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3057/2022

Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Umsetzung Onlinezugangsgesetz OZG" AN/1646/2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.09.2022

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Nächste Beratung: Digitalisierungsausschuss, Sitzung am 26.09.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4483 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IX/IX/2 
 
Vorlagen-Nummer  23.09.2022 
 3057/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Digitalisierungsausschuss 26.09.2022 
 
Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Umsetzung Onlinezugangsgesetz 
OZG" AN/1646/2022 
In der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 26.09.2022 fragt die SPD-Fraktion nach 
dem Stand der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes OZG in Köln (Anfrage AN/1646/2022) 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
 
In der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 10.08.2022 hat die Verwaltung angekündigt, 
einen ausführlichen Bericht zum Jahresende 2022 vorzulegen (Vorlage 2502/2022). Hier erfolgt daher 
zunächst eine kurze Antwort. 
 
1. Welche konkreten Maßnahmen zum OZG wurden seit der letzten Beantwortung zum 
Sachstand umgesetzt und wie ist der aktuelle Fortschritt?(detailliert und aufgeschlüs-
selt seit Bekanntgabe des Gesetzes in 2017) 
 
Das stadtinterne Digitalisierungsprogramm 2019 - 2022 mit dem Schwerpunkt „Dienstleistungen für 
Bürger*innen und Unternehmen“ verläuft überwiegend planmäßig. Für das Jahr 2022 liegt der Fokus 
der Umsetzung des Digitalisierungsprogramms auf der Umsetzung bzw. Einbindung der Einer-für-
Alle-Leistungen („EfA-Leistungen“) des Onlinezugangsgesetzes. Hier ist die Verwaltung von den zent-
ralen Entwicklungen in den federführenden Ländern abhängig, welche jedoch langsamer verlaufen 
als erwartet.  
Aktuell stehen im Land NRW folgende Leistungen zur Nachnutzung zur Verfügung: 
 
 Wohngeld 
 Hilfe zum Lebensunterhalt 
 Aufenthaltstitel 
 Ehrenamtskarte 
 Wohnberechtigungsschein NRW 
 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 
 
Der IT-Planungsrat hat erkannt, dass die Umsetzungsfrist gem. OZG bis Ende 2022 nicht eingehalten 
werden kann und daher in seiner Sitzung am 02.05.2022 einen sog. „OZG-Booster“ beschlossen, 
wonach zumindest 35 der 460 Leistungsbündel noch bis Ende 2022 online zur Verfügung stehen soll-
ten. Auf Nachfrage teilte der Kommunalvertreter.NRW mit, dass für die Bereitstellung der restlichen 
Leistungen des OZG-Boosters noch keine Zeitplanung bekannt ist. 
 
Diese Aussage spiegelt sich auch in der kritischen Berichterstattung, z. B. seitens Normenkontrollrat 
oder Bundesrechnungshof, zur Umsetzung des OZG wider. Mittlerweile wird auch der flächende-
ckende Rollout des OZG-Boosters bis Ende 2022 in Zweifel gezogen. 
In der zweiten Jahreshälfte 2022 ist allerdings eine deutliche Steigerung der Aktivitäten festzustellen. 
Insbesondere das Land NRW bemüht sich, mit dem Wirtschaftsserviceportal. NRW (WSP.NRW), an 
dessen Teilnahme die Stadt Köln gesetzlich verpflichtet ist, möglichst viele Leistungen im Bereich der

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Unternehmensführung zu digitalisieren. 
 
 
2. Welche Verwaltungsdienstleistungen liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln nach 
dem OZG – Reifegradmodell und welchen Digitalisierungsgrad erfüllen diese nach ak-
tuellem Stand? (detaillierte und umfassende Übersicht, gerne auch in Form eines Vor-
trages) 
 
Von den 575 Leistungsbündeln des OZG-Katalogs liegen 115 in der alleinigen Kompetenz des Bun-
des. Bei den verbleibenden 460 Leistungsbündeln liegen 370 in der Regelungskompetenz des Bun-
des, der Vollzug erfolgt durch die Länder und Kommunen. Weitere 90 Leistungsbündel liegen in Re-
gelungs- und Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen. 
 
Die Leistungen, in denen die Stadt Köln für die Umsetzung zuständig ist, erfüllen aktuell die komplette 
Bandbreite der OZG-Reifegrade. 
 
 
3. Welche Verwaltungsleistungen der Stadt Köln nach dem OZG können zum Stichtag 
01.01.2023 noch nicht bereitgestellt werden? (detailliert und nach Fachbereichen auf-
geschlüsselt) 
 
Aufgrund der aufkommenden Dynamik kann derzeit noch nicht abgesehen werden, welche Leistun-
gen zum Stichtag 31.12.2022 noch nicht zur Verfügung gestellt werden können. In der bereits avisier-
ten Mitteilung zum Jahresende 2022 wird eine genauere Aussage voraussichtlich möglich sein. 
 
 
4. Welche Vorkehrungen und Maßnahmen gedenkt die Verwaltung zu ergreifen, wenn zum 
Stichtag 01.01.2023 Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz nicht bereitgestellt 
werden können? 
 
Auf Bundesebene wird bereits an einem Nachfolgegesetz zum OZG gearbeitet. Hier bleibt die weitere 
Entwicklung abzuwarten. Die Verwaltung wird hier intensiv beobachten und über die entsprechenden 
Gremien versuchen, positiven Einfluss zu nehmen. 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (1)

26.09.2022 Digitalisierungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3057/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.09.2022
Erstellt
15.09.2022 12:49