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3176/2017

Bürgeranregung gem. § 24 GO - Adressweitergabe an die Bundeswehr

Beschlussvorlage Ausschuss 20.10.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 07.11.2017, TOP 3.7

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4694 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3176/2017 
Freigabedatum 20.11.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgeranregung gem. § 24 GO - Adressweitergabe an die Bundeswehr 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Zunächst bedankt sich der Ausschuss ausdrücklich bei dem Petenten für die Anregung. 
 
Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands und der zusätzlichen Kosten für die Verwaltung, be-
schließt der Ausschuss, die Anregung des Petenten abzuweisen. 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 07.11.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Jeweils bis zum 31. März übermitteln die Städte und Gemeinden der Bundeswehr die Daten zu Per-
sonen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden. Diese schickt dann an 
diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr.  
 
Die Meldebehörde ist verpflichtet, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch 
ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 
 
Der Petent regt an, dass der Rat der Stadt Köln beschließen möge, dass Jugendliche, bei denen die 
Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, ebenso wie deren Eltern angeschrieben und 
über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert werden. Dem Schreiben ist zudem ein Musterwi-
derspruch beizufügen. 
 
Gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ist eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 
des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der 
Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätes-
tens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. 
Diese öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde beinhaltet auch den Hinweis auf die Möglich-
keit des Widerspruches gegen die Übermittlung von Meldedaten in anderen Fällen, insbesondere im 
Hinblick auf die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahl-
vorschlägen, an Mandatsträger, Adressbuchverlagen und Eigentümer von Wohnungen. 
 
Ein darüber hinausgehendes Verfahren, z. B. individuelle Schreiben an betroffene Jugendliche mit 
Beifügung eines Musterwiderspruches, stellt nach Ansicht des Städtetages NRW (Der Petent hat sei-
ne Anregung an mehrere Städte und Gemeinden in NRW gesandt), einen grundsätzlich nicht vorge-
schriebenen besonderen Aufwand dar, auch wenn eine solche besondere Serviceleistung für eine 
einzelne Gruppe von Einwohnern im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung denkbar wäre. 
Würde im Übrigen bei der Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr ein solch spezielles Ver-
fahren durchgeführt werden, könnte der Eindruck entstehen, solche Anfragen seien kritischer und 
zurückhaltender zu bewerten als Anfragen anderer Stellen. Dafür besteht jedoch keinerlei Anlass. 
 
Die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind nach Ansicht des 
Städtetages ausreichend, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. 
 
Der Städtetag regt daher an, die von dem Petenten gestellte Bürgeranregung zur Weitergabe von 
Meldedaten an die Bundeswehr im Hinblick auf den erhöhten und nicht notwendigen Aufwand kritisch 
zu prüfen. 
 
Die kritische Haltung des Städtetages wird von der Verwaltung geteilt. 
 
Jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten öffentlich bekannt 
zu machen, ist gemäß § 50 Abs. 5 BMG rechtlich vorgeschrieben und demnach verpflichtend. Zudem 
besteht diese Pflicht nicht nur für Übermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der 
Bundeswehr nach § 50 Abs. 5 BMG, sondern auch für Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 2 Satz 
2 BMG und § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG.  
 
Demnach stellt die Bürgeranregung des Petenten einen zusätzlichen Aufwand dar, der zu leisten wä-
re. 
 
Eine interne Prüfung des Melderegisters ergab, dass rd. 7.600 Personen in 2019 die Volljährigkeit 
erlangen werden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese müssten angeschrieben wer-
den, so dass sich allein das Porto auf ca. 5.300 EUR beläuft. Hinzu kommen noch die Kosten für das

3 
Material, wie z. B. Papier, Briefumschläge, Tinte usw. Rechnet man noch die Personalkosten hinzu, 
ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 bis 15.000 EUR, der durch die Maßnahme (jährlich) 
zu berücksichtigen wäre. 
 
Das zeigt, dass die Bürgeranregung des Petenten den Verwaltungsaufwand erhöht, zusätzliche Kos-
ten im unteren fünfstelligen Bereich verursacht und aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur jährli-
chen Bekanntmachung nicht notwendig ist.

Anregung_vollständig

2576 Zeichen

Dr. Alexander Soranto Neu
Mitglied des Deutschen Bundestages

Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46, 53721 Siegburg

An den Rat

Siegburg, 18.07.2017
Bezug:
Anlagen:

Dr. Alexander Soranto Neu, MdB
Mühlenstr. 46

53721 Siegburg

Telefon: +49 2241 / 1694865

Fax: +49 2241 / 1694863
Alexander.neu.ma01@bundestag.de

Berliner Büro:

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 30 227-74328
Fax: +49 30 227-76458
alexander.neu@bundestag.de

Bürgeranregung gem. $24 GO NRW: Adressweitergabe an
Bundeswehr, Widerspruch erleichtern

Sehr geehrteR BürgermeisterIn,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,

hiermit rege ich gem. $ 24 GO NRW an:

Der Rat möge beschließen:

Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die
Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern
angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe
informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch
beigefügt.

Begründung:

Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und
Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig
werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und
Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr.

Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf
volljährig werden.

Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe
durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen.
Dies ist in $58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf $ 36
Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt.

Dort heißt es:

Eine Datenübermittlung nach $ 58c Absatz 1 Satz 1 des
Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person
nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr
Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im
Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen.

Seite 2

N

Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch
gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen
Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen
Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt
anzuschreiben, sie aufihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und
eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als
Musterwiderspruch beizufügen.

Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so

abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen andere
Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann.

Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den
Fortgang informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Al6xaiider 5. Neu, MdB

Beratungsverlauf (1)

07.11.2017 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 3.7 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Mühlenstraße 46

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Details

Aktenzeichen
3176/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
20.10.2017
Erstellt
13.10.2017 08:50