2733/2023
Interkommunaler Vergleich zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 19.10.2023 2733/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 23.10.2023 Interkommunaler Vergleich zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen Die Stadt Köln war im Jahr 2010 Vorreiter bei der Einführung einer Kulturförderab- gabe. Im Jahr der Einführung der Kulturförderabgabe wurden alle Übernachtungen besteuert - auch beruflich bedingte Übernachtungen. Der Steuersatz beträgt bis zum heutigen Tag 5 % auf den Übernachtungspreis. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Grundsatzurteil vom 11.07.2012, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nahmen deutschlandweit sämtliche „Übernach- tungsteuergesetze“ solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so auch die Stadt Köln. Wie in der Sitzung des Finanzausschusses vom 13.06.2022 mitgeteilt (Vorlage 1808/2022) entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss von 22.03.2022, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen, auch seien die Regelungen materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine übermäßige Belastung der betroffenen Beherbergungsbetriebe ist nicht gegeben. Zudem kann der Gesetzgeber beruflich veranlasste Übernachtungen von der Auf- wandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. Aufgrund der erwartenden Einnahmen – für Köln werden derzeit zusätzliche Erträge von rund 7 Millionen berechnet – und des erheblichen Bürokratieabbaus für die Gäste, die Beherbergungsbetriebe und auch die Verwaltung haben inzwischen zahlreiche Städte die Übernachtungssteuer auf die berufsbedingten Übernachtungen ausgewei- tet. Der anliegende interkommunale Vergleich zeigt, wie andere Städte und Gemeinden, in denen eine vergleichbare Steuer erhoben wird, mit der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichtes und dem eröffneten Weg, beruflich bedingte Übernachtungen zu besteuern, umgegangen sind. Die Städte Hamburg, Darmstadt, Wuppertal, Leipzig, Dortmund, Konstanz, Dresden und die Hansestadt Stralsund haben noch zum 01.01.2023 oder unterjährig in 2023 die Besteuerung der berufsbedingten Übernachtungen eingeführt. Die Städte Frei- burg, Bonn, Münster, Düsseldorf, Mannheim, Hannover und Trier gehen den Weg 2 zum 01.01.2024. Teilweise wurde in diesem Zusammenhang auch der Steuersatz ins- gesamt angehoben. Gez. Prof. Dr. Diemert
Anlage-Einbeziehung beruflich bedingter Übernachtungen
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Einbeziehung berufl. bedingter Übernachtung erfolgte zum: Stadt Satzungsänderung mit privaten und beruflich bedingten Übernachtungen Hamburg 01.01.2023 Darmstadt 01.01.2023 Wuppertal 01.03.2023 Leipzig 01.04.2023 Dortmund 01.04.2023 Konstanz 01.04.2023 Dresden 01.07.2023 Hansestadt Stralsund 01.09.2023 Freiburg 01.01.2024 Bonn 01.01.2024 Münster 01.01.2024 Düsseldorf 01.01.2024 Mannheim 01.01.2024 Hannover 01.01.2024 Trier 01.01.2024
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2733/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.10.2023
- Erstellt
- 24.08.2023 13:15