3213/2020
Berufung der kunstsachverständigen Vertreter (BV1-9) für den Kunstbeirat, Ratsperiode 2020-2025
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Anlage 2, Synopse _Geschäftsordnung Kunstbeirat_09.2021
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1 Anlage 5: Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates (Änderungen gelb markiert) Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In unveränderter Fassung des Kunstbeirates für die Wahlperiode 2014 bis 2020 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-G remium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Ku nst im öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-G remium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Ku nst im öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen 2 Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesonder e über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstlerinnen/Künstler - das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Ba hn- Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltungvon U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesonder e über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen - das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn- Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden 3 Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffent lichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffent lichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten 4 objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: - acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: - fünf politische Vertreter/innen - die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur - die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch den Rat auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer Ratsperiode berufen. Die politischen Vertreter/innen werden vom Rat für den Zeitraum einer Ratsperiode gewählt. objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretenen Fraktionen die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. 5 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projek te wird der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages ordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 6 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgl iedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffe ntlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der P resse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 7 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied eine - Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und 8 Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. beispielhafter Projekte usw. wird ein j ährliches Budget in Höhe von 7897 € zur Verfügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/2 Vorlagen-Nummer 3213/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Berufung der kunstsachverständigen Vertreter (BV1-9) für den Kunstbeirat, Ratsperiode 2020- 2025 Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Bezirksvertretung 8 (Kalk) Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Bezirksvertretung 5 (Nippes) Bezirksvertretung 7 (Porz) Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung beruft als kunstsachverständige Vertreterin/kunstsachverständigen Vertreter für die Beratung rein bezirksbezogener Projekte des Kunstbeirats für die Ratsperiode 2020-2025 mit be- ra-tender Stimme Frau/Herrn … in Vertretung Frau/Herrn … Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.10.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.10.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.10.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.10.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.10.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.11.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.11.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.11.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 die Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratsperiode 2020-2025 beschlossen. Als Grundlage für die Arbeit des Kunstbeirats dient dessen vorliegende Ge- schäftsordnung die ebenfalls am 16.09.2021 vom Rat in aktualisierter Form beschlossen wurde. (An- lage). Danach berufen die Bezirksvertretungen für die laufende Ratsperiode jeweils eine kunstsachverstän- dige Vertreterin/einen kunstsachverständigen Vertreter in den Kunstbeirat. Diese kunstsachverständi- ge Vertretung hat im Kunstbeirat eine beratende Stimme bei der Erörterung bezirksbezogener Projek- te. Die Erfahrung aus vorangegangenen Ratsperioden hat gezeigt, dass die Vermittlung und der Aus- tausch aktueller bezirksrelevanter Themen von Kunst im öffentlichen Raum in die Bezirksvertretung als auch umgekehrt in den Kunstbeirat von hoher Wichtigkeit ist, um die nötige Transparenz herzu- stellen, die Komplexität darzustellen und zeitnah geeignete, funktionale Lösungsmöglichkeiten zu finden. Es ist deshalb auch beabsichtigt, dass die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Kunstbeira- tes, die Themen der Bezirke tangieren, der jeweiligen Bezirksvertretung zur Verfügung gestellt wer- den. Anlagen: Geschäftsordnung Kunstbeirat in der Fassung vom 16.09.2021
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3213/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 29.09.2021
- Erstellt
- 03.11.2020 14:09