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2098/2018

Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) im ehemaligen Sanierungsgebiet Finkenberg

Mitteilung Ausschuss 21.06.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 09.07.2018, TOP 10.2.9

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1_Karte SG Finkenberg

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Mitteilung Ausschuss

4564 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/15/150 
150/4 
Vorlagen-Nummer 21.06.2018 
 2098/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.07.2018 
 
Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) im ehemaligen 
Sanierungsgebiet Finkenberg 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2000 für das Sanierungsgebiet Finkenberg 
die Durchführung eines förmlichen Sanierungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 
08.12.1996, (BGBl. I S.2253) mit dem Ziel der Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände 
und mit nachfolgenden Schwerpunkten beschlossen: 
 
- Verbesserung der Wohnverhältnisse 
- Verbesserung und Aufwertung des Wohnumfeldes 
- Förderung und Stärkung der sozialen Infrastruktur, insbesondere Neubau einer Jugend-
einrichtung  
- Verbesserung der Qualifikations- und Beschäftigungspotenziale 
- Gestalterische und funktionale Aufwertung des Einkaufzentrums (Nahbereichszentrums) 
- Optimierung Verkehrssicherheit und Verbesserung des Fußwegesystems im öffentlichen 
und privaten Straßenraum 
 
Diese Ziele konnten im Sanierungszeitraum realisiert werden. Hier seien beispielhaft aufgeführt: 
 
- die Förderung privater Wohnumfeldgestaltungen in Form von Mietergärten und Spielflä-
chen mit einem Kostenvolumen von rd. 80.000,- € 
- die Aufwertung von Wegeverbindungen sowie Platz-, Grün- und Spielflächen mit einem 
Kostenvolumen von rd. 350.000,- € 
- der Abbruch von Übergangswohnbauten zwecks Errichtung eines Jugendzentrums mit 
Kindertagesstätte mit einem Kostenvolumen von rd. 120.000,- € 
- die bauliche Erweiterung der ehemaligen Begegnungsstätte in ein Bürgerzentrum mit ei-
nem Kostenaufwand von rd. 290.000,- € 
- die Förderung von Beschäftigungsmaßnahmen in der Stadterneuerung mit einem Kos-
tenvolumen von rd. 500.000,- €  
- die Umgestaltung und Aufwertung des Nahbereichszentrums mit einem Kostenvolumen 
von rd. 1 Mio. € 
 
 
Das Sanierungsverfahren ist durch die in der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 24.03.2015 be-
schlossenen Aufhebungssatzungen gemäß § 162 BauGB für abgeschlossen erklärt worden. Die öf-
fentliche Bekanntmachung dieser Satzungen erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 vom 29.04.2015, S. 195 ff.

2 
 
 
Die Stadt Köln hat den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Köln mit der Erstellung 
von Wertgutachten zur Ermittlung sanierungsbedingter Wertsteigerungen bei den im Sanierungsge-
biet Finkenberg gelegenen Grundstücken beauftragt. Sanierungsbedingte Wertsteigerungen beste-
hen aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der der sich für das Grundstück ergeben würde, 
wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem 
Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sa-
nierungsgebiets ergibt (Endwert).  
 
Die Wertgutachten werden voraussichtlich ab dem Jahr 2019 vorliegen. Die Stadt Köln ist nach § 154 
BauGB verpflichtet, den sogenannten Ausgleichsbetrag von den Eigentümern zu erheben, sofern 
deren Grundstück durch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren 
hat. Der Ausgleichsbetrag ist als Beitrag des Eigentümers zur Finanzierung der Kosten der Sanierung 
zu verstehen und entspricht in der Höhe der für das jeweilige Grundstück festgestellten sanierungs-
bedingten Bodenwertsteigerungen. Die Zahlung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabenge-
setzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen oder nach § 127 BauGB für die Herrichtung von Er-
schließungsanlagen dürfen im Sanierungszeitraum von den Eigentümern nicht erhoben werden (§ 
154 Absatz 1 Satz 3 BauGB). 
 
Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden - sollte ein sanierungsbedingte Wertsteigerung durch 
den Gutachterausschuss festgestellt werden - durch die Verwaltung gemäß § 154 Absatz 4 BauGB 
zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden 
Ausgleichsbetrags unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für 
die Wertermittlung ihrer Grundstücke maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die 
Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an.  
 
Die erzielten Einnahmen sind nach den Bestimmungen der §§ 164 a ff Baugesetzbuch mit dem Land 
abzurechnen. Bei der endgültigen Abrechnung der Sanierungsmaßnahme werden sämtliche Finan-
zierungs- und Fördermittel - incl. der vereinnahmten Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB - allen 
förderfähigen Kosten gegenübergestellt.  
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1_Karte SG Finkenberg

151 Zeichen

ehemaliges Sanierungsgebiet Finkenberg in Köln-Porz 
 
Maßstab  1 : 3.200 
 
 
 
 
 
 Abgrenzung  
des förmlichen  
festgelegten  
Sanierungs-
gebietes

Beratungsverlauf (2)

28.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.07.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2098/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.06.2018
Erstellt
18.06.2018 15:55