Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) vom 07.03.2022 betr. Waschstraße Clevischer Ring / Ecke Julius-Bau-Straße
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1253/2022 vom 19.04.2022
Stand: Am 02.05.2022 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Herrn Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Mülheim Norbert Fuchs Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Köln- Mülheim Bezirksrathaus Köln- Mülheim Wiener Platz 2a 51065 Köln Köln, den 25.02.2022 Anfrage gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates Waschstraße Clevischer Ring / Ecke Julius-Bau- Straße Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs, am Clevischen Ring / Ecke Julius-Bau-Straße befindet sich eine seit längerer Zeit stillgelegte Auto-Waschanlage. Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Warum ist die Auto- Waschanlage nicht mehr in Betrieb? 2. Wird sie in absehbarer Zeit wieder in Betrieb gehen bzw. gibt es andere Pläne, die der Verwaltung bekannt sind? Wenn ja, welche sind das? 3. Befindet sich das Grundstück in privatem Besitz oder hat die Stadt Köln es mittlerweile erworben? 4. Gibt es für den Bereich einen gültigen Bebauungsplan bzw. ist die Änderung des Bebauungsplanes angedacht bzw. wurde diese beantragt? 5. Welche andere Bebauung kommt für das Areal in Betracht? Mit freundlichen Grüßen gez. Nijat Bakis Beate Hane-Knoll Fraktionsvorsitzender stellvertretende Fraktionsvorsitzende DIE LINKE. in der Bezirksvertretung Köln- Mülheim -
Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Wegm Sa Vorlagen-Nummer 1253/2022 Freigabedatum 14.04.2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) vom 07.03.2022 betr. Waschstraße Clevischer Ring / Ecke Julius-Bau- Straße Am Clevischen Ring / Ecke Julius-Bau-Straße befindet sich eine seit längerer Zeit stillgelegte Auto- Waschanlage. Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Warum ist die Auto- Waschanlage nicht mehr in Betrieb? 2. Wird sie in absehbarer Zeit wieder in Betrieb gehen bzw. gibt es andere Pläne, die der Verwaltung bekannt sind? Wenn ja, welche sind das? 3. Befindet sich das Grundstück in privatem Besitz oder hat die Stadt Köln es mittlerweile erworben? 4. Gibt es für den Bereich einen gültigen Bebauungsplan bzw. ist die Änderung des Bebauungspla- nes angedacht bzw. wurde diese beantragt? 5. Welche andere Bebauung kommt für das Areal in Betracht? Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage Nr. 1 Die Gründe für die Aufgabe des Betriebs sind der Verwaltung nicht bekannt. Zu Frage Nr. 2 Der Verwaltung liegen erste Planungskonzepte eines vom Eigentümer beauftragten Architekturbüros zur Vorabstimmung vor. Beabsichtigt ist eine Bebauung des Eckgrundstücks mit einem fünfgeschos- sigen Gebäude für etwa 50 bis 80 Wohneinheiten. Im Erdgeschoss können ggf. ergänzend Räumlich- keiten für gewerbliche (Bäckerei, Fahrradladen oder ähnliches) oder auch soziale Nutzungen (z.B. Kindertagespflege) angeboten werden. Das Grundstück soll mit einer Tiefgarage unterbaut werden. Zu Frage Nr. 3 Das Grundstück ist nicht im Eigentum der Stadt. Zu Frage Nr. 4 Das Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans Nr. 1114, Bl. 1, der entlang des Straßenzugs des Clevischen Rings eine übergeleitete Straßen- und Bau- fluchtlinie festsetzt. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben ist somit § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 34 BauGB. 2 Ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt nicht vor. Der Investor beabsichtigt zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen. Nach erster überschlägiger Einschätzung löst das Vorhaben kein Planerfordernis aus. Ein planungsrechtlicher Vorbescheid erscheint auf Grundlage der erwähnten Beurteilungsgrundlage möglich. Um die wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Köln auch außerhalb des Anwendungsbereichs des kooperativen Baulandmodells zu sichern, wird die Verwaltung in diesem Zusammenhang eine städte- bauliche Zielvereinbarung (städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB) mit dem Investor schließen. Unter anderem verpflichtet sich darin der Investor gegenüber der Stadt mindestens 30 % der Geschossfläche der Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gem. den Wohnraum- förderungsbestimmungen des Landes NRW (WFB) zu realisieren. Die Inbetriebnahme dieser preis- gedämpften Wohnungen sowie eine Mietbindung von mindestens 15 Jahren müssen zusätzlich über die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt gesichert werden. Zu Frage Nr. 5 Auch wenn der Zulässigkeitsrahmen des § 30 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 34 BauGB auch eine ander- weitige Bebauung bzw. Nutzung zulässt, die sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt, so befürwortet die Verwaltung ausdrücklich das Vorhaben. Das Grundstück ist in exponierter Lage und prägt maßgeblich das Stadtbild entlang des Clevischen Rings. Eine Blockrandschließung inklusi- ve Eckausbildung zur Julius-Bau-Straße würde diesen Bereich stadträumlich deutlich aufwerten. Auch die Absicht, hier überwiegend Wohnungen zu realisieren, wird vor dem Hintergrund von drin- gend benötigten Wohnraum unterstützt. Die Verwaltung zieht daher keine alternative Bebauung/ Nutzung in Betracht.
Beratungsverlauf
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