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V/0674/2025

Inklusive Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung schaffen – Barrierefreiheit und Inklusion als Grundlage der Planung und des Bauens verankern (AKIB/0004/2025)

Vorlagen 15.12.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 05.02.2026, TOP 7.1

Anlage A

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Anlage A

1376 Zeichen

Anlage A zur V/0674/2025 
Kurzüberblick 
Die Verwaltung informiert darüber, dass Inklusion und Barrierefreiheit bereits als Grundlage der 
Planung und des Handels implementiert wurden. Anlass der Vorlage ist die Anregung der Kom-
mission für Menschen mit Behinderungen an den Rat AKIB/0004/2025. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Barrierefreiheit und Inklusion werden in den verschiedenen Fachthemen einer Stadtentwicklung 
mitgedacht. Insbesondere in den kleinmaßstäblichen Planungen wie Straßenplanungen oder 
Grünflächenplanungen ist die Herstellung barrierefreier Räume eine Gestaltungs- und Planungs-
grundlage. Bei der Umsetzung zukünftiger Wohnungsbauprojekte definiert insbesondere die Bau-
ordnung NRW die Handlungsspielräume einer barrierefreien Gestaltung. 
 
Finanzierung 
keine 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Schaffung barrierefreier und inklusiver Räume ist grundlegend für eine Teilhabe am gesell-
schaftlichen Leben und sollte darum bei konkreten Projekten als Grundlage der Planung heran-
gezogen werden. Insbesondere die Querschnittsthemen Demographie, Gleichstellung und Inklu-
sion werden tangiert.

Berichtsvorlage

7891 Zeichen

V/0674/2025 
V/0674/2025 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Inklusive Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung schaffen – Barrierefreiheit und 
Inklusion als Grundlage der Planung und des Bauens verankern (AKIB/0004/2025) 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   28.01.2026 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen 
Bericht 
   05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Stadtverwaltung Münster hat Inklusion und Barrierefreiheit bereits als Grundlage der Planung und 
des Handelns verankert, indem Stadträume für Alle geschaffen werden. 
Die Anregung AKIB/0004/2025 der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen (KIB) an den Rat vom 17.06.2025 ist vom Rat in seiner Sitzung am 02.07.2025 an den 
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung (jetzt Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und 
Stadtentwicklung) verwiesen worden. Die Verwaltung wird beauftragt: 
1. Inklusion und Barrierefreiheit als Grundlage der Planung und des Handelns zu verankern. Bei-
des muss für die Planung neuer Wohngebiete und -projekte wie auch für die Gestaltung der 
Quartiere gelten. 
Inklusive Wohngebiete und -projekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl barrierefrei 
als auch sozial integrativ sind. Stadträume sind so zu gestalten, dass sie für alle Menschen, in-
klusive Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zugänglich, nutzbar und lebenswert sind. 
Für die Entwicklung neuer Wohnquartiere ist häufig zuvor die Schaffung von Planungsrecht in 
Form eines Bebauungsplanes notwendig. Auf dieser Maßstabsebene sind grundsätzlich nur 
eingeschränkt Aussagen zur Barrierefreiheit möglich. Die konkrete Ausgestaltung der planungs-
rechtlich zuzulassenden Nutzungen sind in den anschließenden Ausbauplanungen zu konkreti-
sieren. 
In der Stadtplanung wird, durch die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse, eine inklusive 
Stadtplanungsamt  
 
19.12.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Pichon  
Telefon: 492 -6174 
Pichon@stadt -muenster.de

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V/0674/2025 
Teilnahme in der Quartiersentwicklung mitgedacht: In Wohngebieten und -projekten werden u.a. 
auch öffentliche Nutzungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Parkanlagen vorgesehen, die 
sich entweder aus dem Projekt selber oder aus dem vorhandenen Bedarf heraus ergeben. Da-
bei können insbesondere öffentliche Grünflächen als reizarme Rückzugsräume genutzt werden 
und schaffen einen Beitrag zum stadtklimatischen Mikroklima. Nachbarschaftsplätze gliedern 
größere Wohngebiete und dienen als wohnungsnahe Begegnungs- und Austauschräume in der 
direkten Nachbarschaft. Weitere Nutzungen wie beispielsweise Supermärkte, Banken oder 
Arztpraxen sollten möglichst in fußläufiger Entfernung vorhanden sein; können aber nicht in je-
dem Wohngebiet eingeplant werden. Insgesamt ist eine Stadt der kurzen Wege das Planungs-
ziel der Stadt Münster.  
Auch die Anordnung der Baukörper und die daraus resultierenden Belichtungs- und Beschat-
tungssituationen werden bei der Planung neuer Quartiere berücksichtigt, so dass gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den entstehenden Quartieren nachgewiesen werden können.  
Durch die Planung der Erschließung neuer Wohngebiete und -projekte wird zur inklusiven 
Stadtentwicklung beigetragen: Erschließungen unterliegen grundsätzlich einem aufbauenden 
System: Kfz-Erschließungen gewährleisten einen sinnvollen Anschluss an das vorhandene Er-
schließungsnetz und sichern eine geordnete Erschließung des entstehenden Wohngebiets. Da-
bei wird gewährleistet, dass jede öffentliche Nutzung grundsätzlich auch mit dem Kfz erreicht 
werden kann. Darauf aufbauend entwickeln sich Wegebeziehungen, die möglichst intuitiv und 
instinktiv sowie ohne Umwege das gesamte Gebiet erschließen. Bei der Ausbauplanung der Er-
schließungen ist darauf zu achten, neben einer entsprechenden Anzahl an Stellplätzen für mo-
bilitätseingeschränkte Personen auch sämtliche Wege durchgehend barrierefrei zu halten. 
Grundlage für die Planung sind die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA, FGSV 
212) und die DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 3: Öffentlicher Ver-
kehrs- und Freiraum. Das ist bereits der Standardanspruch der Stadt Münster und wird durch 
das Amt für Mobilität und Tiefbau entsprechend geplant. Alle Planungen, die in diesem Amt er-
stellt werden, werden zudem im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB) mit 
einem Mitglied der Arbeitsgruppe 5 „Stadtplanung und Verkehr“ der Kommission zur Förderung 
der Inklusion von Menschen mit Behinderung besprochen und bei Bedarf in der genannten Ar-
beitsgruppe vorgestellt. 
Ein Aspekt der inklusiven Stadtentwicklung betrifft auch die finanzielle Leistbarkeit des Wohn-
raumes. Durch die Entwicklung neuer Wohngebiete und -projekte schafft die Stadt Münster ei-
nen aktiven Beitrag zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes, indem dem anhaltenden Woh-
nungsdruck in Münster begegnet wird. 
Das übergeordnete Planungsziel ist es, Stadträume für Alle zu entwickeln. Dabei nehmen die 
Planerinnen und Planer der Stadt Münster bei der Planung unterschiedliche Sichtweisen ein, 
um eine systematische Interessensabwägung vorzunehmen und somit unterschiedliche Nutzer-
gruppen bei der Planung zu berücksichtigen. 
2. dafür zu sorgen, dass zukünftige Wohnungsbauprojekte in Münster barrierefrei und rollstuhlge-
recht geplant und umgesetzt werden. 
Grundsätzlich definiert die Landesbauordnung NRW (BauO NRW), dass bauliche Anlagen bar-
rierefrei sind, wenn sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in

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der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hil-
fe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (vgl. § 48 BauO NRW). Darüber hinaus konkretisiert 
die DIN 18040-2 die technischen Baubestimmungen, die im Zuge des Wohnungsbaus eingehal-
ten werden sollten. 
Grundsätzlich definiert die BauO NRW, dass Mehrfamilienhäuser barrierefrei sein müssen. Die-
ses gilt auch für bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (vgl. § 49 BauO NRW). Das 
heißt, dass ein Bauantrag bei der Bauordnung auf das Vorliegen von Barrierefreiheit der DIN 
entsprechend überprüft wird. Wenn diese Norm nicht eingehalten wird, wird der Bauantrag nicht 
genehmigt. Bei Bestandsgebäuden sind die Möglichkeiten jedoch eingeschränkter - auf die In-
stallation eines Aufzuges kann gem. BauO NRW verzichtet werden, wenn dieser nur unter be-
sonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Erst bei wesentlichen Änderungen (verein-
facht gesagt Kernsanierungen) kann gefordert werden, dass das Gebäude barrierefrei saniert 
werden muss (vgl. § 59 BauO NRW). Auf diese Möglichkeit wird i.d.R. verzichtet, wenn diese 
nur durch Abriss und Neubau herstellbar ist und aus finanziellen Gründen vom Eigentü-
mer/Vorhabenträger nicht abbildbar ist. Einfamilienhäuser müssen somit grundsätzlich nicht 
barrierefrei errichtet werden – die Sicherung einer Barrierefreiheit ist in diesem Fall dem Eigen-
tümer zu überlassen. 
Auch Kinderspielplätze, die für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen auf einem Baugrund-
stück gem. BauO NRW gefordert werden, müssen barrierefrei erreichbar sein (vgl. § 8 Abs. 2 
BauO NRW). 
Außerdem müssen die Wohnungen ohne Barrieren erreichbar sein durch bspw. Aufzüge, das 
Vorsehen ausreichend breiter Flure und breite Türen (vgl. § 39 Abs. 4 Nr. 3 BauO NRW). Eine 
Arbeitshilfe bei der Planung von Gebäuden bietet die Checkliste „Bauen für alle“ 
(https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-
muenster/63_bauordnungsamt/pdf/checkliste-fuer-die_pruefung-der-barrierefreiheit.pdf). 
3. dem Rat bis zum Ende des 1. Quartals 2026 zu der Anregung eine Vorlage vorzulegen. 
Mit dieser Vorlage ist die Anregung abgearbeitet. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A

Beratungsverlauf (2)

28.01.2026 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0674/2025
Typ
Vorlagen
Datum
15.12.2025
Erstellt
05.12.2025 10:36