V/0674/2025
Inklusive Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung schaffen – Barrierefreiheit und Inklusion als Grundlage der Planung und des Bauens verankern (AKIB/0004/2025)
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Anlage A
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Anlage A zur V/0674/2025 Kurzüberblick Die Verwaltung informiert darüber, dass Inklusion und Barrierefreiheit bereits als Grundlage der Planung und des Handels implementiert wurden. Anlass der Vorlage ist die Anregung der Kom- mission für Menschen mit Behinderungen an den Rat AKIB/0004/2025. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Barrierefreiheit und Inklusion werden in den verschiedenen Fachthemen einer Stadtentwicklung mitgedacht. Insbesondere in den kleinmaßstäblichen Planungen wie Straßenplanungen oder Grünflächenplanungen ist die Herstellung barrierefreier Räume eine Gestaltungs- und Planungs- grundlage. Bei der Umsetzung zukünftiger Wohnungsbauprojekte definiert insbesondere die Bau- ordnung NRW die Handlungsspielräume einer barrierefreien Gestaltung. Finanzierung keine Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Schaffung barrierefreier und inklusiver Räume ist grundlegend für eine Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben und sollte darum bei konkreten Projekten als Grundlage der Planung heran- gezogen werden. Insbesondere die Querschnittsthemen Demographie, Gleichstellung und Inklu- sion werden tangiert.
Berichtsvorlage
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V/0674/2025 V/0674/2025 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Inklusive Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung schaffen – Barrierefreiheit und Inklusion als Grundlage der Planung und des Bauens verankern (AKIB/0004/2025) Beratungsfolge 28.01.2026 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be- hinderungen Bericht 05.02.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Stadtverwaltung Münster hat Inklusion und Barrierefreiheit bereits als Grundlage der Planung und des Handelns verankert, indem Stadträume für Alle geschaffen werden. Die Anregung AKIB/0004/2025 der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be- hinderungen (KIB) an den Rat vom 17.06.2025 ist vom Rat in seiner Sitzung am 02.07.2025 an den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung (jetzt Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung) verwiesen worden. Die Verwaltung wird beauftragt: 1. Inklusion und Barrierefreiheit als Grundlage der Planung und des Handelns zu verankern. Bei- des muss für die Planung neuer Wohngebiete und -projekte wie auch für die Gestaltung der Quartiere gelten. Inklusive Wohngebiete und -projekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl barrierefrei als auch sozial integrativ sind. Stadträume sind so zu gestalten, dass sie für alle Menschen, in- klusive Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zugänglich, nutzbar und lebenswert sind. Für die Entwicklung neuer Wohnquartiere ist häufig zuvor die Schaffung von Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes notwendig. Auf dieser Maßstabsebene sind grundsätzlich nur eingeschränkt Aussagen zur Barrierefreiheit möglich. Die konkrete Ausgestaltung der planungs- rechtlich zuzulassenden Nutzungen sind in den anschließenden Ausbauplanungen zu konkreti- sieren. In der Stadtplanung wird, durch die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse, eine inklusive Stadtplanungsamt 19.12.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Pichon Telefon: 492 -6174 Pichon@stadt -muenster.de - 2 - V/0674/2025 Teilnahme in der Quartiersentwicklung mitgedacht: In Wohngebieten und -projekten werden u.a. auch öffentliche Nutzungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Parkanlagen vorgesehen, die sich entweder aus dem Projekt selber oder aus dem vorhandenen Bedarf heraus ergeben. Da- bei können insbesondere öffentliche Grünflächen als reizarme Rückzugsräume genutzt werden und schaffen einen Beitrag zum stadtklimatischen Mikroklima. Nachbarschaftsplätze gliedern größere Wohngebiete und dienen als wohnungsnahe Begegnungs- und Austauschräume in der direkten Nachbarschaft. Weitere Nutzungen wie beispielsweise Supermärkte, Banken oder Arztpraxen sollten möglichst in fußläufiger Entfernung vorhanden sein; können aber nicht in je- dem Wohngebiet eingeplant werden. Insgesamt ist eine Stadt der kurzen Wege das Planungs- ziel der Stadt Münster. Auch die Anordnung der Baukörper und die daraus resultierenden Belichtungs- und Beschat- tungssituationen werden bei der Planung neuer Quartiere berücksichtigt, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den entstehenden Quartieren nachgewiesen werden können. Durch die Planung der Erschließung neuer Wohngebiete und -projekte wird zur inklusiven Stadtentwicklung beigetragen: Erschließungen unterliegen grundsätzlich einem aufbauenden System: Kfz-Erschließungen gewährleisten einen sinnvollen Anschluss an das vorhandene Er- schließungsnetz und sichern eine geordnete Erschließung des entstehenden Wohngebiets. Da- bei wird gewährleistet, dass jede öffentliche Nutzung grundsätzlich auch mit dem Kfz erreicht werden kann. Darauf aufbauend entwickeln sich Wegebeziehungen, die möglichst intuitiv und instinktiv sowie ohne Umwege das gesamte Gebiet erschließen. Bei der Ausbauplanung der Er- schließungen ist darauf zu achten, neben einer entsprechenden Anzahl an Stellplätzen für mo- bilitätseingeschränkte Personen auch sämtliche Wege durchgehend barrierefrei zu halten. Grundlage für die Planung sind die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA, FGSV 212) und die DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 3: Öffentlicher Ver- kehrs- und Freiraum. Das ist bereits der Standardanspruch der Stadt Münster und wird durch das Amt für Mobilität und Tiefbau entsprechend geplant. Alle Planungen, die in diesem Amt er- stellt werden, werden zudem im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB) mit einem Mitglied der Arbeitsgruppe 5 „Stadtplanung und Verkehr“ der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung besprochen und bei Bedarf in der genannten Ar- beitsgruppe vorgestellt. Ein Aspekt der inklusiven Stadtentwicklung betrifft auch die finanzielle Leistbarkeit des Wohn- raumes. Durch die Entwicklung neuer Wohngebiete und -projekte schafft die Stadt Münster ei- nen aktiven Beitrag zur Stabilisierung des Wohnungsmarktes, indem dem anhaltenden Woh- nungsdruck in Münster begegnet wird. Das übergeordnete Planungsziel ist es, Stadträume für Alle zu entwickeln. Dabei nehmen die Planerinnen und Planer der Stadt Münster bei der Planung unterschiedliche Sichtweisen ein, um eine systematische Interessensabwägung vorzunehmen und somit unterschiedliche Nutzer- gruppen bei der Planung zu berücksichtigen. 2. dafür zu sorgen, dass zukünftige Wohnungsbauprojekte in Münster barrierefrei und rollstuhlge- recht geplant und umgesetzt werden. Grundsätzlich definiert die Landesbauordnung NRW (BauO NRW), dass bauliche Anlagen bar- rierefrei sind, wenn sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in - 3 - V/0674/2025 der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hil- fe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (vgl. § 48 BauO NRW). Darüber hinaus konkretisiert die DIN 18040-2 die technischen Baubestimmungen, die im Zuge des Wohnungsbaus eingehal- ten werden sollten. Grundsätzlich definiert die BauO NRW, dass Mehrfamilienhäuser barrierefrei sein müssen. Die- ses gilt auch für bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (vgl. § 49 BauO NRW). Das heißt, dass ein Bauantrag bei der Bauordnung auf das Vorliegen von Barrierefreiheit der DIN entsprechend überprüft wird. Wenn diese Norm nicht eingehalten wird, wird der Bauantrag nicht genehmigt. Bei Bestandsgebäuden sind die Möglichkeiten jedoch eingeschränkter - auf die In- stallation eines Aufzuges kann gem. BauO NRW verzichtet werden, wenn dieser nur unter be- sonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Erst bei wesentlichen Änderungen (verein- facht gesagt Kernsanierungen) kann gefordert werden, dass das Gebäude barrierefrei saniert werden muss (vgl. § 59 BauO NRW). Auf diese Möglichkeit wird i.d.R. verzichtet, wenn diese nur durch Abriss und Neubau herstellbar ist und aus finanziellen Gründen vom Eigentü- mer/Vorhabenträger nicht abbildbar ist. Einfamilienhäuser müssen somit grundsätzlich nicht barrierefrei errichtet werden – die Sicherung einer Barrierefreiheit ist in diesem Fall dem Eigen- tümer zu überlassen. Auch Kinderspielplätze, die für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen auf einem Baugrund- stück gem. BauO NRW gefordert werden, müssen barrierefrei erreichbar sein (vgl. § 8 Abs. 2 BauO NRW). Außerdem müssen die Wohnungen ohne Barrieren erreichbar sein durch bspw. Aufzüge, das Vorsehen ausreichend breiter Flure und breite Türen (vgl. § 39 Abs. 4 Nr. 3 BauO NRW). Eine Arbeitshilfe bei der Planung von Gebäuden bietet die Checkliste „Bauen für alle“ (https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt- muenster/63_bauordnungsamt/pdf/checkliste-fuer-die_pruefung-der-barrierefreiheit.pdf). 3. dem Rat bis zum Ende des 1. Quartals 2026 zu der Anregung eine Vorlage vorzulegen. Mit dieser Vorlage ist die Anregung abgearbeitet. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0674/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.12.2025
- Erstellt
- 05.12.2025 10:36