 
4 Rückvergütung 
 
Die Parteien legen die Höhe der Rückvergütung für den Vertragszeitraum gem. § 
10 Abs. 1 des Vertrages wie folgt fest: 
4.1 Vergütet wird die kommunale Sammelmenge PPK auf Basis der tatsächlichen Jah-
restonnage. 
4.2 Als Grundlage der Vergütung gilt der Mittelwert der prognostizierten Papierzusam-
mensetzung.  
Diese basiert auf einer Trendprognose anhand der Papieranalysen der Jahre 2007 
und 2017 durch ein unabhängiges Fachinstitut. 
 
Altpapiersorte Anteil Altpapiersorte 
Sortiertes gemischtes Altpapier (1.02) 34,9% 
Kaufhausaltpapier (1.04) 17,1% 
Deinkingware (1.11) 44,2% 
Störstoffe 3,7 % 
 
Auf Verlangen der Parteien kann eine weitere Analyse innerhalb der Vertragslauf-
zeit (im Jahr 2027) vorgenommen werden. 
4.3 Die jährliche Vergütung je Gewichtstonne wird jeweils für ein Intervall von 3 Jahren 
festgelegt und basiert auf den Veröffentlichungen des EUWID (Europäischer Wirt-
schaftsdienst).  
Die Höhe der Rückvergütung wird aus den Mittelwerten der veröffentlichten Preise 
pro Gewichtstonne (mittlerer EUWID) gebildet und nach Zusammensetzung der 
Altpapiersorten gewichtet. 
Zugrunde gelegt werden die veröffentlichten Preise für die vollen 3 zurückliegen-
den Jahre, beginnend mit dem vierten Jahr vor Beginn des neuen 3-Jahres-
Intervalls. 
Der Störstoffanteil wird nicht vergütet. 
4.4 Die Höhe der Rückvergütung teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06.. des Jahres 
vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit.

Anlage 3 Seite 4 
 
Die Mitteilung für die Jahre 2019 bis 2021 erfolgt bis zum 30.06.2018.

Anlage 4 Seite 1 
 
Anlage 4 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Erfassung und Verwertung 
1.1. Behältergestellung 
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für sNVP wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
80 
120 
240 
770 
1100 
3000 Unterflur 
5000 Unterflur 
Säcke à 90 Liter 
Pressmüllcontainer 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der 
Größe 120 Liter aufgestellt. 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der 
Abfallbehälter. 
1.2. Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Die Erfassung erfolgt auch zusammen mit Leichtverpackungen (LVP), für die Sys-
tembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, über eine gemeinsame Wertstoff-
tonne. 
1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter. 
1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle. 
Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein.

Anlage 4 Seite 2 
 
1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt sNVP auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
3 Entgelt 
 
Die Parteien verständigen sich im Laufe des Jahres 2019 auf ein Entgelt nach § 6 
Abs. 1 des Vertrages zum 01.01.2020, das sich um die gesetzlich anfallende Um-
satzsteuer erhöht.

Anlage 5 Seite 1 
 
Anlage 5 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von Alttextilien 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Sammlung von Alttextilien durch die AWB 
1.1 Die AWB sammelt über ein System von Containern Alttextilien. 
1.2 Die Anzahl der Alttextilcontainer wird zwischen Stadt Köln und AWB einvernehm-
lich festgelegt. 
1.3 Erfasst werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T-
Shirts, Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Tex-
tilien hergestellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten 
sowie kleinere Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel.  
1.4 Fremdstoffe, die sich in den Altkleidercontainern befinden, werden als Restmüll 
beseitigt.  
Die Kosten hierfür trägt die Stadt Köln. 
1.5 Die Entleerung der Alttextilcontainer erfolgt bedarfsgerecht, mindestens jedoch 
einmal pro Woche; die Vertragsparteien können sich je nach Nutzungsintensität 
auf einen anderen Mindestentleerungsrhythmus verständigen.  
2 Standorte 
2.1 Die Standorte werden zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich festgelegt.  
In der Regel sollen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascontainer 
aufgestellt werden. 
Darüber hinaus stellt die AWB Alttextilcontainer auf den Wertstoffcentern Butzwei-
lerstraße und August-Horch-Straße und, soweit möglich, auf Betriebshöfen auf. 
2.2 Die AWB reinigt die Standorte regelmäßig. 
Die Reinigung umfasst auch die Reinigung der Alttextilcontainer einschließlich et-
wa erforderlicher Graffiti-Entfernung. 
3 Verwertung 
3.1 Die AWB führt die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und umwelt-
gerechten Verwertung zu.

Anlage 5 Seite 2 
 
3.2 Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. 
3.3 Die AWB übernimmt jedoch keine Garantie für Menge und Zusammensetzung der 
Alttextilien. 
Ansprüche gegen die AWB, die sich aus einer zu geringen Bereitstellungsmenge 
bzw. anderer Qualität ergeben, sind ausgeschlossen. 
4 Mitwirkungspflichten der Stadt Köln 
4.1 Die Stadt Köln erklärt, dass Sondernutzungsgenehmigungen für die Aufstellung 
von Alttextilcontainern der AWB nicht erforderlich sind und auch keine Sondernut-
zungsgebühren anfallen. 
4.2 Weiterhin erklärt die Stadt Köln, dass auch weitere öffentlich-rechtliche Genehmi-
gungen, soweit sie durch sie zu erteilen sind, nicht erforderlich sind. 
4.3 Sollte die Stadt Köln die Erklärungen nach den vorstehenden Ziff. 4.1 und 4.2 ganz 
oder teilweise zurücknehmen, ist die AWB berechtigt, damit verbundene Mehrkos-
ten in Rechnung zu stellen. 
5 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
5.1 Die Tätigkeiten der AWB gem. Ziff. 5.2 werden im Wege der Verrechnung mit dem 
Verkauf der gesammelten Altkleider durch die Stadt Köln an die AWB entgolten. 
5.2 Für die Sammlung der Alttextilien und deren Beförderung zur Verwertungsanlage 
einschließlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wird ein Aufwand der AWB von 
2.292,39 € / Container / a zugrunde gelegt. 
5.3 Der durch die Verwertung der Alttextilien erzielte Betrag wird jeweils auf der Basis 
des Mittelwerts des EUWID-Preises der vorangegangenen 3 Jahre festgelegt. 
Hinsichtlich des zeitlichen Bezugs der Preisermittlung gilt Ziff. 4.3 Satz 3 der Anla-
ge 3 analog. 
Die Höhe des Betrages teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06. des Jahres vor 
Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. 
5.4 Die jährliche Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs. 6 des Vertrages.

Anlage 6 Seite 1 
 
Anlage 6 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Leistungsinhalt 
1.1 Die AWB unterhält für die Stadt Köln auf der Grundlage des ElektroG ein Rück-
nahmesystem für Elektroaltgeräte nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses geltenden Abfallsatzung: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von 
mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten  
 
3. Lampen 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI)  
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations-
technik. 
 
6. Photovoltaikmodule. 
1.2 Das Rücknahmesystem umfasst 
 
1. die Sammlung und Beförderung zu den Wertstoffcentern nach Maßgabe von 
Ziff. 2 (Holsystem), 
 
2. die Annahme von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 3 (Bringsystem), 
 
3. die Übergabe der Elektroaltgeräte an den vom Elektronikaltgeräteregister be-
stimmten Abholer, 
 
4. Öffentlichkeitsarbeit gem. § 18 ElektroG, 
 
5. die Verwertung von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 4. 
2 Holsystem 
2.1 Elektroaltgeräte der folgenden Gruppen werden im Holsystem erfasst:

Anlage 6 Seite 2 
 
1. Gruppe 1, 
2. Großgeräte der Gruppe 2, 
3. Gruppe 4. 
2.2 Transport von Elektroaltgeräten aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Heraus-
stellservice). 
2.3 Kurzfristige Abholung von Elektroaltgeräten, Abholung zu einem Wunschtermin, 
Abholung von Mehrmengen (Flexservice) 
3 Bringsystem 
3.1 An den Wertstoffcentern der AWB oder anderen Sammelstellen werden alle Gerä-
tegruppen angenommen und, soweit erforderlich, getrennt gelagert. 
 
3.2 Geräte der Gruppen 3 und 5 werden zusätzlich an den Schadstoffmobilen sowie 
die der Gruppe 5 an den Betriebshöfen der AWB angenommen.  
 
3.3 Die nach den vorstehenden Ziff. 2 und 3.2 erfassten Geräte werden zu den an das 
Elektronikaltgeräteregister gemeldeten Übergabestellen befördert. 
 
Dies sind im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Wertstoffcenter Butzweiler Stra-
ße und August-Horch-Straße. 
4 Verwertung von Elektroaltgeräten 
Soweit die Stadt Köln nach Abstimmung mit der AWB die ihr als öffentlich-
rechtlichem Entsorgungsträger nach § 14 des ElektroG eingeräumte Option zur Ei-
genverwertung geltend macht, führt die AWB diese Verwertung durch. 
5 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
5.1 Entgelt gem. Ziff. 1.2, Nr. 1 bis 3: 2.838.423,07 € / a 
5.2 Entgelt gem. Ziff. 2.2: 67,23 € / h 
5.3 Entgelt gem. Ziff. 2.3: 54,51 € / Vorgang 
5.4 Im Falle einer Optionsausübung nach Ziff. 4 werden die Entgelte und eine eventu-
elle Rückvergütung für den Optionszeitraum als Selbstkostenfestpreis vereinbart.

Anlage 7 Seite 1 
 
Anlage 7 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung von illegalen Müllablagerungen 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
1 Leistungsinhalt 
1.1 Die AWB sammelt illegale Müllablagerungen von öffentlichen Flächen ein und 
transportiert sie zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen 
und -einrichtungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesabfall-
gesetzes Nordrhein-Westfalen. 
Wilder Müll, der nicht auf diesem Weg entsorgt werden kann, wird gegen geson-
dertes Entgelt durch die AWB entsorgt. 
1.2 Soweit die Sammlung anderen obliegt, stellt die AWB Sammelgefäße zur Verfü-
gung, leert diese und verrichtet den Transport nach Ziff. 1.1. 
1.3 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit oder ohne amtliches Kennzeichen sind keine 
illegalen Müllablagerungen im Sinne dieses Vertrages. 
1.4 Schrottfahrräder werden auf Einzelanweisung der Stadt Köln gesammelt und zu 
von der Stadt Köln benannten Verwertungsbetrieben transportiert. 
Die AWB dokumentiert die aufgenommenen Schrottfahrräder. 
2 Leistungsarten 
2.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 erfolgt die Leistung aufgrund von 
eingehenden Meldungen (Ad-hoc-Beseitigung).  
2.2 In Grünanlagen und auf Spielplätzen erfolgt die Leistung bedarfsorientiert.  
Bedarfsorientiert ist die Leistung i.d.R., wenn sie in folgendem Turnus erfolgt: 
 
1. 1. April bis 15. Oktober: wöchentlich, 
2. 16. Oktober bis 31. März: zweiwöchentlich. 
Die Grünanlagen und Spielplätze sind im Anhang 1 zu dieser Anlage abschließend 
aufgezählt. 
2.3 In ausgewählten Grünanlagen erfolgt die Leistung im Zeitraum vom 1. März bis 
zum 15. Oktober bedarfsorientiert zusätzlich samstags, sonntags sowie an Feier-
tagen.

Anlage 7 Seite 2 
 
Die Grünanlagen sind in Anhang 2 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 
2.4 Auf einzelnen Flächen erfolgt die Leistung täglich. 
Diese Flächen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 
2.5 Eine Änderung der in den vorstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 genannten Anhänge ist 
zum 1. Januar eines Jahres möglich, wenn sie bis zum 30. September des Vorjah-
res verbindlich mit der AWB abgestimmt ist. 
2.6 Die AWB führt über die Meldungen nach Ziff. 2.1 eine Statistik und stellt diese der 
Stadt Köln auf Wunsch zur Verfügung. 
2.7 Die AWB informiert das Ordnungsamt, wenn sich Anhaltspunkte für die Ermittlung 
des Verursachers ergeben. 
2.8 Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leis-
tungsnachweises. 
3 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
1. Ziff. 1.1 Satz 2: nach tatsächlichem Entsorgungsaufwand  
2. Ziff. 2.1:  1.547.392,22 € / a 
3. Ziff. 2.2:  6.666.746,37 € / a 
4. Ziff. 2.3:  683.241,80 € / a 
5. Ziff. 2.4: 175.450,79 € / a 
Anhang 1: Grünanlagen und Spielplätze gem. Ziff. 2.2 [noch zu ergänzen] 
Anhang 2: Grünanlagen gem. Ziff. 2.3 [noch zu ergänzen] 
Anhang 3: Täglich zu entmüllende Flächen gem. Ziff. 2.4 [noch zu ergänzen]

Anlage 6 Prüfbericht zur LSP Kalkulation

34879 Zeichen

Anlage 6

AlMik

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

8 Exemplare
8. Ausfertigung

Bericht

über die Prüfung der Kalkulation zur
Vertragsverlängerung der Grundverträge
Abfallbeseitigung und Straßenreinigung
zwischen der Stadt Köln und der AWB GmbH

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

Köln

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Obenmarspforten 13-15 - D-50667 Köln

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation 2019 bis 2033

GLIEDERUNG

BERICHT

A)  Prüfungsauftrag

B) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

C) Feststellungen und Erläuterungen

D) _Zusammenfassendes Ergebnis

E) Bescheinigung

ANLAGEN

Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033

Seite

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer

ll.
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017

H, 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

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A) _PRÜFUNGSAUFTRAG

Die Geschäftsleitung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln (nachfolgend kurz: "AWB"
oder "Gesellschaft"), hat uns in enger Abstimmung mit der Stadt Köln (Dezernat V/6 - Eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtung AWB) damit beauftragt, eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung
der Grundverträge Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zwischen der Stadt Köln und der AWB ge-
mäß den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach Verordnung PR Nr.
30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen durchzuführen. Den Vertretern der Stadt Köln wurde
ein unmittelbares Auskunftsrecht eingeräumt.

Gemäß diesem Auftrag haben wir die von der AWB erstellten Kalkulationen für die o.g. Sachverhalte
erhalten. Des Weiteren hat uns die AWB die in der Anlage I aufgeführten Berechnungen übermittelt,
die die Basis für unsere Bescheinigung sind.

Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, unsere als Anlage beigefügten "Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Janu-
ar 2017". Wir verweisen insbesondere auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und
den Haftungsausschluss gegenüber Dritten,

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B) GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG

Gegenstand unserer Prüfung war die von der AWB erstellte Kalkulation der Selbstkostenfesipreise für
die Leistungsbereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung, die unter Beachtung der preisrecht-
lichen Vorschriften erarbeitet wurde.

Die Vertragsparteien wollen Selbstkostenfestpreise (vgl. $ 7 der VO PR 30/53) vereinbaren, die auch
preisrechtlich zulässig sind.

Zur Prüfung der Kalkulation der Selbstkostenfestpreise haben wir folgende Prüfungshandlungen vor-
genommen:

- Ausführliche Gespräche mit den Mitarbeitern des Bereichs Rechnungswesen/Controlling und
Personal, der Betriebsleitung Abfallbeseitigung und Straßenreinigung der AWB sowie externen
an der Ermittlung beteiligten Personen

- Abgleich der Übernahme der Basiswerte aus den Zahlen des testierten Jahresabschlusses
2014 in die umfangreiche Kalkulationsdatei (Excel)

- Überprüfung der Eliminierung der preisrechtlich nicht relevanten Kosten

- Stichprobenhafte Überprüfung der Einzelwerte anhand von angeforderten umfangreichen Ein-
zelbelegen und Auswertungen aus den Bereichen Rechnungswesen, Controlling und Personal

- Plausibilisierung der Kosten- und Mengenwerte anhand von geltenden Verträgen (z.B. TVÖD
VKA 2014) und geltenden Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und dem Be-
triebsrat der AWB

- Prüfung der leistungsgerechten Verteilung der Einzel- und Gemeinkosten

- Prüfung der Ermittlung und der Höhe der kalkulatorischen Kosten (Zinsen, Abschreibungen)

- Prüfung der Höhe des Gewinnzuschlags

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- Plausibilisierung prognostizierter Werte für den Zeitraum bis 2033

- Abstimmung der Fortschreibung der Basisdaten in den Jahren 2015 und 2016 mit den ange-
nommenen gegenüber den bekannten wert- und mengenmäßigen Veränderungen

_ Kontrolle der Preisgleitklauseln ab dem Jahr 2017
- Klärung und Änderung von festgestellten wesentlichen Abweichungen
Überprüfung der Einarbeitung von erforderlichen Korrekturen in der Kalkulationsdatei

— Abgleich der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Abrechnungsmodalitäten in Bezug
auf die entsprechende Berechnung

- Abschließende Überprüfung der Einhaltung preisrechtlicher Vorgaben
— Abgrenzung der privatwirtschaftlich verursachten Kosten von denen des öffentlichen Auftrags

- Prüfung der Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit

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C) FESTSTELLUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN

Die AWB übernimmt die Verpflichtungen der Stadt Köln als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im
Sinne der 88 17, 20 KrWG i.V.m. & 5 des LAbfG NRW hinsichtlich der Entsorgung der überlassungs-
pflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Darüber hinaus
wird auch die Verpflichtung der Stadt Köln ($ 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW) über die
Straßenreinigung der im Gebiet der Stadt Köln befindlichen öffentlichen Straßen innerhalb geschlos-
sener Ortslagen übernommen. Für Bundesfernstraßen und Landstraßen gilt dies jedoch nur, soweit es
sich um Ortsdurchfahrten handelt.

Für die Leistungen der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung erhält die AWB ein im Voraus berech-
netes, festes Entgelt, das nach den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-
fentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 nach den Grundsätzen der Vollkostendeckung kalkuliert
ist.

Die AWB stellt der Stadt Köln für den genannten Zeitraum die in den Grundverträgen dargestellten
Selbstkostenfestpreise gemäß 8 6 VO PR Nr. 30/53 in Rechnung.

Wesentliche Eckpunkte

Die in der beigefügten Kalkulation enthaltenen Personal- und Fahrzeugkosten wurden durch Ausmul-
tiplikation von Stundensätzen (Wertgerüst) mit dem Stundenbedarf (Mengengerüst) errechnet.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation 2019 bis 2033

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Wertgerüst Personal

Grundsätzlich basieren die Personalkosten auf handelsrechtlichen Werten 2014. Unter Zuhilfenahme
von Personalreports und weiteren Daten aus der Personalabteilung wurden für acht verschiedene
Personalklassen (Kraftfahrer Abfallbeseitigung, Lader, Straßenreiniger, Kraftfahrer Straßenreinigung,
Monteure, sonstige gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte/Beamte sowie Auszubildende) jeweils
durchschnittliche Stundensätze ermittelt. Im Stundensatz wurden betriebsdurchschnittliche Ausfallzei-
ten in Form von Krankheitstagen und sonstigen Gründen bereits berücksichtigt.

Wertgerüst Fahrzeuge

Für die Kalkulation wurden 24 Fahrzeugklassen gebildet. Für jede Fahrzeugklasse wurden Stunden-
sätze auf Vollkostenbasis ermittelt.

Wesentliche Teile der Fixkosten waren die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Grundlage
für die verwendeten Anschaffungskosten war eine plausible Herleitung aus früheren Anschaffungen.
Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge wurde analog der handelsrechtlichen betriebsgewöhnlichen Nut-

zungsdauer berücksichtigt. Basis für die kalkulatorischen Zinsen (6,5 %) war die mittlere Kapitalbin-
dung.

Die variablen Kosten wurden dem testierten Jahresabschluss 2014 entnommen. Wesentliche Kosten
waren hier Öle und Kraftstoffe sowie Reparaturaufwendungen.

Die Reservehaltung der Fahrzeuge, insbesondere für Reparaturen, wurde über die Differenz der ope-
rativen Einsatzzeiten der Fahrzeuge zu den maximalen Einsatzstunden berücksichtigt. Für jede Fahr-
zeugklasse wurden plausible operative Einsatzzeiten der Fahrzeuge jeweils gesondert ermittelt.

H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation 2019 bis 2033
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Mengengerüst
Im Mengengerüst werden die ermittelten Stundensätze mit dem Bedarf an Stunden multipliziert.

Ausschlaggebend für den Bedarf an Stunden im Bereich Abfallbeseitigung ist im Wesentlichen die
Betriebsvereinbarung zur Behälterleerungsanzahl pro Mitarbeiter und Woche sowie die entsprechende
Behälter- / Leerungsanzahl, die im Behälterkataster der AWB detailliert erfasst sind.

Basis für das Mengengerüst in der Straßenreinigung sind die internen Leistungsvereinbarungen zwi-
schen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der AWB unter Berücksichtigung der Straßenreini-
gungssatzung der Stadt Köln und der anfallenden Reinigungsmeter.

Weitere, nicht durch die Leistungsvereinbarungen abgedeckte Sachverhalte wurden anhand plausibler
Einzelermittlung (z.B. Papierkorbentleerung anhand plausibler Leerung pro Minute) ermittelt.

Die Bedarfswerte der Fahrzeuge richten sich nach den Bedarfsstunden der Mitarbeiter.

Kapitalkosten

Zwecks Ermittlung der preisrechtlichen Selbstkostenfestpreise waren die handelsrechtlichen Ab-
schreibungen und Zinsen zu eliminieren und durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu
ersetzen.

Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung erfolgt durch Verteilung der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des betriebsnotwendigen Vermögens auf den gesamten Nutzungszeitraum. Maß-
gebend für die Schätzung der Nutzungsdauer ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer unter Berück-
sichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit, die im Wesentlichen den handelsrechtlich
zulässigen Nutzungsdauern entspricht.

u LSP-Kalkulation 2019 bis 2033

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Basis für die Ermittlungen der kalkulatorischen Zinsen ist das jeweilige betriebsnotwendige Kapital.
Die Zinsen werden für den Bereich der Fahrzeuge und Behälter nach der Halbwertmethode, im Übri-
gen nach der Restbuchwertmethode ermittelt.

Unter Berücksichtigung des in der VO PR 4/72 ausdrücklich genannten Zinssatzes von 6,5 % sowie
der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des VG Aachen vom 11. Dezember 2015, Az. K 243/15) wurde
der vorgenannte Zinssatz der Selbstkostenfestpreiskalkulation zugrunde gelegt.

Gemeinkostenzuschlag

Die AWB hat für die Gemeinkosten einen Zuschlagssatz von 10,44 % ermittelt.

Gewerbesteuer

Ein weiterer Kostenfaktor in der Preiskalkulation ist die Gewerbesteuer. Den Berechnungen wurde der
aktuelle Hebesatz von 475 % zugrunde gelegt.

Gewinnzuschlag

Der Gewinnzuschlag wurde mit 3 % auf die Nettoselbstkosten der Kalkulation gerechnet. Dieser Pro-
zentsatz liegt in dem üblichen Rahmen bei der LSP-Kalkulation. Gemäß dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 27. April 2015 — 9 A 2813/12, Rdnr. 122 - wird
es wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses für unbedenklich erachtet,
in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3 % einzurechnen.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
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Betriebshofverlagerung

Zusätzlich zu den Ersatzinvestitionen ist in der Kalkulation für den Leistungszeitraum die Be-
triebshofverlagerung von der Gießener Straße zur Christian-Sünner-Straße berücksichtigt worden. Es
wird von einem Investitionsvolumen von 37,2 Mio. € im Zeitraum 2016 bis 2019 ausgegangen. Der
Schätzung liegt die auf der Entwurfsplanung vom 5. Oktober 2017 beruhende Kostenbewertung der
Arbeitsgemeinschaft Generalplanung AWB Betriebshof Köln Kalk (Schüßler Plan Ingenieurgesellschaft
GmbH und spg Hartel/Bauer) vom 27. Oktober 2017 zugrunde. Dieses Investitionsvolumen ist auch in
die Kalkulation eingeflossen. Im Gegenzug werden die noch vorhandenen Restbuchwerte des Stan-
dortes Gießener Straße im Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme des Standortes Christian-Sünner-
Straße in 2021 für den weiteren Leistungszeitraum aus der Kalkulation entfernt.

Kosten AWB 2018

Im Rahmen einer Zukunftsstrategie für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung in der Stadt Köln
hat die AWB ein "Maßnahmenpaket" unter dem Begriff "AWB 2018" zusammengestellt. Die daraus
resultierenden Einzelmaßnahmen sind - soweit gebührenrechtlich relevant - in der Kalkulation für den
Zeitraum 2019 bis 2033 berücksichtigt.

Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033

Die von der Gesellschaft ermittelten und auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Selbstkostenfestpreise
können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Sie entsprechen dem Preisniveau vom
31. Dezember 2016 und sind vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien erstmalig zum
1. Januar 2017 mit der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel fortzuentwickeln.

Die Preisgleitklauseln wurden auf Plausibilität überprüft. Dabei erscheinen nicht nur die in den Ver-
tragsentwürfen ($ 6 Abs. 6 Grundvertrag Abfallbeseitigung und $ 6 Abs. 8 Grundvertrag Straßenreini-
gung) vorgesehenen Indizes für die jeweiligen Kostengruppen sachgerecht, sondern rechtfertigen sich
auch die vorgesehenen Gewichtungsfaktoren ($ 6 Abs. 6 Grundvertrag Abfallbeseitigung und Punkt 6
der Anlage zum Grundvertrag Straßenreinigung) aus der Zusammensetzung der angesetzten Kosten.

H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

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D) ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS

Auftragsgemäß führten wir eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung für die Grundver-
träge Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zwischen der Stadt Köln und AWB durch.

Die mit der Stadt Köln zu vereinbarenden Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein-
schlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere

1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953
- PÖV (Bundesanzeiger 244 vom 12.12.1953) — in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und
1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR Nr. 30/53

2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP — (Anlage zur Verord-
nung PR 30/53).

Gemäß $ 6 Abs. 4 der Vertragsentwürfe hat die AWB die Richtigkeit der Kalkulation durch einen ein-
vernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkos-
tenfestpreiszeitraums testieren zu lassen.

Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind keine Sachverhalte
bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die vertraglich vereinbarten Entgelte
preisrechtlich nicht zulässig sind.

Al M| K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation 2019 bis 2033
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

E) _BESCHEINIGUNG

Wir haben die Richtigkeit der Kalkulation nach öffentlichem Preisrecht zur Vertragsverlängerung zwi-
schen der Stadt Köln und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH für die Bereiche Abfallbeseitigung
und Straßenreinigung gemäß dem uns mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erteilten Auftrag einer Über-
prüfung der Plausibilität unterzogen,

Auf der Grundlage unserer Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass die hier dargestellten Kalkula-
tionen nachvollziehbar und plausibel sind.

Die verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung der benötigen Entgelte sind plausibel und
lassen sich aus den uns von der AWB zur Verfügung gestellten Unterlagen schlüssig ableiten. Alle von
uns erbetenen Auskünfte wurden erteilt. Der angesetzte Gewinnzuschlag von 3 % liegt unter der nach
öffentlichem Preisrecht üblichen Höchstgrenze von 5 %.

Köln, den 26. Januar 2018

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft

DIPL.-KFM. HANSM, KLEIN + PARTNER mbB

Yirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft ' [4
Hu

Dipl.-Kfm. Matthias Klein Dipl.-Betriebsw. A. Schüer
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

11

Anlagen

EINFACH. SAUBER. BESSER.

Restabfall Vollservice &a
301 78,46
601 156,92
701 176,65
801 172,83
1101 212,72]
1201 206,83]
1801 258,61
2401 310,70)
5001 578,92]
6601 702,88
7701 687,71
1.1001 828,27
3.000 I Mulden 4.181,92
5.000 I Mulden 4.880,38)
3.000 1UFC 2.345,41
5.000 1 UFC. 2.785,29)
Restabfall Teilservice &a
301 56,51
601 113,01
801 121,53
1201 138,01
1801 162,53
2401 186,97
Pressmüllcontainer Abfuhr 197.08
Biotonne Vollservice a
83,30
801 90,08
1201 98,94
2401 132,88
5001 235,32]
6601 279,06
[Biotonne Teilservice &a
601 72,93
801 78,55
1201 86.20
2401 114,83
/Papiertonne Vollservice &a
45.75
1201 50,98
2401 67,86
7701 156,63
1.1001 200,97]
Papiertonne Teilservice &a
801 35,64
1201 38,93
2401 48,93
13.000 I Mulden Era 2.090,86
15.000 I Mulden Era 2.440,19
3.000 1 UFC Era 1.172,71
5.000 LUFC Sa 1.392,64)
|PPK Pressmüllcontainer Era 197,08|
Vergütung PPK er 59,66
Säcke PK (40 1) 0,47
Gnilaschebehälter SarBehätter 1.669,49
‚Papierkörbe ohne HKTS in Grünanlagen SlarBehätter 254,32]
‚Papierkörbe mit HKTS in Grünanlagen &larBehätter 508,64
Unterflurbehälter in Grünanlagen &la/Behätter 2.681,42]
Arzttonne Sa 20,55
Fiex-Service Era 54,51
Herausstell-Service © Stunde 67,23
‚Säcke für Restmüll Eisack 3,05
Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostieren Elantrag 20,55
Korrektur von Fehlbefüllungen ‚E/a/Behälter 568.08]
Transportzuschlag
30 bis 240 1 (15-25 m) era 20,99
30 bis 240 1 (25-40 m) era 34,98
30 bis 240 1 (>40 m) Sa 52,47
500 bis 1100 1 (15-25 m) «a 55,97
500 bis 1100 1 (25-40 m) Ca 139,92)
500 bis 1100 1 (>40 m) &a 244,87
Hindernisszuschlag
30 bis 2401 «a 12,48)
500 bis 1100 1 ea 49.94
Bereitstellungszuschlag
30 bis 2401 &a ie angefangene 50 Meter 37,45
500 bis 11001 [&/a je angefangene 50 Meter 187,26
Wertstofftonne örE Sa 2.131.248,77
Sammlung Elektroaltgeräte &a 2.838.423,07
Flex-Service Elektronikaltgeräte ea 54,51
Herausstell-Service Elektronikaltgeräte Stunde 67.23
Sammlung und Verwertung von Alttextilien ®/Container 2.292,39)
‚Abzug illegaler Alttextiliencontainer [&/Container 146,98
Vergütung Altkleider en 328,00)
Kontrolle von Sammelbehälteran Schiffsanlegestellen & Jahr 12.821,68]
Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (ad-hoc Beseitigung) &a 1.547.292,22
Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Grünanlagen und Spielplätze) era 6.668.746,37
Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Grünanlagen an Sonn- u. Feiertagen) &a 683.241,80
Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Rheinboulevard, Kaiser-Wilhelm-Ring) &a 175.470,79
Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Waldgebiete) [era 0.00

Anlage 1/1

EINFACH. SAUBER. BESSER.

Hauptstraßen E/FAFM 2,99
Hauptstraßen mit niveaugleichem Gehwegausbau |/FAFM 9,96|
‚Anliegerstraßen |E/FAFM 2,99]
‚Anliegerstraßen mit niveaugleichem Gehwegausbau |/FAFM 9,96
Gehwegreinigung EIFAFM 7,34
‚Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen ohne besonderen Reinigungsaufwand EIFAFM 10,62
‚Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen mit besonderem Reinigungsaufwand EIFAFM 10,62]
‚Straßenbegleitgrün a 1.370.238,57)
Reinigung Mittelalleen era 391.668,85
Selbstständige Radwege &a 1.910.994,09
Winterwartung gem. Ziff. 3.1 a 2.303.521,29
Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2 (anliegerfreie Gehwege) Eva 25.307,16
Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) era 196.084,21
Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) [&/a/ Haltestelle 203,63]

‚Anlage 1/2

igen und/oder zu verbreiten.

urıy uco verayus 101 To min yaoıauzı, uns vururuung yanız vuvı sunmruou

nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu v

© IDW Verlag GmbH - Tersteegenstraße 14 : 40474 Düsseldorf

50261 . PN 55495/0/0

Alle TREUE VUIDEN:

Allgemeine Auftragsbedingungen

für

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2017

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas-
send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,
Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti-
ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten
gegenüber.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm-
ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im
Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh-
rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis-
se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf — außer bei betriebs-
wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für
die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa-
tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren
Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts-
prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der
gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-
lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der
Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des
Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über-
nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech-
nung zu übernehmen.

(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts-
prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter-
nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab-
hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den
Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der
Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des
Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung
maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern
nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des
Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten
Auftrags sind stets unverbindlich.

6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits-
ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in
der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts-
prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim-
mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter-
gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen
Anordnung verpflichtet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die
Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge-
ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.

7. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe-
rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül-
lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der
Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber
wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach-
te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber
hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber
unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1,
die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt-
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge-
ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze ($ 323 Abs. 1 HGB,
843 WPO, $ 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm
bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet.

(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz
beachten.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe-
sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf-
tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des $ 323
Abs. 2 HGB.

(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet
noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung
des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah-
me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $ 1
ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha-
densfall gemäß 8 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf-
traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer
bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag
für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.

Anlage Il

(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens
gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht-
verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf
gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei-
nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min-
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-
prüfungen.

(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben
wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh-
ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $
1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, bleibt unberührt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.

Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein
Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage-
bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift-
licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten
Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli-
chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän-
dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge-
ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei-
ten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä-
rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres-
abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen
und Nachweise

b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau-
schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die
unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie-
ren.

(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera-
tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist,
kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform
vereinbart werden.

(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,

b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi-
nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,

c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um-
wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und
Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und
dergleichen und

d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-
pflichten.

(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge-
nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter-
lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.

12. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation
per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie
etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt-
schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.

13. Vergütung

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen-
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie-
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.

(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Streitschlichtungen

Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des $ 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes teilzunehmen.

15. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An-
sprüche gilt nur deutsches Recht.

Anlage 4 - Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage Reinschrift

35144 Zeichen

1 
 
Vertrag über die satzungsmäße Straßenreinigung  
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
PRÄAMBEL 
 
Die Stadt Köln ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen („Straßen-
reinigungsgesetz NW - StrReinG NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öffentli-
chen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen; hierzu gehört auch die Win-
terwartung.  
Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt. 
Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 
bis 2033. 
Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-Beauftragung möglich. 
Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Um-
weltbelangen und der Digitalisierung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. 
§ 1 
Rechtsgrundlagen 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den landesgesetzlichen Bestim-
mungen i.V.m der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung 
von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS) obliegenden Auf-
gaben der Straßenreinigung und der Winterwartung der AWB als beauftragter Dritter.  
(2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als 
öffentlicher Aufgabenträger wird nicht berührt. 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Ver-
pflichtungen nach Maßgabe von Satz 3 zu erfüllen.  
Die Entsorgung von Abfällen aus der Straßenreinigung ist nicht Leistungsinhalt. 
Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage 
i.V.m. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Straßenreinigungssatzung sowie 
den Regelungen dieses Vertrages. 
(2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen oder 
in diesem Vertrage ausdrücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben muss, 
erbringt die AWB nach der Anlage alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungsdienst-
leistungen). 
(3) Kommen Dritte den ihnen obliegenden Reinigungsverpflichtungen nicht nach, so wird die 
AWB diese Leistung gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt auf Anweisung der 
Stadt Köln vornehmen. 
(4) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag 
erforderlich, ist die jeweils andere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

2 
 
(5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies 
erfordern, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich anpassen. 
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zu-
gewiesen werden. 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
(1) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweiligen lokalen verkehrs- und um-
welttechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sein. 
(2) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. 
(3) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass der ruhende und / oder flie-
ßende Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein unvermeidliches 
Maß hinaus behindert wird. 
(4) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht Drittunternehmer einzusetzen.  
Hierüber informiert sie die Stadt Köln. 
Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforde-
rungen nach Abs. 1 bis 3 einhalten. 
(5) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behaupte-
te Nichteinhaltung von Pflichten aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht hinsicht-
lich ihrer eigenen Leistungspflichten. 
(6) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder 
teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln 
mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen.  
Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatz-
vornahme berechtigt. 
Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat-
ten. 
Ziff. 2.2 und 7 der Anlage bleiben unberührt. 
(7) Die Leistungspflicht der AWB entfällt, sofern und soweit Dritte zur Beseitigung von Ver-
schmutzungen verpflichtet sind. 
(8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, 
wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf 
die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich-
tungen haben können. 
(9) Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leistungs-
nachweises.

3 
 
§ 4 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationalen - insbesondere EU-
rechtlichen - Vorschriften dies zwingend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in 
Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu verge-
ben. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur 
an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen vergeben 
werden, die den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprechen. 
(3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen ge-
genüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB ver-
pflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen unverzüglich zu been-
den. 
Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsausfall Gefahren für Leib und Leben 
verursachen würde. 
Die Stadt Köln ist zu unterrichten. 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
(1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwor-
tung zu erbringen. 
(2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten 
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best-
immungen.  
Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese 
Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 er-
geben.  
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Abstim-
mung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. 
(3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und 
soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. 
(4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen ordnungs-
gemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen.  
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. 
(5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsde-
ckung zu erreichen. 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungsschut-
zes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der 
hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils gel-
tenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nach-
zuweisen.

4 
 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des 
Versicherungsschutzes. 
§ 6 
Entgelte 
(1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als Selbst-
kostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er-
höhen.  
Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindestvertragszeitraum gem. § 10 
Abs. 1. 
Die Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. 
Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und verändern sich im Zeitraum bis 
zum Inkrafttreten des Vertrages nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Ver-
änderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation den 
Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Ver-
ordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der 
VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 
30/53,  
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage 
zur Verordnung PR Nr. 30/53). 
(3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Ent-
gelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen, und ist die 
Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflich-
tet, ist die AWB in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgelte verpflich-
tet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zu-
grundelegung der Bestimmungen zulässig sind. 
(4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt Köln 
ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums 
testieren zu lassen. 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
(5) Auf die Entgelte gemäß der Anlage leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart 
– mit Wertstellung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des je-
weils zu erwartenden Jahresbetrages.. 
(6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von 
der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung auf-
stellen und der Stadt Köln zuleiten. 
Die Stadt Köln stellt der AWB zum Zwecke dieser abschließenden Abrechnung bis zum 
15. Januar des Folgejahres die veranlagten Frontmeter des abzurechnenden Jahres zum 
31.03., zum 30.06., zum 30.09. und zum 31.12. aufgeteilt nach Reinigungsklassen zur

5 
 
Verfügung. 
Die Richtigkeit der abschließenden Abrechnung hat auf Wunsch der Stadt Köln der mit 
der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testieren. 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
(7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung 
ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats 
nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläu-
biger zu leisten. 
(8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entspre-
chend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten  
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entsprechen-
den Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den 
hierzu erfolgten Vereinbarungen. 
 Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit 
die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünftigen Tarifver-
trägen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe.  
 Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 
6 (TVöD). 
 Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die 
Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitge-
beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. 
 Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum 
Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile zur 
Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im 
Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert.  
 Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderung bildet die ent-
sprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
2. Reparatur und Unterhaltung 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu-
gerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und 
Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 607, GP-Systematik 331 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
3. Kraftstoffe 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu-
gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereierzeugnisse,

6 
 
Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 
17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
4. Gleitende Kapitalkosten  
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index für die Preis-
entwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, Fahrge-
stellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen mit Selbstzün-
dung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 
569, GP-Systematik 29104 
 
 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
5. Fixbestandteil 
 
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirt-
schaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nutzung über die Vertragslaufzeit hin-
ausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 
Die Gewichtung dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist den in der Anlage aufgeführten 
Preisgleitungsklauseln zu entnehmen. 
(9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend den in der Anlage aufgeführten Preisglei-
tungsklauseln kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf et-
wa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetre-
tene Fortentwicklungen der in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlan-
gen. 
Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. 
(10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch 
ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Recht-
sprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemei-
nen, in Abs. 8 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflichtet, 
das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. 
(11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leis-
tungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und 
der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fortschreibung der Leistungsverzeich-
nisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisanpas-
sungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September des 
laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. 
§ 7 
Verjährung 
(1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Vertrag verjähren mit Ablauf von 
sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände 
durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entste-
hung.

7 
 
§ 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. 
Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits gegenüber Dritten nicht auf Verjäh-
rung berufen kann. 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der 
AWB geltend machen kann, verjähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der 
Rechts- oder Bestandskraft. 
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung Ge-
bühren zurückerstattet. 
(3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung 
eines Anspruchs gehemmt. 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Ver-
trages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur 
Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im 
erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. 
§ 9 
Abtretung von Forderungen 
Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei be-
darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieser Partei. 
§ 10 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
(1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit 
einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch 
zum 31. Dezember 2033. 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unbe-
rührt. 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages ins-
besondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver-
stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung 
nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von 
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB 
gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung 
mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt  
 
und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner 
Leistungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr

8 
 
zugemutet werden kann. 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages insbeson-
dere berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz 
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und 
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder un-
möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder 
aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die 
AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und die 
AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlo-
se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht o-
der nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpassungs-
verlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem 
Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-
gung dieses Vertrages angekündigt hat  
 
und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistun-
gen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftli-
chen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. 
§ 11 
Folgen einer Kündigung 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung enden - soweit in diesem Vertrag 
nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. 
hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistungen.  
Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung nur 
noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver-
pflichtet. 
(2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzufüh-
renden - fristlosten Kündigung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, zur 
Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Straßenreinigung 
auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirk-
samwerden der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen und Anlagen unter 
Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der 
Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die 
Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen 
Zeitraum von sechs Monaten. 
(3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. 
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu 
vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein-

9 
 
tretenden Schäden zu ersetzen. 
(5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise 
beendet, kann die AWB verlangen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht 
mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich aller Zulassungen und Ge-
nehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Gegen-
stände übernimmt.  
Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Ver-
tragsübernahme zustimmen.  
Die Stadt ist verpflichtet, dem Unternehmen ein Entgelt für die übertragenen Vermögens-
gegenstände zu zahlen.  
Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben der Stadt nach dem 
StrReinG NW und der StrReinS eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts 
der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den das Unternehmen bei der Entgeltkalku-
lation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz 
gebrachten Abschreibungen. 
Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tageswert zu bewerten. 
§ 12 
Höhere Gewalt 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhin-
derung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö-
rungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige 
Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Ver-
pflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be-
stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. 
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu 
benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. 
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen 
unverzüglich zu beheben.  
(4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die 
von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage 
obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Abstim-
mungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unter-
bliebene Leistungen nachzuholen. 
§ 13 
Schlussbestimmungen 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der 
künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen ge-
setzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstän-
de ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. 
Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grunds-

10 
 
ätze kaufmännischer Loyalität gelten. 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in die-
sem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse o-
der völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und 
Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung 
zu tragen. 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer-
den, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln 
sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführ-
bare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die 
im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung mög-
lichst nahe kommt. 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Ver-
trag eine Lücke aufweist. 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der 
unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregelten 
Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ih-
rer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. 
(4) Gerichtsstand / Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

Anlage Seite 1 
 
Anlage zum Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung  
 
(Entwurf, Stand:02.02.2018) 
1 Leistungsinhalt 
1.1 Die AWB reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze auf dem Gebiet der 
Stadt Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstra-
ßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten (Ziff. 2).  
Auf diesen Flächen leistet sie auch die Winterwartung (Ziff. 3). 
1.2 Die Leistung nach Sätzen 1 und 2 erbringt die AWB nur, soweit die Stadt Köln die 
Reinigungs- und Winterwartungspflicht im Rahmen der StrReinS nicht auf Dritte 
übertragen hat. 
2 Straßenreinigung 
2.1 Zu reinigende Flächen 
Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis 
und den sonstigen Anlagen der Straßenreinigungssatzung.  
Zu diesen Flächen gehören insbesondere 
 
• Straßenbegleitgrün gem. Ziff. 2.3. und 5.3 
• Mittelalleen gem. Ziff. 5.2 
• selbständige Radwege gem. Ziff. 5.4. 
2.2 Inhalt der Reinigung 
 
2.2.1 Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die 
Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder die eine Gefähr-
dung des Verkehrs darstellen. 
Hierzu gehört auch die Beseitigung von Laub und Blüten, Exkrementen, Papier, Zi-
garettenschachteln und Wildkraut sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und 
Kaugummi. 
2.2.2 Die Reinigung wird regelmäßig nicht geschuldet in folgenden Fällen:  
 
• an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, dass die Reinigung 7mal und häufiger 
pro Woche zu erbringen ist. 
 
• bei Leistung der Winterwartung (Ziff. 3), soweit erforderlich, 
 
• bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund von Schnee und Eis. 
Die Reinigungspflicht besteht ebenfalls nicht, soweit sie durch parkende Fahrzeuge 
oder sonstige Hindernisse unmöglich ist. 
2.2.3 Weiterhin gehören zum Leistungsinhalt Beratungs- und Serviceleistungen (Ziff.4).

Anlage Seite 2 
 
2.3 Straßenbegleitgrün 
Zum Straßenbegleitgrün gehören jeweils unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende
  
 
• Seitenstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht 
mehr als 80 cm,  
 
• Mittelstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht 
mehr als 80 cm,  
 
• Seitenstreifen und Mittelstreifen entlang an Gleisen von nicht mehr als 2 m 
Breite und nicht mehr als 80 cm Bewuchshöhe, jedoch nicht an Bahndämmen, 
 
• begehbare und nicht durch Zäune eingefasste Pflanzbeete mit einer Fläche 
von nicht mehr als 16 m
2 und einer Pflanzhöhe von nicht mehr als 80 cm mit 
mehrmals jährlich wechselnden Bepflanzungen. 
Die einzelnen Flächen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 1 zu dieser An-
lage abschließend aufgeführt. 
Grünanlagen sind kein Straßenbegleitgrün. 
3 Winterwartung 
3.1 Allgemeine Anforderungen an die Winterwartung 
 
3.1.1 Die Winterwartung erfolgt auf den Flächen gem. Ziff. 1.1. 
3.1.2 Auf Gehwegen und Fahrbahnen erfolgt die Winterwartung nur, soweit die Stadt Köln 
diese nicht im Rahmen der StrReinS auf andere übertragen hat (siehe Ziff. 1.2).  
Unabhängig von Satz 1 erfolgt die Winterwartung 
 
• auf anliegerfreien Gehwegen, 
• an Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bushaltestellen) 
und Bushaltestellen vor Schulen (Schulbushaltestellen), die sich auf Gehwe-
gen befinden und nicht von diesen baulich abgegrenzt sind (Ziff. 3.3), 
3.1.3 Die Winterwartung ist nach einem abgestimmten Plan zu leisten. 
3.1.4 Die Winterwartung umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- 
und Eisglätte.  
Auf anliegerfreien Gehwegen ist die Leistung auf eine Breite von 1,50 m beschränkt 
und erfolgt in der Regel mit abstumpfenden Stoffen. 
Die anliegerfreien Gehwege sind in Anhang 2 aufgeführt. 
3.1.5 Die Winterwartung in den einzelnen maschinellen Planstufen und den manuellen 
Räum- und Streuplänen wird geleistet innerhalb folgender Zeiträume: 
 
• montags bis freitags zwischen 4.00 Uhr und 20.00 Uhr,

Anlage Seite 3 
 
• samstags zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr, 
• sonntags und an Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. 
Der Einsatz beginnt in Abhängigkeit von der witterungsbedingten Notwendigkeit, 
frühestens jedoch um 4.00 Uhr. 
3.2 Winterdienst in Extremwetterlagen 
 
In Extremwetterlagen erfolgt Winterwartung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und  
 
• montags bis freitags bis 4.00 Uhr, 
• samstags bis 5.00 Uhr, 
• sonntags und an Feiertagen bis 6.00 Uhr 
 
in der Planstufe 1. 
Extremwetterlagen sind gekennzeichnet durch bereits am Abend einsetzenden star-
ken Schneefall bei anhaltend ungünstiger Wetterprognose für die Nacht und den 
kommenden Tag.  
Ungünstig ist die Wetterprognose, wenn mit Temperaturen unter dem Nullpunkt, mit 
umfangreichen Schneefällen sowie mit verbreiteter Glätte zu rechnen ist. 
3.3 Winterwartung an Bus- und Schulbushaltestellen 
3.3.1 Die Haltestellen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführt und werden zwischen 
Stadt Köln und AWB jährlich zum 30.06. auf den Beginn der Winterwartung in die-
sem Jahr aktualisiert. 
3.3.2 Die Winterwartung umfasst je Haltestelle eine Fläche von max. 12,00 m x max. 1,50 
m auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante, soweit diese Fläche baulich zur 
Verfügung steht.  
Die Winterwartung der Zuwegung gehört nicht zum Leistungsinhalt. 
3.3.3 Für das Abstreuen werden in der Regel auftauende Stoffe eingesetzt.  
3.3.4 Bei Schulbushaltestellen erfolgt die Leistung nur montags bis freitags und außerhalb 
der Schulferien. 
4 Beratung und Service 
4.1 Bürgerberatung 
 
Die AWB berät und informiert Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Stra-
ßenreinigung und der Winterwartung.

Anlage Seite 4 
 
4.2 Verwaltungsdienstleistungen 
 
Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Straßenreinigung zu 
veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 
 
4.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen inkl. Gebührenbedarfsbe-
rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres; die Stadt Köln stellt der AWB bis zum 
31.08. des Vorjahres die veranlagten Frontmeter zu den Stichtagen 31.03. und 
30.06. des Vorjahres zur Verfügung 
 
4.2.2 Erstellung des Straßenreinigungsverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung 
 
4.2.3 Anträge auf Gebührenerstattung, Widersprüche gegen Gebührenbescheide und 
förmliche Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Straßenreinigungssat-
zung 
 
4.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen vorgenann-
te Anträge / Bescheide 
 
4.2.5 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 
4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen 
 
Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 
 
4.3.1 Beschwerdemanagement I Bearbeitung von Beschwerden im Bereich der Straßen-
reinigung 
 
4.3.2 Beratung der Stadt Köln in allen Belangen der Sauberkeit des Stadtbildes 
 
4.3.3 Öffentlichkeitsarbeit 
 
4.3.4 gesamtstädtische Koordination der Winterwartung 
 
4.3.5 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unter-
richtungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB 
oder andere Gründe entgegenstehen 
 
4.3.6. Aufbau und Pflege eines georeferenzierten Leistungskatasters. 
5 Entgelte 
 
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages 
Nettoentgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
5.1 Straßenreinigung gem. Ziff. 2 
 
 Fahrbahnreinigung 5.1.1
5.1.1.1 Fahrbahn 2,99 € / AFM 
5.1.1.2 Hauptstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 
5.1.1.3 Anliegerstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM

Anlage Seite 5 
 
 
5.1.2 Gehwegreinigung 7,34 € / AFM 
 
5.1.3 Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen  10,62 € / AFM 
5.2 Reinigung von Mittelalleen 
 
391.668,85 € / a 
Die Mittelalleen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 4 aufgeführt. 
5.3 Reinigung von Straßenbegleitgrün 
 
1.370.238,57 € / a 
5.4 Reinigung von selbständigen Radwegen 
 
1.910.994,09 € / a 
Die Radwege und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 5 aufgeführt. 
5.5 Winterwartung gem. Ziff. 3 
5.5.1 Winterwartung gem. Ziff. 3.1 (ohne Ziff. 3.1.2 Satz 2) 
 
2.303.521,29 € / a 
5.5.2 Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4 (anliegerfreie Gehwege) 
 
25.307,16 € / a 
5.5.3 Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) 
 
196.084,21 € / a 
5.5.4 Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) 
 
 203,63 € / Haltestelle 
6 Preisanpassung 
6.1 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte 
nach Ziff. 5.1 bis 5.4 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
6.1.1 Löhne und Lohnnebenkosten  75 % 
6.1.2 Reparatur und Unterhaltung 11 % 
6.1.3 Kraftstoffe 2 % 
6.1.4 Gleitende Kapitalkosten 7 % 
6.1.5 Fixbestandteil 5 % 
6.2  Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte 
nach Ziff. 5.5 dieser Anlage folgende Gewichtung:

Anlage Seite 6 
 
 
6.2.1 Löhne und Lohnnebenkosten  49 % 
6.2.2 Reparatur und Unterhaltung 30 % 
6.2.3 Kraftstoffe 2 % 
6.2.4 Gleitende Kapitalkosten 15 % 
6.2.5 Fixbestandteil 4 % 
7 Erstattung von Entgelten 
7.1 Kann die AWB wegen 
 
• Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von 
Verunreinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, 
 
• unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, 
Starkregen), oder durch andere zwingende Gründe, 
 
• Straßenbauarbeiten 
 
ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, so er-
lischt dadurch der Entgeltanspruch gem. § 6 Abs. 1 des Vertrages erst ab dem Zeit-
punkt, in welchem die Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen Zeitraum von einem 
Monat betragen.  
7.2 Dies gilt nur, soweit die Stadt Köln ihrerseits aufgrund eines Widerspruchs oder ei-
ner Klage zur Erstattung von Gebühren verpflichtet ist. 
7.3 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 erstattet die AWB vereinnahmte 
Entgelte, soweit die AWB ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung wegen Straßen-
bauarbeiten in einem Zeitraum nicht erbringen konnte, der länger als einen Monat 
gedauert hat. 
Anhänge 
 
Anhang 1 Straßenbegleitgrün (Ziff. 2.3) [noch zu ergänzen] 
Anhang 2: anliegerfreie Gehwege (Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4) [noch zu ergänzen] 
Anhang 3: Bus- und Schulbushaltestellen (Ziff. 3.3) [noch zu ergänzen] 
Anhang 4: Mittelalleen (Ziff. 5.2) [noch zu ergänzen] 
Anhang 5: selbständige Radwege (Ziff. 5.4) [noch zu ergänzen]

Anlage 5 - Synopse Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage

88543 Zeichen

1 
 
Grundvertrag Straßenreinigung 
VERTRAG 
 
über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köln 
 
(01.12.2000) 
Vertrag über die satzungsmäße Straßenreinigung  
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
PRÄAMBEL 
 
Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rei-
nigung öffentlicher Straßen („Straßenreinigungsgesetz NW - Str-
ReinG NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öf-
fentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu 
reinigen. Die Verpflichtungen gemäß Satz 1 schließen die Win-
terwartung ein, § 1 Abs. 2 StrReinG NW. Inhalt und Umfang ihrer 
Verpflichtungen im Einzelnen hat die Stadt Köln in der von ihr 
erlassenen „Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung 
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren“ („Straßenrei-
nigungssatzung – StrReinS“} in deren gegenwärtig geltender 
Fassung vom 20. Dezember 1999 konkretisiert. 
PRÄAMBEL 
 
Die Stadt Köln ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Reinigung 
öffentlicher Straßen („Straßenreinigungsgesetz NW - StrReinG 
NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öffentlichen 
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen; 
hierzu gehört auch die Winterwartung.  
Kürzung. 
Im Rahmen einer organisatorischen Neuordnung hat die Stadt 
Köln beschlossen, für die Zukunft die AWB-KG als Dritte mit der 
Erfüllung aller ihr nach den landesgesetzlichen Bestimmungen ·in 
deren jeweils geltenden Fassungen im Bereich der Straßenreini-
gung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. 
Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die 
AWB beauftragt. 
Kürzung. 
ln Umsetzung wie näherer Ausgestaltung dieses Grundsatzbe-
schlusses schließen Stadt Köln und AWB-KG den nachstehend 
im Einzelnen geregelten  
 
V E R T R A G 
Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt 
Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. 
Aktualisierung. 
 Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-
Beauftragung möglich. 
Klarstellender Hinweis. 
 Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag 
zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisie-
rung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. 
„Umweltbelange“: Berücksichtigung etwa sich in Zukunft erge-
bender Anforderungen, die über gesetzliche und vertragliche An-
forderungen (siehe § 3 Abs. 1) hinausgehen, z.B. zur Luftreinhal-
tung 
 
„Digitalisierung“: Auch Städte stehen vor der digitalen Transfor-
mation. Daher ist ein kollektiver und kooperativer Ansatz zwi-
schen verschiedenen lokalen Stakeholdern im Stadtwerkekon-
zern erforderlich, um das volle Potenzial der neuen digitalen Ära 
auszuschöpfen. Zukünftig wird das Konzept von so genannten 
Smart Services über die datenbasierte Optimierung bestehender 
Dienstleistungen hinaus gedacht. Um diesen Prozess vorzuberei-
ten gilt es Hard- und Software zu ertüchtigen, Daten zu liefern, 
die intern zur Steuerung und Simulation wie auch kollaborativ 
genutzt werden können.

2 
 
Im Rahmen der Entgeltkalkulation werden zusätzliche Kosten für 
Software bezogen auf gestiegene Anforderungen durch E-
Government und erste Vorbereitungen zur Digitalisierung berück-
sichtigt. Hierbei ist der aktuelle Stand der Anforderungen hinter-
legt, darüber hinaus entstehenden Kosten werden zwischen den 
Vertragspartnern abgestimmt. Die AWB übernimmt insbesondere 
ab dem 1.1.2019 den Aufbau und die Pflege eines georeferen-
zierten 2D-Reinigungsleistungskatasters zur Darstellung von 
Leistungsbereichen (siehe Ziff. 4.3.6 der Anlage)  
 
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die eingangs 
geschilderten Entwicklungen zukünftig weitere Anforderungen 
stellen, die im Vertrag noch nicht berücksichtig sein können, de-
nen sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen 
sich in folgenden Themenfelder gemeinsam stellen wollen: 
 
1. Datenaustausch 
 
• Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen Datenbe-
ständen ist Teil der Firmenphilosophie. 
 
• Neu zu beschaffende Hard- und Softwarekomponenten 
beinhalten soweit möglich grundsätzliche Mechanismen 
zum Datenaustausch (IOT). 
 
• Bei Auftragsvergaben finden entsprechende Datennut-
zungsrechte Berücksichtigung. 
 
• Die bei den Vertragspartnern vorhandenen Übergabe-
mechanismen von Daten und Informationen werden ge-
nutzt. 
 
• Alle für die Dienstleistungen der AWB notwendigen Da-
ten von den Vertragspartnern werden nach dem Stand 
der Technik gegenseitig zur Verfügung gestellt. 
 
2. Basissysteme 
 
Hier streben die Vertragspartner eine einheitliche Nutzung soweit 
möglich an. Dies gilt insbesondere für die Produktbereiche Bür-
ger- oder Unternehmensservice, die auch die Stadt einheitlich 
betreibt oder nutzt: Zum Bsp. E-Payment-System EPAYBL, Ser-
vicekonto NRW, OpenData Portal der Stadt Köln. 
 
 
3. Regelwerke 
 
Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im Bereich Digitali-
sierung, E-Government und Datenschutz und Datensicherheit 
sind – soweit zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB bin-
dend. 
§1 
Rechtsgrundlagen 
§ 1 
Rechtsgrundlagen

3 
 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den 
landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m. der Satzung der 
Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung 
von Straßenreinigungsgebühren - in deren jeweils gelten-
den Fassungen - obliegenden Aufgaben der Straßenreini-
gung der AWB-KG als beauftragter Dritter. 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den 
landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m der Satzung der 
Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung 
von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssat-
zung - StrReinS) obliegenden Aufgaben der Straßenreini-
gung und der Winterwartung der AWB als beauftragter Drit-
ter.  
• Sollten sich die satzungsrechtlichen Anforderungen ändern, 
kann dies eine Vertragsanpassung notwendig machen (siehe 
auch § 2 Abs. 5). 
 
• Ausdrückliche Erwähnung der Winterwartung.  
   
(2) Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, 
dass die Stadt Köln auch unter Berücksichtigung der in die-
sem Vertrag getroffenen Regelungen öffentlich-rechtlich 
Verpflichteter i.S.d. § 1 Abs. 1 StrReinG NW bleibt. 
(2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die 
Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträ-
ger wird nicht berührt. 
Zusammenfassung von Satz 1 und 2 aF. Kürzung. 
Die Satzungshoheit der Stadt Köln wird durch diesen Ver-
trag nicht berührt. 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG hiermit als Dritte, 
nach Maßgabe der Vorschriften des StrReinG NW, der 
Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die 
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreini-
gungssatzung - StrReinS -) sowie dieses Vertrages - alle in 
deren jeweils geltenden Fassungen - ohne Ausnahme 
sämtliche ihr nach dem StrReinG NW obliegenden Aufga-
ben der Straßenreinigung unter Einschluss der Winterwar-
tung zu erfüllen. 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr 
nach § 1 obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe von 
Satz 3 zu erfüllen.  
Kürzung unter Einschluss des Abs. 2 Satz 1 aF. 
 
 
 Die Entsorgung von Abfällen aus der Straßenreinigung ist 
nicht Leistungsinhalt. 
Klarstellung: Diese Leistung (z.B. Entsorgung von Straßenkeh-
richt) erfolgt über den Entsorgungsvertrag zwischen Stadt Köln 
und AVG.  
 Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem 
Leistungsverzeichnis der Anlage i.V.m. der im Zeitpunkt 
des Vertragsschlusses geltenden Straßenreinigungssat-
zung sowie den Regelungen dieses Vertrages. 
 
 (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen 
aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage aus-
drücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben 
muss, erbringt die AWB nach der Anlage alle Vorarbeiten 
und Vorleistungen (Verwaltungsdienstleistungen). 
1. Ausgliederung aus Abs. 1 Satz 5 aF und Kürzung. Wegen 
des engen Zusammenhangs mit den Satzungsleistungen 
unmittelbar in Anschluss an Abs. 1 nF. 
 
2. Da die Verwaltungsdienstleistungen in der Anlage spezifi-
ziert sind, kann § 5 aF größtenteils entfallen (siehe Anmer-
kungen zu § 5 aF). 
Gegenstand dieses Vertrages ist weiterhin die Erbringung 
der im Einzelnen in Ziffer (2) des Leistungsverzeichnisses - 
Anlage 1 - bezeichneten Sonderleistungen. 
 Sonderleistungen sind völlig separat zu regelnde Leistungen und 
deshalb hier nicht geregelt. 
 (3) Kommen Dritte den ihnen obliegenden Reinigungsverpflich-
tungen nicht nach, so wird die AWB diese Leistung gegen 
ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt auf Anweisung 
Entspricht § 4 Abs. 1 Satz 3 aF. Kürzung. Aufhebung der Be-
schränkung auf Verschmutzungen nach Sondernutzungen. Ob 
die Stadt Köln im Wege der Ersatzvornahme tätig ist, ist nicht von

4 
 
der Stadt Köln vornehmen. Belang. 
Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag schließt - vorbehalt-
lich der Regelung gemäß Satz 5 - alle mit der Erfüllung des 
Auftrages verbundenen oder in engem Zusammenhang 
stehenden, bisher durch die Stadt Köln erbrachten Dienst-
leistungen ein.  
 Keine praktische Relevanz. 
Etwa in diesem Zusammenhang erforderliche Vollmachten / 
Ermächtigungen gelten mit Abschluss dieses Vertrages als 
erteilt.  
 (4) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflich-
tungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils an-
dere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. 
Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen Stadt Köln und 
AWB klarstellender Hinweis. 
Soweit die Stadt Köln in diesem Zusammenhang als Be-
hörde, öffentlich-rechtlich Verpflichteter oder als Satzungs-
geber handelt und die AWB-KG aus diesen Gründen die 
entsprechenden Leistungen nicht unmittelbar im Außenver-
hältnis erbringen kann, erbringt die AWB-KG - soweit mög-
lich und zulässig - alle Vorarbeiten und Vorleistungen für 
die von der Stadt Köln zu veranlassenden Maßnahmen und 
Handlungen. 
 Ausgliederung in eigenen Absatz 2 nF. 
Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Grundla-
gen sind Stadt Köln wie auch AWB-KG im Einzelnen be-
kannt; Stadt Köln und AWB-KG verzichten einvernehmlich 
auf eine Beifügung von Ausfertigungen oder Ablichtungen 
dieser Bestimmungen und Grundlagen als Anlagen zu die-
sem Vertrag. 
 Gestrichen, weil überflüssig. 
(2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 erteilten Auftrages im 
Einzelnen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis - 
Anlage 1 - i.V.m. der Satzung der Stadt Köln über die 
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini-
gungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) 
vom 19. Dezember 1994 in der Fassung der 5. Satzung zur 
Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenrei-
nigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren 
(Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 20. Dezem-
ber 1999, sowie den im Einzelnen in § 3 dieses Vertrages 
getroffenen Regelungen. 
 Jetzt Abs. 1 Satz 2 nF. 
Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, 
dass Inhalt und Umfang des durch dieses Leistungsver-
zeichnis i.V.m. der Straßenreinigungssatzung der Stadt 
Köln in deren Fassung vom 20. Dezember 1999 bestimm-
ten, in diesem Vertrag geregelten Leistungsverhältnisses 
zwischen ihnen nur an den am heutigen Tage bestehenden 
Verhältnissen orientiert sein können, in Zukunft aber durch 
Änderungen gesetzlicher Bestimmungen und / oder tat-
sächlicher Verhältnisse Anpassungen dieses Leistungsver-
hältnisses auch während der Laufzeit dieses Vertrages 
(5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der 
tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Par-
teien den Vertrag einvernehmlich anpassen. 
Kürzung.

5 
 
notwendig werden können. 
Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren bereits jetzt für die-
sen Fall, das Leistungsverzeichnis den eingetretenen Än-
derungen anzupassen wie auch die sich aus diesem Leis-
tungsverzeichnis dann wechselseitig ergebenden Rechte 
und Pflichten auf der Grundlage der in diesem Vertrag ge-
troffenen Regelungen für die Laufzeit dieses Vertrages fort-
zuschreiben und weiterzuentwickeln. 
 Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln 
durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden. 
AWB ist Vertragspartner auch für die Erfüllung neuer Aufgaben 
(wie z.B. seinerzeit bei der Wildkrautbeseitigung). 
(3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für die Erfüllung 
der ihr nach näherer Maßgabe dieses Vertrages obliegen-
den Leistungsverpflichtungen geltenden arbeitsrechtlichen, 
verkehrsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestim-
mungen, Vorschriften sowie technischen Regeln zu beach-
ten. 
 Siehe jetzt § 3 Abs. 1 nF. 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
 
(1) Fahrzeuge 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich, zur Straßenreinigung nur 
solche Fahrzeuge einzusetzen, die jeweils allen aktuell gel-
tenden gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrs- und 
Betriebssicherheit entsprechen und den jeweiligen lokalen 
verkehrstechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst 
sind. 
(1) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweili-
gen lokalen verkehrs- und umwelttechnischen Verhältnis-
sen bestmöglich angepasst sein. 
• Zusammenfassung von Abs. 1 Satz 1 und 2 aF. 
 
• Streichung des Hinweises auf die Einhaltung gesetzlicher 
Anforderungen, da nicht erforderlich. 
 
• Der Einsatz von Motoren erfolgt nach dem für den Einsatz-
zweck geeigneten und wirtschaftlich vertretbaren Stand der 
Technik. 
 
Diese Fahrzeuge müssen technisch so ausgestattet sein, 
dass sie den jeweils einschlägigen, auf die Straßenreini-
gung bezogenen, gesetzlich bestimmten oder allgemein 
anerkannten Normen entsprechen und eine ordnungsge-
mäße Straßenreinigung entsprechend den Regelungen 
dieses Vertrages gewährleisten. 
Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die eingesetzten 
Fahrzeuge ordnungsgemäß zu warten und in einem hygie-
nisch einwandfreien Zustand zu halten. 
 Typischerweise können Straßenreinigungsfahrzeuge nicht hygie-
nisch „einwandfrei“ sein. Deshalb Streichung. 
(2) Einzusetzendes Personal 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich, für die Straßenreinigung 
nach näherer Maßgabe dieses Vertrages nur den beste-
henden Anforderungen entsprechend fachlich geschultes 
Personal im erforderlichen Umfang einzusetzen. 
(2) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes 
Personal ein. 
1. Kürzung. 
 
2. Erweiterung um eingewiesenes Personal. 
 
3. Streichung der Passage „im erforderlichen Umfang“, weil 
vertragliche Selbstverständlichkeit. Jeder Vertragspartner 
hat seine Ressourcen so zu planen und einzusetzen, dass er 
die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. 
Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hinaus, entspre-
chend den technischen und sonstigen Anforderungen das 
 Gestrichen, weil überflüssig.

6 
 
eingesetzte Personal fortlaufend fortzubilden und zu schu-
len. 
 (3) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass 
der ruhende und / oder fließende Verkehr (Kfz-, Radfahr- 
bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein unvermeidliches 
Maß hinaus behindert wird. 
Entspricht § 4 Abs. 2 aF. Kürzung. 
 (4) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht 
Drittunternehmer einzusetzen.  
Klarstellung. 
 Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. 
 Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass 
Drittunternehmer die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 ein-
halten. 
Klarstellung. 
 (5) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf 
die tatsächliche oder behauptete Nichteinhaltung von 
Pflichten aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht 
hinsichtlich ihrer eigenen Leistungspflichten. 
Neu. Dient der Deeskalation und Aufrechterhaltung der Leis-
tungsdurchführung 
 (6) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie 
zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht aus-
reichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln 
mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene 
Mängel zu beseitigen.  
Entspricht § 4 Abs. 6 aF, erstreckt sich jetzt aber auf alle Leis-
tungspflichten. 
 Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht 
nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. 
 Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die 
AWB der Stadt Köln zu erstatten. 
 Ziff. 2.2 und 7 der Anlage bleiben unberührt. Gemeint sind die fehlenden Leistungspflichten an Sonn- und Fei-
ertagen, bei Winterwartung und Schnee und Eis sowie die Erstat-
tungsregelung (Laub, Blüten, Karneval, Baustellen). 
 (7) Die Leistungspflicht der AWB entfällt, sofern und soweit 
Dritte zur Beseitigung von Verschmutzungen verpflichtet 
sind. 
Entspricht § 4 Abs. 1 Satz 2 aF, jedoch kürzer gefasst. Prominen-
tes Beispiel: Baustellenverschmutzungen. In der Regel verbleibt 
eine Restverpflichtung bei der AWB. 
 (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle 
Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen 
Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf 
die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages ob-
liegenden Leistungsverpflichtungen haben können. 
Entspricht § 5 Abs. 2 aF, aber gekürzt. 
 (9) Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines 
aussagefähigen Leistungsnachweises. 
 
§ 4 
Straßenreinigung 
 Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer-
kungen) 
(1) Die AWB-KG verpflichtet sich, die Straßenreinigung nach  Überflüssig, da in § 2 Abs. 1 geregelt.

7 
 
näherer Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Stadt 
Köln - in deren, jeweils geltenden Fassung - der Regelun-
gen dieses Vertrages sowie dessen Anlage 1 durchzufüh-
ren.  
Sofern und soweit Dritte zur Beseitigung von Verschmut-
zungen in den von der AWB-KG nach näherer Maßgabe 
dieses Vertrages zu reinigenden Bereichen verpflichtet 
sind, bestehen keine Grundleistungs-Verpflichtungen der 
AWB-KG gemäß Ziffer (1) der Anlage 1. 
 Jetzt § 3 Abs. 8 nF. 
Die AWB-KG ist indes verpflichtet, in allen Fällen, in denen 
Dritte nach einer Sondernutzung ihnen obliegenden Stra-
ßenreinigungspflichten nicht nachkommen, im Rahmen ei-
ner von der Stadt Köln in diesen Fällen verfügten Ersatz-
vornahme diese nach Sondernutzungen durch Dritte vor-
handenen Verschmutzungen gegen ein in diesem Falle mit 
der Stadt Köln gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu be-
seitigen. 
 Jetzt § 2 Abs. 3 nF. 
(2) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass 
der ruhende und / oder fließende Verkehr (Kfz-, Radfahr- 
bzw. Fußgängerverkehr) durch die einzelnen Maßnahmen 
der Straßenreinigung nicht über ein unvermeidliches Maß 
hinaus behindert wird. 
 Jetzt § 3 Abs. 4 nF. 
(3) Ist die Straßenreinigung an den regelmäßigen Reinigungs-
terminen wegen eines Feiertages oder aus anderen, von 
der AWB-KG nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, 
entfallen die aus diesem Vertrag begründeten Leistungs-
verpflichtungen der AWB-KG an diesen Tagen. 
 In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 
2.2 und 7). 
Ist die Stadt Köln in den Fällen des Satzes 1 nicht berech-
tigt, von dem jeweiIigen Gebührenschuldner Benutzungs-
gebühren zu erheben, reduziert sich in diesen Fällen das 
der AWB-KG auf der Grundlage dieses Vertrages zu-
stehende Entgelt entsprechend.  
 Siehe Ziff. 7 der Anlage. 
Dasselbe gilt, wenn die Stadt Köln rechtskräftig zur Abset-
zung von Straßenreinigungsgebühren wegen geltend ge-
machter Reinigungsausfälle verurteilt worden ist. 
 w.v. 
Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Sätzen 2 und 3 
verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach be-
standskräftiger Entscheidung über angefochtene Gebüh-
renbescheide. 
 Jetzt in der allgemeinen Verjährungsregelung des § 7 enthalten, 
dort Abs. 2. 
(4) Die AWB-KG ist berechtigt, an Stelle der in Abs. (1) be-
zeichneten Leistungen im Rahmen des Erforderlichen Leis-
tungen der Winterwartung oder der Laubbeseitigung zu er-
bringen 
 In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 
2.2 und 7). 
(5) Die Verpflichtung der AWB-KG zur Straßenreinigung ent-
fällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sie durch par-
 In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 
2.2 und 7).

8 
 
kende Fahrzeuge, Baustellen oder sonstige Hindernisse 
unmöglich ist. 
(6) Erfüllt die AWB-KG die ihr gemäß vorstehenden Absätzen 
obliegenden Pflichten - ganz oder teilweise - nicht oder 
nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der 
Stadt Köln mit angemessener Fristsatzung diesbezüglich 
vorhandene Mängel zu beseitigen. 
 Jetzt § 3 Abs. 7 nF. 
Kommt die AWB KG ihren gemäß Satz 1 begründeten Ver-
pflichtungen nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur 
Ersatzvornahme berechtigt.  
Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die 
AWB-KG der Stadt Köln zu erstatten. 
§ 5 
Sonstige Leistungsverpflichtungen der AWB-KG 
 Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer-
kungen) 
Die AWB-KG erbringt Verwaltungs-Dienstleistungen nach nähe-
rer Maßgabe der nachstehenden Absätze und des Leistungsver-
zeichnisses - Anlage 1. 
 Jetzt in Ziff. 4.2 der Anlage geregelt. 
(1) Die AWB-KG ist verpflichtet, der Stadt Köln jährlich bis zum 
30. September für das Folgejahr eine den jeweils geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Gebührenvor-
lage einschließlich Gebührenbedarfsberechnung zur Verfü-
gung zu stellen. 
 w.v. 
(2) Die AWB-KG wird - unter Beachtung der jeweils einschlägi-
gen rechtlichen Bestimmungen - die Stadt Köln frühzeitig 
umfassend über alle Umstände und technischen, wirt-
schaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die 
wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach 
Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich-
tungen haben können. 
 Jetzt § 3 Abs. 9 nF. 
(3) Die AWB-KG verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen der 
Stadt Köln den Rat der Stadt Köln und dessen Ausschüsse 
über Einzelheiten und notwendige oder auch nur sachdien-
liche Änderungen der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt 
Köln umfassend zu unterrichten. 
 Siehe Ziff. 4.2 der Anlage. 
(4) Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die Stadt Köln bei 
der Erfüllung ihr etwa nach gesetzlichen Bestimmungen 
zwingend obliegender Informations- und Unterrichtungs-
pflichten vorbehaltlos und unter Offenlegung aller hierzu in 
ihrer Sphäre vorhandenen, zur Erfüllung der vorstehend 
bezeichneten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu unter-
stützen.  
 Siehe Ziff. 4.3.5 der Anlage. 
Eine Verpflichtung der AWB-KG zur Offenlegung von Be-
triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. 
§ 6 § 4

9 
 
Vergabe von Aufträgen an Dritte Vergabe von Aufträgen an Dritte 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa-
len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin-
gend erfordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von Dritten in 
Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen je-
weils einem Vergabeverfahren entsprechend den jeweils 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen. 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa-
len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin-
gend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in An-
spruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach 
diesen Vorschriften zu vergeben. 
Kürzung. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. (1) dürfen 
Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs-
fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver-
geben werden, die allen Anforderungen an die Wirtschaft-
lichkeit entsprechen. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen 
Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs-
fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver-
geben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaft-
lichkeit entsprechen. 
 
(3) In allen Fällen, in denen Unternehmen, an die die AWB-KG 
Lieferungen und Leistungen vergeben hat, ihren gesetzli-
chen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozial-
versicherung trotz Mahnung der AWB-KG nicht oder nicht 
ordnungsgemäß nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, 
auf Anforderung der Stadt Köln die vertraglichen Beziehun-
gen zu diesen Unternehmen zu dem nächst-zulässigen 
Termin zu beenden. 
(3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren 
gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der 
Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB 
verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Un-
ternehmen unverzüglich zu beenden. 
1. Kürzung. 
 
2. Entfallen: „auf Anforderung der Stadt Köln“, da selbständige 
Verpflichtung der AWB. 
 
3. „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern = i.d.R. „sofort“. 
Die AWB darf nicht mit Drittfirmen zusammenarbeiten, die 
wegen solcher Verstöße nicht mehr als zuverlässig anzuse-
hen sind. 
 Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsaus-
fall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. 
1. Allerdings Einschränkung: Unter bestimmten Umständen 
muss die Leistung aufrecht erhalten werden können, etwa im 
Winterdienst. In diesem Fall überwiegt das Bedürfnis nach 
Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es wird sich hier um 
sehr seltene Ausnahmen handeln. 
 
2. Durch die Formulierung „soweit“ wird geregelt, dass die 
AWB sich unverzüglich um einen Ersatz bemühen muss. 
 Die Stadt Köln ist zu unterrichten. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. 
§ 7 
Haftung / Versicherungen / Verjährung 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
 
(1) Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden 
Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.  
(1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leis-
tungen in eigener Verantwortung zu erbringen. 
 
Sie hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die Auflagen 
der zuständigen Aufsichtsbehörden einzuhalten. 
 Gestrichen, da überflüssig. 
(2) Die AWB-KG haftet entsprechend den jeweils geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt 
Köln oder Dritten aus und / oder im Zusammenhang mit der 
Erfüllung dieses Vertrages durch die AWB-KG entstehen. 
(2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, 
die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung 
dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best-
immungen.  
1. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die AWB nur im In-
nenverhältnis haftet. Dies entspricht der gängigen Recht-
sprechung.  
 
2. „Nach den gesetzlichen Bestimmungen“: Klarstellung. 
Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die Stadt Köln von 
Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche aus und / 
oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem 
Vertrag geregelten, durch die AWB-KG zu erbringenden 
Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von An-
sprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer 
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 
ergeben.  
Kürzung.

10 
 
Leistungen gegen die Stadt Köln geltend gemacht werden. 
 Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit 
rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB und auf de-
ren Kosten abwehren. 
Satz 3 nF entspricht § 7 Abs. 3 aF. Er gehört thematisch hierher. 
(3) Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. Abs. (2) - so-
weit rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB-KG 
und auf deren Kosten abwehren. 
 Jetzt § 5 Abs. 2 Satz 3 nF (siehe vorige Anmerkung). 
(4) Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche 
der Stadt Köln gegen die AWB-KG - jeweils gleichgültig, 
aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, sofern 
und soweit die AWB-KG auf Anordnung der Stadt Köln ge-
handelt hat. 
(3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind 
ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anord-
nung der Stadt Köln gehandelt hat. 
Vereinfachung. 
(5) Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG aus 
und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag - gleich-
gültig, aus welchem Rechtsgrund - verjähren - vorbehaltlich 
abweichender Regelungen in diesem Vertrag - mit Ablauf 
von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der an-
spruchbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spä-
testens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Ent-
stehung. 
 Jetzt § 7 nF, da Regelung für alle Ansprüche und nicht nur für 
Schadensersatzansprüche gelten muss. 
Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, 
substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs unterbro-
chen. 
(6) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versicherungen abzu-
schließen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts-
führung als erforderlich erscheinen.  
(4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschlie-
ßen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung 
als erforderlich erscheinen.  
 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken. 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken. 
 
(7) Stadt Köln und AWB-KG werden einander unterstützen, 
eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. 
(5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine 
bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. 
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe-
stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von 
Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich 
der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden 
Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von 
der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlan-
gen nachzuweisen. 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe-
stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von 
Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich 
der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden 
Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von 
der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen 
nachzuweisen.  
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche 
nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche 
nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. 
§ 8 
Entgelte 
§ 6 
Entgelte 
 
(1) Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistun- (1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen Kürzung.

11 
 
gen nach diesem Vertrag nach näherer Maßgabe der nach-
folgenden Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die 
sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er-
höhen. 
nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die 
sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er-
höhen.  
 Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest-
vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. 
Klarstellung: Ab dem 01.01.2034 müssen neue Entgelte kalkuliert 
werden, auch wenn der Vertrag als solches fortgeführt wird. 
 Die Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. Neuer Satz 3: Verweis auf die Anlage. 
 Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und ver-
ändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertra-
ges nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese 
Veränderung von einer Partei geltend gemacht werden 
muss. 
Zur Abmilderung des Prognoserisikos werden die Entgelte vom 
Preisstand 2016 bereits vor Inkrafttreten jährlich nach Abs. 8 und 
9 indiziert. 
(2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen insbesondere die 
Entgeltbestandteile gemäß Abs. (5). 
 Streichung von Satz 1, da überflüssig. 
Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation - soweit 
jeweils zwingend anwendbar - den Vorgaben der einschlä-
gigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen 
Verordnungen - in deren jeweils geltenden Fassungen – 
insbesondere  
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-
fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes-
anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs-
vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53 – sowie 
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von 
Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 
30/53) 
 
entsprechen. 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägi-
gen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen 
Verordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-
fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes-
anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs-
vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53,  
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von 
Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 
30/53). 
1. Streichung von „- soweit zwingend anwendbar –“, da über-
flüssig. 
 
2. Streichung des Bezugs auf die „jeweils geltenden Fassun-
gen“, da eine Änderung der gesetzlichen Anforderungen an 
die Preisbildung innerhalb der Vertragslaufzeit gerade nicht 
zu einer Preisanpassung führen sollen. 
Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln er-
hobener Gebühren, dass in die Ermittlung dieser Gebühren 
eingegangene, von der Stadt Köln auf der Grundlage die-
ses Vertrages gegenüber der AWB-KG geschuldete Entgel-
te nicht den vorstehend bezeichneten Bestimmungen und 
Verordnungen entsprechen, und ist die Stadt Köln aus die-
sem Grunde zur Erstattung bereits an sie gezahlter Gebüh-
ren und / oder zur Reduzierung ihrer Gebühren verpflichtet, 
ist die AWB-KG in dem Umfange zur Erstattung von ihr be-
reits vereinnahmter Entgelte an die Stadt Köln sowie zur 
Ermäßigung der von ihr auf der Grundlage dieses Vertra-
(3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln 
erhobener Gebühren, dass Entgelte der AWB nicht den in 
Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge-
bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, 
und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung 
oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB in 
dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgel-
te verpflichtet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte 
die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der 
Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. 
1. Kürzung. 
 
2. Gesetzliche Ansprüche zwischen Vertragsparteien bleiben 
von dieser Regelung unberührt.

12 
 
ges berechneten Entgelte verpflichtet, in dem die von ihr 
auf der Grundlage dieses Vertrages berechneten Entgelte 
die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der 
vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnun-
gen zulässig sind. 
Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Satz 3 verjähren 
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach bestandskräftiger 
Entscheidung über angefochtene Gebührenbescheide. 
 Siehe jetzt § 7 nF. 
 (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen 
einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirt-
schaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfest-
preiszeitraums testieren zu lassen. 
1. Formulierung zum Testat aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 aF. 
Das Testat bezieht sich hier auf die Richtigkeit der Kalkulati-
on und nicht der Entgeltabrechnung. 
 
2. Die Prüfung erfolgt nur einmalig bezogen auf den Selbstkos-
tenfestpreiszeitraum 2019 bis 2033. 
 
3. Die Stadt Köln kann Einfluss nehmen auf die Person des 
Wirtschaftsprüfers. 
 Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen. 
(3) Als Gegenleistung für die Übernahme der ihr nach diesem 
Vertrag obliegenden Grund-Leistungen der Straßenreini-
gung erhält die AWB-KG auf der Grundlage des Leistungs-
verzeichnisses - Anlage 1 - von der Stadt Köln als Selbst-
kostenfestpreis Entgelte nach näherer Maßgabe der in An-
lage 2 niedergelegten Spezifikation zuzüglich der jeweils 
gesetzlich auf diese Entgelte anfallenden Umsatzsteuer. 
 Wegen § 8 Abs. 1 aF bzw. § 6 Abs. 1 nF überflüssig, daher Strei-
chung. 
Auf die Entgelte gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 leistet die 
Stadt Köln mit Wertstellung spätestens am 10. eines Mo-
nats an die AWB-KG im Einzelnen zwischen ihnen abzu-
stimmende, angemessene, monatlich gleich hohe Teilbe-
träge - bis zur Neufestsetzung dieser Teilbeträge begin-
nend mit dem 10. Januar 2001 Teilbeträge in Höhe von 
4.700.000,00 Deutsche Mark zuzüglich der hierauf gesetz-
lich anfallenden Umsatzsteuer. 
(5) Auf die Entgelte gemäß der Anlage leistet die Stadt Köln – 
soweit nicht anders vereinbart – mit Wertstellung spätes-
tens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des 
jeweils zu erwartenden Jahresbetrages.. 
1. Kürzung. 
 
2. Betrifft jetzt alle Entgelte nach der Anlage, lässt aber die 
Freiheit, im Einzelfall etwas anderes zu bestimmen.  
 
3. Neu: „1/12 des zu erwartenden Jahresbetrages“. 
 
4. „jeweils“: Klarstellung, dass es nicht auf einen Gesamtjah-
resbetrag ankommt, sondern auf den Jahresbetrag nach der 
jeweiligen Ziffer der Anlage. 
Die AWB-KG wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejah-
res, erstmalig bis zum 31. Januar 2002, unter Berücksichti-
gung der von der Stadt Köln gemäß Satz 2 geleisteten 
Teilbeträge die abschließende Abrechnung der ihr für das 
jeweilige Vorjahr insgesamt gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 
zustehenden Entgelte aufstellen und der Stadt Köln zulei-
ten.  
(6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres 
unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 
1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung 
aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. 
Kürzung. 
 Die Stadt Köln stellt der AWB zum Zwecke dieser abschlie-
ßenden Abrechnung bis zum 15. Januar des Folgejahres 
die veranlagten Frontmeter des abzurechnenden Jahres 
zum 31.03., zum 30.06., zum 30.09. und zum 31.12. aufge-
teilt nach Reinigungsklassen zur Verfügung.

13 
 
Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat auf 
Wunsch der Stadt Köln der mit der Prüfung des Jahresab-
schlusses der AWB-KG beauftragte Abschlussprüfer zu 
testieren.  
Die Richtigkeit der abschließenden Abrechnung hat auf 
Wunsch der Stadt Köln der mit der Prüfung des Jahresab-
schlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testie-
ren. 
 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen. 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen. 
 
Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser 
abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils 
Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats 
nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der 
Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. 
(7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser 
abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils 
Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats 
nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der 
Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. 
 
(4) Die der AWB-KG gemäß Abs. 3 zustehenden Entgelte für 
Grund-Leistungen sind für den Zeitraum: 01. Januar 2001 
bis 31. Dezember 2004 der Höhe nach auf die im Einzelnen 
für die jeweils veranlagten Frontmeter gemäß Ziffer (1) der 
Anlage 1 ausgewiesenen Entgeltsätze limitiert. 
 Nicht mehr aktuell. 
(5) Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Entgelte unterliegen 
- vorbehaltlich der Regelung gemäß Abs. (4) - einer Preis-
gleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachste-
hend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten zu der 
dort jeweils angegebenen Gewichtung: 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 75% 
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän-
derungen sind die entsprechenden Vereinbarungen in 
dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeind-
licher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in Ver-
bindung mit dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum 
BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitge-
berverbandes und Monatslohntarifvertrag zum BMT-
GII abgeschlossen zwischen der Vereinigung der 
kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerk-
schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
(ÖTV) - in deren jeweils geltenden Fassungen.  
 
 
(8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen 
einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der 
nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten  
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän-
derungen sind die entsprechenden Bestimmungen in 
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 
und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. 
Die einzelnen Gewichtungen sind der Anlage zu entnehmen. 
Siehe Satz 2 nF. 
Werden die vorstehend bezeichneten Verträge nicht 
mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesen Ver-
trägen inhaltlich am weitestgehenden entsprechen-
den zukünftigen Tarifverträge für Arbeiter kommuna-
ler Verwaltungen und Betriebe. 
 Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr 
abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag 
inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünfti-
gen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler 
Verwaltungen und Betriebe.  
 
Berücksichtigt wird der Lohn eines Städtischen Ar-
beitnehmers der Lohngruppe 3, Stufe 5 einschließlich 
Sozialzuschlag (verheiratet, 1 berücksichtigungsfähi-
ges Kind). 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der 
AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD).

14 
 
  Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohn-
kostenveränderungen auch die Veränderung des Ar-
beitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der 
Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung 
berücksichtigt. 
 
  Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis 
des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjah-
res) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberan-
teile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der 
aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis 
zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) 
multipliziert.  
 
  Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkos-
tenveränderung bildet die entsprechende Kostenent-
wicklung in angemessener Form ab.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
2. Reparatur und Unterhaltung mit 19% 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwagen und 
Kraftwagenteile (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) 
GP-Systematik: 341 041.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
2. Reparatur und Unterhaltung 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für Reparatur 
und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschi-
nen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bun-
desamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, 
GP-Systematik 331 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
3. Dieselkraftstoffe mit 3% 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kokereierzeug-
nisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe 
(Mineralölerzeugnisse, Dieselkraftstoff bei Abgabe an 
Großverbraucher) GP-Systematik 232016530 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
3. Kraftstoffe 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereier-
zeugnisse, Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei 
Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; 
Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
 4. Gleitende Kapitalkosten  
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index für die Preisentwicklung bei den 
„Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, 
Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Perso-
nen-, Lastkraftwagen mit Selbstzündung“ gem. dem 
Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 569, GP-Systematik 29104 
 
 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
Der nicht gleitende Teil der Preisgleitklausel spiegelt die Kapital-
kosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) des „langle-
bigen“ Anlagevermögens wider, welches im Vertragszeitraum 
2019 bis 2033 voraussichtlich keiner Ersatzinvestition unterliegt; 
dies betrifft beispielsweise die Gebäude und Hallen der AWB. 
Dagegen unterliegen die Kapitalkosten des „kurzlebigen“ Anlage-
vermögens (Fahrzeuge, Behälter) einer Preisgleitung, weil dieses 
innerhalb des Vertragszeitraumes voraussichtlich ersetzt wird. 
Die Reinvestition erfolgt dann zum jeweiligen Preisniveau, wel-
ches durch den Faktor widergespiegelt wird. Hiermit wird das sich 
ändernde Preisbeschaffungsniveau (Erhöhung oder Verringe-
rung) abgebildet.

15 
 
4. Fixbestandteil mit 3% 
 
3 % der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegen als 
fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 
5. Fixbestandteil 
 
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der 
Nutzung von langlebigem Wirtschaftsgütern ent-
spricht, also solchen, deren Nutzung über die Ver-
tragslaufzeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestand-
teil keiner Preisgleitung. 
 
 Die Gewichtung dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist 
den in der Anlage aufgeführten Preisgleitungsklauseln zu 
entnehmen. 
 
(6) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis-
gleitungsklausel gemäß Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. 
(3) im Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils zum 01. Ja-
nuar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 
30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres, 
erstmalig aber zum 01. Januar 2005 unter Hinweis auf etwa 
in dem Zeitraum: 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein-
getretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) bezeichneten 
kalkulationsrelevanten Kosten verlangt werden. 
(9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend den in der 
Anlage aufgeführten Preisgleitungsklauseln kann jede Par-
tei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf 
etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 
30. Juni des Vorjahres eingetretene Fortentwicklungen der 
in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten ver-
langen. 
1. Verweis auf die Preisgleitungsklauseln der Anlage 
 
2. Streichung der Fixierung eines erstmaligen Anpassungszeit-
punkts, da nicht mehr aktuell. 
 
3. Beispiel: Wenn eine Preisanpassung für das Geschäftsjahr 
2025 („Jahr“) erfolgen soll, dann ist der Referenzeitraum 
30.06.2023 („Vor-Vorjahr“) bis 30.06.2024 („Vorjahr“). 
Preisanpassungen werden jeweils zum 01. Januar des 
nachfolgenden Jahres wirksam, sofern das jeweilige Preis-
anpassungsbegehren bis spätestens zum 30. September 
eines Jahres von Stadt Köln oder AWB-KG gegenüber der 
jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht worden ist. 
Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des 
Vorjahres geltend zu machen. 
1. Kürzung. 
 
2. Beispiel: Die Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 
(„Jahr“, siehe oben) muss zum 30.09.2024 („Vorjahr“) gel-
tend gemacht werden. 
(7) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, 
Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts-
behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der 
Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art 
nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 5 bezeich-
neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB-KG 
verpflichtet, das der AWB-KG jeweils zustehende Entgelt 
zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen ab 
dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die 
Veränderung eingetreten ist, anzupassen. 
(10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, 
Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts-
behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der 
Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art 
nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 8 bezeich-
neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB 
verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung 
dieser Veränderungen anzupassen. 
Kürzung. Entfallen ist der Bezug zum 01.01. des Folgejahres, 
denn u.U. muss das Entgelt früher angepasst werden können. 
(8) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem Leis-
tungsverzeichnis - Anlage 1 - auf Anforderung der Stadt 
Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der 
AWB-KG im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände-
rungsdienst festgehalten. 
(11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in 
den Anlagen spezifizierten Leistungen auf Anforderung der 
Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln 
und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände-
rungsdienst festgehalten. 
 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort-
schreibung des Leistungsverzeichnisses und zu einer An-
passung der gemäß Abs. (3) und (5) i.V.m. Anlage 2 zu 
bestimmenden Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, 
sofern das jeweilige Preisanpassungsbegehren bis spätes-
tens zum 30. September des laufenden Jahres geltend 
gemacht worden ist. 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort-
schreibung der Leistungsverzeichnisse und Entgelte zum 
01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisan-
passungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis 
spätestens zum 30. September des laufenden Jahres gel-
tend gemacht worden ist. 
Zur Erreichung größerer Flexibilität eingefügt: „sofern nicht an-
ders vereinbart“. 
(9) Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, nichtige oder  Überflüssig, da über § 13 Abs. 2 nF (= § 14 Abs. 2 aF) abge-

16 
 
unwirksame Entgeltbestimmungen durch wirksame. Ent-
geltbestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen 
Gehalt der ursprünglich beabsichtigten, in vorstehenden 
Abs. (1) bis (8) getroffenen Regelungen möglichst nahe 
kommen. 
deckt. 
 § 7 
Verjährung 
Neue Regelung, in der die bislang verstreut geregelten Verjäh-
rungsfristen (siehe §§ 4 Abs. 3 Satz 4, 7 Abs. 5, 8 Abs. 2 Satz 4 
aF) zusammengefasst werden. Die Regelung soll für alle Ansprü-
che der Stadt Köln gelten. 
 (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Ver-
trag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlan-
gung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände 
durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des drit-
ten Jahres nach ihrer Entstehung. 
1. Entspricht i.w. § 7 Abs. 5 aF, Vereinfachung.  
 
2. Die Einschränkung „vorbehaltlich abweichender Regelungen 
in diesem Vertrag und den Anlagen“ wurde entfernt. Ziel: das 
gilt für alle Ansprüche der Stadt Köln. Aus diesem Grunde 
sind die o.g. Sonderregelungen entbehrlich, die ohnehin 
weitgehend gleich waren (Verjährung nach 6 Monaten ab 
Kenntnis der Umstände bzw. bestandskräftiger Gerichtsent-
scheidung).  
 § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. § 202 Abs. 1 BGB: „Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vor-
satzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.“ 
 Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits ge-
genüber Dritten nicht auf Verjährung berufen kann. 
Dieser Fall kann z.B. eintreten bei Gebührenerstattungsansprü-
chen, deren Verjährung sich nach Abgabenrecht und nicht nach 
BGB oder diesem Vertrag richtet. 
 (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung 
Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, ver-
jähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- 
oder Bestandskraft. 
Entsprechung zu Abs. 1, aber keine Dreijahresfrist. 
 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen 
ihrer Ermessensausübung Gebühren zurückerstattet. 
 
 (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, 
substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt. 
Siehe § 209 BGB: „Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerech-
net.“ 
§ 9 
Kontrollrechte der Stadt Köln· 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen 
der AWB-KG aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der je-
weils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur 
Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung 
ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfas-
send zu überwachen und zu kontrollieren. 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen 
der AWB aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der jeweils 
einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Siche-
rung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer 
hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu 
überwachen und zu kontrollieren. 
 
§ 10 
Abtretung von Forderungen 
§ 9 
Abtretung von Forderungen 
 
(1) Eine Abtretung der AWB-KG aus und / oder im Zusam-
menhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zu-
Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen 
die andere Vertragspartei bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-
1. Vereinfachung.

17 
 
stehender Ansprüche jedweder Art bedarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. 
stimmung dieser Partei. 2. Erstreckung auch auf Ansprüche der Stadt Köln gegenüber 
der AWB. 
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entsprechend für jedwe-
de andere Verfügung der AWB-KG über ihr aus und / oder 
im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt 
Köln zustehende Ansprüche jedweder Art. 
 Überflüssig. 
§ 11 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
§ 10 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
 
(1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und kann 
von Stadt Köln wie AWB-KG mit einer Frist von zwei Jahren 
zum Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 2013 
bzw. - bei einer Ausübung des Optionsrechtes gemäß Abs. 
2 - erstmalig zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. 
(1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann 
von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren 
zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch 
zum 31. Dezember 2033. 
 
(2) Stadt Köln wie AWB-KG steht jeweils ein Optionsrecht nach 
näherer Maßgabe der nachstehenden Sätze zu. 
 Nicht vorgesehen. 
Durch einseitige, bis spätestens zum 31. Dezember 20.11 
gegenüber der jeweils anderen Partei dieses Vertrages ab-
zugebende Erklärung können Stadt Köln wie AWB-KG je-
weils eine Verlängerung dieses Vertrages zu den in diesem 
Vertrag geregelten Bedingungen für den Zeitraum: 01. Ja-
nuar 2014 bis 31. Dezember 2018 verlangen. Das vorste-
hend geregelte Optionsrecht besteht nur dann nicht, wenn 
durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingun-
gen für die Reinigung öffentlicher Straßen eine Fortsetzung 
dieses Vertrages über den 31. Dezember 2013 hinaus ob-
jektiv unmöglich wird. 
Mit Zugang der Erklärung über die Ausübung des Options-
rechtes verlängert sich dieser Vertrag automatisch, ohne 
dass es weiterer Erklärungen einer der Parteien dieses 
Vertrages bedürfte. 
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus 
wichtigem Grund bleibt unberührt. 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus 
wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver-
trages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB-KG in schwerwiegender Weise gegen Best-
immungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß 
trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener 
Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in 
dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen 
Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Ver-
trages angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
über das Vermögen der AWB-KG gestellt und nicht 
innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teil-
kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestim-
mungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz 
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristset-
zung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem 
Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbe-
achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages 
angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
über das Vermögen der AWB gestellt und nicht inner-
halb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insol-
1. Da der Vertrag in der Anlage Einzelverpflichtungen enthält, 
die z.T. unabhängig voneinander sind, sollte auch die Kündi-
gung einzelner Leistungen möglich sein. 
 
2. Leichte Kürzung nach Ziff. 2.

18 
 
Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB-KG 
eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung man-
gels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und 
 
der Stadt Köln in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. 
und 2. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine 
Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung 
der berechtigten Interessen der AWB-KG nicht mehr zuge-
mutet werden kann. 
venzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet 
wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse 
gemäß § 26 lnsO erfolgt  
 
und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz 
oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berück-
sichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
(5) Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver-
trages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er-
forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung 
mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert 
und die AWB-KG in dem Abmahnschreiben für den 
Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-
gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we-
sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch 
eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen 
oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-
rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB-KG ei-
ne Abmahnung mit angemessener Fristsetzung 
durchgeführt hat und die AWB-KG in dem Abmahn-
schreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei-
ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt 
hat oder 
 
3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten 
hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig 
wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches An-
passungsverlangen mit angemessener Fristsetzung 
an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpas-
sungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeach-
tung· eine fristtose Kündigung dieses Vertrages an-
gekündigt hat und 
 
der AWB-KG in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. bis 
3. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortset-
zung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der be-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet 
werden kann. 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündi-
gung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er-
forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung 
mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert 
und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall 
von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung 
dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we-
sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch 
eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen 
oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-
rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine 
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchge-
führt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für 
den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose 
Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, 
die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirt-
schaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas-
sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an 
die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungs-
verlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei-
ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt 
hat  
 
und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder 
hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
1. Siehe Ziff. 1. der vorherigen Anmerkung.  
 
2. Leichte Kürzung nach Ziff. 3. 
(6) Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. (1) und (3) bis (5) 
müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Überga-
be einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Emp-
fangsquittung erfolgen. 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder 
durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung 
gegen Empfangsquittung erfolgen. 
Kürzung. 
§ 12 
Folgen einer Kündigung 
§ 11 
Folgen einer Kündigung

19 
 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden - soweit in die-
sem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wech-
selseitigen Pflichten aus diesem Vertrag.  
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung 
enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes be-
stimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver-
trag bzw. hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistun-
gen.  
 
Stadt Köln und AWB-KG sind nach Wirksamwerden der 
Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages ver-
pflichtet. 
Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündi-
gung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses 
Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver-
pflichtet. 
 
(2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf 
welche Umstände zurückzuführenden - fristlosten Kündi-
gung dieses Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl ver-
pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Re-
gelungen entsprechenden Straßenreinigung auf deren Ver-
langen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag 
bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden 
technischen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung 
aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelun-
gen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange 
zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgaben-
erfüllung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längs-
tens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. 
(2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf 
welche Umstände zurückzuführenden - fristlosten Kündi-
gung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, 
zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen 
entsprechenden Straßenreinigung auf deren Verlangen hin 
der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum 
Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden techni-
schen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu 
jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in 
dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur 
Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfül-
lung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens 
jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. 
 
 (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. Klarstellung: Die AWB kann für die aufrecht erhaltene Leistung 
weiterhin das vertraglich vereinbarte Entgelt berücksichtigen. 
Werden einzelne Leistungen gekündigt, muss dies über den Än-
derungsdienst bewältigt werden. 
(3) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages durch fristlose 
Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs-
grund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtli-
che unmittelbar durch die Kündigung eintretenden Schäden 
zu ersetzen. 
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die 
den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Ver-
tragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein-
tretenden Schäden zu ersetzen. 
Kürzung. 
 (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der 
Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB ver-
langen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht 
mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließ-
lich aller Zulassungen und Genehmigungen sowie die zum 
Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge-
genstände übernimmt.  
1. Sog. „Endschaftsklausel“. Danach übernimmt die Stadt Köln 
die Anlagen und Einrichtungen der AWB, wenn der Vertrag 
nicht fortgeführt wird. 
 
2. Wegen der damit verbundenen Verpflichtung der Stadt Köln 
zum Erwerb bestimmbarer Grundstücke ist der Vertrag nach 
§ 312b Abs. 1 BGB zu beurkunden. 
 Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit 
Dritten, wenn diese der Vertragsübernahme zustimmen.  
Gemeint ist die Vertragsübernahme durch die Stadt Köln. 
 Die Stadt ist verpflichtet, dem Unternehmen ein Entgelt für 
die übertragenen Vermögensgegenstände zu zahlen.  
 
 Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von 
Pflichtaufgaben der Stadt nach dem StrReinG NW und der 
StrReinS eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des 
Entgelts der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den

20 
 
das Unternehmen bei der Entgeltkalkulation zugrunde zu 
legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in 
Ansatz gebrachten Abschreibungen. 
 Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tages-
wert zu bewerten. 
 
§ 13 
Höhere Gewalt 
§ 12 
Höhere Gewalt 
 
Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder 
Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie 
zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen bei 
Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen 
oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der 
ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, 
ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be-
stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- 
und Sicherungspflichten. 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände 
oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht 
liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungs-
störungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, ho-
heitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer 
Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag oblie-
genden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflich-
tungen - mit Ausnahme der unverändert bestehen bleiben-
den Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Si-
cherungspflichten. 
Aufteilung der Sätze 1 bis 4 aF auf eigene Absätze. 
 
Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer 
Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnah-
men gegenseitig abgestimmt werden können. 
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls 
höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Ab-
hilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. 
Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemühen, etwaige Störun-
gen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.  
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Stö-
rungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.  
Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinde-
rungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt be-
troffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden 
Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichen-
der Abstimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch 
den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuho-
len. 
(4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des 
Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren 
Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Ver-
trage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - 
vorbehaltlich abweichender Abstimmungen unter den Ver-
tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Ge-
walt unterbliebene Leistungen nachzuholen. 
§ 14 
Schlussbestimmungen 
§ 13 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle 
Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder 
wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver-
tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, 
vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden.  
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle 
Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder 
wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver-
tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, 
vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. 
 
Stadt Köln sowie AWB-KG sind sich darüber einig, dass für 
ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Lo-
yalität gelten.  
Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre 
Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität 
gelten. 
 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge-
troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und 
etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge-
troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und 
etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse

21 
 
oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge-
meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch 
durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - 
Rechnung zu tragen. 
oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge-
meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch 
durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - 
Rechnung zu tragen. 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit 
dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln 
sowie AWB~KG verpflichten sich, zusammenzuwirken, um 
die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch 
eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu erset-
zen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit 
dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln 
sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die 
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine 
wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die 
im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder un-
durchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 
 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in 
den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in 
den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. 
 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe-
stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung 
das gesetzlich bestimmte Maß. 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe-
stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung 
das gesetzlich bestimmte Maß. 
 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch 
des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses 
selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere 
Form zwingend erforderlich ist. 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch 
des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses 
selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere 
Form zwingend erforderlich ist. 
 
(4) Gerichtsstand I Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im 
Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa· in Zukunft zwi-
schen Stadt Köln sowie AWB-KG auftretenden Auseinan-
dersetzungen jedweder Art ist - soweit sich nicht aus zwin-
genden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt  
(4) Gerichtsstand / Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. 
Kürzung

Anlage Seite 1 
 
Anlage zum Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung  
 
(Entwurf, Stand:02.02.2018) 
Anmerkungen 
Vorbemerkung: Wenn von „Vertrag“ gesprochen wird, ist der Grundvertrag gemeint, zu dem diese 
Anlage gehört. 
1 Leistungsinhalt  
1.1 Die AWB reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze auf dem Gebiet der Stadt 
Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und 
Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten (Ziff. 2).  
Entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinS.  
 
Folgende Leistungen sind mit enthalten (daher keine ausdrückliche Nennung): 
 
1. Aus AWB 2018: 
• Zwischenreinigung (außerturnusmäßige Reinigung bei ungewöhnlich starken Verschmut-
zungen) einschließlich der Leistungen „Spaß ohne Glas“ 
 
2. Neu: 
• Wildkrautbeseitigung im aktuellen Umfang als Standardleistung.  
• Reinigung von Sicherheitsstreifen an Fahrbahnen (früher: „HS und AS jeweils o.b.R.“).  
• Reinigung an Schienenweggrundstücken an Fahrbahnen (früher: „HS und AS jeweils 
o.b.R.“). 
• Intensivreinigung (punktuelle Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen wie z.B. An-
sammlungen von Kaugummiflecken, Vogelkot, Urinal- und Getränkeflecken, Abfälle im 
Straßenmobiliar, Ginkgoblüten) 
Auf diesen Flächen leistet sie auch die Winterwartung (Ziff. 3).  
1.2 Die Leistung nach Sätzen 1 und 2 erbringt die AWB nur, soweit die Stadt Köln die Rei-
nigungs- und Winterwartungspflicht im Rahmen der StrReinS nicht auf Dritte übertragen 
hat. 
Klarstellung, dass die Pflicht nur insoweit besteht, als die Reinigung und die Winterwartung nicht 
auf Dritte übertragen sind. 
2 Straßenreinigung  
2.1 Zu reinigende Flächen 
Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis und 
den sonstigen Anlagen der Straßenreinigungssatzung.  
Durch den Verweis auf das Straßenreinigungsverzeichnis ist sichergestellt, dass die AWB die Leis-
tung nur insoweit schuldet, als die Reinigung nicht auf die Anlieger übertragen ist.  
Zu diesen Flächen gehören insbesondere 
 
• Straßenbegleitgrün gem. Ziff. 2.3. und 5.3 
• Mittelalleen gem. Ziff. 5.2 
• selbständige Radwege gem. Ziff. 5.4. 
1. Straßenbegleitgrün: § 3 Abs. 4 StrReinS  
 
2. Mittelalleen: § 3 Abs. 3 StReinS  
 
3. Selbständige Radwege: § 1 Abs. 3 Satz 2 StrReinS. 
2.2 Inhalt der Reinigung 
 
2.2.1 Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die Hygi-
ene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder die eine Gefährdung des 
Verkehrs darstellen. 
Entspricht i.w. § 1 Abs. 2 Satz 1 StrReinS, allerdings Ergänzung um Kaugummi. 
Hierzu gehört auch die Beseitigung von Laub und Blüten, Exkrementen, Papier, Zigaret-
tenschachteln und Wildkraut sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und Kau-
gummi.

Anlage Seite 2 
 
2.2.2 Die Reinigung wird regelmäßig nicht geschuldet in folgenden Fällen:  
 
• an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, dass die Reinigung 7mal und häufiger pro 
Woche zu erbringen ist. 
 
• bei Leistung der Winterwartung (Ziff. 3), soweit erforderlich, 
 
• bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund von Schnee und Eis. 
1. „Regelmäßig“: Die Formulierung lässt seltene Ausnahmefälle (z.B. Karfreitag) zu. 
 
2. Sonn- und Feiertage: Siehe § 4 Abs. 5 StrReinS.  
 
3. Leistung der Winterwartung: Siehe § 4 Abs. 4 StrReinS. 
 
4. Unmöglichkeit aufgrund von Schnee und Eis: Siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) StrReinS. 
 
5. Zur gebührenrechtlichen Behandlung der Winterwartung: Vom Grundsatz her stellen Straßen-
reinigung und Winterwartung eine einheitliche Leistung dar, die komplementär zueinander sind: 
Ist wegen Winter die Durchführung der „Sommerreinigung“ nicht möglich, wird diese Leistung 
durch Winterwartung ersetzt. Allerdings ist auf der Ebene der Gegenleistung, der Gebühr, zu 
berücksichtigen, dass die Leistung „Winterwartung“ nach Prioritäten abgestuft ist und sich des-
halb eine gleich hohe Einheitsgebühr unabhängig vom Prioritätsgrad einer Straße verbietet. In 
Köln hat man die Lösung darin gefunden, dass der Kämmerer die Kosten für die Winterwartung 
komplett übernimmt, so dass diese Kosten nicht Teil der Straßenreinigungsgebühr sind. Vor 
diesem Hintergrund ergeben sich folgende Konstellationen: 
 
• Ist eine Straße von Schnee und Eis betroffen, dann ist die Reinigung objektiv unmöglich 
(siehe oben Anm. 3). Erfolgt auch keine Winterwartung, z.B. weil die Straße nachrangige 
Priorität hat, ist das gebührenrechtlich unbeachtlich, weil die Kosten der Winterwartung 
nicht auf die Straßenreinigungsgebühren umgelegt werden. 
 
• Ist eine Straße nicht von Schnee und Eis betroffen und fällt die Reinigung aus, weil an an-
derer Stelle Winterwartung geleistet werden muss, so besteht ebenfalls kein Gebührener-
stattungsanspruch, denn der Gebührenzahler zahlt nur die Gebühr für die „Sommerreini-
gung“. Die auf diese Gebühr umgelegten Kosten umfassen aber nur die Gesamtjahresleis-
tung abzüglich der Kosten für die Winterwartung. Und diese Kosten werden im Rahmen 
des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf der Grundlage von durchschnittlichen Einsatztagen 
ermittelt (s.o.). D.h.: Der Gebührenzahler in Köln bezahlt nicht für die Kosten des gesamten 
Jahres. Das kann zu seinen Lasten gehen, wenn die Winterwartung in einem Jahr intensi-
ver ist und daher häufiger die „Sommerreinigung“ ausfallen muss; es kann aber umgekehrt 
zu seinen Gunsten ausfallen, wenn wegen eines milden Winters mehr als im Durchschnitt 
„Sommerreinigung“ stattfindet. 
Die Reinigungspflicht besteht ebenfalls nicht, soweit sie durch parkende Fahrzeuge o-
der sonstige Hindernisse unmöglich ist. 
1. Teilweise Übernahme des § 4 Abs. 5 aF des Vertrages an.  
 
2. Die Unmöglichkeit wegen Baustellen ist in Ziff. 7 dieser Anlage ausführlich geregelt.  
2.2.3 Weiterhin gehören zum Leistungsinhalt Beratungs- und Serviceleistungen (Ziff.4). Analog zu Anlage 1 des Grundvertrags Abfallentsorgung. Teil dieser Leistung sind die Verwal-
tungsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 des Vertrages. 
2.3 Straßenbegleitgrün  
Zum Straßenbegleitgrün gehören jeweils unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende
  
 
• Seitenstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr 
als 80 cm,  
 
• Mittelstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr 
als 80 cm,  
 
Entspricht § 1 Abs. 1 der aktuellen Vereinbarung über die Reinigung vom Straßenbegleitgrün.

Anlage Seite 3 
 
• Seitenstreifen und Mittelstreifen entlang an Gleisen von nicht mehr als 2 m Breite 
und nicht mehr als 80 cm Bewuchshöhe, jedoch nicht an Bahndämmen,  
 
• begehbare und nicht durch Zäune eingefasste Pflanzbeete mit einer Fläche von 
nicht mehr als 16 m2 und einer Pflanzhöhe von nicht mehr als 80 cm mit mehr-
mals jährlich wechselnden Bepflanzungen. 
Die einzelnen Flächen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 1 zu dieser Anlage 
abschließend aufgeführt. 
 
Grünanlagen sind kein Straßenbegleitgrün.  
3 Winterwartung  
3.1 Allgemeine Anforderungen an die Winterwartung 
 
3.1.1 Die Winterwartung erfolgt auf den Flächen gem. Ziff. 1.1. 
 
3.1.2 Auf Gehwegen und Fahrbahnen erfolgt die Winterwartung nur, soweit die Stadt Köln 
diese nicht im Rahmen der StrReinS auf andere übertragen hat (siehe Ziff. 1.2).  
 
Unabhängig von Satz 1 erfolgt die Winterwartung 
 
• auf anliegerfreien Gehwegen, 
• an Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bushaltestellen) und 
Bushaltestellen vor Schulen (Schulbushaltestellen), die sich auf Gehwegen befin-
den und nicht von diesen baulich abgegrenzt sind (Ziff. 3.3), 
 
3.1.3 Die Winterwartung ist nach einem abgestimmten Plan zu leisten. Gemeint ist der Winterdienstplan der Stadt Köln. 
3.1.4 Die Winterwartung umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- und 
Eisglätte.  
Siehe § 5 Abs. 2 StrReinS. 
Auf anliegerfreien Gehwegen ist die Leistung auf eine Breite von 1,50 m beschränkt 
und erfolgt in der Regel mit abstumpfenden Stoffen. 
1. Satz 2 entspricht § 3 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung. 
 
2. Die Leistung ist kalkulatorisch für den Fall abzugrenzen, dass in Zukunft eine Winterwartungs-
gebühr eingeführt wird, denn diese Kosten sind definitionsgemäß nicht umlagefähig. 
Die anliegerfreien Gehwege sind in Anhang 2 aufgeführt.  
3.1.5 Die Winterwartung in den einzelnen maschinellen Planstufen und den manuellen 
Räum- und Streuplänen wird geleistet innerhalb folgender Zeiträume: 
 
• montags bis freitags zwischen 4.00 Uhr und 20.00 Uhr, 
• samstags zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr, 
• sonntags und an Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. 
Gemeint ist der Zeitraum der Winterwartungsbereitschaft. Außerhalb dieses Zeitraums muss keine 
Winterwartung geleistet werden. Die vorbeugende Streuung in der Planstufe 1 dient nicht der Ver-
kehrssicherungspflicht außerhalb dieses Zeitraums, sondern der Erleichterung der Winterwartung 
zum Zeitpunkt des Hauptberufsverkehrs. Sie wird nicht erwähnt, weil ihre Durchführung in das Ein-
satzermessen der AWB fällt. 
Der Einsatz beginnt in Abhängigkeit von der witterungsbedingten Notwendigkeit, frühes-
tens jedoch um 4.00 Uhr. 
 
3.2 Winterdienst in Extremwetterlagen 
 
Entspricht i.w. § 4 der WD-Ergänzungsvereinbarung. Es handelt sich um eine gesonderte Leistung 
außerhalb der regulären Winterwartung, die durch ein gesondertes Entgelt vergütet wird (siehe Ziff.

Anlage Seite 4 
 
In Extremwetterlagen erfolgt Winterwartung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und  
 
• montags bis freitags bis 4.00 Uhr, 
• samstags bis 5.00 Uhr, 
• sonntags und an Feiertagen bis 6.00 Uhr 
 
in der Planstufe 1. 
5.3.3). 
 
Extremwetterlagen sind gekennzeichnet durch bereits am Abend einsetzenden starken 
Schneefall bei anhaltend ungünstiger Wetterprognose für die Nacht und den kommen-
den Tag.  
Ungünstig ist die Wetterprognose, wenn mit Temperaturen unter dem Nullpunkt, mit 
umfangreichen Schneefällen sowie mit verbreiteter Glätte zu rechnen ist. 
3.3 Winterwartung an Bus- und Schulbushaltestellen Die Regelung entspricht i.w. §§ 1 und 2 der WD-Ergänzungsvereinbarung. 
3.3.1 Die Haltestellen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführt und werden zwischen 
Stadt Köln und AWB jährlich zum 30.06. auf den Beginn der Winterwartung in diesem 
Jahr aktualisiert. 
Da nicht zwischen Bus- und Schulbushaltestellen differenziert wird, wurde die Abstimmung auf 
Stadt Köln und AWB beschränkt. Bei Bushaltestellen des ÖPNV kann die KVB informell beteiligt 
werden. 
 
Zum Zeitpunkt 30.06.: Zur Durchführung einer Ausschreibung bei Beauftragung von Subunterneh-
mern muss das LV bis zu diesem Zeitpunkt erstellt sein. 
3.3.2 Die Winterwartung umfasst je Haltestelle eine Fläche von max. 12,00 m x max. 1,50 m 
auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante, soweit diese Fläche baulich zur Verfü-
gung steht.  
„... soweit ...“. Begründung: Die Flächenangabe ist der maximal zu räumende Bereich und deckt die 
Fläche von der vorderen bis zur hinteren Einstiegstür eines Gelenkbusses ab. Es gibt jedoch zahl-
reiche Haltestellen, bei denen eine deutlich geringere Fläche für die Haltestelle zur Verfügung 
steht. 
Die Winterwartung der Zuwegung gehört nicht zum Leistungsinhalt. Klarstellung. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 StrReins ist dies Sache der Anlieger. 
3.3.3 Für das Abstreuen werden in der Regel auftauende Stoffe eingesetzt.   
3.3.4 Bei Schulbushaltestellen erfolgt die Leistung nur montags bis freitags und außerhalb 
der Schulferien. 
Satz 2 entspricht § 2 Abs. 2 der WD-Ergänzungsvereinbarung. 
4 Beratung und Service  
4.1 Bürgerberatung 
 
Die AWB berät und informiert Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Straßen-
reinigung und der Winterwartung.

Anlage Seite 5 
 
4.2 Verwaltungsdienstleistungen 
 
Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Straßenreinigung zu veran-
lassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 
 
4.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen inkl. Gebührenbedarfsbe-
rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres; die Stadt Köln stellt der AWB bis zum 31.08. 
des Vorjahres die veranlagten Frontmeter zu den Stichtagen 31.03. und 30.06. des Vor-
jahres zur Verfügung 
 
4.2.2 Erstellung des Straßenreinigungsverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung 
 
4.2.3 Anträge auf Gebührenerstattung, Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmli-
che Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Straßenreinigungssatzung 
 
4.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen vorgenannte 
Anträge / Bescheide 
 
4.2.5 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 
 
4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen 
 
Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 
 
4.3.1 Beschwerdemanagement I Bearbeitung von Beschwerden im Bereich der Straßenreini-
gung 
 
4.3.2 Beratung der Stadt Köln in allen Belangen der Sauberkeit des Stadtbildes 
 
4.3.3 Öffentlichkeitsarbeit 
 
4.3.4 gesamtstädtische Koordination der Winterwartung 
 
4.3.5 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unterrich-
tungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder 
andere Gründe entgegenstehen 
 
4.3.6. Aufbau und Pflege eines georeferenzierten Leistungskatasters. 
 
5 Entgelte 
 
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
 
5.1 Straßenreinigung gem. Ziff. 2 
 
 Fahrbahnreinigung 5.1.1
5.1.1.1 Fahrbahn 2,99 € / AFM 
1. „AFM“ = veranlagter Anliegerfrontmeter 
 
2. Bei der Fahrbahnreinigung wird nicht differenziert, ob sich die Fahrbahn in einer Haupt- oder 
Anliegerstraße befindet. Das Entgelt der AWB ist daher gleich. Zwischen Haupt- und Anlie-
gerstraße wird nur bei der Gebührenkalkulation differenziert, weil der Kämmereranteil wegen

Anlage Seite 6 
 
5.1.1.2 Hauptstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 
5.1.1.3 Anliegerstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 
 
5.1.2 Gehwegreinigung 7,34 € / AFM 
 
5.1.3 Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen  10,62 € / AFM 
der unterschiedlichen Bedeutung dieser Straßenkategorie unterschiedlich hoch ist. 
 
3. Zu den Straßenkategorien gem. Ziff. 5.1.1.2 und 5.1.1.3: Gemeint ist die Fahrbahn mit ni-
veaugleichem Gehwegausbau; dies wird heute als Hauptstraße oder Anliegerstraße „mit be-
sonderem Reinigungsaufwand“ bezeichnet. Das ist missverständlich, weil es sich lediglich um 
eine Kombination von Fahrbahn- und Gehwegreinigung handelt. 
 
4. Bei den Fußgängergeschäftsstraßen wird nicht mehr differenziert. Auch die frühere Kategorie 
„FG o.b.R“ erhält zukünftig eine Nassreinigung. 
5.2 Reinigung von Mittelalleen 
 
391.668,85 € / a 
 
Die Mittelalleen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 4 aufgeführt.  
5.3 Reinigung von Straßenbegleitgrün 
 
1.370.238,57 € / a 
 
5.4 Reinigung von selbständigen Radwegen 
 
1.910.994,09 € / a 
 
Die Radwege und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 5 aufgeführt.  
5.5 Winterwartung gem. Ziff. 3  
5.5.1 Winterwartung gem. Ziff. 3.1 (ohne Ziff. 3.1.2 Satz 2) 
 
2.303.521,29 € / a 
 
5.5.2 Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4 (anliegerfreie Gehwege) 
 
25.307,16 € / a 
 
5.5.3 Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) 
 
196.084,21 € / a 
 
5.5.4 Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) 
 
203,63 € / Haltestelle 
 
6 Preisanpassung  
6.1 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach 
Ziff. 5.1 bis 5.4 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
6.1.1 Löhne und Lohnnebenkosten  75 % 
6.1.2 Reparatur und Unterhaltung 11 %

Anlage Seite 7 
 
6.1.3 Kraftstoffe 2 % 
6.1.4 Gleitende Kapitalkosten 7 % 
6.1.5 Fixbestandteil 5 % 
6.2  Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach 
Ziff. 5.5 dieser Anlage folgende Gewichtung: 
 
6.2.1 Löhne und Lohnnebenkosten  49 % 
6.2.2 Reparatur und Unterhaltung 30 % 
6.2.3 Kraftstoffe 2 % 
6.2.4 Gleitende Kapitalkosten 15 % 
6.2.5 Fixbestandteil 4 % 
 
7 Erstattung von Entgelten  
7.1 Kann die AWB wegen 
 
• Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verun-
reinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, 
 
• unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, 
Starkregen), oder durch andere zwingende Gründe, 
 
• Straßenbauarbeiten 
 
ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, so erlischt 
dadurch der Entgeltanspruch gem. § 6 Abs. 1 des Vertrages erst ab dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen Zeitraum von einem Monat betra-
gen.  
Entspricht § 10 Abs. 3 StrReinS, allerdings ergänzt um die Blütenbeseitigung und Reinigung am 
Neujahrstag und später (wird bereits heute so praktiziert). 
7.2 Dies gilt nur, soweit die Stadt Köln ihrerseits aufgrund eines Widerspruchs oder einer 
Klage zur Erstattung von Gebühren verpflichtet ist. 
Entspricht § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vertrages aF. 
7.3 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 erstattet die AWB vereinnahmte 
Entgelte, soweit die AWB ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung wegen Straßenbauar-
beiten in einem Zeitraum nicht erbringen konnte, der länger als einen Monat gedauert 
hat. 
Entspricht der gängigen Abrechnungspraxis zwischen AWB und Stadt Köln (Baustellenmeldungen 
und Entgeltliste). 
Anhänge 
 
Anhang 1: Straßenbegleitgrün (Ziff. 2.3) [noch zu ergänzen] 
Anhang 2: anliegerfreie Gehwege (Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4) [noch zu ergänzen] 
Anhang 3: Bus- und Schulbushaltestellen (Ziff. 3.3) [noch zu ergänzen] 
Anhang 4: Mittelalleen (Ziff. 5.2) [noch zu ergänzen] 
Anhang 5: selbständige Radwege (Ziff. 5.4) [noch zu ergänzen] 
Anhänge sind noch zu erstellen.

Beschlussvorlage Rat

1151 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 0438/2018 
Freigabedatum 
27.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verträge mit der AWB GmbH zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Verträge zur satzungsgemäßen Abfall-/ Wertstofferfassung und 
Entsorgung und zur satzungsgemäßen Straßenreinigung in den als Anlagen 2 und 4 beigefügten 
Fassungen. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 08.03.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 
Finanzausschuss 19.03.2018 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Anlage 1 Erläuterungen 
 
Anlage 2 Vertrag über die satzungsmäßige Abfall-/ Wertstofferfassung und Entsorgung 
 
Anlage 3 Synopse zum Vertrag über die satzungsmäßige Abfall-/ Wertstofferfassung und Entsorgung 
 
Anlage 4 Vertrag über die satzungsmäßige Straßenreinigung 
 
Anlage 5 Synopse zum Vertrag über die satzungsmäßige Straßenreinigung 
 
Anlage 6 Prüfbericht zur LSP Kalkulation

Anlage 3 - Synopse Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen

104739 Zeichen

1 
 
Grundvertrag Abfallentsorgung 
VERTRAG 
 
 
über die Erfassung und Entsorgung der Stadt Köln zu über- 
lassender / von der Stadt Köln zu entsorgender Abfälle 
 
(01.12.2000) 
Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung 
und -entsorgung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
PRÄAMBEL PRÄAMBEL  
Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 des·Abfallgesetzes für. das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz- LAbfG-) öffent-
lich-rechtlicher Entsorgungsträger u.a. hinsichtlich aller im Ein-
zelnen in§ 13·Abs. 1 des Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetzes 
(„KrW- / AbfG“) bezeichneten, ihr zu überlassenden wie auch 
hinsichtlich etwa nach anderen gesetzlichen Bestimmungen jed-
weder Art von ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu 
entsorgenden, in ihren geographischen Grenzen anfallenden 
Abfällen. 
Die Stadt Köln ist nach §§ 17, 20 KrWG, § 5 LAbfG NRW öffent-
lich-rechtlicher Entsorgungsträger.  
Kürzung.  
Im Rahmen einer organisatorischen Neuordnung ihr obliegender 
Aufgaben im Bereich der Entsorgungswirtschaft hat die Stadt 
Köln beschlossen, für die Zukunft die AWB-KG als Dritte i. S. d. § 
16 Abs. 1 KrW- / AbfG mit der Erfüllung aller ihr nach den lan-
desgesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils geltenden Fas-
sungen obliegenden Aufgaben der Entsorgung der in Satz 1 be-
zeichneten Abfälle zu beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht 
auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 
auf die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft 
Köln mbH mit Sitz in Köln („AVG-GmbH“) übertragen hat. 
Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die 
AWB beauftragt, soweit sie nicht zuvor auf der Grundlage des 
Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Abfallentsor-
gungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH („AVG“) beauf-
tragt hat. 
Kürzung. 
Eine befreiende Pflichtenübertragung i.S.d. § 16 Abs. 2 KrW- I 
AbfG ist in diesem 
Zusammenhang nicht vorgesehen. 
 Überflüssig, weil das Gesetz die Möglichkeit einer Pflichtenüber-
tragung nicht mehr vorsieht. 
ln Umsetzung wie näherer Ausgestaltung dieses Grundsatzbe-
schlusses schließen Stadt Köln und AWB-KG den nachstehend 
im Einzelnen geregelten  
 
V E R T R A G 
Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt 
Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033.  
Aktualisierung. 
 Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-
Beauftragung möglich. 
Klarstellender Hinweis. 
 Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag 
zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisie-
rung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. 
„Umweltbelange“: Berücksichtigung etwa sich in Zukunft erge-
bender Anforderungen, die über gesetzliche und vertragliche An-
forderungen (siehe § 3 Abs. 1) hinausgehen, z.B. zur Luftreinhal-
tung

2 
 
„Digitalisierung“: Auch Städte stehen vor der digitalen Transfor-
mation. Daher ist ein kollektiver und kooperativer Ansatz zwi-
schen verschiedenen lokalen Stakeholdern im Stadtwerkekon-
zern erforderlich, um das volle Potenzial der neuen digitalen Ära 
auszuschöpfen. Zukünftig wird das Konzept von so genannten 
Smart Services über die datenbasierte Optimierung bestehender 
Dienstleistungen hinaus gedacht. Um diesen Prozess vorzuberei-
ten gilt es Hard- und Software zu ertüchtigen, Daten zu liefern, 
die intern zur Steuerung und Simulation wie auch kollaborativ 
genutzt werden können.  
 
Im Rahmen der Entgeltkalkulation werden zusätzliche Kosten für 
Software bezogen auf gestiegene Anforderungen durch E-
Government und erste Vorbereitungen zur Digitalisierung berück-
sichtigt. Hierbei ist der aktuelle Stand der Anforderungen hinter-
legt, darüber hinaus entstehenden Kosten werden zwischen den 
Vertragspartnern abgestimmt.  
Die Vertragspartner stellen die dafür notwendigen Grundlagen 
bereit.  
 
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die eingangs 
geschilderten Entwicklungen zukünftig weitere Anforderungen 
stellen, die im Vertrag noch nicht berücksichtig sein können, de-
nen sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen 
sich in folgenden Themenfelder gemeinsam stellen wollen: 
 
1. Datenaustausch 
 
• Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen Datenbe-
ständen ist Teil der Firmenphilosophie. 
 
• Neu zu beschaffende Hard- und Softwarekomponenten 
beinhalten soweit möglich grundsätzliche Mechanismen 
zum Datenaustausch (IOT). 
 
• Bei Auftragsvergaben finden entsprechende Datennut-
zungsrechte Berücksichtigung. 
 
• Die bei den Vertragspartnern vorhandenen Übergabe-
mechanismen von Daten und Informationen werden ge-
nutzt. 
 
• Alle für die Dienstleistungen der AWB notwendigen Da-
ten von den Vertragspartnern werden nach dem Stand 
der Technik gegenseitig zur Verfügung gestellt. 
 
2. Basissysteme 
 
Hier streben die Vertragspartner eine einheitliche Nutzung soweit 
möglich an. Dies gilt insbesondere für die Produktbereiche Bür-
ger- oder Unternehmensservice, die auch die Stadt einheitlich 
betreibt oder nutzt: Zum Bsp. E-Payment-System EPAYBL, Ser-
vicekonto NRW, OpenData Portal der Stadt Köln.

3 
 
 
3. Regelwerke 
 
Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im Bereich Digitali-
sierung, E-Government und Datenschutz und Datensicherheit 
sind – soweit zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB bin-
dend.  
§ 1 
Rechtsgrundlagen 
§ 1 
Rechtsgrundlagen 
 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung ihr nach den lan-
desgesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils geltenden 
Fassungen obliegender Aufgaben der Abfallentsorgung der 
AWB-KG als beauftragter Dritter i.S.d. § 16 Abs. 1KrW-/ 
AbfG. 
(1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben der 
Abfallentsorgung, die ihr nach den bundes- und landesge-
setzlichen Bestimmungen i.V.m. der Abfall- und der Abfall-
gebührensatzung obliegen, der AWB als beauftragter Drit-
ter i.S.d. § 22 KrWG. 
1. Erwähnung auch des Bundesrechts (KrWG). 
 
2. Streichung von „in deren jeweils geltenden Fassungen“, da 
überflüssig. 
 
3. Eingefügt: Bezug auf AbfS und AbfGS. Sollten sich die sat-
zungsrechtlichen Anforderungen ändern, kann dies eine Ver-
tragsanpassung notwendig machen (siehe auch § 2 Abs. 4). 
 
4. Aktualisiert: Bezug auf § 22 KrWG. 
(2) Eine befreiende Aufgaben- und Pflichtenübertragung i.S.d: 
§ 16 Abs. 2 KrW- / AbfG ist nicht Gegenstand dieses Ver-
trages. 
(2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die 
Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträ-
ger wird nicht berührt. 
Zusammenfassung von Abs. 2 und 3 aF und Kürzung. 
(3) Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, 
dass die Stadt Köln auch unter Berücksichtigung der in die-
sem Vertrag getroffenen Regelungen öffentlich-rechtlicher 
Entsorgungsträger i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- / AbfG 
bleibt. 
Die Satzungshoheit der Stadt Köln wird durch diesen Ver-
trag nicht berührt. 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
§ 2 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG hiermit als Dritte i. 
S. d. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG, nach Maßgabe der Vorschrif-
ten des KrW- / AbfG, der zu jenem Gesetz gegenwärtig o-
der in Zukunft erlassenen Verordnungen, des LAbfG, der 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln, des 
Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Köln sowie dieses 
Vertrages – alle in deren jeweils geltenden Fassungen – 
ohne Ausnahme sämtliche ihr nach dem KrW- / AbfG oder 
anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Verbindung 
mit den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen – alle 
in den jeweils geltenden Fassungen – obliegenden Aufga-
ben der Entsorgung der gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW / 
AbfG der Stadt Köln zu überlassenden wie auch der nach 
anderen gesetzlichen Bestimmungen jedweder Art von der 
Stadt Köln zu entsorgenden Abfälle zu erfüllen, soweit sie 
(1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr 
nach § 1 obliegenden Aufgaben nach Maßgabe von Satz 2 
zu erfüllen, soweit sie nicht mit der Erfüllung dieser Aufga-
ben auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. 
Mai 1992 die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsge-
sellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln beauftragt hat. 
1. Kürzung. 
 
2. Passus zur AVG: Statt Aufgabenübertragung jetzt nur Erfül-
lung der Aufgaben.

4 
 
diese Aufgaben nicht auf der Grundlage des Entsorgungs-
vertrages vom 27. Mai 1992 auf die AVG Abfallentsor-
gungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH mit Sitz in 
Köln übertragen hat. 
 Die Leistungen sind in den Anlagen wie folgt spezifiziert:  
 
Anlage 1 Restmüllerfassung 
Anlage 2 Biomüllerfassung 
Anlage 3 Erfassung und –
Verwertung kommunaler 
PPK-Mengen 
Anlage 4 Erfassung und Verwertung 
von stoffgleichen Nichtver-
packungen (sNVP) 
Anlage 5 Erfassung und Verwertung 
von Alttextilien 
Anlage 6 Erfassung und Verwertung 
von Elektroaltgeräten 
Anlage 7 Erfassung von illegalen 
Müllablagerungen 
 
 
Gegenstand dieses Vertrages ist weiterhin die Erbringung 
der im Einzelnen in Ziffer (2) des Leistungsverzeichnisses – 
Anlage 1 – bezeichneten Sonderleistungen. 
 Sonderleistungen sind völlig separate zu vereinbarende Leistun-
gen und deshalb hier nicht mehr geregelt. 
 (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen 
aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage aus-
drücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben 
muss, erbringt die AWB nach Anlage 1 alle Vorarbeiten und 
Vorleistungen (Verwaltungsdienstleistungen). 
1. Ausgliederung aus Abs. 1 Satz 4 aF und Kürzung. Wegen 
des engen Zusammenhangs mit den Satzungsleistungen 
unmittelbar in Anschluss an Abs. 1 nF. 
 
2. Die Verwaltungsdienstleistungen sind in Anlage 1 als Teil 
von Beratung und Service spezifiziert. 
Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag schließt – vorbehalt-
lich der Regelung gemäß Satz 5 – alle mit der Erfüllung des 
Auftrages verbundenen oder in engem Zusammenhang 
stehenden, bisher durch die Stadt Köln erbrachten Dienst-
leistungen ein.  
 Keine praktische Relevanz. 
Etwa in diesem Zusammenhang erforderliche Vollmachten / 
Ermächtigungen gelten mit Abschluss dieses Vertrages als 
erteilt. 
 (3) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflich-
tungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils an-
dere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. 
Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen Stadt Köln und 
AWB klarstellender Hinweis. 
Soweit die Stadt Köln in diesem Zusammenhang als Be-
hörde, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder als 
Satzungsgeber handelt und die AWB-KG aus diesen Grün-
den die entsprechenden Leistungen nicht unmittelbar im 
 Ausgliederung in eigenen Absatz 2 nF

5 
 
Außenverhältnis erbringen kann, erbringt die AWB-KG - 
soweit möglich und zulässig – alle Vorarbeiten und Vorleis-
tungen für die von der Stadt Köln zu veranlassenden Maß-
nahmen und Handlungen. 
Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Grundla-
gen sind Stadt Köln wie auch AWB-KG im Einzelnen be-
kannt. Stadt Köln und AWB-KG verzichten einvernehmlich 
auf eine Beifügung von Ausfertigungen oder Ablichtungen 
dieser Bestimmungen und Grundlagen als Anlagen zu die-
sem Vertrag. 
 Gestrichen, weil überflüssig. 
(2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 erteilten Auftrages im 
Einzelnen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis –
Anlage 1- sowie den im Einzelnen in §§ 3 bis 6 dieses Ver-
trages getroffenen Regelungen. 
 Jetzt Abs. 1 nF. 
Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, 
dass Inhalt und Umfang des durch dieses Leistungsver-
zeichnis bestimmten, in diesem Vertrag geregelten Leis-
tungsverhältnisses zwischen ihnen nur an den am heutigen 
Tage bestehenden Verhältnissen orientiert sein können, in 
Zukunft aber durch Änderungen gesetzlicher Bestimmun-
gen und / oder tatsächlicher Verhältnisse Anpassungen 
dieses Leistungsverhältnisses auch während der Laufzeit 
dieses Vertrages notwendig werden können. 
(4) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der 
tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Par-
teien den Vertrag einvernehmlich anpassen. 
Kürzung. 
Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren bereits jetzt für den 
Fall, das Leistungsverzeichnis den eingetretenen Verände-
rungen anzupassen wie auch die sich aus diesem Leis-
tungsverzeichnis dann wechselseitig ergebenden Rechte 
und Pflichten auf der Grundlage der in diesem Vertrag ge-
troffenen Regelungen für die Laufzeit des Vertrages fortzu-
schreiben und weiterzuentwickeln. 
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln 
durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden. 
AWB ist Vertragspartner auch für die Erfüllung neuer Aufgaben 
(wie z.B. seinerzeit bei der Einführung des ElektroG). 
(3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für die Erfüllung 
der ihr nach näherer Maßgabe dieses Vertrages obliegen-
den Leistungsverpflichtungen geltenden arbeitsrechtlichen, 
verkehrsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestim-
mungen, Vorschriften sowie technischen Regeln zu beach-
ten. 
 Siehe jetzt § 3 Abs. 1 nF. 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
§ 3 
Grundlagen der Auftragsabwicklung 
 
(1)  Abfallbehälter 
 
Die AWB-KG stellt die entsprechend der Satzung über die 
Abfallentsorgung in der Stadt Köln in deren jeweils gelten-
den Fassung für das Einsammeln bestimmten Abfallbehäl-
ter  - insbesondere Restabfallgefäße für Haushaltungen  
und Gewerbebetriebe (nachfolgend zusammenfassend 
auch: „Anschlusspflichtige“) sowie Restabfallcontainer in 
ausreichender Zahl sowie entsprechend den hinsichtlich 
(1) Die von der AWB zur Leistungserfüllung zur Verfügung zu 
stellenden Behälter müssen den technischen Normen ent-
sprechen. 
Kürzung

6 
 
dieser Behälter jeweils relevanten technischen Normen – in 
den jeweils geltenden Fassungen gemäß den satzungs-
rechtlichen Vorgaben den jeweils Anschlusspflichtigen zur 
Verfügung. 
(2)  Fahrzeuge 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich, zum Einsammeln und Beför-
dern der Abfälle nur solche Fahrzeuge einzusetzen, die je-
weils allen aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen 
an die Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und 
den jeweiligen lokalen verkehrstechnischen Verhältnissen 
bestmöglich angepasst sind. 
(2) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweili-
gen lokalen verkehrs- und umwelttechnischen Verhältnis-
sen bestmöglich angepasst sein. 
1. Zusammenfassung von Abs. 2 Satz 1 und 2 aF. 
 
2. Streichung des Hinweises auf die Einhaltung gesetzlicher 
Anforderungen, da nicht erforderlich. 
 
3. Der Einsatz von Motoren erfolgt nach dem für den Einsatz-
zweck geeigneten und wirt-schaftlich vertretbaren Stand der 
Technik. 
 
Diese Fahrzeuge müssen technisch so ausgestattet sein, 
dass sie den jeweils einschlägigen, auf das Einsammeln 
und Befördern von Abfällen bezogenen, gesetzlich be-
stimmten oder allgemein anerkennten Normen entsprechen 
und das ordnungsgemäße Einsammeln und Befördern der 
Abfälle entsprechend den Regelungen dieses Vertrages 
gewährleisten. 
  
Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die eingesetzten 
Fahrzeuge ordnungsgemäß zu warten und in einem hygie-
nisch einwandfreien Zustand zu halten. 
 Typischerweise können Müllfahrzeuge nicht hygienisch „einwand-
frei“ sein. Deshalb Streichung. 
(3) Einzusetzendes Personal 
 
Die AWB-KG verpflichtet sich, für das Einsammeln und Be-
fördern der Abfälle nach näherer Maßgabe dieses Vertra-
ges nur den bestehenden Anforderungen entsprechend 
fachlich geschultes Personal im erforderlichen Umfang ein-
zusetzen. 
(3) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes 
Personal ein. 
 
1. Kürzung. 
 
2. Erweiterung um eingewiesenes Personal. 
 
3. Streichung der Passage „im erforderlichen Umfang“, weil 
vertragliche Selbstverständlichkeit. Jeder Vertragspartner 
hat seine Ressourcen so zu planen und einzusetzen, dass er 
die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. 
 Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hinaus, entspre-
chend den technischen und sonstigen Anforderungen das 
eingesetzte Personal fortlaufend fortzubilden und zu schu-
len. 
 Satz 2 aF gestrichen, weil überflüssig. 
 (4) Die Bereitstellung (Vollservice), Entleerung und Abstellung 
von Abfallbehältern hat so zu erfolgen, dass der Verkehr 
(Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein un-
vermeidliches Maß hinaus behindert wird. 
Entspricht § 4 Abs. 2 Satz 1 aF, allerdings mit ausschließlichem 
Schwerpunkt bei der Vermeidung von Verkehrsbehinderungen. 
 Die AWB ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie der 
Abstellung der Abfallbehälter entstehende Verschmutzun-
gen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu beseiti-
gen. 
Entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2 aF. 
 (5) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsver-
pflichtung Drittunternehmer einzusetzen.  
Klarstellung.

7 
 
 Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. 
 Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass 
Drittunternehmer die Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 ein-
halten. 
Klarstellung. 
 (6) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf 
die tatsächliche oder behauptete Nichteinhaltung von 
Pflichten der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag ein 
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leis-
tungspflichten. 
Neu. Dient der Deeskalation und Aufrechterhaltung der Leis-
tungsdurchführung 
 (7) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie 
zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht aus-
reichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln 
mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene 
Mängel zu beseitigen.  
Entspricht § 4 Abs. 3 aF, erstreckt sich jetzt aber auf alle Leis-
tungsverpflichtungen. 
 Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht 
nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. 
 Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die 
AWB der Stadt Köln zu erstatten. 
 (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle 
Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen 
Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf 
die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages ob-
liegenden Leistungsverpflichtungen haben können. 
Entspricht § 5 Abs. 4 aF, aber gekürzt. 
§ 4 
Einsammeln und Befördern der Abfälle 
 Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer-
kungen) 
(1) Die AWB-KG verpflichtet sich, die Abfälle in der Stadt Köln 
nach näherer Maßgabe der Satzung über die Abfallentsor-
gung in der Stadt Köln – in deren jeweils geltenden Fas-
sung –, der Regelungen dieses Vertrages sowie dessen 
Anlage 1 einzusammeln, diese Abfälle –soweit sie einer 
Verwertung zugeführt werden können-  ordnungsgemäß 
und im Einklang mit den jeweils gesetzlich bestimmten Re-
gelungen einer Verwertung zuzuführen oder –soweit eine 
Verwertung nicht möglich, zulässig oder beabsichtigt ist – 
unter Nutzung der von der der AWB-KG betriebenen Müll-
Umladestationen zu den von der Stadt Köln jeweils be-
stimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen zu 
verbringen. 
 Überflüssig, da in den Anlagen geregelt. 
(2) Die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen sat-
zungsgemäß auf- bzw. bereitgestellten Abfallbehälter sind 
von der AWB-KG dort abzuholen, vor Ort zu entleeren und 
sodann so dort wieder abzustellen, dass der Verkehr (Kfz-, 
Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) an diesen Stellen nicht 
über ein unvermeidliches Maß hinaus behindert wird. 
 Jetzt § 3 Abs. 5. 
Die AWB-KG ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie

8 
 
der Abstellung der Abfallbehälter entstehende Verschmut-
zungen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu be-
seitigen. 
(3)  Erfüllt die AWB-KG die ihr gemäß Abs. (1) und (2) oblie-
genden Pflichten - ganz oder teilweise - nicht oder nicht 
ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt 
Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhan-
dene Mängel zu beseitigen. 
 Jetzt § 3 Abs. 8 nF. 
Kommt die AWB-KG ihren gemäß Satz 1 begründeten Ver-
pflichtungen nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur 
Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme 
verbundenen Kosten hat die AWB-KG der Stadt Köln zu er-
statten. 
(4)  Die AWB-KG ist – vorbehaltlich abweichender Abstimmun-
gen mit der Stadt Köln – verpflichtet, die von ihr eingesam-
melten, zur Beseitigung bestimmten Abfälle unter Nutzung 
von der AWB-KG betriebenen Müll-Umladestationen unver-
züglich zu den von der Stadt Köln gemäß Abs. (1) bestimm-
ten Anlagen und Einrichtungen zu befördern. 
 Entfällt. Jetzt in Anlage 1 geregelt. 
§ 5 
Sonstige Leistungsverpflichtungen der AWB-KG 
 Entfällt. Jetzt in Anlage 1 geregelt. 
Die AWB-KG erbringt Verwaltungs-Dienstleistungen nach nähe-
rer Maßgabe der nachstehenden Absätze sowie des Leistungs-
verzeichnisses – Anlage 1. 
  
(1)  Die AWB-KG ist verpflichtet, jährlich für das geographische 
Gebiet der Stadt Köln einen Abfallkalender herauszugeben 
und an die Haushaltungen in diesem Gebiet zu verteilen. 
 Siehe Ziff. 4.1.2 der Anlage 1. 
(2)  Die AWB-KG ist weiterhin verpflichtet, der Stadt Köln jähr-
lich bis zum 30. September für das Folgejahr eine den je-
weils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen-
de Gebührenvorlage einschließlich Gebührenbedarfsbe-
rechnung zur Verfügung zu stellen. 
 Siehe Ziff. 4.2.2.1 der Anlage 1. 
(3)  Die AWB-KG erfüllt in Abstimmung mit der Stadt Köln de-
ren gesetzlich bestimmten Aufgaben im Rahmen der Ab-
fallberatung. 
 Siehe Ziff. 4.1.1 der Anlage 1. 
(4)  Die AWB-KG wird – unter Beachtung der jeweils einschlä-
gigen rechtlichen Bestimmungen – die Stadt Köln frühzeitig 
umfassend über alle Umstände und technischen, wirt-
schaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die 
wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach 
Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich-
tungen haben können. 
 Jetzt in § 3 Abs. 9 geregelt. 
(5)  Die AWB-KG verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen der 
Stadt Köln den Rat der Stadt Köln und dessen Ausschüsse 
über Einzelheiten und notwendige oder auch nur sachdien-
 Siehe Ziff. 4.2.2.6 der Anlage 1.

9 
 
liche Änderungen des Einsammelns und Beförderns der 
Abfälle im Gebiet der Stadt Köln umfassend zu unterrich-
ten. 
(6)  Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die Stadt Köln bei 
der Erfüllung ihr etwa nach gesetzlichen Bestimmungen 
zwingend obliegender Informations- und Unterrichtungs-
pflichten vorbehaltlos und unter Offenlegung aller hierzu in 
ihrer Sphäre vorhandenen, zur Erfüllung der vorstehend 
bezeichneten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu unter-
stützen. 
 Siehe Ziff. 4.3.8 der Anlage 1. 
Eine Verpflichtung der AWB-KG zur Offenlegung von Be-
triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. 
 
§ 6 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
§ 4 
Vergabe von Aufträgen an Dritte 
 
(1)  Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa-
len – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften dies 
zwingend erfordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von Drit-
ten in Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen 
jeweils in einem Vergabeverfahren entsprechend den je-
weils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwer-
fen. 
(1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa-
len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin-
gend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in An-
spruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach 
diesen Vorschriften zu vergeben. 
Kürzung. 
(2)  Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. (1) werden, 
sofern die Stadt Köln dies auch unter Berücksichtigung der 
von ihr aus der Abwicklung dieses Vertrages gewonnenen 
Erfahrungen zu jenen Zeitpunkten wünscht, das Erfassen 
und Befördern von Abfällen i. S. d. § 2 Abs. (1) dieses Ver-
trages nach näherer Maßgabe der nachstehenden Ziffern 
einem Vergabeverfahren unterworfen, an dem sich die 
AWB-KG – soweit gesetzlich zulässig – als Bieter beteiligen 
kann. 
 Nicht mehr aktuell. 
1. Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung 
eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens 
zum 31.Dezember 2005 schriftlich mitteilt, hat die 
AWB-KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt 
Köln ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfah-
ren voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen – 
beginnend mit dem 01. Januar 2008 – das Erfassen 
und Befördern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. (1) 
dieses Vertrages hinsichtlich insgesamt 5% der zu je-
nem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei der Stadt 
Köln geführten Veranlagungseinheiten ausgeschrie-
ben werden. 
2.  Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung 
eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens 
31. Dezember 2007 schriftlich mitteilt, hat die AWB-
KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt Köln

10 
 
ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfahren 
voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen - be-
ginnend mit dem 0.1. Januar 2010 – das Erfassen 
und Befördern von Abfällen im-Sinne des § 2 Abs. (1) 
dieses Vertrages ·hinsichtlich insgesamt- weiterer- 10 
% der zu jenem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei 
der StadtKöln geführten Veranlagungseinheiten aus-
geschrieben werden. 
3.  Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung 
eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens 
zum 31. Dezember 2010 schriftlich mitteilt, hat die 
AWB-KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt 
Köln ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfah-
ren voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen – 
beginnend mit dem 01. Januar 2013 – das Erfassen 
und Befördern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. (1) 
dieses Vertrages hinsichtlich insgesamt – weiterer- 
10% der zu jenem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei 
der Stadt Köln geführten Veranlagungseinheiten aus-
geschrieben werden. 
4.  Vergabeverfahren gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 
3 müssen inhaltlich jedenfalls diejenigen Grund-
Leistungsverpflichtungen der AWB-KG gemäß Ziffer 
(1) 2 des Leistungsverzeichnisses -Anlage 1 - um-
fassen, die der AWB-KG zu jenen Zeitpunkten auf der 
Grundlage dieses Vertrages gegenüber der Stadt 
Köln obliegen. 
5.  Die Rechte gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 ste-
hen der Stadt Köln unabhängig voneinander zu. 
6.  Etwa von ihr gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 ge-
wünschte Vergabeverfahren wird die Stadt Köln im 
eigenen Namen durchführen. 
(3)  Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. (1) und (2) 
dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, 
leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditi-
onen vergeben werden, die allen Anforderungen an die 
Wirtschaftlichkeit entsprechen. 
(2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen 
Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs-
fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver-
geben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaft-
lichkeit entsprechen. 
 
(4)  In allen Fällen, in denen Unternehmen, an die die AWB-KG 
Lieferungen und Leistungen vergeben hat, ihren gesetzli-
chen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozial-
versicherung trotz Mahnung der AWB-KG nicht oder nicht 
ordnungsgemäß nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, 
auf Anforderung der Stadt Köln die vertraglichen Beziehun-
gen zu diesen Unternehmen zu dem nächst-zulässigen 
Termin zu beenden. 
(3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren 
gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der 
Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB 
verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Un-
ternehmen unverzüglich zu beenden. 
1. Kürzung. 
 
2. Entfallen: „auf Anforderung der Stadt Köln“, da selbständige 
Verpflichtung der AWB. 
 
2. „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zö-gern = i.d.R. „sofort“. 
Hintergrund: Com-pliance. Die AWB darf nicht mit Drittfirmen 
zusammenarbeiten, die wegen solcher Verstöße nicht mehr 
als zuverlässig anzusehen sind.

11 
 
 Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsaus-
fall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. 
1. Allerdings Einschränkung: Unter bestimmten Umständen 
muss die Leistung aufrecht erhalten werden können. Denk-
barer Grund: Seuchengefahr. In diesem Fall überwiegt das 
Bedürfnis nach Gewährleistung der Seuchenhygiene. Es 
wird sich hier um sehr seltene Ausnahmen handeln. 
 
2. Durch die Formulierung „soweit“ wird geregelt, dass die 
AWB sich in diesem Fall unverzüglich um einen Ersatz be-
mühen muss. 
 Die Stadt Köln ist zu unterrichten. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. 
§ 7 
Haftung / Versicherungen l Verjährung 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
 
(1)  Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden 
Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.  
(1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leis-
tungen in eigener Verantwortung zu erbringen.  
 
Sie hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die Auflagen 
der zuständigen Aufsichtsbehörden einzuhalten. 
 Gestrichen, da überflüssig. 
(2)  Die AWB-KG haftet entsprechend den jeweils geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt 
Köln oder Dritten aus und / oder im Zusammenhang mit der 
Erfüllung dieses Vertrages durch die AWB-KG entstehen. 
(2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, 
die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung 
dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best-
immungen. 
1. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die AWB nur im In-
nenverhältnis haftet. Das entspricht der Rechtsprechungs-
praxis. 
 
2. „Nach den gesetzlichen Bestimmungen“: Klarstellung. 
Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die Stadt Köln von 
Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche aus und I 
oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem 
Vertrag geregelten, durch die AWB-KG zu erbringenden 
Leistungen gegen die Stadt Köln geltend gemacht werden. 
Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von An-
sprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer 
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 
ergeben. 
Kürzung. 
 Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit 
rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB und auf de-
ren Kosten abwehren. 
Satz 3 nF entspricht § 7 Abs. 3 aF. Er gehört thematisch hierher. 
(3)  Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. Abs. (2) – so-
weit rechtlich zulässig – in Abstimmung mit der AWB-KG 
und auf deren Kosten abwehren. 
 Jetzt § 5 Abs. 2 Satz 3 nF (siehe vorige Anmerkung). 
(4)  Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche 
der Stadt Köln gegen die AWB – jeweils gleichgültig; aus 
welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern und 
soweit die AWB-KG auf Anordnung der Stadt Köln gehan-
delt hat. 
(3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind 
ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anord-
nung der Stadt Köln gehandelt hat. 
Vereinfachung. 
(5)  Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG aus 
und / oder im Zusammenhangmit diesem Vertrag – gleich-
gültig, aus welchem Rechtsgrund – verjähren - vorbehalt-
lich abweichender Regelungen in diesem Vertrag - mit Ab-
lauf von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der 
anspruchbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, 
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer 
Entstehung. 
 Jetzt § 7 nF, da Regelung für alle Ansprüche und nicht nur für 
Schadensersatzansprüche gelten muss.

12 
 
Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, 
substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs unterbro-
chen. 
(6)  Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versicherungen abzu-
schließen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts-
führung als erforderlich erscheinen. 
(4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschlie-
ßen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung 
als erforderlich erscheinen. 
 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken. 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und 
Umwelthaftungsrisiken. 
 
(7)  Stadt Köln und AWB-KG werden einander unterstützen, 
eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. 
(5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine 
bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. 
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe-
stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von 
Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich 
der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden 
Bedingungen – in deren jeweils geltenden Fassungen – 
von der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf deren Ver-
langen nachzuweisen.  
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe-
stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von 
Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich 
der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden 
Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von 
der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen 
nachzuweisen. 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche 
nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche 
nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. 
§ 8 
Entgelte 
§ 6 
Entgelte 
 
(1)  Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistun-
gen nach diesem Vertrag nach näherer Maßgabe der nach-
folgenden Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die 
sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er-
höhen. 
(1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen 
nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die 
sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er-
höhen.  
Kürzung. 
 Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest-
vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. 
Klarstellung: Ab dem 01.01.2034 müssen neue Entgelte kalkuliert 
werden, auch wenn der Vertrag als solches fortgeführt wird. 
 Die Entgelte sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. Neuer Satz 3: Verweis auf die Anlagen. 
 Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und ver-
ändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertra-
ges nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese 
Veränderung von einer Partei geltend gemacht werden 
muss. 
Zur Abmilderung des Prognoserisikos werden die Entgelte vom 
Preisstand 2016 bereits vor Inkrafttreten jährlich nach Abs. 6 und 
7 indiziert. 
(2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen insbesondere die 
Entgeltbestandteile gemäß Abs. (5). 
 Streichung von Satz 1, da überflüssig.

13 
 
Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation – soweit 
jeweils zwingend anwendbar - den Vorgaben der einschlä-
gigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen 
Verordnungen – in deren jeweils geltenden Fassungen-, 
insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-
fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – PÖV Bundes-
anzeiger Nr. 244 vom 12.12.1953) – in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/64, 4/72 und 1/89 als Änderungs-
vorschriften zu der VO PR Nr. 30/53 – sowie 
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von 
Selbstkosten –LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 
30/53) 
 
entsprechen. 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägi-
gen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen 
Verordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-
fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes-
anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung 
der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs-
vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53,  
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von 
Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 
30/53). 
1. Streichung von „- soweit zwingend anwendbar –“, da über-
flüssig. 
 
2. Streichung des Bezugs auf die „jeweils geltenden Fassun-
gen“, da eine Änderung der gesetzlichen Anforderungen an 
die Preisbildung innerhalb der Vertragslaufzeit gerade nicht 
zu einer Preisanpassung führen sollen. 
Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln er-
hobener Gebühren, dass in die Ermittlung dieser Gebühren 
eingegangene, von der Stadt Köln auf der Grundlage die-
ses Vertrages gegenüber der AWB-KG geschuldete Entgel-
te nicht den vorstehend bezeichneten Bestimmungen und 
Verordnungen entsprechen, und ist die Stadt Köln aus die-
sem Grunde zur Erstattung bereits an sie gezahlter Gebüh-
ren und / oder zur Reduzierung ihrer Gebühren verpflichtet, 
ist die AWB-KG in dem Umfange zur Erstattung von ihr be-
reits vereinnahmter Entgelte an die Stadt Köln sowie zur 
Ermäßigung der von ihr auf der Grundlage dieses Vertra-
ges berechneten Entgelte verpflichtet, in dem die von ihr 
auf der Grundlage dieses Vertrages berechneten Entgelte 
die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der 
vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnun-
gen zulässig sind. 
(3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln 
erhobener Gebühren, dass Entgelte der AWB nicht den in 
Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge-
bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, 
und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung 
oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB in 
dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgel-
te verpflichtet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte 
die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der 
Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. 
1. Kürzung. 
 
2. Gesetzliche Ansprüche zwischen Vertragsparteien bleiben 
von dieser Regelung unberührt. 
Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Satz 3 verjähren 
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach bestandskräftiger 
Entscheidung über angefochtene Gebührenbescheide. 
 Siehe jetzt § 7 nF. 
 (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen 
einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirt-
schaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfest-
preiszeitraums testieren zu lassen. 
1. Formulierung zum Testat aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 aF. 
Das Testat bezieht sich hier auf die Richtigkeit der Kalkulati-
on und nicht der Entgeltabrechnung. 
 
2. Die Prüfung erfolgt nur einmalig bezogen auf den Selbstkos-
tenfestpreiszeitraum 2019 bis 2033. 
 
3. Die Stadt Köln kann Einfluss nehmen auf die Person des 
 Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen.

14 
 
Wirtschaftsprüfers. 
(3) Als Gegenleistung für die Übernahme der ihr nach diesem 
Vertrag obliegenden Grundleistungen der Abfallentsorgung 
erhält die AWB-KG auf der Grundlage des Leistungsver-
zeichnisses – Anlage 1 – von der Stadt Köln Entgelte nach 
näherer Maßgabe der in Anlage 2 niedergelegten Spezifi-
kation zuzüglich der jeweils gesetzlich auf diese Entgelte 
anfallenden Umsatzsteuer. 
 Wegen § 8 Abs. 1 aF bzw. § 6 Abs. 1 nF überflüssig, daher Strei-
chung. 
Auf die Entgelte gemäß Satz 1 i.V. m. Anlage 2 leistet die 
Stadt Köln mit Wertstellung spätestens am 10. eines Mo-
nats an die AWB-KG im Einzelnen zwischen ihnen abzu-
stimmende, angemessene, monatlich gleich hohe Teilbe-
träge- bis zur Neufestsetzung dieser Teilbeträge beginnend 
mit dem10. Januar 2001 Teilbeträge in Höhe von 
7.500.000,00 Deutsche Mark zuzüglich der hierauf gesetz-
lich anfallenden Umsatzsteuer. 
(5) Auf die Entgelte gemäß den Anlagen 1 bis 7 leistet die 
Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart –  mit Wertstel-
lung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe 
von 1/12 des jeweils zu erwartenden Jahresbetrages. 
 
1. Kürzung. 
 
2. Betrifft jetzt alle Entgelte nach den Anlagen, lässt aber die 
Freiheit, im Einzelfall etwas anderes zu bestimmen. 
 
3. Neu: „1/12 des zu erwartenden Jahresbetrages“. 
 
4. „jeweils“: Klarstellung, dass es nicht auf einen Gesamtjah-
resbetrag ankommt, sondern auf den Jahresbetrag nach der 
jeweiligen Anlage. 
Die AWB-KG wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejah-
res, erstmalig bis zum 31. Januar 2002, unter Berücksichti-
gung der von der Stadt Köln gemäß Satz 2 geleisteten 
Teilbeträge die abschließende Abrechnung der ihr für das 
jeweilige Vorjahr insgesamt gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 
zustehenden Entgelte aufstellen und der Stadt Köln zulei-
ten.  
(6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres 
unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 
1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung 
aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. 
Kürzung. 
Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der 
mit der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB-KG be-
auftragte Abschlussprüfer zu testieren. 
Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der 
mit der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB beauf-
tragte Abschlussprüfer zu testieren. 
 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen. 
Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor-
dert vorzulegen. 
 
Grundlage für die abschließende Abrechnung bildet das 
Kataster (Tonnendatei) der AWB-KG.  
 Jetzt in Anlage 1 enthalten. 
Die AWB-KG gewährleistet, dass das Kataster unverzüglich 
nach Abschluss dieses Vertrages – möglichst bis zum 31. 
Dezember 2000 – im Rahmen einer Inventur durch einen 
unabhängigen Dritten testiert wird. 
 
Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser 
abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils 
Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats nach 
Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln 
an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. 
(7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser 
abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils 
Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats nach 
Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln 
an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. 
 
(4)  Die der AWB-KG gemäß Abs. 3 zustehenden Entgelte für 
Grund-Leistungen sind für den Zeitraum: 01. Januar 2001 
bis 31. Dezember 2004 der Höhe nach auf die im Einzelnen 
für die jeweiligen Abfallbehälter in Ziffer (1) 1 bis 6 der An-
 Nicht mehr aktuell.

15 
 
lage 2 ausgewiesenen Entgeltsätze limitiert. 
(5)  Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Entgelte unterliegen 
– vorbehaltlich der Regelung gemäß Abs. (4) – einer Preis-
gleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachste-
hend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten zu der 
dort jeweils angegebenen Gewichtung: 
(8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen 
einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der 
nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 
 
1.  Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % 
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän-
derungen sind die entsprechenden Vereinbarungen in 
dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeind-
licher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in Ver-
bindung mit dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum 
BMT-G für den Bereich .des Kommunalen Arbeitge-
berverbandes und Monatslohntarifvertrag zum BMT-
GII – abgeschlossen zwischen der Vereinigung der 
kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerk-
schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
(ÖTV) – in deren jeweils geltenden Fassungen.  
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % 
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän-
derungen sind die entsprechenden Bestimmungen in 
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 
und den hierzu erfolgten Vereinbarungen.  
 
 Werden die vorstehend bezeichneten Verträge nicht 
mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesen Ver-
trägen inhaltlich am weitestgehenden entsprechen-
den zukünftigen Tarifverträge für Arbeiter kommuna-
ler Verwaltungen und Betriebe. 
 Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr 
abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag 
inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünfti-
gen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler 
Verwaltungen und Betriebe.  
 
  Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der 
AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD).  
 
  Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohn-
kostenveränderungen auch die Veränderung des Ar-
beitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der 
Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung 
berücksichtigt. 
 
  Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis 
des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjah-
res) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberan-
teile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der 
aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis 
zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) 
multipliziert.  
 
  Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkos-
tenveränderung bildet die entsprechende Kostenent-
wicklung in angemessener Form ab.  
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
2.  Reparatur und Unterhaltung mit 22% 
 
2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-

16 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwagen und 
Kraftwagenteile (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) 
GP-Systematik: 341 041 
 
Bezugsbasis: jeweils Stand 30. Juni  
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für Reparatur 
und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschi-
nen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bun-
desamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, 
GP-Systematik 331 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
3.  Dieselkraftstoffe mit 3% 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kokereierzeug-
nisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe 
(Mineralerzeugnisse, Dieselkraftstoff bei Abgabe an 
Großverbraucher) GP-Systematik: 232016530 2 
 
Bezugsbasis: jeweils Stand 30. Juni 
3. Kraftstoffe mit 3 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli-
che Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereier-
zeugnisse, Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei 
Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; 
Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
 4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten-
gruppe ist der Index für die Preisentwicklung bei den 
„Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, 
Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Perso-
nen-, Lastkraftwagen mit Selbstzündung“ gem. dem 
Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 569, GP-Systematik 29104 
 
 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
Der nicht gleitende Teil der Preisgleitklausel spiegelt die Kapital-
kosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) des „langle-
bigen“ Anlagevermögens wider, welches im Vertragszeitraum 
2019 bis 2033 voraussichtlich keiner Ersatzinvestition unterliegt; 
dies betrifft beispielsweise die Gebäude und Hallen der AWB. 
Dagegen unterliegen die Kapitalkosten des „kurzlebigen“ Anlage-
vermögens (Fahrzeuge, Behälter) einer Preisgleitung, weil dieses 
innerhalb des Vertragszeitraumes voraussichtlich ersetzt wird. 
Die Reinvestition erfolgt dann zum jeweiligen Preisniveau, wel-
ches durch den Faktor widergespiegelt wird. Hiermit wird das sich 
ändernde Preisbeschaffungsniveau (Erhöhung oder Verringe-
rung) abgebildet. 
4.  Fixbestandteil mit 10% 
 
10% der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegen 
als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 
5. Fixbestandteil mit 4 % 
 
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der 
Nutzung von langlebigem Wirtschaftsgütern ent-
spricht, also solchen, deren Nutzung über die Ver-
tragslaufzeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestand-
teil keiner Preisgleitung. 
 
(6)  Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis- (9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis- 1. Streichung der Fixierung eines erstmaligen Anpassungszeit-

17 
 
gleitungsklausel gemäß Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. 
(3) im Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils zum 01. Ja-
nuar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 
30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres, 
erstmalig aber zum 01. Januar 2005 unter Hinweis auf etwa 
in dem Zeitraum: 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein-
getretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) bezeichneten 
kalkulationsrelevanten Kosten verlangt werden. 
gleitungsklausel gem. Abs. 8 kann jede Partei jeweils zum 
01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem 
Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des 
Vorjahres eingetretene Fortentwicklungen der in Abs. 8 be-
zeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangen. 
punkts, da nicht mehr aktuell. 
 
2. Beispiel: Wenn eine Preisanpassung für das Geschäftsjahr 
2025 („Jahr“) erfolgen soll, dann ist der Referenzeitraum 
30.06.2023 („Vor-Vorjahr“) bis 30.06.2024 („Vorjahr“). 
Preisanpassungen werden jeweils zum 01. Januar des 
nachfolgenden Jahres wirksam, sofern das jeweilige Preis-
anpassungsbegehren bis spätestens 30. September eines 
Jahres von Stadt Köln oder AWB-KG gegenüber der jeweils 
anderen Vertragspartei geltend gemacht worden ist. 
Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des 
Vorjahres geltend zu machen. 
1. Kürzung. 
 
2. Beispiel: Die Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 
(„Jahr“, siehe oben) muss zum 30.09.2024 („Vorjahr“) gel-
tend gemacht werden. 
(7)  Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, 
Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts-
behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der 
Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art 
nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. (5) be-
zeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und 
AWB-KG verpflichtet, das der AWB-KG jeweils zustehende 
Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Verände-
rungen ab dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, 
in dem die Veränderung eingetreten ist, anzupassen. 
(10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, 
Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts-
behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der 
Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art 
nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 8 bezeich-
neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB 
verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung 
dieser Veränderungen anzupassen. 
Kürzung. Entfallen ist der Bezug zum 01.01. des Folgejahres, 
denn u.U. muss das Entgelt früher angepasst werden können. 
(8)  Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem Leis-
tungsverzeichnis –Anlage 1 – auf Anforderung der Stadt 
Köln und etwaige Einschränkungen des Leistungsumfan-
ges gemäß § 6 Abs. (2) dieses Vertrages werden durch ei-
nen zwischen der Stadt Köln und AWB-KG im Einzelnen 
noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. 
(11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in 
den Anlagen spezifizierten Leistungen auf Anforderung der 
Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln 
und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände-
rungsdienst festgehalten. 
 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort-
schreibung des Leistungsverzeichnisses und zu einer An-
passung der gemäß Abs. (3) und (5) i. V. m. Anlage 2 zu 
bestimmten Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, so-
fern das jeweilige Preisanpassungsbegehren bis spätes-
tens zum 30. September des laufenden Jahres geltend 
gemacht worden ist. 
Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort-
schreibung der Leistungsverzeichnisse und Entgelte zum 
01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisan-
passungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis 
spätestens zum 30. September des laufenden Jahres gel-
tend gemacht worden ist. 
Zur Erreichung größerer Flexibilität eingefügt: „sofern nicht an-
ders vereinbart“. 
(9)  Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, nichtige oder 
unwirksame Entgeltbestimmungen durch wirksame Ent-
geltbestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen 
Gehalt der ursprünglich beabsichtigten, in vorstehenden 
Abs. (1) bis (8) getroffenen Regelungen möglichst nahe 
kommen. 
 Überflüssig, da über § 13 Abs. 2 nF (= § 14 Abs. 2 aF) abge-
deckt. 
 § 7 
Verjährung 
Neue Regelung, in der die bislang verstreut geregelten Verjäh-
rungsfristen (siehe §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 2 Satz 4 aF) zusammen-
gefasst werden. Die Regelung soll für alle Ansprüche der Stadt 
Köln gelten. 
 (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Ver- 1. Entspricht i.w. § 7 Abs. 5 aF, Vereinfachung.

18 
 
trag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlan-
gung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände 
durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des drit-
ten Jahres nach ihrer Entstehung. 
 
2. Die Einschränkung „vorbehaltlich abweichender Regelungen 
in diesem Vertrag und den Anlagen“ wurde entfernt. Ziel: das 
gilt für alle Ansprüche der Stadt Köln. Aus diesem Grunde ist 
z.B. eine Sonderregelung wie § 8 Abs. 2 Satz 4 aF entbehr-
lich, die ohnehin weitgehend gleich war (Verjährung nach 6 
Monaten ab Kenntnis der Umstände bzw. bestandskräftiger 
Gerichtsentscheidung).  
 § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. § 202 Abs. 1 BGB: „Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vor-
satzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.“ 
 Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits ge-
genüber Dritten nicht auf Verjährung berufen kann. 
Dieser Fall kann z.B. eintreten bei Gebührenerstattungsansprü-
chen, deren Verjährung sich nach Abgabenrecht und nicht nach 
BGB oder diesem Vertrag richtet. 
 (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung 
Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, ver-
jähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- 
oder Bestandskraft. 
Entsprechung zu Abs. 1, aber keine Dreijahresfrist. 
 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen 
ihrer Ermessensausübung Gebühren zurückerstattet. 
 
 (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, 
substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt. 
Siehe § 209 BGB: „Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerech-
net.“ 
§ 9 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
§ 8 
Kontrollrechte der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen 
der AWB-KG aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der je-
weils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur 
Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung 
ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfas-
send zu überwachen und zu kontrollieren. 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen 
der AWB aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der jeweils 
einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Siche-
rung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer 
hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu 
überwachen und zu kontrollieren. 
 
§ 10 
Abtretung von Forderungen 
§ 9 
Abtretung von Forderungen 
 
(1)  Eine Abtretung der AWB-KG aus und / oder im Zusam-
menhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zu-
stehender Ansprüche jedweder Art bedarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. 
Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen 
die andere Vertragspartei bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-
stimmung dieser Partei. 
1. Vereinfachung. 
 
2. Erstreckung auch auf Ansprüche der Stadt Köln gegenüber 
der AWB. 
(2)  Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entsprechend für jedwe-
de andere Verfügung der AWB-KG über ihr aus und / oder 
im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt 
Köln zustehende Ansprüche jedweder Art. 
 Überflüssig 
§ 11 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
§ 10 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
 
(1)  Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und kann (1) Dieser Vertrag tritt einschließlich  Anlage 4 tritt ein Jahr später in Kraft, weil derzeit ein bis zum

19 
 
von Stadt Köln wie AWB-KG mit einer Frist von zwei Jahren 
zum Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 2013 
bzw. – bei einer Ausübung des Optionsrechtes gemäß Abs. 
2 – erstmalig zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. 
 
• der Anlagen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 am 01. Januar 
2019, 
 
• der Anlage 4 am 01. Januar 2020 
 
in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist 
von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, 
erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. 
31.12.2019 geltender Vertrag zwischen Stadt Köln und AWB be-
steht. 
(2)  Stadt Köln wie AWB-KG steht jeweils ein Optionsrecht nach 
näherer Maßgabe der nachstehenden Sätze zu. 
 Nicht vorgesehen. 
Durch einseitige, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 
gegenüber der jeweils anderen Partei dieses Vertrages ab-
zugebende Erklärung können Stadt Köln wie AWB-KG je-
weils eine Verlängerung dieses Vertrages zu den in diesem 
Vertrag geregelten Bedingungen für den Zeitraum: 01. Ja-
nuar 2014 bis 31. Dezember 2018 verlangen. 
Das vorstehend geregelte Optionsrecht besteht nur dann 
nicht, wenn durch eine Änderung der gesetzlichen Rah-
menbedingungen für die Entsorgung von Abfällen eine 
Fortsetzung dieses Vertrages über den 31. Dezember 2013 
hinaus objektiv unmöglich wird. 
Mit Zugang der Erklärung über die Ausübung des Options-
rechtes verlängert sich dieser Vertrag automatisch, ohne 
dass es weiterer Erklärungen einer der Parteien dieses 
Vertrages bedürfte. 
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus 
wichtigem Grund bleibt unberührt. 
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus 
wichtigem Grund bleibt unberührt.

20 
 
(4)  Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver-
trages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB-KG in schwerwiegender Weise gegen Best-
immungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß 
trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener 
Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in 
dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen 
Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Ver-
trages angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
über das Vermögen der AWB.KG gestellt und nicht 
innerhalb eines Monats zurückgenommen wird, ein 
Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB-KG 
eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung man-
gels Masse gemäß § 26 InsO erfolgt und 
 
der Stadt Köln in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. 
und 2. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine 
Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung 
der berechtigten Interessen der AWB-KG nicht mehr zuge-
mutet werden kann. 
(3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teil-
kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestim-
mungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz 
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristset-
zung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem 
Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbe-
achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages 
angekündigt hat oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
über das Vermögen der AWB gestellt und nicht inner-
halb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insol-
venzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet 
wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse 
gemäß § 26 lnsO erfolgt  
 
 und der Stadt Köln eine Fortsetzung des Vertrages ganz 
oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berück-
sichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
1. Da der Vertrag in den Anlagen diverse Einzelverpflichtungen 
enthält, die z.T. unabhängig voneinander sind, sollte auch 
die Kündigung einzelner Leistungen möglich sein. 
 
2. Leichte Kürzung nach Ziff. 2. 
(5)  Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver-
trages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er-
forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung 
mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert 
und die AWB-KG in dem Abmahnschreiben für den 
Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi-
gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we-
sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch 
eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen 
oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-
rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB-KG ei-
ne Abmahnung mit angemessener Fristsetzung 
durchgeführt hat und die AWB-KG in dem Abmahn-
schreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei-
ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündi-
gung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er-
forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung 
mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert 
und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall 
von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung 
dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we-
sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch 
eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen 
oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-
rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine 
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchge-
führt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für 
den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose 
Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
1. Siehe Ziff. 1. der vorherigen Anmerkung.  
 
2. Leichte Kürzung nach Ziff. 3.

21 
 
hat oder 
 
3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten 
hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig 
wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches An-
passungsverlangen mit angemessener Fristsetzung 
an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpas-
sungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeach-
tung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages ange-
kündigt hat und  
 
der AWB-KG in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 
aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortsetzung 
dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berech-
tigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet wer-
den kann. 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, 
die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirt-
schaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas-
sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an 
die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungs-
verlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei-
ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt 
hat  
 
 und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder 
hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr 
zugemutet werden kann. 
(6)  Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. (1) und (3) bis (5) 
müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Überga-
be einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Emp-
fangsquittung erfolgen. 
(5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder 
durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung 
gegen Empfangsquittung erfolgen. 
Kürzung. 
§ 12 
Folgen einer Kündigung 
§ 11 
Folgen einer Kündigung 
 
(1)  Mit Wirksamwerden der Kündigung enden – soweit in die-
sem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist – alle wech-
selseitigen Pflichten aus diesem Vertrag.  
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung 
dieses Vertrages enden - soweit in diesem Vertrag nicht 
Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten 
aus diesem Vertrag bzw. hinsichtlich der gekündigten ein-
zelnen Leistungen.  
 
Stadt Köln und AWB-KG sind nach Wirksamwerden der 
Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages ver-
pflichtet. 
Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündi-
gung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses 
Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver-
pflichtet. 
 
(2)  Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf 
welche Umstände zurückzuführenden – fristlosen Kündi-
gung dieses Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl ver-
pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Re-
gelungen entsprechenden Entsorgung der von diesem Ver-
trag erfassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt 
Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwer-
den der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtun-
gen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt 
geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt 
Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, 
bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet 
anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeit-
raum von sechs Monaten. 
(2) Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf 
welche Umstände zurückzuführenden – fristlosen Kündi-
gung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, 
zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen 
entsprechenden Entsorgung der von diesem Vertrag er-
fassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die 
von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der 
Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen und 
Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt gelten-
den gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln 
geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis 
die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet an-
derweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum 
von sechs Monaten. 
 
 (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. Klarstellung: Die AWB kann für die aufrecht erhaltene Leistung 
weiterhin das vertraglich vereinbarte Entgelt berücksichtigen. 
Werden einzelne Leistungen gekündigt, muss dies über den Än-

22 
 
derungsdienst bewältigt werden. 
(3)  Im Falle der Beendigung dieses Vertrages durch fristlose 
Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs-
grund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtli-
che unmittelbar durch die Kündigung eintretenden Schäden 
zu ersetzen. 
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die 
den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Ver-
tragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein-
tretenden Schäden zu ersetzen. 
Kürzung. 
 (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der 
Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB ver-
langen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht 
mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließ-
lich aller Zulassungen und Genehmigungen sowie die zum 
Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge-
genstände übernimmt.  
1. Sog. „Endschaftsklausel“. Danach übernimmt die Stadt Köln 
die Anlagen und Einrichtungen der AWB, wenn der Vertrag 
nicht fortgeführt wird. 
 
2. Wegen der damit verbundenen Verpflichtung der Stadt Köln 
zum Erwerb bestimmbarer Grundstücke ist der Vertrag nach 
§ 312b Abs. 1 BGB zu beurkunden. 
 Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit 
Dritten, wenn diese der Vertragsübernahme zustimmen.  
Gemeint ist die Vertragsübernahme durch die Stadt Köln. 
 Die Stadt Köln ist verpflichtet, der AWB ein Entgelt für die 
übertragenen Vermögensgegenstände zu zahlen.  
 
 Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Ent-
sorgungspflichtaufgaben der Stadt Köln eingesetzt sind, ist 
maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, 
höchstens jedoch der Wert, den die AWB bei der Entgelt-
kalkulation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die 
hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschrei-
bungen. 
 
 Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tages-
wert zu bewerten. 
 
§ 13 
Höhere Gewalt 
§ 12 
Höhere Gewalt 
 
Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder 
Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt – wie 
zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen bei 
Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen 
oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt – an der Erfüllung der 
ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, 
ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be-
stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- 
und Sicherungspflichten. 
(1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände 
oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht 
liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungs-
störungen bei Bezug von Kraftstoffen und Energie, hoheitli-
che Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - 
an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden 
Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - 
mit Ausnahme der unverändert bestehen bleibenden Ob-
huts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Siche-
rungspflichten. 
Aufteilung der Sätze 1 bis 4 aF auf eigene Absätze. 
Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falles höhe-
rer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaß-
nahmen gegenseitig abgestimmt werden können. 
(2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls 
höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Ab-
hilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. 
Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemühen, etwaige Störun-
gen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. 
(3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Stö-
rungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.  
Sobald und soweit möglich – spätestens nach Wegfall des Hinde- (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des

23 
 
rungsgrundes – wird die von dem Fall der höheren Gewalt be-
troffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden 
Leistung wieder erbringen und sich – vorbehaltlich abweichender 
Abstimmungen unter den Vertragsparteien – bemühen, durch 
den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuho-
len. 
Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren 
Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Ver-
trage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - 
vorbehaltlich abweichender Abstimmungen unter den Ver-
tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Ge-
walt unterbliebene Leistungen nachzuholen. 
§ 14 
Schlussbestimmungen 
§ 13 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle 
Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder 
wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver-
tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, 
vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. 
(1) Loyalitätsklausel 
 
Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle 
Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder 
wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver-
tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, 
vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. 
 
Stadt Köln sowie AWB-KG sind sich darüber einig, dass für 
ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Lo-
yalität gelten. 
Stadt Köln und AWB sind sich darüber einig, dass für ihre 
Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität 
gelten. 
 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge-
troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und 
etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse 
oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge-
meinen Grundsätzen von Treu und Glauben – ggf. auch 
durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – 
Rechnung zu tragen. 
Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge-
troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und 
etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse 
oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge-
meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch 
durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - 
Rechnung zu tragen. 
 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit 
dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. 
(2) Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder 
undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit 
dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln 
sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die 
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine 
wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die 
im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder un-
durchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 
 
Stadt Köln sowie AWB-KG verpflichten sich, zusammenzu-
wirken, um die unwirksame oder undurchführbare  Bestim-
mung durch eine wirksame oder durchführbare Bestim-
mung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der un-
wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst 
nahe kommt. 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in 
den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. 
 
Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in 
den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe-
stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung 
das gesetzlich bestimmte Maß. 
 
Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe-

24 
 
stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung 
das gesetzlich bestimmte Maß. 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – auch 
des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses 
selbst – sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere 
Form zwingend erforderlich ist. 
(3) Schriftformklausel 
 
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch 
des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses 
selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere 
Form zwingend erforderlich ist. 
 
(4) Gerichtsstand / Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im 
Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa in Zukunft zwi-
schen Stadt Köln sowie AWB-KG auftretenden Auseinan-
dersetzungen jedweder Art ist – soweit sich nicht aus zwin-
genden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt 
– Köln. 
(4) Gerichtsstand / Erfüllungsort 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. 
Kürzung

Anlage 1 Seite 1 
 
 
Anlage 1  
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Restmüllerfassung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr)  
1.1 Behälterabfuhr  
 Behältergestellung 1.1.1
 1.1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Restmüll sowie Arzt- und Krankenhausabfälle wie folgt 
zur Verfügung: 
 
Behältergröße (Liter) Restmüll Arzt- und Kranken-
hausabfälle 
30 (virtuell) X  
60 X X 
70 X X 
80 X X 
110 X X 
120 X X 
180 X X 
240 X X 
500 X X 
660 X X 
770 X X 
1100 X X 
3000 X X 
5000 X X 
3000 Unterflur X  
5000 Unterflur X  
Abfallsäcke à 90 Liter X  
Pressmüllcontainer X X

Anlage 1 Seite 2 
 
 
Behälter der Größe 70 und 110 Liter werden ausschließlich an Kellerstandorten oder 
Standorten mit Hindernissen aufgestellt, die anderen Behälter an allen anderen Stand-
orten. 
 
 1.1.1.2 Die Leistung beinhaltet Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfallbe-
hälter. 
 
 Leerung, Serviceart und Beförderung 1.1.2
1.1.2.1 Die AWB leert die Abfallbehälter vor Ort nach Maßgabe der Stadt Köln im 
 
• Vollservice 
• Teilservice. 
 
Die Serviceart wird nach logistischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. 
 
1.1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor-
gungsanlagen und -einrichtungen.  
 
Die Beförderung erfolgt unter Nutzung der gegenwärtig von der AWB betriebenen Müll-
Umladestationen Vitalisstraße, 50825 Köln, und Im Lüsch 1, 51107 Köln.  
 
1.1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgen bei  
 
• Pressmüllcontainern bei Bedarf, 
• Abfallsäcken je nach Bereitstellung zur turnusmäßigen Restmüllabfuhr 
• Unterflurcontainern wöchentlich oder zweiwöchentlich 
• allen anderen Restmüllbehältern grundsätzlich mindestens in wöchentlichem Tur-
nus. 
 
1.2 Nicht behälterbezogene Abfuhr von Abfällen 
Die AWB sammelt außerhalb der Behälterabfuhr folgende Abfälle und befördert diese 
zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen. 
 
1.2.1 Sperrmüll, sofern bereitgestellt 
 
1.2.2 Grünschnitt (zweimal im Jahr) und Weihnachtsbäume, sofern bereitgestellt 
 
1.2.3 offene Abfuhr 
zu Ziff. 1.2.1: Die Abfuhr findet regelmäßig mit einer Frist von 2 Wochen statt. 
2 Bringsysteme  
2.1 Wertstoffcenter 
 
Die AWB betreibt folgende Wertstoffcenter:

Anlage 1 Seite 3 
 
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
zur Annahme von Abfällen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-
tenden Abfallsatzung. 
2.2 Schadstoffsammlung 
 
Annahme von Schadstoffen an Schadstoffmobilen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des 
Vertragsschlusses geltenden Abfallsatzung. 
 
2.3 Weitere dezentrale Annahmestellen 
 
Die AWB nimmt Abfälle in Abstimmung mit der Stadt Köln an weiteren bürgernahen, 
dezentralen Annahmestellen an (Betriebshöfe der AWB und in den Bürgerämtern). 
 
Weitere Annahmestellen bedürfen der Vereinbarung durch die Parteien.  
3 Sonstige Logistikdienstleistungen  
3.1 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderabfuh-
ren. 
Die Leistung stellt die AWB der Stadt Köln gesondert in Rechnung. Diese verteilt die Kosten im 
Rahmen der Gebührenkalkulation mitsamt den Gebühren für die Behälterentleerungen auf die 
Schiffe nach Größe und Liegetagen. Der Gebühreneinzug erfolgt über die RheinCargo GmbH & 
Co. KG. 
3.2 Aufstellung und Pflege von Straßenpapierkörben (mit / ohne Hundekottütenspender) 
sowie deren Bestückung, Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den von der Stadt 
Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen  
§ 5 Abs. 2 LAbfG spricht von der „Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkör-
ben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist“.  
Zu den Straßenpapierkörben zählen auch Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspen-
der), Unterflurbehälter und Grillaschebehälter in Grünanlagen. 
Diese Behälter müssen aber gesondert abgerechnet werden, siehe Ziff. 5.8. 
3.3 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“). Siehe § 12 Abs. 9 AbfS. 
3.4 Transport von Sperrmüll aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Herausstellservice). Die Leistungen gehen über das hinaus, was über die Abfallsatzung fixiert und über Restmüllentgel-
te finanziert ist. 
3.5 Kurzfristige Abholung von Sperrmüll, Abholung zu einem Wunschtermin, Abholung von 
Mehrmengen (Flexservice). 
4 Beratung und Service . 
4.1 Bürgerberatung 
Die AWB berät Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Abfallsammlung und –
entsorgung, insbesondere

Anlage 1 Seite 4 
 
 
4.1.1 Abfall- und Wertstoffberatung unter Einsatz von verschiedenen Kommunikationsmedien 
 
4.1.2 Herausgabe und Verteilung des Abfall- und Wertstoffkalenders und sonstiger Publikati-
onen 
 
4.1.3 Umwelterziehung und -bildung 
4.2 Verwaltungsdienstleistungen  
 Vorbereitung von Gebührenbescheiden oder Abrechnungen durch die Stadt Köln, 4.2.1
insbesondere im Hinblick auf 
 4.2.1.1 Arzttonnen  
 
 4.2.1.2 Abfallsäcke für Restmüll 
 
 4.2.1.3 Pressmüllcontainer 
 
 4.2.1.4 kurzzeitig aufgestellte Abfallbehälter für vorübergehenden Bedarf (Blockabfuhr) 
 
 4.2.1.5 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Restmüll 
 
 4.2.1.6 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Papier 
 
 4.2.1.7 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Abfallbehälter für Restmüll 
 
 4.2.1.8 in anderer Weise bereitgestellter Restmüll (offene Abfuhr) 
 
 4.2.1.9 Leerung im Einzelfall dauerhaft aufgestellter Abfallbehälter bei Erzeugern und Besitzern 
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Blockabfuhr) 
 
 4.2.1.10 Leerung falsch befüllter Wertstoffbehälter 
 
 4.2.1.11 Zusatzleerung Papiertonne 
• Ziff. 4.2.1.8: offene Abfuhr ist die Erfassung nicht in Restmüllbehältern bereitgestellten Rest-
mülls. 
 
• Ziff. 4.2.1.9: Blockabfuhr ist außerturnusmäßige Leerung eines Restmüllbehälters, für die gem. 
Ziff. 5.1.2 1/52 oder 1/26 des Jahresentgelts zu entrichten ist.  
 Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Entsorgung von Ab-4.2.2
fällen zu veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 
 4.2.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen incl. Gebührenbedarfsbe-
rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres 
 
 4.2.2.2 Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmliche Widerspruchsbescheide der 
Stadt Köln nach der Abfallgebührensatzung 
 
 4.2.2.3 Erst- und Zweitbescheide über die Zurverfügungstellung von Abfallbehältern (ein-
schließlich Serviceart) nach der Abfallsatzung

Anlage 1 Seite 5 
 
 
 4.2.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen die vorgenann-
ten Bescheide 
 
 4.2.2.5 Standortberatung für die Aufstellung von Abfallbehältern 
 
 4.2.2.6 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 
4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen 
 Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 
 
4.3.1 Information und Beratung der Stadt Köln in allen abfallwirtschaftlichen Belangen ein-
schließlich der Öffentlichkeitsarbeit 
 
4.3.2 Vorbereitung des und Mitarbeit bei Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschafts-
konzeptes der Stadt Köln 
 
4.3.3 Vorbereitung von Stellungnahmen der Stadt Köln zu überregionalen Plänen (z.B. AWP) 
 
4.3.4 Durchführung von Analysen durch Stichproben-Erhebung, z.B. Hausmüllanalyse oder 
Analyse der Kundenzufriedenheit 
 
4.3.5 Kontrolle von Behälterinhalten, insbesondere bei Wertstoffbehältern (Bio, PPK, sNVP) 
 
4.3.6 Mülldetektive 
 
4.3.7 Behälterbestandsverwaltung 
 
4.3.8 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unterrich-
tungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder 
andere Gründe entgegenstehen. 
Zu der Beratung gehört auch die Abstimmung mit den Dualen Systemen. 
5 Entgelte 
 
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto-
entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen.

Anlage 1 Seite 6 
 
 
5.1 Behälterabfuhr 
5.1.1 Leistungen nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 4, soweit im folgenden nicht ausdrücklich 
geregelt (€ / a): 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
30 (virtuell) 78,46 56,51 
60 156,92 113,01 
70 176,65  
80 172,83 121,53 
110 212,72  
120 206,09 138,01 
180 258,61 162,53 
240 310,70 186,97 
500 578,92 
 
660 702,88 
770 667,71 
1100 828,27 
3000 4.181,92 
5000 4.880,38 
Unterflur 3000 2.345,41 
Unterflur 5000 2.785,29 
 
Soweit Unterflurbehälter nach Ziff. 1.1.2.3 nur zweiwöchentlich geleert werden, redu-
ziert sich das Entgelt um die Hälfte. 
 
5.1.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/52 oder – bei zweiwöchentlicher Entleerung – 
1/26 des Entgelts nach Ziff. 5.1.1. 
 
5.1.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 5.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die 
AWB zu führendes Tonnenkataster. 
§ 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie 
in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand 
des Tonnenkatasters. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen 
Wirtschaftsprüfer testieren. 
Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 
5.2 Pressmüllcontainer 
197,08 € / Abfuhr und Entleerung.

Anlage 1 Seite 7 
 
 
5.3 Arzttonne 
Entgelt gem Ziff. 5.1 zuzüglich eines Aufschlags von 20,55 € / a. 
 
5.4 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonder-
abfuhren. 
128.821,68 € / a 
 
5.5 Herausstellservice 
67,23 € / h 
 
5.6 Flexservice 
54,51 / Vorgang 
 
5.7 Abfallsäcke 
3,05 € / Sack. 
 
5.8 Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspender), Unterflurbehälter und Grilla-
schebehälter in Grünanlagen 
508,64 € / Papierkorb mit Hundekottütenspender / a 
254,32 € / Papierkorb ohne Hundekottütenspender / a 
2.681,42 € / Unterflurbehälter / a 
1.669,49 € / Grillaschebehälter / a 
 
5.9 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“) 
568,08 € / a / Behälter  
 
Behälter sind solche der Größe 500 bis 1100 Liter. Die Leistung ist nur für Großbehälter relevant. 
5.10 Transportzuschlag 
Das Entgelt für Transportwege, die auf dem Grundstück weiter als 15 Meter von der 
Grundstücksgrenze entfernt sind, beträgt: 
 
Behältergröße 
(Liter) 15 – 25 m 25 – 40 m > 40 m 
30 bis 240 20,99 € / a 34,98 € / a 52,47 € / a 
500 bis 1100 55,97 € / a 139,92 € / a 244,87 € / a 
 
 
5.11 Hinderniszuschlag  
Das Entgelt für Transportwege, auf denen sich Hindernisse befinden beträgt: 
 
Behältergröße 
(Liter)

Anlage 1 Seite 8 
 
 
30 bis 240  12,48 € / a 
500 bis 1100  49,94 € / a 
 
5.12 Bereitstellungszuschlag 
Das Entgelt für die Bereitstellung von Abfallbehältern beträgt je angefangene 50 Meter: 
 
Behältergröße 
(Liter) 
 
30 bis 240  37,45 € / a 
500 bis 1100 187,26 € / a

Anlage 2 Seite 1 
 
Anlage 2 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Biomüllerfassung 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr)  
1.1 Behältergestellung 
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Biomüll wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
60 
80 
120 
240 
500 
660 
 
 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größen 
60 Liter und 80 Liter aufgestellt. 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall-
behälter. 
wie Anlage 1 
1.2 Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Die AWB leert die Biomüllbehälter vor Ort im gleichen Service wie den Restmüllbehälter 
Zweck: Service-Identität 
1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor-
gungsanlagen und -einrichtungen.  
wie Anlage 1, aber ohne Nennung der Müllumladestationen. 
1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgt in den Monaten  
 
• März bis November wöchentlich, 
• Dezember bis Februar zweiwöchentlich.

Anlage 2 Seite 2 
 
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt Biomüll auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
 
3 Sonstige Leistungen 
 
3.1 Überprüfung der Anträge von Eigenkompostierern. 
 
4 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel-
te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
 
4.1 Behälterabfuhr einschließlich Ziff. 2 (€ / a) 
4.1.1  
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
60 83,30 72,93 
80 90,06 78,55 
120 98,94 86,20 
240 132,88 114,83 
500 235,32  
660 279,06  
 
4.1.2 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die 
AWB zu führendes Tonnenkataster. 
§ 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie 
in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand 
des Tonnenkatasters. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen 
Wirtschaftsprüfer testieren. 
Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 
4.2 Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern 
Das Entgelt für die Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern beträgt 20,55 € / 
Antrag.

Anlage 3 Seite 1 
 
Anlage 3 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung:  
 
Erfassung und Verwertung kommunaler PPK-Mengen 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr)  
1.1 Behältergestellung 
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für kommunale PPK-Mengen wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
80 
120 
240 
770 
1100 
3000 
5000 
3000 Unterflur 
5000 Unterflur 
Säcke à 40 Liter 
Pressmüllcontainer 
„kommunale Mengen“ = Gesamtsammelmenge abzüglich Verpackungsabfälle aus PPK, für die die 
Systembetreiber nach § 7 VerpackG („duale Systeme) zuständig sind. Deren Anteil beläuft sich 
z.Zt. auf 22,2 %. 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 
80 Liter aufgestellt. 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall-
behälter. 
wie Anlage 1 
1.2 Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Mit den kommunalen PPK-Mengen werden auch Verkaufsverpackungen aus PPK, für 
die Systembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, erfasst. 
Zweck: Service-Identität 
1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter.

Anlage 3 Seite 2 
 
1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle.  1. Wie Anlage 1, aber ohne Nennung der Müllumladestationen. 
 
2. Zusätzlich: Verwertung. 
Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. Analog zu Anlage 1. 
1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich.  
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt PPK auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
 
3 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs. 1 des Vertrages Nettoentgel-
te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöht. 
 
3.1 Behälterabfuhr einschließlich Verwertung 
(€ / a) 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) Vollservice Teilservice 
80 45,75  
120 50,98 38,93 
240 67,86 48,93 
770 156,63  
1100 200,97  
3000 2.090,96  
5000 2.440,19  
3000 Unterflur 1.172,71  
5000 Unterflur 1.392,64  
Säcke à 40 Liter  0,47 
Pressmüllcontainer 197,08

Anlage 3 Seite 3 
 
3.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/26 des Entgelts nach Ziff. 3.1. 1/26, da die PPK-Tonne nur zweiwöchentlich geleert wird. 
3.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, 
soweit sie die vorstehend unter Ziff. 3.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die 
AWB zu führendes Tonnenkataster. 
§ 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie 
in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand 
des Tonnenkatasters. 
Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen 
Wirtschaftsprüfer testieren. 
Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 
4 Rückvergütung 
 
Die Parteien legen die Höhe der Rückvergütung für den Vertragszeitraum gem. § 10 
Abs. 1 des Vertrages wie folgt fest: 
 
4.1 Vergütet wird die kommunale Sammelmenge PPK auf Basis der tatsächlichen Jahres-
tonnage. 
 
4.2 Als Grundlage der Vergütung gilt der Mittelwert der prognostizierten Papierzusammen-
setzung.  
 
Diese basiert auf einer Trendprognose anhand der Papieranalysen der Jahre 2007 und 
2017 durch ein unabhängiges Fachinstitut. 
 
 
Altpapiersorte Anteil Altpapiersorte 
Sortiertes gemischtes Altpapier (1.02) 34,9% 
Kaufhausaltpapier (1.04) 17,1% 
Deinkingware (1.11) 44,2% 
Störstoffe 3,7 % 
 
 
Auf Verlangen der Parteien kann eine weitere Analyse innerhalb der Vertragslaufzeit 
(im Jahr 2027) vorgenommen werden. 
 
4.3 Die jährliche Vergütung je Gewichtstonne wird jeweils für ein Intervall von 3 Jahren 
festgelegt und basiert auf den Veröffentlichungen des EUWID (Europäischer Wirt-
schaftsdienst).  
 
Die Höhe der Rückvergütung wird aus den Mittelwerten der veröffentlichten Preise pro 
Gewichtstonne (mittlerer EUWID) gebildet und nach Zusammensetzung der Altpapiers-
orten gewichtet. 
 
Zugrunde gelegt werden die veröffentlichten Preise für die vollen 3 zurückliegenden 
Jahre, beginnend mit dem vierten Jahr vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls. 
Beispiel: Nach dem Vertrag beginnt ein neues 3-Jahres-Intervall am 01.01.2022. Bis zum 
30.09.2021 teilt die AWB nach Ziff. 4.4 die Rückvergütungshöhe mit. Hierzu legt sie folgenden 3-
jährigen Bezugszeitraum zugrunde:

Anlage 3 Seite 4 
 
 
2022-4 = 2018,  
2022-3 = 2019, 
2022-2 = 2020. 
 
Tabellarisch dargestellt: 
 
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 
Bezugszeitraum Mitteilung AWB 3-Jahres-Intervall 
 
Der Störstoffanteil wird nicht vergütet. Grund: Der Störstoffanteil ist nicht werthaltig. 
4.4 Die Höhe der Rückvergütung teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06.. des Jahres vor 
Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. 
Der Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt für die Geltendmachung der Preisanpassung gem. § 6 Abs. 
7 Satz 2 des Vertrages. 
Die Mitteilung für die Jahre 2019 bis 2021 erfolgt bis zum 30.06.2018. Die Regelung ist erforderlich, weil sich daraus für die AWB Vertragspflichten vor dem 01.01.2019 
ergeben.

Anlage 4 Seite 1 
 
Anlage 4 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Erfassung und Verwertung Anlage 4 tritt wegen noch laufender Verträge der AWB mit Systembetreibern erst am 01.01.2020 in 
Kraft. Siehe auch § 10 Abs. 1 des Vertrages. 
1.1. Behältergestellung  
1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für sNVP wie folgt zur Verfügung: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behältergröße 
(Liter) 
80 
120 
240 
770 
1100 
3000 Unterflur 
5000 Unterflur 
Säcke à 90 Liter 
Pressmüllcontainer 
 
An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 
120 Liter aufgestellt. 
 
1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall-
behälter. 
wie Anlage 1 
1.2. Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 
1.2.1 Die Erfassung erfolgt auch zusammen mit Leichtverpackungen (LVP), für die System-
betreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, über eine gemeinsame Wertstofftonne. 
 
1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter.  
1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle.

Anlage 4 Seite 2 
 
Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. Analog zu Anlage 1. 
1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich.  
2 Bringsystem 
 
Die AWB nimmt sNVP auch an den Wertstoffcentern  
 
• Butzweilerstraße 50, 50829 Köln 
• August-Horch-Straße 3, 51149 Köln 
 
an. 
 
3 Entgelt 
 
Die Parteien verständigen sich im Laufe des Jahres 2019 auf ein Entgelt nach § 6 Abs. 
1 des Vertrages zum 01.01.2020, das sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer 
erhöht.

Anlage 5 Seite 1 
 
Anlage 5 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von Alttextilien 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Sammlung von Alttextilien durch die AWB  
1.1 Die AWB sammelt über ein System von Containern Alttextilien.  
1.2 Die Anzahl der Alttextilcontainer wird zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich 
festgelegt. 
 
1.3 Erfasst werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T-Shirts, 
Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Textilien herge-
stellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten sowie kleinere 
Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel.  
 
1.4 Fremdstoffe, die sich in den Altkleidercontainern befinden, werden als Restmüll besei-
tigt.  
 
Die Kosten hierfür trägt die Stadt Köln.  
1.5 Die Entleerung der Alttextilcontainer erfolgt bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal 
pro Woche; die Vertragsparteien können sich je nach Nutzungsintensität auf einen an-
deren Mindestentleerungsrhythmus verständigen.  
 
2 Standorte  
2.1 Die Standorte werden zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich festgelegt.   
In der Regel sollen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascontainer aufge-
stellt werden. 
 
Darüber hinaus stellt die AWB Alttextilcontainer auf den Wertstoffcentern Butzweiler-
straße und August-Horch-Straße und, soweit möglich, auf Betriebshöfen auf. 
 
2.2 Die AWB reinigt die Standorte regelmäßig.  
Die Reinigung umfasst auch die Reinigung der Alttextilcontainer einschließlich etwa er-
forderlicher Graffiti-Entfernung. 
 
3 Verwertung

Anlage 5 Seite 2 
 
3.1 Die AWB führt die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und umweltge-
rechten Verwertung zu. 
 
3.2 Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein.  
3.3 Die AWB übernimmt jedoch keine Garantie für Menge und Zusammensetzung der Alt-
textilien. 
 
Ansprüche gegen die AWB, die sich aus einer zu geringen Bereitstellungsmenge bzw. 
anderer Qualität ergeben, sind ausgeschlossen. 
 
4 Mitwirkungspflichten der Stadt Köln  
4.1 Die Stadt Köln erklärt, dass Sondernutzungsgenehmigungen für die Aufstellung von 
Alttextilcontainern der AWB nicht erforderlich sind und auch keine Sondernutzungsge-
bühren anfallen. 
 
4.2 Weiterhin erklärt die Stadt Köln, dass auch weitere öffentlich-rechtliche Genehmigun-
gen, soweit sie durch sie zu erteilen sind, nicht erforderlich sind. 
 
4.3 Sollte die Stadt Köln die Erklärungen nach den vorstehenden Ziff. 4.1 und 4.2 ganz o-
der teilweise zurücknehmen, ist die AWB berechtigt, damit verbundene Mehrkosten in 
Rechnung zu stellen. 
 
5 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel-
te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
 
5.1 Die Tätigkeiten der AWB gem. Ziff. 5.2 werden im Wege der Verrechnung mit dem Ver-
kauf der gesammelten Altkleider durch die Stadt Köln an die AWB entgolten. 
 
5.2 Für die Sammlung der Alttextilien und deren Beförderung zur Verwertungsanlage ein-
schließlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wird ein Aufwand der AWB von 2.292,39 
€ / Container / a zugrunde gelegt. 
 
5.3 Der durch die Verwertung der Alttextilien erzielte Betrag wird jeweils auf der Basis des 
Mittelwerts des EUWID-Preises der vorangegangenen 3 Jahre festgelegt. 
 
Hinsichtlich des zeitlichen Bezugs der Preisermittlung gilt Ziff. 4.3 Satz 3 der Anlage 3 
analog. 
 
Die Höhe des Betrages teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06. des Jahres vor Beginn 
des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. 
 
5.4 Die jährliche Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs. 6 des Vertrages.

Anlage 6 Seite 1 
 
Anlage 6 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Leistungsinhalt Im folgenden wird ausschließlich der Begriff „Elektroaltgeräte“ verwendet. Gemeint sind aber auch 
Elektronikaltgeräte i.S. des ElektroG. 
1.1 Die AWB unterhält für die Stadt Köln auf der Grundlage des ElektroG ein Rücknahme-
system für Elektroaltgeräte nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-
tenden Abfallsatzung: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr 
als 100 Quadratzentimetern enthalten  
 
3. Lampen 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI)  
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik. 
 
6. Photovoltaikmodule. 
 
1.2 Das Rücknahmesystem umfasst 
 
1. die Sammlung und Beförderung zu den Wertstoffcentern nach Maßgabe von Ziff. 
2 (Holsystem), 
 
2. die Annahme von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 3 (Bringsystem), 
 
3. die Übergabe der Elektroaltgeräte an den vom Elektronikaltgeräteregister be-
stimmten Abholer, 
 
4. Öffentlichkeitsarbeit gem. § 18 ElektroG, 
 
5. die Verwertung von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 4. 
Ziff. 3: WSC = Übergabestellen (siehe unten Ziff. 3.3) 
2 Holsystem  
2.1 Elektroaltgeräte der folgenden Gruppen werden im Holsystem erfasst: 
 
Die Abfuhr findet regelmäßig mit einer Frist von 2 Wochen statt.

Anlage 6 Seite 2 
 
1. Gruppe 1, 
2. Großgeräte der Gruppe 2, 
3. Gruppe 4. 
2.2 Transport von Elektroaltgeräten aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Heraus-
stellservice). 
Analog zu Anlage 1, Ziff. 3.4 und 3.5 
2.3 Kurzfristige Abholung von Elektroaltgeräten, Abholung zu einem Wunschtermin, Abho-
lung von Mehrmengen (Flexservice) 
3 Bringsystem  
3.1 An den Wertstoffcentern der AWB oder anderen Sammelstellen werden alle Geräte-
gruppen angenommen und, soweit erforderlich, getrennt gelagert. 
 
3.2 Geräte der Gruppen 3 und 5 werden zusätzlich an den Schadstoffmobilen sowie die der 
Gruppe 5 an den Betriebshöfen der AWB angenommen.  
 
3.3 Die nach den vorstehenden Ziff. 2 und 3.2 erfassten Geräte werden zu den an das 
Elektronikaltgeräteregister gemeldeten Übergabestellen befördert. 
 
Dies sind im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Wertstoffcenter Butzweiler Straße und 
August-Horch-Straße. 
 
4 Verwertung von Elektroaltgeräten  
Soweit die Stadt Köln nach Abstimmung mit der AWB die ihr als öffentlich-rechtlichem 
Entsorgungsträger nach § 14 des ElektroG eingeräumte Option zur Eigenverwertung 
geltend macht, führt die AWB diese Verwertung durch. 
§ 14 ElektroG in der am 01.01.2019 geltenden Fassung. 
5 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel-
te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
 
5.1 Entgelt gem. Ziff. 1.2, Nr. 1 bis 3: 2.838.423,07 € / a  
5.2 Entgelt gem. Ziff. 2.2: 67,23 € / h  
5.3 Entgelt gem. Ziff. 2.3: 54,51 € / Vorgang  
5.4 Im Falle einer Optionsausübung nach Ziff. 4 werden die Entgelte und eine eventuelle 
Rückvergütung für den Optionszeitraum als Selbstkostenfestpreis vereinbart.

Anlage 7 Seite 1 
 
Anlage 7 
 
zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: 
 
Erfassung von illegalen Müllablagerungen 
 
(Entwurf, Stand: 02.02.2018) 
Anmerkungen 
1 Leistungsinhalt  
1.1 Die AWB sammelt illegale Müllablagerungen von öffentlichen Flächen ein und transpor-
tiert sie zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -
einrichtungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesabfallgesetzes 
Nordrhein-Westfalen. 
Die Kosten für die Entsorgung über die AVG sind bereits über die Restmüllgebühren finanziert. 
Wilder Müll, der nicht auf diesem Weg entsorgt werden kann, wird gegen gesondertes 
Entgelt durch die AWB entsorgt. 
Können Abfälle ausnahmsweise nicht auf diesem Wege entsorgt werden, übernimmt die AWB die 
Entsorgung und stellt sie der Stadt Köln in Rechnung. 
1.2 Soweit die Sammlung anderen obliegt, stellt die AWB Sammelgefäße zur Verfügung, 
leert diese und verrichtet den Transport nach Ziff. 1.1. 
Z.B. obliegt die Sammlung in Staatsforsten nach § 6a Abs. 3 LForstG NRW der Forstbehörde. 
1.3 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit oder ohne amtliches Kennzeichen sind keine illegalen 
Müllablagerungen im Sinne dieses Vertrages. 
 
1.4 Schrottfahrräder werden auf Einzelanweisung der Stadt Köln gesammelt und zu von der 
Stadt Köln benannten Verwertungsbetrieben transportiert. 
 
Die AWB dokumentiert die aufgenommenen Schrottfahrräder. 
2 Leistungsarten  
2.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 erfolgt die Leistung aufgrund von ein-
gehenden Meldungen (Ad-hoc-Beseitigung).  
 
2.2 In Grünanlagen und auf Spielplätzen erfolgt die Leistung bedarfsorientiert.   
Bedarfsorientiert ist die Leistung i.d.R., wenn sie in folgendem Turnus erfolgt: 
 
1. 1. April bis 15. Oktober: wöchentlich, 
2. 16. Oktober bis 31. März: zweiwöchentlich. 
 
Die Grünanlagen und Spielplätze sind im Anhang 1 zu dieser Anlage abschließend auf-
gezählt. 
 
2.3 In ausgewählten Grünanlagen erfolgt die Leistung im Zeitraum vom 1. März bis zum 15. 
Oktober bedarfsorientiert zusätzlich samstags, sonntags sowie an Feiertagen.

Anlage 7 Seite 2 
 
Die Grünanlagen sind in Anhang 2 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt.  
2.4 Auf einzelnen Flächen erfolgt die Leistung täglich.  
Diese Flächen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. Beispiel: Rheinboulevard. 
2.5 Eine Änderung der in den vorstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 genannten Anhänge ist zum 1. 
Januar eines Jahres möglich, wenn sie bis zum 30. September des Vorjahres verbind-
lich mit der AWB abgestimmt ist. 
 
2.6 Die AWB führt über die Meldungen nach Ziff. 2.1 eine Statistik und stellt diese der Stadt 
Köln auf Wunsch zur Verfügung. 
 
2.7 Die AWB informiert das Ordnungsamt, wenn sich Anhaltspunkte für die Ermittlung des 
Verursachers ergeben. 
 
2.8 Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leistungs-
nachweises. 
 
3 Entgelte 
 
Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel-
te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 
 
1. Ziff. 1.1 Satz 2: nach tatsächlichem Entsorgungsaufwand  
2. Ziff. 2.1:  1.547.392,22 € / a 
3. Ziff. 2.2:  6.666.746,37 € / a 
4. Ziff. 2.3:  683.241,80 € / a 
5. Ziff. 2.4: 175.450,79 € / a 
 
Anhang 1: Grünanlagen und Spielplätze gem. Ziff. 2.2 [noch zu ergänzen] 
Anhang 2: Grünanlagen gem. Ziff. 2.3 [noch zu ergänzen] 
Anhang 3: Täglich zu entmüllende Flächen gem. Ziff. 2.4 [noch zu ergänzen]

Anlage 1_Ratsvorlage_Verlängerung Leistungsvertrage_an Frau Stüwe

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Verlängerung der Leistungsverträge  
mit der AWB Köln GmbH

Seite 2 von 12 
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Einleitung ................................................................................................................... 3 
2 Rückblick auf die Vertragsbeziehungen zwischen Stadt Köln und AWB ................... 4 
2.1 Leistungsausweitungen ............................................................................................. 4 
2.2 Wirtschaftlichkeit ........................................................................................................ 5 
3 Leitgedanken der neuen Leistungsverträge .............................................................. 6 
3.1 Fortführung der Leistungen für die kommunale Abfallwirtschaft ................................ 6 
3.2 Verbesserung Stadtsauberkeit .................................................................................. 6 
4 Rechtliche Anforderungen ......................................................................................... 7 
4.1 Inhousefähigkeit ......................................................................................................... 8 
4.2 Preisrechtskonformität ............................................................................................... 8 
5 Inhalt der Verträge ..................................................................................................... 8 
5.1 Gemeinsame Inhalte der Grundverträge ................................................................... 8 
5.2 Präambel ................................................................................................................... 9 
5.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung ........................................................................... 9 
5.4 Entgelte .................................................................................................................... 10 
5.5 Verjährung ............................................................................................................... 10 
5.6 Folgen einer Kündigung ........................................................................................... 10 
6 Sonstige Inhalte des GV Abfallentsorgung .............................................................. 10 
6.1 Anlage 1: Restmüllerfassung ................................................................................... 10 
6.2 Anlage 3: Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen ......................... 10 
6.3 Anlage 7: Erfassung von illegalen Müllablagerungen .............................................. 11 
7 Sonstige Inhalte des GV Straßenreinigung ............................................................. 11 
7.1 Entgeltbezug: Anliegerfrontmeter ............................................................................ 11 
7.2 Zwischenreinigung und Intensivreinigung ................................................................ 11 
7.3 Gesondert ausgewiesene Reinigungsleistungen ..................................................... 11 
7.4 Schienenweggrundstücke ........................................................................................ 11 
7.5 Zusammenlegung der Straßenkategorien „Fußgängergeschäftsstraße mit“ und 
„ohne besonderen Reinigungsaufwand“ .................................................................. 12 
8 Kalkulation der Entgelte ........................................................................................... 12 
8.1 Ermittlung der Entgelte nach preisrechtlichen Vorgaben ......................................... 12 
8.2 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit ................................................................... 12

Seite 3 von 12 
1 Einleitung 
 
Im Rahmen der Privatisierung ab 2001 schloss die Stadt Köln mit der AWB Köln GmbH 
(AWB) Leistungsverträge mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 18 Jahren. Der Kalk u-
lationszeitraum entsprach der Vertragslaufzeit. 
 
Obwohl sich die Verträge ohne Kündigung jeweils um ein  Jahr verlängern, war es aus 
preisrechtlichen Gründen geboten, die Entgelte für die ab 2019 e rfolgende Leistung neu 
zu kalkulieren. 
 
Am 15.12.2015 traf der Rat der Stadt Köln zur Vertragsverlängerung der Leistungsvertr ä-
ge folgenden Beschluss: 
 
1. „Der Rat der Stadt Köln nimmt zur Kenntnis, dass die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH („AWB“) den mit ihrer Privatisierung verbundenen Auftrag, wirtschaftlicher 
zu werden, bisher mit Erfolg erfüllt hat. Die erreichten Erfolge kommen den Bürgerin-
nen und Bürgern zu-gute. Der Rat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die AWB die 
Qualität ihrer Leistungen erheblich verbessert hat.  
 
2. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich damit einverstanden, die Partnerschaft zwischen 
Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortzusetzen.  
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fortsetzung der Partnerschaft mit der AWB im 
Wege einer Inhouse-Vergabe möglich ist und beauftragt die Verwaltung, diese herbei-
zuführen.  
 
4. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der anstehenden Ver-
tragsverlängerung mit der AWB Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Verbesserung 
der Stadtsauberkeit beitragen.“  
 
Der Begründung lagen verschiedene Prämissen zugrunde: 
 
 Abschluss neuer Verträge, Neukalkulation der Entgelte nach öffentlichem Preisrecht 
und Testat durch einen Wirtschaftsprüfer,  
 
 Fortentwicklung der Infrastrukturen in Abfallwirtschaft und Stadtreinigung,  
 
 Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch bürgernahe Erfassungssysteme,  
 
 Berücksichtigung der vielfältigen Herausforderungen im öffentlichen Raum,  
 
 Tariftreue, Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband. 
 
Auf dieser Grundlage nahm der Eigenbetrieb der Stadt Köln mit Unterstützung anderer 
Fachämter (insb. Kämmerei und Rechtsamt) in 2016 Verhandlungen mit d er AWB auf, um 
Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte abzustimmen. 
 
Der haushaltsfinanzierte Vertrag über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet wird 
ebenfalls dem Rat mit separater Vorlage vorgelegt. 
 
Der Vertrag über technische Dienste (Beschaffung, W artung, Reparatur von Fahrzeugen 
für die Stadt Köln) befindet sich noch in der fachlichen Abstimmung zwischen der Verwa l-
tung und der AWB und wird dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vo r-
gelegt.

Seite 4 von 12 
Verhandlungsstatus 
 
Die Abstimmung für die Gr undverträge Abfallentsorgung und Straßenreinigung mit der 
AWB ist ab geschlossen. Sowohl Vertragstext als auch Kalkulation sind endabgestimmt. 
Ein Testat des Wirtschaftsprüfers (Klein & Partner) liegt vor.  
 
1 Rückblick auf die Vertragsbeziehungen zwischen Stadt Köln und AWB 
Die Privatisierung der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung war seinerzeit insbesondere von 
dem Gedanken geleitet,  diese Leistungen effizienter zu machen, insbesondere zur G e-
bührenstabilität beizutragen. Diese Ziele sind vollumfänglich erreicht.  
 
Das nachstehende Schaubild zeigt, dass die Gebühren der AWB im Zeitraum von 2001 
bis 2018 nur moderat gestiegen sind: Im Bereich der Abfallentsorgung beträgt die jährl i-
che Steigerung 1,45 %, im Bereich der St raßenreinigung 1,50 %; das liegt im Trend der 
allgemeinen Lebenshaltungskosten (1,47 %). 
 
 
1.1 Leistungsausweitungen 
Insbesondere durch die erhöhten Anforderungen an die Stadtsauberkeit, aber auch die 
Notwendigkeit, bürgernahe Abfallerfassungssysteme und einen besseren Service anz u-
bieten, wurden die Leistungen der AWB seit ihrer Gründung stetig ausgeweitet. Als Be i-
spiele sind zu nennen: 
 
 Einführung einer haushaltsnahen Sammlung von Altpapier (blaue Tonne) und 
Leichtstoffverpackungen (gelbe Tonne), 
 
 Ausbau der gelben Tonne zur Wertstofftonne,

Seite 5 von 12 
 
 Aufbau einer Elektronikaltgeräteerfassung, 
 
 Entsorgung von wilden Müllablagerungen auf öffentlichen Flächen, insbesondere in 
Grünanlagen, einschließlich eines bürgernahen Meldesystems, 
 
 Papierkörbe in Grünanlagen, Unterflurbehälter und Grillaschbehälter, 
 
 Ausstattung von Straßen und Plätzen mit hochwertigen Stahlpapierkörben und mit 
Hundekottütenspendern, 
 
 Aufbau der Alttextilerfassung und –verwertung, 
 
 Intensivierung der Stadtreinigung an besonders frequentierten Stellen, 
 
 Ausbau des Kundenservices, so dass die Erreichbarkeit mit rund 250.000 Anrufen 
p.a. und die Auskunftsqualität maßgeblich gestiegen sind, 
 
 Ausbau der Kundenkommunikation auf die „neuen Medien“ wie z.B. Webseite 
www.awbkoeln.de, AWB Köln App, zusätzliche Webseite www.altkleiderkoeln.de 
und www.awbkoeln.de /richtig-trennen, 
 
 umweltpädagogische Arbeit in Kindertagesstätten und Schulen. 
 
Das Ausmaß des Ausbaus bürgerna her Erfassungssysteme (Restmüll, Biomüll, PPK, 
Wertstoffe) drückt sich in folgender Zahl  aus: Die Anzahl wöchentlicher Entleerungen ist 
von 209 Tsd. (2000) auf 407 Tsd. (2016) gestiegen. 
 
1.2 Wirtschaftlichkeit 
Die oben beschriebenen Leistungsausweitungen und Serviceverbesserungen drücken 
sich nicht nur in höheren Umsätzen bei der AWB aus, sondern auch in höheren Mitarbe i-
terzahlen und hohen Investitionen. Daneben konnte die AWB in den vergangenen Jahren 
ihr Jahresergebnis deutlich steigern, was dem allgemeine Ha ushalt der Stadt Köln zu Gu-
te kam. Die bisher erzielten Rationalisierungsgewinne wurden im Rahmen der Neukalk u-
lation der Leistungsentgelte im preis rechtlich gebotenen  Rahmen entgeltmindernd b e-
rücksichtigt. Dadurch profitiert ab 01.01.2019 auch der Gebührenzahler von der gesteiger-
ten Wirtschaftlichkeit der AWB. 
 
 2001 2016 
Mitarbeiter 1.261 1.753 
Umsätze (Mio. €) 80,9 153,2 
 
 
Durch ihre Investitionstätigkeit hat die AWB die 2001 von der Stadt Köln übernommenen 
Infrastrukturen (Betriebshöfe, Wertstoffcenter, Fahrzeuge) stark modernisiert.  Die durch-
schnittliche Investitionssumme beträgt 10,6 Mio. € / a (2001 – 2016). Dies entspricht seit 
Privatisierung ein Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 169 Mio. €.

Seite 6 von 12 
2 Leitgedanken der neuen Leistungsverträge  
Bei der Abstimmung zwischen Verwaltung und AWB für die Verlängerung der Leistung s-
verträge wurden folgende Leitgedanken berücksichtigt: 
 
 Ausbau Leistung und Service bei gleichzeitiger Gebührenstabilität, 
 Hinreichende Flexibilität der Vertragsgestaltung , um die Leistung sich wandelnden 
Anforderungen anpassen zu können, 
 Rechtssicherheit. 
 
Für die beiden Kernbereiche Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit bedeutet dies konkret: 
2.1 Fortführung der Leistungen für die kommunale Abfallwirtschaft 
Die Maßnahmen im Rahmen von „Aktiv für Köln“ werden im Einklang mit dem neuen A b-
fallwirtschaftskonzept (2017-2026) weiter ausgebaut.  
 
Als Maßgabe zur Vertragsverlängerung wurden hierbei folgende Ziele schwerpunktmäßig 
berücksichtigt: 
 
- Abfallvermeidung und Recycling 
- Umweltbildung und Partizipation 
 
Neben einem Ausbau des  Leistungsangebotes, wie z.B. eine r erweiterten Bio- und E-
Schrottsammlung oder der schrittweisen Erweiterung der Wertstoffcenter, werden ü ber 
die operative Leistungserbringung hinaus Maßnahmen zur positiven E influssnahme auf 
das Abfallverhalten im Sinne einer Abfalltrennung, – vermeidung und das Sauberkeitsver-
halten im öffentlichen Raum  durchgeführt. Hierzu gehören neben der Abfallb eratung (on- 
und offline), die pädagogische Arbeit  mit Vereinen, Schulen und Kindergärten  sowie ab-
fallwirtschaftliche Untersuchungen und Pilotversuche. 
2.2 Verbesserung Stadtsauberkeit 
Konkret wurde im Ratsbeschluss der Wunsch hinterlegt , „im Rahmen der anstehenden 
Vertragsverlängerung mit der AWB Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Verbesserung 
der Stadtsauberkeit beitragen.“  
 
Hierzu wurde insb. in den letzten 2 Jahren eine intensive Abstimmung mit zahlreichen 
Akteuren vorgenommen. Beispiel haft ist hierzu die Stadtraumrunde zu nennen, in der 
Vertreter der Stadtverwaltung, AWB, KVB, Netcologne, Telekom, Deutsche Post, Deu t-
sche Bahn, Polizei und IHK Maßnahmen zum Thema Stadtsauberkeit und Stadtbildpflege 
diskutieren und gemeinsame Maßnahmen zu r nachhaltigen Verbesserung festgelegen. 
Die Anregungen hierzu sind ebenso berücksichtigt worden wie die Hinweise aus den B e-
zirksvertretungen. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger wurden bei einer Kundenz u-
friedenheitsanalyse in 2017 nachgefragt, auch die se Anregungen finden Berücksichtigung 
in dem Vertrag mit der AWB. 
 
Die größten Kritikpunkte dabei waren die Sauberkeit in Parks, der Innenstadt sowie eine 
Notwendigkeit zur Reduzierung von Schnittstellen „Sauberkeit aus einer Hand“. 
 
In den vorliegenden Ve rträgen finden sich gezielte Ausweitungen von Reinigungsleistu n-
gen in Form von

Seite 7 von 12 
 
- Ausbau der Leistungen im Littering 
- Ausbau Infrastruktur, z.B. Papierkörbe im öffentlichen Straßenland und Parks 
- Einführung einer Intensiv- und Zwischenreinigung 
 
Darüber hinaus wird insbesondere die verwaltungsinterne Zusammenarbeit (Eigenbetrieb 
V/6 und Amt für Straßen und Verkehrstechnik)  intensiviert, um die haushaltsfinanzierten 
Sauberkeitsmaßnahmen noch besser mit den gebührenfinanzierten Leistungen in Ei n-
klang zu bringen. Hier ist auch vorgesehen, ein gemeinsames IT gestütztes Reinigung s-
kataster zu nutzen.  
 
Koordinierte Sauberkeit im öffentlichen Raum bedeutet für Köln konkret: 
 
Gebührenfinanzierte Verträge: 
 
- Baustein 1:  
 
Grundleistungen Abfallentsorgung (im Sinne der Stadtsauberkeit sind hierzu insb. 
Leistungen wie z.B. Littering, Infrastruktur wie Papierkörbe sowohl im Straßenland als 
auch in Grünanlagen, Unterflurbehälter und Grillaschebehälter hervorzuheben). 
 
- Baustein 2:  
 
Grundleistungen Straßenreinigung im Rahmen der Straßenreinigungssatzung der 
Stadt Köln (nach Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes). Hierzu gehören neben 
der sich wiederholenden Unterhaltsreinigung ab 2019 auch die flexible Reinigung auf 
Grund besonderer Ereignisse oder besonderer Verschmutzungszuständ e (s. insb. Zif-
fer 7.3). 
 
In der Ratsvorlage von Dez. VIII (Amt 66) über den Vertrag über „Reinigungsleistungen im 
Kölner Stadtgebiet“ (haushaltsfinanziert) werden zwei weitere Bausteine  
 
- Baustein 3:  
Durchführung der Reinigung als Beauftragter Dritter für Ämter der Stadt Köln 
 
- Baustein 4:  
Reinigung im Rahmen der Stadtbildpflege (die Reinigungsleistung orientiert sich am 
Gestaltungshandbuch der Stadt Köln,  
 
ergänzt. 
 
3 Rechtliche Anforderungen 
Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass die Ve r-
träge den Anforderungen an die Rechtskonformität genügen. Wesentlich sind vor allem 
zwei Bereiche:

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3.1 Inhousefähigkeit 
Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Verga-
berecht. Nach § 108 GWB kann die Leistung jedoch ohne Ausschreibung im Rahmen 
einer sog Inhousevergabe an die AWB vergeben werden, weil 
 
 die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Diens t-
stellen, weil sie über die SWK ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und 
wesentliche Entscheidungen der AWB hat,  
 
 mehr als 80 % (2016: 95,6 %) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen  
und 
 
 an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. 
3.2 Preisrechtskonformität 
Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB 
richtet sich nach öffentlichem Preisrecht, d.h. nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die 
Preise bei öffentlichen Aufträgen und den Leitsätzen über die P reisermittlung aufgrund 
von Selbstkosten (LSP). Weiterhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche 
Rechtsprechung zu r Rechtmäßigkeit der Kalkulation von Gebühren weitere Anforderu n-
gen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis recht ermittelter Frem d-
entgelte aufstellt. Der Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der ermittel-
ten Entgelte ist dabei Bestandteil der Preisrechtskonformität (siehe auch Ziff. 8.2). 
 
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 1 des GV Abfallentsorgung bzw. GV Straßenreini-
gung hat die Stadt Köln die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klein und Partner ausgewählt 
und mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; Klein und Partner war im g e-
samten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig. 
 
Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das Kalkulationsverfahren, die gewählten A n-
sätze und der Festpreiszeitraum (2019 – 2033) den preisrechtlichen Vorgaben entspr e-
chen: 
 
„Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind kei-
ne Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die 
vertraglich vereinbarten Entgelte preisrechtlich nicht zulässig sind.“ 
4 Inhalt der Verträge   
Die Verträge über die satzungsgemäße Abfallentsorgung und die satzungsgemäße  Stra-
ßenreinigung (sog. „Grundverträge“) lehnen sich an die geltenden Verträge an. Im Fol-
genden werden wesentliche Inhalte dieser Verträge dargestellt. 
4.1 Gemeinsame Inhalte der Grundverträge 
Im Sinne der Vertragskontinuität wurde der alte Vertragstext beider Verträge weitgehend 
beibehalten, jedoch an die aktuelle Rechtslage, die Erfahrungen aus der Vertragshistorie, 
an neue Anforderungen sowie redaktionell angepasst. Der Text und der logische Aufbau 
beider neuen Grundverträge sind weitestgehend gleich. In den Anlagen zu den beiden 
Grundverträgen wurden die Leistungen aus den jetzt bestehenden Grundverträgen sowie

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alle nach 2001 getroffenen Zusatzvereinbarungen gebührenfinanzierter Leistungen be tref-
fend zusammengefasst. 
 
Beibehalten wurden ebenfalls die Grundzüge der Entgeltkalkulation. Soweit möglich, wu r-
den Kosten für sog. Nebenleistungen wie bisher in die Entgelte für die Hauptleistung ei n-
gerechnet, z.B. in der Abfallentsorgung die Kosten für Wertstoffcenter oder Sperrmülla b-
fuhr in die Entgelte für die Restmüllbehälter. Weiterhin wurden die Entgelte als langjährige 
Festpreise kalkuliert, die sich lediglich um bestimmte Preisgleitungsfaktoren erhöhen, die 
sich ihrerseits an allgemeinen Preisindi zes orientieren. Auf diese Art und Weise wird s i-
chergestellt, dass die allgemeine Preissteigerung in der betreffenden Kostenart (z.B. T a-
rifabschlüsse) in den Entgelten berücksichtigt wird. 
 
Mit dieser Preisgestaltung konnte die AWB seit ihrer Gründung im J ahr 2001 bis heute 
Entgeltstabilität garantieren und maßgeblich zur Gebüh renstabilität in Köln beitragen (s. 
auch Ziffer 2). 
 
Die Hauptleistungen werden soweit möglich und sinnvoll nach sachgerechten Abrec h-
nungseinheiten leistungsgerecht abgerechnet (z.B. (Jahres)Leerungen, Anliegerfrontm e-
ter o.ä.). In Fällen, wo Aufw and und Nutzen einer detaillier ten Abrechnung für beide Ve r-
tragspartner nicht zielführend ist oder uner wünschten Schwankungen in der Abrechnung 
entstehen, die sich über die Vertragslaufzeit rel ativ sicher ausgleichen, wurden in Einze l-
fällen pauschale Leistungsentgelte vereinbart. Dabei wurden die durchschnittlich zu e r-
bringende Leistungen mit den durchschnittlich hierfür anfallenden Kosten bewertet. 
4.2 Präambel 
Wichtig ist hier zunächst der Hinweis auf mögliche zukünftige Änderungen der Verträge 
zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisierung. Bei den Umweltbela n-
gen stehen Entwicklungen im Fokus wie die E-Mobilität, die derzeit noch nicht hinreichend 
konkret sind, um sie bereits heute verbindlich im Vertrag zu regeln.  
 
Bei dem Thema „Digitalisierung“ geht es um die Herausforderungen, vor denen Städte 
angesichts der digitalen Transformation stehen (datenbasierte Optimierung bestehender 
Dienstleistungen, Smart Services). Konkret ist im  ersten Schritt ein 2 -D Reinigungskatas-
ter vorgesehen.  
4.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung 
§ 2 Abs. 1 beider Verträge verweist zur Konkretisierung des Leistungsinhalts auf Anlagen. 
Zum Teil haben diese Anlagen wie derum Anhänge, die Leistungsverzeichnisse enthalten, 
z.B. die Grünflächen, in denen die AWB wilden Müll sammelt (Anhänge der Anlage 7 zum 
GV Abfallentsorgung), oder Straßenbegleitgrün (Anhang zur Anlage zum GV Straßenre i-
nigung). 
 
Als die AWB im Jahr 2001 privatisiert wurde, war es das Ziel, möglichst  alle Aufgaben des 
damaligen Eigenbetriebs „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln“ in die private Recht s-
form zu übertragen. Dies war aus Rechtsgründen nicht möglich für bestimmte Verwa l-
tungsaufgaben, z.B. den Erlass von Ge bührensatzungen. Für solche Auf gaben bestimmt 
§ 2 Abs. 2 beider Verträge, dass die AWB wie bisher solche Entscheidungen vorbereitet. 
 
§ 2 Abs. 4 beider Verträge bestimmt, dass die Parteien den Vertrag einver nehmlich an-
passen, wenn die Änderung der rechtlichen Grundlagen oder der tatsäch lichen Verhält-
nisse dies erfordern. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz 
neue Aufgaben zugewiesen werden; dies war in der Vergangenheit z.B. der Fall bei der

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Elektroaltgerätesammlung. Auf diese Weise können die Vertragsparte ien den Vertrag sich 
ändernden Anforderungen anpassen. 
4.4 Entgelte 
§ 6 regelt detailliert die Grundlagen der Kalkulation. So müssen die Entgelte nach § 6 
Abs. 2 dem öffentlichen Preisrecht genügen. § 6 Abs. 8 und 9 regeln die schon beschri e-
bene Methodik der Preisgleitung. 
 
Nach 6 Abs. 11 verständigen sich die Parteien über Mehr - und Minderleistungen und die 
hierfür zu entrichtenden Entgelte. 
4.5 Verjährung 
§ 7 regelt die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen. Wichtig ist hier § 7 Abs. 1 Satz 
3: Soweit sich die  Stadt Köln ihr erseits nicht auf Verjährung be rufen kann, kann dies die 
AWB auch nicht gegenüber der Stadt Köln. Das kann bei Gebührenerstattungsanspr ü-
chen eintreten, die einer längeren Verjährung unterliegen als ein Entgeltrückerstattung s-
anspruch der Stad t Köln gegenüber der AWB. Hierdurch wird ein Nachteil für die Stadt 
Köln vermieden. 
4.6 Folgen einer Kündigung 
Nach § 10 Abs. 1 endet der Vertrag durch Kündigung; die erstmalige Kündi gung kann 
zum 31.12.2033 erfolgen. Geht die Kündigung von der Stadt Köln aus,  muss diese nach § 
11 Abs. 5 die zur Leistungserfüllung nicht mehr benötigten Anlagen und Einrichtungen der 
AWB übernehmen und hierfür ein Entgelt entrichten. 
 
5 Sonstige Inhalte des GV Abfallentsorgung  
Die Leistungsinhalte werden in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert. 
5.1 Anlage 1: Restmüllerfassung 
Diese Anlage regelt die klassische „Müllabfuhr“. Neu hinzugekommen sind Kontrollfahren 
an Schiffsanlegestellen und etwa notwendige Sonderabfuhren (Ziff. 3.1, bislang „AWB 
2018“) und der Ausbau weiterer Papierkörbe , Hundekottütenspender und Unterflurbehä l-
ter in Grünanlagen (Ziff. 3.2 Satz 2). 
5.2 Anlage 3: Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen 
Anders als bisher (Pauschalbetrag pro Stadtbezirk) wird der Aufwand für die Logistik und 
die Verwertung von kommunalen  PPK-Mengen jetzt – ähnlich wie immer schon bei der 
Biotonne (Anlage 2) – über ein Behälterentgelt gedeckt. 
 
Der Erlösrückvergütung aus der Verwertung (Ziff. 4) liegt ein bestimmtes Mischungsve r-
hältnis verschiedener Papiersorten zugrunde. Sie orientiert si ch an einem 3 -Jahres-
Mittelwert der im EUWID veröffentlichten Preise. Die so ermittelte Rückvergütung wird für 
jeweils 3 Jahre vereinbart und anschließend in dargestellter Weise an die Marktentwic k-

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lung angepasst. Auf diese Weise hat die Stadt Köln Anteil a n der Entwicklung der Altp a-
pierpreise, andererseits werden im Interesse der Gebührenstabilität durch die Zugrund e-
legung eines dreijährigen Mittelwerts starke Schwankungen gedämpft. 
5.3 Anlage 7: Erfassung von illegalen Müllablagerungen 
Neu ist hier die ausdrüc kliche Erwähnung von Schrottfahrrädern, die zur Zeit zum U m-
weltzentrum West zur Reparatur oder weiteren Verwertung gebracht werden. 
 
In Ziff. 2.4 ist eine Regelung zur täglichen Erfassung von wildem Müll auf einzelnen Fl ä-
chen aufgenommen (z.B. die Grünanlage am Kaiser-Wilhelm-Ring). 
 
6 Sonstige Inhalte des GV Straßenreinigung  
Die Anlage zur Straßenreinigung fasst ebenfalls die am 01.01.2001 vereinbarten Leistu n-
gen und die Leistungen nach später geschlossenen Vereinbarungen zusammen.  
6.1 Entgeltbezug: Anliegerfrontmeter 
Das Straßenreinigungsentgelt bezieht sich nicht mehr auf Frontmeter, sondern auf Anli e-
gerfrontmeter.  
 
Das sich daraus ergebende Gesamtentgelt wird in der Gebührenkalkulation auf die Ei n-
heit Frontmeter umgelegt. 
6.2 Zwischenreinigung und Intensivreinigung 
Weiterhin wurde die Leistung erweitert um die Zwischenreinigung und die Intensivrein i-
gung. Die Zwischenreinigung stellt eine außerturnusmäßige Reinigung von ungewöhnlich 
starken Verschmutzungen dar. Die Intensivreinigung ist der punktuelle Reinigungse insatz 
gegen hartnäckige Verschmutzungen, die mit dem „klassischen“ Kehreinsatz nicht bese i-
tigt werden können, insbesondere Anhäufungen von Kaugummiflecken, Vogelkot, Urinal - 
und Getränkeflecken, Abfälle im Stadtmobiliar). Auf diese Weise wird die Reinigun g flexib-
ler gestaltet und den sich ständig wandelnden Anforderungen an die Stadtsauberkeit a n-
gepasst.  
6.3 Gesondert ausgewiesene Reinigungsleistungen 
In Ziff. 2.1 werden Leistungen gesondert ausgewiesen und in Ziff. 5.2 bis 5.4 gesondert 
bepreist, die bislang  im Straßenreinigungsentgelt mit kalkuliert wa ren, deren Umfang j e-
doch später durch Zusatzvereinbarungen erhöht wurde. Hierbei handelt es sich um die 
Reinigung von Straßenbegleitgrün, Mittelalleen und selbständigen Radwegen.   
6.4 Schienenweggrundstücke 
In die Entgeltkalkulation einbezogen wurde n die sog. „Schienenweggrundstü cke“. Hierbei 
handelt es sich um Fahrbahnen, die unmittelbar entlang von Schienentrassen verlaufen 
und deren Reinigung bislang vollständig aus dem Haushalt finanziert wurde. Diese au s-

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schließliche Haushaltsfinanzierung ist jedoch zu hoch; geboten ist lediglich eine Beteil i-
gung in Höhe des sog. Kämmereranteils 1 (2019: ca. 19 %).  
6.5 Zusammenlegung der Straßenkategorien „Fußgängergeschäftsstraße mit“ und 
„ohne besonderen Reinigungsaufwand“ 
Diese Straßenkategorien werden zu einer Ka tegorie „Fußgängergeschäftsstra ße“. Der 
„besondere Reinigungsaufwand“ bezog sich auf die Nassreinigung, die nunmehr in allen 
Fußgängergeschäftsstraßen durchgeführt wird. Eine Dif ferenzierung ist daher nicht mehr 
notwendig.  
 
7 Kalkulation der Entgelte 
7.1 Ermittlung der Entgelte nach preisrechtlichen Vorgaben 
Auf der Grundlage der in Ziff. 3.2 genannten Anforderungen wurden die Entgelte der AWB 
als Sel bstkostenfestpreise kalkuliert.  Die Kalkulation erfolge nach den preisrechtlichen 
Vorschriften (Verordnung PR Nr . 30/53) und unter B eachtung der relevanten Rechtspre-
chung in Zusammenarbeit mit der Pricewaterhouse Coopers GmbH, Wirtschaftsprüfung s-
gesellschaft (PwC). Dabei wurden entsprechend der gegebenen Komplexität der zu kalku-
lierenden Leistungen anerkannte und übliche betriebswirtsc haftliche Methoden der Ko s-
tenrechnung angewendet. 
 
Die so erstellte Kalkulation der Leistungsentgelte wurde, wie unter Abschnitt 4 „Rechtliche 
Anforderungen“ bereits dargestellt, von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesel l-
schaft, der K anzlei Klein + P artner, Köln, geprüft. Im Rahmen der Prü fung sind keine 
Sachverhalte bekannt geworden, die darauf hinweisen , dass die kalkulierten Entgelte 
preisrechtlich nicht zulässig sind. 
7.2 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit 
Nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dürfen nur angemessene Kosten angesetzt werden. Die 
hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung kann durch Kennzahlen erfolgen, dies auch 
in Form von Vergleichen mit anderen Unternehmen (Benchmarking). Hierbei müssen a l-
lerdings die Vielschichtigkeit der entsorgungs - und reinigungslogistischen Aktivitäten der 
AWB und die spezifischen Rahmenbedingungen in Köln berücksichtigt werden, die keine 
vertiefende Detailanalyse erlauben. Insofern kann sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung 
ausschließlich auf die wesentlichen Te ile der von der AWB im öffentlichen Auftrag der 
Stadt Köln zu erbringenden Leistungen und nicht auf sämtliche Einzelleistungen bezi e-
hen. 
 
Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beruhen auf 
einer Untersuchung von der INFA -Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur -
Management GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 
3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von 
Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsorgungsbranch e darstellt und in einem 2 -
Jahresturnus durchgeführt wird.  
 
INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten Bereichen die 
AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt. Hierzu wird im B e-
triebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln regelmäßig berichtet.

Beratungsverlauf (4)

08.03.2018 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2018 Finanzausschuss
TOP 12.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2018 Rat
TOP 10.23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0438/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.02.2018
Erstellt
06.02.2018 09:00