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0288/2025

Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln

Dringlichkeitsvorlage Rat 02.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 18.1

Anlage 2 Synopse 2020-2025

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Ansehen

Anlage 1 Wahlordnung Integrationsrat

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Synopse 2020-2025

25710 Zeichen

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 1 
 
Wahlordnung für die Wahl des 
Integrationsrates der Stadt Köln vom 
14.05.2020 
Änderungen zur Wahl des Integrationsrates 
am 14.09.2025 
Bemerkungen 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
14.05.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende 
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates 
beschlossen: 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 
00.00.2025 […] 
 
Datum des Ratsbeschlusses 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt, 
soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke 
ein. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die 
stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende 
Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den 
Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der 
Briefwahlvorstand. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der 
Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister, stellvertretende 
 Ohne Änderungen

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 2 
 
Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die 
Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter 
sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf 
ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die 
Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche 
Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte 
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den 
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der 
Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die 
Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das 
Gesamtergebnis der Wahl fest. 
 
 
 
Ohne Änderungen 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der 
Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände 
gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in 
den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestehen 
aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der 
stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem 
stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs 
Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Wahlvorstand in den 
Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die 
Gemeindewahlen. 
 
 
 
 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der 
Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände 
gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in 
den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen 
bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i. V. m. § 7 
Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO). Aus dem 
Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine 
Schriftführerin/ein Schriftführer und eine 
stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender 
Schriftführer bestellt. Der Wahlvorstand in den 
Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die 
Gemeindewahlen. 
 
 
 
 
 
 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 3 
 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem 
Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach 
§ 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu 
den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerinnen/Bürger) angehören. 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den 
Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus. 
 
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem 
Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach 
§ 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu 
den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerinnen/Bürger) angehören. 
 
 
 
 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus. Hierfür kann ihnen ein 
Erfrischungsgeld gewährt werden. 
 
 
 
Anpassung an Rechtslage § 7 
Abs. 3 KWahlO 
 
 
 
 
 
Ergänzung analog anderer 
gesetzlicher Wahlen 
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 
des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch 
Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 
3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet 
rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der 
Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 
Nummer 3 und 4 müssen sich bis zum 16. Tag vor 
der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen 
lassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt zur Verdeutlichung, 
Bezug zur Regelung in § 12 
Abs. 2

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 4 
 
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und 
Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 
162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert 
worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 
keine Anwendung findet oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
 
(4) Abs. 3 wird Abs. 4 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. 
Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 
6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle 
Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt 
Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die 
Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im 
Bundesgebiet aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre 
Hauptwohnung haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland 
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung 
von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet 
am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein 
Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 
Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach 
Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung 
auf. 
 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet 
am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein 
Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 
Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach 
Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung 
auf. 
 
 
 
 
Verschoben nach § 9 Abs. 1 
wegen Bezug zu 
Wahlvorschläge

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 5 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
 
 
 
(1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen 
Bekanntmachung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 
18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von 
Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser 
Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den 
Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder 
einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den 
Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgern/Bürgerinnen) - 
Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht 
werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann 
nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann 
jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu 
den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er 
ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die 
Zustimmung ist unwiderruflich. 
(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei 
Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, 
dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der 
Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter 
für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n 
Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei 
 
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter fordert zur 
Einreichung von Wahlvorschlägen durch 
öffentliche Bekanntmachung auf.  
(2) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen 
Bekanntmachung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen bis zu dem in § 15 Abs. 1 KWahlG 
bestimmten Tag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
eingereicht werden. […] 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) 
 
 
 
 
 
 
(4) 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt von § 8 Abs. 1 (alt) 
wegen Bezug zu Wahlvor-
schläge 
Abs. 1 wird Abs. 2 
 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abs. 2 wird Abs. 3 
 
 
 
 
 
 
Abs. 3 wird Abs. 4

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 6 
 
Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den 
Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des 
Kommunalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. 
In Wahlvorschlägen von 
Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann eine 
Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. 
(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung 
der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe 
unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass 
sie einen nach demokratischen Grundsätzen 
gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und 
Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach 
demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, 
die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den 
Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der 
Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten. 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als 
„Listenwahlvorschlag“ oder als 
„Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet 
und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages 
versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt 
ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ 
Bewerbers an die Stelle der 
Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich 
 
 
 
 
 
 
 
(5) 
 
 
 
 
 
 
(6) 
 
 
 
Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe 
erfolgen, unter welchem Vornamen die 
Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel 
anzugeben ist. Sofern 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden, 
so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach 
Satz 1 aufzuführen. 
(7) 
 
 
 
 
 
 
 
(8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich 
 
 
 
 
 
 
 
Abs. 4 wird Abs. 5 
 
 
 
 
 
 
Abs. 5 wird Abs. 6 
 
 
 
Analog § 26 Abs. 1 KWahlO 
 
 
 
Entsprechend Musterwahl-
ordnung NRW 
 
Abs. 6 wird Abs. 7 
 
 
 
 
 
 
 
Abs. 7 wird Abs. 8

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 7 
 
unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf 
mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im 
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist 
nachzuweisen. Mehrfach geleistete 
Unterstützungsunterschriften sind bei allen 
Wahlvorschlägen ungültig. 
 
 
 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine 
Vertrauensperson und eine stellvertretende 
Vertrauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu 
verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln 
bereithält. 
 
unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf 
mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im 
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist 
nachzuweisen. Hat jemand mehrere 
Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist dessen 
Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen 
ungültig. Mehrfach geleistete 
Unterstützungsunterschriften sind bei allen 
Wahlvorschlägen ungültig. 
(9) 
 
 
(10) 
 
 
 
 
Analog § 26 Abs. 3 Nr. 4 
KWahlO 
 
 
 
 
Abs. 8 wird Abs. 9 
 
 
Abs. 9 wird Abs. 10 
§ 10 Einreichung und Zulassung der 
Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die 
Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. 
Werden Mängel festgestellt, so ist die 
Vertrauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung 
aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 
47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der 
Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von 
Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des 
Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 
5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch 
ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. 
 
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens an 
dem in § 18 Abs. 3 KWahlG bestimmten Tag vor 
der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. 
[…] 
 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 
6 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch 
ohne Tag und Monat der Geburt, sowie nur mit dem 
Wohnort und der dazugehörigen Postleitzahl, 
bekannt gemacht. 
Anpassung an Regelungsinhalt 
 
 
 
 
 
 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
 
 
 
Folgeänderung neue Absatz-
nummerierung 
Analog § 30 KWahlO

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 8 
 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden 
mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel 
aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein 
Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und 
zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls 
mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel 
aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit 
der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der 
Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden 
Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste 
genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der 
Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen 
gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich 
nach der Stimmenzahl, die die Parteien, 
Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten 
Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erreicht 
haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in 
alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, 
Wählergruppen und Einzelbewerber an. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag des Integrationsrates 
AN/0452/2025 
Entspricht § 23 Abs. 1, S. 3 u. 4 
KWahlG 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis 
geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen 
eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl 
feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 
Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor 
der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. 
Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag 
noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das 
Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist 
unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder 
zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
(Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 
 
 
 
 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen 
eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl 
feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 
Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor 
der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. 
Wahlberechtigte Personen nach § 6 Abs. 1 
Nummer 3 und 4 werden auf ihren schriftlichen 
Antrag noch bis zum 16. Tag vor der Wahl in das 
Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist 
unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder 
zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter 
(Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
Verschoben nach § 13 Abs. 1 
 
Klarstellung des 
Personenkreises 
Analog KWahlG

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 9 
 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln 
macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis 
zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 
 
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis 
mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, 
Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das 
Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer 
nach Straßen und Hausnummern alphabetisch 
angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. 
Tag vor der Wahl während der allgemeinen 
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der 
Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens 
am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl 
bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den 
Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann 
binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde 
eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde 
entscheidet. 
 
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter der Stadt Köln 
macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis zu 
dem in § 14 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt. 
 
 
 
 
 
 
(5) Das Wählerverzeichnis wird gemäß § 10 Abs. 4 
KWahlG zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und 
Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden 
entsprechend § 14 KWahlO öffentlich bekannt 
gemacht. 
 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist 
entsprechend § 11 Abs. 1 KWahlG bei der Stadt 
Köln Einspruch einlegen. […] 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
 
 
 
 
 
 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
 
 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des 
§ 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber 
informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis 
eingetragen wurden. 
 
 
Die Wahlberechtigten erhalten bis zum in § 13 
Abs. 1 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl eine 
Wahlbenachrichtigung, die sich farblich von der 
zu den Gemeindewahlen unterscheidet. Sie 
werden nach dem Muster des § 13 der 
Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, 
dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen 
wurden. 
 
Eingefügt von § 12 Abs. 2 (alt), 
Verweis auf die kommunalwahl-
rechtlichen Vorschriften zur 
Vermeidung zukünftiger 
Folgeänderungen 
Beschluss des Integrationsrates 
zu AN/0235/2025 vom 
11.03.2025

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 10 
 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von 
Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen 
erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der 
Kommunalwahlordnung NRW. 
 Ohne Änderungen 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis 
des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen 
Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich 
gegenüber dem Wahlvorstand auszuweisen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in 
einem verschlossenen Briefwahlumschlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen 
Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am 
Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm eingeht. Auf dem 
Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister an 
Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel 
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der 
Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 16 Stimmzählung 
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur 
Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der 
Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und 
eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag 
gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines 
Mitglieds des Wahlvorstandes versiegelt. Sie werden 
am Wahltag nach der Auszählung der 
Gemeindewahlen gemeinsam mit den 
 
(1) Die Auszählung der Wahl zum Integrationsrat 
der Stadt Köln erfolgt am Wahltag. Nach dem 
Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des 
Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der 
Urnenstimmbezirke mit den jeweiligen 
Niederschriften und eingenommenen Wahlscheinen 
in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der 
Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes 
 
Beschluss des Integrationsrates 
zu AN/0236/2025 vom 
11.03.2025

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 11 
 
Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. 
Die Auszählung erfolgt zentral am dritten Tag nach 
den Gemeindewahlen abweichend von dem für die 
Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür 
gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungsort wird 
durch Aushang darauf hingewiesen, welche 
Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt 
abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften 
über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird 
mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. 
Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung 
die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden 
Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der 
für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 
Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des 
Kommunalwahlgesetzes NRW. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine 
Niederschrift zu fertigen. 
 
versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der 
Auszählung der Gemeindewahlen gemeinsam mit 
den Gemeindewahlunterlagen zum zentralen 
Auszählungsort transportiert. Die Auszählung erfolgt 
zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen 
abweichend von den für die Wahlhandlung gebildeten 
Wahlvorständen durch hierfür gebildete 
Wahlvorstände. Je Kommunalwahlbezirk wird ein 
Auszählungswahlvorstand gebildet. Dieser zählt 
zunächst die per Briefwahl abgegebenen 
Stimmen und anschließend die auf die 
Wahlbezirke aggregierten Stimmzettel aus den 
Urnenstimmbezirken aus. Am Auszählungsort wird 
durch Aushang darauf hingewiesen, welche 
Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt 
abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften 
über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird 
mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. 
Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung 
die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden 
Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entbehrlich 
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der 
Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener 
Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf 
 Ohne Änderungen

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 12 
 
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die 
Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das 
Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem 
Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte 
Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die 
Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, 
jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei 
gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis 
zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das 
von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen 
Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Bewerber 
benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der 
gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich 
bekannt. 
 
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des 
Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. Eine 
Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und 
Termine verlängern oder verändern sich nicht 
dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der 
Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen 
gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist 
ausgeschlossen. 
 
 Ohne Änderungen 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet 
dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 
 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet 
dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 
24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 
 
Folgeänderung

Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025    Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 
Seite 13 
 
24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des 
Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 
1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW 
entsprechend. 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der 
Bekanntmachung in Kraft. 
 Ohne Änderungen

Anlage 1 Wahlordnung Integrationsrat

16341 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 
 
1 
 
Wahlordnung für die Wahl 
des Integrationsrates der Stadt Köln 
vom 00.00.2025 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 00.00.2025 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 
Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ-
rationsrates beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürger-
meister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. 
 
§ 2 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende 
Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,  
4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 
5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. 
 
§ 3 Wahlleiterin/Wahlleiter 
(1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung 
im Amt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können 
auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. 
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord-
nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder 
ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das 
Gesamtergebnis der Wahl fest. 
 
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit 
(1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor-
stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebe-
nen Stimmen bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i. V. m. 
§ 7 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO). Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der 
Wahlvorstand für die Gemeindewahlen. 
(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan-
des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch 
Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen angehören. 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Hierfür kann 
ihnen ein Erfrischungsgeld gewährt werden.

Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 
 
2 
 
§ 6 Wahlberechtigung 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erworben hat. 
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen sich bis zum 16. Tag 
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. 
(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen/Ausländer, 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 
2024 I Nr. 332) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwen-
dung findet oder 
2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. 
 
§ 7 Wählbarkeit 
(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach 
§ 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der 
Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. 
 
§ 8 Wahltag 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl-
tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. 
 
§ 9 Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öf-
fentliche Bekanntmachung auf. 
(2) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen bis zu dem in § 15 Abs. 1 KWahlG bestimmten Tag bei der Wahlleiterin/dem 
Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten 
nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt 
Köln (Bürgerinnen/Bürger) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Perso-
nen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der 
Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) – Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. 
Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(3) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser 
Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln 
(Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; 
die Zustimmung ist unwiderruflich. 
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön-
nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor-
gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri-
gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/einen andere/anderen auf der Liste aufgestellte/auf-
gestellten Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge 
der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge 
nach

Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 
 
3 
 
§ 45 KWahlG vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbe-
werbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. 
(5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati-
schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be-
werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. 
(6) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts-
datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer-
bers enthalten. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vorna-
men die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Sofern Stellvertrete-
rinnen/Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 
aufzuführen. 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerberin/Einzel-
bewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. 
Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin / des ersten Be-
werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 
(8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand-
schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift 
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unter-
zeichnet, so ist dessen Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. 
(9) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-
ensperson bezeichnet sein. 
(10) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt 
Köln bereithält. 
 
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein-
gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei-
tigung aufzufordern. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens an dem in § 18 Abs. 3 KWahlG bestimmten 
Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahl-
vorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 KWahlG entsprechend. 
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in 
§ 9 Absatz 6 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der 
Geburt, sowie nur mit dem Wohnort und der dazugehörigen Postleitzahl, bekannt gemacht. 
 
§ 11 Stimmzettel 
(1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den 
Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag 
angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und 
Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich-
nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer-
den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber 
aufgeführt. 
(2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, 
Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln 
erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge 
der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an. 
 
§ 12 Wählerverzeichnis 
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. 
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor 
der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte Personen 
nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 und 4 werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 16. Tag

Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 
 
4 
 
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung ei-
nes Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahl-
amt der Stadt Köln) zu stellen. 
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah-
ren bis zu dem in § 14 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 
(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau-
fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. 
(5) Das Wählerverzeichnis wird gemäß § 10 Abs. 4 KWahlG zur Einsichtnahme bereitgehal-
ten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden entsprechend § 14 KWahlO 
öffentlich bekannt gemacht. 
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Ein-
sichtsfrist entsprechend § 11 Abs. 1 KWahlG bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über 
den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese 
Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über 
die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 
 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
Die Wahlberechtigten erhalten bis zum in § 13 Abs. 1 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl 
eine Wahlbenachrichtigung, die sich farblich von der zu den Gemeindewahlen unterscheidet. 
Sie werden nach dem Muster des § 13 KWahlO darüber informiert, dass sie in das Wähler-
verzeichnis eingetragen wurden. 
 
§ 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen 
Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 
und 20 KWahlO. 
 
§ 15 Durchführung der Wahl 
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat. 
(2) Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. 
(3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei-
sen. 
(4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürger-
meister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag 
a) ihren/seinen Wahlschein und 
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein-
geht.  
Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürger-
meister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem er-
klärten Willen des Wählenden gekennzeichnet worden ist. 
 
§ 16 Stimmzählung 
(1) Die Auszählung der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erfolgt am Wahltag. Nach 
dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Ur-
nenstimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheinen in 
einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor-
standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge-
meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum zentralen Auszählungsort transportiert. Die 
Auszählung erfolgt zentral abweichend von den für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvor-
ständen durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Je Kommunalwahlbezirk wird ein Auszähl-
wahlvorstand gebildet. Dieser zählt zunächst die per Briefwahl abgegeben Stimmen und an-
schließend die auf die Wahlbezirke aggregierten Stimmzettel aus den Urnenstimmbezirken

Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 
 
5 
 
aus. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke ge-
meinsam ausgezählt werden. 
(2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif-
ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln 
verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag ent-
fallenden Stimmen ermittelt. 
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor-
stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorstehenden den Ausschlag. 
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 KWahlG. 
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. 
 
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der 
Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor-
stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück-
sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von 
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Be-
werber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber 
öffentlich bekannt. 
 
§ 18 Wahlprüfung 
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des KWahlG entsprechend. Eine Prüfung von 
Amts wegen erfolgt nicht. 
 
§ 19 Fristen 
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
§ 20 Anzuwendende Vorschriften 
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 
1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 KWahlG ent-
sprechend. 
 
§ 21 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Dringlichkeitsvorlage Rat

7837 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/34/345 
 
Vorlage-Nummer 
 0288/2025 
Freigabedatum 
 02.05.2025 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 
2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln 
Gremium Datum 
Rat 27.05.2025 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Integrationsrates endet ent-
sprechend der neu zu fassenden Wahlordnung am 69. Tag vor der Wahl, d. h. am 07. Juli 
2025. Damit den Wahlbewerber*innen genügend Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlä-
gen zur Verfügung steht, muss genau wie zur Kommunalwahl kurzfristig mit öffentlicher Be-
kanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert werden. 
Zudem müssen die wahlorganisatorischen Maßnahmen jetzt kurzfristig ergriffen und veran-
lasst werden, die erforderlich sind, um dem Beschluss des Integrationsrates zu entsprechen, 
die Wahl nicht wie bisher am dritten Tag nach der Wahl, sondern im Anschluss an den Wahl-
tag auszuzählen. 
Bei einer Ratsentscheidung erst in der turnusmäßigen Sitzung am 27. Mai 2025 würde für die 
Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge sowie für die Umsetzung der wahlorganisatori-
schen Maßnahmen nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen. 
 
Eine Befassung des Hauptausschusses mit der Angelegenheit wäre zeitlich nicht ausrei-
chend, da eine möglichst frühzeitige Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung ange-
strebt wird. Desto später die Veröffentlichung erfolgt, desto kürzer fallen die Zeiträume für Be-
werber*innen, bspw. für das Sammeln von Unterschriften, aus. Weiterhin können Bewer-
ber*innen bei abgegebenen Unterlagen deutlich früher auf Fehler durch das Wahlamt auf-
merksam gemacht werden. Darüber hinaus wird durch die Verwaltung angestrebt, weitgehend 
eine Parallelität von Kommunal- und Integrationsratswahl herzustellen, so dass auch die öf-
fentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl von der der Integrationsratswahl abhängt. 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln nimmt die Vorlage zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl 
des Integrationsrates für die nächste Integrationsratswahl am 14. September 2025 zur 
Kenntnis. 
 
2. Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlage 1 beigefügte Wahlordnung für die Wahl 
des Integrationsrates der Stadt Köln. 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
02.05.2025    gez. i.V. Blome  gez. Dr. Elster

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  ca. 207.700 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die nächste Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln findet gemeinsam mit der Kommunal-
wahl am 14. September 2025 statt. 
Um bei verbundenen Wahlen soweit wie möglich einheitliche Vorgehensweisen, Fristen und 
Termine zu gewährleisten, muss sich die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der 
Stadt Köln (IRWahlO) an den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften orientieren, hier insbe-
sondere am Kommunalwahlgesetz und an der Kommunalwahlordnung. Letztere wurden im 
Hinblick auf die nächste Kommunalwahl geändert, so dass sich entsprechende Änderungsbe-
darfe in der IRWahlO ergeben. Weitere Änderungen sind lediglich redaktionellen Inhaltes. 
Darüber hinaus wird die in § 16 IRWahlO enthaltene Regelung, wonach die Stimmen am drit-
ten Tag nach dem Wahltag ausgezählt werden, aufgehoben. Die Stimmenauszählung und Er-
gebnisfeststellung erfolgt dem Beschluss des Integrationsrates entsprechend nun am Wahltag 
(siehe Beschluss zu AN/0236/2025 vom 11. März 2025). Durch die Einrichtung eigener Wahl-
vorstände für die Auszählung der Integrationsratswahl wird den ausschließlich zum Integrati-
onsrat Wahlberechtigten die Möglichkeit geboten, sich als Wahlhelfende bei der Auszählung 
und Ergebnisermittlung zu engagieren. 
Die Auszählung und Ergebnisermittlung der Integrationsratswahl erfolgt zentral durch eigene 
Wahlvorstände, die jeweils die per Brief abgegebenen Stimmen und im Anschluss an die Aus-

3 
 
zählung der Kommunalwahlen die in den Urnenstimmbezirken abgegeben Stimmen auszäh-
len. 
Die Umsetzung der Auszählung und Ergebnisermittlung am Wahltag bzw. in der darauffolgen-
den Nacht erfordert zusätzlich 
- ca. 400 Wahlhelfende für 45 Wahlvorstände, etwa 30.000 Euro Erfrischungsgeld, bei 
städtischen Mitarbeitenden zusätzlichen Sonderurlaub, 
- die Anmietung von Raumflächen in Höhe von ca. 35.000 Euro (qualifizierte Schätzung), 
- ca. 40 Sonderfunktionskräfte, etwa 7.200 Euro Aufwandsentschädigung sowie rund 2.000 
Euro Honorierung bzw. wahlweise Sonderurlaub, 
- die Anmietung von 9 Fahrzeugen für 4 Tage, ca. 1.900 Euro, 
- ca. 8 von extern einzustellende Unterstützungskräfte für Service und Sortierung mit 
durchschnittlichen Personalkosten in Höhe von rund 130.000 Euro sowie 
- Schulungen für Wahlhelfende und Sonderfunktionskräfte mit Kosten i. H. v. ca. 1.600 
Euro. 
Mit der Umstellung verbunden sind die Herausforderungen, dass  
- wie z. B. bei der Landtagswahl 2022 nicht genügend Wahlhelfende gewonnen werden 
können, insbesondere für die späte Auszählzeit der Integrationsratswahl, und Bürger*in-
nen und / oder städtische Mitarbeitende in einem aufwändigen Verwaltungsverfahren ver-
pflichtet werden müssen. 
- nicht genügend städtische Mitarbeitende freiwillig eine ehrenamtliche Sonderfunktion 
übernehmen und in einem aufwändigen Verfahren eine Verpflichtung erfolgen muss. 
- Fehler beim zusätzlichen Transport der Wahlunterlagen am Wahlabend bzw. nachts auf-
treten können. 
- eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts entsteht. 
Des Weiteren wurde in § 13 IRWahlO der Beschluss des Integrationsrates umgesetzt, die 
Wahlbenachrichtigungen andersfarbig zu denen zur Kommunalwahl zu gestalten (siehe Be-
schluss zu AN/0235/2025 vom 11. März 2025). 
Ebenso wurde die mit Antrag AN/0452/2025 des Integrationsrates vom 17.04.2025 ge-
wünschte Änderung der Reihenfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen 
auf dem Stimmzettel geändert. 
Die inhaltlichen Änderungen der IRWahlO können der anliegenden Synopse sowie der Neu-
fassung der IRWahlO entnommen werden. 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen  
 
Die erforderlichen Aufwendungen für die Wahlereignisse 2025 sind grundsätzlich im Haus-
haltsplan 2025/2026 im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0211 
– Wahlen in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen, 13 – Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen und 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen im Jahr 2025 berücksich-
tigt (vgl. 1203/2024).  
 
Da aufgrund des Beschlusses zu AN/0236/20205 mit einem Mehraufwand gegenüber der bis-
herigen Planung zu rechnen ist, wird das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung 
die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, im Rahmen der Bewirtschaftung des 
Haushalts 2025/2026 ff. vorsehen. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln 
- Anlage 2: Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020 - 2025

Beratungsverlauf (1)

27.05.2025 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0288/2025
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
02.05.2025
Erstellt
24.01.2025 12:06