0438/2018
Verträge mit der AWB GmbH zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung
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Anlage 2 - Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen Reinschrift
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1 Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) PRÄAMBEL Die Stadt Köln ist nach §§ 17, 20 KrWG, § 5 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungs- träger. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt, soweit sie nicht zuvor auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Abfallent- sorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH („AVG“) beauftragt hat. Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-Beauftragung möglich. Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Um- weltbelangen und der Digitalisierung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. § 1 Rechtsgrundlagen (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung, die ihr nach den bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m. der Abfall- und der Abfallge- bührensatzung obliegen, der AWB als beauftragter Dritter i.S.d. § 22 KrWG. (2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträger wird nicht berührt. § 2 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Aufga- ben nach Maßgabe von Satz 2 zu erfüllen, soweit sie nicht mit der Erfüllung dieser Auf- gaben auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Ab- fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln beauftragt hat. Die Leistungen sind in den Anlagen wie folgt spezifiziert: Anlage 1 Restmüllerfassung Anlage 2 Biomüllerfassung Anlage 3 Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen Anlage 4 Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) Anlage 5 Erfassung und Verwertung von Alttextilien Anlage 6 Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten Anlage 7 Erfassung von illegalen Müllablagerungen (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage ausdrücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben muss, erbringt die AWB nach Anlage 1 alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungs- 2 dienstleistungen). (3) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils andere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. (4) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich anpassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden. § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung (1) Die von der AWB zur Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Behälter müssen den technischen Normen entsprechen. (2) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweiligen lokalen verkehrs- und um- welttechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sein. (3) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. (4) Die Bereitstellung (Vollservice), Entleerung und Abstellung von Abfallbehältern hat so zu erfolgen, dass der Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein un- vermeidliches Maß hinaus behindert wird. Die AWB ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie der Abstellung der Abfallbehälter entstehende Verschmutzungen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu beseiti- gen. (5) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Drittunternehmer ein- zusetzen. Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforde- rungen nach Abs. 1 bis 4 einhalten. (6) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behaup- tete Nichteinhaltung von Pflichten der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag ein Zu- rückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leistungspflichten. (7) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen. Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Er- satzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat- ten. (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich- tungen haben können. 3 § 4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationalen - insbesondere EU- rechtlichen - Vorschriften dies zwingend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu verge- ben. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen vergeben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprechen. (3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen unverzüglich zu be- enden. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsausfall Gefahren für Leib und Le- ben verursachen würde. Die Stadt Köln ist zu unterrichten. § 5 Haftung / Versicherungen (1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwor- tung zu erbringen. (2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best- immungen. Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 er- geben. Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Ab- stimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. (3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. (4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen ordnungs- gemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. (5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungs- deckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungsschut- zes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. 4 Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. § 6 Entgelte (1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatz- steuer erhöhen. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindestvertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. Die Entgelte sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und verändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Ver- änderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. (2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53, 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). (3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Ent- gelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge- bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgelte verpflichtet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeit- raums testieren zu lassen. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. (5) Auf die Entgelte gemäß den Anlagen 1 bis 7 leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart – mit Wertstellung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des jeweils zu erwartenden Jahresbetrages. (6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der mit der Prüfung des Jahres- abschlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testieren. 5 Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. (7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. (8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entspre- chend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entspre- chenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten inso- weit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünftigen Ta- rifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD). Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitge- beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderung bildet die ent- sprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu- gerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Kraftstoffe mit 3 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu- gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 6 4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index für die Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen mit Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 569, GP-Systematik 29104 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 5. Fixbestandteil mit 4 % Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirt- schaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nutzung über die Vertragslaufzeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. (9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preisgleitungsklausel gem. Abs. 8 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetretene Fort- entwicklungen der in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangen. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. (10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Recht- sprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemei- nen, in Abs. 8 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflich- tet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. (11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leis- tungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fortschreibung der Leistungsverzeich- nisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisanpas- sungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. § 7 Verjährung (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Vertrag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entste- hung. § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits gegenüber Dritten nicht auf Verjäh- rung berufen kann. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, verjähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft. 7 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung Gebühren zurückerstattet. (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendma- chung eines Anspruchs gehemmt. § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Ver- trages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. § 9 Abtretung von Forderungen Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieser Partei. § 10 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt einschließlich • der Anlagen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 am 01. Januar 2019, • der Anlage 4 am 01. Januar 2020 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende ei- nes Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver- stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB gestellt und nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzver- fahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln eine Fortsetzung des Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leis- tungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann. (4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages insbe- sondere berechtigt, wenn 8 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder un- möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas- sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlo- se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leis- tungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. (5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftli- chen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. § 11 Folgen einer Kündigung (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistungen. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver- pflichtet. (2) Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzu- führenden – fristlosen Kündigung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Entsorgung der von diesem Vertrag erfassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden techni- schen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet ander- weitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. (4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein- tretenden Schäden zu ersetzen. (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB verlangen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht 9 mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich aller Zulassungen und Genehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge- genstände übernimmt. Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Ver- tragsübernahme zustimmen. Die Stadt Köln ist verpflichtet, der AWB ein Entgelt für die übertragenen Vermögensge- genstände zu zahlen. Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Entsorgungspflichtaufgaben der Stadt Köln eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den die AWB bei der Entgeltkalkulation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschreibun- gen. Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tageswert zu bewerten. § 12 Höhere Gewalt (1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhin- derung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö- rungen bei Bezug von Kraftstoffen und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverän- dert bestehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Siche- rungspflichten. (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Ab- stimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuholen. § 13 Schlussbestimmungen (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen ge- setzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher Um- stände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Stadt Köln und AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grunds- ätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in 10 diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rech- nung zu tragen. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder un- durchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu er- setzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Be- stimmung möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregel- ten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (4) Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Anlage 1 Seite 1 Anlage 1 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Restmüllerfassung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behälterabfuhr Behältergestellung 1.1.1 1.1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Restmüll sowie Arzt- und Krankenhausabfälle wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) Restmüll Arzt- und Kranken- hausabfälle 30 (virtuell) X 60 X X 70 X X 80 X X 110 X X 120 X X 180 X X 240 X X 500 X X 660 X X 770 X X 1100 X X 3000 X X 5000 X X 3000 Unterflur X 5000 Unterflur X Abfallsäcke à 90 Liter X Pressmüllcontainer X X Anlage 1 Seite 2 Behälter der Größe 70 und 110 Liter werden ausschließlich an Kellerstandorten oder Standorten mit Hindernissen aufgestellt, die anderen Behälter an allen ande- ren Standorten. 1.1.1.2 Die Leistung beinhaltet Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall- behälter. Leerung, Serviceart und Beförderung 1.1.2 1.1.2.1 Die AWB leert die Abfallbehälter vor Ort nach Maßgabe der Stadt Köln im • Vollservice • Teilservice. Die Serviceart wird nach logistischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festge- legt. 1.1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor- gungsanlagen und -einrichtungen. Die Beförderung erfolgt unter Nutzung der gegenwärtig von der AWB betriebenen Müll-Umladestationen Vitalisstraße, 50825 Köln, und Im Lüsch 1, 51107 Köln. 1.1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgen bei • Pressmüllcontainern bei Bedarf, • Abfallsäcken je nach Bereitstellung zur turnusmäßigen Restmüllabfuhr • Unterflurcontainern wöchentlich oder zweiwöchentlich • allen anderen Restmüllbehältern grundsätzlich mindestens in wöchentlichem Turnus. 1.2 Nicht behälterbezogene Abfuhr von Abfällen Die AWB sammelt außerhalb der Behälterabfuhr folgende Abfälle und befördert diese zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und - einrichtungen. 1.2.1 Sperrmüll, sofern bereitgestellt 1.2.2 Grünschnitt (zweimal im Jahr) und Weihnachtsbäume, sofern bereitgestellt 1.2.3 offene Abfuhr 2 Bringsysteme 2.1 Wertstoffcenter Die AWB betreibt folgende Wertstoffcenter: Anlage 1 Seite 3 • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln zur Annahme von Abfällen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Abfallsatzung. 2.2 Schadstoffsammlung Annahme von Schadstoffen an Schadstoffmobilen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Abfallsatzung. 2.3 Weitere dezentrale Annahmestellen Die AWB nimmt Abfälle in Abstimmung mit der Stadt Köln an weiteren bürgerna- hen, dezentralen Annahmestellen an (Betriebshöfe der AWB und in den Bürgeräm- tern). Weitere Annahmestellen bedürfen der Vereinbarung durch die Parteien. 3 Sonstige Logistikdienstleistungen 3.1 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderab- fuhren. 3.2 Aufstellung und Pflege von Straßenpapierkörben (mit / ohne Hundekottütenspen- der) sowie deren Bestückung, Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen Zu den Straßenpapierkörben zählen auch Papierkörbe (mit / ohne Hundekottüten- spender), Unterflurbehälter und Grillaschebehälter in Grünanlagen. 3.3 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“). 3.4 Transport von Sperrmüll aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Herausstellser- vice). 3.5 Kurzfristige Abholung von Sperrmüll, Abholung zu einem Wunschtermin, Abholung von Mehrmengen (Flexservice). 4 Beratung und Service 4.1 Bürgerberatung Die AWB berät Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Abfallsammlung und –entsorgung, insbesondere 4.1.1 Abfall- und Wertstoffberatung unter Einsatz von verschiedenen Kommunikations- Anlage 1 Seite 4 medien 4.1.2 Herausgabe und Verteilung des Abfall- und Wertstoffkalenders und sonstiger Pub- likationen 4.1.3 Umwelterziehung und -bildung 4.2 Verwaltungsdienstleistungen Vorbereitung von Gebührenbescheiden oder Abrechnungen durch die Stadt 4.2.1 Köln, insbesondere im Hinblick auf 4.2.1.1 Arzttonnen 4.2.1.2 Abfallsäcke für Restmüll 4.2.1.3 Pressmüllcontainer 4.2.1.4 kurzzeitig aufgestellte Abfallbehälter für vorübergehenden Bedarf (Blockabfuhr) 4.2.1.5 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Restmüll 4.2.1.6 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Papier 4.2.1.7 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Abfallbehälter für Restmüll 4.2.1.8 in anderer Weise bereitgestellter Restmüll (offene Abfuhr) 4.2.1.9 Leerung im Einzelfall dauerhaft aufgestellter Abfallbehälter bei Erzeugern und Be- sitzern von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Blockab- fuhr) 4.2.1.10 Leerung falsch befüllter Wertstoffbehälter 4.2.1.11 Zusatzleerung Papiertonne Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Entsorgung von 4.2.2 Abfällen zu veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 4.2.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen incl. Gebührenbedarfsbe- rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres 4.2.2.2 Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmliche Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Abfallgebührensatzung 4.2.2.3 Erst- und Zweitbescheide über die Zurverfügungstellung von Abfallbehältern (ein- schließlich Serviceart) nach der Abfallsatzung Anlage 1 Seite 5 4.2.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen die vorge- nannten Bescheide 4.2.2.5 Standortberatung für die Aufstellung von Abfallbehältern 4.2.2.6 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretun- gen). 4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 4.3.1 Information und Beratung der Stadt Köln in allen abfallwirtschaftlichen Belangen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit 4.3.2 Vorbereitung des und Mitarbeit bei Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirt- schaftskonzeptes der Stadt Köln 4.3.3 Vorbereitung von Stellungnahmen der Stadt Köln zu überregionalen Plänen (z.B. AWP) 4.3.4 Durchführung von Analysen durch Stichproben-Erhebung, z.B. Hausmüllanalyse oder Analyse der Kundenzufriedenheit 4.3.5 Kontrolle von Behälterinhalten, insbesondere bei Wertstoffbehältern (Bio, PPK, sNVP) 4.3.6 Mülldetektive 4.3.7 Behälterbestandsverwaltung 4.3.8 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Un- terrichtungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder andere Gründe entgegenstehen. 5 Entgelte Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. Anlage 1 Seite 6 5.1 Behälterabfuhr 5.1.1 Leistungen nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 4, soweit im folgenden nicht aus- drücklich geregelt (€ / a): Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 30 (virtuell) 78,46 56,51 60 156,92 113,01 70 176,65 80 172,83 121,53 110 212,72 120 206,09 138,01 180 258,61 162,53 240 310,70 186,97 500 578,92 660 702,88 770 667,71 1100 828,27 3000 4.181,92 5000 4.880,38 Unterflur 3000 2.345,41 Unterflur 5000 2.785,29 Soweit Unterflurbehälter nach Ziff. 1.1.2.3 nur zweiwöchentlich geleert werden, re- duziert sich das Entgelt um die Hälfte. 5.1.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/52 oder – bei zweiwöchentlicher Entlee- rung – 1/26 des Entgelts nach Ziff. 5.1.1. 5.1.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, soweit sie die vorstehend unter Ziff. 5.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. 5.2 Pressmüllcontainer 197,08 € / Abfuhr und Entleerung. Anlage 1 Seite 7 5.3 Arzttonne Entgelt gem Ziff. 5.1 zuzüglich eines Aufschlags von 20,55 € / a. 5.4 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderabfuhren. 128.821,68 € / a 5.5 Herausstellservice 67,23 € / h 5.6 Flexservice 54,51 / Vorgang 5.7 Abfallsäcke 3,05 € / Sack. 5.8 Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspender), Unterflurbehälter und Grilla- schebehälter in Grünanlagen 508,64 € / Papierkorb mit Hundekottütenspender / a 254,32 € / Papierkorb ohne Hundekottütenspender / a 2.681,42 € / Unterflurbehälter / a 1.669,49 € / Grillaschebehälter / a 5.9 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“) 568,08 € / a / Behälter Behälter sind solche der Größe 500 bis 1100 Liter. 5.10 Transportzuschlag Das Entgelt für Transportwege, die auf dem Grundstück weiter als 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, beträgt: Behältergröße (Liter) 15 – 25 m 25 – 40 m > 40 m 30 bis 240 20,99 € / a 34,98 € / a 52,47 € / a 500 bis 1100 55,97 € / a 139,92 € / a 244,87 € / a Anlage 1 Seite 8 5.11 Hinderniszuschlag Das Entgelt für Transportwege, auf denen sich Hindernisse befinden beträgt: Behältergröße (Liter) 30 bis 240 12,48 € / a 500 bis 1100 49,94 € / a 5.12 Bereitstellungszuschlag Das Entgelt für die Bereitstellung von Abfallbehältern beträgt je angefangene 50 Meter: Behältergröße (Liter) 30 bis 240 37,45 € / a 500 bis 1100 187,26 € / a Anlage 2 Seite 1 Anlage 2 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Biomüllerfassung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Biomüll wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 60 80 120 240 500 660 An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größen 60 Liter und 80 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfallbehälter. 1.2 Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Die AWB leert die Biomüllbehälter vor Ort im gleichen Service wie den Restmüllbe- hälter 1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor- gungsanlagen und -einrichtungen. 1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgt in den Monaten • März bis November wöchentlich, • Dezember bis Februar zweiwöchentlich. Anlage 2 Seite 2 2 Bringsystem Die AWB nimmt Biomüll auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Sonstige Leistungen 3.1 Überprüfung der Anträge von Eigenkompostierern. 4 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 4.1 Behälterabfuhr einschließlich Ziff. 2 (€ / a) 4.1.1 Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 60 83,30 72,93 80 90,06 78,55 120 98,94 86,20 240 132,88 114,83 500 235,32 660 279,06 4.1.2 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, soweit sie die vorstehend unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. 4.2 Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern Das Entgelt für die Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern beträgt 20,55 € / Antrag. Anlage 3 Seite 1 Anlage 3 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung kommunaler PPK-Mengen (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für kommunale PPK-Mengen wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 80 120 240 770 1100 3000 5000 3000 Unterflur 5000 Unterflur Säcke à 40 Liter Pressmüllcontainer An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 80 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfallbehälter. 1.2 Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Mit den kommunalen PPK-Mengen werden auch Verkaufsverpackungen aus PPK, für die Systembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, erfasst. 1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter. Anlage 3 Seite 2 1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle. Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. 1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 2 Bringsystem Die AWB nimmt PPK auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs. 1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöht. 3.1 Behälterabfuhr einschließlich Verwertung (€ / a) Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 80 45,75 120 50,98 38,93 240 67,86 48,93 770 156,63 1100 200,97 3000 2.090,96 5000 2.440,19 3000 Unterflur 1.172,71 5000 Unterflur 1.392,64 Säcke à 40 Liter 0,47 Pressmüllcontainer 197,08 3.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/26 des Entgelts nach Ziff. 3.1. 3.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, Anlage 3 Seite 3 soweit sie die vorstehend unter Ziff. 3.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. 4 Rückvergütung Die Parteien legen die Höhe der Rückvergütung für den Vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1 des Vertrages wie folgt fest: 4.1 Vergütet wird die kommunale Sammelmenge PPK auf Basis der tatsächlichen Jah- restonnage. 4.2 Als Grundlage der Vergütung gilt der Mittelwert der prognostizierten Papierzusam- mensetzung. Diese basiert auf einer Trendprognose anhand der Papieranalysen der Jahre 2007 und 2017 durch ein unabhängiges Fachinstitut. Altpapiersorte Anteil Altpapiersorte Sortiertes gemischtes Altpapier (1.02) 34,9% Kaufhausaltpapier (1.04) 17,1% Deinkingware (1.11) 44,2% Störstoffe 3,7 % Auf Verlangen der Parteien kann eine weitere Analyse innerhalb der Vertragslauf- zeit (im Jahr 2027) vorgenommen werden. 4.3 Die jährliche Vergütung je Gewichtstonne wird jeweils für ein Intervall von 3 Jahren festgelegt und basiert auf den Veröffentlichungen des EUWID (Europäischer Wirt- schaftsdienst). Die Höhe der Rückvergütung wird aus den Mittelwerten der veröffentlichten Preise pro Gewichtstonne (mittlerer EUWID) gebildet und nach Zusammensetzung der Altpapiersorten gewichtet. Zugrunde gelegt werden die veröffentlichten Preise für die vollen 3 zurückliegen- den Jahre, beginnend mit dem vierten Jahr vor Beginn des neuen 3-Jahres- Intervalls. Der Störstoffanteil wird nicht vergütet. 4.4 Die Höhe der Rückvergütung teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06.. des Jahres vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. Anlage 3 Seite 4 Die Mitteilung für die Jahre 2019 bis 2021 erfolgt bis zum 30.06.2018. Anlage 4 Seite 1 Anlage 4 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Erfassung und Verwertung 1.1. Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für sNVP wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 80 120 240 770 1100 3000 Unterflur 5000 Unterflur Säcke à 90 Liter Pressmüllcontainer An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 120 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfallbehälter. 1.2. Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Die Erfassung erfolgt auch zusammen mit Leichtverpackungen (LVP), für die Sys- tembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, über eine gemeinsame Wertstoff- tonne. 1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter. 1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle. Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. Anlage 4 Seite 2 1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 2 Bringsystem Die AWB nimmt sNVP auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Entgelt Die Parteien verständigen sich im Laufe des Jahres 2019 auf ein Entgelt nach § 6 Abs. 1 des Vertrages zum 01.01.2020, das sich um die gesetzlich anfallende Um- satzsteuer erhöht. Anlage 5 Seite 1 Anlage 5 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von Alttextilien (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Sammlung von Alttextilien durch die AWB 1.1 Die AWB sammelt über ein System von Containern Alttextilien. 1.2 Die Anzahl der Alttextilcontainer wird zwischen Stadt Köln und AWB einvernehm- lich festgelegt. 1.3 Erfasst werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T- Shirts, Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Tex- tilien hergestellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten sowie kleinere Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel. 1.4 Fremdstoffe, die sich in den Altkleidercontainern befinden, werden als Restmüll beseitigt. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Köln. 1.5 Die Entleerung der Alttextilcontainer erfolgt bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal pro Woche; die Vertragsparteien können sich je nach Nutzungsintensität auf einen anderen Mindestentleerungsrhythmus verständigen. 2 Standorte 2.1 Die Standorte werden zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich festgelegt. In der Regel sollen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascontainer aufgestellt werden. Darüber hinaus stellt die AWB Alttextilcontainer auf den Wertstoffcentern Butzwei- lerstraße und August-Horch-Straße und, soweit möglich, auf Betriebshöfen auf. 2.2 Die AWB reinigt die Standorte regelmäßig. Die Reinigung umfasst auch die Reinigung der Alttextilcontainer einschließlich et- wa erforderlicher Graffiti-Entfernung. 3 Verwertung 3.1 Die AWB führt die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und umwelt- gerechten Verwertung zu. Anlage 5 Seite 2 3.2 Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. 3.3 Die AWB übernimmt jedoch keine Garantie für Menge und Zusammensetzung der Alttextilien. Ansprüche gegen die AWB, die sich aus einer zu geringen Bereitstellungsmenge bzw. anderer Qualität ergeben, sind ausgeschlossen. 4 Mitwirkungspflichten der Stadt Köln 4.1 Die Stadt Köln erklärt, dass Sondernutzungsgenehmigungen für die Aufstellung von Alttextilcontainern der AWB nicht erforderlich sind und auch keine Sondernut- zungsgebühren anfallen. 4.2 Weiterhin erklärt die Stadt Köln, dass auch weitere öffentlich-rechtliche Genehmi- gungen, soweit sie durch sie zu erteilen sind, nicht erforderlich sind. 4.3 Sollte die Stadt Köln die Erklärungen nach den vorstehenden Ziff. 4.1 und 4.2 ganz oder teilweise zurücknehmen, ist die AWB berechtigt, damit verbundene Mehrkos- ten in Rechnung zu stellen. 5 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Die Tätigkeiten der AWB gem. Ziff. 5.2 werden im Wege der Verrechnung mit dem Verkauf der gesammelten Altkleider durch die Stadt Köln an die AWB entgolten. 5.2 Für die Sammlung der Alttextilien und deren Beförderung zur Verwertungsanlage einschließlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wird ein Aufwand der AWB von 2.292,39 € / Container / a zugrunde gelegt. 5.3 Der durch die Verwertung der Alttextilien erzielte Betrag wird jeweils auf der Basis des Mittelwerts des EUWID-Preises der vorangegangenen 3 Jahre festgelegt. Hinsichtlich des zeitlichen Bezugs der Preisermittlung gilt Ziff. 4.3 Satz 3 der Anla- ge 3 analog. Die Höhe des Betrages teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06. des Jahres vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. 5.4 Die jährliche Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs. 6 des Vertrages. Anlage 6 Seite 1 Anlage 6 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Leistungsinhalt 1.1 Die AWB unterhält für die Stadt Köln auf der Grundlage des ElektroG ein Rück- nahmesystem für Elektroaltgeräte nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses geltenden Abfallsatzung: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 3. Lampen 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations- technik. 6. Photovoltaikmodule. 1.2 Das Rücknahmesystem umfasst 1. die Sammlung und Beförderung zu den Wertstoffcentern nach Maßgabe von Ziff. 2 (Holsystem), 2. die Annahme von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 3 (Bringsystem), 3. die Übergabe der Elektroaltgeräte an den vom Elektronikaltgeräteregister be- stimmten Abholer, 4. Öffentlichkeitsarbeit gem. § 18 ElektroG, 5. die Verwertung von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 4. 2 Holsystem 2.1 Elektroaltgeräte der folgenden Gruppen werden im Holsystem erfasst: Anlage 6 Seite 2 1. Gruppe 1, 2. Großgeräte der Gruppe 2, 3. Gruppe 4. 2.2 Transport von Elektroaltgeräten aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Heraus- stellservice). 2.3 Kurzfristige Abholung von Elektroaltgeräten, Abholung zu einem Wunschtermin, Abholung von Mehrmengen (Flexservice) 3 Bringsystem 3.1 An den Wertstoffcentern der AWB oder anderen Sammelstellen werden alle Gerä- tegruppen angenommen und, soweit erforderlich, getrennt gelagert. 3.2 Geräte der Gruppen 3 und 5 werden zusätzlich an den Schadstoffmobilen sowie die der Gruppe 5 an den Betriebshöfen der AWB angenommen. 3.3 Die nach den vorstehenden Ziff. 2 und 3.2 erfassten Geräte werden zu den an das Elektronikaltgeräteregister gemeldeten Übergabestellen befördert. Dies sind im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Wertstoffcenter Butzweiler Stra- ße und August-Horch-Straße. 4 Verwertung von Elektroaltgeräten Soweit die Stadt Köln nach Abstimmung mit der AWB die ihr als öffentlich- rechtlichem Entsorgungsträger nach § 14 des ElektroG eingeräumte Option zur Ei- genverwertung geltend macht, führt die AWB diese Verwertung durch. 5 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Entgelt gem. Ziff. 1.2, Nr. 1 bis 3: 2.838.423,07 € / a 5.2 Entgelt gem. Ziff. 2.2: 67,23 € / h 5.3 Entgelt gem. Ziff. 2.3: 54,51 € / Vorgang 5.4 Im Falle einer Optionsausübung nach Ziff. 4 werden die Entgelte und eine eventu- elle Rückvergütung für den Optionszeitraum als Selbstkostenfestpreis vereinbart. Anlage 7 Seite 1 Anlage 7 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung von illegalen Müllablagerungen (Entwurf, Stand: 02.02.2018) 1 Leistungsinhalt 1.1 Die AWB sammelt illegale Müllablagerungen von öffentlichen Flächen ein und transportiert sie zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesabfall- gesetzes Nordrhein-Westfalen. Wilder Müll, der nicht auf diesem Weg entsorgt werden kann, wird gegen geson- dertes Entgelt durch die AWB entsorgt. 1.2 Soweit die Sammlung anderen obliegt, stellt die AWB Sammelgefäße zur Verfü- gung, leert diese und verrichtet den Transport nach Ziff. 1.1. 1.3 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit oder ohne amtliches Kennzeichen sind keine illegalen Müllablagerungen im Sinne dieses Vertrages. 1.4 Schrottfahrräder werden auf Einzelanweisung der Stadt Köln gesammelt und zu von der Stadt Köln benannten Verwertungsbetrieben transportiert. Die AWB dokumentiert die aufgenommenen Schrottfahrräder. 2 Leistungsarten 2.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 erfolgt die Leistung aufgrund von eingehenden Meldungen (Ad-hoc-Beseitigung). 2.2 In Grünanlagen und auf Spielplätzen erfolgt die Leistung bedarfsorientiert. Bedarfsorientiert ist die Leistung i.d.R., wenn sie in folgendem Turnus erfolgt: 1. 1. April bis 15. Oktober: wöchentlich, 2. 16. Oktober bis 31. März: zweiwöchentlich. Die Grünanlagen und Spielplätze sind im Anhang 1 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 2.3 In ausgewählten Grünanlagen erfolgt die Leistung im Zeitraum vom 1. März bis zum 15. Oktober bedarfsorientiert zusätzlich samstags, sonntags sowie an Feier- tagen. Anlage 7 Seite 2 Die Grünanlagen sind in Anhang 2 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 2.4 Auf einzelnen Flächen erfolgt die Leistung täglich. Diese Flächen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 2.5 Eine Änderung der in den vorstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 genannten Anhänge ist zum 1. Januar eines Jahres möglich, wenn sie bis zum 30. September des Vorjah- res verbindlich mit der AWB abgestimmt ist. 2.6 Die AWB führt über die Meldungen nach Ziff. 2.1 eine Statistik und stellt diese der Stadt Köln auf Wunsch zur Verfügung. 2.7 Die AWB informiert das Ordnungsamt, wenn sich Anhaltspunkte für die Ermittlung des Verursachers ergeben. 2.8 Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leis- tungsnachweises. 3 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 1. Ziff. 1.1 Satz 2: nach tatsächlichem Entsorgungsaufwand 2. Ziff. 2.1: 1.547.392,22 € / a 3. Ziff. 2.2: 6.666.746,37 € / a 4. Ziff. 2.3: 683.241,80 € / a 5. Ziff. 2.4: 175.450,79 € / a Anhang 1: Grünanlagen und Spielplätze gem. Ziff. 2.2 [noch zu ergänzen] Anhang 2: Grünanlagen gem. Ziff. 2.3 [noch zu ergänzen] Anhang 3: Täglich zu entmüllende Flächen gem. Ziff. 2.4 [noch zu ergänzen]
Anlage 6 Prüfbericht zur LSP Kalkulation
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Anlage 6 AlMik DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB 8 Exemplare 8. Ausfertigung Bericht über die Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung der Grundverträge Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zwischen der Stadt Köln und der AWB GmbH AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Köln DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Obenmarspforten 13-15 - D-50667 Köln DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 GLIEDERUNG BERICHT A) Prüfungsauftrag B) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung C) Feststellungen und Erläuterungen D) _Zusammenfassendes Ergebnis E) Bescheinigung ANLAGEN Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033 Seite Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer ll. und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 H, 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB A) _PRÜFUNGSAUFTRAG Die Geschäftsleitung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln (nachfolgend kurz: "AWB" oder "Gesellschaft"), hat uns in enger Abstimmung mit der Stadt Köln (Dezernat V/6 - Eigenbetriebs- ähnliche Einrichtung AWB) damit beauftragt, eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung der Grundverträge Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zwischen der Stadt Köln und der AWB ge- mäß den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen durchzuführen. Den Vertretern der Stadt Köln wurde ein unmittelbares Auskunftsrecht eingeräumt. Gemäß diesem Auftrag haben wir die von der AWB erstellten Kalkulationen für die o.g. Sachverhalte erhalten. Des Weiteren hat uns die AWB die in der Anlage I aufgeführten Berechnungen übermittelt, die die Basis für unsere Bescheinigung sind. Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, unsere als Anlage beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Janu- ar 2017". Wir verweisen insbesondere auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und den Haftungsausschluss gegenüber Dritten, H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB B) GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG Gegenstand unserer Prüfung war die von der AWB erstellte Kalkulation der Selbstkostenfesipreise für die Leistungsbereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung, die unter Beachtung der preisrecht- lichen Vorschriften erarbeitet wurde. Die Vertragsparteien wollen Selbstkostenfestpreise (vgl. $ 7 der VO PR 30/53) vereinbaren, die auch preisrechtlich zulässig sind. Zur Prüfung der Kalkulation der Selbstkostenfestpreise haben wir folgende Prüfungshandlungen vor- genommen: - Ausführliche Gespräche mit den Mitarbeitern des Bereichs Rechnungswesen/Controlling und Personal, der Betriebsleitung Abfallbeseitigung und Straßenreinigung der AWB sowie externen an der Ermittlung beteiligten Personen - Abgleich der Übernahme der Basiswerte aus den Zahlen des testierten Jahresabschlusses 2014 in die umfangreiche Kalkulationsdatei (Excel) - Überprüfung der Eliminierung der preisrechtlich nicht relevanten Kosten - Stichprobenhafte Überprüfung der Einzelwerte anhand von angeforderten umfangreichen Ein- zelbelegen und Auswertungen aus den Bereichen Rechnungswesen, Controlling und Personal - Plausibilisierung der Kosten- und Mengenwerte anhand von geltenden Verträgen (z.B. TVÖD VKA 2014) und geltenden Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und dem Be- triebsrat der AWB - Prüfung der leistungsgerechten Verteilung der Einzel- und Gemeinkosten - Prüfung der Ermittlung und der Höhe der kalkulatorischen Kosten (Zinsen, Abschreibungen) - Prüfung der Höhe des Gewinnzuschlags H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB - Plausibilisierung prognostizierter Werte für den Zeitraum bis 2033 - Abstimmung der Fortschreibung der Basisdaten in den Jahren 2015 und 2016 mit den ange- nommenen gegenüber den bekannten wert- und mengenmäßigen Veränderungen _ Kontrolle der Preisgleitklauseln ab dem Jahr 2017 - Klärung und Änderung von festgestellten wesentlichen Abweichungen Überprüfung der Einarbeitung von erforderlichen Korrekturen in der Kalkulationsdatei — Abgleich der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Abrechnungsmodalitäten in Bezug auf die entsprechende Berechnung - Abschließende Überprüfung der Einhaltung preisrechtlicher Vorgaben — Abgrenzung der privatwirtschaftlich verursachten Kosten von denen des öffentlichen Auftrags - Prüfung der Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit H, 1 M, 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB C) FESTSTELLUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN Die AWB übernimmt die Verpflichtungen der Stadt Köln als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der 88 17, 20 KrWG i.V.m. & 5 des LAbfG NRW hinsichtlich der Entsorgung der überlassungs- pflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Darüber hinaus wird auch die Verpflichtung der Stadt Köln ($ 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW) über die Straßenreinigung der im Gebiet der Stadt Köln befindlichen öffentlichen Straßen innerhalb geschlos- sener Ortslagen übernommen. Für Bundesfernstraßen und Landstraßen gilt dies jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Für die Leistungen der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung erhält die AWB ein im Voraus berech- netes, festes Entgelt, das nach den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 nach den Grundsätzen der Vollkostendeckung kalkuliert ist. Die AWB stellt der Stadt Köln für den genannten Zeitraum die in den Grundverträgen dargestellten Selbstkostenfestpreise gemäß 8 6 VO PR Nr. 30/53 in Rechnung. Wesentliche Eckpunkte Die in der beigefügten Kalkulation enthaltenen Personal- und Fahrzeugkosten wurden durch Ausmul- tiplikation von Stundensätzen (Wertgerüst) mit dem Stundenbedarf (Mengengerüst) errechnet. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wertgerüst Personal Grundsätzlich basieren die Personalkosten auf handelsrechtlichen Werten 2014. Unter Zuhilfenahme von Personalreports und weiteren Daten aus der Personalabteilung wurden für acht verschiedene Personalklassen (Kraftfahrer Abfallbeseitigung, Lader, Straßenreiniger, Kraftfahrer Straßenreinigung, Monteure, sonstige gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte/Beamte sowie Auszubildende) jeweils durchschnittliche Stundensätze ermittelt. Im Stundensatz wurden betriebsdurchschnittliche Ausfallzei- ten in Form von Krankheitstagen und sonstigen Gründen bereits berücksichtigt. Wertgerüst Fahrzeuge Für die Kalkulation wurden 24 Fahrzeugklassen gebildet. Für jede Fahrzeugklasse wurden Stunden- sätze auf Vollkostenbasis ermittelt. Wesentliche Teile der Fixkosten waren die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Grundlage für die verwendeten Anschaffungskosten war eine plausible Herleitung aus früheren Anschaffungen. Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge wurde analog der handelsrechtlichen betriebsgewöhnlichen Nut- zungsdauer berücksichtigt. Basis für die kalkulatorischen Zinsen (6,5 %) war die mittlere Kapitalbin- dung. Die variablen Kosten wurden dem testierten Jahresabschluss 2014 entnommen. Wesentliche Kosten waren hier Öle und Kraftstoffe sowie Reparaturaufwendungen. Die Reservehaltung der Fahrzeuge, insbesondere für Reparaturen, wurde über die Differenz der ope- rativen Einsatzzeiten der Fahrzeuge zu den maximalen Einsatzstunden berücksichtigt. Für jede Fahr- zeugklasse wurden plausible operative Einsatzzeiten der Fahrzeuge jeweils gesondert ermittelt. H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Mengengerüst Im Mengengerüst werden die ermittelten Stundensätze mit dem Bedarf an Stunden multipliziert. Ausschlaggebend für den Bedarf an Stunden im Bereich Abfallbeseitigung ist im Wesentlichen die Betriebsvereinbarung zur Behälterleerungsanzahl pro Mitarbeiter und Woche sowie die entsprechende Behälter- / Leerungsanzahl, die im Behälterkataster der AWB detailliert erfasst sind. Basis für das Mengengerüst in der Straßenreinigung sind die internen Leistungsvereinbarungen zwi- schen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der AWB unter Berücksichtigung der Straßenreini- gungssatzung der Stadt Köln und der anfallenden Reinigungsmeter. Weitere, nicht durch die Leistungsvereinbarungen abgedeckte Sachverhalte wurden anhand plausibler Einzelermittlung (z.B. Papierkorbentleerung anhand plausibler Leerung pro Minute) ermittelt. Die Bedarfswerte der Fahrzeuge richten sich nach den Bedarfsstunden der Mitarbeiter. Kapitalkosten Zwecks Ermittlung der preisrechtlichen Selbstkostenfestpreise waren die handelsrechtlichen Ab- schreibungen und Zinsen zu eliminieren und durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu ersetzen. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung erfolgt durch Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betriebsnotwendigen Vermögens auf den gesamten Nutzungszeitraum. Maß- gebend für die Schätzung der Nutzungsdauer ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer unter Berück- sichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit, die im Wesentlichen den handelsrechtlich zulässigen Nutzungsdauern entspricht. u LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Basis für die Ermittlungen der kalkulatorischen Zinsen ist das jeweilige betriebsnotwendige Kapital. Die Zinsen werden für den Bereich der Fahrzeuge und Behälter nach der Halbwertmethode, im Übri- gen nach der Restbuchwertmethode ermittelt. Unter Berücksichtigung des in der VO PR 4/72 ausdrücklich genannten Zinssatzes von 6,5 % sowie der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des VG Aachen vom 11. Dezember 2015, Az. K 243/15) wurde der vorgenannte Zinssatz der Selbstkostenfestpreiskalkulation zugrunde gelegt. Gemeinkostenzuschlag Die AWB hat für die Gemeinkosten einen Zuschlagssatz von 10,44 % ermittelt. Gewerbesteuer Ein weiterer Kostenfaktor in der Preiskalkulation ist die Gewerbesteuer. Den Berechnungen wurde der aktuelle Hebesatz von 475 % zugrunde gelegt. Gewinnzuschlag Der Gewinnzuschlag wurde mit 3 % auf die Nettoselbstkosten der Kalkulation gerechnet. Dieser Pro- zentsatz liegt in dem üblichen Rahmen bei der LSP-Kalkulation. Gemäß dem Urteil des Oberverwal- tungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 27. April 2015 — 9 A 2813/12, Rdnr. 122 - wird es wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses für unbedenklich erachtet, in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3 % einzurechnen. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Betriebshofverlagerung Zusätzlich zu den Ersatzinvestitionen ist in der Kalkulation für den Leistungszeitraum die Be- triebshofverlagerung von der Gießener Straße zur Christian-Sünner-Straße berücksichtigt worden. Es wird von einem Investitionsvolumen von 37,2 Mio. € im Zeitraum 2016 bis 2019 ausgegangen. Der Schätzung liegt die auf der Entwurfsplanung vom 5. Oktober 2017 beruhende Kostenbewertung der Arbeitsgemeinschaft Generalplanung AWB Betriebshof Köln Kalk (Schüßler Plan Ingenieurgesellschaft GmbH und spg Hartel/Bauer) vom 27. Oktober 2017 zugrunde. Dieses Investitionsvolumen ist auch in die Kalkulation eingeflossen. Im Gegenzug werden die noch vorhandenen Restbuchwerte des Stan- dortes Gießener Straße im Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme des Standortes Christian-Sünner- Straße in 2021 für den weiteren Leistungszeitraum aus der Kalkulation entfernt. Kosten AWB 2018 Im Rahmen einer Zukunftsstrategie für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung in der Stadt Köln hat die AWB ein "Maßnahmenpaket" unter dem Begriff "AWB 2018" zusammengestellt. Die daraus resultierenden Einzelmaßnahmen sind - soweit gebührenrechtlich relevant - in der Kalkulation für den Zeitraum 2019 bis 2033 berücksichtigt. Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033 Die von der Gesellschaft ermittelten und auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Selbstkostenfestpreise können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Sie entsprechen dem Preisniveau vom 31. Dezember 2016 und sind vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien erstmalig zum 1. Januar 2017 mit der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel fortzuentwickeln. Die Preisgleitklauseln wurden auf Plausibilität überprüft. Dabei erscheinen nicht nur die in den Ver- tragsentwürfen ($ 6 Abs. 6 Grundvertrag Abfallbeseitigung und $ 6 Abs. 8 Grundvertrag Straßenreini- gung) vorgesehenen Indizes für die jeweiligen Kostengruppen sachgerecht, sondern rechtfertigen sich auch die vorgesehenen Gewichtungsfaktoren ($ 6 Abs. 6 Grundvertrag Abfallbeseitigung und Punkt 6 der Anlage zum Grundvertrag Straßenreinigung) aus der Zusammensetzung der angesetzten Kosten. H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB D) ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS Auftragsgemäß führten wir eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung für die Grundver- träge Abfallbeseitigung und Straßenreinigung zwischen der Stadt Köln und AWB durch. Die mit der Stadt Köln zu vereinbarenden Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein- schlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger 244 vom 12.12.1953) — in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR Nr. 30/53 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP — (Anlage zur Verord- nung PR 30/53). Gemäß $ 6 Abs. 4 der Vertragsentwürfe hat die AWB die Richtigkeit der Kalkulation durch einen ein- vernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkos- tenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die vertraglich vereinbarten Entgelte preisrechtlich nicht zulässig sind. Al M| K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB E) _BESCHEINIGUNG Wir haben die Richtigkeit der Kalkulation nach öffentlichem Preisrecht zur Vertragsverlängerung zwi- schen der Stadt Köln und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH für die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung gemäß dem uns mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erteilten Auftrag einer Über- prüfung der Plausibilität unterzogen, Auf der Grundlage unserer Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass die hier dargestellten Kalkula- tionen nachvollziehbar und plausibel sind. Die verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung der benötigen Entgelte sind plausibel und lassen sich aus den uns von der AWB zur Verfügung gestellten Unterlagen schlüssig ableiten. Alle von uns erbetenen Auskünfte wurden erteilt. Der angesetzte Gewinnzuschlag von 3 % liegt unter der nach öffentlichem Preisrecht üblichen Höchstgrenze von 5 %. Köln, den 26. Januar 2018 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft DIPL.-KFM. HANSM, KLEIN + PARTNER mbB Yirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ' [4 Hu Dipl.-Kfm. Matthias Klein Dipl.-Betriebsw. A. Schüer Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer 11 Anlagen EINFACH. SAUBER. BESSER. Restabfall Vollservice &a 301 78,46 601 156,92 701 176,65 801 172,83 1101 212,72] 1201 206,83] 1801 258,61 2401 310,70) 5001 578,92] 6601 702,88 7701 687,71 1.1001 828,27 3.000 I Mulden 4.181,92 5.000 I Mulden 4.880,38) 3.000 1UFC 2.345,41 5.000 1 UFC. 2.785,29) Restabfall Teilservice &a 301 56,51 601 113,01 801 121,53 1201 138,01 1801 162,53 2401 186,97 Pressmüllcontainer Abfuhr 197.08 Biotonne Vollservice a 83,30 801 90,08 1201 98,94 2401 132,88 5001 235,32] 6601 279,06 [Biotonne Teilservice &a 601 72,93 801 78,55 1201 86.20 2401 114,83 /Papiertonne Vollservice &a 45.75 1201 50,98 2401 67,86 7701 156,63 1.1001 200,97] Papiertonne Teilservice &a 801 35,64 1201 38,93 2401 48,93 13.000 I Mulden Era 2.090,86 15.000 I Mulden Era 2.440,19 3.000 1 UFC Era 1.172,71 5.000 LUFC Sa 1.392,64) |PPK Pressmüllcontainer Era 197,08| Vergütung PPK er 59,66 Säcke PK (40 1) 0,47 Gnilaschebehälter SarBehätter 1.669,49 ‚Papierkörbe ohne HKTS in Grünanlagen SlarBehätter 254,32] ‚Papierkörbe mit HKTS in Grünanlagen &larBehätter 508,64 Unterflurbehälter in Grünanlagen &la/Behätter 2.681,42] Arzttonne Sa 20,55 Fiex-Service Era 54,51 Herausstell-Service © Stunde 67,23 ‚Säcke für Restmüll Eisack 3,05 Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostieren Elantrag 20,55 Korrektur von Fehlbefüllungen ‚E/a/Behälter 568.08] Transportzuschlag 30 bis 240 1 (15-25 m) era 20,99 30 bis 240 1 (25-40 m) era 34,98 30 bis 240 1 (>40 m) Sa 52,47 500 bis 1100 1 (15-25 m) «a 55,97 500 bis 1100 1 (25-40 m) Ca 139,92) 500 bis 1100 1 (>40 m) &a 244,87 Hindernisszuschlag 30 bis 2401 «a 12,48) 500 bis 1100 1 ea 49.94 Bereitstellungszuschlag 30 bis 2401 &a ie angefangene 50 Meter 37,45 500 bis 11001 [&/a je angefangene 50 Meter 187,26 Wertstofftonne örE Sa 2.131.248,77 Sammlung Elektroaltgeräte &a 2.838.423,07 Flex-Service Elektronikaltgeräte ea 54,51 Herausstell-Service Elektronikaltgeräte Stunde 67.23 Sammlung und Verwertung von Alttextilien ®/Container 2.292,39) ‚Abzug illegaler Alttextiliencontainer [&/Container 146,98 Vergütung Altkleider en 328,00) Kontrolle von Sammelbehälteran Schiffsanlegestellen & Jahr 12.821,68] Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (ad-hoc Beseitigung) &a 1.547.292,22 Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Grünanlagen und Spielplätze) era 6.668.746,37 Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Grünanlagen an Sonn- u. Feiertagen) &a 683.241,80 Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Rheinboulevard, Kaiser-Wilhelm-Ring) &a 175.470,79 Sammlung und Beseitigung illegaler Müllablagerungen (Waldgebiete) [era 0.00 Anlage 1/1 EINFACH. SAUBER. BESSER. Hauptstraßen E/FAFM 2,99 Hauptstraßen mit niveaugleichem Gehwegausbau |/FAFM 9,96| ‚Anliegerstraßen |E/FAFM 2,99] ‚Anliegerstraßen mit niveaugleichem Gehwegausbau |/FAFM 9,96 Gehwegreinigung EIFAFM 7,34 ‚Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen ohne besonderen Reinigungsaufwand EIFAFM 10,62 ‚Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen mit besonderem Reinigungsaufwand EIFAFM 10,62] ‚Straßenbegleitgrün a 1.370.238,57) Reinigung Mittelalleen era 391.668,85 Selbstständige Radwege &a 1.910.994,09 Winterwartung gem. Ziff. 3.1 a 2.303.521,29 Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2 (anliegerfreie Gehwege) Eva 25.307,16 Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) era 196.084,21 Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) [&/a/ Haltestelle 203,63] ‚Anlage 1/2 igen und/oder zu verbreiten. urıy uco verayus 101 To min yaoıauzı, uns vururuung yanız vuvı sunmruou nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu v © IDW Verlag GmbH - Tersteegenstraße 14 : 40474 Düsseldorf 50261 . PN 55495/0/0 Alle TREUE VUIDEN: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 1. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas- send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti- ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt- schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber. 2. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm- ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh- rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis- se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf — außer bei betriebs- wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa- tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts- prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän- digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu- lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über- nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech- nung zu übernehmen. (2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts- prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter- nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab- hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich. 6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits- ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts- prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter- gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge- ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig. 7. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze ($ 323 Abs. 1 HGB, 843 WPO, $ 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des $ 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $ 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß 8 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Anlage Il (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $ 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage- bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift- licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli- chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän- dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge- ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei- ten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä- rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres- abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau- schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie- ren. (5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera- tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. (6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper- schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi- nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um- wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations- pflichten. (7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge- nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter- lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen. 12. Elektronische Kommunikation Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt- schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren. 13. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen- ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie- digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 14. Streitschlichtungen Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des $ 2 des Verbraucherstreitbeile- gungsgesetzes teilzunehmen. 15. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An- sprüche gilt nur deutsches Recht.
Anlage 4 - Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage Reinschrift
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1 Vertrag über die satzungsmäße Straßenreinigung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) PRÄAMBEL Die Stadt Köln ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen („Straßen- reinigungsgesetz NW - StrReinG NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öffentli- chen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen; hierzu gehört auch die Win- terwartung. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt. Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse-Beauftragung möglich. Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Um- weltbelangen und der Digitalisierung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. § 1 Rechtsgrundlagen (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den landesgesetzlichen Bestim- mungen i.V.m der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS) obliegenden Auf- gaben der Straßenreinigung und der Winterwartung der AWB als beauftragter Dritter. (2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträger wird nicht berührt. § 2 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Ver- pflichtungen nach Maßgabe von Satz 3 zu erfüllen. Die Entsorgung von Abfällen aus der Straßenreinigung ist nicht Leistungsinhalt. Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage i.V.m. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Straßenreinigungssatzung sowie den Regelungen dieses Vertrages. (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage ausdrücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben muss, erbringt die AWB nach der Anlage alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungsdienst- leistungen). (3) Kommen Dritte den ihnen obliegenden Reinigungsverpflichtungen nicht nach, so wird die AWB diese Leistung gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt auf Anweisung der Stadt Köln vornehmen. (4) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils andere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. 2 (5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich anpassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zu- gewiesen werden. § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung (1) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweiligen lokalen verkehrs- und um- welttechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sein. (2) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. (3) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass der ruhende und / oder flie- ßende Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus behindert wird. (4) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht Drittunternehmer einzusetzen. Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforde- rungen nach Abs. 1 bis 3 einhalten. (5) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behaupte- te Nichteinhaltung von Pflichten aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht hinsicht- lich ihrer eigenen Leistungspflichten. (6) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen. Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatz- vornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstat- ten. Ziff. 2.2 und 7 der Anlage bleiben unberührt. (7) Die Leistungspflicht der AWB entfällt, sofern und soweit Dritte zur Beseitigung von Ver- schmutzungen verpflichtet sind. (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich- tungen haben können. (9) Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leistungs- nachweises. 3 § 4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationalen - insbesondere EU- rechtlichen - Vorschriften dies zwingend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu verge- ben. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen vergeben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprechen. (3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen ge- genüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB ver- pflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Unternehmen unverzüglich zu been- den. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsausfall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. Die Stadt Köln ist zu unterrichten. § 5 Haftung / Versicherungen (1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwor- tung zu erbringen. (2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best- immungen. Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 er- geben. Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Abstim- mung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren. (3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anordnung der Stadt Köln gehandelt hat. (4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen ordnungs- gemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. (5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsde- ckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherungsschut- zes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils gel- tenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nach- zuweisen. 4 Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. § 6 Entgelte (1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als Selbst- kostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er- höhen. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindestvertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. Die Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und verändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Ver- änderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. (2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Ver- ordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53, 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). (3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Ent- gelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen, und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflich- tet, ist die AWB in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgelte verpflich- tet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zu- grundelegung der Bestimmungen zulässig sind. (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. (5) Auf die Entgelte gemäß der Anlage leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart – mit Wertstellung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des je- weils zu erwartenden Jahresbetrages.. (6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung auf- stellen und der Stadt Köln zuleiten. Die Stadt Köln stellt der AWB zum Zwecke dieser abschließenden Abrechnung bis zum 15. Januar des Folgejahres die veranlagten Frontmeter des abzurechnenden Jahres zum 31.03., zum 30.06., zum 30.09. und zum 31.12. aufgeteilt nach Reinigungsklassen zur 5 Verfügung. Die Richtigkeit der abschließenden Abrechnung hat auf Wunsch der Stadt Köln der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testieren. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. (7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläu- biger zu leisten. (8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entspre- chend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 1. Löhne und Lohnnebenkosten Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entsprechen- den Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünftigen Tarifver- trägen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD). Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohnkostenveränderungen auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitge- beranteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenveränderung bildet die ent- sprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Reparatur und Unterhaltung Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu- gerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Kraftstoffe Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index der Erzeu- gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereierzeugnisse, 6 Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 4. Gleitende Kapitalkosten Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengruppe ist der Index für die Preis- entwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, Fahrge- stellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen mit Selbstzün- dung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 569, GP-Systematik 29104 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 5. Fixbestandteil Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirt- schaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nutzung über die Vertragslaufzeit hin- ausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. Die Gewichtung dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist den in der Anlage aufgeführten Preisgleitungsklauseln zu entnehmen. (9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend den in der Anlage aufgeführten Preisglei- tungsklauseln kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf et- wa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetre- tene Fortentwicklungen der in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlan- gen. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. (10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Recht- sprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemei- nen, in Abs. 8 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. (11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leis- tungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fortschreibung der Leistungsverzeich- nisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisanpas- sungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. § 7 Verjährung (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Vertrag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entste- hung. 7 § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits gegenüber Dritten nicht auf Verjäh- rung berufen kann. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, verjähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung Ge- bühren zurückerstattet. (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt. § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Ver- trages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. § 9 Abtretung von Forderungen Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieser Partei. § 10 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages ins- besondere berechtigt, wenn 1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver- stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzver- fahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr 8 zugemutet werden kann. (4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages insbeson- dere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung wesentlich eingeschränkt oder un- möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlo- se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht o- der nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpassungs- verlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi- gung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistun- gen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. (5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftli- chen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. § 11 Folgen einer Kündigung (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistungen. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver- pflichtet. (2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzufüh- renden - fristlosten Kündigung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Straßenreinigung auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirk- samwerden der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. (4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein- 9 tretenden Schäden zu ersetzen. (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB verlangen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich aller Zulassungen und Ge- nehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Gegen- stände übernimmt. Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Ver- tragsübernahme zustimmen. Die Stadt ist verpflichtet, dem Unternehmen ein Entgelt für die übertragenen Vermögens- gegenstände zu zahlen. Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben der Stadt nach dem StrReinG NW und der StrReinS eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den das Unternehmen bei der Entgeltkalku- lation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschreibungen. Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tageswert zu bewerten. § 12 Höhere Gewalt (1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhin- derung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstö- rungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Ver- pflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be- stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Abstim- mungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unter- bliebene Leistungen nachzuholen. § 13 Schlussbestimmungen (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen ge- setzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstän- de ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grunds- 10 ätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in die- sem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse o- der völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder wer- den, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführ- bare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung mög- lichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Ver- trag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ih- rer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (4) Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Anlage Seite 1 Anlage zum Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung (Entwurf, Stand:02.02.2018) 1 Leistungsinhalt 1.1 Die AWB reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstra- ßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten (Ziff. 2). Auf diesen Flächen leistet sie auch die Winterwartung (Ziff. 3). 1.2 Die Leistung nach Sätzen 1 und 2 erbringt die AWB nur, soweit die Stadt Köln die Reinigungs- und Winterwartungspflicht im Rahmen der StrReinS nicht auf Dritte übertragen hat. 2 Straßenreinigung 2.1 Zu reinigende Flächen Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis und den sonstigen Anlagen der Straßenreinigungssatzung. Zu diesen Flächen gehören insbesondere • Straßenbegleitgrün gem. Ziff. 2.3. und 5.3 • Mittelalleen gem. Ziff. 5.2 • selbständige Radwege gem. Ziff. 5.4. 2.2 Inhalt der Reinigung 2.2.1 Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder die eine Gefähr- dung des Verkehrs darstellen. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Laub und Blüten, Exkrementen, Papier, Zi- garettenschachteln und Wildkraut sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und Kaugummi. 2.2.2 Die Reinigung wird regelmäßig nicht geschuldet in folgenden Fällen: • an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, dass die Reinigung 7mal und häufiger pro Woche zu erbringen ist. • bei Leistung der Winterwartung (Ziff. 3), soweit erforderlich, • bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund von Schnee und Eis. Die Reinigungspflicht besteht ebenfalls nicht, soweit sie durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse unmöglich ist. 2.2.3 Weiterhin gehören zum Leistungsinhalt Beratungs- und Serviceleistungen (Ziff.4). Anlage Seite 2 2.3 Straßenbegleitgrün Zum Straßenbegleitgrün gehören jeweils unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende • Seitenstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr als 80 cm, • Mittelstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr als 80 cm, • Seitenstreifen und Mittelstreifen entlang an Gleisen von nicht mehr als 2 m Breite und nicht mehr als 80 cm Bewuchshöhe, jedoch nicht an Bahndämmen, • begehbare und nicht durch Zäune eingefasste Pflanzbeete mit einer Fläche von nicht mehr als 16 m 2 und einer Pflanzhöhe von nicht mehr als 80 cm mit mehrmals jährlich wechselnden Bepflanzungen. Die einzelnen Flächen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 1 zu dieser An- lage abschließend aufgeführt. Grünanlagen sind kein Straßenbegleitgrün. 3 Winterwartung 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Winterwartung 3.1.1 Die Winterwartung erfolgt auf den Flächen gem. Ziff. 1.1. 3.1.2 Auf Gehwegen und Fahrbahnen erfolgt die Winterwartung nur, soweit die Stadt Köln diese nicht im Rahmen der StrReinS auf andere übertragen hat (siehe Ziff. 1.2). Unabhängig von Satz 1 erfolgt die Winterwartung • auf anliegerfreien Gehwegen, • an Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bushaltestellen) und Bushaltestellen vor Schulen (Schulbushaltestellen), die sich auf Gehwe- gen befinden und nicht von diesen baulich abgegrenzt sind (Ziff. 3.3), 3.1.3 Die Winterwartung ist nach einem abgestimmten Plan zu leisten. 3.1.4 Die Winterwartung umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte. Auf anliegerfreien Gehwegen ist die Leistung auf eine Breite von 1,50 m beschränkt und erfolgt in der Regel mit abstumpfenden Stoffen. Die anliegerfreien Gehwege sind in Anhang 2 aufgeführt. 3.1.5 Die Winterwartung in den einzelnen maschinellen Planstufen und den manuellen Räum- und Streuplänen wird geleistet innerhalb folgender Zeiträume: • montags bis freitags zwischen 4.00 Uhr und 20.00 Uhr, Anlage Seite 3 • samstags zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr, • sonntags und an Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. Der Einsatz beginnt in Abhängigkeit von der witterungsbedingten Notwendigkeit, frühestens jedoch um 4.00 Uhr. 3.2 Winterdienst in Extremwetterlagen In Extremwetterlagen erfolgt Winterwartung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und • montags bis freitags bis 4.00 Uhr, • samstags bis 5.00 Uhr, • sonntags und an Feiertagen bis 6.00 Uhr in der Planstufe 1. Extremwetterlagen sind gekennzeichnet durch bereits am Abend einsetzenden star- ken Schneefall bei anhaltend ungünstiger Wetterprognose für die Nacht und den kommenden Tag. Ungünstig ist die Wetterprognose, wenn mit Temperaturen unter dem Nullpunkt, mit umfangreichen Schneefällen sowie mit verbreiteter Glätte zu rechnen ist. 3.3 Winterwartung an Bus- und Schulbushaltestellen 3.3.1 Die Haltestellen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführt und werden zwischen Stadt Köln und AWB jährlich zum 30.06. auf den Beginn der Winterwartung in die- sem Jahr aktualisiert. 3.3.2 Die Winterwartung umfasst je Haltestelle eine Fläche von max. 12,00 m x max. 1,50 m auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante, soweit diese Fläche baulich zur Verfügung steht. Die Winterwartung der Zuwegung gehört nicht zum Leistungsinhalt. 3.3.3 Für das Abstreuen werden in der Regel auftauende Stoffe eingesetzt. 3.3.4 Bei Schulbushaltestellen erfolgt die Leistung nur montags bis freitags und außerhalb der Schulferien. 4 Beratung und Service 4.1 Bürgerberatung Die AWB berät und informiert Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Stra- ßenreinigung und der Winterwartung. Anlage Seite 4 4.2 Verwaltungsdienstleistungen Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Straßenreinigung zu veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 4.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen inkl. Gebührenbedarfsbe- rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres; die Stadt Köln stellt der AWB bis zum 31.08. des Vorjahres die veranlagten Frontmeter zu den Stichtagen 31.03. und 30.06. des Vorjahres zur Verfügung 4.2.2 Erstellung des Straßenreinigungsverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung 4.2.3 Anträge auf Gebührenerstattung, Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmliche Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Straßenreinigungssat- zung 4.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen vorgenann- te Anträge / Bescheide 4.2.5 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 4.3.1 Beschwerdemanagement I Bearbeitung von Beschwerden im Bereich der Straßen- reinigung 4.3.2 Beratung der Stadt Köln in allen Belangen der Sauberkeit des Stadtbildes 4.3.3 Öffentlichkeitsarbeit 4.3.4 gesamtstädtische Koordination der Winterwartung 4.3.5 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unter- richtungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder andere Gründe entgegenstehen 4.3.6. Aufbau und Pflege eines georeferenzierten Leistungskatasters. 5 Entgelte Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Straßenreinigung gem. Ziff. 2 Fahrbahnreinigung 5.1.1 5.1.1.1 Fahrbahn 2,99 € / AFM 5.1.1.2 Hauptstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 5.1.1.3 Anliegerstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM Anlage Seite 5 5.1.2 Gehwegreinigung 7,34 € / AFM 5.1.3 Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen 10,62 € / AFM 5.2 Reinigung von Mittelalleen 391.668,85 € / a Die Mittelalleen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 4 aufgeführt. 5.3 Reinigung von Straßenbegleitgrün 1.370.238,57 € / a 5.4 Reinigung von selbständigen Radwegen 1.910.994,09 € / a Die Radwege und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 5 aufgeführt. 5.5 Winterwartung gem. Ziff. 3 5.5.1 Winterwartung gem. Ziff. 3.1 (ohne Ziff. 3.1.2 Satz 2) 2.303.521,29 € / a 5.5.2 Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4 (anliegerfreie Gehwege) 25.307,16 € / a 5.5.3 Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) 196.084,21 € / a 5.5.4 Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) 203,63 € / Haltestelle 6 Preisanpassung 6.1 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 5.1 bis 5.4 dieser Anlage folgende Gewichtung: 6.1.1 Löhne und Lohnnebenkosten 75 % 6.1.2 Reparatur und Unterhaltung 11 % 6.1.3 Kraftstoffe 2 % 6.1.4 Gleitende Kapitalkosten 7 % 6.1.5 Fixbestandteil 5 % 6.2 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 5.5 dieser Anlage folgende Gewichtung: Anlage Seite 6 6.2.1 Löhne und Lohnnebenkosten 49 % 6.2.2 Reparatur und Unterhaltung 30 % 6.2.3 Kraftstoffe 2 % 6.2.4 Gleitende Kapitalkosten 15 % 6.2.5 Fixbestandteil 4 % 7 Erstattung von Entgelten 7.1 Kann die AWB wegen • Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, • unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, Starkregen), oder durch andere zwingende Gründe, • Straßenbauarbeiten ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, so er- lischt dadurch der Entgeltanspruch gem. § 6 Abs. 1 des Vertrages erst ab dem Zeit- punkt, in welchem die Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen Zeitraum von einem Monat betragen. 7.2 Dies gilt nur, soweit die Stadt Köln ihrerseits aufgrund eines Widerspruchs oder ei- ner Klage zur Erstattung von Gebühren verpflichtet ist. 7.3 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 erstattet die AWB vereinnahmte Entgelte, soweit die AWB ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung wegen Straßen- bauarbeiten in einem Zeitraum nicht erbringen konnte, der länger als einen Monat gedauert hat. Anhänge Anhang 1 Straßenbegleitgrün (Ziff. 2.3) [noch zu ergänzen] Anhang 2: anliegerfreie Gehwege (Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4) [noch zu ergänzen] Anhang 3: Bus- und Schulbushaltestellen (Ziff. 3.3) [noch zu ergänzen] Anhang 4: Mittelalleen (Ziff. 5.2) [noch zu ergänzen] Anhang 5: selbständige Radwege (Ziff. 5.4) [noch zu ergänzen]
Anlage 5 - Synopse Grundvertrag Straßenreinigung mit Anlage
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1 Grundvertrag Straßenreinigung VERTRAG über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köln (01.12.2000) Vertrag über die satzungsmäße Straßenreinigung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen PRÄAMBEL Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rei- nigung öffentlicher Straßen („Straßenreinigungsgesetz NW - Str- ReinG NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öf- fentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Die Verpflichtungen gemäß Satz 1 schließen die Win- terwartung ein, § 1 Abs. 2 StrReinG NW. Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen im Einzelnen hat die Stadt Köln in der von ihr erlassenen „Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren“ („Straßenrei- nigungssatzung – StrReinS“} in deren gegenwärtig geltender Fassung vom 20. Dezember 1999 konkretisiert. PRÄAMBEL Die Stadt Köln ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen („Straßenreinigungsgesetz NW - StrReinG NW“) verpflichtet, in ihren geografischen Grenzen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen; hierzu gehört auch die Winterwartung. Kürzung. Im Rahmen einer organisatorischen Neuordnung hat die Stadt Köln beschlossen, für die Zukunft die AWB-KG als Dritte mit der Erfüllung aller ihr nach den landesgesetzlichen Bestimmungen ·in deren jeweils geltenden Fassungen im Bereich der Straßenreini- gung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt. Kürzung. ln Umsetzung wie näherer Ausgestaltung dieses Grundsatzbe- schlusses schließen Stadt Köln und AWB-KG den nachstehend im Einzelnen geregelten V E R T R A G Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. Aktualisierung. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse- Beauftragung möglich. Klarstellender Hinweis. Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisie- rung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. „Umweltbelange“: Berücksichtigung etwa sich in Zukunft erge- bender Anforderungen, die über gesetzliche und vertragliche An- forderungen (siehe § 3 Abs. 1) hinausgehen, z.B. zur Luftreinhal- tung „Digitalisierung“: Auch Städte stehen vor der digitalen Transfor- mation. Daher ist ein kollektiver und kooperativer Ansatz zwi- schen verschiedenen lokalen Stakeholdern im Stadtwerkekon- zern erforderlich, um das volle Potenzial der neuen digitalen Ära auszuschöpfen. Zukünftig wird das Konzept von so genannten Smart Services über die datenbasierte Optimierung bestehender Dienstleistungen hinaus gedacht. Um diesen Prozess vorzuberei- ten gilt es Hard- und Software zu ertüchtigen, Daten zu liefern, die intern zur Steuerung und Simulation wie auch kollaborativ genutzt werden können. 2 Im Rahmen der Entgeltkalkulation werden zusätzliche Kosten für Software bezogen auf gestiegene Anforderungen durch E- Government und erste Vorbereitungen zur Digitalisierung berück- sichtigt. Hierbei ist der aktuelle Stand der Anforderungen hinter- legt, darüber hinaus entstehenden Kosten werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Die AWB übernimmt insbesondere ab dem 1.1.2019 den Aufbau und die Pflege eines georeferen- zierten 2D-Reinigungsleistungskatasters zur Darstellung von Leistungsbereichen (siehe Ziff. 4.3.6 der Anlage) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die eingangs geschilderten Entwicklungen zukünftig weitere Anforderungen stellen, die im Vertrag noch nicht berücksichtig sein können, de- nen sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen sich in folgenden Themenfelder gemeinsam stellen wollen: 1. Datenaustausch • Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen Datenbe- ständen ist Teil der Firmenphilosophie. • Neu zu beschaffende Hard- und Softwarekomponenten beinhalten soweit möglich grundsätzliche Mechanismen zum Datenaustausch (IOT). • Bei Auftragsvergaben finden entsprechende Datennut- zungsrechte Berücksichtigung. • Die bei den Vertragspartnern vorhandenen Übergabe- mechanismen von Daten und Informationen werden ge- nutzt. • Alle für die Dienstleistungen der AWB notwendigen Da- ten von den Vertragspartnern werden nach dem Stand der Technik gegenseitig zur Verfügung gestellt. 2. Basissysteme Hier streben die Vertragspartner eine einheitliche Nutzung soweit möglich an. Dies gilt insbesondere für die Produktbereiche Bür- ger- oder Unternehmensservice, die auch die Stadt einheitlich betreibt oder nutzt: Zum Bsp. E-Payment-System EPAYBL, Ser- vicekonto NRW, OpenData Portal der Stadt Köln. 3. Regelwerke Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im Bereich Digitali- sierung, E-Government und Datenschutz und Datensicherheit sind – soweit zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB bin- dend. §1 Rechtsgrundlagen § 1 Rechtsgrundlagen 3 (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m. der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - in deren jeweils gelten- den Fassungen - obliegenden Aufgaben der Straßenreini- gung der AWB-KG als beauftragter Dritter. (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der ihr nach den landesgesetzlichen Bestimmungen i.V.m der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssat- zung - StrReinS) obliegenden Aufgaben der Straßenreini- gung und der Winterwartung der AWB als beauftragter Drit- ter. • Sollten sich die satzungsrechtlichen Anforderungen ändern, kann dies eine Vertragsanpassung notwendig machen (siehe auch § 2 Abs. 5). • Ausdrückliche Erwähnung der Winterwartung. (2) Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, dass die Stadt Köln auch unter Berücksichtigung der in die- sem Vertrag getroffenen Regelungen öffentlich-rechtlich Verpflichteter i.S.d. § 1 Abs. 1 StrReinG NW bleibt. (2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträ- ger wird nicht berührt. Zusammenfassung von Satz 1 und 2 aF. Kürzung. Die Satzungshoheit der Stadt Köln wird durch diesen Ver- trag nicht berührt. § 2 Vertragsgegenstand § 2 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG hiermit als Dritte, nach Maßgabe der Vorschriften des StrReinG NW, der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreini- gungssatzung - StrReinS -) sowie dieses Vertrages - alle in deren jeweils geltenden Fassungen - ohne Ausnahme sämtliche ihr nach dem StrReinG NW obliegenden Aufga- ben der Straßenreinigung unter Einschluss der Winterwar- tung zu erfüllen. (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe von Satz 3 zu erfüllen. Kürzung unter Einschluss des Abs. 2 Satz 1 aF. Die Entsorgung von Abfällen aus der Straßenreinigung ist nicht Leistungsinhalt. Klarstellung: Diese Leistung (z.B. Entsorgung von Straßenkeh- richt) erfolgt über den Entsorgungsvertrag zwischen Stadt Köln und AVG. Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage i.V.m. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Straßenreinigungssat- zung sowie den Regelungen dieses Vertrages. (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage aus- drücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben muss, erbringt die AWB nach der Anlage alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungsdienstleistungen). 1. Ausgliederung aus Abs. 1 Satz 5 aF und Kürzung. Wegen des engen Zusammenhangs mit den Satzungsleistungen unmittelbar in Anschluss an Abs. 1 nF. 2. Da die Verwaltungsdienstleistungen in der Anlage spezifi- ziert sind, kann § 5 aF größtenteils entfallen (siehe Anmer- kungen zu § 5 aF). Gegenstand dieses Vertrages ist weiterhin die Erbringung der im Einzelnen in Ziffer (2) des Leistungsverzeichnisses - Anlage 1 - bezeichneten Sonderleistungen. Sonderleistungen sind völlig separat zu regelnde Leistungen und deshalb hier nicht geregelt. (3) Kommen Dritte den ihnen obliegenden Reinigungsverpflich- tungen nicht nach, so wird die AWB diese Leistung gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt auf Anweisung Entspricht § 4 Abs. 1 Satz 3 aF. Kürzung. Aufhebung der Be- schränkung auf Verschmutzungen nach Sondernutzungen. Ob die Stadt Köln im Wege der Ersatzvornahme tätig ist, ist nicht von 4 der Stadt Köln vornehmen. Belang. Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag schließt - vorbehalt- lich der Regelung gemäß Satz 5 - alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen oder in engem Zusammenhang stehenden, bisher durch die Stadt Köln erbrachten Dienst- leistungen ein. Keine praktische Relevanz. Etwa in diesem Zusammenhang erforderliche Vollmachten / Ermächtigungen gelten mit Abschluss dieses Vertrages als erteilt. (4) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflich- tungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils an- dere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen Stadt Köln und AWB klarstellender Hinweis. Soweit die Stadt Köln in diesem Zusammenhang als Be- hörde, öffentlich-rechtlich Verpflichteter oder als Satzungs- geber handelt und die AWB-KG aus diesen Gründen die entsprechenden Leistungen nicht unmittelbar im Außenver- hältnis erbringen kann, erbringt die AWB-KG - soweit mög- lich und zulässig - alle Vorarbeiten und Vorleistungen für die von der Stadt Köln zu veranlassenden Maßnahmen und Handlungen. Ausgliederung in eigenen Absatz 2 nF. Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Grundla- gen sind Stadt Köln wie auch AWB-KG im Einzelnen be- kannt; Stadt Köln und AWB-KG verzichten einvernehmlich auf eine Beifügung von Ausfertigungen oder Ablichtungen dieser Bestimmungen und Grundlagen als Anlagen zu die- sem Vertrag. Gestrichen, weil überflüssig. (2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 erteilten Auftrages im Einzelnen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis - Anlage 1 - i.V.m. der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 1994 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Straßenrei- nigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 20. Dezem- ber 1999, sowie den im Einzelnen in § 3 dieses Vertrages getroffenen Regelungen. Jetzt Abs. 1 Satz 2 nF. Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, dass Inhalt und Umfang des durch dieses Leistungsver- zeichnis i.V.m. der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in deren Fassung vom 20. Dezember 1999 bestimm- ten, in diesem Vertrag geregelten Leistungsverhältnisses zwischen ihnen nur an den am heutigen Tage bestehenden Verhältnissen orientiert sein können, in Zukunft aber durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen und / oder tat- sächlicher Verhältnisse Anpassungen dieses Leistungsver- hältnisses auch während der Laufzeit dieses Vertrages (5) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Par- teien den Vertrag einvernehmlich anpassen. Kürzung. 5 notwendig werden können. Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren bereits jetzt für die- sen Fall, das Leistungsverzeichnis den eingetretenen Än- derungen anzupassen wie auch die sich aus diesem Leis- tungsverzeichnis dann wechselseitig ergebenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage der in diesem Vertrag ge- troffenen Regelungen für die Laufzeit dieses Vertrages fort- zuschreiben und weiterzuentwickeln. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden. AWB ist Vertragspartner auch für die Erfüllung neuer Aufgaben (wie z.B. seinerzeit bei der Wildkrautbeseitigung). (3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für die Erfüllung der ihr nach näherer Maßgabe dieses Vertrages obliegen- den Leistungsverpflichtungen geltenden arbeitsrechtlichen, verkehrsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestim- mungen, Vorschriften sowie technischen Regeln zu beach- ten. Siehe jetzt § 3 Abs. 1 nF. § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung (1) Fahrzeuge Die AWB-KG verpflichtet sich, zur Straßenreinigung nur solche Fahrzeuge einzusetzen, die jeweils allen aktuell gel- tenden gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und den jeweiligen lokalen verkehrstechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sind. (1) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweili- gen lokalen verkehrs- und umwelttechnischen Verhältnis- sen bestmöglich angepasst sein. • Zusammenfassung von Abs. 1 Satz 1 und 2 aF. • Streichung des Hinweises auf die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, da nicht erforderlich. • Der Einsatz von Motoren erfolgt nach dem für den Einsatz- zweck geeigneten und wirtschaftlich vertretbaren Stand der Technik. Diese Fahrzeuge müssen technisch so ausgestattet sein, dass sie den jeweils einschlägigen, auf die Straßenreini- gung bezogenen, gesetzlich bestimmten oder allgemein anerkannten Normen entsprechen und eine ordnungsge- mäße Straßenreinigung entsprechend den Regelungen dieses Vertrages gewährleisten. Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß zu warten und in einem hygie- nisch einwandfreien Zustand zu halten. Typischerweise können Straßenreinigungsfahrzeuge nicht hygie- nisch „einwandfrei“ sein. Deshalb Streichung. (2) Einzusetzendes Personal Die AWB-KG verpflichtet sich, für die Straßenreinigung nach näherer Maßgabe dieses Vertrages nur den beste- henden Anforderungen entsprechend fachlich geschultes Personal im erforderlichen Umfang einzusetzen. (2) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. 1. Kürzung. 2. Erweiterung um eingewiesenes Personal. 3. Streichung der Passage „im erforderlichen Umfang“, weil vertragliche Selbstverständlichkeit. Jeder Vertragspartner hat seine Ressourcen so zu planen und einzusetzen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hinaus, entspre- chend den technischen und sonstigen Anforderungen das Gestrichen, weil überflüssig. 6 eingesetzte Personal fortlaufend fortzubilden und zu schu- len. (3) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass der ruhende und / oder fließende Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus behindert wird. Entspricht § 4 Abs. 2 aF. Kürzung. (4) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht Drittunternehmer einzusetzen. Klarstellung. Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 ein- halten. Klarstellung. (5) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behauptete Nichteinhaltung von Pflichten aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leistungspflichten. Neu. Dient der Deeskalation und Aufrechterhaltung der Leis- tungsdurchführung (6) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht aus- reichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen. Entspricht § 4 Abs. 6 aF, erstreckt sich jetzt aber auf alle Leis- tungspflichten. Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstatten. Ziff. 2.2 und 7 der Anlage bleiben unberührt. Gemeint sind die fehlenden Leistungspflichten an Sonn- und Fei- ertagen, bei Winterwartung und Schnee und Eis sowie die Erstat- tungsregelung (Laub, Blüten, Karneval, Baustellen). (7) Die Leistungspflicht der AWB entfällt, sofern und soweit Dritte zur Beseitigung von Verschmutzungen verpflichtet sind. Entspricht § 4 Abs. 1 Satz 2 aF, jedoch kürzer gefasst. Prominen- tes Beispiel: Baustellenverschmutzungen. In der Regel verbleibt eine Restverpflichtung bei der AWB. (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages ob- liegenden Leistungsverpflichtungen haben können. Entspricht § 5 Abs. 2 aF, aber gekürzt. (9) Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leistungsnachweises. § 4 Straßenreinigung Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer- kungen) (1) Die AWB-KG verpflichtet sich, die Straßenreinigung nach Überflüssig, da in § 2 Abs. 1 geregelt. 7 näherer Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln - in deren, jeweils geltenden Fassung - der Regelun- gen dieses Vertrages sowie dessen Anlage 1 durchzufüh- ren. Sofern und soweit Dritte zur Beseitigung von Verschmut- zungen in den von der AWB-KG nach näherer Maßgabe dieses Vertrages zu reinigenden Bereichen verpflichtet sind, bestehen keine Grundleistungs-Verpflichtungen der AWB-KG gemäß Ziffer (1) der Anlage 1. Jetzt § 3 Abs. 8 nF. Die AWB-KG ist indes verpflichtet, in allen Fällen, in denen Dritte nach einer Sondernutzung ihnen obliegenden Stra- ßenreinigungspflichten nicht nachkommen, im Rahmen ei- ner von der Stadt Köln in diesen Fällen verfügten Ersatz- vornahme diese nach Sondernutzungen durch Dritte vor- handenen Verschmutzungen gegen ein in diesem Falle mit der Stadt Köln gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu be- seitigen. Jetzt § 2 Abs. 3 nF. (2) Die Straßenreinigung ist in der Weise durchzuführen, dass der ruhende und / oder fließende Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) durch die einzelnen Maßnahmen der Straßenreinigung nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus behindert wird. Jetzt § 3 Abs. 4 nF. (3) Ist die Straßenreinigung an den regelmäßigen Reinigungs- terminen wegen eines Feiertages oder aus anderen, von der AWB-KG nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, entfallen die aus diesem Vertrag begründeten Leistungs- verpflichtungen der AWB-KG an diesen Tagen. In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 2.2 und 7). Ist die Stadt Köln in den Fällen des Satzes 1 nicht berech- tigt, von dem jeweiIigen Gebührenschuldner Benutzungs- gebühren zu erheben, reduziert sich in diesen Fällen das der AWB-KG auf der Grundlage dieses Vertrages zu- stehende Entgelt entsprechend. Siehe Ziff. 7 der Anlage. Dasselbe gilt, wenn die Stadt Köln rechtskräftig zur Abset- zung von Straßenreinigungsgebühren wegen geltend ge- machter Reinigungsausfälle verurteilt worden ist. w.v. Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Sätzen 2 und 3 verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach be- standskräftiger Entscheidung über angefochtene Gebüh- renbescheide. Jetzt in der allgemeinen Verjährungsregelung des § 7 enthalten, dort Abs. 2. (4) Die AWB-KG ist berechtigt, an Stelle der in Abs. (1) be- zeichneten Leistungen im Rahmen des Erforderlichen Leis- tungen der Winterwartung oder der Laubbeseitigung zu er- bringen In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 2.2 und 7). (5) Die Verpflichtung der AWB-KG zur Straßenreinigung ent- fällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sie durch par- In die Anlage übernommen und dort inhaltlich präzisiert (dort Ziff. 2.2 und 7). 8 kende Fahrzeuge, Baustellen oder sonstige Hindernisse unmöglich ist. (6) Erfüllt die AWB-KG die ihr gemäß vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten - ganz oder teilweise - nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsatzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen. Jetzt § 3 Abs. 7 nF. Kommt die AWB KG ihren gemäß Satz 1 begründeten Ver- pflichtungen nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB-KG der Stadt Köln zu erstatten. § 5 Sonstige Leistungsverpflichtungen der AWB-KG Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer- kungen) Die AWB-KG erbringt Verwaltungs-Dienstleistungen nach nähe- rer Maßgabe der nachstehenden Absätze und des Leistungsver- zeichnisses - Anlage 1. Jetzt in Ziff. 4.2 der Anlage geregelt. (1) Die AWB-KG ist verpflichtet, der Stadt Köln jährlich bis zum 30. September für das Folgejahr eine den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Gebührenvor- lage einschließlich Gebührenbedarfsberechnung zur Verfü- gung zu stellen. w.v. (2) Die AWB-KG wird - unter Beachtung der jeweils einschlägi- gen rechtlichen Bestimmungen - die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirt- schaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich- tungen haben können. Jetzt § 3 Abs. 9 nF. (3) Die AWB-KG verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen der Stadt Köln den Rat der Stadt Köln und dessen Ausschüsse über Einzelheiten und notwendige oder auch nur sachdien- liche Änderungen der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köln umfassend zu unterrichten. Siehe Ziff. 4.2 der Anlage. (4) Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die Stadt Köln bei der Erfüllung ihr etwa nach gesetzlichen Bestimmungen zwingend obliegender Informations- und Unterrichtungs- pflichten vorbehaltlos und unter Offenlegung aller hierzu in ihrer Sphäre vorhandenen, zur Erfüllung der vorstehend bezeichneten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu unter- stützen. Siehe Ziff. 4.3.5 der Anlage. Eine Verpflichtung der AWB-KG zur Offenlegung von Be- triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. § 6 § 4 9 Vergabe von Aufträgen an Dritte Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa- len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin- gend erfordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von Dritten in Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen je- weils einem Vergabeverfahren entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen. (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa- len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin- gend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in An- spruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu vergeben. Kürzung. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. (1) dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs- fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver- geben werden, die allen Anforderungen an die Wirtschaft- lichkeit entsprechen. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs- fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver- geben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaft- lichkeit entsprechen. (3) In allen Fällen, in denen Unternehmen, an die die AWB-KG Lieferungen und Leistungen vergeben hat, ihren gesetzli- chen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozial- versicherung trotz Mahnung der AWB-KG nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln die vertraglichen Beziehun- gen zu diesen Unternehmen zu dem nächst-zulässigen Termin zu beenden. (3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Un- ternehmen unverzüglich zu beenden. 1. Kürzung. 2. Entfallen: „auf Anforderung der Stadt Köln“, da selbständige Verpflichtung der AWB. 3. „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern = i.d.R. „sofort“. Die AWB darf nicht mit Drittfirmen zusammenarbeiten, die wegen solcher Verstöße nicht mehr als zuverlässig anzuse- hen sind. Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsaus- fall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. 1. Allerdings Einschränkung: Unter bestimmten Umständen muss die Leistung aufrecht erhalten werden können, etwa im Winterdienst. In diesem Fall überwiegt das Bedürfnis nach Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es wird sich hier um sehr seltene Ausnahmen handeln. 2. Durch die Formulierung „soweit“ wird geregelt, dass die AWB sich unverzüglich um einen Ersatz bemühen muss. Die Stadt Köln ist zu unterrichten. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. § 7 Haftung / Versicherungen / Verjährung § 5 Haftung / Versicherungen (1) Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. (1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leis- tungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Sie hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die Auflagen der zuständigen Aufsichtsbehörden einzuhalten. Gestrichen, da überflüssig. (2) Die AWB-KG haftet entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Köln oder Dritten aus und / oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch die AWB-KG entstehen. (2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best- immungen. 1. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die AWB nur im In- nenverhältnis haftet. Dies entspricht der gängigen Recht- sprechung. 2. „Nach den gesetzlichen Bestimmungen“: Klarstellung. Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche aus und / oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten, durch die AWB-KG zu erbringenden Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von An- sprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 ergeben. Kürzung. 10 Leistungen gegen die Stadt Köln geltend gemacht werden. Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB und auf de- ren Kosten abwehren. Satz 3 nF entspricht § 7 Abs. 3 aF. Er gehört thematisch hierher. (3) Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. Abs. (2) - so- weit rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB-KG und auf deren Kosten abwehren. Jetzt § 5 Abs. 2 Satz 3 nF (siehe vorige Anmerkung). (4) Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG - jeweils gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB-KG auf Anordnung der Stadt Köln ge- handelt hat. (3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anord- nung der Stadt Köln gehandelt hat. Vereinfachung. (5) Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag - gleich- gültig, aus welchem Rechtsgrund - verjähren - vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag - mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der an- spruchbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spä- testens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Ent- stehung. Jetzt § 7 nF, da Regelung für alle Ansprüche und nicht nur für Schadensersatzansprüche gelten muss. Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs unterbro- chen. (6) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versicherungen abzu- schließen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts- führung als erforderlich erscheinen. (4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschlie- ßen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. (7) Stadt Köln und AWB-KG werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. (5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe- stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlan- gen nachzuweisen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe- stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. § 8 Entgelte § 6 Entgelte (1) Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistun- (1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen Kürzung. 11 gen nach diesem Vertrag nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er- höhen. nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er- höhen. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest- vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. Klarstellung: Ab dem 01.01.2034 müssen neue Entgelte kalkuliert werden, auch wenn der Vertrag als solches fortgeführt wird. Die Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. Neuer Satz 3: Verweis auf die Anlage. Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und ver- ändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertra- ges nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Veränderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. Zur Abmilderung des Prognoserisikos werden die Entgelte vom Preisstand 2016 bereits vor Inkrafttreten jährlich nach Abs. 8 und 9 indiziert. (2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen insbesondere die Entgeltbestandteile gemäß Abs. (5). Streichung von Satz 1, da überflüssig. Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation - soweit jeweils zwingend anwendbar - den Vorgaben der einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Verordnungen - in deren jeweils geltenden Fassungen – insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes- anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs- vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53 – sowie 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) entsprechen. (2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes- anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs- vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53, 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). 1. Streichung von „- soweit zwingend anwendbar –“, da über- flüssig. 2. Streichung des Bezugs auf die „jeweils geltenden Fassun- gen“, da eine Änderung der gesetzlichen Anforderungen an die Preisbildung innerhalb der Vertragslaufzeit gerade nicht zu einer Preisanpassung führen sollen. Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln er- hobener Gebühren, dass in die Ermittlung dieser Gebühren eingegangene, von der Stadt Köln auf der Grundlage die- ses Vertrages gegenüber der AWB-KG geschuldete Entgel- te nicht den vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnungen entsprechen, und ist die Stadt Köln aus die- sem Grunde zur Erstattung bereits an sie gezahlter Gebüh- ren und / oder zur Reduzierung ihrer Gebühren verpflichtet, ist die AWB-KG in dem Umfange zur Erstattung von ihr be- reits vereinnahmter Entgelte an die Stadt Köln sowie zur Ermäßigung der von ihr auf der Grundlage dieses Vertra- (3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Entgelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge- bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgel- te verpflichtet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. 1. Kürzung. 2. Gesetzliche Ansprüche zwischen Vertragsparteien bleiben von dieser Regelung unberührt. 12 ges berechneten Entgelte verpflichtet, in dem die von ihr auf der Grundlage dieses Vertrages berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnun- gen zulässig sind. Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Satz 3 verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach bestandskräftiger Entscheidung über angefochtene Gebührenbescheide. Siehe jetzt § 7 nF. (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirt- schaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfest- preiszeitraums testieren zu lassen. 1. Formulierung zum Testat aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 aF. Das Testat bezieht sich hier auf die Richtigkeit der Kalkulati- on und nicht der Entgeltabrechnung. 2. Die Prüfung erfolgt nur einmalig bezogen auf den Selbstkos- tenfestpreiszeitraum 2019 bis 2033. 3. Die Stadt Köln kann Einfluss nehmen auf die Person des Wirtschaftsprüfers. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. (3) Als Gegenleistung für die Übernahme der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Grund-Leistungen der Straßenreini- gung erhält die AWB-KG auf der Grundlage des Leistungs- verzeichnisses - Anlage 1 - von der Stadt Köln als Selbst- kostenfestpreis Entgelte nach näherer Maßgabe der in An- lage 2 niedergelegten Spezifikation zuzüglich der jeweils gesetzlich auf diese Entgelte anfallenden Umsatzsteuer. Wegen § 8 Abs. 1 aF bzw. § 6 Abs. 1 nF überflüssig, daher Strei- chung. Auf die Entgelte gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 leistet die Stadt Köln mit Wertstellung spätestens am 10. eines Mo- nats an die AWB-KG im Einzelnen zwischen ihnen abzu- stimmende, angemessene, monatlich gleich hohe Teilbe- träge - bis zur Neufestsetzung dieser Teilbeträge begin- nend mit dem 10. Januar 2001 Teilbeträge in Höhe von 4.700.000,00 Deutsche Mark zuzüglich der hierauf gesetz- lich anfallenden Umsatzsteuer. (5) Auf die Entgelte gemäß der Anlage leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart – mit Wertstellung spätes- tens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des jeweils zu erwartenden Jahresbetrages.. 1. Kürzung. 2. Betrifft jetzt alle Entgelte nach der Anlage, lässt aber die Freiheit, im Einzelfall etwas anderes zu bestimmen. 3. Neu: „1/12 des zu erwartenden Jahresbetrages“. 4. „jeweils“: Klarstellung, dass es nicht auf einen Gesamtjah- resbetrag ankommt, sondern auf den Jahresbetrag nach der jeweiligen Ziffer der Anlage. Die AWB-KG wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejah- res, erstmalig bis zum 31. Januar 2002, unter Berücksichti- gung der von der Stadt Köln gemäß Satz 2 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung der ihr für das jeweilige Vorjahr insgesamt gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 zustehenden Entgelte aufstellen und der Stadt Köln zulei- ten. (6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. Kürzung. Die Stadt Köln stellt der AWB zum Zwecke dieser abschlie- ßenden Abrechnung bis zum 15. Januar des Folgejahres die veranlagten Frontmeter des abzurechnenden Jahres zum 31.03., zum 30.06., zum 30.09. und zum 31.12. aufge- teilt nach Reinigungsklassen zur Verfügung. 13 Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat auf Wunsch der Stadt Köln der mit der Prüfung des Jahresab- schlusses der AWB-KG beauftragte Abschlussprüfer zu testieren. Die Richtigkeit der abschließenden Abrechnung hat auf Wunsch der Stadt Köln der mit der Prüfung des Jahresab- schlusses der AWB beauftragte Abschlussprüfer zu testie- ren. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. (7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos in innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. (4) Die der AWB-KG gemäß Abs. 3 zustehenden Entgelte für Grund-Leistungen sind für den Zeitraum: 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 der Höhe nach auf die im Einzelnen für die jeweils veranlagten Frontmeter gemäß Ziffer (1) der Anlage 1 ausgewiesenen Entgeltsätze limitiert. Nicht mehr aktuell. (5) Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Entgelte unterliegen - vorbehaltlich der Regelung gemäß Abs. (4) - einer Preis- gleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachste- hend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten zu der dort jeweils angegebenen Gewichtung: 1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 75% Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän- derungen sind die entsprechenden Vereinbarungen in dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeind- licher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in Ver- bindung mit dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitge- berverbandes und Monatslohntarifvertrag zum BMT- GII abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerk- schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - in deren jeweils geltenden Fassungen. (8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 1. Löhne und Lohnnebenkosten Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän- derungen sind die entsprechenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. Die einzelnen Gewichtungen sind der Anlage zu entnehmen. Siehe Satz 2 nF. Werden die vorstehend bezeichneten Verträge nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesen Ver- trägen inhaltlich am weitestgehenden entsprechen- den zukünftigen Tarifverträge für Arbeiter kommuna- ler Verwaltungen und Betriebe. Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünfti- gen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines Städtischen Ar- beitnehmers der Lohngruppe 3, Stufe 5 einschließlich Sozialzuschlag (verheiratet, 1 berücksichtigungsfähi- ges Kind). Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD). 14 Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohn- kostenveränderungen auch die Veränderung des Ar- beitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjah- res) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberan- teile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkos- tenveränderung bildet die entsprechende Kostenent- wicklung in angemessener Form ab. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Reparatur und Unterhaltung mit 19% Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwagen und Kraftwagenteile (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) GP-Systematik: 341 041. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Reparatur und Unterhaltung Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschi- nen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bun- desamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Dieselkraftstoffe mit 3% Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kokereierzeug- nisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe (Mineralölerzeugnisse, Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher) GP-Systematik 232016530 2. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Kraftstoffe Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereier- zeugnisse, Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 4. Gleitende Kapitalkosten Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index für die Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Perso- nen-, Lastkraftwagen mit Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 569, GP-Systematik 29104 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni Der nicht gleitende Teil der Preisgleitklausel spiegelt die Kapital- kosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) des „langle- bigen“ Anlagevermögens wider, welches im Vertragszeitraum 2019 bis 2033 voraussichtlich keiner Ersatzinvestition unterliegt; dies betrifft beispielsweise die Gebäude und Hallen der AWB. Dagegen unterliegen die Kapitalkosten des „kurzlebigen“ Anlage- vermögens (Fahrzeuge, Behälter) einer Preisgleitung, weil dieses innerhalb des Vertragszeitraumes voraussichtlich ersetzt wird. Die Reinvestition erfolgt dann zum jeweiligen Preisniveau, wel- ches durch den Faktor widergespiegelt wird. Hiermit wird das sich ändernde Preisbeschaffungsniveau (Erhöhung oder Verringe- rung) abgebildet. 15 4. Fixbestandteil mit 3% 3 % der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegen als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 5. Fixbestandteil Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirtschaftsgütern ent- spricht, also solchen, deren Nutzung über die Ver- tragslaufzeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestand- teil keiner Preisgleitung. Die Gewichtung dieser kalkulationsrelevanten Kosten ist den in der Anlage aufgeführten Preisgleitungsklauseln zu entnehmen. (6) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis- gleitungsklausel gemäß Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. (3) im Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils zum 01. Ja- nuar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres, erstmalig aber zum 01. Januar 2005 unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein- getretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangt werden. (9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend den in der Anlage aufgeführten Preisgleitungsklauseln kann jede Par- tei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetretene Fortentwicklungen der in Abs. 8 bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten ver- langen. 1. Verweis auf die Preisgleitungsklauseln der Anlage 2. Streichung der Fixierung eines erstmaligen Anpassungszeit- punkts, da nicht mehr aktuell. 3. Beispiel: Wenn eine Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 („Jahr“) erfolgen soll, dann ist der Referenzeitraum 30.06.2023 („Vor-Vorjahr“) bis 30.06.2024 („Vorjahr“). Preisanpassungen werden jeweils zum 01. Januar des nachfolgenden Jahres wirksam, sofern das jeweilige Preis- anpassungsbegehren bis spätestens zum 30. September eines Jahres von Stadt Köln oder AWB-KG gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht worden ist. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. 1. Kürzung. 2. Beispiel: Die Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 („Jahr“, siehe oben) muss zum 30.09.2024 („Vorjahr“) gel- tend gemacht werden. (7) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts- behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 5 bezeich- neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB-KG verpflichtet, das der AWB-KG jeweils zustehende Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen ab dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist, anzupassen. (10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts- behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 8 bezeich- neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. Kürzung. Entfallen ist der Bezug zum 01.01. des Folgejahres, denn u.U. muss das Entgelt früher angepasst werden können. (8) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem Leis- tungsverzeichnis - Anlage 1 - auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB-KG im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände- rungsdienst festgehalten. (11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leistungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände- rungsdienst festgehalten. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort- schreibung des Leistungsverzeichnisses und zu einer An- passung der gemäß Abs. (3) und (5) i.V.m. Anlage 2 zu bestimmenden Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, sofern das jeweilige Preisanpassungsbegehren bis spätes- tens zum 30. September des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort- schreibung der Leistungsverzeichnisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisan- passungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres gel- tend gemacht worden ist. Zur Erreichung größerer Flexibilität eingefügt: „sofern nicht an- ders vereinbart“. (9) Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, nichtige oder Überflüssig, da über § 13 Abs. 2 nF (= § 14 Abs. 2 aF) abge- 16 unwirksame Entgeltbestimmungen durch wirksame. Ent- geltbestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich beabsichtigten, in vorstehenden Abs. (1) bis (8) getroffenen Regelungen möglichst nahe kommen. deckt. § 7 Verjährung Neue Regelung, in der die bislang verstreut geregelten Verjäh- rungsfristen (siehe §§ 4 Abs. 3 Satz 4, 7 Abs. 5, 8 Abs. 2 Satz 4 aF) zusammengefasst werden. Die Regelung soll für alle Ansprü- che der Stadt Köln gelten. (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Ver- trag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlan- gung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des drit- ten Jahres nach ihrer Entstehung. 1. Entspricht i.w. § 7 Abs. 5 aF, Vereinfachung. 2. Die Einschränkung „vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag und den Anlagen“ wurde entfernt. Ziel: das gilt für alle Ansprüche der Stadt Köln. Aus diesem Grunde sind die o.g. Sonderregelungen entbehrlich, die ohnehin weitgehend gleich waren (Verjährung nach 6 Monaten ab Kenntnis der Umstände bzw. bestandskräftiger Gerichtsent- scheidung). § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. § 202 Abs. 1 BGB: „Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vor- satzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.“ Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits ge- genüber Dritten nicht auf Verjährung berufen kann. Dieser Fall kann z.B. eintreten bei Gebührenerstattungsansprü- chen, deren Verjährung sich nach Abgabenrecht und nicht nach BGB oder diesem Vertrag richtet. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, ver- jähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft. Entsprechung zu Abs. 1, aber keine Dreijahresfrist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung Gebühren zurückerstattet. (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt. Siehe § 209 BGB: „Der Zeitraum, während dessen die Verjäh- rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerech- net.“ § 9 Kontrollrechte der Stadt Köln· § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB-KG aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der je- weils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfas- send zu überwachen und zu kontrollieren. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Siche- rung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. § 10 Abtretung von Forderungen § 9 Abtretung von Forderungen (1) Eine Abtretung der AWB-KG aus und / oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zu- Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- 1. Vereinfachung. 17 stehender Ansprüche jedweder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. stimmung dieser Partei. 2. Erstreckung auch auf Ansprüche der Stadt Köln gegenüber der AWB. (2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entsprechend für jedwe- de andere Verfügung der AWB-KG über ihr aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zustehende Ansprüche jedweder Art. Überflüssig. § 11 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung § 10 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB-KG mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 2013 bzw. - bei einer Ausübung des Optionsrechtes gemäß Abs. 2 - erstmalig zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. (2) Stadt Köln wie AWB-KG steht jeweils ein Optionsrecht nach näherer Maßgabe der nachstehenden Sätze zu. Nicht vorgesehen. Durch einseitige, bis spätestens zum 31. Dezember 20.11 gegenüber der jeweils anderen Partei dieses Vertrages ab- zugebende Erklärung können Stadt Köln wie AWB-KG je- weils eine Verlängerung dieses Vertrages zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen für den Zeitraum: 01. Ja- nuar 2014 bis 31. Dezember 2018 verlangen. Das vorste- hend geregelte Optionsrecht besteht nur dann nicht, wenn durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingun- gen für die Reinigung öffentlicher Straßen eine Fortsetzung dieses Vertrages über den 31. Dezember 2013 hinaus ob- jektiv unmöglich wird. Mit Zugang der Erklärung über die Ausübung des Options- rechtes verlängert sich dieser Vertrag automatisch, ohne dass es weiterer Erklärungen einer der Parteien dieses Vertrages bedürfte. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver- trages insbesondere berechtigt, wenn 1. die AWB-KG in schwerwiegender Weise gegen Best- immungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Ver- trages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB-KG gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teil- kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestim- mungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristset- zung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbe- achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB gestellt und nicht inner- halb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insol- 1. Da der Vertrag in der Anlage Einzelverpflichtungen enthält, die z.T. unabhängig voneinander sind, sollte auch die Kündi- gung einzelner Leistungen möglich sein. 2. Leichte Kürzung nach Ziff. 2. 18 Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB-KG eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung man- gels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB-KG nicht mehr zuge- mutet werden kann. venzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berück- sichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann. (5) Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver- trages insbesondere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er- forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB-KG in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi- gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we- sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB-KG ei- ne Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und die AWB-KG in dem Abmahn- schreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei- ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches An- passungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpas- sungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeach- tung· eine fristtose Kündigung dieses Vertrages an- gekündigt hat und der AWB-KG in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortset- zung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der be- rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. (4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündi- gung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er- forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we- sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchge- führt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirt- schaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas- sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungs- verlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei- ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. 1. Siehe Ziff. 1. der vorherigen Anmerkung. 2. Leichte Kürzung nach Ziff. 3. (6) Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. (1) und (3) bis (5) müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Überga- be einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Emp- fangsquittung erfolgen. (5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. Kürzung. § 12 Folgen einer Kündigung § 11 Folgen einer Kündigung 19 (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden - soweit in die- sem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wech- selseitigen Pflichten aus diesem Vertrag. (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes be- stimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver- trag bzw. hinsichtlich der gekündigten einzelnen Leistun- gen. Stadt Köln und AWB-KG sind nach Wirksamwerden der Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages ver- pflichtet. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündi- gung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver- pflichtet. (2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzuführenden - fristlosten Kündi- gung dieses Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl ver- pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Re- gelungen entsprechenden Straßenreinigung auf deren Ver- langen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelun- gen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgaben- erfüllung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längs- tens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (2) Im Falle der - gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzuführenden - fristlosten Kündi- gung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Straßenreinigung auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden techni- schen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfül- lung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. Klarstellung: Die AWB kann für die aufrecht erhaltene Leistung weiterhin das vertraglich vereinbarte Entgelt berücksichtigen. Werden einzelne Leistungen gekündigt, muss dies über den Än- derungsdienst bewältigt werden. (3) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages durch fristlose Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs- grund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtli- che unmittelbar durch die Kündigung eintretenden Schäden zu ersetzen. (4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Ver- tragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein- tretenden Schäden zu ersetzen. Kürzung. (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB ver- langen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließ- lich aller Zulassungen und Genehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge- genstände übernimmt. 1. Sog. „Endschaftsklausel“. Danach übernimmt die Stadt Köln die Anlagen und Einrichtungen der AWB, wenn der Vertrag nicht fortgeführt wird. 2. Wegen der damit verbundenen Verpflichtung der Stadt Köln zum Erwerb bestimmbarer Grundstücke ist der Vertrag nach § 312b Abs. 1 BGB zu beurkunden. Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Vertragsübernahme zustimmen. Gemeint ist die Vertragsübernahme durch die Stadt Köln. Die Stadt ist verpflichtet, dem Unternehmen ein Entgelt für die übertragenen Vermögensgegenstände zu zahlen. Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben der Stadt nach dem StrReinG NW und der StrReinS eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den 20 das Unternehmen bei der Entgeltkalkulation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschreibungen. Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tages- wert zu bewerten. § 13 Höhere Gewalt § 12 Höhere Gewalt Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be- stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. (1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungs- störungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, ho- heitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag oblie- genden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflich- tungen - mit Ausnahme der unverändert bestehen bleiben- den Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Si- cherungspflichten. Aufteilung der Sätze 1 bis 4 aF auf eigene Absätze. Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnah- men gegenseitig abgestimmt werden können. (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Ab- hilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemühen, etwaige Störun- gen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Stö- rungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinde- rungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt be- troffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichen- der Abstimmungen unter den Vertragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuho- len. (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Ver- trage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Abstimmungen unter den Ver- tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Ge- walt unterbliebene Leistungen nachzuholen. § 14 Schlussbestimmungen § 13 Schlussbestimmungen (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver- tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver- tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Stadt Köln sowie AWB-KG sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Lo- yalität gelten. Stadt Köln sowie AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse 21 oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge- meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge- meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB~KG verpflichten sich, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu erset- zen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe- stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe- stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (4) Gerichtsstand I Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa· in Zukunft zwi- schen Stadt Köln sowie AWB-KG auftretenden Auseinan- dersetzungen jedweder Art ist - soweit sich nicht aus zwin- genden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt (4) Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Kürzung Anlage Seite 1 Anlage zum Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung (Entwurf, Stand:02.02.2018) Anmerkungen Vorbemerkung: Wenn von „Vertrag“ gesprochen wird, ist der Grundvertrag gemeint, zu dem diese Anlage gehört. 1 Leistungsinhalt 1.1 Die AWB reinigt die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten (Ziff. 2). Entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinS. Folgende Leistungen sind mit enthalten (daher keine ausdrückliche Nennung): 1. Aus AWB 2018: • Zwischenreinigung (außerturnusmäßige Reinigung bei ungewöhnlich starken Verschmut- zungen) einschließlich der Leistungen „Spaß ohne Glas“ 2. Neu: • Wildkrautbeseitigung im aktuellen Umfang als Standardleistung. • Reinigung von Sicherheitsstreifen an Fahrbahnen (früher: „HS und AS jeweils o.b.R.“). • Reinigung an Schienenweggrundstücken an Fahrbahnen (früher: „HS und AS jeweils o.b.R.“). • Intensivreinigung (punktuelle Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen wie z.B. An- sammlungen von Kaugummiflecken, Vogelkot, Urinal- und Getränkeflecken, Abfälle im Straßenmobiliar, Ginkgoblüten) Auf diesen Flächen leistet sie auch die Winterwartung (Ziff. 3). 1.2 Die Leistung nach Sätzen 1 und 2 erbringt die AWB nur, soweit die Stadt Köln die Rei- nigungs- und Winterwartungspflicht im Rahmen der StrReinS nicht auf Dritte übertragen hat. Klarstellung, dass die Pflicht nur insoweit besteht, als die Reinigung und die Winterwartung nicht auf Dritte übertragen sind. 2 Straßenreinigung 2.1 Zu reinigende Flächen Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis und den sonstigen Anlagen der Straßenreinigungssatzung. Durch den Verweis auf das Straßenreinigungsverzeichnis ist sichergestellt, dass die AWB die Leis- tung nur insoweit schuldet, als die Reinigung nicht auf die Anlieger übertragen ist. Zu diesen Flächen gehören insbesondere • Straßenbegleitgrün gem. Ziff. 2.3. und 5.3 • Mittelalleen gem. Ziff. 5.2 • selbständige Radwege gem. Ziff. 5.4. 1. Straßenbegleitgrün: § 3 Abs. 4 StrReinS 2. Mittelalleen: § 3 Abs. 3 StReinS 3. Selbständige Radwege: § 1 Abs. 3 Satz 2 StrReinS. 2.2 Inhalt der Reinigung 2.2.1 Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die Hygi- ene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder die eine Gefährdung des Verkehrs darstellen. Entspricht i.w. § 1 Abs. 2 Satz 1 StrReinS, allerdings Ergänzung um Kaugummi. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Laub und Blüten, Exkrementen, Papier, Zigaret- tenschachteln und Wildkraut sowie Ansammlungen von Zigarettenkippen und Kau- gummi. Anlage Seite 2 2.2.2 Die Reinigung wird regelmäßig nicht geschuldet in folgenden Fällen: • an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, dass die Reinigung 7mal und häufiger pro Woche zu erbringen ist. • bei Leistung der Winterwartung (Ziff. 3), soweit erforderlich, • bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund von Schnee und Eis. 1. „Regelmäßig“: Die Formulierung lässt seltene Ausnahmefälle (z.B. Karfreitag) zu. 2. Sonn- und Feiertage: Siehe § 4 Abs. 5 StrReinS. 3. Leistung der Winterwartung: Siehe § 4 Abs. 4 StrReinS. 4. Unmöglichkeit aufgrund von Schnee und Eis: Siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) StrReinS. 5. Zur gebührenrechtlichen Behandlung der Winterwartung: Vom Grundsatz her stellen Straßen- reinigung und Winterwartung eine einheitliche Leistung dar, die komplementär zueinander sind: Ist wegen Winter die Durchführung der „Sommerreinigung“ nicht möglich, wird diese Leistung durch Winterwartung ersetzt. Allerdings ist auf der Ebene der Gegenleistung, der Gebühr, zu berücksichtigen, dass die Leistung „Winterwartung“ nach Prioritäten abgestuft ist und sich des- halb eine gleich hohe Einheitsgebühr unabhängig vom Prioritätsgrad einer Straße verbietet. In Köln hat man die Lösung darin gefunden, dass der Kämmerer die Kosten für die Winterwartung komplett übernimmt, so dass diese Kosten nicht Teil der Straßenreinigungsgebühr sind. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Konstellationen: • Ist eine Straße von Schnee und Eis betroffen, dann ist die Reinigung objektiv unmöglich (siehe oben Anm. 3). Erfolgt auch keine Winterwartung, z.B. weil die Straße nachrangige Priorität hat, ist das gebührenrechtlich unbeachtlich, weil die Kosten der Winterwartung nicht auf die Straßenreinigungsgebühren umgelegt werden. • Ist eine Straße nicht von Schnee und Eis betroffen und fällt die Reinigung aus, weil an an- derer Stelle Winterwartung geleistet werden muss, so besteht ebenfalls kein Gebührener- stattungsanspruch, denn der Gebührenzahler zahlt nur die Gebühr für die „Sommerreini- gung“. Die auf diese Gebühr umgelegten Kosten umfassen aber nur die Gesamtjahresleis- tung abzüglich der Kosten für die Winterwartung. Und diese Kosten werden im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf der Grundlage von durchschnittlichen Einsatztagen ermittelt (s.o.). D.h.: Der Gebührenzahler in Köln bezahlt nicht für die Kosten des gesamten Jahres. Das kann zu seinen Lasten gehen, wenn die Winterwartung in einem Jahr intensi- ver ist und daher häufiger die „Sommerreinigung“ ausfallen muss; es kann aber umgekehrt zu seinen Gunsten ausfallen, wenn wegen eines milden Winters mehr als im Durchschnitt „Sommerreinigung“ stattfindet. Die Reinigungspflicht besteht ebenfalls nicht, soweit sie durch parkende Fahrzeuge o- der sonstige Hindernisse unmöglich ist. 1. Teilweise Übernahme des § 4 Abs. 5 aF des Vertrages an. 2. Die Unmöglichkeit wegen Baustellen ist in Ziff. 7 dieser Anlage ausführlich geregelt. 2.2.3 Weiterhin gehören zum Leistungsinhalt Beratungs- und Serviceleistungen (Ziff.4). Analog zu Anlage 1 des Grundvertrags Abfallentsorgung. Teil dieser Leistung sind die Verwal- tungsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 des Vertrages. 2.3 Straßenbegleitgrün Zum Straßenbegleitgrün gehören jeweils unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende • Seitenstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr als 80 cm, • Mittelstreifen von nicht mehr als 2 m Breite, einer Bewuchshöhe von nicht mehr als 80 cm, Entspricht § 1 Abs. 1 der aktuellen Vereinbarung über die Reinigung vom Straßenbegleitgrün. Anlage Seite 3 • Seitenstreifen und Mittelstreifen entlang an Gleisen von nicht mehr als 2 m Breite und nicht mehr als 80 cm Bewuchshöhe, jedoch nicht an Bahndämmen, • begehbare und nicht durch Zäune eingefasste Pflanzbeete mit einer Fläche von nicht mehr als 16 m2 und einer Pflanzhöhe von nicht mehr als 80 cm mit mehr- mals jährlich wechselnden Bepflanzungen. Die einzelnen Flächen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 1 zu dieser Anlage abschließend aufgeführt. Grünanlagen sind kein Straßenbegleitgrün. 3 Winterwartung 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Winterwartung 3.1.1 Die Winterwartung erfolgt auf den Flächen gem. Ziff. 1.1. 3.1.2 Auf Gehwegen und Fahrbahnen erfolgt die Winterwartung nur, soweit die Stadt Köln diese nicht im Rahmen der StrReinS auf andere übertragen hat (siehe Ziff. 1.2). Unabhängig von Satz 1 erfolgt die Winterwartung • auf anliegerfreien Gehwegen, • an Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bushaltestellen) und Bushaltestellen vor Schulen (Schulbushaltestellen), die sich auf Gehwegen befin- den und nicht von diesen baulich abgegrenzt sind (Ziff. 3.3), 3.1.3 Die Winterwartung ist nach einem abgestimmten Plan zu leisten. Gemeint ist der Winterdienstplan der Stadt Köln. 3.1.4 Die Winterwartung umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte. Siehe § 5 Abs. 2 StrReinS. Auf anliegerfreien Gehwegen ist die Leistung auf eine Breite von 1,50 m beschränkt und erfolgt in der Regel mit abstumpfenden Stoffen. 1. Satz 2 entspricht § 3 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung. 2. Die Leistung ist kalkulatorisch für den Fall abzugrenzen, dass in Zukunft eine Winterwartungs- gebühr eingeführt wird, denn diese Kosten sind definitionsgemäß nicht umlagefähig. Die anliegerfreien Gehwege sind in Anhang 2 aufgeführt. 3.1.5 Die Winterwartung in den einzelnen maschinellen Planstufen und den manuellen Räum- und Streuplänen wird geleistet innerhalb folgender Zeiträume: • montags bis freitags zwischen 4.00 Uhr und 20.00 Uhr, • samstags zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr, • sonntags und an Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. Gemeint ist der Zeitraum der Winterwartungsbereitschaft. Außerhalb dieses Zeitraums muss keine Winterwartung geleistet werden. Die vorbeugende Streuung in der Planstufe 1 dient nicht der Ver- kehrssicherungspflicht außerhalb dieses Zeitraums, sondern der Erleichterung der Winterwartung zum Zeitpunkt des Hauptberufsverkehrs. Sie wird nicht erwähnt, weil ihre Durchführung in das Ein- satzermessen der AWB fällt. Der Einsatz beginnt in Abhängigkeit von der witterungsbedingten Notwendigkeit, frühes- tens jedoch um 4.00 Uhr. 3.2 Winterdienst in Extremwetterlagen Entspricht i.w. § 4 der WD-Ergänzungsvereinbarung. Es handelt sich um eine gesonderte Leistung außerhalb der regulären Winterwartung, die durch ein gesondertes Entgelt vergütet wird (siehe Ziff. Anlage Seite 4 In Extremwetterlagen erfolgt Winterwartung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und • montags bis freitags bis 4.00 Uhr, • samstags bis 5.00 Uhr, • sonntags und an Feiertagen bis 6.00 Uhr in der Planstufe 1. 5.3.3). Extremwetterlagen sind gekennzeichnet durch bereits am Abend einsetzenden starken Schneefall bei anhaltend ungünstiger Wetterprognose für die Nacht und den kommen- den Tag. Ungünstig ist die Wetterprognose, wenn mit Temperaturen unter dem Nullpunkt, mit umfangreichen Schneefällen sowie mit verbreiteter Glätte zu rechnen ist. 3.3 Winterwartung an Bus- und Schulbushaltestellen Die Regelung entspricht i.w. §§ 1 und 2 der WD-Ergänzungsvereinbarung. 3.3.1 Die Haltestellen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführt und werden zwischen Stadt Köln und AWB jährlich zum 30.06. auf den Beginn der Winterwartung in diesem Jahr aktualisiert. Da nicht zwischen Bus- und Schulbushaltestellen differenziert wird, wurde die Abstimmung auf Stadt Köln und AWB beschränkt. Bei Bushaltestellen des ÖPNV kann die KVB informell beteiligt werden. Zum Zeitpunkt 30.06.: Zur Durchführung einer Ausschreibung bei Beauftragung von Subunterneh- mern muss das LV bis zu diesem Zeitpunkt erstellt sein. 3.3.2 Die Winterwartung umfasst je Haltestelle eine Fläche von max. 12,00 m x max. 1,50 m auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante, soweit diese Fläche baulich zur Verfü- gung steht. „... soweit ...“. Begründung: Die Flächenangabe ist der maximal zu räumende Bereich und deckt die Fläche von der vorderen bis zur hinteren Einstiegstür eines Gelenkbusses ab. Es gibt jedoch zahl- reiche Haltestellen, bei denen eine deutlich geringere Fläche für die Haltestelle zur Verfügung steht. Die Winterwartung der Zuwegung gehört nicht zum Leistungsinhalt. Klarstellung. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 StrReins ist dies Sache der Anlieger. 3.3.3 Für das Abstreuen werden in der Regel auftauende Stoffe eingesetzt. 3.3.4 Bei Schulbushaltestellen erfolgt die Leistung nur montags bis freitags und außerhalb der Schulferien. Satz 2 entspricht § 2 Abs. 2 der WD-Ergänzungsvereinbarung. 4 Beratung und Service 4.1 Bürgerberatung Die AWB berät und informiert Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Straßen- reinigung und der Winterwartung. Anlage Seite 5 4.2 Verwaltungsdienstleistungen Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Straßenreinigung zu veran- lassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 4.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen inkl. Gebührenbedarfsbe- rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres; die Stadt Köln stellt der AWB bis zum 31.08. des Vorjahres die veranlagten Frontmeter zu den Stichtagen 31.03. und 30.06. des Vor- jahres zur Verfügung 4.2.2 Erstellung des Straßenreinigungsverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung 4.2.3 Anträge auf Gebührenerstattung, Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmli- che Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Straßenreinigungssatzung 4.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen vorgenannte Anträge / Bescheide 4.2.5 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 4.3.1 Beschwerdemanagement I Bearbeitung von Beschwerden im Bereich der Straßenreini- gung 4.3.2 Beratung der Stadt Köln in allen Belangen der Sauberkeit des Stadtbildes 4.3.3 Öffentlichkeitsarbeit 4.3.4 gesamtstädtische Koordination der Winterwartung 4.3.5 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unterrich- tungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder andere Gründe entgegenstehen 4.3.6. Aufbau und Pflege eines georeferenzierten Leistungskatasters. 5 Entgelte Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Straßenreinigung gem. Ziff. 2 Fahrbahnreinigung 5.1.1 5.1.1.1 Fahrbahn 2,99 € / AFM 1. „AFM“ = veranlagter Anliegerfrontmeter 2. Bei der Fahrbahnreinigung wird nicht differenziert, ob sich die Fahrbahn in einer Haupt- oder Anliegerstraße befindet. Das Entgelt der AWB ist daher gleich. Zwischen Haupt- und Anlie- gerstraße wird nur bei der Gebührenkalkulation differenziert, weil der Kämmereranteil wegen Anlage Seite 6 5.1.1.2 Hauptstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 5.1.1.3 Anliegerstraße mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,96 € / AFM 5.1.2 Gehwegreinigung 7,34 € / AFM 5.1.3 Reinigung von Fußgängergeschäftsstraßen 10,62 € / AFM der unterschiedlichen Bedeutung dieser Straßenkategorie unterschiedlich hoch ist. 3. Zu den Straßenkategorien gem. Ziff. 5.1.1.2 und 5.1.1.3: Gemeint ist die Fahrbahn mit ni- veaugleichem Gehwegausbau; dies wird heute als Hauptstraße oder Anliegerstraße „mit be- sonderem Reinigungsaufwand“ bezeichnet. Das ist missverständlich, weil es sich lediglich um eine Kombination von Fahrbahn- und Gehwegreinigung handelt. 4. Bei den Fußgängergeschäftsstraßen wird nicht mehr differenziert. Auch die frühere Kategorie „FG o.b.R“ erhält zukünftig eine Nassreinigung. 5.2 Reinigung von Mittelalleen 391.668,85 € / a Die Mittelalleen und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 4 aufgeführt. 5.3 Reinigung von Straßenbegleitgrün 1.370.238,57 € / a 5.4 Reinigung von selbständigen Radwegen 1.910.994,09 € / a Die Radwege und deren Reinigungsturnus sind in Anhang 5 aufgeführt. 5.5 Winterwartung gem. Ziff. 3 5.5.1 Winterwartung gem. Ziff. 3.1 (ohne Ziff. 3.1.2 Satz 2) 2.303.521,29 € / a 5.5.2 Winterwartung gem. Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4 (anliegerfreie Gehwege) 25.307,16 € / a 5.5.3 Winterwartung gem. Ziff. 3.2 (Extremwetterlagen) 196.084,21 € / a 5.5.4 Winterwartung gem. Ziff. 3.3 (Haltestellen) 203,63 € / Haltestelle 6 Preisanpassung 6.1 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 5.1 bis 5.4 dieser Anlage folgende Gewichtung: 6.1.1 Löhne und Lohnnebenkosten 75 % 6.1.2 Reparatur und Unterhaltung 11 % Anlage Seite 7 6.1.3 Kraftstoffe 2 % 6.1.4 Gleitende Kapitalkosten 7 % 6.1.5 Fixbestandteil 5 % 6.2 Die Preisgleitungsklauseln gem. § 6 Abs. 8 des Vertrages haben für die Entgelte nach Ziff. 5.5 dieser Anlage folgende Gewichtung: 6.2.1 Löhne und Lohnnebenkosten 49 % 6.2.2 Reparatur und Unterhaltung 30 % 6.2.3 Kraftstoffe 2 % 6.2.4 Gleitende Kapitalkosten 15 % 6.2.5 Fixbestandteil 4 % 7 Erstattung von Entgelten 7.1 Kann die AWB wegen • Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verun- reinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, • unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, Starkregen), oder durch andere zwingende Gründe, • Straßenbauarbeiten ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, so erlischt dadurch der Entgeltanspruch gem. § 6 Abs. 1 des Vertrages erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen Zeitraum von einem Monat betra- gen. Entspricht § 10 Abs. 3 StrReinS, allerdings ergänzt um die Blütenbeseitigung und Reinigung am Neujahrstag und später (wird bereits heute so praktiziert). 7.2 Dies gilt nur, soweit die Stadt Köln ihrerseits aufgrund eines Widerspruchs oder einer Klage zur Erstattung von Gebühren verpflichtet ist. Entspricht § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vertrages aF. 7.3 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 erstattet die AWB vereinnahmte Entgelte, soweit die AWB ihre nach Ziff. 2 geschuldete Leistung wegen Straßenbauar- beiten in einem Zeitraum nicht erbringen konnte, der länger als einen Monat gedauert hat. Entspricht der gängigen Abrechnungspraxis zwischen AWB und Stadt Köln (Baustellenmeldungen und Entgeltliste). Anhänge Anhang 1: Straßenbegleitgrün (Ziff. 2.3) [noch zu ergänzen] Anhang 2: anliegerfreie Gehwege (Ziff. 3.1.2 Satz 2, 3.1.4) [noch zu ergänzen] Anhang 3: Bus- und Schulbushaltestellen (Ziff. 3.3) [noch zu ergänzen] Anhang 4: Mittelalleen (Ziff. 5.2) [noch zu ergänzen] Anhang 5: selbständige Radwege (Ziff. 5.4) [noch zu ergänzen] Anhänge sind noch zu erstellen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 0438/2018 Freigabedatum 27.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verträge mit der AWB GmbH zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Verträge zur satzungsgemäßen Abfall-/ Wertstofferfassung und Entsorgung und zur satzungsgemäßen Straßenreinigung in den als Anlagen 2 und 4 beigefügten Fassungen. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 08.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Finanzausschuss 19.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Anlage 1 Erläuterungen Anlage 2 Vertrag über die satzungsmäßige Abfall-/ Wertstofferfassung und Entsorgung Anlage 3 Synopse zum Vertrag über die satzungsmäßige Abfall-/ Wertstofferfassung und Entsorgung Anlage 4 Vertrag über die satzungsmäßige Straßenreinigung Anlage 5 Synopse zum Vertrag über die satzungsmäßige Straßenreinigung Anlage 6 Prüfbericht zur LSP Kalkulation
Anlage 3 - Synopse Grundvertrag Abfallentsorgung mit Anlagen
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1 Grundvertrag Abfallentsorgung VERTRAG über die Erfassung und Entsorgung der Stadt Köln zu über- lassender / von der Stadt Köln zu entsorgender Abfälle (01.12.2000) Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen PRÄAMBEL PRÄAMBEL Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 des·Abfallgesetzes für. das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz- LAbfG-) öffent- lich-rechtlicher Entsorgungsträger u.a. hinsichtlich aller im Ein- zelnen in§ 13·Abs. 1 des Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetzes („KrW- / AbfG“) bezeichneten, ihr zu überlassenden wie auch hinsichtlich etwa nach anderen gesetzlichen Bestimmungen jed- weder Art von ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu entsorgenden, in ihren geographischen Grenzen anfallenden Abfällen. Die Stadt Köln ist nach §§ 17, 20 KrWG, § 5 LAbfG NRW öffent- lich-rechtlicher Entsorgungsträger. Kürzung. Im Rahmen einer organisatorischen Neuordnung ihr obliegender Aufgaben im Bereich der Entsorgungswirtschaft hat die Stadt Köln beschlossen, für die Zukunft die AWB-KG als Dritte i. S. d. § 16 Abs. 1 KrW- / AbfG mit der Erfüllung aller ihr nach den lan- desgesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils geltenden Fas- sungen obliegenden Aufgaben der Entsorgung der in Satz 1 be- zeichneten Abfälle zu beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 auf die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln („AVG-GmbH“) übertragen hat. Mit der Erfüllung dieser Aufgabe hat sie seit dem 01.01.2001 die AWB beauftragt, soweit sie nicht zuvor auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Abfallentsor- gungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH („AVG“) beauf- tragt hat. Kürzung. Eine befreiende Pflichtenübertragung i.S.d. § 16 Abs. 2 KrW- I AbfG ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Überflüssig, weil das Gesetz die Möglichkeit einer Pflichtenüber- tragung nicht mehr vorsieht. ln Umsetzung wie näherer Ausgestaltung dieses Grundsatzbe- schlusses schließen Stadt Köln und AWB-KG den nachstehend im Einzelnen geregelten V E R T R A G Zur Fortführung der Vertragspartnerschaft beauftragt die Stadt Köln die AWB für die Jahre 2019 bis 2033. Aktualisierung. Diese Beauftragung ist im Wege der vergabefreien Inhouse- Beauftragung möglich. Klarstellender Hinweis. Die Parteien stimmen darin überein, dass der folgende Vertrag zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisie- rung einvernehmliche Anpassungen erfahren kann. „Umweltbelange“: Berücksichtigung etwa sich in Zukunft erge- bender Anforderungen, die über gesetzliche und vertragliche An- forderungen (siehe § 3 Abs. 1) hinausgehen, z.B. zur Luftreinhal- tung 2 „Digitalisierung“: Auch Städte stehen vor der digitalen Transfor- mation. Daher ist ein kollektiver und kooperativer Ansatz zwi- schen verschiedenen lokalen Stakeholdern im Stadtwerkekon- zern erforderlich, um das volle Potenzial der neuen digitalen Ära auszuschöpfen. Zukünftig wird das Konzept von so genannten Smart Services über die datenbasierte Optimierung bestehender Dienstleistungen hinaus gedacht. Um diesen Prozess vorzuberei- ten gilt es Hard- und Software zu ertüchtigen, Daten zu liefern, die intern zur Steuerung und Simulation wie auch kollaborativ genutzt werden können. Im Rahmen der Entgeltkalkulation werden zusätzliche Kosten für Software bezogen auf gestiegene Anforderungen durch E- Government und erste Vorbereitungen zur Digitalisierung berück- sichtigt. Hierbei ist der aktuelle Stand der Anforderungen hinter- legt, darüber hinaus entstehenden Kosten werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Die Vertragspartner stellen die dafür notwendigen Grundlagen bereit. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die eingangs geschilderten Entwicklungen zukünftig weitere Anforderungen stellen, die im Vertrag noch nicht berücksichtig sein können, de- nen sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen sich in folgenden Themenfelder gemeinsam stellen wollen: 1. Datenaustausch • Die grundsätzliche Öffnung von unkritischen Datenbe- ständen ist Teil der Firmenphilosophie. • Neu zu beschaffende Hard- und Softwarekomponenten beinhalten soweit möglich grundsätzliche Mechanismen zum Datenaustausch (IOT). • Bei Auftragsvergaben finden entsprechende Datennut- zungsrechte Berücksichtigung. • Die bei den Vertragspartnern vorhandenen Übergabe- mechanismen von Daten und Informationen werden ge- nutzt. • Alle für die Dienstleistungen der AWB notwendigen Da- ten von den Vertragspartnern werden nach dem Stand der Technik gegenseitig zur Verfügung gestellt. 2. Basissysteme Hier streben die Vertragspartner eine einheitliche Nutzung soweit möglich an. Dies gilt insbesondere für die Produktbereiche Bür- ger- oder Unternehmensservice, die auch die Stadt einheitlich betreibt oder nutzt: Zum Bsp. E-Payment-System EPAYBL, Ser- vicekonto NRW, OpenData Portal der Stadt Köln. 3 3. Regelwerke Gesetzliche Regelungen für die Kommunen im Bereich Digitali- sierung, E-Government und Datenschutz und Datensicherheit sind – soweit zutreffend - auch für den Vertragspartner AWB bin- dend. § 1 Rechtsgrundlagen § 1 Rechtsgrundlagen (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung ihr nach den lan- desgesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils geltenden Fassungen obliegender Aufgaben der Abfallentsorgung der AWB-KG als beauftragter Dritter i.S.d. § 16 Abs. 1KrW-/ AbfG. (1) Die Stadt Köln bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung, die ihr nach den bundes- und landesge- setzlichen Bestimmungen i.V.m. der Abfall- und der Abfall- gebührensatzung obliegen, der AWB als beauftragter Drit- ter i.S.d. § 22 KrWG. 1. Erwähnung auch des Bundesrechts (KrWG). 2. Streichung von „in deren jeweils geltenden Fassungen“, da überflüssig. 3. Eingefügt: Bezug auf AbfS und AbfGS. Sollten sich die sat- zungsrechtlichen Anforderungen ändern, kann dies eine Ver- tragsanpassung notwendig machen (siehe auch § 2 Abs. 4). 4. Aktualisiert: Bezug auf § 22 KrWG. (2) Eine befreiende Aufgaben- und Pflichtenübertragung i.S.d: § 16 Abs. 2 KrW- / AbfG ist nicht Gegenstand dieses Ver- trages. (2) Eine Übertragung von Aufgaben findet nicht statt; die Rechtsstellung der Stadt Köln als öffentlicher Aufgabenträ- ger wird nicht berührt. Zusammenfassung von Abs. 2 und 3 aF und Kürzung. (3) Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, dass die Stadt Köln auch unter Berücksichtigung der in die- sem Vertrag getroffenen Regelungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- / AbfG bleibt. Die Satzungshoheit der Stadt Köln wird durch diesen Ver- trag nicht berührt. § 2 Vertragsgegenstand § 2 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB-KG hiermit als Dritte i. S. d. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG, nach Maßgabe der Vorschrif- ten des KrW- / AbfG, der zu jenem Gesetz gegenwärtig o- der in Zukunft erlassenen Verordnungen, des LAbfG, der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln, des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Köln sowie dieses Vertrages – alle in deren jeweils geltenden Fassungen – ohne Ausnahme sämtliche ihr nach dem KrW- / AbfG oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen – alle in den jeweils geltenden Fassungen – obliegenden Aufga- ben der Entsorgung der gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW / AbfG der Stadt Köln zu überlassenden wie auch der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen jedweder Art von der Stadt Köln zu entsorgenden Abfälle zu erfüllen, soweit sie (1) Die Stadt Köln beauftragt die AWB hiermit als Dritte, die ihr nach § 1 obliegenden Aufgaben nach Maßgabe von Satz 2 zu erfüllen, soweit sie nicht mit der Erfüllung dieser Aufga- ben auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vom 27. Mai 1992 die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsge- sellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln beauftragt hat. 1. Kürzung. 2. Passus zur AVG: Statt Aufgabenübertragung jetzt nur Erfül- lung der Aufgaben. 4 diese Aufgaben nicht auf der Grundlage des Entsorgungs- vertrages vom 27. Mai 1992 auf die AVG Abfallentsor- gungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH mit Sitz in Köln übertragen hat. Die Leistungen sind in den Anlagen wie folgt spezifiziert: Anlage 1 Restmüllerfassung Anlage 2 Biomüllerfassung Anlage 3 Erfassung und – Verwertung kommunaler PPK-Mengen Anlage 4 Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtver- packungen (sNVP) Anlage 5 Erfassung und Verwertung von Alttextilien Anlage 6 Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten Anlage 7 Erfassung von illegalen Müllablagerungen Gegenstand dieses Vertrages ist weiterhin die Erbringung der im Einzelnen in Ziffer (2) des Leistungsverzeichnisses – Anlage 1 – bezeichneten Sonderleistungen. Sonderleistungen sind völlig separate zu vereinbarende Leistun- gen und deshalb hier nicht mehr geregelt. (2) Soweit die Befugnis zu Entscheidungen und Maßnahmen aus gesetzlichen Gründen oder in diesem Vertrage aus- drücklich benannten Fällen bei der Stadt Köln verbleiben muss, erbringt die AWB nach Anlage 1 alle Vorarbeiten und Vorleistungen (Verwaltungsdienstleistungen). 1. Ausgliederung aus Abs. 1 Satz 4 aF und Kürzung. Wegen des engen Zusammenhangs mit den Satzungsleistungen unmittelbar in Anschluss an Abs. 1 nF. 2. Die Verwaltungsdienstleistungen sind in Anlage 1 als Teil von Beratung und Service spezifiziert. Der in diesem Vertrag erteilte Auftrag schließt – vorbehalt- lich der Regelung gemäß Satz 5 – alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen oder in engem Zusammenhang stehenden, bisher durch die Stadt Köln erbrachten Dienst- leistungen ein. Keine praktische Relevanz. Etwa in diesem Zusammenhang erforderliche Vollmachten / Ermächtigungen gelten mit Abschluss dieses Vertrages als erteilt. (3) Soweit zur Erfüllung der einer Partei obliegenden Verpflich- tungen aus diesem Vertrag erforderlich, ist die jeweils an- dere Partei zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen Stadt Köln und AWB klarstellender Hinweis. Soweit die Stadt Köln in diesem Zusammenhang als Be- hörde, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder als Satzungsgeber handelt und die AWB-KG aus diesen Grün- den die entsprechenden Leistungen nicht unmittelbar im Ausgliederung in eigenen Absatz 2 nF 5 Außenverhältnis erbringen kann, erbringt die AWB-KG - soweit möglich und zulässig – alle Vorarbeiten und Vorleis- tungen für die von der Stadt Köln zu veranlassenden Maß- nahmen und Handlungen. Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Grundla- gen sind Stadt Köln wie auch AWB-KG im Einzelnen be- kannt. Stadt Köln und AWB-KG verzichten einvernehmlich auf eine Beifügung von Ausfertigungen oder Ablichtungen dieser Bestimmungen und Grundlagen als Anlagen zu die- sem Vertrag. Gestrichen, weil überflüssig. (2) Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1 erteilten Auftrages im Einzelnen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis – Anlage 1- sowie den im Einzelnen in §§ 3 bis 6 dieses Ver- trages getroffenen Regelungen. Jetzt Abs. 1 nF. Zwischen Stadt Köln und AWB-KG besteht Einvernehmen, dass Inhalt und Umfang des durch dieses Leistungsver- zeichnis bestimmten, in diesem Vertrag geregelten Leis- tungsverhältnisses zwischen ihnen nur an den am heutigen Tage bestehenden Verhältnissen orientiert sein können, in Zukunft aber durch Änderungen gesetzlicher Bestimmun- gen und / oder tatsächlicher Verhältnisse Anpassungen dieses Leistungsverhältnisses auch während der Laufzeit dieses Vertrages notwendig werden können. (4) Soweit Änderungen der rechtlichen Grundlagen oder der tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, werden die Par- teien den Vertrag einvernehmlich anpassen. Kürzung. Stadt Köln und AWB-KG vereinbaren bereits jetzt für den Fall, das Leistungsverzeichnis den eingetretenen Verände- rungen anzupassen wie auch die sich aus diesem Leis- tungsverzeichnis dann wechselseitig ergebenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage der in diesem Vertrag ge- troffenen Regelungen für die Laufzeit des Vertrages fortzu- schreiben und weiterzuentwickeln. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden. AWB ist Vertragspartner auch für die Erfüllung neuer Aufgaben (wie z.B. seinerzeit bei der Einführung des ElektroG). (3) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle jeweils für die Erfüllung der ihr nach näherer Maßgabe dieses Vertrages obliegen- den Leistungsverpflichtungen geltenden arbeitsrechtlichen, verkehrsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestim- mungen, Vorschriften sowie technischen Regeln zu beach- ten. Siehe jetzt § 3 Abs. 1 nF. § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung § 3 Grundlagen der Auftragsabwicklung (1) Abfallbehälter Die AWB-KG stellt die entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln in deren jeweils gelten- den Fassung für das Einsammeln bestimmten Abfallbehäl- ter - insbesondere Restabfallgefäße für Haushaltungen und Gewerbebetriebe (nachfolgend zusammenfassend auch: „Anschlusspflichtige“) sowie Restabfallcontainer in ausreichender Zahl sowie entsprechend den hinsichtlich (1) Die von der AWB zur Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Behälter müssen den technischen Normen ent- sprechen. Kürzung 6 dieser Behälter jeweils relevanten technischen Normen – in den jeweils geltenden Fassungen gemäß den satzungs- rechtlichen Vorgaben den jeweils Anschlusspflichtigen zur Verfügung. (2) Fahrzeuge Die AWB-KG verpflichtet sich, zum Einsammeln und Beför- dern der Abfälle nur solche Fahrzeuge einzusetzen, die je- weils allen aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und den jeweiligen lokalen verkehrstechnischen Verhältnissen bestmöglich angepasst sind. (2) Die Fahrzeuge und Geräte der AWB müssen den jeweili- gen lokalen verkehrs- und umwelttechnischen Verhältnis- sen bestmöglich angepasst sein. 1. Zusammenfassung von Abs. 2 Satz 1 und 2 aF. 2. Streichung des Hinweises auf die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, da nicht erforderlich. 3. Der Einsatz von Motoren erfolgt nach dem für den Einsatz- zweck geeigneten und wirt-schaftlich vertretbaren Stand der Technik. Diese Fahrzeuge müssen technisch so ausgestattet sein, dass sie den jeweils einschlägigen, auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen bezogenen, gesetzlich be- stimmten oder allgemein anerkennten Normen entsprechen und das ordnungsgemäße Einsammeln und Befördern der Abfälle entsprechend den Regelungen dieses Vertrages gewährleisten. Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß zu warten und in einem hygie- nisch einwandfreien Zustand zu halten. Typischerweise können Müllfahrzeuge nicht hygienisch „einwand- frei“ sein. Deshalb Streichung. (3) Einzusetzendes Personal Die AWB-KG verpflichtet sich, für das Einsammeln und Be- fördern der Abfälle nach näherer Maßgabe dieses Vertra- ges nur den bestehenden Anforderungen entsprechend fachlich geschultes Personal im erforderlichen Umfang ein- zusetzen. (3) Die AWB setzt nur fachlich geschultes und eingewiesenes Personal ein. 1. Kürzung. 2. Erweiterung um eingewiesenes Personal. 3. Streichung der Passage „im erforderlichen Umfang“, weil vertragliche Selbstverständlichkeit. Jeder Vertragspartner hat seine Ressourcen so zu planen und einzusetzen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Die AWB-KG verpflichtet sich darüber hinaus, entspre- chend den technischen und sonstigen Anforderungen das eingesetzte Personal fortlaufend fortzubilden und zu schu- len. Satz 2 aF gestrichen, weil überflüssig. (4) Die Bereitstellung (Vollservice), Entleerung und Abstellung von Abfallbehältern hat so zu erfolgen, dass der Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) nicht über ein un- vermeidliches Maß hinaus behindert wird. Entspricht § 4 Abs. 2 Satz 1 aF, allerdings mit ausschließlichem Schwerpunkt bei der Vermeidung von Verkehrsbehinderungen. Die AWB ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie der Abstellung der Abfallbehälter entstehende Verschmutzun- gen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu beseiti- gen. Entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2 aF. (5) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsver- pflichtung Drittunternehmer einzusetzen. Klarstellung. 7 Hierüber informiert sie die Stadt Köln. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. Sie hat durch Auswahl und Kontrolle sicherzustellen, dass Drittunternehmer die Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 ein- halten. Klarstellung. (6) Weder die Stadt Köln noch die AWB haben mit Bezug auf die tatsächliche oder behauptete Nichteinhaltung von Pflichten der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leis- tungspflichten. Neu. Dient der Deeskalation und Aufrechterhaltung der Leis- tungsdurchführung (7) Erfüllt die AWB ihre Leistungspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht oder nicht aus- reichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhandene Mängel zu beseitigen. Entspricht § 4 Abs. 3 aF, erstreckt sich jetzt aber auf alle Leis- tungsverpflichtungen. Kommt die AWB dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB der Stadt Köln zu erstatten. (8) Die AWB wird die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages ob- liegenden Leistungsverpflichtungen haben können. Entspricht § 5 Abs. 4 aF, aber gekürzt. § 4 Einsammeln und Befördern der Abfälle Entfällt, da bereits anderweitig geregelt (siehe folgende Anmer- kungen) (1) Die AWB-KG verpflichtet sich, die Abfälle in der Stadt Köln nach näherer Maßgabe der Satzung über die Abfallentsor- gung in der Stadt Köln – in deren jeweils geltenden Fas- sung –, der Regelungen dieses Vertrages sowie dessen Anlage 1 einzusammeln, diese Abfälle –soweit sie einer Verwertung zugeführt werden können- ordnungsgemäß und im Einklang mit den jeweils gesetzlich bestimmten Re- gelungen einer Verwertung zuzuführen oder –soweit eine Verwertung nicht möglich, zulässig oder beabsichtigt ist – unter Nutzung der von der der AWB-KG betriebenen Müll- Umladestationen zu den von der Stadt Köln jeweils be- stimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen zu verbringen. Überflüssig, da in den Anlagen geregelt. (2) Die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen sat- zungsgemäß auf- bzw. bereitgestellten Abfallbehälter sind von der AWB-KG dort abzuholen, vor Ort zu entleeren und sodann so dort wieder abzustellen, dass der Verkehr (Kfz-, Radfahr- bzw. Fußgängerverkehr) an diesen Stellen nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus behindert wird. Jetzt § 3 Abs. 5. Die AWB-KG ist verpflichtet, etwa bei der Entleerung sowie 8 der Abstellung der Abfallbehälter entstehende Verschmut- zungen der Straßen, Wege und Plätze unverzüglich zu be- seitigen. (3) Erfüllt die AWB-KG die ihr gemäß Abs. (1) und (2) oblie- genden Pflichten - ganz oder teilweise - nicht oder nicht ausreichend, ist sie verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln mit angemessener Fristsetzung diesbezüglich vorhan- dene Mängel zu beseitigen. Jetzt § 3 Abs. 8 nF. Kommt die AWB-KG ihren gemäß Satz 1 begründeten Ver- pflichtungen nicht fristgerecht nach, ist die Stadt Köln zur Ersatzvornahme berechtigt. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten hat die AWB-KG der Stadt Köln zu er- statten. (4) Die AWB-KG ist – vorbehaltlich abweichender Abstimmun- gen mit der Stadt Köln – verpflichtet, die von ihr eingesam- melten, zur Beseitigung bestimmten Abfälle unter Nutzung von der AWB-KG betriebenen Müll-Umladestationen unver- züglich zu den von der Stadt Köln gemäß Abs. (1) bestimm- ten Anlagen und Einrichtungen zu befördern. Entfällt. Jetzt in Anlage 1 geregelt. § 5 Sonstige Leistungsverpflichtungen der AWB-KG Entfällt. Jetzt in Anlage 1 geregelt. Die AWB-KG erbringt Verwaltungs-Dienstleistungen nach nähe- rer Maßgabe der nachstehenden Absätze sowie des Leistungs- verzeichnisses – Anlage 1. (1) Die AWB-KG ist verpflichtet, jährlich für das geographische Gebiet der Stadt Köln einen Abfallkalender herauszugeben und an die Haushaltungen in diesem Gebiet zu verteilen. Siehe Ziff. 4.1.2 der Anlage 1. (2) Die AWB-KG ist weiterhin verpflichtet, der Stadt Köln jähr- lich bis zum 30. September für das Folgejahr eine den je- weils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen- de Gebührenvorlage einschließlich Gebührenbedarfsbe- rechnung zur Verfügung zu stellen. Siehe Ziff. 4.2.2.1 der Anlage 1. (3) Die AWB-KG erfüllt in Abstimmung mit der Stadt Köln de- ren gesetzlich bestimmten Aufgaben im Rahmen der Ab- fallberatung. Siehe Ziff. 4.1.1 der Anlage 1. (4) Die AWB-KG wird – unter Beachtung der jeweils einschlä- gigen rechtlichen Bestimmungen – die Stadt Köln frühzeitig umfassend über alle Umstände und technischen, wirt- schaftlichen und sonstigen Entwicklungen unterrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihr nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungsverpflich- tungen haben können. Jetzt in § 3 Abs. 9 geregelt. (5) Die AWB-KG verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen der Stadt Köln den Rat der Stadt Köln und dessen Ausschüsse über Einzelheiten und notwendige oder auch nur sachdien- Siehe Ziff. 4.2.2.6 der Anlage 1. 9 liche Änderungen des Einsammelns und Beförderns der Abfälle im Gebiet der Stadt Köln umfassend zu unterrich- ten. (6) Die AWB-KG verpflichtet sich weiterhin, die Stadt Köln bei der Erfüllung ihr etwa nach gesetzlichen Bestimmungen zwingend obliegender Informations- und Unterrichtungs- pflichten vorbehaltlos und unter Offenlegung aller hierzu in ihrer Sphäre vorhandenen, zur Erfüllung der vorstehend bezeichneten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu unter- stützen. Siehe Ziff. 4.3.8 der Anlage 1. Eine Verpflichtung der AWB-KG zur Offenlegung von Be- triebsgeheimnissen besteht jedoch nicht. § 6 Vergabe von Aufträgen an Dritte § 4 Vergabe von Aufträgen an Dritte (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa- len – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften dies zwingend erfordern, ist die AWB-KG verpflichtet, von Drit- ten in Anspruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen jeweils in einem Vergabeverfahren entsprechend den je- weils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwer- fen. (1) Soweit die jeweils geltenden nationalen oder internationa- len - insbesondere EU-rechtlichen - Vorschriften dies zwin- gend erfordern, ist die AWB verpflichtet, von Dritten in An- spruch zu nehmende Lieferungen und Leistungen nach diesen Vorschriften zu vergeben. Kürzung. (2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. (1) werden, sofern die Stadt Köln dies auch unter Berücksichtigung der von ihr aus der Abwicklung dieses Vertrages gewonnenen Erfahrungen zu jenen Zeitpunkten wünscht, das Erfassen und Befördern von Abfällen i. S. d. § 2 Abs. (1) dieses Ver- trages nach näherer Maßgabe der nachstehenden Ziffern einem Vergabeverfahren unterworfen, an dem sich die AWB-KG – soweit gesetzlich zulässig – als Bieter beteiligen kann. Nicht mehr aktuell. 1. Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens zum 31.Dezember 2005 schriftlich mitteilt, hat die AWB-KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt Köln ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzli- chen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfah- ren voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen – beginnend mit dem 01. Januar 2008 – das Erfassen und Befördern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. (1) dieses Vertrages hinsichtlich insgesamt 5% der zu je- nem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei der Stadt Köln geführten Veranlagungseinheiten ausgeschrie- ben werden. 2. Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich mitteilt, hat die AWB- KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt Köln 10 ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfahren voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen - be- ginnend mit dem 0.1. Januar 2010 – das Erfassen und Befördern von Abfällen im-Sinne des § 2 Abs. (1) dieses Vertrages ·hinsichtlich insgesamt- weiterer- 10 % der zu jenem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei der StadtKöln geführten Veranlagungseinheiten aus- geschrieben werden. 3. Sofern die Stadt Köln ihren Wunsch zur Durchführung eines Vergabeverfahrens der AWB-KG bis spätestens zum 31. Dezember 2010 schriftlich mitteilt, hat die AWB-KG unverzüglich in Abstimmung mit der Stadt Köln ein den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzli- chen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfah- ren voll umfänglich vorzubereiten, aufgrund dessen – beginnend mit dem 01. Januar 2013 – das Erfassen und Befördern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. (1) dieses Vertrages hinsichtlich insgesamt – weiterer- 10% der zu jenem Zeitpunkt in der Veranlagungsdatei der Stadt Köln geführten Veranlagungseinheiten aus- geschrieben werden. 4. Vergabeverfahren gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 müssen inhaltlich jedenfalls diejenigen Grund- Leistungsverpflichtungen der AWB-KG gemäß Ziffer (1) 2 des Leistungsverzeichnisses -Anlage 1 - um- fassen, die der AWB-KG zu jenen Zeitpunkten auf der Grundlage dieses Vertrages gegenüber der Stadt Köln obliegen. 5. Die Rechte gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 ste- hen der Stadt Köln unabhängig voneinander zu. 6. Etwa von ihr gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 3 ge- wünschte Vergabeverfahren wird die Stadt Köln im eigenen Namen durchführen. (3) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. (1) und (2) dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditi- onen vergeben werden, die allen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprechen. (2) Unabhängig von den Regelungen gemäß Abs. 1 dürfen Lieferungen und Leistungen nur an fachkundige, leistungs- fähige und zuverlässige Unternehmen zu Konditionen ver- geben werden, die den Anforderungen an die Wirtschaft- lichkeit entsprechen. (4) In allen Fällen, in denen Unternehmen, an die die AWB-KG Lieferungen und Leistungen vergeben hat, ihren gesetzli- chen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozial- versicherung trotz Mahnung der AWB-KG nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist die AWB-KG verpflichtet, auf Anforderung der Stadt Köln die vertraglichen Beziehun- gen zu diesen Unternehmen zu dem nächst-zulässigen Termin zu beenden. (3) Kommen von der AWB beauftragte Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung trotz Mahnung nicht nach, ist die AWB verpflichtet, die vertraglichen Beziehungen zu diesen Un- ternehmen unverzüglich zu beenden. 1. Kürzung. 2. Entfallen: „auf Anforderung der Stadt Köln“, da selbständige Verpflichtung der AWB. 2. „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zö-gern = i.d.R. „sofort“. Hintergrund: Com-pliance. Die AWB darf nicht mit Drittfirmen zusammenarbeiten, die wegen solcher Verstöße nicht mehr als zuverlässig anzusehen sind. 11 Dies gilt nicht, soweit ein dadurch bedingter Leistungsaus- fall Gefahren für Leib und Leben verursachen würde. 1. Allerdings Einschränkung: Unter bestimmten Umständen muss die Leistung aufrecht erhalten werden können. Denk- barer Grund: Seuchengefahr. In diesem Fall überwiegt das Bedürfnis nach Gewährleistung der Seuchenhygiene. Es wird sich hier um sehr seltene Ausnahmen handeln. 2. Durch die Formulierung „soweit“ wird geregelt, dass die AWB sich in diesem Fall unverzüglich um einen Ersatz be- mühen muss. Die Stadt Köln ist zu unterrichten. Sicherung der Kontrolle der Stadt Köln gegenüber der AWB. § 7 Haftung / Versicherungen l Verjährung § 5 Haftung / Versicherungen (1) Die AWB-KG hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. (1) Die AWB hat die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leis- tungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Sie hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die Auflagen der zuständigen Aufsichtsbehörden einzuhalten. Gestrichen, da überflüssig. (2) Die AWB-KG haftet entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Köln oder Dritten aus und / oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch die AWB-KG entstehen. (2) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Best- immungen. 1. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die AWB nur im In- nenverhältnis haftet. Das entspricht der Rechtsprechungs- praxis. 2. „Nach den gesetzlichen Bestimmungen“: Klarstellung. Im Innenverhältnis stellt die AWB-KG die Stadt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche aus und I oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten, durch die AWB-KG zu erbringenden Leistungen gegen die Stadt Köln geltend gemacht werden. Im Innenverhältnis stellt die AWB die Stadt Köln von An- sprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. Satz 1 ergeben. Kürzung. Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Abstimmung mit der AWB und auf de- ren Kosten abwehren. Satz 3 nF entspricht § 7 Abs. 3 aF. Er gehört thematisch hierher. (3) Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter i.S.d. Abs. (2) – so- weit rechtlich zulässig – in Abstimmung mit der AWB-KG und auf deren Kosten abwehren. Jetzt § 5 Abs. 2 Satz 3 nF (siehe vorige Anmerkung). (4) Haftungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche der Stadt Köln gegen die AWB – jeweils gleichgültig; aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB-KG auf Anordnung der Stadt Köln gehan- delt hat. (3) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB nach Abs. 2 sind ausgeschlossen, sofern und soweit die AWB auf Anord- nung der Stadt Köln gehandelt hat. Vereinfachung. (5) Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB-KG aus und / oder im Zusammenhangmit diesem Vertrag – gleich- gültig, aus welchem Rechtsgrund – verjähren - vorbehalt- lich abweichender Regelungen in diesem Vertrag - mit Ab- lauf von sechs Monaten nach Erlangung der Kenntnis der anspruchbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entstehung. Jetzt § 7 nF, da Regelung für alle Ansprüche und nicht nur für Schadensersatzansprüche gelten muss. 12 Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs unterbro- chen. (6) Die AWB-KG ist verpflichtet, alle Versicherungen abzu- schließen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts- führung als erforderlich erscheinen. (4) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschlie- ßen, die im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. (7) Stadt Köln und AWB-KG werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. (5) Stadt Köln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versicherungsdeckung zu erreichen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe- stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen – in deren jeweils geltenden Fassungen – von der AWB-KG gegenüber der Stadt Köln auf deren Ver- langen nachzuweisen. Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbe- stand des Versicherungsschutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen einschließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren Verlangen nachzuweisen. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgliche Änderung des Versicherungsschutzes. § 8 Entgelte § 6 Entgelte (1) Die AWB-KG berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistun- gen nach diesem Vertrag nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Absätze als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er- höhen. (1) Die AWB berechnet an die Stadt Köln für ihre Leistungen nach diesem Vertrag als Selbstkostenfestpreis Entgelte, die sich um die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer er- höhen. Kürzung. Der Selbstkostenfestpreiszeitraum entspricht dem Mindest- vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1. Klarstellung: Ab dem 01.01.2034 müssen neue Entgelte kalkuliert werden, auch wenn der Vertrag als solches fortgeführt wird. Die Entgelte sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. Neuer Satz 3: Verweis auf die Anlagen. Sie befinden sich auf dem Kalkulationsstand 2016 und ver- ändern sich im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vertra- ges nach Maßgabe von Abs. 8 und 9, ohne dass diese Veränderung von einer Partei geltend gemacht werden muss. Zur Abmilderung des Prognoserisikos werden die Entgelte vom Preisstand 2016 bereits vor Inkrafttreten jährlich nach Abs. 6 und 7 indiziert. (2) Die Entgelte gemäß Abs. (1) umfassen insbesondere die Entgeltbestandteile gemäß Abs. (5). Streichung von Satz 1, da überflüssig. 13 Die Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation – soweit jeweils zwingend anwendbar - den Vorgaben der einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Verordnungen – in deren jeweils geltenden Fassungen-, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – PÖV Bundes- anzeiger Nr. 244 vom 12.12.1953) – in der Fassung der VO PR Nr. 15/64, 4/72 und 1/89 als Änderungs- vorschriften zu der VO PR Nr. 30/53 – sowie 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten –LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) entsprechen. (2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich ihrer Kalkulation den Vorgaben der einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - PÖV (Bundes- anzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungs- vorschriften zu der VO PR. Nr. 30/53, 2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). 1. Streichung von „- soweit zwingend anwendbar –“, da über- flüssig. 2. Streichung des Bezugs auf die „jeweils geltenden Fassun- gen“, da eine Änderung der gesetzlichen Anforderungen an die Preisbildung innerhalb der Vertragslaufzeit gerade nicht zu einer Preisanpassung führen sollen. Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln er- hobener Gebühren, dass in die Ermittlung dieser Gebühren eingegangene, von der Stadt Köln auf der Grundlage die- ses Vertrages gegenüber der AWB-KG geschuldete Entgel- te nicht den vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnungen entsprechen, und ist die Stadt Köln aus die- sem Grunde zur Erstattung bereits an sie gezahlter Gebüh- ren und / oder zur Reduzierung ihrer Gebühren verpflichtet, ist die AWB-KG in dem Umfange zur Erstattung von ihr be- reits vereinnahmter Entgelte an die Stadt Köln sowie zur Ermäßigung der von ihr auf der Grundlage dieses Vertra- ges berechneten Entgelte verpflichtet, in dem die von ihr auf der Grundlage dieses Vertrages berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der vorstehend bezeichneten Bestimmungen und Verordnun- gen zulässig sind. (3) Ergibt eine gerichtliche Überprüfung von der Stadt Köln erhobener Gebühren, dass Entgelte der AWB nicht den in Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechen oder ge- bührenrechtlich ganz oder teilweise nicht ansatzfähig sind, und ist die Stadt Köln aus diesem Grunde zur Erstattung oder Reduzierung von Gebühren verpflichtet, ist die AWB in dem Umfang zur Erstattung oder Reduzierung ihrer Entgel- te verpflichtet, in dem die fälschlich berechneten Entgelte die Entgelte übersteigen, die unter Zugrundelegung der Bestimmungen zulässig bzw. ansatzfähig sind. 1. Kürzung. 2. Gesetzliche Ansprüche zwischen Vertragsparteien bleiben von dieser Regelung unberührt. Etwaige Ansprüche der Stadt Köln gemäß Satz 3 verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach bestandskräftiger Entscheidung über angefochtene Gebührenbescheide. Siehe jetzt § 7 nF. (4) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen einvernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirt- schaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkostenfest- preiszeitraums testieren zu lassen. 1. Formulierung zum Testat aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 aF. Das Testat bezieht sich hier auf die Richtigkeit der Kalkulati- on und nicht der Entgeltabrechnung. 2. Die Prüfung erfolgt nur einmalig bezogen auf den Selbstkos- tenfestpreiszeitraum 2019 bis 2033. 3. Die Stadt Köln kann Einfluss nehmen auf die Person des Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. 14 Wirtschaftsprüfers. (3) Als Gegenleistung für die Übernahme der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Grundleistungen der Abfallentsorgung erhält die AWB-KG auf der Grundlage des Leistungsver- zeichnisses – Anlage 1 – von der Stadt Köln Entgelte nach näherer Maßgabe der in Anlage 2 niedergelegten Spezifi- kation zuzüglich der jeweils gesetzlich auf diese Entgelte anfallenden Umsatzsteuer. Wegen § 8 Abs. 1 aF bzw. § 6 Abs. 1 nF überflüssig, daher Strei- chung. Auf die Entgelte gemäß Satz 1 i.V. m. Anlage 2 leistet die Stadt Köln mit Wertstellung spätestens am 10. eines Mo- nats an die AWB-KG im Einzelnen zwischen ihnen abzu- stimmende, angemessene, monatlich gleich hohe Teilbe- träge- bis zur Neufestsetzung dieser Teilbeträge beginnend mit dem10. Januar 2001 Teilbeträge in Höhe von 7.500.000,00 Deutsche Mark zuzüglich der hierauf gesetz- lich anfallenden Umsatzsteuer. (5) Auf die Entgelte gemäß den Anlagen 1 bis 7 leistet die Stadt Köln – soweit nicht anders vereinbart – mit Wertstel- lung spätestens am 10. eines Monats Teilbeträge in Höhe von 1/12 des jeweils zu erwartenden Jahresbetrages. 1. Kürzung. 2. Betrifft jetzt alle Entgelte nach den Anlagen, lässt aber die Freiheit, im Einzelfall etwas anderes zu bestimmen. 3. Neu: „1/12 des zu erwartenden Jahresbetrages“. 4. „jeweils“: Klarstellung, dass es nicht auf einen Gesamtjah- resbetrag ankommt, sondern auf den Jahresbetrag nach der jeweiligen Anlage. Die AWB-KG wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejah- res, erstmalig bis zum 31. Januar 2002, unter Berücksichti- gung der von der Stadt Köln gemäß Satz 2 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung der ihr für das jeweilige Vorjahr insgesamt gemäß Satz 1 i.V.m. Anlage 2 zustehenden Entgelte aufstellen und der Stadt Köln zulei- ten. (6) Die AWB wird jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der Stadt Köln gemäß Satz 1 geleisteten Teilbeträge die abschließende Abrechnung aufstellen und der Stadt Köln zuleiten. Kürzung. Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB-KG be- auftragte Abschlussprüfer zu testieren. Die Richtigkeit dieser abschließenden Abrechnung hat der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der AWB beauf- tragte Abschlussprüfer zu testieren. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. Das Testat ist der Stadt Köln unverzüglich und unaufgefor- dert vorzulegen. Grundlage für die abschließende Abrechnung bildet das Kataster (Tonnendatei) der AWB-KG. Jetzt in Anlage 1 enthalten. Die AWB-KG gewährleistet, dass das Kataster unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages – möglichst bis zum 31. Dezember 2000 – im Rahmen einer Inventur durch einen unabhängigen Dritten testiert wird. Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. (7) Erstattungs- / Nachzahlungsbeträge, die sich aus dieser abschließenden Abrechnung ergeben, sind von dem jeweils Zahlungsverpflichteten zinslos innerhalb eines Monats nach Zugang der abschließenden Abrechnung bei der Stadt Köln an den jeweiligen Gläubiger zu leisten. (4) Die der AWB-KG gemäß Abs. 3 zustehenden Entgelte für Grund-Leistungen sind für den Zeitraum: 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 der Höhe nach auf die im Einzelnen für die jeweiligen Abfallbehälter in Ziffer (1) 1 bis 6 der An- Nicht mehr aktuell. 15 lage 2 ausgewiesenen Entgeltsätze limitiert. (5) Die gemäß Abs. (3) zu bestimmenden Entgelte unterliegen – vorbehaltlich der Regelung gemäß Abs. (4) – einer Preis- gleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachste- hend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten zu der dort jeweils angegebenen Gewichtung: (8) Die gemäß Abs. 2 zu bestimmenden Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän- derungen sind die entsprechenden Vereinbarungen in dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeind- licher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in Ver- bindung mit dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich .des Kommunalen Arbeitge- berverbandes und Monatslohntarifvertrag zum BMT- GII – abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerk- schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) – in deren jeweils geltenden Fassungen. 1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenverän- derungen sind die entsprechenden Bestimmungen in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. Werden die vorstehend bezeichneten Verträge nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesen Ver- trägen inhaltlich am weitestgehenden entsprechen- den zukünftigen Tarifverträge für Arbeiter kommuna- ler Verwaltungen und Betriebe. Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten insoweit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend entsprechend zukünfti- gen Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. Berücksichtigt wird der Lohn eines Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, Stufe 6 (TVöD). Ferner wird bei der jährlichen Überprüfung der Lohn- kostenveränderungen auch die Veränderung des Ar- beitgeberanteils zur Sozialversicherung inklusive der Arbeitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns zum Bezugslohn des Vorjah- res) mit der relativen Veränderung der Arbeitgeberan- teile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberanteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjahres) multipliziert. Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkos- tenveränderung bildet die entsprechende Kostenent- wicklung in angemessener Form ab. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 2. Reparatur und Unterhaltung mit 22% 2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- 16 Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kraftwagen und Kraftwagenteile (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) GP-Systematik: 341 041 Bezugsbasis: jeweils Stand 30. Juni gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschi- nen und Ausrüstungen gem. dem Statistischen Bun- desamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 3. Dieselkraftstoffe mit 3% Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Kokereierzeug- nisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe (Mineralerzeugnisse, Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher) GP-Systematik: 232016530 2 Bezugsbasis: jeweils Stand 30. Juni 3. Kraftstoffe mit 3 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbli- che Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Kokereier- zeugnisse, Mineralölerzeugnisse; Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher; Fachserie 17, Reihe 2; Lfd. Nr. 175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 % Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kosten- gruppe ist der Index für die Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel- und Straßenzugmaschinen, Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Perso- nen-, Lastkraftwagen mit Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nummer 569, GP-Systematik 29104 Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni Der nicht gleitende Teil der Preisgleitklausel spiegelt die Kapital- kosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) des „langle- bigen“ Anlagevermögens wider, welches im Vertragszeitraum 2019 bis 2033 voraussichtlich keiner Ersatzinvestition unterliegt; dies betrifft beispielsweise die Gebäude und Hallen der AWB. Dagegen unterliegen die Kapitalkosten des „kurzlebigen“ Anlage- vermögens (Fahrzeuge, Behälter) einer Preisgleitung, weil dieses innerhalb des Vertragszeitraumes voraussichtlich ersetzt wird. Die Reinvestition erfolgt dann zum jeweiligen Preisniveau, wel- ches durch den Faktor widergespiegelt wird. Hiermit wird das sich ändernde Preisbeschaffungsniveau (Erhöhung oder Verringe- rung) abgebildet. 4. Fixbestandteil mit 10% 10% der kalkulationsrelevanten Kosten unterliegen als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 5. Fixbestandteil mit 4 % Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzung von langlebigem Wirtschaftsgütern ent- spricht, also solchen, deren Nutzung über die Ver- tragslaufzeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestand- teil keiner Preisgleitung. (6) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis- (9) Eine ordentliche Preisanpassung entsprechend der Preis- 1. Streichung der Fixierung eines erstmaligen Anpassungszeit- 17 gleitungsklausel gemäß Abs. 5 kann hinsichtlich der in Abs. (3) im Einzelnen bezeichneten Entgelte jeweils zum 01. Ja- nuar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres, erstmalig aber zum 01. Januar 2005 unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein- getretene Fortentwicklungen der in Abs. (5) bezeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangt werden. gleitungsklausel gem. Abs. 8 kann jede Partei jeweils zum 01. Januar eines Jahres unter Hinweis auf etwa in dem Zeitraum: 30. Juni des Vor-Vorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres eingetretene Fortentwicklungen der in Abs. 8 be- zeichneten kalkulationsrelevanten Kosten verlangen. punkts, da nicht mehr aktuell. 2. Beispiel: Wenn eine Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 („Jahr“) erfolgen soll, dann ist der Referenzeitraum 30.06.2023 („Vor-Vorjahr“) bis 30.06.2024 („Vorjahr“). Preisanpassungen werden jeweils zum 01. Januar des nachfolgenden Jahres wirksam, sofern das jeweilige Preis- anpassungsbegehren bis spätestens 30. September eines Jahres von Stadt Köln oder AWB-KG gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht worden ist. Das Preisanpassungsbegehren ist jeweils zum 30.09. des Vorjahres geltend zu machen. 1. Kürzung. 2. Beispiel: Die Preisanpassung für das Geschäftsjahr 2025 („Jahr“, siehe oben) muss zum 30.09.2024 („Vorjahr“) gel- tend gemacht werden. (7) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts- behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. (5) be- zeichneten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB-KG verpflichtet, das der AWB-KG jeweils zustehende Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Verände- rungen ab dem 01. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist, anzupassen. (10) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch ordnungs- bzw. aufsichts- behördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der Rechtsprechung Kostenveränderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits über die allgemeinen, in Abs. 8 bezeich- neten Indizes erfasst werden, sind Stadt Köln und AWB verpflichtet, das Entgelt zusätzlich unter Berücksichtigung dieser Veränderungen anzupassen. Kürzung. Entfallen ist der Bezug zum 01.01. des Folgejahres, denn u.U. muss das Entgelt früher angepasst werden können. (8) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem Leis- tungsverzeichnis –Anlage 1 – auf Anforderung der Stadt Köln und etwaige Einschränkungen des Leistungsumfan- ges gemäß § 6 Abs. (2) dieses Vertrages werden durch ei- nen zwischen der Stadt Köln und AWB-KG im Einzelnen noch zu vereinbarenden Änderungsdienst festgehalten. (11) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den in den Anlagen spezifizierten Leistungen auf Anforderung der Stadt Köln werden durch einen zwischen der Stadt Köln und der AWB im Einzelnen noch zu vereinbarenden Ände- rungsdienst festgehalten. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort- schreibung des Leistungsverzeichnisses und zu einer An- passung der gemäß Abs. (3) und (5) i. V. m. Anlage 2 zu bestimmten Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, so- fern das jeweilige Preisanpassungsbegehren bis spätes- tens zum 30. September des laufenden Jahres geltend gemacht worden ist. Dieser Änderungsdienst führt zu einer jährlichen Fort- schreibung der Leistungsverzeichnisse und Entgelte zum 01. Januar des Folgejahres, wenn das jeweilige Preisan- passungsbegehren – sofern nicht anders vereinbart – bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres gel- tend gemacht worden ist. Zur Erreichung größerer Flexibilität eingefügt: „sofern nicht an- ders vereinbart“. (9) Stadt Köln und AWB-KG verpflichten sich, nichtige oder unwirksame Entgeltbestimmungen durch wirksame Ent- geltbestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich beabsichtigten, in vorstehenden Abs. (1) bis (8) getroffenen Regelungen möglichst nahe kommen. Überflüssig, da über § 13 Abs. 2 nF (= § 14 Abs. 2 aF) abge- deckt. § 7 Verjährung Neue Regelung, in der die bislang verstreut geregelten Verjäh- rungsfristen (siehe §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 2 Satz 4 aF) zusammen- gefasst werden. Die Regelung soll für alle Ansprüche der Stadt Köln gelten. (1) Ansprüche der Stadt Köln gegen die AWB aus diesem Ver- 1. Entspricht i.w. § 7 Abs. 5 aF, Vereinfachung. 18 trag verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlan- gung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch die Stadt Köln, spätestens jedoch mit Ablauf des drit- ten Jahres nach ihrer Entstehung. 2. Die Einschränkung „vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag und den Anlagen“ wurde entfernt. Ziel: das gilt für alle Ansprüche der Stadt Köln. Aus diesem Grunde ist z.B. eine Sonderregelung wie § 8 Abs. 2 Satz 4 aF entbehr- lich, die ohnehin weitgehend gleich war (Verjährung nach 6 Monaten ab Kenntnis der Umstände bzw. bestandskräftiger Gerichtsentscheidung). § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. § 202 Abs. 1 BGB: „Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vor- satzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.“ Satz 1 gilt nicht, soweit die Stadt Köln sich ihrerseits ge- genüber Dritten nicht auf Verjährung berufen kann. Dieser Fall kann z.B. eintreten bei Gebührenerstattungsansprü- chen, deren Verjährung sich nach Abgabenrecht und nicht nach BGB oder diesem Vertrag richtet. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund einer Gerichtsentscheidung Ansprüche gegenüber der AWB geltend machen kann, ver- jähren diese Ansprüche 6 Monate nach Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft. Entsprechung zu Abs. 1, aber keine Dreijahresfrist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt Köln im Rahmen ihrer Ermessensausübung Gebühren zurückerstattet. (3) Die Verjährungsfrist wird durch die erstmalige schriftliche, substantiierte Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt. Siehe § 209 BGB: „Der Zeitraum, während dessen die Verjäh- rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerech- net.“ § 9 Kontrollrechte der Stadt Köln § 8 Kontrollrechte der Stadt Köln Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB-KG aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der je- weils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Sicherung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfas- send zu überwachen und zu kontrollieren. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der AWB aufgrund dieses Vertrages nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Siche- rung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im erforderlichen Rahmen umfassend zu überwachen und zu kontrollieren. § 10 Abtretung von Forderungen § 9 Abtretung von Forderungen (1) Eine Abtretung der AWB-KG aus und / oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zu- stehender Ansprüche jedweder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. Eine Abtretung von Ansprüchen der einen Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung dieser Partei. 1. Vereinfachung. 2. Erstreckung auch auf Ansprüche der Stadt Köln gegenüber der AWB. (2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt entsprechend für jedwe- de andere Verfügung der AWB-KG über ihr aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen die Stadt Köln zustehende Ansprüche jedweder Art. Überflüssig § 11 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung § 10 Inkrafttreten / Dauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und kann (1) Dieser Vertrag tritt einschließlich Anlage 4 tritt ein Jahr später in Kraft, weil derzeit ein bis zum 19 von Stadt Köln wie AWB-KG mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 2013 bzw. – bei einer Ausübung des Optionsrechtes gemäß Abs. 2 – erstmalig zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. • der Anlagen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 am 01. Januar 2019, • der Anlage 4 am 01. Januar 2020 in Kraft und kann von Stadt Köln wie AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2033. 31.12.2019 geltender Vertrag zwischen Stadt Köln und AWB be- steht. (2) Stadt Köln wie AWB-KG steht jeweils ein Optionsrecht nach näherer Maßgabe der nachstehenden Sätze zu. Nicht vorgesehen. Durch einseitige, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 gegenüber der jeweils anderen Partei dieses Vertrages ab- zugebende Erklärung können Stadt Köln wie AWB-KG je- weils eine Verlängerung dieses Vertrages zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen für den Zeitraum: 01. Ja- nuar 2014 bis 31. Dezember 2018 verlangen. Das vorstehend geregelte Optionsrecht besteht nur dann nicht, wenn durch eine Änderung der gesetzlichen Rah- menbedingungen für die Entsorgung von Abfällen eine Fortsetzung dieses Vertrages über den 31. Dezember 2013 hinaus objektiv unmöglich wird. Mit Zugang der Erklärung über die Ausübung des Options- rechtes verlängert sich dieser Vertrag automatisch, ohne dass es weiterer Erklärungen einer der Parteien dieses Vertrages bedürfte. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 20 (4) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver- trages insbesondere berechtigt, wenn 1. die AWB-KG in schwerwiegender Weise gegen Best- immungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Ver- trages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB.KG gestellt und nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWB-KG eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung man- gels Masse gemäß § 26 InsO erfolgt und der Stadt Köln in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB-KG nicht mehr zuge- mutet werden kann. (3) Die Stadt Köln ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teil- kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestim- mungen dieses Vertrages verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristset- zung nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbe- achtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB gestellt und nicht inner- halb eines Monats zurückgenommen wird, ein Insol- venzverfahren über das Vermögen der AWB eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt und der Stadt Köln eine Fortsetzung des Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berück- sichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht mehr zugemutet werden kann. 1. Da der Vertrag in den Anlagen diverse Einzelverpflichtungen enthält, die z.T. unabhängig voneinander sind, sollte auch die Kündigung einzelner Leistungen möglich sein. 2. Leichte Kürzung nach Ziff. 2. (5) Die AWB-KG ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Ver- trages insbesondere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er- forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB-KG in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündi- gung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we- sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB-KG ei- ne Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchgeführt hat und die AWB-KG in dem Abmahn- schreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei- ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt (4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung oder Teilkündi- gung dieses Vertrages insbesondere berechtigt, wenn 1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung er- forderliche Mitwirkung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung endgültig verweigert und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 2. in anderer Weise die weitere Vertragserfüllung we- sentlich eingeschränkt oder unmöglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Regelungen, die AWB eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durchge- führt hat und die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 1. Siehe Ziff. 1. der vorherigen Anmerkung. 2. Leichte Kürzung nach Ziff. 3. 21 hat oder 3. die AWB-KG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches An- passungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpas- sungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeach- tung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages ange- kündigt hat und der AWB-KG in den Fällen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 aufgrund der dort geschilderten Umstände eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berech- tigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet wer- den kann. 3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung nicht oder nicht nachhaltig wirt- schaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpas- sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in diesem Anpassungs- verlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung ei- ne fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat und der AWB eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen auch unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. (6) Kündigungen gemäß vorstehenden Abs. (1) und (3) bis (5) müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Überga- be einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Emp- fangsquittung erfolgen. (5) Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegen Empfangsquittung erfolgen. Kürzung. § 12 Folgen einer Kündigung § 11 Folgen einer Kündigung (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden – soweit in die- sem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist – alle wech- selseitigen Pflichten aus diesem Vertrag. (1) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages enden - soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. hinsichtlich der gekündigten ein- zelnen Leistungen. Stadt Köln und AWB-KG sind nach Wirksamwerden der Kündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages ver- pflichtet. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündi- gung oder Teilkündigung nur noch zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der gekündigten einzelnen Leistungen ver- pflichtet. (2) Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzuführenden – fristlosen Kündi- gung dieses Vertrages ist die AWB-KG gleichwohl ver- pflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Re- gelungen entsprechenden Entsorgung der von diesem Ver- trag erfassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwer- den der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtun- gen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet anderweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeit- raum von sechs Monaten. (2) Im Falle der – gleichgültig durch wen erfolgenden und auf welche Umstände zurückzuführenden – fristlosen Kündi- gung dieses Vertrages ist die AWB gleichwohl verpflichtet, zur Aufrechterhaltung einer den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Entsorgung der von diesem Vertrag er- fassten Abfälle auf deren Verlangen hin der Stadt Köln die von ihr nach diesem Vertrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung aller zu jenem Zeitpunkt gelten- den gesetzlichen Regelungen in dem von der Stadt Köln geforderten Umfang solange zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt Köln die Aufgabenerfüllung für ihr Stadtgebiet an- derweitig geregelt hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. (3) Im Falle der Teilkündigung gilt § 6 Abs. 11 Satz 1 analog. Klarstellung: Die AWB kann für die aufrecht erhaltene Leistung weiterhin das vertraglich vereinbarte Entgelt berücksichtigen. Werden einzelne Leistungen gekündigt, muss dies über den Än- 22 derungsdienst bewältigt werden. (3) Im Falle der Beendigung dieses Vertrages durch fristlose Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungs- grund zu vertreten hat, der anderen Vertragspartei sämtli- che unmittelbar durch die Kündigung eintretenden Schäden zu ersetzen. (4) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Vertragspartei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, der anderen Ver- tragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung ein- tretenden Schäden zu ersetzen. Kürzung. (5) Wird der Vertrag durch Kündigung oder Teilkündigung der Stadt Köln ganz oder teilweise beendet, kann die AWB ver- langen, dass die Stadt Köln die zur Vertragserfüllung nicht mehr erforderlichen Anlagen und Einrichtungen einschließ- lich aller Zulassungen und Genehmigungen sowie die zum Betrieb der Anlagen und Einrichtungen gehörenden Ge- genstände übernimmt. 1. Sog. „Endschaftsklausel“. Danach übernimmt die Stadt Köln die Anlagen und Einrichtungen der AWB, wenn der Vertrag nicht fortgeführt wird. 2. Wegen der damit verbundenen Verpflichtung der Stadt Köln zum Erwerb bestimmbarer Grundstücke ist der Vertrag nach § 312b Abs. 1 BGB zu beurkunden. Das gleiche gilt für noch laufende Verträge der AWB mit Dritten, wenn diese der Vertragsübernahme zustimmen. Gemeint ist die Vertragsübernahme durch die Stadt Köln. Die Stadt Köln ist verpflichtet, der AWB ein Entgelt für die übertragenen Vermögensgegenstände zu zahlen. Soweit Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung von Ent- sorgungspflichtaufgaben der Stadt Köln eingesetzt sind, ist maßgeblich für die Höhe des Entgelts der Sachzeitwert, höchstens jedoch der Wert, den die AWB bei der Entgelt- kalkulation zugrunde zu legen hatte, vermindert um die hierbei bislang tatsächlich in Ansatz gebrachten Abschrei- bungen. Im Übrigen sind die Vermögensgegenstände zum Tages- wert zu bewerten. § 13 Höhere Gewalt § 12 Höhere Gewalt Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt – wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen bei Bezug von Dieselkraftstoff und Energie, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt – an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert be- stehen bleibenden Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Sicherungspflichten. (1) Soweit und solange eine Vertragspartei durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Versorgungs- störungen bei Bezug von Kraftstoffen und Energie, hoheitli- che Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt - an der Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme der unverändert bestehen bleibenden Ob- huts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs- und Siche- rungspflichten. Aufteilung der Sätze 1 bis 4 aF auf eigene Absätze. Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falles höhe- rer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaß- nahmen gegenseitig abgestimmt werden können. (2) Die andere Vertragspartei ist von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen, damit Ab- hilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Stadt Köln und AWB-KG werden sich bemühen, etwaige Störun- gen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. (3) Stadt Köln und AWB werden sich bemühen, etwaige Stö- rungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Sobald und soweit möglich – spätestens nach Wegfall des Hinde- (4) Sobald und soweit möglich - spätestens nach Wegfall des 23 rungsgrundes – wird die von dem Fall der höheren Gewalt be- troffene Vertragspartei die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Leistung wieder erbringen und sich – vorbehaltlich abweichender Abstimmungen unter den Vertragsparteien – bemühen, durch den Fall der höheren Gewalt unterbliebene Leistungen nachzuho- len. Hinderungsgrundes - wird die von dem Fall der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei die ihr nach diesem Ver- trage obliegenden Leistungen wieder erbringen und sich - vorbehaltlich abweichender Abstimmungen unter den Ver- tragsparteien - bemühen, durch den Fall der höheren Ge- walt unterbliebene Leistungen nachzuholen. § 14 Schlussbestimmungen § 13 Schlussbestimmungen (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver- tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. (1) Loyalitätsklausel Bei dem Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Ver- tragsverhältnis wesentlicher Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Stadt Köln sowie AWB-KG sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Lo- yalität gelten. Stadt Köln und AWB sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge- meinen Grundsätzen von Treu und Glauben – ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – Rechnung zu tragen. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allge- meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. (2) Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Stadt Köln sowie AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Stadt Köln sowie AWB-KG verpflichten sich, zusammenzu- wirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung durch eine wirksame oder durchführbare Bestim- mung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der un- wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Die Regelung gemäß Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe- stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbe- 24 stimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – auch des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses selbst – sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (3) Schriftformklausel Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages - auch des in diesem Absatz geregelten Schriftformerfordernisses selbst - sowie eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form zwingend erforderlich ist. (4) Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und / oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa in Zukunft zwi- schen Stadt Köln sowie AWB-KG auftretenden Auseinan- dersetzungen jedweder Art ist – soweit sich nicht aus zwin- genden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt – Köln. (4) Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Kürzung Anlage 1 Seite 1 Anlage 1 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Restmüllerfassung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behälterabfuhr Behältergestellung 1.1.1 1.1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Restmüll sowie Arzt- und Krankenhausabfälle wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) Restmüll Arzt- und Kranken- hausabfälle 30 (virtuell) X 60 X X 70 X X 80 X X 110 X X 120 X X 180 X X 240 X X 500 X X 660 X X 770 X X 1100 X X 3000 X X 5000 X X 3000 Unterflur X 5000 Unterflur X Abfallsäcke à 90 Liter X Pressmüllcontainer X X Anlage 1 Seite 2 Behälter der Größe 70 und 110 Liter werden ausschließlich an Kellerstandorten oder Standorten mit Hindernissen aufgestellt, die anderen Behälter an allen anderen Stand- orten. 1.1.1.2 Die Leistung beinhaltet Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfallbe- hälter. Leerung, Serviceart und Beförderung 1.1.2 1.1.2.1 Die AWB leert die Abfallbehälter vor Ort nach Maßgabe der Stadt Köln im • Vollservice • Teilservice. Die Serviceart wird nach logistischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. 1.1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor- gungsanlagen und -einrichtungen. Die Beförderung erfolgt unter Nutzung der gegenwärtig von der AWB betriebenen Müll- Umladestationen Vitalisstraße, 50825 Köln, und Im Lüsch 1, 51107 Köln. 1.1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgen bei • Pressmüllcontainern bei Bedarf, • Abfallsäcken je nach Bereitstellung zur turnusmäßigen Restmüllabfuhr • Unterflurcontainern wöchentlich oder zweiwöchentlich • allen anderen Restmüllbehältern grundsätzlich mindestens in wöchentlichem Tur- nus. 1.2 Nicht behälterbezogene Abfuhr von Abfällen Die AWB sammelt außerhalb der Behälterabfuhr folgende Abfälle und befördert diese zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen. 1.2.1 Sperrmüll, sofern bereitgestellt 1.2.2 Grünschnitt (zweimal im Jahr) und Weihnachtsbäume, sofern bereitgestellt 1.2.3 offene Abfuhr zu Ziff. 1.2.1: Die Abfuhr findet regelmäßig mit einer Frist von 2 Wochen statt. 2 Bringsysteme 2.1 Wertstoffcenter Die AWB betreibt folgende Wertstoffcenter: Anlage 1 Seite 3 • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln zur Annahme von Abfällen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel- tenden Abfallsatzung. 2.2 Schadstoffsammlung Annahme von Schadstoffen an Schadstoffmobilen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Abfallsatzung. 2.3 Weitere dezentrale Annahmestellen Die AWB nimmt Abfälle in Abstimmung mit der Stadt Köln an weiteren bürgernahen, dezentralen Annahmestellen an (Betriebshöfe der AWB und in den Bürgerämtern). Weitere Annahmestellen bedürfen der Vereinbarung durch die Parteien. 3 Sonstige Logistikdienstleistungen 3.1 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonderabfuh- ren. Die Leistung stellt die AWB der Stadt Köln gesondert in Rechnung. Diese verteilt die Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation mitsamt den Gebühren für die Behälterentleerungen auf die Schiffe nach Größe und Liegetagen. Der Gebühreneinzug erfolgt über die RheinCargo GmbH & Co. KG. 3.2 Aufstellung und Pflege von Straßenpapierkörben (mit / ohne Hundekottütenspender) sowie deren Bestückung, Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen § 5 Abs. 2 LAbfG spricht von der „Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkör- ben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist“. Zu den Straßenpapierkörben zählen auch Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspen- der), Unterflurbehälter und Grillaschebehälter in Grünanlagen. Diese Behälter müssen aber gesondert abgerechnet werden, siehe Ziff. 5.8. 3.3 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“). Siehe § 12 Abs. 9 AbfS. 3.4 Transport von Sperrmüll aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Herausstellservice). Die Leistungen gehen über das hinaus, was über die Abfallsatzung fixiert und über Restmüllentgel- te finanziert ist. 3.5 Kurzfristige Abholung von Sperrmüll, Abholung zu einem Wunschtermin, Abholung von Mehrmengen (Flexservice). 4 Beratung und Service . 4.1 Bürgerberatung Die AWB berät Bürgerinnen und Bürger in Angelegenheiten der Abfallsammlung und – entsorgung, insbesondere Anlage 1 Seite 4 4.1.1 Abfall- und Wertstoffberatung unter Einsatz von verschiedenen Kommunikationsmedien 4.1.2 Herausgabe und Verteilung des Abfall- und Wertstoffkalenders und sonstiger Publikati- onen 4.1.3 Umwelterziehung und -bildung 4.2 Verwaltungsdienstleistungen Vorbereitung von Gebührenbescheiden oder Abrechnungen durch die Stadt Köln, 4.2.1 insbesondere im Hinblick auf 4.2.1.1 Arzttonnen 4.2.1.2 Abfallsäcke für Restmüll 4.2.1.3 Pressmüllcontainer 4.2.1.4 kurzzeitig aufgestellte Abfallbehälter für vorübergehenden Bedarf (Blockabfuhr) 4.2.1.5 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Restmüll 4.2.1.6 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Unterflurbehälter für Papier 4.2.1.7 3.000-Liter- und 5.000-Liter-Abfallbehälter für Restmüll 4.2.1.8 in anderer Weise bereitgestellter Restmüll (offene Abfuhr) 4.2.1.9 Leerung im Einzelfall dauerhaft aufgestellter Abfallbehälter bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Blockabfuhr) 4.2.1.10 Leerung falsch befüllter Wertstoffbehälter 4.2.1.11 Zusatzleerung Papiertonne • Ziff. 4.2.1.8: offene Abfuhr ist die Erfassung nicht in Restmüllbehältern bereitgestellten Rest- mülls. • Ziff. 4.2.1.9: Blockabfuhr ist außerturnusmäßige Leerung eines Restmüllbehälters, für die gem. Ziff. 5.1.2 1/52 oder 1/26 des Jahresentgelts zu entrichten ist. Vorbereitung sämtlicher von der Stadt Köln im Rahmen der Entsorgung von Ab-4.2.2 fällen zu veranlassender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf 4.2.2.1 die jeweils von der Stadt Köln zu erlassenden Satzungen incl. Gebührenbedarfsbe- rechnung bis zum 15.10. des Vorjahres 4.2.2.2 Widersprüche gegen Gebührenbescheide und förmliche Widerspruchsbescheide der Stadt Köln nach der Abfallgebührensatzung 4.2.2.3 Erst- und Zweitbescheide über die Zurverfügungstellung von Abfallbehältern (ein- schließlich Serviceart) nach der Abfallsatzung Anlage 1 Seite 5 4.2.2.4 die Unterstützung der Stadt Köln im Rahmen von Klageverfahren gegen die vorgenann- ten Bescheide 4.2.2.5 Standortberatung für die Aufstellung von Abfallbehältern 4.2.2.6 Vorlagen der Stadt Köln an deren Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen). 4.3 Sonstige Beratungs- und Serviceleistungen Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen an die Stadt Köln, insbesondere 4.3.1 Information und Beratung der Stadt Köln in allen abfallwirtschaftlichen Belangen ein- schließlich der Öffentlichkeitsarbeit 4.3.2 Vorbereitung des und Mitarbeit bei Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschafts- konzeptes der Stadt Köln 4.3.3 Vorbereitung von Stellungnahmen der Stadt Köln zu überregionalen Plänen (z.B. AWP) 4.3.4 Durchführung von Analysen durch Stichproben-Erhebung, z.B. Hausmüllanalyse oder Analyse der Kundenzufriedenheit 4.3.5 Kontrolle von Behälterinhalten, insbesondere bei Wertstoffbehältern (Bio, PPK, sNVP) 4.3.6 Mülldetektive 4.3.7 Behälterbestandsverwaltung 4.3.8 Unterstützung der Stadt Köln bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Unterrich- tungspflichten, soweit dem nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AWB oder andere Gründe entgegenstehen. Zu der Beratung gehört auch die Abstimmung mit den Dualen Systemen. 5 Entgelte Sämtliche nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Netto- entgelte, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. Anlage 1 Seite 6 5.1 Behälterabfuhr 5.1.1 Leistungen nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 4, soweit im folgenden nicht ausdrücklich geregelt (€ / a): Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 30 (virtuell) 78,46 56,51 60 156,92 113,01 70 176,65 80 172,83 121,53 110 212,72 120 206,09 138,01 180 258,61 162,53 240 310,70 186,97 500 578,92 660 702,88 770 667,71 1100 828,27 3000 4.181,92 5000 4.880,38 Unterflur 3000 2.345,41 Unterflur 5000 2.785,29 Soweit Unterflurbehälter nach Ziff. 1.1.2.3 nur zweiwöchentlich geleert werden, redu- ziert sich das Entgelt um die Hälfte. 5.1.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/52 oder – bei zweiwöchentlicher Entleerung – 1/26 des Entgelts nach Ziff. 5.1.1. 5.1.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, soweit sie die vorstehend unter Ziff. 5.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. § 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand des Tonnenkatasters. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 5.2 Pressmüllcontainer 197,08 € / Abfuhr und Entleerung. Anlage 1 Seite 7 5.3 Arzttonne Entgelt gem Ziff. 5.1 zuzüglich eines Aufschlags von 20,55 € / a. 5.4 Kontrolle von Sammelbehältern an Schiffsanlegestellen und notwendige Sonder- abfuhren. 128.821,68 € / a 5.5 Herausstellservice 67,23 € / h 5.6 Flexservice 54,51 / Vorgang 5.7 Abfallsäcke 3,05 € / Sack. 5.8 Papierkörbe (mit / ohne Hundekottütenspender), Unterflurbehälter und Grilla- schebehälter in Grünanlagen 508,64 € / Papierkorb mit Hundekottütenspender / a 254,32 € / Papierkorb ohne Hundekottütenspender / a 2.681,42 € / Unterflurbehälter / a 1.669,49 € / Grillaschebehälter / a 5.9 Korrektur von Fehlbefüllungen („Vollservice plus“) 568,08 € / a / Behälter Behälter sind solche der Größe 500 bis 1100 Liter. Die Leistung ist nur für Großbehälter relevant. 5.10 Transportzuschlag Das Entgelt für Transportwege, die auf dem Grundstück weiter als 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, beträgt: Behältergröße (Liter) 15 – 25 m 25 – 40 m > 40 m 30 bis 240 20,99 € / a 34,98 € / a 52,47 € / a 500 bis 1100 55,97 € / a 139,92 € / a 244,87 € / a 5.11 Hinderniszuschlag Das Entgelt für Transportwege, auf denen sich Hindernisse befinden beträgt: Behältergröße (Liter) Anlage 1 Seite 8 30 bis 240 12,48 € / a 500 bis 1100 49,94 € / a 5.12 Bereitstellungszuschlag Das Entgelt für die Bereitstellung von Abfallbehältern beträgt je angefangene 50 Meter: Behältergröße (Liter) 30 bis 240 37,45 € / a 500 bis 1100 187,26 € / a Anlage 2 Seite 1 Anlage 2 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Biomüllerfassung (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für Biomüll wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 60 80 120 240 500 660 An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größen 60 Liter und 80 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall- behälter. wie Anlage 1 1.2 Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Die AWB leert die Biomüllbehälter vor Ort im gleichen Service wie den Restmüllbehälter Zweck: Service-Identität 1.2.2 Die AWB befördert die Abfälle zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsor- gungsanlagen und -einrichtungen. wie Anlage 1, aber ohne Nennung der Müllumladestationen. 1.2.3 Leerung und Abfuhr erfolgt in den Monaten • März bis November wöchentlich, • Dezember bis Februar zweiwöchentlich. Anlage 2 Seite 2 2 Bringsystem Die AWB nimmt Biomüll auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Sonstige Leistungen 3.1 Überprüfung der Anträge von Eigenkompostierern. 4 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel- te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 4.1 Behälterabfuhr einschließlich Ziff. 2 (€ / a) 4.1.1 Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 60 83,30 72,93 80 90,06 78,55 120 98,94 86,20 240 132,88 114,83 500 235,32 660 279,06 4.1.2 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, soweit sie die vorstehend unter Ziff. 4.1.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. § 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand des Tonnenkatasters. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 4.2 Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern Das Entgelt für die Überprüfung von Anträgen von Eigenkompostierern beträgt 20,55 € / Antrag. Anlage 3 Seite 1 Anlage 3 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung kommunaler PPK-Mengen (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Holsystem (Sammlung und Abfuhr) 1.1 Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für kommunale PPK-Mengen wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 80 120 240 770 1100 3000 5000 3000 Unterflur 5000 Unterflur Säcke à 40 Liter Pressmüllcontainer „kommunale Mengen“ = Gesamtsammelmenge abzüglich Verpackungsabfälle aus PPK, für die die Systembetreiber nach § 7 VerpackG („duale Systeme) zuständig sind. Deren Anteil beläuft sich z.Zt. auf 22,2 %. An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 80 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall- behälter. wie Anlage 1 1.2 Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Mit den kommunalen PPK-Mengen werden auch Verkaufsverpackungen aus PPK, für die Systembetreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, erfasst. Zweck: Service-Identität 1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter. Anlage 3 Seite 2 1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle. 1. Wie Anlage 1, aber ohne Nennung der Müllumladestationen. 2. Zusätzlich: Verwertung. Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. Analog zu Anlage 1. 1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 2 Bringsystem Die AWB nimmt PPK auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs. 1 des Vertrages Nettoentgel- te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöht. 3.1 Behälterabfuhr einschließlich Verwertung (€ / a) Behältergröße (Liter) Vollservice Teilservice 80 45,75 120 50,98 38,93 240 67,86 48,93 770 156,63 1100 200,97 3000 2.090,96 5000 2.440,19 3000 Unterflur 1.172,71 5000 Unterflur 1.392,64 Säcke à 40 Liter 0,47 Pressmüllcontainer 197,08 Anlage 3 Seite 3 3.2 Entgelt für jede zusätzliche Entleerung: 1/26 des Entgelts nach Ziff. 3.1. 1/26, da die PPK-Tonne nur zweiwöchentlich geleert wird. 3.3 Grundlage für die abschließende Abrechnung nach § 6 Abs. 6 des Vertrages bildet, soweit sie die vorstehend unter Ziff. 3.1 aufgeführten Entgelte betrifft, ein durch die AWB zu führendes Tonnenkataster. § 6 Abs. 6 des Vertrages regelt die Modalitäten der „Spitzabrechnung“ für alle Leistungen, wie sie in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert werden. Für Behälterentgelte erfolgt diese Abrechnung anhand des Tonnenkatasters. Die AWB lässt das Tonnenkataster auf den Stichtag des Vertragsschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer testieren. Entspricht § 8 Abs. 3 Satz 7 des alten Vertrages. 4 Rückvergütung Die Parteien legen die Höhe der Rückvergütung für den Vertragszeitraum gem. § 10 Abs. 1 des Vertrages wie folgt fest: 4.1 Vergütet wird die kommunale Sammelmenge PPK auf Basis der tatsächlichen Jahres- tonnage. 4.2 Als Grundlage der Vergütung gilt der Mittelwert der prognostizierten Papierzusammen- setzung. Diese basiert auf einer Trendprognose anhand der Papieranalysen der Jahre 2007 und 2017 durch ein unabhängiges Fachinstitut. Altpapiersorte Anteil Altpapiersorte Sortiertes gemischtes Altpapier (1.02) 34,9% Kaufhausaltpapier (1.04) 17,1% Deinkingware (1.11) 44,2% Störstoffe 3,7 % Auf Verlangen der Parteien kann eine weitere Analyse innerhalb der Vertragslaufzeit (im Jahr 2027) vorgenommen werden. 4.3 Die jährliche Vergütung je Gewichtstonne wird jeweils für ein Intervall von 3 Jahren festgelegt und basiert auf den Veröffentlichungen des EUWID (Europäischer Wirt- schaftsdienst). Die Höhe der Rückvergütung wird aus den Mittelwerten der veröffentlichten Preise pro Gewichtstonne (mittlerer EUWID) gebildet und nach Zusammensetzung der Altpapiers- orten gewichtet. Zugrunde gelegt werden die veröffentlichten Preise für die vollen 3 zurückliegenden Jahre, beginnend mit dem vierten Jahr vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls. Beispiel: Nach dem Vertrag beginnt ein neues 3-Jahres-Intervall am 01.01.2022. Bis zum 30.09.2021 teilt die AWB nach Ziff. 4.4 die Rückvergütungshöhe mit. Hierzu legt sie folgenden 3- jährigen Bezugszeitraum zugrunde: Anlage 3 Seite 4 2022-4 = 2018, 2022-3 = 2019, 2022-2 = 2020. Tabellarisch dargestellt: 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Bezugszeitraum Mitteilung AWB 3-Jahres-Intervall Der Störstoffanteil wird nicht vergütet. Grund: Der Störstoffanteil ist nicht werthaltig. 4.4 Die Höhe der Rückvergütung teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06.. des Jahres vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. Der Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt für die Geltendmachung der Preisanpassung gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 des Vertrages. Die Mitteilung für die Jahre 2019 bis 2021 erfolgt bis zum 30.06.2018. Die Regelung ist erforderlich, weil sich daraus für die AWB Vertragspflichten vor dem 01.01.2019 ergeben. Anlage 4 Seite 1 Anlage 4 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Erfassung und Verwertung Anlage 4 tritt wegen noch laufender Verträge der AWB mit Systembetreibern erst am 01.01.2020 in Kraft. Siehe auch § 10 Abs. 1 des Vertrages. 1.1. Behältergestellung 1.1.1 Die AWB stellt Abfallbehälter für sNVP wie folgt zur Verfügung: Behältergröße (Liter) 80 120 240 770 1100 3000 Unterflur 5000 Unterflur Säcke à 90 Liter Pressmüllcontainer An Kellerstandorten und Standorten mit Hindernissen werden nur Behälter der Größe 120 Liter aufgestellt. 1.1.2 Die Leistung beinhaltet die Beschaffung, Aufstellung, Einzug und Reparatur der Abfall- behälter. wie Anlage 1 1.2. Erfassung, Leerung, Serviceart und Beförderung 1.2.1 Die Erfassung erfolgt auch zusammen mit Leichtverpackungen (LVP), für die System- betreiber nach § 7 VerpackG zuständig sind, über eine gemeinsame Wertstofftonne. 1.2.2 Die AWB leert die Behälter vor Ort im gleichen Service wie die Restmüllbehälter. 1.2.3 Die AWB befördert und verwertet die Abfälle. Anlage 4 Seite 2 Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. Analog zu Anlage 1. 1.2.4 Leerung und Abfuhr erfolgen in der Regel zweiwöchentlich. 2 Bringsystem Die AWB nimmt sNVP auch an den Wertstoffcentern • Butzweilerstraße 50, 50829 Köln • August-Horch-Straße 3, 51149 Köln an. 3 Entgelt Die Parteien verständigen sich im Laufe des Jahres 2019 auf ein Entgelt nach § 6 Abs. 1 des Vertrages zum 01.01.2020, das sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöht. Anlage 5 Seite 1 Anlage 5 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von Alttextilien (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Sammlung von Alttextilien durch die AWB 1.1 Die AWB sammelt über ein System von Containern Alttextilien. 1.2 Die Anzahl der Alttextilcontainer wird zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich festgelegt. 1.3 Erfasst werden saubere, trockene und tragbare Kleidungsstücke jeder Art, z.B. T-Shirts, Hosen, Mützen und Hüte, Schuhe (paarweise gebündelt), sonstige aus Textilien herge- stellte Materialien wie Tischdecken, Gardinen, Bettwäsche, Federbetten sowie kleinere Lederartikel, z.B. Handtaschen oder Gürtel. 1.4 Fremdstoffe, die sich in den Altkleidercontainern befinden, werden als Restmüll besei- tigt. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Köln. 1.5 Die Entleerung der Alttextilcontainer erfolgt bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal pro Woche; die Vertragsparteien können sich je nach Nutzungsintensität auf einen an- deren Mindestentleerungsrhythmus verständigen. 2 Standorte 2.1 Die Standorte werden zwischen Stadt Köln und AWB einvernehmlich festgelegt. In der Regel sollen die Alttextilcontainer an den Standorten der Altglascontainer aufge- stellt werden. Darüber hinaus stellt die AWB Alttextilcontainer auf den Wertstoffcentern Butzweiler- straße und August-Horch-Straße und, soweit möglich, auf Betriebshöfen auf. 2.2 Die AWB reinigt die Standorte regelmäßig. Die Reinigung umfasst auch die Reinigung der Alttextilcontainer einschließlich etwa er- forderlicher Graffiti-Entfernung. 3 Verwertung Anlage 5 Seite 2 3.1 Die AWB führt die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und umweltge- rechten Verwertung zu. 3.2 Die Verwertung hat nach Maßgabe des KrWG hochwertig zu sein. 3.3 Die AWB übernimmt jedoch keine Garantie für Menge und Zusammensetzung der Alt- textilien. Ansprüche gegen die AWB, die sich aus einer zu geringen Bereitstellungsmenge bzw. anderer Qualität ergeben, sind ausgeschlossen. 4 Mitwirkungspflichten der Stadt Köln 4.1 Die Stadt Köln erklärt, dass Sondernutzungsgenehmigungen für die Aufstellung von Alttextilcontainern der AWB nicht erforderlich sind und auch keine Sondernutzungsge- bühren anfallen. 4.2 Weiterhin erklärt die Stadt Köln, dass auch weitere öffentlich-rechtliche Genehmigun- gen, soweit sie durch sie zu erteilen sind, nicht erforderlich sind. 4.3 Sollte die Stadt Köln die Erklärungen nach den vorstehenden Ziff. 4.1 und 4.2 ganz o- der teilweise zurücknehmen, ist die AWB berechtigt, damit verbundene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 5 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel- te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Die Tätigkeiten der AWB gem. Ziff. 5.2 werden im Wege der Verrechnung mit dem Ver- kauf der gesammelten Altkleider durch die Stadt Köln an die AWB entgolten. 5.2 Für die Sammlung der Alttextilien und deren Beförderung zur Verwertungsanlage ein- schließlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wird ein Aufwand der AWB von 2.292,39 € / Container / a zugrunde gelegt. 5.3 Der durch die Verwertung der Alttextilien erzielte Betrag wird jeweils auf der Basis des Mittelwerts des EUWID-Preises der vorangegangenen 3 Jahre festgelegt. Hinsichtlich des zeitlichen Bezugs der Preisermittlung gilt Ziff. 4.3 Satz 3 der Anlage 3 analog. Die Höhe des Betrages teilt die AWB der Stadt Köln zum 30.06. des Jahres vor Beginn des neuen 3-Jahres-Intervalls mit. 5.4 Die jährliche Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs. 6 des Vertrages. Anlage 6 Seite 1 Anlage 6 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Leistungsinhalt Im folgenden wird ausschließlich der Begriff „Elektroaltgeräte“ verwendet. Gemeint sind aber auch Elektronikaltgeräte i.S. des ElektroG. 1.1 Die AWB unterhält für die Stadt Köln auf der Grundlage des ElektroG ein Rücknahme- system für Elektroaltgeräte nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel- tenden Abfallsatzung: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 3. Lampen 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik. 6. Photovoltaikmodule. 1.2 Das Rücknahmesystem umfasst 1. die Sammlung und Beförderung zu den Wertstoffcentern nach Maßgabe von Ziff. 2 (Holsystem), 2. die Annahme von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 3 (Bringsystem), 3. die Übergabe der Elektroaltgeräte an den vom Elektronikaltgeräteregister be- stimmten Abholer, 4. Öffentlichkeitsarbeit gem. § 18 ElektroG, 5. die Verwertung von Elektroaltgeräten nach Maßgabe von Ziff. 4. Ziff. 3: WSC = Übergabestellen (siehe unten Ziff. 3.3) 2 Holsystem 2.1 Elektroaltgeräte der folgenden Gruppen werden im Holsystem erfasst: Die Abfuhr findet regelmäßig mit einer Frist von 2 Wochen statt. Anlage 6 Seite 2 1. Gruppe 1, 2. Großgeräte der Gruppe 2, 3. Gruppe 4. 2.2 Transport von Elektroaltgeräten aus der Wohnung zum Bereitstellungsort (Heraus- stellservice). Analog zu Anlage 1, Ziff. 3.4 und 3.5 2.3 Kurzfristige Abholung von Elektroaltgeräten, Abholung zu einem Wunschtermin, Abho- lung von Mehrmengen (Flexservice) 3 Bringsystem 3.1 An den Wertstoffcentern der AWB oder anderen Sammelstellen werden alle Geräte- gruppen angenommen und, soweit erforderlich, getrennt gelagert. 3.2 Geräte der Gruppen 3 und 5 werden zusätzlich an den Schadstoffmobilen sowie die der Gruppe 5 an den Betriebshöfen der AWB angenommen. 3.3 Die nach den vorstehenden Ziff. 2 und 3.2 erfassten Geräte werden zu den an das Elektronikaltgeräteregister gemeldeten Übergabestellen befördert. Dies sind im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Wertstoffcenter Butzweiler Straße und August-Horch-Straße. 4 Verwertung von Elektroaltgeräten Soweit die Stadt Köln nach Abstimmung mit der AWB die ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach § 14 des ElektroG eingeräumte Option zur Eigenverwertung geltend macht, führt die AWB diese Verwertung durch. § 14 ElektroG in der am 01.01.2019 geltenden Fassung. 5 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel- te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 5.1 Entgelt gem. Ziff. 1.2, Nr. 1 bis 3: 2.838.423,07 € / a 5.2 Entgelt gem. Ziff. 2.2: 67,23 € / h 5.3 Entgelt gem. Ziff. 2.3: 54,51 € / Vorgang 5.4 Im Falle einer Optionsausübung nach Ziff. 4 werden die Entgelte und eine eventuelle Rückvergütung für den Optionszeitraum als Selbstkostenfestpreis vereinbart. Anlage 7 Seite 1 Anlage 7 zum Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstofferfassung und -entsorgung: Erfassung von illegalen Müllablagerungen (Entwurf, Stand: 02.02.2018) Anmerkungen 1 Leistungsinhalt 1.1 Die AWB sammelt illegale Müllablagerungen von öffentlichen Flächen ein und transpor- tiert sie zu den von der Stadt Köln bestimmten Abfallentsorgungsanlagen und - einrichtungen nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Kosten für die Entsorgung über die AVG sind bereits über die Restmüllgebühren finanziert. Wilder Müll, der nicht auf diesem Weg entsorgt werden kann, wird gegen gesondertes Entgelt durch die AWB entsorgt. Können Abfälle ausnahmsweise nicht auf diesem Wege entsorgt werden, übernimmt die AWB die Entsorgung und stellt sie der Stadt Köln in Rechnung. 1.2 Soweit die Sammlung anderen obliegt, stellt die AWB Sammelgefäße zur Verfügung, leert diese und verrichtet den Transport nach Ziff. 1.1. Z.B. obliegt die Sammlung in Staatsforsten nach § 6a Abs. 3 LForstG NRW der Forstbehörde. 1.3 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit oder ohne amtliches Kennzeichen sind keine illegalen Müllablagerungen im Sinne dieses Vertrages. 1.4 Schrottfahrräder werden auf Einzelanweisung der Stadt Köln gesammelt und zu von der Stadt Köln benannten Verwertungsbetrieben transportiert. Die AWB dokumentiert die aufgenommenen Schrottfahrräder. 2 Leistungsarten 2.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 erfolgt die Leistung aufgrund von ein- gehenden Meldungen (Ad-hoc-Beseitigung). 2.2 In Grünanlagen und auf Spielplätzen erfolgt die Leistung bedarfsorientiert. Bedarfsorientiert ist die Leistung i.d.R., wenn sie in folgendem Turnus erfolgt: 1. 1. April bis 15. Oktober: wöchentlich, 2. 16. Oktober bis 31. März: zweiwöchentlich. Die Grünanlagen und Spielplätze sind im Anhang 1 zu dieser Anlage abschließend auf- gezählt. 2.3 In ausgewählten Grünanlagen erfolgt die Leistung im Zeitraum vom 1. März bis zum 15. Oktober bedarfsorientiert zusätzlich samstags, sonntags sowie an Feiertagen. Anlage 7 Seite 2 Die Grünanlagen sind in Anhang 2 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. 2.4 Auf einzelnen Flächen erfolgt die Leistung täglich. Diese Flächen sind in Anhang 3 zu dieser Anlage abschließend aufgezählt. Beispiel: Rheinboulevard. 2.5 Eine Änderung der in den vorstehenden Ziff. 2.2 bis 2.4 genannten Anhänge ist zum 1. Januar eines Jahres möglich, wenn sie bis zum 30. September des Vorjahres verbind- lich mit der AWB abgestimmt ist. 2.6 Die AWB führt über die Meldungen nach Ziff. 2.1 eine Statistik und stellt diese der Stadt Köln auf Wunsch zur Verfügung. 2.7 Die AWB informiert das Ordnungsamt, wenn sich Anhaltspunkte für die Ermittlung des Verursachers ergeben. 2.8 Die Parteien verständigen sich über die Art und Inhalt eines aussagefähigen Leistungs- nachweises. 3 Entgelte Die nachfolgend aufgeführten Entgelte sind nach § 6 Abs.1 des Vertrages Nettoentgel- te, die sich um die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhöhen. 1. Ziff. 1.1 Satz 2: nach tatsächlichem Entsorgungsaufwand 2. Ziff. 2.1: 1.547.392,22 € / a 3. Ziff. 2.2: 6.666.746,37 € / a 4. Ziff. 2.3: 683.241,80 € / a 5. Ziff. 2.4: 175.450,79 € / a Anhang 1: Grünanlagen und Spielplätze gem. Ziff. 2.2 [noch zu ergänzen] Anhang 2: Grünanlagen gem. Ziff. 2.3 [noch zu ergänzen] Anhang 3: Täglich zu entmüllende Flächen gem. Ziff. 2.4 [noch zu ergänzen]
Anlage 1_Ratsvorlage_Verlängerung Leistungsvertrage_an Frau Stüwe
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Seite 1 von 12 Verlängerung der Leistungsverträge mit der AWB Köln GmbH Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ................................................................................................................... 3 2 Rückblick auf die Vertragsbeziehungen zwischen Stadt Köln und AWB ................... 4 2.1 Leistungsausweitungen ............................................................................................. 4 2.2 Wirtschaftlichkeit ........................................................................................................ 5 3 Leitgedanken der neuen Leistungsverträge .............................................................. 6 3.1 Fortführung der Leistungen für die kommunale Abfallwirtschaft ................................ 6 3.2 Verbesserung Stadtsauberkeit .................................................................................. 6 4 Rechtliche Anforderungen ......................................................................................... 7 4.1 Inhousefähigkeit ......................................................................................................... 8 4.2 Preisrechtskonformität ............................................................................................... 8 5 Inhalt der Verträge ..................................................................................................... 8 5.1 Gemeinsame Inhalte der Grundverträge ................................................................... 8 5.2 Präambel ................................................................................................................... 9 5.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung ........................................................................... 9 5.4 Entgelte .................................................................................................................... 10 5.5 Verjährung ............................................................................................................... 10 5.6 Folgen einer Kündigung ........................................................................................... 10 6 Sonstige Inhalte des GV Abfallentsorgung .............................................................. 10 6.1 Anlage 1: Restmüllerfassung ................................................................................... 10 6.2 Anlage 3: Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen ......................... 10 6.3 Anlage 7: Erfassung von illegalen Müllablagerungen .............................................. 11 7 Sonstige Inhalte des GV Straßenreinigung ............................................................. 11 7.1 Entgeltbezug: Anliegerfrontmeter ............................................................................ 11 7.2 Zwischenreinigung und Intensivreinigung ................................................................ 11 7.3 Gesondert ausgewiesene Reinigungsleistungen ..................................................... 11 7.4 Schienenweggrundstücke ........................................................................................ 11 7.5 Zusammenlegung der Straßenkategorien „Fußgängergeschäftsstraße mit“ und „ohne besonderen Reinigungsaufwand“ .................................................................. 12 8 Kalkulation der Entgelte ........................................................................................... 12 8.1 Ermittlung der Entgelte nach preisrechtlichen Vorgaben ......................................... 12 8.2 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit ................................................................... 12 Seite 3 von 12 1 Einleitung Im Rahmen der Privatisierung ab 2001 schloss die Stadt Köln mit der AWB Köln GmbH (AWB) Leistungsverträge mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 18 Jahren. Der Kalk u- lationszeitraum entsprach der Vertragslaufzeit. Obwohl sich die Verträge ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängern, war es aus preisrechtlichen Gründen geboten, die Entgelte für die ab 2019 e rfolgende Leistung neu zu kalkulieren. Am 15.12.2015 traf der Rat der Stadt Köln zur Vertragsverlängerung der Leistungsvertr ä- ge folgenden Beschluss: 1. „Der Rat der Stadt Köln nimmt zur Kenntnis, dass die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH („AWB“) den mit ihrer Privatisierung verbundenen Auftrag, wirtschaftlicher zu werden, bisher mit Erfolg erfüllt hat. Die erreichten Erfolge kommen den Bürgerin- nen und Bürgern zu-gute. Der Rat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die AWB die Qualität ihrer Leistungen erheblich verbessert hat. 2. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich damit einverstanden, die Partnerschaft zwischen Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortzusetzen. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Fortsetzung der Partnerschaft mit der AWB im Wege einer Inhouse-Vergabe möglich ist und beauftragt die Verwaltung, diese herbei- zuführen. 4. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der anstehenden Ver- tragsverlängerung mit der AWB Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Verbesserung der Stadtsauberkeit beitragen.“ Der Begründung lagen verschiedene Prämissen zugrunde: Abschluss neuer Verträge, Neukalkulation der Entgelte nach öffentlichem Preisrecht und Testat durch einen Wirtschaftsprüfer, Fortentwicklung der Infrastrukturen in Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch bürgernahe Erfassungssysteme, Berücksichtigung der vielfältigen Herausforderungen im öffentlichen Raum, Tariftreue, Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband. Auf dieser Grundlage nahm der Eigenbetrieb der Stadt Köln mit Unterstützung anderer Fachämter (insb. Kämmerei und Rechtsamt) in 2016 Verhandlungen mit d er AWB auf, um Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte abzustimmen. Der haushaltsfinanzierte Vertrag über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet wird ebenfalls dem Rat mit separater Vorlage vorgelegt. Der Vertrag über technische Dienste (Beschaffung, W artung, Reparatur von Fahrzeugen für die Stadt Köln) befindet sich noch in der fachlichen Abstimmung zwischen der Verwa l- tung und der AWB und wird dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vo r- gelegt. Seite 4 von 12 Verhandlungsstatus Die Abstimmung für die Gr undverträge Abfallentsorgung und Straßenreinigung mit der AWB ist ab geschlossen. Sowohl Vertragstext als auch Kalkulation sind endabgestimmt. Ein Testat des Wirtschaftsprüfers (Klein & Partner) liegt vor. 1 Rückblick auf die Vertragsbeziehungen zwischen Stadt Köln und AWB Die Privatisierung der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung war seinerzeit insbesondere von dem Gedanken geleitet, diese Leistungen effizienter zu machen, insbesondere zur G e- bührenstabilität beizutragen. Diese Ziele sind vollumfänglich erreicht. Das nachstehende Schaubild zeigt, dass die Gebühren der AWB im Zeitraum von 2001 bis 2018 nur moderat gestiegen sind: Im Bereich der Abfallentsorgung beträgt die jährl i- che Steigerung 1,45 %, im Bereich der St raßenreinigung 1,50 %; das liegt im Trend der allgemeinen Lebenshaltungskosten (1,47 %). 1.1 Leistungsausweitungen Insbesondere durch die erhöhten Anforderungen an die Stadtsauberkeit, aber auch die Notwendigkeit, bürgernahe Abfallerfassungssysteme und einen besseren Service anz u- bieten, wurden die Leistungen der AWB seit ihrer Gründung stetig ausgeweitet. Als Be i- spiele sind zu nennen: Einführung einer haushaltsnahen Sammlung von Altpapier (blaue Tonne) und Leichtstoffverpackungen (gelbe Tonne), Ausbau der gelben Tonne zur Wertstofftonne, Seite 5 von 12 Aufbau einer Elektronikaltgeräteerfassung, Entsorgung von wilden Müllablagerungen auf öffentlichen Flächen, insbesondere in Grünanlagen, einschließlich eines bürgernahen Meldesystems, Papierkörbe in Grünanlagen, Unterflurbehälter und Grillaschbehälter, Ausstattung von Straßen und Plätzen mit hochwertigen Stahlpapierkörben und mit Hundekottütenspendern, Aufbau der Alttextilerfassung und –verwertung, Intensivierung der Stadtreinigung an besonders frequentierten Stellen, Ausbau des Kundenservices, so dass die Erreichbarkeit mit rund 250.000 Anrufen p.a. und die Auskunftsqualität maßgeblich gestiegen sind, Ausbau der Kundenkommunikation auf die „neuen Medien“ wie z.B. Webseite www.awbkoeln.de, AWB Köln App, zusätzliche Webseite www.altkleiderkoeln.de und www.awbkoeln.de /richtig-trennen, umweltpädagogische Arbeit in Kindertagesstätten und Schulen. Das Ausmaß des Ausbaus bürgerna her Erfassungssysteme (Restmüll, Biomüll, PPK, Wertstoffe) drückt sich in folgender Zahl aus: Die Anzahl wöchentlicher Entleerungen ist von 209 Tsd. (2000) auf 407 Tsd. (2016) gestiegen. 1.2 Wirtschaftlichkeit Die oben beschriebenen Leistungsausweitungen und Serviceverbesserungen drücken sich nicht nur in höheren Umsätzen bei der AWB aus, sondern auch in höheren Mitarbe i- terzahlen und hohen Investitionen. Daneben konnte die AWB in den vergangenen Jahren ihr Jahresergebnis deutlich steigern, was dem allgemeine Ha ushalt der Stadt Köln zu Gu- te kam. Die bisher erzielten Rationalisierungsgewinne wurden im Rahmen der Neukalk u- lation der Leistungsentgelte im preis rechtlich gebotenen Rahmen entgeltmindernd b e- rücksichtigt. Dadurch profitiert ab 01.01.2019 auch der Gebührenzahler von der gesteiger- ten Wirtschaftlichkeit der AWB. 2001 2016 Mitarbeiter 1.261 1.753 Umsätze (Mio. €) 80,9 153,2 Durch ihre Investitionstätigkeit hat die AWB die 2001 von der Stadt Köln übernommenen Infrastrukturen (Betriebshöfe, Wertstoffcenter, Fahrzeuge) stark modernisiert. Die durch- schnittliche Investitionssumme beträgt 10,6 Mio. € / a (2001 – 2016). Dies entspricht seit Privatisierung ein Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 169 Mio. €. Seite 6 von 12 2 Leitgedanken der neuen Leistungsverträge Bei der Abstimmung zwischen Verwaltung und AWB für die Verlängerung der Leistung s- verträge wurden folgende Leitgedanken berücksichtigt: Ausbau Leistung und Service bei gleichzeitiger Gebührenstabilität, Hinreichende Flexibilität der Vertragsgestaltung , um die Leistung sich wandelnden Anforderungen anpassen zu können, Rechtssicherheit. Für die beiden Kernbereiche Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit bedeutet dies konkret: 2.1 Fortführung der Leistungen für die kommunale Abfallwirtschaft Die Maßnahmen im Rahmen von „Aktiv für Köln“ werden im Einklang mit dem neuen A b- fallwirtschaftskonzept (2017-2026) weiter ausgebaut. Als Maßgabe zur Vertragsverlängerung wurden hierbei folgende Ziele schwerpunktmäßig berücksichtigt: - Abfallvermeidung und Recycling - Umweltbildung und Partizipation Neben einem Ausbau des Leistungsangebotes, wie z.B. eine r erweiterten Bio- und E- Schrottsammlung oder der schrittweisen Erweiterung der Wertstoffcenter, werden ü ber die operative Leistungserbringung hinaus Maßnahmen zur positiven E influssnahme auf das Abfallverhalten im Sinne einer Abfalltrennung, – vermeidung und das Sauberkeitsver- halten im öffentlichen Raum durchgeführt. Hierzu gehören neben der Abfallb eratung (on- und offline), die pädagogische Arbeit mit Vereinen, Schulen und Kindergärten sowie ab- fallwirtschaftliche Untersuchungen und Pilotversuche. 2.2 Verbesserung Stadtsauberkeit Konkret wurde im Ratsbeschluss der Wunsch hinterlegt , „im Rahmen der anstehenden Vertragsverlängerung mit der AWB Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Verbesserung der Stadtsauberkeit beitragen.“ Hierzu wurde insb. in den letzten 2 Jahren eine intensive Abstimmung mit zahlreichen Akteuren vorgenommen. Beispiel haft ist hierzu die Stadtraumrunde zu nennen, in der Vertreter der Stadtverwaltung, AWB, KVB, Netcologne, Telekom, Deutsche Post, Deu t- sche Bahn, Polizei und IHK Maßnahmen zum Thema Stadtsauberkeit und Stadtbildpflege diskutieren und gemeinsame Maßnahmen zu r nachhaltigen Verbesserung festgelegen. Die Anregungen hierzu sind ebenso berücksichtigt worden wie die Hinweise aus den B e- zirksvertretungen. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger wurden bei einer Kundenz u- friedenheitsanalyse in 2017 nachgefragt, auch die se Anregungen finden Berücksichtigung in dem Vertrag mit der AWB. Die größten Kritikpunkte dabei waren die Sauberkeit in Parks, der Innenstadt sowie eine Notwendigkeit zur Reduzierung von Schnittstellen „Sauberkeit aus einer Hand“. In den vorliegenden Ve rträgen finden sich gezielte Ausweitungen von Reinigungsleistu n- gen in Form von Seite 7 von 12 - Ausbau der Leistungen im Littering - Ausbau Infrastruktur, z.B. Papierkörbe im öffentlichen Straßenland und Parks - Einführung einer Intensiv- und Zwischenreinigung Darüber hinaus wird insbesondere die verwaltungsinterne Zusammenarbeit (Eigenbetrieb V/6 und Amt für Straßen und Verkehrstechnik) intensiviert, um die haushaltsfinanzierten Sauberkeitsmaßnahmen noch besser mit den gebührenfinanzierten Leistungen in Ei n- klang zu bringen. Hier ist auch vorgesehen, ein gemeinsames IT gestütztes Reinigung s- kataster zu nutzen. Koordinierte Sauberkeit im öffentlichen Raum bedeutet für Köln konkret: Gebührenfinanzierte Verträge: - Baustein 1: Grundleistungen Abfallentsorgung (im Sinne der Stadtsauberkeit sind hierzu insb. Leistungen wie z.B. Littering, Infrastruktur wie Papierkörbe sowohl im Straßenland als auch in Grünanlagen, Unterflurbehälter und Grillaschebehälter hervorzuheben). - Baustein 2: Grundleistungen Straßenreinigung im Rahmen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln (nach Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes). Hierzu gehören neben der sich wiederholenden Unterhaltsreinigung ab 2019 auch die flexible Reinigung auf Grund besonderer Ereignisse oder besonderer Verschmutzungszuständ e (s. insb. Zif- fer 7.3). In der Ratsvorlage von Dez. VIII (Amt 66) über den Vertrag über „Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet“ (haushaltsfinanziert) werden zwei weitere Bausteine - Baustein 3: Durchführung der Reinigung als Beauftragter Dritter für Ämter der Stadt Köln - Baustein 4: Reinigung im Rahmen der Stadtbildpflege (die Reinigungsleistung orientiert sich am Gestaltungshandbuch der Stadt Köln, ergänzt. 3 Rechtliche Anforderungen Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass die Ve r- träge den Anforderungen an die Rechtskonformität genügen. Wesentlich sind vor allem zwei Bereiche: Seite 8 von 12 3.1 Inhousefähigkeit Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Verga- berecht. Nach § 108 GWB kann die Leistung jedoch ohne Ausschreibung im Rahmen einer sog Inhousevergabe an die AWB vergeben werden, weil die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Diens t- stellen, weil sie über die SWK ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und wesentliche Entscheidungen der AWB hat, mehr als 80 % (2016: 95,6 %) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen und an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. 3.2 Preisrechtskonformität Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB richtet sich nach öffentlichem Preisrecht, d.h. nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den Leitsätzen über die P reisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Weiterhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu r Rechtmäßigkeit der Kalkulation von Gebühren weitere Anforderu n- gen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis recht ermittelter Frem d- entgelte aufstellt. Der Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der ermittel- ten Entgelte ist dabei Bestandteil der Preisrechtskonformität (siehe auch Ziff. 8.2). Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 1 des GV Abfallentsorgung bzw. GV Straßenreini- gung hat die Stadt Köln die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klein und Partner ausgewählt und mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; Klein und Partner war im g e- samten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das Kalkulationsverfahren, die gewählten A n- sätze und der Festpreiszeitraum (2019 – 2033) den preisrechtlichen Vorgaben entspr e- chen: „Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind kei- ne Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die vertraglich vereinbarten Entgelte preisrechtlich nicht zulässig sind.“ 4 Inhalt der Verträge Die Verträge über die satzungsgemäße Abfallentsorgung und die satzungsgemäße Stra- ßenreinigung (sog. „Grundverträge“) lehnen sich an die geltenden Verträge an. Im Fol- genden werden wesentliche Inhalte dieser Verträge dargestellt. 4.1 Gemeinsame Inhalte der Grundverträge Im Sinne der Vertragskontinuität wurde der alte Vertragstext beider Verträge weitgehend beibehalten, jedoch an die aktuelle Rechtslage, die Erfahrungen aus der Vertragshistorie, an neue Anforderungen sowie redaktionell angepasst. Der Text und der logische Aufbau beider neuen Grundverträge sind weitestgehend gleich. In den Anlagen zu den beiden Grundverträgen wurden die Leistungen aus den jetzt bestehenden Grundverträgen sowie Seite 9 von 12 alle nach 2001 getroffenen Zusatzvereinbarungen gebührenfinanzierter Leistungen be tref- fend zusammengefasst. Beibehalten wurden ebenfalls die Grundzüge der Entgeltkalkulation. Soweit möglich, wu r- den Kosten für sog. Nebenleistungen wie bisher in die Entgelte für die Hauptleistung ei n- gerechnet, z.B. in der Abfallentsorgung die Kosten für Wertstoffcenter oder Sperrmülla b- fuhr in die Entgelte für die Restmüllbehälter. Weiterhin wurden die Entgelte als langjährige Festpreise kalkuliert, die sich lediglich um bestimmte Preisgleitungsfaktoren erhöhen, die sich ihrerseits an allgemeinen Preisindi zes orientieren. Auf diese Art und Weise wird s i- chergestellt, dass die allgemeine Preissteigerung in der betreffenden Kostenart (z.B. T a- rifabschlüsse) in den Entgelten berücksichtigt wird. Mit dieser Preisgestaltung konnte die AWB seit ihrer Gründung im J ahr 2001 bis heute Entgeltstabilität garantieren und maßgeblich zur Gebüh renstabilität in Köln beitragen (s. auch Ziffer 2). Die Hauptleistungen werden soweit möglich und sinnvoll nach sachgerechten Abrec h- nungseinheiten leistungsgerecht abgerechnet (z.B. (Jahres)Leerungen, Anliegerfrontm e- ter o.ä.). In Fällen, wo Aufw and und Nutzen einer detaillier ten Abrechnung für beide Ve r- tragspartner nicht zielführend ist oder uner wünschten Schwankungen in der Abrechnung entstehen, die sich über die Vertragslaufzeit rel ativ sicher ausgleichen, wurden in Einze l- fällen pauschale Leistungsentgelte vereinbart. Dabei wurden die durchschnittlich zu e r- bringende Leistungen mit den durchschnittlich hierfür anfallenden Kosten bewertet. 4.2 Präambel Wichtig ist hier zunächst der Hinweis auf mögliche zukünftige Änderungen der Verträge zur Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Digitalisierung. Bei den Umweltbela n- gen stehen Entwicklungen im Fokus wie die E-Mobilität, die derzeit noch nicht hinreichend konkret sind, um sie bereits heute verbindlich im Vertrag zu regeln. Bei dem Thema „Digitalisierung“ geht es um die Herausforderungen, vor denen Städte angesichts der digitalen Transformation stehen (datenbasierte Optimierung bestehender Dienstleistungen, Smart Services). Konkret ist im ersten Schritt ein 2 -D Reinigungskatas- ter vorgesehen. 4.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung § 2 Abs. 1 beider Verträge verweist zur Konkretisierung des Leistungsinhalts auf Anlagen. Zum Teil haben diese Anlagen wie derum Anhänge, die Leistungsverzeichnisse enthalten, z.B. die Grünflächen, in denen die AWB wilden Müll sammelt (Anhänge der Anlage 7 zum GV Abfallentsorgung), oder Straßenbegleitgrün (Anhang zur Anlage zum GV Straßenre i- nigung). Als die AWB im Jahr 2001 privatisiert wurde, war es das Ziel, möglichst alle Aufgaben des damaligen Eigenbetriebs „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln“ in die private Recht s- form zu übertragen. Dies war aus Rechtsgründen nicht möglich für bestimmte Verwa l- tungsaufgaben, z.B. den Erlass von Ge bührensatzungen. Für solche Auf gaben bestimmt § 2 Abs. 2 beider Verträge, dass die AWB wie bisher solche Entscheidungen vorbereitet. § 2 Abs. 4 beider Verträge bestimmt, dass die Parteien den Vertrag einver nehmlich an- passen, wenn die Änderung der rechtlichen Grundlagen oder der tatsäch lichen Verhält- nisse dies erfordern. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Stadt Köln durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen werden; dies war in der Vergangenheit z.B. der Fall bei der Seite 10 von 12 Elektroaltgerätesammlung. Auf diese Weise können die Vertragsparte ien den Vertrag sich ändernden Anforderungen anpassen. 4.4 Entgelte § 6 regelt detailliert die Grundlagen der Kalkulation. So müssen die Entgelte nach § 6 Abs. 2 dem öffentlichen Preisrecht genügen. § 6 Abs. 8 und 9 regeln die schon beschri e- bene Methodik der Preisgleitung. Nach 6 Abs. 11 verständigen sich die Parteien über Mehr - und Minderleistungen und die hierfür zu entrichtenden Entgelte. 4.5 Verjährung § 7 regelt die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen. Wichtig ist hier § 7 Abs. 1 Satz 3: Soweit sich die Stadt Köln ihr erseits nicht auf Verjährung be rufen kann, kann dies die AWB auch nicht gegenüber der Stadt Köln. Das kann bei Gebührenerstattungsanspr ü- chen eintreten, die einer längeren Verjährung unterliegen als ein Entgeltrückerstattung s- anspruch der Stad t Köln gegenüber der AWB. Hierdurch wird ein Nachteil für die Stadt Köln vermieden. 4.6 Folgen einer Kündigung Nach § 10 Abs. 1 endet der Vertrag durch Kündigung; die erstmalige Kündi gung kann zum 31.12.2033 erfolgen. Geht die Kündigung von der Stadt Köln aus, muss diese nach § 11 Abs. 5 die zur Leistungserfüllung nicht mehr benötigten Anlagen und Einrichtungen der AWB übernehmen und hierfür ein Entgelt entrichten. 5 Sonstige Inhalte des GV Abfallentsorgung Die Leistungsinhalte werden in den Anlagen 1 bis 7 konkretisiert. 5.1 Anlage 1: Restmüllerfassung Diese Anlage regelt die klassische „Müllabfuhr“. Neu hinzugekommen sind Kontrollfahren an Schiffsanlegestellen und etwa notwendige Sonderabfuhren (Ziff. 3.1, bislang „AWB 2018“) und der Ausbau weiterer Papierkörbe , Hundekottütenspender und Unterflurbehä l- ter in Grünanlagen (Ziff. 3.2 Satz 2). 5.2 Anlage 3: Erfassung und –Verwertung kommunaler PPK-Mengen Anders als bisher (Pauschalbetrag pro Stadtbezirk) wird der Aufwand für die Logistik und die Verwertung von kommunalen PPK-Mengen jetzt – ähnlich wie immer schon bei der Biotonne (Anlage 2) – über ein Behälterentgelt gedeckt. Der Erlösrückvergütung aus der Verwertung (Ziff. 4) liegt ein bestimmtes Mischungsve r- hältnis verschiedener Papiersorten zugrunde. Sie orientiert si ch an einem 3 -Jahres- Mittelwert der im EUWID veröffentlichten Preise. Die so ermittelte Rückvergütung wird für jeweils 3 Jahre vereinbart und anschließend in dargestellter Weise an die Marktentwic k- Seite 11 von 12 lung angepasst. Auf diese Weise hat die Stadt Köln Anteil a n der Entwicklung der Altp a- pierpreise, andererseits werden im Interesse der Gebührenstabilität durch die Zugrund e- legung eines dreijährigen Mittelwerts starke Schwankungen gedämpft. 5.3 Anlage 7: Erfassung von illegalen Müllablagerungen Neu ist hier die ausdrüc kliche Erwähnung von Schrottfahrrädern, die zur Zeit zum U m- weltzentrum West zur Reparatur oder weiteren Verwertung gebracht werden. In Ziff. 2.4 ist eine Regelung zur täglichen Erfassung von wildem Müll auf einzelnen Fl ä- chen aufgenommen (z.B. die Grünanlage am Kaiser-Wilhelm-Ring). 6 Sonstige Inhalte des GV Straßenreinigung Die Anlage zur Straßenreinigung fasst ebenfalls die am 01.01.2001 vereinbarten Leistu n- gen und die Leistungen nach später geschlossenen Vereinbarungen zusammen. 6.1 Entgeltbezug: Anliegerfrontmeter Das Straßenreinigungsentgelt bezieht sich nicht mehr auf Frontmeter, sondern auf Anli e- gerfrontmeter. Das sich daraus ergebende Gesamtentgelt wird in der Gebührenkalkulation auf die Ei n- heit Frontmeter umgelegt. 6.2 Zwischenreinigung und Intensivreinigung Weiterhin wurde die Leistung erweitert um die Zwischenreinigung und die Intensivrein i- gung. Die Zwischenreinigung stellt eine außerturnusmäßige Reinigung von ungewöhnlich starken Verschmutzungen dar. Die Intensivreinigung ist der punktuelle Reinigungse insatz gegen hartnäckige Verschmutzungen, die mit dem „klassischen“ Kehreinsatz nicht bese i- tigt werden können, insbesondere Anhäufungen von Kaugummiflecken, Vogelkot, Urinal - und Getränkeflecken, Abfälle im Stadtmobiliar). Auf diese Weise wird die Reinigun g flexib- ler gestaltet und den sich ständig wandelnden Anforderungen an die Stadtsauberkeit a n- gepasst. 6.3 Gesondert ausgewiesene Reinigungsleistungen In Ziff. 2.1 werden Leistungen gesondert ausgewiesen und in Ziff. 5.2 bis 5.4 gesondert bepreist, die bislang im Straßenreinigungsentgelt mit kalkuliert wa ren, deren Umfang j e- doch später durch Zusatzvereinbarungen erhöht wurde. Hierbei handelt es sich um die Reinigung von Straßenbegleitgrün, Mittelalleen und selbständigen Radwegen. 6.4 Schienenweggrundstücke In die Entgeltkalkulation einbezogen wurde n die sog. „Schienenweggrundstü cke“. Hierbei handelt es sich um Fahrbahnen, die unmittelbar entlang von Schienentrassen verlaufen und deren Reinigung bislang vollständig aus dem Haushalt finanziert wurde. Diese au s- Seite 12 von 12 schließliche Haushaltsfinanzierung ist jedoch zu hoch; geboten ist lediglich eine Beteil i- gung in Höhe des sog. Kämmereranteils 1 (2019: ca. 19 %). 6.5 Zusammenlegung der Straßenkategorien „Fußgängergeschäftsstraße mit“ und „ohne besonderen Reinigungsaufwand“ Diese Straßenkategorien werden zu einer Ka tegorie „Fußgängergeschäftsstra ße“. Der „besondere Reinigungsaufwand“ bezog sich auf die Nassreinigung, die nunmehr in allen Fußgängergeschäftsstraßen durchgeführt wird. Eine Dif ferenzierung ist daher nicht mehr notwendig. 7 Kalkulation der Entgelte 7.1 Ermittlung der Entgelte nach preisrechtlichen Vorgaben Auf der Grundlage der in Ziff. 3.2 genannten Anforderungen wurden die Entgelte der AWB als Sel bstkostenfestpreise kalkuliert. Die Kalkulation erfolge nach den preisrechtlichen Vorschriften (Verordnung PR Nr . 30/53) und unter B eachtung der relevanten Rechtspre- chung in Zusammenarbeit mit der Pricewaterhouse Coopers GmbH, Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft (PwC). Dabei wurden entsprechend der gegebenen Komplexität der zu kalku- lierenden Leistungen anerkannte und übliche betriebswirtsc haftliche Methoden der Ko s- tenrechnung angewendet. Die so erstellte Kalkulation der Leistungsentgelte wurde, wie unter Abschnitt 4 „Rechtliche Anforderungen“ bereits dargestellt, von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft, der K anzlei Klein + P artner, Köln, geprüft. Im Rahmen der Prü fung sind keine Sachverhalte bekannt geworden, die darauf hinweisen , dass die kalkulierten Entgelte preisrechtlich nicht zulässig sind. 7.2 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit Nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dürfen nur angemessene Kosten angesetzt werden. Die hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung kann durch Kennzahlen erfolgen, dies auch in Form von Vergleichen mit anderen Unternehmen (Benchmarking). Hierbei müssen a l- lerdings die Vielschichtigkeit der entsorgungs - und reinigungslogistischen Aktivitäten der AWB und die spezifischen Rahmenbedingungen in Köln berücksichtigt werden, die keine vertiefende Detailanalyse erlauben. Insofern kann sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ausschließlich auf die wesentlichen Te ile der von der AWB im öffentlichen Auftrag der Stadt Köln zu erbringenden Leistungen und nicht auf sämtliche Einzelleistungen bezi e- hen. Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beruhen auf einer Untersuchung von der INFA -Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur - Management GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsorgungsbranch e darstellt und in einem 2 - Jahresturnus durchgeführt wird. INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten Bereichen die AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt. Hierzu wird im B e- triebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln regelmäßig berichtet.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0438/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.02.2018
- Erstellt
- 06.02.2018 09:00