0336/2018
Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat
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Anlage 3 - Vorabauszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationale vom 18.06.2018
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Anlage 3 Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 19.06.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 18.06.2018 öffentlich 10.1 Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 0336/2018 MdR Richter bezieht sich auf das neue Momentum des Kumulierens und Panaschie- rens und möchte von der Verwaltung wissen, ob dies tatsächlich gesetzeskonform ist. Herr Stadtdirektor Dr. Keller teilt mit, dass er davon ausgehe. Man bewege sich schließlich im Bereich der kommunal en Selbstverwaltung und ihm sei in diesem Z u- sammenhang keine konkrete Vorgabe in der Gemeindeordnung NRW bekannt, die dies verbietet. Zudem entspreche auch ein Wahlsystem mit Kumulieren und Pan a- schieren den demokratischen Gepflogenheiten und werde anderswo sogar für reg u- läre Kommunalwahlen genutzt. Er sagt zu, dass die Verwaltung dies gerne aber noch einmal prüfen und schriftlich zu Protokoll geben werde. MdR Joisten berichtet aus unmittelbarer Betroffenheit bzw. seiner Mitarbeit, dass diese Fragestellung b ereits zweimal von den Kommunalrechtlern im Büro der Obe r- bürgermeisterin geprüft und bestätigt worden sei. Insofern würde er es sehr begr ü- ßen, wenn der Ausschuss der Vorlage heute zustimmt. Beschluss: Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage im AVR vom 18.06.2018
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Anlage 4 Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 0336/2018 hier: Stellungnahme zur Nachfrage im AVR am 18.06.2018 Nachfrage im AVR am 18.06.2018: Ist das neue Element des Kumulierens und Panaschierens, welches in der Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates bei der Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertre- ter der/des Vorsitzenden des Integrationsrates eingeführt wird, rechtlich zulässig? Stellungnahme der Verwaltung: Die vorgeschlagene Regelung zu Kumulieren und Panaschieren ist rechtlich zulässig. Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) legt in § 27 Absatz 7 fest, dass ein oder mehrere Stellvertreter/innen für den Integrationsratsvorsitz gewählt werden. Das Wahlverfahren ist hingegen nicht geregelt. Daher kann dieses in der Geschäftsordnung des Integrationsrates festgelegt werden. Der Vorschlag zu § 7 Abs. 2 der Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates sieht vor, dass bei der Wahl der fünf Stellvertreter des Vorsitzenden jedes Mitglied drei Stimmen abgeben kann. Davon können mehrere Stimmen für ein Mitglied abgegeben wer- den (kumulieren). Die drei Stimmen können auch auf unterschiedliche Bewerber verteilt wer- den (panaschieren). Ein Wahlsystem mit Kumulieren und Panaschieren wird auch bei Kommunalwahlen in eini- gen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachen genutzt. Alternativ wäre ein Wahlverfahren nach § 67 Absatz 2 GO NRW entsprechend der Wahl der den Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters möglich. Dies war von der Verwaltung im Vorfeld vorgeschlagen worden, war vom Integrationsrat aber aufgrund der Komplexität des Wahlverfahrens nicht gewünscht.
Anlage 1 - Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates Köln
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1 Anlage 1 Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantin- nen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migran- tinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beein- flussen. Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturel- len Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleich-berechtigung von Frauen und Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideolo- gien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Anti- ziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie z.B. Islamfeind- lichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit etc. I. Sitzungen des Integrationsrates 1. Allgemeines § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. (2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformati- onssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. § 2 Aufstellung der Tagesordnung Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Ober- bürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mit- gliedern vorgelegt werden. § 3 Anträge (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 2 (2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. § 4 Anfragen (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. (2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäfts- stelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. (3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. (4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll ein- zureichen. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, be- steht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr der Vor- sitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertre- tung zu informieren. § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhöre- rin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. § 7 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber ver- teilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.“ (3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellver- treterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden ab- berufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. § 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrati- 3 onsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung aus- drücklich hingewiesen worden ist. § 9 Befangenheit von Mitgliedern (1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsrau- mes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Aus- schließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen. § 10 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme (1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzel- fall Vertreterinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberver- bandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Ge- werkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flüchtlings- rat, der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertin- nen/Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor. (2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil. (3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, so- fern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. 2. Gang der Beratungen § 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrati- onsratsmitglieder beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. § 12 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Ver- handlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. § 13 Redeordnung (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst 4 die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem An- tragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt ge- sprochen haben, erhalten den Vorrang. (3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhal- ten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab. (4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vor- sitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen. (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. § 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende An- träge: a) auf Aufhebung der Sitzung, b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung, f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es keiner Abstimmung. (4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Gelegen- heit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. § 15 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstim- mung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Red- nerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hin- weisen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. § 16 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen An- 5 trag abstimmen. (3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. § 17 Persönliche Bemerkungen (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzen- de/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. (3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aus- sprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. § 18 Persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. § 19 Abstimmungen (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sit- zen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vor- sitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. (4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Nieder- schrift festgehalten. § 20 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. § 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen. § 22 Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüs- sen (1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundi- ge Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrations- rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. (2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse 6 einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbe- schluss gewählt. § 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsaus- schüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchge- führt. 3. Ordnung in den Sitzungen § 24 Ordnungsbestimmungen Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsord- nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffent- lichkeit § 25 Niederschrift (1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schrift- führerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unter- zeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermer- ken. (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. (3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsit- zenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise § 27 Koordinierungsrunde Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenhei- ten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. § 28 Arbeitskreise (1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Ein- richtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat 7 mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeits- kreissitzungen ein und leitet sie. (2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hin- zuzuziehen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen. (4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeits- kreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und 4 der Ge- schäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt. IV. Finanzmittel § 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städti- schen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. V. Schlussbestimmungen § 30 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. (2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Ge- schäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.
Anlage 2 - Synopse – Übersicht bestehende Geschäftsordnung sowie Neufassung
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1 Anlage 2 Synopse – Übersicht über die Regelungen der bestehenden Geschäftsordnung sowie die vorgeschlagene Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar Hinweis: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.07.2010 die nach- folgende Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln beschlossen. Hinweis: Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Ergänzungen in roter Schrift eingefügt. Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeord- nung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angele- genheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als Interessenvertretung aller Kölne- rinnen und Kölner. Die Kölner Stadtgesellschaft verändert sich ständig. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Verände- rungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregun- gen an Politik und Verwaltung, um den Integrationspro- zess in der Stadt positiv zu beeinflussen. Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeord- nung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angele- genheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgre- mium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerech- tigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln statt- findenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beein- flussen. Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer eth- nischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexu- Eine Fortschreibung des Selbst- verständnisses wird als erforderlich angesehen. Auf Antrag einiger Mitglieder des Integrationsrates wurde in der Sit- zung des Integrationsrates am 22.1.18 dieser Erweiterungstext zur Ergänzung der Präambel verab- schiedet. 2 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar ellen Orientierung. Er steht für die Gleich-berechtigung von Frauen und Männern und wendet sich gegen Ras- sismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszu- grenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religi- onen wie z.B. Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit etc. I. Sitzungen des Integrationsrates 1. Allgemeines § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen orientiert sich an den Sitzungs- terminen der Ratsausschüsse. (2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitglie- dern spätestens am siebten Kalendertag vor der Sitzung zugehen. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewi- chen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es ver- § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. (2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitglie- dern des Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringen- den Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es ver- Die Änderungen erfolgen in Anleh- nung an die Geschäftsordnung des Rates. 3 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar langt. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. langt. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung be- kannt zu geben. § 2 Aufstellung der Tagesordnung Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Be- nehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürger- meister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftli- cher Form spätestens am 14. Kalendertag vor dem Sit- zungstag von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt wer- den. § 2 Aufstellung der Tagesordnung Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Beneh- men mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeis- ter oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden. Die Änderung erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Ra- tes. § 3 Anträge (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. (2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten In- tegrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens zum vierzehnten Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen. § 3 Anträge (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. (2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten In- tegrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzu- reichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. Ergänzung wird in Anlehnung an § 4 (1) der Geschäftsordnung In- tegrationsrat aufgenommen. § 4 Anfragen (1) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Ar- beitstage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vor- sitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185- 189 StGB haben. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dür- fen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. § 4 Anfragen (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. (2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Ar- beitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzu- reichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. (3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsra- tes nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Ergänzung wird in Anlehnung an § 3 (1) der Geschäftsordnung In- tegrationsrat aufgenommen. 4 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar (2) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfra- gen beinhalten. (4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfra- gen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen. Präzisierung ist vom Vorsitzenden des Integrationsrates gewünscht. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Ver- pflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12.00 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzen- den oder der Geschäftsstelle anzuzeigen. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Ver- pflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzen- den oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren. Ergänzung wird vom Vorsitzenden des Integrationsrates vorgeschla- gen. § 8 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öf- fentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs- punkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behand- lung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel- nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzli- che Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenste- hen. § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öf- fentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs- punkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behand- lung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel- nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzli- che Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenste- hen. Keine Änderungen § 6 Vorsitz Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsit- § 7 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwen- dung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine 5 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar zende/einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stell- vertreterinnen/ Stellvertreter. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewer- ber verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihen- folge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.“ (3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der ge- setzlichen Zahl der Mitglieder. Eine Erweiterung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf fünf war bereits am 30.09.2014 im Rat mit der Vorlage 2749/2014 beschlossen worden. Eine Präzisierung zur Vertretungs- regelung ist erforderlich, um die Reihenfolge der Stellvertretungen des/der Vorsitzenden festzulegen. Vorgeschlagen wird eine Regelung nach § 67 Abs. 2 GO. Regelung zur Abberufung erfolgt in Anlehnung an GO NRW § 67 Abs. 3. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfä- higkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so § 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfä- higkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so Keine Änderungen 6 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be- schlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf die- se Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be- schlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf die- se Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. § 9 Befangenheit von Mitgliedern (1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Ver- handlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzei- gen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Nieder- schrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangen- heit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in dem für die Zuhöre- rinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschlie- ßungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrati- onsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen. Übernahme der ausführlichen Dar- stellung aus der Geschäftsordnung des Rates § 7 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme (1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertrete- rinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiter- wohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flücht- § 10 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme (1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertrete- rinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiter- wohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flücht- 7 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar lingsrat und der Seniorenvertretung der Stadt Köln als Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit beraten- der Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor. (2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Ober- bürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungs- mitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Interkulturel- len Referates mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil. (3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jewei- lige Tagesordnung geboten erscheinen lässt oder die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. lingsrat, der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Ver- treterin/ihren Vertreter vor. (2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Ober- bürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungs- mitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sit- zungen des Integrationsrates teil. (3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jewei- lige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. Es besteht der Wunsch des Integ- rationsrates, auch den Runden Tisch für Integration im Einzelfall als Experten mit beratender Stim- me zu einzelnen Themen hinzuzie- hen zu können. 2. Gang der Beratungen § 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um An- gelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. § 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmit- glieder beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um An- gelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Keine Änderungen § 11 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunk- § 12 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunk- Keine Änderungen 8 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar ten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung ge- stellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzen- den schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungs- anträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. ten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung ge- stellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzen- den schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungs- anträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. § 12 Redeordnung (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesord- nungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Ver- waltung das Wort. Ist ein Antrag von einem Integrations- ratsmitglied gestellt worden, so ist diesem zunächst das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antrag- stellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich meh- rere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entschei- det die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerin- nen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Ta- gesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vor- rang. (3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Aus- nahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Ein- zelfall ab. (4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetz- te Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort ent- ziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden § 13 Redeordnung (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesord- nungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Ver- waltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern ge- meinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antrag- stellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich meh- rere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entschei- det die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerin- nen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Ta- gesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vor- rang. (3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Aus- nahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Ein- zelfall ab. (4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetz- te Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort ent- ziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden Keine Änderungen 9 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar in die Niederschrift nicht aufgenommen. (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. in die Niederschrift nicht aufgenommen. (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. § 13 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit außer der Reihe erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe Rednerin/denselben Redner zu demselben Gegenstand. (2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsge- genstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. § 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit von jedem Mit- glied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Aufhebung der Sitzung, b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung, f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlich- keit, h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustim- men. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es kei- ner Abstimmung. (4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des In- tegrationsrates vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur Übernahme der ausführlicheren Darstellung aus der Geschäftsord- nung des Rates 10 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsge- genstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dür- fen nicht länger als drei Minuten dauern. § 14 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung ge- stellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zur Tagesordnung übergegan- gen werden soll, kann dagegen sprechen. (2) Über Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung ist vor Änderungsanträgen abzustimmen. (3) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesord- nungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der An- trag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. § 15 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung ge- stellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungs- punkt übergegangen werden soll, kann dagegen spre- chen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des An- trages hinweisen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesord- nungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der An- trag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. Ergänzende Präzisierung in Anleh- nung an die Geschäftsordnung Rat Keine Notwendigkeit der Regelung unter (2) alt, da Geschäftsordungs- anträge grundsätzlich vor inhaltli- chen Anträgen/Änderungsantragen abgestimmt werden. § 15 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Redner- liste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. (3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mit- glieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. (4) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsord- nung erteilt werden. § 16 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Redner- liste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. (3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mit- glieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. Keine Änderungen § 16 Persönliche Bemerkungen § 17 Persönliche Bemerkungen Keine Änderungen 11 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abge- schlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. (3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache spre- chen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abge- schlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. (3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache spre- chen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. § 17 Persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. § 18 Persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. Ergänzung in Anlehnung an Ge- schäftsordnung Rat § 18 Abstimmungsarten (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeru- fen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der an- wesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Ab- stimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu rich- ten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. § 19 Abstimmungen (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeru- fen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der an- wesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Ab- stimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu rich- ten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. (4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsit- Ergänzung in Anlehnung an Ge- 12 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar zenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festge- halten. schäftsordnung Rat § 19 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzen- den so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beant- wortet werden kann. (2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (§ 15) geht dem Vertagungsantrag vor. (3) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abge- stimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entschei- det im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen ab- gestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. § 20 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzen- den so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beant- wortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abge- stimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entschei- det im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen ab- gestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Gesamtreihenfolge der Geschäfts- ordnungsanträge ist unter § 14 zu finden - Regelung an dieser Stelle ist daher hier überflüssig. § 20 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Aus- schusssitzungen Die/der Vorsitzende oder ein vom Integrationsrat be- nanntes Mitglied, nimmt an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teil, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen. § 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Aus- schusssitzungen Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stel- lungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen. Keine Änderungen § 21 Benennung von sachkundigen Einwohnerin- nen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen (1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohne- rin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss § 22 Benennung von sachkundigen Einwohnerin- nen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen (1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohne- rin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss 13 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvor- schlages ausreichend. (2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustan- de, werden die Funktionen auf die eingereichten Wahl- vorschläge entsprechend der Reihenfolge der Höchst- zahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der erreichten Stimmenzahl durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Die die Wahl- vorschläge einreichenden Gruppen benennen die Aus- schüsse, in die sie sachkundige Einwohnerin- nen/sachkundige Einwohner entsenden wollen in der Reihenfolge der Höchstzahlen. In gleicher Weise werden die Funktionen als stellvertretende sachkundige Einwoh- nerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner verteilt. des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvor- schlages ausreichend. (2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustan- de, werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln auf- gerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertreten- den sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner je- weils mit Mehrheitsbeschluss gewählt. Bisheriges Verfahren war nicht sachgerecht. § 22 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integ- rationsrates in sonstige Gremien Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterin- nen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 Ge- meindeordnung durchgeführt. § 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integ- rationsrates in sonstige Gremien Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterin- nen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt. Keine Änderungen 3. Ordnung in den Sitzungen § 23 Ordnungsbestimmungen Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die ent- sprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. § 24 Ordnungsbestimmungen Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die ent- sprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. Keine Änderungen II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrations- rates, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 24 Niederschrift (1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch § 25 Niederschrift (1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch Keine Änderungen 14 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Nie- derschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführe- rin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Ge- nannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrati- onsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürger- meisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. (3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsra- tes auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Nie- derschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführe- rin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Ge- nannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrati- onsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürger- meisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. (3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsra- tes auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. § 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Integrationsrat fasst in jeder Sitzung einen Beschluss dahingehend, über welche Beratungsgegenstände die Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung informiert werden soll. § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zu- gänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Integra- tionsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Bera- tungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren Änderungen in Anlehnung an Ge- schäftsordnung Rat III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise § 27 Koordinierungsrunde Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsit- zende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die mig- Festschreibung des seit 2015 er- folgreich arbeitenden Gremiums ‚Koordinierungsrunde‘ in inhaltli- cher Anlehnung an § 33 Ge- schäftsordnung des Rates ist ge- wünscht. 15 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar rationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Frak- tionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. § 26 Arbeitskreise (1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeits- kreise und ihre Leitung werden vom Integrationsrat fest- gelegt. (2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat spätestens sechs Monate nach ihrer Kon- stituierung und danach spätestens alle sechs Monate schriftlich vorzulegen. (4) Arbeitskreise können über ihre Arbeitsergebnisse Anträge an den Integrationsrat stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzen- den/ dem Arbeitskreisvorsitzenden an den Integrationsrat spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin (bis 12.00 Uhr) vorgelegt und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt. § 28 Arbeitskreise (1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertre- tung werden vom Integrationsrat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertre- tung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. (2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen. (4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stel- len. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt. Präzisierung ist vom Vorsitzenden des Integrationsrates gewünscht. Änderung wird vom Vorsitzenden des Integrationsrates vorgeschla- gen. Eine Begrenzung der Anzahl nicht stimmberechtigter Beraterin- nen/Berater wird nicht gewünscht. Eine zeitliche Befristung zur Be- richterstattung wird als nicht erfor- derlich angesehen. Änderung in Anlehnung an die Ge- schäftsordnung Rat IV. Finanzmittel § 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmit- teln Übernahme aus Hauptsatzung bzw. Gemeindeordnung 16 Alte Fassung Vorgeschlagene neue Fassung Hintergrund der Änderung - Kommentar Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städtischen Haus- halt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Ge- schäftsstelle verwaltet. V. Schlussbestimmungen § 28 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. § 30 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. (2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsord- nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. § 27 Die §§ „Verweisung zur Sache“, „Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung“, sowie „Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung“ gelten entsprechend der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen. Kann wegfallen, da jetzt unter § 23 geregelt.
Beschlussvorlage Rat
2014 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5001/1 Vorlagen-Nummer 0336/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Integrationsrat 11.06.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 Rat 05.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Hauptsatzung der Stadt Köln regelt in § 22 Abs. 5: „Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Integrationsrat. Es gelten die Befugnisse gemäß § 27 Abs. 8 und 9 der GO. Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.“ Die bislang geltende Geschäftsordnung des Integrationsrates wurde im Jahr 2010 vom Rat verab- schiedet. Zwischenzeitlich haben sich faktische Änderungen ergeben (z.B. eine vom Rat beschlossene Erhöhung der Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden, Vorl. Nr. 2749/2014) zeigte sich, dass Präzisierungen erforderlich sind (z.B. zum Verfahren zur Wahl stellvertretenden Vorsitzenden und zur Reihenfolge ihrer Vertretungstätigkeit, zur Abwahl von Vorsitzenden sowie zum Wahlverfahren für Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner) wurden Ergänzungen erforderlich (z.B. Aufnahme des Runden Tisches für Integration als bera- tendes Mitglied, Etablierung einer Koordinierungsrunde). Der Integrationsrat hat daher die Verwaltung gebeten, eine entsprechende Beschlussvorlage zur Neufassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates vorzulegen. Anlagen Anlage 1 – Text einer Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat Köln Anlage 2 – Synoptische Darstellung der bestehenden Geschäftsordnung und der vorgeschlage- nen Neufassung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0336/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.06.2018
- Erstellt
- 25.01.2018 13:25