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2733/2023

Interkommunaler Vergleich zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen

Mitteilung Ausschuss 19.10.2023

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 23.10.2023, TOP 2.10

Mitteilung Ausschuss

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Anlage-Einbeziehung beruflich bedingter Übernachtungen

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Mitteilung Ausschuss

2562 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 19.10.2023 
 2733/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 23.10.2023 
 
Interkommunaler Vergleich zur Umsetzung der Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen 
Die Stadt Köln war im Jahr 2010 Vorreiter bei der Einführung einer Kulturförderab-
gabe. Im Jahr der Einführung der Kulturförderabgabe wurden alle Übernachtungen 
besteuert - auch beruflich bedingte Übernachtungen.  
Der Steuersatz beträgt bis zum heutigen Tag 5 % auf den Übernachtungspreis. 
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Grundsatzurteil vom 11.07.2012, dass 
beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der 
Steuer auszunehmen seien. Seither nahmen deutschlandweit sämtliche „Übernach-
tungsteuergesetze“ solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so auch die 
Stadt Köln. 
Wie in der Sitzung des Finanzausschusses vom 13.06.2022 mitgeteilt (Vorlage 
1808/2022) entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss von 22.03.2022, 
dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der 
Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen, auch seien die 
Regelungen materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine übermäßige Belastung 
der betroffenen Beherbergungsbetriebe ist nicht gegeben.  
Zudem kann der Gesetzgeber beruflich veranlasste Übernachtungen von der Auf-
wandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. 
Aufgrund der erwartenden Einnahmen – für Köln werden derzeit zusätzliche Erträge 
von rund 7 Millionen berechnet – und des erheblichen Bürokratieabbaus für die Gäste, 
die Beherbergungsbetriebe und auch die Verwaltung haben inzwischen zahlreiche 
Städte die Übernachtungssteuer auf die berufsbedingten Übernachtungen ausgewei-
tet.  
Der anliegende interkommunale Vergleich zeigt, wie andere Städte und Gemeinden, 
in denen eine vergleichbare Steuer erhoben wird, mit der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichtes und dem eröffneten Weg, beruflich bedingte Übernachtungen zu 
besteuern, umgegangen sind.  
Die Städte Hamburg, Darmstadt, Wuppertal, Leipzig, Dortmund, Konstanz, Dresden 
und die Hansestadt Stralsund haben noch zum 01.01.2023 oder unterjährig in 2023 
die Besteuerung der berufsbedingten Übernachtungen eingeführt. Die Städte Frei-
burg, Bonn, Münster, Düsseldorf, Mannheim, Hannover und Trier gehen den Weg

2 
 
zum 01.01.2024. Teilweise wurde in diesem Zusammenhang auch der Steuersatz ins-
gesamt angehoben.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage-Einbeziehung beruflich bedingter Übernachtungen

464 Zeichen

Einbeziehung berufl. bedingter Übernachtung erfolgte zum: 
 
 
Stadt 
 
Satzungsänderung mit privaten und 
beruflich bedingten Übernachtungen  
Hamburg 01.01.2023 
Darmstadt 01.01.2023 
Wuppertal 01.03.2023 
Leipzig 01.04.2023 
Dortmund 01.04.2023 
Konstanz 01.04.2023 
Dresden 01.07.2023 
Hansestadt 
Stralsund 
01.09.2023 
Freiburg 01.01.2024 
Bonn 01.01.2024 
Münster 01.01.2024 
Düsseldorf 01.01.2024 
Mannheim 01.01.2024 
Hannover 01.01.2024 
Trier 01.01.2024

Beratungsverlauf (1)

23.10.2023 Finanzausschuss
TOP 2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2733/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.10.2023
Erstellt
24.08.2023 13:15