2007/0331
Änderung Nahverkehrsplan
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Änderung Nahverkehrsplan 2004 – 2009 Stadt Darmstadt und
Landkreis Darmstadt-Dieburg (Mai 2007)
>>>>> Zu Kapitel 11.3.1 (Linienbezogene Maß nahmen, Tabelle 20) gibt es folgende
Änderungen bzw. Ergänzungen:
Maßnahme L-10, Linie A: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden mit
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-11, Linie AH: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden mit
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-12, Linie B: Integration in die Linie O bzw. K 57 im Rahmen des neuen
Buskonzeptes Modautal.
Maßnahme L-13, Linie BO: Integration in die Linie O bzw. K 58 im Rahmen des
neuen Buskonzeptes Modautal.
Maßnahme L-18, Linie K: Verstärkerfahrte n während der Semest erzeiten der TU
Darmstadt, besonders morgens zwischen 7 und 10 Uhr.
Maßnahme L-23, Linie P: Ggf. Anpassung an reaktivierte Bahnlinie Darmstadt –
Pfungstadt.
Maßnahme L-28, Linie W: Linie ist entfallen.
Maßnahme L-29, Linie WX: Neuordnung der Bu srouten im Darmstädter Norden mit
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-54, Linie K 56: Ausweitung des Verkehrs an Sonntagen.
Maßnahme L-56, Linie K 58: Geänderte Linienführung im Rahmen des neuen Bus-
konzeptes Modautal (Groß-Bieberau – Ernsthofen – Rohrbach). Ggf. Wochenend-
verkehr.
>>>>> Kapitel 13 (Wettbewerb im ÖPNV) wird wie folgt neu gefasst:
13. Wettbewerb/Qualität
13.1. Allgemeines
Die ÖPNV-Leistungen in der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg
werden auf einem hohen Qualitätsniveau erbr acht. Im Interesse des Fahrgastes soll
dies Qualitätsniveau als Basis beibehalte n und darauf aufbauend stetig gesteigert
werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum MIV zu entwickeln.
Vor dem Hintergrund des Wettbewerbs im ÖPNV ist es deshalb von besonderer Be-
deutung, bereits in diesem Nahverkehrsp lan Anforderungen und Qualitätsstandards
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festzulegen, an denen sich alle Verkehrs unternehmen, die im DA DINA-Bereich Nah-
verkehrsleistungen erbringe, orientieren können.
Aus Sicht des Aufgabenträger s soll der Wettbewerb im ÖP NV nicht nur zu einer
Kostensenkung, sondern auch zu einer Q ualitätssteigerung des Angebotes führen.
Um dieses Ziel zu erreichen und die Verg leichbarkeit der A ngebote herzustellen,
müssen den Verkehrsunternehmen Mindestst andards für die Erbringung ihrer Leis-
tungen hinsichtlich der Qualität der Leis tungserbringung vorg egeben werden. Dar-
über hinaus erlangt seitens des Aufgabenträgers künftig di e Kontrolle der Leistungs-
erbringung einen besonderen St ellenwert. Die nachfolgend en Ausführungen bilden
den Rahmen für die Erbringung der ÖPNV-Leistungen im Geltungszeitraum der Fort-
schreibung des Nahverkehrsplans.
Die ÖPNV-Leistungen haben sich in erster Linie an den im Anforderungsprofil be-
schriebenen Qualitätsparametern zu orientie ren. Darüber hinaus sind bei Ausschrei-
bung u. a. Festlegungen zu folgenden Parametern zu treffen:
• Pünktlichkeit
• Anschlusssicherung
• Fahrzeuge
• Fahrgastinformation
• Sauberkeit
• Freundlichkeit und Fachkunde des Personals
Die im Untersuchungsgebiet vorliegenden Linienbündel si nd der nachfolgenden Ta-
belle zu entnehmen. Dabei ist die Laufzeit bzw. der mögliche Vergabezeitpunkt an-
gegeben. Als Option können auch zwischenjähr ige Vergabezeitpunkte (z.B. Juli) ge-
wählt werden, wenn dies aus den gemac hten Erfahrungen heraus als sinnvoll er-
achtet wird.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen u. a. durch das Urteil des BVerwG
vom Oktober 2006 und gepl ante neue Erlasse des Landes Hessen musste der NVP
angepasst werden. Dies betrifft vor allem di e Vorgaben zur Qualität der Leistungs-
erbringung (siehe Kapitel 13.2.) und die Linienbündelung.
Insgesamt wird bei der Lini enbündelung auf eine mittels tandsfreundliche Größe, auf
verkehrliche und betriebliche Kriterien sowie auf den Ausgleich zwischen wirtschaft-
lich stärkeren und schwächeren Linien Rücksicht genommen. Bei größeren Linien-
bündeln beabsichtigen die Aufg abenträger mit dem jeweiligen Betreiber eine Verein-
barung über eine Subunternehmerquote zu treffen bzw. diese vorzugeben.
Die zurzeit von der HEAG mobiBus gefahr enen Linien werden in drei Linienbündel
mit gleicher Laufzeit aufgeteilt. Dies entspricht den Vorgaben des Landes Hessen zur
Linienbündelung, ermöglicht aber auch Synergieeffekte für das Gesamtnetz.
Aus den Linien K 55 und K 57 (Linienbündel Re inheim) sowie den Linien K 56 und K
58 (Linienbündel Darmstadt/Ober-Ramstadt) wird jeweils ein Linienbündel gebildet,
im Dezember 2015 soll die Zusammenfa ssung in ein gemeins ames Linienbündel
erfolgen.
Die Linien K 53 und K 54 (hes sischer Linienteil) werden bis Dezember 2011 verlän-
gert, um die Harmonisierung mit dem bayerischen Lini enteil zu ermöglichen.
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Linienbündelung im DADINA-Gebiet
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit
Reinheim K 55 HAV X Darmstadt – Niedernhausen/Ueberau Dezember 2007/
K 57 HAV X Reinheim – Gadernheim Dezember 2015
672 RKH X Darmstadt – Dieburg
LDD 5509 RKH X Ober-Roden – Reinheim
Darmstadt/ 5510 RKH X Darmstadt – Ober-Roden Dezember 2007
Dieburg 673 RKH X Darmstadt - Gundernhausen
682 RKH X Darmstadt – Groß-Zimmern
N HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Nieder-Ramstadt
Darmstadt/ O HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Brandau Dezember 2008
Vorderer NE HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Neutsch/Eberstadt Wartehalle
Odenwald K HEAG X Darmstadt Kleyerstraße – TU-Lichtwiese
F HEAG X Darmstadt Haasstraße – Darmstadt Oberwaldhaus
L HEAG X Darmstadt Heinheimerstraße – Darmstadt Ostbahnhof
A HEAG X Arheilgen Bahnhof – Arheilgen Steinstraße
Darmstadt R HEAG X Darmstadt Nordbahnhof – Darmstadt Böllenfalltor
Nord AH HEAG X Arheilgen Hofgasse – Arheilgen Im Fiedlersee Dezember 2008
WX HEAG X Arheilgen Hofgasse - Wixhausen
AIR HEAG X Darmstadt Hauptba hnhof – Flughafen Frankfurt
EB HEAG X Frankensteinkasern e – Eberstadt Franz-Best-Weg
NB HEAG X Eberstadt Wartehalle – Nieder Beerbach
P HEAG X Eberstadt Wartehalle – Pfungstadt
PS HEAG X Pfungstadt – Hahn
Eberstadt /
Pfungstadt
8 N HEAG X Eberstadt Wartehalle – Hähnlein
Dezember 2008
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Linienbündelung im DADINA-Gebiet
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit
Darmstadt/ K 56 HAV X Darmstadt - Lichtenberg Dezember 2008/
Ober-
Ramstadt
K 58 HAV X Rohrbach – Groß-Bieberau Dezember 2015
Baben- K 65 Spahn&Roth X Schaafheim - Babenhausen Dezember 2008
hausen K66 Spahn&Roth X Babenhausen - Dudenhofen
K 64 HAV X Groß-Umstadt – Höchst/Hassenroth
Groß- K 67 Kirchmeyer X Dieburg – Mosbach Dezember 2009
Umstadt K 68 Jungermann X Wiebelsbach – Mömlingen
K 70 Winzenhöler X Eppertshausen – Groß-Umstadt
5506 HAV X Darmstadt – Weiterstadt – Groß-Gerau
Weiterstadt 5513 HAV X Darmstadt – Weiterstadt Dezember 2010
5515 HAV X DA – Weiterst. – Brauns hardt/Worfelden/Gräfenh./Erzh.
Bachgau K 53 Spahn&Roth X Babenhausen – Schaaf heim – Ringheim - AB Dezember 2011
K 54 Spahn&Roth X Babenhausen – Schaafheim – Mosbach - AB
LDD 671/681 NVS/Winz. X Darmstadt – Groß-Umstadt Wiebelsbach
Darmstadt/ 693 NVS/Winz. X Darmstadt – Reinheim – Fürth - Rimbach Dezember 2013
Odenwald 678 NVS/Winz. X Darmstadt – Reinheim – Groß-Umstadt Wiebelsbach
ERB-30 NVS/Winz. X Erbach – Reichelsheim
K 59 NVS/Winz. X Darmstadt Hauptbahnhof – Klein-Rohrheim
K 62 NVS/Winz. X Darmstadt Hauptbahnhof – Leeheim
Ried 46 NVS/Winz. X LNVG Griesheim – Geinsheim Dezember 2013
45 NVS/Winz. X LNVG (Darmstadt) - Griesheim – Gernsheim
K 50 L RKH X Nieder-Beerbach – Bickenbach
Bergstraße K 50 R RKH X Bickenbach – Hähnlein Dezember 2013
K 52 RKH X Seeheim – Balkhausen/Ober-Beerbach
H HEAG X Darmstadt Ernst-Ludwig-Park - Kranichstein Darmstadt
Kranich-
stein
U HEAG X Darmstadt Kranichstein – Messel/Rödermark Urberach
Dezember 2014
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Die Bündel Bergstraße und Weiterstadt sind gemischte Bündel mit lokalen und regio-
nalen Linien und werden zusammen mit dem RMV vergeben.
Das Bündel Ried ist ein gemischtes Bündel mit lokalen Linien der DADINA und der
LNVG Groß-Gerau und wird gemeinsam vergeben.
Die Bündel LDD Darmstadt/Odenwald sowie L DD Darmstadt/Dieburg sind rein regio-
nale Bündel und werden vom RMV vergeben.
Die Vergabe der Linienbündel erfolgt nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen
Für die Straßenbahnlinien im DADINA-Gebie t werden folgende Linienbündel gebil-
det:
• Linienbündel A: Linien 1, 6, 7 und 8,
• Linienbündel B: Linien 2, 4, 5, 9,
• Linienbündel C: Linie 3
Die Bündelung orientiert sich an den ve rkehrlichen und wirtschaftlichen Gegeben-
heiten im Verkehrsgebiet. So besteht eine verkehrlich zusammenhängende Nord-
Süd-Achse mit den Linien 6, 7 und 8, die überwiegend auf dem gleichen Linienweg
verkehren. In der Ost-West-Richtung sind di e Linien 2, 4, 5 und 9 verkehrlich mitein-
ander verknüpft und bedienen teilweise die gl eichen Linienwege. Die Straßenbahnli-
nie 3 ist ein Sonderfall, der keinem der beiden anderen B ündel zuzuordnen ist und
überwiegend einen eigenen Lini enweg hat. Deshalb wird hi erfür ein eigenes Linien-
bündel gebildet. Die Bündel ung ist noch mit dem Regierungspräsidium Darmstadt
abzustimmen
13.2. Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung
1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung
1.1. Fahrzeuge
1.1.1. Grundsätzliches
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen si ch stets in verkehr ssicherem Zustand
befinden. Die Fahrzeuge hab en während ihres Betriebes den gesetzlichen
Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO), des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Veror dnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenve rkehr (BOKraft) sowie sonstigen
einschlägigen Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu
entsprechen. Die vorgeschriebene Si cherheitsausstattung muss stets
funktionsfähig und gekennzeichnet sein.
(2) Der Unternehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen
mit angemessener Motorleistung entsp rechend den topografischen und
betrieblichen Gegebenheiten sowie den Fahrplanvorgaben.
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(3) Als Stadtverkehr werden Linien bezei chnet, die ausschließlic h im Gebiet der
Stadt Darmstadt verkehren. Als Umlandv erkehr werden Linien bezeichnet, die
zwischen der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg,
ausschließlich im Landkreis Darmstadt -Dieburg oder in angr enzende Landkreise
verkehren. Die Linie EB gilt als Stadtverkehr.
1.1.2. Erscheinungsbild der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge sind mit einer weißen Grundlackierung zu versehen und mit den
RMV-Designelementen Da chbanderole, RMV-Heck- und -Seitenlogo, sowie
RMV-Frontlogo zu bekleben. Die Designel emente (Klebefolien) werden vom
RMV nach Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die RMV-
Designelemente sind bei Beschädigung durch den Unternehmer auf seine
Kosten zu ersetzen.
(2) Werbeanbringungen am oder im Fahrz eug sind nur nach Abstimmung mit den
Aufgabenträgern zulässig. Die Beklebung von Fensterflächen darf maximal 20%
der vorhandenen Fensterflächen betragen.
(3) Von den Aufgabenträgern kostenfrei zu r Verfügung gestellte Informationen,
insbesondere Linienverlauf s- oder Liniennetzpläne sind vom Unternehmer im
Fahrzeug anzubringen (max. 1 Aufkleber im Format DIN A 2 in jedem starren
Fahrzeugteil).
1.1.3. Kapazitäten
(1) Für Gelenkbusse gelten folgende Mindestvorgaben:
- Zulassung für mind. 135 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG
- mind. 40 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar)
(2) Für Solobusse gelten folgende Mindestvorgaben:
- Zulassung für mind. 75 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG
- mind. 30 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar)
(3) Der Unternehmer hat für ausreichende Beförderungskapazitäten zu sorgen.
Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Fahrgast mit der von ihm gewählten
Fahrplanfahrt befördert werden kann. Ggf. sind Verstärkerfahrzeuge einzusetzen
oder es ist eine Taktverdichtung vorzunehmen.
1.1.4. Mindestanforderungen an alle Fahrzeuge
Alle eingesetzten Omnibusse müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.
Hinweis: Den verwendeten Begriffen liegen die Definitionen der EU-Richtlinie
2001/85/EG zu Grunde.
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M1 Niederflurigkeit
stufenfreier Einsteig an allen Betr iebstüren*, durchgängig stufenfreier
Fahrgastraum* von der Fahrertür bis ins Fahrzeugheck, Sitzpodeste und
Stufen im Zugang zu den be iden hintersten Sitzreihen sind zulässig.
* Ausnahmen: Bei Gelenkbussen sind Innenstufen am hintersten Einstieg im
hinteren Fahrzeugteil zulässig . Bei Einsatz von Solobussen sind Stufen im
Fahrgastraum im Bereich hinter der mittleren Betriebstür zugelassen (low
entry).
M2 Absenkvorrichtung (Kneeling)
max. Einstiegshöhe unabgesenkt: 340 mm; max. Einstiegshöhe abgesenkt:
270 mm (an Tür 1 und 2)
M3 von Hand zu betätige nde im Innenbereich angebrachte Rollstuhlrampe an
Tür 1 oder Tür 2 (bei Positionierung an Tür 2 mit Außenruftaste an Tür 2)
M4 mind. 1 Rollstuhlstellplatz nach den Bestimmungen von Anhang VII zur EU-
Richtlinie 2001/85/EG (mind 750x1300mm je Rollstuhlst ellplatz). Auslegung
der Rollstuhlplätze gemäß EU-Richtlin ie 2001/85/EG, Anhang VII, Ziff. 3.8.3
mit Halte- oder Rückenlehne. Zusätzlich Ausrüstung mit:
Befestigungsmöglichkeit für Kind erwagen, mind. 1 Klappsitz für
Begleitperson, vom Klap psitz und Rollstuhlstellpla tz aus gut zugängliche
Haltewunsch- und Ruftaste, Fensterschutzstange.
M5 Sicherheit
Ausrüstung mit Anti-Blockier-System (ABS) und Anti-Schlupf-Regelung
(ASR)
Türsicherung mit Anfahrsperre.
M6 Innenausstattung
waagrechte Decken-Haltestangen längs des Gangessenkrechte
Haltestangen mit Haltewunschtasten an jeder Sitzreihe abwechselnd links
und rechts des Ganges, sowie im Be reich der Türen. Handgriffe an den
gangseitigen Sitzen, sofern keine senk rechte Haltestange vorhanden. Sitze
mit gepolsteter Sitzfläche und Rückenlehnen in einheitlicher Farbgebung und
Bemusterung, Einhaltung eines Abstandes „H“ von 680 mm zwischen den
Sitzen gemäß Abbildung 12 Anhang III zur EU-Richtlinie 2001/85/EG
M7 Komfort
leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage,
Klimaanlage für Fahrerplatz und Fahrgas traum nach Vorgabe der VDV-
Schrift 231 (06/2004) bei mindestens 80% der Fahrplankilometerleistung
eines Linienbündels,
mindestens 1 Abfallbehälter in jedem starren Fahrzeugteil.
M8 Fahrgastinformation innen Akustische Haltestellen- und Umsteigeansage
über Sprachspeicher Optische Haltestellenanzeige (elektronische Anzeige
der nächsten Haltestelle und der Liniennummer) in jedem starren
Fahrzeugteil.
Hinweis: Die Ansteuerung der ak ustischen und optischen
Informationseinrichtungen im Fahrzeug erfolgt über Schnittstelle nach Norm
8
VDV 300 durch die Geräte des Ve rkehrsmanagementsystems (VMS). Die
Pflege der Ansage-/Anzeigetexte erfolgt durch den Unternehmer.
M9 Fahrgastinformation außen gemäß § 33 BOKraft über zentral vom VMS über
die VDV-300-Schnittstelle steuerbare Anzeigen:
an der Fahrzeugfront (darstellbare Schrifthöhe mind. 200 mm, Sichtfeldbreite
mind. 1500 mm)
an der Einstiegsseite (Möglichkeit zur zweizeiligen Darstellung mit einer
Schrifthöhe von mind. 60 mm, Sichtfeldbreite mind. 1000 mm)
am Fahrzeugheck (Schrifthöhe mind. 150 mm, ausreichende Sichtfeldbreite
für Darstellung von mind. 4 Ziffern)
Beleuchtung der Außenanzeigen bei Dunkelheit.
M10 Umweltstandards
Für 100% der Fahrplankilometerl eistung eines Linienbündels gilt:
- Einhaltung der zum Zulassungsze itpunkt gültigen Euro – Norm,
mindestens jedoch Euro 3.
- Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.
- Fahrgeräusch maximal 80 dB(A) gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130.
Während der ersten 4 Jahre der Bü ndellaufzeit gilt für 50% der
Fahrplankilometerleistung eines Lini enbündels und nach dem 4. Jahr der
Bündellaufzeit für 80% der Fahrplankil ometerleistung eines Linienbündels
zusätzlich:
- Einhaltung der Euro 5 – Norm.
1.1.5. Besondere Anforderungen
(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere
Anforderungen:
- Ausrüstung mit 4 Doppeltüren (je 2 fremdkraftbetätigte Doppeltüren in jedem
starren Fahrzeugteil). D abei kann die hinterste Tü r auch als Einfachtür
ausgeführt sein.
(2) Für Umlandlinien gelt en folgende Anforderungen:
- Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren (zwei
fremdkraftbetätigte Doppeltüren im vor deren, eine im hinteren Fahrzeugteil)
Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfac htür und 1 Doppeltür (als
fremdkraftbetätigte Betriebstüren)
1.1.6. Fahrzeugalter
(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten F ahrzeuge darf maximal 12 Jahre betragen.
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Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzza hlige Wert der vollendeten Jahre seit
dem Zeitpunkt der Erstzu lassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten
Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im nicht-öffentlichen Verkehr).
(2) Das Durchschnittsalter der im jewei ligen Linienbündel eing esetzten Fahrzeuge
muss während der gesamten Konzessionslaufzeit unter 8 Jahren liegen.
Definition: Zur Ermittlung des Durchschni ttsalters werden die Fahrzeugalter der
einzelnen Fahrzeuge mit deren jährlicher im jeweiligen Linienbündel erbrachten
Fahrplankilometerleistung gewichtet.
1.1.7. Berichtspflichten und Ei nhaltung der Fahrzeuganforderungen
(1) Den Aufgabenträgern sind spätestens zu Betriebsbegi nn anhand eines von
Ihnen bereit gestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen
Fahrzeuge mit ihrem Kennzeichen un d ihrer Ausstattung zu melden.
Veränderungen im eingesetzten Fahrzeugbestand sind unv erzüglich zu melden.
Für neu eingesetzte Fahrzeuge ist ein ausgefüllter Erfassungsbogen
einzureichen.
(2) Der Unternehmer weist das durchschnittlic he Alter der im jeweiligen Fahrplanjahr
fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeuge bis zum 31. März des Folgejahres nach.
(3) Die Einhaltung der F ahrzeuganforderungen wird dur ch die Aufgabenträger
während des Betriebes überprüft.
1.2. Fahrpersonal
1.2.1. Erscheinungsbild
Die Aufgabenträger erwart en ein gepflegtes Erscheinungs bild des Fahrpersonals,
das mindestens den folgenden Kriterien entspricht:
• Tragen einer vom Unternehmer vorgegebenen Dienstkleidung.
• Tragen eines Namensschildes, auf dem der Name des Betreibers und der Name
des Fahrpersonals als Ansprechpartner für den Kunden erkennbar ist.
1.2.2. Kompetenzen
(1) Das eingesetzte Fahrpersonal muss:
• die deutsche Sprache angemessen beherrschen,
• einen sicheren und ausgeglichenen Fahrstil praktizieren,
• die gemeinsamen Beförderungsbedin gungen und Tarifbestimmungen des
RMV kennen und anwenden,
• den richtigen Fahrpreis für jede gewüns chte Fahrtverbindung im RMV nennen
und verkaufen können,
• über die tariflichen Übergangsgebiete des RMV und über seine verbundweiten
Sonderangebote (z.B. Kombitickets) jederzeit richtig Auskunft geben können,
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• den Linienverlauf kennen (Namen und Reihenfolge der bedienten Haltestel-
len),
• Auskünfte zu den Anschlüssen geben können sowie
• sich kundenfreundlich und serviceorientie rt verhalten, auch in Konflikt- und
Stresssituationen.
(2) Zur Sicherstellung de r richtigen Auskünfte muss das Fahrpersonal immer das
aktuelle Heft der Tarifinformationen mit sich führen.
(3) Für den Fall, dass im Fahrzeug das elektronische Ansagegerät ausgefallen ist,
muss das Fahrpersonal während des Betr iebs akustische Haltestellenansagen
vornehmen.
1.2.3. Qualifikation
(1) Die Ausbildung des Fahrpersonals erfolgt durch den Unternehmer. Pro 25
Fahrer/innen hat der Unternehmer einen RM V-Fachtrainer ausbilden zu lassen.
Genauere Angaben zur Ausbildung als Fach trainer gibt der RMV oderr die
Aufgabenträger.
(2) Die Qualifikation des eingesetzten F ahrpersonals wird durch das Zertifikat
„Fachkraft im Verkehrsservice“ nachgewiesen. Die Kosten der Zertifizierung trägt
der Unternehmer. Genauere Angaben hi erzu gibt der RMV oder die
Aufgabenträger.
(3) Das Fahrpersonal muss vor seinem ersten Einsatz im Linienverkehr das
Verkehrsmanagementsystem (VMS) und die damit in Verbindung stehenden
fahrzeugseitigen Anl agen bedienen können u nd die notwendigen
Verfahrensweisen beherrschen. Der Unte rnehmer wird hier zu das eingesetzte
Fahrpersonal rechtzeitig vor Be triebsaufnahme bzw. nachrückendes
Fahrpersonal vor seinem er sten Einsatz eigenverantwo rtlich schulen. Dazu wird
der Unternehmer rechtzeitig vor Be triebsaufnahme einen verantwortlichen
Mitarbeiter zu einer einmaligen Schulung von eintägiger Dauer beim
Infrastrukturunternehmen entsenden. Dieser führt als Mult iplikator rechtzeitig die
erforderliche betriebsinterne Schulung und Einweisung des Fahrpersonals im
Umgang mit dem VMS durch.
(4) Weiterhin gewährleistet der Un ternehmer, dass auf Linien, die
Straßenbahntrassen in der Stadt Da rmstadt mitbenutzen ausschließlich
Fahrpersonal eingesetzt wird, das an einer vierstündigen beim
Infrastrukturunternehmen in Darmstadt durchgeführt en „Schulung BOStrab“
teilgenommen hat. Das in der Schu lung vermittelte Grundwissen über
Straßenbahnen und Signale nach BOStrab ist unbedingt erforderlich um eine
sichere Verkehrsteilnahme bei Linien zu ermögliche n, die gemeinschaftliche
Trassen mit der Straßenbahn in Darmstadt benutzen. Die Kost en der Schulung
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen.
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1.2.4. Tariftreue
(1) Der Unternehmer darf das tarifvertr aglich vereinbarte Niveau für das private
Omnibusgewerbe des Landesverbandes Hessi scher Omnibusunternehmer e.V.
(LHO) in der jeweils gültigen Fassung während der Laufzeit der Konzession nicht
unterschreiten.
(2) Der Auftragnehmer wird bei der B eauftragung von Unterauftragnehmern für
deren beschäftigtes Personal die glei chen vertraglichen Bedingungen nach
Absatz 1 mit den Unterauftragnehmern vereinbaren und auf die Einhaltung
derselben achten.
1.2.5. Berichtspflichten
Der Unternehmer hat dem Infrastrukturunt ernehmen spätestens vier Wochen vor der
Betriebsaufnahme den verantwortlichen Mitarbeiter für die Schulung und Einweisung
des Fahrpersonales in das VMS schriftlich unter Angabe des Namens zu benennen.
1.3. Tarifanwendung un d Fahrkartenvertrieb
1.3.1. Beförderungsbeding ungen und Tarifbestimmungen
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den RMV-Tarif und die jeweils gültigen
Gemeinsamen Beförderungsbedingu ngen und Tarifbestimmungen des RMV
anzuwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer die Regelungen zu
Übergangstarifen zwischen Verbund- und Kooperationsräumen anzuwenden. Die
Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig.
(2) Der Unternehmer überträgt das Recht der Tarifgestaltung für die Linienverkehre
auf den RMV. Die Beantragung der Tari fgenehmigung nach § 39 PBefG erfolgt
durch den RMV im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Auskünfte
zur Höhe der hierfür anfallenden Gebühren erteilt das zuständige
Regierungspräsidium.
(3) Der Unternehmer erklärt sich ber eit, weitere vom RMV vorgegebene Tarife
und/oder tarifliche S onderangebote anzuerkennen und anzuwenden. Dienst-
oder Gästefahrkarten des RMV sind als gültige Fahrtberechtigung anzuerkennen.
(4) Der Unternehmer kooperiert mit dem RMV bei der Fortschreibung und/oder
Korrektur der Gemeinsamen Beförder ungsbedingungen und Tarifbestimmungen
des RMV sowie der Erstellung der Tarif- und Vertriebsinformationen.
(5) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Fahrrädern nach den betrieblichen
Möglichkeiten generell zu gewährleist en. Die Mitnahme v on Kinderwägen sowie
von Personen mit eingeschränkter Mobilität ist vorrangig sicherzustellen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Fahrer.
(6) Nach 20 Uhr ist außerhalb des Gebietes der Stadt Darmstadt auf Wunsch das
Aussteigen zwischen den Haltestellen zu er möglichen. Ggf. sind entsprechende
Genehmigungen beim RP Darmstadt einzuholen.
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1.3.2. Fahrscheinverkauf
(1) Der Fahrkartenvertrieb erfolgt in j edem Fahrzeug über ei nen vom Fahrer zu
bedienenden Fahrscheindrucke r. Der Fahrscheindrucker kann im Rahmen des
Verkehrsmanagementsystems (VMS) von den Aufgabenträgern oder vom Infra-
strukturunternehmen gemiete t werden, die Preise werden auf Anfrage bekannt
gegeben.
(2) Der Unternehmer muss das folgende RMV-Fahrkartensortiment (auch für
Fahrkarten der Übergangstarife) über den Fahrscheindrucker verkaufen:
Auf den Omnibussen der Stadtlinien:
alle Einzelfahrkarten in allen Preisstufen sowie Einzelzuschlagkarten,
alle Tages- und Gruppentageskarten in allen Preisstufen,
das Hessenticket;
zusätzlich nur auf den Omnibussen der Umlandlinien:
Wochenkarten sowie Zuschlagkarten Woche in allen Preisstufen,
Monatskarten sowie Zuschlagkarten Monat in allen Preisstufen,
Wochen- und Monats-Wertmarken für Auszubildende in allen Preisstufen.
Einzelfahrkarten sind ausschließlich entwertet auszugeben.
Der Auftraggeber wird das aktuell gültige Fahrkartenlayout bzw. die aktuell gültige
Fahrkartenbewertung gemäß RMV-Richtlinien umsetzen.
(3) Für den Verkauf der Fahrkarten mü ssen als Zahlungsmittel Münzgeld und
Banknoten akzeptiert werden. Näheres hierzu ist in § 5 Absatz 5 der Gemeinsa-
men Beförderungsbedingungen des RMV geregelt.
1.3.3. Tarif- u. Vertriebsinformationen
(1) Zur tariflichen und vertrieblichen In formation und insbesondere zu Schulungs-
bzw. Ausbildungszwecken wird dem Auftragnehmer eine CD-ROM («RMV-
Informations-CD») vom RMV zur Verfügung gestellt. Eine Aktualisierung erfolgt
grundsätzlich im Zuge eines Tarifwechsels.
(2) Der Unternehmer muss bei Einf ührung neuer Regela ngebote sowie bei
Änderungen bestehender Angebote di ese gemäß RMV-Vorgaben über den
Busdrucker verkaufen. Darüber hinaus is t der Auftragnehmer im Rahmen seiner
betrieblichen und wirtschaftlic hen Möglichkeiten dazu verpflichtet, auf Wunsch
der Aufgabenträger Sonderf ahrkarten, z.B. bei Gr oßveranstaltungen, zu
verkaufen.
(3) Der Unternehmer verhält sich g egenüber Veränderungen und Innovationen im
Bereich Marketing, insbesondere dem Vertrieb von Fahrausweisen
(elektronisches Fahrgeldmanagement), aufgeschlossen und kooperativ.
1.3.4. Störung des Fahrscheindruckers
Vom Fahrpersonal sind stets RMV-No tfahrkarten mitzuführen, um diese
gegebenenfalls zur Überbrückung eines Geräteausfalls von Hand mittels eines
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dokumentenechten Stifts ordnungsgemäß auszustellen und an die Fahrgäste
auszugeben.
1.3.5. Bezug und Verwaltung der Fahrkartenrohlinge
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen die Fahr kartenrohlinge ausschließlich bei einer
der vom RMV zur Fahrkartenerstellung autorisierten Druckereien bezogen
werden. Die Kosten der Beschaffung der Fahrka rtenrohlinge trägt der
Unternehmer.
(2) Der Unternehmer ist dabei verp flichtet, eine Druckabnahme der
Fahrkartenrohlinge zur Überprüfung der Wahrung der RMV-F ahrkartenstandards
und der Kompatibilität zum eingesetzten Druckwerk durchzuführen.
(3) Die Fahrkartenrohlinge sind als „geldw erte Drucksachen“ zu behandeln und
sicher gegen Missbrauch zu verwahren.
1.3.6. Fahrgeldsicherung
(1) Bei Umlandlinien sind an den Haltestell en Luisenplatz, Schloß, Willy-Brandt-Platz
und Hauptbahnhof in Darmstadt die hint eren Türen beim Halt zu öffnen.
Ansonsten ist das Fahrgastflussprinzip anzuwenden.
(2) Auf den Stadtlinien wird das Fahrgastfl ussprinzip nicht angewandt, die hinteren
Türen sind beim Halt zu öffnen.
1.3.7. Berichtspflichten
(1) Der Unternehmer muss dem RMV unver züglich schriftlich den Verlust von
Fahrkartenrohlingen (insbeso ndere bei Diebstahl oder Verdacht auf Diebstahl)
unter Angabe der Rohlingsart und der Seriennummer melden.
(2) Der Unternehmer hat besondere Vorkommn isse bei den Fahrausweiskontrollen,
insbesondere Hinweise auf professionelle Fahrkart enfälschungen, unverzüglich
an die Aufgabenträger und den RMV zu melden.
1.4. Verkehrsmanagementsystem (VMS)
(1) Kern des VMS, welches auf Digitalfunk basis arbeitet, ist eine Verkehrsleitzentrale
(VLZ), die weiträumig und unternehmensübergreifend die betrieblichen Vorgänge
erfasst und in Abstimmung mit dem Un ternehmer in Notfä llen steuernd und
koordinierend in den Betri eb auf den vertragsgegenständl ichen Linien eingreifen
kann. Außerdem wird das VMS zur Sicherung der Anschlüsse gegenüber dem
Unternehmer Empfehlungen über Wartezei ten auf Zubringerfahrzeuge anderer
Unternehmen oder zum Verhalten bei Betriebsstörungen aussprechen.
(2) Die Aufgabenträger erwarten hi erdurch neben der automatischen
Pünktlichkeitserfassung und Anschlusss icherung auch ein funktionierendes
Betriebsstörungsmanagement sowie grundsätzlich eine höhere betriebliche
Qualität der Leistungserstellung auf allen Linien.
14
(3) Durch das VMS wird auch die – besonders im Gebiet der Stadt Darmstadt – zur
flüssigen Betriebsabwicklung unbedingt notwendige Bevorrechtigung der
Linienbusse an den Lichtsignalanlagen geregelt. Auch die Anzeiger der
dynamischen Fahrgastinformation werden durch die Daten des VMS versorgt.
(4) Zur Einbindung der F ahrzeuge in das VMS is t vom Unternehmer eine
vertragliche Vereinbarung mi t den Aufgabenträgern oder dem
Infrastrukturunternehmen abzuschließen. Die Kosten für den Betrieb des VMS
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen.
(5) Die zur Durchführung des Qualität smanagements notwendigen Daten aus dem
VMS werden den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt.
(6) Die Verantwortung des Unternehmer s als Genehmigungsinhaber und für das
Verkehrsgeschehen auf den Linien wird durch das VMS nicht abgelöst.
(7) Die Aufgabenträger und der Unternehmer werden durch die Verkehrsleitzentrale
(VLZ) stets unverzüglich über ein als not wendig erachtetes Eingreifen in das
Betriebsgeschehen unterrichtet. Soweit der Unternehmer ein von der VLZ als
notwendig erachtetes Eingr eifen vornimmt, werden dar aus unmittelbar folgende
unpünktliche Fahrten oder Teilausfälle von Fahrten nicht gewertet.
(8) Der Unternehmer wird dem Infrastr ukturunternehmen rechtzeitig vor der
Betriebsaufnahme die telefonische Erreichbarkeit zu Zwecken der
Betriebssteuerung mitteilen und diese un unterbrochen während der gesamten
Einsatzdauer der Fahrzeuge sicherstellen.
(9) Der Unternehmer kann mit dem Infras trukturunternehmen R egelungen treffen,
die eine direkte Umsetzung von Empfehl ungen der Verkehrsleitzentrale (VLZ)
durch das Fahrpersonal des Auftragnehmers regeln.
(10) Der Unternehmer hat für Zwe cke der Stammdatenpf lege im VMS dem
Auftraggeber mit einem Vorlauf von 10 Ka lendertagen vor Betriebsaufnahme die
Daten der einzusetzenden Fahrzeuge unter Angabe einer Fahrzeugnummer,
des amtlichen Fahrzeugkennzeichens und des Fahrzeugtyps in Form einer
Exceltabelle zu liefern. Diese Meldung ist laufend auf aktuellem Stand zu halten.
Hierfür wird dem Unternehmer eine Tabellenvorlage rechtzeitig zur Verfügung
gestellt.
(11) Im Linienverkehr dür fen nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, in denen die
fahrzeugseitigen Anlagen des VMS in betriebsfähigem Zustand sind.
Ausgenommen sind kurzfristig einges etzte Ersatzfahrzeuge im Falle von
unplanbaren Betriebsstörungen oder die Durchführung von Notbedienungen.
(12) Der Auftragnehmer hat dazu alle im Li nienverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit
den für das VMS benötigten Hardwareko mponenten ausrüsten zu lassen. Auf
Anfrage stellen die Auf gabenträger oder das Infras trukturunternehmen die
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung.
Hinweis
: Folgende Hardware-Komponenten zählen zu der für das VMS
erforderlichen fahrzeugseitigen Infrastruktur:
Bordrechner
Funkgerät
Fahrerbedienteil
15
WLAN-Komponenten
Digitales Ansagengerät
Ggf. Fahrscheindrucker
(13) Ist-Daten zur Fahrgastinformation werden im VDV-Standard 454 ausgetauscht.
(14) Die Soll-Fahrplan-, Soll-Net z- und Soll-Umlaufdaten sind dem
Infrastrukturunternehmen im VDV-Standart 452 rechtz eitig zur Verfügung zu
stellen. Unterjährige Änderungen sind vom Unternehmer an das
Infrastrukturunternehmen zu liefern
(15) Die Fahrzeuge des Unternehmers si nd mit der erforderlichen Verkabelung für
den Datenbus nach VDV-Norm 300 auszur üsten. Detailliert e Regelungen zum
Einbau der fahrzeugseitigen Infrastruk tur können bei den Aufgabenträgern oder
dem Infrastrukturunternehmen angefordert werden.
(16) Auf einem Betriebshof des Unternehmens ist eine stationäre
Datentauschvorrichtung (WLAN-Accesspoint) einzurichten.
Auf Anfrage stellen die Aufgabenträger oder das Infrastrukturunternehmen die
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung. Detaillierte Vorgaben
können bei den Aufgabent rägern oder dem Infrastrukturunternehmen erfragt
werden.
1.5. Umgang mit Betriebsstörungen
(1) Bei absehbaren, d.h. planbaren Betriebsstörungen, z. B. infolge von
Straßenbaumaßnahmen, Festen, Umzügen und angemeldeten Demonstrationen,
gilt folgendes:
• Der Unternehmer hat die Aufgabentr äger und das Infrastr ukturunternehmen
unverzüglich nach bekannt werden der Be triebsstörung und die Fahrgäste im
voraus und während der Dauer der Betr iebsstörung zu informieren (z.B. durch
Haltestellenaushänge) und ggf. sein Betriebsprogramm anzupassen.
• Der Unternehmer hat den ze itgerechten Auf- und Abba u von Ersatzhaltestel-
len bei Umleitungen zu gewährleisten.
(2) Bei nicht planbaren Betriebsstörungen, die zum vo llständigen oder teilweisen
Ausfall von Fahrten führen, gilt folgendes:
• Der Unternehmer sorgt durch geeignet e Maßnahmen für eine Weiterbeförde-
rung aller betroffenen Fahrgäste innerhalb von maximal 30 Minuten nach fahr-
planmäßiger Abfahrt des betroffenen Kurses.
• Der Unternehmer hat die Verkehrslei tzentrale, die Aufgabenträger und die
Fahrgäste über die Ursachen und die verkehrlichen Auswirkungen der Störun-
gen sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu informieren.
• Der Unternehmer ist von der Bedienungspflicht von aufgrund von
Streckensperrungen nicht mehr erreichbar en Streckenabschnitten und Halte-
stellen befreit, hat aber die Bedienung we iterhin erreichbarer Haltestellen und
Streckenabschnitte auch über Umwege sic her zu stellen. Der Unternehmer
stellt dabei auf dem betroffenen Streckenabschnitt eine Notbedienung sicher.
16
(3) Ein Abfahren vor der im F ahrplan veröffentlichten Abfahrszeit gilt als Fahrtausfall
und ist als Betriebsstörung zu behandeln.
(4) Bei der Durchführung von Notbed ienungen werden die betreffenden
Malusregelungen für die gesamte Dauer der erforderlichen Notbedienung
ausgesetzt.
1.6. Haltestellen
(1) Der Auftragnehmer bleibt gem äß § 40 PBefG bzw. § 32 Absatz 2 BOKraft für die
Haltestellen verantwortlich. Das bedeutet insbesondere,
• dass der Unternehmer bei Beschädigung de r Haltestelle (z.B. infolge eines
Unfalls oder Vandalism us) dies den Aufgabenträgern unverzüglich meldet.
Bei Beschädigung des Haltestellenschildes sorgt der Unternehmer kurzfristig
für einen provisorischen Ersatz.
• dass der Unternehmer die jeweils gül tigen Fahrpläne erstellt und aushängt.
Die Aufgabenträger können Vorgaben für das Layout der Aushänge machen.
Die Fahrplanaushänge sind üblicherweise im Fomat DIN A3 (quer) anzuferti-
gen.
(2) Die Aufgabenträger behalt en sich vor, die Fahrplanaushänge an den Haltestellen
zu überprüfen. Fehlende, beschädigte (nic ht lesbaren), unvollständige oder
falsche Fahrplanaushänge si nd innerhalb eines Ta ges nach Bekanntwerden
durch das Unternehmen zu ersetzen.
1.7. Außenkommunikation
1.7.1. Marketing und Medienarbeit
Marketing und Medienarbeit er folgen durch die Aufgabenträger , soweit es sich nicht
um rein betriebliche Belange handelt.
1.7.2. Beschwerden / Fundsachen
(1) Beschwerden zum laufenden Betri ebsgeschehen und zum Verhalten des
Fahrpersonals sind vom Unternehmer in nerhalb einer Woche direkt an den
Kunden zu beantworten. Die Aufgabent räger erhalten eine Kopie des
Schriftverkehrs.
(2) Beschwerden zu grundsätzlichen Fragen und zur Planun g werden von den
Aufgabenträgern beantwortet.
(3) Beschwerden, die beim jeweils ander en Partner eingehen werden umgehend mit
Abgabenachricht an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
(4) Der Umgang mit Fundsachen erfolgt nach den Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV unter Beachtung
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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2. Qualitätsmanagement
2.1. Erhebungsverfahren und Anreizsystem
2.1.1. Grundsätzliches
Wichtiger Hinweis: Die externen Kosten der nac hfolgend aufgeführten Erhebungen
und deren Auswertungen tragen die Aufgabenträger und der Unternehmer jeweils
hälftig. Die Höhe der Kosten kann bei den Aufgabenträgern erfragt werden.
(1) Die Maluszahlungen, die ggf. aus der Anwendung des Anreizsystems folgen,
werden dem Unternehmer einmal jährlich von den Aufgabenträgern in Rechnung
gestellt.
(2) Zum Qualitätsmanagement ist eine vert ragliche Vereinbarung zwischen dem
Unternehmer und den Aufgabenträgern abzu schließen. In dieser können weitere
Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Qualitätskriterien vereinbart werden.
(3) Die jährliche Malusmasse beträgt 3% der Einnahmen des Linienbündels nach
dem Einnahmenaufteilungsverfahren des RMV.
Erläuterungen zu Wirkweise und Aufbau des Anreizsystems:
Kernelemente des Anreizsystems sind die Pünktlichkeitsüberwachung nach
Kapitel 2.1.2 und die Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3. Hinzu tritt eine
Erfassung der Tarifkenntnisse des Fahrpersonals ( Æ Kapitel 2.1.4) über
gesondertes Erhebungspersonal.
Durch das Verkehrsmanagementsystem (VMS) ist eine ständige
Pünktlichkeitsüberwachung des Linienverkehres gegeben. Die
Pünktlichkeitsüberwachung nach Kapitel 2.1.2 und die sich dara us ableitenden
Malusregelungen wirken daher durchgängi g während der gesamten
Konzessionslaufzeit.
Bei den Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3 hingegen muss im ersten
Betriebsjahr der für die Bewertung des Erfolges des Betreibers notwendige
Akzeptanzwert erst noch ermittelt we rden. Dementsprechend können für das
erste Betriebsjahr keine Malu sregelungen aus den Ergebnissen der
Kundenbefragungen abgeleitet werden.
2.1.2. Pünktlichkeitsüberwachung
(1) Es erfolgt eine ständige Pünktlichk eitsüberwachung durch das auf allen
eingesetzten Fahrzeugen installierte Verkehrsmanagmentsystem (VMS).
Definitionen:
In Abstimmung zwischen dem Unternehmer, dem Infras trukturunternehmen und
den Aufgabenträgern werden für jedes Linienbündel Messpunkte zur Bewertung
des erreichten Pünktlichkeitsgrades definiert.
Abfahrten an den genannten Messpunkten gel ten ab einer Verspätung von mehr
als 3 Minuten oder bei einer Verfrühung als unpünktlich.
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(2) Der Unternehmer gewährleistet im J ahresmittel einen Anteil von „pünktlichen
Abfahrten“ an den Messpunkten von mind. 90,0%. Wird von diesem Wert um -
2,0 Prozentpunkte abgewichen, so bleibt dies ohne Au swirkungen. Jede weitere
Unterschreitung des Wertes führt je angefange 0,1 Prozentpunkte zu einer
Maluszahlung in Höhe von 1/50 der verfügbaren Malusmasse nach Kapitel
2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird auf 40% der verfügbaren Malusmasse
nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
(3) Sollte sich während der Konzessionslaufzeit heraus stellen, dass aufgrund vom
Unternehmer nicht verschuldeter Ereignisse oder Begebenheiten die
vorgegebenen Fahrplanzeiten regelmäßig nicht einzuhalten sind, hat der
Unternehmer dies den Auf gabenträgern unverzüglich schriftlich zu melden. Ggf.
erfolgt dann eine Anpassung des Fahrplans. Für den Zeitraum von der Meldung
bis zur erfolgten Nachbesserung des F ahrplans wird das Qualitätsmerkmal
Pünktlichkeit für die betroffenen Fahrten nicht gewertet.
2.1.3. Kundenbefragung
(1) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,1% vom
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen ü bers Jahr berücksichtigt. Es werden
nur Fahrgäste befragt, die in den Bu ssen angetroffen werden und die angeben,
den Bus mindestens einmal pro Woche zu benutzen.
(2) Die befragten Fahrgäste werden aufgefordert, den Betrieb auf der
vertragsgegenständlichen Linie mit Schu lnoten von 1 bis 6 bezüglich der
folgenden Merkmale einzeln zu beurteilen:
Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Betriebs;
Zustand der Fahrzeuge (Sauberkeit und Schadensfreiheit);
Freundlichkeit und Kundenorientierung des Fahrpersonales.
(3) Die befragten Fahrgäste werden absch ließend dazu aufgefordert die drei
Beurteilungsmerkmale nach ihrer Wert igkeit zu ordnen (Festlegung einer
Rangfolge: 1., 2., 3.). In der Auswer tung wird diese Ra ngfolge durch eine
entsprechende Gewichtung berücksichtigt (Rang 1: Gewichtung 3, Rang 2:
Gewichtung 2; Rang 3: Gewichtung 1).
(4) Die Aufgabenträger haben das Recht im Rahmen der Befragung zu statistischen
und marktforscherischen Zwecken weitere Fragen zum vertragsgegenständ-
lichen Verkehr zu erfassen.
(5) Die im ersten Betriebsjahr zwisc hen der Betriebsaufnahme und Jahresende
durchgeführten Kundenbefragungen dienen der Ermittlung des zukünftig zu
erfüllenden Akzeptanzwertes. Der in dies er Zeit bei den Befragungen ermittelte
Zufriedenheitswert (= Gesamtnote über die drei erhobenen Ausprägungen nach
Abs. (2) unter Berücksichtigung der ermittelten Wertigkeit/Gewichtung nach Abs.
19
(3)) wird als sogenannter „Akzeptanzwe rt“ für die gesamte restliche
Vertragslaufzeit festgelegt.
(6) Ab dem zweiten Betriebsjahr wird somit vom Auftragnehmer erwartet, dass bei
den beschriebenen Kundenbefragungen insgesam t ein Zufriedenheitswert in
Höhe des im ersten Be triebsjahr gemäß Abs. (5) ermittelten Akzeptanzwertes
erreicht wird. Wird von diesem Wert um - 0,2 Notenpunkte abgewichen, so bleibt
dies ohne Auswirkungen. Jede weitere Unterschreitung des Wertes führt dann je
angefangenen 0,1 Notenpunkten zu einer Ma luszahlung in Höhe von 2/25 der
verfügbaren Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird
auf 50% der verfügbaren Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
2.1.4. Tarifkenntnisse des Fahrpersonals
(1) Es werden Testfragen verwendet. Die Erhebungen werden zwischen 6 und 22
Uhr durchgeführt. Je erfasster Fahrt wird dem Fahrpersona l eine zufällig
gewählte Testfrage gestellt.
(2) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,5% vom
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen übers Jahr berücksichtigt.
(3) Vom Fahrpersonal wird erwartet, dass auf 80% der gestellten Testfragen eine
zutreffende Auskunft erteilt wird. Wird von diesem Wert um weniger als 5,0
Prozentpunkte abgewichen, so bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere
Unterschreitung des Wertes führt je ganzem angefangenem Prozentpunkt zu
einer Maluszahlung in H öhe von 1/50 der verfügbaren B onus- bzw. Malusmasse
nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird auf 10% der verfügbaren
Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
2.2. Sonstige Maluszahlungen
Für folgende Vorfälle sind pro Vorfall Maluszahlungen des Unternehmers an die
Aufgabenträger zu leisten:
- Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen gemäß Kapitel
1. entspricht (€ 100),
- Ausfall einer Fahrt, soweit der Ausf all vom Unternehmer zu vertreten ist
(€ 200),
- Verfrühte Abfahrt an Haltestellen (€ 200),
- Einsatz von Fahrpersonal, das ni cht den Anforderungen gemäß Kapitel
1.2. entspricht (€ 50) ,
- Telefonieren des Fahrpersonals mit einem Mobiltelefon während der
Fahrt (€ 50),
- Nichterfüllung der Berichtspf lichten (je angefangene Woche € 50),
20
- Beklebung von Bussen, die nicht den Regelungen gemäß Kapitel 1.1.2.
entspricht (€ 50).
3. Fahrgeldeinnahmen
(1) Die kassentechnischen Einnahmen ei nes jeden Monats sind bis zum Ende des
Folgemonats – vorzugsweise auf elek tronischem Weg - an die Aufgabenträger
zu melden. Sie sind für den Monat zu melden, in dem sie kassentechnisch
anfallen.
(2) Der Unternehmer lässt sich die ka ssentechnischen Einnahmen eines jeden
Kalenderjahres durch einen Wirtschaftsprüfer testie ren und legt das Testat den
Aufgabenträgern bis spätestens 31. März des Folgejahres vor.
(3) Die Zuscheidung der Einnahmen nach der verbundweiten Einnahmenaufteilung
erfolgt durch die Aufgabenträger bis zu m 31. März des zweiten nachfolgenden
Kalenderjahres.
(4) Die Aufgabenträger leis ten dem Unternehmer unterj ährige Abschlagszahlungen.
Genaueres ist in einer Vereinbar ung zwischen dem Unternehmer und den
Aufgabenträgern zu regeln.
4. Vertragliche Vereinbarung
Zur genaueren Regelung der unter Kapitel 1. – 3. aufgeführten Punkte ist eine
vertragliche Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern und dem Unternehmer
über die Laufzeit des jeweiligen Linienbündels zu schließen.
>>>>> Anhang A-5 (Verbundeinheitliche Mindests tandards für Busse) entfällt, da
entsprechende aktualisierte Angaben in Kapitel 13.2. enthalten sind.
anlage 2
125634 Zeichen
ÐÏࡱá>þÿ êìþÿÿÿæçèéÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Á5@ ð¿÷ÌbjbjÏ2Ï2.ÚXX^ÿÿÿÿÿÿ¤¤¤¤ôôôîîî8Èî$ìî 2ôô"®ô®ô®ôûõûõûõuwwwwww$L!R#Â9ôûõÙõ"ûõûõûõ¤¤®ô®ô+Ôaaaûõ8¤8®ôô®ôuaûõua$a
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$ûõûõaûõûõûõûõûõÄuÌxÄuEÌxListe der Stellungnahmen zum Änderungsverfahren Nahverkehrsplan (Stand: 29.5.2007)
Anlage 2
Anhörungsberechtigte/rTextbezug
ÄnderungStellungnahmeVorgehenPRO BAHNS. 5, Linienbünde-lung Strab1.1. Rechtsgrundlage der Linien-bündelung Straßenbahn sollte erläutert werden.Linienbündelung Straßenbahn ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.S. 13 15, VMS1.2. Einbeziehung Daten SPNV in das VMS.NVP macht Vorgaben zu lokalen Linien. Einbeziehung der SPNV-Daten in das VMS wird unabhängig vom NVP angestrebt.S. 18, Kunden-befragung1.3. Aufnahme weiterer Merkmale in die Kundenbefragung.Keine Berücksichtigung. Mit der Aufnahme weiterer Merkmale wird die Befragung überfrachtet, die wichtigsten Merkmale werden erfasst.Fahrgastbeirat DADINAS. 1, Kapitel 11.3.12.1. Übernahme des verkürzten Linienweges und Ausweitung der Bedienung bei Linie AIRKeine Berücksichtigung. Wird bei der nächsten Fortschreibung des NVP geprüft. Gutachten zu Flugverkehren wird mit dem RMV erarbeitet.S. 1, Kapitel
11.3.12.2. Übernahme des verlängerten Linienweges und Ausweitung Nachtverkehr bei Linie O.Der verlängerte Linienweg wird aufgenommen, die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.3. Verlängerung bis Arheilgen Bahnhof
gemäß VEP Darmstadt bei Linie R.Maßnahme ist bereits im NVP enthalten unter Weiterzuverfolgenden Maßnahmen.S. 1, Kapitel
11.3.12.4. Überprüfung Betriebsbeginn bei Linie 5513. Keine Berücksichtigung. Die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.5. Veränderung Betriebsende bei
Linie 5515.Keine Berücksichtigung. Die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.6. Übernahme der neuen Linien-nummern bei diversen Linien. Keine Berücksichtigung. Wird bei der nächs-ten Fortschreibung des NVP aktualisiert.S. 6, 1.1.2. (2)2.7. Maximal 20% der Sitzplätze dürfen von Beklebung beeinträchtigt sein.Keine Berücksichtigung. Regelung wäre zu kompliziert und schwer zu überprüfen. S. 6, 1.1.2. (3)2.8. Anzahl der Aufkleber nicht beschränken.Keine Berücksichtigung. S. 7, 1.1.4. M72.9. Mindestvolumen Abfalbehälter vorgeben.Keine Berücksichtigung. Vorgabe zu detailliert.S. 8, 1.1.4. M102.10. 80% EURO 5 nach 2 Jahren, 100% nach 4 Jahren.Keine Berücksichtigung. Verschärfung der Vorgaben nicht gewollt.S. 8, 1.1.5. (1)2.11. Ausrüstung Solobusse im Stadt-verkehr mit 3 Doppeltüren.Keine Berücksichtigung. S. 8, 1.1.5 (2)2.12. 2 Doppeltüren besser als 1 Einfach- und 1 Doppeltür.Keine Berücksichtigung. Kann ggf. linien-spezifisch umgesetzt werden.S. 9, 1.1.7. (1)2.13. Werbefelder auf Fahrzeugen bei Erfassungsbogen abfragen.Keine Berücksichtigung. Erfassung der Werbefelder nicht notwendig.S. 9, 1.2.2. (1)2.14. Kontrolle/Nachweis der angemessenen Beherrschung der deutschen Sprache.Keine Berücksichtigung. Geht über Kunden-befragung und Tarifkenntnis des Fahrperso-nals in die Bewertung ein. S. 12, 1.3.2. (1)2.15. Tarifzuschlag bei Barverkauf, wenn Automaten an der Haltestelle vorhanden sind.Keine Berücksichtigung. Umsetzung im RMV nicht möglich und nicht praktikabel.S. 12, 1.3.2 (3)2.16. Limitierung der Banknotenakzeptanz auf max. 50 ¬ .Keine Berücksichtigung. Es gelten die Beförderungsbedingungen des RMV (¬ 20).S. 13, 1.3.6. (1)2.17. Keine Festlegung auf Fahrgastflussprinzip.Keine Berücksichtigung. Vorrang der Fahrgeldsicherung.S. 15, 1.5. (1)2.18. Definition der Mindeststandards von Ersatzhaltestellen.Keine Berücksichtigung. Mindeststandards sind gesetzlich geregelt.S. 16, 1.6. (1)2.19. Freie Fahrplanaushänge für andere ÖPNV-Informationen nutzen.Dies wird auch ohne Vorgabe im NVP bereits praktiziert.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFahrgastbeirat DADINAS. 18, 2.1.2. (2)2.21. Revision der Pünktlichkeitswerte.Keine Berücksichtigung. Dies wird erneut geprüft, wenn mehr Erfahrungen mit dem System vorliegen.HEAG mobilo GmbHS. 1, Kapitel
11.3.13.1. Straßenbahnanbindung Ostbahnhof
aufnehmen.Wird in Tabelle 23 des NVP (Weiterzuverfol-gende Maßnahmen) aufgenommen.S. 1, Kapitel
11.3.13.2. Prüfung der Weiterführung der Linie 3 zur Cambrai-Fritsch-Kaserne nach Umwandlung zu Wohngebiet.Keine Berücksichtigung. Planerische Prüfung durch die Stadt Darmstadt, ggf. Berücksich-tigung bei der nächsten Fortschreibung des NVP.S. 1, Kapitel
11.3.13.3. Prüfung Anbindung der Heimstät--tensiedlung an das Straßenbahnnetz.Keine Berücksichtigung. Planerische Prüfung durch die Stadt Darmstadt, ggf. Berücksich-tigung bei der nächsten Fortschreibung des NVP.S. 5 9, 1.1.3.4. Ersetzen Begriff Fahrzeuge durch Busse.Keine Berücksichtigung. Ggf. kann bei der nächsten Fortschreibung des NVP eine genauere Differenzierung nach Bus und Straßenbahn getroffen werden.S. 6, 1.1.2. (2)3.5. Keine Abstimmung der Werbean-bringungen mit den Aufgabenträgern.Keine Berücksichtigung. Die genaue Abwick-lung kann vertraglich geregelt werden.S. 7, 1.1.4. M83.6. Pflege der Ansagen und Anzeigen muss technisch über VMS erfolgen. Wird berücksichtigt. Unternehmer soll aber Texte liefern. S. 8, 1.1.4. M93.7. Aufnahme von Außenlautsprechern.Wird berücksichtigt.S. 10, 1.2.3. (1)3.8. Anzahl Fachtrainer freigeben.Wird teilweise berücksichtigt. Es zählen nur die im entsprechenden Linienbündel ein-gesetzten Fahrer.S. 12, 1.3.2. (1)3.9. Fahrscheinverkauf über Drucker nur bei Buslinien, nicht bei Straßenbahn.Wird berücksichtigt.S. 14, 1.4. (7)3.10 Keine Unterrichtung der Aufgabenträger durch die VLZ.Keine Berücksichtigung. Information ist für Aufgabenträger wichtig, z. B. beim Auskunft geben. Genaueres kann vertraglich geregelt werden. S. 14, 1.4. (19)3.11. Vorlauf von 14 statt 10 Tagen.Wird berücksichtigt.S. 18, 2.1.2. (2)3.12. Pünktlichkeitswert von 90% zu hoch, RMV fordert nur 80%.Keine Berücksichtigung. Auch der RMV gibt bei seinen Ausschreibungen 90% vor.Landkreis AschaffenburgS. 4, Linien-bündelung4. Laufzeit Linien K 53/K 54 voraussichtlich bis Dezember 2012, bayerischen Streckenanteil wegen getrennter Konzessionen in Klammern setzen.Wird berücksichtigt.Fa. SchüßlerS. 3, Linien-bündelung5. Konzession Linie PS bei Fa. Schüßler, Laufzeit bis Dezember 2009Wird berücksichtigt. Linie PS wird dann zum Dezember 2013 dem Bündel Ried zugeordnet.Fa. KirchmeyerS. 1 5, Kapitel
13.1.6.1. Frage wie die Linienbündel vergeben werden.Über die Form der Vergabe werden im NVP keine detaillierten Angaben getroffen.6.2. Möglichkeit des Einsatzes von älteren Fahrzeugen.Siehe Punkt 7.12.6.3. Konzept Linienbündel Groß-Umstadt.Zurzeit wird von einer Beibehaltung des heutigen Bedienungskonzeptes ausgegangen.
Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. WinzenhölerS. 6, 1.1.2 (1)7.1. Keine Vorgabe weiße Fahrzeuge. Keine Berücksichtigung, um eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten.S. 6, 1.1.2 (2)7.2. Keine Abstimmung der Werbung mit Aufgabenträgern.Siehe Punkt 3.5.S. 7, 1.1.4 M17.3. Einsatz von Hochbodenfahrzeugen in Abstimmung mit Aufgabenträgern.Teilweise Berücksichtigung. Für Linien mit speziellen Anforderungen (z. B. Flughafenver-kehr) ist der Einsatz von Hochbodenfahrzeugen ausnahmsweise in Abstimmung mit den Aufgabenträgern möglich. S. 7, 1.1.4. M27.4. Einstiegshöhen statt 340/270 mm
360/300 mm
Wird berücksichtigt. Es wird die RMV-Regelung übernommen (Absenkbarkeit der Einstiegskante um 60 80 mm aus der Fahrstellung von 300 bis 360 mm).S. 7, 1.1.4. M37.5. Rollstuhlrampe muss nicht im Innenbereich angebracht werden.Wird berücksichtigt.S. 7, 1.1.4. M77.6. Klimaanlagen nur bei 60 % der Fahrleistungen, keine Vorgabe Klima-anlage Fahrerplatz, Wird teilweise berücksichtigt. Klimaanlage Fahrerplatz wird nur für Neufahrzeuge gefor-dert. Klimaanlagen für 60% der Fahrleistungen für die ersten 4 Jahre der Bündellaufzeit, dann 80%.
S. 7, 1.1.4. M77.7. 1 Abfallbehälter pro Fahrzeug reicht aus.Keine Berücksichtigung.S. 7, 1.1.4. M87.8. Alternative VMS-Lösungen durch die Vorgabe von Schnittstellen zulassen bzw. Betreib und Finanzie-rung VMS durch Aufgabenträger.Keine Berücksichtigung. Nur VMS der HEAG mobilo kann alle Anforderungen der Aufgaben-träger erfüllen. Bei eigenwirtschaftlichen Ver-kehren Finanzierung VMS durch Unternehmer. S. 7, 1.1.4. M87.9. Haltestellenanzeige soll wie beim RMV geregelt werden, eine Anzeige pro Fahrzeug reicht aus.Keine Berücksichtigung. S. 8, 1.1.4. M107.10. Beschränkung auf Euro 2 statt Euro 3, Staffelung der Euro 5-Norm auf 40/60 % statt 50/80%.Teilweise Berücksichtigung. Euro 2 kann für die ersten 4 Jahre eingesetzt werden, für die zweiten 4 Jahre nur für 5% der Fahrleistungen, Staffelung Euro 5 40/70%.S. 8, 1.1.5. (1)7.11. Schülerfahrten auf Stadtlinien nur zu 60/40% mit 4-türigen Gelenk-bussen.Keine Berücksichtigung. Einheitliche Bedienung im Stadtverkehr mit 4-türigen Bussen.S. 9, 1.1.6.7.12. Fahrzeugalter auf 15 statt 12 Jahre begrenzen, Durchschnittalter max. 9 statt < 8 Jahre.Teilweise Berücksichtigung. Höchstalter 14 Jahre für 5% der Fahrleistungen, Freigabe Euro 2 für 5% der Fahrleistungen für die zweiten 4 Jahre.S. 9, 1.2.1 7.13. Namensschilder nicht vorgeben, da z. B. Probleme bei Fahrerinnen.Nicht berücksichtigt.S. 10, 1.2.3 (2)7.14. Ausstellung Zertifikat durch RMV-Fachtrainer?Die Zertifikate können durch die Fachtrainer
ausgestellt werden. Erläuterung im NVP.S. 10, 1.2.3 (4)7.15. Nennung der Kosten für BOStrab-Schulungen.Keine Berücksichtigung im NVP, Kosten können erfragt werden.S. 11, 1.2.47.16. Bei Tariftreue Sicherstellung der Arbeits- und Pausenzeiten aufnehmen.Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 11, 1.3.1 (5)7.17.Bei Mitnahme von Fahrrädern unternehmensspezifische Regelung einführen.Keine Berücksichtigung, da sonst keine einheitliche Regelung.S. 11, 1.3.1 (6)7.18. Zwischenausstieg nach 20 Uhr führt zu Problemen bei Pünktlichkeit.Keine Berücksichtigung. Im Abendverkehr sollte es keine Probleme geben.S. 12, 1.3.47.19. Sammelbestellung von Notfahrkarten über die Aufgabenträger.Keine Berücksichtigung. Fahrkarten sind Angelegenheit des UnternehmersAnhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. WinzenhölerS. 15, 1.5. (1)7.21. Angemeldete Demonstrationen streichen.Wird berücksichtigt.S. 16, 1.6 7.22. Zentrale Produktion von Aus-hangfahrplänen mit Kostenbeteiligung der Unternehmen zulassen.Wird berücksichtigt.S. 16. 1.7.17.23. Marketing soll bei eigenwirt-schaftlichen Konzession durch den Unternehmer erfolgen.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.1.1. (3)7.24. Malusmasse anders definieren. Es gibt keinen Bonus.Wird berücksichtigt. Einführung einer Bonus-masse (1/4 der Malusmasse).S 17, 2.1.1. 7.25. Revision des Qualitätsmanage-ments nach 4 Jahren.Siehe Punkt 2.22.S. 17, 2.1.2.7.26 Bei vom Unternehmer nicht zu verantwortender Verspätung keine Sanktionierung.Wird berücksichtigt für nicht planbare Betriebsstörungen.S. 19, 2.2.7.27 Telefonieren mit Headset erlaubt? Nutzung betrieblicher Kommunika-tionseinheiten gestatten.Keine Berücksichtigung. Es gelten die gesetz-lichen Regelungen. S. 20, 3. (2)7.28 Testieren durch Steuerberater oder Rechnungsprüfungsamt gestatten.Teilweise Berücksichtigung. Testierung durch Rechnungsprüfungsamt wird gestattet.RKHS. 6, 1.1.3 (3)8.1. Gilt die dargestellte Kapazitäts-regelung auch für Ausschreibungen?Nein. Gesonderte Regelung in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen mit Zusatz-bestellungen durch die Aufgabenträger.S. 7, 1.1.4 M28.2. Übernahme der RMV-Regelung für Einstiegshöhe auf 360 320 mm und Absenkung um 60 80 mm,Siehe Punkt 7.4.S. 7, 1.1.4 M8, M98.3. VMS wird wegen Einsatz eines Systembetreibers kritisch gesehen, Situation HEAG mobilo/HEAG mobiBus.Siehe Punkt 7.8. Trennung HEAG mobilo und HEAG mobiBus ist gewährleistet.S. 8, 1.1.4 M108.4. Statt Euro 3 sollte Euro 2 erlaubt sein, um vorhandene Busse länger einzusetzen.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.6. (3)8.5. Fahrzeugdurchschnittsalter sollte mindestens 8 Jahre betragen gemäß RMV-Regelung.Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (2)8.6. Ist der Fachtrainer befugt Fachkraft im Verkehrsservice auszubilden?Siehe Punkt 7.14.S. 11, 1.2.4. (1)8.7. Vorgabe des LHO-Tarifs allein ist nicht ausreichend, da er viel Ge-staltungsspielraum bietet. Überwa-chung durch Aufgabenträger ist notwendig.Siehe Punkt 7.16.S. 15, 1.5 (1)8.8. Demonstrationen sind nicht planbar und sollten nicht aufgeführt werden.Siehe Punkt 7.21.S. 17, 2.8.9. Es gibt nur Malusregelung, keinen Anreiz durch Bonusregelung. Für Ausschreibungen ist dies nicht praktikabel.Siehe Punkt 7.24.
S. 17/18, 2.1.28.10. Statt Verspätungswert 3 Min. insbesondere in den Verkehrsspitzen 5 Min. vorgeben.
Keine Berücksichtigung. 3 Min. entspricht den Vorgaben des RMV.S. 11, 1.3.1. (6)8.11. Zwischenausstieg nach 20 Uhr kann ein Verspätungsgrund sein.Siehe Punkt 7.18.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenHEAG mobiBusS. 5 9, 1.1.9.1. Ersetzen Begriff Fahrzeuge durch Busse.Siehe Punkt 3.4.S. 6, 1.1.2. (2)9.2. Keine Abstimmung der Werbean-bringungen mit den Aufgabenträgern, RMV-Regelung übernehmen.Siehe Punkt 3.5. RMV-Regelung sieht eben-falls Abstimmung mit Aufgabenträgern vor und untersagt jegliche Fensterbeklebung.S. 6, 1.1.2. (3)9.3. Statt Format DIN A 2 max. Format DIN A 3 vorgeben.Keine Berücksichtigung.S. 6, 1.1.3. (3)9.4. Kann entfallen, da im PBefG geregelt.Keine Berücksichtigung.S. 7, 1.1.4. M19.5. Zulassung von Hochflurbussen in Ausnahmefällen in Abstimmung mit den Aufgabenträgern.Siehe Punkt 7.3.S. 7, 1.1.4. M29.6. Einstiegshöhen gemäß RMV-Regelung bis max. 360 bzw. 300 mm.Siehe Punkt 7.4.S. 7, 1.1.4. M79.7. Klimaanlagen nur bei 50% für die ersten 4 Jahre, dann 80%, keine Vorgabe Klimaanlage Fahrerplatz.Siehe Punkt 7.6.S. 7, 1.1.4. M79.8. Bei VDV-Schrift Zusatz in der jeweils gültigen Form. Wird berücksichtigt.S. 7, 1.1.4. M109.9. Statt Euro 3 sollte Euro 2 erlaubt sein, um vorhandene Busse länger einzusetzen. Staffelung der Euro 5-Norm auf 30/50% statt 50/80%.Siehe Punkt 7.10.S. 8, 1.1.6. (1)9.10. Max. Fahrzeugalter im Schülerverkehr auf 15 statt 12 Jahre setzen.Siehe Punkt 7.12.S. 8, 1.1.6. (2)9.11. Keine Festlegung Durchschnitts-alter der Busse und keine Berichts-pflicht.Keine Berücksichtigung.S. 10, 1.2.3. (1)9.12. Ab 100 Mitarbeiter nur 5 Fach-trainer vorsehen.Siehe Punkt 3.8.S. 10,
1.2.3. (12)9.13. Vergabe der Zertifikate durch Fachtrainer.Siehe Punkt 7.14.S. 11, 1.2.4. (1)9.14. Bindung an Vergütungs- und Manteltarifvertrag LHO, Verbot der Aushebelung durch unternehmens-interne Maßnahmen.Siehe Punkt 7.16.S. 11, 1.3.1. (5)9.15. Generelle Freigabe der Fahrradmitnahme problematisch, unternehmensinterne Regelung in Abstimmung mit den Aufgabenträgern.Siehe Punkt 7.17.S. 15, 1.5. (1) 9.16. Kurzfristige Störungen wie Um-züge sollen als nicht planbare Störungen angesehen werden. Keine Berücksichtigung.S. 15, 1.5. (2)9.17. Notbedienung kann nur unter den den Bedingungen des ordnungs-gemäßen und sicheren Betriebs gewährleistet werden.Wird berücksichtigt.S. 16, 1.7.1.9.18. Marketing soll bei eigenwirt-schaftlichen Konzession durch den Unternehmer erfolgen.Siehe Punkt 7.23.S. 16, 1.7.2. (1)9.19. Beschwerdebearbeitung erfolgt durch Unternehmer, keine Kopien an Aufgabenträger, außer bei Beschwer-den, die bei den Aufgabenträgern eingegangen sind.Keine Berücksichtigung.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenHEAG mobiBusS. 17, 2.1.1.9.21. Auch Bonuszahlungen vorsehen.Siehe Punkt 7.24.S. 17, 2.1.2. (1)9.22. Bei vom Unternehmer nicht zu verantwortender Verspätung keine Sanktionierung.Siehe Punkt 7.26.S. 17, 2.1.2. (2)9.23. Pünktlichkeitswert von 80% statt 90% vorgeben gemäß RMV-Regelung.Siehe Punkt 3.12.S. 20, 3. (2)9.24. Testieren durch Steuerberater oder Rechnungsprüfungsamt gestatten.Siehe Punkt 7.28.Spahn & RothAllgemein10.1. Verkehrsunternehmen im Vorfeld nicht einbezogen, Anhörungsfrist zu kurz, Kostensteigerungen durch Qualitätsvorgaben.Zur Kenntnis genommen. Informationsge-spräch mit Verkehrsunternehmen wird durchgeführt.S. 6, 1.1.2. (1)10.2. Gegen einheitlich weiße Fahr-zeuge, um eine eigene Firmenidentität zu gewährleistenSiehe Punkt 7.1.S. 6, 1.1.2. (2)10.3. Beschränkung der Werbe-anbringungen senkt die Einnahmen der Unternehmen.Keine Berücksichtigung.S. 6/7,
1.1.4. M1/M210.4. Vorgabe Niederflurigkeit und Absenkvorrichtung ist nicht sach-gerecht im Schülerverkehr.
Keine Berücksichtigung.
S. 7, 1.1.4. M310.5. Rollstuhlrampen auch im Außenbereich erlauben.Siehe Punkt 7.5.S. 7, 1.1.4. M710.6.Klimaanlagen sollten nicht für alle Verkehre pauschal gelten.
Siehe Punkt 7.6.
S. 7, 1.1.4. M810.7. Erhebliche Kosten durch VMS und Förderung einer Monopolstellung.Siehe Punkt 7.8.
S. 8, 1.1.4. M1010.8. Einsatz von älteren Fahrzeugen im Schülerverkehr nicht möglich,.
50%-Anteil von Euro-5-Fahrzeugen in den ersten 4 Jahren nicht sinnvoll. Euro 3 Norm zu hoch. Hohe Kosten durch die gestellten Anforderungen.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.6. (1)10.9. Keine Begrenzung Fahrzeugalter auf 12 Jahre.Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (4)10.10. Für die Schulung BOStrab und VMS sollen unabhängige Aus- und Weiterbildung möglich sein.Keine Berücksichtigung, da die Verkehrs-situation in Darmstadt maßgebend ist..S. 17-20, 2.10.11. Das bisherige Qualitätsmanage-mentsystem reicht aus, neues System bringt erhebliche Kosten.Keine Berücksichtigung.S. 4, Linien-bündelung10.12. Linienbündel Babenhausen bis Dezember 2011 verlängern wegen Linienbündel Bachgau. Teilweise Berücksichtigung. Vergabe Linien-bündel Babenhausen (incl. Linien K 53 und K 54) Dezember 2008 bis Dezember 2012.Fa. HAVS. 1,
Kapitel 11.3.111.1. Ausweitung Sonntagsverkehr auf Linie K 56 nicht bedarfsgerecht. Teilweise Berücksichtigung. Ausweitung Sontagsverkehr wird nicht zwingend vor-gegeben (ggf.).S. 1,
Kapitel 11.3.111.2. Wochenendverkehr K 58 nicht bedarfsgerecht.Keine Berücksichtigung, da Wochenendverkehr nicht zwingend vorgegeben ist.S. 2, 13.1.
2. Absatz11.3. Qualitätskontrolle bei eigenwirt-schaftlichen Verkehren muss von den Aufgabenträgern finanziert werden.Keine Berücksichtigung, da z. B. Kosten bei eigenwirtschaftlichen Verkehren vom Unternehmen zu tragen.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. HAVS. 7, 1.1.4. M811.5. Übergangsfrist zur technischen Umsetzung notwendig. Keine Berücksichtigung, da dies mit den Unternehmen individuell vereinbart werden kann.S. 7, 1.1.4. M1011.6. Vorgabe Euro 2 Norm für Verstärkerbusse etc.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.611.7. Fahrzeughöchstalter auf 15 Jahre und Durchschnittsalter auf 10 Jahre heraufsetzen. Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (1)11.8. genaue Definition der Ausbildung des Fahrpersonals fehlt.Keine Berücksichtigung. Genauere Angaben können vom RMV oder den Aufgabenträgern geliefert werden.S. 10, 1.2.3. (4)11.9. Forderung nach Schulung BO Strab zweifelhaft, gilt dies auch für Befahrung Luisenplatz?Keine Berücksichtigung. Vorgelegte Formulierung ist eindeutig. S. 12, 1.3.4.11.10 Notfahrkarten nicht praxisgerecht, schneller Austausch des Druckers besser.Keine Berücksichtigung. Formulierung im NVP entspricht der RMV-Regelung.S. 13-15, 1.4.11.11. Kostenübernahme VMS muss geklärt werden.Keine Berücksichtigung, da NVP vor allem für eigenwirtschaftliche Verkehre gilt.S. 15, 1.5. (2)11.12. 30 Minuten Reaktionszeit ist nicht immer einzuhalten.Keine Berücksichtigung.S. 16, 1.6. (2)11.13. Zeitspanne von einem Tag zu kurzfristig.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.11.(3)11.14. Reduzierung der Malusmasse und Einführung einer Bonusmasse.Siehe Punkt 7.24.S. 17, 2.1.2. (1)11.15. Verspätung größer als 3 Minuten ansetzen.Siehe Punkt 8.10.S. 17, 2.1.2. (3)11.16. Auswertung der Pünktlichkeits-werte bezüglich Verschulden des Unternehmens.Siehe Punkt 7.26. Muss nicht detailliert im NVP geregelt werden.S. 18, 2.1.3.11.17. Festlegung, wie viele Erhe-bungen durchgeführt werden sollen, Kostenübernahme durch Aufgaben-träger.Keine Berücksichtigung. Stichprobe der Erhe-bungen ist genannt, Finanzierung erfolgt zu je 50% durch die Aufgabenträger und das Unternehmen.S. 19, 2.2.11.18. Beträge sind überhöht.Keine Berücksichtigung. Beträge sind angemessen.Hess. Landesamt f.
Straßen- und Ver-kehrswesenS. 5, 13.1.
Linienbündel Strab12.1. Linienbündelung Straßenbahn in
dieser Form sinnvoll?Keine Berücksichtigung. Linienbündelung Straßenbahn ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.S. 5-20,
Kapitel 13.2.12.2. Qualitätsvorgaben für NVP als Rahmenplan sehr detailliert. Ggf. als Anlage zum NVP aufnehmen.Die DADINA hat sich für eine Aufnahme der Qualitätsanforderungen in den NVP entschie-den. Dies kann bei der nächsten Fortschreibung des NVP erneut geprüft werden. S. 1,
Kapitel 11.3.112.3. Formulierung bei L-10, L-11, L-29 verknüpft Bus- und Straßenbahnbe-trieb, eindeutiger formulieren.Wird berücksichtigt. Es war nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bus- und Straßen-bahnbetrieb intendiert.
Liste der Stellungnahmen zum Änderungsverfahren Nahverkehrsplan (Stand: 29.5.2007)
Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenRMVS. 3, Linien-bündelung13.1. Linie 673 heißt zurzeit noch 683.Wird berücksichtigt.S. 6, 1.1.2. (2)13.2. RMV untersagt grundsätzlich Beklebung der Fensterscheiben mit Ausnahme kleiner Seitenscheiben-aufkleber.Keine Berücksichtigung.S. 6, 1.1.2. (3)13.3. Formulierung missverständlich, da noch andere Informationen (z. B. zum erhöhten Beförderungsentgelt) ausgehängt werden müssen.Wird berücksichtigt.S. 6, 1.1.3.13.4. Gelenkbusse sollen bei Überlandlinien des RMV mind. 55 Sitzplätze, Solobusse mind. 40 Sitzplätze haben.Keine Berücksichtigung, da sonst der flexible Buseinsatz zwischen Stadt- und Umlandlinien eingeschränkt wird.S. 7, 1.1.4. M813.5. Optische Anzeige Wagen hält sollte vorgegeben werden, außerdem Hinweis auf erhöhtes Beförderungs-entgelt. Wird berücksichtigt, siehe auch Punkt 13.3.S. 8, 1.1.5. (2)13.6. Gelenkbusse sollen bei Umlandlinien max. 3 Doppeltüren haben.Keine Berücksichtigung, da sonst der flexible Buseinsatz zwischen Stadt- und Umlandlinien eingeschränkt wird.S. 9, 1.1.7. (1)13.7. Fahrzeuge sollten 14 Tage vor Betriebsbeginn gemeldet werden.Keine Berücksichtigung, Meldung zum Betriebsbeginn ist ausreichend.S. 11, 1.2.4.13.8. Tariftreue sollte noch erläutert werden.Keine Berücksichtigung, da Erläuterungstext für NVP nicht notwendig.S. 11, 1.3.13.9. Es sollte die Beteiligung des Unternehmens am Einnahmenauftei-lungsverfahren vorgegeben werden.Wird berücksichtigt. S. 14, 1.4. (5)13.10. Die Daten sollten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.Wird berücksichtigt. S. 14, 1.4. (8)13.11. Die telefonische Erreichbarkeit (rechtzeitig) sollte genauer definiert werden.Wird berücksichtigt.S. 15, 1.5. (1)13.12. Die Information der Fahrgäste sollte mit den Aufgabenträgern abge-stimmt werden, Ansagen als Informa-tionsmöglichkeit erwähnen. Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 15, 1.5. (2)13.13. Fahrgäste sollten auch über alternative Bedienungen informiert werden.Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 16, 1.6.13.14. Für den Druck der Fahrplanaus-hänge ist RMV-Papier zu verwenden, üblich ist Hochformat.Teilweise Berücksichtigung. Das RMV-Papier wird vorgegeben, die Fahrplanaushänge im DADINA-Gebiet sind im Querformat.S. 16, 1.7.1.13.15. Marketing und Medienarbeit an-ders formulieren und ausführlicher dar-stellen.Teilweise Berücksichtigung. Eine ausführlichere Darstellung ist für den NVP zu detailliert. S. 16, 1.7.2.^uv ¡` a
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6aö13.16. Im Busverkehr ist Beantwortung innerhalb 4 Arbeitstage üblich.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.1.1. (2)13.17. Zeitpunkt sollte festgelegt werden. Wird berücksichtigt.
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Anlage 2 - Ergänzungsseite
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anlage 3
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1
Änderung Nahverkehrsplan 2004 – 2009 Stadt Darmstadt und
Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand 5.6.2007)
>>>>> Zu Kapitel 11.3.1 (Linienbezogene Maß nahmen, Tabelle 20) gibt es folgende
Änderungen bzw. Ergänzungen:
Maßnahme L-10, Linie A: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-11, Linie AH: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-12, Linie B: Integration in die Linie O bzw. K 57 im Rahmen des neuen
Buskonzeptes Modautal.
Maßnahme L-13, Linie BO: Integration in die Linie O bzw. K 58 im Rahmen des
neuen Buskonzeptes Modautal.
Maßnahme L-18, Linie K: Verstärkerfahrte n während der Semest erzeiten der TU
Darmstadt, besonders morgens zwischen 7 und 10 Uhr.
Maßnahme L-22, Linie O: Führung bis Br andau im Rahmen des neuen Buskonzep-
tes Modautal.
Maßnahme L-23, Linie P: Ggf. Anpassung an reaktivierte Bahnlinie Darmstadt –
Pfungstadt.
Maßnahme L-28, Linie W: Linie ist entfallen.
Maßnahme L-29, Linie WX: Neuordnung der Bu srouten im Darmstädter Norden zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke.
Maßnahme L-54, Linie K 56: Ggf. Ausweitung des Verkehrs an Sonntagen.
Maßnahme L-56, Linie K 58: Geänderte Linienführung im Rahmen des neuen Bus-
konzeptes Modautal (Groß-Bieberau – Ernsthofen – Rohrbach). Ggf. Wochenend-
verkehr.
>>>>> Zu Kapitel 11.3.4 (Weiterzuverfolge nde Maßnahmen, Tabelle 23) gibt es fol-
gende Ergänzung:
Maßnahme N-L: Straßenbahnanbindung Darmstadt Ostbahnhof
Anlage 3 - neu
2
>>>>> Kapitel 13 (Wettbewerb im ÖPNV) wird wie folgt neu gefasst:
13. Wettbewerb/Qualität
13.1. Allgemeines
Die ÖPNV-Leistungen in der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg
werden auf einem hohen Qualitätsniveau erbr acht. Im Interesse des Fahrgastes soll
dies Qualitätsniveau als Basis beibehalte n und darauf aufbauend stetig gesteigert
werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum MIV zu entwickeln.
Vor dem Hintergrund des Wettbewerbs im ÖP NV ist es deshalb von besonderer Be-
deutung, bereits in diesem Nahverkehrsp lan Anforderungen und Qualitätsstandards
festzulegen, an denen sich alle Verkehrs unternehmen, die im DA DINA-Bereich Nah-
verkehrsleistungen erbringe, orientieren können.
Aus Sicht des Aufgabenträger s soll der Wettbewerb im ÖP NV nicht nur zu einer
Kostensenkung, sondern auch zu einer Q ualitätssteigerung des Angebotes führen.
Um dieses Ziel zu erreichen und die Verg leichbarkeit der A ngebote herzustellen,
müssen den Verkehrsunternehmen Mindestst andards für die Erbringung ihrer Leis-
tungen hinsichtlich der Qualität der Leis tungserbringung vorg egeben werden. Dar-
über hinaus erlangt seitens des Aufgabenträgers künftig di e Kontrolle der Leistungs-
erbringung einen besonderen St ellenwert. Die nachfolgend en Ausführungen bilden
den Rahmen für die Erbringung der ÖPNV-Leistungen im Geltungszeitraum der Fort-
schreibung des Nahverkehrsplans.
Die ÖPNV-Leistungen haben sich in erster Linie an den im Anforderungsprofil be-
schriebenen Qualitätsparam etern zu orientieren. Darüber hinaus sind u. a. Festle-
gungen zu folgenden Parametern zu treffen:
• Pünktlichkeit
• Anschlusssicherung
• Fahrzeuge
• Fahrgastinformation
• Sauberkeit
• Freundlichkeit und Fachkunde des Personals
Die im Untersuchungsgebiet vorliegenden Linienbündel sind der nachfolgenden Ta-
belle zu entnehmen. Dabei ist die Laufzeit bzw. der mögliche Vergabezeitpunkt an-
gegeben. Als Option können auch zwischenjähr ige Vergabezeitpunkte (z.B. Juli) ge-
wählt werden, wenn dies aus den gemac hten Erfahrungen heraus als sinnvoll er-
achtet wird.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen u. a. durch das Urteil des BVerwG
vom Oktober 2006 und gepl ante neue Erlasse des Landes Hessen musste der NVP
angepasst werden. Dies betrifft vor allem di e Vorgaben zur Qualität der Leistungs-
erbringung (siehe Kapitel 13.2.) und die Linienbündelung.
Insgesamt wird bei der Lini enbündelung auf eine mittels tandsfreundliche Größe, auf
verkehrliche und betriebliche Kriterien sowie auf den Ausgleich zwischen wirtschaft-
lich stärkeren und schwächeren Linien Rü cksicht genommen. Bei größeren Linien-
bündeln beabsichtigen die Aufg abenträger mit dem jeweiligen Betreiber eine Verein-
barung über eine Subunternehmerquote zu treffen bzw. diese vorzugeben.
3
Die zurzeit von der HEAG mobiBus gefahr enen Linien werden in drei Linienbündel
mit gleicher Laufzeit aufgeteilt. Dies entspricht den Vorgaben des Landes Hessen zur
Linienbündelung, ermöglicht aber auch Synergieeffekte für das Gesamtnetz.
Die Linie PS (Fa. Schüßler) wird von Dezember 2009 bis Dezember 2013 vergeben,
und dann dem Linienbündel Ried zugeordnet.
Aus den Linien K 55 und K 57 (Linienbündel Re inheim) sowie den Linien K 56 und K
58 (Linienbündel Darmstadt/Ober-Ramstadt) wird jeweils ein Linienbündel gebildet,
im Dezember 2015 soll die Zusammenfa ssung in ein gemeins ames Linienbündel
erfolgen.
Die Linien K 53 und K 54 (hessischer Lini enteil) sowie K 65 und K 66 (Linienbündel
Babenhausen) werden von Dezember 2008 bis Dezember 2012 vergeben, um die
Harmonisierung mit dem bayerischen Linienteil zu ermöglichen.
4
Linienbündelung im DADINA-Gebiet
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit
Reinheim K 55 HAV X Darmstadt – Niedernhausen/Ueberau Dezember 2007/
K 57 HAV X Reinheim – Gadernheim Dezember 2015
672 RKH X Darmstadt – Dieburg
LDD 5509 RKH X Ober-Roden – Reinheim
Darmstadt/ 5510 RKH X Darmstadt – Ober-Roden Dezember 2007
Dieburg 683 RKH X Darmstadt - Gundernhausen
682 RKH X Darmstadt – Groß-Zimmern
N HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Nieder-Ramstadt
Darmstadt/ O HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Brandau Dezember 2008
Vorderer NE HEAG X Darmstadt Böllenfalltor – Neutsch/Eberstadt Wartehalle
Odenwald K HEAG X Darmstadt Kleyerstraße – TU-Lichtwiese
F HEAG X Darmstadt Haasstraße – Darmstadt Oberwaldhaus
L HEAG X Darmstadt Heinheimerstraße – Darmstadt Ostbahnhof
A HEAG X Arheilgen Bahnhof – Arheilgen Steinstraße
Darmstadt R HEAG X Darmstadt Nordbahnhof – Darmstadt Böllenfalltor
Nord AH HEAG X Arheilgen Hofgasse – Arheilgen Im Fiedlersee Dezember 2008
WX HEAG X Arheilgen Hofgasse - Wixhausen
AIR HEAG X Darmstadt Hauptba hnhof – Flughafen Frankfurt
EB HEAG X Frankensteinkasern e – Eberstadt Franz-Best-Weg
NB HEAG X Eberstadt Wartehalle – Nieder Beerbach
Eberstadt /
Pfungstadt 8 N HEAG X Eberstadt Wartehalle – Hähnlein
Dezember 2008
Darmstadt/ K 56 HAV X Darmstadt - Lichtenberg Dezember 2008/
Ober-
Ramstadt
K 58 HAV X Rohrbach – Groß-Bieberau Dezember 2015
5
Linienbündelung im DADINA-Gebiet
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit
Baben- K 65 Spahn&Roth X Schaafheim - Babenhausen
hausen K 66 Spahn&Roth X Babenhausen - Dudenhofen Dezember 2008/
K 53 Spahn&Roth X Babenhausen – Schaafheim – (Ringheim – AB) Dezember 2012
K 54 Spahn&Roth X Babenhausen – Schaafheim – Mosbach – (AB)
K 64 HAV X Groß-Umstadt – Höchst/Hassenroth
Groß- K 67 Kirchmeyer X Dieburg – Mosbach Dezember 2009
Umstadt K 68 Jungermann X Wiebelsbach – Mömlingen
K 70 Winzenhöler X Eppertshausen – Groß-Umstadt
PS PS Schüßler X Pfungstadt - Hahn Dezember 2009/
Dezember 2013
5506 HAV X Darmstadt – Weiterstadt – Groß-Gerau
Weiterstadt 5513 HAV X Darmstadt – Weiterstadt Dezember 2010
5515 HAV X DA – Weiterst. – Brauns hardt/Worfelden/Gräfenh./Erzh.
LDD 671/681 NVS/Winz. X Darmstadt – Groß-Umstadt Wiebelsbach
Darmstadt/ 693 NVS/Winz. X Darmstadt – Reinheim – Fürth - Rimbach Dezember 2013
Odenwald 678 NVS/Winz. X Darmstadt – Reinheim – Groß-Umstadt Wiebelsbach
ERB-30 NVS/Winz. X Erbach – Reichelsheim
K 59 NVS/Winz. X Darmstadt Hauptbahnhof – Klein-Rohrheim
K 62 NVS/Winz. X Darmstadt Hauptbahnhof – Leeheim
Ried 46 NVS/Winz. X LNVG Griesheim – Geinsheim Dezember 2013
45 NVS/Winz. X LNVG (Darmstadt) - Griesheim – Gernsheim
K 50 L RKH X Nieder-Beerbach – Bickenbach
Bergstraße K 50 R RKH X Bickenbach – Hähnlein Dezember 2013
K 52 RKH X Seeheim – Balkhausen/Ober-Beerbach
H HEAG X Darmstadt Ernst-Ludwig-Park - Kranichstein Darmstadt
Kranich-
stein
U HEAG X Darmstadt Kranichstein – Messel/Rödermark Urberach
Dezember 2014
6
Die Bündel Bergstraße und Weiterstadt sind gemischte Bündel mit lokalen und regio-
nalen Linien und werden zusammen mit dem RMV vergeben.
Das Bündel Ried ist ein gemischtes Bündel mit lokalen Linien der DADINA und der
LNVG Groß-Gerau und wird gemeinsam vergeben.
Die Bündel LDD Darmstadt/Odenwald sowie L DD Darmstadt/Dieburg sind rein regio-
nale Bündel und werden vom RMV vergeben.
Die Vergabe der Linienbündel erfolgt nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Für die Straßenbahnlinien im DADINA-Gebie t werden folgende Linienbündel gebil-
det:
• Linienbündel A: Linien 1, 6, 7 und 8,
• Linienbündel B: Linien 2, 4, 5, 9,
• Linienbündel C: Linie 3
Die Bündelung orientiert sich an den ve rkehrlichen und wirtschaftlichen Gegeben-
heiten im Verkehrsgebiet. So besteht eine verkehrlich zusammenhängende Nord-
Süd-Achse mit den Linien 6, 7 und 8, die überwiegend auf dem gleichen Linienweg
verkehren. In der Ost-West-Richtung sind di e Linien 2, 4, 5 und 9 verkehrlich mitein-
ander verknüpft und bedienen teilweise die gl eichen Linienwege. Die Straßenbahnli-
nie 3 ist ein Sonderfall, der keinem der beiden anderen B ündel zuzuordnen ist und
überwiegend einen eigenen Lini enweg hat. Deshalb wird hi erfür ein eigenes Linien-
bündel gebildet. Die B ündelung ist noch mit dem Regierungspräsidium Darmstadt
abzustimmen
13.2. Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung
1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung
1.1. Fahrzeuge
1.1.1. Grundsätzliches
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen si ch stets in verkehr ssicherem Zustand
befinden. Die Fahrzeuge hab en während ihres Betriebes den gesetzlichen
Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO), des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Veror dnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenve rkehr (BOKraft) sowie sonstigen
einschlägigen Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu
entsprechen. Die vorgeschriebene Si cherheitsausstattung muss stets
funktionsfähig und gekennzeichnet sein.
(2) Der Unternehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen
mit angemessener Motorleistung entsp rechend den topografischen und
betrieblichen Gegebenheiten sowie den Fahrplanvorgaben.
(3) Als Stadtverkehr werden Linien bezei chnet, die ausschließlic h im Gebiet der
Stadt Darmstadt verkehren. Als Umlandv erkehr werden Linien bezeichnet, die
7
zwischen der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg,
ausschließlich im Landkreis Darmstadt -Dieburg oder in angr enzende Landkreise
verkehren. Die Linie EB gilt als Stadtverkehr.
1.1.2. Erscheinungsbild der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge sind mit einer weißen Grundlackierung zu versehen und mit den
RMV-Designelementen Da chbanderole, RMV-Heck- und -Seitenlogo, sowie
RMV-Frontlogo zu bekleben. Die Designel emente (Klebefolien) werden vom
RMV nach Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die RMV-
Designelemente sind bei Beschädigung durch den Unternehmer auf seine
Kosten zu ersetzen.
(2) Werbeanbringungen am oder im Fahrz eug sind nur nach Abstimmung mit den
Aufgabenträgern zulässig. Die Beklebung von Fensterflächen darf maximal 20%
der vorhandenen Fensterflächen betragen.
(3) Von den Aufgabenträgern kostenfrei zu r Verfügung gestellte Informationen,
insbesondere Linienverlauf s- oder Liniennetzpläne sind vom Unternehmer im
Fahrzeug anzubringen (max. 1 Aufkleber im Format DIN A 2 in jedem starren
Fahrzeugteil). Ggf. sind zusätzliche Fahrgastinfo rmationen, wie die Information
zum erhöhten Beförderungsentgelt, anzubringen.
1.1.3. Kapazitäten
(1) Für Gelenkbusse gelten folgende Mindestvorgaben:
- Zulassung für mind. 135 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG
- mind. 40 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar)
(2) Für Solobusse gelten folgende Mindestvorgaben:
- Zulassung für mind. 75 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG
- mind. 30 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar)
(3) Der Unternehmer hat für ausreichende Beförderungskapazitäten zu sorgen.
Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Fahrgast mit der von ihm gewählten
Fahrplanfahrt befördert werden kann. Ggf. sind Verstärkerfahrzeuge einzusetzen
oder es ist eine Taktverdichtung vorzunehmen.
1.1.4. Mindestanforderungen an alle Fahrzeuge
Alle eingesetzten Omnibusse müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.
Hinweis: Den verwendeten Begriffen liegen die Definitionen der EU-Richtlinie
2001/85/EG zu Grunde.
M1 Niederflurigkeit
stufenfreier Einsteig an allen Betr iebstüren*, durchgängig stufenfreier
8
Fahrgastraum* von der Fahrertür bis ins Fahrzeugheck, Sitzpodeste und
Stufen im Zugang zu den be iden hintersten Sitzreihen sind zulässig.
* Ausnahmen: Bei Gelenkbussen sind Innenstufen am hintersten Einstieg im
hinteren Fahrzeugteil zulässig . Bei Einsatz von Solobussen sind Stufen im
Fahrgastraum im Bereich hinter der mittleren Betriebstür zugelassen (low
entry). Bei Linien mit besonderen An forderungen (z. B. Flughafenverkehre)
kann in Abstimmung mit den Aufgabenträgern ausn ahmsweise auf Nieder-
flurigkeit verzichtet werden.
M2 Absenkvorrichtung (Kneeling)
max. Einstiegshöhe unabgesenkt: 300 - 360 mm; Absenkbarkeit der
Einstiegskante um 60 – 80 mm (an Tür 1 und 2)
M3 von Hand zu betätigende Rollstuhlrampe an Tür 1 oder Tür 2 (bei
Positionierung an Tür 2 mit Außenruftaste an Tür 2)
M4 mind. 1 Rollstuhlstellplatz nach den Bestimmungen von Anhang VII zur EU-
Richtlinie 2001/85/EG (mind 750x1300mm je Rollstuhlst ellplatz). Auslegung
der Rollstuhlplätze gemäß EU-Richtlin ie 2001/85/EG, Anhang VII, Ziff. 3.8.3
mit Halte- oder Rückenlehne. Zusätzlich Ausrüstung mit:
Befestigungsmöglichkeit für Kind erwagen, mind. 1 Klappsitz für
Begleitperson, vom Klap psitz und Rollstuhlstellpla tz aus gut zugängliche
Haltewunsch- und Ruftaste, Fensterschutzstange.
M5 Sicherheit
Ausrüstung mit Anti-Blockier-System (ABS) und Anti-Schlupf-Regelung
(ASR)
Türsicherung mit Anfahrsperre.
M6 Innenausstattung
waagrechte Decken-Haltestangen längs des Ganges senkrechte Halte-
stangen mit Haltewunschtasten an jeder Sitzreihe abwechselnd links und
rechts des Ganges, sowie im Bere ich der Türen. Handgriffe an den
gangseitigen Sitzen, sofern keine senk rechte Haltestange vorhanden. Sitze
mit gepolsteter Sitzfläche und Rückenlehnen in einheitlicher Farbgebung und
Bemusterung, Einhaltung eines Abstandes „H“ von 680 mm zwischen den
Sitzen gemäß Abbildung 12 Anhang III zur EU-Richtlinie 2001/85/EG
M7 Komfort
leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage,
Klimaanlage für Fahrgastraum nach Vorgabe der VDV-Schrift 231 in der
jeweils gültigen Form bei mindestens 60% der Fahrplanki lometerleistung
eines Linienbündels in den ersten 4 Jahr en der Bündellaufzeit und 80% der
Fahrplankilometerleistung nach dem 4. Jahr.
mindestens 1 Abfallbehälter in jedem starren Fahrzeugteil.
M8 Fahrgastinformation innen Akustische Haltestellen- und Umsteigeansage
über Sprachspeicher Optische Haltestellenanzeige (elektronische Anzeige
der nächsten Haltestelle und der Liniennummer sowie „Wagen hält“) in jedem
starren Fahrzeugteil.
Hinweis: Die Ansteuerung der ak ustischen und optischen
Informationseinrichtungen im Fahrzeug erfolgt über Schnittstelle nach Norm
9
VDV 300 durch die Geräte des Ve rkehrsmanagementsystems (VMS). Die
Lieferung der Ansage-/Anzeigetexte für das VMS erfolgt durch den
Unternehmer.
M9 Fahrgastinformation außen gemäß § 33 BOKraft über zentral vom VMS über
die VDV-300-Schnittstelle steuerbare Anzeigen:
an der Fahrzeugfront (darstellbare Schrifthöhe mind. 200 mm, Sichtfeldbreite
mind. 1500 mm)
an der Einstiegsseite (Möglichkeit zur zweizeiligen Darstellung mit einer
Schrifthöhe von mind. 60 mm, Sichtfeldbreite mind. 1000 mm)
am Fahrzeugheck (Schrifthöhe mind. 150 mm, ausreichende Sichtfeldbreite
für Darstellung von mind. 4 Ziffern)
Außenlautsprecher
Beleuchtung der Außenanzeigen bei Dunkelheit.
M10 Umweltstandards
Für 100% der Fahrplankilometerl eistung eines Linienbündels gilt:
- Einhaltung der zum Zulassungsze itpunkt gültigen Euro – Norm,
mindestens jedoch Euro 2 für die erst en 4 Jahre der Bünd ellaufzeit und
Euro 3 nach dem 4. Betriebsjahr, fü r 5% der Fahrplankilometerleistung
eines Linienbündels darf auch nach de m 4. Betriebsjahr Euro 2
eingesetzt werden.
- Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.
- Fahrgeräusch maximal 80 dB(A) gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130.
Während der ersten 4 Jahre der Bü ndellaufzeit gilt für 40% der
Fahrplankilometerleistung eines Lini enbündels und nach dem 4. Jahr der
Bündellaufzeit für 70% der Fahrplankil ometerleistung eines Linienbündels
zusätzlich:
- Einhaltung der Euro 5 – Norm.
1.1.5. Besondere Anforderungen
(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere
Anforderungen:
- Ausrüstung mit 4 Doppeltüren (je 2 fremdkraftbetätigte Doppeltüren in jedem
starren Fahrzeugteil). D abei kann die hint erste Tür auch als Einfachtür
ausgeführt sein.
(2) Für Umlandlinien gelt en folgende Anforderungen:
- Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren (zwei
fremdkraftbetätigte Doppeltü ren im vorderen, eine im hinteren F ahrzeugteil)
10
Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfachtür und 1 Doppeltür (als
fremdkraftbetätigte Betriebstüren)
1.1.6. Fahrzeugalter
(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten F ahrzeuge darf maximal 12 Jahre betragen,
für 5% der Fahrplankilometerleistung eines Linienbündels ist ein maximales Alter
von 14 Jahren zulässig.
Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzza hlige Wert der vollendeten Jahre seit
dem Zeitpunkt der Erstzu lassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten
Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im nicht-öffentlichen Verkehr).
(2) Das Durchschnittsalter der im jewei ligen Linienbündel eing esetzten Fahrzeuge
muss während der gesamten Konzessionslaufzeit unter 8 Jahren liegen.
Definition: Zur Ermittlung des Durchschni ttsalters werden die Fahrzeugalter der
einzelnen Fahrzeuge mit deren jährlicher im jeweiligen Linienbündel erbrachten
Fahrplankilometerleistung gewichtet.
1.1.7. Berichtspflichten und Ei nhaltung der Fahrzeuganforderungen
(1) Den Aufgabenträgern sind spätestens zu Beginn der Bündellaufzeit anhand
eines von den Aufgabenträgern bereit gestellten Erfassungsbogens die für den
Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge mit ih rem Kennzeichen und ihrer Ausstattung
zu melden. Veränderungen im eingesetzt en Fahrzeugbestand sind unverzüglich
zu melden. Für neu eingesetzte Fahrzeuge ist ein ausgefüllter Erfassungsbogen
einzureichen.
(2) Der Unternehmer weist das durchschnittlic he Alter der im jeweiligen Fahrplanjahr
fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeuge bis zum 31. März des Folgejahres nach.
(3) Die Einhaltung der F ahrzeuganforderungen wird dur ch die Aufgabenträger
während des Betriebes überprüft.
1.2. Fahrpersonal
1.2.1. Erscheinungsbild
Die Aufgabenträger erwart en ein gepflegtes Erscheinungs bild des Fahrpersonals,
das mindestens den folgenden Kriterien entspricht:
• Tragen einer vom Unternehmer vorgegebenen Dienstkleidung.
• Tragen eines Namensschildes, auf dem der Name des Betreibers und der Name
des Fahrpersonals als Ansprechpartner für den Kunden erkennbar ist.
1.2.2. Kompetenzen
(1) Das eingesetzte Fahrpersonal muss:
11
• die deutsche Sprache angemessen beherrschen,
• einen sicheren und ausgeglichenen Fahrstil praktizieren,
• die gemeinsamen Beförderungsbedin gungen und Tarifbestimmungen des
RMV kennen und anwenden,
• den richtigen Fahrpreis für jede gewüns chte Fahrtverbindung im RMV nennen
und verkaufen können,
• über die tariflichen Übergangsgebiete des RMV und über seine verbundweiten
Sonderangebote (z.B. Kombitickets) jederzeit richtig Auskunft geben können,
• den Linienverlauf kennen (Namen und Reihenfolge der bedienten Haltestel-
len),
• Auskünfte zu den Anschlüssen geben können sowie
• sich kundenfreundlich und serviceorientiert verhalten, auch in Konflikt- und
Stresssituationen.
(2) Zur Sicherstellung de r richtigen Auskünfte muss das Fahrpersonal immer das
aktuelle Heft der Tarifinformationen mit sich führen.
(3) Für den Fall, dass im Fahrzeug das el ektronische Ansagegerät ausgefallen ist,
muss das Fahrpersonal während des Betr iebs akustische Haltestellenansagen
vornehmen.
1.2.3. Qualifikation
(1) Die Ausbildung des Fahrpersonals erfo lgt durch den Unternehmer. Pro 25 im
jeweiligen Linienbündel eingesetzte Fahr er/innen hat der Unternehmer einen
RMV-Fachtrainer ausbilden zu lass en. Genauere Angaben zur Ausbildung als
Fachtrainer gibt der RMV oder die Aufgabenträger.
(2) Die Qualifikation des eingesetzten F ahrpersonals wird durch das Zertifikat
„Fachkraft im Verkehrsservice“ nachgewiesen. Die Kosten der Zertifizierung trägt
der Unternehmer. Die RMV-Fa chtrainer gemäß Abs. (1 ) können die Zertifikate
ausstellen. Genauere Angaben hierzu gibt der RMV oder die Aufgabenträger.
(3) Das Fahrpersonal muss vor seinem ersten Einsatz im Linienverkehr das
Verkehrsmanagementsystem (VMS) und die damit in Verbindung stehenden
fahrzeugseitigen Anl agen bedienen können u nd die notwendigen
Verfahrensweisen beherrschen. Der Unte rnehmer wird hier zu das eingesetzte
Fahrpersonal rechtzeitig vor Be triebsaufnahme bzw. nachrückendes
Fahrpersonal vor seinem er sten Einsatz eigenverantwo rtlich schulen. Dazu wird
der Unternehmer rechtzeitig vor Be triebsaufnahme einen verantwortlichen
Mitarbeiter zu einer einmaligen Schulung von eintägiger Dauer beim
Infrastrukturunternehmen entsenden. Dieser führt als Mult iplikator rechtzeitig die
erforderliche betriebsinterne Schulung und Einweisung des Fahrpersonals im
Umgang mit dem VMS durch.
(4) Weiterhin gewährleistet der Un ternehmer, dass auf Linien, die
Straßenbahntrassen in der Stadt Da rmstadt mitbenutzen ausschließlich
Fahrpersonal eingesetzt wird, das an einer vierstündigen beim
Infrastrukturunternehmen in Darmstadt durchgeführt en „Schulung BOStrab“
teilgenommen hat. Das in der Schu lung vermittelte Grundwissen über
12
Straßenbahnen und Signale nach BOStrab ist unbedingt erforderlich um eine
sichere Verkehrsteilnahme bei Linien zu ermögliche n, die gemeinschaftliche
Trassen mit der Straßenbahn in Darmstadt benutzen. Die Kost en der Schulung
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen.
1.2.4. Tariftreue
(1) Der Unternehmer darf das tarifvertr aglich vereinbarte Niveau für das private
Omnibusgewerbe des Landesverbandes Hessi scher Omnibusunternehmer e.V.
(LHO) in der jeweils gültigen Fassung während der Laufzeit der Konzession nicht
unterschreiten.
(2) Der Auftragnehmer wird bei der B eauftragung von Unterauftragnehmern für
deren beschäftigtes Personal die glei chen vertraglichen Bedingungen nach
Absatz 1 mit den Unterauftragnehmern vereinbaren und auf die Einhaltung
derselben achten.
1.2.5. Berichtspflichten
Der Unternehmer hat dem Infrastrukturunt ernehmen spätestens vier Wochen vor der
Betriebsaufnahme den verantwortlichen Mitarbeiter für die Schulung und Einweisung
des Fahrpersonales in das VMS schriftlich unter Angabe des Namens zu benennen.
1.3. Tarifanwendung un d Fahrkartenvertrieb
1.3.1. Beförderungsbeding ungen und Tarifbestimmungen
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den RMV-Tarif und die jeweils gültigen
Gemeinsamen Beförderungsbedingu ngen und Tarifbestimmungen des RMV
anzuwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer die Regelungen zu
Übergangstarifen zwischen Verbund- und Kooperationsräumen anzuwenden. Die
Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig.
(2) Der Unternehmer überträgt das Recht der Tarifgestaltung für die Linienverkehre
auf den RMV. Die Beantragung der Tari fgenehmigung nach § 39 PBefG erfolgt
durch den RMV im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Auskünfte
zur Höhe der hierfür anfallenden Gebühren erteilt das zuständige
Regierungspräsidium.
(3) Der Unternehmer erklärt sich berei t, weitere vom RMV vorgegebene Tarife
und/oder tarifliche Sonderangebote anzue rkennen und anzuwenden. Dienst-
oder Gästefahrkarten des RMV sind als gültige Fahrtberechtigung anzuerkennen.
(4) Der Unternehmer kooperiert mit dem RMV bei der Fortschreibung und/oder
Korrektur der Gemeinsamen Beförder ungsbedingungen und Tarifbestimmungen
des RMV sowie der Erstellung der Tarif- und Vertriebsinformationen.
(5) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Fahrrädern nach den betrieblichen
Möglichkeiten generell zu gewährleisten. Die Mitnahme von Kinderwägen sowie
von Personen mit eingeschränkter Mobilität ist vorrangig sicherzustellen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Fahrer.
13
(6) Nach 20 Uhr ist außerhalb des Gebietes der Stadt Darmstadt auf Wunsch das
Aussteigen zwischen den Haltestellen zu ermöglichen. Ggf. sind entsprechende
Genehmigungen beim RP Darmstadt einzuholen.
1.3.2. Fahrscheinverkauf
(1) Der Fahrkartenvertrieb erfolgt in jedem Bus über einen vom Fahrer zu bedienen-
den Fahrscheindrucker. Der Fahrscheindrucker kann im Rahmen des Verkehrs-
managementsystems (VMS) von den Aufga benträgern oder vom Infrastrukturun-
ternehmen gemietet werden, die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben.
(2) Der Unternehmer muss das folgende RMV-Fahrkartensortiment (auch für
Fahrkarten der Übergangstarife) über den Fahrscheindrucker verkaufen:
Auf den Omnibussen der Stadtlinien:
alle Einzelfahrkarten in allen Preisstufen sowie Einzelzuschlagkarten,
alle Tages- und Gruppentageskarten in allen Preisstufen,
das Hessenticket;
zusätzlich nur auf den Omnibussen der Umlandlinien:
Wochenkarten sowie Zuschlagkarten Woche in allen Preisstufen,
Monatskarten sowie Zuschlagkarten Monat in allen Preisstufen,
Wochen- und Monats-Wertmarken für Auszubildende in allen Preisstufen.
Einzelfahrkarten sind ausschließlich entwertet auszugeben.
Der Auftraggeber wird das aktuell gültige Fahrkartenlayout bzw. die aktuell gültige
Fahrkartenbewertung gemäß RMV-Richtlinien umsetzen.
(3) Für den Verkauf der Fahrkarten mü ssen als Zahlungsmittel Münzgeld und
Banknoten akzeptiert werden. Näheres hierzu ist in § 5 Absatz 5 der Gemeinsa-
men Beförderungsbedingungen des RMV geregelt.
1.3.3. Tarif- u. Vertriebsinformationen
(1) Zur tariflichen und vertrieblichen In formation und insbesondere zu Schulungs-
bzw. Ausbildungszwecken wird dem Auftragnehmer eine CD-ROM («RMV-
Informations-CD») vom RMV zur Verfügung gestellt. Eine Aktualisierung erfolgt
grundsätzlich im Zuge eines Tarifwechsels.
(2) Der Unternehmer muss bei Einf ührung neuer Regela ngebote sowie bei
Änderungen bestehender Angebote di ese gemäß RMV-Vorgaben über den
Busdrucker verkaufen. Darüber hinaus is t der Auftragnehmer im Rahmen seiner
betrieblichen und wirtschaftlic hen Möglichkeiten dazu verpflichtet, auf Wunsch
der Aufgabenträger Sonderf ahrkarten, z.B. bei Gr oßveranstaltungen, zu
verkaufen.
(3) Der Unternehmer verhält sich g egenüber Veränderungen und Innovationen im
Bereich Marketing, insbesondere dem Vertrieb von Fahrausweisen
(elektronisches Fahrgeldmanagement), aufgeschlossen und kooperativ.
14
1.3.4. Störung des Fahrscheindruckers
Vom Fahrpersonal sind stets RMV-No tfahrkarten mitzuführen, um diese
gegebenenfalls zur Überbrückung eines Gerä teausfalls von Hand mittels eines
dokumentenechten Stifts ordnungsgemäß auszustellen und an die Fahrgäste
auszugeben.
1.3.5. Bezug und Verwaltung der Fahrkartenrohlinge
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen die Fahr kartenrohlinge ausschließlich bei einer
der vom RMV zur Fahrkartenerstellung autorisierten Druckereien bezogen
werden. Die Kosten der Beschaffung der Fahrka rtenrohlinge trägt der
Unternehmer.
(2) Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, eine Druckabnahme der
Fahrkartenrohlinge zur Überprüfung der Wahrung der RMV-F ahrkartenstandards
und der Kompatibilität zum eingesetzten Druckwerk durchzuführen.
(3) Die Fahrkartenrohlinge sind als „geldw erte Drucksachen“ zu behandeln und
sicher gegen Missbrauch zu verwahren.
1.3.6. Fahrgeldsicherung
(1) Bei Umlandlinien sind an den Haltestell en Luisenplatz, Schloß, Willy-Brandt-Platz
und Hauptbahnhof in Darmstadt die hint eren Türen beim Halt zu öffnen.
Ansonsten ist das Fahrgastflussprinzip anzuwenden.
(2) Auf den Stadtlinien wird das Fahrgastfl ussprinzip nicht angewandt, die hinteren
Türen sind beim Halt zu öffnen.
1.3.7. Berichtspflichten
(1) Der Unternehmer muss dem RMV unver züglich schriftlich den Verlust von
Fahrkartenrohlingen (insbeso ndere bei Diebstahl oder Verdacht auf Diebstahl)
unter Angabe der Rohlingsart und der Seriennummer melden.
(2) Der Unternehmer hat besondere Vorkommn isse bei den Fahrausweiskontrollen,
insbesondere Hinweise auf professionelle Fahrkart enfälschungen, unverzüglich
an die Aufgabenträger und den RMV zu melden.
1.3.8. Einnahmenaufteilungsverfahren
Der Unternehmer beteiligt sich am ver bundweiten Einnahmenaufteilungsverfah-ren
(EAV) des RMV bzw. am lokalen EAV der DADINA.
1.4. Verkehrsmanagementsystem (VMS)
(1) Kern des VMS, welches auf Digitalfunk basis arbeitet, ist eine Verkehrsleitzentrale
(VLZ), die weiträumig und unternehmensübergreifend die betrieblichen Vorgänge
erfasst und in Abstimmung mit dem Un ternehmer in Notfä llen steuernd und
15
koordinierend in den Betri eb auf den vertragsgegenständl ichen Linien eingreifen
kann. Außerdem wird das VMS zur Sicherung der Anschlüsse gegenüber dem
Unternehmer Empfehlungen über Wartezei ten auf Zubringerfahrzeuge anderer
Unternehmen oder zum Verhalten bei Betriebsstörungen aussprechen.
(2) Die Aufgabenträger erwarten hi erdurch neben der automatischen
Pünktlichkeitserfassung und Anschlusss icherung auch ein funktionierendes
Betriebsstörungsmanagement sowie grundsätzlich eine höhere betriebliche
Qualität der Leistungserstellung auf allen Linien.
(3) Durch das VMS wird auch die – besonders im Gebiet der Stadt Darmstadt – zur
flüssigen Betriebsabwicklung unbedingt notwendige Bevorrechtigung der
Linienbusse an den Lichtsignalanlagen geregelt. Auch die Anzeiger der
dynamischen Fahrgastinformation werden durch die Daten des VMS versorgt.
(4) Zur Einbindung der F ahrzeuge in das VMS is t vom Unternehmer eine
vertragliche Vereinbarung mi t den Aufgabenträgern oder dem
Infrastrukturunternehmen abzuschließen. Die Kosten für den Betrieb des VMS
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen.
(5) Die zur Durchführung des Qualität smanagements notwendigen Daten aus dem
VMS werden den Aufgabenträgern kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(6) Die Verantwortung des Unternehmer s als Genehmigungsinhaber und für das
Verkehrsgeschehen auf den Linien wird durch das VMS nicht abgelöst.
(7) Die Aufgabenträger und der Unternehmer werden durch die Verkehrsleitzentrale
(VLZ) stets unverzüglich über ein als not wendig erachtetes Eingreifen in das
Betriebsgeschehen unterrichtet. Soweit der Unternehmer ein von der VLZ als
notwendig erachtetes Eingr eifen vornimmt, werden dar aus unmittelbar folgende
unpünktliche Fahrten oder Teilausfälle von Fahrten nicht gewertet.
(8) Der Unternehmer wird dem Infrastrukturunternehmen spätestens zum
Betriebsbeginn die telefonische Erreichbarkeit zu Zwecken der Betriebs-
steuerung mitteilen und diese ununter brochen während der gesamten
Einsatzdauer der Fahrzeuge sicherstellen.
(9) Der Unternehmer kann mit dem Infras trukturunternehmen R egelungen treffen,
die eine direkte Umsetzung von Empfehl ungen der Verkehrsleitzentrale (VLZ)
durch das Fahrpersonal des Auftragnehmers regeln.
(10) Der Unternehmer hat für Zwecke der Stammdatenpflege im VMS den Aufgaben-
trägern mit einem Vorlauf von 10 Kale ndertagen vor Betriebsaufnahme die
Stammdaten der einzusetzenden Fahrze uge zu liefern. Diese Meldung ist
laufend auf aktuellem St and zu halten. Hierfür wir d dem Unternehmer eine
Tabellenvorlage rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(11) Im Linienverkehr dür fen nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, in denen die
fahrzeugseitigen Anlagen des VMS in betriebsfähigem Zustand sind.
Ausgenommen sind kurzfristig einges etzte Ersatzfahrzeuge im Falle von
unplanbaren Betriebsstörungen oder die Durchführung von Notbedienungen.
(12) Der Auftragnehmer hat dazu alle im Li nienverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit
den für das VMS benötigten Hardwareko mponenten ausrüsten zu lassen. Auf
16
Anfrage stellen die Auf gabenträger oder das Infrastrukturunternehmen die
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung.
Hinweis: Folgende Hardware-Komponenten zählen zu der für das VMS
erforderlichen fahrzeugseitigen Infrastruktur:
Bordrechner
Funkgerät
Fahrerbedienteil
WLAN-Komponenten
Digitales Ansagengerät
Ggf. Fahrscheindrucker
(13) Ist-Daten zur Fahrgastinformation werden im VDV-Standard 454 ausgetauscht.
(14) Die Soll-Fahrplan-, Soll-Net z- und Soll-Umlaufdaten sind dem
Infrastrukturunternehmen im VDV-Standart 452 rechtz eitig zur Verfügung zu
stellen. Unterjährige Änderungen sind vom Unternehmer an das
Infrastrukturunternehmen zu liefern
(15) Die Fahrzeuge des Unternehmers si nd mit der erforder lichen Verkabelung für
den Datenbus nach VDV-Norm 300 auszur üsten. Detailliert e Regelungen zum
Einbau der fahrzeugseitigen Infrastruk tur können bei den Aufgabenträgern oder
dem Infrastrukturunternehmen angefordert werden.
(16) Auf einem Betriebshof des Unternehmens ist eine stationäre
Datentauschvorrichtung (WLAN-Accesspoint) einzurichten.
Auf Anfrage stellen die Au fgabenträger oder das Infras trukturunternehmen die
benötigten Geräte zu einem Mietprei s zur Verfügung. Deta illierte Vorgaben
können bei den Aufgabent rägern oder dem Infrastruk turunternehmen erfragt
werden.
1.5. Umgang mit Betriebsstörungen
(1) Bei absehbaren, d.h. planbaren Betriebsstörungen, z. B. infolge von
Straßenbaumaßnahmen, Festen und Umzügen gilt folgendes:
• Der Unternehmer hat die Aufgabentr äger und das Infrastr ukturunternehmen
unverzüglich nach bekannt werden der Be triebsstörung und die Fahrgäste im
voraus und während der Dauer der Betr iebsstörung zu informieren (z.B. durch
Haltestellenaushänge) und ggf. sein Betriebsprogramm anzupassen.
• Der Unternehmer hat den ze itgerechten Auf- und Abba u von Ersatzhaltestel-
len bei Umleitungen zu gewährleisten.
(2) Bei nicht planbaren Betriebsstörungen, die zum vo llständigen oder teilweisen
Ausfall von Fahrten führen, gilt folgendes:
• Der Unternehmer sorgt durch geeignet e Maßnahmen für eine Weiterbeförde-
rung aller betroffenen Fahrgäste innerhalb von maximal 30 Minuten nach fahr-
planmäßiger Abfahrt des betroffenen Kurses.
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• Der Unternehmer hat die Verkehrslei tzentrale, die Aufgabenträger und die
Fahrgäste über die Ursachen und die ve rkehrlichen Auswirkungen der Störun-
gen sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu informieren.
• Der Unternehmer ist von der Bedienungspflicht von aufgrund von
Streckensperrungen nicht mehr erreic hbaren Streckenabschnitten und Halte-
stellen befreit, hat aber die Bedienung we iterhin erreichbarer Haltestellen und
Streckenabschnitte auch über Umwege sic her zu stellen. Der Unternehmer
stellt dabei auf dem betroffenen Stre ckenabschnitt eine Notbedienung sicher,
soweit ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb durchführbar ist.
(3) Ein Abfahren vor der im F ahrplan veröffentlichten Abfahrszeit gilt als Fahrtausfall
und ist als Betriebsstörung zu behandeln.
(4) Bei der Durchführung von Notbedienu ngen werden die betreffenden Bonus- bzw.
Malusregelungen für die gesamte Dauer der erforderlichen Notbedienung
ausgesetzt.
(5) Bei nicht planbaren Betriebsstörungen, di e Auswirkungen auf die Pünktlichkeit
haben, werden die betreffenden Bonus- bzw. Malusregelungen ausgesetzt, wenn
der Unternehmer dies innerhalb eines Monats den Aufgabenträgern meldet.
1.6. Haltestellen
(1) Der Auftragnehmer bleibt gem äß § 40 PBefG bzw. § 32 Absatz 2 BOKraft für die
Haltestellen verantwortlich. Das bedeutet insbesondere,
• dass der Unternehmer bei Beschädigung de r Haltestelle (z.B. infolge eines
Unfalls oder Vandalism us) dies den Aufgabenträgern unverzüglich meldet.
Bei Beschädigung des Haltestellenschildes sorgt der Unternehmer kurzfristig
für einen provisorischen Ersatz.
• dass der Unternehmer die jeweils gülti gen Fahrpläne erstellt und aushängt.
Die Aufgabenträger können Vorgaben für das Layout der Aushänge machen.
Die Fahrplanaushänge sind üblicherweise im Fomat DIN A3 (quer) anzuferti-
gen und es ist das RMV-Shellfolder-Papier zu verwenden . Alternativ ist auch
ein zentrales Aushangmanagement durch die Aufgabenträger mit Kosten-
beteiligung der Unternehmer möglich.
(2) Die Aufgabenträger behalt en sich vor, die Fahrplanaushänge an den Haltestellen
zu überprüfen. Fehlende, beschädigte (nic ht lesbaren), unvollständige oder
falsche Fahrplanaushänge si nd innerhalb eines Ta ges nach Bekanntwerden
durch das Unternehmen zu ersetzen.
1.7. Außenkommunikation
1.7.1. Marketing und Medienarbeit
Über das Marketing entsc heiden die Aufgabenträger. Die Medienarbeit ist den
Aufgabenträgern vorbehalten, so weit es sich nicht um rein betriebliche Belange
handelt.
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1.7.2. Beschwerden / Fundsachen
(1) Beschwerden zum laufenden Betri ebsgeschehen und zum Verhalten des
Fahrpersonals sind vom Unternehmer in nerhalb einer Woche direkt an den
Kunden zu beantworten. Die Aufgabent räger erhalten eine Kopie des
Schriftverkehrs.
(2) Beschwerden zu grundsätzlichen Fragen und zur Planun g werden von den
Aufgabenträgern beantwortet.
(3) Beschwerden, die beim jeweils ander en Partner eingehen werden umgehend mit
Abgabenachricht an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
(4) Der Umgang mit Fundsachen erfolgt nach den Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV unter Beachtung
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Qualitätsmanagement
2.1. Erhebungsverfahren und Anreizsystem
2.1.1. Grundsätzliches
Wichtiger Hinweis: Die externen Kosten der nac hfolgend aufgeführten Erhebungen
und deren Auswertungen tragen die Aufgabent räger und der Unte rnehmer jeweils
hälftig. Die Höhe der Kosten kann bei den Aufgabenträgern erfragt werden.
(1) Die Bonus- bzw. Maluszahlungen, die ggf. aus der Anwendung des
Anreizsystems folgen, werden dem Unte rnehmer einmal jährlich von den
Aufgabenträgern in Rechnung gestellt bzw. ausgezahlt.
(2) Zum Qualitätsmanagement ist spätestens zum Betriebsbeginn eine vertragliche
Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und den Aufgabenträgern
abzuschließen. In dieser können weiter e Vertragsstrafen fü r die Nichteinhaltung
von Qualitätskriterien vereinbart werden.
(3) Die jährliche Malusmasse beträgt 3% der Einnahmen des Linienbündels nach
dem Einnahmenaufteilungsverfahren des RMV.
(4) Die jährliche Bonusmasse beträgt ¼ der Malusmasse.
Erläuterungen zu Wirkweise und Aufbau des Anreizsystems:
Kernelemente des Anreizsystems sind die Pünktlichkeitsüberwachung nach
Kapitel 2.1.2 und die Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3. Hinzu tritt eine
Erfassung der Tarifkenntnisse des Fahrpersonals ( Æ Kapitel 2.1.4) über
gesondertes Erhebungspersonal.
Durch das Verkehrsmanagementsystem (VMS) ist eine ständige
Pünktlichkeitsüberwachung des Linienverkehres gegeben. Die
Pünktlichkeitsüberwachung nach Kapitel 2.1.2 und die sich dara us ableitenden
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Bonus- bzw. Malusregelungen wirken dah er durchgängig während der gesamten
Konzessionslaufzeit.
Bei den Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3 hingegen muss im ersten
Betriebsjahr der für die Bewertung des Erfolges des Betreibers notwendige
Akzeptanzwert erst noch ermittelt we rden. Dementsprechend können für das
erste Betriebsjahr keine Bonus- bz w. Malusregelungen aus den Ergebnissen der
Kundenbefragungen abgeleitet werden.
2.1.2. Pünktlichkeitsüberwachung
(1) Es erfolgt eine ständige Pünktlichk eitsüberwachung durch das auf allen
eingesetzten Fahrzeugen installierte Verkehrsmanagmentsystem (VMS).
Definitionen:
In Abstimmung zwischen dem Unternehmer, dem Infras trukturunternehmen und
den Aufgabenträgern werden für jedes Linienbündel Messpunkte zur Bewertung
des erreichten Pünktlichkeitsgrades definiert.
Abfahrten an den genannten Messpunkten gel ten ab einer Verspätung von mehr
als 3 Minuten oder bei einer Verfrühung als unpünktlich.
(2) Der Unternehmer gewährleistet im J ahresmittel einen Anteil von „pünktlichen
Abfahrten“ an den Messpunkten von mind. 90,0%. Wird von diesem Wert um 2,0
Prozentpunkte abgewichen, so bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere
Unter- bzw. Überschreitung des Wertes fü hrt je angefange 0,1 Prozentpunkte zu
einer Bonus- bzw. Maluszahlung in Höhe von 1/50 der verfügbaren Bonus- bzw.
Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus- bzw. Maluszahlung wird
auf 40% der verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
(3) Sollte sich während der Konzessionslaufzeit heraus stellen, dass aufgrund vom
Unternehmer nicht verschuldeter Ereignisse oder Begebenheiten die
vorgegebenen Fahrplanzeiten regelmäßig nicht einzuhalten sind, hat der
Unternehmer dies den Auf gabenträgern unverzüglich schriftlich zu melden. Ggf.
erfolgt dann eine Anpassung des Fahrplans. Für den Zeitraum von der Meldung
bis zur erfolgten Nachbesserung des F ahrplans wird das Qualitätsmerkmal
Pünktlichkeit für die betroffenen Fahrten nicht gewertet.
2.1.3. Kundenbefragung
(1) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,1% vom
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen ü bers Jahr berücksichtigt. Es werden
nur Fahrgäste befragt, die in den Bu ssen angetroffen werden und die angeben,
den Bus mindestens einmal pro Woche zu benutzen.
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(2) Die befragten Fahrgäste werden aufgefordert, den Betrieb auf der
vertragsgegenständlichen Linie mit Schu lnoten von 1 bis 6 bezüglich der
folgenden Merkmale einzeln zu beurteilen:
Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Betriebs;
Zustand der Fahrzeuge (Sauberkeit und Schadensfreiheit);
Freundlichkeit und Kundenorientierung des Fahrpersonales.
(3) Die befragten Fahrgäste werden absch ließend dazu aufgefordert die drei
Beurteilungsmerkmale nach ihrer Wert igkeit zu ordnen (Festlegung einer
Rangfolge: 1., 2., 3.). In der Auswer tung wird diese Ra ngfolge durch eine
entsprechende Gewichtung berücksichtigt (Rang 1: Gewichtung 3, Rang 2:
Gewichtung 2; Rang 3: Gewichtung 1).
(4) Die Aufgabenträger haben das Recht im Rahmen der Befragung zu statistischen
und marktforscherischen Zwecken weitere Fragen zum vertragsgegenständ-
lichen Verkehr zu erfassen.
(5) Die im ersten Betriebsjahr zwisc hen der Betriebsaufnahme und Jahresende
durchgeführten Kundenbefragungen dienen der Ermittlung des zukünftig zu
erfüllenden Akzeptanzwertes. Der in dies er Zeit bei den Befragungen ermittelte
Zufriedenheitswert (= Gesamtnote über die drei erhobenen Ausprägungen nach
Abs. (2) unter Berücksichtigung der ermittelten Wertigkeit/Gewichtung nach Abs.
(3)) wird als sogenannter „Akzeptanzwe rt“ für die gesamte restliche
Vertragslaufzeit festgelegt.
(6) Ab dem zweiten Betriebsjahr wird somit vom Auftragnehmer erwartet, dass bei
den beschriebenen Kundenbefragungen insgesam t ein Zufriedenheitswert in
Höhe des im ersten Be triebsjahr gemäß Abs. (5) ermittelten Akzeptanzwertes
erreicht wird. Wird von diesem Wert um 0,2 Notenpunkte abgewichen, so bleibt
dies ohne Auswirkungen. J ede weitere Unter- bzw. Ü berschreitung des Wertes
führt dann je angefangenen 0,1 Notenpunk ten zu einer Bonus- bzw.
Maluszahlung in Höhe von 2/25 der ve rfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach
Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus- bzw. Maluszahlung wird auf 50% der
verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
2.1.4. Tarifkenntnisse des Fahrpersonals
(1) Es werden Testfragen verwendet. Die Erhebungen werden zwischen 6 und 22
Uhr durchgeführt. Je erfasster Fahrt wird dem Fahrpersona l eine zufällig
gewählte Testfrage gestellt.
(2) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,5% vom
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen übers Jahr berücksichtigt.
(3) Vom Fahrpersonal wird erwartet, dass auf 80% der gestellten Testfragen eine
zutreffende Auskunft erteilt wird. Wird von diesem Wert um weniger als 5,0
Prozentpunkte abgewichen, so bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere
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Unter- bzw. Überschreitung des Wert es führt je ganzem angefangenem
Prozentpunkt zu einer Bonus- bzw. Maluszahlung in Höhe von 1/50 der
verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus-
bzw. Maluszahlung wird auf 10% der verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse
nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.
2.2. Sonstige Maluszahlungen
Für folgende Vorfälle sind pro Vorfall Maluszahlungen des Unternehmers an die
Aufgabenträger zu leisten:
- Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen gemäß Kapitel 1.
entspricht (€ 100),
- Ausfall einer Fahrt, soweit der Ausfall vom Unternehmer zu vertreten ist (€ 200),
- Verfrühte Abfahrt an Haltestellen (€ 200),
- Einsatz von Fahrpersonal, das nicht den Anforderungen gem äß Kapitel 1.2.
entspricht (€ 50) ,
- Telefonieren des Fahrpersonals mit ei nem Mobiltelefon während der Fahrt (€
50),
- Nichterfüllung der Berichtspf lichten (je angefangene Woche € 50),
- Beklebung von Bussen, die nicht den Regelungen gemäß Kapitel 1.1.2.
entspricht (€ 50).
3. Fahrgeldeinnahmen
(1) Die kassentechnischen Einnahmen eines jeden Monats sind bis zum Ende des
Folgemonats – vorzugsweise auf elek tronischem Weg - an die Aufgabenträger
zu melden. Sie sind für den Monat zu melden, in dem sie kassentechnisch
anfallen.
(2) Der Unternehmer lässt sich die ka ssentechnischen Einnahmen eines jeden
Kalenderjahres durch einen Wirtschafts prüfer oder ein Re chnungsprüfungsamt
testieren und legt das Testat den Aufgabe nträgern bis spätestens 31. März des
Folgejahres vor.
(3) Die Zuscheidung der Einnahmen nach der verbundweiten Einnahmenaufteilung
erfolgt durch die Aufgabenträger bis zum 31. März des zweiten nachfolgenden
Kalenderjahres.
(4) Die Aufgabenträger leis ten dem Unternehmer unterj ährige Abschlagszahlungen.
Genaueres ist in einer Vereinbar ung zwischen dem Unternehmer und den
Aufgabenträgern zu regeln.
4. Vertragliche Vereinbarung
Zur genaueren Regelung der unter Kapitel 1. – 3. aufgeführten Punkte ist eine
vertragliche Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern und dem Unternehmer
über die Laufzeit des jeweiligen Linienbündels zu schließen.
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>>>>> Anhang A-5 (Verbundeinheitliche Mindests tandards für Busse) entfällt, da
entsprechende aktualisierte Angaben in Kapitel 13.2. enthalten sind.
2007/0331
8388 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.05.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III ÖPNV-Koordination an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: III 66 VI Stvv 67 20 Vorlage-Nr. 2007/0331 Magistratsbeschluss-Nr. 366 Betreff: Änderung Nahverkehrsplan Vorlage vom: 30.05.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf Änderung des Nahverkehrsplans (Stand Mai 2007) zur Kenntnis. 2. Der Magistrat stimmt der in Anlage 2 dargestellten Vorgehensweise zu den eingegangenen Stellungnahmen zur Änderung des Nahverkehrsplans (Stand 29.05.2007) zu. 3. Der Magistrat stimmt dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf der Änderung des Nahverkehrsplans (Stand 29.05.2007) zu. Anlagen: Anlage 1 Stellungnahmen Änderung NVP (Mai 2007) Anlage 2 Stellungnahmen zur Änderung NVP (29.05.2007) Anlage 3 Änderung Nahverkehrsplan (05.06.2007) Beschluss des Magistrats vom 06.06.2007 Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und stimmt im Übrigen zu. 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 30. Mai 2007 In der Magistratsvorlage 2007/0115 wurde angekündigt, dass die Stadt Darmstadt und die DADINA bis zur Sommerpause ein Änderungsverfahren für den Nahverkehrsplan der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2004-2009 durchführen. Die Änderungen erfolgen zur Anpassung des Nahverkehrsplans an die Situation nach dem Urteil des BverwG vom 19.10.2006 und umfassen u.a.: - Grundlegende Änderung der Linienbündelung, - Detaillierte Angaben zu den Qualitätskriterien, da bei eigenwirtschaftlic hen Verkehren nur die Vorgaben des Nahverkehrsplans gelten, - Detailliertere Darstellung des geforderten Anschlusses der Busse an das Verkehrsmanagementsystems (VMS) der HEAG mobilo, ggfs. Mit Beistellung (Bereitstellung der Geräte durch die HEAG mobilo), - Detailliertere Darstellung von im NVP enthaltenen Fahrplanmaßnahmen. Begründung: Zu 1.: Am 04.05.2007 wurde der in Anlage beigefügte Entwurf der Änderung des NVP an ca. 30 Beteiligte zur Anhörung verschickt. Als Rückmeldefrist war der 22.5.2007 vorgegeben. Der Kreis der Beteiligten wurde in Absprache mit dem RP Darmstadt deutlich reduziert. Die Kommunen und die Fraktionen werden über die Gremien beim Beschlussverfahren beteiligt. Schwerpunkt der Änderung ist die Anpassung der Linienbündelung und die Konkretisierung der Vorgaben zur Qualität. Im planerischen Bereich wurden nur kleinere Anpassungen vorgenommen. Grundlage der Qualitätskriterien sind die aktuellen Ausschreibungsunterlagen der DADINA (Linien H/U) und der von den Gremien der DADINA und der Stadt Darmstadt (Vorlage-Nr. 2007/0133) beschlossene Vertrag mit der HEAG mobiBus über diese Linien. Der Anschluss aller Linien an das Verkehrsmanagementsystem (VMS) der HEAG mobilo wird ebenso detailliert vorgegeben, wie ein Qualitätsmanagementsystem mit Maluszahlungen. Bei den Umweltstandards sollen 50 - 80% der Busse die Euro 5 – Norm und 100% der Busse niedrige Partikelwerte einhalten. Bei der Linienbündelung wurden die geänderten Rahmenbedingungen in Bezug auf eigenwirtschaftliche Verkehre berücksichtigt. Die Linien der HEAG mobiBus wurden in drei Bündel aufgeteilt, die aus heutiger Sicht nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen sind. Hierbei erfolgt ein Ausgleich zwischen wirtschaftlich besseren und schlechteren Linien. Alle drei Bündel haben die gleiche Laufzeit von Ende 2008 bis Ende 2016. Dadurch wird eine mittelstandsfreundliche Größe der Bündel beibehalten, gleichzeitig wird aber die Option der Direktvergabe offen gehalten. Die zum Dezember 2007 auslaufende Konzession des Linienbündels Darmstadt Mitte müsste vom RP Darmstadt vorläufig um ein Jahr verlängert werden. Das Vorgehen ist mit dem gemeinsamen Berater Dr. Baumeister abgestimmt. Die Leistungen der Linien K 53 und K 54, die früher in den Linien K 65 und K 66 enthalten waren, werden bis zum Jahr 2011 vergeben, um eine Harmonisierung mit den Laufzeiten des bayerischen Abschnitts der Linien zu erreichen. Zu 2.: Es gingen Stellungnahmen von 11 Beteiligten ein, vor allem von Verkehrsunternehmen. Insgesamt wurden ca. 140 Punkte angesprochen, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Bei gleichen Punkten wurde auf die erste Beantwortung verwiesen. 3 ... Zu 3.: Bei der Linienbündelung mussten noch Anpassungen vorgenommen werden. So wird die Linie PS (Fa. Schüßler) ab Dezember 2013 dem Bündel Ried zugeordnet. Das Bündel Babenhausen incl. der Linien K 53 und K 54 (hessischer Linienteil) läuft ab Dezember 2008 bis Dezember 2012, um die Harmonisierung mit dem bayerischen Linienteil zu ermöglichen. Der DADINA-Fahrgastbeirat forderte eine weitere Verschärfung der Qualitätsvorgaben. Dies ist nicht zu empfehlen, da die jetzt vorgeschlagenen Kriterien ausgewogen sind. Die Verkehrsunternehmen kritisieren das Beteiligungsverfahren, da es keine mündliche Anhörung gegeben hat. Dies war aus Zeitgründen leider nicht möglich. Es soll jetzt noch ein Informationsgespräch mit den Unternehmen durchgeführt werden. Die Stellungnahmen der Verkehrsunternehmen gehen einheitlich in die Richtung der Abschwächung der Qualitätsvorgaben. Begründet wird dies vor allem mit Kostengründen, da z. B. vorhandene Fahrzeuge nicht mehr eingesetzt werden könnten. Hier müssen die Aufgabenträger sowohl die Interessen der Fahrgäste nach mehr Qualität, als auch die Kostensituation berücksichtigen. In einigen Punkten wurden die Vorgaben etwas zurück genommen: - In den ersten 4 Jahren müssen nur 60% (vorher: 80%) der Leistung mit Bussen mit Klimaanlagen erbracht werden. - Klimaanlagen für den Fahrerraum werden nur für Neufahrzeuge vorgeschrieben. - In den ersten 4 Jahren dürfen Euro 2 – Fahrzeuge (vorher Euro 3) eingesetzt werden. 5% der Fahrleistung dürfen auch nach dem 4. Betriebsjahr mit Euro 2 - Fahrzeugen erbracht werden. An den niedrigen Partikelwerten wird nichts geändert. - Für 5% der Fahrleistung gilt das Höchstalter 14 Jahre (vorher: 12 Jahre), damit können z. B. bei Einsatzfahrten im Schülerverkehr auch etwas ältere Fahrzeuge eingesetzt werden. - Der Einsatz von Euro 5 – Fahrzeugen wird auf 40% für die ersten 4 Jahre (vorher: 50%) und 70% für die letzten 4 Jahre (vorher: 80%) festgesetzt. Die Vorgabe der Euro 5 – Norm bedeutet den Kauf eines Neufahrzeuges. - Für Linien mit besonderen Anforderungen (z. B. Flughafenverkehr) können in Abstimmung mit den Aufgabenträgern ausnahmsweise auch Hochflurbusse eingesetzt werden. Weiterhin wurde die Vorgabe des Verkehrsmanagementsystems (VMS) der HEAG mobilo GmbH in Frage gestellt. Hier besteht aber für die DADINA kein Handlungsspielraum, da alle lokalen Linien an das VMS angeschlossen werden sollen. Alternative Lösungen werden nicht zugelassen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren erfolgt die Finanzierung des VMS durch das Unternehmen. Bezüglich des Qualitätsmanagementsystems wurde ein niedrigerer Pünktlichkeitswert gefordert, hier wird aber der Regelwert des RMV (90%) beibehalten. Weiterhin wurde das Fehlen eines Bonus bemängelt, da für eigenwirtschaftliche Verkehre nur Maluszahlungen vorgesehen sind. Es wird vorgeschlagen, eine Bonusmasse in Höhe von ¼ der Malusmasse bereit zu stellen, um den Unternehmen einen Anreiz zu geben. Es ist davon auszugehen, dass dadurch insgesamt keine Kosten für die DADINA entstehen, da sich Bonus- und Maluszahlungen erfahrungsgemäß zumindest ausgleichen werden. 4 ... Bei der Vorgabe des LHO-Tarifs wurde angemerkt, dass das Tarifniveau z. B. durch Pausenzeitenregelungen umgangen werden kann. Hier kann die DADINA aber keine weitergehenden Vorgaben machen, da diese nur schwer zu überprüfen wären. Insgesamt wird durch die Änderung des Nahverkehrsplans das Qualitätsniveau des ÖPNV unter Berücksichtigung des Kostenrahmens deutlich gesteigert. Darmstadt, 30. Mai 2007 III wei-br Nst. 3937 Der Dezernent III Der Dezernent VI Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Luisenplatz
- Kleyerstraße
- Steinstraße
- Im Fiedlersee
- Franz-Best-Weg
- Haasstraße
- Hofgasse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0331
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.05.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00