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3332/2024

Ausschlussgründe von Bewerber*innen im Vergabeverfahren

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 31.10.2024

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 12.11.2024, TOP 2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2234 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/302/1 
 
Vorlagen-Nummer 28.10.2024 
 3332/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 12.11.2024 
 
Ausschlussgründe von Bewerber*innen im Vergabeverfahren 
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.09.2024 wurden seitens Herrn 
Werner Marx folgende Anfragen schriftlich eingereicht:  
  
1. Gibt es bei der Stadtverwaltung Köln Vorgaben hinsichtlich der Vorgehensweise im Verga-
beverfahren (Dienstleistungen und Bauaufträge) über Ausschlussgründe von Bewerbern?  
2. Wenn ja, wie sehen diese aus und wann und wie werden Bewerber ausgeschlossen?  
3. Werden ausgeschlossene Bewerber in Listen bei der Stadtverwaltung Köln geführt?  
 
Die Fragen werden wir folgt beantwortet: 
 
Zu Frage 1 und Frage 2:  
 
Die Stadtverwaltung wendet bei der Prüfung der Angebote in einem Vergabeverfahren alle ge-
setzlichen Regelungen an. Darüber hinaus gehende zentrale städtische Vorgaben gibt es aus 
Gründen der Rechtskonformität nicht. Fachdienststellen können sich jederzeit in konkreten 
Vergabeverfahren zu den gesetzlichen Ausschlussgründen durch das Amt für Recht, Vergabe 
und Versicherungen beraten lassen. Die Ausschlussgründe können sich insbesondere aus 
dem Angebot selbst, der Eignung des*der Bieters*in oder seinem Verhalten im Vergabever-
fahren ergeben. Zudem weisen zahlreiche Beratungsmedien (Vergabetipps) des Amtes für 
Recht, Vergabe und Versicherungen die Fachdienststellen auf die gesetzlichen Vorgaben und 
die Verfahrensweise zum Ausschluss von Angeboten hin.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Ausschluss eines Angebotes nach entsprechen-
der Prüfung immer schriftlich gegenüber den Bieter*innen erfolgen.  
 
Zu Frage 3:  
 
Nein. Eine Liste aller ausgeschlossenen Bewerber*innen ist nicht notwendig. Der Angebots-
ausschluss eines*einer Bieters*in in einem Verfahren bedeutet nicht, dass sein*ihr Angebot in 
einem anderen Verfahren auch ausgeschlossen werden muss. Denn grundsätzlich beinhalten 
die Vergabeverfahren unterschiedliche Leistungsgegenstände und damit einhergehend auch 
unterschiedliche Anforderungen an die Bieter*innen und deren Angebote.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

12.11.2024 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3332/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
31.10.2024
Erstellt
24.10.2024 14:06