Mandari Insight

2007/0331

Änderung Nahverkehrsplan

Magistratsvorlage 30.05.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

201.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

247.5 KB · application/msword

Ansehen

anlage 3

203.8 KB · application/pdf

Ansehen

2007/0331

20.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

45302 Zeichen

1
    
 
Änderung Nahverkehrsplan 2004 – 2009 Stadt Darmstadt und  
Landkreis Darmstadt-Dieburg (Mai 2007) 
 
 
>>>>> Zu Kapitel 11.3.1 (Linienbezogene Maß nahmen, Tabelle 20) gibt es folgende 
Änderungen bzw. Ergänzungen: 
 
Maßnahme L-10, Linie A: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden mit 
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-11, Linie AH: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden mit 
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-12, Linie B: Integration in die Linie O bzw.  K 57 im Rahmen des neuen 
Buskonzeptes Modautal. 
 
Maßnahme L-13, Linie BO: Integration in die Linie O bzw. K 58 im Rahmen des 
neuen Buskonzeptes Modautal. 
 
Maßnahme L-18, Linie K: Verstärkerfahrte n während der Semest erzeiten der TU 
Darmstadt, besonders morgens zwischen 7 und 10 Uhr. 
 
Maßnahme L-23, Linie P: Ggf. Anpassung an reaktivierte Bahnlinie Darmstadt – 
Pfungstadt. 
 
Maßnahme L-28, Linie W: Linie ist entfallen. 
 
Maßnahme L-29, Linie WX: Neuordnung der Bu srouten im Darmstädter Norden mit 
Betrieb der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-54, Linie K 56: Ausweitung des Verkehrs an Sonntagen. 
 
Maßnahme L-56, Linie K 58: Geänderte Linienführung im Rahmen des neuen Bus-
konzeptes Modautal (Groß-Bieberau – Ernsthofen – Rohrbach). Ggf. Wochenend-
verkehr. 
 
>>>>> Kapitel 13 (Wettbewerb im ÖPNV) wird wie folgt neu gefasst: 
 
13.    Wettbewerb/Qualität 
13.1. Allgemeines 
Die ÖPNV-Leistungen in der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg 
werden auf einem hohen Qualitätsniveau erbr acht. Im Interesse des Fahrgastes soll 
dies Qualitätsniveau als Basis beibehalte n und darauf aufbauend stetig gesteigert 
werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum MIV zu entwickeln. 
Vor dem Hintergrund des Wettbewerbs im ÖPNV ist es deshalb von besonderer Be-
deutung, bereits in diesem Nahverkehrsp lan Anforderungen und Qualitätsstandards

2
festzulegen, an denen sich alle Verkehrs unternehmen, die im DA DINA-Bereich Nah-
verkehrsleistungen erbringe, orientieren können. 
 
Aus Sicht des Aufgabenträger s soll der Wettbewerb im ÖP NV nicht nur zu einer 
Kostensenkung, sondern auch zu einer Q ualitätssteigerung des Angebotes führen. 
Um dieses Ziel zu erreichen und die Verg leichbarkeit der A ngebote herzustellen, 
müssen den Verkehrsunternehmen Mindestst andards für die Erbringung ihrer Leis-
tungen hinsichtlich der Qualität der Leis tungserbringung vorg egeben werden. Dar-
über hinaus erlangt seitens des Aufgabenträgers künftig di e Kontrolle der Leistungs-
erbringung einen besonderen St ellenwert. Die nachfolgend en Ausführungen bilden 
den Rahmen für die Erbringung der ÖPNV-Leistungen im Geltungszeitraum der Fort-
schreibung des Nahverkehrsplans. 
 
Die ÖPNV-Leistungen haben sich in erster Linie an den im Anforderungsprofil be-
schriebenen Qualitätsparametern zu orientie ren. Darüber hinaus sind bei Ausschrei-
bung u. a. Festlegungen zu folgenden Parametern zu treffen: 
 
• Pünktlichkeit 
• Anschlusssicherung 
• Fahrzeuge 
• Fahrgastinformation 
• Sauberkeit 
• Freundlichkeit und Fachkunde des Personals 
 
Die im Untersuchungsgebiet vorliegenden Linienbündel si nd der nachfolgenden Ta-
belle zu entnehmen. Dabei ist die Laufzeit bzw. der mögliche Vergabezeitpunkt an-
gegeben. Als Option können auch zwischenjähr ige Vergabezeitpunkte (z.B. Juli) ge-
wählt werden, wenn dies aus den gemac hten Erfahrungen heraus als sinnvoll er-
achtet wird. 
 
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen u.  a. durch das Urteil des BVerwG 
vom Oktober 2006 und gepl ante neue Erlasse des Landes  Hessen musste der NVP 
angepasst werden. Dies betrifft vor allem di e Vorgaben zur Qualität der Leistungs-
erbringung (siehe Kapitel 13.2.) und die Linienbündelung. 
Insgesamt wird bei der Lini enbündelung auf eine mittels tandsfreundliche Größe, auf 
verkehrliche und betriebliche Kriterien sowie  auf den Ausgleich zwischen wirtschaft-
lich stärkeren und schwächeren Linien Rücksicht genommen. Bei größeren Linien-
bündeln beabsichtigen die Aufg abenträger mit dem jeweiligen  Betreiber eine Verein-
barung über eine Subunternehmerquote zu treffen bzw. diese vorzugeben.  
 
Die zurzeit von der HEAG mobiBus gefahr enen Linien werden in drei Linienbündel 
mit gleicher Laufzeit aufgeteilt. Dies entspricht den Vorgaben des Landes Hessen zur 
Linienbündelung, ermöglicht aber auch Synergieeffekte für das Gesamtnetz. 
Aus den Linien K 55 und K 57 (Linienbündel Re inheim) sowie den Linien K 56 und K 
58 (Linienbündel Darmstadt/Ober-Ramstadt) wird jeweils ein Linienbündel gebildet, 
im Dezember 2015 soll die Zusammenfa ssung in ein gemeins ames Linienbündel 
erfolgen. 
Die Linien K 53 und K 54 (hes sischer Linienteil) werden bis Dezember 2011 verlän-
gert, um die Harmonisierung mit dem bayerischen Lini enteil zu ermöglichen.

3
Linienbündelung im DADINA-Gebiet 
 
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit 
Reinheim K 55 HAV X  Darmstadt – Niedernhausen/Ueberau Dezember 2007/ 
 K 57 HAV X  Reinheim – Gadernheim Dezember 2015 
 672 RKH  X Darmstadt – Dieburg  
LDD 5509 RKH  X Ober-Roden – Reinheim  
Darmstadt/ 5510 RKH  X Darmstadt – Ober-Roden Dezember 2007 
Dieburg 673 RKH  X Darmstadt - Gundernhausen  
 682 RKH  X Darmstadt – Groß-Zimmern  
 N HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Nieder-Ramstadt  
Darmstadt/ O HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Brandau Dezember 2008 
Vorderer NE HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Neutsch/Eberstadt Wartehalle  
Odenwald K HEAG X  Darmstadt Kleyerstraße – TU-Lichtwiese  
 F HEAG X  Darmstadt Haasstraße  – Darmstadt Oberwaldhaus  
 L HEAG X  Darmstadt Heinheimerstraße – Darmstadt Ostbahnhof  
 A HEAG X  Arheilgen Bahnhof – Arheilgen Steinstraße  
Darmstadt R HEAG X  Darmstadt Nordbahnhof – Darmstadt Böllenfalltor  
Nord AH HEAG X  Arheilgen Hofgasse – Arheilgen Im Fiedlersee Dezember 2008 
 WX HEAG X  Arheilgen Hofgasse - Wixhausen  
 AIR HEAG X  Darmstadt Hauptba hnhof – Flughafen Frankfurt  
EB HEAG X  Frankensteinkasern e – Eberstadt Franz-Best-Weg 
NB HEAG X  Eberstadt Wartehalle – Nieder Beerbach 
P HEAG X  Eberstadt Wartehalle – Pfungstadt 
PS HEAG X  Pfungstadt – Hahn 
 
Eberstadt / 
Pfungstadt 
8 N HEAG X  Eberstadt Wartehalle – Hähnlein 
 
 
Dezember 2008

4
Linienbündelung im DADINA-Gebiet 
 
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit 
Darmstadt/ K 56 HAV X  Darmstadt - Lichtenberg Dezember 2008/ 
Ober-
Ramstadt 
K 58 HAV X  Rohrbach – Groß-Bieberau Dezember 2015 
Baben- K 65 Spahn&Roth X  Schaafheim - Babenhausen Dezember 2008 
hausen K66 Spahn&Roth X  Babenhausen - Dudenhofen  
 K 64 HAV  X  Groß-Umstadt – Höchst/Hassenroth  
Groß- K 67 Kirchmeyer X  Dieburg – Mosbach Dezember 2009 
Umstadt K 68 Jungermann X  Wiebelsbach – Mömlingen  
 K 70 Winzenhöler X  Eppertshausen – Groß-Umstadt  
 5506 HAV  X Darmstadt – Weiterstadt – Groß-Gerau  
Weiterstadt 5513 HAV X  Darmstadt – Weiterstadt Dezember 2010 
 5515 HAV X  DA – Weiterst. – Brauns hardt/Worfelden/Gräfenh./Erzh.  
Bachgau K 53 Spahn&Roth X  Babenhausen – Schaaf heim – Ringheim - AB Dezember 2011 
 K 54 Spahn&Roth X  Babenhausen – Schaafheim – Mosbach - AB  
LDD 671/681 NVS/Winz.  X Darmstadt – Groß-Umstadt Wiebelsbach  
Darmstadt/ 693 NVS/Winz.  X Darmstadt – Reinheim – Fürth - Rimbach Dezember 2013 
Odenwald 678 NVS/Winz.  X Darmstadt – Reinheim – Groß-Umstadt Wiebelsbach  
 ERB-30 NVS/Winz.  X Erbach – Reichelsheim  
 K 59 NVS/Winz. X  Darmstadt Hauptbahnhof – Klein-Rohrheim  
 K 62 NVS/Winz. X  Darmstadt Hauptbahnhof – Leeheim  
Ried 46 NVS/Winz. X LNVG Griesheim – Geinsheim Dezember 2013 
 45 NVS/Winz. X LNVG (Darmstadt) - Griesheim – Gernsheim  
 K 50 L RKH X  Nieder-Beerbach – Bickenbach  
Bergstraße K 50 R RKH  X Bickenbach – Hähnlein Dezember 2013 
 K 52 RKH X  Seeheim – Balkhausen/Ober-Beerbach  
H HEAG X  Darmstadt Ernst-Ludwig-Park - Kranichstein Darmstadt 
Kranich-
stein 
U HEAG X  Darmstadt Kranichstein  – Messel/Rödermark Urberach 
 
    Dezember 2014

5
 
Die Bündel Bergstraße und Weiterstadt sind gemischte Bündel mit lokalen und regio-
nalen Linien und werden zusammen mit dem RMV vergeben. 
Das Bündel Ried ist ein gemischtes Bündel mit lokalen Linien der DADINA und der 
LNVG Groß-Gerau und wird gemeinsam vergeben. 
Die Bündel LDD Darmstadt/Odenwald sowie L DD Darmstadt/Dieburg sind rein regio-
nale Bündel und werden vom RMV vergeben. 
 
Die Vergabe der Linienbündel erfolgt nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen  
 
Für die Straßenbahnlinien im DADINA-Gebie t werden folgende Linienbündel gebil-
det: 
• Linienbündel A: Linien 1, 6, 7 und 8, 
• Linienbündel B: Linien 2, 4, 5, 9, 
• Linienbündel C: Linie 3 
 
Die Bündelung orientiert sich an den ve rkehrlichen und wirtschaftlichen Gegeben-
heiten im Verkehrsgebiet. So besteht eine verkehrlich zusammenhängende Nord-
Süd-Achse mit den Linien 6, 7 und 8, die überwiegend auf dem gleichen Linienweg 
verkehren. In der Ost-West-Richtung sind di e Linien 2, 4, 5 und 9 verkehrlich mitein-
ander verknüpft und bedienen teilweise die gl eichen Linienwege. Die Straßenbahnli-
nie 3 ist ein Sonderfall, der  keinem der beiden anderen B ündel zuzuordnen ist und 
überwiegend einen eigenen Lini enweg hat. Deshalb wird hi erfür ein eigenes Linien-
bündel gebildet. Die Bündel ung ist noch mit dem Regierungspräsidium Darmstadt 
abzustimmen 
 
13.2. Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung 
 
1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung 
1.1. Fahrzeuge 
1.1.1. Grundsätzliches 
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen si ch stets in verkehr ssicherem Zustand 
befinden. Die Fahrzeuge hab en während ihres Betriebes den gesetzlichen 
Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO), des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Veror dnung über den Betrieb 
von Kraftfahrunternehmen im Personenve rkehr (BOKraft) sowie sonstigen 
einschlägigen Rechtsvorschriften und  den Unfallverhütungsvorschriften zu 
entsprechen. Die vorgeschriebene Si cherheitsausstattung muss stets 
funktionsfähig und gekennzeichnet sein. 
(2) Der Unternehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen 
mit angemessener Motorleistung entsp rechend den topografischen und 
betrieblichen Gegebenheiten sowie den Fahrplanvorgaben.

6
(3) Als Stadtverkehr werden Linien bezei chnet, die ausschließlic h im Gebiet der 
Stadt Darmstadt verkehren. Als Umlandv erkehr werden Linien bezeichnet, die 
zwischen der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
ausschließlich im Landkreis Darmstadt -Dieburg oder in angr enzende Landkreise 
verkehren. Die Linie EB gilt als Stadtverkehr. 
1.1.2. Erscheinungsbild der Fahrzeuge 
(1) Die Fahrzeuge sind mit einer weißen Grundlackierung zu versehen und mit den 
RMV-Designelementen Da chbanderole, RMV-Heck- und -Seitenlogo, sowie 
RMV-Frontlogo zu bekleben. Die Designel emente (Klebefolien) werden vom 
RMV nach Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die RMV-
Designelemente sind bei Beschädigung  durch den Unternehmer auf seine 
Kosten zu ersetzen.   
(2) Werbeanbringungen am oder im Fahrz eug sind nur nach Abstimmung mit den 
Aufgabenträgern zulässig. Die Beklebung von Fensterflächen darf maximal 20% 
der vorhandenen Fensterflächen betragen.  
(3) Von den Aufgabenträgern kostenfrei zu r Verfügung gestellte Informationen, 
insbesondere Linienverlauf s- oder Liniennetzpläne sind vom Unternehmer im 
Fahrzeug anzubringen (max. 1 Aufkleber im Format DIN A 2 in jedem starren 
Fahrzeugteil). 
1.1.3. Kapazitäten 
(1) Für Gelenkbusse gelten folgende Mindestvorgaben: 
- Zulassung für  mind. 135 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG 
- mind. 40 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar) 
 
(2) Für Solobusse gelten folgende Mindestvorgaben: 
- Zulassung für  mind. 75 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG 
- mind. 30 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar) 
 
(3) Der Unternehmer hat für ausreichende Beförderungskapazitäten zu sorgen. 
Dabei ist sicherzustellen, dass jeder  Fahrgast mit der von ihm gewählten 
Fahrplanfahrt befördert werden kann. Ggf.  sind Verstärkerfahrzeuge einzusetzen 
oder es ist eine Taktverdichtung vorzunehmen. 
1.1.4. Mindestanforderungen an alle Fahrzeuge 
Alle eingesetzten Omnibusse müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.  
Hinweis: Den verwendeten Begriffen liegen  die Definitionen der EU-Richtlinie 
2001/85/EG zu Grunde.

7
M1 Niederflurigkeit 
stufenfreier Einsteig an allen Betr iebstüren*, durchgängig stufenfreier 
Fahrgastraum* von der Fahrertür bis ins Fahrzeugheck, Sitzpodeste und 
Stufen im Zugang zu den be iden hintersten Sitzreihen sind zulässig. 
* Ausnahmen: Bei Gelenkbussen sind Innenstufen am hintersten Einstieg im 
hinteren Fahrzeugteil zulässig . Bei Einsatz von Solobussen sind Stufen im 
Fahrgastraum im Bereich hinter der mittleren Betriebstür zugelassen (low 
entry). 
M2 Absenkvorrichtung (Kneeling) 
max. Einstiegshöhe unabgesenkt: 340 mm; max. Einstiegshöhe abgesenkt: 
270 mm (an Tür 1 und 2) 
M3 von Hand zu betätige nde im Innenbereich angebrachte Rollstuhlrampe an 
Tür 1 oder Tür 2 (bei Positionierung an Tür 2 mit Außenruftaste an Tür 2) 
M4  mind. 1 Rollstuhlstellplatz nach den Bestimmungen von Anhang VII zur EU-
Richtlinie 2001/85/EG (mind 750x1300mm je Rollstuhlst ellplatz). Auslegung 
der Rollstuhlplätze gemäß EU-Richtlin ie 2001/85/EG, Anhang VII, Ziff. 3.8.3 
mit Halte- oder Rückenlehne. Zusätzlich Ausrüstung mit: 
Befestigungsmöglichkeit für Kind erwagen, mind. 1 Klappsitz für 
Begleitperson, vom Klap psitz und Rollstuhlstellpla tz aus gut zugängliche 
Haltewunsch- und Ruftaste, Fensterschutzstange. 
M5 Sicherheit 
Ausrüstung mit Anti-Blockier-System  (ABS) und Anti-Schlupf-Regelung  
(ASR) 
Türsicherung mit Anfahrsperre. 
M6 Innenausstattung 
waagrechte Decken-Haltestangen längs des Gangessenkrechte 
Haltestangen mit Haltewunschtasten an jeder Sitzreihe abwechselnd links 
und rechts des Ganges, sowie im Be reich der Türen. Handgriffe an den 
gangseitigen Sitzen, sofern keine senk rechte Haltestange vorhanden. Sitze 
mit gepolsteter Sitzfläche und Rückenlehnen in einheitlicher Farbgebung und 
Bemusterung, Einhaltung eines Abstandes „H“ von 680 mm zwischen den 
Sitzen gemäß Abbildung 12 Anhang III zur EU-Richtlinie 2001/85/EG  
M7 Komfort 
leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage, 
Klimaanlage für Fahrerplatz und Fahrgas traum nach Vorgabe der VDV-
Schrift 231 (06/2004) bei mindestens 80% der Fahrplankilometerleistung 
eines Linienbündels, 
mindestens 1 Abfallbehälter in jedem starren Fahrzeugteil. 
M8 Fahrgastinformation innen Akustische Haltestellen- und Umsteigeansage  
über Sprachspeicher Optische Haltestellenanzeige  (elektronische Anzeige 
der nächsten Haltestelle und der Liniennummer) in jedem starren 
Fahrzeugteil. 
Hinweis: Die Ansteuerung der ak ustischen und optischen 
Informationseinrichtungen im Fahrzeug erfolgt über Schnittstelle nach Norm

8
VDV 300 durch die Geräte des Ve rkehrsmanagementsystems (VMS). Die 
Pflege der Ansage-/Anzeigetexte erfolgt durch den Unternehmer. 
M9 Fahrgastinformation außen gemäß § 33 BOKraft über zentral vom VMS über 
die VDV-300-Schnittstelle steuerbare Anzeigen:  
 an der Fahrzeugfront  (darstellbare Schrifthöhe mind. 200 mm, Sichtfeldbreite 
mind. 1500 mm) 
 an der Einstiegsseite  (Möglichkeit zur zweizeiligen Darstellung mit einer 
Schrifthöhe von mind. 60 mm, Sichtfeldbreite mind. 1000 mm) 
 am Fahrzeugheck (Schrifthöhe mind. 150 mm, ausreichende Sichtfeldbreite 
für Darstellung von mind. 4 Ziffern) 
 Beleuchtung  der Außenanzeigen bei Dunkelheit. 
M10 Umweltstandards 
 Für 100% der Fahrplankilometerl eistung eines Linienbündels gilt: 
- Einhaltung der zum Zulassungsze itpunkt gültigen Euro – Norm, 
mindestens jedoch Euro 3. 
- Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.  
- Fahrgeräusch maximal 80 dB(A)  gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130. 
Während der ersten 4 Jahre der Bü ndellaufzeit gilt für 50% der 
Fahrplankilometerleistung eines Lini enbündels und nach dem 4. Jahr der 
Bündellaufzeit für 80% der Fahrplankil ometerleistung eines Linienbündels 
zusätzlich: 
- Einhaltung der Euro 5 – Norm. 
1.1.5. Besondere Anforderungen  
(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere 
Anforderungen: 
- Ausrüstung mit 4 Doppeltüren  (je 2 fremdkraftbetätigte  Doppeltüren in jedem 
starren Fahrzeugteil). D abei kann die hinterste Tü r auch als Einfachtür 
ausgeführt sein. 
 
(2) Für Umlandlinien gelt en folgende Anforderungen: 
- Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren  (zwei 
fremdkraftbetätigte Doppeltüren im vor deren, eine im hinteren Fahrzeugteil) 
Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfac htür und 1 Doppeltür  (als 
fremdkraftbetätigte Betriebstüren) 
 
1.1.6. Fahrzeugalter 
(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten F ahrzeuge darf maximal 12 Jahre betragen.

9
Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzza hlige Wert der vollendeten Jahre seit 
dem Zeitpunkt der Erstzu lassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten 
Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im nicht-öffentlichen Verkehr).  
(2) Das Durchschnittsalter der im jewei ligen Linienbündel eing esetzten Fahrzeuge 
muss während der gesamten Konzessionslaufzeit unter 8 Jahren liegen.  
Definition: Zur Ermittlung des Durchschni ttsalters werden die Fahrzeugalter der 
einzelnen Fahrzeuge mit deren jährlicher im  jeweiligen Linienbündel erbrachten 
Fahrplankilometerleistung gewichtet. 
1.1.7. Berichtspflichten und Ei nhaltung der Fahrzeuganforderungen 
(1) Den Aufgabenträgern sind spätestens  zu Betriebsbegi nn anhand eines von 
Ihnen bereit gestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen 
Fahrzeuge mit ihrem Kennzeichen un d ihrer Ausstattung zu melden. 
Veränderungen im eingesetzten Fahrzeugbestand sind unv erzüglich zu melden. 
Für neu eingesetzte Fahrzeuge ist ein ausgefüllter Erfassungsbogen 
einzureichen.  
(2) Der Unternehmer weist das durchschnittlic he Alter der im jeweiligen Fahrplanjahr 
fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeuge bis zum 31. März des Folgejahres nach.  
(3) Die Einhaltung der F ahrzeuganforderungen wird dur ch die Aufgabenträger 
während des Betriebes überprüft. 
 
1.2. Fahrpersonal 
1.2.1. Erscheinungsbild 
Die Aufgabenträger erwart en ein gepflegtes Erscheinungs bild des Fahrpersonals, 
das mindestens den folgenden Kriterien entspricht: 
• Tragen einer vom Unternehmer vorgegebenen Dienstkleidung. 
• Tragen eines Namensschildes, auf dem der Name des Betreibers und der Name 
des Fahrpersonals als Ansprechpartner für den Kunden erkennbar ist. 
1.2.2. Kompetenzen 
(1) Das eingesetzte Fahrpersonal muss: 
• die deutsche Sprache angemessen beherrschen, 
• einen sicheren und ausgeglichenen Fahrstil praktizieren, 
• die gemeinsamen Beförderungsbedin gungen und Tarifbestimmungen des 
RMV kennen und anwenden, 
• den richtigen Fahrpreis für jede gewüns chte Fahrtverbindung im RMV nennen 
und verkaufen können, 
• über die tariflichen Übergangsgebiete des RMV und über seine verbundweiten 
Sonderangebote (z.B. Kombitickets) jederzeit richtig Auskunft geben können,

10
• den Linienverlauf kennen (Namen und Reihenfolge der bedienten Haltestel-
len), 
• Auskünfte zu den Anschlüssen geben können sowie  
• sich kundenfreundlich und serviceorientie rt verhalten, auch in Konflikt- und 
Stresssituationen.  
(2) Zur Sicherstellung de r richtigen Auskünfte muss das  Fahrpersonal immer das 
aktuelle Heft der Tarifinformationen mit sich führen. 
(3) Für den Fall, dass im Fahrzeug das elektronische Ansagegerät ausgefallen ist, 
muss das Fahrpersonal während des Betr iebs akustische Haltestellenansagen 
vornehmen. 
1.2.3. Qualifikation 
(1) Die Ausbildung des Fahrpersonals erfolgt durch den Unternehmer. Pro 25 
Fahrer/innen hat der Unternehmer einen RM V-Fachtrainer ausbilden zu lassen. 
Genauere Angaben zur Ausbildung als Fach trainer gibt der RMV oderr die 
Aufgabenträger. 
(2) Die Qualifikation des eingesetzten F ahrpersonals wird durch  das Zertifikat 
„Fachkraft im Verkehrsservice“ nachgewiesen. Die Kosten der Zertifizierung trägt 
der Unternehmer. Genauere Angaben hi erzu gibt der RMV oder die 
Aufgabenträger. 
(3) Das Fahrpersonal muss vor seinem ersten Einsatz im Linienverkehr das 
Verkehrsmanagementsystem (VMS) und die damit in Verbindung stehenden 
fahrzeugseitigen Anl agen bedienen können u nd die notwendigen 
Verfahrensweisen beherrschen. Der Unte rnehmer wird hier zu das eingesetzte 
Fahrpersonal rechtzeitig vor Be triebsaufnahme bzw. nachrückendes 
Fahrpersonal vor seinem er sten Einsatz eigenverantwo rtlich schulen. Dazu wird 
der Unternehmer rechtzeitig vor Be triebsaufnahme einen verantwortlichen 
Mitarbeiter zu einer einmaligen Schulung von eintägiger Dauer beim 
Infrastrukturunternehmen entsenden. Dieser führt als Mult iplikator rechtzeitig die 
erforderliche betriebsinterne Schulung und Einweisung des Fahrpersonals im 
Umgang mit dem VMS durch.  
(4) Weiterhin gewährleistet der Un ternehmer, dass auf Linien, die 
Straßenbahntrassen in der Stadt Da rmstadt mitbenutzen ausschließlich 
Fahrpersonal eingesetzt wird, das an einer vierstündigen beim 
Infrastrukturunternehmen in  Darmstadt durchgeführt en „Schulung BOStrab“ 
teilgenommen hat. Das in der Schu lung vermittelte Grundwissen über 
Straßenbahnen und Signale nach  BOStrab ist unbedingt erforderlich um eine 
sichere Verkehrsteilnahme bei Linien zu ermögliche n, die gemeinschaftliche 
Trassen mit der Straßenbahn in Darmstadt  benutzen. Die Kost en der Schulung 
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen.

11
1.2.4. Tariftreue 
(1) Der Unternehmer darf das tarifvertr aglich vereinbarte Niveau für das private 
Omnibusgewerbe des Landesverbandes Hessi scher Omnibusunternehmer e.V. 
(LHO) in der jeweils gültigen Fassung während der Laufzeit der Konzession nicht 
unterschreiten. 
(2) Der Auftragnehmer wird bei der B eauftragung von Unterauftragnehmern für 
deren beschäftigtes Personal die glei chen vertraglichen Bedingungen nach 
Absatz 1 mit den Unterauftragnehmern vereinbaren und auf die Einhaltung 
derselben achten. 
1.2.5. Berichtspflichten 
Der Unternehmer hat dem Infrastrukturunt ernehmen spätestens vier Wochen vor der 
Betriebsaufnahme den verantwortlichen Mitarbeiter für die Schulung und Einweisung 
des Fahrpersonales in das VMS schriftlich unter Angabe des Namens zu benennen.  
1.3. Tarifanwendung un d Fahrkartenvertrieb 
1.3.1. Beförderungsbeding ungen und Tarifbestimmungen 
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den RMV-Tarif und die jeweils gültigen 
Gemeinsamen Beförderungsbedingu ngen und Tarifbestimmungen des RMV 
anzuwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer die Regelungen zu 
Übergangstarifen zwischen Verbund- und Kooperationsräumen anzuwenden. Die 
Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig. 
(2) Der Unternehmer überträgt das Recht der  Tarifgestaltung für die Linienverkehre 
auf den RMV. Die Beantragung der Tari fgenehmigung nach § 39 PBefG erfolgt 
durch den RMV im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Auskünfte 
zur Höhe der hierfür anfallenden Gebühren erteilt das zuständige 
Regierungspräsidium. 
(3) Der Unternehmer erklärt sich ber eit, weitere vom RMV vorgegebene Tarife 
und/oder tarifliche S onderangebote anzuerkennen und anzuwenden. Dienst- 
oder Gästefahrkarten des RMV sind als gültige Fahrtberechtigung anzuerkennen.  
(4) Der Unternehmer kooperiert mit dem RMV bei der Fortschreibung und/oder 
Korrektur der Gemeinsamen Beförder ungsbedingungen und Tarifbestimmungen 
des RMV sowie der Erstellung der Tarif- und Vertriebsinformationen.  
(5) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Fahrrädern nach den betrieblichen 
Möglichkeiten generell zu gewährleist en. Die Mitnahme v on Kinderwägen sowie 
von Personen mit eingeschränkter Mobilität  ist vorrangig sicherzustellen. In 
Zweifelsfällen entscheidet der Fahrer. 
(6) Nach 20 Uhr ist außerhalb des Gebietes  der Stadt Darmstadt auf Wunsch das 
Aussteigen zwischen den Haltestellen zu er möglichen. Ggf. sind entsprechende 
Genehmigungen beim RP Darmstadt einzuholen.

12
1.3.2. Fahrscheinverkauf 
(1) Der Fahrkartenvertrieb erfolgt in j edem Fahrzeug über ei nen vom Fahrer zu 
bedienenden Fahrscheindrucke r. Der Fahrscheindrucker kann im Rahmen des 
Verkehrsmanagementsystems (VMS) von den Aufgabenträgern oder vom Infra-
strukturunternehmen gemiete t werden, die Preise werden auf Anfrage bekannt 
gegeben. 
(2) Der Unternehmer muss das folgende RMV-Fahrkartensortiment (auch für 
Fahrkarten der Übergangstarife) über den Fahrscheindrucker verkaufen: 
Auf den Omnibussen der Stadtlinien: 
ƒ alle Einzelfahrkarten in allen Preisstufen sowie Einzelzuschlagkarten,  
ƒ alle Tages- und Gruppentageskarten in allen Preisstufen, 
ƒ das Hessenticket; 
zusätzlich nur auf den Omnibussen der Umlandlinien: 
ƒ Wochenkarten sowie Zuschlagkarten Woche in allen Preisstufen, 
ƒ Monatskarten sowie Zuschlagkarten Monat in allen Preisstufen, 
ƒ Wochen- und Monats-Wertmarken für Auszubildende in allen Preisstufen. 
Einzelfahrkarten sind ausschließlich entwertet auszugeben. 
Der Auftraggeber wird das aktuell gültige Fahrkartenlayout bzw. die aktuell gültige 
Fahrkartenbewertung gemäß RMV-Richtlinien umsetzen.  
(3) Für den Verkauf der Fahrkarten mü ssen als Zahlungsmittel Münzgeld und 
Banknoten akzeptiert werden.  Näheres hierzu ist in § 5 Absatz 5 der Gemeinsa-
men Beförderungsbedingungen des RMV geregelt. 
1.3.3. Tarif- u. Vertriebsinformationen  
(1) Zur tariflichen und vertrieblichen In formation und insbesondere zu Schulungs- 
bzw. Ausbildungszwecken wird dem  Auftragnehmer eine CD-ROM («RMV-
Informations-CD») vom RMV zur Verfügung gestellt. Eine Aktualisierung erfolgt 
grundsätzlich im Zuge eines Tarifwechsels. 
(2) Der Unternehmer muss bei Einf ührung neuer Regela ngebote sowie bei 
Änderungen bestehender Angebote di ese gemäß RMV-Vorgaben über den 
Busdrucker verkaufen. Darüber hinaus is t der Auftragnehmer im Rahmen seiner 
betrieblichen und wirtschaftlic hen Möglichkeiten dazu verpflichtet, auf Wunsch 
der Aufgabenträger Sonderf ahrkarten, z.B. bei Gr oßveranstaltungen, zu 
verkaufen. 
(3) Der Unternehmer verhält sich g egenüber Veränderungen und Innovationen im 
Bereich Marketing, insbesondere dem Vertrieb von Fahrausweisen 
(elektronisches Fahrgeldmanagement), aufgeschlossen und kooperativ. 
1.3.4. Störung des Fahrscheindruckers 
Vom Fahrpersonal sind stets RMV-No tfahrkarten mitzuführen, um diese 
gegebenenfalls zur Überbrückung eines Geräteausfalls von Hand mittels eines

13
dokumentenechten Stifts ordnungsgemäß auszustellen und an die Fahrgäste 
auszugeben.   
1.3.5. Bezug und Verwaltung der Fahrkartenrohlinge  
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen die Fahr kartenrohlinge ausschließlich bei einer 
der vom RMV zur Fahrkartenerstellung autorisierten Druckereien bezogen 
werden. Die Kosten der  Beschaffung der Fahrka rtenrohlinge trägt der 
Unternehmer.  
(2) Der Unternehmer ist dabei verp flichtet, eine Druckabnahme der 
Fahrkartenrohlinge zur Überprüfung der  Wahrung der RMV-F ahrkartenstandards 
und der Kompatibilität zum eingesetzten Druckwerk durchzuführen.  
(3) Die Fahrkartenrohlinge sind als „geldw erte Drucksachen“ zu behandeln und 
sicher gegen Missbrauch zu verwahren. 
1.3.6. Fahrgeldsicherung 
(1) Bei Umlandlinien sind an den Haltestell en Luisenplatz, Schloß, Willy-Brandt-Platz 
und Hauptbahnhof in Darmstadt die hint eren Türen beim Halt zu öffnen. 
Ansonsten ist das Fahrgastflussprinzip anzuwenden. 
(2) Auf den Stadtlinien wird das Fahrgastfl ussprinzip nicht angewandt, die hinteren 
Türen sind beim Halt zu öffnen.  
1.3.7. Berichtspflichten 
(1) Der Unternehmer muss dem RMV unver züglich schriftlich den Verlust von 
Fahrkartenrohlingen (insbeso ndere bei Diebstahl oder Verdacht auf Diebstahl) 
unter Angabe der Rohlingsart und der Seriennummer melden. 
(2) Der Unternehmer hat besondere Vorkommn isse bei den Fahrausweiskontrollen, 
insbesondere Hinweise auf  professionelle Fahrkart enfälschungen, unverzüglich 
an die Aufgabenträger und den RMV zu melden. 
1.4. Verkehrsmanagementsystem (VMS) 
(1) Kern des VMS, welches auf Digitalfunk basis arbeitet, ist eine Verkehrsleitzentrale 
(VLZ), die weiträumig und unternehmensübergreifend die betrieblichen Vorgänge 
erfasst und in Abstimmung mit dem Un ternehmer in Notfä llen steuernd und 
koordinierend in den Betri eb auf den vertragsgegenständl ichen Linien eingreifen 
kann. Außerdem wird das VMS zur Sicherung der Anschlüsse gegenüber dem 
Unternehmer Empfehlungen über Wartezei ten auf Zubringerfahrzeuge anderer 
Unternehmen oder zum Verhalten bei Betriebsstörungen aussprechen. 
(2) Die Aufgabenträger erwarten hi erdurch neben der automatischen 
Pünktlichkeitserfassung  und Anschlusss icherung auch ein funktionierendes 
Betriebsstörungsmanagement sowie grundsätzlich eine höhere betriebliche 
Qualität der Leistungserstellung auf allen Linien.

14
(3) Durch das VMS wird auch die – besonders im Gebiet der  Stadt Darmstadt – zur 
flüssigen Betriebsabwicklung unbedingt notwendige Bevorrechtigung der 
Linienbusse an den Lichtsignalanlagen geregelt. Auch die Anzeiger der 
dynamischen Fahrgastinformation werden durch die Daten des VMS versorgt. 
(4) Zur Einbindung der F ahrzeuge in das VMS is t vom Unternehmer eine 
vertragliche Vereinbarung mi t den Aufgabenträgern oder dem 
Infrastrukturunternehmen abzuschließen. Die Kosten für den Betrieb des VMS 
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen. 
(5) Die zur Durchführung des Qualität smanagements notwendigen Daten aus dem 
VMS werden den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt. 
(6) Die Verantwortung des Unternehmer s als Genehmigungsinhaber und für das 
Verkehrsgeschehen auf den Linien wird durch das VMS nicht abgelöst.  
(7) Die Aufgabenträger und der  Unternehmer werden durch die Verkehrsleitzentrale 
(VLZ) stets unverzüglich über ein als not wendig erachtetes Eingreifen in das 
Betriebsgeschehen unterrichtet. Soweit der Unternehmer ein von der VLZ als 
notwendig erachtetes Eingr eifen vornimmt, werden dar aus unmittelbar folgende 
unpünktliche Fahrten oder Teilausfälle von Fahrten nicht gewertet.  
(8) Der Unternehmer wird dem Infrastr ukturunternehmen rechtzeitig vor der 
Betriebsaufnahme die telefonische Erreichbarkeit zu Zwecken der 
Betriebssteuerung mitteilen und diese un unterbrochen während der gesamten 
Einsatzdauer der Fahrzeuge sicherstellen.  
(9) Der Unternehmer kann mit dem Infras trukturunternehmen R egelungen treffen, 
die eine direkte Umsetzung von Empfehl ungen der Verkehrsleitzentrale (VLZ) 
durch das Fahrpersonal des Auftragnehmers regeln.  
(10) Der Unternehmer hat für Zwe cke der Stammdatenpf lege im VMS dem 
Auftraggeber mit einem Vorlauf von 10 Ka lendertagen vor Betriebsaufnahme die 
Daten der einzusetzenden Fahrzeuge unter Angabe einer Fahrzeugnummer, 
des amtlichen Fahrzeugkennzeichens und des Fahrzeugtyps in Form einer 
Exceltabelle zu liefern. Diese Meldung ist laufend auf aktuellem Stand zu halten. 
Hierfür wird dem Unternehmer  eine Tabellenvorlage rechtzeitig zur Verfügung 
gestellt.  
(11) Im Linienverkehr dür fen nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, in denen die 
fahrzeugseitigen Anlagen des VMS in  betriebsfähigem Zustand sind. 
Ausgenommen sind kurzfristig einges etzte Ersatzfahrzeuge im Falle von 
unplanbaren Betriebsstörungen oder die Durchführung von Notbedienungen.  
(12) Der Auftragnehmer hat dazu alle im Li nienverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit 
den für das VMS benötigten Hardwareko mponenten ausrüsten zu lassen. Auf 
Anfrage stellen die Auf gabenträger oder das Infras trukturunternehmen die 
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung. 
Hinweis
: Folgende Hardware-Komponenten zählen zu der für das VMS 
erforderlichen fahrzeugseitigen Infrastruktur: 
ƒ Bordrechner 
ƒ Funkgerät 
ƒ Fahrerbedienteil

15
ƒ WLAN-Komponenten 
ƒ Digitales Ansagengerät 
ƒ Ggf. Fahrscheindrucker 
 
(13) Ist-Daten zur Fahrgastinformation werden im VDV-Standard 454 ausgetauscht. 
(14) Die Soll-Fahrplan-, Soll-Net z- und Soll-Umlaufdaten sind dem 
Infrastrukturunternehmen im VDV-Standart 452 rechtz eitig zur Verfügung zu 
stellen. Unterjährige Änderungen sind vom Unternehmer an das 
Infrastrukturunternehmen zu liefern 
(15)  Die Fahrzeuge des Unternehmers si nd mit der erforderlichen Verkabelung für 
den Datenbus nach VDV-Norm 300 auszur üsten. Detailliert e Regelungen zum 
Einbau der fahrzeugseitigen Infrastruk tur können bei den Aufgabenträgern oder 
dem Infrastrukturunternehmen angefordert werden.  
(16) Auf einem Betriebshof des Unternehmens ist eine stationäre 
Datentauschvorrichtung (WLAN-Accesspoint) einzurichten. 
 Auf Anfrage stellen die Aufgabenträger  oder das Infrastrukturunternehmen die 
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung. Detaillierte Vorgaben 
können bei den Aufgabent rägern oder dem Infrastrukturunternehmen erfragt 
werden. 
1.5. Umgang mit Betriebsstörungen 
(1) Bei absehbaren, d.h. planbaren Betriebsstörungen, z. B. infolge von 
Straßenbaumaßnahmen, Festen, Umzügen und angemeldeten Demonstrationen, 
gilt folgendes: 
• Der Unternehmer hat die Aufgabentr äger und das Infrastr ukturunternehmen 
unverzüglich nach bekannt werden der Be triebsstörung und die Fahrgäste im 
voraus und während der Dauer der Betr iebsstörung zu informieren (z.B. durch 
Haltestellenaushänge) und ggf. sein Betriebsprogramm anzupassen. 
• Der Unternehmer hat den ze itgerechten Auf- und Abba u von Ersatzhaltestel-
len bei Umleitungen zu gewährleisten.  
(2) Bei nicht planbaren  Betriebsstörungen, die zum vo llständigen oder teilweisen 
Ausfall von Fahrten führen, gilt folgendes: 
• Der Unternehmer sorgt durch geeignet e Maßnahmen für eine Weiterbeförde-
rung aller betroffenen Fahrgäste innerhalb von maximal 30 Minuten nach fahr-
planmäßiger Abfahrt des betroffenen Kurses. 
• Der Unternehmer hat die Verkehrslei tzentrale, die Aufgabenträger und die 
Fahrgäste über die Ursachen und die verkehrlichen Auswirkungen der Störun-
gen sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu informieren.  
• Der Unternehmer  ist von der Bedienungspflicht von aufgrund von 
Streckensperrungen nicht mehr erreichbar en Streckenabschnitten und Halte-
stellen befreit, hat aber die Bedienung we iterhin erreichbarer Haltestellen und 
Streckenabschnitte auch über Umwege sic her zu stellen. Der Unternehmer 
stellt dabei auf dem betroffenen Streckenabschnitt eine Notbedienung sicher.

16
(3) Ein Abfahren vor der im F ahrplan veröffentlichten Abfahrszeit gilt als Fahrtausfall 
und ist als Betriebsstörung zu behandeln. 
(4) Bei der Durchführung von Notbed ienungen werden die betreffenden 
Malusregelungen für die gesamte Dauer der erforderlichen  Notbedienung 
ausgesetzt.   
1.6. Haltestellen 
(1) Der Auftragnehmer bleibt gem äß § 40 PBefG bzw. § 32 Absatz 2 BOKraft für die 
Haltestellen verantwortlich. Das bedeutet insbesondere,  
• dass der Unternehmer bei Beschädigung de r Haltestelle (z.B. infolge eines 
Unfalls oder Vandalism us) dies den Aufgabenträgern unverzüglich meldet. 
Bei Beschädigung des Haltestellenschildes sorgt der Unternehmer kurzfristig 
für einen provisorischen Ersatz.  
• dass der Unternehmer die jeweils gül tigen Fahrpläne erstellt und aushängt. 
Die Aufgabenträger können Vorgaben für das Layout der Aushänge machen. 
Die Fahrplanaushänge sind üblicherweise im Fomat DIN A3 (quer) anzuferti-
gen. 
(2) Die Aufgabenträger behalt en sich vor, die Fahrplanaushänge an den Haltestellen 
zu überprüfen. Fehlende, beschädigte (nic ht lesbaren), unvollständige oder 
falsche Fahrplanaushänge si nd innerhalb eines Ta ges nach Bekanntwerden 
durch das Unternehmen zu ersetzen. 
1.7. Außenkommunikation 
1.7.1. Marketing und Medienarbeit 
Marketing und Medienarbeit er folgen durch die Aufgabenträger , soweit es sich nicht 
um rein betriebliche Belange handelt. 
1.7.2. Beschwerden / Fundsachen 
(1) Beschwerden zum laufenden Betri ebsgeschehen und zum Verhalten des 
Fahrpersonals sind vom Unternehmer in nerhalb einer Woche direkt an den 
Kunden zu beantworten. Die Aufgabent räger erhalten eine Kopie des 
Schriftverkehrs. 
(2) Beschwerden zu grundsätzlichen  Fragen und zur Planun g werden von den 
Aufgabenträgern beantwortet. 
(3) Beschwerden, die beim jeweils ander en Partner eingehen werden umgehend mit 
Abgabenachricht an den Beschwerdeführer weitergeleitet. 
(4) Der Umgang mit Fundsachen erfolgt nach den Gemeinsamen 
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV unter Beachtung 
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

17
2. Qualitätsmanagement 
2.1. Erhebungsverfahren und Anreizsystem 
2.1.1. Grundsätzliches 
Wichtiger Hinweis: Die externen Kosten der nac hfolgend aufgeführten Erhebungen 
und deren Auswertungen tragen die Aufgabenträger und der  Unternehmer jeweils 
hälftig. Die Höhe der Kosten kann bei den Aufgabenträgern erfragt werden. 
(1) Die Maluszahlungen, die ggf. aus der  Anwendung des Anreizsystems folgen, 
werden dem Unternehmer einmal jährlich von den Aufgabenträgern in Rechnung 
gestellt.  
(2) Zum Qualitätsmanagement ist eine vert ragliche Vereinbarung zwischen dem 
Unternehmer und den Aufgabenträgern abzu schließen. In dieser können weitere 
Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Qualitätskriterien vereinbart werden.  
(3) Die jährliche Malusmasse beträgt 3%  der Einnahmen des Linienbündels nach 
dem Einnahmenaufteilungsverfahren des RMV. 
 
Erläuterungen zu Wirkweise und Aufbau des Anreizsystems: 
Kernelemente des Anreizsystems sind die Pünktlichkeitsüberwachung nach 
Kapitel 2.1.2 und die Kundenbefragungen  nach Kapitel 2.1.3. Hinzu tritt eine 
Erfassung der Tarifkenntnisse des Fahrpersonals  ( Æ Kapitel 2.1.4) über 
gesondertes Erhebungspersonal. 
Durch das Verkehrsmanagementsystem (VMS) ist eine ständige 
Pünktlichkeitsüberwachung des Linienverkehres gegeben. Die 
Pünktlichkeitsüberwachung nach Kapitel 2.1.2 und die sich dara us ableitenden 
Malusregelungen wirken daher durchgängi g während der gesamten 
Konzessionslaufzeit. 
Bei den Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3 hingegen muss im ersten 
Betriebsjahr der für die Bewertung des  Erfolges des Betreibers notwendige 
Akzeptanzwert erst noch ermittelt we rden. Dementsprechend können für das 
erste Betriebsjahr keine Malu sregelungen aus den Ergebnissen der 
Kundenbefragungen abgeleitet werden.  
2.1.2. Pünktlichkeitsüberwachung 
(1) Es erfolgt eine ständige Pünktlichk eitsüberwachung durch das auf allen 
eingesetzten Fahrzeugen installierte Verkehrsmanagmentsystem (VMS).  
Definitionen:  
In Abstimmung zwischen dem  Unternehmer, dem Infras trukturunternehmen und 
den Aufgabenträgern werden für jedes Linienbündel Messpunkte  zur Bewertung 
des erreichten Pünktlichkeitsgrades definiert. 
Abfahrten an den genannten Messpunkten gel ten ab einer Verspätung von mehr 
als 3 Minuten oder bei einer Verfrühung als unpünktlich.

18
(2) Der Unternehmer gewährleistet im J ahresmittel einen Anteil von „pünktlichen 
Abfahrten“ an den Messpunkten von mind. 90,0%. Wird von diesem Wert um - 
2,0 Prozentpunkte abgewichen, so bleibt dies ohne Au swirkungen. Jede weitere 
Unterschreitung des Wertes führt je  angefange 0,1 Prozentpunkte zu einer 
Maluszahlung in Höhe von 1/50  der verfügbaren Malusmasse nach Kapitel 
2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird auf 40% der verfügbaren Malusmasse 
nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.   
(3) Sollte sich während der  Konzessionslaufzeit heraus stellen, dass aufgrund vom 
Unternehmer nicht verschuldeter Ereignisse oder Begebenheiten die 
vorgegebenen Fahrplanzeiten regelmäßig nicht einzuhalten sind, hat der 
Unternehmer dies den Auf gabenträgern unverzüglich schriftlich zu melden. Ggf. 
erfolgt dann eine Anpassung des Fahrplans.  Für den Zeitraum von der Meldung 
bis zur erfolgten Nachbesserung des F ahrplans wird das Qualitätsmerkmal 
Pünktlichkeit für die betroffenen Fahrten nicht gewertet.  
2.1.3. Kundenbefragung  
(1) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der 
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,1% vom 
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die 
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine 
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen ü bers Jahr berücksichtigt. Es werden 
nur Fahrgäste befragt, die in den Bu ssen angetroffen werden und die angeben, 
den Bus mindestens einmal pro Woche zu benutzen.  
(2) Die befragten Fahrgäste werden aufgefordert, den Betrieb auf der 
vertragsgegenständlichen Linie mit Schu lnoten von 1 bis 6 bezüglich der 
folgenden Merkmale einzeln zu beurteilen: 
ƒ Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Betriebs; 
ƒ Zustand der Fahrzeuge (Sauberkeit und Schadensfreiheit); 
ƒ Freundlichkeit und Kundenorientierung des Fahrpersonales. 
(3) Die befragten Fahrgäste werden absch ließend dazu aufgefordert die drei 
Beurteilungsmerkmale nach ihrer Wert igkeit zu ordnen (Festlegung einer 
Rangfolge: 1., 2., 3.). In der Auswer tung wird diese Ra ngfolge durch eine 
entsprechende Gewichtung berücksichtigt (Rang 1: Gewichtung 3, Rang 2: 
Gewichtung 2; Rang 3: Gewichtung 1). 
(4) Die Aufgabenträger  haben das Recht im Rahmen der Befragung zu statistischen 
und marktforscherischen Zwecken weitere Fragen zum vertragsgegenständ-
lichen Verkehr zu erfassen.   
(5) Die im ersten Betriebsjahr zwisc hen der Betriebsaufnahme und Jahresende 
durchgeführten Kundenbefragungen dienen der  Ermittlung des zukünftig zu 
erfüllenden Akzeptanzwertes. Der in dies er Zeit bei den Befragungen ermittelte 
Zufriedenheitswert (= Gesamtnote über die drei erhobenen Ausprägungen nach 
Abs. (2) unter Berücksichtigung der ermittelten Wertigkeit/Gewichtung nach Abs.

19
(3)) wird als sogenannter „Akzeptanzwe rt“ für die gesamte restliche 
Vertragslaufzeit festgelegt.     
(6) Ab dem zweiten Betriebsjahr wird somit vom Auftragnehmer erwartet, dass bei 
den beschriebenen Kundenbefragungen insgesam t ein Zufriedenheitswert in 
Höhe des im ersten Be triebsjahr gemäß Abs. (5) ermittelten Akzeptanzwertes 
erreicht wird. Wird von diesem Wert um  - 0,2 Notenpunkte abgewichen, so bleibt 
dies ohne Auswirkungen. Jede weitere Unterschreitung des Wertes führt dann je 
angefangenen 0,1 Notenpunkten zu einer Ma luszahlung in Höhe von 2/25 der 
verfügbaren Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird 
auf 50% der verfügbaren Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt. 
2.1.4. Tarifkenntnisse des Fahrpersonals 
(1) Es werden Testfragen verwendet. Die Erhebungen werden zwischen 6 und 22 
Uhr durchgeführt. Je erfasster Fahrt wird dem Fahrpersona l eine zufällig 
gewählte Testfrage gestellt.  
(2) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der 
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,5% vom 
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die 
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine 
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen übers Jahr berücksichtigt.  
(3) Vom Fahrpersonal wird erwartet, dass auf 80% der gestellten Testfragen eine 
zutreffende Auskunft erteilt wird. Wird von diesem Wert um weniger als 5,0 
Prozentpunkte abgewichen, so  bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere 
Unterschreitung des Wertes führt je  ganzem angefangenem Prozentpunkt zu 
einer Maluszahlung in H öhe von 1/50 der verfügbaren B onus- bzw. Malusmasse 
nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Maluszahlung wird auf 10% der verfügbaren 
Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt. 
2.2. Sonstige Maluszahlungen 
Für folgende Vorfälle sind pro Vorfall Maluszahlungen des Unternehmers an die 
Aufgabenträger zu leisten: 
 
- Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen gemäß Kapitel 
1. entspricht (€ 100), 
- Ausfall einer Fahrt, soweit der Ausf all vom Unternehmer zu vertreten ist 
(€ 200), 
- Verfrühte Abfahrt an Haltestellen (€ 200), 
- Einsatz von Fahrpersonal, das ni cht den Anforderungen gemäß Kapitel 
1.2. entspricht (€ 50) , 
- Telefonieren des Fahrpersonals mit einem Mobiltelefon während der 
Fahrt (€ 50), 
- Nichterfüllung der Berichtspf lichten (je angefangene Woche € 50),

20
- Beklebung von Bussen, die nicht den Regelungen gemäß Kapitel 1.1.2. 
entspricht (€ 50). 
3. Fahrgeldeinnahmen 
(1) Die kassentechnischen Einnahmen ei nes jeden Monats sind bis zum Ende des 
Folgemonats – vorzugsweise auf elek tronischem Weg - an die Aufgabenträger 
zu melden. Sie sind für den Monat zu melden, in dem sie kassentechnisch 
anfallen. 
(2) Der Unternehmer lässt sich die ka ssentechnischen Einnahmen eines jeden 
Kalenderjahres durch einen Wirtschaftsprüfer testie ren und legt das Testat den 
Aufgabenträgern bis spätestens 31. März des Folgejahres vor.  
(3) Die Zuscheidung der Einnahmen nach der verbundweiten Einnahmenaufteilung 
erfolgt durch die Aufgabenträger bis zu m 31. März des zweiten nachfolgenden 
Kalenderjahres. 
(4) Die Aufgabenträger leis ten dem Unternehmer unterj ährige Abschlagszahlungen. 
Genaueres ist in einer Vereinbar ung zwischen dem Unternehmer und den 
Aufgabenträgern zu regeln.  
4. Vertragliche Vereinbarung 
Zur genaueren Regelung der unter Kapitel 1.  – 3. aufgeführten Punkte ist eine 
vertragliche Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern und dem Unternehmer 
über die Laufzeit des jeweiligen Linienbündels zu schließen.  
 
>>>>> Anhang A-5 (Verbundeinheitliche Mindests tandards für Busse) entfällt, da 
entsprechende aktualisierte Angaben in Kapitel 13.2. enthalten sind.

anlage 2

125634 Zeichen

ÐÏࡱá>þÿ	êìþÿÿÿæçèéÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Á5@	ð¿÷ÌbjbjÏ2Ï2.Ú­X­X“^ÿÿÿÿÿÿˆ¤¤¤¤ôôôîîî8Èî$ìî” 2ŒôŒô"®ô®ô®ôûõûõûõuwwwwww$L!Rž#›9ôûõÙõ"ûõûõûõ›¤¤®ô®ô+Ôaaaûõ8¤8®ôô®ôuaûõua$a…Üô…®ô€ô@“õ`¬Çî3ûX…©Ìê0 …`$‹ûº`$…¤¤¤¤`$ô…$ûõûõaûõûõûõûõûõ››ÄuÌxÄuEÌxListe der Stellungnahmen zum Änderungsverfahren Nahverkehrsplan (Stand: 29.5.2007)
Anlage 2 
Anhörungsberechtigte/rTextbezug
ÄnderungStellungnahmeVorgehenPRO BAHNS. 5, Linienbünde-lung Strab1.1. Rechtsgrundlage der Linien-bündelung Straßenbahn sollte erläutert werden.Linienbündelung Straßenbahn ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.S. 13 – 15, VMS1.2. Einbeziehung Daten SPNV in das VMS.NVP macht Vorgaben zu lokalen Linien. Einbeziehung der SPNV-Daten in das VMS wird unabhängig vom NVP angestrebt.S. 18, Kunden-befragung1.3. Aufnahme weiterer Merkmale in die Kundenbefragung.Keine Berücksichtigung. Mit der Aufnahme weiterer Merkmale wird die Befragung überfrachtet, die wichtigsten Merkmale werden erfasst.Fahrgastbeirat DADINAS. 1, Kapitel 11.3.12.1. Übernahme des verkürzten Linienweges und Ausweitung der Bedienung bei Linie AIRKeine Berücksichtigung. Wird bei der nächsten Fortschreibung des NVP geprüft. Gutachten zu Flugverkehren wird mit dem RMV erarbeitet.S. 1, Kapitel
11.3.12.2. Übernahme des verlängerten Linienweges und Ausweitung Nachtverkehr bei Linie O.Der verlängerte Linienweg wird aufgenommen, die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.3. Verlängerung bis Arheilgen Bahnhof 
gemäß VEP Darmstadt bei Linie R.Maßnahme ist bereits im NVP enthalten unter „Weiterzuverfolgenden Maßnahmen“.S. 1, Kapitel
11.3.12.4. Überprüfung Betriebsbeginn bei Linie 5513. Keine Berücksichtigung. Die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.5. Veränderung Betriebsende bei
Linie 5515.Keine Berücksichtigung. Die Ausweisung einzelner Fahrten ist für den NVP zu detailliert.S. 1, Kapitel
11.3.12.6. Übernahme der neuen Linien-nummern bei diversen Linien. Keine Berücksichtigung. Wird bei der nächs-ten Fortschreibung des NVP aktualisiert.S. 6, 1.1.2. (2)2.7. Maximal 20% der Sitzplätze dürfen von Beklebung beeinträchtigt sein.Keine Berücksichtigung. Regelung wäre zu kompliziert und schwer zu überprüfen. S. 6, 1.1.2. (3)2.8. Anzahl der Aufkleber nicht beschränken.Keine Berücksichtigung. S. 7, 1.1.4. M72.9. Mindestvolumen Abfalbehälter vorgeben.Keine Berücksichtigung. Vorgabe zu detailliert.S. 8, 1.1.4. M102.10. 80% EURO 5 nach 2 Jahren, 100% nach 4 Jahren.Keine Berücksichtigung. Verschärfung der Vorgaben nicht gewollt.S. 8, 1.1.5. (1)2.11. Ausrüstung Solobusse im Stadt-verkehr mit 3 Doppeltüren.Keine Berücksichtigung. S. 8, 1.1.5 (2)2.12. 2 Doppeltüren besser als 1 Einfach- und 1 Doppeltür.Keine Berücksichtigung. Kann ggf. linien-spezifisch umgesetzt werden.S. 9, 1.1.7. (1)2.13. Werbefelder auf Fahrzeugen bei Erfassungsbogen abfragen.Keine Berücksichtigung. Erfassung der Werbefelder nicht notwendig.S. 9, 1.2.2. (1)2.14. Kontrolle/Nachweis  der „angemessenen“ Beherrschung der deutschen Sprache.Keine Berücksichtigung. Geht über Kunden-befragung und Tarifkenntnis des Fahrperso-nals in die Bewertung ein.  S. 12, 1.3.2. (1)2.15. Tarifzuschlag bei Barverkauf, wenn Automaten an der Haltestelle vorhanden sind.Keine Berücksichtigung. Umsetzung im RMV nicht möglich und nicht praktikabel.S. 12, 1.3.2 (3)2.16. Limitierung der Banknotenakzeptanz auf max. 50 ¬ .Keine Berücksichtigung. Es gelten die Beförderungsbedingungen des RMV (¬  20).S. 13, 1.3.6. (1)2.17. Keine Festlegung auf Fahrgastflussprinzip.Keine Berücksichtigung. Vorrang der Fahrgeldsicherung.S. 15, 1.5. (1)2.18. Definition der Mindeststandards von Ersatzhaltestellen.Keine Berücksichtigung. Mindeststandards sind gesetzlich geregelt.S. 16, 1.6. (1)2.19. Freie Fahrplanaushänge für andere ÖPNV-Informationen nutzen.Dies wird auch ohne Vorgabe im NVP bereits praktiziert.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFahrgastbeirat DADINAS. 18, 2.1.2. (2)2.21. Revision der Pünktlichkeitswerte.Keine Berücksichtigung. Dies wird erneut geprüft, wenn mehr Erfahrungen mit dem System vorliegen.HEAG mobilo GmbHS. 1, Kapitel
11.3.13.1. Straßenbahnanbindung Ostbahnhof
aufnehmen.Wird in Tabelle 23 des NVP (Weiterzuverfol-gende Maßnahmen) aufgenommen.S. 1, Kapitel
11.3.13.2. Prüfung der Weiterführung der Linie 3 zur Cambrai-Fritsch-Kaserne nach Umwandlung zu Wohngebiet.Keine Berücksichtigung. Planerische Prüfung durch die Stadt Darmstadt, ggf. Berücksich-tigung bei der nächsten Fortschreibung des NVP.S. 1, Kapitel
11.3.13.3. Prüfung  Anbindung der Heimstät--tensiedlung an das Straßenbahnnetz.Keine Berücksichtigung. Planerische Prüfung durch die Stadt Darmstadt, ggf. Berücksich-tigung bei der nächsten Fortschreibung des NVP.S. 5 – 9, 1.1.3.4. Ersetzen Begriff „Fahrzeuge“ durch „Busse“.Keine Berücksichtigung. Ggf. kann bei der nächsten Fortschreibung des NVP eine genauere Differenzierung nach Bus und Straßenbahn getroffen werden.S. 6, 1.1.2. (2)3.5. Keine Abstimmung der Werbean-bringungen mit den Aufgabenträgern.Keine Berücksichtigung. Die genaue Abwick-lung kann vertraglich geregelt werden.S. 7, 1.1.4. M83.6. Pflege der Ansagen und Anzeigen muss technisch über VMS erfolgen. Wird berücksichtigt. Unternehmer soll aber Texte liefern. S. 8, 1.1.4. M93.7. Aufnahme von Außenlautsprechern.Wird berücksichtigt.S. 10, 1.2.3. (1)3.8. Anzahl Fachtrainer freigeben.Wird teilweise berücksichtigt. Es zählen nur die im entsprechenden Linienbündel ein-gesetzten Fahrer.S. 12, 1.3.2. (1)3.9. Fahrscheinverkauf über Drucker nur bei Buslinien, nicht bei Straßenbahn.Wird berücksichtigt.S. 14, 1.4. (7)3.10 Keine Unterrichtung der Aufgabenträger durch die VLZ.Keine Berücksichtigung. Information ist für Aufgabenträger wichtig, z. B. beim Auskunft geben. Genaueres kann vertraglich geregelt werden. S. 14, 1.4. (19)3.11. Vorlauf von 14 statt 10 Tagen.Wird berücksichtigt.S. 18, 2.1.2. (2)3.12. Pünktlichkeitswert von 90% zu hoch, RMV fordert nur 80%.Keine Berücksichtigung. Auch der RMV gibt bei seinen Ausschreibungen 90% vor.Landkreis AschaffenburgS. 4, Linien-bündelung4. Laufzeit Linien K 53/K 54 voraussichtlich bis Dezember 2012,  bayerischen Streckenanteil wegen getrennter Konzessionen in Klammern setzen.Wird berücksichtigt.Fa. SchüßlerS. 3, Linien-bündelung5. Konzession Linie PS bei Fa. Schüßler, Laufzeit bis Dezember 2009Wird berücksichtigt. Linie PS wird dann zum Dezember 2013 dem Bündel Ried zugeordnet.Fa. KirchmeyerS. 1 – 5, Kapitel
13.1.6.1. Frage wie die Linienbündel vergeben werden.Über die Form der Vergabe werden im NVP keine detaillierten Angaben getroffen.6.2. Möglichkeit des Einsatzes von älteren Fahrzeugen.Siehe Punkt 7.12.6.3. Konzept Linienbündel Groß-Umstadt.Zurzeit wird von einer Beibehaltung des heutigen Bedienungskonzeptes ausgegangen. 
Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. WinzenhölerS. 6, 1.1.2 (1)7.1. Keine Vorgabe „weiße“ Fahrzeuge. Keine Berücksichtigung, um eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten.S. 6, 1.1.2 (2)7.2. Keine Abstimmung der Werbung mit Aufgabenträgern.Siehe Punkt 3.5.S. 7, 1.1.4 M17.3. Einsatz von Hochbodenfahrzeugen in Abstimmung mit Aufgabenträgern.Teilweise Berücksichtigung. Für Linien mit speziellen Anforderungen (z. B. Flughafenver-kehr) ist der Einsatz von Hochbodenfahrzeugen ausnahmsweise in Abstimmung mit den Aufgabenträgern möglich. S. 7, 1.1.4. M27.4. Einstiegshöhen statt 340/270 mm 
360/300 mm
Wird berücksichtigt. Es wird die RMV-Regelung übernommen (Absenkbarkeit der Einstiegskante um 60 – 80 mm aus der Fahrstellung von 300 bis 360 mm).S. 7, 1.1.4. M37.5. Rollstuhlrampe muss nicht im Innenbereich angebracht werden.Wird berücksichtigt.S. 7, 1.1.4. M77.6. Klimaanlagen nur bei 60 % der Fahrleistungen, keine Vorgabe Klima-anlage Fahrerplatz, Wird teilweise berücksichtigt. Klimaanlage Fahrerplatz wird nur für Neufahrzeuge gefor-dert. Klimaanlagen für 60% der Fahrleistungen für die ersten 4 Jahre der Bündellaufzeit, dann 80%.
S. 7, 1.1.4. M77.7. 1 Abfallbehälter pro Fahrzeug reicht aus.Keine Berücksichtigung.S. 7, 1.1.4. M87.8.  Alternative VMS-Lösungen durch die Vorgabe von Schnittstellen zulassen bzw. Betreib und Finanzie-rung VMS durch Aufgabenträger.Keine Berücksichtigung. Nur VMS der HEAG mobilo kann alle Anforderungen der Aufgaben-träger erfüllen. Bei eigenwirtschaftlichen Ver-kehren Finanzierung VMS durch Unternehmer. S. 7, 1.1.4. M87.9. Haltestellenanzeige soll wie beim RMV geregelt werden, eine Anzeige pro Fahrzeug reicht aus.Keine Berücksichtigung. S. 8, 1.1.4. M107.10. Beschränkung auf Euro 2 statt Euro 3, Staffelung der Euro 5-Norm auf 40/60 % statt 50/80%.Teilweise Berücksichtigung. Euro 2 kann für die ersten 4 Jahre eingesetzt werden, für die zweiten 4 Jahre nur für 5% der Fahrleistungen, Staffelung Euro 5 40/70%.S. 8, 1.1.5. (1)7.11. Schülerfahrten auf Stadtlinien nur zu 60/40% mit 4-türigen Gelenk-bussen.Keine Berücksichtigung. Einheitliche Bedienung im Stadtverkehr mit 4-türigen Bussen.S. 9, 1.1.6.7.12. Fahrzeugalter auf 15 statt 12 Jahre begrenzen, Durchschnittalter max. 9 statt < 8 Jahre.Teilweise Berücksichtigung. Höchstalter 14 Jahre für 5% der Fahrleistungen, Freigabe Euro 2 für 5% der Fahrleistungen für die zweiten 4 Jahre.S. 9, 1.2.1 7.13. Namensschilder nicht vorgeben, da z. B. Probleme bei Fahrerinnen.Nicht berücksichtigt.S. 10, 1.2.3 (2)7.14. Ausstellung Zertifikat durch RMV-Fachtrainer?Die Zertifikate können durch die Fachtrainer
ausgestellt werden. Erläuterung im NVP.S. 10, 1.2.3 (4)7.15. Nennung der Kosten für BOStrab-Schulungen.Keine Berücksichtigung im NVP, Kosten können erfragt werden.S. 11, 1.2.47.16. Bei Tariftreue Sicherstellung der Arbeits- und Pausenzeiten aufnehmen.Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 11, 1.3.1 (5)7.17.Bei Mitnahme von Fahrrädern unternehmensspezifische Regelung einführen.Keine Berücksichtigung, da sonst keine einheitliche Regelung.S. 11, 1.3.1 (6)7.18. Zwischenausstieg nach 20 Uhr führt zu Problemen bei Pünktlichkeit.Keine Berücksichtigung. Im Abendverkehr sollte es keine Probleme geben.S. 12, 1.3.47.19. Sammelbestellung von Notfahrkarten über die Aufgabenträger.Keine Berücksichtigung. Fahrkarten sind Angelegenheit des UnternehmersAnhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. WinzenhölerS. 15, 1.5. (1)7.21. „ Angemeldete Demonstrationen“ streichen.Wird berücksichtigt.S. 16, 1.6 7.22. Zentrale Produktion von Aus-hangfahrplänen mit Kostenbeteiligung der Unternehmen zulassen.Wird berücksichtigt.S. 16. 1.7.17.23. Marketing soll bei eigenwirt-schaftlichen Konzession durch den Unternehmer erfolgen.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.1.1. (3)7.24. Malusmasse anders definieren. Es gibt keinen Bonus.Wird berücksichtigt. Einführung einer Bonus-masse (1/4 der Malusmasse).S 17, 2.1.1. 7.25. Revision des Qualitätsmanage-ments nach 4 Jahren.Siehe Punkt 2.22.S. 17, 2.1.2.7.26 Bei vom Unternehmer nicht zu verantwortender Verspätung keine Sanktionierung.Wird berücksichtigt für nicht planbare Betriebsstörungen.S. 19, 2.2.7.27 Telefonieren mit Headset erlaubt? Nutzung betrieblicher Kommunika-tionseinheiten gestatten.Keine Berücksichtigung. Es gelten die gesetz-lichen Regelungen. S. 20, 3. (2)7.28 Testieren durch Steuerberater oder Rechnungsprüfungsamt gestatten.Teilweise Berücksichtigung. Testierung durch Rechnungsprüfungsamt wird gestattet.RKHS. 6, 1.1.3 (3)8.1. Gilt die dargestellte Kapazitäts-regelung auch für Ausschreibungen?Nein. Gesonderte Regelung in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen mit Zusatz-bestellungen durch die Aufgabenträger.S. 7, 1.1.4 M28.2. Übernahme der RMV-Regelung für Einstiegshöhe auf 360 – 320 mm und Absenkung um 60 – 80 mm,Siehe Punkt 7.4.S. 7, 1.1.4 M8, M98.3. VMS wird wegen Einsatz eines Systembetreibers kritisch gesehen, Situation HEAG mobilo/HEAG mobiBus.Siehe Punkt 7.8. Trennung HEAG mobilo und HEAG mobiBus ist gewährleistet.S. 8, 1.1.4 M108.4. Statt Euro 3 sollte Euro 2 erlaubt sein, um vorhandene Busse länger einzusetzen.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.6. (3)8.5. Fahrzeugdurchschnittsalter sollte mindestens 8 Jahre betragen gemäß RMV-Regelung.Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (2)8.6. Ist der Fachtrainer befugt „Fachkraft im Verkehrsservice“ auszubilden?Siehe Punkt 7.14.S. 11, 1.2.4. (1)8.7. Vorgabe des LHO-Tarifs allein ist nicht ausreichend, da er viel Ge-staltungsspielraum bietet. Überwa-chung durch Aufgabenträger ist notwendig.Siehe Punkt 7.16.S. 15, 1.5 (1)8.8. Demonstrationen sind nicht planbar und sollten nicht aufgeführt werden.Siehe Punkt 7.21.S. 17, 2.8.9. Es gibt nur Malusregelung, keinen Anreiz durch Bonusregelung. Für Ausschreibungen ist dies nicht praktikabel.Siehe Punkt 7.24.

S. 17/18, 2.1.28.10. Statt Verspätungswert 3 Min. insbesondere in den Verkehrsspitzen 5 Min. vorgeben.
Keine Berücksichtigung. 3 Min. entspricht den Vorgaben des RMV.S. 11, 1.3.1. (6)8.11. Zwischenausstieg nach 20 Uhr kann ein Verspätungsgrund sein.Siehe Punkt 7.18.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenHEAG mobiBusS. 5 – 9, 1.1.9.1. Ersetzen Begriff „Fahrzeuge“ durch „Busse“.Siehe Punkt 3.4.S. 6, 1.1.2. (2)9.2. Keine Abstimmung der Werbean-bringungen mit den Aufgabenträgern, RMV-Regelung übernehmen.Siehe Punkt 3.5. RMV-Regelung sieht eben-falls Abstimmung mit Aufgabenträgern vor und untersagt jegliche Fensterbeklebung.S. 6, 1.1.2. (3)9.3. Statt Format DIN A 2 max. Format DIN A 3 vorgeben.Keine Berücksichtigung.S. 6, 1.1.3. (3)9.4. Kann entfallen, da im PBefG geregelt.Keine Berücksichtigung.S. 7, 1.1.4. M19.5. Zulassung von Hochflurbussen in Ausnahmefällen in Abstimmung mit den Aufgabenträgern.Siehe Punkt 7.3.S. 7, 1.1.4. M29.6. Einstiegshöhen gemäß RMV-Regelung bis max. 360 bzw. 300 mm.Siehe Punkt 7.4.S. 7, 1.1.4. M79.7. Klimaanlagen nur bei 50% für die ersten 4 Jahre, dann 80%, keine Vorgabe Klimaanlage Fahrerplatz.Siehe Punkt 7.6.S. 7, 1.1.4. M79.8. Bei VDV-Schrift Zusatz „in der jeweils gültigen Form“. Wird berücksichtigt.S. 7, 1.1.4. M109.9. Statt Euro 3 sollte Euro 2 erlaubt sein, um vorhandene Busse länger einzusetzen. Staffelung der Euro 5-Norm auf 30/50% statt 50/80%.Siehe Punkt 7.10.S. 8, 1.1.6. (1)9.10. Max. Fahrzeugalter im Schülerverkehr auf 15 statt 12 Jahre setzen.Siehe Punkt 7.12.S. 8, 1.1.6. (2)9.11. Keine Festlegung Durchschnitts-alter der Busse und keine Berichts-pflicht.Keine Berücksichtigung.S. 10, 1.2.3. (1)9.12. Ab 100 Mitarbeiter nur 5 Fach-trainer vorsehen.Siehe Punkt 3.8.S. 10, 
1.2.3. (12)9.13. Vergabe der Zertifikate durch Fachtrainer.Siehe Punkt 7.14.S. 11, 1.2.4. (1)9.14. Bindung an Vergütungs- und Manteltarifvertrag LHO, Verbot der Aushebelung durch unternehmens-interne Maßnahmen.Siehe Punkt 7.16.S. 11, 1.3.1. (5)9.15. Generelle Freigabe der Fahrradmitnahme problematisch, unternehmensinterne Regelung in Abstimmung mit den Aufgabenträgern.Siehe Punkt 7.17.S. 15, 1.5. (1) 9.16. Kurzfristige Störungen wie Um-züge sollen als nicht planbare Störungen angesehen werden. Keine Berücksichtigung.S. 15, 1.5. (2)9.17. Notbedienung kann nur „unter den den Bedingungen des ordnungs-gemäßen und sicheren Betriebs“ gewährleistet werden.Wird berücksichtigt.S. 16, 1.7.1.9.18. Marketing soll bei eigenwirt-schaftlichen Konzession durch den Unternehmer erfolgen.Siehe Punkt 7.23.S. 16, 1.7.2. (1)9.19. Beschwerdebearbeitung erfolgt durch Unternehmer, keine Kopien an Aufgabenträger, außer bei Beschwer-den, die bei den Aufgabenträgern eingegangen sind.Keine Berücksichtigung.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenHEAG mobiBusS. 17, 2.1.1.9.21. Auch Bonuszahlungen vorsehen.Siehe Punkt 7.24.S. 17, 2.1.2. (1)9.22. Bei vom Unternehmer nicht zu verantwortender Verspätung keine Sanktionierung.Siehe Punkt 7.26.S. 17, 2.1.2. (2)9.23. Pünktlichkeitswert von 80% statt 90% vorgeben gemäß RMV-Regelung.Siehe Punkt 3.12.S. 20, 3. (2)9.24. Testieren durch Steuerberater oder Rechnungsprüfungsamt gestatten.Siehe Punkt 7.28.Spahn & RothAllgemein10.1. Verkehrsunternehmen im Vorfeld nicht einbezogen, Anhörungsfrist zu kurz, Kostensteigerungen durch Qualitätsvorgaben.Zur Kenntnis genommen. Informationsge-spräch mit Verkehrsunternehmen wird durchgeführt.S. 6, 1.1.2. (1)10.2. Gegen einheitlich weiße Fahr-zeuge, um eine eigene Firmenidentität zu gewährleistenSiehe Punkt 7.1.S. 6, 1.1.2. (2)10.3. Beschränkung der Werbe-anbringungen senkt die Einnahmen der Unternehmen.Keine Berücksichtigung.S. 6/7, 
1.1.4. M1/M210.4. Vorgabe Niederflurigkeit und Absenkvorrichtung ist nicht sach-gerecht im Schülerverkehr.
 Keine Berücksichtigung.


S. 7, 1.1.4. M310.5. Rollstuhlrampen auch im Außenbereich erlauben.Siehe Punkt 7.5.S. 7, 1.1.4. M710.6.Klimaanlagen sollten nicht für alle Verkehre pauschal gelten.
Siehe Punkt 7.6.


S. 7, 1.1.4. M810.7. Erhebliche Kosten durch VMS und Förderung einer Monopolstellung.Siehe Punkt 7.8.
S. 8, 1.1.4. M1010.8. Einsatz von älteren Fahrzeugen im Schülerverkehr nicht möglich,.
50%-Anteil von Euro-5-Fahrzeugen in den ersten 4 Jahren nicht sinnvoll. Euro 3 – Norm zu hoch. Hohe Kosten durch die gestellten Anforderungen.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.6. (1)10.9. Keine Begrenzung Fahrzeugalter auf 12 Jahre.Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (4)10.10. Für die Schulung BOStrab und VMS sollen unabhängige Aus- und Weiterbildung möglich sein.Keine Berücksichtigung, da die Verkehrs-situation in Darmstadt maßgebend ist..S. 17-20, 2.10.11. Das bisherige Qualitätsmanage-mentsystem reicht aus, neues System bringt erhebliche Kosten.Keine Berücksichtigung.S. 4, Linien-bündelung10.12. Linienbündel Babenhausen bis Dezember 2011 verlängern wegen Linienbündel Bachgau. Teilweise Berücksichtigung. Vergabe Linien-bündel Babenhausen (incl. Linien K 53 und K 54) Dezember 2008 bis Dezember 2012.Fa. HAVS. 1, 
Kapitel 11.3.111.1. Ausweitung Sonntagsverkehr auf Linie K 56 nicht bedarfsgerecht. Teilweise Berücksichtigung. Ausweitung Sontagsverkehr wird nicht zwingend vor-gegeben („ggf.“).S. 1, 
Kapitel 11.3.111.2. Wochenendverkehr K 58 nicht bedarfsgerecht.Keine Berücksichtigung, da Wochenendverkehr nicht zwingend vorgegeben ist.S. 2, 13.1.
2. Absatz11.3. Qualitätskontrolle bei eigenwirt-schaftlichen Verkehren muss von den Aufgabenträgern finanziert werden.Keine Berücksichtigung, da z. B. Kosten bei eigenwirtschaftlichen Verkehren vom Unternehmen zu tragen.Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenFa. HAVS. 7, 1.1.4. M811.5. Übergangsfrist zur technischen Umsetzung notwendig. Keine Berücksichtigung, da dies mit den Unternehmen individuell vereinbart werden kann.S. 7, 1.1.4. M1011.6. Vorgabe Euro 2 – Norm für Verstärkerbusse etc.Siehe Punkt 7.10.S. 8/9, 1.1.611.7. Fahrzeughöchstalter auf 15 Jahre und Durchschnittsalter auf 10 Jahre heraufsetzen. Siehe Punkt 7.12.S. 10, 1.2.3. (1)11.8. genaue Definition der Ausbildung des Fahrpersonals fehlt.Keine Berücksichtigung. Genauere Angaben können vom RMV oder den Aufgabenträgern geliefert werden.S. 10, 1.2.3. (4)11.9. Forderung nach Schulung BO Strab zweifelhaft, gilt dies auch für Befahrung Luisenplatz?Keine Berücksichtigung. Vorgelegte Formulierung ist eindeutig. S. 12, 1.3.4.11.10 Notfahrkarten nicht praxisgerecht, schneller Austausch des Druckers besser.Keine Berücksichtigung. Formulierung im NVP entspricht der RMV-Regelung.S. 13-15, 1.4.11.11. Kostenübernahme VMS muss geklärt werden.Keine Berücksichtigung, da NVP vor allem für eigenwirtschaftliche Verkehre gilt.S. 15, 1.5. (2)11.12. 30 Minuten Reaktionszeit ist nicht immer einzuhalten.Keine Berücksichtigung.S. 16, 1.6. (2)11.13. Zeitspanne von einem Tag zu kurzfristig.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.11.(3)11.14. Reduzierung der Malusmasse und Einführung einer Bonusmasse.Siehe Punkt 7.24.S. 17, 2.1.2. (1)11.15. Verspätung größer als 3 Minuten ansetzen.Siehe Punkt 8.10.S. 17, 2.1.2. (3)11.16. Auswertung der Pünktlichkeits-werte bezüglich Verschulden des Unternehmens.Siehe Punkt 7.26. Muss nicht detailliert im NVP geregelt werden.S. 18, 2.1.3.11.17. Festlegung, wie viele Erhe-bungen durchgeführt werden sollen, Kostenübernahme durch Aufgaben-träger.Keine Berücksichtigung. Stichprobe der Erhe-bungen ist genannt, Finanzierung erfolgt zu je 50% durch die Aufgabenträger und das Unternehmen.S. 19, 2.2.11.18. Beträge sind überhöht.Keine Berücksichtigung. Beträge sind angemessen.Hess. Landesamt f.
Straßen- und Ver-kehrswesenS. 5, 13.1.
Linienbündel Strab12.1. Linienbündelung Straßenbahn in
dieser Form sinnvoll?Keine Berücksichtigung. Linienbündelung Straßenbahn ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.S. 5-20, 
Kapitel 13.2.12.2. Qualitätsvorgaben für NVP als Rahmenplan sehr detailliert. Ggf. als Anlage zum NVP aufnehmen.Die DADINA hat sich für eine Aufnahme der Qualitätsanforderungen in den NVP entschie-den. Dies kann bei der nächsten Fortschreibung des NVP erneut geprüft werden. S. 1, 
Kapitel 11.3.112.3. Formulierung bei L-10, L-11, L-29 verknüpft Bus- und Straßenbahnbe-trieb, eindeutiger formulieren.Wird berücksichtigt. Es war nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bus- und Straßen-bahnbetrieb intendiert.
Liste der Stellungnahmen zum Änderungsverfahren Nahverkehrsplan (Stand: 29.5.2007)


Anhörungsberechtigte/rTextbezugStellungnahmeVorgehenRMVS. 3, Linien-bündelung13.1. Linie 673 heißt zurzeit noch 683.Wird berücksichtigt.S. 6, 1.1.2. (2)13.2. RMV untersagt grundsätzlich Beklebung der Fensterscheiben mit Ausnahme kleiner Seitenscheiben-aufkleber.Keine Berücksichtigung.S. 6, 1.1.2. (3)13.3. Formulierung missverständlich, da noch andere Informationen (z. B. zum erhöhten Beförderungsentgelt) ausgehängt werden müssen.Wird berücksichtigt.S. 6, 1.1.3.13.4. Gelenkbusse sollen bei Überlandlinien des RMV mind. 55 Sitzplätze, Solobusse mind. 40 Sitzplätze haben.Keine Berücksichtigung, da sonst der flexible Buseinsatz zwischen Stadt- und Umlandlinien eingeschränkt wird.S. 7, 1.1.4. M813.5. Optische Anzeige „Wagen hält“ sollte vorgegeben werden, außerdem Hinweis auf erhöhtes Beförderungs-entgelt. Wird berücksichtigt, siehe auch Punkt 13.3.S. 8, 1.1.5. (2)13.6. Gelenkbusse sollen bei Umlandlinien max. 3 Doppeltüren haben.Keine Berücksichtigung, da sonst der flexible Buseinsatz zwischen Stadt- und Umlandlinien eingeschränkt wird.S. 9, 1.1.7. (1)13.7. Fahrzeuge sollten 14 Tage vor Betriebsbeginn gemeldet werden.Keine Berücksichtigung, Meldung zum Betriebsbeginn ist ausreichend.S. 11, 1.2.4.13.8. Tariftreue sollte noch erläutert werden.Keine Berücksichtigung, da Erläuterungstext für NVP nicht notwendig.S. 11, 1.3.13.9. Es sollte die Beteiligung des Unternehmens am Einnahmenauftei-lungsverfahren vorgegeben werden.Wird berücksichtigt. S. 14, 1.4. (5)13.10. Die Daten sollten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.Wird berücksichtigt. S. 14, 1.4. (8)13.11. Die telefonische Erreichbarkeit („rechtzeitig“) sollte genauer definiert werden.Wird berücksichtigt.S. 15, 1.5. (1)13.12. Die Information der Fahrgäste sollte mit den Aufgabenträgern abge-stimmt werden, Ansagen als Informa-tionsmöglichkeit erwähnen. Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 15, 1.5. (2)13.13. Fahrgäste sollten auch über alternative Bedienungen informiert werden.Keine Berücksichtigung, da zu detailliert für NVP.S. 16, 1.6.13.14. Für den Druck der Fahrplanaus-hänge ist RMV-Papier zu verwenden, üblich ist Hochformat.Teilweise Berücksichtigung. Das RMV-Papier wird vorgegeben, die Fahrplanaushänge im DADINA-Gebiet sind im Querformat.S. 16, 1.7.1.13.15. Marketing und Medienarbeit an-ders formulieren und ausführlicher dar-stellen.Teilweise Berücksichtigung. Eine ausführlichere Darstellung ist für den NVP zu detailliert. S. 16, 1.7.2.^uv ¡`	a	

ã
ä
êëÃÄr
s
±²Z[`aÎÏVWÁÂTUéê½¾µïBCFG./­®BC,-£¤| } É Ê j!k!=">"ü"ý"¤#¥#ð#ñ#n$o$úëúëãÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕ¾ÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍÕÍhQoï5CJOJQJ^JaJhQoïCJaJhQoïCJOJQJ^JaJhQoïCJaJhQoï5CJOJQJ^JaJ	hQoï5KS]v€‰— ¡ýý¾*¬ñov:ñv:ñv:âµv:ñ”v:Fœkd$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfÀÌÙÌöÌþþþ¡ªÇ	`	a	b	r	›	
óojójóµjó”jWóojójóµjó”jœkd¾$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$1$7$8$H$If	


&
^
ã
cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd|$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöã
ä
ú
dêcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd:$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöêëìúVÃcWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdø$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÃÄÅÓÚ
$
r
cWojWjWjWµjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd¶$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aör
s
t
‚
‰
º
cWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdt$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö#*LX±cWojWjWjWµjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd2$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö±²³ÁÈZcWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdð$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöZ[\m·cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd®$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö	G`cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdl$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö`abržÎcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd*$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÎÏÐáVcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdè$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöVWXi¨ÁcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd¦	$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÁÂÃÓTcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdd
$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöTUVg¦écWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd"$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöéêëüM½cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdà$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö½¾¿ÑNêcWojWjWW”j$1$7$8$H$Ifœkdž$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöêìî€cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd\
$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö D¦cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd|$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö8´cWojWjWµjW$1$7$8$H$Ifœkdœ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö/rªcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd¼$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöª«¬­®¯cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$IfœkdÜ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¯°±²³´cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdü$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö´µÎØæïcWojWjHµjW”j$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöïð@¢cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd<$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¢£´ÂÉîùBcWojWjWjWµjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd\$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöBCDRY¿FcWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd|$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöFGHV]§.cWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd:$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö./0?pcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdø$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö\­cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd¶$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö­®¯¿BcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdt$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöBCDTzcWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd2$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö‘£Æ,cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdð$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö,-.@Ž£cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd®$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö£¤¥µð| cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdl$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö| } ~  ´ É cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd*$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÉ Ê Ë Ý !j!cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdè$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöj!k!ƒ!š!("="cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd¦$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö=">"K"b"¦"ü"cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdd $$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöü"ý"##$#U#¤#cWojWjWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd"!$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¤#¥#¦#§#Þ#ð#cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdà!$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöð#ñ#ò#ó#$n$cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkdž"$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aön$o$p$q$r$s$cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd\#$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöo$s$t$x$y${$µ$¶$G%H%¡%¢%¾&¿&•'–'þ'ÿ'')()€))È*É*U+V+l,m,$-%-!.".Ž..*/+/«/¬/:0;0Ø0Ù0|1}12222T2U2º2»2>3?3À3Á3V4W4°4±4M5N5ý5þ5§6¨6=<=A?B?¿?À?#@$@­@®@AAÀAÁA.B/Bòêòêæ×Îòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòêòê×ê×êòêòêòêòêòêòêòêòêò×òêòêòêòêòêòêòêhQoï5CJaJhQoï5CJOJQJ^JaJhQoïhQoïCJaJhQoïCJOJQJ^JaJQs$t$u$v$w$x$cWojWjWµjW”j$1$7$8$H$Ifœkd$$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöx$y${$”$ž$¬$µ$caUojUjF=jUj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfœkdØ$$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/PP(ÛŠ!
Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöµ$¶$Æ$Ö$ý$G%cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd–%$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöG%H%I%Y%%¡%cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd¶&$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¡%¢%£%²%ú%¾&cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdt'$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¾&¿&À&Ð&ö&''•'cWojWjG=jG=jG=jWj„Èû$1$7$8$H$If]„Èû$1$7$8$H$Ifœkd2($$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö•'–'—'§'é'þ'cWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkdð($$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöþ'ÿ'((l(&)')cWojWjW=jWjWj$1$7$8$H$Ifœkd®)$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö')()))9)h)€)cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdl*$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö€))‚)’)*È*cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd*+$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÈ*É*Ê*Ú*<+U+cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdè+$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöU+V+W+h+É+l,cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd¦,$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöl,m,n,,Ï,$-cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdd-$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$-%-&-3-’-!.cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd".$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö!.".#.0.x.Ž.cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdà.$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöŽ...¡.Õ./*/cWojWjW=jCjCj„~„‚ÿ$1$7$8$H$If^„~`„‚ÿ$1$7$8$H$Ifœkdž/$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö*/+/,/=/n/«/cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd\0$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö«/¬/­/º/0:0cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd1$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö:0;0<0M0š0Ø0cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdØ1$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöØ0Ù0Ú0ë041|1cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd–2$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö|1}1~1‹1Í12cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdT3$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö222222cWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd4$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö2232=2K2T2cWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfœkdÐ4$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöT2U2e2u2¥2º2cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdŽ5$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöº2»2¼2È2)3>3cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdL6$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö>3?3@3M3¨3À3cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd
7$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÀ3Á3Â3Ô34V4cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÈ7$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöV4W4X4f4ž4°4cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd†8$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö°4±4²4À45M5cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdD9$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöM5N5O5[5¼5ý5cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd:$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöý5þ5ÿ5
6U6§6cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÀ:$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö§6¨6¬6¼67|7cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd~;$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö|7}7~77í7þ7cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd<<$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöþ7ÿ788|8Æ8cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd\=$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÆ8Ç8È8Ø8.9@9cWojWjG=jWj„Êÿ$1$7$8$H$If]„Êÿ$1$7$8$H$Ifœkd|>$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö@9A9B9U9¬9¾9cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdœ?$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¾9¿9À9Ò9:0:cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd¼@$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö0:1:2:D:Ø:ê:cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÜA$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöê:ë:ì:û:H;Z;cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdüB$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöZ;[;\;f;Ù;ë;ì;í;cWojWjW=jWjWjWj$1$7$8$H$IfœkdD$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöí;î;ï;ÿ;W<X<˜<cWojWjW=jW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd<E$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö˜<™<š<¬<ï<=cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd\F$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö===%=3=<=cWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd|G$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö<===J=Y=Š=›=cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdœH$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö›=œ==®=
>ˆ>cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd¼I$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöˆ>‰>Š>›>Ó>ë>cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÜJ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöë>ì>í>þ>)?A?cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdüK$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöA?B?C?S?®?¿?cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdM$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¿?À?Á?Ñ?@#@cWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÚM$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö#@$@%@5@œ@­@cWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd˜N$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö­@®@¯@¿@ü@AcWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdVO$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöAAA$A®AÀAcWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdP$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÀAÁAÂAÓAB.BcWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÒP$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö.B/B0BAB’BªBcWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdQ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö/BªB«BCC^C_CúCûC D¡D+E,EËEÌEGVGƒR½R˜]š]ë]í]ï]^^ ^!^*^ÿc	dÓgÌ¿ÌÀÌÁÌÇÌÈÌÉÌËÌÌÌÒÌÓÌòêòêòêòêòêòêòêòÛòÛò×ÒËÒ¼×¼£¼•†•„•€vpvp€vpv
hQoï0JjhQoï0JUhQoïUhÙgi>*CJOJQJ^JaJhÙgiCJOJQJ^JaJ1jhÙgi5CJOJQJU^JaJmHnHuhÙgi5CJOJQJ^JaJ
hÙgi5CJ	hÙgi5hÙgihQoï5CJOJQJ^JaJhQoïCJaJhQoïCJOJQJ^JaJ*ªB«B¬B¾BôBCcSojGjG=jGj$1$7$8$H$If„œ$1$7$8$H$If]„œœkdNR$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöCCCCCLC^CcWojWjWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdS$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö^C_C`CrCèCúCcWojHjW=jHj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfœkdÊS$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöúCûCüCDŽD DcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdˆT$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö D¡D¢D³DE+EcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdFU$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö+E,E-E=E¶EËEcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdV$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöËEÌEÍEÛE6FHFcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÂV$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöHFIFJF\FùFGcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd€W$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöGGGGGGcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd X$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöGGGGGGcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀY$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöGG5G?GMGVGcWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfœkdàZ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöVGWGdGrG–G¨GcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd\$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¨G©GªG¼GH"HcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd ]$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö"H#H$H6H~HHcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd@^$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöH‘H’H HéHûHcTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd`_$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöûHüH	IIŽIæIcTojTjH=jHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd€`$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöæIçIèIùISJdJcTojTjH=jHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd a$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aödJeJfJwJÆJÞJcTojHjH=jHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀb$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÞJßJàJéJöJUKWKoKpKcTojHjHjH=jH=jHjHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdàc$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöpKqKrKsKtK„K¹KójójWHojHj8=j„Êÿ$1$7$8$H$If]„Êÿ$$1$7$8$H$Ifa$œkde$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$1$7$8$H$If¹KÊKËKÌKÜKL LðjTðojðjH=j8=j„Êÿ$1$7$8$H$If]„Êÿ$1$7$8$H$Ifœkd f$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$$1$7$8$H$Ifa$ L1L2L3L4L5L6LFLójójójäjHäojäjœkd@g$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfFLLžLŸL L¡L²Lï=jãjãjG8oj8j$$1$7$8$H$Ifa$œkd`h$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$1$7$8$H$If„Êÿ$1$7$8$H$If]„Êÿ²LùLˆMšM›MœM¯Mó=jó=jäjHäojäjœkd€i$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$If¯MâMôMõMöMNhNï=jàjDàojàjï=jœkd j$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$$1$7$8$H$Ifa$„Êÿ$1$7$8$H$If]„ÊÿhN·N¸N¹NÆN)OAOójWóojHjó=jHj$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀk$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$1$7$8$H$IfAOBOCOZO´O0PcTojHjH=jHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdàl$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö0P1P9P@POP–PöPcWojWjWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdn$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aööP÷PøPÿPQ@Q‹QcWojWjHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd o$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö‹QŒQQ™Q£QRxRcWojHjHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd@p$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöxRyRzR{R|R}RcWojWjW=jCj„~„‚ÿ$1$7$8$H$If^„~`„‚ÿ$1$7$8$H$Ifœkd`q$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö}R~RR€RR‚RcWojWjW=jCj„~„‚ÿ$1$7$8$H$If^„~`„‚ÿ$1$7$8$H$Ifœkd€r$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö‚RƒRœR¦R´R½RcWojWjH=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd s$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö½R¾RÆRÖRSiScWojWjW=jWj$1$7$8$H$IfœkdÀt$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöiSjSkS|S±SÃScWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdàu$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÃSÄSÅSÓS-T?TcWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkdw$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö?T@TATST“TöTcWojHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd x$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aööT÷TøT
UhU¨UcWojHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd@y$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¨U©UªU¸U
VSVcWojHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd`z$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöSVTVUVdV”VåVcWojHjW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd€{$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöåVæVçV÷V4WLWcWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd |$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöLWMWNW^WŽW¦WcWojWjW=jHj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$IfœkdÀ}$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¦W§W¨W¸WûW
XcWojWjW=jHj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkdà~$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö
XXX!XRXdXcWojWjW=jHj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd€$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aödXeXfXxXËXYcWojWjW=jHj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd $$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöY
YYYˆYZcWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd@‚$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöZZZ#ZAZrZcWojWjW=jWj$1$7$8$H$Ifœkd`ƒ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aörZsZ†Z¢Z®ZÁZæZüZ^[cWojWojHjHjW=jW=jWj$$1$7$8$H$Ifa$$1$7$8$H$Ifœkd€„$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö^[_[`[j[x[Ü[€\cWojWjWjW=jW$1$7$8$H$Ifœkd …$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö€\\‚\‰\˜\]o]cTojHjHjH=jHj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀ†$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöo]p]q]r]s]t]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdà‡$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöt]u]v]w]x]y]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd‰$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöy]z]{]|]}]~]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd Š$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö~]]€]]‚]ƒ]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd@‹$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöƒ]„]…]†]‡]ˆ]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd`Œ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöˆ]‰]Š]‹]Œ]]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd€$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö]Ž]]]‘]’]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd Ž$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö’]“]”]•]–]—]cTojTjH=jTj$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö—]˜]™]í]î]ï]^^caaaaUO$If$1$7$8$H$Ifœkdà$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö^ ^*^+^/^F^n^ƒ^ðäHðääðœkd’$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$ƒ^„^…^–^__cTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd “$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö___0_µ_Ê_cTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd@”$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÊ_Ë_Ì_Ù_G`µ`cTHHH$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd`•$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöµ`¶`·`Ç`:afacTHHH$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd€–$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöfagahaya½a+bcTHHH$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd —$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö+b,b-b>b‚bÆbcTHHH$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀ˜$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÆbÇbÈbÖbcJccTHHH$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdà™$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöJcKcLcXc¾cÔccTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd›$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÔcÕcÖcæc)d?dcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd œ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö?d@dAdQd©d¾dcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd@$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¾d¿dÀdÐdXe‹ecTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd`ž$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö‹eŒeeeëefcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd€Ÿ$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöff f,f‹fgcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd  $$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöggggfgÃgcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdÀ¡$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÃgÄgÅgÓgFÌ^ÌcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkdà¢$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö13.16. Im Busverkehr ist Beantwortung innerhalb 4 Arbeitstage üblich.Keine Berücksichtigung.S. 17, 2.1.1. (2)13.17. Zeitpunkt sollte festgelegt werden. Wird berücksichtigt. 
PAGE  


PAGE  1



Anlage 2 - Ergänzungsseite



^Ì_Ì`Ìr̴̞ÌcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd¤$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö´ÌµÌ¶Ì·Ì¸Ì¹ÌcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd ¥$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¹ÌºÌ»Ì¼Ì½Ì¾ÌcTHHT$1$7$8$H$If$$1$7$8$H$Ifa$œkd@¦$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aö¾Ì¿ÌÀÌÉÌÊÌËÌÖÌ×ÌØÌcaXNaXN¾*¬a	„h„h]„h`„h„üÿ„&`#$œkd`§$$If–6ÖÖ\Êÿ¥/ØP(ÛŠ©xÖ0ÿÿÿÿÿÿö†(ööÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿÖÿÿÿÿ4Ö4Ö
6aöÓÌÔÌÕÌÖÌØÌÙÌôÌõÌöÌ÷ÌôêäàÜÏËÜàhÙgihÙgi5CJOJQJ\hs#hQoï
hQoï0JjhQoï0JUhÙgi0JmHnHu	ØÌÙÌôÌõÌöÌ÷Ìýýýýý,1h°‚. °ÆA!°þ"°Æ#ø	$Š%°°Å°ÅÄ¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö#vÛ#vŠ#v!
#v:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö!
5Ö4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Ö	ÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6¼$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6$$If–!vh5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx#vÛ#vŠ#v©#vx:V–6Ö0ÿÿÿÿÿÿö†(ö5ÖÛ5ÖŠ5Ö©5Öx/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ/Öÿ4Ö
6œD@ñÿDStandardCJ_HaJmHsHtH```Ùgi
Überschrift 1$1$7$8$@&H$5CJOJQJ^JaJJA@òÿ¡JAbsatz-Standardschriftart\i@óÿ³\Normale Tabelle :Vö4Ö4Ö
laö0kôÿÁ0Keine Liste:@ò:	Kopfzeile

Ƹp#8 @8Fußzeile

Ƹp#P™PSprechblasentextCJOJQJ^JaJ,)@¢!,
SeitenzahlÊ^ÿÿÿÿÿÿÊ^ÚÿÿÿÿS]v€‰— ¡ªÇ`abr›
&^ãäúdêëìúVÃÄÅÓÚ$rst‚‰º#*LX±²³ÁÈZ[\m·	G`abržÎÏÐá	V	W	X	i	¨	Á	Â	Ã	Ó	
T
U
V
g
¦
é
ê
ë
ü
M½¾¿Ñ'uvwˆÀ


"
S
Š
‹
Œ
œ
Ú
/rª«¬­®¯°±²³´µÎØæïð@¢£´ÂÉîùBCDRY¿FGHV]§./0?p\­®¯¿BCDTz‘£Æ,-.@Ž£¤¥µð|}~´ÉÊËÝjkƒš(=>Kb¦üý$U¤¥¦§Þðñòónopqrstuvwxy{”ž¬µ¶ÆÖýGHIY¡¢£²ú¾¿ÀÐö•–—§éþÿl&'()9h€‚’ È É Ê Ú <!U!V!W!h!É!l"m"n""Ï"$#%#&#3#’#!$"$#$0$x$Ž$$$¡$Õ$%*%+%,%=%n%«%¬%­%º%&:&;&<&M&š&Ø&Ù&Ú&ë&4'|'}'~'‹'Í'(((((((3(=(K(T(U(e(u(¥(º(»(¼(È())>)?)@)M)¨)À)Á)Â)Ô)*V*W*X*f*ž*°*±*²*À*+M+N+O+[+¼+ý+þ+ÿ+
,U,§,¨,¬,¼,-|-}-~--í-þ-ÿ-..|.Æ.Ç.È.Ø../@/A/B/U/¬/¾/¿/À/Ò/0001020D0Ø0ê0ë0ì0û0H1Z1[1\1f1Ù1ë1ì1í1î1ï1ÿ1W2X2˜2™2š2¬2ï2333%333<3=3J3Y3Š3›3œ33®3
4ˆ4‰4Š4›4Ó4ë4ì4í4þ4)5A5B5C5S5®5¿5À5Á5Ñ56#6$6%656œ6­6®6¯6¿6ü6777$7®7À7Á7Â7Ó78.8/808A8’8ª8«8¬8¾8ô899999L9^9_9`9r9è9ú9û9ü9:Ž: :¡:¢:³:;+;,;-;=;¶;Ë;Ì;Í;Û;6<H<I<J<\<ù<============5=?=M=V=W=d=r=–=¨=©=ª=¼=>">#>$>6>~>>‘>’> >é>û>ü>	??Ž?æ?ç?è?ù?S@d@e@f@w@Æ@Þ@ß@à@é@ö@UAWAoApAqArAsAtA„A¹AÊAËAÌAÜAB B1B2B3B4B5B6BFBBžBŸB B¡B²BùBˆCšC›CœC¯CâCôCõCöCDhD·D¸D¹DÆD)EAEBECEZE´E0F1F9F@FOF–FöF÷FøFÿFG@G‹GŒGG™G£GHxHyHzH{H|H}H~HH€HH‚HƒHœH¦H´H½H¾HÆHÖHIiIjIkI|I±IÃIÄIÅIÓI-J?J@JAJSJ“JöJ÷JøJ
KhK¨K©KªK¸K
LSLTLULdL”LåLæLçL÷L4MLMMMNM^MŽM¦M§M¨M¸MûM
NNN!NRNdNeNfNxNËNO
OOOˆOPPP#PAPrPsP†P¢P®PÁPæPüP^Q_Q`QjQxQÜQ€RR‚R‰R˜RSoSpSqSrSsStSuSvSwSxSySzS{S|S}S~SS€SS‚SƒS„S…S†S‡SˆS‰SŠS‹SŒSSŽSSS‘S’S“S”S•S–S—S˜S™SíSîSïSTT T*T+T/TFTnTƒT„T…T–TUUUU0UµUÊUËUÌUÙUGVµV¶V·VÇV:WfWgWhWyW½W+X,X-X>X‚XÆXÇXÈXÖXYJYKYLYXY¾YÔYÕYÖYæY)Z?Z@ZAZQZ©Z¾Z¿ZÀZÐZX[‹[Œ[[[ë[\\ \,\‹\]]]]f]Ã]Ä]Å]Ó]^1^2^3^E^q^‡^ˆ^‰^Š^‹^Œ^^Ž^^^‘^’^“^œ^^ž^©^ª^«^¬^Ç^Ë^M900€M900€ýÿÿÿFy M900€ýÿÿÿFy M900 M900 ýÿÿÿFyü M900 M900 M900 M900 )ÿÿÿÿÿÿÿÿPB M90
0 M90
0 M90
0 M90
0 9ÿÿÿÿÿÿÿÿEU> M900 M900 M900 M900 0 M900 M900 M900 M900 0 M900 M900€0 M900 M900 0 M90"0 M90#0€0 M90%0€0 M90"0 0 M90)0 M90*0€0 M90)0 M90)0 0 M90/0 M9000€˜0¦$š1"X¢ M9020€˜0¦$š1"X¢ M90/0 ˜0¦$š1"X¢ M9060 M9070€0 M9060 M9060 0ü M90<0 M90<0 M90<0 M90<0 0 M90A0 M90A0 M90A0 M90A0 0 M90F0 M90F0 M90F0 M90F0 ÿÿÿÿ3/3/ M90K0 M90K0 M90K0 M90K0 ÿÿÿÿ3/3/ M90P0 M90P0 M90P0 M90P0 0ÿÿÿÿ3/ M90U0 M90U0 M90U0 M90U0 0ÿÿÿÿ3/, M90Z0 M90Z0 M90Z0 M90Z0 0 M90_0 M90_0 M90_0 M90_0 0 M90d0 M90d0 M90d0 M90d0 0 M90i0 M90i0 M90i0 M90i0 0 M90n0 M90n0 M90n0 M90n0 0 M90s0 M90s0 M90s0 M90s0 0 M90x0 M90x0 M90x0 M90x0 0 M90}0 M90}0 M90}0 M90}0 0 M90‚0 M90‚0 M90‚0 M90‚0 0 M90‡0 M90‡0 M90‡0 M90‡0 0 M90‰0 M90‰0 M90‰0 M90‰0 0˜èî4 M90‹0 M90‹0€M90‹0 M90‹0€M90‹0 M90‹0 0 M900 M900€M900 M900 M900 ½H0¬À° M900 M900€M900 M900 M900 0`MM§M M90‘0 M90‘0 M90‘0 M90‘0 ýÿÿÿ0 M90“0 M90“0 M90“0 M90“0 0˜œ M90•0 M90•0 M90•0 M90•0 ýÿÀ0 M90—0 M90—0 M90—0 M90—0 0˜ M90™0 M90™0 M90™0 M90™0  ,W0`N M90›0 M90›0 M90›0 M90›0 ÿÿÿÿ M900 M900 M900 M900 ýÿÿÿ0Âðœ M90Ÿ0 M90Ÿ0 M90Ÿ0 M90Ÿ0 ýÿÿÿÿÿÀ M90¡0 M90¡0 M90¡0 M90¡0 0 M90£0 M90£0 M90£0 M90£0 š1"0X¢` M90¥0 M90¥0 M90¥0 M90¥0 0ÿÿÿÿ M90§0 M90§0€M90§0 M90§0 M90§0 ¼*ÿÿÿÿ M90©0 M90©0 M90©0 M90©0 „^ÿÿÿÿÿÿÀ M90«0 M90«0 M90«0 M90«0 0 M90­0 M90­0 M90­0 M90­0 0 M90¯0 M90¯0 M90¯0 M90¯0 0 ˜0€€0©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ˜0€€€M90=€M90=€M90=€M90= M90= M90= M90= ˜0€€T M90? M90? M90? M90? ˜0€€T M90A M90A M90A M90A ˜0€€T M90C M90C M90C M90C ˜0€€T M90E M90E M90E M90E ˜0€€T M90G M90G M90G M90G ˜0€€T M90I M90I M90I M90I ˜0€€T M90K M90K M90K M90K ˜0€€T M90M M90M M90M M90M ˜0€€T M90O M90O M90O M90O ˜0€€T M90Q M90Q M90Q M90Q ˜0€€T M90S M90S M90S M90S ˜0€€T M90U M90U M90U M90U ˜0€€T M90W M90W M90W M90W ˜0€€T M90Y M90Y M90Y M90Y ˜0€€T M90[ M90[ M90[ M90[ ˜0€€T M90] M90] M90] M90] ˜0€€T M90_ M90_ M90_ M90_ ˜0€€T M90a M90› M90› M90a ˜0€€T M90c M90  M90  M90c ˜0€€T ˜0€€€My00‹My00€My00€@0€€˜@0€€My00¤0w4½¥M90M90	¤S]v€‰— ¡ªÇ`abr›
&^ãäúdêëìúVÃÄÅÓÚ$rst‚‰º#*LX±²³ÁÈZ[\m·	G`abržÎÏÐá	V	W	X	i	¨	Á	Â	Ã	Ó	
T
U
V
g
¦
é
ê
ë
ü
M½¾¿Ñ'uvwˆÀ


"
S
Š
‹
Œ
œ
Ú
/rª«¬­®¯°±²³´µÎØæïð@¢£´ÂÉîùBCDRY¿FGHV]§./0?p\­®¯¿BCDTz‘£Æ,-.@Ž£¤¥µð|}~´ÉÊËÝjkƒš(=>Kb¦üý$U¤¥¦§Þðñòónopqrstuvwxy{”ž¬µ¶ÆÖýGHIY¡¢£²ú¾¿ÀÐö•–—§éþÿl&'()9h€‚’ È É Ê Ú <!U!V!W!h!É!l"m"n""Ï"$#%#&#3#’#!$"$#$0$x$Ž$$$¡$Õ$%*%+%,%=%n%«%¬%­%º%&:&;&<&M&š&Ø&Ù&Ú&ë&4'|'}'~'‹'Í'(((((((3(=(K(T(U(e(u(¥(º(»(¼(È())>)?)@)M)¨)À)Á)Â)Ô)*V*W*X*f*ž*°*±*²*À*+M+N+O+[+¼+ý+þ+ÿ+
,U,§,¨,¬,¼,-|-}-~--í-þ-ÿ-..|.Æ.Ç.È.Ø../@/A/B/U/¬/¾/¿/À/Ò/0001020D0Ø0ê0ë0ì0û0H1Z1[1\1f1Ù1ë1ì1í1î1ï1ÿ1W2X2˜2™2š2¬2ï2333%333<3=3J3Y3Š3›3œ33®3
4ˆ4‰4Š4›4Ó4ë4ì4í4þ4)5A5B5C5S5®5¿5À5Á5Ñ56#6$6%656œ6­6®6¯6¿6ü6777$7®7À7Á7Â7Ó78.8/808A8’8ª8«8¬8¾8ô899999L9^9_9`9r9è9ú9û9ü9:Ž: :¡:¢:³:;+;,;-;=;¶;Ë;Ì;Í;Û;6<H<I<J<\<ù<============5=?=M=V=W=d=r=–=¨=©=ª=¼=>">#>$>6>~>>‘>’> >é>û>ü>	??Ž?æ?ç?è?ù?S@d@e@f@w@Æ@Þ@ß@à@é@ö@UAWAoApAqArAsAtA„A¹AÊAËAÌAÜAB B1B2B3B4B5B6BFBBžBŸB B¡B²BùBˆCšC›CœC¯CâCôCõCöCDhD·D¸D¹DÆD)EAEBECEZE´E0F1F9F@FOF–FöF÷FøFÿFG@G‹GŒGG™G£GHxHyHzH{H|H}H~HH€HH‚HƒHœH¦H´H½H¾HÆHÖHIiIjIkI|I±IÃIÄIÅIÓI-J?J@JAJSJ“JöJ÷JøJ
KhK¨K©KªK¸K
LSLTLULdL”LåLæLçL÷L4MLMMMNM^MŽM¦M§M¨M¸MûM
NNN!NRNdNeNfNxNËNO
OOOˆOPPP#PAPrPsP†P¢P®PÁPæPüP^Q_Q`QjQxQÜQ€RR‚R‰R˜RSoSpSqSrSsStSuSvSwSxSySzS{S|S}S~SS€SS‚SƒS„S…S†S‡SˆS‰SŠS‹SŒSSŽSSS‘S’S“S”S•S–S—S˜S™SíSîSïSTT T*T+T/TFTnTƒT„T…T–TUUUU0UµUÊUËUÌUÙUGVµV¶V·VÇV:WfWgWhWyW½W+X,X-X>X‚XÆXÇXÈXÖXYJYKYLYXY¾YÔYÕYÖYæY)Z?Z@ZAZQZ©Z¾Z¿ZÀZÐZX[‹[Œ[[[ë[\\ \,\‹\]]]]f]Ã]Ä]Å]Ó]^1^2^3^E^q^‡^ˆ^‰^Š^‹^Œ^^Ž^^^‘^’^“^œ^^ž^©^ª^¬^Ç^È^Ë^M900M900€M900 M900€M900 M900 M900 0 M900 M90	0 M90	0 M90	0 t|Œs¸j¼aŒsl M900 M900 M900 M900 0 M900 M900 M900 M900 0 M900 M900 M900 M900 0 M900 M900€M900 M900 M900 0 M900 M90#0€M90#0 M90#0€M90#0 M90#0 0 M900 M90*0€M90*0 M90*0 M90*0 0 M900 M9000€M9000 M9000€M9000 M9000 0˜ M900 M9070€M9070 M9070 M9070 0 M900 M90=0 M90=0 M90=0 ¸Ä¾*ÿÿ M900 M90B0 M90B0 M90B0 0˜Ä¾*ü M900 M90G0 M90G0 M90G0 0 M900 M90L0 M90L0 M90L0 0 M900 M90Q0 M90Q0 M90Q0 0 M900 M90V0 M90V0 M90V0 0 M900 M90[0 M90[0 M90[0 0 M900 M90`0 M90`0 M90`0 0 M900 M90e0 M90e0 M90e0 0 M900 M90j0 M90j0 M90j0 0 M900 M90o0 M90o0 M90o0 0 M900 M90t0 M90t0 M90t0 0 M900 M90y0 M90y0 M90y0 0 M900 M90~0 M90~0 M90~0 0 M900 M90ƒ0 M90ƒ0 M90ƒ0 0 M900 M90ˆ0 M90ˆ0 M90ˆ0 0 M900 M900 M900 M900 a„9^ÿÿÿÿÿÿÀ M900 M90’0€M90’0 M90’0€M90’0 M90’0 
0„^ÿÿÿÿÿÿÀ M900 M90™0€M90™0 M90™0 M90™0 0 M900 M90Ÿ0€M90Ÿ0 M90Ÿ0 M90Ÿ0 ¸Ä¾*ÿÿ M900 M90¥0 M90¥0 M90¥0 0˜f M900 M90ª0 M90ª0 M90ª0 0˜D½4 M900 M90¯0 M90¯0 M90¯0 0Óo M900 M90´0 M90´0 M90´0 h1j M900 M90¹0 M90¹0 M90¹0 h2gpÈÜ M900 M90¾0 M90¾0 M90¾0 3g20š1"ÈÜ$ M900 M90Ã0 M90Ã0 M90Ã0 ˜*³	š1"øw M900 M90È0 M90È0 M90È0 ˜0"+š1"Âü M900 M90Í0 M90Í0 M90Í0 ¸ä'
š1"Âü M900 M90Ò0 M90Ò0 M90Ò0 0˜¦$š1" M900 M90×0 M90×0 M90×0 0 M900 M90Ü0€M90Ü0 M90Ü0 M90Ü0 0 M900 M90â0 M90â0 M90â0 0 M900 M90ç0 M90ç0 M90ç0 0 M900 M90ì0 M90ì0 M90ì0 0 M900 M90ñ0 M90ñ0 M90ñ0 0 ˜0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ©0€€ ™0€€ M90<€M90<€M90<€M90<€M90< M90< M90< M90< ˜0€€T M90> M90> M90> M90> ˜0€€T M90@ M90@ M90@ M90@ ˜0€€T M90B M90B M90B M90B ˜0€€T M90D M90D M90D M90D ˜0€€T M90F M90F M90F M90F ˜0€€T M90H M90H M90H M90H ˜0€€T M90J M90J M90J M90J ˜0€€T M90L M90L M90L M90L ˜0€€T M90N M90N M90N M90N ˜0€€T M90P M90P M90P M90P ˜0€€T M90R M90R M90R M90R ˜0€€T M90T M90T M90T M90T ˜0€€T M90V M90V M90V M90V ˜0€€T M90X M90X M90X M90X ˜0€€T M90Z M90Z M90Z M90Z ˜0€€T M90\ M90\ M90\ M90\ ˜0€€T M90^ M90^ M90^ M90^ ˜0€€T M90` M90` M90` M90` ˜0€€T M90b M90b M90b M90b ˜0€€T O900€Oy00l¤$™Oy00€Oy00€’@0€€š@0€€
0¤H5¥M90M90¤M90¤o$/BÓÌ÷Ì4b™ë¡
ã
êÃr
±Z`ÎVÁTé½êª¯´ï¢BF.­B,£| É j!="ü"¤#ð#n$s$x$µ$G%¡%¾&•'þ'')€)È*U+l,$-!.Ž.*/«/:0Ø0|122T2º2>3À3V4°4M5ý5§6|7þ7Æ8@9¾90:ê:Z;í;˜<=<=›=ˆ>ë>A?¿?#@­@AÀA.BªBC^CúC D+EËEHFGGGVG¨G"HHûHæIdJÞJpK¹K LFL²L¯MhNAO0PöP‹QxR}R‚R½RiSÃS?TöT¨USVåVLW¦W
XdXYZrZ^[€\o]t]y]~]ƒ]ˆ]]’]—]^ƒ^_Ê_µ`fa+bÆbJcÔc?d¾d‹efgÃg^Ì´Ì¹Ì¾ÌØÌ÷Ì5789:;<=>?@ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[\]^_`acdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~€‚ƒ„…†‡ˆ‰Š‹ŒŽ‘’“”•–—˜š›œžŸ ¡¢£¤¥¦§¨©ª«¬­®¯°±²³´µ¶·¸¹º»¼½¾¿ÀÁÂÃÄÅÆÇÈÉÊËÌÍÎÏÐÑÒÓÔÕÖרÙÚÛÜÝÞßàáâãäçèéêìöÌ6!•!ÿ•€ð8ð@ñÿÿÿ€€€÷ðâðð€ð(	ð
ððH¢
ð
#ð€ÿðð
ððB
ðSð¿Ëÿ	?ð TÊ^5øÿÿ"¹ûÿÿt°ÀÁÆàðÒÜ%;Gáï+4†“‡	”	o–¤¨®)ˆŸyƒŽó0BЉ™BJQa‰ºÅEV#/Q]½Ç¤°ðýA G ˜ ¢ À"Í"Ä$Ó$Z%l%Y(d(æ(ø(f)|)4*?*y*Ž*q+x+˜+°+â+ï+×,ê,N-a- -¬-g.m.s.z.›.¡.«.².ž/ª/U0_0‰0ž0§0³0B3I3È3Ú3ô344*414;455ë5÷5È6Ó6X8k8€88Ý8é8Ô:Û:d;g;x;ˆ;ô;
<½<É<\=c=p>|>ü>?¥?º?@!@Ž@ @AA D'D‡D™DÛDõDIEYEØEåE½FËFÀGÖG+K0KELQLŽN¢N9ODO¯OºO“P¡P»PÀP(R4RÓRæROSbS5TETëTU#W7WŒYªY[[4[L[E\V\[\e\«\µ\ß\ì\3]:]Y]d]“^«^¬^Ë^ÛáQ&U&w22àAíA­N¸N“^«^¬^Ë^33333S\^€Çbr&ä²ìÅtºX³È\m	G_brÐáX	i	¨	Ã	W
i
ø
ü
ÍÑwˆµ@£´ÉùHz‘ó0¶¿Q‘ŸÆªµO~Š•ËÙÝkš(bý$Þž«¶ýIY²T—§é69~ Ú <!W!¾!À!n""&#3##$0$x$¡$,%=%<&M&Ú&ë&(e(q(u({(¼())M)¨)Ô)X*e*ž*À*O+[+¨,¼,~--í-.¬/Ò/020§0Ø0ì0û0H1f1©1ÿ1š2¬23Y33®3—4›4º4ì4í4þ4)5S5®5Ñ56%62656œ6¯6¼6¿6ü6$7z7Ó78A8’8¾8ô8999L9r9è9:Ž:³:;=;¶;Û;6<\<ù<==¼=>#>$>6>~>‘>’> >é>?S@w@Æ@ß@à@ö@WAtAA„A¹AÜA BFBB²BˆC›C«C¯CâCöC¹DÆD)EBECEZEùE?F@FOFøF@GG˜G™G£GƒHÆHEIUIkI|I±IÓI-JSJøJ
K€K¸KULdLçL÷L4M^MŽM¸MûM!NRNxN†OˆO®P)Q`QxQ¹QÜQ‚R˜RðST T+T‰TÆTU0UµUÌUV2V·VÇVDXFXÈXÖXLYXY¾YÓYÖYæY)ZQZ©ZÐZ[[ \,\^’^“^«^¬^Æ^Ë^“^«^¬^Ë^ÿÿSVAHauptamtåÙgis#Qoï]v‰— ¡ªÇ`abr›
&^ãäúdêëìVÃÄÅÚ$rst‰º*X±²³ÈZ[\m·	G`abržÎÏÐá	V	W	X	i	¨	Á	Â	Ã	Ó	
T
U
V
g
¦
é
ê
ë
ü
M½¾¿Ñ'uvwˆÀ


"
S
Š
‹
Œ
œ
Ú
/rª«¬­®¯°±²³´µÎØæïð@¢£´ÉùBCDY¿FGH]§./0?p\­®¯¿BCDTz‘£Æ,-.@Ž£¤¥µð|}~´ÉÊËÝjkƒš(=>Kb¦üý$U¤¥¦§Þðñòónopqrstuvwxy{”ž¬µ¶ÆÖýGHIY¡¢£²ú¾¿ÀЕ–—§éþÿl'()9h€‚’ È É Ê Ú <!U!V!W!h!É!l"m"n""Ï"$#%#&#3#’#!$"$#$0$x$Ž$$$¡$Õ$*%+%,%=%n%«%¬%­%º%&:&;&<&M&š&Ø&Ù&Ú&ë&4'|'}'~'‹'Í'(((((((3(=(K(T(U(e(u(¥(º(»(¼(È())>)?)@)M)¨)À)Á)Â)Ô)*V*W*X*f*ž*°*±*²*À*+M+N+O+[+¼+ý+þ+ÿ+
,U,§,¨,¬,¼,-|-}-~--í-þ-ÿ-..|.Æ.Ç.È.Ø../@/A/B/U/¬/¾/¿/À/Ò/0001020D0Ø0ê0ë0ì0û0H1Z1[1\1f1Ù1í1î1ï1ÿ1X2˜2™2š2¬2ï2333%333<3=3J3Y3Š3›3œ33®3
4ˆ4‰4Š4›4Ó4ë4ì4í4þ4)5A5B5C5S5®5¿5À5Á5Ñ56#6$6%656œ6­6®6¯6¿6ü6777$7®7À7Á7Â7Ó78.8/808A8’8ª8«8¬8¾8ô89999L9^9_9`9r9è9ú9û9ü9:Ž: :¡:¢:³:;+;,;-;=;¶;Ë;Ì;Í;Û;6<H<I<J<\<ù<============5=?=M=V=W=d=r=–=¨=©=ª=¼=>">#>$>6>~>>‘>’> >é>û>ü>	??Ž?æ?ç?è?ù?S@d@e@f@w@Æ@Þ@ß@à@ö@WArAsAtA„A¹AÊAËAÌAÜA B4B5B6BFBBŸB B¡B²BˆCšC›CœC¯CâCôCõCöCDhD·D¸D¹DÆD)EAEBECEZE´E0F1F9FOF–FöF÷FøFG@G‹GŒGG£GHxHyHzH{H|H}H~HH€HH‚HƒHœH¦H´H½H¾HÆHÖHIiIjIkI|I±IÃIÄIÅIÓI-J?J@JAJSJ“JöJ÷JøJ
KhK¨K©KªK¸K
LSLTLULdL”LåLæLçL÷L4MLMMMNM^MŽM¦M§M¨M¸MûM
NNN!NRNdNeNfNxNËNO
OOOˆOPPP#PAPrPsP¢PÁPüP^Q_Q`QxQÜQ€RR‚R˜RSoSpSqSrSsStSuSvSwSxSySzS{S|S}S~SS€SS‚SƒS„S…S†S‡SˆS‰SŠS‹SŒSSŽSSS‘S’S“S”S•S–S—S˜SïSTT T*T+T/TFTnTƒT„T…T–TUUUU0UµUÊUËUÌUÙUGVµV¶V·VÇV:WfWgWhWyW½W+X,X-X>X‚XÆXÇXÈXÖXYJYKYLYXY¾YÔYÕYÖYæY)Z?Z@ZAZQZ©Z¾Z¿ZÀZÐZX[‹[Œ[[[ë[\\ \,\‹\]]]]f]Ã]Ä]Å]Ó]^1^2^3^E^q^‡^ˆ^‰^Š^‹^Œ^^Ž^^^‘^’^Ë^žžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžž–žžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžžž–"¾žžžžžžžžžžžžžžžžžž–ÿ@€‡S‡Sb‡S‡S4Ó]Ê^P@PP0@P˜@ÿÿUnknownÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿG‡z €ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z €ÿArialE&News Gothic MT5&‡za€ÿTahoma"qŒðÄ©“Z¶&”Z¶&ìµFôŸQ0®ôŸQ0®!ðþø	x´‚‚24dc^c^	3ƒqðÜH(ðÿ?äÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿQoïÿÿ;Liste der übrigen Anregungen zum Nahverkehrsplan (Stand: 25	AltenheinHauptamtþÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0¨˜Üèü(	<Hdp
|ˆ˜ ä<Liste der übrigen Anregungen zum Nahverkehrsplan (Stand: 25ist
AltenheinübltelteNormal.dotb	Hauptamttb3upMicrosoft Word 10.0@„>šû¡Ç@2Ó)¬Ç@x–M¬ÇôŸQþÿÕÍ՜.“—+,ù®DÕÍ՜.“—+,ù®l(hp€ˆ˜ ¨°¸
ÀäDADINA®0c^A

<Liste der übrigen Anregungen zum Nahverkehrsplan (Stand: 25Titel(@ÌÔÜè_AdHocReviewCycleID_EmailSubject
_AuthorEmail_AuthorEmailDisplayName_ReviewingToolsShownOnceä•«.NVPinfo@dadina.deSDADINA DarmstadtownADI	

 !"#$%&'()*+,-./0123456789:;<=>?@ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[\]^_`abcdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~€‚ƒ„…†‡ˆ‰Š‹ŒŽ‘’“”•–—˜™š›œžŸ ¡¢£¤¥¦§¨©ª«¬­®¯°±²³´µ¶·¸¹º»¼½¾¿ÀÁÂÃÄÅÆÇÈÉÊËÌÍÎÏÐÑÒÓÔÕÖרÙÚÛÜÝÞßàáâãäåæçèéêëìíþÿÿÿïðñòóôõö÷øùúûüýþÿ	

 !"#$%&'()*+,-./0123456789:;<=>?@ABþÿÿÿDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[\]^_`abcdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~€‚ƒ„…†‡ˆ‰Š‹ŒŽ‘’“”•–—˜™š›œžŸ ¡¢£¤¥¦§¨©ª«¬­®¯°±²³´µ¶·¸¹º»¼½¾¿ÀÁÂÃÄÅÆÇÈÉÊËÌÍÎÏÐÑÒÓÔÕþÿÿÿרÙÚÛÜÝþÿÿÿßàáâãäåþÿÿÿýÿÿÿýÿÿÿýÿÿÿýÿÿÿëþÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ	ÀFðªa¬Çí€Data
ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ1TableÿÿÿÿC`$WordDocumentÿÿÿÿ.ÚSummaryInformation(ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÖDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÞCompObjÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿjÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ
ÿÿÿÿ	ÀFMicrosoft Word-Dokument
MSWordDocWord.Document.8ô9²q

anlage 3

47607 Zeichen

1
    
 
Änderung Nahverkehrsplan 2004 – 2009 Stadt Darmstadt und  
Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand 5.6.2007) 
 
 
>>>>> Zu Kapitel 11.3.1 (Linienbezogene Maß nahmen, Tabelle 20) gibt es folgende 
Änderungen bzw. Ergänzungen: 
 
Maßnahme L-10, Linie A: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden zum 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-11, Linie AH: Neuordnung der Busrouten im Darmstädter Norden zum 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-12, Linie B: Integration in die Linie O bzw.  K 57 im Rahmen des neuen 
Buskonzeptes Modautal. 
 
Maßnahme L-13, Linie BO: Integration in die Linie O bzw. K 58 im Rahmen des 
neuen Buskonzeptes Modautal. 
 
Maßnahme L-18, Linie K: Verstärkerfahrte n während der Semest erzeiten der TU 
Darmstadt, besonders morgens zwischen 7 und 10 Uhr. 
 
Maßnahme L-22, Linie O: Führung bis Br andau im Rahmen des neuen Buskonzep-
tes Modautal. 
 
Maßnahme L-23, Linie P: Ggf. Anpassung an reaktivierte Bahnlinie Darmstadt – 
Pfungstadt. 
 
Maßnahme L-28, Linie W: Linie ist entfallen. 
 
Maßnahme L-29, Linie WX: Neuordnung der Bu srouten im Darmstädter Norden zum 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der verlängerten Straßenbahnstrecke. 
 
Maßnahme L-54, Linie K 56: Ggf. Ausweitung des Verkehrs an Sonntagen. 
 
Maßnahme L-56, Linie K 58: Geänderte Linienführung im Rahmen des neuen Bus-
konzeptes Modautal (Groß-Bieberau – Ernsthofen – Rohrbach). Ggf. Wochenend-
verkehr. 
 
>>>>> Zu Kapitel 11.3.4 (Weiterzuverfolge nde Maßnahmen, Tabelle 23) gibt es fol-
gende Ergänzung: 
Maßnahme N-L: Straßenbahnanbindung Darmstadt Ostbahnhof  
 
 
 
 
Anlage 3 - neu

2
>>>>> Kapitel 13 (Wettbewerb im ÖPNV) wird wie folgt neu gefasst: 
 
13.    Wettbewerb/Qualität 
13.1. Allgemeines 
Die ÖPNV-Leistungen in der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg 
werden auf einem hohen Qualitätsniveau erbr acht. Im Interesse des Fahrgastes soll 
dies Qualitätsniveau als Basis beibehalte n und darauf aufbauend stetig gesteigert 
werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum MIV zu entwickeln. 
Vor dem Hintergrund des Wettbewerbs im ÖP NV ist es deshalb von besonderer Be-
deutung, bereits in diesem Nahverkehrsp lan Anforderungen und Qualitätsstandards 
festzulegen, an denen sich alle Verkehrs unternehmen, die im DA DINA-Bereich Nah-
verkehrsleistungen erbringe, orientieren können. 
 
Aus Sicht des Aufgabenträger s soll der Wettbewerb im ÖP NV nicht nur zu einer 
Kostensenkung, sondern auch zu einer Q ualitätssteigerung des Angebotes führen. 
Um dieses Ziel zu erreichen und die Verg leichbarkeit der A ngebote herzustellen, 
müssen den Verkehrsunternehmen Mindestst andards für die Erbringung ihrer Leis-
tungen hinsichtlich der Qualität der Leis tungserbringung vorg egeben werden. Dar-
über hinaus erlangt seitens des Aufgabenträgers künftig di e Kontrolle der Leistungs-
erbringung einen besonderen St ellenwert. Die nachfolgend en Ausführungen bilden 
den Rahmen für die Erbringung der ÖPNV-Leistungen im Geltungszeitraum der Fort-
schreibung des Nahverkehrsplans. 
 
Die ÖPNV-Leistungen haben sich in erster Linie an den im Anforderungsprofil be-
schriebenen Qualitätsparam etern zu orientieren. Darüber  hinaus sind u. a. Festle-
gungen zu folgenden Parametern zu treffen: 
 
• Pünktlichkeit 
• Anschlusssicherung 
• Fahrzeuge 
• Fahrgastinformation 
• Sauberkeit 
• Freundlichkeit und Fachkunde des Personals 
 
Die im Untersuchungsgebiet vorliegenden Linienbündel sind der nachfolgenden Ta-
belle zu entnehmen. Dabei ist die Laufzeit bzw. der mögliche Vergabezeitpunkt an-
gegeben. Als Option können auch zwischenjähr ige Vergabezeitpunkte (z.B. Juli) ge-
wählt werden, wenn dies aus den gemac hten Erfahrungen heraus als sinnvoll er-
achtet wird. 
 
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen u.  a. durch das Urteil des BVerwG 
vom Oktober 2006 und gepl ante neue Erlasse des Landes  Hessen musste der NVP 
angepasst werden. Dies betrifft vor allem di e Vorgaben zur Qualität der Leistungs-
erbringung (siehe Kapitel 13.2.) und die Linienbündelung. 
Insgesamt wird bei der Lini enbündelung auf eine mittels tandsfreundliche Größe, auf 
verkehrliche und betriebliche Kriterien sowie  auf den Ausgleich zwischen wirtschaft-
lich stärkeren und schwächeren Linien Rü cksicht genommen. Bei größeren Linien-
bündeln beabsichtigen die Aufg abenträger mit dem jeweiligen  Betreiber eine Verein-
barung über eine Subunternehmerquote zu treffen bzw. diese vorzugeben.

3
Die zurzeit von der HEAG mobiBus gefahr enen Linien werden in drei Linienbündel 
mit gleicher Laufzeit aufgeteilt. Dies entspricht den Vorgaben des Landes Hessen zur 
Linienbündelung, ermöglicht aber auch Synergieeffekte für das Gesamtnetz. 
Die  Linie PS (Fa. Schüßler) wird von Dezember 2009 bis Dezember 2013 vergeben, 
und dann dem Linienbündel Ried zugeordnet. 
Aus den Linien K 55 und K 57 (Linienbündel Re inheim) sowie den Linien K 56 und K 
58 (Linienbündel Darmstadt/Ober-Ramstadt) wird jeweils ein Linienbündel gebildet, 
im Dezember 2015 soll die Zusammenfa ssung in ein gemeins ames Linienbündel 
erfolgen. 
Die Linien K 53 und K 54 (hessischer Lini enteil) sowie K 65 und K 66 (Linienbündel 
Babenhausen) werden von Dezember 2008 bis Dezember 2012 vergeben, um die 
Harmonisierung mit dem bayerischen Linienteil zu ermöglichen.

4
 
Linienbündelung im DADINA-Gebiet 
 
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit 
Reinheim K 55 HAV X  Darmstadt – Niedernhausen/Ueberau Dezember 2007/ 
 K 57 HAV X  Reinheim – Gadernheim Dezember 2015 
 672 RKH  X Darmstadt – Dieburg  
LDD 5509 RKH  X Ober-Roden – Reinheim  
Darmstadt/ 5510 RKH  X Darmstadt – Ober-Roden Dezember 2007 
Dieburg 683 RKH  X Darmstadt - Gundernhausen  
 682 RKH  X Darmstadt – Groß-Zimmern  
 N HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Nieder-Ramstadt  
Darmstadt/ O HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Brandau Dezember 2008 
Vorderer NE HEAG X  Darmstadt Böllenfalltor – Neutsch/Eberstadt Wartehalle  
Odenwald K HEAG X  Darmstadt Kleyerstraße – TU-Lichtwiese  
 F HEAG X  Darmstadt Haasstraße  – Darmstadt Oberwaldhaus  
 L HEAG X  Darmstadt Heinheimerstraße – Darmstadt Ostbahnhof  
 A HEAG X  Arheilgen Bahnhof – Arheilgen Steinstraße  
Darmstadt R HEAG X  Darmstadt Nordbahnhof – Darmstadt Böllenfalltor  
Nord AH HEAG X  Arheilgen Hofgasse – Arheilgen Im Fiedlersee Dezember 2008 
 WX HEAG X  Arheilgen Hofgasse - Wixhausen  
 AIR HEAG X  Darmstadt Hauptba hnhof – Flughafen Frankfurt  
EB HEAG X  Frankensteinkasern e – Eberstadt Franz-Best-Weg 
NB HEAG X  Eberstadt Wartehalle – Nieder Beerbach 
 
Eberstadt / 
Pfungstadt 8 N HEAG X  Eberstadt Wartehalle – Hähnlein 
 
 
Dezember 2008 
Darmstadt/ K 56 HAV X  Darmstadt - Lichtenberg Dezember 2008/ 
Ober-
Ramstadt 
K 58 HAV X  Rohrbach – Groß-Bieberau Dezember 2015

5
 
Linienbündelung im DADINA-Gebiet 
 
 
Teilnetz Linie Betreiber lokal regional Strecke Laufzeit 
Baben- K 65 Spahn&Roth X  Schaafheim - Babenhausen  
hausen K 66 Spahn&Roth X  Babenhausen - Dudenhofen Dezember 2008/ 
 K 53 Spahn&Roth X  Babenhausen – Schaafheim – (Ringheim – AB) Dezember 2012 
 K 54 Spahn&Roth X  Babenhausen – Schaafheim – Mosbach – (AB)  
 K 64 HAV  X  Groß-Umstadt – Höchst/Hassenroth  
Groß- K 67 Kirchmeyer X  Dieburg – Mosbach Dezember 2009 
Umstadt K 68 Jungermann X  Wiebelsbach – Mömlingen  
 K 70 Winzenhöler X  Eppertshausen – Groß-Umstadt  
PS PS Schüßler X  Pfungstadt - Hahn Dezember 2009/ 
      Dezember 2013 
 5506 HAV  X Darmstadt – Weiterstadt – Groß-Gerau  
Weiterstadt 5513 HAV X  Darmstadt – Weiterstadt Dezember 2010 
 5515 HAV X  DA – Weiterst. – Brauns hardt/Worfelden/Gräfenh./Erzh.  
LDD 671/681 NVS/Winz.  X Darmstadt – Groß-Umstadt Wiebelsbach  
Darmstadt/ 693 NVS/Winz.  X Darmstadt – Reinheim – Fürth - Rimbach Dezember 2013 
Odenwald 678 NVS/Winz.  X Darmstadt – Reinheim – Groß-Umstadt Wiebelsbach  
 ERB-30 NVS/Winz.  X Erbach – Reichelsheim  
 K 59 NVS/Winz. X  Darmstadt Hauptbahnhof – Klein-Rohrheim  
 K 62 NVS/Winz. X  Darmstadt Hauptbahnhof – Leeheim  
Ried 46 NVS/Winz. X LNVG Griesheim – Geinsheim Dezember 2013 
 45 NVS/Winz. X LNVG (Darmstadt) - Griesheim – Gernsheim  
 K 50 L RKH X  Nieder-Beerbach – Bickenbach  
Bergstraße K 50 R RKH  X Bickenbach – Hähnlein Dezember 2013 
 K 52 RKH X  Seeheim – Balkhausen/Ober-Beerbach  
H HEAG X  Darmstadt Ernst-Ludwig-Park - Kranichstein Darmstadt 
Kranich-
stein 
U HEAG X  Darmstadt Kranichstein  – Messel/Rödermark Urberach 
 
    Dezember 2014

6
Die Bündel Bergstraße und Weiterstadt sind gemischte Bündel mit lokalen und regio-
nalen Linien und werden zusammen mit dem RMV vergeben. 
Das Bündel Ried ist ein gemischtes Bündel mit lokalen Linien der DADINA und der 
LNVG Groß-Gerau und wird gemeinsam vergeben. 
Die Bündel LDD Darmstadt/Odenwald sowie L DD Darmstadt/Dieburg sind rein regio-
nale Bündel und werden vom RMV vergeben. 
 
Die Vergabe der Linienbündel erfolgt nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen. 
 
Für die Straßenbahnlinien im DADINA-Gebie t werden folgende Linienbündel gebil-
det: 
• Linienbündel A: Linien 1, 6, 7 und 8, 
• Linienbündel B: Linien 2, 4, 5, 9, 
• Linienbündel C: Linie 3 
 
Die Bündelung orientiert sich an den ve rkehrlichen und wirtschaftlichen Gegeben-
heiten im Verkehrsgebiet. So besteht eine verkehrlich zusammenhängende Nord-
Süd-Achse mit den Linien 6, 7 und 8, die überwiegend auf dem gleichen Linienweg 
verkehren. In der Ost-West-Richtung sind di e Linien 2, 4, 5 und 9 verkehrlich mitein-
ander verknüpft und bedienen teilweise die gl eichen Linienwege. Die Straßenbahnli-
nie 3 ist ein Sonderfall, der  keinem der beiden anderen B ündel zuzuordnen ist und 
überwiegend einen eigenen Lini enweg hat. Deshalb wird hi erfür ein eigenes Linien-
bündel gebildet. Die B ündelung ist noch mit dem Regierungspräsidium Darmstadt 
abzustimmen 
 
13.2. Vorgaben zur Qualität der Leistungserbringung 
 
1. Anforderungen an die Betriebsdurchführung 
1.1. Fahrzeuge 
1.1.1. Grundsätzliches 
(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen si ch stets in verkehr ssicherem Zustand 
befinden. Die Fahrzeuge hab en während ihres Betriebes den gesetzlichen 
Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO), des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Veror dnung über den Betrieb 
von Kraftfahrunternehmen im Personenve rkehr (BOKraft) sowie sonstigen 
einschlägigen Rechtsvorschriften und  den Unfallverhütungsvorschriften zu 
entsprechen. Die vorgeschriebene Si cherheitsausstattung muss stets 
funktionsfähig und gekennzeichnet sein. 
(2) Der Unternehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen 
mit angemessener Motorleistung entsp rechend den topografischen und 
betrieblichen Gegebenheiten sowie den Fahrplanvorgaben. 
(3) Als Stadtverkehr werden Linien bezei chnet, die ausschließlic h im Gebiet der 
Stadt Darmstadt verkehren. Als Umlandv erkehr werden Linien bezeichnet, die

7
zwischen der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
ausschließlich im Landkreis Darmstadt -Dieburg oder in angr enzende Landkreise 
verkehren. Die Linie EB gilt als Stadtverkehr. 
1.1.2. Erscheinungsbild der Fahrzeuge 
(1) Die Fahrzeuge sind mit einer weißen Grundlackierung zu versehen und mit den 
RMV-Designelementen Da chbanderole, RMV-Heck- und -Seitenlogo, sowie 
RMV-Frontlogo zu bekleben. Die Designel emente (Klebefolien) werden vom 
RMV nach Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die RMV-
Designelemente sind bei Beschädigung  durch den Unternehmer auf seine 
Kosten zu ersetzen.   
(2) Werbeanbringungen am oder im Fahrz eug sind nur nach Abstimmung mit den 
Aufgabenträgern zulässig. Die Beklebung von Fensterflächen darf maximal 20% 
der vorhandenen Fensterflächen betragen.  
(3) Von den Aufgabenträgern kostenfrei zu r Verfügung gestellte Informationen, 
insbesondere Linienverlauf s- oder Liniennetzpläne sind vom Unternehmer im 
Fahrzeug anzubringen (max. 1 Aufkleber im Format DIN A 2 in jedem starren 
Fahrzeugteil). Ggf. sind zusätzliche Fahrgastinfo rmationen, wie die Information 
zum erhöhten Beförderungsentgelt, anzubringen.  
1.1.3. Kapazitäten 
(1) Für Gelenkbusse gelten folgende Mindestvorgaben: 
- Zulassung für  mind. 135 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG 
- mind. 40 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar) 
 
(2) Für Solobusse gelten folgende Mindestvorgaben: 
- Zulassung für  mind. 75 Fahrgäste im Linienverkehr nach §42 PBefG 
- mind. 30 Sitzplätze (Klappsitze nicht anrechenbar) 
 
(3) Der Unternehmer hat für ausreichende Beförderungskapazitäten zu sorgen. 
Dabei ist sicherzustellen, dass jeder  Fahrgast mit der von ihm gewählten 
Fahrplanfahrt befördert werden kann. Ggf.  sind Verstärkerfahrzeuge einzusetzen 
oder es ist eine Taktverdichtung vorzunehmen. 
1.1.4. Mindestanforderungen an alle Fahrzeuge 
Alle eingesetzten Omnibusse müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.  
Hinweis: Den verwendeten Begriffen liegen  die Definitionen der EU-Richtlinie 
2001/85/EG zu Grunde.  
M1 Niederflurigkeit 
stufenfreier Einsteig an allen Betr iebstüren*, durchgängig stufenfreier

8
Fahrgastraum* von der Fahrertür bis ins Fahrzeugheck, Sitzpodeste und 
Stufen im Zugang zu den be iden hintersten Sitzreihen sind zulässig. 
* Ausnahmen: Bei Gelenkbussen sind Innenstufen am hintersten Einstieg im 
hinteren Fahrzeugteil zulässig . Bei Einsatz von Solobussen sind Stufen im 
Fahrgastraum im Bereich hinter der mittleren Betriebstür zugelassen (low 
entry). Bei Linien mit besonderen An forderungen (z. B. Flughafenverkehre) 
kann in Abstimmung mit den Aufgabenträgern ausn ahmsweise auf Nieder-
flurigkeit verzichtet werden. 
M2 Absenkvorrichtung (Kneeling) 
max. Einstiegshöhe unabgesenkt: 300 - 360 mm; Absenkbarkeit der 
Einstiegskante um 60 – 80 mm (an Tür 1 und 2) 
M3 von Hand zu betätigende Rollstuhlrampe an Tür 1 oder Tür 2 (bei 
Positionierung an Tür 2 mit Außenruftaste an Tür 2) 
M4  mind. 1 Rollstuhlstellplatz nach den Bestimmungen von Anhang VII zur EU-
Richtlinie 2001/85/EG (mind 750x1300mm je Rollstuhlst ellplatz). Auslegung 
der Rollstuhlplätze gemäß EU-Richtlin ie 2001/85/EG, Anhang VII, Ziff. 3.8.3 
mit Halte- oder Rückenlehne. Zusätzlich Ausrüstung mit: 
Befestigungsmöglichkeit für Kind erwagen, mind. 1 Klappsitz für 
Begleitperson, vom Klap psitz und Rollstuhlstellpla tz aus gut zugängliche 
Haltewunsch- und Ruftaste, Fensterschutzstange. 
M5 Sicherheit 
Ausrüstung mit Anti-Blockier-System  (ABS) und Anti-Schlupf-Regelung  
(ASR) 
Türsicherung mit Anfahrsperre. 
M6 Innenausstattung 
waagrechte Decken-Haltestangen längs  des Ganges senkrechte Halte-
stangen mit Haltewunschtasten an jeder Sitzreihe abwechselnd links und 
rechts des Ganges, sowie im Bere ich der Türen. Handgriffe an den 
gangseitigen Sitzen, sofern keine senk rechte Haltestange vorhanden. Sitze 
mit gepolsteter Sitzfläche und Rückenlehnen in einheitlicher Farbgebung und 
Bemusterung, Einhaltung eines Abstandes „H“ von 680 mm zwischen den 
Sitzen gemäß Abbildung 12 Anhang III zur EU-Richtlinie 2001/85/EG  
M7 Komfort 
leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage, 
Klimaanlage für Fahrgastraum nach Vorgabe der VDV-Schrift 231 in der 
jeweils gültigen Form bei mindestens 60% der Fahrplanki lometerleistung 
eines Linienbündels in den ersten 4 Jahr en der Bündellaufzeit und 80% der 
Fahrplankilometerleistung nach dem 4. Jahr. 
mindestens 1 Abfallbehälter in jedem starren Fahrzeugteil. 
M8 Fahrgastinformation innen Akustische Haltestellen- und Umsteigeansage  
über Sprachspeicher Optische Haltestellenanzeige  (elektronische Anzeige 
der nächsten Haltestelle und der Liniennummer sowie „Wagen hält“) in jedem 
starren Fahrzeugteil.  
Hinweis: Die Ansteuerung der ak ustischen und optischen 
Informationseinrichtungen im Fahrzeug erfolgt über Schnittstelle nach Norm

9
VDV 300 durch die Geräte des Ve rkehrsmanagementsystems (VMS). Die 
Lieferung der Ansage-/Anzeigetexte für das VMS erfolgt durch den 
Unternehmer. 
M9 Fahrgastinformation außen gemäß § 33 BOKraft über zentral vom VMS über 
die VDV-300-Schnittstelle steuerbare Anzeigen:  
 an der Fahrzeugfront  (darstellbare Schrifthöhe mind. 200 mm, Sichtfeldbreite 
mind. 1500 mm) 
 an der Einstiegsseite  (Möglichkeit zur zweizeiligen Darstellung mit einer 
Schrifthöhe von mind. 60 mm, Sichtfeldbreite mind. 1000 mm) 
 am Fahrzeugheck (Schrifthöhe mind. 150 mm, ausreichende Sichtfeldbreite 
für Darstellung von mind. 4 Ziffern) 
 Außenlautsprecher  
 Beleuchtung  der Außenanzeigen bei Dunkelheit. 
  
M10 Umweltstandards 
 Für 100% der Fahrplankilometerl eistung eines Linienbündels gilt: 
- Einhaltung der zum Zulassungsze itpunkt gültigen Euro – Norm, 
mindestens jedoch Euro 2 für die erst en 4 Jahre der Bünd ellaufzeit und 
Euro 3 nach dem 4. Betriebsjahr, fü r 5% der Fahrplankilometerleistung 
eines Linienbündels darf auch nach de m 4. Betriebsjahr Euro 2 
eingesetzt werden.  
- Einhaltung des Partikel-Grenzwertes von 0,02 g/kWh im ESC-Prüfzyklus.  
- Fahrgeräusch maximal 80 dB(A)  gemäß DIN ISO 362 und DIN ISO 5130. 
Während der ersten 4 Jahre der Bü ndellaufzeit gilt für 40% der 
Fahrplankilometerleistung eines Lini enbündels und nach dem 4. Jahr der 
Bündellaufzeit für 70% der Fahrplankil ometerleistung eines Linienbündels 
zusätzlich: 
- Einhaltung der Euro 5 – Norm. 
1.1.5. Besondere Anforderungen  
(1) Für Gelenkbusse im Stadtverkehr gelten darüber hinaus folgende besondere 
Anforderungen: 
- Ausrüstung mit 4 Doppeltüren  (je 2 fremdkraftbetätigte  Doppeltüren in jedem 
starren Fahrzeugteil). D abei kann die hint erste Tür auch als Einfachtür 
ausgeführt sein. 
 
(2) Für Umlandlinien gelt en folgende Anforderungen: 
- Ausrüstung der Gelenkbusse mit mind. 3 Doppeltüren  (zwei 
fremdkraftbetätigte Doppeltü ren im vorderen, eine im  hinteren F ahrzeugteil)

10
Ausrüstung der Solobusse mit mind. 1 Einfachtür und 1 Doppeltür  (als 
fremdkraftbetätigte Betriebstüren) 
 
1.1.6. Fahrzeugalter 
(1) Das Fahrzeugalter der eingesetzten F ahrzeuge darf maximal 12 Jahre betragen, 
für 5% der Fahrplankilometerleistung eines Linienbündels ist ein maximales Alter 
von 14 Jahren zulässig.  
Definition: Als Fahrzeugalter gilt der ganzza hlige Wert der vollendeten Jahre seit 
dem Zeitpunkt der Erstzu lassung bzw. falls diese früher liegt, der ersten 
Inbetriebnahme des Fahrzeuges (z.B. im nicht-öffentlichen Verkehr).  
(2) Das Durchschnittsalter der im jewei ligen Linienbündel eing esetzten Fahrzeuge 
muss während der gesamten Konzessionslaufzeit unter 8 Jahren liegen.  
Definition: Zur Ermittlung des Durchschni ttsalters werden die Fahrzeugalter der 
einzelnen Fahrzeuge mit deren jährlicher im jeweiligen Linienbündel erbrachten 
Fahrplankilometerleistung gewichtet. 
1.1.7. Berichtspflichten und Ei nhaltung der Fahrzeuganforderungen 
(1) Den Aufgabenträgern sind spätestens zu Beginn der Bündellaufzeit anhand 
eines von den Aufgabenträgern bereit gestellten Erfassungsbogens die für den 
Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge mit ih rem Kennzeichen und ihrer Ausstattung 
zu melden. Veränderungen im eingesetzt en Fahrzeugbestand sind unverzüglich 
zu melden. Für neu eingesetzte Fahrzeuge  ist ein ausgefüllter Erfassungsbogen 
einzureichen.  
(2) Der Unternehmer weist das durchschnittlic he Alter der im jeweiligen Fahrplanjahr 
fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeuge bis zum 31. März des Folgejahres nach.  
(3) Die Einhaltung der F ahrzeuganforderungen wird dur ch die Aufgabenträger 
während des Betriebes überprüft. 
 
1.2. Fahrpersonal 
1.2.1. Erscheinungsbild 
Die Aufgabenträger erwart en ein gepflegtes Erscheinungs bild des Fahrpersonals, 
das mindestens den folgenden Kriterien entspricht: 
• Tragen einer vom Unternehmer vorgegebenen Dienstkleidung. 
• Tragen eines Namensschildes, auf dem der  Name des Betreibers und der Name 
des Fahrpersonals als Ansprechpartner für den Kunden erkennbar ist. 
1.2.2. Kompetenzen 
(1) Das eingesetzte Fahrpersonal muss:

11
• die deutsche Sprache angemessen beherrschen, 
• einen sicheren und ausgeglichenen Fahrstil praktizieren, 
• die gemeinsamen Beförderungsbedin gungen und Tarifbestimmungen des 
RMV kennen und anwenden, 
• den richtigen Fahrpreis für jede gewüns chte Fahrtverbindung im RMV nennen 
und verkaufen können, 
• über die tariflichen Übergangsgebiete des RMV und über seine verbundweiten 
Sonderangebote (z.B. Kombitickets) jederzeit richtig Auskunft geben können, 
• den Linienverlauf kennen (Namen und Reihenfolge der bedienten Haltestel-
len), 
• Auskünfte zu den Anschlüssen geben können sowie  
• sich kundenfreundlich und serviceorientiert  verhalten, auch in Konflikt- und 
Stresssituationen.  
(2) Zur Sicherstellung de r richtigen Auskünfte muss das  Fahrpersonal immer das 
aktuelle Heft der Tarifinformationen mit sich führen. 
(3) Für den Fall, dass im Fahrzeug das el ektronische Ansagegerät ausgefallen ist, 
muss das Fahrpersonal während des Betr iebs akustische Haltestellenansagen 
vornehmen. 
1.2.3. Qualifikation 
(1) Die Ausbildung des Fahrpersonals erfo lgt durch den Unternehmer. Pro 25 im 
jeweiligen Linienbündel eingesetzte Fahr er/innen hat der Unternehmer einen 
RMV-Fachtrainer ausbilden zu lass en. Genauere Angaben zur Ausbildung als 
Fachtrainer gibt der RMV oder die Aufgabenträger. 
(2) Die Qualifikation des eingesetzten F ahrpersonals wird durch  das Zertifikat 
„Fachkraft im Verkehrsservice“ nachgewiesen. Die Kosten der Zertifizierung trägt 
der Unternehmer. Die RMV-Fa chtrainer gemäß Abs. (1 ) können die Zertifikate 
ausstellen. Genauere Angaben hierzu gibt der RMV oder die Aufgabenträger. 
(3) Das Fahrpersonal muss vor seinem ersten Einsatz im Linienverkehr das 
Verkehrsmanagementsystem (VMS) und die damit in Verbindung stehenden 
fahrzeugseitigen Anl agen bedienen können u nd die notwendigen 
Verfahrensweisen beherrschen. Der Unte rnehmer wird hier zu das eingesetzte 
Fahrpersonal rechtzeitig vor Be triebsaufnahme bzw. nachrückendes 
Fahrpersonal vor seinem er sten Einsatz eigenverantwo rtlich schulen. Dazu wird 
der Unternehmer rechtzeitig vor Be triebsaufnahme einen verantwortlichen 
Mitarbeiter zu einer einmaligen Schulung von eintägiger Dauer beim 
Infrastrukturunternehmen entsenden. Dieser führt als Mult iplikator rechtzeitig die 
erforderliche betriebsinterne Schulung und Einweisung des Fahrpersonals im 
Umgang mit dem VMS durch.  
(4) Weiterhin gewährleistet der Un ternehmer, dass auf Linien, die 
Straßenbahntrassen in der Stadt Da rmstadt mitbenutzen ausschließlich 
Fahrpersonal eingesetzt wird, das an einer vierstündigen beim 
Infrastrukturunternehmen in  Darmstadt durchgeführt en „Schulung BOStrab“ 
teilgenommen hat. Das in der Schu lung vermittelte Grundwissen über

12
Straßenbahnen und Signale nach  BOStrab ist unbedingt erforderlich um eine 
sichere Verkehrsteilnahme bei Linien zu ermögliche n, die gemeinschaftliche 
Trassen mit der Straßenbahn in Darmstadt  benutzen. Die Kost en der Schulung 
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen. 
1.2.4. Tariftreue 
(1) Der Unternehmer darf das tarifvertr aglich vereinbarte Niveau für das private 
Omnibusgewerbe des Landesverbandes Hessi scher Omnibusunternehmer e.V. 
(LHO) in der jeweils gültigen Fassung während der Laufzeit der Konzession nicht 
unterschreiten. 
(2) Der Auftragnehmer wird bei der B eauftragung von Unterauftragnehmern für 
deren beschäftigtes Personal die glei chen vertraglichen Bedingungen nach 
Absatz 1 mit den Unterauftragnehmern vereinbaren und auf die Einhaltung 
derselben achten. 
1.2.5. Berichtspflichten 
Der Unternehmer hat dem Infrastrukturunt ernehmen spätestens vier Wochen vor der 
Betriebsaufnahme den verantwortlichen Mitarbeiter für die Schulung und Einweisung 
des Fahrpersonales in das VMS schriftlich unter Angabe des Namens zu benennen.  
1.3. Tarifanwendung un d Fahrkartenvertrieb 
1.3.1. Beförderungsbeding ungen und Tarifbestimmungen 
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den RMV-Tarif und die jeweils gültigen 
Gemeinsamen Beförderungsbedingu ngen und Tarifbestimmungen des RMV 
anzuwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer die Regelungen zu 
Übergangstarifen zwischen Verbund- und Kooperationsräumen anzuwenden. Die 
Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig. 
(2) Der Unternehmer überträgt das Recht der  Tarifgestaltung für die Linienverkehre 
auf den RMV. Die Beantragung der Tari fgenehmigung nach § 39 PBefG erfolgt 
durch den RMV im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Auskünfte 
zur Höhe der hierfür anfallenden Gebühren erteilt das zuständige 
Regierungspräsidium. 
(3) Der Unternehmer erklärt sich berei t, weitere vom RMV vorgegebene Tarife 
und/oder tarifliche Sonderangebote anzue rkennen und anzuwenden. Dienst- 
oder Gästefahrkarten des RMV sind als gültige Fahrtberechtigung anzuerkennen.  
(4) Der Unternehmer kooperiert mit dem  RMV bei der Fortschreibung und/oder 
Korrektur der Gemeinsamen Beförder ungsbedingungen und Tarifbestimmungen 
des RMV sowie der Erstellung der Tarif- und Vertriebsinformationen.  
(5) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Fahrrädern nach den betrieblichen 
Möglichkeiten generell zu gewährleisten.  Die Mitnahme von Kinderwägen sowie 
von Personen mit eingeschränkter Mobilität  ist vorrangig sicherzustellen. In 
Zweifelsfällen entscheidet der Fahrer.

13
(6) Nach 20 Uhr ist außerhalb des Gebietes  der Stadt Darmstadt auf Wunsch das 
Aussteigen zwischen den Haltestellen zu ermöglichen. Ggf. sind entsprechende 
Genehmigungen beim RP Darmstadt einzuholen. 
1.3.2. Fahrscheinverkauf 
(1) Der Fahrkartenvertrieb erfolgt in jedem  Bus über einen vom Fahrer zu bedienen-
den Fahrscheindrucker. Der Fahrscheindrucker kann im Rahmen des Verkehrs-
managementsystems (VMS) von den Aufga benträgern oder vom Infrastrukturun-
ternehmen gemietet werden, die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. 
(2) Der Unternehmer muss das folgende RMV-Fahrkartensortiment (auch für 
Fahrkarten der Übergangstarife) über den Fahrscheindrucker verkaufen: 
Auf den Omnibussen der Stadtlinien: 
ƒ alle Einzelfahrkarten in allen Preisstufen sowie Einzelzuschlagkarten,  
ƒ alle Tages- und Gruppentageskarten in allen Preisstufen, 
ƒ das Hessenticket; 
zusätzlich nur auf den Omnibussen der Umlandlinien: 
ƒ Wochenkarten sowie Zuschlagkarten Woche in allen Preisstufen, 
ƒ Monatskarten sowie Zuschlagkarten Monat in allen Preisstufen, 
ƒ Wochen- und Monats-Wertmarken für Auszubildende in allen Preisstufen. 
Einzelfahrkarten sind ausschließlich entwertet auszugeben. 
Der Auftraggeber wird das aktuell gültige Fahrkartenlayout bzw. die aktuell gültige 
Fahrkartenbewertung gemäß RMV-Richtlinien umsetzen.  
(3) Für den Verkauf der Fahrkarten mü ssen als Zahlungsmittel Münzgeld und 
Banknoten akzeptiert werden.  Näheres hierzu ist in § 5 Absatz 5 der Gemeinsa-
men Beförderungsbedingungen des RMV geregelt. 
1.3.3. Tarif- u. Vertriebsinformationen  
(1) Zur tariflichen und vertrieblichen In formation und insbesondere zu Schulungs- 
bzw. Ausbildungszwecken wird dem  Auftragnehmer eine CD-ROM («RMV-
Informations-CD») vom RMV zur Verfügung gestellt. Eine Aktualisierung erfolgt 
grundsätzlich im Zuge eines Tarifwechsels. 
(2) Der Unternehmer muss bei Einf ührung neuer Regela ngebote sowie bei 
Änderungen bestehender Angebote di ese gemäß RMV-Vorgaben über den 
Busdrucker verkaufen. Darüber hinaus is t der Auftragnehmer im Rahmen seiner 
betrieblichen und wirtschaftlic hen Möglichkeiten dazu verpflichtet, auf Wunsch 
der Aufgabenträger Sonderf ahrkarten, z.B. bei Gr oßveranstaltungen, zu 
verkaufen. 
(3) Der Unternehmer verhält sich g egenüber Veränderungen und Innovationen im 
Bereich Marketing, insbesondere dem Vertrieb von Fahrausweisen 
(elektronisches Fahrgeldmanagement), aufgeschlossen und kooperativ.

14
1.3.4. Störung des Fahrscheindruckers 
Vom Fahrpersonal sind stets RMV-No tfahrkarten mitzuführen, um diese 
gegebenenfalls zur Überbrückung eines Gerä teausfalls von Hand mittels eines 
dokumentenechten Stifts ordnungsgemäß auszustellen und an die Fahrgäste 
auszugeben.   
1.3.5. Bezug und Verwaltung der Fahrkartenrohlinge  
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen die Fahr kartenrohlinge ausschließlich bei einer 
der vom RMV zur Fahrkartenerstellung autorisierten Druckereien bezogen 
werden. Die Kosten der  Beschaffung der Fahrka rtenrohlinge trägt der 
Unternehmer.  
(2) Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, eine Druckabnahme der 
Fahrkartenrohlinge zur Überprüfung der  Wahrung der RMV-F ahrkartenstandards 
und der Kompatibilität zum eingesetzten Druckwerk durchzuführen.  
(3) Die Fahrkartenrohlinge sind als „geldw erte Drucksachen“ zu behandeln und 
sicher gegen Missbrauch zu verwahren. 
1.3.6. Fahrgeldsicherung 
(1) Bei Umlandlinien sind an den Haltestell en Luisenplatz, Schloß, Willy-Brandt-Platz 
und Hauptbahnhof in Darmstadt die hint eren Türen beim Halt zu öffnen. 
Ansonsten ist das Fahrgastflussprinzip anzuwenden. 
(2) Auf den Stadtlinien wird das Fahrgastfl ussprinzip nicht angewandt, die hinteren 
Türen sind beim Halt zu öffnen.  
1.3.7. Berichtspflichten 
(1) Der Unternehmer muss dem RMV unver züglich schriftlich den Verlust von 
Fahrkartenrohlingen (insbeso ndere bei Diebstahl oder Verdacht auf Diebstahl) 
unter Angabe der Rohlingsart und der Seriennummer melden. 
(2) Der Unternehmer hat besondere Vorkommn isse bei den Fahrausweiskontrollen, 
insbesondere Hinweise auf  professionelle Fahrkart enfälschungen, unverzüglich 
an die Aufgabenträger und den RMV zu melden. 
 
1.3.8.  Einnahmenaufteilungsverfahren
 
 
Der Unternehmer beteiligt sich am ver bundweiten Einnahmenaufteilungsverfah-ren 
(EAV) des RMV bzw. am lokalen EAV der DADINA. 
1.4. Verkehrsmanagementsystem (VMS) 
(1) Kern des VMS, welches auf Digitalfunk basis arbeitet, ist eine Verkehrsleitzentrale 
(VLZ), die weiträumig und unternehmensübergreifend die betrieblichen Vorgänge 
erfasst und in Abstimmung mit dem Un ternehmer in Notfä llen steuernd und

15
koordinierend in den Betri eb auf den vertragsgegenständl ichen Linien eingreifen 
kann. Außerdem wird das VMS zur Sicherung der Anschlüsse gegenüber dem 
Unternehmer Empfehlungen über Wartezei ten auf Zubringerfahrzeuge anderer 
Unternehmen oder zum Verhalten bei Betriebsstörungen aussprechen. 
(2) Die Aufgabenträger erwarten hi erdurch neben der automatischen 
Pünktlichkeitserfassung  und Anschlusss icherung auch ein funktionierendes 
Betriebsstörungsmanagement sowie grundsätzlich eine höhere betriebliche 
Qualität der Leistungserstellung auf allen Linien. 
(3) Durch das VMS wird auch die – besonders im Gebiet der  Stadt Darmstadt – zur 
flüssigen Betriebsabwicklung unbedingt notwendige Bevorrechtigung der 
Linienbusse an den Lichtsignalanlagen geregelt. Auch die Anzeiger der 
dynamischen Fahrgastinformation werden durch die Daten des VMS versorgt. 
(4) Zur Einbindung der F ahrzeuge in das VMS is t vom Unternehmer eine 
vertragliche Vereinbarung mi t den Aufgabenträgern oder dem 
Infrastrukturunternehmen abzuschließen. Die Kosten für den Betrieb des VMS 
sind bei den Aufgabenträgern oder dem Infrastrukturunternehmen zu erfragen. 
(5) Die zur Durchführung des Qualität smanagements notwendigen Daten aus dem 
VMS werden den Aufgabenträgern kostenfrei zur Verfügung gestellt. 
(6) Die Verantwortung des Unternehmer s als Genehmigungsinhaber und für das 
Verkehrsgeschehen auf den Linien wird durch das VMS nicht abgelöst.  
(7) Die Aufgabenträger und der  Unternehmer werden durch die Verkehrsleitzentrale 
(VLZ) stets unverzüglich über ein als not wendig erachtetes Eingreifen in das 
Betriebsgeschehen unterrichtet. Soweit der Unternehmer ein von der VLZ als 
notwendig erachtetes Eingr eifen vornimmt, werden dar aus unmittelbar folgende 
unpünktliche Fahrten oder Teilausfälle von Fahrten nicht gewertet.  
(8) Der Unternehmer wird dem  Infrastrukturunternehmen spätestens zum 
Betriebsbeginn die telefonische Erreichbarkeit zu Zwecken der Betriebs-
steuerung mitteilen und diese ununter brochen während der gesamten 
Einsatzdauer der Fahrzeuge sicherstellen.  
(9) Der Unternehmer kann mit dem Infras trukturunternehmen R egelungen treffen, 
die eine direkte Umsetzung von Empfehl ungen der Verkehrsleitzentrale (VLZ) 
durch das Fahrpersonal des Auftragnehmers regeln.  
(10) Der Unternehmer hat für Zwecke der Stammdatenpflege im VMS den Aufgaben-
trägern mit einem Vorlauf von 10 Kale ndertagen vor Betriebsaufnahme die 
Stammdaten der einzusetzenden Fahrze uge zu liefern. Diese Meldung ist 
laufend auf aktuellem St and zu halten. Hierfür wir d dem Unternehmer eine 
Tabellenvorlage rechtzeitig zur Verfügung gestellt.  
(11) Im Linienverkehr dür fen nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, in denen die 
fahrzeugseitigen Anlagen des VMS in  betriebsfähigem Zustand sind. 
Ausgenommen sind kurzfristig einges etzte Ersatzfahrzeuge im Falle von 
unplanbaren Betriebsstörungen oder die Durchführung von Notbedienungen.  
(12) Der Auftragnehmer hat dazu alle im Li nienverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit 
den für das VMS benötigten Hardwareko mponenten ausrüsten zu lassen. Auf

16
Anfrage stellen die Auf gabenträger oder das Infrastrukturunternehmen die 
benötigten Geräte zu einem Mietpreis zur Verfügung. 
Hinweis: Folgende Hardware-Komponenten zählen zu der für das VMS 
erforderlichen fahrzeugseitigen Infrastruktur: 
ƒ Bordrechner 
ƒ Funkgerät 
ƒ Fahrerbedienteil 
ƒ WLAN-Komponenten 
ƒ Digitales Ansagengerät 
ƒ Ggf. Fahrscheindrucker 
 
(13) Ist-Daten zur Fahrgastinformation werden im VDV-Standard 454 ausgetauscht. 
(14) Die Soll-Fahrplan-, Soll-Net z- und Soll-Umlaufdaten sind dem 
Infrastrukturunternehmen im VDV-Standart 452 rechtz eitig zur Verfügung zu 
stellen. Unterjährige Änderungen sind vom Unternehmer an das 
Infrastrukturunternehmen zu liefern 
(15) Die Fahrzeuge des Unternehmers si nd mit der erforder lichen Verkabelung für 
den Datenbus nach VDV-Norm 300 auszur üsten. Detailliert e Regelungen zum 
Einbau der fahrzeugseitigen Infrastruk tur können bei den Aufgabenträgern oder 
dem Infrastrukturunternehmen angefordert werden.  
(16) Auf einem Betriebshof des Unternehmens ist eine stationäre 
Datentauschvorrichtung (WLAN-Accesspoint) einzurichten. 
 Auf Anfrage stellen die Au fgabenträger oder das Infras trukturunternehmen die 
benötigten Geräte zu einem Mietprei s zur Verfügung. Deta illierte Vorgaben 
können bei den Aufgabent rägern oder dem Infrastruk turunternehmen erfragt 
werden. 
1.5. Umgang mit Betriebsstörungen 
(1) Bei absehbaren, d.h. planbaren Betriebsstörungen, z. B. infolge von 
Straßenbaumaßnahmen, Festen und Umzügen gilt folgendes: 
• Der Unternehmer hat die Aufgabentr äger und das Infrastr ukturunternehmen 
unverzüglich nach bekannt werden der Be triebsstörung und die Fahrgäste im 
voraus und während der Dauer der Betr iebsstörung zu informieren (z.B. durch 
Haltestellenaushänge) und ggf. sein Betriebsprogramm anzupassen. 
• Der Unternehmer hat den ze itgerechten Auf- und Abba u von Ersatzhaltestel-
len bei Umleitungen zu gewährleisten.  
(2) Bei nicht planbaren  Betriebsstörungen, die zum vo llständigen oder teilweisen 
Ausfall von Fahrten führen, gilt folgendes: 
• Der Unternehmer sorgt durch geeignet e Maßnahmen für eine Weiterbeförde-
rung aller betroffenen Fahrgäste innerhalb von maximal 30 Minuten nach fahr-
planmäßiger Abfahrt des betroffenen Kurses.

17
• Der Unternehmer hat die Verkehrslei tzentrale, die Aufgabenträger und die 
Fahrgäste über die Ursachen und die ve rkehrlichen Auswirkungen der Störun-
gen sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu informieren.  
• Der Unternehmer  ist von der Bedienungspflicht von aufgrund von 
Streckensperrungen nicht mehr erreic hbaren Streckenabschnitten und Halte-
stellen befreit, hat aber die Bedienung we iterhin erreichbarer Haltestellen und 
Streckenabschnitte auch über Umwege sic her zu stellen. Der Unternehmer 
stellt dabei auf dem betroffenen Stre ckenabschnitt eine Notbedienung sicher, 
soweit ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb durchführbar ist. 
(3) Ein Abfahren vor der im F ahrplan veröffentlichten Abfahrszeit gilt als Fahrtausfall 
und ist als Betriebsstörung zu behandeln. 
(4) Bei der Durchführung von Notbedienu ngen werden die betreffenden Bonus- bzw. 
Malusregelungen für die gesamte Dauer der erforderlichen  Notbedienung 
ausgesetzt. 
(5) Bei nicht planbaren Betriebsstörungen, di e Auswirkungen auf die Pünktlichkeit 
haben, werden die betreffenden Bonus- bzw. Malusregelungen ausgesetzt, wenn 
der Unternehmer dies innerhalb eines Monats den Aufgabenträgern meldet.   
1.6. Haltestellen 
(1) Der Auftragnehmer bleibt gem äß § 40 PBefG bzw. § 32 Absatz 2 BOKraft für die 
Haltestellen verantwortlich. Das bedeutet insbesondere,  
• dass der Unternehmer bei Beschädigung de r Haltestelle (z.B. infolge eines 
Unfalls oder Vandalism us) dies den Aufgabenträgern unverzüglich meldet. 
Bei Beschädigung des Haltestellenschildes sorgt der Unternehmer kurzfristig 
für einen provisorischen Ersatz.  
• dass der Unternehmer die jeweils gülti gen Fahrpläne erstellt und aushängt. 
Die Aufgabenträger können Vorgaben für das Layout der Aushänge machen. 
Die Fahrplanaushänge sind üblicherweise im Fomat DIN A3 (quer) anzuferti-
gen und es ist das RMV-Shellfolder-Papier zu verwenden . Alternativ ist auch 
ein zentrales Aushangmanagement durch  die Aufgabenträger mit Kosten-
beteiligung der Unternehmer möglich. 
(2) Die Aufgabenträger behalt en sich vor, die Fahrplanaushänge an den Haltestellen 
zu überprüfen. Fehlende, beschädigte (nic ht lesbaren), unvollständige oder 
falsche Fahrplanaushänge si nd innerhalb eines Ta ges nach Bekanntwerden 
durch das Unternehmen zu ersetzen. 
1.7. Außenkommunikation 
1.7.1. Marketing und Medienarbeit 
Über das Marketing entsc heiden die Aufgabenträger. Die Medienarbeit ist den 
Aufgabenträgern vorbehalten, so weit es sich nicht um rein betriebliche Belange 
handelt.

18
1.7.2. Beschwerden / Fundsachen 
(1) Beschwerden zum laufenden Betri ebsgeschehen und zum Verhalten des 
Fahrpersonals sind vom Unternehmer in nerhalb einer Woche direkt an den 
Kunden zu beantworten. Die Aufgabent räger erhalten eine Kopie des 
Schriftverkehrs. 
(2) Beschwerden zu grundsätzlichen  Fragen und zur Planun g werden von den 
Aufgabenträgern beantwortet. 
(3) Beschwerden, die beim jeweils ander en Partner eingehen werden umgehend mit 
Abgabenachricht an den Beschwerdeführer weitergeleitet. 
(4) Der Umgang mit Fundsachen erfolgt nach den Gemeinsamen 
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV unter Beachtung 
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
2. Qualitätsmanagement 
2.1. Erhebungsverfahren und Anreizsystem 
2.1.1. Grundsätzliches 
Wichtiger Hinweis: Die externen Kosten der nac hfolgend aufgeführten Erhebungen 
und deren Auswertungen tragen die Aufgabent räger und der Unte rnehmer jeweils 
hälftig. Die Höhe der Kosten kann bei den Aufgabenträgern erfragt werden. 
(1) Die Bonus- bzw. Maluszahlungen, die ggf. aus der Anwendung des 
Anreizsystems folgen, werden dem Unte rnehmer einmal jährlich von den 
Aufgabenträgern in Rechnung gestellt bzw. ausgezahlt.  
(2) Zum Qualitätsmanagement ist spätestens zum Betriebsbeginn  eine vertragliche 
Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und den Aufgabenträgern 
abzuschließen. In dieser können weiter e Vertragsstrafen fü r die Nichteinhaltung 
von Qualitätskriterien vereinbart werden.  
(3) Die jährliche Malusmasse beträgt 3%  der Einnahmen des Linienbündels nach 
dem Einnahmenaufteilungsverfahren des RMV. 
(4) Die jährliche Bonusmasse beträgt ¼ der Malusmasse. 
 
Erläuterungen zu Wirkweise und Aufbau des Anreizsystems: 
Kernelemente des Anreizsystems sind die Pünktlichkeitsüberwachung nach 
Kapitel 2.1.2 und die Kundenbefragungen  nach Kapitel 2.1.3. Hinzu tritt eine 
Erfassung der Tarifkenntnisse des Fahrpersonals  ( Æ Kapitel 2.1.4) über 
gesondertes Erhebungspersonal. 
Durch das Verkehrsmanagementsystem (VMS) ist eine ständige 
Pünktlichkeitsüberwachung des Linienverkehres gegeben. Die 
Pünktlichkeitsüberwachung nach Kapitel 2.1.2 und die sich dara us ableitenden

19
Bonus- bzw. Malusregelungen wirken dah er durchgängig während der gesamten 
Konzessionslaufzeit. 
Bei den Kundenbefragungen nach Kapitel 2.1.3 hingegen muss im ersten 
Betriebsjahr der für die Bewertung des  Erfolges des Betreibers notwendige 
Akzeptanzwert erst noch ermittelt we rden. Dementsprechend können für das 
erste Betriebsjahr keine Bonus- bz w. Malusregelungen aus den Ergebnissen der 
Kundenbefragungen abgeleitet werden.  
2.1.2. Pünktlichkeitsüberwachung 
(1) Es erfolgt eine ständige Pünktlichk eitsüberwachung durch das auf allen 
eingesetzten Fahrzeugen installierte Verkehrsmanagmentsystem (VMS).  
Definitionen:  
In Abstimmung zwischen dem  Unternehmer, dem Infras trukturunternehmen und 
den Aufgabenträgern werden für jedes Linienbündel Messpunkte  zur Bewertung 
des erreichten Pünktlichkeitsgrades definiert. 
Abfahrten an den genannten Messpunkten gel ten ab einer Verspätung von mehr 
als 3 Minuten oder bei einer Verfrühung als unpünktlich.  
(2) Der Unternehmer gewährleistet im J ahresmittel einen Anteil von „pünktlichen 
Abfahrten“ an den Messpunkten von mind. 90,0%. Wird von diesem Wert um  2,0 
Prozentpunkte abgewichen, so  bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere 
Unter- bzw. Überschreitung des Wertes fü hrt je angefange 0,1 Prozentpunkte zu 
einer Bonus- bzw. Maluszahlung in Höhe  von 1/50 der verfügbaren Bonus- bzw. 
Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus- bzw. Maluszahlung wird 
auf 40% der verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt.   
(3) Sollte sich während der  Konzessionslaufzeit heraus stellen, dass aufgrund vom 
Unternehmer nicht verschuldeter Ereignisse oder Begebenheiten die 
vorgegebenen Fahrplanzeiten regelmäßig nicht einzuhalten sind, hat der 
Unternehmer dies den Auf gabenträgern unverzüglich schriftlich zu melden. Ggf. 
erfolgt dann eine Anpassung des Fahrplans.  Für den Zeitraum von der Meldung 
bis zur erfolgten Nachbesserung des F ahrplans wird das Qualitätsmerkmal 
Pünktlichkeit für die betroffenen Fahrten nicht gewertet.  
2.1.3. Kundenbefragung  
(1) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der 
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,1% vom 
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die 
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine 
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen ü bers Jahr berücksichtigt. Es werden 
nur Fahrgäste befragt, die in den Bu ssen angetroffen werden und die angeben, 
den Bus mindestens einmal pro Woche zu benutzen.

20
(2) Die befragten Fahrgäste werden aufgefordert, den Betrieb auf der 
vertragsgegenständlichen Linie mit Schu lnoten von 1 bis 6 bezüglich der 
folgenden Merkmale einzeln zu beurteilen: 
ƒ Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Betriebs; 
ƒ Zustand der Fahrzeuge (Sauberkeit und Schadensfreiheit); 
ƒ Freundlichkeit und Kundenorientierung des Fahrpersonales. 
(3) Die befragten Fahrgäste werden absch ließend dazu aufgefordert die drei 
Beurteilungsmerkmale nach ihrer Wert igkeit zu ordnen (Festlegung einer 
Rangfolge: 1., 2., 3.). In der Auswer tung wird diese Ra ngfolge durch eine 
entsprechende Gewichtung berücksichtigt (Rang 1: Gewichtung 3, Rang 2: 
Gewichtung 2; Rang 3: Gewichtung 1). 
(4) Die Aufgabenträger  haben das Recht im Rahmen der Befragung zu statistischen 
und marktforscherischen Zwecken weitere Fragen zum vertragsgegenständ-
lichen Verkehr zu erfassen.   
(5) Die im ersten Betriebsjahr zwisc hen der Betriebsaufnahme und Jahresende 
durchgeführten Kundenbefragungen dienen der Ermittlung des zukünftig zu 
erfüllenden Akzeptanzwertes. Der in dies er Zeit bei den Befragungen ermittelte 
Zufriedenheitswert (= Gesamtnote über die drei erhobenen Ausprägungen nach 
Abs. (2) unter Berücksichtigung der ermittelten Wertigkeit/Gewichtung nach Abs. 
(3)) wird als sogenannter „Akzeptanzwe rt“ für die gesamte restliche 
Vertragslaufzeit festgelegt.     
(6) Ab dem zweiten Betriebsjahr wird somit vom Auftragnehmer erwartet, dass bei 
den beschriebenen Kundenbefragungen insgesam t ein Zufriedenheitswert in 
Höhe des im ersten Be triebsjahr gemäß Abs. (5) ermittelten Akzeptanzwertes 
erreicht wird. Wird von diesem Wert um  0,2 Notenpunkte abgewichen, so bleibt 
dies ohne Auswirkungen. J ede weitere Unter- bzw. Ü berschreitung des Wertes 
führt dann je angefangenen 0,1 Notenpunk ten zu einer Bonus- bzw. 
Maluszahlung in Höhe von 2/25 der ve rfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach 
Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus- bzw. Maluszahlung wird auf 50% der 
verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1 begrenzt. 
2.1.4. Tarifkenntnisse des Fahrpersonals 
(1) Es werden Testfragen verwendet. Die Erhebungen werden zwischen 6 und 22 
Uhr durchgeführt. Je erfasster Fahrt wird dem Fahrpersona l eine zufällig 
gewählte Testfrage gestellt.  
(2) Die Erhebung erfolgt mit einem statis tisch abgesicherten Stichprobenumfang, der 
eine Statistische Sicherheit von S = 95 bei einer Genauigkeit (e) = +/- 0,5% vom 
tatsächlichen Wert sicher stellt. In der notwendigen Zufalls auswahl der in die 
Stichproben einzubeziehen den Fahrten werden alle Wochentage sowie eine 
gleichmäßige Verteilung der Erhebungen übers Jahr berücksichtigt.  
(3) Vom Fahrpersonal wird erwartet, dass auf 80% der gestellten Testfragen eine 
zutreffende Auskunft erteilt wird. Wird von diesem Wert um weniger als 5,0 
Prozentpunkte abgewichen, so  bleibt dies ohne Aus wirkungen. Jede weitere

21
Unter- bzw. Überschreitung des Wert es führt je ganzem angefangenem 
Prozentpunkt zu einer Bonus- bzw. Maluszahlung in Höhe von 1/50 der 
verfügbaren Bonus- bzw. Malusmasse nach Kapitel 2.1.1. Die maximale Bonus- 
bzw. Maluszahlung wird auf  10% der verfügbaren  Bonus- bzw. Malusmasse 
nach Kapitel 2.1.1 begrenzt. 
2.2. Sonstige Maluszahlungen 
Für folgende Vorfälle sind pro Vorfall Maluszahlungen des Unternehmers an die 
Aufgabenträger zu leisten: 
 
- Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen gemäß Kapitel 1. 
entspricht (€ 100), 
- Ausfall einer Fahrt, soweit der Ausfall vom Unternehmer zu vertreten ist (€ 200), 
- Verfrühte Abfahrt an Haltestellen (€ 200), 
- Einsatz von Fahrpersonal, das nicht den Anforderungen gem äß Kapitel 1.2. 
entspricht (€ 50) , 
- Telefonieren des Fahrpersonals mit ei nem Mobiltelefon während der Fahrt (€ 
50), 
- Nichterfüllung der Berichtspf lichten (je angefangene Woche € 50), 
- Beklebung von Bussen, die nicht den  Regelungen gemäß Kapitel 1.1.2. 
entspricht (€ 50). 
3. Fahrgeldeinnahmen 
(1) Die kassentechnischen Einnahmen eines  jeden Monats sind bis zum Ende des 
Folgemonats – vorzugsweise auf elek tronischem Weg - an die Aufgabenträger 
zu melden. Sie sind für den Monat zu melden, in dem sie kassentechnisch 
anfallen. 
(2) Der Unternehmer lässt sich die ka ssentechnischen Einnahmen eines jeden 
Kalenderjahres durch einen Wirtschafts prüfer oder ein Re chnungsprüfungsamt 
testieren und legt das Testat den Aufgabe nträgern bis spätestens 31. März des 
Folgejahres vor.  
(3) Die Zuscheidung der Einnahmen nach der verbundweiten Einnahmenaufteilung 
erfolgt durch die Aufgabenträger bis zum 31. März des zweiten nachfolgenden 
Kalenderjahres. 
(4) Die Aufgabenträger leis ten dem Unternehmer unterj ährige Abschlagszahlungen. 
Genaueres ist in einer Vereinbar ung zwischen dem Unternehmer und den 
Aufgabenträgern zu regeln.  
4. Vertragliche Vereinbarung 
Zur genaueren Regelung der unter Kapitel 1.  – 3. aufgeführten Punkte ist eine 
vertragliche Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern und dem Unternehmer 
über die Laufzeit des jeweiligen Linienbündels zu schließen.

22
 
>>>>> Anhang A-5 (Verbundeinheitliche Mindests tandards für Busse) entfällt, da 
entsprechende aktualisierte Angaben in Kapitel 13.2. enthalten sind.

2007/0331

8388 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.05.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  
 
ÖPNV-Koordination  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
III                   66 
VI                   Stvv 
67                  20   
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0331 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
366  
 
 
Betreff: Änderung Nahverkehrsplan 
 
Vorlage vom: 30.05.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf Änderung des Nahverkehrsplans 
(Stand Mai 2007) zur Kenntnis. 
2. Der Magistrat stimmt der in Anlage 2 dargestellten Vorgehensweise zu den eingegangenen 
Stellungnahmen zur Änderung des Nahverkehrsplans (Stand 29.05.2007) zu. 
3. Der Magistrat stimmt dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf der Änderung des Nahverkehrsplans 
(Stand 29.05.2007) zu. 
 
 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Stellungnahmen Änderung NVP (Mai 2007) 
Anlage 2 Stellungnahmen zur Änderung NVP (29.05.2007) 
Anlage 3 Änderung Nahverkehrsplan (05.06.2007) 
 
Beschluss des Magistrats vom 06.06.2007 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und stimmt im Übrigen zu.

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 30. Mai 2007 
 
In der Magistratsvorlage 2007/0115 wurde angekündigt, dass die Stadt Darmstadt und die DADINA 
bis zur Sommerpause ein Änderungsverfahren für den Nahverkehrsplan der Stadt Darmstadt und 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2004-2009 durchführen. Die Änderungen erfolgen zur 
Anpassung des Nahverkehrsplans an die Situation nach dem Urteil des BverwG vom 19.10.2006 
und umfassen u.a.: 
 
- Grundlegende Änderung der Linienbündelung, 
- Detaillierte Angaben zu den Qualitätskriterien, da bei eigenwirtschaftlic hen Verkehren nur die 
Vorgaben des Nahverkehrsplans gelten, 
- Detailliertere Darstellung des geforderten Anschlusses der Busse an das 
Verkehrsmanagementsystems (VMS) der HEAG mobilo, ggfs. Mit Beistellung (Bereitstellung der 
Geräte durch die HEAG mobilo), 
- Detailliertere Darstellung von im NVP enthaltenen Fahrplanmaßnahmen. 
 
 
Begründung: 
 
 
Zu 1.: 
 
Am 04.05.2007 wurde der in Anlage beigefügte Entwurf der Änderung des NVP an ca. 30 Beteiligte 
zur Anhörung verschickt. Als Rückmeldefrist war der 22.5.2007 vorgegeben. Der Kreis der Beteiligten 
wurde in Absprache mit dem RP Darmstadt deutlich reduziert. Die Kommunen und die Fraktionen 
werden über die Gremien beim Beschlussverfahren beteiligt. Schwerpunkt der Änderung ist die 
Anpassung der Linienbündelung und die Konkretisierung der Vorgaben zur Qualität. Im planerischen 
Bereich wurden nur kleinere Anpassungen vorgenommen. Grundlage der Qualitätskriterien sind die 
aktuellen Ausschreibungsunterlagen der DADINA (Linien H/U) und der von den Gremien der DADINA 
und der Stadt Darmstadt (Vorlage-Nr. 2007/0133) beschlossene Vertrag mit der HEAG mobiBus über 
diese Linien. Der Anschluss aller Linien an das Verkehrsmanagementsystem (VMS) der HEAG mobilo 
wird ebenso detailliert vorgegeben, wie ein Qualitätsmanagementsystem mit Maluszahlungen. Bei den 
Umweltstandards sollen 50 - 80% der Busse die Euro 5 – Norm und 100% der Busse niedrige 
Partikelwerte einhalten.  
Bei der Linienbündelung wurden die geänderten Rahmenbedingungen in Bezug auf 
eigenwirtschaftliche Verkehre berücksichtigt. Die Linien der HEAG mobiBus wurden in drei Bündel 
aufgeteilt, die aus heutiger Sicht nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen sind. Hierbei erfolgt ein 
Ausgleich zwischen wirtschaftlich besseren und schlechteren Linien. Alle drei Bündel haben die 
gleiche Laufzeit von Ende 2008 bis Ende 2016. Dadurch wird eine mittelstandsfreundliche Größe der 
Bündel beibehalten, gleichzeitig wird aber die Option der Direktvergabe offen gehalten. Die zum 
Dezember 2007 auslaufende Konzession des Linienbündels Darmstadt Mitte müsste vom RP 
Darmstadt vorläufig um ein Jahr verlängert werden. Das Vorgehen ist mit dem gemeinsamen Berater 
Dr. Baumeister abgestimmt. 
Die Leistungen der Linien K 53 und K 54, die früher in den Linien K 65 und K 66 enthalten waren, 
werden bis zum Jahr 2011 vergeben, um eine Harmonisierung mit den Laufzeiten des bayerischen 
Abschnitts der Linien zu erreichen. 
 
 
Zu 2.: 
 
Es gingen Stellungnahmen von 11 Beteiligten ein, vor allem von Verkehrsunternehmen. Insgesamt 
wurden ca. 140 Punkte angesprochen, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Bei gleichen Punkten wurde 
auf die erste Beantwortung verwiesen.

3 
... 
 
 
Zu 3.: 
 
Bei der Linienbündelung mussten noch Anpassungen vorgenommen werden. So wird die Linie PS 
(Fa. Schüßler) ab Dezember 2013 dem Bündel Ried zugeordnet. Das Bündel  
Babenhausen incl. der Linien K 53 und K 54 (hessischer Linienteil) läuft ab Dezember 2008 bis 
Dezember 2012, um die Harmonisierung mit dem bayerischen Linienteil zu ermöglichen. 
Der DADINA-Fahrgastbeirat forderte eine weitere Verschärfung der Qualitätsvorgaben. Dies ist nicht 
zu empfehlen, da die jetzt vorgeschlagenen Kriterien ausgewogen sind. 
Die Verkehrsunternehmen kritisieren das Beteiligungsverfahren, da es keine mündliche Anhörung 
gegeben hat. Dies war aus Zeitgründen leider nicht möglich. Es soll jetzt noch ein 
Informationsgespräch mit den Unternehmen durchgeführt werden. 
Die Stellungnahmen der Verkehrsunternehmen gehen einheitlich in die Richtung der Abschwächung 
der Qualitätsvorgaben. Begründet wird dies vor allem mit Kostengründen, da z. B. vorhandene 
Fahrzeuge nicht mehr eingesetzt werden könnten. Hier müssen die Aufgabenträger sowohl die 
Interessen der Fahrgäste nach mehr Qualität, als auch die Kostensituation berücksichtigen. In einigen 
Punkten wurden die Vorgaben etwas zurück genommen: 
 
- In den ersten 4 Jahren müssen nur 60% (vorher: 80%) der Leistung mit Bussen mit 
Klimaanlagen erbracht werden.  
- Klimaanlagen für den Fahrerraum werden nur für Neufahrzeuge vorgeschrieben. 
- In den ersten 4 Jahren dürfen Euro 2 – Fahrzeuge (vorher Euro 3) eingesetzt werden. 5% der 
Fahrleistung dürfen auch nach dem 4. Betriebsjahr mit Euro 2 - Fahrzeugen erbracht werden. 
An den niedrigen Partikelwerten wird nichts geändert. 
- Für 5% der Fahrleistung gilt das Höchstalter 14 Jahre (vorher: 12 Jahre), damit können z. B. 
bei Einsatzfahrten im Schülerverkehr auch etwas ältere Fahrzeuge eingesetzt werden.  
- Der Einsatz von Euro 5 – Fahrzeugen wird auf 40% für die ersten 4 Jahre (vorher: 50%) und 
70% für die letzten 4 Jahre (vorher: 80%) festgesetzt. Die Vorgabe der Euro 5 – Norm 
bedeutet den Kauf eines Neufahrzeuges. 
- Für Linien mit besonderen Anforderungen (z. B. Flughafenverkehr) können in Abstimmung mit 
den Aufgabenträgern ausnahmsweise auch Hochflurbusse eingesetzt werden. 
 
Weiterhin wurde die Vorgabe des Verkehrsmanagementsystems (VMS) der HEAG mobilo GmbH in 
Frage gestellt. Hier besteht aber für die DADINA kein Handlungsspielraum, da alle lokalen Linien an 
das VMS angeschlossen werden sollen. Alternative Lösungen werden nicht zugelassen. Bei 
eigenwirtschaftlichen Verkehren erfolgt die Finanzierung des VMS durch das Unternehmen. 
 
Bezüglich des Qualitätsmanagementsystems wurde ein niedrigerer Pünktlichkeitswert gefordert, hier 
wird aber der Regelwert des RMV (90%) beibehalten. Weiterhin wurde das Fehlen eines Bonus 
bemängelt, da für eigenwirtschaftliche Verkehre nur Maluszahlungen vorgesehen sind. Es wird 
vorgeschlagen, eine Bonusmasse in Höhe von ¼ der Malusmasse bereit zu stellen, um den 
Unternehmen einen Anreiz zu geben. Es ist davon auszugehen, dass dadurch insgesamt keine 
Kosten für die DADINA entstehen, da sich Bonus- und Maluszahlungen erfahrungsgemäß zumindest 
ausgleichen werden.

4 
... 
 
 
Bei der Vorgabe des LHO-Tarifs wurde angemerkt, dass das Tarifniveau z. B. durch  
Pausenzeitenregelungen umgangen werden kann. Hier kann die DADINA aber keine weitergehenden 
Vorgaben machen, da diese nur schwer zu überprüfen wären.    
Insgesamt wird durch die Änderung des Nahverkehrsplans das Qualitätsniveau des ÖPNV unter 
Berücksichtigung des Kostenrahmens deutlich gesteigert. 
 
 
 
Darmstadt, 30. Mai 2007 
III wei-br 
Nst. 3937 
 
 
 
Der Dezernent III  Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Klaus Feuchtinger  Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat   Stadtrat

Beratungsverlauf (5)

TOP 14
TOP 366
TOP 18
TOP 11
TOP 1

Orte (7)

  • Luisenplatz
  • Kleyerstraße
  • Steinstraße
  • Im Fiedlersee
  • Franz-Best-Weg
  • Haasstraße
  • Hofgasse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0331
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.05.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00