2493/2021
Beantwortung der Anfrage der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln betr. "Wettbüros" (AN/0521/2021)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI/63 Vorlagen-Nummer 11.08.2021 2493/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 26.08.2021 Beantwortung der Anfrage der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln betr. "Wettbüros" (AN/0521/2021) Mit Anfrage AN/0521/2021 fragt die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln: 1. Wie viele Wettbüros gibt es zurzeit auf Kölner Stadtgebiet und wie hat sich die Zahl im Vergleich zu 2015 verändert? 2. Wie viele Anträge auf Nutzungsänderung zur Nutzung einer Gewerbeeinheit als Wettbüro liegen der Bauaufsicht zurzeit vor? 3. Inwieweit müssen Wettbüros mehr Auflagen erfüllen als der Einzelhandel bzw. welche Restrikti- onen ergeben sich hier? 4. Welche Instrumente stehen zur Verfügung, um die weitere Verbreitung von Wettbüros zu brem- sen und inwieweit werden sie in Köln angewandt? 5. Welche Instrumente würde sich die Verwaltung wünschen, um die weitere Verbreitung von Wett- büros zu bremsen, und welche Initiativen wurden gestaltet, um sie zu schaffen? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1: Wie viele Wettbüros gibt es in Köln und wie hat sich die Zahl seit 2015 verändert. Derzeit sind 205 Wettbüros im Bereich „Gewerbeangelegenheiten“ des Amtes für öffentliche Ordnung angemeldet bzw. 205 solche Gewerbe wurden angezeigt. Ein Vergleich zu 2015 lässt sich aus den Unterlagen der Gewerbemeldestelle nicht herleiten, da die Tabelle laufend und ohne Zeitstempel fortgeführt wird. Zu 2: Wie viele Anträge auf Nutzungsänderung zur Nutzung einer Gewerbeeinheit als Wett- büro liegen der Bauaufsicht zurzeit vor? In 2021 (Stichtag 23. Juni.2021) wurden bisher fünf solcher Anträge gestellt. Davon befinden sich noch zwei in Bearbeitung während drei Anträge abgelehnt wurden. In 2020 wurden insgesamt 13 entsprechende Anträge gestellt, von denen sich noch vier in Bearbeitung befinden (Sieben Anträge wurden abgelehnt, zwei genehmigt). Zusammengefasst liegen damit noch sechs in Bearbeitung befindliche Anträge vor. Zu 3: Inwieweit müssen Wettbüros mehr Auflagen erfüllen als der Einzelhandel bzw. welche Restriktionen ergeben sich hier? Im Prinzip müssen Wettbüros keine anderen baulichen Voraussetzungen erfüllen als bei- spielsweise Einzelhandelsunternehmen. Es gibt jedoch Unterschiede bei der planungsrechtli- 2 chen Beurteilung. Bauplanungsrechtlich sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu qualifizieren. Als solche sind sie nach der Baunutzungsvorordnung (BauNVO) allgemein zulässig in Kerngebieten. Wenn das Wettbüro in einem Kern- oder Mischgebiet unterhalb einer Größe von 100 m² bleibt, kann es nicht oder nur schwer beanstandet werden. Sie können aber unter strengeren Vo- raussetzungen auch in besonderen Wohngebieten, urbanen Gebieten oder Gewerbegebieten zulässig sein. Wettannahmestellen oder Wettvermittlungsstellen hingegen fallen nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätten. Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in de- nen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem Wettunternehmen Transak- tionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Wettvermittlungsstellen fallen nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden zusätzlich dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und bspw. die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live- Übertragungen zu verfolgen. Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wett- annahmestellen“ und als Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden. Da Wettannahmestellen bauplanungsrechtlich als "normale Gewerbebetriebe" zu qualifizieren sind, sind sie allgemein oder ausnahmsweise zulässig in nahezu allen Gebieten der BauNVO, mit Ausnahme der reinen Wohngebiete. Zusätzlich zur baurechtlichen und planungsrechtlichen Beurteilung kommt bei Wettbüros/ Wettvermittlungsstellen neben der Gewerbeanzeige bei der Stadt Köln noch eine von der Be- zirksregierung ausgestellte Genehmigung hinzu. Die Stadt wird hier bei entsprechenden An- trägen beteiligt, muss sich aber auf die baurechtliche und planungsrechtliche Prüfung be- schränken. Aufgrund einer jahrelangen Grauzonensituation und der gerichtlichen Aussetzung des ganzen Konzessionsverfahrens bis Oktober/November 2020 können diese Erlaubnisse der Bezirksre- gierung erst seit November erteilt werden. In 2020 wurden bei der Bezirksregierung Köln 120 derartige Genehmigungen beantragt. Zum aktuellen Zeitpunkt sind vier Erlaubnisse erteilt worden. 15 Erlaubnisanträge wurden bisher abgelehnt. Einige Anträge wurden zwischenzeitlich zurückgezogen. Es besteht ein laufender Austausch mit dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Köln, um in allen Fällen eine ordentliche Rechtslage zu klären bzw. herbeizuführen. Zu 4. und 5: Welche Instrumente stehen zur Verfügung, um die weitere Verbreitung von Wett- büros zu bremsen und inwieweit werden sie in Köln angewandt und welche Instrumente würde sich die Verwaltung wünschen, um die weitere Verbreitung von Wettbüros zu bremsen, und welche Initiativen wurden gestartet, um sie zu schaffen? Wie bereits ausgeführt, wären weitergehende planungsrechtliche Festlegungen dafür geeig- net, dass Wettbüros in festgelegten Zonen nicht mehr genehmigungsfähig sind. Diese Regelungen sind aber nur wirksam, wenn sich die Inhaber und Antragsteller auch an die gesetzlichen Regelungen halten. Es wurden Fälle bekannt, bei denen Anträge gestellt wurden, die auf dem Papier zunächst korrekt waren. Bei einer Kontrolle fiel dann auf, dass entgegen des Antrags doch Fernseher, Monitore, Stehtische installiert wurden, an denen die Kunden 3 den Verlauf der Ereignisse, auf die sie gewettet haben, live beobachtet haben. Zur Nachkon- trolle wurden sie dann schlicht wieder abgehängt. Um hier wirksam agieren zu können, wären mehr Kontrollen und Nachkontrollen erforderlich, insbesondere an der Grenze zwischen Wettannahmestelle und Wettbü- ro/Wettvermittlungsstelle. Dafür wiederum bedürfe es mehr Personal, auch zur Einleitung und Bearbeitung entsprechender Bußgeldverfahren. Es wird bereits geprüft, welche Ressourcen und Prozesse erforderlich sind, um erforderliche Kontrollen wirksam auf- und ausbauen zu können. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2493/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.08.2021
- Erstellt
- 06.07.2021 11:15