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0336/2018

Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.06.2018

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Anlage 3 - Vorabauszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationale vom 18.06.2018

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Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage im AVR vom 18.06.2018

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Anlage 1 - Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates Köln

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Anlage 2 - Synopse – Übersicht bestehende Geschäftsordnung sowie Neufassung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Vorabauszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationale vom 18.06.2018

1718 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 19.06.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 18.06.2018 
öffentlich 
10.1 Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 
0336/2018 
MdR Richter bezieht sich auf das neue Momentum des Kumulierens und Panaschie-
rens und möchte von der Verwaltung wissen, ob dies tatsächlich gesetzeskonform 
ist. 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller teilt mit, dass er davon ausgehe. Man bewege sich 
schließlich im Bereich der kommunal en Selbstverwaltung und ihm sei in diesem Z u-
sammenhang keine konkrete Vorgabe in der Gemeindeordnung NRW bekannt, die 
dies verbietet. Zudem entspreche auch ein Wahlsystem mit Kumulieren und Pan a-
schieren den demokratischen Gepflogenheiten und werde anderswo  sogar für reg u-
läre Kommunalwahlen genutzt. Er sagt zu, dass die Verwaltung dies gerne aber noch 
einmal prüfen und schriftlich zu Protokoll geben werde. 
MdR Joisten berichtet aus unmittelbarer Betroffenheit bzw. seiner Mitarbeit, dass 
diese Fragestellung b ereits zweimal von den Kommunalrechtlern im Büro der Obe r-
bürgermeisterin geprüft und bestätigt worden sei. Insofern würde er es sehr begr ü-
ßen, wenn der Ausschuss der Vorlage heute zustimmt.  
Beschluss: 
Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der 
Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage im AVR vom 18.06.2018

1703 Zeichen

Anlage 4 
  
 
  
 
 
Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 
0336/2018 
hier: Stellungnahme zur Nachfrage im AVR am 18.06.2018  
 
 
 
Nachfrage im AVR am 18.06.2018: 
Ist das neue Element des Kumulierens und Panaschierens, welches in der Neufassung der 
Geschäftsordnung des Integrationsrates bei der Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertre-
ter der/des Vorsitzenden des Integrationsrates eingeführt wird, rechtlich zulässig? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vorgeschlagene Regelung zu Kumulieren und Panaschieren ist rechtlich zulässig.  
 
Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) legt in § 27 Absatz 7 fest, dass ein oder mehrere 
Stellvertreter/innen für den Integrationsratsvorsitz gewählt werden. Das Wahlverfahren ist 
hingegen nicht geregelt. Daher kann dieses in der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
festgelegt werden.  
Der Vorschlag zu § 7 Abs. 2 der Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
sieht vor, dass bei der Wahl der fünf Stellvertreter des Vorsitzenden jedes Mitglied drei 
Stimmen abgeben kann. Davon können mehrere Stimmen für ein Mitglied abgegeben wer-
den (kumulieren). Die drei Stimmen können auch auf unterschiedliche Bewerber verteilt wer-
den (panaschieren). 
 
Ein Wahlsystem mit Kumulieren und Panaschieren wird auch bei Kommunalwahlen in eini-
gen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachen genutzt.   
Alternativ wäre ein Wahlverfahren nach § 67 Absatz 2 GO NRW entsprechend der Wahl der 
den Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters möglich.  
Dies war von der Verwaltung im Vorfeld vorgeschlagen worden, war vom Integrationsrat aber 
aufgrund der Komplexität des Wahlverfahrens nicht gewünscht.

Anlage 1 - Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates Köln

21277 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln 
Präambel 
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit 
allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantin-
nen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat 
als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium 
zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migran-
tinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung 
nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat 
macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration 
aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beein-
flussen. 
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte 
aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von 
Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturel-
len Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleich-berechtigung von Frauen und 
Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideolo-
gien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und 
auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Anti-
ziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie z.B. Islamfeind-
lichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit etc. 
 
 
I. Sitzungen des Integrationsrates 
 
1. Allgemeines 
 
§ 1 
Einberufung des Integrationsrates 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. 
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der 
Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens sechs 
Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformati-
onssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen 
Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen 
abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe 
der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
 
§ 2 
Aufstellung der Tagesordnung 
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Ober-
bürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die 
ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mit-
gliedern vorgelegt werden. 
 
§ 3 
Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.

2 
 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, 
sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der 
Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 
StGB haben. 
 
§ 4 
Anfragen 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäfts-
stelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die 
Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine 
Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen 
nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll ein-
zureichen.  
 
§ 5 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, be-
steht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr der Vor-
sitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertre-
tung zu informieren. 
 
§ 6 
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhöre-
rin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen 
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen 
oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche 
Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist 
oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. 
 
§ 7 
Vorsitz 
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung 
NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.  
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter.  
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber ver-
teilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren) 
oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.“ 
 (3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellver-
treterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus 
der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.  
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden ab-
berufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der 
Mitglieder. 
 
§ 8 
Beschlussfähigkeit 
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrati-

3 
 
onsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl 
der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen worden ist. 
 
§ 9 
Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung 
an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor 
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum 
zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des 
betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das Mitglied 
des Integrationsrats sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsrau-
mes aufhalten.  
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Aus-
schließungsgrund besteht.  
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der 
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.  
 
§ 10 
Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzel-
fall Vertreterinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberver-
bandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Ge-
werkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flüchtlings-
rat, der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertin-
nen/Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen 
dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder 
eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter 
leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale Integrationszentrums 
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, so-
fern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des 
Integrationsrates dies wünscht. 
 
2. Gang der Beratungen  
 
§ 11 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrati-
onsratsmitglieder beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub 
dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. 
 
§ 12 
Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Ver-
handlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die 
Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. 
 
§ 13 
Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst

4 
 
die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem An-
tragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, 
erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden 
sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die 
Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt ge-
sprochen haben, erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhal-
ten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vor-
sitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die 
Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift 
nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in 
derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 
 
§ 14 
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit 
von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende An-
träge:  
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,  
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. 
abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. 
Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist 
über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Gelegen-
heit zur Stellungnahme.  
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des 
Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten 
dauern.  
 
§ 15 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstim-
mung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Red-
nerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen 
werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hin-
weisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. 
Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die 
Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen An-

5 
 
trag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen 
haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur 
Geschäftsordnung erteilt werden. 
 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung 
das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzen-
de/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aus-
sprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. 
 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung 
erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 
 
§ 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sit-
zen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch 
Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der 
Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche 
oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vor-
sitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Nieder-
schrift festgehalten.  
 
§ 20 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder 
Nein beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, 
entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, 
kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
 
§ 21 
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung 
des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, 
wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung 
stehen. 
 
§ 22 
Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüs-
sen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung 
der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundi-
ge Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung 
der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrations-
rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse

6 
 
einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner 
sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbe-
schluss gewählt.  
 
§ 23 
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsaus-
schüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchge-
führt.  
 
3. Ordnung in den Sitzungen 
 
§ 24 
Ordnungsbestimmungen 
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsord-
nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffent-
lichkeit  
 
§ 25 
Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schrift-
führerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird 
von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unter-
zeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermer-
ken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des 
Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet 
werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
 
§ 26 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsit-
zenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur 
Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in 
Form einer Presseerklärung zu informieren 
 
 
III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise  
 
§ 27  
Koordinierungsrunde  
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der 
Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenhei-
ten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen 
Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.  
 
§ 28 
Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Ein-
richtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat

7 
 
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeits-
kreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hin-
zuzuziehen.  
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen. 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeits-
kreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und 4 der Ge-
schäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.  
 
 
IV. Finanzmittel  
 
§ 29  
Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln  
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städti-
schen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. 
 
 
V. Schlussbestimmungen 
 
§ 30  
Inkrafttreten 
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Ge-
schäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.

Anlage 2 - Synopse – Übersicht bestehende Geschäftsordnung sowie Neufassung

42363 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
Synopse – Übersicht über die Regelungen der bestehenden Geschäftsordnung sowie die vorgeschlagene 
Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
Hinweis:  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.07.2010 die nach-
folgende Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln 
beschlossen. 
Hinweis:  
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Ergänzungen in roter Schrift 
eingefügt.  
 
Präambel 
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeord-
nung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angele-
genheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die 
Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als 
solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich 
der Integrationsrat als Interessenvertretung aller Kölne-
rinnen und Kölner. 
 
 
Die Kölner Stadtgesellschaft verändert sich ständig. Ziel 
des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit 
der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Verände-
rungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten.  
Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregun-
gen an Politik und Verwaltung, um den Integrationspro-
zess in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Präambel 
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeord-
nung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angele-
genheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die 
Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als 
solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich 
der Integrationsrat als kommunale Interessenvertretung 
aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgre-
mium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerech-
tigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migrantinnen 
und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im 
Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln statt-
findenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu 
begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt 
Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale 
von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für 
mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beein-
flussen. 
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die 
dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller 
Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der 
Integrationsrat verurteilt jegliche Art von Diskriminierung 
und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer eth-
nischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexu-
 
 
 
 
 
 
 
Eine Fortschreibung des Selbst-
verständnisses wird als erforderlich 
angesehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Antrag einiger Mitglieder des 
Integrationsrates wurde in der Sit-
zung des Integrationsrates am 
22.1.18 dieser Erweiterungstext zur 
Ergänzung der Präambel verab-
schiedet.

2 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
ellen Orientierung. Er steht für die Gleich-berechtigung 
von Frauen und Männern und wendet sich gegen Ras-
sismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von 
Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu 
genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszu-
grenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich 
auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie 
gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religi-
onen wie z.B. Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, 
Judenfeindlichkeit etc. 
 
  
I. Sitzungen des Integrationsrates 
 
 
 1. Allgemeines 
 
 
§ 1 
Einberufung des Integrationsrates 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei 
Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt 
und Zahl der Sitzungen orientiert sich an den Sitzungs-
terminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitglie-
dern spätestens am siebten Kalendertag vor der Sitzung 
zugehen.  
 
 
 
Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewi-
chen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu 
begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, 
wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur 
Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es ver-
§ 1 
Einberufung des Integrationsrates 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei 
Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt 
und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren 
sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitglie-
dern des Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage 
vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch 
Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln 
erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für 
einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen 
entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringen-
den Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in 
der Einladung zu begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, 
wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur 
Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es ver-
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Änderungen erfolgen in Anleh-
nung an die Geschäftsordnung des 
Rates.

3 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
langt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
langt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung be-
kannt zu geben. 
§ 2 
Aufstellung der Tagesordnung 
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Be-
nehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürger-
meister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat 
dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftli-
cher Form spätestens am 14. Kalendertag vor dem Sit-
zungstag von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt wer-
den. 
§ 2 
Aufstellung der Tagesordnung 
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Beneh-
men mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeis-
ter oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei 
Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher 
Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von 
mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden. 
 
 
 
 
 
 
Die Änderung erfolgt in Anlehnung 
an die Geschäftsordnung des Ra-
tes. 
§ 3 
Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 
 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten In-
tegrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit 
schriftlicher Begründung spätestens zum vierzehnten 
Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der/dem 
Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen. 
§ 3 
Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten In-
tegrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit 
schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor 
der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzu-
reichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung wird in Anlehnung an   
§ 4 (1) der Geschäftsordnung In-
tegrationsrat aufgenommen. 
§ 4 
Anfragen 
 
(1) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Ar-
beitstage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vor-
sitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen. Diese 
dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-
189 StGB haben.  
Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates 
nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dür-
fen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. 
§ 4 
Anfragen 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Ar-
beitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzu-
reichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsra-
tes nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen 
dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. 
 
 
Ergänzung wird in Anlehnung an   
§ 3 (1) der Geschäftsordnung In-
tegrationsrat aufgenommen.

4 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
(2) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung 
gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfra-
gen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung 
gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfra-
gen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich 
zu Protokoll einzureichen.  
 
 
 
 
Präzisierung ist vom Vorsitzenden 
des Integrationsrates gewünscht. 
§ 5 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates 
nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Ver-
pflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der 
Sitzung bis 12.00 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzen-
den oder der Geschäftsstelle anzuzeigen. 
§ 5 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates 
nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Ver-
pflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der 
Sitzung bis 12:00 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzen-
den oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit 
möglich, seine Vertretung zu informieren. 
 
 
 
 
 
Ergänzung wird vom Vorsitzenden 
des Integrationsrates vorgeschla-
gen.  
§ 8 
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. 
Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öf-
fentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, 
soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die 
Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort 
zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des 
Integrationsrates zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs-
punkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behand-
lung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel-
nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzli-
che Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenste-
hen. 
§ 6 
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. 
Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öf-
fentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, 
soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die 
Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort 
zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des 
Integrationsrates zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs-
punkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behand-
lung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel-
nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzli-
che Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenste-
hen. 
 
Keine Änderungen  
§ 6 
Vorsitz 
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung 
des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsit-
§ 7 
Vorsitz 
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwen-
dung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine

5 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
zende/einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen/ 
Stellvertreter. 
Vorsitzende/einen Vorsitzenden.  
 
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stell-
vertreterinnen/ Stellvertreter.  
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es 
auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei 
kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewer-
ber verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen 
demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihen-
folge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl 
der Stimmen.“ 
 (3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, 
ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ 
Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der 
Sitzungen des Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer 
Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.  
 
 
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie 
die Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der 
Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die 
Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der ge-
setzlichen Zahl der Mitglieder. 
 
 
Eine Erweiterung der Zahl der 
stellvertretenden Vorsitzenden auf 
fünf war bereits am 30.09.2014 im 
Rat mit der Vorlage 2749/2014 
beschlossen worden. 
 
 
 
 
Eine Präzisierung zur Vertretungs-
regelung ist erforderlich, um die 
Reihenfolge der Stellvertretungen 
des/der Vorsitzenden festzulegen. 
Vorgeschlagen wird eine Regelung 
nach § 67 Abs. 2 GO. 
 
Regelung zur Abberufung erfolgt in 
Anlehnung an GO NRW § 67 Abs. 
3. 
§ 9 
Beschlussfähigkeit 
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als 
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 
Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfä-
higkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur 
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so 
§ 8 
Beschlussfähigkeit 
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als 
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 
Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfä-
higkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur 
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so 
 
Keine Änderungen

6 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be-
schlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf die-
se Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 
ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be-
schlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf die-
se Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 
 § 9 
Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, 
nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung an der 
Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so 
hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Ver-
handlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzei-
gen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Nieder-
schrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangen-
heit während des betreffenden Tagesordnungspunktes 
ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das 
Mitglied des Integrationsrats sich in dem für die Zuhöre-
rinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes 
aufhalten.  
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in 
nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschlie-
ßungsgrund besteht.  
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die 
Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrati-
onsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in 
der Niederschrift aufzunehmen.  
 
Übernahme der ausführlichen Dar-
stellung aus der Geschäftsordnung 
des Rates 
§ 7 
Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können 
an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertrete-
rinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiter-
wohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für 
Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des 
Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen 
Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flücht-
§ 10 
Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können 
an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertrete-
rinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiter-
wohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für 
Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des 
Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen 
Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flücht-

7 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
lingsrat und der Seniorenvertretung der Stadt Köln als 
Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit beraten-
der Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem 
Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Ober-
bürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr 
/von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ 
ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungs-
mitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Interkulturel-
len Referates mit beratender Stimme an den Sitzungen 
des Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche 
Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jewei-
lige Tagesordnung geboten erscheinen lässt oder die 
Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies 
wünscht. 
lingsrat, der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des 
Runden Tisches für Integration als Expertinnen/Experten 
zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. 
Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Ver-
treterin/ihren Vertreter vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Ober-
bürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr 
/von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ 
ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungs-
mitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale 
Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sit-
zungen des Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche 
Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jewei-
lige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die 
Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies 
wünscht. 
Es besteht der Wunsch des Integ-
rationsrates, auch den Runden 
Tisch für Integration im Einzelfall 
als Experten mit beratender Stim-
me zu einzelnen Themen hinzuzie-
hen zu können. 
 2. Gang der Beratungen   
§ 10 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung 
beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu 
verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um An-
gelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder 
die von äußerster Dringlichkeit sind. 
§ 11 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung 
mit der Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmit-
glieder beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu 
verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um An-
gelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder 
die von äußerster Dringlichkeit sind. 
 
Keine Änderungen  
§ 11 
Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunk-
§ 12 
Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunk-
 
Keine Änderungen

8 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
ten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung ge-
stellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzen-
den schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungs-
anträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung 
begründet werden. 
ten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung ge-
stellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzen-
den schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungs-
anträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung 
begründet werden. 
§ 12 
Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesord-
nungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Ver-
waltung das Wort. Ist ein Antrag von einem Integrations-
ratsmitglied gestellt worden, so ist diesem zunächst das 
Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern 
gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antrag-
stellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann 
verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in 
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich meh-
rere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entschei-
det die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerin-
nen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Ta-
gesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vor-
rang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben 
Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Aus-
nahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Ein-
zelfall ab. 
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf 
nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetz-
te Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der 
Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort ent-
ziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner 
macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden 
§ 13 
Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesord-
nungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Ver-
waltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist 
zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort 
zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern ge-
meinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antrag-
stellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann 
verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in 
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich meh-
rere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entschei-
det die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerin-
nen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Ta-
gesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vor-
rang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben 
Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Aus-
nahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Ein-
zelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf 
nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetz-
te Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der 
Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort ent-
ziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner 
macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden 
 
Keine Änderungen

9 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
in die Niederschrift nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so 
darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben 
Sitzung nicht wieder erhalten. 
in die Niederschrift nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so 
darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben 
Sitzung nicht wieder erhalten. 
§ 13 
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit außer 
der Reihe erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe 
Rednerin/denselben Redner zu demselben Gegenstand. 
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur 
auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsge-
genstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. 
§ 14 
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme 
der Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit von jedem Mit-
glied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören 
insbesondere folgende Anträge:  
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 
15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,  
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlich-
keit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf 
zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a 
bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird 
das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch 
je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen 
Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustim-
men. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es kei-
ner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des In-
tegrationsrates vor der Abstimmung Gelegenheit zur 
Stellungnahme.  
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur 
 
Übernahme der ausführlicheren 
Darstellung aus der Geschäftsord-
nung des Rates

10 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsge-
genstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dür-
fen nicht länger als drei Minuten dauern.  
§ 14 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der 
Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung ge-
stellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen 
Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der 
Liste, über deren Antrag zur Tagesordnung übergegan-
gen werden soll, kann dagegen sprechen. 
 
 
(2) Über Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der 
Tagesordnung ist vor Änderungsanträgen abzustimmen. 
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesord-
nungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der An-
trag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
§ 15 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der 
Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung ge-
stellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen 
Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der 
Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungs-
punkt übergegangen werden soll, kann dagegen spre-
chen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des An-
trages hinweisen.  
 
 
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesord-
nungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der An-
trag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzende Präzisierung in Anleh-
nung an die Geschäftsordnung Rat 
 
Keine Notwendigkeit der Regelung 
unter (2) alt, da Geschäftsordungs-
anträge grundsätzlich vor inhaltli-
chen Anträgen/Änderungsantragen 
abgestimmt werden. 
§ 15 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich 
niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Redner-
liste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen 
derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt 
unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mit-
glieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. 
(4) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch 
zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsord-
nung erteilt werden. 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich 
niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Redner-
liste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen 
derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt 
unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mit-
glieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. 
Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu 
persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung 
erteilt werden. 
 
Keine Änderungen 
§ 16 
Persönliche Bemerkungen 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
 
Keine Änderungen

11 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss 
der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. 
Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abge-
schlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon 
am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf 
zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache spre-
chen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen 
sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss 
der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. 
Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abge-
schlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon 
am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf 
zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache spre-
chen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen 
sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
§ 17 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende 
das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende 
das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre 
Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 
 
 
 
Ergänzung in Anlehnung an Ge-
schäftsordnung Rat 
§ 18 
Abstimmungsarten 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, 
Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über 
das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt 
werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeru-
fen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der an-
wesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine 
geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Ab-
stimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu rich-
ten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen 
vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, 
ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
§ 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, 
Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über 
das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt 
werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeru-
fen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der an-
wesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine 
geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Ab-
stimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu rich-
ten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen 
vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, 
ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsit-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung in Anlehnung an Ge-

12 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
zenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festge-
halten.  
schäftsordnung Rat 
§ 19 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzen-
den so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beant-
wortet werden kann. 
(2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (§ 15) geht dem 
Vertagungsantrag vor. 
(3) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abge-
stimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entschei-
det im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, 
die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen ab-
gestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
§ 20 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzen-
den so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beant-
wortet werden kann. 
 
 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abge-
stimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entschei-
det im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, 
die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen ab-
gestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
 
 
 
 
 
Gesamtreihenfolge der Geschäfts-
ordnungsanträge ist unter § 14 zu 
finden - Regelung an dieser Stelle 
ist daher hier überflüssig. 
§ 20 
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Aus-
schusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein vom Integrationsrat be-
nanntes Mitglied, nimmt an der Sitzung des Rates, einer 
Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teil, wenn 
Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates 
zur Beratung auf der Tagesordnung stehen. 
§ 21 
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Aus-
schusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat 
benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer 
Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen 
und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stel-
lungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der 
Tagesordnung stehen. 
 
Keine Änderungen 
§ 21 
Benennung von sachkundigen Einwohnerin-
nen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen 
einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion 
als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner 
und stellvertretende sachkundige Einwohne-
rin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 
22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten 
Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss 
§ 22 
Benennung von sachkundigen Einwohnerin-
nen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen 
einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion 
als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner 
und stellvertretende sachkundige Einwohne-
rin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 
22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten 
Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss

13 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvor-
schlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustan-
de, werden die Funktionen auf die eingereichten Wahl-
vorschläge entsprechend der Reihenfolge der Höchst-
zahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der erreichten 
Stimmenzahl durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Die die Wahl-
vorschläge einreichenden Gruppen benennen die Aus-
schüsse, in die sie sachkundige Einwohnerin-
nen/sachkundige Einwohner entsenden wollen in der 
Reihenfolge der Höchstzahlen. In gleicher Weise werden 
die Funktionen als stellvertretende sachkundige Einwoh-
nerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner verteilt. 
des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvor-
schlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustan-
de, werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln auf-
gerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertreten-
den sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner je-
weils mit Mehrheitsbeschluss gewählt.  
 
 
Bisheriges Verfahren war nicht 
sachgerecht. 
§ 22 
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integ-
rationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterin-
nen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu 
entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 Ge-
meindeordnung durchgeführt. 
§ 23 
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integ-
rationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterin-
nen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu 
entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO 
(Mehrheitsbeschluss) durchgeführt.  
 
Keine Änderungen 
 3. Ordnung in den Sitzungen  
§ 23 
Ordnungsbestimmungen 
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die ent-
sprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der 
jeweils gültigen Fassung. 
§ 24 
Ordnungsbestimmungen 
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die ent-
sprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der 
jeweils gültigen Fassung. 
 
Keine Änderungen  
 II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrations-
rates, Unterrichtung der Öffentlichkeit  
 
 
§ 24 
Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch 
§ 25 
Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch 
 
Keine Änderungen

14 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den 
durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Nie-
derschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführe-
rin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem 
Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Ge-
nannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrati-
onsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürger-
meisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten.  
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung 
der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsra-
tes auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für 
andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens 
drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den 
durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Nie-
derschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführe-
rin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem 
Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Ge-
nannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrati-
onsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürger-
meisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung 
der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsra-
tes auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für 
andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens 
drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
§ 25 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Integrationsrat fasst in jeder Sitzung einen Beschluss 
dahingehend, über welche Beratungsgegenstände die 
Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung informiert 
werden soll. 
§ 26 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse 
wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zu-
gänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse 
die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Integra-
tionsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Bera-
tungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu 
informieren 
 
 
Änderungen in Anlehnung an Ge-
schäftsordnung Rat 
 III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise  
 
 
 § 27  
Koordinierungsrunde  
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der 
Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der Sitzungen 
des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher 
und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsit-
zende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die mig-
 
Festschreibung des seit 2015 er-
folgreich arbeitenden Gremiums 
‚Koordinierungsrunde‘ in inhaltli-
cher Anlehnung an § 33 Ge-
schäftsordnung des Rates ist ge-
wünscht.

15 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
rationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Frak-
tionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.  
§ 26 
Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter 
Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeits-
kreise und ihre Leitung werden vom Integrationsrat fest-
gelegt. 
 
 
 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen 
Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. 
Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.  
 
 
 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem 
Integrationsrat spätestens sechs Monate nach ihrer Kon-
stituierung und danach spätestens alle sechs Monate 
schriftlich vorzulegen. 
(4) Arbeitskreise können über ihre Arbeitsergebnisse 
Anträge an den Integrationsrat stellen. Diese werden im 
Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzen-
den/ dem Arbeitskreisvorsitzenden an den Integrationsrat 
spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin (bis 
12.00 Uhr) vorgelegt und vom Integrationsrat in der 
nächsten Sitzung behandelt. 
§ 28 
Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter 
Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der 
Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertre-
tung werden vom Integrationsrat mit Mehrheitsbeschluss 
festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertre-
tung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen 
Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.  
 
 
 
 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem 
Integrationsrat vorzustellen. 
 
 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stel-
len. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der 
Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden 
gem. § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und 
vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.  
 
 
 
Präzisierung ist vom Vorsitzenden 
des Integrationsrates gewünscht. 
 
 
 
 
Änderung wird vom Vorsitzenden 
des Integrationsrates vorgeschla-
gen. Eine Begrenzung der Anzahl 
nicht stimmberechtigter Beraterin-
nen/Berater wird nicht gewünscht.  
 
Eine zeitliche Befristung zur Be-
richterstattung wird als nicht erfor-
derlich angesehen. 
 
 
 
 
Änderung in Anlehnung an die Ge-
schäftsordnung Rat  
 IV. Finanzmittel  
 
 
 § 29  
Entscheidung über die Verwendung von Finanzmit-
teln  
Übernahme aus Hauptsatzung 
bzw. Gemeindeordnung

16 
 
Alte Fassung 
 
Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - 
Kommentar 
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben 
gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städtischen Haus-
halt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Ge-
schäftsstelle verwaltet. 
 V. Schlussbestimmungen 
 
 
§ 28 
Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung 
durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
§ 30  
Inkrafttreten 
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung 
durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten 
Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsord-
nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln.  
 
§ 27 
Die §§ „Verweisung zur Sache“, „Rüge, Ordnungsruf und 
Wortentziehung“, sowie „Ausschluss von der Sitzung und 
Entzug der Sitzungsentschädigung“ gelten entsprechend 
der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen.  
  
Kann wegfallen, da jetzt unter § 23 
geregelt.

Beschlussvorlage Rat

2014 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0336/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln in der 
als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Integrationsrat 11.06.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln regelt in § 22 Abs. 5: „Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für 
den Integrationsrat. Es gelten die Befugnisse gemäß § 27 Abs. 8 und 9 der GO. Der Integrationsrat 
regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates 
durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.“ 
Die bislang geltende Geschäftsordnung des Integrationsrates wurde im Jahr 2010 vom Rat verab-
schiedet.  
Zwischenzeitlich  
 haben sich faktische Änderungen ergeben (z.B. eine vom Rat beschlossene Erhöhung der Anzahl 
der stellvertretenden Vorsitzenden, Vorl. Nr. 2749/2014)  
 zeigte sich, dass Präzisierungen erforderlich sind (z.B. zum Verfahren zur Wahl stellvertretenden 
Vorsitzenden und zur Reihenfolge ihrer Vertretungstätigkeit, zur Abwahl von Vorsitzenden sowie 
zum Wahlverfahren für Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner) 
 wurden Ergänzungen erforderlich (z.B. Aufnahme des Runden Tisches für Integration als bera-
tendes Mitglied, Etablierung einer Koordinierungsrunde).  
 
Der Integrationsrat hat daher die Verwaltung gebeten, eine entsprechende Beschlussvorlage zur 
Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates vorzulegen. 
 
Anlagen 
 Anlage 1 – Text einer Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat Köln 
 Anlage 2 – Synoptische Darstellung der bestehenden Geschäftsordnung und der vorgeschlage-
nen Neufassung

Beratungsverlauf (3)

11.06.2018 Integrationsrat
TOP 8.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2018 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0336/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.06.2018
Erstellt
25.01.2018 13:25