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4229/2022

Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.10.2023

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 13.11.2023, TOP 6.1

Anlage 1: Antrag AN/1975/2022 - BV Lindenthal Zuständigkeit Kitschburger Straße

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: VG Köln, Urteil vom 16.03.2001, Az. 4 K 2305/98, Kitschburger Straße

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Anlage 3: Information über das Fachgespräch, aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 1: Antrag AN/1975/2022 - BV Lindenthal Zuständigkeit Kitschburger Straße

2003 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
SPD-Fraktion
Lothar Müller / Die Linke 
 
in der Bezirksvertretung Lindenthal
Klettenberg Sülz Lindenthal Braunsfeld Müngersdorf Junkersdorf Marsdorf Weiden Lövenich Widdersdorf
Frau Bezirksbürgermeisterin
Cornelia Weitekamp
 
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Köln, 5. November 2022
 
Zuständigkeiten der BV 3 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin 
Wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 
der Bezirksvertretung Lindenthal zu setzen:
Die Bezirksvertretung Lindenthal sieht sich auf der Grundlage der 
Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung – Abgrenzungskatalog für 
Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung durch 
die Befassung und den Beschluss des Verkehrsausschusses über die Sperrung der 
Kitschburger Straße in ihren Rechten verletzt. Sie ruft daher gemäß § 44 der 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln den 
Hauptausschuss in der Sache an.
Für den Fall, dass der Hauptausschuss sich dieser Auffassung nicht anschließt, 
beauftragt die Bezirksvertretung die Bezirksbürgermeisterin, rechtlichen Rat 
einzuholen und ermächtigt sie, bei ausreichenden Erfolgsaussichten Klage vor dem 
Verwaltungsgericht Köln einzureichen.
Begründung: 
Nachdem die Bezirksvertretung Lindenthal einen Beschluss zur Sperrung der Kitschburger 
Straße gefasst hatte, wurde der Verkehrsausschuss in abgewandelter Form mit der gleichen 
Frage befasst. Dies widerspricht dem Abgrenzungskatalog, der gemeinsam von der 
Stadtverwaltung und Vertretern der politischen Gremien erarbeitet wurde. Es soll rechtlich 
geprüft werden, welche Bedeutung der Abgrenzungskatalog hinsichtlich der Verteilung der 
Zuständigkeiten zwischen den politischen Gremien hat. 
gez. Ute Ackermann                                gez. Friedhelm Hilgers    
Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN            SPD-Fraktion  
gez. Lothar Müller/ Die Linke          
Anlage 1

Beschlussvorlage Rat

13526 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 4229/2022 
Freigabedatum 
 15.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretung 
hier: Sperrung der Kitschburger Straße - Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal 
vom 07.11.2022  
Beschlussorgan 
Hauptausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, die Sach- und Rechtslage unter Be-
rücksichtigung der Möglichkeiten und Auswirkungen der Sperrung der Kitschburger 
Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße darzu-
stellen und in einem Fachgespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen in 
der Bezirksvertretung Lindenthal und der im Verkehrsausschuss stimmberechtigt ver-
tretenen Fraktionen zu erörtern und 
2. die Angelegenheit im Anschluss dem Hauptausschuss erneut vorzulegen. 
 
 
Hauptausschuss 27.02.2023

2 
Begründung: 
 
I. Befassung des Hauptausschusses 
Die Bezirksvertretung Lindenthal hat in ihrer Sitzung am 07.11.2022 unter TOP 8.1.11.2 zum 
Antrag AN/1975/2022 (s. Anlage 1) mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:  
Die Bezirksvertretung Lindenthal sieht sich auf der Grundlage der Verwaltungsrichtlinie 
zur Zuständigkeitsordnung – Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich 
über den Bezirk hinausgehender Bedeutung durch die Befassung und den Beschluss 
des Verkehrsausschusses über die Sperrung der Kitschburger Straße in ihren Rechten 
verletzt. Sie ruft daher gemäß § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln den Hauptausschuss in der Sache an. 
Für den Fall, dass der Hauptausschuss sich dieser Auffassung nicht anschließt, beauf-
tragt die Bezirksvertretung die Bezirksbürgermeisterin, rechtlichen Rat einzuholen und 
ermächtigt sie, bei ausreichenden Erfolgsaussichten Klage vor dem Verwaltungsge-
richt Köln einzureichen.  
 
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen, 5 Nein Stimmen (4 CDU, AFD)  
Nicht anwesend: Frau Klein (Grüne), Herr Lhotka (CDU) 
 
Die Antragsbegründung verweist darauf, dass rechtlich geprüft werden solle, welche Bedeu-
tung der Abgrenzungskatalog hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den 
politischen Gremien (Bezirksvertretung und Ausschuss/Rat) habe. 
Nach § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rate s und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln ist die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen. Dieser soll gemäß § 44 Abs. 1 
S. 3 der Geschäftsordnung durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung 
zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreits zu verhindern suchen. 
 
II. Sachverhalt  
Die Kitschburger Straße ist seit mehr als zehn Jahren zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und 
Haydnstraße an Wochenenden für den Autoverkehr gesperrt. Die Bezirksvertretung Lindent-
hal hat sich in ihrer Sitzu ng 07.03.2022 unter TOP 5.2 mehrheitlich für eine generelle Sper-
rung der Kitschburger Straße in diesem Teilabschnitt ausgesprochen (Vorlage 3202/2021, 
„Autofreie Kitschburger Straße“). 
 
Anlass für die Behandlung in der Bezirksvertretung waren mehrere Bürgereingaben, die so-
wohl mögliche Vorteile als auch Nachteile einer zunächst temporären – und künftig ggf. auch 
dauerhaften – Sperrung benannten: Erholung im Stadtwald, Erhöhung der Verkehrssicherheit 
für Rad Fahrende und zu Fuß Gehende und der entfallende Verkehrslärm wurden positiv von 
den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen. Andererseits werden Verkehrsverlagerungen, 
Stau, Umfahrten und Umweltbelastungen erwartet. Die Beschlus svorlage wies auch auf die 
Bedeutung der Kitschburger Straße als wichtige Verbindungsstraße hin, bei deren Sperrung 
insbesondere für den motorisierten Verkehr entsprechende Fahrten nur über die Militärring-
straße oder den Gürtel möglich sind.  
 
Nach der Beh andlung in der Bezirksvertretung wurde die Angelegenheit erneut geprüft und 
dem Verkehrsausschuss zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage 2155/2022):  
 
Zwar ist die Kitschburger S traße nicht als Vorrangroute im Grundnetz für den motorisierten 
Individualverkehr ausgewiesen, sie ist aber Teil des Vorbehaltsnetzes der Feuerwehr und 
bildet die direkte Nord -Süd-Verbindung zwischen der Mommsenstraße und dem Maarweg. 
Damit verbindet sie die Feuer- und Rettungswache Lindenthal (Standort Gleueler Straße zwi-
schen Gürtel und Mommsenstraße) auf schnellstem Weg mit einigen westlichen Kölner Stadt-
vierteln.  
 
Auch mit Hinweis auf diese Verbindungsfunktion und die Ausweisung im Vorbehaltsnetz der

3 
Feuerwehr hat 2001 das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass wegen einer überbezirk-
lichen Bedeutung der Kitschburger Straße und einer Belastung einer Hauptverkehrsstraße die 
Zuständigkeit für die oben beschriebene Sperrung beim Verkehrsausschuss der Sta dt Köln 
liege (VG Köln, Az. 4 K 2305/98 vom 16.03.2001, Anlage 2).  
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal sprach sich am 29.08.2022 im Rahmen der Anhörung dafür 
aus, die bisher temporäre Sperrung zwischen Friedrich -Schmidt-Straße und Haydnstraße 
dauerhaft einzurichten und Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.  
 
Der Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 unter TOP 2.2. zur Vorlage 
2155/2022 mehrheitlich beschlossen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, im Teilabschnitt der Kitschburger Straße zwischen 
Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße die bisherigen temporären Sperrungen an 
Wochenenden und Feiertagen auf die Schulferien auszuweiten. Rettungsfahrzeugen 
wird die Durchfahrt weiterhin ermöglicht.  
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Fraktion Die Linke bei Enthal-
tung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Daraufhin hat die Bezirksvertretung Lindenthal mehrheitlich den unter I. aufgeführten Be-
schluss gefasst, um zur Klärung der Entscheidungszuständigkeit den Hauptausschuss anzu-
rufen. 
 
 
III. Stellungnahme der Verwaltung  
Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und 
im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien „in allen Angelegenheiten, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht“, § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung 
NRW. Eine Maßnahme fällt also in die Entscheidungszuständigkeit des Rates und seiner 
Ausschüsse, wenn ihre Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Es ist dabei 
nicht erforderlich, dass sie von gesamtstädtischer Bedeutung ist.  
Die Bezirksvertretung wäre dann für die Entscheidung über die Sperrung der Kitschburger 
Straße zuständig, wenn die Bedeutung dieser Angelegenheit nicht wesentlich über den Stadt-
bezirk hinausginge.  
Abgrenzungskatalog 
Im Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist die Kitschburger Straße 
nicht als Straße mit wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung aufgeführt. Der 
Abgrenzungskatalog wurde in der Kommission zur Stärkung der Bezirke erarbeitet und dort 
2019 abgestimmt (s. Vorlage 2064/2019). Er soll die Anwendung der Zuständigkeitsordnung 
mit Beispielen veranschaulichen und so mit konkreten Erläuterungen und Beispielen mehr 
Klarheit und Transparenz bei der Frage schaffen, ob eine Angelegenheit bezirkliche oder 
überbezirkliche Bedeutung hat. Daher wurde er ausdrücklich nicht als abschließende Aufzäh-
lung formuliert (s. Einleitung: „… in der Regel z. B.“).  
 
Weder die Zuständigkeitsordnung noch der Abgrenzungskatalog schaffen neue oder erweiter-
te Kompetenzen/Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen, die über die gesetzliche Regelung 
in der Gemeindeordnung NRW hinausgehen.  
 
In einem solchen Katalog können nie sämtliche Lebenssachverhalte abschließend erfasst 
werden. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann z. B. zu einem späteren Zeitpunkt anders 
ausfallen, weil sich z.B. die maßgeblichen Umstände geändert haben. Es ist daher immer eine 
Einzelfallbetrachtung notwendig.  
 
Gesamtverkehrskonzept   
Das Ve rwaltungsgericht ist 2001 von einem stadtbezirksübergreifenden Verkehr auf der 
Kitschburger Straße ausgegangen. Im Gesamtverkehrskonzept war die Kitschburger Straße 
zu diesem Zeitpunkt als "mit der Belastung einer Hauptverkehrsstraße" aufgeführt.

4 
Im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Grundnetzes für den motorisierten Individualverkehr 
hat die Verwaltung zunächst eine grobe Kategorisierung der Straßen nach Belastungsklassen 
vorgenommen (siehe Mitteilung 1490/2022). Nach dieser Einteilung soll die Kitschburger 
Straße im neu definierten MIV-Grundnetz auch weiterhin nicht als Vorrangroute für den Kfz -
Verkehr ausgewiesen werden.  
 
Vorbehaltsnetz der Feuerwehr  
Die Kitschburger Straße ist auch heute noch im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr enthalten. Die-
se Einordnung hat das Verwaltungsgericht Köln im Jahr 2001 als entscheidenden Anhalts-
punkt für eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung der Kitschburger Straße 
als solcher und einer Sperrung der selbigen herangezogen.  
Die Straße sei Teilstück eines stadtbezirksübergreifenden Straßenzuges, an dem die Feuer- 
und Rettungswache 3 des Stadtbezirks 3 und die Feuer- und Rettungswache 4 im Stadtbezirk 
4 liegen. Damit habe sie auch die Funktion, den Feuerwehr - und Rettungsverkehr aufzuneh-
men, der bei Einsatzlagen dadurch entsteht, dass zur Zusammenstellung eines Löschzugs im 
sogenanntem "Rendezvousverfahren" eine Kräfteergänzung zwischen den in verschiedenen 
Stadtbezirken - Stadtbezirk 3 und 4 - gelegenen Feuer- und Rettungswachen erfolgt.  
Die aufgrund der Sperrung erforderlich werdende Geschwindigkeitsreduzierung beeinträchtige 
die Effizienz des Einsatzes der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erheblich. Hinzu komme, 
dass die auf der Kitschburger Straße sich bei ihrer Sperrung aufhaltenden Fußgänger, Rad-, 
Roller- und Rollschuhfahrer bei den mit hoher Geschwindigkeit durchzuführenden Alarmfahr-
ten ein solches Sicherheitsrisiko bedeuten. Damit werde bei einer Sperrung der Kitschburger 
Straße die im Vorbehaltsnetz bisher vorgesehene stadtbezirksübergreifende Route für Feuer-
wehr- und Rettungsfahrzeuge faktisch "gekappt". 
 
Die Feuerwehr hat in den Beantwortungen 0716/2022 und 0718/2022 erläutert, dass eine 
Sperrung der Kitschburger Straße grundsätzlich einen Umweg über den Gürtel mit erhebli-
chem Zeitverlust durch häufig stockenden Verkehr und viele Ampeln bedeutet. Zur Reduzie-
rung der Verzögerungen haben die Feuerwehr und der Rettungsdienst daher bereits heute die 
Möglichkeit, über eine Feuerwehrschließung die Schranken in der Kitschburger Straße zu 
öffnen und die Straße zu nutzen.  
Die Feuerwehr erläutert in den Beantwortungen 0716/2022 sowie 0718/2022 die Bedeutung 
der Kitschburger Str. als wichtige Nord -Süd-Verbindung für Einsatzfahrzeuge und hat einer 
dauerhaften Sperrung der Kitschburger Str. nur zugestimmt, w enn Einsatzfahrzeuge die 
Kitschburger Str. weiterhin ohne Zeitverzögerung befahren können. 
 
Die in der Vorlage 2155/2022 konkret beschriebene Form der Sperrmaßnahme: 
"Bezüglich der dauerhaften Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwi-
schen der Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße soll die Durchfahrt für Einsatz-
fahrzeuge weiterhin möglich sein. Diese Durchfahrt soll durch die zukünftig dauerhaft 
einseitig einzurichtende, bereits vorhandene Schrankenanlage gesichert werden. Zu-
sätzlich zur Besc hilderung durch Verkehrszeichen verhindert die halbseitig, in jeweili-
ger Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahnseite postierte Schrankenanlage einerseits, 
dass Pkw unberechtigt durch die Kitschburger Straße fahren, andererseits besteht für 
Einsatzfahrzeuge durch ein Ausweichen auf die jeweils linke Fahrspur ohne erforderli-
che Betätigung der Schrankenanlage die Möglichkeit einer unverzögerten Durchfahrt." 
war Voraussetzung für die bereits erfolgte Zustimmung der Feuerwehr zur dauerhaften Sper-
rung. 
 
Die Zuordnung der Kitschburger Straße zum Vorbehaltsnetz der Feuerwehr führt hier entspre-
chend des Gerichtsurteils dazu, dass die Maßnahme der Sperrung als Angelegenheit, deren 
Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht und damit als überbezirklich einzu-
ordnen.

5 
Auswirkung auf den Verkehrsfluss / Ausweichrouten  
Die Kitschburger Straße führt zwar nicht über die Grenze des Stadtbezirks 3 hinaus. Eine we-
sentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung kann sich aber auch daraus ergeben, 
dass Verkehre von de r Kitschburger Straße, als Verbindung ohne stadtbezirksübergreifende 
Relevanz, auf Straßen mit  stadtbezirksübergreifender Funktion ausweichen. Dies trifft bei 
einer dauerhaften Sperrung der Kitschburger Str. ebenfalls auch heute noch zu. Die vom Ge-
richt z ugrunde gelegte Verkehrsmenge (1993: 15 -19 Uhr, 4032 Fahrzeuge) hat sich jedoch 
inzwischen halbiert (2022: 15-19 Uhr, 1875 Fahrzeuge). 
 
 
Vorschlag: Fachgespräch  
Die tatsächlichen Umstände sind gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts 2001 teilweise verändert. Dies betrifft auch Aspekte, die vom Gericht zur Bewer-
tung der Bedeutung der Sperrung herangezogen wurden. Im Rahmen des Fachgesprächs soll 
erörtert werden, wie sich diese Änderungen auf die Bedeutung einer Sperrung des Abschnitts 
der Kitschburger Straße auswirken, um zu klären, ob die Bedeutung der Sperrung wesentlich 
über den Stadtbezirk hinausgeht. Dabei können ggf. auch die in der Zwischenzeit gesammel-
ten Erfahrungen berücksichtigt werden. 
 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Antrag AN/1975/2022 betreffend „Zuständigkeiten der BV3“ 
- Anlage 2: Entscheidung VG Köln, Az. 4 K 2305/98 vom 16.03.2001

Anlage 2: VG Köln, Urteil vom 16.03.2001, Az. 4 K 2305/98, Kitschburger Straße

30534 Zeichen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Aktenzeichen:
ECLI:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98
16.03.2001
Verwaltungsgericht Köln
4. Kammer
Urteil
4 K 2305/98
ECLI:DE:VGK:2001:0316.4K2305.98.00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in wessen Zuständigkeit die Entscheidung über eine 
Sperrung der Kitschburger Straße im Abschnitt zwischen Dürener Straße und Friedrich-
Schmidt Straße für den KfZ-Verkehr während der Schulferien im Sommer täglich von 
18.00 - 22.00 Uhr fällt.
Die Kitschburger Straße verläuft zwischen der Aachener und der Dürener Straße in nord-
südlicher Richtung durch den Stadtbezirk 3 - Lindenthal -; andere Stadtbezirke berührt sie 
nicht. Sie durchschneidet den Stadtwald, eine großflächige Grünanlage und 
Naherholungsgebiet der Stadt Köln. Parallel zu ihr verläuft östlich in einer Entfernung von 
rd. 500 m der Stadtwaldgürtel, der vierspurig ausgebaut ist. Ebenfalls parallel zur 
Kitschburger Straße verläuft westlich - in einer Entfernung von rd. 1 km - die 
Militärringstraße. Die Kitschburger Straße ist im Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln 
nicht klassifiziert. Dort ist ausgeführt: "Die Kitschburgerstraße führt mitten durch den 
östlichen Teil des Stadtwaldes und schränkt mit der Belastung einer Hauptverkehrsstraße 
in den Spitzenstunden dessen Erholungswert ein. Sie bildet in der Verlängerung des 
Maarweges zusammen mit der Mommsenstraße einen parallelen Verkehrszug zum 
Gürtel. ..."
Im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr - einer Anlage zum Gesamtverkehrskonzept der Stadt 
Köln - ist die Kitschburger Straße als "Vorbehaltsroute außerhalb der Hauptstraßen" 
aufgeführt. Dabei führt die Verlängerung der Kitschburger Straße in südöstlicher 
Richtung, die Mommsenstraße, an der an der Gleueler Straße gelegenen Feuer- und 
Rettungswache Lindenthal (FW3) vorbei. Über die Streckenführung Mommsenstraße, 
Kitschburger Straße, Maarweg und Äußere Kanalstraße bildet die Kitschburger Straße 
zudem ein Teilstück einer Straßenachse, die zu der im Stadtbezirk 4 (Ehrenfeld) 
gelegenen Feuer- und Rettungswache FW 4 führt. 
Eine im Oktober 1972 an einem Sonntag durchgeführte Verkehrszählung ergab, dass die 
Kitschburger Straße im Stundenmittel von 720 KfZ befahren wurde. Eine am 10. Mai 
1975 - im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung - durchgeführte Verkehrszählung 
ergab eine Belastung der Kitschburger Straße mit 1.076 KfZ je Stunde. Eine am 24. Mai 
1975 in der Zeit von 14.00 - 15.00 Uhr durchgeführte Verkehrszählung ergab, dass die 
Kitschburger Straße von 782 KfZ befahren wurde.
Seite 1 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98
04.06.2018https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html
Anlage 2

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Am 14. September 1993 führte das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik der Stadt Köln 
eine Verkehrszählung für den Bereich der Kitschburger Straße durch. Dabei wurden die 
Verkehrsströme aus der Mommsenstraße, der Dürener Straße und aus der Decksteiner 
Straße berücksichtigt. Die Verkehrszählung ergab, dass die Kitschburger Straße an 
diesem Tag im Zeitraum von 15.00 - 19.00 Uhr von insgesamt 4.032 KfZ befahren wurde. 
Dies entspricht einem mittleren Wert von 1.008 KfZ pro Stunde. 
Im August 1996 nahmen Mitglieder der Klägerin an einem Tag selbst eine 
Verkehrszählung vor. Sie ermittelten die Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße in 
der Zeit zwischen 15 und 19 Uhr mit 3.722 Fahrzeugen. 
Die Klägerin fasste am 7. März 1991 den Beschluss, die Verwaltung zu beauftragen, die 
Kitschburger Straße an Wochenenden in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 
22.00 Uhr sowie an Feiertagen zu sperren. Diese Sperrung wird seit dieser Zeit 
durchgeführt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 
Am 29. April 1996 beschloss die Klägerin, die Kitschburger 
Straße im Bereich des Stadtwaldes zusätzlich täglich während der Sommerferien (4. Juli 
1996 - 17. August 1996) probeweise zu sperren. Hinzugefügt war der Zusatz, dass eine 
Absperrbarke aufzustellen und für die Rettungsfahrzeuge eine Durchfahrbreite von 3,50 
m vorzusehen sei sowie eine Hinweisbeschilderung mit dem Wortlaut "Durchfahrt für 
Rettungsfahrzeuge frei" aufgestellt werden solle. 
In seiner Sitzung vom 13. Juni 1996 lehnte der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr diese 
zusätzliche Sperrung ab. Hierzu vertrat der Ausschuss die Auffassung, dass die 
Entscheidung über eine mögliche Ausdehnung der Sperrung der Kitschburger Straße in 
seine und nicht in die Zuständigkeit der Klägerin falle. Es handele sich um eine 
Angelegenheit von überörtlicher Bedeutung. Dies ergebe sich daraus, dass die 
Kitschburger Straße im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr als Vorbehaltsroute ausgewiesen 
sei und sie ein Teilstück einer überbezirklichen Straßenachse zwischen den 
Stadtbezirken 4, 3 und 2 bilde. 
Der daraufhin zur Streitentscheidung angerufene Hauptausschuss der Stadt Köln 
entschied, dass für die Entscheidung über die Sperrung der Kitschburger Straße der 
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr zuständig sei, soweit diese nicht als Geschäft der 
laufenden Verwaltung anzusehen sei. Wegen der gesamtstädtischen Bedeutung der 
Kitschburger Straße scheide eine Zuständigkeit der Klägerin aus. 
Am 18. Mai 1998 beschloss die Klägerin, die Kitschburger Straße im Bereich des 
Stadtwaldes in den Sommerferien 1998 für den KfZ-Verkehr täglich in der Zeit von 18.00 - 
22.00 Uhr zu sperren. 
Hierzu beschloss der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr am 4. Juni 1998, diesen 
Beschluss vorerst nicht umzusetzen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren 
abgeschlossen sei. 
Die Klägerin hat am 24. März 1998 mit dem Ziel Klage erhoben, in der fraglichen 
Angelegenheit ihre Entscheidungszuständigkeit festzustellen. 
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger 
Straße gem. § 37 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3.1 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln in ihre Zuständigkeit falle. Die Kitschburger Straße sei im 
Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln nicht klassifiziert, führe nicht über die 
Bezirksgrenzen des Stadtbezirks 3 hinaus und sei auch nicht in eine 
Verkehrsberuhigungsmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung einbezogen. Dem 
betroffenen Teilstück der Kitschburger Straße komme im Sinne der Hauptsatzung keine 
wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung zu. Nach dem 
Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln handele es sich bei ihr nicht um eine Hauptstraße 
oder einen Hauptverkehrsstraßenzug. Dies treffe vielmehr für die parallel zur 
Kitschburger Straße verlaufende Militärringstraße und den Stadtwaldgürtel zu, über die 
nach dem Gesamtverkehrskonzept der Hauptverkehr in nordsüdlicher Richtung im 
Seite 2 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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Stadtbezirk Lindenthal abgewickelt werden solle. Das Gesamtverkehrskonzept messe der 
Kitschburger Straße auch unter Einbeziehung des Maarwegs keine überbezirkliche 
Bedeutung zu. Denn dessen Funktion als Hauptstraße ende bereits nördlich der 
Aachener Straße. Im Übrigen mache bereits die jetzige Sperrung der Kitschburger Straße 
an Wochenenden und Feiertagen deutlich, dass diese Teilsperrung den Verkehrsfluss in 
Köln-Lindenthal nicht tangiere. Die Verkehrsverhältnisse zu den streitigen Sperrzeiten 
seien in etwa mit denen an Wochenenden und Feiertagen vergleichbar. Unerheblich sei 
auch, dass die Kitschburger Straße im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr als Vorbehaltsroute 
ausgewiesen sei. Das Vorbehaltsnetz werde durch die Sperrung nicht berührt, da sie so 
erfolgen solle, dass die Feuerwehr trotz der Sperrung ständig freie Durchfahrt habe. Im 
Übrigen habe die bereits seit Jahren praktizierte Sperrung der Straße an den 
Wochenenden gezeigt, dass eine Inanspruchnahme der Kitschburger Straße durch 
Rettungsfahrzeuge praktisch nicht erfolge. 
Die vorgesehene Sperrung der Kitschburger Straße entspreche auch dem 
Gesamtverkehrskonzept, das vorsehe, dass die Verkehrsstärke auf dieser Straße 
verringert werden solle. Darüber hinaus habe die Klägerin für die Verlängerung der 
Kitschburger Straße, die Mommsenstraße, in eigener Zuständigkeit 
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen beschlossen; ihre Zuständigkeit hierfür sei bis heute 
nicht bezweifelt worden. 
Soweit entgegen der Konzeption des Gesamtverkehrskonzeptes Verkehr vom Gürtel oder 
vom Militärring auf die Kitschburger Straße ausweiche, führe dies ebenfalls nicht dazu, 
dieser überbezirkliche Bedeutung beizumessen. Denn allein der Umstand, dass eine 
Straße bestimmungswidrig von überbezirklichem Durchgangsverkehr genutzt werde, 
verleihe ihr noch keine überbezirkliche Bedeutung. Die vorgesehene Sperrung werde sich 
auch nicht auf die Nachbarbezirke auswirken. 
Die Klägerin beantragt, 
festzustellen, dass sie bezüglich der Entscheidung zur Sperrung des 
Straßenabschnitts der Kitschburger Straße in Lindenthal im Bereich des Stadtwaldes 
während der schulischen Sommerferien in den täglichen Abendzeiten, d.h. von 18.00 Uhr 
bis 22.00 Uhr, zuständig ist. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 
Die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage sei zweifelhaft, da der von der 
Klägerin angeführte Beschluss, die Kitschburger Straße zu sperren, sich nur auf die 
Sommerferien des Jahres 1996 bezogen habe und es damit an einem gegenwärtigen 
Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fehle. 
Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Kitschburger Straße sei im Sinne der 
Hauptsatzung der Stadt Köln überbezirklich bedeutsam. Denn ihr komme nach dem 
seinerseits gesamtstädtisch relevanten Vorbehaltsnetz der Feuerwehr die Funktion einer 
Vorbehaltsroute für Feuerwehreinsätze zu. Bei dem Vorbehaltsnetz handele es sich um 
ein gesamtstädtisches Netzwerk von großen Straßen, die möglichst jederzeit ohne 
Einschränkungen befahrbar seien. Dabei sei die Kitschburger Straße ein Teilstück der 
Streckenführung, die die in verschiedenen Stadtbezirken gelegenen Feuerwachen 3 und 
4 miteinander verbinde. Diese Streckenführung sei von bezirksübergreifender Bedeutung, 
da über sie primär die Kräfteergänzung bei Einsatzlagen stattfinde. Dabei werde nach der 
Einsatzstrategie der Feuerwehr der Stadt Köln bei Einsatzlagen in einem 
"Rendezvousverfahren" ein Löschzug unter Einbeziehung von mindestens zwei Feuer- 
und Rettungswachen gebildet. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Sperrung der 
Kitschburger Straße eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge freihalten wolle, ändere nichts 
daran, dass die betroffene Straße in dieses überbezirkliche Konzept einbezogen bleibe. 
Seite 3 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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Die überbezirkliche Bedeutung der Kitschburger Straße ergebe sich auch aus ihrer bei 
den Verkehrszählungen festgestellten tatsächlichen Verkehrsbelastung. Sie entspreche 
mit 4.032 Kraftfahrzeugen im Beobachtungszeitraum nahezu derjenigen der Dürener 
Straße, die mit 4.915 Kraftfahrzeugen festgestellt worden sei. Bei der Dürener Straße 
handele es sich unstreitig um eine Hauptstraße. Aus dieser nahezu gleichwertigen 
Verkehrsauslastung der Kitschburger Straße im Vergleich zur Dürener Straße folge, dass 
sie als überbezirkliche Verbindungsstraße zwischen den Stadtbezirken 2, 3 und 4 
anzusehen sei. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der 
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 
Die Klage ist zulässig. 
Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Die 
Beteiligten streiten i. S. d. Vorschrift über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das 
sich aus der Anwendung von Vorschriften des gemeindlichen Innenrechts (§ 37 Abs. 1 
GO NW und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln) auf den 
streitigen Sachverhalt ergibt. 
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 
- 15 A 1858/91 -. 
Die Klägerin hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen 
gerichtlichen Feststellung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sperrung der 
Kitschburger Straße. 
Ungeachtet des Umstands, dass unmittelbar streitauslösend die von der Klägerin für das 
Jahr 1996 beschlossene Sperrung der Kitschburger Straße war, dauert das streitige 
Rechtsverhältnis auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die Klägerin muss in der 
fraglichen Angelegenheit gegenwärtig und zukünftig mit Einschränkungen der von ihr 
beanspruchten Entscheidungskompetenz durch den Beklagten rechnen. Denn der 
Beklagte nimmt weiterhin den Rechtsstandpunkt ein, dass die von der Klägerin ebenfalls 
weiterhin beabsichtigte Sperrung der Kitschburger Straße grundsätzlich 
bezirksübergreifende Bedeutung habe und deshalb nicht in ihre Zuständigkeit falle. 
Auch ist die streitige Maßnahme - nämlich die Sperrung in den Sommerferien als solche - 
bisher nicht durchgeführt. Ein Feststellungsurteil mit dem erstrebten Inhalt kann deshalb 
die Grundlage dafür schaffen, dass die Klägerin ihre eigene Vorstellung über die 
Sperrung der Kitschburger Straße in die Tat umzusetzen vermag. 
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil 
sie die Feststellung ihrer Entscheidungszuständigkeit gegenüber dem beklagten Rat der 
Stadt Köln begehrt, während das streitige Rechtsverhältnis unmittelbar gegenüber dem 
am Verfahren nicht beteiligten Ausschuss für Tiefbau und Verkehr besteht. Zwar muss im 
Regelfall das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst 
gegeben sein, weil das erforderliche Feststellungsinteresse gerade dem Beklagten 
gegenüber im Allgemeinen nur unter dieser Voraussetzung bejaht werden kann. Jedoch 
kann ausnahmsweise auch ein an einem streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligter 
Dritter Streitgegner einer Feststellungsklage sein, wenn gerade diesem Dritten gegenüber 
ein Feststellungsinteresse besteht. 
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, NWVBl. 1993, 265 (266); 
OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 - 15 A 1858/91 -. 
Dies trifft hier in Bezug auf den beklagten Rat der Stadt Köln zu. Dieser hat sich im 
verwaltungsgerichtlichen Verfahren den vom Ausschuss für Tiefbau und Verkehr im 
Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, die fragliche Straßensperrung falle 
nicht in die Entscheidungszuständigkeit der Klägerin, zu eigen gemacht. Darüber hinaus 
hat er das streitige Rechtsverhältnis insoweit mitbestimmt, als er die Vorschrift der 
Seite 4 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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Hauptsatzung, auf deren Grundlage der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr die 
Entscheidungszuständigkeit für sich reklamiert, erlassen hat. Er hat es deswegen auch in 
der Hand, künftig ähnlich gelagerte Konfliktfälle zu beeinflussen, indem er diese Vorschrift 
aufrecht erhält oder ändert. 
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 
7. Juli 1992 - 15 A 1905/89 -, NWVBl. 1993, 263 ff 
(264). 
Die Klägerin hat schließlich auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der 
rechtskräftigen Klärung der Angelegenheit gegenüber dem Beklagten, weil dieser die 
Ausschüsse bildet und ihre Befugnisse regelt (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 GO NW). 
Ob mit nachfolgenden vergleichbaren Angelegenheiten wieder der Ausschuss für Tiefbau 
und Verkehr befasst sein wird oder ein anderer Ausschuss bzw. der Beklagte selbst, steht 
derzeit nicht fest. Dies hängt allein davon ab, ob und wem der Beklagte diesbezügliche 
Angelegenheiten nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NW künftig überträgt. 
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, 
NWVBl. 1997, 402 ff (403). 
Schließlich hat die Klägerin - unbeschadet der Frage, ob es sich hierbei um eine 
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Feststellungsklage handelt - das Verfahren vor dem 
Hauptausschuss, das für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Bezirksvertretungen 
und den Ausschüssen vorgesehen ist (§ 37 Abs. 2 GO NW), durchgeführt. 
Vgl. hierzu: Pabst, Die Kompetenzverteilung 
zwischen Rat und Bezirksvertretungen in kreis- 
freien Städten, NWVBl. 1998, S. 223 ff (S. 227). 
Die Klage ist jedoch unbegründet. 
Die Entscheidung, die Kitschburger Straße im Abschnitt zwischen Friedrich-Schmidt 
Straße und Dürener Straße während der schulischen Sommerferien täglich von 18.00 - 
22.00 Uhr für den KfZ-Verkehr mit Ausnahme des Verkehrs von Rettungs- und 
Feuerwehrfahrzeugen zu sperren, fällt nicht in die Zuständigkeit der Klägerin. 
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NW entscheiden die Bezirksvertretungen, soweit nicht der 
Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW ausschließlich zuständig ist, in allen Angelegenheiten, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
Dies trifft für die hier fragliche Angelegenheit nicht zu. 
Dabei kommt der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der Hauptsatzung für die 
Bestimmung der Zuständigkeit der Klägerin keine konstitutive Bedeutung zu. Zwar kann 
der Rat nach § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NW die näheren Einzelheiten zur 
Zuständigkeit der Bezirksvertretung in der Hauptsatzung regeln und dabei die in Satz 1 
der Vorschrift aufgezählten Aufgaben im Einzelnen abgrenzen. Diese Vorschrift gibt dem 
Rat aber keine wie immer geartete Dispositionsbefugnis, was den Aufgabenbestand der 
Bezirksvertretungen angeht. Danach handelt es sich bei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der 
Hauptsatzung lediglich um eine deklaratorische, normkonkretisierende 
Satzungsvorschrift. 
vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, 
a. a. O. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 
- 15 A 1858/91 -. 
Dieses Verständnis des § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NW entspricht der bereits zu § 13 
b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i. d. F. vom 13. August 1984 
Seite 5 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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vertretenen Auffassung, die im Wesentlichen mit der Entstehungsgeschichte dieser 
Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers begründet wurde. 
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - 
a. a. O. S. 266 ff. 
Weder der Wortlaut des § 37 GO NW noch seine Entstehungsgeschichte bieten 
Anhaltspunkte dafür, dass sich durch ihr Inkrafttreten an dem bisherigen Rechtszustand 
etwas geändert hat. 
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 
- 1 K 833/96 - NWVBl. 1997, 402 ff (403); Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand: Mai 2000, § 37, Nr. II.1; Pabst, a. a. O., 
NWVBl. 1998, 223 ff (224). 
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NW liegen nicht vor. Es handelt sich 
hier um eine Angelegenheit, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht. 
Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher 
Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 
hinausgeht, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen 
Entscheidungsgegenstandes. 
OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, 
a. a. O. S. 266. 
Eine überbezirkliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter 
objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr Vor- 
und Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 
- 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff (403). 
Nach diesen Maßstäben kommt der Entscheidung, die Kitschburger Straße im Abschnitt 
zwischen Friedrich-Schmidt Straße und Dürener Straße während der schulischen 
Sommerferien täglich von 18.00 - 22.00 Uhr für den KfZ-Verkehr mit Ausnahme des 
Verkehrs von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen zu sperren, eine wesentlich über den 
Stadtbezirk 3 hinausgehende Bedeutung zu. 
Dies ist bereits deswegen der Fall, weil die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung zur 
Überzeugung des Gerichts stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei 
Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen wird. 
Die Kitschburger Straße ist derzeit als Vorbehaltsroute für Feuerwehr- und 
Rettungsfahrzeuge im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr ausgewiesen. Sie hat damit nach 
den Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, unter 
anderem die Funktion, den Feuerwehr- und Rettungsverkehr aufzunehmen, der bei 
Einsatzlagen dadurch entsteht, dass zur Zusammenstellung eines Löschzugs im 
sogenanntem "Rendezvousverfahren" eine Kräfteergänzung zwischen den in 
verschiedenen Stadtbezirken - Stadtbezirk 3 und 4 - gelegenen Feuer- und 
Rettungswachen erfolgt. Dass der Kitschburger Straße diese Funktion auch tatsächlich 
zukommt und es sich nicht lediglich um die Bewältigung ausschließlich 
stadtbezirksbezogenen Verkehrs von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen handelt, 
erschließt sich nachvollziehbar aus der konkreten Lage und Einbindung der Kitschburger 
Straße in das übrige Verkehrsnetz. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der 
eigenen Ortskenntnis des Gerichts ist die Kitschburger Straße - wenn auch selbst 
ausschließlich im Stadtbezirk 3 verlaufend - das Teilstück eines 
stadtbezirksübergreifenden Straßenzuges, bestehend aus Mommsenstraße, 
Seite 6 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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Kitschburger-Straße, Maarweg und Äußere Kanalstraße. An diesem Verkehrszug liegen 
die Feuer- und Rettungswache 3 des Stadtbezirks 3 und die Feuer- und Rettungswache 4 
im Stadtbezirk 4. 
In diese Funktion einer stadtbezirksübergreifenden Route für Feuerwehr- und 
Rettungsfahrzeuge greift die Entscheidung der Klägerin, die Kitschburger Straße in dem 
von ihr beabsichtigten Umfang zu sperren, wesentlich erschwerend ein. Zwar sollen 
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von der Sperrung der Kitschburger Straße 
ausgenommen sein und für sie eine 3,50 m breite Durchfahrt freigehalten werden. Jedoch 
bleiben trotz dieser Maßnahmen negative Auswirkungen auf den Einsatz von Feuerwehr- 
und Rettungsfahrzeugen in einem solchen Maß gegeben, dass die vorbezeichnete 
Funktion der Kitschburger Straße derartig beeinträchtigt wird, dass Änderungsbedarf für 
das stadtbezirksübergreifende Vorbehaltsnetz der Feuerwehr - zumindest bezogen auf 
die Stadtbezirke 3 und 4 - besteht. 
Die an den beiden Absperrstellen auf der Kitschburger Straße auch bei einer 
freigehaltenen Durchfahrtbreite von 3,50 m erforderlich werdende 
Geschwindigkeitsreduzierung beeinträchtigt bereits die Effizienz des Einsatzes der 
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erheblich. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die 
auf der Kitschburger Straße sich bei ihrer Sperrung - gewünscht - aufhaltenden 
Fußgänger, Rad-, Roller- und Rollschuhfahrer bei den mit hoher Geschwindigkeit 
durchzuführenden Alarmfahrten ein solches Sicherheitsrisiko bedeuten, dass sich die 
Durchfahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge praktisch nur noch im Schritttempo 
durchführen läßt. Damit ist bei einer Sperrung der Kitschburger Straße die im 
Vorbehaltsnetz bisher vorgesehene stadtbezirksübergreifende Route für Feuerwehr- und 
Rettungsfahrzeuge faktisch "gekappt". Dass angesichts dieser Situation 
stadtbezirksübergreifender Änderungsbedarf für das Vorbehaltsnetz der Feuerwehr 
besteht, insbesondere um das "Rendezvousverfahren" zwischen den in den 
benachbarten Stadtbeziken 3 und 4 gelegenen Feuer- und Rettungswachen 
sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. 
Neben dieser - bereits für sich tragenden - Begründung der überbezirklichen Bedeutung 
der Angelegenheit kommt der Sperrung der Kitschburger Straße auch deswegen eine 
wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende Bedeutung zu, weil sie zu einer 
Kappung einer stadtbezirksübergreifend bedeutsamen Verbindungsstraße führen würde, 
in deren Folge ein überbezirklicher Verkehrsstrom auf andere Straßen mit 
stadtbezirksübergreifender Funktion ausweichen würde. 
Zwar ist es zutreffend, dass die Kitschburger Straße für sich allein genommen nicht über 
die Grenze des Stadtbezirks 3 hinausführt. Jedoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, 
dass sie lediglich der Bewältigung eines stadtbezirksbezogenen Verkehrs innerhalb des 
Stadtbezirks 3 dient und ihre Sperrung der Bedeutung nach deshalb nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk 3 hinausgeht. Dafür, dass auf der Kitschburger Straße zu einem 
wesentlichen Teil ein stadtbezirksübergreifender Verkehr abgeleitet wird, spricht vielmehr 
ihre konkrete Lage und Einbindung in das sonstige Netz von Straßen, die ihrerseits über 
die Grenzen des Stadtbezirks 3 hinausführen. Die Kitschburger Straße ist ihrer Lage nach 
in den durchgehenden Straßenzug Mommsenstraße-Kitschburger Straße-Maarweg- 
Äußere Kanalstraße eingebunden. Damit geht sie als Teilstück in einer durchgehenden 
Straßenverbindung auf, die vergleichbar dem Gürtel und der Militärringstraße eine 
Verbindung der Stadtbezirke 2, 3 und 4 herstellt. 
Diese Bedeutung der Kitschburger Straße als Teilstück einer bezirksübergreifenden 
Verbindungsstraße wird auch durch das Schreiben des Polizeipräsidenten der Stadt Köln 
vom 21. Mai 1997 an das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik bestätigt, indem dort 
ausgeführt ist, dass die Kitschburger Straße neben dem Gürtel und der Militärringstraße 
die einzige Verbindungsstraße zwischen den Stadtteilen Lindenthal, Deckstein und Sülz 
nach Braunsfeld bzw. Ehrenfeld sei. Zumindest der Stadtteil Ehrenfeld liegt im 
Stadtbezirk 4. Hiermit übereinstimmend ist die Bedeutung der Kitschburger Straße im 
Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln dahingehend beschrieben, dass sie in der 
Verlängerung des Maarweges zusammen mit der Mommsenstraße einen parallelen 
Verkehrszug zum Gürtel bilde. Letzterem kommt - zwischen den Beteiligten unstreitig - 
ebenfalls stadtbezirksübergreifende Bedeutung zu. 
Seite 7 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

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Neben dieser stadtbezirksübergreifenden Verbindungsfunktion spricht auch die hohe 
Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße mit KfZ-Verkehr dafür, dass auf ihr zu einem 
wesentlichen Teil ein stadtbezirksübergreifender Verkehr abgewickelt wird. So haben die 
von dem Beklagten durchgeführten Verkehrszählungen eine erhebliche Belastung der 
Kitschburger Straße mit stündlich zwischen 700 und 1000 Fahrzeugen ergeben. Diese 
tatsächliche Verkehrsbelastung ist von der Klägerin auch nicht bezweifelt worden. Die 
von Mitgliedern der Klägerin im August 1993 durchgeführte Verkehrszählung hat die 
vorgenannte Verkehrsbelastung vielmehr ausdrücklich bestätigt und den Beschluss, die 
Kitschburger Straße zu sperren, zumindest mit motiviert. Dass es sich bei dieser Anzahl 
von Fahrzeugen um einen ausschließlich oder überwiegend stadtbezirksbezogenen 
Verkehr handeln könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. So reicht die 
Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße in quantitativer Hinsicht an diejenige der 
Dürener Straße heran, die mit 1.250 Fahrzeugen stündlich ermittelt worden ist. Dabei ist 
es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Dürener Straße zu einem wesentlichen 
Teil auch der Bewältigung eines stadtbezirksübergreifenden Verkehrs dient. 
Dass auf der Kitschburger Straße zu einem wesentlichen Teil auch ein überbezirklicher 
Verkehr stattfindet, wird schließlich auch durch das Gesamtverkehrskonzept bestätigt. 
Denn dort ist ausgeführt, dass es sich bei der Kitschburger Straße um eine Straße "mit 
der Belastung einer Hauptverkehrsstraße" handelt. 
An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin die 
Kitschburger Straße nur für eine begrenzte Zeit sperren möchte, in der das 
Verkehrsaufkommen nach ihrem Vorbringen geringer als vorstehend festgestellt sein soll. 
Denn dass die Bedeutung der Sperrung der Kitschburger Straße hier wesentlich über den 
Stadtbezirk 3 hinausgeht, ergibt sich allein aus der überbezirklichen Bedeutung der 
Kitschburger Straße als solcher. Wollte man hingegen für die Beurteilung der Bedeutung 
der Angelegenheit auf den konkreten Zeitpunkt der Sperrung und die Verkehrsbelastung 
der Kitschburger Straße zu dieser Zeit abstellen, hinge die Zuständigkeitsverteilung 
zwischen der jeweiligen Bezirksvertretung und dem Rat bzw. seinen Ausschüssen von 
Voraussetzungen ab, die nur auf Grund umfangreicher Erhebungen festgestellt werden 
könnten. Das wäre aber mit dem Zweck und der gesetzgeberischen Intention des § 37 
Abs. 1 GO NW, im vorhinein eine möglichst klare Abgrenzung der Zuständigkeiten 
vorzunehmen, unvereinbar. 
Vor dem Hintergrund der nach alledem für sich bereits hinreichend aussagekräftigen 
Tatsachen, die für einen stadtbezirksübergreifenden Verkehr auf der Kitschburger Straße 
sprechen, konnte die Kammer auch darauf verzichten, - etwa durch Einholung eines 
Sachverständigengutachtens - die Richtung der Verkehrsströme auf der Kitschburger 
Straße nach Quelle und Ziel im Einzelnen festzustellen. 
Mit der zeitweisen Sperrung der Kitschburger Straße als einer überbezirklich 
bedeutsamen Verbindungsstraße und der damit einhergehenden Unterbrechung des 
stadtbezirksübergreifenden Verkehrsstromes sind auch konkrete Auswirkungen für die 
benachbarten Stadtbezirke verbunden. 
Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 16. Juli 1992 - 4 K 740/91 -. 
Denn der Verkehrsstrom auf der Kitschburger Straße wird auf andere, ihrerseits 
überbezirklich bedeutsame Straßen wie Militärringstraße und Gürtel ausweichen. Hiermit 
ist nicht nur während der Sperrzeiten zu rechnen, sondern auch darüber hinaus, wenn 
sich die Kitschburger Straße für den stadtbezirksübergreifenden Verkehr infolge ihrer 
zeitweisen Sperrung als "unsichere Route" erweisen wird. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Seite 8 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

Seite 9 von 9Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2305/98 
04. 06. 2018 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2001/4_K_2305_98urteil20010316.html

Anlage 3: Information über das Fachgespräch, aktualisierter Beschlussvorschlag

4822 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 4229/2022 
 
Information über das Fachgespräch zur Sperrung der Kitschburger Straße – 
aktualisierter Beschlussvorschlag 
 
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 die Verwaltung beauftragt, 
die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und 
Auswirkungen der Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen 
Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße darzustellen und in einem Fachgespräch 
mit den Vertreterinnen und Vertretern der im Verkehrsausschuss stimmberechtigt 
vertretenen Fraktionen und der Fraktionen in der Bezirksvertretung Lindenthal zu 
erörtern. Im Anschluss soll die Angelegenheit dem Hauptausschuss erneut vorgelegt 
werden.  
 
Fachgespräch  
Das Fachgespräch hat am 08.09.2023 unter Beteiligung von Vertreter*innen der im 
Verkehrsausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen, der Fraktionen in der 
Bezirksvertretung Lindenthal sowie der Verwaltung (Dezernat für Mobilität, 
Feuerwehr, Bürgeramt Lindenthal und Amt der Oberbürgermeisterin) s tattgefunden.  
Ziel des Fachgesprächs war die Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage. Dazu 
wurde zunächst der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2001 
(Anlage 2) zugrundeliegende Sachverhalt der heutigen Situation gegenübergestellt. 
Dabei wurden insbesondere die Verkehrsbelastung der Straße, ihre Zugehörigkeit im 
Gesamtverkehrsnetz bzw. Grundnetz für den motorisierten Individualverkehr sowie 
die Bedeutung für die kommunale Gefahrenabwehr (Brandschutz, Technische 
Hilfeleistung und Rettungsdienst) mit Blick auf die Zuständigkeit für eine Sperrung 
der Kitschburger Straße erörtert.  
Verändert ist gegenüber 2001 insbesondere die Verkehrsbelastung der Kitschburger 
Straße. Die Verkehrsmenge hat sich ungefähr halbiert. Entsprechend ist die 
Kitschburger Straße im künftigen Grundnetz für den motorisierten Individualverkehr 
nicht vorgesehen (im Vorrangnetz des Gesamtverkehrskonzepts von 1992 war sie 
ebenfalls nicht aufgeführt). 
Wie 2001 ist die Kitschburger Straße Teilstück einer stadtbezirksübergreifenden 
Sicherheitsarchitektur, die in diesem Bereich primär von den Feuer- und 
Rettungswachen 3 (Lindenthal) und 4 (Ehrenfeld) genutzt wird. Die Feuerwehr Köln 
arbeitet im Rendezvous-System, das heißt, dass die Zusammensetzung eines 
Löschzugs oder die Kombination Rettungswagen und Notarzt von mehreren 
Standorten aus erfolgt. Dies ist auch bei der Feuer- und Rettungswache 3 und 4 der 
Fall.

Daher ordnet die Feuerwehr die Kitschburger Straße weiterhin als eine wichtige 
Verkehrsachse für die Belange der gesamtstädtischen Gefahrenabwehr ein, die der 
Sicherstellung der Fahrwegbeziehungen zur Erreichung des kommunalen 
Sicherheitsniveaus und der damit verbundenen Schutzziele dient. Sie ist daher, wie 
bereits im Gesamtverkehrskonzept von 1992 hinterlegt, auch weiterhin Bestandteil 
des Vorrangnetzes der Feuerwehr. 
Ferner erfolgt seit 19.04.2020 im Vergleich zu 2001 die Disposition der Einsatzmittel 
nach der „Schnellsten-Fahrzeug-Strategie“ und nicht mehr nach Wachbezirken 
(„starre Zuständigkeitsbereiche“). Das heißt die Disposition von Einsatzmitteln findet 
auf der Basis der schnellsten Eintreffzeit statt. Diese beinhaltet die Ausrückezeit 
zuzüglich der Fahrtzeit. 
 
Zur Entscheidungszuständigkeit  
Die Gemeindeordnung NRW legt fest, dass die Bezirksvertretungen unter Beachtung 
der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen 
allgemeinen Richtlinien „in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich 
über den Stadtbezirk hinausgeht“ entscheiden, § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW).  
Eine Maßnahme fällt also in die Entscheidungszuständigkeit des Rates und seiner 
Ausschüsse, wenn ihre Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.  
Eine überbezirkliche Angelegenheit ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter 
objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr 
Vor-und Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind. 
Die Sperrung der Kitschburger Straße ist von überbezirklicher Bedeutung, weil sie 
(damals wie heute) in die Belange der Feuerwehr in Bezug auf eine 
stadtbezirksübergreifende Route für Feuer- und Rettungseinsätze eingreift. Aus der 
überbezirklichen Bedeutung folgt die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses für die 
Entscheidung über die Sperrung. 
 
Aktualisierter Beschlussvorschlag 
Dem Haupttauschuss wird das Ergebnis des Fachgesprächs zur Zuständigkeit mit 
nachfolgendem Beschlussvorschlag vorlegt. 
 
Der Hauptausschuss stellt fest, dass aufgrund der überbezirklichen Bedeutung 
der Angelegenheit für die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger 
Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße 
der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium ist.

Beratungsverlauf (2)

27.02.2023 Hauptausschuss
TOP 6.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.11.2023 Hauptausschuss
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Kitschburger Straße
  • Dürener Straße
  • Militärringstraße
  • Mommsenstraße
  • Gleueler Straße
  • Aachener Straße
  • Äußere Kanalstraße
  • Friedrich-Schmidt-Straße
  • Haydnstraße
  • Maarweg
  • Decksteiner Straße
  • Stadtwaldgürtel
  • Hauptstraße
  • Stadtwald

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Details

Aktenzeichen
4229/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.10.2023
Erstellt
13.12.2022 12:47