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0633/2020

Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen

Beschlussvorlage Ausschuss 18.02.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.05.2020, TOP 2.2.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

6191 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/516 
 
Vorlagen-Nummer 
 0633/2020 
Freigabedatum 
03.03.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Qualifizierung und Fortbildung von 
Tagespflegepersonen 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss –Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie- beschließt die Gewährung 
von Zuschüssen in Höhe von 253.517,00 Euro aus dem Teilergebnisplan 0603 –
Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 (Transferaufwendungen), Haushaltsjahr 2020 für die Zeit vom 
01.01.2020 – 31.12.2020.  
 
Gemäß den Anträgen der freien Träger verteilen sich die Mittel wie folgt:  
 
PEV – Familienbildung (Qualifizierung/ Fortbildung)   51.000,00 Euro 
Malteser Hilfsdienst e.V. (1. Hilfe-Kurse)     10.500,00 Euro 
Familien Forum Deutz Mülheim (Qualifizierung/ Fortbildung)  63.647,00 Euro 
Evangelische Familienbildungsstätte (Qualifizierung/ Fortbildung)  45.500,00 Euro 
Freies Bildungswerk Rheinland (Qualifizierung/ Fortbildung)  55.710,00 Euro 
PME Familienservice (Fortbildung)      20.160,00 Euro 
Kontaktstelle Kindertagespflege (Fachtag Kindertagespflege)    7.000,00 Euro 
 
Gesamt:          253.517,00 Euro 
 
 
Jugendhilfeausschuss 05.05.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  253.517,00      € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 23 SGB VIII stellt die Kindertagespflege ein geeignetes Betreuungsangebot –vorrangig für 
Kinder unter 3 Jahren - dar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder – und 
Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 wird für die Ausübung der Kindertagespflege eine Qualifizierung 
der Tagespflegeperson vorausgesetzt, sowie die fachliche Fortbildung während der Ausübung der 
Kindertagespflege als weitere Maßgabe gesetzlich vorgeschrieben. Die v.g. Träger bieten eine Quali-
fizierung für zukünftige Tagespflegepersonen, sowie an den Bedarfen der Tagespflegepersonen an-
gelegte Fortbildungsangebote zum Ausbau und zur Sicherung der Qualität in Kindertagespflegestel-
len an.  
 
Da der nach Ratsbeschluss von 2009 zunächst anvisierte institutionelle Ausbau der Betreuungsplätze 
für Kinder unter drei Jahren nicht im gewünschten Maß erreicht werden konnte, beschloss der Rat der 
Stadt Köln am 24.11.2011 d en Ausbau von Betreuungsplätzen im Bereich U3 vermehrt über Kinder-
tagespflege zu steuern. Der bestehende Beschluss wurde dahingehend geändert, dass über die Kin-
dertagespflege insgesamt 30 % (vorher 20%) des Aufbaus getragen werden sollen. 
 
Inzwischen wurde durch eine flächendeckend durchgeführte Elternbefragung zum Versorgungsbedarf 
U3 deutlich, dass eine Versorgungsquote von 40% nicht ausreicht. Die Eltern wünschen sich eine 
Versorgungsquote von 52%, und zwar in einem Verhältnis von institutioneller Kinder tagesbetreuung

3 
in Kitas zu Kindertagespflege von 89:11. Ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Köln 
erfolgte am 28.06.2016 (Session Vorlage 2877/2015). Der Rat beschloss, dass bis zum Abschluss 
des Kindergartenjahres 2020/2021 eine Zielquote von 50% aller U3-Kinder in der Kindertagesbetreu-
ung erreicht werden sollen. Hier wird ein Verhältnis von 83% der Kinder in Kindertageseinrichtungen 
zu 17% der Kinder in Kindertagespflege angestrebt.  
 
Die in der vorliegenden Beschlussvorlage in Rede stehende Q ualifizierung und Fortbildung von Ta-
gespflegepersonen ist in jedem Fall notwendig, um der gegebenen Fluktuation von Tagespflegeper-
sonen in Höhe von jährlich rund 20% zu begegnen und das gegebene Angebot aufrecht zu erhalten. 
Auf Grund gestiegener Geburten reichen die eingeplanten Plätze, trotz massiven Kitaausbaus, v o-
raussichtlich nicht aus. 
 
Mit Blick auf den zu erfüllenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ab 1 -Jährige und 
massiv steigender Kinderzahlen sollten zusätzliche Potenziale in der Tagespflege eingelöst werden. 
 
Hierzu muss neuen Tagespflegepersonen eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt werden. Eine der 
Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist der Nachweis der fachlichen 
Eignung, die in qualifizierten Lehrgängen erworben wird. Die Schulung der neuen Tagespflegeperso-
nen erfolgt über Lehrgänge der angeführten Träger. Sie ist somit Voraussetzung zur Erreichung des 
vom Rat der Stadt Köln angelegten Zielerreichungsgrades zur Umsetzung des Rechtsanspruches 
2013. Gerichtlichen Klagen von Eltern bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches und daraus entst e-
hende Kosten für die Stadt Köln werden somit vorgebeugt. 
 
Das aktuelle Kibiz sieht zudem vor, dass ab dem 01.08.2022 alle neu beginnenden Tagespflegeper-
sonen nach dem neuen QHB (Qualitätshandbuch Kindertagespflege) qualifiziert sein müssen. Dies 
bedeutet, dass sich die Gesamtstunden d er Ausbildung von derzeit 160 Stunden auf insgesamt 320 
Stunden erhöhen werden. Hiermit wird auch dem Wunsch von Eltern Rechnung getragen, die Qualifi-
zierung von Tagespflegepersonen zu verbessern.  
Die Kostenberechnung für die Qualifizierung nach dem neuen QHB wird dem Ausschuss rechtzeitig 
zugehen. Aktuell hat die Fachabteilung bereits damit begonnen, jedem Qualifizierungsträger die Mög-
lichkeit gegeben, jeweils ein Qualifizierungsmodul nach dem neuen QHB anzubieten. Dies findet in 
einer sog. Anschlussqualifizierung (160 +) statt. Der Kostenrahmen hierfür kann vom bisherigen auf-
gefangen werden.

Beratungsverlauf (1)

05.05.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0633/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.02.2021
Erstellt
25.02.2020 10:31