Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) im ehemaligen Sanierungsgebiet Finkenberg
Mitteilung Ausschuss 2098/2018 vom 21.06.2018
Stand: Am 09.07.2018 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 1_Karte SG Finkenberg
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ehemaliges Sanierungsgebiet Finkenberg in Köln-Porz Maßstab 1 : 3.200 Abgrenzung des förmlichen festgelegten Sanierungs- gebietes -
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/150 150/4 Vorlagen-Nummer 21.06.2018 2098/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.07.2018 Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) im ehemaligen Sanierungsgebiet Finkenberg Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2000 für das Sanierungsgebiet Finkenberg die Durchführung eines förmlichen Sanierungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1996, (BGBl. I S.2253) mit dem Ziel der Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände und mit nachfolgenden Schwerpunkten beschlossen: - Verbesserung der Wohnverhältnisse - Verbesserung und Aufwertung des Wohnumfeldes - Förderung und Stärkung der sozialen Infrastruktur, insbesondere Neubau einer Jugend- einrichtung - Verbesserung der Qualifikations- und Beschäftigungspotenziale - Gestalterische und funktionale Aufwertung des Einkaufzentrums (Nahbereichszentrums) - Optimierung Verkehrssicherheit und Verbesserung des Fußwegesystems im öffentlichen und privaten Straßenraum Diese Ziele konnten im Sanierungszeitraum realisiert werden. Hier seien beispielhaft aufgeführt: - die Förderung privater Wohnumfeldgestaltungen in Form von Mietergärten und Spielflä- chen mit einem Kostenvolumen von rd. 80.000,- € - die Aufwertung von Wegeverbindungen sowie Platz-, Grün- und Spielflächen mit einem Kostenvolumen von rd. 350.000,- € - der Abbruch von Übergangswohnbauten zwecks Errichtung eines Jugendzentrums mit Kindertagesstätte mit einem Kostenvolumen von rd. 120.000,- € - die bauliche Erweiterung der ehemaligen Begegnungsstätte in ein Bürgerzentrum mit ei- nem Kostenaufwand von rd. 290.000,- € - die Förderung von Beschäftigungsmaßnahmen in der Stadterneuerung mit einem Kos- tenvolumen von rd. 500.000,- € - die Umgestaltung und Aufwertung des Nahbereichszentrums mit einem Kostenvolumen von rd. 1 Mio. € Das Sanierungsverfahren ist durch die in der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 24.03.2015 be- schlossenen Aufhebungssatzungen gemäß § 162 BauGB für abgeschlossen erklärt worden. Die öf- fentliche Bekanntmachung dieser Satzungen erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 vom 29.04.2015, S. 195 ff. 2 Die Stadt Köln hat den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Köln mit der Erstellung von Wertgutachten zur Ermittlung sanierungsbedingter Wertsteigerungen bei den im Sanierungsge- biet Finkenberg gelegenen Grundstücken beauftragt. Sanierungsbedingte Wertsteigerungen beste- hen aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sa- nierungsgebiets ergibt (Endwert). Die Wertgutachten werden voraussichtlich ab dem Jahr 2019 vorliegen. Die Stadt Köln ist nach § 154 BauGB verpflichtet, den sogenannten Ausgleichsbetrag von den Eigentümern zu erheben, sofern deren Grundstück durch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren hat. Der Ausgleichsbetrag ist als Beitrag des Eigentümers zur Finanzierung der Kosten der Sanierung zu verstehen und entspricht in der Höhe der für das jeweilige Grundstück festgestellten sanierungs- bedingten Bodenwertsteigerungen. Die Zahlung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabenge- setzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen oder nach § 127 BauGB für die Herrichtung von Er- schließungsanlagen dürfen im Sanierungszeitraum von den Eigentümern nicht erhoben werden (§ 154 Absatz 1 Satz 3 BauGB). Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden - sollte ein sanierungsbedingte Wertsteigerung durch den Gutachterausschuss festgestellt werden - durch die Verwaltung gemäß § 154 Absatz 4 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrags unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung ihrer Grundstücke maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. Die erzielten Einnahmen sind nach den Bestimmungen der §§ 164 a ff Baugesetzbuch mit dem Land abzurechnen. Bei der endgültigen Abrechnung der Sanierungsmaßnahme werden sämtliche Finan- zierungs- und Fördermittel - incl. der vereinnahmten Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB - allen förderfähigen Kosten gegenübergestellt. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf
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28.06.2018
TOP 17.12, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
09.07.2018 zuletzt
TOP 10.2.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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