3217/2019
Stellplatzsatzung für Köln
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Anlage 8 - Auszug BV Rodenkirchen 15.06.2020
5626 Zeichen
Anlage 8 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 16.06.2020 Auszug aus dem Beschlussprotok oll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 15.06.2020 öffentlich 9.2.1 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Es liegt ein Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linke vor. Es liegt jedoch auch noch ein Ergänzungsantrag der Fraktion Die Grünen zu dem Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linke zu Ziffer 1 Buchstabe c wie folgt vor. „Für große Wohngebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd, Kreuzfeld und Rondorf Nordwest werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50% ange- strebt. Dies gilt auch für weitere Wohngebiete entlang der Stadtbahnlinie 16/17 und der verlängerten Linie 5 bis nach Meschenich." Herr Bronisz bittet die Fraktion Die Grünen um Beitritt zu ihrem Ergänzungsantrag. Die Fraktion Die Grünen stimmt dem Beitritt zu. Herr Homann lässt über diesen Änderungsantrag der Fraktion Die Grünen abstim- men: 1. Beschluss: Der Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linke wird wie folgt bei Ziffer 1 Buchstabe c ergänzt: „Für große Wohngebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd, Kreuzfeld und Rondorf Nordwest werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50% ange- strebt. Dies gilt auch für weitere Wohngebiete entlang der Stadtbahnlinie 16/17 und der verlängerten Linie 5 bis nach Meschenich." Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und die Stimme des Herrn Bronisz mit fünf Stimmen der CDU-Fraktion, vier Stimmen der SPD- Fraktion, den Stimmen des Herrn Küpper, des Herrn Wolters und des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Bussmann, Frau Ramrath, Herr Daniel) So dann lässt Herr Homann über den Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linke abstimmen: 2. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderun- gen: 1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Redukti- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. 2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und die Stimme des Herrn Bronisz mit fünf Stimmen der CDU-Fraktion, vier Stimmen der SPD- Fraktion, den Stimmen des Herrn Küpper, des Herrn Wolters und des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Bussmann, Frau Ramrath, Herr Daniel) Es liegt zudem ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion (AN/0812/2020) vor, über diesen lässt Herr Homann abstimmen. 3. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgende Änderun- gen bei der Stellplatzsatzung für Köln zu berücksichtigen: §2 Absatz 1: Folgender Satz ist zu streichen: „Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum, auch unter der Be- rücksichtigung einer Ablösung erheblich erschwert oder verhin- dert würde.“ §2 Absatz 3: ist zu ersetzen durch: „Flächen für KFZ-Stellplätze können in zusätzliche Stell- plätze für Lasträder umgewidmet werden.“ §4 Absatz 1: Der Anfang des Absatzes „Es sind Reduzierungen….“ zu er- setzen ist durch: „Bei Schaffung von sozialem Wohnraum sind Reduzierunge n…” Anlage 1: Nr. 1.2.1 Zahl der herzustellenden Abstellplätze für Fahrräder: 1 Fahrradabstellplatz je 30 m2 Wohnfläche Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen vier Stimmen der SPD-Fraktion mit fünf Stimmen der CDU- Fraktion, den drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und den Stimmen des Herrn Küpper, des Herrn Wolters und des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Bussmann, Frau Ramrath, Herr Daniel) Sodann lässt Herr Homann über die ungeänderte Vorlage abstimmen: 4. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- sen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW). Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und die Stimme des Herrn Bronisz mit fünf Stimmen der CDU-Fraktion, vier Stimmen der SPD- Fraktion, den Stimmen des Herrn Küpper, des Herrn Wolters und des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Bussmann, Frau Ramrath, Herr Daniel) 9.2.1.1 Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linke AN/0503/2020 Siehe TOP 9.2.1 9.2.1.2 Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/0812/2020 Siehe TOP 9.2.1
Anlage 10, Auszug BV Porz vom 16.06.2020
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 17.06.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvert retung Porz vom 16.06.2020 öffentlich 7.3 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Änderungsantrag der Ratsfraktion Die Linken "Stellplatzsatzung für Köln" AN/0503/2020 I. Beschluss über den Änderungsantrag der Ratsfraktion die Linken: Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderun- gen: 1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Redukti- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. 2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: Der Antrag wird zur Kenntnis genommen. II. Beschluss über die Vorlage: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW). Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme von Frau Wilden und bei Enthaltung von Frau Bastian (FDP) zugestimmt.
Anlage 3 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020
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Anlage 3 Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 19.05.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 47. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.05.2020 öffentlich 6.4 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke AN/0503/2020 RM Sterck spricht sich gegen die Vorlage aus und sieht darin einen „falschen Geist“. Er kündigt gegebenenfalls einen Änderungsantrag seiner Fraktion an. RM Frenzel zeigt sich ebenfalls nicht ganz zufrieden und nennt als positives Beispiel die Stadt Berlin und das dortige Konzept mit dem ÖPNV. Auch er kündigt einen mög- lichen Änderungsantrag seiner Fraktion an. Im Übrigen hält er es für sinnvoll, die Be- schlussempfehlungen der Bezirksvertretungen abzuwarten. RM De Bellis zeigt auf, dass, bei einem gut funktionierenden ÖPNV-Netz, durchaus auf die Anschaffung eines Autos verzichtet werden könne. Dies sei jedoch beispiels- weise in Köln-Widdersdorf eher schwierig. In der jetzigen Situation könne der Stell- platzschlüssel nicht runtergeschraubt werden. Sie spricht sich für einen angemesse- nen Kompromiss ohne Erziehungsmaßnahmen aus. RM Pakulat regt an, die Bezirksvertretung Ehrenfeld in die Beratungsfolge aufzu- nehmen. Zudem schlägt sie vor, dass die Vorlage eines Mobilitätskonzeptes zur wei- teren Reduzierung (über räumliche hinaus) verpflichtend sein sollte um weitere Stell- plätze kostenpflichtig ablösen zu müssen. Der Entwurf der Stellplatzsatzung sollte mit den Mitgliedern des Wohnungsbauforums und mit der Fachöffentlichkeit diskutiert werden. Im Übrigen gibt sie folgende Fragen zu Protokoll: 1. Kann die Minderung beim geförderten Wohnungsbau, Studierendenwohnun- gen, höher ausfallen? Würde eine Quote von 0,6 ausreichen? 2 2. Wie werden Sonderwohnformen berechnet: Micro-Wohnen und Seniorenwoh- nungen, gemeinschaftliche Wohnformen, Wohngemeinschaften, z.B. Demenz- WGs, geförderte Studierenden-WGs, Cluster-Wohnungen, in denen Minia- partments oder Wohnungen zu Großwohnungen kombiniert werden? 3. Wie werden soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte, Nachbarschaft- scafés berücksichtigt? 4. Wieso werden die Plätze bei Wohnheimen erhöht? 5. Die Stellplatzanzahl bei Schulen scheint zu hoch (1 je 10 über 18 jährige), ebenso bei Grundschulen (1 je 30 Schüler- heißt jede Lehrkraft kommt mit dem Auto) ebenso bei Hochschulen 1 je 15 Studierende. Welche Minderung ist hier möglich? 6. Auch das Verhalten von Arbeitenden in Bürogebäuden und Gewerbe- /Verkaufsstätten ändert sich. Ist hier eine nennenswertere Reduzierung der Stellplätze möglich? 7. Ist eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE vorstellbar? 8. Weitergehende Reduzierungsmaßnahmen durch Mobilitätskonzepte erst ab einer Höhe von 81 Stellplätzen scheinen zu hoch – hier müssten Reduktionen eventuell auch ohne Konzept machbar sein. Wie kann dies umgesetzt werden, mit dem Ziel weniger MIV in die Stadt zu lenken? 9. Macht es Sinn, in innenstadtnahen Quartieren eine höhere räumliche Redukti- on anzuordnen, eventuell mehr zu differenzieren bzw. anzugleichen? (Ehren- feld/Nippes/Lindenthal ?) Deutz hat 50, Ehrenfeld nur 30 Prozent, warum? 10. Sollten bei Einfamilienhäusern nicht auch „gefangene“ Stellplätze möglich sein, also solche, die nur über andere Stellplätze zu erreichen sind? 11. Vorsitzender Kienitz hält es für wichtig, das Wohnungsbauforum mit einzubeziehen und schlägt vor, die Beschlussvorlage in der nächsten Sitzung erneut aufzurufen. Beigeordneter Greitemann berichtet, dass es mit allen relevanten Ämtern der Stadt- verwaltung einen intensiven Austausch zur Entwicklung der vorliegenden Stellplatz- satzung gegeben habe. Er betont, dass es sich hierbei um keine Bevormundung o- der erzieherische Maßnahme handele. Sie verfolge stadtentwicklungspolitische Ziele und diene Mobilitätsverhalten. Es diene auch dazu, die Mobilitätswende in dieser Stadt zu dokumentieren. Der Stadtentwicklungsausschuss bittet darum das Wohnungsbauforum mit einzube- ziehen und stellt die Angelegenheit zurück.
Anlage 15 kommentierte Stellungnahme der Köln ag und der WIK
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Anlage 15
Stellungnahme der Köln AG (Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen
e.V.) zum Entwurf einer neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln und Kommentierung
der Verwaltung
Die Köln AG schreibt: „Wir begrüßen und unterstützen hierbei ausdrücklich die
Bemühungen der Stadt, eine den zukünftigen Erfordernissen entsprechende
Stellplatzsatzung zu erlassen. Der Bau von Stellplätzen, vor allem in Tiefgaragen, ist
allerdings ein erheblicher Kostenfaktor bei Neubauvorhaben. Umso mehr ist auf eine
bedarfsgerechte Größe zu achten.“
Im Folgenden wird auf einzelne wichtige Paragraphen des Entwurfs eingegangen.
Die nachfolgend aufgeführten Festlegungen begrüßen wir ausdrücklich:
§ 2 Abs. 3: keine Herstellungspflicht bei Ausbau von Dachgeschossen/Aufstockung.
§ 2 Abs. 4: Kfz-Stellplatz für Menschen mit Behinderungen.
§ 3 Abs. 3 /4: Ausnahmeregelung per Gutachten.
§ 3 Abs. 5: Unzulässigkeit nicht notwendiger Stellplätze.
§ 5 Abs. 5: Vorrüstung auf E-Mobilität.
Bei den nachfolgenden Regelungen bitten wir jedoch um Überarbeitung:
§ 5 Abs. 3: Fahrradabstellanlagen sollen die Abmessungen von mindestens 2,00 m x 0,75 m
pro Fahrrad zzgl. der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen müssen. Insbesondere
in verdichteten Gebieten mit einer hohen Wohnflächenausnutzung ist das eine teils nicht zu
lösende Herausforderung (die dann erforderliche Lösung, Verzicht auf Wohnungen, ist keine
wirkliche). Die angedachten Quoten werden akzeptiert, es wäre aber zielführend, die o. a.
m²-Forderung als Grundsatz zu formulieren und die Ausnahme, geeignete
Fahrradparksysteme mit einer höheren Abstelldichte zuzulassen, aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Passus soll geändert werden: …sollen in der Regel die Abmessung von 2,00 m x 0,75 m
pro Fahrrad, zzgl. der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. Alternativ kommen
geeignete gleichwertige Fahrradparksysteme in Betracht.
§ 8 Abs. 2: Anpassung der Ablösebeträge entsprechend des Baukostenindex.
Da es verschiedene Indizes gibt, wäre hier konkret zu nennen, welcher Index gemeint ist
(Verweis auf die entsprechende Publikationsreihe des Statistischen Bundesamtes).
Stellungnahme der Verwaltung:
Es gilt der Baukostenindex für Wohngebäude
§ 11 Übergangsvorschriften: Es sollte gewährleistet werden, dass auch bereits
eingereichte Bauanträge unter die Vorschriften der neuen Satzung fallen können, ggf. per
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Nachtrag. Dies muss bereits während des Satzungsverfahrens verbindlich von Verwaltung
und Politik signalisiert werden.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass Bauanträge zurückgehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Satzung wird zeitnah in Kraft treten, sodass eine solche Regelung aus Sicht der
Verwaltung nicht mehr erforderlich ist.
Anlage 1
Richtzahlliste
o Kleine Wohnungen: Für das Segment der 2-3 Zimmer Wohnungen (also 50-75 qm) wäre
eine Senkung der Quote u. E. begrüßenswert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Richtzahlliste soll entsprechend ergänzt werden.
Vorschlag: Wohnungen bis (kleiner) 50 m² 1 Stellplatz je 2 WE;
Wohnungen von (größergleich) 50 bis (kleiner) 75 m² 2 Stellplätze je 3 WE;
Wohnungen ab (größergleich) 75 m² 1 Stellplatz je 1 WE.
o Geförderter Wohnungsbau: Die Abminderung bei geförderten Wohnungen ist zu
begrüßen.
In anderen Städten ist die Quote allerdings deutlich niedriger (Hannover max. 0,5, München
bis zu 0,3, in Stuttgart 0 %). Insofern wäre es zu begrüßen, wenn die Quote von 0,8 noch
unterschritten wird. Unser Vorschlag liegt bei 0,5.
Zu beachten ist, dass im Sozialen Wohnungsbau die maximale Größe von barrierefreien (mit
Badewanne) bzw. rollstuhlgerechten Wohnungen für eine Person bei 52 bzw. 55 qm liegt.
Insofern wäre es sinnvoll, dass in diesen besonders gelagerten Fällen ebenfalls die Quote
von 50 % anzuwenden ist. Des Weiteren wäre im Sozialen Wohnungsbau die
Quote von 50 % auch für die 2-Zimmer-Wohnungen anzuwenden, hier wohnen höchstens 2
Personen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Richtzahlliste und somit auch die Quote von 0,8 für den sozialen Wohnungsbau darf
nicht isoliert betrachtet werden. Hier sind auch mögliche Reduzierungen aufgrund der
ÖPNV-Erschließungsqualität und möglicher Maßnahmen aus einem Mobilitätskonzept zu
berücksichtigen die es dem Bauherrn ermöglichen, den Stellplatzbedarf weiter zu
minimieren. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass diese Bausteine den Bauherrn
ausreichende Möglichkeiten an die Hand geben, den Stellplatzbedarf zu verringern.
In der Musterstellplatzsatzung NRW (Hrsg.: Zukunftsnetz Mobilität NRW) ist geförderter
Wohnungsbau nicht berücksichtigt. Die Satzungen der Städte Aachen und Dortmund
enthalten z. B. auch keine Vergünstigung.
Abstimmungsgespräch mit der Bauwirtschaft am 09.11.2020
Im Abstimmungsgespräch mit der Bauwirtschaft wurde das Thema nochmals diskutiert. Von
der Bauwirtschaft wurde dabei eine Senkung der Quote zumindest für die
Einkommensklasse A angesprochen. Hier sollte eine Quote von 0,6 ermöglicht werden.
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die Satzung soll entsprechend angepasst werden. Im sozialen Wohnungsbau findet eine
Quote von 0,6 (Einkommensklasse A) bis 0,8 (sonstige) Anwendung.
Ein Verzicht auf einen Ablösebetrag für geförderte Wohnungen wäre zu begrüßen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im geförderten Wohnungsbau gilt bereits ein Abschlagsfaktor von 0,8 für die Ermittlung
notwendiger Stellplätze. Nach § 8 (3) der Satzung reduziert sich die Ablöse im geförderten
Wohnungsbau auf 50 % des Regelsatzes. Aus Sicht der Verwaltung ist dies ausreichend.
Anlage 3
Abminderungsfaktoren
o Abminderungsfaktoren sollen erst ab einer Größe von 81 Stellplätzen gelten, das ist
nicht zielführend, gerade in innerstädtischen verdichteten Gebieten ist es nicht verständlich,
warum nicht auch kleinere Anlagen davon profitieren sollen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im §4 (2) wird ausgeführt:
Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten
besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach § 3 mehr als 80
Stellplätze notwendig sind.
Der Passus soll w ie folgt geändert w erden:
Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten
besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird (Verpflichtung ab 80 Stellplätze
gestrichen).
Unsere Ergänzungen
- Quartiersgaragen
In Quartiersgaragen werden für neue Stadtquartiere an zentralen Punkten mehrgeschossige
Parkierungsanlagen erstellt. Diese werden von allen Nutzern des Viertels (Bewohner,
Besucher, Beschäftige) zu unterschiedlichen Zeiträumen genutzt, so dass es zu
Einspareffekten an ober- und unterirdischer Fläche kommt. Ein Beispiel aus dem Ausland ist
die Seestadt Aspern. Wie wird hiermit umgegangen?
Stellungnahme der Verwaltung:
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Das sind Sonderformen, die nur bei größeren Bauvorhaben u. U. mit verschiedenen
Bauträgern zum Tragen kommen (vgl. Mülheimer Süden oder Parkstadt Süd). Hier sind dann
Einzelvereinbarungen erforderlich.
- „besondere Wohnformen“
Aus unserer Sicht wäre es wichtig, besondere Wohnformen ausdrücklich in der Satzung zu
erwähnen und mit Reduktionsfaktoren zu belegen. Hierzu zählen insbesondere Wohnformen
für Senioren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Richtzahlliste (Anlage 1 der Satzung) soll unter Punkt 1.5 „Seniorenwohnen“ ergänzt
werden. Analog zu den Studierendenwohnungen wird ein Ansatz von 1 Stellplatz je 4 Whg.
vorgeschlagen. Fahrradabstellanlagen sind mit einem Abstellplatz je Whg. zu
berücksichtigen
- Büro /Verkaufsstätten/Gewerbe
Dem schon aktuell eingetretenen und sich noch stärker verändernden Nutzerverhalten muss
bei diesen Bauformen unseres Erachtens ebenfalls - durch Reduktionen der erforderlichen
Stellplätze - in der Satzung Rechnung getragen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gegenüber der „alten“ Richtzahlliste weist die überarbeitete Richtzahlliste keine Bandbreiten
mehr auf, um eine eindeutige Ermittlung notwendiger Stellplätze zu ermöglichen. Der jetzt
gewählte Wert liegt im Vergleich mit den Bandbreiten der alten Richtzahlliste auf dem
Mindestwert. Weiterhin gelten die in der Satzung beschriebenen Minderungstatbestände bei
der Bemessung der notwendigen Stellplätze (z. B. Radverkehrsförderung, hier: Jobticket)
auch für die genannten Nutzungen.
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Stellungnahme der Wohnungsbau Initiative Köln zur Stellplatzsatzung und
Kommentierung der Verwaltung
Zu §3 (5): Die Deckelung des gesamten Stellplatzbedarfs nach oben bricht mit der
Gesamtlogik einer standort- und bedarfsorientierten Lösung. Wenn die Bewohner neuer
Wohnungen absehbar mehr Stellplatzbedarf haben als die Regelung es vorsieht, muss dem
Rechnung getragen werden. Sonst beschwert sich die Nachbarschaft – zu Recht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Passus besagt, dass die Herstellung nicht notwendiger Stellplätze (also über den
tatsächlichen Bedarf hinaus) aus städtebaulichen oder verkehrlichen Gründen untersagt
werden kann. Es handelt sich hier also um Ausnahmefälle. (Diese Ausnahmen sind im
Einzelfall schlüssig zu begründen).
Bei Einfamilienhäusern sollen auch „gefangene Stellplätze“ also Stellplätze, die nur über
andere Stellplätze zu erreichen sind, möglich sein. Das Beispiel aus Frankfurt zeigt, dass so
die Raumnutzung flexibler gestaltet und weniger Raum versiegelt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gefangene Stellplätze im Einfamilienhaussegment sind eine weitere Lösung, die bisher in
der Satzung nicht benannt ist. Die Richtzahlliste soll unter Punkt 1.1.1. Einfamilienhäuser
entsprechend ergänzt werden „Einfamilienhäuser 1 Stellplatz je 100 qm WF, min 1 je WE;
„gefangene“ Stellplätze sind zulässig
Zu §5 (3): Eine Radabstellfläche von 1,5 m² ist deutlich größer angesetzt, als moderne
Radabstellanlage es benötigen. Aachen hat dies mit seiner Novellierung der
Stellplatzsatzung und der Reduktion auf 1 m² realistisch abgebildet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Passus sollt geändert werden: …sollen in der Regel die Abmessung von
2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad, zzgl. der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen.
Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahrradparksysteme in Betracht.
Zu den Richtzahlen in Anlage 1
Eine Differenzierung von Wohnungen lediglich über und unter 50 m² halten wir für zu
kurz gegriffen. Der Großteil der errichteten Wohnungen, fast alle 2- und 3-Zimmer-
Wohnungen, fallen in dieses Segment. Mit einem zusätzlichen Segment von Wohnungen bis
75 m² sollten zwei Stellplätze auf drei Wohnungen gebaut werden und erst ab 75 m²
Wohnungsgröße die Regel ein Stellplatz pro Wohnung greifen. Die aktuelle Regelung bleibt
an diesem Punkt hinter den Möglichkeiten zurück.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Richtzahlliste soll entsprechend ergänzt werden.
Vorschlag: Wohnungen bis (kleiner) 50 m² 1 Stellplatz je 2 WE;
Wohnungen von (größergleich) 50 bis (kleiner) 75 m² 2 Stellplätze je 3 WE;
Wohnungen ab (größergleich) 75 m² 1 Stellplatz je 1 WE.
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Die Quote von 0,8 im geförderten Wohnungsbau ist nach Erfahrung unserer
Bestandshalter zu hoch. Mit einem Schlüssel von 0,6 wäre der realistische Bedarf abgedeckt
und in der Nähe von ÖPNV-Haltestellen könnte so ein Stellplatz für zwei Wohnungen
realisiert werden. Dies entspricht unseren Erfahrungen nach dem echten Nutzungsverhalten.
geänderte Stellungnahme der Verwaltung (nach Termin 09.11.2020):
Die Satzung soll entsprechend angepasst werden. Im sozialen Wohnungsbau findet eine
Quote von 0,6 (Einkommensklasse A ) bis 0,8 (sonstige) Anwendung.
Entgegen anderer Stellplatzsatzungen sind Micro-Wohnen und Seniorenwohnen nicht als
Wohnformen mit besonders geringem Stellplatzbedarf aufgeführt. Da bleibt Köln hinter
Düsseldorf und vielen anderen Regelungen zurück. Bewohner von Micro-Apartments und
Senioren haben einen deutlich geringeren Stellplatzbedarf als andere Bewohner und sollten
als Nutzungsgruppen mit Stellplatzreduktionen aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der Stellungnahme der Wohnungsbau AG wird die Richtzahlliste um den Punkt
„Seniorenwohnen“ ergänzt werden. Vorgesehen ist eine Regelung analog zum
Studierendenwohnen. Micro-Apartments werden ebenso behandelt und in die Richtzahlliste
aufgenommen werden.
Im Bereich Büro/ Verkaufsstätten/ Gewerbe gibt es keine nennenswerten Entlastungen
durch die neue Satzung. Auch hier ändert sich das Nutzerverhalten, dem Rechnung
getragen werden sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gegenüber der „alten“ Richtzahlliste weist die überarbeitete Richtzahlliste keine Bandbreiten
mehr auf, um eine eindeutige Ermittlung notwendiger Stellplätze zu ermöglichen. Der jetzt
gewählte Wert liegt im Vergleich mit den Bandbreiten der alten Richtzahlliste auf dem
Mindestwert. Weiterhin gelten die in der Satzung beschriebenen Minderungstatbestände bei
der Bemessung der notwendigen Stellplätze (z. B. Radverkehrsförderung, hier: Jobticket)
auch für die genannten Nutzungen.
Zu den möglichen Reduktionen in Anlage 3
Eine Reduktion um „bis zu 10%“ ist keine Basis, auf der Projekte frühzeitig kalkuliert werden
können. Diese unkonkrete Aussage verhindert, dass die mit Stellplätzen verbundenen
Kosten nicht zu Beginn einberechnet werden können und zum Ende des Verfahrens auf die
Preise aufgeschlagen werden. Frühzeitige Transparenz und Kalkulierbarkeit sind zentral für
Wohnungsbauprojekte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus der Niederschrift des Gespräches mit der Bauwirtschaft am 30.06.2020:
„Die Minderungsfaktoren der notwendigen Stellplätze sind in der Stellplatzsatzung in der
Anlage 3 mit bis zu 10 Prozent angesetzt. Im Gespräch wird vereinbart, dass dieser Ansatz
in der Satzung unverändert bleiben soll, aber auf Basis von Erfahrungswerten seitens der
Stadtverwaltung mit einer Verwaltungsvorschrift konkretisiert wird. Damit soll bereits
frühzeitig im Prozess eine valide Kalkulationsgrundlage vorliegen und mögliche Schleifen der
Abstimmung vermieden werden. Zudem sollen die Minderungsfaktoren nach Anlage 3
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bereits ab der ersten Wohneinheit greifen können, sofern der Vorhabenträger einen
entsprechenden Nachweis für die einzelnen Module anführt.“
Ein Mindestumfang für die Reduktion ab 80 Stellplätzen ist nicht realistisch. ÖPNV-Nähe,
Wohnungsnutzer und Mobilitätskonzepte greifen ab dem ersten Bewohner, nicht erst ab 80
Stellplätzen.
Stellungname der Verwaltung:
Im §4 (2) wird ausgeführt:
Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten
besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach § 3 mehr als 80
Stellplätze notwendig sind.
Der Passus soll wie folgt geändert werden:
Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten
besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird (Verpflichtung ab 80 gestrichen).
Stellplätze sollten auch durch zusätzliche Fahrradstellplätze ersetzt werden können. In
Düsseldorf ersetzen beispielsweise vier Fahrradstellplätze einen Stellplatz.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen von Mobilitätskonzepten kann die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze reduziert
werden, wenn die Zahl der Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend erhöht wird.
Weiterhin wird auf die Niederschrift des Abstimmungsgespräches mit Vertreterinnen und
Vertretern der Bauwirtschaft vom 30.06.2020 verwiesen. (Anlage 17)
Anlage 2_Modellrechnung
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Anlage 2 Stellplatzbedarf im Vergleich: Alte Richtzahlliste-Neue Richtzahlliste Bsp. 1 Wohnungsbauvorhaben mit 100 WE Wohnungsgröße 35 m² 50 m² 100 m² 150 m² gefördert Stellplatzbedarf Kfz alt 100 100 100 100 keine Auswirkung neu 50 50 100 100 Faktor 0,8 Rad alt 87 125 250 375 keine Auswirkung neu 100 100 333 500 keine Auswirkung Anmerkung: Heute ist je Wohneinheit 1 Stellplatz für Kfz zu berücksichtigen, unabhängig von der Wohnungsgröße und unabhängig davon, ob es sich um geförderten Wohnungsbau handelt. Die neue Regelung sieht bei Wohnungen bis 50 m² 1 Stellplatz je 2 Wohnungen, bei Wohnungen ab 50 m² 1 Stellplatz je Wohnung vor. Fahrradabstellplätze sind derzeit allgemein mit einem Abstellplatz je 40 m² Wohnfläche berechnet. Für Wohnungen bis 50 m² ist künftig ein Abstellplatz nachzuweisen. Für größere Wohnungen 1 Abstellplatz je 30 m² Wohnfläche. Bsp. 2 Büronutzung allgemein Büronutzfläche 2000 m² Stellplatzbedarf Kfz alt 50-67 neu 50 Rad alt 17 neu 57 Kfz: heute 1 Stpl. je 30-40 m² NF; künftig 1 Stpl. je 40 m² NF Rad: heute 1 Abstpl. je 120 m² NF; künftig 1 Abstpl. je 35 m² NF
Anlage 6 - Stellungnahme der Verwaltung
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Anlage 6
zur Beschlussvorlage Stellplatzsatzung für Köln
(Vorlagen-Nr.: 3217/2019)
Stellungnahme der Verwaltung zu
- Änderungsantrag Fraktion Die Linke im Verkehrsausschuss am 28.04.2020
(vgl. AN/0503/2020)
- Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtentwicklungsausschuss am
07.05.2020
- Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.05.2020
- Beschluss der Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020 auf der Basis des
Änderungsantrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.06.2020
- Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal vom 08.06.2020
- Beschluss der Bezirksvertretung Nippes vom 03.09 2020
- Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 05.10. 2020
Die Stellungnahmen sind unmittelbar unter den Fragen bzw. Hinweisen platziert und kursiv
gedruckt.
Änderungsantrag Fraktion Die Linke im Verkehrsausschuss am 28.04.2020
Beschlussvorschlag:
„Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderungen:
1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher
Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung)
a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um 40 %
ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das Gebiet der linksrheinischen Innenstadt wurde eine Reduzierung um 40 %
festgesetzt. Für das Gebiet der Messe in Köln-Deutz ist die bestehende
Sonderregelung aus der bisherigen Stellplatzreduzierung übernommen worden.
Diese setzt hier eine Reduzierung von 50 % fest. Für das restliche Gebiet von Deutz
wurde eine mögliche Reduzierung von 30 % angesetzt, da Deutz hinsichtlich der
Siedlungsstruktur, dem Mobilitätsverhalten und der Motorisierung der
Wohnbevölkerung eher Stadtteilen wie Ehrenfeld oder Nippes entspricht.
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„b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: violett eingefärbt),
die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadtbahnhaltestelle und in einem
Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 %
hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert).“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Abgrenzung müsste entlang der Radien parzellenscharf abgegrenzt werden. An
der Schnittstelle entstehen zwei Einstufungen, die sich um 20 % voneinander
unterscheiden (30 zu 50 %). Dieser Sprung ist nach Auffassung der Verwaltung zu
groß und wird in der Praxis zu intensiven Diskussionen mit den Bauherren führen.
In den bisherigen Reduzierungsplänen (von 2003) ist diese Abgrenzung angewendet
worden, allerdings sind die Abstufungen mit 10 % bzw. 5 % moderater als dies jetzt
der Fall wäre. Diese Regelung führte immer wieder zu Diskussionen mit Bauherrn
und Investoren. Als Konsequenz daraus und für eine zukünftige bessere
Handhabbarkeit schlägt die Verwaltung jetzt für den Kernbereich eine einheitliche
Reduzierungsquote vor.
„c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd und
Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für
eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch
entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei Projekten dieser Größenordnung wird die Frage der Bemessung der Anzahl der
Stellplätze unter Berücksichtigung eines Mobilitätskonzeptes jeweils im Einzelfall
geprüft. Wie an den Beispielen Mülheim-Süd und Rondorf-Nord können
Mobilitätskonzepte in diesen Fällen auch die Schaffung von ÖPNV-Angeboten
umfassen. Die Satzung enthält eine entsprechende Regelung für diese Einzelfälle
(§1 (4)). Ziel der Verwaltung ist es den Stellplatzbedarf auf das unbedingt notwendige
Maß zu reduzieren. Im Rahmen von städtebaulichen Verträgen kann eine solche
Regelung und auch die Kostenbeteiligung begründet festgeschrieben werden.
„2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze
a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrichtung von
Stellplätzen verzichtet.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Satzungsentwurf sieht derzeit eine Reduzierung der Ablösezahlung von 50 %
beim geförderten Wohnungsbau vor. Das hält die Verwaltung für angemessen.
Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtentwicklungsausschuss
am 07.05.2020
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Stadtentwicklungsausschuss gibt die nachfolgend
aufgeführten Fragen und Anregungen zu Protokoll, mit der Bitte, diese auch den
nachfolgenden Gremien zugänglich zu machen:
„1.) Kann die Minderung beim geförderten Wohnungsbau, Studierendenwohnungen, höher
ausfallen? Würde eine Quote von 0,6 ausreichen?“
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Antwort der Verwaltung:
Die Quote beim geförderten Wohnungsbau wurde pauschal auf 0,8 reduziert; bei
Studierendenwohnungen wird ein Ansatz von 1 Stellplatz je 4 Whg. vorgeschlagen.
Auf die so ermittelte Anzahl von Stellplätzen sind weitere Reduzierungen möglich,
z. B. durch den ÖPNV- und Lagegunst-Bonus und zusätzlich durch weitere
Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes. Bei geförderten
Studierendenwohnungen ist der Faktor 0,8 zusätzlich anwendbar.
„2.) Wie werden Sonderwohnformen berechnet: Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen,
gemeinschaftliche Wohnformen, Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte
Studierenden-WGs, Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu
Großwohnungen kombiniert werden?“
Antwort der Verwaltung:
Hier kommt eine Einzelfallbetrachtung ggf. unter Einbeziehung von
Mobilitätskonzepten in Betracht (vgl. § 3 (2) (3)).
„3.) Wie werden soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte, Nachbarschaftscafés
berücksichtigt?“
Antwort der Verwaltung:
Auch hier kommt eine Einzelfallbetrachtung ggf. unter Einbeziehung von
Mobilitätskonzepten in Betracht (vgl. § 3 (2) (3)).
„4.) Wieso werden die Plätze bei Wohnheimen erhöht?“
Antwort der Verwaltung:
In der bisherigen Liste wurde für Pflegeheime etc., 1 Kfz-Stellplatz je 10 bis 17 Plätze,
für Kinder und Jugendheime 1 Kfz-Stellplatz je 20 Plätze angesetzt. Die nun
vorgelegte Richtzahlliste orientiert sich an der Richtzahlliste aus dem Leitfaden für
Stellplatzsatzungen des „Zukunftsnetzes Mobilität NRW“. Hier wird 1 Kfz-Stellplatz je
3 bis 12 Betten vorgeschlagen. Gewählt wurde der Mittelwert 7,5 aufgerundet auf 8
Betten je Stellplatz.
„5.) Die Stellplatzanzahl bei Schulen scheint zu hoch (1 je 10 über 18 jährige), ebenso bei
Grundschulen (1 je 30 Schüler- heißt jede Lehrkraft kommt mit dem Auto) ebenso bei
Hochschulen 1 je 15 Studierende. Welche Minderung ist hier möglich?“
Antwort der Verwaltung:
Grundsätzlich gilt auch hier zusätzlich der ÖPNV-Bonus für mögliche
Stellplatzminderungen. Darüber hinaus kann die Zahl z. B. durch das Anlegen
zusätzlicher Fahrradabstellanlagen weiter reduziert werden.
Der Wert für Grundschulen wurde aus der alten Richtzahlliste übernommen. Bei
sonstigen Schulen wurde der Wert von 1 Stellplatz je 25 Schüler auf 1 Stellplatz je 30
Schüler reduziert. Zu beachten ist auch, dass an Schulen nicht nur Lehrer/innen,
sondern auch andere Funktionskräfte beschäftigt sind (Hausmeister/innen,
Sekretariat, Küche, Eltern, zeitweise Handwerker/innen, Besucher/innen,
Aushilfskräfte).
Bei Hochschulen wird der Wert auf 1 Stellplatz je 15 Studierende festgesetzt,
gegenüber der Regelung aus der „alten“ Richtzahlliste von 1 Stellplatz je 2-4
Studierende. Im Regelfall wird bei solchen Einrichtungen (Universität, Technische
Hochschule) jedoch eine Einzelvereinbarung getroffen, die sich am tatsächlichen
Bedarf orientiert. Dieser wird dann gutachterlich hergeleitet.
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„6.) Auch das Verhalten von Arbeitenden in Bürogebäuden und Gewerbe-/Verkaufsstätten
ändert sich. Ist hier eine nennenswertere Reduzierung der Stellplätze möglich?“
Antwort der Verwaltung:
Zunächst gilt auch hier der ÖPNV- und Lagegunst-Bonus. Weitere
Stellplatzminderungen können durch Einbeziehung eines Mobilitätskonzeptes/-
gutachtens erreicht werden.
„7.) Ist eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE vorstellbar?“
Antwort der Verwaltung:
Ja, so wird in Einzelfällen bereits heute verfahren; die Anwendbarkeit muss durch ein
Mobilitätsgutachten nachgewiesen werden.
„8.) Weitergehende Reduzierungsmaßnahmen durch Mobilitätskonzepte erst ab einer Höhe
von 81 Stellplätzen scheint zu hoch – hier müssen Reduktionen ev. auch ohne Konzept
machbar sein. Wie kann dies umgesetzt werden, mit dem Ziel weniger MIV in die Stadt zu
lenken?“
Antwort der Verwaltung:
Um den Aufwand für Investoren zu reduzieren, wurde erst bei einer höheren Zahl von
Stellplätzen ein Mobilitätskonzept eingefordert. Es kann selbstverständlich auch bei
kleineren Vorhaben erstellt werden; die Satzung müsste entsprechend angepasst
werden.
„9.) Macht es Sinn, in innenstadtnahen Quartieren eine höhere räumliche Reduktion
anzuordnen, ev. mehr zu differenzieren bzw. anzugleichen? (Ehrenfeld/Nippes/Lindenthal ?)
Deutz hat 50, Ehrenfeld nur 30 Prozent, warum?“
Antwort der Verwaltung:
Die Stellplatzreduzierung von 50 % in Deutz bezieht sich auf den Messebereich, der
als Sonderfall zu betrachten ist. Dies ist bereits in der aktuellen Reduzierungskarte
gültig und wird übernommen. Für den Kernstadtbereich (Definition aus dem
Nahverkehrsplan) wurde einheitlich ein Ansatz von 30 % als angemessen eingestuft.
Eine weitere Differenzierung führt zu deutlich komplexeren Berechnungen und mehr
Diskussionen mit den Antragstellenden.
„10.) Sollten bei Einfamilienhäusern nicht auch „gefangene“ Stellplätze möglich sein, also
solche, die nur über andere Stellplätze zu erreichen sind?“
Antwort der Verwaltung:
Bei Einfamilienhäusern sollte dies möglich sein, da die Nutzergruppe überschaubar
ist.
Weiterhin regt die Fraktion Bündnis90/Die Grünen an, „die Bezirksvertretung Ehrenfeld in die
Beratungsfolge aufzunehmen. Zudem schlägt sie vor, dass die Vorlage eines
Mobilitätskonzeptes zur weiteren Reduzierung (über räumliche hinaus) verpflichtend sein
sollte, um weitere Stellplätze kostenpflichtig ablösen zu müssen. Der Entwurf der
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Stellplatzsatzung sollte mit den Mitgliedern des Wohnungsbauforums und mit der
Fachöffentlichkeit diskutiert werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld wurde in die Beratungsfolge aufgenommen.
Um Stellplätze über den ÖPNV-Bonus hinaus reduzieren zu können, ist die Erstellung
eines Mobilitätsgutachtens erforderlich.
Eine Beteiligung des Wohnungsbauforums ist am 15.06.2020 erfolgt. Hier wurde ein
separater Termin mit Vertretern des Wohnungsbauforums verabredet, der am
30.06.2020 stattgefunden hat. Eine Niederschrift zu dem Termin wird der
Beschlussvorlage zur Stellplatzsatzung als weitere Anlage beigefügt.
Der Stadtentwicklungsausschuss soll erneut in die Beratungsfolge aufgenommen werden.
Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 11.05.2020
Betreff: TOP 9.2.6 Fragen an die Verwaltung und Ergänzung des ÄA Linke
„1. zu §2 (2): Warum sind keine Fahrräder auf privatem Stellplatz zulässig? Hingegen kann
man lt. Satzungsentwurf in (Tief-) Garagen auch Fahrräder bzw. Lastenräder abstellen.“
Antwort der Verwaltung:
Hier liegt ein Missverständnis vor: Im § 2 (2) werden nur Stellplätze für Kfz und
Abstellanlagen für Fahrräder definiert. Werden Abstellanlagen für Fahrräder in
Garagen oder Tiefgaragen hergestellt, handelt es sich nicht um Kfz-Stellplätze, die
als Abstellanlage für Fahrräder genutzt werden, sondern bestimmungsgemäß um
Abstellanlagen für Fahrräder.
Fragen zu Anlage 1 zur Stellplatzsatzung:
„2. Wir bitten um Erläuterung, weshalb die Richtzahl der herzustellenden oder abzulösenden
Stellplätze für PKW in einigen Nutzungsarten erhöht werden gegenüber der bisherigen
Satzung: Wohnheime (1.4), Kfz-Werkstätten (4.3), Sportstätten generell, Friedhöfe (10.2).“
Antwort der Verwaltung:
Die Regelungen sind an die Angaben aus der Mustersatzung des
„Zukunftsnetzes Mobilität NRW“ angelehnt. In diese Mustersatzung sind die
bisherigen landesweiten Erfahrungen eingeflossen. Diese weist für die genannten
Nutzungen jedoch Bandbreiten bei der Bemessung der Anzahl notwendiger
Stellplätze aus, z. B. bei Hallenbädern ein Stellplatz je 5 bis 10 Kleiderablagen. Diese
Bandbreiten wurden nicht übernommen, sondern zum Teil die Mittelwerte, in der
Regel aber die Mindestwerte gewählt.
„3. Warum wird der Stellplatzschlüssel bei Kindergärten nicht analog der Grundschulen auf 1
pro 30 Kinder gesenkt?“
Antwort der Verwaltung:
Nach der bisherigen Liste wurde je 20 bis 30 Kinder ein Stellplatz gefordert. In der
nun vorgelegten überarbeiteten Liste wurde der Mittelwert von 25 Kindern je Stellplatz
gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gruppen in Kindergärten in der Regel
deutlich kleiner sind als in Grundschulen.
„Des weiteren möchten wir den Änderungsantrag der LINKEN unter Punkt 1c) ergänzen:
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Für große Wohngebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd, Kreuzfeld und
Rondorf Nordwest werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Dies
gilt auch für weitere Wohngebiete entlang der Stadtbahnlinie 16/17 und der
verlängerten Linie 5 bis nach Meschenich."
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei Projekten dieser Größenordnung wird die Frage der Bemessung der Anzahl der
Stellplätze unter Berücksichtigung eines Mobilitätskonzeptes jeweils im Einzelfall
geprüft. Wie an den Beispielen Mülheim-Süd und Rondorf-Nord können
Mobilitätskonzepte in diesen Fällen auch die Schaffung von ÖPNV-Angeboten
umfassen. Die Satzung enthält eine entsprechende Regelung für diese Einzelfälle
(§1 (4)). Ziel der Verwaltung ist es den Stellplatzbedarf auf das unbedingt notwendige
Maß zu reduzieren. Im Rahmen von städtebaulichen Verträgen kann eine solche
Regelung und auch die Kostenbeteiligung begründet festgeschrieben werden.
Beschluss der Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020 auf der Basis des
Änderungsantrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beschluss:
„Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) mit folgenden Änderungen:
§ 5 IV [Anforderungen...] der Anlage 1 wird wie folgt umformuliert:
Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 20%
dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z.B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger
herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich
der notwendigen Verkehrsflächen haben. 20% der Fahrradabstellplätze sind weiterhin mit
einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder zu versehen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass der 10 %-ige Anteil für Spezialfahrräder
ausreichend ist.
Eine Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder hält die Verwaltung für
nicht erforderlich, da die Akkus von Elektrofahrrädern in der Regel nicht am Fahrrad
verbaut sind, diese also zum Laden entnommen werden können. Der Ladevorgang
findet dann in der Wohnung oder im Büro statt.
§ 48 Abs.3 Nr.7 der BauO spricht „nur“ davon, dass eine Vorbereitung für die
Schaffung vorgesehen werden muss, sodass eine Ermächtigungsgrundlage für
weitergehende Forderungen nicht gegeben ist.
Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.06.2020
Ergänzter Beschlussvorschlag:
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„Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW).
1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort
möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung)
a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um
40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert).
b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: violett
eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine
Stadtbahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof
liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange
schraffiert).
c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd
und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt.
Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt.
Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den
Entwicklern/Investoren der Flächen.
2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze
a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrichtung
von Stellplätzen verzichtet.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Entspricht dem Änderungsantrag der Fraktion Die Linke aus der Sitzung des
Verkehrsausschusses vom 28.04.2020.
Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal am 08.06.2020
Geänderter Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW).
Die BV Lindenthal empfiehlt, die Stellplatzsatzung vor der endgültigen Beschlussfassung mit
dem Wohnungsbauforum und der Fachöffentlichkeit zu diskutieren.
Für die weitere Beratungsfolge sind folgende Punkte zu prüfen:
Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 20
% (statt 10 %) für Lastenfahrräder oder Kinder-Anhänger bereit zu stellen.
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20 % der Fahrradabstellplätze sind mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrräder zu versehen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Entspricht dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der
Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020.
Beschluss der Bezirksvertretung Nippes am 03.09.2020
Beschluss:
„§ 8 (Geldbeträge für Stellplätze)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 90 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der
Geldbetrag je notwendigen Stellplatz
in der Gebietszone 1 auf 17.235,-- EUR
in der Gebietszone 2 auf 11.925,-- EUR
in der Gebietszone 3 auf 8.348,-- EUR
festgesetzt.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich die im Satzungsentwurf genannten
Beträge bewährt haben und ausreichend sind.
Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 05.10.2020
„Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) mit folgenden Änderungen:
- 1.) Im Stadtbezirk Ehrenfeld wird bis zum Gürtel eine Reduktion um mindestens 40 %
ermöglicht.
- 2.)Die Ablösesumme für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen der Gebietszone
I wird im Stadtteil Ehrenfeld innerhalb des Anwohnerparkgebiets EHRE I – IV
ausgeweitet.
- 3.) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf eine Ablösezahlung bei Nichterrichtung
von Stellplätzen verzichtet.
- 4.) Die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch
geeignete Mobilitätsalternativen gilt nicht erst ab 80 Stellplätzen, sondern ab der
ersten Wohneinheit.“
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Stellungnahme der Verwaltung
zu 1.) Eine Reduktion der notwendigen Stellplätze um 40 % ist nach der Anlage 2 zur
Satzung bislang nur für die Innenstadt vorgesehen. Um hier eine Einheitlichkeit mit
anderen Stadtbezirken wie z. B. Nippes oder Lindenthal zu bewahren, sollten in
diesen Stadtbereichen auch einheitliche Reduktionsmöglichkeiten bestehen.
Aufgrund der höheren Dichte, des insgesamt dichteren ÖPNV-Angebots sowie des
geringeren Pkw-Besatzes hält die Verwaltung eine Differenzierung zwischen der
Innenstadt und den angrenzenden Stadtteilen für sachgerecht.
zu 2.) Gleiches gilt für die Einteilung der Gebietszonen für die Ablöse. Aus diesen
Gründen spricht sich die Verwaltung gegen die v. g. Beschlüsse der
Bezirksvertretung Ehrenfeld aus.
zu 3.) Im geförderten Wohnungsbau liegt der Ablösebeitrag bei 50 % des
Regelsatzes. Weiterhin wird bei der Bemessung der notwendigen Stellplätze ein
pauschaler Abschlag von 20 % gewährt. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass
diese Reduzierung insgesamt ausreichend und angemessen ist.
zu 4.) zu diesem Punkt schlägt die Verwaltung eine entsprechende Änderung der
Satzung zur Konkretisierung vor (vgl. Anlage 16).
Anlage 16 Änderungsvorschläge zur Satzung
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1 Anlage 16 Vorschläge zur Änderung/Ergänzung der Stellplatzsatzung Im Rahmen der bisherigen politischen Beratung des Entwurfs der Stellplatzsatzung und in der Diskussion mit der Bauwirtschaft sind zahlreiche Anmerkungen und Änderungsvorschläge erfolgt, zu denen die Verwaltung in den Anlagen 6 und 15 ausführlich Stellung bezieht. Für die folgenden Punkte schlägt die Verwaltung auf Basis der erfolgten Prüfungen der Änderungsvorschläge eine Änderung der Satzung wie folgt vor: §4 (2) Abminderungsfaktoren: Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach § 3 mehr als 80 Stellplätze notwendig sind. Dieser Passus wird von Vertreterinnen und Vertretern der Bauwirtschaft, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Bezirksvertretung Ehrenfeld hinterfragt, da die Maßnahmen demnach erst ab 81 Stellplätze Anwendung finden. Vorschlag der Verwaltung: Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 genannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. § 5 Abs. 3 Abmessungen der Fahrradabstellanlagen Fahrradabstellanlagen müssen die Abmessungen von mindestens 2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad zzgl. der jeweils erforderlichen notwendigen Verkehrsflächen aufweisen…. Eine Fixierung auf die notwendigen Flächen ist aus Sicht der Bauwirtschaft zu starr. Weiterhin sollen Parksysteme akzeptiert werden. Vorschlag der Verwaltung: Fahrradabstellanlagen sollen in der Regel die Abmessungen von 2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad zzgl. der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahrradparksysteme in Betracht. Richtzahlliste Anlage 1 der Stellplatzsatzung Die Bauwirtschaft regt die Berücksichtigung von besonderen Wohnformen wie z. B. Seniorenwohnen und Micro-Apartments (15-32 qm WF) in der Richtzahlliste an. Ebenso sollen „gefangene Stellplätze“ bei Einfamilienhäusern statthaft sein. Die Verwaltung schlägt hier eine Ergänzung der Richtzahlliste vor (Anlage 1 der Satzung). 2 1.1.1 Einfamilienhäuser: 1 Kfz- Stellplatz je 100 qm Wohnfläche, min 1 Stellplatz je WE; „gefangene Stellplätze sind zulässig 1.5. Seniorenwohnen: 1 Kfz- Stellplatz je 4 Whg.; 1 Abstellplatz für Fahrräder je 1 Whg. 1.6 Micro-Apartments: 1 Kfz- Stellplatz je 4 Micro-Apartments; 1 Abstellplatz für Fahrräder je 1 Micro-Apartments.. Weiterhin hält die Bauwirtschaft eine Differenzierung der Wohnungsgröße lediglich über und unter 50 qm für nicht ausreichend. Hier soll ein zusätzliches Segment für Wohnungen bis 75 qm berücksichtigt werden. Vorschlag der Verwaltung: Die Richtzahlliste wird entsprechend ergänzt: Vorschlag: Wohnungen bis (kleiner) 50 m² 1 Stellplatz je 2 WE; Wohnungen von (größergleich) 50 bis (kleiner) 75 m² 2 Stellplätze je 3 WE; Wohnungen ab (größergleich) 75 m² 1 Stellplatz je 1 WE. Reduzierungsquote im sozialen Wohnungsbau Weiterhin hält die Bauwirtschaft eine Quote von 0,8 für den sozialen Wohnungsbau für nicht ausreichend. Realistischer sollte diese Quote mit 0,6 angesetzt werden. Im Abstimmungsgespräch am 09.11.2020 wurde hierzu ausgeführt, eine Quote von 0,6 für die Einkommensklasse A bei 30-jähriger Bindung zu akzeptieren. Vorschlag der Verwaltung: In der Richtzahlliste wird keine feste Quote von 0,8 hinterlegt, sondern eine Angabe von 0,6 für die einkommensklasse A bis 0,8 für sonstige geförderte Maßnahmen im Wohnungsbau. Neuer Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit den Änderungen gemäß Anlage 16.
Anlage 1_Stellplatzsatzungsentwurf
27898 Zeichen
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Anlage 1
S A T Z U N G
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahr-
radabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen
der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S.90), und der §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr.4 der Bauord-
nung für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.421) („BauO
NRW“) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Satzung bietet nicht nur Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen, son-
dern leistet auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und
zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung
von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu reduzieren.
(2) Die Satzung ist ein Beitrag, um die in den Kölner Perspektiven 2030 und Köln mo-
bil 2025 gesetzten Ziele zu erreichen.
(3) Durch die Satzung wird ein Anreiz für die Erstellung und Umsetzung von moder-
nen und zukunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen.
(4) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Köln. Regelungen in bereits gel-
tenden oder künftigen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die von Rege-
lungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-
ten ist, sind Stellplätze oder Garagen („notwendige Stellplätze“) und notwendige
Fahrradabstellplätze („Fahrradabstellplätze“) herzustellen. Bei Änderungen oder
Nutzungsänderungen von Anlagen sind notwendige Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen,
dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und
Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Er-
neuerung von Wohnraum, auch unter der Berücksichtigung einer Ablösung erheb-
lich erschwert oder verhindert würde.
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(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentli-
cher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.
Fahrradabstellplätze sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die aus-
schließlich dem Abstellen von Fahrrädern dienen.
(3) Die Herstellungspflicht entfällt bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellerge-
schossen oder Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum, wenn die Gebäude vor
Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden und erstmalig oder zu-
sätzlich Wohnungen geschaffen werden.
(4) Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der not-
wendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als
Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden.
Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien
Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindes-
tens 500 cm lang sein.
§ 3 Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach
der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlliste und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-
sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in Anlage 1 für vergleichbare Nut-
zungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze aufgrund der
Besonderheit des Vorhabens nicht aus der Anlage 1 zu errechnen, kann in Einzel-
fällen von der Anlage 1 abgewichen werden. Über ein Gutachten ist der abwei-
chende Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für den Einzelfall zu er-
mitteln und begründet darzulegen.
(4) Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann in Einzelfällen
erhöht oder vermindert werden, wenn deren nach Anlage 1 ermittelte Gesamtzahl
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht und dies
durch Gutachten nachgewiesen wurde.
(5) Nicht notwendige Stellplätze sind unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder
städtebauliche Gründe dies erfordern.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der
Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, so ist auf ganze Zahlen kaufmännisch zu
runden.
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§ 4 Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung
der Anzahl der notwendigen Stellplätze (teilweiser Verzicht)
(1) Es sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze auf Grund der jeweiligen Qua-
litäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) möglich. Entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Einteilung
des Stadtgebietes nach ÖPNV-Erschließungsqualitäten sind unterschiedliche Re-
duktionen in Höhe von 10 bis 50 Prozent von den nach § 3 ermittelten notwendi-
gen Stellplätzen vorgesehen.
(2) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und so-
weit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 ge-
nannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach § 3
mehr als 80 Stellplätze notwendig sind. Die besonderen Maßnahmen sowie die
Dauer der befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht sind in einem Vertrag sepa-
rat zu regeln. Werden Maßnahmen nach § 3 auf einem Fremdgrundstück betrie-
ben, sind diese durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Wird eine Maßnahme
nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatz-
pflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums als erfüllt.
Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der
Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch
erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall sind die notwendigen Stell-
plätze, deren Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzustellen oder bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 6 abzulösen.
(3) Die mögliche Reduzierung notwendiger Stellplätze nach den Absätzen 1 und 2
kann nur in Höhe von maximal 50 % der nach § 3 herzustellenden Stellplätze erfol-
gen.
(4) Der Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten und auch nicht für
notwendige Stellplätze nach § 2 Absatz 4.
§ 5 Anforderungen
an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Notwendige Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrund-
stück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Ist dies nicht oder nur
teilweise möglich, so können die notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstell-
plätze auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten pri-
vatem Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden,
wenn die dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Diese Grundstücke müssen die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. Bei Fahrradabstellplätzen beträgt die zumutbare Entfer-
nung maximal 50 m (fußläufig), bei notwendigen Stellplätzen maximal 200 m (fuß-
läufig).
4
(2) Hinsichtlich der Abmessungen der notwendigen Stellplätze und Fahrgassen sind
die Regelungen der geltenden Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbau-
ten NRW, anzuwenden.
(3) Fahrradabstellanlagen müssen die Abmessungen von mindestens 2,00 m x
0,75 m pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen.
Sie müssen von öffentlichen Verkehrsflächen aus ebenerdig oder über Ram-
pen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein und einen sicheren Stand
und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen.
(4) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen,
sind 10 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder
oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindes-
tens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche haben.
(5) Bei Neubauten muss ab drei Wohneinheiten ein notwendiger Stellplatz mit einer
Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen
werden. Ab zehn Wohneinheiten ist für mindestens 20 % der notwendigen Stell-
plätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen
vorzusehen. Bei Nutzungen nach den Absätzen 2 und 4 der Anlage 1 zur Stell-
platzsatzung ist bei einem Bedarf ab zehn Stellplätzen ein Anteil von 10 %, min-
destens jedoch für einen Stellplatz die Vorbereitung der Stromleitung für die La-
dung von Kfz-Elektrofahrzeugen vorzusehen. Eine entsprechende Erklärung der
Bauverantwortlichkeit ist zu Baubeginn vorzulegen.
§ 6 Ablösung von notwendigen Stellplätzen
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierig-
keiten möglich, so kann auf Antrag unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Ver-
pflichteten an die Stadt Köln einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zah-
len. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung not-
wendiger Stellplätze aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen versagt ist.
(2) Ist die Stellplatzreduzierung nach § 4 Absatz 1 und 2 theoretisch höher als 50 %,
sind die Stellplätze ab 50 % abzulösen.
(3) Über die Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze entscheidet die Stadt
Köln.
5
(4) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Absatz 4 BauO NRW zweckent-
sprechend zu verwenden, insbesondere für:
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs
- Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes/-managements
- Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs
- Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur
- Herstellung zusätzlicher und Aufwertung bestehender Parkierungsanlagen
(z. B. Quartiersgaragen, P+R Plätze)
oder
- Parkleitsysteme
(5) Notwendige Stellplätze für die Herstellung von Wohngebäuden mit einer oder zwei
Wohneinheiten in offener Bauweise dürfen nicht abgelöst werden.
(6) Eingezahlte Ablösebeträge werden auf Antrag vollständig zurückerstattet, wenn
die Baugenehmigung nicht ausgenutzt wird.
(7) Die Zahlung des Ablösebetrags ist der Stadt Köln vor Baugenehmigungserteilung
nachzuweisen.
§ 7 Gebietszonen für die Ablösebeträge
von notwendigen Stellplätzen
(1) Das Stadtgebiet Köln wird in drei Gebietszonen unterteilt. Die jeweiligen Gebiets-
zonen untergliedern sich in die einzelnen Stadtteile der Stadtbezirke der Stadt
Köln.
1. Gebietszone I
Stadtbezirk 1: Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord und Altstadt-Süd
2. Gebietszone II
Stadtbezirk 1: Deutz
Stadtbezirk 2: Bayenthal, Raderberg und Zollstock
Stadtbezirk 3: Klettenberg, Sülz, Lindenthal und Braunsfeld
Stadtbezirk 4: Ehrenfeld, Neuehrenfeld und Bickendorf
Stadtbezirk 5: Nippes, Riehl, Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und Niehl
Stadtbezirk 8: Kalk, Humboldt/Gremberg, Vingst und Höhenberg
Stadtbezirk 9: Mülheim, Buchforst und Buchheim
3. Gebietszone III
alle unter 1 und 2 nicht in den jeweiligen Stadtbezirken aufgeführten Stadtteile
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Gebietszonen ist in dem beigefügtem Plan in Anlage 4
dargestellt.
6
§ 8 Geldbeträge für Stellplätze
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geld-
betrag je notwendigen Stellplatz
in der Gebietszone 1 auf 15.320,- €
in der Gebietszone 2 auf 10.600,- €
in der Gebietszone 3 auf 7.420,- €
festgesetzt.
(2) Die Ablösebeträge werden alle zwei Jahre entsprechend dem Baukostenindex an-
gepasst.
(3) Für
1. öffentlich geförderten Wohnungsbau
oder
2. Baulückenschluss
reduziert sich der festgesetzte Geldbetrag gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung um 50 %.
Bei Vorliegen beider Voraussetzungen beträgt der Ablösebetrag 25 % des festgesetzten
Betrages nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung.
(4) Der festgesetzte Betrag reduziert sich für Stellplätze, die aufgrund des § 6 Absatz 1 ab-
gelöst werden, um 20 %.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer
1. entgegen § 2 dieser Satzung, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung einer Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Bedarf o-
der Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen oder Fahrradabstellplätzen
hergestellt zu haben;
2. notwendige Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze zweckentfremdet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet wer-
den.
7
§ 11 Übergangsvorschriften
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten
Bauvorlagen gelten die Regelungen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom
1. März 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016) in Verbindung
mit der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ab-
lösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesat-
zung) vom 8. Juli 2009 fort.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft.
Anlagen zur Stellplatzsatzung
Anlage 1: Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze und Garagen für
Kfz sowie Fahrradabstellplätze
Anlage 2: Übersichtsplan der möglichen Stellplatzreduzierung aufgrund der ÖPNV-
Erschließungsqualität
Anlage 3: Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze
Anlage 4: Zonierungsplan für die mögliche Ablöse von Stellplätzen
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung
Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben
Nr. Nutzungsart Zahl der herzustellenden
oder abzulösenden
Stellplätze für Pkw
Zahl der herzustellenden Abstellplätze
für Fahrräder
zum Vergleich: die bisherige
Regelung nach 51 BauO NW
vom 01.06.2000
1 Wohngebäude Pkw Rad
1.1 Gebäude bis zu 2
Wohneinheiten
1 je 100 m² WF
min. 1 je WE
Kein Nachweis, bei Bedarf 1-4 je WE allgemein 1 je Whg allgemein 1 je 40 m²
WF
1.2. Mehrfamilienhäuser (ab 3
WE)
1.2.1 Wohnungen < 50 m² WF 1 je 2 WE. 1 je Whg.
1.2.2 Wohnungen > 50 m² WF 1 je WE. 1 je 30 m² WF
1.3 geförderter Wohnungsbau wie vor x Faktor 0,8 1 je 30 m² WF k. A. k. A.
1.4 Studierendenwohnungen 1 je 4 Whg. davon jeweils 10
% Besucheranteil
1 je Whg. davon 10 % Besucheranteil k. A. k. A.
1.4 Wohnheime
1.4.1 Pflegeheime,
Seniorenwohnheime,
Wohnheime für Menschen mit
Behinderungen
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 20 Betten; min 3,
davon 10 % Besucheranteil.
1 je 10-17 Plätze,
min. 3
1 je 10 Plätze, min.
3
1.4.2 Kinder- und
Jugendwohnheime
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 3 Betten
davon 10 % Besucheranteil
Pkw 1 je 20 Plätze
Rad 1 je 4 Plätze
2 Gebäude mit Büro- Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1. Büro- und
Verwaltungsgebäude
allgemein
1 je 40 m² Nutzfläche
davon 10 % Besucheranteil
1 je 35 m² Nutzfläche
davon 10 % Besucheranteil
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m² NF
2.2. wie vor mit erheblichem
Besucher/ innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch
min 3
davon 75 % Besucheranteil
1 je 25 m² Nutzfläche
davon 75 % Besucheranteil
1 je 20 – 30 m² NF,
min. 3
1 je 80 m² NF
3 Verkaufsstätten
3.1. Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 je 50 m²
Verkaufsnutzfläche, jedoch
min 2
davon 75 % Besucheranteil
1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
bis 700 m²
1 je 30-50 m²VF,
min. 2
bis 700 m²
1 je 70 m² VF
3.2. Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 je 30 m²
Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
ab 700 m²
1 je 10-30 m² VF
ab 700 m²
1 je 200 m² VF, min.
10
3.3 ** Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B.
Autohäuser, Möbelhäuser,
etc.)
1 je 100 m²
Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1. je 150 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75 %
Besucheranteil
k. A. k. A.
4. Sonstige gewerbliche Nutzungen
4.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
1 je 70 m² Nutzfläche oder 1
je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucherverkehr
1 je 60 m² Nutzfläche oder 1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 50-70 m² NF
oder 1 je 3
Beschäftigte
1 je 10 Beschäftigte
4.2. Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 je 100 m² Nutzfläche oder 1
je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucheranteil
1 je 90 m² Nutzfläche oder1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 80-100 m² NF
oder 1 je 6
Beschäftigte
1 je 100 m² NF oder
1 je 6 Beschäftigte
4.3. Kfz- Werkstätten 5 je Wartungs- oder
Reparaturstand
1 je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, min.
3 Abstpl.
6 je Wartungs- oder
Reparaturstand
min. 2
4.4 Tankstellen 1-2; mit Verkaufsstätte
zusätzlich Stpl. nach 3.1
1 mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach
3.1
mit Verkaufsstelle: 3
zusätzlich nach 3.1.
min. 2
5. Versammlungsstätten
5.1 Versammlungsstätten 1 je 10 Sitzplätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 5
Sitzplätzen;
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 10 Sitzplätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 5-10 Sitzplätzen 1 je 10-50
Sitzplätzen (reg.
Bezug)
5.2 Kirchen und andere Räume,
die der Religionsausübung
dienen
1 je 30 Plätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 10
Plätzen
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 20 Plätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 10-30
Sitzplätzen
1 je 30 Sitzplätzen
6 Sportstätten
6.1. Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätze
6.2 Spiel- und Sporthallen 1 je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 100 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucher
6.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstückfläche 1 je 100 m² Grundstückfläche 1 je 200-300 m²
Grundstücksfläche
1 je 100 m²
Grundstücksfläche
6.4 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je -10
Besucherplätzen
1 je 5-10
Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 5
Kleiderablagen
6.5 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 8
Pferdeeinstellplätze
1 je 8
Pferdeeinstellplätze,
min 2
6.6 Fitnesscenter 1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 15 m²
Sportfläche
1 je 60 m²
Sportfläche
6.7 Tennisanlagen 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je
15 Besucherplätzen
1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
4 je Spielfeld,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je Spielfeld, bzw. 1
je 40
Besucherplätze
6.8 Bootshäuser und
Bootsliegeplätze
1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Bootsplätze
7 Gast- und Vergnügungsstätten
7.1 Gaststätten 1 je 12 m² Gastraum,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 m² Gastraum,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 6-12 m²
Gastraum
1 je 10 m² Gastraum
7.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere
Beherbergungsbetriebe
1 je 6 Betten,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 Betten, mindestens 4, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 2-6 Betten, für
zugehörenden
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 7.1
1 je 15 Betten
7.3 Tanzlokale, Discotheken 1 je 8 m² Gastraum, davon
90 % Besucheranteil
1 je 8 m² Gastraum, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 4-8 m²
Gastraum, min 2
1 je 40 m²
Gastraum, min 2
Jugendzentren 1 je 200 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 15
Besucherplätze
1 je 5
Besucherplätze
7.4 Jugendherbergen 1 je 12 Betten, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 10 Betten, davon 25 % Besucheranteil 1 je 10 Betten 1 je 20 Betten
7.5 Sonst. Vergnügungsstätten 1 je 25 m² Nutzfläche,
mindestens jedoch 3
1 je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 k.A. k.A.
8 Krankenhäuser
8.1 Universitätskliniken und
ähnliche Lehrkrankenhäuser
1 je 5 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 50 % Besucherant0eil
1 je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Betten
8.2 Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen
1 je 10 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 60 % Besucheranteil
1 je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-6 Betten 1 je 30 Betten
9 Bildungseinrichtungen und Kindergärten
9.1 Kindergärten,
Kindertagesstätten
1 je 25 Kinder, jedoch
mindestens 2
1 je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 für
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil
1 je 20-30 Kinder,
min. 2
2 je 20-30 Kinder,
min 2
9.2 Grundschulen 1 je 30 Schüler 1 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 30 Schüler 1 je 6 Schüler
9.3 Sonst. allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen
1 je 30 Schüler, zusätzlich 1
je 10 Schüler über 18 Jahre
1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 25 Schüler,
zusätzlich 1 je 5-10
Schüler übder 18
Jahre
1 je 15 Schüler
9.4 Förderschulen 1 Stpl.je 15 Schüler 1 je 10 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 15 Schüler 1 je 80 Schüler
9.5 Hochschulen, Universitäten 1 je 15 Studierende 1 je 2 Studierende, davon 20 %
Besucheranteil
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Studierende
9.6 Sonstige
Fortbildungseinrichtungen
1 je 15 Teilnehmerplätze 1 je 5 Teilnehmerplätze, davon 20 %
Besucheranteil
k.A. k.A.
10 Sonstige Nutzungen
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 4 Kleingärten 1 je 5 Kleingärten,
davon 80 % Besucheranteil
1 je 3 Kleingärten 2 je Kleingarten
10.2 Begräbnisstätten, Friedhöfe 1 je 1500 m²
Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 10
1 je 1000 Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 4 je Eingang
1 je 2000 m²
Grundstücksfläche,
min 10
1 je 1000 m²
Grundstücksfläche
10.3 Sonnenstudios 1 je 5 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 4 Sonnenbänke,
min 2
1 je 4 Sonnenbänke,
min 4
10.4 Waschsalons 1 7 Waschmaschinen, jedoch
mindestens 2, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens
2, davon 90 % Besucheranteil
1 je 6
Waschautomaten,
min 2
1 je 10
Waschautomaten,
min 2
10.5 Museen und
Ausstellungsgebäude
1 je 250 m²
Ausstellungsfläche, davon
80 % Besucheranteil
1 je 100 m² Ausstellungsfläche,
davon 80 % Besucheranteil,
mindestens 5
k.A. k.A.
Kalk
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung
mögliche Stellplatzreduzierung [%]
Legende
Reduktionsfaktoren
10%
20%
25%
Rhein
ÖPNV-Infrastruktur
Stadtbahnlinie mit
Einzugsbereich
R= 400/600m
S-Bahn mit
Einzugsbereich
R= 800/1.000m
wichtige Buslinie mit
Einzugsbereich
R= 400m
Sonstiges
Kernstadt gem. Nahverkehrsplan
30%
50%
40%
Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung 661-4 Verkehrsplanung
Stand September 2019
Erläuterung zu Anlage 2 zur Stellplatzsatzung:
Der Anlage 2 liegt die Einteilung des Stadtgebietes in Kernstadt und
Außenbereich aus dem Nahverkehrsplan der Stadt Köln zugrunde.
Aufgrund der sehr guten ÖPNV-Erschließung wird dem gesamten
Bereich „Kernstadt“ eine Reduzierungsquote von mindestens 30 %
zugewiesen. In der Innenstadt (Ausnahme Deutz) kann eine
Reduzierung um 40 % gewährt werden. Für den Bereich Bhf.
Deutz/ Messe wird eine Reduzierung von 50 % ausgewi esen.
Letzteres entspricht der Festsetzung des vorhandene n
Reduzierungsplanes von 2003, zuletzt aktualisiert 2 011.
Im Außenbereich (nach Nahverkehrsplan) wird jedem Stadtteil
eine Reduzierungsquote entsprechend der ÖPNV-Erschließung und
anderer mobilitätsbestimmender Faktoren zugewiesen. Diese
Grundeinstufung erhöht sich im Einzugsbereich der S tadtbahnen
(Radius 600m und der S- Bahnen (Einzugsbereich 1000 m)
auf die nächsthöhere Reduzierungsquote.
Am Rand der jeweiligen Einzugsbereiche müssen die ü berbaubaren
Flächen eines Grundstückes, bzw. die geplant überbaubaren
Flächen sich zu mindestens 50 % innerhalb des Einzu gsbereiches
befinden, damit die nächsthöhere Reduzierungsquote wirksam wird.
Anlage 3 zur Stellplatzsatzung
Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze (Anwen-
dung ab einer Gesamtzahl von 81 notwendigen Kfz-Stellplätzen)
Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs Verringerung der Anzahl der not-
wendigen KFZ-Stellplätze
Förderung Car-Sharing z. B.
- Errichtung einer öffentlich zugänglichen und
nutzbaren Car-Sharing-Station auf dem Bau-
grundstück (min 3-5 CS Plätze; gut sicht-
und erreichbar) nach landeseinheitlichem
Design;
- Errichtung neuer oder Erweiterung bestehen-
der Car-Sharing-Stationen auf einem geeig-
neten Grundstück (max. 200 m fußläufig vom
Vorhabengrundstück entfernt; min 3-5 CS
Plätze, gut sicht- und erreichbar) nach lan-
deseinheitlichem Design,
- Angebot einer Plattform für Car-Pooling oder
ähnliches, z. B. Förderung von Fahrgemein-
schaften
bis zu 10 %
ÖPNV-Vergünstigung z. B.
Erwerb von
- Jobtickets
- Semestertickets
- Mietertickets
oder ähnlichem für die Nutzer/innen, Bewohner/in-
nen bzw. Arbeitnehmenden
bis zu 10 %
Radverkehrsförderung z. B.
- Mehrangebot an Abstellanlagen (min. +
30 %)
- Verleih von Spezialrädern/-anhängern (etwa
Lastenfahrräder)
- Ladestationen für e-bikes
- Reparaturangebote Errichtung einer öffent-
lich zugänglichen und nutzbaren Pedelec-
Verleihstation
- Vorhalten einer Fahrradvermietstation auf
dem Baugrundstück, Vergünstigung für Be-
wohner/Nutzer
- weiche Maßnahmen, z. B. Duschgelegenhei-
ten für Mitarbeiter, Umkleide etc.
bis zu 10 %
Mobilitätskonzept
Weitere Stellplatzreduzierungen sind möglich, wenn
durch geeignete Maßnahmen der motorisierte KFZ-
Verkehr reduziert wird. Ein gutachterlicher Nachweis
ist erforderlich
Einzelfallprüfung
Werden mehrere Maßnahmen aus den einzelnen Themenbereichen „Förderung Car-Sharing, ÖPNV-Vergünstigung, Radver-
kehrsförderung umgesetzt, so werden die jeweiligen Reduzierungsquoten aufaddiert. Dabei sind dann auch mögliche Reduzie-
rungen aufgrund der Einstufungen gemäß der Anlage 2 zu berücksichtigen und einzubeziehen.
Porz
Kalk
Chorweiler
Mülheim
Nippes
Lindenthal
Rodenkirchen
Ehrenfeld
Innenstadt
Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung 661-4 Verkehrsplanung
Stand September 2019
Anlage 4 zur Stellplatzsatzung
Zonenplan Ablöse
Legende
Gebietszone III
Gebietszone I
Gebietszone II
Anlage 11, Auszug BV Lindenthal 08.06.2020
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 13.07.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Be zirksvertretung Lindenthal vom 08.06.2020 öffentlich 9.2.8 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Geänderter Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW). Die BV Lindenthal empfiehlt, die Stellplatzsatzung vor der endgültigen Be- schlussfassung mit dem Wohnungsbauforum und der Fachöffentlichkeit zu diskutieren. Für die weitere Beratungsfolge sind folgende Punkte zu prüfen: Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müs- sen, sind 20 % (statt 10%) für Lastenfahrräder oder Kinder-Anhänger bereit zu stellen. 20 % der Fahrradabstellplätze sind mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder zu versehen. Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderungen: 1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Re- duktion um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: violett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadtbahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S- Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Kar- te: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mülheim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von min- destens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV- Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen 13 Ja Stimmen 2 Nein Stimmen (FDP, FWK) 4 Enthaltungen (CDU) Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 13.07.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 08.06.2020 öffentlich 9.2.8.1 Ergänzungsantrag zu 9.2.8 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/0789/2020 Beschluss: Die BV Lindenthal empfiehlt , die Stellplatzsatzung vor der endgültigen Beschlußfas- sung mit dem Wohnungsbauforum und der Fachöffentlichkeit zu diskutieren. Für die weitere Beratungsfolge sind folgende Punkte zu prüfen: Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 20 % (statt 10%) für Lastenfahrräder oder Kinder-Anhänger bereit zu stellen. 20 % der Fahrradabstellplätze sind mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder zu versehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen 10 Ja Stimmen 9 Enthaltungen (7 CDU, FDP, FWK) Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 13.07.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 08.06.2020 öffentlich 9.2.8.2 Änderungsantrag zu Top 4.1 "Stellplatzsatzu ng für Köln" AN/0503/2020 Geänderter Beschluss: Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderun- gen: 2. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) d) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Redukti- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). e) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). f) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. 3. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrichtung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: 1. Mehrheitlich beschlossen 9 Ja Stimmen 6 Nein Stimmen (CDU) 4 Enthaltungen (CDU, Grüne, FDP. FWK) 2. Mehrheitlich abgelehnt 6 Ja Stimmen 13 Nein Stimmen (7 CDU, 4 SPD, FDP, FWK)
Anlage 12 - Auszug Wohnungsbauforum 15.06.2020
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Anlage 12
Anlage 17 - Niederschrift Bauwirtschaft
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Die Oberbürgermeisterin Niedersch rift Anlage 17 zur Beschlussvorlage Stellplatzsatzung Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung Besprechungsgegenstand Nahmobilität, Radverkehrsförderung, Stellplatzsatzung für Köln Verkehrsmodellierung, Fahrradbeauftragter Ort und Datum der Besprechung Stadthaus Deutz - Wesigebäude Stadthaus Deutz, R 09 D 23, 30-06-20, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 16:00-18:00 Auskunft Herr Flohe, Zimmer 09024 Telefon 0221 221-22875, Telefax 0221 221- E-Mail strassen-verkehrsentwicklung@stadt-koeln.de Datum 07.08.2020 Teilnehmer/Teilnehmerinnen siehe beigefügte Teilnehmerliste Mitzeichnung von (Erstschrift zurück an Absender) Verteiler Inhalt Nr. | Typ'| Beschreibung Termin | Verantwortlich 1. | Im Rahmen der derzeitigen politischen Beratung der Stellplatzsatzung wurde von den politischen Gremien die Beteiligung des Wohnungsbauforums eingefordert. Am 15.06.2020 hatte Herr Harzendorf die wesentlichen Inhalte der Stellplatzsatzung in einer Sitzung des Wohnungsbauforums vorgestellt. Die Niederschrift der Besprechung soll als Anlage in den politischen Beratungsprozess eingebracht werden. Eine schriftliche Stellungnahme der Wohnungsbauinitiative Köln zur Stellplatzsatzung liegt vor. Die grundsätzliche Ausrichtung der Stellplatzsatzung auf Standort des Projekts und den entstehenden Wohnungsmix wird seitens der WIK als sehr sinnvoll angesehen. Ziel soll eine transparente Regelung sein, die den individuellen Bedarf eines Wohnbauprojektes abbildet, sodass künftige Nachbarschaften beste Voraussetzungen haben. Der gemeinsame Austausch wird als gute Möglichkeit zur Klärung und Entwicklung einzelner Regelungen angesehen. Herr Frysch von der Köln-Sülz eG führt aus, dass sich die „Bestandshalter, wie z.B. die Wohnungsgenossenschaften“ bisher nicht zur Satzung geäußert haben Grundsätzlich wird die Satzung begrüßt, allerdings hätte er sich auch eine Lösung nach Hamburger oder Berliner Modell vorstellen können, nachdem die Bauherren selber entscheiden wie viele Stellplätze im Rahmen eines Wohnungsbauvorhabens realisiert werden. Er führt 4 Punkte zur Stellplatzsatzung an: «e Die möglichen Stellplatzreduzierungen reichen an einigen Stellen nicht aus. e Durch die Verknappung von Parkraum werde der Anreiz zur Nutzung von ÖPNV und Fahrrad erhöht. ! Typen: A = Aufgabe; B = Beschluss; I = Information Stellplatzsatzung für Köln 12 u e Beim Gewerbe müsste ein Abgleich zwischen den Anforderungen der Bauordnung und der Gewerbeordnung erfolgen. Als Beispiel führt er einen Supermarkt an, der aufgrund der Vorschriften der Landesbauordnung einen Stellplatzbedarf von 18 Plätzen auslöst, in der Betriebserlaubnis des Gewerbeamtes wird aber kein Stellplatz gefordert. Die 18 Stellplätze in der Tiefgarage sind nun ungenutzt und können auch nicht anders vermietet werden. e Es müssen Analogien bei verwandten Wohnungsformen erfolgen; in der Satzung werden z.B. Studierendenwohnungen berücksichtigt, nicht aber Seniorenwohnen. Herr Meister führt weiter aus, dass die Kosten für Stellplätze in Tiefgaragen in der Regel wirtschaftlich nicht darstellbar sind. Die Stellplatzsatzung muss auch ein geändertes Mobilitätsverhalten im Auge haben und sollte auch diesbezügliche künftige Entwicklungen berücksichtigen. Gegen das Hamburger Modell spricht die fehlende Kalkulierbarkeit. Die Stellplatzsatzung kann nicht alle Bauvorhaben berücksichtigen. Sie wird für 80 % der Bauvorhaben ausreichend sein. Für alle anderen Fälle, besonders aber für große Bauvorhaben ist immer eine Einzelfallprüfung und/oder Begutachtung möglich. Die Stellplatzsatzung steht im Spannungsfeld zwischen zu viel und zu wenig Stellplätze und ist um einen Ausgleich der Interessen bemüht. Am jeweiligen Standort sollen die Bedarfe und Möglichkeiten individuell geprüft werden. Eine pauschale Maximalregelung steht dieser Betrachtung entgegen. Herr Frysch bietet an, alle größeren Bauvorhaben mitzuteilen, sodass frühzeitig auf erkennbare Veränderungen reagiert werden kann und ggf. Anpassungen z.B. im ÖPNV Angebot (Taktverdichtung) erfolgen können. Der Vorschlag wird positiv aufgenommen. Für den geförderten Wohnungsbau sieht die Satzung vorab eine Reduzierung der notwendigen Kfz-Stellplätze um den Faktor 0,8 vor. Hier sollte eine größere Reduzierung erfolgen. Der Faktor 0.8 ist nicht separat zu betrachten. Hier sind weitere Reduzierungen möglich. In jedem Fall ist die OPNV-Reduzierung anwendbar. Die entsprechenden Festsetzungen wurden gegenüber der bisherigen Regelung angepasst und deutlich zugunsten einer möglichen Reduzierung verändert. Wurde in der bisherigen Regelung nur die schienengebundenen OPNV-Angebote in der Bewertung berücksichtigt, so sind in der überarbeiteten vorliegenden Reduzierungskarte auch die Busangebote berücksichtigt. Ein Vergleich beider Karten zeigt deutlich, dass nunmehr keine „weißen“ Flächen ohne Reduzierungsmöglichkeit im Stadtgebiet vorhanden sind. Weiterhin sind auch hier Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätsgutachtens möglich, sodass eine weitere Reduzierung erfolgen kann. Die Minderungsfaktoren der notwendigen Stellplätze sind in der Stellplatzsatzung in der Anlage 3 mit bis zu 10 Prozent angesetzt. Im Gespräch wird vereinbart, dass dieser Ansatz in der Satzung unverändert bleiben soll, aber auf Basis von Erfahrungswerten seitens der Stadtverwaltung mit einer Verwaltungsvorschrift konkretisiert wird. Damit-soll bereits frühzeitig im Prozess eine valide Kalkulationsgrundlage vorliegen und mögliche Schleifen der Abstimmung vermieden werden. Zudem sollen die Minderungsfaktoren nach Anlage 3 bereits ab der ersten Wohneinheit greifen können, sofern der Vorhabenträger einen entsprechenden Nachweis für die einzelnen Module anführt. Gefangene Stellplätze im Einfamilienhaussegment sind eine weitere Lösung, die bisher in der Satzung nicht benannt ist. Der Platzbedarf für Abstellanlagen für Fahrräder sollte verringert werden. In der Aachener Satzung werden dort kleinere Platzbedarfe in qm hinterlegt. An der Festsetzung des Platzbedarfes wird festgehalten, um z.B. der Bauaufsicht eine Bemessungsgrundlage zu liefern. Allerdings sollen über Stellplatzsatzung für Köln 1.3 288 konkrete Modelle, die eine attraktive Abstellmöglichkeit für Fahrräder sicherstellen (Doppelstockparker o.ä.), die entsprechenden Nachweise ebenfalls geführt werden können. Erstmals wird in Köln eine Satzung zur Regelung der Stellplatzbedarfe bei Bauvorhaben erstellt. Als Ortsrecht obliegt die Änderung der Satzung dem Rat der Stadt Köln. Wenn sich dargestellte Regelungen als nicht praktikabel erweisen, besteht die Möglichkeit, die Satzung entsprechend anzupassen. Auch dies ist ein Vorteil der Satzung. Landesrechtliche Vorschriften lassen sich auf kommunaler Ebene nicht anpassen. Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, die Stellplatzproblematik bei Bauvorhaben im Vorfeld mit der Verwaltung zu erörtern und bereits in frühen Planungsphasen Lösungswege zu beschreiben. Hierauf weist die Verwaltung nochmals ausdrücklich hin und bittet, dieses Angebot auch frühzeitig zu nutzen. Dieses Angebot wird seitens der Wohnungswirtschaft dankend aufgegriffen. Herr Schmitz weist auf das Problem der Besucherstellplätze hin, die von der Stadt gefordert werden. In der bestehenden und der neuen Richtzahlliste werden für den Wohnungsbau keine Besucherstellplätze gefordert. Trotzdem verlangt die Verwaltung, besonders bei größeren Bauvorhaben hier einen Nachweis. Besucherstellplätze sind dann nicht im öffentlichen Straßenland nachzuweisen, sondern auf privaten Grund. Dies ist oftmals nicht möglich, besonders dann, wenn der eigentliche Stellplatzbedarf in Tiefgaragen erfolgt. In privaten Garagen ist die Unterbringung von Besucherstellplätzen unpraktikabel. Seitens der Verwaltung wird abhängig von Standort und Umfang des Projektes eine notwendige Anzahl von Besucherstellplätzen bis zu 10% der erforderlichen PKW-Stellplätze angenommen. Im Sinne einer transparenten Regelung wird die Verwaltung eine konkretisierende Formulierung erarbeiten. Eine praktikable Lösung soll je nach Standort und Möglichkeiten vor Ort im direkten Austausch abgestimmt werden. Von den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern wird eine Stellungnahme zur Satzung verfasst. Mit den Einlassungen der Verwaltung hierzu, wird diese Stellungnahme dann der Politik zur Kenntnis gegeben Gez. Harzendorf Stellplatzsatzung für Köln 14
Anlage 5 - Auszug BV Innenstadt 04.06.2020
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Anlage 5 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Dederichs Telefon: (0221) 221-26144 E-Mail: Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de Datum: 09.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.06.2020 öffentlich 3.6 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Herr Henseler, SPD, führt aus, dass der reale Bedarf an Stellplätzen in vielen Stadt- teilen niedriger sei, als in dem Konzept beschrieben. Der Wohnbau dürfe durch das Stellplatzkonzept und insbesondere die Stellplatzabgabe nicht teurer werden. Auf Rückfrage von Frau Palm, antwortet Herr Dörkes, Amt für Straßen und Ver- kehrsentwicklung, dass die Behindertenparkplätze davon nicht tangiert seien. Herr Scheffer, Die Linke, weist auf den Änderungsantrag seiner Fraktion hin. Ergänzter Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW). 1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt w ird mindestens eine Redukti- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof liegen, w ird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete w ie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld w erden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu w ird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entw icklern/Investoren der Flächen. 2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau w ird auf die Ablösezahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen von Grüne, CDU, SPD, Die Linke, Gut und Deine Freunde gegen die Stimme der FDP zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Dederichs Telefon: (0221) 221-26144 E-Mail: Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de Datum: 09.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.06.2020 öffentlich 3.6.1 Änderungsantrag zu Top 4.1 "Stellplatzsatzung für Köln" AN/0503/2020, Die Linke Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Verkehrsausschuss die Stellplatz- satzung mit den folgenden Änderungen: 1 Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Redukt i- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S -Bahnhof liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. 2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösezahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen von Grüne, Die Linke, Deine Freunde und Gut gegen die Stimmen der CDU und FDP bei Enthaltung der SPD zugestimmt.
Anlage 14 - Auszug BV Ehrenfeld 05.10.2020
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1 Anlage 14 Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 06.10.2020 Auszug aus dem Entwurf d er Niederschrift der 50. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 05.10.2020 öffentlich 10.1 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Bezirksvertreterin Martin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) spricht sich für den Änderungs- antrag der SPD-Fraktion aus. Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit folgenden Änderungen: - Im Stadtbezirk Ehrenfeld wird bis zum Gürtel eine Reduktion um mindestens 40 % ermöglicht. - Die Ablösesumme für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen der Gebiets- zone I wird im Stadtteil Ehrenfeld innerhalb des Anwohnerparkgebiets EHRE I – IV ausgeweitet. - Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf eine Ablösezahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch geeignete Mobilitatsalternativen gilt nicht erst ab 80 Stellplätzen, sondern ab der ersten Wohneinheit Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP). 2 Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 06.10.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 50. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 05.10.2020 öffentlich 10.1.2 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 10.2: Stellplatzsatzung AN/0814/2020 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt die Stellplatzsatzung mit folgenden Änderungen: - Im Stadtbezirk Ehrenfeld wird bis zum Gürtel eine Reduktion um mindestens 40 % ermöglicht. - Die Ablösesumme für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen der Gebietszone I wird im Stadtteil Ehrenfeld innerhalb des Anwohnerparkgebiets EHRE I – IV ausge- weitet. - Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf eine Ablösezahlung bei Nichterrichtung von Stellplätzen verzichtet. Die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch geeignete Mobili- tatsalternativen gilt nicht erst ab 80 Stellplätzen, sondern ab der ersten Wohneinheit Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP).
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
III/66/661/4
661/4
Vorlagen-Nummer
3217/2019
Freigabedatum 14.04.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Stellplatzsatzung für Köln
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach
§§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW).
Verkehrsausschuss 28.04.2020
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
31.08.2020
25.01.2021
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020
28.01.2021
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.05.2020
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.05.2020
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.06.2020
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.06.2020
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.06.2020
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.06.2020
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.06.2020
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.06.2020
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020
Verkehrsausschuss
Finanzausschuss 15.06.2020
01.02.2021
Rat 18.06.2020
04.02.2021
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Mit der novellierten Bauordnung NRW (BauO NRW), welche am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wird
es den Kommunen ermöglicht, die Regelung für die Herstellung von Stellplätzen für Kfz und Fahrrä-
dern bei baulichen Vorhaben in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu gestalten. Dadurch er-
halten die Kommunen ein Mehr an Selbstverwaltung und die Möglichkeit einer sinnvollen Flexibilisie-
rung für maßgeschneiderte Lösungen vor Ort.
Voraussetzung hierfür ist der Erlass einer entsprechenden Satzung. Nach dieser richtet sich dann die
Anzahl und Ausgestaltung von Stellplätzen für Kfz und Fahrradabstellplätzen bei baulichen Vorhaben.
Ziele
Die Stadt Köln verfolgt nach dem Strategiepapier „Köln mobil 2025“ das Ziel, den Anteil des motori-
sierten Individualverkehrs (MIV) am innerstädtischen Gesamtverkehrsaufkommen auf ein Drittel zu
senken. Innerstädtische Pkw-Fahrten sollten möglichst mit dem Umweltverbund abgewickelt werden.
Die Erhebung „Mobilität in Deutschland 2018“ weist für Köln einen MIV-Anteil von 35 % aus. Dieser
Trend sollte im Hinblick auf die angestrebte Mobilitätswende weiterhin unterstützt werden. Auch vor
dem Hintergrund drohender Diesel-Fahrverbote gilt es, weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu
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ergreifen, die gleichzeitig zur Erreichung der angestrebten Klimaschutzziele beitragen. Die kommuna-
le Stellplatzsatzung ist hierbei ein bedeutendes, kommunales Steuerungsinstrument im Bereich des
Parkraummanagements.
Einerseits wird der allgemeine Trend einer abnehmenden Autobesitzquote dadurch unterstützt, dass
als Ausgleich zur Reduzierung von Stellplätzen alternative Mobilitätsformen gezielt gefördert werden,
indem bei diesen Bauvorhaben lokal wirksame Mobilitätskonzepte integriert und von den Bauherrin-
nen und Bauherren umgesetzt werden müssen. Andererseits werden durch die Stellplatzablösemittel
Maßnahmen finanziert, die auf eine Stärkung des Umweltverbundes im gesamten Stadtgebiet abzie-
len.
Auf diese Weise werden Anreize geschaffen, um den flächendeckenden Ausbau von Mobilstationen,
Sharing-Angeboten, Fahrradabstellanlagen und einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge voranzu-
treiben. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu redu-
zieren. Letztendlich wird durch die vorliegende Stellplatzsatzung ein bedeutender Beitrag zur Mobili-
tätswende und dem Klimaschutz in der Stadt Köln geleistet.
Erläuterungen zur Satzung
Mit der vorgelegten Stellplatzsatzung soll die bisher angewandte Vorgehensweise bei der Ermittlung
notwendiger Stellplätze für Kfz und Fahrradabstellplätzen grundsätzlich beibehalten werden.
Zunächst wird dabei die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kfz und Fahrradabstellplätzen für das
jeweilige Bauvorhaben ermittelt. Dies geschieht in Abhängigkeit von der Art und dem Maß des ge-
planten Vorhabens. Grundlage ist dabei die Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze
und Fahrradabstellplätze, die Bestandteil der Stellplatzsatzung ist (vgl. Anlage 1). Hier sind bauliche
Nutzungen differenziert mit den entsprechenden Kennziffern für die Ermittlung der Stellplätze für Kfz
und Fahrradabstellplätze aufgeführt. Als Weiterentwicklung der bisherigen Richtzahlliste wurden für
alle Nutzungen eindeutige Kennziffern (bisher zum Teil Angaben von Bandbreiten) definiert, um die
Beurteilungsgrundlagen im Bauantragsverfahren klarer zu fassen.
Bei der Festlegung der Anzahl notwendiger Stellplätze ist jedoch auch die Lage des Vorhabens im
Stadtgebiet zu berücksichtigen. Dies gilt in erster Linie für die vor Ort vorhandene ÖPNV-
Erschließungsqualität, die in den einzelnen Stadtbezirken und Stadtteilen recht unterschiedlich aus-
geprägt ist. Weiterhin sind die Standortqualitäten, also die Nähe zu Versorgungseinrichtungen, Schu-
len etc. in den einzelnen Stadtteilen zu berücksichtigen. In der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung sind die
möglichen Stellplatzreduktionen im jeweiligen Stadtgebiet festgelegt. Der Plan stellt die Fortschrei-
bung des bisher gültigen „Reduzierungsplanes“ dar (zuletzt: StEA-Beschluss vom 18.09.2003). Im
damaligen Plan wurden erstmals die ÖPNV-Erschließungsqualitäten (nur schienengebunden) stadt-
weit untersucht und kartiert. Auf der Grundlage der ÖPNV-Erschließung, der Motorisierungsgrade und
Modal-Split-Werte der Wohnbevölkerung wurden unterschiedliche Reduzierungsfaktoren von 20 %
bis 30 % festgesetzt (Sonderfall Deutz-Messe 50 %). In diesem Plan wurde jedoch das Busangebot
nicht berücksichtigt, so dass weite Teile des Stadtgebietes keine Reduzierungen erfuhren.
Bei der für die vorliegende Stellplatzsatzung erfolgte Überarbeitung des Planes wurden nun das
Busangebot und die im Nahverkehrsplan der Stadt Köln beschriebene ÖPNV-Erschließungsqualität
der einzelnen Stadtteile mit betrachtet.
Im Ergebnis wird den einzelnen Stadtteilen eine Reduzierungsquote zugewiesen, die von 10 % bis
50 % reicht. Auch hier erfolgt ein Rückgriff auf die räumliche Einteilung des Stadtgebietes aus dem
Nahverkehrsplan der Stadt Köln. Dieser legt eine Unterteilung in Kernstadt und Außenbereich fest.
Basis dieser Einteilung sind die Kriterien Bevölkerungsdichte und Lage im Stadtraum auf Stadtteil-
ebene. Die Kernstadt umfasst dabei die Innenstadt und wesentliche Teile der angrenzenden Stadtbe-
zirke. Die Abgrenzung ist in der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung dargestellt. Für den Bereich der Kern-
stadt wird eine Reduzierungsquote von 40 % für die Innenstadt und von 30 % für den Rest der Kern-
stadt festgelegt. Für den Bereich Deutz/Messe wird die heutige Quote von 50 % übernommen.
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Im Außenbereich erfolgt eine differenziertere Betrachtung. Grundsätzlich wird auch hier der einzelne
Stadtteil bewertet und mit einer Quote versehen. Allerdings wird diese Quote dann im Einzugsbereich
einer Stadtbahn oder S-Bahn erhöht und zwar derart, dass innerhalb dieser Einzugsbereiche die je-
weils nächst höhere Reduzierungsquote festgesetzt wird.
Neben dieser allgemeinen Stellplatzreduzierung hat die Bauherrin bzw. der Bauherr selbst Einfluss
darauf, eine weitere Reduzierung zu erwirken. Dies ist z. B. durch die Bereitstellung eines Car-
Sharing-Angebotes im Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme möglich. Weiterhin sind Maß-
nahmen zur ÖPNV-Förderung denkbar, wie z. B. die Bereitstellung eines Job-Tickets. Ebenso kom-
men Maßnahmen zur Radverkehrsförderung, z. B. die Einrichtung einer Fahrradverleihstation, Verleih
von Spezialfahrrädern, Ladestationen oder das Anbieten von Service-Leistungen (siehe Anlage 3 zur
Stellplatzsatzung) in Betracht. Hierzu werden seitens der Verwaltung weitere Ausführungen (Arbeits-
hilfen) erarbeitet. Diese Auflistung ist nicht vollständig. Weitere, auf eine Kfz-Reduktion abzielende
Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes sind vorstellbar, müssen aber gutachterlich unter-
sucht und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nachvollziehbar beschrieben werden.
Die möglichen Abschläge aus den einzelnen Reduzierungstatbeständen können, auch unter Berück-
sichtigung der Minderung aus den ÖPNV-Faktoren, aufaddiert werden, wobei zu berücksichtigen ist,
dass die Herstellungspflicht nur für maximal 50 % der notwendigen Stellplätze entfällt. Alle verblei-
benden Stellplätze müssen entweder gebaut oder abgelöst werden
In der Stellplatzsatzung wird die bisherige Ablösesatzung übernommen. Die Ablöse von Stellplätzen
ist ein bewährtes Mittel, wenn es nicht möglich ist, die Herstellung von notwendigen Stellplätzen unter
wirtschaftlichen Bedingungen zu realisieren, bzw. greift dann, wenn die Stellplatzreduktion aufgrund
vorliegender Tatbestände theoretisch mehr als 50 % betragen würden.
Die Satzung regelt gleichzeitig die Erhebung von Ablösebeiträgen und ersetzt die bisher geltende
Ablösesatzung vom 11.09.2001, zuletzt geändert am 23.11.2013. Die Ablösebeträge variieren dabei
nach verschiedenen Teilen des Stadtgebietes. Eine entsprechende Einteilung des Stadtgebietes ist
der Anlage 4 zur Stellplatzsatzung zu entnehmen. Die Ablösebeträge werden dabei zweckgebunden
verwendet. Stellplatzreduzierungen und Ablösemöglichkeiten gelten nicht für Ein- und Zweifamilien-
häuser.
Der Beschlussvorlage beigefügt ist eine Modellrechnung, in der die Auswirkungen der neuen Richt-
zahlliste am Beispiel eines Wohnungsbauvorhabens mit 100 Wohneinheiten sowie einer allgemeinen
Büronutzung in einer Größenordnung von 2.000 m² Büronutzfläche dargestellt wird (vgl. Anlage 2).
Die wesentlichen Punkte der Satzung, insbesondere Ausführungen zu Abminderungsfaktoren (Anlage
3 zur Stellplatzsatzung), werden als Verwaltungsvorschrift im Internetauftritt der Stadt Köln nach Ver-
abschiedung der Satzung dargestellt. Anhand verschiedener Beispiele werden Mobilitätskonzepte
und deren Bausteine beschrieben. Weiterhin werden Hinweise zum Thema Fahrradparken z. B. zu
Gestaltung und Abmessung von Fahrradabstellplätzen gegeben. Ebenso werden die „Stellplatzredu-
zierungspläne“ bezirksweise im Internet veröffentlicht.
Klimabewertung
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Dies
leitet sich aus den Kölner Perspektiven 2030, dem Strategiepapier Köln mobil 2025 sowie der Bür-
gerbeteiligung ab.
Die hier dargestellte Maßnahme stärkt alternative Mobilitätsangebote und bietet den Bürgerinnen und
Bürgern eine adäquate Mobilitätsmöglichkeit im Vergleich zur Nutzung des privaten Pkw. Des Weite-
ren stärkt die hier dargestellte Maßnahme den Umweltverbund im Bereich Radverkehr. Somit trägt
dies zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei.
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer-
den.
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Anlagen
Anlage 1: Satzungsentwurf
inklusive der Anlagen zur Stellplatzsatzung:
Richtzahlliste
Mögliche Stellplatzreduzierungen
Abminderungsfaktoren
Zonenplan Ablöse
Anlage 2: Modellrechnung zur Darstellung der Auswirkung der neuen Richtzahlliste
Anlage 4, Auszug BV Kalk 28.05.2020 TOP 8.2.3
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 02.06.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020 öffentlich 8.2.3 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Änderungsantrag zu Top 4.1 "Stellplatzsatzung für Köln" AN/0503/2020 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.05.2020 AN/0663/2020 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Stellplatzsatzung mit folgenden Änderungen: § 5 IV [Anforderungen...] der Anlage 1 wird wie folgt umformuliert: Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 20% dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z.B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsflächen haben. 20% der Fahr- radabstellplätze sind weiterhin mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektro- fahrräder zu versehen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die CDU-Fraktion und die Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) und Boyens (AfD) zugestimmt. 2 Anschließend stellt sie den durch den beschlossenen Antrag geänderten Beschluss- vorschlag der Verwaltung zur Abstimmung: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW) mit folgenden Änderungen: § 5 IV [Anforderungen...] der Anlage 1 wird wie folgt umformuliert: Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müs- sen, sind 20% dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z.B. Lasten- fahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsflächen haben. 20% der Fahrradabstellplätze sind weiterhin mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder zu versehen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die CDU-Fraktion und die Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) und Boyens (AfD) zugestimmt.
Anlage 9, Auszug BV Mülheim vom 15.06.2020
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax : (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 16.06.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 45.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim öffentlich 9.2.2 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- gen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW). Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und des Einzelmandatsträgers Tücks (FDP) beschlossen. 9.2.2.1 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln zu "Stellplatzsatzung für Köln" AN/0503/2020 Beschluss: Der Verkehrsausschuss beschließt die Stellplatzsatzung mit den folgenden Änderun- gen: 1. Änderungen bei der Einteilung des Stadtgebietes in Flächen mit dort möglicher Stellplatzreduzierung (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) a) Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Redukti- on um 40 % ermöglicht (in der Karte: violett schraffiert). b) Für die Teile des Gebietes mit einer Reduktion um 30 % (in der Karte: vio- lett eingefärbt), die innerhalb eines Radius von 300 Metern um eine Stadt- bahnhaltestelle und in einem Radius von 600 Metern um einen S-Bahnhof vom 15.06.2020 liegen, wird die Reduktion auf 50 % hochgesetzt (in der Karte: rot/orange schraffiert). c) Für große Wohnungsbaugebiete wie Parkstadt Süd, Deutzer Hafen, Mül- heim Süd und Kreuzfeld werden Stellplatzreduzierungen von mindestens 50 % angestrebt. Hierzu wird für eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gesorgt. Die Lastenteilung erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den Entwicklern/Investoren der Flächen. 2. Änderung in § 8 Geldbeträge für Stellplätze a) Bei gefördertem Wohnungsbau wird auf die Ablösez ahlung bei Nichterrich- tung von Stellplätzen verzichtet. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme des Einzelmandatsträger Bakis (Die Linke) abge- lehnt.
Anlage 13 - Auszug BV Nippes 03.09.2020
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Anlage 13 1 Anlage Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 04.09.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 46. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 03.09.2020 öffentlich 9.2.2 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Herr Bezirksbürgermeister Schößler verweist auf den vorliegenden Änderungsantrag der Grünen. Herr Schmitz beantragt zu diesem Änderungsantrag eine getrennte Abstimmung. Zunächst wird über den ersten Teil des Änderungsantrages abgestimmt. Beschluss: § 5 (Anforderungen an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Sofern nach § 3 fünf Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 20 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z.B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger, herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsflächen haben. 20 % der Fahrradabstellplätze sind weiterhin mit einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder zu versehen. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung der FDP mehrheitlich gegen die Stimmen der Grünen abgelehnt. Anschließend wurde über den zweiten Teil des Änderungsantrages abgestimmt. Beschluss: § 8 (Geldbeträge für Stellplätze) Anlage 13 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 90 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geldbetrag je notwendigen Stellplatz in der Gebietszone 1 auf 17.235,-- EUR in der Gebietszone 2 auf 11.925,-- EUR in der Gebietszone 3 auf 8.348,-- EUR festgesetzt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen. Sodann wird über die dadurch geänderte Beschlussvorlage abgestimmt. Beschluss Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit den von der Bezirksvertretung Nippes vorgeschlagenen Änderungen des § 8 Abs. 1. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 7 - Auszug Verkehrsausschuss 28.04.2020
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Anlage 7 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 14.08.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 55. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 28.04.2020 öffentlich 4.1 Stellplatzsatzung für Köln 3217/2019 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. vom 27.04.2020 AN/0503/2020 RM Pöttgen führt seitens der SPD-Fraktion aus, dass die Vorlage schon lange erwar- tet wurde. Seine Fraktion vertrete die Meinung, dass auch Investoren und nicht nur das Gemeinwesen die Mobilitätswende mit finanzieren sollten. Erfreulich sei, dass in der Vorlage beispielsweise das Mieterticket aufgenommen wurde; dennoch greife die Vorlage in Teilen nicht weit genug. Eine maximale Absenkung auf 0,5 % sei zu hoch; es sei aus bundesweiten Studien bekannt, dass im öffentlich geförderten Wohnungs- bau eine durchschnittliche Nutzung von 0,36 pro Wohnung gegeben sei. Auch für Baulücken müsse zudem noch eine Regelung gefunden werden. Zu vage und unverbindlich erscheine ihm die Formulierung zur Umsetzung von alter- nativen Mobilitätsformen. Es erschließe sich ihm nicht, wie beispielsweise eine Kon- trolle von Car-Sharing erfolgen werde. Abschließend weist Herr Pöttgen darauf hin, dass diese Vorlage von hoher Bede u- tung für das ganze Stadtgebiet sei und er daher beantrage, auch die neun Bezirks- vertretungen in die Beratungsfolge mit aufzunehmen. RM Michel möchte sich für die CDU-Fraktion hiergegen nicht sträuben, warnt jedoch davor, die Stellplatzsatzung mit zu vielen Zusatzbeschlüssen und Änderungen zu überfrachten. Sie müsse einfach anwendbar sein, andernfalls sei sie zum Scheitern verurteilt. 2 Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlägt RM Hammer vor, zunächst die Vo- ten der Bezirksvertretungen abzuwarten und erst anschließend im hiesigen Aus- schuss inhaltlich zu beraten. Vorab habe seine Fraktion einige Fragestellungen, die sie zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss noch schriftlich einreichen werde (vgl. hierzu Anlage 3 zur Vorlage). RM Weisenstein legt seitens der Fraktion Die Linke. dar, dass die Vorlage in die rich- tige Richtung gehe. Auch seine Fraktion habe einige Nachjustierungen und daher einen Änderungsantrag formuliert, den er kurz erläutert. RM Sterck fragt sich, auf welcher Datenlage diese Vorlage erstellt wurde und was „zwingend notwendig“ sei (vgl. hierzu S. 3 der Vorlage). In neu erschlossenen Wohngebieten wie das Waldbadviertel in Ostheim oder das Clouth-Gelände in Ni p- pes könne man beispielsweise beobachten, dass oftmals in 2. Reihe geparkt werde. Interessant wäre daher zu wissen, mit welchem Stellplatzschlüssel dort gearbeitet wurde. Eine Anhörung der Bezirksvertretungen halte auch er für zwingend erforder- lich. Geänderter Beschluss (auf Antrag der SPD-Fraktion): Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage mit dem Änderungsantrag der Fraktion Die Linke., AN/0503/2020, zur Anhörung zunächst in die nachfolgenden Gremien sowie in die Bezirksvertretungen 1 bis 9 mit anschließender Wiedervorlage. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beratungsverlauf (15)
Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3217/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.12.2020
- Erstellt
- 12.09.2019 11:24