Ausschlussgründe von Bewerber*innen im Vergabeverfahren
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3332/2024 vom 31.10.2024
Stand: Am 12.11.2024 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle II/30/302/1 Vorlagen-Nummer 28.10.2024 3332/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 12.11.2024 Ausschlussgründe von Bewerber*innen im Vergabeverfahren In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.09.2024 wurden seitens Herrn Werner Marx folgende Anfragen schriftlich eingereicht: 1. Gibt es bei der Stadtverwaltung Köln Vorgaben hinsichtlich der Vorgehensweise im Verga- beverfahren (Dienstleistungen und Bauaufträge) über Ausschlussgründe von Bewerbern? 2. Wenn ja, wie sehen diese aus und wann und wie werden Bewerber ausgeschlossen? 3. Werden ausgeschlossene Bewerber in Listen bei der Stadtverwaltung Köln geführt? Die Fragen werden wir folgt beantwortet: Zu Frage 1 und Frage 2: Die Stadtverwaltung wendet bei der Prüfung der Angebote in einem Vergabeverfahren alle ge- setzlichen Regelungen an. Darüber hinaus gehende zentrale städtische Vorgaben gibt es aus Gründen der Rechtskonformität nicht. Fachdienststellen können sich jederzeit in konkreten Vergabeverfahren zu den gesetzlichen Ausschlussgründen durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen beraten lassen. Die Ausschlussgründe können sich insbesondere aus dem Angebot selbst, der Eignung des*der Bieters*in oder seinem Verhalten im Vergabever- fahren ergeben. Zudem weisen zahlreiche Beratungsmedien (Vergabetipps) des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen die Fachdienststellen auf die gesetzlichen Vorgaben und die Verfahrensweise zum Ausschluss von Angeboten hin. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Ausschluss eines Angebotes nach entsprechen- der Prüfung immer schriftlich gegenüber den Bieter*innen erfolgen. Zu Frage 3: Nein. Eine Liste aller ausgeschlossenen Bewerber*innen ist nicht notwendig. Der Angebots- ausschluss eines*einer Bieters*in in einem Verfahren bedeutet nicht, dass sein*ihr Angebot in einem anderen Verfahren auch ausgeschlossen werden muss. Denn grundsätzlich beinhalten die Vergabeverfahren unterschiedliche Leistungsgegenstände und damit einhergehend auch unterschiedliche Anforderungen an die Bieter*innen und deren Angebote. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf
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12.11.2024
TOP 2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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