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BV5/106/2025

Stellungnahmen und Mitteilungen der Verwaltung

Bezirksvertretung Informationsvorlage 11.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5, Sitzung am 24.06.2025, TOP 34

Informationsvorlage BV

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Informationsvorlage BV

2343 Zeichen

BV5/106/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Informationsvorlage 
Betrifft: 
Stellungnahmen und Mitteilungen der Verwaltung 
Amt / Institut: 
Bezirksverwaltungsstelle 5 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 5 24.06.2025 Kenntnisnahme 
 
1. Erhalt bezahlbaren und sozialen Wohnraums in Einbrungen, Vorlage 
BV5/065/2025  
BV-Sitzung vom 29. April 2025 
 
In der Sitzung am 29. April 2025 wurde folgende Zusatzfrage gestellt: 
Kann die Verwaltung bereits zum jetzigen Zeitpunkt proaktiv auf die Eigentümer -
innen beziehungsweise Eigentümer bezüglich einer Verlängerung der Wohnungs -
bindung zugehen, insbesondere nach dem Wohnraumförderprogramm des Lande s 
„Erwerb von Bindungen“? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
Eine Bindungsverlängerung wird durch Änderungsbescheid zur Förderzusage erteilt. 
Ein Änderungsbescheid darf nach Nr. 8.3 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im 
Land Nordrhein-Westfalen 2025 (FRL öff Wohnen NRW 2025) frühestens 24 Monate 
vor Ablauf der Zweckbindungen erteilt werden.  Aufgrund der genannten Voraus -
setzung ist ein Zugehen auf Eigentümer*innen von Objekten, bei denen das exakte 
Datum des Ablaufes ihrer Zweckbindungen nicht bekannt ist, wenig praktikabel. 
 
Dem Amt für Wohnungswesen ist darüber hinaus nicht bekannt, ob die gewährten 
Darlehen bis zum Ablauf der Zweckbindungen planmäßig getilgt sein werden. Das 
gesetzlich vorgesehene Verfahren, nämlich, dass das Amt für Wohnungswesen durch 
die darlehensverwaltende Stelle (NRW.BANK) spätestens 24 Monate vor Ablauf der 
Zweckbindungen auf betroffene Förderobjekte hingewiesen wird, ist somit insgesamt 
zielführender. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die NRW.BANK ihr Verfahren erst 
kürzlich dahingehend verändert hat, dass nicht nur das Amt für Wohnungswesen, 
sondern auch die jeweiligen Eigentümer*innen direkt durch die NRW.BANK zu gege -
bener Zeit auf den Ablauf der Zweckbindungen und die Möglichkeit der Förderung 
einer Bindungsverlängerung hingewiesen werden. 
 
Das Förderprogramm des Landes zum Bindungserwerb kommt bei den angefragten 
Objekten zunächst nicht in Frage, denn Wohnungen dürfen nach Nr. 9.4.1 FRL öff 
Wohnen NRW 2025 zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage in der Regel seit 
mindestens drei Jahren keiner Zweckbindung mehr unterlegen haben.

Seite 2

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Bezirksvertretung 5
TOP 34 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV5/106/2025
Typ
Bezirksvertretung Informationsvorlage
Datum
11.06.2025
Erstellt
02.06.2025 11:22