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1088/2023

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 6.1.4

Anlage 1 Geltungsbereich WSR F

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Ansehen

Anlage 4 Illustrationen WSR F

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation WSR F

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Begründung WSR F

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Ansehen

Anlage 2 Satzung WSR F

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich WSR F

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 5 000
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen 
Friesenplatz
ANLAGE 1Version vom 04.04.2023
1 von 1

Anlage 4 Illustrationen WSR F

9376 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung F Friesenplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
ANLAGE 4
Version vom 04.04.2023
WERBUNG 
min. 1,00 m 
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei-
ten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
(5)
(6)
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
Seite 5 von 5

Anlage 5 Fotodokumentation WSR F

405 Zeichen

Fotodokumentation 13. April 2022
Anlage 5

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022 
Bestandsaufnahme

Beschlussvorlage Rat

5168 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1088/2023 
Freigabedatum 
04.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:  
hier Friesenplatz 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen - Friesenplatz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Friesenplatz als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num-
mer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung 
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Wirtschaftsausschuss 25.05.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach-
verhalt bedarf daher der Neuregelung. 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla-
nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der 
interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 
5222/2011, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analy-
sierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - 
Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Friesenplatz unterliegt der Typologie 2a - Stadtplatz ohne Denkmal.  
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich. der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich F - Friesenplatz

3 
Anlage 2 Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen – Friesenplatz 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen – Friesenplatz 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung F der Kölner Ringe 
Anlage 5  Fotodokumentation vom 13.04.2022  
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 3 Begründung WSR F

20866 Zeichen

BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Friesenplatz
Am Kreuzungspunkt Hohenzollernring und der Venloer Straße
Arbeitstitel: Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen – Friesenplatz
vom …
Bedeutung des Friesenplatzes
1.1 Geschichte des Friesenplatzes
Das unbebaute Gebiet des heutigen Hansarings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war 
Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik.
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante 
Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb-
kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße 
das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis-
förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra-
ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, 
beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit 
dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des 
zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.
Am heutigen Friesenplatz befand sich das sogenannte Friesentor, welches der Mauerschleifung 
1882 zum Opfer fiel. Zur Neugestaltung der Ringe erhielt der Friesenplatz eine große Gartenanlage. 
Nach der Zerstörung des Zweiten Weltkrieges wurde der Friesenplatz neu geordnet und erhielt sei-
ne heutige Form. Der Friesenplatz gehörte 1968 zum ersten Teil des Kölner U-Bahn Netzes, welche 
den Friesenplatz bis heute als Knotenpunkt prägt.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Friesenplatz befindet sich Schnittstelle der Kölner Altstadt zu den westlichen sogenannten Bel-
gischen Viertel an der Achse Dom in Richtung Stadtgarten bzw. Ehrenfeld. Der Friesenplatz und die 
Platzfläche an der Friesenstraße werden als stadträumliche Einheit empfunden und so stadtgestal-
terisch bewertet. Auch wenn sich die Gebäude an der Friesen- bzw. Magnusstraße, als Hochhäuser, 
im Maßstab von denen am Friesenplatz deutlich unterscheiden ist eine Vereinheitlichung der Vorga-
ben für das Gesamtbild des Stadtraumes wichtig und soll sich nicht unterscheiden. Die wesentlichen 
angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Friesenviertel liegt 
innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Stadtgarten- und Brüsseler Viertel in der westlichen 
Neustadt. 
Heutige Situation des Friesenplatzes
2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild
Der Friesenplatz wird heute durch sechs- bis achtgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser flan-
kiert, lediglich an der Friesenstraße bzw. Magnusstraße bilden die beiden Hochhäuser mit sechzehn 
Geschossen in der Kombination mit den zweigeschossigen Gebäuden an der Ostseite einen Maß-
stabsbruch.
Für den Friesenplatz prägend ist das von Norman Foster entworfene und 2001 eingeweihte Ger-
ling-Ring-Karree mit seiner Glasfassade und den Hochhäusern. Dem gegenüber befindet sich ein 
weiteres Hochhaus. Beide bilden eine Art Eingangstor in die Innenstadt.
2.2 Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen Einzelhan-
1.
2.
ANLAGE 3Version vom 04.04.2023
1 von 6

2 von 6
Begründung zur
Werbesatzung F der Kölner Ringe - Friesenplatz
del und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. Die Oberge-
schosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen 
auch Wohnnutzung.
2.3 Nutzung des Platzes
Der Friesenplatz hat innerhalb des Stadtraums in der Funktion als Freifläche mit Aufenthaltsqualität 
und nicht als Verkehrsknotenpunkt für den KFZ-Verkehr wahrnehmbare. Zugleich ist die unterirdi-
sche Verknüpfungshaltestelle der Stadtbahn ein wichtiger Knoten im Personennahverkehr. Außer-
dem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen Friesenstraße und Venloer Straße eine 
Verbindung in die Quartiere dar.
Planungsrecht und –Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Friesenplatzes bestehen rechtsverbindliche Be-
bauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet (MK)“ fest-
setzten. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die 
Innenstadt auch als Wohnstandort zu stärken.
Aktuell stellen sich die Nutzung in den Erdgeschossen vornehmlich mit Gastronomie und Einzelhan-
delsnutzungen, in den Obergeschossen vorwiegend als Büronutzungen dar.
3.2 Korrespondierende Platzflächen
Der Versuch die beiden Platzflächen mit einander in der Oberflächengestaltung zu verbinden wurde 
durch die Außengestaltung des Hochhausneubaues an der Friesenstraße aufgegeben. Heute ist von 
diesem Gestalterischen Ansatz nichts mehr zu erkennen. Darum ist es für die zukünftige Entwick-
lung wichtig, das Grundprinzip eines gemeinsamen Stadtraumes zu erzeugen und aufrecht zu er-
halten. Die Einheit im Stadtgefüge der beiden Platzflächen, welches bei der Anlage der Ringstraßen, 
das wesentliche  Gestaltungsmerkmal war ist für diesen Ort zur Identifikation fundamental wichtig.
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung der Kölner Rin-
ge als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel schränken die Aufenthalts-
qualität und Benutzbarkeit für den fußläufigen Verkehr stark ein. Die Beseitigung von Angsträumen 
und die Wiederherstellung eines hochwertigen Platzes in seiner ursprünglichen urbanen Dimension 
ist Ziel weiterer Planungsschritte.
3.4 Planungswerkstatt/Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne 
und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Friesenplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet.
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober-
flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus-
wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter-
stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische 
Handschrift verleihen. 
3.
 1
 2
 3

3 von 6
Begründung zur
Werbesatzung F der Kölner Ringe - Friesenplatz
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung 
der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte-
bauliche Bild sind.
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterische 
Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können.
Planungsziele der Werbesatzung Friesenplatz
Da die Prägung des Stadtraumes Hansaring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht 
vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbe-
anlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter  schiedlichen 
4.
5.

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Werbesatzung F der Kölner Ringe - Friesenplatz
baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge-
meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich 
zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden 
platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.

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Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe-
anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis 
und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die 
im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. 
Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die 
Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt 
wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver-
kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel-
che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und 
unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren 
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Aufgrund der Weite des Stadtraumes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 
2. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines 
Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir-
kung kontrolliert erfolgt.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Hansarings 
fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errich-
tung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemes-
senem Maße berücksichtigt werden.

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Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Anlage 2 Satzung WSR F

24556 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Friesenplatz
Am Kreuzungspunkt Hohenzollernring und der Venloer Straße
Arbeitstitel: Werbesatzung F der Kölner Ringstraßen – Friesenplatz
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
ANLAGE 2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In 
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Friesenplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Friesenplatzes und 
eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erschei-
nungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis achtgeschossige den Platz rahmende 
Architektur, der Jahrausendwende geprägt. Die zwei Hochhäuser auf der Ostseite sprengen jeglichen 
Maßstab des Platzes. Mit Ihren Höhen haben sie dominante Alleinstellungsmerkmale. Ihre Prägung soll-
te daher durch die Architektur alleine gegeben sein.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen am Platzrand, nicht aber auf der 
zentralen Platzfläche durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den 
Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in 
den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtge-
staltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes 
in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselemen-
ten innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbetreibenden im Bereich der Satzung unterstütz wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und 
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen 
Umfang Werbung zu ermöglichen.
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Satzungstext
Werbesatzung F der Kölner Ringe - Friesenplatz
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Friesenplatzes. Das Gebiet wird 
durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Friesenplatz 1-25, Kamekestraße  2-8,  
Friesenstraße 72-74 und 85,  Friesenwall 104, 116, Hohenzollernring 62, 65, 70, 77, 80, 82 und 
87.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) 
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. Bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung
von Werbeanlagen i. S. d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, 
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicher-
heit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirk-
samen Bebauungsplane Nummern 66459.16.000.00, 65454.05.000.00, 66455.05.000.00 und 
66455.03.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungsführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen n der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.

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Werbesatzung F der Kölner Ringe - Friesenplatz
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Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor Sonneneinstrahlung.
Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z. B. Markisen) – oder unbeweglich
sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in 
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für die Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmäler erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
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Werbeanlagen müssen so gestaltet ein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet werden.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder 
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Ein-
friedungen, Seiten- oder randwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balkonen, 
Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteine o. ä.) sind 
untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o. 
Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der W erbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
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§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper 
sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 – 4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelbuchstaben sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
(1)
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(3)
(4)
II. Bestimmungen für Werbeanlagen
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu 
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
(1)
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lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante 
der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht 
unterschreiten. 
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen 
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, 
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen 
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist 
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m 
betragen.
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion 
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
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Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m 
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift 
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem 
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. 
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im 
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn 
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die
Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor
Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350
cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der
Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
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öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
III. Schlussbestimmungen
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungendieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z. B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis 
zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht -, die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer 
Kraft. 
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Beratungsverlauf (4)

25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2023 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1088/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.05.2023
Erstellt
30.03.2023 16:52