3057/2022
Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Umsetzung Onlinezugangsgesetz OZG" AN/1646/2022
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4483 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/IX/2 Vorlagen-Nummer 23.09.2022 3057/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Digitalisierungsausschuss 26.09.2022 Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Umsetzung Onlinezugangsgesetz OZG" AN/1646/2022 In der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 26.09.2022 fragt die SPD-Fraktion nach dem Stand der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes OZG in Köln (Anfrage AN/1646/2022) Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: In der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 10.08.2022 hat die Verwaltung angekündigt, einen ausführlichen Bericht zum Jahresende 2022 vorzulegen (Vorlage 2502/2022). Hier erfolgt daher zunächst eine kurze Antwort. 1. Welche konkreten Maßnahmen zum OZG wurden seit der letzten Beantwortung zum Sachstand umgesetzt und wie ist der aktuelle Fortschritt?(detailliert und aufgeschlüs- selt seit Bekanntgabe des Gesetzes in 2017) Das stadtinterne Digitalisierungsprogramm 2019 - 2022 mit dem Schwerpunkt „Dienstleistungen für Bürger*innen und Unternehmen“ verläuft überwiegend planmäßig. Für das Jahr 2022 liegt der Fokus der Umsetzung des Digitalisierungsprogramms auf der Umsetzung bzw. Einbindung der Einer-für- Alle-Leistungen („EfA-Leistungen“) des Onlinezugangsgesetzes. Hier ist die Verwaltung von den zent- ralen Entwicklungen in den federführenden Ländern abhängig, welche jedoch langsamer verlaufen als erwartet. Aktuell stehen im Land NRW folgende Leistungen zur Nachnutzung zur Verfügung: Wohngeld Hilfe zum Lebensunterhalt Aufenthaltstitel Ehrenamtskarte Wohnberechtigungsschein NRW Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der IT-Planungsrat hat erkannt, dass die Umsetzungsfrist gem. OZG bis Ende 2022 nicht eingehalten werden kann und daher in seiner Sitzung am 02.05.2022 einen sog. „OZG-Booster“ beschlossen, wonach zumindest 35 der 460 Leistungsbündel noch bis Ende 2022 online zur Verfügung stehen soll- ten. Auf Nachfrage teilte der Kommunalvertreter.NRW mit, dass für die Bereitstellung der restlichen Leistungen des OZG-Boosters noch keine Zeitplanung bekannt ist. Diese Aussage spiegelt sich auch in der kritischen Berichterstattung, z. B. seitens Normenkontrollrat oder Bundesrechnungshof, zur Umsetzung des OZG wider. Mittlerweile wird auch der flächende- ckende Rollout des OZG-Boosters bis Ende 2022 in Zweifel gezogen. In der zweiten Jahreshälfte 2022 ist allerdings eine deutliche Steigerung der Aktivitäten festzustellen. Insbesondere das Land NRW bemüht sich, mit dem Wirtschaftsserviceportal. NRW (WSP.NRW), an dessen Teilnahme die Stadt Köln gesetzlich verpflichtet ist, möglichst viele Leistungen im Bereich der 2 Unternehmensführung zu digitalisieren. 2. Welche Verwaltungsdienstleistungen liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln nach dem OZG – Reifegradmodell und welchen Digitalisierungsgrad erfüllen diese nach ak- tuellem Stand? (detaillierte und umfassende Übersicht, gerne auch in Form eines Vor- trages) Von den 575 Leistungsbündeln des OZG-Katalogs liegen 115 in der alleinigen Kompetenz des Bun- des. Bei den verbleibenden 460 Leistungsbündeln liegen 370 in der Regelungskompetenz des Bun- des, der Vollzug erfolgt durch die Länder und Kommunen. Weitere 90 Leistungsbündel liegen in Re- gelungs- und Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen. Die Leistungen, in denen die Stadt Köln für die Umsetzung zuständig ist, erfüllen aktuell die komplette Bandbreite der OZG-Reifegrade. 3. Welche Verwaltungsleistungen der Stadt Köln nach dem OZG können zum Stichtag 01.01.2023 noch nicht bereitgestellt werden? (detailliert und nach Fachbereichen auf- geschlüsselt) Aufgrund der aufkommenden Dynamik kann derzeit noch nicht abgesehen werden, welche Leistun- gen zum Stichtag 31.12.2022 noch nicht zur Verfügung gestellt werden können. In der bereits avisier- ten Mitteilung zum Jahresende 2022 wird eine genauere Aussage voraussichtlich möglich sein. 4. Welche Vorkehrungen und Maßnahmen gedenkt die Verwaltung zu ergreifen, wenn zum Stichtag 01.01.2023 Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz nicht bereitgestellt werden können? Auf Bundesebene wird bereits an einem Nachfolgegesetz zum OZG gearbeitet. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Verwaltung wird hier intensiv beobachten und über die entsprechenden Gremien versuchen, positiven Einfluss zu nehmen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3057/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.09.2022
- Erstellt
- 15.09.2022 12:49