Mandari Insight

V/0350/2013

"Anlage von Kapital durch die Gemeinden und Gemeindeverbände", Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012

Vorlagen 15.05.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 11.06.2013, TOP 3.3

Anlage_2_V_350

· application/pdf

Ansehen

Anlage_3_Seite_2_V_350

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage_1_V_350

· application/pdf

Ansehen

Anlage_3_S_1-V_350

· application/pdf

Ansehen

Anlage_2_V_350

5896 Zeichen

Normebene - recht.nrw.de Page 1 of2

Amlage 2

64
Geltende Erlasse (SMBI. NRW.)

Kommunales Haushaltsrecht;
Anlage von Geldmitteln
durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Kommunale Geldanlage) . .
RdErl. d..Innenministeriums v. 25.1.2005.
-34 - 48.01.10.16 - 1182/05 - "

Aus Anlass der Einführung einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung
bei den Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2005 ist eine Überarbeitung meines Runderlasses vom v.
10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) angezeigt, weil dieser für die Anlage von Mitteln auf Vorschriften
über das kamerale Rechnungswesen Bezug nimmt. Der Runderlass wird deshalb neu bekannt
gemacht, jedoch bleibt der Rahmen im Wesentlichen unverändert. j j

Bei der Geldanlage ist zukünftig Folgendes zu beachten:
Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur
Zahlungsabwicklung benötigt werden, wird einerseits durch die Vorschrift des $ 90 Abs. 2'Satz 2
der Gemeindeordnung (GO) bestimmt. Danach gilt, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende
Sicherheit zu achten ist und sie einen angemessenen Ertrag erbringen sollen. Er wird andererseits

- durch die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Liquidität ($ 75 GO) und einer angemessenen
Liquiditätsplanung ($-89 GO) bestimmt, nach denen die angelegten Mittel für ihren Zweck
rechtzeitig verfügbar sein müssen. Danach kommt im Zweifel bei der Anlage von Geldmitteln dem
Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem evil. ‚höheren Ertrag zu.

Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherheit bei der Geldanlage lässt aber auch zu, dass eine
Gemeinde im Einzelfall auch Teile davon nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegt. Um einem
spekulativen Charakter vorzubeugen, kommt dies nur bei langfristig anzulegenden Geldmitteln in -
Betracht. Kurzfristig benötigte Geldmittel zur Zahlungsabwicklung sind dafür grundsätzlich
ungeeignet. Ob und welche darüber hinausgehenden Geldmittel für eine mittel- und langfristige
Geldanlage in Betracht kommen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dafür ist
eine vorausschauende Gesamtschau im Rahmen der Liquiditätsplanung und der sich abzeichnenden
. Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde.

Auf dieser Grundlage halte ich es für- vertretbar, dass nicht benötigte Geldmittel bei einer.
Verzinsung zu marktüblichen Konditionen nach Maßgabe des $ 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Din Verbindung mit $1 Abs. 1 Nr. 15 der
Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen ? in

. Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ?) angelegt werden.

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anlage von Geldmitteln in Spezialfonds sind unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Anlageziele bzw. Schwerpunkte und Kriterien für die
Auswahl der Kapitalanlagegesellschaft zu bestimmen und die notwendigen Informationen über die
Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft einzuholen. Dies enthält
insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheit, Risiken und die Rentabilität
im Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten zu verschaffen.

Außerdem ist nach Maßgabe des.$ 90 GO darauf zu achten, dass zur Werterhaltung des angelegten
Geldes das Portfolio des Spezialfonds überwiegend Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten
in Euro enthält und der Spezialfonds keine Fremdwährungsanleihen enthalten soll. Bei der Anlage

in Aktien und anderen Risikopapieren.(Anlagen gemäß $ 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit $1

\

hitos:/recht.nrw.de/Imi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr= 6&ugl nr=64l... 21.12.2012

Normebene - recht.nrw.de . 'Page 2 0f2

Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1. Halbsatz Buchstabe a) der Anlageverordnung) im Rahmen von ,
Spezialfonds ist das besondere Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil
dieser in Spezialfonds ängelegten Mittel darf 35 % des Wertes des Sondervermögens nicht
überschreiten. Die Entscheidung für diese Anlageformen ist mit den örtlichen Bedürfnissen in
Einklang zu bringen.- j

Die Anlage von Geldmitteln erfordert zudem die „Kontrolle“ der Tätigkeit der beauftragten .
Kapitalanlagegesellschaft, d.h..die Einholung von „begleitenden Informationen“ über die
Anlageformen, Qualität der Anlagen und zeitlichen Festlegungen. Es ist nicht ausreichend, diese
Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen.

.Zur Information darüber, wie die Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen
gegenüber den Anlegern nachkommen und deren Interessen gegenüber Dritten vertreten, kann die
vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. herausgegebene
Verbandsempfehlung herangezogen werden. Die sog. „BVI-Wohlverhaltensregeln“ sind unter der
Internetadresse: www.bvi.de/index einsehbar. -

Mein Runderlass vom v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) tritt mit t Veröffentlichung dieses
Runderlasses außer Kraft. Er ist für die Haushaltswirtschaft in. den Haushaltsjahren 2005, 2006,
2007 und 2008 noch zu beachten, soweit das kamerale Rechnungswesen auf der Grundlage des $ 9
des Artikel 1 des NKFG NRW noch Anwendung findet.

1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 11993 5.
- 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. 15. 2778, 2780) " ö ö

2 Verordnung über die Anläge des gebundenen. Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung- AnlV) vom 20. Dezember 2001

" (BGBI.18.3913)

3 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1. 2726), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. IS. 2010, 2038)

_ MBl. NRW. 2005 S. 246

Copyright 2012 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen

Nun Hrarht nrur dallmilawalhr has tevt?nrint=1Rranw nr=l&rald nr= Aral nr=hdl 71199017

Anlage_3_Seite_2_V_350

2026 Zeichen

|
|
i
|
|
!
\

Kommunen

Kom

Sie bestehen nicht nur in der Praxis, sondern auch in
der Beurteilung durch eine von uns durchgeführte ver-
trauliche Leumundsbefragung, die zu dem noch durch
die Auswertung einer umfangreichen Fragebogen-Et-
hebung zur kommunalen Geldanlage gestützt werden.
So beeindruckt die angestrebte Ergebnisverbesserung
durch Ausschreibung, sowie die moderne Verwaltungs-
kultur. Dazu gehört auch eine vorbildliche Überwa-
chung und Kontrolle der Kapitalanlagen und der Tätig-
keit beauftragter Dritter. Auch wurde anerkannt, wie
mit einem leistungsfähigen Risiko- und Haftungsmana-
gement Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden, um
Sorgfaltspflichten einzuhalten und Organisationsver-
schulden zu vermeiden.

Mit der Goldenen Pyramide
werden deshalb ausgezeichnet:

Alte Hansestadt Lemgo
Dirk Tolkemitt

‚1. Beigeordneter und Stadtkämmerer
_ Marktplatz 1, D-32657 Lemgo

Tel.: +49(0)5261/213222
www.lemgo.net

Landesverband Lippe

Anke Peithmann (Verbandsleitung)

Marcos Canosa

Schloss Brake, Schloss Str. 18, D-32657 Lemgo
Tel.: +49 (0)52 61/2502 75
www.landesverband-lippe.de

Anlage 3 Seite 2

Märkische Kommunale Wirtschafts GmbH
Fritz-Werner Heer, Geschäftsführer

Kämmerer des Märkischen Kreis

Heedfelder Str. 45, D-58509 Lüdenscheid

Tel: +49 (0) 2351/9666112
www.maerkischer-kreis.de

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Dr. Rolf-Oliver Schwemer, Landrat
Kaiserstr. 8, D-24768 Rendsburg
Tel.: +49 (0)43 31/2020
www.kreis-rd.de

Rheinisch-Bergischer Kreis

Dr. Hermann-Josef Tebroke, Landrat

Am Rübezahlwald 7, D-51469 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 02/132403

www.rbk-online.de

Stadt Essen

Lars Martin Klieve, Stadtkämmerer
Rathaus, Porscheplatz, D-45121 Essen
Tel.: +49 (0)201/8888200
www.essen.de

Stadt Leipzig

Michael Tirpitz, Amtsleiter Kimmerei
Neues Rathaus, D-04092 Leipzig

Tel.: +49 (0)341/1233020
www.leipzig.de

Stadt Münster

Alfons Reinkemeier

Beigeordneter und Stadtkämmerer

Stadthaus 1, Klemensstr..10, D-48143 Münster
Tel.: +49 (0)251 [492 7020

www.muenster.de

ELITE REPORT 95

Beschlussvorlage

8503 Zeichen

V/0350/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
"Anlage von Kapital durch die Gemeinden und Gemeindeverbände", Runderlass des Ministeriums 
für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Mittel der Stadt Münster, die nicht kurzfristig zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsa b-
wicklung benötigt werden, können längerfristig angelegt werden 
- als Bankguthaben oder 
- als Einlagen in Spezialfonds. 
 
Anleger in einem Spezialfo nds kann dabei die Stadt Münster allein, zusammen mit städt. Ei n-
richtungen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen sein.  
 
2. Im Rahmen eines jährlichen Vermögens- und Schuldenberichtes wird über das mittel- und lang-
fristig angelegte Kapital berichtet; bei wesentlichen Handlungen, wie z.B. Neuauflage eines 
Fonds, wird der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vorher beteiligt. 
 
3. Details wie Anlagegrundsätze, Verfahren und Kontrolle regelt der Stadtkä mmerer generell oder 
im Einzelfall. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten oder Folgekosten. 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0350/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Theil 
Ruf: 
4 92 21 00 
E-Mail: 
TheilV@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.05.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0350/2013 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Mit Erlass vom 11.12.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nor d-
rhein-Westfalen (MIK NRW) d ie Grundsätze einer mittel - und langfristigen Kapitalanlage der G e-
meinden und Gemeindeverbände modifiziert (Anlage 1). 
Im Unterschied zu den konkreten Regeln in dem bisher gültigen Erlass vom 25.01.2005 (Anlage 2) 
obliegt es nunmehr der Gemeinde, in eigener Verantwortung über die Grundsätze der Kapitalanla-
gen zu entscheiden. Dem wird in dieser Vorlage nachgekommen.  
 
Die Festlegungen im Beschlussvorschlag Ziff. 1) spiegeln im Grunde das bisher geübte Anlag e-
verhalten der Stadt Münster wider, das in erster Li nie geprägt ist von dem Aspekt der Sicherheit 
und weniger dem einer hohen Ertragsoptimierung. Letztere geht auch immer einher mit einem h ö-
heren Risiko. 
 
Bei der Stadt Münster bestehen folgende Kapitalanlagen: 
 
 
A. Mittel der pflichtigen Fondsansparung  
 
Ab dem Jahr 1999 bis zur Einführung der Doppik im Jahr 2008 waren die Gemeinden au fgrund 
des Versorgungsfondsgesetzes NRW verpflichtet, 0,2 % der Beamten - und Verso rgungsbezüge 
für spätere Versorgungslasten anzulegen. Der Anteil erhöhte sich je Jahr um weite re 0,2 %. Au f-
grund des Ratsbeschluss vom 09.06.1999 (Vorlage 482/99) wurden diese Beträge in einem Spezi-
alfonds angelegt. Die hier angesparten und erwirtschafteten Mittel belaufen sich derzeit für Mün s-
ter auf rd. 5,3 Mio. € (Stand 30.04.2 013). Fondsanleger sind die Stadt Münster und weitere Ko m-
munen aus NRW und Niedersachsen. 
 
 
B. Mittel der freiwilligen Fondsansparung  
 
Auf der Grundlage des Ratsbeschluss vom 21.06.2000 (Vorlage 599/00) wurden zudem aus der 
damaligen kameralen Rücklage 13,0 Mio. DM (= 6,6 Mio. €) in einem weiteren Spezialfonds ange-
legt, um ebenfalls künftige Versorgungslasten, die in der Bilanz mit über 430 Mio. € ausgewiesen 
sind, zu reduzieren . Die erwirtschafteten Mittel der Stadt belaufen sich de rzeit auf rd . 9,7 Mio. € 
(Stand 30.04.2013). Fondsanleger sind die Stadt Münster sowie die citeq, das Theater Münster 
und die AWM. Diese drei Einrichtungen haben für Pensions - und Beihilferückstellungen sowie Sa-
nierungsverpflichtungen weitere Mittel in Höhe von rd. 32,0 Mio. € (Stand 30.04.2013) angelegt.  
 
 
C. Sonstige Rücklagen  
 
Darüber hinaus stehen Finanzmittel in Höhe von rund 29,8 Mio. € zur Verfügung, die für einen mi t-
telfristigen Zeitraum (3 – 6 Monate) angelegt sind, um bei Bedarf bestimmungsgemäß rechtzeitig 
zur Verfügung zu stehen. Dar in enthalten ist ein Betrag von rund 17,6 Mio. €, der als KFZ -
Stellplatzablösebeträge vereinnahmt worden ist und nur für bestimmte gesetzlich geregelte Zw e-
cke verausgabt werden darf.

- 3 - 
V/0350/2013 
 
 
Die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten auf Banken und auf Spezi alfonds soll sicherste llen, 
dass die Stadt Münster den notwendigen Einfluss auf die Anlagen und angemessene Kontrollmög-
lichkeiten hat, entweder direkt durch die Entscheidung bei den Anlagekonditi onen (Laufzeit und 
Zins) oder indirekt über die Mitgliedschaf t im Anlageausschuss der Spezialfonds, was z.B. bei e i-
nem Publikumsfonds nicht gegeben wäre.  
 
 
Ein direktes Engagement der Stadt in Rentenpapiere oder Aktien ist auszuschli eßen, da nur bei 
einem professionellen Fondsmanagement die erforderliche Sach- und Detailkenntnis über die Ren-
ten- und Aktienmärkte – insbesondere über die Chancen und Risiken einzelner Papiere – gegeben 
ist, die eine Kommune in der Größenordnung der Stadt Münster wirtschaftlich nicht vorhalten kann. 
Neben dem eigentlichen Fondsmanagemen t ist überdies eine unabhängige Depotbank beteiligt, 
die die Tätigkeit des Fondsmanagement überwacht. Au fgrund dieser Fakten wurde auch in den 
Jahren 1999 bzw. 2000  die Kapitalanlage in Spezialfonds beschlossen.  
 
Die Beschränkung auf den Kreis der (Mit -)Investoren bei einem Spezialfonds, an dem sich die 
Stadt Münster beteiligen kann, soll sicherstellen, dass die Interessenlage der Anleger wei tgehend 
homogen ist. 
 
 
In einer aktuellen Studie des Fachmagazins „Elite Report“ in Zusammenarbeit mit dem Handel s-
blatt wurde über einen längeren Zeitraum die kommunale Vermögensverwaltung unte rsucht und 
praxisnah über systematische Ausschreibungsprozesse und Analysen bewertet. Unter den 64 gr ö-
ßeren Kommunen mit Vermögen von bis dreistelligen Millionen -Euro-Beträgen wurde die Verm ö-
gensverwaltung der Stadt Münster neben drei anderen Städten und 4 Kommunalverbänden als 
„Elite der kommunalen Vermögensverwalter“ ausgezeichnet (vgl. Anlage 3). 
 
 
Zu 2. 
 
Über das angelegte Kapital wird regelmäßig im Jahresabschluss berichtet. Die in den Fonds ange-
legten Mittel sind in der Bilanz unter Ziff. 1.3.4 ausgewiesen; allerdings aufgrund der Bilanzierungs-
regeln nicht mit ihrem aktuellen Wert, sondern mit dem jeweilig eingezahlten Betrag (Einstand s-
wert). Die bei den Banken angelegten Mit tel sind in der Bilanz unter Ziff. 2.4 verbucht. Dabei we r-
den allerdings die mittelfristigen Anlagen nicht gesondert ausgewi esen, sondern sie sind wegen 
ihrer relativ kurzfristigen unterjährigen Verfügbarkeit Bestandteil der liquiden Mittel. 
 
Künftig soll im Rahmen des jährlichen Berichtes an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligu ngen 
und Liegenschaften nicht nur über den Stand der Schulden, sondern auch über das mi ttel- bis 
langfristig angelegte Kapitalvermögen berichtet werden. 
 
Über diese Berichtspflicht hinaus werden die zuständigen politischen Gremien en tsprechend der 
Gemeindeordnung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster bei wesentlichen Entsche i-
dungen, wie z.B. der Neuauflage eines Fonds, beteiligt. 
 
 
Zu 3. 
 
Der Erlass des MIK NRW vom 11.12.20 12 empfiehlt aus Gründen der Sicherstellung eines or d-
nungsgemäßen Ablaufprozesses den Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie.

- 4 - 
V/0350/2013 
In der Geschäftsanweisung zu § 31 Gemeindehaushaltsverordnung ist unter Ziff. 4.5.5 und 4.5.6 
nur die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Kassenbestandes und der (kurzfristigen) Geldan-
lagen geregelt. Aufgabenwahrnehmung, Verfahrensbeteiligung, Berichte und Kontrolle bei der mi t-
tel- bis langfristigen Anlage von Kapital erfolgten bisher unter der Maßgabe der ministeriellen R e-
geln (Erlass IM NRW vom 25.01.2005) im eingespielten Zusa mmenwirken der Fachstellenleitung 
„Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagem ent“, der Abte ilungsleitung der Stadtkasse und dem 
Stadtkämmerer sowie dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.  
 
Der Stadtkämmerer wird im Sinne des neuen Erlasses vom 11.12.2012 die grundsätzlichen Ve r-
fahren und Zuständigkeiten bei der Anlage  von Kapital im Rahmen einer Dienstanwe isung soweit 
wie nötig schriftlich fixieren bzw. im Einzelfall dok umentiert entscheiden, damit einerseits auf die 
sich am Kapitalmarkt relativ schnell ändernden Bedingungen flexibel re agiert werden kann und 
andererseits den Vorgaben dieses Erlasses Rechnung getragen wird.  
 
 
I. V. 
 
gez. Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlagen

Anlage_1_V_350

4179 Zeichen

Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758 - recht.nrw.de Page 1 of2

Ara” Amt a

Ministerialblatt (MBl. NRW.) oo.
Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758

641 j

Kommunales Haushaltsrecht;

Anlage von Kapital
durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Kommunale Kapitalanlagen)
RdEtl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 34 - 48.01.01/16 - 416/12 ,

1.
Rahmenbedingungen

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der

Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anlegen. Sie haben bei der

Anlage dieses Kapitals auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten

(vgl. $ 90 Absatz Satz 2 GO NRW). Bei der Auswahl der Anlageformen und bei der Anlagedauer

. muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität-ausreichend berücksichtigt werden (vgl. $
. 75 Absatz 6 GONRW). \

Für die Anlage von längerfristigem Kapital sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände
sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung
ihrer Vertretungskörperschäft schaffen. Sie können auch Dritte mit der Anlage von Kapital sowie
mit der Bewertung der Chancen und Risiken von Anlageformen beauftragen. Diese Beauftragung

“ entbindet jedoch die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Gesamtverantwortung für
die Anlage ihres Kapitals. j

2:
Örtlicher Anlagerahmen j

“ Der örtliche Rahmen für die Anlage von Kapital, das nicht zur Sicherung der Liquidität und zur
Zahlungsabwicklung benötigt wird, muss eigenverantwortlich abgegrenzt und festgelegt werden.
Er soll auf örtlichen Anlagezielen und Anlagegrundsätzen sowie einer Gesämtschau der
Liquiditätsplanung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage aufbauen. Der Anlagerahmen ist unter Berücksichtigung der
örtlichen Bedürfnisse eigenverantwortlich auszugestalten. j .

Die Anlage von Kapital hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen, Auf der
Grundlage örtlich festgelegter Anlageziele und Anlagegrundsätze können die Gemeinden und
Gemeindeverbänden das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei
solchen Geschäften nach $ 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Die
örtlichen Anlageformen können dabei auf das Gesamtportfolio bezogen werden. Bei den
Kapitalanlagen müssen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein. Die

* ärtlichen Anlageentscheidungen sind ausreichend zu dokumentieren.

j Kontrolle und Überwachung

Die Gewährleistung einer ordnungs gemäßen Haushaltswirtschaft erfordert eine sachgerechte
Kontrolle und Überwächung der Anlage von Kapital sowie auch der Tätigkeit beauftragter Dritter:
durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Kontrolle und Überwachung soll angepasst an

iinetwarht neur deflmifowa/hr vhl detail text?orint=1&anw nı=7&val=13654&ver... : 28.12.2012

|
|
|
|

gabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758 - recht.nrw.de Page 2 0f2

die örtlichen Verhältnisse bestimmt und durchgeführt werden. Es ist dabei nicht ausreichend, die
Kontrolle und Überwachung nur einmal jährlich vorzunehmen,

Aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei der Anlage von
Käpital wird der Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie empfohlen. In der können unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse u. a. auch Verantwortlichkeiten und
Entscheidungsbefugnisse festgelegt werden.

4.

Geltung

Der Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt zum 31. Dezember
2017 außer Kraft. .

Der Runderlass vom 25. 1. 2005 (SMBI. NRW. 641) tritt mit Veröffentlichung dieses Runderlasses
außer Kraft.

MBL. NRW. 2012 S. 744

Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich-für die Publikation:
die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. .

Irmne/recht.nrw.de/lmi/owa/br vhl detail textnrintel&anw m=7&valelI6saRrer AR 19 9N19

Anlage_3_S_1-V_350

283 Zeichen

| Anlage 3 Seite 1

SPEZIALREPORT 2013

STADT MÜNSTER

HAT DIE JURY MIT BESTEN ERGEBNISSEN ÜBERZEUGT
UND WIRD DESHALB IN DIE
ELITE DER KOMMUNALEN VERMÖGENSVERWALTER 2013
AUFGENOMMEN

KÖLN, DEN 10. APRIL 2013

ANS-KASPAR VON JGHÖNFELS/CHEFREDAKTEUR

Handelsblatt

Elite Report Edition

Beratungsverlauf (1)

11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0350/2013
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37