0306/2021
Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft in Köln (Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN/0027/2021)
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Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu KdU AN00272021
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Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN0027/2021 in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 25.02.2021 Wortlaut der Anfrage: Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft in Köln 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften haben im Juni nicht die vollen Kosten der Unterkunft bekommen? 2. Wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften erhielten eine Kürzung, weil Ihre Kosten als unangemessen eingeschätzt wurden? 3. In welcher Bandbreite bewegen sich die Kürzungen? Antwort des Jobcenter Köln Zu 1.: Statistisch lässt sich die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im Juni nicht die vollen Kosten der Unterkunft erhalten haben, nicht ermitteln. Ermitteln lässt sich, dass 64.447 Bedarfsgemeinschaften Leistungen erhalten haben und dass 3569 Bedarfsgemeinschaften davon im Juni keinerlei Kosten der Unterkunft erhalten. Gründe dafür, dass keinerlei Kosten der Unterkunft gezahlt wurden sind: 1. Es wurden keine Mietkosten geltend gemacht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kundinnen und Kunden mietfrei bei Bekannten wohnen 2. Es werden temporär keine Kosten der Unterkunft übernommen, weil leistungsrechtliche Fragen offen sind. Beispiel kann sein, dass die Höhe der Mietkosten noch nicht nachgewiesen wurde. Der Anteil der Bedarfsgemeinschaften, in denen keine Kosten der Unterkunft gezahlt werden, ist in den letzten beiden Jahren leicht rückläufig. Dieser Trend wurde durch die Pandemie bisher nicht beeinflusst. Zu 2.: Entsprechende Daten werden zentral nicht erfasst. Um festzustellen, aus welchen Gründen die Kosten der Unterkunft nicht vollständig ausgezahlt wurde und wie hoch die Kürzung jeweils ist, müssten alle 60.878 Bedarfsgemeinschaften, in denen Kosten der Unterkunft gezahlt wurden, einzeln betrachtet werden. Es gibt verschiedene Gründe die Kosten der Unterkunft nicht vollständig auszuzahlen: etwa bei Rückerstattung aus der Betriebs- und Heizungskostenabrechnung in Fällen, in denen bei Kund*innen, die in deutlich zu teuren Wohnungen wohnen (Miete mind. 100€ teurer als aktueller Mietrichtwert), die Miete nach Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und individueller Umstände sowie eingehender Prüfung auf die angemessene Höhe reduziert wurde. Hinweis: Um Fälle mit deutlicher Überschreitung der Angemessenheitskriterien gezielter aufgreifen zu können, haben Stadt Köln und Jobcenter Köln im Jahr 2007 das Projekt (heute: Fachdienst) „Senkung der Kosten der Unterkunft“ (SKdU) gegründet. Ziel des Fachdienstes ist es, Kund*innen des Jobcenters, deren Unterkunftskosten deutlich über der Angemessenheit liegen bei der Senkung der Unterkunftskosten zu unterstützen. Der Fachdienst SKdU erörtert gemeinsam mit den Hilfebedürftigen deren Wohnsituation im Detail. In konstruktiver Zusammenarbeit von Fachdienst und Kund*innen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation wird auf dieser Grundlage dann – sofern sich nicht ergibt, dass die Überschreitung der Kosten der Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis auf Weiteres hingenommen werden kann/muss – eine Strategie zur Senkung der Kosten der Unterkunft erarbeitet. Eine Weitergewährung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe kommt insbesondere dann infrage, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Hier seien beispielhaft Aspekte genannt wie: gesundheitliche Beeinträchtigung; Pflegebedürftigkeit; Behinderung; lange Wohndauer bei älteren Menschen; nur kurzzeitige/absehbare Hilfebedürftigkeit; notwendige bestehende soziale Bezüge und Kontakte im Wohnumfeld; Vermeidung von Wohnungslosigkeit; Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit vom Erhalt des Wohnraumes abhängig ist; Familie mit Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel nicht zumutbar ist. Bis zum Abschluss des Verfahrens zur Angemessenheitsprüfung werden die Unterkunftskosten generell in tatsächlicher Höhe durch das Jobcenter übernommen. es gibt auch Fallgestaltungen, bei denen aufgrund von Umzügen in zu teure Wohnungen nicht die vollen Wohnkosten anerkannt werden. In der Regel wurde der Umzug dann im Vorfeld nicht abgesprochen oder wegen den zu teuren Mietkosten nicht genehmigt. wenn Kund*innen z.B. mit dem Mieterverein Mietminderungen geltend machen ein weiterer Grund für nicht vollständig anerkannte Wohnkosten könnten auch Obdachlosenunterkünfte und Wohnheime für Jugendliche sein. Die Kosten werden übernommen, hier wird jedoch regelmäßig der Betrag für Haushaltsstrom und die Servicepauschale von der Miete abgezogen, da diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich in den letzten beiden Jahren die Summe der nicht anerkannten Kosten nur marginal verändert hat. Im Juni 2020 wurden 98,6% der tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt. Zum Vergleich: im Juni 2018 waren es 98,4 und im Juni 2019 98,5% Im Zeitraum von September 2012 bis September 2020 wurden immer zwischen 97,8 und 98,6% der Kosten der Unterkunft anerkannt. Eine Veränderung durch die Pandemie ist nicht festzustellen. Zu 3.: In welcher Bandbreite sich die Kürzungen bewegen, kann nicht beantwortet werden, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Gez. Martina Würker
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 08.02.2021 0306/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 25.02.2021 15.04.2021 Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft in Köln (Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN/0027/2021) Zur schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung vom 25.02.2021 legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0306/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.02.2021
- Erstellt
- 27.01.2021 14:02