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0687/2026

Stellungnahme zu AN/0238/2026 - Heizkosten in Wohnungen der GAG

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 03.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bauen und Wohnen, Sitzung am 23.06.2026

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 1 - Linke Anfrage nach § 4

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

1770 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 03.06.2026 
 0687/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 23.06.2026 
 
Stellungnahme zu AN/0238/2026 - Heizkosten in Wohnungen der GAG 
Die Anfrage AN/0238/2026, Heizkosten in Wohnungen der GAG wurde vom Beteiligungsma-
nagement mit der Bitte um eine Stellungnahme an die GAG Immobilien AG weitergeleitet. 
 
Die GAG äußert sich wie folgt auf die Fragen in der Anfrage: 
 
1. Ist es zutreffend, dass die GAG nur dann den Abschlag erstattet, wenn die Mieter*in-
nen ihren Anspruch geltend machen?  
2. Für wie viele Mietparteien hat die GAG diesen Abschlag gewährt? Wie viele offene 
Forderungen von Seiten der Mieter*innen gibt es?  
3. In wie vielen GAG-Wohnungen kann keine separate Abrechnung, wie in §12, Abs1. 
Heizkostenverordnung dargelegt, vorgenommen werden? Für wie viele Jahre haben Mie-
ter*innen das Recht den Abschlag einzufordern?  
 
1. Da die fehlende Abtrennung von Wärme und Warmwasser nicht immer von der GAG 
zu vertreten ist, sondern teilweise auch von den Messdienstleistern, ist es zwingend 
notwendig, dass die Mieter:innen ihren Einspruch schriftlich geltend machen, damit 
Schadenersatz bei den Messdienstleistern und ggf. deren Versicherungen geltend ge-
macht werden kann. 
2. Über die Anzahl der gewährten Kürzungen können wir keine Aussage treffen, da wir 
den Widerspruchsgrund nicht separat erfassen (im Jahr 2025 hat die GAG insgesamt 
157 TEUR an Gutschriften auf Grund von Widersprüchen erteilt, das sind ca. 0,1% der 
gesamten umlagefähigen Kosten). 
3. Über die Anzahl der betroffenen Wohnungen können wir keine Aussage treffen, diese 
Daten werden nicht erhoben. 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage 1 - Linke Anfrage nach § 4

3027 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An den Oberbürgermeister 
Herrn Torsten Burmester  
 
An die Vorsitzende des Ausschusses für 
Bauen und Wohnen  
Frau Berit Blümel 
 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln 
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-Mail: DieLinke@stadt -koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 04.02.2026 
AN/0238/2026 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 10.03.2026 
 
Heizkosten in Wohnungen der GAG 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,  
sehr geehrter Frau Ausschussvorsitzende,  
 
die Fraktion Die Linke bittet Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung 
des Ausschusses für Bauen und Wohnen zu setzen.  
 
In der Heizkostenverordnung ist festgelegt, dass Mieter*innen das Recht haben ihre 
Heizkostenabrechnung um 15 % zu kürzen, wenn ihre Verbräuche von Heiz- und heißem 
Brauchwasser nicht separat abgerechnet werden. Hierzu zitieren wir im Folgenden aus der 
Heizkostenverordnung:  
 
Zitat:  
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO lautet: „Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder 
Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig 
abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen 
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“

Dieses Kürzungsrecht der Mieter nach § 12 HeizkostenVO ist zwingendes Recht, kann also 
mietvertraglich nicht ausgeschlossen werden.  
Das Kürzungsrecht besteht z.B., wenn  
 Räume nicht mit Erfassungsgeräten ausgerüstet werden; zum Beispiel auch, wenn die 
Wohnung bei Erstbezug noch nicht mit Heizkostenverteilern ausgerüstet wurde (LG Berlin 
v. 7.11.1996 – 62 S 170/96 -);  
 
GAG Mieter*innen aus Köln-Vogelsang ist dieser Umstand bekannt und sie haben festgestellt, 
dass der im Zitat dargelegte Umstand für ihre Wohnungen zutrifft. Ein Teil der Mieter*innen hat die 
GAG aufgefordert die 15 Prozent Abschlag zu gewähren. Nach Informationen der Mieter*innen 
erstattet die GAG, wenn auch zögerlich, den 15-prozentigen Abschlag, wenn die Mieter*innen ihr 
Recht in Anspruch nehmen. Aus Sicht der Linken wäre es für das überwiegend städtische und 
soziale Unternehmen GAG angezeigt, aus sozialer Verantwortung heraus, proaktiv den o.g. 
Abschlag zu gewähren. 
 
Dazu hat Die Linke folgende Fragen:  
1. Ist es zutreffend, dass die GAG nur dann den Abschlag erstattet, wenn die Mieter*innen 
ihren Anspruch geltend machen?  
1. Für wie viele Mietparteien hat die GAG diesen Abschlag gewährt? Wie viele offene 
Forderungen von Seiten der Mieter*innen gibt es?  
2. In wie vielen GAG-Wohnungen kann keine separate Abrechnung, wie in §12, Abs1. 
Heizkostenverordnung dargelegt, vorgenommen werden? Für wie viele Jahre haben Mieter*innen 
das Recht den Abschlag einzufordern?  
 
Mit freundlichen Grüßen, 
gez.  
Hans Günter Bell 
Fraktionsgeschäftsführer Die Linke

Beratungsverlauf (1)

23.06.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0687/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
03.06.2026
Erstellt
06.03.2026 12:09