2186/2021
Beantwortung der Anfrage der AFD Fraktion "Covid 19-Testungen von Schülerinnen und Schülern an Kölner Schulen"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 22.06.2021 2186/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 30.08.2021 Beantwortung der Anfrage der AFD Fraktion "Covid 19-Testungen von Schülerinnen und Schülern an Kölner Schulen" An den Kölner Schulen werden an Schülerinnen und Schülern Covid19-Schnelltests durchgeführt, um eine etwaige Infektion mit Covid19 nachzuweisen und eine Ansteckung anderer auszuschließen. Daher fragen wir die Verwaltung: 1. Wie werden die Testungen im Detail durchgeführt (zusammen im Klassenraum, in einem se- paraten Raum, einzeln etc.) und wie wird gewährleistet, dass keine Kontamination in der Schule erfolgt zum Beispiel durch eine Isolation der positiv getesteten Schülerinnen und Schü- lern? 2. Werden in ganz Köln hierfür einheitliche Tests benutzt? 3. Ist gewährleistet, dass durch die Substanzen des Testkits keine gesundheitlichen Schä- den(Allergischer Schock, Vergiftungen etc.) auftreten? 4. Wie werden positiv getestete Schülerinnen und Schüler (auch psychologisch) betreut und wo bzw. wie werden positiv getestete Schülerinnen und Schüler isoliert um weitere Ansteckungen zu verhindern? 5. Welche Institutionen werden in einem positiv getesteten Fall informiert und welches Protokoll greift bei einem solchen Fall? Antwort der Verwaltung: Zu 1: Das Land Nordrhein-Westfalen hat den weiterführenden Schulen Selbsttests zur Verfügung gestellt. An diesen Selbsttest sollen sowohl Schüler*innen, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teilnehmen, um die Testpflicht, die in §1 Abs. 2a und 2b Coronabetreuungsverord- nung festgelegt ist, zu erfüllen. An den Grund- und Förderschulen wird die Testung mit Hilfe der so- genannten Lolli-Tests durchgeführt. Wie und wo die einzelnen Schulen die Testungen durchführen, entscheiden die Schulen auf Grundla- ge der Regelungen des Landes. Die Stadt Köln als Schulträgerin stellt lediglich die Müllsäcke zur Entsorgung und bei Bedarf Handschuhe zur Verfügung. Desinfektionsmittel wird von den Schulen seit Beginn der Pandemie bei den Bürgerämtern regelmäßig nachbestellt. Zu 2: Laut Angaben des Landes, die auf der Website zu finden sind (https://www.schulministerium.nrw/selbsttests), werden an den Schulen in Nordrhein-Westfalen zwei verschiedene Selbsttests eingesetzt: Von der Firma Roche Diagnostics Deutschland GmbH und von der Firma Siemens Healthcare GmbH. Da die Selbsttests direkt vom Land an die Schulen geliefert werden, kann die Verwaltung nicht sagen, welche Tests an den weiterführenden Kölner Schulen ein- gesetzt werden. Die Grundschulen werden wie oben bereits erwähnt über den sogenannten Lolli-Test getestet. Wel- che Materialien von welcher Firma dafür genutzt werden, kann die Verwaltung nicht sagen, da hierzu 2 keine Informationen vorliegen. Auch hier erfolgt die Lieferung direkt vom Land an die Schulen. Zu 3: Die Unfallkasse NRW hat hierzu am 29.04.2021 eine Stellungnahme veröffentlicht, die auch hier nochmal komplett zu lesen ist: https://m.unfallkasse-nrw.de/meldung/schnelltests-zur- selbstanwendung-durch-schuelerinnen-und-schueler-1665.html Demnach kommt die Unfallkasse NRW zu folgendem Schluss: „Anwendungsstudien eines (uns) bekannten Herstellers/Anbieters haben z.B. gezeigt, dass die Ei- genanwendung durch Kinder mindestens ab einem Alter von 12 Jahren sicher und ohne erhöhtes Risiko möglich ist. Diese Studien liegen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor und waren – soweit uns bekannt - auch Grundlage der letzten Entscheidung des BfArM, im Rahmen einer Sonderzulassung eine Eigenanwendung durch Kinder ab 12 Jahren zu genehmi- gen. Für jüngere Kinder – also unter 12-Jährige – wird seitens des Herstellers in der Gebrauchsan- weisung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Test entsprechend der Sonderzulassung nicht allein, sondern unter Anleitung und Überwachung eines Erwachsenen durchgeführt werden sollte. Jüngere Kinder sollten gemäß den Empfehlungen des Herstellers den Test nur unter Aufsicht eines Erwachsenen durchführen, um falsche Testergebnisse infolge nicht sachgemäßer Testdurchführung zu vermeiden und bei jüngeren Kindern möglicherweise bestehenden Restrisiken des versehentlichen Trinkens der Pufferflüssigkeit oder des Verschluckens von Kleinteilen zu begegnen.“ Weiter Informationen hierzu liegen der Verwaltung nicht vor. Zu 4: Wie positiv getestete Kinder und Jugendliche isoliert und betreut werden kann die Verwaltung nicht sagen, da dies eine innerschulische Angelegenheit ist, die die Schulen selbst auf Grundlage der Regelungen des Landes entscheiden. Zu 5: Diese Regelungen trifft ebenfalls das Land. Auf der Seite des MSB (https://www.schulministerium.nrw/selbsttests) ist folgende Aussage zu den Selbsttests an den weiterführenden Schulen zu finden, die auch mit der Schulmail vom 14.04.2021 an die Schulen verschickt wurde: „Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesund- heitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klarge- stellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.“ An den Grund- und Förderschulen, wo die sogenannten Lolli-Testungen stattfinden, gilt ein anderes Verfahren. Das MSB schreibt auf seiner Seite (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) hierzu folgendes: „Schülerinnen und Schüler, die einem Pool angehören, der ein positives Testergebnis erhalten hat, gelten als Corona-Verdachtsfälle. Die Eltern nehmen sie in häusliche Isolation. Diese Schülerinnen und Schüler des Pools müssen einzeln zu Hause nachgetestet werden. Dies kann im Rahmen einer Nachtestung durch das beteiligte Labor oder individuell durch die Eltern veranlasst erfolgen. Fällt der PCR-Einzeltest des Labors negativ aus oder wird ein von den Eltern veranlasster PCR-Test mit ei- nem negativen Testergebnis vorgelegt, dürfen die Kinder wieder am Präsenzunterricht bzw. an der pädagogischen Betreuung teilnehmen, es sei denn, sie sind nach einer Einzelfallprüfung vom Ge- sundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden. Bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2- Falls (PCR-Nachweis) in einer Schule nimmt die zuständige untere Gesundheitsbehörde wie bisher- basierend auf den aktuellen Empfehlungen des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS- CoV-2-Infektionen- eine Risikobewertung und eine Einordnung der Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen vor und legt das notwendige weitere Vorgehen fest.“ Weiter Informationen liegen der Verwaltung hierzu nicht vor. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2186/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 22.06.2021
- Erstellt
- 07.06.2021 08:44