3176/2017
Bürgeranregung gem. § 24 GO - Adressweitergabe an die Bundeswehr
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 3176/2017 Freigabedatum 20.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgeranregung gem. § 24 GO - Adressweitergabe an die Bundeswehr Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Zunächst bedankt sich der Ausschuss ausdrücklich bei dem Petenten für die Anregung. Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands und der zusätzlichen Kosten für die Verwaltung, be- schließt der Ausschuss, die Anregung des Petenten abzuweisen. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 07.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Jeweils bis zum 31. März übermitteln die Städte und Gemeinden der Bundeswehr die Daten zu Per- sonen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr. Die Meldebehörde ist verpflichtet, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Petent regt an, dass der Rat der Stadt Köln beschließen möge, dass Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert werden. Dem Schreiben ist zudem ein Musterwi- derspruch beizufügen. Gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ist eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätes- tens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Diese öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde beinhaltet auch den Hinweis auf die Möglich- keit des Widerspruches gegen die Übermittlung von Meldedaten in anderen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahl- vorschlägen, an Mandatsträger, Adressbuchverlagen und Eigentümer von Wohnungen. Ein darüber hinausgehendes Verfahren, z. B. individuelle Schreiben an betroffene Jugendliche mit Beifügung eines Musterwiderspruches, stellt nach Ansicht des Städtetages NRW (Der Petent hat sei- ne Anregung an mehrere Städte und Gemeinden in NRW gesandt), einen grundsätzlich nicht vorge- schriebenen besonderen Aufwand dar, auch wenn eine solche besondere Serviceleistung für eine einzelne Gruppe von Einwohnern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung denkbar wäre. Würde im Übrigen bei der Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr ein solch spezielles Ver- fahren durchgeführt werden, könnte der Eindruck entstehen, solche Anfragen seien kritischer und zurückhaltender zu bewerten als Anfragen anderer Stellen. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass. Die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind nach Ansicht des Städtetages ausreichend, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. Der Städtetag regt daher an, die von dem Petenten gestellte Bürgeranregung zur Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr im Hinblick auf den erhöhten und nicht notwendigen Aufwand kritisch zu prüfen. Die kritische Haltung des Städtetages wird von der Verwaltung geteilt. Jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten öffentlich bekannt zu machen, ist gemäß § 50 Abs. 5 BMG rechtlich vorgeschrieben und demnach verpflichtend. Zudem besteht diese Pflicht nicht nur für Übermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 50 Abs. 5 BMG, sondern auch für Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 BMG und § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG. Demnach stellt die Bürgeranregung des Petenten einen zusätzlichen Aufwand dar, der zu leisten wä- re. Eine interne Prüfung des Melderegisters ergab, dass rd. 7.600 Personen in 2019 die Volljährigkeit erlangen werden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese müssten angeschrieben wer- den, so dass sich allein das Porto auf ca. 5.300 EUR beläuft. Hinzu kommen noch die Kosten für das 3 Material, wie z. B. Papier, Briefumschläge, Tinte usw. Rechnet man noch die Personalkosten hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 bis 15.000 EUR, der durch die Maßnahme (jährlich) zu berücksichtigen wäre. Das zeigt, dass die Bürgeranregung des Petenten den Verwaltungsaufwand erhöht, zusätzliche Kos- ten im unteren fünfstelligen Bereich verursacht und aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur jährli- chen Bekanntmachung nicht notwendig ist.
Anregung_vollständig
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Dr. Alexander Soranto Neu Mitglied des Deutschen Bundestages Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46, 53721 Siegburg An den Rat Siegburg, 18.07.2017 Bezug: Anlagen: Dr. Alexander Soranto Neu, MdB Mühlenstr. 46 53721 Siegburg Telefon: +49 2241 / 1694865 Fax: +49 2241 / 1694863 Alexander.neu.ma01@bundestag.de Berliner Büro: Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 30 227-74328 Fax: +49 30 227-76458 alexander.neu@bundestag.de Bürgeranregung gem. $24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Sehr geehrteR BürgermeisterIn, sehr geehrte Damen und Herren des Rates, hiermit rege ich gem. $ 24 GO NRW an: Der Rat möge beschließen: Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt. Begründung: Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr. Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden. Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen. Dies ist in $58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf $ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt. Dort heißt es: Eine Datenübermittlung nach $ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Seite 2 N Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie aufihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizufügen. Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann. Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Al6xaiider 5. Neu, MdB
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Mühlenstraße 46
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Details
- Aktenzeichen
- 3176/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 20.10.2017
- Erstellt
- 13.10.2017 08:50