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0357/2026

Mittelerhöhung Landesförderprogramm NRW "Kulturrucksack" für 2026

Beschlussvorlage Ausschuss 05.05.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 07.05.2026, TOP 4.4

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung zu 0357-2026

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung zu 0357-2026

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Anlage 2 Zuweisungsschreiben MKW 2026 Stadt Köln

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung zu 0357-2026

1659 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Im vorliegenden Fall wird ein Landesförderprogramm umgesetzt, was innerhalb der Vorgaben der 
Landesrichtlinie zu erfolgen hat. Die Ausschreibung wurde öffentlich bekannt gemacht Förderung: 
Kulturrucksack | Musenkuss Köln. Die Zielgruppe sind Akteure der Kulturellen Bildung im gesamten 
Stadtgebiet. Eine dezernatsübergreifende Jury stellt aus den Einsendungen Vorschläge zusammen, 
deren Umsetzung die Arbeitsstelle Kulturelle Bildung des Landes NRW bestätigt. Die Richtlinie des 
Landes lässt zu wenig Gestaltungsspielraum für eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung zu und stellt 
keine notwendigen zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen zur Durchführung der 
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung. Es handelt sich darüber hinaus um die Schaffung von 
Angeboten, die freiwillig in Anspruch genommen werden können und keine Maßnahme, von der 
Kölner*innen unweigerlich betroffen wären.  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung zu 0357-2026

1178 Zeichen

Mittelerhöhung Landesförderprogramm NRW „Kulturrucksack“ für 2026 
hier: Begründung der Dringlichkeit des Beschlusses: 
 
Aus terminlichen und organisatorischen Gründen ist eine zeitnahe Beschlussfassung 
erforderlich. 
Die Beschlussfassung im Ausschuss für Kunst und Kultur am 07.05.2026 ist notwendig, um 
die fristgerechte Beantragung sowie die vollständige Abrufung der Fördermittel des 
Landesprogramms „Kulturrucksack“ für das Jahr 2026 sicherzustellen. Ohne einen 
entsprechenden Beschluss wäre eine rechtzeitige Mittelbeantragung und die Umsetzung der 
geplanten Projekte in ihrer vorgesehenen Form gefährdet. 
Projektnehmende sind in erster Linie freischaffende Kölner Künstler*innen, für die eine 
verlässliche und rechtzeitige Förderzusage von zentraler Bedeutung ist. 
Ziel der Beschlussfassung ist somit die rechtssichere und fristgerechte Sicherstellung der 
Mittelbeantragung sowie der anschließenden Mittelbereitstellung. 
Die zeitliche Einordnung der Vorlage ergab sich im Rahmen der fortschreitenden fachlichen 
Konkretisierung und Ausarbeitung. 
Vor diesem Hintergrund ist die Eilbedürftigkeit der Behandlung der Vorlage in der Sitzung am 
07.05.2026 gegeben.

Anlage 2 Zuweisungsschreiben MKW 2026 Stadt Köln

6759 Zeichen

Ministerium für  
Kultur und Wissenschaft  
des Landes Nordrhein-Westfalen 
02. Februar 2026 
Seite 1 von 3 
 
Stadt Köln 
Amt für Schulentwicklung 
Frau Franziska Sörgel 
Willy-Brandt-Platz 3 
50679 Köln 
 
 
 
 
 
Pauschalierte Zuweisun g gem. §  30 Haushaltsgesetz 20 26 zur 
Durchführung von Projekten im Rahmen des Programms Kultur-
rucksack NRW 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
der Haushaltsgesetzgeber hat mit Verabschi edung des Haushaltsgeset-
zes (HHG) 2026 insgesamt 4.320.000 € als Zuweisung für die zum Stich-
tag 31.12.2025 am Förderprogramm Kulturrucksack NRW teilnehmenden 
Kommunen zur Durchführung von Projekten im Rahmen des Programms 
Kulturrucksack NRW zur Verfügung gestellt. Die Verteilung  auf die zum 
Stichtag 31.12.2025 teilnehmenden Kommunen richtet sich nach der An-
zahl der Kinder und Jugendlichen in der Altersgruppe 10 bis unter 15 Jah-
ren zum 31.12.2023 laut Statistik von IT.NRW. Es werden 6,00 € pro Kind 
bzw. Jugendlichem der o.a. Altersgr uppe angesetzt. Davon sind 5,00 € 
für die Proj ektförderung zu verwenden  und 1,00 € steh t für Overhead -
Kosten zur Verfügung. 
 
Ihrer Stadt bzw. Ihrem Verbund wird gem. § 30 des HHG 2026 im Haus-
haltsjahr 2026 eine fachbezogene Pauschale in Höhe von 
 
285.822,00 € 
(in Worten:  Zweihundertfünfundachtzigtausendachthundertzweiundzwanzig/100 
Euro). 
 
zur Verfügung gestellt. 
 
Zur Auszahlung des Förderbetrages wird außerdem das beigefügte 
Formblatt mit Angaben zu Kontodaten und Kassenzeichen unterschrie-
ben und als Scan benötigt, dieses senden Sie bitte ausschließlich per 
E-Mail an Kulturrucksack-NRW@mkw.nrw.de. Auszahlungstermin der 
Fördergelder ist der 31.03.2026, sodass eine Zusendung des Formblatts 
bis spätestens zum 14.02.2026 erforderlich ist. 
⎯ 
⎯ 
⎯ 
Ministerium für Kultur und Wissenschaft  
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 
Aktenzeichen: 
423 - Rucksack 2026 
bei Antwort bitte angeben 
Candy Verhoeven 
Telefon 0211 896-4797 
Telefax 0211 896- 
Candy.ver-
hoeven@mkw.nrw.de 
Völklinger Straße 49 
40221 Düsseldorf 
Telefon 0211 896-04 
Telefax 0211 896-4555 
poststelle@mkw.nrw.de 
www.mkw.nrw 
 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
S-Bahnen S 8, S 11, S 28 
(Völklinger Straße) 
Rheinbahn Linie 709  
(Georg-Schulhoff-Platz) 
Rheinbahn Linien 706, 707  
(Wupperstraße)

Ministerium für  
Kultur und Wissenschaft  
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Seite 2 von 3 
 
Zweckbestimmung: 
Die Mittel werden als fachbezogene Pauschale gemäß §  30 HHG des 
Landes Nordrhein-Westfalen 2025 zum eigenverantwortlichen Mittelein-
satz zur Verfügung gestellt. § 30 HHG 2026 ist zu beachten. 
 
Die Mittel sind dabei entsprechend der Ausschreibung zum Programm 
Kulturrucksack NRW für die Durchführung von zusätzlich aufgenomme-
nen kulturellen Angeboten für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 
14 Jahren zu verwenden, die folgende Kriterien erfüllen: 
- gut erreichbar, 
- kostenlos oder deutlich kostenreduziert, 
- sowohl rezeptiv als auch partizipativ angelegt, 
- vielfältige Kunst- und Kultursparten einbeziehend und 
- sowohl Einzelne wie auch Gruppen ansprechend. 
 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass 
- Kinder und Jugendliche der Altersgruppe in die Planung und 
Durchführung des örtlichen Programms einbezogen werden, 
- Vernetzung von lokalen Akteuren, insbesondere der Bereiche Kul-
tur und Jugend, angestrebt wird, 
- eine möglichst breite Palette von Kunst-, Kultur-, Bildungs- und Ju-
gendorten einschließlich solcher freien Träger einbezogen und 
- gezielt Kinder und Jugendliche mit Benachteiligungen angespro-
chen werden. 
 
Wünschenswert wäre, wenn die Projekte Kinder und Jugendliche mit 
Flucht- und Migrationserfahrung einbeziehen würden. 
 
Zur Prüfung der Einhaltung der vorgenannten Kriterien ist eine Planungs-
liste über die konkreten Projekte des Jahres 2026 vorzulegen. Bei Fragen 
zur Programmplanung wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle 
Kulturrucksack NRW. Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Jaqueline 
Röder und Frau Anke Troschke (02191 - 794 367/-368 oder kulturruck-
sack@kulturellebildung-nrw.de). 
 
Nicht eingesetzt werden dürfen diese Mittel für in der Kommune oder in 
den Kommunen eines Verbundes vor Teilnahme am Programm Kultur-
rucksack NRW bereits existierende Angebote. Ausgeschlossen ist auch 
die Förderung von Projekten, die nicht die Altersgruppe der 10- bis 14jäh-
rigen berücksichtigt.  
 
Darüber hinaus ist die Kommune/der Verbund verpflichtet, die bereitge-
stellten Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zweckwidrig ver-
wendete Mittel sind zurückzuzahlen. Das Land NRW hat ein umfassen-

Ministerium für  
Kultur und Wissenschaft  
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Seite 3 von 3 
des Prüfungsre cht, das die Kontrolle der bestimmungsgemäßen, wirt-
schaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel sicherstellt. Der Lan-
desrechnungshof ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaft-
liche Verwendung der Mittel nach §  91 Landeshaushaltsordnung zu prü-
fen. 
 
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Kommune/der Verbund zur 
Durchführung des Programms Kulturrucksack NRW einen angemesse-
nen Eigenanteil erbringt.  
 
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pau-
schalmittel nach Abschluss des Ha ushaltsjahres unverzüglich durch 
rechtsverbindliche Bestätigung nach (§ 30 Abs. 4 HHG 2026). Bitte ver-
wenden Sie hierfür das als Anlage beigefügte Muster. 
 
Damit bescheinigen Sie, dass Sie die Fördermittel zweckentsprechend 
verwendet haben und weisen ggf. aus, in welcher Höhe Sie eine Rück-
zahlung zu tätigen haben.  
 
Gemäß §  30 Abs. 5 HHG 202 6 haben Gemeinden und Gemeindever-
bände nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis 
zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zu-
rückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind, darauf wird 
ausdrücklich hingewiesen, mit 3Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
zu verzinsen. Bitte tätigen Sie keine Teilrückzahlungen oder Zahlungen 
ohne die vorherige Mitteilung des notwendigen Kassenzeichens. 
 
Im Falle einer Rückzahlung teilen Sie bitte dem Ministerium für Kul-
tur und Wissenschaft den Rückzahlungsbetrag per Mail (Kulturruck-
sack-NRW@mkw.nrw.de) mit.  Der elektronischen Mitteilung ist au-
ßerdem die oben erwähnte rechtsverbindliche Bestätigung sowie 
die finale Liste der umgesetzten Projekte beizufügen  Kontoverbin-
dung und Kassenzeichen werden Ihnen dann mitgeteilt . Das Kas-
senzeichen geben Sie bitte bei der Rückzahlung an, ohne dieses ist 
eine Zuordnung des Betrages nicht möglich.  
 
Sollten sich zu diesem Verfahren Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte 
an Frau Candy Verhoeven  (0211 – 896 – 4797 oder Kulturrucksack-
NRW@mkw.nrw.de). 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
gez. Catrin Boß

Beschlussvorlage Ausschuss

7071 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/404 
 
Vorlagen-Nummer 
 0357/2026 
Freigabedatum 
05.05.2026  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Mittelerhöhung Landesförderprogramm NRW "Kulturrucksack" für 2026  
Beschlussorgan 
Ausschuss Kunst und Kultur 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt für das Haushaltsjahr 2026 die Erhöhung der im 
Teilergebnisplan des Amtes für Schulentwicklung in der Produktgruppe 0416 – Kulturförde-
rung, in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veranschlagten Mittel für das Landespro-
gramm Kulturrucksack um 91.196,80 Euro. Dieser Betrag wird durch Mehrerträge bei Teilplan-
zeile 02 – Zuwendungen und allgemeine Umlagen in der Produktgruppe 0416 – Kulturförde-
rung kompensiert.  
 
Ausschuss Kunst und Kultur 07.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  91.196,80 
€       € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 91.196,80 €  
  100 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In Köln wird das Landesprogramm „Kulturrucksack NRW“ seit 2012 durchgeführt. Das Pro-
gramm richtet sich an 10-14jährige Kinder und Jugendliche vor allem in Sozialräumen. Es 
werden Projekte aller Kunstsparten für Kinder und Jugendliche in benachteiligten Lebenssitu-
ationen durchgeführt und so das Interesse der Kinder und Jugendlichen am kulturellen Leben 
in Köln geweckt.  
Im Haushaltsplan 2025/2026 (Band 3) ist im Produktbereich 0416 die Kulturförderung eigens 
mit dem Wirkungsziel versehen „Förderung der Kulturellen Bildung und kreativen Eigentätig-
keit von Kindern und Jugendlichen.“ Die Maßnahme Kulturrucksack liefert für dieses Wir-
kungsziel Kennzahlen, die auch für 2026 mit 1020 erreichten Kindern und Jugendlichen ange-
geben ist. Dieses Wirkungsziel kann nur erreicht werden, wenn die volle Fördersumme des 
Landes ausgeschöpft werden kann. 
 
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung ist die Anzahl der 10-14jährigen Kinder und Ju-
gendlichen, die das Land NRW mit einer eigenen Statistik jährlich erhebt. Das Ministerium für 
Kultur und Wissenschaft NRW bewilligte auf dieser Grundlage auch in 2026 für die Umset-
zung des Landesförderprogramms „Kulturrucksack“ in Köln höhere zweckgebundene Finanz-
mittel, als ursprünglich im Haushaltsplan vorgesehen sind.

3 
Die Fördermittel des Landes wurden bereits vereinnahmt und sind zu 100 % zur Aufgabener-
füllung an die projektdurchführenden Kooperationspartner*innen weiterzuleiten.  
 
Finanzierung 
Bedingt durch einen höheren Förderbetrag in 2026 für das Landesförderprogramm Kulturruck-
sack ist eine Erhöhung der im Teilergebnisplan des Amtes für Schulentwicklung der Produkt-
gruppe 0416 – Kulturförderung, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen veranschlagten 
Mittel erforderlich. Die Deckung erfolgt i. H. v. 91.196,80 € durch Mehrerträge bei Teilplanzeile 
02 - Zuwendungen und allgemeine Umlagen in der Produktgruppe 0416 – Kulturförderung.  
 
Bewirtschaftungsverfügung 
Vor dem Hintergrund der Vorgaben zur Bewirtschaftung vom 18.12.2025 wird darauf hinge-
wiesen, dass es sich bei dem Landesprogramm Kulturrucksack grundsätzlich um Zuschüsse 
handelt, denen zweckgebundene Erträge in gleicher Höhe gegenüberstehen. Die fachbezo-
gene Pauschale in Höhe von 285.822 € ist bereits vereinnahmt. Sie muss entweder zweckge-
bunden an die Projektträger auszahlt werden oder an das Land zurückgegeben. Es werden 
daher in jedem Fall Auszahlungen in Höhe der Zuwendungssumme erfolgen müssen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um eine Ausweitung der Aufgabe, sondern um eine demographi-
sche Anpassung der Maßnahme, die zu einer höheren Fördersumme führt, da das Land 
zweckgebunden für jedes Kind in der Altersgruppe (10-14 Jahre) 6 € pauschalierte Zuweisung 
an die jeweilige Kommune auszahlt. 
 
Die Kulturelle Bildung in öffentlicher Verantwortung ist den Zielen der Chancengerechtigkeit 
und der Teilhabe besonders verpflichtet. Gezielte Maßnahmen für mehr Bildungsgerechtigkeit 
sind daher erforderlich, um allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen von Anfang an und 
lebensbegleitend Zugang zu Bildung und kulturell-künstlerischer Entfaltung zu eröffnen. Dass 
kulturelle Bildung integraler Bestandteil kommunaler Bildungskonzeptionen ist, betont der 
Deutsche Städtetag in seinem aktuellen Positionspapier (vergl. Positionspapier des Deut-
schen Städtetages zur kulturellen Bildung, S. 4 f). Auch trägt die Förderung kommunaler Kul-
tureller Bildung wesentlich zur Erreichung der SDG 11 (Nachhaltige Städte und Gemeinden) 
bei, indem sie soziale Integration, gesellschaftlichen Zusammenhalt und kulturelle Vielfalt 
stärkt – unabdingbar für eine lebenswerte und nachhaltige Stadt. Auseinandersetzung mit 
Kunst und ihren Fragestellungen schärft die Wahrnehmung, das Ausdrucksvermögen, krea-
tive Lösungsansätze und stärkt in Gruppenformaten den sozialen Zusammenhalt. Bei den ge-
förderten Projekten des Kulturrucksack handelt es sich ausschließlich um Gruppenangebote 
für ca. 10 bis 15 Teilnehmende, die pädagogisch und künstlerisch intensiv betreut werden.  
 
Für die Stadtgesellschaft ist der wesentliche Beitrag zur kulturellen Teilhabe unterschiedlicher 
Bevölkerungsgruppen unverzichtbar. Insbesondere eröffnet die Angebotssteuerung aus öf-
fentlicher Hand niedrigschwellige Zugänge zu Kunst und Kultur auch jenen Personenkreisen, 
die bislang nur unzureichend erreicht wurden. Die Personengruppe der 10-14jährigen ist vom 
Landesprogramm Kulturrucksack als Zielgruppe identifiziert worden, die besonders schwer 
erreicht wird: Die Jugendlichen haben selbst keine Kenntnis der Angebotsszene, können kos-
tenpflichtige Programme nicht selbst buchen, suchen aber gleichzeitig altersangemessene 
Formate, die für sie unabhängig vom Elternhaus zugänglich sind. Gleichzeitig befinden sie 
sich in einer Phase der Identitätsfindung und Krisenanfälligkeit, in der gezielte konstruktive, 
begleitete kreative Angebote besonders effektiv und nachhaltig wirken. Der Einsatz der Kultur-
rucksackprojekte erfolgt gezielt nach sozialräumlichem Bedarf in Kooperation mit qualifizierten 
Partnern aus Kultureinrichtungen und Jugendarbeit in den Quartieren und somit gut erreichbar 
im Beziehungsumfeld der Zielgruppe. 
Daher ist es im Interesse eines gelungenen kommunalen Bildungsmanagements, dass die 
Landesmittel für die kulturelle Förderung der 10-14jährigen voll ausgeschöpft werden.

Beratungsverlauf (1)

07.05.2026 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0357/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
05.05.2026
Erstellt
03.02.2026 14:51