0288/2025
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln
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Anlage 2 Synopse 2020-2025
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Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 1 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14.05.2020 Änderungen zur Wahl des Integrationsrates am 14.09.2025 Bemerkungen Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 14.05.2020 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates beschlossen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 00.00.2025 […] Datum des Ratsbeschlusses § 1 Geltungsbereich Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. Ohne Änderungen § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, 4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. Ohne Änderungen § 3 Wahlleiterin/Wahlleiter (1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Ohne Änderungen Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 2 Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. (2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. Ohne Änderungen § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestehen aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewahlen. (1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvorstände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i. V. m. § 7 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO). Aus dem Kreis der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer bestellt. Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewahlen. Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 3 (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) angehören. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Hierfür kann ihnen ein Erfrischungsgeld gewährt werden. Anpassung an Rechtslage § 7 Abs. 3 KWahlO Ergänzung analog anderer gesetzlicher Wahlen § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen sich bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Eingefügt zur Verdeutlichung, Bezug zur Regelung in § 12 Abs. 2 Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 4 (3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. (4) Abs. 3 wird Abs. 4 § 7 Wählbarkeit (1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. Ohne Änderungen § 8 Wahltag Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Verschoben nach § 9 Abs. 1 wegen Bezug zu Wahlvorschläge Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 5 § 9 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Personen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgern/Bürgerinnen) - Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/n andere/n auf der Liste aufgestellte/n Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei (1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zu dem in § 15 Abs. 1 KWahlG bestimmten Tag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. […] (3) (4) Eingefügt von § 8 Abs. 1 (alt) wegen Bezug zu Wahlvor- schläge Abs. 1 wird Abs. 2 Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Abs. 2 wird Abs. 3 Abs. 3 wird Abs. 4 Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 6 Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach § 45 des Kommunalwahlgesetzes NRW vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. (4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (5) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der/des ersten Bewerberin/ Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich (5) (6) Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Sofern Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen. (7) (8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich Abs. 4 wird Abs. 5 Abs. 5 wird Abs. 6 Analog § 26 Abs. 1 KWahlO Entsprechend Musterwahl- ordnung NRW Abs. 6 wird Abs. 7 Abs. 7 wird Abs. 8 Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 7 unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält. unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist dessen Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Mehrfach geleistete Unterstützungsunterschriften sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. (9) (10) Analog § 26 Abs. 3 Nr. 4 KWahlO Abs. 8 wird Abs. 9 Abs. 9 wird Abs. 10 § 10 Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Beseitigung aufzufordern. (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. (3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 5 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. § 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens an dem in § 18 Abs. 3 KWahlG bestimmten Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. […] (3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 6 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, sowie nur mit dem Wohnort und der dazugehörigen Postleitzahl, bekannt gemacht. Anpassung an Regelungsinhalt Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Folgeänderung neue Absatz- nummerierung Analog § 30 KWahlO Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 8 § 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. (2) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind. (2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an. Antrag des Integrationsrates AN/0452/2025 Entspricht § 23 Abs. 1, S. 3 u. 4 KWahlG § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum 23. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte Personen nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 und 4 werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen. Verschoben nach § 13 Abs. 1 Klarstellung des Personenkreises Analog KWahlG Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 9 (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis zum 35. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. (5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 12. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 12. Tag vor der Wahl bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. (3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfahren bis zu dem in § 14 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (5) Das Wählerverzeichnis wird gemäß § 10 Abs. 4 KWahlG zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden entsprechend § 14 KWahlO öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist entsprechend § 11 Abs. 1 KWahlG bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. […] Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen § 13 Wahlbenachrichtigung Die Wahlberechtigten werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Die Wahlberechtigten erhalten bis zum in § 13 Abs. 1 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, die sich farblich von der zu den Gemeindewahlen unterscheidet. Sie werden nach dem Muster des § 13 der Kommunalwahlordnung NRW darüber informiert, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Eingefügt von § 12 Abs. 2 (alt), Verweis auf die kommunalwahl- rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen Beschluss des Integrationsrates zu AN/0235/2025 vom 11.03.2025 Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 10 § 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 der Kommunalwahlordnung NRW. Ohne Änderungen § 15 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuweisen. (4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag a) ihren/seinen Wahlschein und b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden ist. Ohne Änderungen § 16 Stimmzählung (1) Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Stimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheine in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen gemeinsam mit den (1) Die Auszählung der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erfolgt am Wahltag. Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Urnenstimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheinen in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstandes Beschluss des Integrationsrates zu AN/0236/2025 vom 11.03.2025 Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 11 Gemeindewahlunterlagen zum Wahlamt transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. (2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteherin/Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW. (5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen gemeinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum zentralen Auszählungsort transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral am dritten Tag nach den Gemeindewahlen abweichend von den für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorständen durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Je Kommunalwahlbezirk wird ein Auszählungswahlvorstand gebildet. Dieser zählt zunächst die per Briefwahl abgegebenen Stimmen und anschließend die auf die Wahlbezirke aggregierten Stimmzettel aus den Urnenstimmbezirken aus. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke gemeinsam ausgezählt werden. (2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschriften über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird im Rahmen der zentralen Auszählung die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. entbehrlich § 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Ohne Änderungen Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 12 Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt. § 18 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. Ohne Änderungen § 19 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Ohne Änderungen § 20 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz Folgeänderung Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020-2025 Anlage 2 zur Vorlage 0288/2025 Seite 13 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend. § 21 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ohne Änderungen
Anlage 1 Wahlordnung Integrationsrat
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Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 1 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 00.00.2025 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 00.00.2025 aufgrund §§ 7 Absatz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln die folgende Wahlordnung für die Wahl des Integ- rationsrates beschlossen: § 1 Geltungsbereich Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürger- meister teilt, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter, 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, 4. die Wahlvorstände zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und 5. für jeden Briefwahlstimmbezirk der Briefwahlvorstand. § 3 Wahlleiterin/Wahlleiter (1) Wahlleiterin/Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter die Vertretung im Amt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. An ihre Stelle tritt jeweils die Stellvertreterin/der Stellvertreter im Amt. (2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchfüh- rung der Wahl verantwortlich, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlord- nung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Wahlvorstände der Stimmbezirke und der Briefwahlstimmbezirke sowie die Wahlvor- stände gem. § 16 dieser Wahlordnung zur Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebe- nen Stimmen bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i. V. m. § 7 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO). Der Wahlvorstand in den Stimmbezirken ist der Wahlvorstand für die Gemeindewahlen. (2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstan- des. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen angehören. (3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Hierfür kann ihnen ein Erfrischungsgeld gewährt werden. Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 2 § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen sich bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. (4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen/Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, nach seinem § 1 Abs. 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwen- dung findet oder 2. die Asylbewerberinnen/Asylbewerber sind. § 7 Wählbarkeit (1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger). Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. § 8 Wahltag Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Wahl- tag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. § 9 Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öf- fentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahl- vorschlägen bis zu dem in § 15 Abs. 1 KWahlG bestimmten Tag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung oder Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) - Listenwahlvorschlag - oder einzelnen wahlberechtigten Perso- nen nach § 6 dieser Wahlordnung sowie Wahlberechtigten zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerinnen/Bürger) – Einzelbewerberin/Einzelbewerber - eingereicht werden. Jede/Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede/jeder Wahlberechtigte nach § 6 dieser Wahlordnung sowie jede/jeder Wahlberechtigte zu den Gemeindewahlen der Stadt Köln (Bürgerin/Bürger) benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber kön- nen Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt werden. Bei Listenwahlvorschlägen kann vor- gesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übri- gen Stellvertreterin/Stellvertreter für eine/einen andere/anderen auf der Liste aufgestellte/auf- gestellten Bewerberin/Bewerber sein soll. Bei Listenwahlvorschlägen kann die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend den Grundsätzen der Listennachfolge nach Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 3 § 45 KWahlG vorgesehen werden. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbe- werbern kann eine Vertreterin/ein Vertreter benannt werden. (5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokrati- schen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Be- werberinnen/Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (6) Der Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburts- datum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewer- bers enthalten. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vorna- men die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Sofern Stellvertrete- rinnen/Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen. (7) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerberin/Einzel- bewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt eine Bezeichnung tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin / des ersten Be- werbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und hand- schriftlich unterschrieben sein. Jede/Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unter- zeichnung gegeben sein und ist nachzuweisen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unter- zeichnet, so ist dessen Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. (9) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau- ensperson bezeichnet sein. (10) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln bereithält. § 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Ein- gang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson unverzüglich zu deren Besei- tigung aufzufordern. (2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens an dem in § 18 Abs. 3 KWahlG bestimmten Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahl- vorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 KWahlG entsprechend. (3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit den in § 9 Absatz 6 dieser Wahlordnung genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, sowie nur mit dem Wohnort und der dazugehörigen Postleitzahl, bekannt gemacht. § 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber werden mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter im Wahlvorschlag angegeben und zugelassen worden ist, wird diese Person ebenfalls mit Name, Vorname und Beruf in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeich- nung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wer- den Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen/Bewerber aufgeführt. (2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an. § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte Personen nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 und 4 werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 16. Tag Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 4 vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung ei- nes Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahl- amt der Stadt Köln) zu stellen. (3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter der Stadt Köln macht das unter Absatz 2 genannte Verfah- ren bis zu dem in § 14 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Namen und Vornamen, Geburtsda- tum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlau- fender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. (5) Das Wählerverzeichnis wird gemäß § 10 Abs. 4 KWahlG zur Einsichtnahme bereitgehal- ten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden entsprechend § 14 KWahlO öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Ein- sichtsfrist entsprechend § 11 Abs. 1 KWahlG bei der Stadt Köln Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. § 13 Wahlbenachrichtigung Die Wahlberechtigten erhalten bis zum in § 13 Abs. 1 KWahlO bestimmten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, die sich farblich von der zu den Gemeindewahlen unterscheidet. Sie werden nach dem Muster des § 13 KWahlO darüber informiert, dass sie in das Wähler- verzeichnis eingetragen wurden. § 14 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen Die Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen erfolgt nach den Regelungen der §§ 19 und 20 KWahlO. § 15 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. (3) Auf Verlangen hat die Wählerin/der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuwei- sen. (4) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürger- meister in einem verschlossenen Briefwahlumschlag a) ihren/seinen Wahlschein und b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihr/ihm ein- geht. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürger- meister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem er- klärten Willen des Wählenden gekennzeichnet worden ist. § 16 Stimmzählung (1) Die Auszählung der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Köln erfolgt am Wahltag. Nach dem Ende der Wahlzeit werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel der Ur- nenstimmbezirke mit den jeweiligen Niederschriften und eingenommenen Wahlscheinen in einen Umschlag gelegt, verschlossen und mit der Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvor- standes versiegelt. Sie werden am Wahltag nach der Auszählung der Gemeindewahlen ge- meinsam mit den Gemeindewahlunterlagen zum zentralen Auszählungsort transportiert. Die Auszählung erfolgt zentral abweichend von den für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvor- ständen durch hierfür gebildete Wahlvorstände. Je Kommunalwahlbezirk wird ein Auszähl- wahlvorstand gebildet. Dieser zählt zunächst die per Briefwahl abgegeben Stimmen und an- schließend die auf die Wahlbezirke aggregierten Stimmzettel aus den Urnenstimmbezirken Anlage 1 zur Vorlage 0288/2025 5 aus. Am Auszählungsort wird durch Aushang darauf hingewiesen, welche Stimmbezirke ge- meinsam ausgezählt werden. (2) Zunächst wird die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen anhand der Niederschrif- ten über die Wahlhandlung festgestellt. Diese Zahl wird mit den vorliegenden Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag ent- fallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvor- stand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorstehenden den Ausschlag. (4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 KWahlG. (5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrun- dung nach Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvor- stände gebunden, jedoch berechtigt Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berück- sichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen/Be- werber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber öffentlich bekannt. § 18 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des KWahlG entsprechend. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. § 19 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 20 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 3, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 KWahlG ent- sprechend. § 21 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dringlichkeitsvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/34/345 Vorlage-Nummer 0288/2025 Freigabedatum 02.05.2025 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. Betreff Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln Gremium Datum Rat 27.05.2025 Begründung für die Dringlichkeit: Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Integrationsrates endet ent- sprechend der neu zu fassenden Wahlordnung am 69. Tag vor der Wahl, d. h. am 07. Juli 2025. Damit den Wahlbewerber*innen genügend Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlä- gen zur Verfügung steht, muss genau wie zur Kommunalwahl kurzfristig mit öffentlicher Be- kanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert werden. Zudem müssen die wahlorganisatorischen Maßnahmen jetzt kurzfristig ergriffen und veran- lasst werden, die erforderlich sind, um dem Beschluss des Integrationsrates zu entsprechen, die Wahl nicht wie bisher am dritten Tag nach der Wahl, sondern im Anschluss an den Wahl- tag auszuzählen. Bei einer Ratsentscheidung erst in der turnusmäßigen Sitzung am 27. Mai 2025 würde für die Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge sowie für die Umsetzung der wahlorganisatori- schen Maßnahmen nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen. Eine Befassung des Hauptausschusses mit der Angelegenheit wäre zeitlich nicht ausrei- chend, da eine möglichst frühzeitige Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung ange- strebt wird. Desto später die Veröffentlichung erfolgt, desto kürzer fallen die Zeiträume für Be- werber*innen, bspw. für das Sammeln von Unterschriften, aus. Weiterhin können Bewer- ber*innen bei abgegebenen Unterlagen deutlich früher auf Fehler durch das Wahlamt auf- merksam gemacht werden. Darüber hinaus wird durch die Verwaltung angestrebt, weitgehend eine Parallelität von Kommunal- und Integrationsratswahl herzustellen, so dass auch die öf- fentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl von der der Integrationsratswahl abhängt. Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln nimmt die Vorlage zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates für die nächste Integrationsratswahl am 14. September 2025 zur Kenntnis. 2. Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlage 1 beigefügte Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 02.05.2025 gez. i.V. Blome gez. Dr. Elster 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme ca. 207.700 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die nächste Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln findet gemeinsam mit der Kommunal- wahl am 14. September 2025 statt. Um bei verbundenen Wahlen soweit wie möglich einheitliche Vorgehensweisen, Fristen und Termine zu gewährleisten, muss sich die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO) an den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften orientieren, hier insbe- sondere am Kommunalwahlgesetz und an der Kommunalwahlordnung. Letztere wurden im Hinblick auf die nächste Kommunalwahl geändert, so dass sich entsprechende Änderungsbe- darfe in der IRWahlO ergeben. Weitere Änderungen sind lediglich redaktionellen Inhaltes. Darüber hinaus wird die in § 16 IRWahlO enthaltene Regelung, wonach die Stimmen am drit- ten Tag nach dem Wahltag ausgezählt werden, aufgehoben. Die Stimmenauszählung und Er- gebnisfeststellung erfolgt dem Beschluss des Integrationsrates entsprechend nun am Wahltag (siehe Beschluss zu AN/0236/2025 vom 11. März 2025). Durch die Einrichtung eigener Wahl- vorstände für die Auszählung der Integrationsratswahl wird den ausschließlich zum Integrati- onsrat Wahlberechtigten die Möglichkeit geboten, sich als Wahlhelfende bei der Auszählung und Ergebnisermittlung zu engagieren. Die Auszählung und Ergebnisermittlung der Integrationsratswahl erfolgt zentral durch eigene Wahlvorstände, die jeweils die per Brief abgegebenen Stimmen und im Anschluss an die Aus- 3 zählung der Kommunalwahlen die in den Urnenstimmbezirken abgegeben Stimmen auszäh- len. Die Umsetzung der Auszählung und Ergebnisermittlung am Wahltag bzw. in der darauffolgen- den Nacht erfordert zusätzlich - ca. 400 Wahlhelfende für 45 Wahlvorstände, etwa 30.000 Euro Erfrischungsgeld, bei städtischen Mitarbeitenden zusätzlichen Sonderurlaub, - die Anmietung von Raumflächen in Höhe von ca. 35.000 Euro (qualifizierte Schätzung), - ca. 40 Sonderfunktionskräfte, etwa 7.200 Euro Aufwandsentschädigung sowie rund 2.000 Euro Honorierung bzw. wahlweise Sonderurlaub, - die Anmietung von 9 Fahrzeugen für 4 Tage, ca. 1.900 Euro, - ca. 8 von extern einzustellende Unterstützungskräfte für Service und Sortierung mit durchschnittlichen Personalkosten in Höhe von rund 130.000 Euro sowie - Schulungen für Wahlhelfende und Sonderfunktionskräfte mit Kosten i. H. v. ca. 1.600 Euro. Mit der Umstellung verbunden sind die Herausforderungen, dass - wie z. B. bei der Landtagswahl 2022 nicht genügend Wahlhelfende gewonnen werden können, insbesondere für die späte Auszählzeit der Integrationsratswahl, und Bürger*in- nen und / oder städtische Mitarbeitende in einem aufwändigen Verwaltungsverfahren ver- pflichtet werden müssen. - nicht genügend städtische Mitarbeitende freiwillig eine ehrenamtliche Sonderfunktion übernehmen und in einem aufwändigen Verfahren eine Verpflichtung erfolgen muss. - Fehler beim zusätzlichen Transport der Wahlunterlagen am Wahlabend bzw. nachts auf- treten können. - eine zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts entsteht. Des Weiteren wurde in § 13 IRWahlO der Beschluss des Integrationsrates umgesetzt, die Wahlbenachrichtigungen andersfarbig zu denen zur Kommunalwahl zu gestalten (siehe Be- schluss zu AN/0235/2025 vom 11. März 2025). Ebenso wurde die mit Antrag AN/0452/2025 des Integrationsrates vom 17.04.2025 ge- wünschte Änderung der Reihenfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen auf dem Stimmzettel geändert. Die inhaltlichen Änderungen der IRWahlO können der anliegenden Synopse sowie der Neu- fassung der IRWahlO entnommen werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die erforderlichen Aufwendungen für die Wahlereignisse 2025 sind grundsätzlich im Haus- haltsplan 2025/2026 im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0211 – Wahlen in den Teilplanzeilen 11 – Personalaufwendungen, 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen und 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen im Jahr 2025 berücksich- tigt (vgl. 1203/2024). Da aufgrund des Beschlusses zu AN/0236/20205 mit einem Mehraufwand gegenüber der bis- herigen Planung zu rechnen ist, wird das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, im Rahmen der Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026 ff. vorsehen. Anlagen - Anlage 1: Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln - Anlage 2: Synopse Wahlordnung Integrationsrat 2020 - 2025
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0288/2025
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Rat
- Datum
- 02.05.2025
- Erstellt
- 24.01.2025 12:06