V/0350/2013
"Anlage von Kapital durch die Gemeinden und Gemeindeverbände", Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012
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Normebene - recht.nrw.de Page 1 of2 Amlage 2 64 Geltende Erlasse (SMBI. NRW.) Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Geldmitteln durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Geldanlage) . . RdErl. d..Innenministeriums v. 25.1.2005. -34 - 48.01.10.16 - 1182/05 - " Aus Anlass der Einführung einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung bei den Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2005 ist eine Überarbeitung meines Runderlasses vom v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) angezeigt, weil dieser für die Anlage von Mitteln auf Vorschriften über das kamerale Rechnungswesen Bezug nimmt. Der Runderlass wird deshalb neu bekannt gemacht, jedoch bleibt der Rahmen im Wesentlichen unverändert. j j Bei der Geldanlage ist zukünftig Folgendes zu beachten: Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, wird einerseits durch die Vorschrift des $ 90 Abs. 2'Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) bestimmt. Danach gilt, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten ist und sie einen angemessenen Ertrag erbringen sollen. Er wird andererseits - durch die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Liquidität ($ 75 GO) und einer angemessenen Liquiditätsplanung ($-89 GO) bestimmt, nach denen die angelegten Mittel für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein müssen. Danach kommt im Zweifel bei der Anlage von Geldmitteln dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem evil. ‚höheren Ertrag zu. Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherheit bei der Geldanlage lässt aber auch zu, dass eine Gemeinde im Einzelfall auch Teile davon nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegt. Um einem spekulativen Charakter vorzubeugen, kommt dies nur bei langfristig anzulegenden Geldmitteln in - Betracht. Kurzfristig benötigte Geldmittel zur Zahlungsabwicklung sind dafür grundsätzlich ungeeignet. Ob und welche darüber hinausgehenden Geldmittel für eine mittel- und langfristige Geldanlage in Betracht kommen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dafür ist eine vorausschauende Gesamtschau im Rahmen der Liquiditätsplanung und der sich abzeichnenden . Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde. Auf dieser Grundlage halte ich es für- vertretbar, dass nicht benötigte Geldmittel bei einer. Verzinsung zu marktüblichen Konditionen nach Maßgabe des $ 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Din Verbindung mit $1 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen ? in . Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ?) angelegt werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anlage von Geldmitteln in Spezialfonds sind unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Anlageziele bzw. Schwerpunkte und Kriterien für die Auswahl der Kapitalanlagegesellschaft zu bestimmen und die notwendigen Informationen über die Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft einzuholen. Dies enthält insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheit, Risiken und die Rentabilität im Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten zu verschaffen. Außerdem ist nach Maßgabe des.$ 90 GO darauf zu achten, dass zur Werterhaltung des angelegten Geldes das Portfolio des Spezialfonds überwiegend Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten in Euro enthält und der Spezialfonds keine Fremdwährungsanleihen enthalten soll. Bei der Anlage in Aktien und anderen Risikopapieren.(Anlagen gemäß $ 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit $1 \ hitos:/recht.nrw.de/Imi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr= 6&ugl nr=64l... 21.12.2012 Normebene - recht.nrw.de . 'Page 2 0f2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1. Halbsatz Buchstabe a) der Anlageverordnung) im Rahmen von , Spezialfonds ist das besondere Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil dieser in Spezialfonds ängelegten Mittel darf 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Die Entscheidung für diese Anlageformen ist mit den örtlichen Bedürfnissen in Einklang zu bringen.- j Die Anlage von Geldmitteln erfordert zudem die „Kontrolle“ der Tätigkeit der beauftragten . Kapitalanlagegesellschaft, d.h..die Einholung von „begleitenden Informationen“ über die Anlageformen, Qualität der Anlagen und zeitlichen Festlegungen. Es ist nicht ausreichend, diese Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen. .Zur Information darüber, wie die Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachkommen und deren Interessen gegenüber Dritten vertreten, kann die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. herausgegebene Verbandsempfehlung herangezogen werden. Die sog. „BVI-Wohlverhaltensregeln“ sind unter der Internetadresse: www.bvi.de/index einsehbar. - Mein Runderlass vom v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) tritt mit t Veröffentlichung dieses Runderlasses außer Kraft. Er ist für die Haushaltswirtschaft in. den Haushaltsjahren 2005, 2006, 2007 und 2008 noch zu beachten, soweit das kamerale Rechnungswesen auf der Grundlage des $ 9 des Artikel 1 des NKFG NRW noch Anwendung findet. 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 11993 5. - 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. 15. 2778, 2780) " ö ö 2 Verordnung über die Anläge des gebundenen. Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung- AnlV) vom 20. Dezember 2001 " (BGBI.18.3913) 3 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1. 2726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. IS. 2010, 2038) _ MBl. NRW. 2005 S. 246 Copyright 2012 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen Nun Hrarht nrur dallmilawalhr has tevt?nrint=1Rranw nr=l&rald nr= Aral nr=hdl 71199017
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| | i | | ! \ Kommunen Kom Sie bestehen nicht nur in der Praxis, sondern auch in der Beurteilung durch eine von uns durchgeführte ver- trauliche Leumundsbefragung, die zu dem noch durch die Auswertung einer umfangreichen Fragebogen-Et- hebung zur kommunalen Geldanlage gestützt werden. So beeindruckt die angestrebte Ergebnisverbesserung durch Ausschreibung, sowie die moderne Verwaltungs- kultur. Dazu gehört auch eine vorbildliche Überwa- chung und Kontrolle der Kapitalanlagen und der Tätig- keit beauftragter Dritter. Auch wurde anerkannt, wie mit einem leistungsfähigen Risiko- und Haftungsmana- gement Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden, um Sorgfaltspflichten einzuhalten und Organisationsver- schulden zu vermeiden. Mit der Goldenen Pyramide werden deshalb ausgezeichnet: Alte Hansestadt Lemgo Dirk Tolkemitt ‚1. Beigeordneter und Stadtkämmerer _ Marktplatz 1, D-32657 Lemgo Tel.: +49(0)5261/213222 www.lemgo.net Landesverband Lippe Anke Peithmann (Verbandsleitung) Marcos Canosa Schloss Brake, Schloss Str. 18, D-32657 Lemgo Tel.: +49 (0)52 61/2502 75 www.landesverband-lippe.de Anlage 3 Seite 2 Märkische Kommunale Wirtschafts GmbH Fritz-Werner Heer, Geschäftsführer Kämmerer des Märkischen Kreis Heedfelder Str. 45, D-58509 Lüdenscheid Tel: +49 (0) 2351/9666112 www.maerkischer-kreis.de Kreis Rendsburg-Eckernförde Dr. Rolf-Oliver Schwemer, Landrat Kaiserstr. 8, D-24768 Rendsburg Tel.: +49 (0)43 31/2020 www.kreis-rd.de Rheinisch-Bergischer Kreis Dr. Hermann-Josef Tebroke, Landrat Am Rübezahlwald 7, D-51469 Bergisch Gladbach Tel.: +49 (0) 22 02/132403 www.rbk-online.de Stadt Essen Lars Martin Klieve, Stadtkämmerer Rathaus, Porscheplatz, D-45121 Essen Tel.: +49 (0)201/8888200 www.essen.de Stadt Leipzig Michael Tirpitz, Amtsleiter Kimmerei Neues Rathaus, D-04092 Leipzig Tel.: +49 (0)341/1233020 www.leipzig.de Stadt Münster Alfons Reinkemeier Beigeordneter und Stadtkämmerer Stadthaus 1, Klemensstr..10, D-48143 Münster Tel.: +49 (0)251 [492 7020 www.muenster.de ELITE REPORT 95
Beschlussvorlage
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V/0350/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft "Anlage von Kapital durch die Gemeinden und Gemeindeverbände", Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 Beratungsfolge 11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Mittel der Stadt Münster, die nicht kurzfristig zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsa b- wicklung benötigt werden, können längerfristig angelegt werden - als Bankguthaben oder - als Einlagen in Spezialfonds. Anleger in einem Spezialfo nds kann dabei die Stadt Münster allein, zusammen mit städt. Ei n- richtungen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen sein. 2. Im Rahmen eines jährlichen Vermögens- und Schuldenberichtes wird über das mittel- und lang- fristig angelegte Kapital berichtet; bei wesentlichen Handlungen, wie z.B. Neuauflage eines Fonds, wird der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vorher beteiligt. 3. Details wie Anlagegrundsätze, Verfahren und Kontrolle regelt der Stadtkä mmerer generell oder im Einzelfall. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten oder Folgekosten. Vorlagen-Nr.: V/0350/2013 Auskunft erteilt: Herr Theil Ruf: 4 92 21 00 E-Mail: TheilV@stadt-muenster.de Datum: 15.05.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0350/2013 Begründung: Zu 1. Mit Erlass vom 11.12.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nor d- rhein-Westfalen (MIK NRW) d ie Grundsätze einer mittel - und langfristigen Kapitalanlage der G e- meinden und Gemeindeverbände modifiziert (Anlage 1). Im Unterschied zu den konkreten Regeln in dem bisher gültigen Erlass vom 25.01.2005 (Anlage 2) obliegt es nunmehr der Gemeinde, in eigener Verantwortung über die Grundsätze der Kapitalanla- gen zu entscheiden. Dem wird in dieser Vorlage nachgekommen. Die Festlegungen im Beschlussvorschlag Ziff. 1) spiegeln im Grunde das bisher geübte Anlag e- verhalten der Stadt Münster wider, das in erster Li nie geprägt ist von dem Aspekt der Sicherheit und weniger dem einer hohen Ertragsoptimierung. Letztere geht auch immer einher mit einem h ö- heren Risiko. Bei der Stadt Münster bestehen folgende Kapitalanlagen: A. Mittel der pflichtigen Fondsansparung Ab dem Jahr 1999 bis zur Einführung der Doppik im Jahr 2008 waren die Gemeinden au fgrund des Versorgungsfondsgesetzes NRW verpflichtet, 0,2 % der Beamten - und Verso rgungsbezüge für spätere Versorgungslasten anzulegen. Der Anteil erhöhte sich je Jahr um weite re 0,2 %. Au f- grund des Ratsbeschluss vom 09.06.1999 (Vorlage 482/99) wurden diese Beträge in einem Spezi- alfonds angelegt. Die hier angesparten und erwirtschafteten Mittel belaufen sich derzeit für Mün s- ter auf rd. 5,3 Mio. € (Stand 30.04.2 013). Fondsanleger sind die Stadt Münster und weitere Ko m- munen aus NRW und Niedersachsen. B. Mittel der freiwilligen Fondsansparung Auf der Grundlage des Ratsbeschluss vom 21.06.2000 (Vorlage 599/00) wurden zudem aus der damaligen kameralen Rücklage 13,0 Mio. DM (= 6,6 Mio. €) in einem weiteren Spezialfonds ange- legt, um ebenfalls künftige Versorgungslasten, die in der Bilanz mit über 430 Mio. € ausgewiesen sind, zu reduzieren . Die erwirtschafteten Mittel der Stadt belaufen sich de rzeit auf rd . 9,7 Mio. € (Stand 30.04.2013). Fondsanleger sind die Stadt Münster sowie die citeq, das Theater Münster und die AWM. Diese drei Einrichtungen haben für Pensions - und Beihilferückstellungen sowie Sa- nierungsverpflichtungen weitere Mittel in Höhe von rd. 32,0 Mio. € (Stand 30.04.2013) angelegt. C. Sonstige Rücklagen Darüber hinaus stehen Finanzmittel in Höhe von rund 29,8 Mio. € zur Verfügung, die für einen mi t- telfristigen Zeitraum (3 – 6 Monate) angelegt sind, um bei Bedarf bestimmungsgemäß rechtzeitig zur Verfügung zu stehen. Dar in enthalten ist ein Betrag von rund 17,6 Mio. €, der als KFZ - Stellplatzablösebeträge vereinnahmt worden ist und nur für bestimmte gesetzlich geregelte Zw e- cke verausgabt werden darf. - 3 - V/0350/2013 Die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten auf Banken und auf Spezi alfonds soll sicherste llen, dass die Stadt Münster den notwendigen Einfluss auf die Anlagen und angemessene Kontrollmög- lichkeiten hat, entweder direkt durch die Entscheidung bei den Anlagekonditi onen (Laufzeit und Zins) oder indirekt über die Mitgliedschaf t im Anlageausschuss der Spezialfonds, was z.B. bei e i- nem Publikumsfonds nicht gegeben wäre. Ein direktes Engagement der Stadt in Rentenpapiere oder Aktien ist auszuschli eßen, da nur bei einem professionellen Fondsmanagement die erforderliche Sach- und Detailkenntnis über die Ren- ten- und Aktienmärkte – insbesondere über die Chancen und Risiken einzelner Papiere – gegeben ist, die eine Kommune in der Größenordnung der Stadt Münster wirtschaftlich nicht vorhalten kann. Neben dem eigentlichen Fondsmanagemen t ist überdies eine unabhängige Depotbank beteiligt, die die Tätigkeit des Fondsmanagement überwacht. Au fgrund dieser Fakten wurde auch in den Jahren 1999 bzw. 2000 die Kapitalanlage in Spezialfonds beschlossen. Die Beschränkung auf den Kreis der (Mit -)Investoren bei einem Spezialfonds, an dem sich die Stadt Münster beteiligen kann, soll sicherstellen, dass die Interessenlage der Anleger wei tgehend homogen ist. In einer aktuellen Studie des Fachmagazins „Elite Report“ in Zusammenarbeit mit dem Handel s- blatt wurde über einen längeren Zeitraum die kommunale Vermögensverwaltung unte rsucht und praxisnah über systematische Ausschreibungsprozesse und Analysen bewertet. Unter den 64 gr ö- ßeren Kommunen mit Vermögen von bis dreistelligen Millionen -Euro-Beträgen wurde die Verm ö- gensverwaltung der Stadt Münster neben drei anderen Städten und 4 Kommunalverbänden als „Elite der kommunalen Vermögensverwalter“ ausgezeichnet (vgl. Anlage 3). Zu 2. Über das angelegte Kapital wird regelmäßig im Jahresabschluss berichtet. Die in den Fonds ange- legten Mittel sind in der Bilanz unter Ziff. 1.3.4 ausgewiesen; allerdings aufgrund der Bilanzierungs- regeln nicht mit ihrem aktuellen Wert, sondern mit dem jeweilig eingezahlten Betrag (Einstand s- wert). Die bei den Banken angelegten Mit tel sind in der Bilanz unter Ziff. 2.4 verbucht. Dabei we r- den allerdings die mittelfristigen Anlagen nicht gesondert ausgewi esen, sondern sie sind wegen ihrer relativ kurzfristigen unterjährigen Verfügbarkeit Bestandteil der liquiden Mittel. Künftig soll im Rahmen des jährlichen Berichtes an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligu ngen und Liegenschaften nicht nur über den Stand der Schulden, sondern auch über das mi ttel- bis langfristig angelegte Kapitalvermögen berichtet werden. Über diese Berichtspflicht hinaus werden die zuständigen politischen Gremien en tsprechend der Gemeindeordnung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster bei wesentlichen Entsche i- dungen, wie z.B. der Neuauflage eines Fonds, beteiligt. Zu 3. Der Erlass des MIK NRW vom 11.12.20 12 empfiehlt aus Gründen der Sicherstellung eines or d- nungsgemäßen Ablaufprozesses den Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie. - 4 - V/0350/2013 In der Geschäftsanweisung zu § 31 Gemeindehaushaltsverordnung ist unter Ziff. 4.5.5 und 4.5.6 nur die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Kassenbestandes und der (kurzfristigen) Geldan- lagen geregelt. Aufgabenwahrnehmung, Verfahrensbeteiligung, Berichte und Kontrolle bei der mi t- tel- bis langfristigen Anlage von Kapital erfolgten bisher unter der Maßgabe der ministeriellen R e- geln (Erlass IM NRW vom 25.01.2005) im eingespielten Zusa mmenwirken der Fachstellenleitung „Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagem ent“, der Abte ilungsleitung der Stadtkasse und dem Stadtkämmerer sowie dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision. Der Stadtkämmerer wird im Sinne des neuen Erlasses vom 11.12.2012 die grundsätzlichen Ve r- fahren und Zuständigkeiten bei der Anlage von Kapital im Rahmen einer Dienstanwe isung soweit wie nötig schriftlich fixieren bzw. im Einzelfall dok umentiert entscheiden, damit einerseits auf die sich am Kapitalmarkt relativ schnell ändernden Bedingungen flexibel re agiert werden kann und andererseits den Vorgaben dieses Erlasses Rechnung getragen wird. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen
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Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758 - recht.nrw.de Page 1 of2 Ara” Amt a Ministerialblatt (MBl. NRW.) oo. Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758 641 j Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) RdEtl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 34 - 48.01.01/16 - 416/12 , 1. Rahmenbedingungen Die Gemeinden und Gemeindeverbände können liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anlegen. Sie haben bei der Anlage dieses Kapitals auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten (vgl. $ 90 Absatz Satz 2 GO NRW). Bei der Auswahl der Anlageformen und bei der Anlagedauer . muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität-ausreichend berücksichtigt werden (vgl. $ . 75 Absatz 6 GONRW). \ Für die Anlage von längerfristigem Kapital sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung ihrer Vertretungskörperschäft schaffen. Sie können auch Dritte mit der Anlage von Kapital sowie mit der Bewertung der Chancen und Risiken von Anlageformen beauftragen. Diese Beauftragung “ entbindet jedoch die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Gesamtverantwortung für die Anlage ihres Kapitals. j 2: Örtlicher Anlagerahmen j “ Der örtliche Rahmen für die Anlage von Kapital, das nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird, muss eigenverantwortlich abgegrenzt und festgelegt werden. Er soll auf örtlichen Anlagezielen und Anlagegrundsätzen sowie einer Gesämtschau der Liquiditätsplanung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage aufbauen. Der Anlagerahmen ist unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse eigenverantwortlich auszugestalten. j . Die Anlage von Kapital hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen, Auf der Grundlage örtlich festgelegter Anlageziele und Anlagegrundsätze können die Gemeinden und Gemeindeverbänden das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach $ 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Die örtlichen Anlageformen können dabei auf das Gesamtportfolio bezogen werden. Bei den Kapitalanlagen müssen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein. Die * ärtlichen Anlageentscheidungen sind ausreichend zu dokumentieren. j Kontrolle und Überwachung Die Gewährleistung einer ordnungs gemäßen Haushaltswirtschaft erfordert eine sachgerechte Kontrolle und Überwächung der Anlage von Kapital sowie auch der Tätigkeit beauftragter Dritter: durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Kontrolle und Überwachung soll angepasst an iinetwarht neur deflmifowa/hr vhl detail text?orint=1&anw nı=7&val=13654&ver... : 28.12.2012 | | | | gabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758 - recht.nrw.de Page 2 0f2 die örtlichen Verhältnisse bestimmt und durchgeführt werden. Es ist dabei nicht ausreichend, die Kontrolle und Überwachung nur einmal jährlich vorzunehmen, Aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei der Anlage von Käpital wird der Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie empfohlen. In der können unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse u. a. auch Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse festgelegt werden. 4. Geltung Der Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt zum 31. Dezember 2017 außer Kraft. . Der Runderlass vom 25. 1. 2005 (SMBI. NRW. 641) tritt mit Veröffentlichung dieses Runderlasses außer Kraft. MBL. NRW. 2012 S. 744 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich-für die Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. . Irmne/recht.nrw.de/lmi/owa/br vhl detail textnrintel&anw m=7&valelI6saRrer AR 19 9N19
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| Anlage 3 Seite 1 SPEZIALREPORT 2013 STADT MÜNSTER HAT DIE JURY MIT BESTEN ERGEBNISSEN ÜBERZEUGT UND WIRD DESHALB IN DIE ELITE DER KOMMUNALEN VERMÖGENSVERWALTER 2013 AUFGENOMMEN KÖLN, DEN 10. APRIL 2013 ANS-KASPAR VON JGHÖNFELS/CHEFREDAKTEUR Handelsblatt Elite Report Edition
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0350/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37