0513/2019
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): Betriebskonzept
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Anlage 1 - Betriebskonzept fuer eine Ladeinfrastruktur im oeffentlichen Strassenraum der Stadt Koeln
108880 Zeichen
© 2019| SWK | Seite 1 22.02.2019
Betriebskonzept für eine
Ladeinfrastruktur im
öffentlichen Straßenraum
der Stadt Köln
© 2019| SWK | Seite 2 22.02.2019
Inhalt
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ................................ ................................ ................................ ................. 4
TABELLENVERZEICHNIS ................................ ................................ ................................ ...................... 4
GLOSSAR ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 5
1. AUSGANGSLAGE ................................ ................................ ................................ ......................... 9
2. RATSBESCHLUSS UND AUFTRAG ................................ ................................ ................................ 10
3. ZUSAMMENFASSUNG ................................ ................................ ................................ ............... 12
4. STRATEGIE UND VERTRAG ................................ ................................ ................................ ......... 14
4.1. PROGNOSTIZIERTE ENTWICKLUNG DER ELEKTROMOBILITÄT IN KÖLN ................................ ....................... 14
4.2. ÜBERSICHT DER ZIELE ................................ ................................ ................................ .................. 16
4.3. WIRTSCHAFTLICHE ZIELE ................................ ................................ ................................ .............. 17
4.3.1. MARKTROLLEN .................................................................................................................................. 18
4.3.2. ÜBERSICHT BETRIEBLICHER AUFGABEN .................................................................................................. 19
4.3.3. ELEKTROMOBILITÄT IN DER REGION KÖLN- REGIONALES NETZWERK ........................................................... 19
4.4. BETRIEBSMODELLE IM STÄDTEVERGLEICH ................................ ................................ ......................... 21
4.4.1. BERLIN ............................................................................................................................................. 21
4.4.2. HAMBURG ........................................................................................................................................ 24
4.4.3. MÜNCHEN ........................................................................................................................................ 25
4.4.4. STUTTGART ....................................................................................................................................... 26
4.5. BETRIEBSMODELLE ................................ ................................ ................................ ..................... 28
4.5.1. PRÄMISSEN ....................................................................................................................................... 28
4.5.2. RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN .............................................................................................................. 28
4.5.3. BETREIBERVERTRAG ZWISCHEN STADT KÖLN UND SWK ........................................................................... 30
5. FINANZIERUNG ................................ ................................ ................................ ......................... 33
5.1. KOSTEN ................................ ................................ ................................ ................................ ... 33
5.2. TARIFIERUNG UND ABRECHNUNG ................................ ................................ ................................ ... 33
5.3. FÖRDERMITTEL FÜR LADEINFRASTRUKTUR ................................ ................................ ........................ 35
6. OPERATIVER BETRIEB ................................ ................................ ................................ ................ 37
6.1. LADESTATIONEN HARDWARE ................................ ................................ ................................ ........ 37
6.2. IT-SYSTEM ................................ ................................ ................................ ............................... 37
6.2.1. MINDESTANFORDERUNGEN AN DAS IT-SYSTEM ...................................................................................... 37
6.2.2. INTEGRATION VORHANDENER LADEINFRASTRUKTUR ................................................................................ 38
6.3. STEUERUNG DES BETRIEBS ................................ ................................ ................................ ............ 38
© 2019| SWK | Seite 3 22.02.2019
6.3.1. AUFGABENVERTEILUNG ....................................................................................................................... 38
6.3.2. MITWIRKUNG DER STADT KÖLN ........................................................................................................... 40
6.4. INTEGRATION DER VORHANDENEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN LADEINFRASTRUKTUR ................................ . 41
6.5. INTEGRATION KÜNFTIGER LADETECHNOLOGIE ................................ ................................ .................... 41
6.6. ZUGANG UND ABRECHNUNG ................................ ................................ ................................ ......... 42
6.7. AUF-, UM- UND ABBAU VON LADESTATIONEN ................................ ................................ .................. 43
6.7.1. REGELPROZESS „AUFBAU“ ................................................................................................................... 43
6.7.2. REGELPROZESS „ÄNDERUNGEN“ .......................................................................................................... 44
6.7.3. REGELPROZESS „ABBAU“ .................................................................................................................... 45
6.8. GESTALTUNG ................................ ................................ ................................ ............................ 45
6.8.1. LADEN IM BEWIRTSCHAFTETEN PARKRAUM ............................................................................................ 45
6.8.2. MAßNAHMEN GEGEN DAS BLOCKIEREN VON LADESTATIONEN ................................................................... 46
6.8.3. PARKHÖCHSTDAUER ........................................................................................................................... 46
6.8.4. AHNDUNG ........................................................................................................................................ 46
6.8.5. ABLEITUNG UND SIGNALISIERUNG DES LADESTATUS ................................................................................. 46
6.8.6. PARKRAUMSENSORIK .......................................................................................................................... 46
6.8.7. RESERVIERUNG VON LADEPUNKTEN ...................................................................................................... 47
6.9. GESTEUERTER AUSBAU DER LADEINFRASTRUKTUR ................................ ................................ .............. 48
7. KOMMUNIKATION ................................ ................................ ................................ .................... 49
7.1. INTERNETPORTAL ................................ ................................ ................................ ....................... 49
7.2. WEITERE KUNDENSCHNITTSTELLEN ................................ ................................ ................................ . 51
8. KONTAKT UND BEARBEITUNG ................................ ................................ ................................ ... 52
© 2019| SWK | Seite 4 22.02.2019
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNG 1: FLÄCHENTYPEN FÜR LADESTATIONEN, QUELLE: BMVI 2014 ................................................................................. 9
ABBILDUNG 2: GLIEDERUNG BETRIEBSKONZEPT ..................................................................................................................... 11
ABBILDUNG 3: LEISTUNGS- UND FINANZBEZIEHUNGEN ............................................................................................................ 12
ABBILDUNG 4: HOCHLAUFSZENARIO ELEKTROFAHRZEUGE KÖLN................................................................................................ 15
ABBILDUNG 5: DAS TANKE-NETZWERK IN DER REGION ........................................................................................................... 20
ABBILDUNG 6: VERTRAGLICHE UMSETZUNG DER MARKTROLLEN ............................................................................................... 22
ABBILDUNG 7: KARTE LADEINFRASTRUKTUR BERLIN, QUELLE: BE-EMOBIL .................................................................................. 22
ABBILDUNG 8: KARTE LADEINFRASTRUKTUR HAMBURG, QUELLE: LEMNET.ORG ........................................................................... 24
ABBILDUNG 9: UMSETZUNGSMODELL MASTERPLAN HAMBURG, QUELLE: MITNETZ-STROM.DE ...................................................... 25
ABBILDUNG 10: KARTE LADEINFRASTRUKTUR MÜNCHEN, QUELLE: SWM .................................................................................. 26
ABBILDUNG 11: KARTE LADEINFRASTRUKTUR STUTTGART, QUELLE LEMNET.ORG ......................................................................... 27
ABBILDUNG 12: IT-SYSTEM IM STADTWERKEKONZERN ............................................................................................................ 38
ABBILDUNG 13: TANKE APP .............................................................................................................................................. 42
ABBILDUNG 14: APP-BASIERTER ZUGANG FÜR SPONTAN-NUTZER (AD HOC-LADEN) ..................................................................... 43
ABBILDUNG 15: INSTALLIERTE PARKRAUMSENSORIK IN KÖLN, QUELLE: CLEVERCITI.COM ............................................................... 47
ABBILDUNG 16: BEISPIELHAFTE ABSPERRMAßNAHME ZUR RESERVIERUNG, QUELLE: MEINESUEDSTADT.DE ....................................... 48
ABBILDUNG 17: INTERAKTIVE STANDORTKARTE ..................................................................................................................... 49
ABBILDUNG 18: MOBILITÄTSHUB KÖLN, QUELLE: RHEINENERGIE AG ........................................................................................ 51
TABELLENVERZEICHNIS
TABELLE 1: KOMMUNALE UND WIRTSCHAFTLICHE ZIELE ........................................................................................................... 17
TABELLE 2: LADEINFRASTRUKTUR STÄDTEVERGLEICH ............................................................................................................... 21
TABELLE 3: KOSTENÜBERSICHT ........................................................................................................................................... 33
TABELLE 4: AUFGABEN STRATEGIE & STEUERUNG .................................................................................................................. 39
TABELLE 5: AUFGABENVERTEILUNG VERMARKTUNG ............................................................................................................... 39
TABELLE 6: AUFGABENVERTEILUNG STANDORTE .................................................................................................................... 40
TABELLE 7: AUFGABENVERTEILUNG BEREITSTELLUNG .............................................................................................................. 40
TABELLE 8: PROZESSABLAUF "FREIGABE" .............................................................................................................................. 44
TABELLE 9: PROZESSABLAUF "AUFBAU" ............................................................................................................................... 44
TABELLE 10: PROZESSABLAUF ABBAU .................................................................................................................................. 45
© 2019| SWK | Seite 5 22.02.2019
GLOSSAR
Abs.
Absatz
AC
Alternating current (dt.: Wechselstrom)
AC-Ladestation
Ladestation, die mit Wechselstrom betrieben wird. In der Regel beträgt die Leistung einer AC -
Ladestation 11 kW oder 22 kW pro Ladepunkt.
AWB
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
BMVI
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
CPO
Chargepoint operator (dt.: Technische Betreiber von Ladeinfrastruktur )
DC
Direct current (dt.: Gleichstrom)
DC-Ladestation
Ladestation, die mit Gleichstrom betrieben wird. In der Regel beträgt die Ladeleistung 50 kW pro
Ladepunkt.
EmoG
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das u.a. den Kommunen
Möglichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich eröffnet, die Elektromobilität gezielt zu fördern.
EMP / MSP
E-Mobility Provider / Mobility Service Provider (dt.: Betriebsmodellanbieter)
EnBW
Energieversorgung Baden-Württemberg
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EuGH
Europäischer Gerichtshof
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
© 2019| SWK | Seite 6 22.02.2019
HPC
High power charging (dt.: Hochleistungsladen); Ladestationen, die mit Gleichstrom betrieben werden
und in der Regel eine Ladeleistung von 150 kW bis 350 kW pro Ladepunkt aufweisen.
IHFEM
Integriertes Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München
KVB
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
kWh
Kilowattstunde; Einheit der Energiemenge, die das Elektrofahrzeug bei einem Ladevorgang durch die
Ladestation erhält.
LIS
Ladeinfrastruktur (LIS) ist der Sammelbegriff für alle technischen Installationen, die eine Versorgung
von Elektrofahrzeugen mit Strom ermöglichen. Man unterscheidet zwischen öffentlicher,
halböffentlicher und privater Ladeinfrastruktur.
Als öffentliche Ladeinfrastruktur bezeichnet man Lademöglichkeiten im öffentlichen Raum, die für alle
zugänglich sind.
Als halböffentliche Ladeinfrastruktur bezeichnet man Lademöglichkeiten auf öffentlich zugänglichen
Flächen im Privatbesitz.
Als private Ladeinfrastruktur bezeichnet man Lademöglichkeiten auf nicht öffentlich zugänglichen
Flächen im Privatbesitz.
LP
Ein Ladepunkt (LP) bietet die Möglichkeit, ein Elektrofahrzeug an das Stromnetz anzuschließen. Die
Verbindung kann dabei über unterschiedliche Ladestandards hergestellt werden. In der Regel sind ein
bis zwei Ladepunkte an einer Ladestation vorhanden.
LS
Eine Ladestation bietet die Möglichkeit eines Ladevorgangs für ein Elektrofahrzeug. Eine Ladestation
verfügt in der Regel über einen bis zwei Ladepunkte. Ladestationen können in verschiedenen
Bauweisen vorliegen. Eine Variante ist die Ladestation, die sich vermehrt im öffentlichen Straßenland
wiederfindet und die durch Installation auf einem Fundament in den Straßenbau integriert werden
kann. Eine weitere Variante ist die Wallbox, die an einer (Haus -)Wand oder einer Stele installiert
werden kann. Die Wallbox findet sich meist im privaten Gebrauch wieder.
LSV
Ladesäulenverordnung
NFC
Near Field Communication (dt.: Nahfeldkommunikation); ein internationaler Übertragungsstandard,
der auf der RFID-Technologie basiert und zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze Strecken
hinweg (wenige Zentimeter) dient
OCPP
Open Charge Point Protocol: Anwendungsprotokoll, das die Kommunikation zwischen Lad estationen
für Elektrofahrzeuge und einem IT-Managementsystem standardisiert festlegt.
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PAngV
Preisangabenverordnung
RE
RheinEnergie AG
RFID
Radio-frequency identification (dt.: Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen); technisches
System, mithilfe dessen Daten über eine Funkerkennung kontaktlos gelesen und gespeichert werden
können.
RNG
Rheinische NETZGesellschaft mbH
StrWG
Straßen- und Wegegesetz NRW
SWK
Stadtwerke Köln GmbH
SWM
Stadtwerke München GmbH
TCO
Total cost of ownership (dt.: Gesamtkosten des Betriebes)
© 2019| SWK | Seite 8 22.02.2019
Gender Erklärung
Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers) in gleicher Weise.
© 2019| SWK | Seite 9 22.02.2019
1. AUSGANGSLAGE
Mobilität ist ein zentraler Bestandteil unseres Lebens und Wohlstands in Köln. Gleichzeitig steigt in
der Stadtgesellschaft das Bewusstsein für nachhaltige und umweltfreundliche Mobilität. Die
Integration von Elektromobi lität bietet die Chance, Verkehrsräume und -wege neu zu denken und
einen Beitrag zu einem vernetzten, emissionsärmeren Verkehr mit weniger Lärmbelastung zu leisten.
Dem Rat, den Bezirksvertretungen und der Verwaltung der Stadt Köln kommt hierbei eine zentr ale
Bedeutung bei der Einführung von Elektromobilität zu. Sie selbst können Nutzer und Betrei ber sein.
Mit dem Einsatz von Elektro ahrzeugen im ÖPNV, im städtischen Fuhrpar k und in den Flotten der
städtischen Unternehmen kann die Stadt selbst Vorbild für Unternehmen wie auch Bürgerinnen und
Bürger sein. Elektromobilität kann einen Beitrag leisten , die Gestaltungsspielräume für
klimafreundliche Verkehrs - und Stadtkonzepte zu erweitern . Dazu gehört die Schaffung von
Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenland.
Mit Stand 12/2018 sind in Köln ca. 760 reine Batterieelektrofahrzeuge zugelassen. Hinzu kommen
Plug-In-Elektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge von Einpendlern und Besuchern. Insgesamt werden
mit der Realisierung der ersten öffentlichen 400 Ladepunkte (vgl. Standortkonzept) die Weichen für
ein ausreichend dichtes Ladeinfrastrukturnetz gestellt, dessen weiterer Ausbau sich an dem
tatsächlichen Bedarf orientieren sollte . Die Umsetzung des Konzeptes ist gleichzeitig ein Signal, dass
in Köln Bedingungen geschaffen werden, Elektromobilität weiter voranzutreiben. Als Standort für
Ladestationen sind eigentumsbezogen unterschiedliche Flächen nutzbar.
Die folgende Abbildung zeigt als Übersicht die unterschiedlichen Flächentypen für den Aufbau und
Betrieb von Ladeinfrastruktur. Das vorliegende Konzept beschäftigt sich ausschließlich mit dem
öffentlichen Straßenland.
ABBILDUNG 1: FLÄCHENTYPEN FÜR LADESTATIONEN, QUELLE: BMVI 2014
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2. RATSBESCHLUSS UND AUFTRAG
Der Rat der Stadt Köln hat am 10.05.2016 die Förderung der Elektromobilität im öffentlichen
Straßenraum beschlossen. Auf dem Gebiet der Stadt Köln solle verstärkt Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge errichtet, vorgehalten und betrieben werden, die der Öffentlichkeit zur Nutzung zur
Verfügung steht. Daher sollen im Kölner Stadtgebiet Flächen (für die Infrastruktur selbst und
Fahrzeugstellplätze für den Ladevorgang) im öffentlichen Straßenland für das Laden von E-Fahrzeugen
umgewandelt bzw. eingerichtet, mit Ladestat ionen ausgerüstet und betrieben werden. Ziel ist die
Elektrifizierung von 400 Stellplätzen bis zum Jahr 2020. 400 Stellplätze entsprechen 400 Ladepunkten
(ein Ladepunkt pro Fahrzeug). Da die meisten Ladestationen mit zwei Ladepunkten ausgestattet sind,
entspricht dies ca. 200 Ladestationen.
Das Dezernat für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur hat daraufhin zur inhaltlichen und planerischen
Vorbereitung des Aufbaus der Ladestationen die Stadtwerke Köln GmbH mit der Erstellung eines
Standort- und Betriebskonzeptes für eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrz euge im öffentlichen
Straßenland der Stadt Köln beauftragt mit folgenden zwei Teilen:
Ein Standortkonzept, das dazu beitragen soll, dass einerseits eine gleichmäßige Verteilung
der Ladepunkte im Stadtgebiet gewährleistet ist und das anderseits die verkehrlichen
Ladebedürfnisse angemessen berücksichtigt. Im Rahmen dessen sollen geeignete Parkplätze
für die Errichtung von Ladeinfrastruktur identifiziert werden.
Ein Betriebskonzept, welches im Wesentlichen die technischen, kaufmännischen und
rechtlichen Voraussetzungen und die Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb
darstellt und Lösungen aufzeigt.
Das vorzulegende Konzept soll der Entscheidungsfindung seitens der Stadt Köln dienen, ob die
dargestellten Lösungen umgesetzt werden. Das Konzept beinhaltet daher kein konkretes Angebot,
sondern zeigt den Rahmen für ein späteres Angebot auf.
Auf Grund neuer Rechtsprechung zur Einordnung öffentlicher Ladeinfrastruktur und Rechtsgutachten
des Bundeswirtschaftsministeriums zu möglichen Tarifmodellen, die während der Konzepter stellung
eingingen, wurde gemeinsam mit der Stadt Köln entschieden, diese neuen Aspekte in das
Betriebskonzept aufzunehmen und zunächst das davon inhaltlich unabhängige Standortkonzept
abzuschließen. Das Sta ndortkonzept ist abgeschlossen und wurde am 31.10.2018 der Stadt Köln
übergeben. Mit dem vorliegenden Betriebskonzept wird die o .g. Beauftragung von SWK
abgeschlossen.
Das Betriebskonzept umfasst sowohl die Aufgaben, die dem originären, eher technisch orientierten
Betrieb zugerechnet werden (Wartung, Kundenschnittstelle, Abrechnung etc.), als auch die
vertraglichen, rechtlichen und finanziellen Belange. Von zentraler Bedeutung für das Betriebskonzept
ist die Festlegung, welches konkrete Umsetzungsmodell unter mehreren denkbaren Alternativen der
Stadt Köln unter Berücksichtigung von deren Interessen zu empfehlen ist.
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Dieses Betriebskonzept ist nach der folgenden Gliederung aufgebaut:
ABBILDUNG 2: GLIEDERUNG BETRIEBSKONZEPT
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3. ZUSAMMENFASSUNG
Das vorliegende Betriebskonzept umfasst sowohl die Aufgaben, die dem technisch orientierten
Betrieb zugerechnet werden als auch die strategischen, vertraglichen, rechtlichen und finanziellen
Belange. Es beschreibt darüber hinaus auch die Aufgabenverteilung zwischen der Stadt Köln und dem
Betreiber sowie die Regelprozesse des operativen Betriebs.
Unter Abwägung verschiedener vertraglicher Umsetzungsmöglichkeiten mit den Zielen und Vorgaben
der Stadt Köln wird mit diesem Betriebskonzept ein Be triebsmodell em pfohlen, welches sich
schematisch wie folgt darstellt:
ABBILDUNG 3: LEISTUNGS- UND FINANZBEZIEHUNGEN
Grundlage des Modells ist ein seitens der Stadt Köln inhouse an SWK vergebener vergütungspflichtiger
Betreibervertrag, welcher SWK mit der Aufstellung und Instandhaltung sowie der Betriebspflicht und
dem Rückbau bei Vertragsende für die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Anzahl an Ladestationen
an den gemäß separatem Standortkonzept vorgegebenen Standorten beauftragt. Damit übernimmt
SWK die Aufgaben eines CPO. Die Stadt Köln kann im Betreibervertrag nähere Vorgaben zum Betrieb
machen; bei ihr verbleibt die Ho heit über die PWK -Stellplätze vor den Ladestationen, welche
entsprechend aktueller Rechtsprechung als Zubehör der Stra ßen verstanden und vertraglich
behandelt werden. Im Hinblick auf einen zukünftigen Mehrbedarf wird eine exklusive Gestaltung der
Betriebspflicht empfohlen, damit der steuernde Einfluss der Stadt gesichert wird.
Auch wenn die bisherigen Prognosen und die Zielsetzung der Bundesregierung nicht oder nicht in dem
vorhergesagten Maße eingetreten sind, ist es wahrscheinlich, dass die Zahl der E lektrofahrzeuge in
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Köln in den kommenden Jahren erheblich ansteigen wird und damit auch der Bedarf an
Lademöglichkeiten im öffentlichen Raum. Die hier zu Grunde gelegte in 2018 neu erstellte Prognose
geht von 14.500 bis 21.000 Elektrofahrzeugen in Köln bis zum Jahr 2025 aus. Die geplante öffentliche
Ladeinfrastruktur hat auch das Ziel, die Bürger der Stadt Köln zum Umstieg auf Elektro fahrzeuge zu
motivieren, die über keine private Lademöglichkeit verfügen. Da die Kaufentscheidungen und die
Beschaffungen mit en tsprechenden Vorlaufzeiten verbunden sind, sollte frühzeitig mit einer
umfassenden Kommunikation begonnen werden.
Die SWK wird Förderanträge beim Land NRW bzw. im Rahmen der Förderprogramme des Bundes
stellen. Bei positiver Bescheidung könnte ein Teil der Kosten der zu beschaffenden Ladeinfrastruktur
gedeckt werden. Ob und in welcher Höhe die Förderanträge positiv beschieden werden, kann derzeit
nicht vorausgesagt werden.
Der Zeitplan sieht im Falle eines positiven Ratsbeschlusses vor, dass mit dem Aufbau der öffentlichen
Ladeinfrastruktur in Köln noch im ersten Halbjahr 2019 begonnen werden kann.
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4. STRATEGIE UND VERTRAG
In diesem Kapitel werden die strategischen, rechtlichen und vertraglichen Aspekte und Ziele, die mit
dem Betrieb von öffentlicher Ladeinfr astruktur verbunden sind, beschrieben. Hierbei gilt es, ein
Betriebsmodell zu erarbeiten, das alle Ziele weitestgehend erfüllt.
Eine zentrale Grundlage der Strategie bezüglich öffentlicher Ladeinfrastruktur ist eine Prognose über
die erwartete Entwicklung der Elektromobilität in Köln.
4.1. PROGNOSTIZIERTE ENTWICKLUNG DER ELEKTROMOBILITÄT IN KÖLN
Für das hier vorgelegte Betriebskonzept sowie die weitere Entwicklung und Steuerung der
öffentlichen Ladeinfrastruktur ist die Betrachtung der prognostizierten Marktentwicklung essentiell.
Einflussfaktoren
Der Markthochlauf im Bereich Elektrofahrzeuge wird u.a. durch folgende Einflussfaktoren bestimmt:
die Reichweite der Fahrzeuge und damit die Entwicklung im Bereich der
Batterietechnologie,
die Verfügbarkeit von Über-Nacht-Lademöglichkeit für alle Nutzergruppen,
den Preis von Elektrofahrzeugen einschließlich möglicher privater Ladeinfrastruktur, der
langfristen Betrachtung (TCO – Total Cost of Ownership) sowie der staatlichen Kaufprämie
und diverser Steuererleichterungen,
die Lieferbarkeit von Fahrzeugen und Verfügbarkeit einer ausreichend großen
Modellpalette,
weiche Faktoren wie Umweltbewusstsein der Bevölkerung und Attraktivität einzelner
Fahrzeugmodelle („Must-have-Faktor“).
Der Marktanteil von Elektrofahrzeugen hat sich nach mehreren Jahren der Stagnation von 0,8 % in
2016 auf 1,6 % in 2017 verdoppelt . Aus folgenden Gründen kann davon ausgegangen werden, dass
der Marktanteil ab 2020 deutlicher steigen wird als bisher:
Die reale Reichweite dieser Fahrzeuge liegt häufig schon bei 250 Kilometer und mehr und
wird weiterhin steigen.
Je nach aktuellem Energiepreis können einzelne Elektrofahrzeuge bei einer TCO -
Betrachtung bereits heute günstiger sein als vergleichbare Verbrenner -Autos1.
Drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge und Maßnahmen in Luftreinhalteplänen lassen
Investitionen in die klassischen Fahrzeuggattungen als nicht mehr zukunftssicher
erscheinen.
Ab 2020 wird eine zunehmende Zahl neuer Elektrofahrzeugmodelle erhältlich sein.
Es werden Förderprogramme des Bundes und/oder Landes für den Erwerb von Fahrzeugen
durch private Endkunden angeboten.
1 Quelle: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/e-mobilitaet/elektroauto-kostenvergleich/
© 2019| SWK | Seite 15 22.02.2019
Bisherige Prognosen
Die prominenteste Prognose resultierte aus der gleichzeitigen Zielsetzung der Bundesregierung und
ging von 1 Mio. zugelass enen Elektrofahrzeugen bis 2020 in Deutschland aus. Diese s Ziel wurde
tendenziell gestützt durch Studien von Unternehmensberatungen und Forschungseinrichtungen,
wobei die Prognosezahlen zwischen 0,5 Mio. und 1,2 Mio. stark schwankten 2.
Heute kann davon au sgegangen werden, dass diese s Ziel und der Bestand für 2020 bei weitem nicht
erreicht werden wird. Offensichtliche Gründe für die noch immer vorherrschende
Marktzurückhaltung sind:
Hoher Anschaffungspreis
Geringe Modellauswahl
Unzureichende Produktionskapazitäten und lange Lieferzeiten
Eine als unzureichend empfundene öffentliche Ladeinfrastruktur
Große Kundenkreise verfügen nicht über einen Privatparkplatz (Voraussetzung für
gesicherte Übernacht-Ladung)
Geringe Reichweite der bisherigen Fahrzeuggeneration
Unsicherheit bezüglich der neuen Technologie
Neue Prognose für Köln
Die Rheinische NETZGesellschaft hat bei der Universität Wuppertal im Jahr 2018 eine Studie mit dem
Titel „ Entwicklung der Elektromobilität und Auswirkun gen auf das RNG -Stromnetz Köln“
(unveröffentlicht) in Auftrag gegeben. Im Rahmen dieser Studie wurde eine Prognose für die
Entwicklung der Elektrofahrzeuge in Köln in drei Szenarien entwickelt (siehe Abbildung 4). Diese
aktuelle Studie ist mit den enthaltenen Prognosen Grundlage dieses Konzeptes. Die Prognosen, für
deren Eintreffen keine Gewähr übernommen werden kann, beruhen auf realistischen Annahmen über
die künftigen Rahmenbedingungen.
ABBILDUNG 4: HOCHLAUFSZENARIO ELEKTROFAHRZEUGE KÖLN
2 Quelle:
http://www.saena.de/download/Elektromobilitaet/Studie_Ladeinfrastrukturbedarf_Sachsen_SAENA_TUD.pdf,
S. 36ff
© 2019| SWK | Seite 16 22.02.2019
Als Ergebnis der Hochlaufkurve ist festzuhalten, dass für das Jahr 2025 zwischen 14.500 und 21.000
Elektrofahrzeuge in Köln prognos tiziert werden. Bis 2050 soll die Anzahl an Elektrofahrzeugen
exponentiell auf dann 260.000 bis 420. 000 steigen. Diese Ergebnisse dienen als Grundlage für die
weiteren Betrachtungen.
4.2. ÜBERSICHT DER ZIELE
Die Förderung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität gewinnt eine immer größere Bedeutung.
Der Elektromobilität kommt dabei eine besondere Relevanz zu, da sie im Bereich des motorisierten
Individualverkehrs deutlich dazu beitragen kann, die Belastung u nserer Stadt mit Feinstaub und
Stickoxiden sowie den verkehrsbedingten Ausstoß von CO 2 zu reduzieren.
Als eine der wesentlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels „Förderung von Elektromobilität“ gilt
der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Öffentliche Ladeinfrastruktur soll nicht nur den Bedarf
heutiger Elektrofahrzeugbesitzer befriedigen, sondern auch potenzielle Käuferschichten zum Umstieg
auf Elektromobilität motivieren.
Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum muss unter komm unaler Steuer ung
erfolgen. Dabei sollten die folgenden übergreifenden Ziele beachtet werden:
Strategische Ziele:
Übergreifende Steuerung
Bedarfsgerechtes Angebot, Ausbau und langfristige Entwicklung
Bereitstellung
Zügige Beauftragung eines Betreibers und schnelle Erteilung von Genehmigungen zur
Errichtung der Ladestationen
Aufbau
Errichtung und Betrieb einer ersten Basisausstattung
Ausbau
Nachfrageorientierte Menge und regionale Verteilung
Standorte
Effiziente Nutzung des öffentlichen Raums und Interessenabwägung
Integration
Elektromobilität im städtischen Gesamtsystem, Sektorenkopplung Energie und Verkehr und
Smart City-Ansatz
Wirtschaftliche Ziele:
Investition
Wirtschaftlicher Betrieb angestrebt
Tarifierung
Faire und marktgerechte Tarifgestaltung
Technische Ziele:
Einheitlichkeit der Ladeinfrastruktur
Integration der vorhandenen Ladeinfrastruktur und einheitlicher Zugang
© 2019| SWK | Seite 17 22.02.2019
Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Ladetechnik
Auswahl und Erprobung neuer Technologien (z.B. Induktion)
Wie die Übersicht der Ziele sowie die dort genannten Themen zeigen, sind im Rahmen der
Bereitstellung der Ladeinfrastruktur einige Belange (siehe Tabelle 1) zu berücksichtigen, die unbedingt
der Steuerung durch die Kommune bedürfen. Diese können mit den Motivationen eines rein
wirtschaftlich orientierten Unternehmens kollidieren. Die folgende Übersicht zeigt exemplarische
Vergleiche kommunaler und wirtschaftlicher Ziele.
Steuerungsfeld Kommunalpolitische Motivation Wirtschaftlich orientierte Ziele
Strategische
Ausrichtung
Zusammenarbeit, auch im Umfeld
konkurrierender Zielfelder
Wirtschaftliche Optimierung der
eigenen Infrastruktur
Laufende (Elektro-)
Mobilitätsprojekte
Integration und gemeinsame
Erarbeitung von Synergien für E-Bus,
Mobilstationen, vorhandene
Ladeinfrastruktur, Carsharing
Eindämmung der Konkurrenz zu
eigenen
Unternehmensaktivitäten
Standort-Auswahl
Flächendeckende Versorgung. Auch
Berücksichtigung von
strukturschwachen Stadtteilen
Auswahl attraktiver Standorte
Standort-Gestaltung Enge Abstimmung mit den
Fachämtern
Minimierung des
Abstimmungsaufwands,
Maximierung von Umsatz und
Auslastung
Tarifierung Berücksichtigung umweltpolitischer
Ziele Umsatzmaximierung
Einheitlichkeit der
Ladeinfrastruktur
Einheitlicher Zugang und einheitliche
Bedienung neuer und bereits
vorhandener Ladeinfrastruktur
Konkurrenz-Situation
Technik Einmalige Festlegung
standardisierter Technik
Ständige Weiterentwicklung zur
Kostenoptimierung
TABELLE 1: KOMMUNALE UND WIRTSCHAFTLICHE ZIELE
In Kapitel 4.3 werden die wirtschaftlichen Ziele genauer definiert. Auf diese hat der Betreiber direkten
Einfluss. Die strategischen Ziele gilt es seitens der Stadt Köln vorzugeben bzw. zusammen mit dem
Betreiber umzusetzen.
4.3. WIRTSCHAFTLICHE ZIELE
Ein wesentliches Hemmnis bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur ist der Umstand, dass diese
derzeit kaum wirtschaftlich betrieben werden kann. Neben den hohen Anschaffungskosten für die
einzelnen Ladestationen sind der laufende technische Betrieb/War tung und die notwendigen IT -
Kosten für das Managementsystem der größte Kostenblock.
Dem steht derzeit noch eine kritische Einnahmenseite gegenüber. So erwarten die Kunden einen kWh-
Preis, der vergleichbar zu dem Preis ihres Haushaltsstroms ist. Mit diesem Preis können d ie
zusätzlichen Investitionen in diese neue Technik allerdings nicht erwirtschaftet werden . Zusätzlich
ergeben sich aus eich- und preisrechtlichen Vorgaben Einschränkungen für mögliche Tarifmodelle. Die
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Parkraumbewirtschaftung bleibt auch für die Parkflächen, die mit einer Ladestation ausgestattet
werden, vollständig bei der Stadt Köln.
Mangels Marktdurchdringung der Elektrofahrzeuge ist eine wirtschaftliche Auslastung derzeit nur an
wenigen besonders exponierten Standorten zu erwarten . D iese Standorte können schwache
Auslastungen weniger genutzter Standorte heute noch nicht kompensieren. Aus diesen Gründen wird
die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur in der kommunalen Praxis noch als Zuschussgeschäft
behandelt. So zeigen die folgenden Städte portraits (vgl. Ziffer 4.5) , dass in allen betrachteten Fällen
der beauftragte Betreiber für den Erwerb und Betrieb einer flächendeckenden kommunalen
Ladeinfrastruktur eine Vergütung erhält.
In der mittleren und langfristigen Sicht spielen auch andere Überlegungen eine Rolle. Es wird erwartet,
dass sich die Profitabilität in den kommenden Jahren u.a. aufgrund sinkender Hardware -Kosten und
höherer Nachfrage deutlich verbessern wird. Vor allem langfristig ist hier eine Überlegung von
besonderer Bedeutung: Di e zunehmende Verdrängung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
durch Elektrofahrzeuge geht in den kommenden Jahrzehnten mit einer erheblichen
Umsatzverschiebung vom klassischen Tankstellenmarkt (bundesweit etwa 20 Milliarden Euro pro
Jahr) in den Energiesektor einher. Die derzeitigen Defizite für Ladeinfrastruktur in der Hochlaufphase
sind gegenüber diesen langfristig zu erwartenden Umsätzen zu vernachlässigen. Da derzeit noch nicht
absehbar ist, welche Ladeformen sich als profitabel erweisen werden, investi eren immer mehr
Konzerne aufgrund dieser strategischen Überlegung in den noch defizitären Bereich der öffentlich en
und öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur. Der Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur
In diesem Kapitel werden generelle Informationen über den Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur
aufgezeigt. Neben betrieblichen Aufgaben werden die einzelnen Marktrollen definiert und der
Vergleich zu anderen Städten Deutschlands durchgeführt.
4.3.1. MARKTROLLEN
Für den Betrieb von Ladeinfrastruktur haben sich in den letzten Jahren zwei wesentliche Marktrollen
herausgebildet. Diese Marktrollen lassen sich den betrieblichen Aufgaben „technischer Betrieb der
Ladestationen“ und „Betrieb der Endkunden-Prozesse“ zuordnen:
Ein Chargepoint Operator (CPO) besitzt und betreibt die eigentliche Ladeinfrastruktur inkl.
Einkauf, Auf- und Abbau der Ladestationen. Er kann, muss aber keine Endkunden-Beziehung,
d.h. zu dem Nutzer einer Ladestation, haben. Beispielsweise ist die Str omnetz Hamburg
GmbH nur CPO der öffentlichen Ladestationen in Hamburg.
Ein E-Mobility Provider (EMP) oder E-Mobility Service Provider (EMSP) ist ein spezialisierter
Dienstleister, der Kunden den Zugang zu Ladestationen ermöglicht. Dieser hat, im Gegensatz
zu einem reinen CPO, die direkte Kundenbeziehung und rechne t gegenüber diesen ab.
Bekannte Beispiele sind die EMPs aus der Automobilindustrie ( z.B. ChargeNow von BMW)
und der Energiewirtschaft (z.B. RheinEnergie -TankE oder innogy), die ihren Kunden
Zugangsmedien für verschiedene CPOs bereitstellen. Aus Sicht eines CPOs aggregieren sie
größere und überregionale Kundengruppen.
Marktakteure können aber auch beide Rollen ausüben. Erfahrungsgemäß entscheiden sich
Kommunen meistens für Betreiber, die beide Marktrollen ausüben können.
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4.3.2. ÜBERSICHT BETRIEBLICHER AUFGABEN
Um verschiedene Betriebsmodelle entwickeln zu können , ist vorab zu klären, was im Detail unter
„Betrieb“ verstanden wird. Im Bereich Ladeinfrastruktur sind folgende Aufgaben zu unterscheiden:
Auf-, Um- und Abbau von Ladestationen
Vor-Ort-Service / Wartung und Reparatur
24-h-Störungsannahme und Störungsbehebung
Fernwartung der Ladestationen
Netzanschluss und Bereitstellung von Ökostrom
Betrieb der Zugangstechnik
Betrieb der Bezahl- und Abrechnungstechnik
Gesamtsteuerung des Regelbetriebs einschließlich strategischer Ausrichtung
Die Praxis zeigt, dass die technischen Aufgaben des Betriebs aufgrund der inhaltlichen Nähe häufig
von den regionalen Stadtwerken übernommen werden , zu deren Kern kompetenz der Betrieb
technischer Anlagen gehört.
Darüber hinaus gibt es heute im Bundesgebiet mehrere Akteure, die Teilbereiche oder - ggf.
gemeinsam mit weitere n Subunternehmen - alle der oben genannten betrieblichen Aufgaben
anbieten. Aus Sicht einer gr oßen Kommune ist es empfehlenswert, einen Betreiber und
Anlagenverantwortlichen auszuwählen, der alle betrieblichen Aufgaben weitgehend aus einer Hand
erbringt und hierfür sowohl die nötige Finanzkraft als auch die erforderliche betriebliche Erfahrung
vorweisen kann.
4.3.3. ELEKTROMOBILITÄT IN DER REGION KÖLN- REGIONALES NETZWERK
Trotz des oft herangezogenen Aspekte s der Reichweitenproblematik bei Langstreckenfahrten ist
Elektromobilität faktisch nach wie vor in erster Linie ein regionales Thema im Bereich de s
motorisierten Individualverkehrs. Nur durch den Austausch der Antriebstechnik von konventionelle n
Verbrennungsmotoren hin zu batterie -elektrischen Systemen ist nicht zu erwarten, dass sich das
individuelle Mobilitätsverhalten ändert. D.h., es werden auch mit E-Fahrzeugen in erster Lini e die
üblichen täglichen Fahrtstrecken und -wege zurückgelegt werden.
Im Durchschnitt beträgt die tägliche Wegeanzahl pro Person und Tag: 3, 1 und die tägliche
Verkehrsleistung im motorisierten Individualverkehr 39 km. Beide Kennzahlen sind seit Jahren stabil3.
Noch deutlicher wird der regionale Fokus der E-Mobilität, betrachtet man die Pendlersituation in Köln.
In der im Februar 2018 vorgelegt en Studie zur Pendlermobilität ist die aktuelle Situation zuletzt
untersucht worden 4. Danach finden die größten Pendlerbewegungen innerhalb des
Regierungsbezirkes Köln statt. Von den genannten mehr als 300.000 Einpendlern kommen 66 % aus
den direkt umliegenden Kreisen, 14 % aus dem benachbarten Reg. -Bezirk Düsseldorf und 2,6 % aus
dem sonstigen NRW.
Mehrere Stadtwerke in der Region, die Ladestationen betreiben, haben sich im Jahr 2017 zum TankE-
Netzwerk zusammengeschlossen. Das TankE-Netzwerk ist ein regional und inzwischen auch
überregional wachsendes Elektromobilitätsnetzwerk aus derzeit 17 Stadtwerken und
3 http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Ergebnisbericht.pdf
4 IHK-Köln: Pendlermobilität – Die Schiene im Fokus, 2018.
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Energieversorgern (siehe Abbildung 5), das durch die RheinEnergie als Netzwer kaggregator
koordiniert wird.
ABBILDUNG 5: DAS TANKE-NETZWERK IN DER REGION
Das Ziel des Netzwerks ist es, gemeinsam einen besseren, schnelleren und kundenfreundlicheren
Zugang zum neuen Markt der Elektromobilität und seinen Technologien zu realisieren. Durch
regelmäßigen Austausch und eine n etablierten Roamingprozess für leistungsgerechte
Ladekonditionen zwischen den Partnern, konnte ein Elektromobilitätsprodukt entwickelt werden, das
dem Endkunden die Nutzung von Ladestationen unterschiedlicher Betreiber in Köln und Umgebung
zu fairen Konditionen möglich macht. Mit einer gemeinsamen 24/7-Störungsannahmestelle wird dem
Kunden im Notfall ein Notfallservice angeboten. Für den Zugang zur Nutzung der Ladestationen
verwendet der Endkunde die Smartphone -App „TankE -Netzwerk“ (siehe Abbildung 13). Die se
ermöglicht den Zugang zu allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Ladepunkten innerhalb des
Netzwerkes unter Verwendung nur eines Zugangsmediums und vertragl ich mit dem jeweiligen
Stadtwerk.
Bedeutsam für den Rahmen zur Entscheidung für den Betrieb öffentlicher Ladestationen ist es also,
den Blick nicht nur auf das Kölner Stadtgebiet zu richten, sondern auch die Umlandsituation
einzubeziehen. Es wird daher empfohlen, de n künftigen Betreiber auf einen mit den bestehenden
Ladestationsanbietern zu vereinbarenden kundenfreundlichen Prozess der Lademöglichkeit in Köln
und der Region zu verpflichten.
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4.4. BETRIEBSMODELLE IM STÄDTEVERGLEICH
Für die Analyse eines geeigneten Betriebsmodells ist e s neben der Bestimmung räumlicher Kriterien
und der betrieblichen Aufgaben hilfreich, sich mit den von anderen Kommunen gewählten
Betriebsmodellen und den jeweiligen Erfahrungen zu befassen. Exemplaris ch bieten sich
insbesondere folgende Großstädte (siehe Tabelle 2) mit einer besonderen elektromobilen Historie für
ein entsprechendes Portrait an:
Stadt Umsetzungsmodell Betreiberlösung
Berlin
„Berliner Modell“: Ausschreibung und Vergabe einer
Konzession zum Betrieb einer Ladeinfrastruktur
inklusive eigener Plattform
Öffentliche
Ausschreibung eines
Betreibers – Zuschlag
an ein niederländisches
Konsortium
Hamburg
„Hamburger Modell“: Inhouse-Vergabe an stadteigene
Tochter. Aufbau und Betrieb der öffentlichen
Ladeinfrastruktur wird vom Netzbetreiber als
Drittgeschäft umgesetzt
Betrieb durch
Stromnetz Hamburg
GmbH (100%-ige
Tochter der Freien und
Hansestadt Hamburg)
München
„Münchener Modell“: Inhouse-Vergabe an
stadteigene Stadtwerke. Bereitstellung umfangreicher
Fördermittel im Rahmen des städtischen
Förderprogramms IHFEM5
Betrauung der
Stadtwerke München
(100%-ige Tochter der
Stadt München)
Stuttgart
Aufbau der Ladeinfrastruktur (insbesondere für eine
E-Carsharing-Flotte) im Rahmen des von der
Bundesregierung unterstützten Förderprojektes
„Schaufenster Elektromobilität“
Aufbau und Betrieb
durch EnBW
TABELLE 2: LADEINFRASTRUKTUR STÄDTEVERGLEICH
4.4.1. BERLIN
Historie
Berlin verfügte schon vergleichsweise früh über eine relativ umfangreiche Ladeinfrastruktur, die
insbesondere aus Ladestationen der Anbieter RWE und Vattenfall bestand.
Berlin verfolgte jedoch bereits seit dem Frühjahr 2012 mit dem geplanten Ladeinfrastruktur-Modell,
auch „Berliner Modell“ genannt, ein bereits aus dem Schienen - und Elektrizitätsbereich bekannte s
Prinzip: der Entflechtung von Infrastruktur und Dienstleistung. Die Ausschreibung verpflichtete einen
künftigen Betreiber, diskriminierungsfrei jeden anderen Ladeinfrastruktur-Anbieter (CPO) sowie jeden
Anbieter von Fahrstrom (MSP) an eine entsprechende Plattform anzuschließen. Allerdings sind dabei
bestimmte technische Vorgaben zu erfüllen. Technische Basis hierfür ist eine e igene kommunale
Datenplattform, über die der Datenaustausch abgewickelt werden muss.
5 Quelle: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-
Umwelt/Klimaschutz_und_Energie/Elektromobilitaet/IHFEM.html
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ABBILDUNG 6: VERTRAGLICHE UMSETZUNG DER MARKTROLLEN6
Den Zuschlag erhielt im Januar 2015 ein Bieterkonsortium bestehend aus dem niederländischen Gas-
und Stromnetzbetreiber Alliander, The New Motion GmbH und Allego GmbH. (Alliander hat die E-
Mobilitätstochter 2018 an den französischen Finanzinvestor Meridion verkauft. The New Motion al s
EMP wurde 2017 vom Ölkonzern Shell übernommen.)
Folgender Ausbaukorridor war geplant:
Errichtungszeit 1 (15.01.2015 - 30.09.2016):
20 DC-Ladepunkte und 400 AC-Ladepunkte im öffentlichen und halböffentlichen Raum
Errichtungszeit 2 (01.01.2016 – 30.06.2020):
Bei nachgewiesenem Bedarf weitere Ladeeinrichtungen aus einem Gesamtkontingent von max.
20 DC-Ladepunkten und max. 700 AC-Ladepunkten
ABBILDUNG 7: KARTE LADEINFRASTRUKTUR BERLIN, QUELLE: BE-EMOBIL
6 Quelle: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin
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Vertragliche Eckpunkte7 (Auswahl)
Zusammengefasst: Der Betreiber erhält als Lade infrastruktur-Eigentümer je Ladepunkt ein
Errichtungs- und ein Betriebsentgelt. Andere MSPs erhalten zu einem festgelegten Entgelt Anschluss.
Die Tarife gegenüber dem Endkunden können durch den Betreiber bzw. angeschlossene MSPs ohne
Vorgabe festgelegt werden. Das Eigentum an der Ladeinfrastruktur geht am Vertragsende an das Land
Berlin über.
Ausgewählte Eckpunkte des Vertrages:
Der Vertrag trat am 15.01.2015 in Kraft und endet zum 15.07.2020.
Der Auftragnehmer gewährleistet zu einem einheitlichen Entgelt jedem Mobilitätsanbieter
bzw. deren Kunden den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen
(„Zugangsvertag“, die Tarife unterscheiden sich nach Hotspots und sonstigen Standorten).
Ab der Inbetriebnahme zahlt das Land Berlin ein Errichtungsentgelt im Sinne einer
Pauschalvergütung pro Ladepunkt.
Das Land Berlin zahlt ein Betriebsentgelt pro Ladepunkt.
Netzanschlusskosten im öffentlichen Raum werden erstattet.
Besondere Aufwände (z.B. Umsetzen einer Ladestation) werden nach Aufwand vergütet.
Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Land eine auf dem
Stand der Technik befindliche Anlage zu übergeben.
Erfahrungen
Die Erfahrung zeigte, dass das Konzept ei ner für alle Anbieter von Infrastruktur und Ladestrom
diskriminierungsfrei nutzbaren Plattform in der Praxis nur bedingt erfolgreich war. U.a. aufgrund der
erforderlichen Anpassungskosten hat sich bisher nur ein überregional aktiver Betreiber (ladenetz.de)
an die Plattform des Berliner Modells angeschlossen. Kunden anderer MSPs haben mit ihren
Zugangsmedien keinen Zugang zur Ladeinfrastruktur des Berliner Modells.
Bewertung
Der Grundgedanke einer diskriminierungsfreien Plattform ist zunächst als positiv zu bewerten. In der
Praxis erwies sich jedoch die Umsetzung und insbesondere der Ausschreibungsprozess als
außerordentlich zeitraubend. Er hat zudem u.a. auch aufgrund der für alle Beteiligten hohen
Anpassungskosten letztlich nicht zu mehr Wettbewerb geführ t. De facto ist heute auch in Berlin ein
dominierender Anbieter präsent. Zudem erweist sich mit der steigenden Verbreitung von App -
basiertem Ad hoc-Laden die Nutzung von Roaming-Plattformen als zunehmend weniger relevant. Die
Übernahme des Berliner Modells ist somit aufgrund seiner Komplexität nicht zu empfehlen.
Auch zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Folgen des Ausschreibungsverfahrens. Von
vielen Akteuren war erwartet worden, dass die bereits vorhandenen Betreiber (RWE und Vattenfall)
den Zuschl ag erhalten würden. Der dann erfolgte Zuschlag für ein in Deutschland bisher kaum
vertretenes Konsortium führte dazu, dass heute mehrere inkompatible Infrastruktur-Inseln existieren.
Dies ist aus Anwendersicht eine der bedeutenden Schwachstellen der Berlin er Ladeinfrastruktur.
7 Quelle:
https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/planung/e_mobilitaet/download/Eckpunktepapier_Ladeinfrastruktur.pdf
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4.4.2. HAMBURG
Historie
Auf Basis eines im August 2014 vom Senat beschlossenen Masterplans zum Ausbau der
Ladeinfrastruktur wurden unter Leitung der Stromnetz Hamburg GmbH als städtischer Koordinator
mehr als 800 Ladepunkte (Stand 01/2019) in Betrieb genommen.
ABBILDUNG 8: KARTE LADEINFRASTRUKTUR HAMBURG, QUELLE: LEMNET.ORG
Die Stromnetz Hamburg GmbH ist die Betreiberin und Eigentümerin des Hamburger
Stromverteilungsnetzes und eine 100 %-Tochter der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie ist in der
Hochlaufphase mit der Beschaffung, der Errichtung (inklusive Netzanschluss) und dem Betrieb der
Ladeinfrastruktur beauftragt.
Die dabei entstehenden Kosten (Beschaffung, Betrieb, sonstige Aufwände) werden der Stromnetz
Hamburg GmbH durch die Stadt Hamburg erstattet. Im Gegenzug leitet die Stromnetz Hamburg GmbH
Nutzungsentgelte der CPOs und EMPs an die Stadt weiter. Nach Ablauf des Vertrages geht das
Eigentum an der Ladeinfrastruktur (nicht aber das IT-Backend) unentgeltlich an die Stadt über8.
Wie auch in Berlin besteht ein zentrales Ziel des Hamburger Modells in der Offenheit gegenüber
weiteren EMPs und Ladepunkt -Betreibern. Mittlerweile sind sieben EMPs mit über 160 .000 RFID -
Karten an das IT -Backend angeschlossen und haben mit Stromnetz Hamburg einen entsprechenden
Zugangsvertrag. Hierfür wird ein Nutzungsentgelt erhoben.
8 Quelle:
http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/9
d2258b4-ee29-459e-adc4-3e147f26f176/Akte_721.3412-060_002_002.pdf
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ABBILDUNG 9: UMSETZUNGSMODELL MASTERPLAN HAMBURG, QUELLE: MITNETZ-STROM.DE
Der Zugang zur Ladeinfrastruktur erfolgt entweder mit RFID-Karte eines Vertragspartners des Nutzers
(dessen Stromlieferant/Dienstleister) oder vertragsungebunden über Direct Pay (spontanes Laden via
SMS oder App).
Erfahrungen
Der Masterplan sah ursprünglich vor, weitere Partner beim Aufbau der Ladeinfrastruktur einzubinden.
Aufgrund mangelnder Nachfrage entsprechender Betreiber musste dieser Plan jedoch aufgegeben
werden.
Bewertung
Das Umfeld der Hansestadt Hamburg ist nicht direkt mit den Bedingungen in Köln vergleichbar. Anders
als in Hamburg, wo ein Verteilnetzbetreiber mit der Aufgabe der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur
betraut wurde, verfügt die Stadt Köln im Stadtwerkekonzern über Unternehmen mit langjähriger
Erfahrung als Ladeinfrastruktur betreiber mit einem bereits aufgebauten Kundens tamm für
Elektromobilität.
4.4.3. MÜNCHEN
Historie
Basis für den Ladeinfrastruktur -Aufbau in der Landeshauptstadt München ist das 60 Millionen Euro
umfassende „Integrierte Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München“
(IHFEM). Bis Ende 2019 so llen 550 öffentliche Ladestationen aufgebaut sein. Mit dem Aufbau und
Betrieb der öffentlichen Ladeinfrastruktur wurde die 100%ige Tochter der Stadt München, die
Stadtwerke München (SWM), betraut.
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ABBILDUNG 10: KARTE LADEINFRASTRUKTUR MÜNCHEN, QUELLE: SWM
Aus dem Betrieb der Ladestationen erhalten die SWM Einnahmen von den Nutzern. Da diese nur einen
Teil der Betriebskosten decken, erhalten die SWM einen weiteren Zuschuss (Fehlbedarfsfinanzierung)
für die entsprechenden Investitionen und den Betrieb9.
Im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung der Betrauung ist vermerkt, dass die Finanzierung des
Aufbaus und des Betriebs auf Grundlage einer Betrauung gemäß dem Beschluss der EU -Kommission
vom 20.12.2011 (2012/21/EU) er folgt. Es handelt sich um eine Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse.
Das IT -Backend wird im Gegensatz zu den Eigenentwicklungen in Berlin und Hamburg nicht durch
SWM sondern durch ladenetz.de bereitgestellt.
Erfahrungen
Zu Beginn verl ief der Aufbau der Ladeinfrastruktur langsamer als vom Zeitplan vorgesehen.
Inzwischen wurden jedoch die erforderlichen Prozesse für ein zügiges Genehmigungsverfahren
implementiert, so dass der Ausbau nun planmäßig voranschreitet.
Bewertung
Nach anfänglich en Verzögerungen verlaufen der Aufbau und Betrieb aufgrund der schlanken
Strukturen und der Konzentration auf die wesentlichen Funktionen einer Ladeinfrastruktur
reibungslos.
4.4.4. STUTTGART
Historie
In der Landeshauptstadt Stuttgart dominieren Ladestationen, d ie nicht durch den lokalen
Energieversorger (Stadtwerke Stuttgart), sondern durch das überregional tätige Unternehmen EnBW
betrieben werden. Es handelt sich noch immer um eine der dichtesten Ladeinfrastrukturen in
deutschen Metropolen. Die etwa 200 Ladesta tionen stammen aus einem seit dem Jahr 2012
laufenden Modellprojekt und wurden im Zusammenhang mit dem Aufbau einer E -Carsharing Flotte
von Car2go aufgestellt.
9 Quelle: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4544284.pdf
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ABBILDUNG 11: KARTE LADEINFRASTRUKTUR STUTTGART, QUELLE LEMNET.ORG
Die Beschaffung der Ladestationen werden mit 1.000 Euro pro Ladestation von der Landeshauptstadt
bezuschusst. Die Stadt prüft derzeit Optionen, wie die Ladeinfrastruktur nach dem Jahr 2020 weiter
ausgebaut werden kann.
Erfahrungen
Das einfache Betreiberkonstrukt, bei dem ein kompetenter, in der Region vernetzter und im Bereich
Elektromobilität engagierter Energieversorger den Betrieb der öffentlichen Ladeinfrastruktur
übernommen hat und vorantreibt, bewirkt die schnelle Ausbringung der geplanten Ladeinfrastruktur.
Bewertung
Wie auch in München zeigt das Beispiel Stuttgart, dass sich Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur
durch einen regionalen Energieversorger offenbar vorteilhaft auf die Qualität und Einheitlichkeit der
städtischen Ladeinfrastruktur auswirken.
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4.5. BETRIEBSMODELLE
Der Betrieb von Ladeinfrastruktur ist aus vertragsrechtlicher Sicht über verschiedene Modelle
abbildbar, die g emeinsam mit der Stadt Köln für das Betriebskonzept betrachtet wurden. Dabei
wurden zwischen der S tadt Köln und SWK die nachfolgenden Prämissen abgestimmt, welche auf die
Ausgestaltung des Betriebskonzeptes großen Einfluss haben und auf deren Grundlage daher eines der
Modelle zu favorisieren ist.
4.5.1. PRÄMISSEN
Folgende Prämissen wurden gebildet:
a. Die Stadt Köln möchte kein Eigentum an den Ladestationen erwerben. Hieraus folgt, dass der
Betreiber sich die Verfügungsgewalt über die Lades tationen verschaffen muss , möglichst
durch ein uneingeschränktes Vollrecht (= Eigentum). Die Beschaffung der Ladestationen und
damit auch die damit verbundene Anfangsinvestition liegen somit beim Betreiber.
b. Die Hoheit über die vor den Ladestationen gelegenen PKW-Stellplätze verbleibt bei der Stadt
Köln. Eine abweichende Gestaltung wäre rechtlich wohl auch sehr problematisch.
Rechtssicher wäre insoweit allenfalls die Erbringung von Serviceleistungen von SWK, z.B. für
die Zahlungsabwicklung beim „Handyparken“.
c. Der Vertragspartner der Stadt Köln übernimmt die Betriebspflicht für die Lades tationen.
d. Die Stadt Köln ist bereit, im rechtlich zulässigen Rahmen einen Beitrag zur Herstellung eines
wirtschaftlichen Betriebs der Ladeinfrastruktur zu leisten insbesondere im Hinblick auf lit a.
und b.
e. Sämtliche Leistungen sollen im rechtlich zulässigen Rahmen a us dem Stadtwerke -Konzern
heraus erbracht werden. Hierbei ist eine Exklusivität anzustreben.
f. Es ist von der aktuellen Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss v. 13.07.2018) auszugehen,
wonach Ladestationen als Zubehör der Straße gelten.
4.5.2. RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN
Aus den o .g. Prämissen ergeben sich für den vertragsrechtliche n Bereich insbesondere folgende
Konsequenzen:
4.5.2.1. VERGABERECHT
Zur sicheren Erreichung des Ziels, die Leistungen im rechtlich zulässigen Rahmen aus dem Stadtwerke-
Konzern heraus erbringen zu lassen, ist als Bas is eine ausschreibungsfreie Inh ouse-Vergabe des
Betriebs der Ladeinfrastruktur von der Stadt an SWK alternativlos.
SWK ist inhouse-fähig, da die Stadt Köln über SWK eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene
Dienststelle, SWK z u mehr als 80 % von der Stadt übertragene Aufgaben erfüllt und eine private
Kapitalbeteiligung nicht besteht.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein eventueller zukünftiger Mehrbedarf der Stadt Köln an
Ladesäulen über eine Inhouse-Vergabe gedeckt wird.
Der Stadt Köln stünde mit SWK nicht nur ein vertraglich gebundener Partner zur Seite, sondern eine
GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist.
© 2019| SWK | Seite 29 22.02.2019
Bei einer Zusammenarbeit von SWK mit Unterauftragnehmern bei Umsetzung von Vertragspflichten
sind allerdings die vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten.
4.5.2.2. BETRIEBSPFLICHT
Da eine Betriebspflicht übertragen werden soll, scheiden Modelle von Vornherein aus, in denen die
Stadt Köln die Ladeinfrastruktur an Dritte verpachtet (Pachtmodell) oder bei denen für Errichtung und
Betrieb der Ladeinfrastruktur lediglich formfrei Anträge gestellt werden (Antragsmodell), da mit ihnen
keine unmittelbare Betriebspflicht verbunden ist. Eine solche ließe sich über eine Konzession oder
einen Betreibervertrag inhouse begründen. Eine Konzession würde das wirtschaftliche Risiko aus dem
Betrieb der Lades tationen vorbehaltlich beihilferechtlich zulässiger Unterstützungsleistungen des
Konzessionsgebers auf den Konzessionär übertragen. Die derzeitigen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für den Betrieb von Lades tationen im öffentlichen Straßenraum (s. ausführlich
Ziff. 4.1) i.V.m. dem Aufbringen von Anschaffungsinvestitionen, der Pflicht zu r jederzeitigen
nutzungsbereiten Vorhaltung der Lades tationen, der Abhängigkeit von verfügbaren Stellfläch en und
schließlich der beschränkten Möglichkeit der Refinanzierung im Endkundengeschäft (s. ausführlich
Kapitel 5.2) machen es für SWK und nach diesseitiger Einschätzung auch für Dritte nicht möglich, das
konzessionskonforme wirtschaftliche Risiko zu tragen. Damit verbleibt als zu präferierendes Modell
ein entgeltpflichtiger Betreibervertrag.
4.5.2.3. GENEHMIGUNGEN/EIGENTUM AN DEN LADESÄULEN
Aus dem Beschluss des BayVGH vom 13.07.2018 folgt, dass die Aufstellung von Lades tationen im
öffentlichen Straßenraum weder baugenehmigungs - noch sondernutzungspflichtig ist. Auch die
Vorschriften der Landesbauordnung (z.B. über Abstandsflächen) sind nicht einschlägig. Es ist
straßenrechtlich möglich, dass der Betreiber einer Lades tation deren zivilrechtlicher Eigentümer
bleibt, eine vertragliche Eigentums - oder Besitzverschaffung an die Stadt Köln ist nicht erforderlich.
Als Zubehör unterliegen die Lades tationen der Straßenbaulast der Sta dt Köln . Der Betreiber der
Ladestationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarung diese besonderen Aufgaben übernehmen,
ohne selbst Straßenbaulastträger zu werden.
4.5.2.4. STELLPLATZBEWIRTSCHAFTUNG
Für das Parken im öffentlichen Straßenland gilt das Rechtsregime de s Straßen - und Wegegesetzes
NRW und des Straßenverkehrsgesetzes des Bundes. Für Parkgebühren gilt eine abschließende
Parkgebührenordnung der Stadt Köln. Somit besteht nach derzeitiger Rechtslage kein Raum für eine
eigenverantwortliche Bewirtschaftung, Gebü hrenerhebung oder ordnungs - oder zivilrechtliche
Befugnis durch SWK in Bezug auf die Stellflächen vor den Ladesäulen. Es ist der Stadt Köln
straßenverkehrsrechtlich möglich, durch Verwendung entsprechender Beschilderungen vorhandene
Parkplätze dauerhaft au sschließlich für die Nutzung durch E -Mobile vorzusehen, diese Nutzung auf
die Dauer eines Ladevorgangs zu beschränken und Verstöße ordnungsbehördlich zu ahnden.
© 2019| SWK | Seite 30 22.02.2019
4.5.3. BETREIBERVERTRAG ZWISCHEN STADT KÖLN UND SWK
In einem inhouse beauftragten Betreibervertrag zwischen Stadt Köln und SWK wären im Kern folgende
Inhalte zu vereinbaren:
Die verkehrssichere Aufstellung von näher definierten Ladestationen an von der Stadt Köln
definierten Standorten. Der Standortauswahl kann das Standortkonzept von SWK zugrunde
gelegt werden
Anbindung der Ladestationen an das Stromnetz
Betriebsbereite und verkehrssichere Vorhaltung der Lades tationen zur Nutzung durch
Endkunden nach von der Stadt Köln näher definierten Voraussetzungen. Da ein Betrieb der
Ladesäulen nur dann stattfindet , wenn diese tatsächlich genutzt werden, kann die Leistung
von SWK zunächst nicht im Betrieb, sondern in der betriebsbereiten Vorhaltung bestehen
Abwicklung konkreter Ladevorgänge inklusive Abrechnungs - und Kundenservice.
Anforderungen an die Abwicklung eines Ladevorgangs können vereinbart werden
Instandhaltung der Ladeinfrastruktur ; di es umfasst definitionsgemäß die Wartung, die
Inspektion und die Instandsetzung der Ladeinfrastruktur
Nutzung der Standorte im öffentlichen Straßenraum
Regelungen zur Umsetzung von Auflagen aus Zuwendungsbescheiden sowie Verwendung
von Fördermitteln
Regelungen für den Fall von Störungen der betriebsbereiten Nutzung der Ladestationen
Mitwirkungspflichten/Obliegenheiten der Stadt Köln (z. B. Beschilderung der Stellplätze)
Recht der SWK, einzelne Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen
Regelungen bei zukünftigem städtischen Mehrbedarf
Haftungsfragen
Vergütung
Vertragslaufzeit/Kündigung
Endschaftsregelungen, insbes. Rückbau der Ladestationen bei Vertragsende einschl.
Anforderungen an die Wiederherstellung der Oberflächen
Anpassungsklausel
Zu diesen Vertragsinhalten ist Folgendes anzumerken:
Nutzung der Standorte im öffentlichen Straßenraum
Stadt Köln und SWK gehen nach der aktuellen Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss v. 13.07.2018)
davon aus, dass die Ladestationen Zubehör der Straße sind und dass damit
Sondernutzungserlaubnisse und Baugenehmigungen nicht erforderlich und auch die materiellen
Vorgaben der BauO NRW nicht zu beachten sind. SWK würde die in ihrem Eigentum stehenden
Ladesäulen durch Erklärung gegenüber der Stadt dem Straßenrechtsregime unterwerfen. SWK
erhielte von der Stadt Köln - soweit erforderlich - das Recht, über die Ladestationen den Stromverkauf
vornehmen zu lassen.
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Die Benutzung der öffentlichen F lächen ist notwendiger Bestandteil zur Durchführung des Auftrags
über die Aufstellung der Ladestationen und löst damit keine Entgeltpflicht aus. Da es sich um keine
Sondernutzung handelt, fällt eine Sondernutzungsgebühr nicht an. Selbst wenn es sich bei de r
Einräumung des Rechts, Strom zu verkaufen, um eine Rechteeinräumung im Sinne von § 23 Abs. 1
StrWG NRW handeln würde, so würde hierdurch eine Entgeltpflicht nicht ausgelöst. Diese Vorschrift
verweist lediglich auf das Zivilrecht, das wiederum die Möglich keit zum Abschluss entgeltfreier
Verträge eröffnet (z.B. Leihvertrag).
Regelungen zur Umsetzung von Auflagen aus Zuwendungsbescheiden
Die Anschaffung und Aufstellung der Lades tationen kann Zuwendungsprogrammen durch Bund
und/oder Land unterliegen. Entspre chende Zuwendungsbescheide können Nebenbestimmungen in
Form von Auflagen und Bedingungen erhalten. Gegebenenfalls kann SWK derartige
Nebenbestimmungen nur mit Hilfe der Stadt Köln erfüllen (z.B. Kennzeichnung von Parkplatzflächen).
Der Betreibervertrag sol lte Regelungen darüber treffen, wie die Vertragsparteien mit derart igen
Nebenbestimmungen umgehen.
Regelungen zur Umsetzung städtischer und SWK-Interessen
Der Betreibervertrag kann nähere Vorgaben zur Gestaltung und verkehrssicheren Aufstellung und
Betreibung als auch zur Erfüllung des Stra ßenregimes für Zubehör enthalten. Auch z .B. Regelungen
zur Eigennutzung der Ladestationen durch Fahrzeuge der Stadt Köln kommen in Betracht. Es besteht
ferner die Möglichkeit, dass zwischen Stadt Köln und SWK Anforderungen an die Abwicklung eines
Ladevorgangs vereinbart werden. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben
der Ladesäulenverordnung und der Preisangabenverordnung, vorrangig zu beachten.
Umgekehrt besteht eine Wechselwirkung zw ischen Betrieb und Stellplatznutzung vor den
Ladestationen. Die Hoheit über die Stellplätze behält die Stadt Köln, so dass die Einbeziehung von
Mitwirkungs- oder Kooperationspflichten bzw. Obliegenheiten der Stadt Köln erwogen werden mag
(z.B. Herstellung der Beschilderung, ordnungsbehördliche Maßnahmen bei bestimmungswidriger
Nutzung).
Regelungen für den Fall von Störungen der betriebsbereiten Nutzung der Ladestationen
Es könnten Regelungen für den Fall von Störungen der betriebsbereiten Nutzung der Lades tationen
vereinbart werden. Hierbei könnte danach unterschieden werden, aus welcher Sphäre eine Störung
stammt. Denkbar sind Störungen durch die Stadt (z.B. aufgrund von Straßenbauarbeiten), Störungen
in der Sphäre von SWK (z.B. durch Defekte an Lades tationen) und Störungen durch Dritte (z.B. durch
bestimmungswidrig abgestellte Fahrzeuge, vgl. Ziff. 6.9.2 oder Vandalismus).
Haftungsfragen
Die Ladestationen fallen als Straßenzubehör notwendigerweise in die Straßenbaulast der Stadt Köln.
Wie sich aus § 45 Abs. 2 StrWG ergibt, kann die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast aber
zivilrechtlich auf Dritte übertragen werden. SWK könnte sich gegenüber der Stadt Köln vertraglich
verpflichten, bezüglich der Ladestationen die Aufgaben aus der Straßenbaulast zu übernehmen. Dies
kann allerdings nur Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen SWK und Stadt Köln haben. Im
Verhältnis zu Dritten kann die Stadt als Straßenbaulastträger keine Haftungsverlagerung auf SWK
geltend machen 10. Würde z.B. ein Dritter, der dort keinen Strom bezieht, durch eine Lades tation
geschädigt, so müsste dieser seine Ansprüche gegen die Stadt Köln richten. Die Haftung von SWK
10 Quelle: Majcherek, Praxis der Kommunalverwaltung, § 45 Nr.3.1
© 2019| SWK | Seite 32 22.02.2019
würde sich nach der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zur Stadt Köln richten. Gegebenenfalls
wären hierfür Freistellungsregelungen zu vereinbaren.
Vergütung
Eine angemessene , die von der Stadt Köln gesetzte Rahmenbedingungen (vgl. Kapitel 4.5.1)
spiegelnde Vergütung an SWK für alle vertraglich geschuldeten Leistungen wäre im Nachgang zu
diesem Betriebskonzept von SWK für ein konkretes Angebot noch zu kalkulieren und in dem
Betreibervertrag zu vereinbaren.
Es besteht die Möglichkeit aber keine Gewissheit, dass SWK für die Aufstellung der Lade stationen
Fördermittel des Bundes und /oder des Landes erhält. Anhand der Förderrichtlinien kann nicht sicher
prognostiziert werden, o b und gegebenenfalls in welcher Höhe SWK auch tatsächlich Fördermittel
erhält. Grund für diese Unsicherheit ist, dass die Fördermittel je Bundesland begrenzt sind und dass
unbekannt ist, mit wie vielen anderen potentiellen Betreibern von Lades tationen SWK um die
begrenzten Fördermittel konkurriert. SWK wird vorsorglich bis zum 21.02.2019 bereits einen Antrag
auf derartige Fördermittel bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen stellen. Der Vertrag
kann Regelungen zu der Verwendung vereinnahmter Fördermittel enthalten.
Vertragslaufzeit/Kündigung
Es wäre eine angemessene Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Hierbei sollte vorgesehen werden, dass
ein ausreichend langer Zeitraum zur Erwirtschaftung der Investitionen zur Verfügung steht und
Zweckbindungsfristen in Zuwendungsbescheiden ausreichend Berücksichtigung finden (die
Förderbedingungen des Bundes sehen eine Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren vor). Auf der anderen
Seite gibt es auch Gründe gegen eine unangemessen lange Vertragsdauer , wie etwa die Mögli chkeit
der technischen Fortentwicklung der Lade - und Servicetechnologie, kartellrechtliche Schranken oder
wirtschaftliche Erfahrungen aus dem Betrieb. Unter Abwägung dieser Umstände kommt eine
Vertragslaufzeit zwischen 6 und 10 Jahren in Betracht, ergänzt um geeignete Verlängerungsoptionen
ggf. in Verbindung mit Vertragsanpassungsklauseln.
Im Rahmen von Kündigungsrechten können Fälle definiert werden, die eine Kündigung aus wichtigem
Grund (§ 314 BGB) rechtfertigen.
Rückbau der Ladestationen bei Vertragsende (Endschaftsregelung)
Im Betreibervertrag sollten Anforderungen an die Wiederherstellung der Oberflächen nach Rückbau
der Lades tationen bei Vertragsende vereinbart werden. Als Option kann das Recht der Stadt Köln
vorgesehen werden, die Lad estationen bei Vertragsende doch noch ins Eigentum zu übernehmen.
Bedingungen hierfür könnten im Betreibervertrag vereinbart werden.
Erfüllung der Betriebspflicht durch SWK
SWK wird sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten insbesondere im operativ en Bereich der
Unterstützung geeigneter Partner durch Weitergabe von Aufgaben versichern müssen . Soweit diese
Verträge der Vergabepflicht unterliegen, werden die vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten.
© 2019| SWK | Seite 33 22.02.2019
5. FINANZIERUNG
Das folgende Kapitel beinhaltet d en Investitionsbedarf, der für die Ladeinfrastruktur anfällt und geht
auf erste Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb ein. Als Ergänzung dazu werden
Fördermittel und Marktprognosen aufgezeigt.
5.1. KOSTEN
Die ersten wesentlichen Kostenblöcke zur Er richtung einer Ladeinfrastruktur bestehen aus den
Anschaffungskosten für die Ladestationen, den Netzanschlusskosten sowie den Aufwendungen für die
spätere Betriebsführung. Potentielle weitere Kosten, wie beispielsweise die Anbindung anderer
Mobilitätsplattformen, neue Zahlungsfunktionalitäten oder Zusatzfunktionen wie z.B. eine
Parkraumsensorik, die im Rahmen einer Weiterentwicklung der Ladeinfrastruktur dazukommen
könnten, werden an dieser Stelle nicht berücksichtigt.
Durch verschiedene Förderprogramme (siehe Kapitel 5.3) können die Investitionen gestützt werden.
Tabelle 3 stellt eine erste Kostenschätzung für die jeweiligen Kostenblöcke dar. Eine genauere
Kostenschätzung kann im Rahmen dieses Betriebskonzeptes noch nicht erstellt werden. Diese wäre
Grundlage eines im Nachgang abzugebenden Angebotes für Bau und Betrieb der Ladeinfrastruktur .
Basierend auf Erfahrungswerten kann jedoch ein grobes Investitionsvolumen abgeschätzt werden. Im
Zuge einer Vergabe des Betriebes muss ein entsprechender Business Case aufgesetzt werden, der die
gesamten Investitionen sowie die laufenden Kosten im Detail erfasst. Zu dem muss eine
entsprechende Mittelabflussplanung erstellt werden. Dies obliegt dem zukünftigen Betr eiber der
Ladeinfrastruktur und wird daher hier nicht weiter ausgeführt.
Kostenblöcke Anzahl Kosten (Schätzung) Insgesamt
Ladestationen 200 AC: 2.000.000 €
DC: 1.000.000 €
3.000.000 €
(ohne Förderung)
Betriebsführung - 1.000 €/Ladestation/Jahr 200.000 € p.a.
Netzanschluss 200
Standortabhängige Netzanschlusskosten
(ø Netzanschlusskosten:
2.700 €/Ladestation)
540.000 €
TABELLE 3: KOSTENÜBERSICHT
5.2. TARIFIERUNG UND ABRECHNUNG
Die Gestaltung eines Tarifs für die Nutzung der Ladestationen ist ein sowohl in der Fachwelt wie auch
in der Öffentlichkeit häufig und kontrovers diskutiertes Thema. Dies betri fft insbesondere die Höhe
und die Bestandteile eines Ladetarifs und das Preismodell.
Teilweise hat in den letzten Monaten die Konkretisierung der Bestimmungen des Mess- und
Eichrechts und der Preisangabenverordnung neue Fakten geschaffen , die die Freiheiten der
Tarifgestaltung einschränken. In jedem Falle liegt die Tarifgestaltung in der Hand des Betreibers.
© 2019| SWK | Seite 34 22.02.2019
Tarifmodelle
Rechtlich gesehen ist derzeit umstritten, welche Modelle der Preisgestaltung gegenüber den Nutzern
der Ladestationen angewendet werden dürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) hat in einem Papier vom 24.08.2018 dargestellt, dass aufgrund § 3 Preisangabenverordnung
(PAngV) und aufgrund mess- und eichrechtlicher Vorgaben nur bestimmte (nachfolgend dargestellte)
Preismodelle zulässig sind. Zu diesem Papier hat der Bundesverband der Energie - und
Wasserwirtschaft ( BDEW) im Oktober 2018 eine kritische Stellungn ahme abgegeben. Obwohl in
diesem Zusammenhang viele Einzelfragen umstritten sein dürften, erscheint es am rechtssichersten,
bei der Preis gestaltung die Vorgaben des BM Wi zu berücksichtigen, da anzunehmen ist, dass
zumindest die zuständigen Aufsichtsbehörde n sich die Auffassungen des BMWi zu e igen machen
werden.
1. Verbrauchsabhängige Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden /Startgebühr
Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden stellt nach Auffassung
des BMWi grundsätzlich die nach § 3 PAngV korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe
und Abrechnung von Ladestrom dar. Hierbei ist die Verwendung der Maßeinheit Kilowattstunde
(kWh) als Mengeneinheit für den Arbeitspreis für die Abgabe von leitungsgebundenem Strom
vorgeschrieben. Nach Auffassung des BMWi schließt dies mehrstufige Tarife nicht aus, bei denen die
Unternehmen neben der Abgabe von Strom nach kWh andere Preisbestandteile wie ein Entgelt je
Ladevorgang (z.B. für die Nutzung der Ladestation in Form einer Grund - oder Startgebühr) oder ein
Entgelt für das „Besetzthalten“ der Ladestation erheben. Das BMWi argumentiert jedoch nur auf Basis
der PAngV und lässt die im Beschluss des BayVGH vorausgesetzte Eigenschaft der Ladestationen als
Zubehör öffentlicher Straßen unb erücksichtigt. Es ist in Rechtsprechung und juristischer Literatur
ungeklärt, ob Entgeltbestandteile für die bloße Nutzung der Ladestationen bzw. deren
„Besetzthalten“ rechtlich zulässig sind. Zweifel bestehen vor dem Hintergrund des in § 14 Abs.4 StrWG
enthaltenen Gebots, dass die Nutzung öffentlicher Straßen außer in gesetzlichen Ausnahmefällen
kostenlos zu sein hat.
2. Flatrate
Zulässig ist nach Ansicht des BMWi auch eine „Flatrate“, bei welcher der Nutzer gegen einen im
Vorhinein festgelegten Preis, der na ch § 40 Abs.3 EnWG mindestens für die Abrechnungseinheit
„Monat“ auf Basis eines vorangegangenen Verbrauchs zu vereinbaren und zu kalkulieren ist,
unbegrenzt Elektrizität verbrauchen darf. Für die Zulässigkeit spricht hier, dass der Nutzer bereits im
Vorfeld weiß, welchen konkreten Preis (Fixpreis) er für welche konkrete Leistung (unbegrenzte Menge
an Strom) für einen unbegrenzten Zeitraum bezahlen muss, so dass die Einhaltung der Grundsätze der
Preisklarheit und Preiswahrheit sichergestellt ist.
3. Abrechnung nach Zeit
Unzulässig soll hingegen die Abrechnung von Stromlieferungen nach Zeit (z.B. durch Minutentarife)
sein. Die Ladezeit ist energiewirtschafts - und wettbewerbsrechtlich keine energierelevante
Messgröße. Je nach Abgabeleistung der Ladestation, des Ladezustandes und der Ladekapazität der in
den Elektrofahrzeugen verbauten Batterie und weiteren Rahmenbedingungen variiert die erworbene
Energiemenge erheblich. Bei einer Abrechnung nach Zeit wird für den Nutzer der Ladestation nicht
transparent, welche Energiemenge geladen wird.
© 2019| SWK | Seite 35 22.02.2019
4. Abrechnung von Ad hoc-Laden in Form von Session Fees mit Einmalzahlung
Verbrauchsunabhängige Abrechnungen bei punktuellem Aufladen (gemäß § 2 Nr. 13 LSV das Laden
eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen
dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines
Ladepunktes erbracht wird, üblicherweise auch „Ad hoc-Ladung“ genannt) durch Zahlung eines fixen
Betrages pro Ladevorgang sind nach Auffassun g des BMWi mit der PAngV ebenfalls nicht vereinbar.
Auch hier ließe sich für den Nutzer der Ladestation nicht eindeutig nachvollziehen, welche
Strommenge er letztlich erhalte. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Stromtarifen sei nicht gegeben.
Der Unterschied zwischen zulässiger „Flatrate“ und unzulässiger „Session Fee“ bestehe darin, dass die
Flatrate auf Basis der in der Vergangenheit verbrauchten Strommenge berechnet werde. Bei der
Session Fee besteht hingegen keine Relation zum gelieferten Strom. Nach Auf fassung des BDEW
ermöglichen Flatrates es dem Verbraucher, einen Preisvergleich am Markt vorzunehmen.
Session Fees würden diesen Preisvergleich nicht ermöglichen.
Fazit
Für die Preisgestaltung gegenüber den Nutzern der Ladestationen kommt rechtssicher derzeit nur
eine Abrechnung nach tatsächlicher Energieladung in kWh oder eine Flatrate in Frage, welche
aufgrund eines tatsächlichen Verbrauchs in der Vergangenheit kalkuliert wird und welche sich auf
einen Mindestzeitraum von einem Monat bezieht.
Die Preisges taltung ist Sache des Betreibers , es sollte aber Einvernehmen über die grundsätzliche
Gestaltung des Preismodells und eines Änderungsprozesses hergestellt werden .
Die vom künftigen Betreiber zu verwendende Ladestationen werden hinsichtlich ihrer Konformitä t
vom Eichamt geprüft und müssen den eich- und preisrechtlichen Anforderungen einer kWh-basierten
Abrechnung genügen.
5.3. FÖRDERMITTEL FÜR LADEINFRASTRUKTUR
Zur Errichtung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten öffentlichen Ladeinfrastruktur von
Normal- und Schnellladestationen in Deutschland, stell t die Bundesregierung Fördermittel in Höhe
von 300 Mio. € bis zum Jahr 2020 zur Verfügung. Davon sind 100 Mio. € für AC -Ladepunkte und 200
Mio. € für DC -Ladepunkte vorgesehen. Neben der Förderung für die Hardwa re werden von einigen
Förderprogrammen auch Mittel für Netzanschlüsse bereitgestellt. Die Ausschüttung der Fördermittel
erfolgt etappenweise. Zum aktuellen Zeitpunkt (Januar 2019) läuft der dritte Förderaufruf des
Bundesministeriums für Verkehr und digital e Infrastruktur zum Aufbau von öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur. Für diesen Förderaufruf sieht die Bundesregierung 70 Mio. € vor, mit denen bis zu
10.000 Normal- und 3.000 Schnellladepunkte gefördert werden sollen. Im Hinblick auf die kurz - bis
mittelfristige Entwicklung der Elektromobilität ist davon auszugehen, dass auf den am 21. Februar
2019 endenden dritten Förderaufruf weitere Förderaufrufe folgen werden.
In den ersten beiden Förderaufrufen wurde für 15.803 Ladepunkte (13.473 AC-Ladepunkte und 2.330
Schnellladepunkte) Förderung bewilligt.
Im Rahmen des NRW -Förderprogramms „Sofortprogramm Elektromobilität“ wurden
Zuwendungsbescheide i.H.v. 850.000 € vergeben. Auch seitens der Landesregierung NRW ist mit
weiteren Förderprogrammen zu rechnen.
Als Eigentümerin der Ladestationen hat die SWK die Möglichkeit , zukünftige Fördermittel zu
beantragen.
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Insbesondere besteht die Möglichkeit, Fördermittel des Bundes bei der Bundesanstalt für
Verwaltungsdienstleistungen zu beantragen. Der Bund fördert die Errichtung von
Normalladepunkten, Schnellladepunkten und Netzanschlüssen derzeit mit maximal 60% der
entstehenden Kosten. In NRW ist die Förderung auf insgesamt 2.000 Normalladepunkte und 170
Schnellladepunkte begrenzt. Übersteigen die von allen Betreibern beantragten Ladepunkte diese
Anzahl, werden nur die wirtschaftlichsten Ladepunkte gefördert. Die Wirtschaftlichkeit von
Ladepunkten ergibt sich aus dem Quotienten aus beantragten Fördermitteln und Gesamtladeleistung
in Kilowatt.
Wegen der Knappheit der Fördermittel entsteht gegebenenfalls eine Konkurrenz von Förderanträgen
verschiedener Betreiber zueinander, in der sich die wirtschaftlichsten Anträge durchsetzen. Da die
Anträge anderer Betreiber unbekannt sind, kann nie sicher vorausgesagt werden, ob ein eigener
Antrag auf Fördermittel erfolgreich sein wird. Je niedriger die beantragten Fördermittel in Relation
zur Gesamtleistung sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Fördermittel gewährt werden.
Andererseits besteht bei zu niedrig gestellten A nträgen die Gefahr , dass Chancen auf Fördermittel
vergeben werden.
Über die Zuweisung vereinnahmter Fördermittel ist eine Einigung zu erzielen.
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6. OPERATIVER BETRIEB
Neben den bereits erläuterten Aspekten „Strategie“ und „Finanzierung“ ist der operative Be trieb der
nächste Aspekt, der essentiell für eine funktionierende Ladeinfrastruktur ist. Daher wird im folgenden
Kapitel genauer auf die Ausstattung der Ladestationen, das IT -System, die Integrationsfähigkeit von
Ladestationen, Zugang und Abrechnung sowie einen möglichen Rollout eingegangen. Das Kapitel
schließt mit dem Thema Parkraummanagement ab.
6.1. LADESTATIONEN HARDWARE
Die Ladestationen und deren Instandhaltung müssen der Ladesäulenverordnung und dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Bei der Bescha ffung der Ladesäulen sind insbesondere die
vergaberechtlichen Bedingungen für eine diskriminierungsfreie Ausschreibung zu beachten.
6.2. IT-SYSTEM
Für den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur ist die Implementierung eines leistungsfähigen IT-
Systems unverzich tbar. Es sollten möglichst alle Anfo rderungen von der Autorisierung über die
Überwachung und Fehleranalyse bis zur Abrechnung in einem modular aufgebauten IT-System erfüllt
werden. Eine Integration/Kompatibilität der vorhandenen öffentlich zugänglichen Ladestationen
sollte verpflichtend für den Betreiber sein.
6.2.1. MINDESTANFORDERUNGEN AN DAS IT-SYSTEM
Das IT-System ermöglicht ein Monitoring und eine Fernwartung der angeschlossenen Ladestationen,
die Übermittlung von Abrechnungsdaten sowie die Kommunikation mit Infrastrukturen anderer
Systeme.
Technisch gesehen erfolgt die Backend -Anbindung über ein in der Ladestation integriertes
Kommunikationsmodul.
Zu den zentralen Funktionalitäten eines Backend-Systems gehören:
Roaming
Durch Roaming kann eine Vertragsbeziehung und dadurch eine Interaktion zu anderen
Marktteilnehmern hergestellt werden. Roaming bietet den Elektromobilisten die Möglichkeit, an allen
Ladestationen, die Teil des Roamingnetzwerks sind, Fahrstrom zu beziehen und das unabhängig vom
Betreiber. Als Beispiel betreibt das in Kapitel 4.4.3 beschriebene TankE -Netzwerk in Köln und
Umgebung einen Roamingverbund. So kann jeder im Netzwerk registrierte Kunde an allen öffentlich
zugänglichen Ladestationen des Netzwerks laden und somit auch zahlreiche Ladestationen im Kölner
Umland nutzen.
Monitoring und Fernwartung
Je nach Funktionsumfang übermittelt die Ladestation regelmäßig ihren Status an das System . I m
Störungsfall können vom System aus au ch Befehle an die Säule abgesetzt werden. Beispielsweise ist
dies ein Reset-Befehl oder das Öffnen einer fälschlich verriegelten Steckerklappe.
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Abrechnung
Im Rahmen der oben beschriebenen Integration in ein Backend -System werden auch die Ladedaten
einer Säule übermittelt. Dies sind insbesondere:
Nummer des verwendeten Ladepunkts
Ladedauer
Abgegebene Strommenge (bzw. Anfangs- und Endzählerstand)
Kartennummer oder ID des Zugangsmediums
Diese Daten werden als Grundlage für eine Abrechnung verwendet.
6.2.2. INTEGRATION VORHANDENER LADEINFRASTRUKTUR
Neben vereinzelten anderen Betreibern, stellt d er Stadtwerkekonzern mit ca. 200 Ladestationen im
öffentlichen und halböffentlichen Raum in Köln und Umgebung den größten Teil der derzeit öffentlich
zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
ABBILDUNG 12: IT-SYSTEM IM STADTWERKEKONZERN
Hierfür wird ein IT -Managementsystem eingesetzt, das auch die bereits vorhandene Kölner
Ladeinfrastruktur für E-Busse der KVB („Bus-TankE“) und Binnenschiffe („Schiffs-TankE“) integriert.
Hier wird empfohlen, ein IT -System für den Betreiber vorzugeben, das eine einheitliche und
nutzerfreundliche Anwendung für Kunden in Köln und Umgebung (siehe Kapitel 4.3.3) ermöglicht.
6.3. STEUERUNG DES BETRIEBS
In diesem Kapitel werden die grundlegenden Aufgaben und deren Verteilung für den Betreiber, sowie
die Steuerung des Betriebs dargestellt.
6.3.1. AUFGABENVERTEILUNG
Die Stadt Köln beauftragt den Betreiber mit dem Aufstellen und dem Betrieb der Ladeinfrastruktur.
Die vertragliche Beziehung des Endkunden, der ein E -Fahrzeug laden möchte, besteht ausschließlich
mit dem E-Mobility Provider (EMP) und ist nicht Gegenstand dieser Übersicht.
Die folgende Aufgabenverteilung dient der Orientierung , die Details sind im Betreibervertrag zu
vereinbaren.
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Strategie und Steuerung
Entscheidungen zu Änderungen am Gesamtsystem (grundlegende technische Leist ungsmerkmale)
können nur mit Einwilligung des Betreibers umgesetzt werden und sind gesondert zu beauftragen. In
Tabelle 4 sind vier Aufgaben und deren Festlegungs- und Umsetzungsverantwortung dargestellt.
Aufgabe Stadt Köln Betreiber Bemerkung
Strategische
Entscheidungen Festlegung Umsetzung
Z.B. Umbau, Integration mit
weiteren Projekten,
Verkehrskonzepten
Tarifmodell Vorschlags-
recht
Festlegung und
Umsetzung -
Technische
Leistungsmerkmale - Festlegung und
Umsetzung
Z.B. Anbindung Roaming-
Partner
Kontrolle der
Auslastung Prüfung Bereitstellung
Reporting
Die Ableitung von
Optimierungsmaßnahmen
obliegt der Stadt Köln und
dem Betreiber
TABELLE 4: AUFGABEN STRATEGIE & STEUERUNG
Kommunikation
Die Kommunikation über die öffentliche Ladeinfrastruktur liegt zunächst bei der Stadt Köln als
Auftraggeber. Der Hauptteil der Vermarktung in der Kundenwahrnehmung wird jedoch durch den E-
Mobility Provider (EMP) als Träger des Kundenverhältnisses durchgeführt. Er gestaltet auch die
Kundenschnittstellen und insbesondere die Zugangsmedien. In Tabelle 5 ist die Aufgabenteilung der
Vermarktung dargestellt.
Aufgabe Stadt Köln Betreiber Bemerkung
Öffentliche
Kommunikation und
Pressearbeit
Unterstützung Umsetzung
Z.B. Pressemitteilungen,
Präsenz auf koeln.de,
Projektflyer, Standortkarte,
Stadtaushänge
Ladeinfrastruktur-
Logo, Branding der
Ladestationen
Festlegung
und
Beauftragung
Umsetzung -
Branding
Zugangsmedien - Gestaltung und
Umsetzung
Insbesondere Branding der
App mit Betreiberlogo
Endkundenwerbung - Umsetzung Internet-Auftritt, Plakate etc.
Ladeinfrastruktur-
Portale - Umsetzung
Übermittlung Standort-
Daten an Ladestationen-
Finder
TABELLE 5: AUFGABENVERTEILUNG VERMARKTUNG
© 2019| SWK | Seite 40 22.02.2019
Standorte
Entscheidungen zu Standorten sowie deren bauliche Vorbereitung für den Aufbau einer Ladestation
obliegen der Stadt Köln. Dies wird im Folgenden am Prozess zum Aufbau eines Ladestations-Standorts
dargestellt.
Aufgabe Stadt Köln Betreiber Bemerkung
1: Vorschlag neuer
Standort Entscheidung Umsetzung
Umsetzung bei zusätzlichen
Standorten ggf.
kostenpflichtig
2: Technische
Dokumentation Auftrag Umsetzung
Umsetzung bei zusätzlichen
Standorten ggf.
kostenpflichtig
3: Freigabe Umsetzung - -
4: Bauliche
Aufbereitung u.
Markierung
- Umsetzung -
5: Netzanschluss - Umsetzung Eigentümer der Anlage
6: Aufbau
Ladestationen Auftrag Umsetzung
Hinsichtlich des Aufbaus gilt
bei zusätzlichen Standorten:
ggf. kostenpflichtig
TABELLE 6: AUFGABENVERTEILUNG STANDORTE
Bereitstellung / Rollout Ladeinfrastruktur
Der Aufbau des gesamten Systems ist eine zentrale Aufgabe des Betreibers:
Aufgabe Stadt Köln Betreiber Bemerkung
Rollout-Management - Umsetzung -
Beschaffung und
Aufbau 200
Ladestationen
- Umsetzung
Im Detail gilt die
Aufgabenverteilung
bezüglich der Standorte
(s. vorhergehende Tabelle 6)
Bereitstellung
Backend - Umsetzung -
Bereitstellung Regel-
Reporting - Umsetzung -
TABELLE 7: AUFGABENVERTEILUNG BEREITSTELLUNG
6.3.2. MITWIRKUNG DER STADT KÖLN
SWK würde einige Aufgaben aus dem Betreibervertrag und gegebenenfalls auch Auflagen und
Bedingungen aus Zuwendungsbescheiden nur unter Mitwirkung der Stadt Köln erfüllen können, da
diese ein hoheitliches Tätigwerde n voraussetzen. Es handelt sich insbesondere um folgende
Tätigkeiten:
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Gestattung von Bauarbeiten im öffentlichen Straßenland
Aufstellen von Schildern
Markierung von Parkplatzflächen
Ahndung von verbotswidrig vor Ladestationen geparkten Fahrzeugen bis hin zum
Abschleppen
Für die praktische Durchführung dieser Tätigkeiten sollten zwischen SWK und Stadt Köln Prozesse
abgestimmt werden, soweit nicht bereits die Begründung vertraglicher Pflichten möglich ist.
6.4. INTEGRATION DER VORHANDENEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN LADEINFRASTRUKTUR
Das zentrale Qualitätsmerkmal einer städtischen Ladeinfrastruktur ist die aus Benutzersicht
weitestmögliche Einheitlichkeit aller Benutzerschnittstellen. Dies umfasst insbesondere:
Einheitliche Bedienung der Ladestationen inkl. einheitlicher Anleitungen
Einheitliche Zugangsmedien für Vertrags- und Ad hoc-Kunden (einheitliche Smartphone-
App)
Einheitliche Service-Prozesse und Kunden-Kontakte (nur eine Service-Hotline für alle
Belange)
Ein Vertragspartner und einheitliche Abrechnung für Vertragskunden und Spontan-Nutzer
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommt es aus Benutzersicht zu Insellösungen und für die
Nutzung aller Ladestationen der verschiedenen Betreiber müssen jeweils eigene Vertragsbeziehungen
geschlossen werden.
Insofern ist es aus Effizienzgründen unerlässlich, dass die vorhandene Ladeinfrastruktur des TankE-
Netzes sowie die neuen Stationen mit dem gleichen Zugangsmedium und – für Vertragskunden – mit
dem gleichen Vertrag genutzt werden können.
In diesem Zusammenhang ist auch festzulegen, wie mit Anträgen Dritter auf Aufstellung von
Ladestationen umgegangen wird. Die Entscheidung über diese Anträge verbliebe in der Zuständigkeit
der Stadt Köln.
6.5. INTEGRATION KÜNFTIGER LADETECHNOLOGIE
Bei der Konzep tion einer Ladeinfrastruktur muss berücksichtigt w erden, dass sich die
Ladetechnologien in den kommenden Jahren weiterentwickeln werden. Änderungen und
Innovationen sind insbesondere in folgenden Bereichen zu erwarten:
Leistungsstärkere DC-Technik: > 150 kW (HPC)
Ladeparks mit vielen Ladepunkten auf Großparkplätzen
Laternenladestationen
Induktives Laden
Darüber hinaus sind Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu erwarten, welche neue
Anforderungen an Ladeinfrastruktur stellen.
Aus Sicht der Stadt Köln muss sichergestellt sein, dass diese Ladetechniken für die Endkunden nahtlos
integrierbar sind. Integration bedeutet insbesondere:
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Ein Zugang integriert in einer Smartphone-App
Transparentes Tarifsystem
Identische Kundenschnittstelle
Es wird empfohlen, entsprechende Prozesse mit dem Betreiber festzulegen, in de nen die technische
Weiterentwicklung abgestimmt geplant wird.
6.6. ZUGANG UND ABRECHNUNG
Für den Betreiber sollte verpflichtend sein, dass alle Kundenprozesse vom Suchen der Ladestation bis
zum Starten und Beenden des Ladevorgangs über ein Medium abgewickelt werden können. Zudem
müssen der aktuelle Tarif sowie Informationen zum bestehenden Ladevorgang und eine
Ladevorgangshistorie angezeigt werden . Weitere Details sollten im B etreibervertrag festgelegt
werden.
Das folgende Beispiel illustriert die Basisfunktionalitäten. Die vorhandene öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur des TankE -Netzwerks kann bereits heute vollständig per Smartphone -App unter
Android und iOS genutzt werd en. D ie entsprechenden Funktionen sind zudem ohne besondere
Anpassungen auch für die neuen Ladestationen nutzbar. Wie eine solche App aussehen kann, wird in
Abbildung 13 am Beispiel der TankE-App dargestellt.
ABBILDUNG 13: TANKE APP
Die Smartphone-App kann sowohl von Vertragskunden als auch von Spontan -Nutzern über das
Scannen des jeweiligen QR-Codes (s. Abbildung 14) oder über NFC verwendet werden.
Das sogenannte Ad -Hoc Laden ist seit 2017 gesetzliche Pflicht (§ 4 LSV). Im Rahmen des
Betreibervertrages ist die Einhaltung sämtlicher technischer und r echtlicher Normen standardmäßig
festzuhalten.
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ABBILDUNG 14: APP-BASIERTER ZUGANG FÜR SPONTAN-NUTZER (AD HOC-LADEN)
6.7. AUF-, UM- UND ABBAU VON LADESTATIONEN
Sowohl beim Aufbau der ca. 200 Ladestationen, als auch im späteren Betrieb wird es immer wieder
zu Änderungen an den Standorten kommen. So kann beispielsweise bei geringer Auslastung an einem
Standort entschieden werden, die Ladestation dort abzubauen und an einem Standort mit höherer
Nachfrage wiederaufzubauen. Bei den Auf - und Abbauabläufen, sowie der Beantragung der
entsprechenden Netzanschlüsse handelt es sich um bewährte Prozesse des Betreibers, die a uch von
diesem durchgeführt werden sollten.
Des Weiteren liegt auch die Verantwor tung der Instandhaltung der Ladestationen in der Hand des
Betreibers.
6.7.1. REGELPROZESS „AUFBAU“
Der Aufbau eines neuen Standorts für Ladeinfrastruktur erfolgt in der Startphase auf Grundlage des
Standortkonzepts. Aber auch im laufenden Betrieb können weiter e Standorte hinzukommen. Anstoß
hierzu werden Standortvorschläge von Bürgern, der Politik, der Verwaltung oder des Betreibers sein.
Der Regelprozess für den Aufbau eines Standorts inkl. Ladeinfrastruktur unterteilt sich in den Prozess
„Freigabe“ und den eig entlichen Aufbau-Prozess. Der gesamte Proz ess wird angestoßen, indem die
Stadtverwaltung dem Betreiber den Auftrag erteilt, einen Standortvorschlag zu prüfen.
Die folgende Übersicht veranschaulicht den Prozess ablauf. Ausstiegspunkte aufgrund negativer
Prüfergebnisse sind aus Gründen der Vereinfachung nicht dokumentiert.
Prozessschritt Inhalt Durchführung
Beauftragung
Vorprüfung
Start des Prüfprozesses für Vorschläge die von der
Stadt als begründet angesehen und von den
Bezirken bestätigt wurden.
Auftrag Stadt Köln
an Betreiber
Vorprüfung und
Dokumentation
Die Vorprüfung entspricht den Arbeiten im
Rahmen des Standortkonzepts. Ergebnis ist ein
Steckbrief inkl. erster Netzprüfung.
Betreiber
Bestätigung durch
Stadt Köln
Erste Bestätigung des Vorschlags durch die
Verwaltung. Voraussetzung für weiteren
Prüfschritt.
Stadt Köln
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Beauftragung
Detailprüfung
Voraussetzung für Beauftragung erforderlicher
Planungsbüros
Stadt Köln an
Betreiber
Durchführung
Detailprüfung
Bauliche Detailgestaltung inkl. Lagepläne und
Umsetzungsplan unter Einbindung weiterer
Dienstleister
Betreiber
Freigabe durch Stadt
Köln Wie oben „Bestätigung durch Stadt Köln“ Stadt Köln
TABELLE 8: PROZESSABLAUF "FREIGABE"
Sobald die Freigabe der Stadt Köln vorliegt, kann mit dem eigentlichen Aufbau begonnen werden. Hier
ist zwischen den baulichen Arbeiten am Standort (ggf. Parkplatz -Umbau, Kabel -Zuführung, Sockel,
Schilder, Markierungen), dem Netzanschluss und der Installation sowie Inbetriebnahme der
Ladestationen zu unterscheiden. Der zeitliche Aufwand für die baulichen Arbeiten kann sehr stark
variieren.
Die zeitlichen Vorgaben der dargestellten Prozesse (siehe Tabelle 9) sind von der Stadt Köln in
Abstimmung mit dem Betreiber festzulegen.
Prozessschritt Inhalt Durchführung
Beauftragung Aufbau Voraussetzung für die Investitionen und Beauftragungen
von Subunternehmern
Auftrag Stadt Köln
an Betreiber
Erstellung Projektplan,
Eintrag in Systeme
Abstimmung detaillierter Zeitplan mit Dienstleistern,
Eintrag in Ladestationen-Kataster und in Website als
geplanter Standort
Betreiber
Bestellung LS Kauf der Ladestationen Betreiber
Bauliche Arbeiten
Beauftragung und Steuerung Bauhof etc.: bauliche
Anpassung, Fundament, Verkehrssicherung, Markierung
und Beschilderung
Stadt Köln
(oder Betreiber)
Netzanbindung Beauftragung Verlegung Zuleitung, Netzanschluss,
Abschluss Öko-Stromvertrag Betreiber
Installation der LS Aufbau, Netzanschluss, Anschluss an Backend Betreiber
Systeme Update Ladestationen-Kataster und Website Betreiber
Abnahme Abnahme des Standorts Stadt Köln
TABELLE 9: PROZESSABLAUF "AUFBAU"
6.7.2. REGELPROZESS „ÄNDERUNGEN“
Änderungsbedarf kann bezüglich der Standorte (baulich), der Ladetechnologien oder der
Funktionalität des Gesamtsystems entstehen.
Nach aktueller Einschätzung wird es selten zu entsprechenden Änderungen kommen. Manche
Änderungen werden keinen Einfluss auf alle Projektbeteiligte haben. So sind z.B. leichte Anpassungen
der Ladetechnologien für Fachämter ohne Belang . Dennoch sollte im Rahmen von regelmäßigen
Treffen ein Austausch über entsprechende Aktivitäten stattfinden.
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6.7.3. REGELPROZESS „ABBAU“
Dieser Prozess wird durch eine Anforderung der Stadt Köln an den Betreiber angestoßen.
Prozessschritt Inhalt Durchführung
Beauftragung Abbau Voraussetzung für die folgenden Investitionen und
Beauftragungen von Subunternehmern
Auftrag Stadt Köln
an Betreiber
Erstellung Rückbauplan,
Eintrag in Systeme
Abstimmung detaillierter Zeitplan mit Dienstleistern,
Löschung in LS-Kataster + Website Betreiber
Bauliche Arbeiten
Beauftragung und Steuerung Bauhof etc.: Rückbau,
Fundament, Verkehrssicherung, Markierung und
Beschilderung
Betreiber
(oder Stadt Köln)
Netzanbindung Trennung Netzanschluss, Kündigung Öko-Stromvertrag Betreiber
Abbau der LS Abbau Betreiber
Systeme Update Ladestationen-Kataster und Website Betreiber
Abnahme Abnahme des zurückgebauten Standorts Stadt Köln
TABELLE 10: PROZESSABLAUF ABBAU
6.8. GESTALTUNG
Alle Standorte der geplanten Kölner Ladeinfrastruktur befinden sich im öffentlichen Straßenland.
Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung der Stellplätze vor den Ladestationen finden sich bereits im
Standortkonzept. Aufgeführt sind dort:
Vorschläge zur Positionierung der Ladestationen in Abhängigkeit von der Parkplatz -
Ausrichtung
Hinweise zur Beschilderung
Darstellung der erforderlichen Bodenmarkierung
Für die Gestaltung der Stellplätze ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
6.8.1. LADEN IM BEWIRTSCHAFTETEN PARKRAUM
Das Elektromobilitätsgesetz hat für Kommunen die rechtliche Grundlage geschaffen, Elektrofahrzeuge
u.a. beim Parken zu privilegieren. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung haben Komm unen
Freiheitsgrade. Einige Städte richten nur für Elektrofahrzeug e vorgesehene Parkplätze ein , andere
gewähren freies Parken auf bewirtschafteten Parkplätzen für eine unbeschränkte Zeit (zumindest bis
zur Parkhöchstdauer) oder gewähren Freistunden.
Die Stadt Köln erwägt, Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs in der ersten Stunde von den
jeweils gültigen Parkgebühren zu befreien. Gleichzeitig besteht die Zielsetzung , den motorisiertem
Individualverkehr in der Innenstad t grundsätzlich zu reduzieren. Zudem soll der knappe Parkraum
auch weiterhin Autofahrern ohne Elektrofahrzeug zur Verfügung stehen.
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6.8.2. MAßNAHMEN GEGEN DAS BLOCKIEREN VON LADESTATIONEN
Ein Problem in der elektromobilen Praxis besteht darin, dass Parkplätze bzw. die Ladestationen
unberechtigt blockiert werden. Diese unberechtigte Nutzung tritt i.d.R. dann auf, wenn für den
Ladeparkplatz nicht zusätzlich Parkgebühren erhoben werden.
Das Blockieren kann insbesondere auf folgenden Wegen geschehen:
Ein Elektroauto wird an die Ladestation angeschlossen, aber kein Ladevorgang ausgelöst.
Die Motivation hierfür besteht darin, dass an Ladeparkplätzen häufig frei geparkt werden
kann.
Ein Elektroauto wird nach dem Beenden eines Ladevorganges nicht von der Ladestation
entfernt.
Ein Verbrennerfahrzeug nutzt den Ladeparkplatz.
Bei den ersten beiden Fällen ist zu beachten , dass ein Elektroauto im Rahmen der bisher genutzten
Kommunikationsprotokolle zwischen Fahrzeug und Ladestation nicht eindeutig signalisiert , dass der
Ladevorgang abgeschlossen ist.
Zur Behebung dieser Probleme existieren nachfolgend beschriebene Ansätze .
6.8.3. PARKHÖCHSTDAUER
Die jeweils geltende Parkhöchstdauer ist gleichzeitig die maximale Dauer, in der das Fahrzeug geladen
werden darf. Diese kann je nach Standort unterschiedlich angesetzt werden.
6.8.4. AHNDUNG
Die effektivste Möglichkeit, gerade Besitzer von Verbrenner fahrzeugen von der unberechtigten
Nutzung von Ladeparkplätzen abzuhalten, besteht in der konsequenten Ahndung durch den
Ordnungsdienst. In einigen Städten wird das Abschleppen konsequent praktiziert.
6.8.5. ABLEITUNG UND SIGNALISIERUNG DES LADESTATUS
Auch wenn es kein einheitliches, von außen sichtbares Signal für den Abschluss eines L adevorgangs
gibt, so kann dieses daraus abgeleitet werden, ob über einen bestimmten Zeitraum keine Energie
mehr abgegeben wird.
Vereinzelt haben ausländische Hersteller von Ladestationen M odelle entwickelt, die den Ladestatus
durch ein eindeutiges Lichtsignal anzeigen. Auf dem deutschen Markt s ind jedoch bisher keine
geeigneten Modelle verfügbar.
Über das Zugangsmedium Smartphone -App sollte es möglich sein, dass den L adekunden nach
Beendigung der Energieabgabe eine Nachricht gesendet wird, dass der Ladevorgang beendet werden
kann. Gleiches gilt für das Erreichen einer Höchstparkdauer; i n dieser soll der Kunde darüber
informiert werden, dass das Fahrzeug von der Ladestation zu entfernen ist.
6.8.6. PARKRAUMSENSORIK
Eine Parkraumsensorik die den Zustand der Stellfläche detektiert, kann hinsichtlich der
Nutzerzufriedenheit ein wichtiger Bestandteil innerhalb einer Ladeinfrastruktur sein. So können
Nutzer aktuell bereits standardmäßig erkennen, ob ein Ladepunkt verfügbar, besetzt oder außer
Betrieb ist. Allerdings is t nicht ersichtlich, ob auch die dazugehörige Stellfläche frei ist. Dies erlaubt
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lediglich eine zusätzliche Parkraumsensorik, die t echnisch bspw. in Form von optischen Sensoren
umgesetzt wird. Verschiedene Betreiber, wie beispielsweise die Stromnetz Hamburg GmbH oder die
Stadtwerke München GmbH , testen diese Technologie derzeit. Stromnetz Hamburg hat gemeinsam
mit der Verwaltung beschlossen, sämtliche öffentlichen Stellflächen an Ladestationen mit Sensoren
auszurüsten. Auch die Stadt Köln hat Sensoren testweise installiert, die in ein gesamtheitli ches
Parkraummanagement implementiert werden können. In Abbildung 15 sind beispielhaft die
installierten Sensoren in der Neusser Straße in Köln lagetechnisch zu sehen.
ABBILDUNG 15: INSTALLIERTE PARKRAUMSENSORIK IN KÖLN, QUELLE: CLEVERCITI.COM
Es wird empfohlen, die Anforderung der Integration von Parkraumsensoren in das IT -System in den
Betreibervertrag aufzunehmen.
6.8.7. RESERVIERUNG VON LADEPUNKTEN
Aufgrund der unsicheren Verfügbarkeit von Ladepunkten wird auf Nutzerseite häufig gefordert, diese
mit einer Reservierungsfunktion auszustatten. Hierfür müssten ggf. vorab Gebühren erhoben werden,
um zu verhindern, dass Ladestationen geblockt, dann aber nicht genutzt werden.
Bei der Reservierung des zu einem Ladepunkt gehörigen Parkplatzes besteht neben der Klärung
rechtlicher Fragen allerdings die Problematik, dass der notwendige Parkplatz nicht ohne bauliche
Einrichtungen physisch freizuhalten ist. Abhilfe könnte hier grundsätzlich ein Absperrpfosten schaffen.
Das Carsharingunternehmen „cambio“ setzt diese in Köln bereits um (siehe Abbildung 16) Der
Absperrpfosten kann über einen im Fahrzeug befindlichen Schlüssel geöffnet und der Parkplatz so
befahren werden.
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ABBILDUNG 16: BEISPIELHAFTE ABSPERRMAßNAHME ZUR RESERVIERUNG, QUELLE: MEINESUEDSTADT.DE
Allerdings ist ein solches Schlüsselsystem im Rahmen einer öffentlichen Ladeinfrastruktur in keiner
Weise praktikabel. Ob und inwieweit automatische Systeme, die über die Smartphone-App gesteuert
werden können, erprobt werden sollten, ist mit dem Betreiber festzulegen.
6.9. GESTEUERTER AUSBAU DER LADEINFRASTRUKTUR
Mit der Installation der 400 Ladepunkte wird die Grundlage für die öffentliche Ladeinfrastruktur in
Köln gelegt. Wie im Standortkonzept beschrieben, handelt es sich dabei um die erste Ausbaustufe.
Ziel ist es, Köln mittel- und langfristig mit einer flächendeckenden und bedarfsgerechten
Ladeinfrastruktur auszustatten. Insbesondere um den Bedarf der Kölner Bürger zu ermitteln, wird
empfohlen, eine n Prozess zu entwickeln, in dem definiert ist, wie Standortvorschläge von Bürgern
aufgenommen werden und in den weiteren Aufbau der Ladeinfrastruktur integriert werden können.
Dadurch können vorhandene Lücken im Ladeinfrastrukturnetzwerk geschlossen und die Auslastung
der Ladestationen erhöht werden.
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7. KOMMUNIKATION
Für die Einf ührung neuer Mobilitätsformen ist eine umfangreiche Kommunikation und Information
der Zielgruppen erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mobilitätsgewohnheiten geändert
werden sollen oder die Nutzung von Verkehrsmitteln mit Technik und Prozessen v erbunden ist, die
neu zu lernen sind.
Übergreifendes Ziel des gesamten Projekts ist es, Elektromobilität in der Stadt Köln zu fördern. Bürger
ohne eigenen Parkplatz sollen über die Bereitstellung öffentlicher Ladeinfrastruktur motiviert werden,
auf Elektrofahrzeuge umzusteigen.
Entsprechende Kaufentscheidungen haben aber i.d.R. einen langen Vorlauf. Deshalb ist es zielführend,
schon frühzeitig über das Projekt zu informieren. Hierzu sollten alle vorhandenen
Kommunikationskanäle der Stadt Köln und des Betreibers genutzt werden.
7.1. INTERNETPORTAL
Es wird empfohlen, ein städtisches Internetportal einzurichten, um dem Bürger das Thema
Elektromobilität in seiner Gesamtheit näher zu bringen. Über dieses Internetportal soll der Bürger
über geplante Standorte informiert werden und zudem die Möglichkeit bekommen,
Standortvorschläge bei der Stadt Köln einzureichen. Du rch die Einbeziehung der Bürger und deren
Ortskenntnisse werden Chancen eröffnet, Lücken zu schließen und die Ladestationen bedarfsgerecht
zu positionieren.
Zentraler Inhalt ist eine digitale, interaktive Karte, auf der die vorhandenen und geplanten Standorte
mit weiteren Hintergru ndinformationen (z.B. Realisierungsdatum) dargestellt werden. Die
Pilotversion einer entsprechenden Karte liegt bereits vo r (siehe Abbildung 17: Interaktive
Standortkarte).
ABBILDUNG 17: INTERAKTIVE STANDORTKARTE
Neben dieser Karte sollten weitere Informationen zur geplanten Ladeinfrastruktur aufbereitet
werden. Hierzu gehören Angaben zur Registr ierung, zum Zugang per Smartphone -App und zu den
Tarifen.
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Das Portal kann in einer späteren Stufe dahingehend angepasst werden, dass über ein zusätzliches
Formular seitens der Kunden/Bürger auch Standortvorschläge für weitere Ladestationen eingegeben
werden können.
Zusammengefasst hat das Internet-Portal folgende Rubriken:
Interaktive Standortkarte mit Steckbriefen hinterlegt
Vorteile Elektromobilität, Darstellung des Umfangs der neuen Ladeinfrastruktur
Übersicht zum Projekt
Registrierung, Bedienung, Tarife
Flyer-Download
Kontaktdaten
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7.2. WEITERE KUNDENSCHNITTSTELLEN
Neben den reinen Projektinformationen sollten noch Eingangskanäle für Fragen, Beschwerden und
Vorschläge der Kunden eingerich tet werden. Hierzu gehören ein i nternetbasiertes Kontaktformular
und die Bereitstellung einer Hotline -Nummer, die z.B. Anlaufstelle für tech nische Probleme mit der
Ladeinfrastruktur ist.
Bei der Personalplanung sollte berücksichtigt werden, dass es in bestimmten Projektphasen zu einem
erhöhten Aufwand für die Beantwortung von Kundenanfragen und Standortvorschlägen kommen
wird.
Perspektivisch wird empfohlen, mit dem Betreiber die Möglichkeit der Verknüpfung von
Ladeinfrastruktur mit anderen Mobilitätsangeboten zu vereinbaren oder zumindest offen zu halten .
Zum Beispiel im Rahmen einer Bündelung städtischer Mobilitätsdienstleistungen und
Dienstleistungsanbieter auf einer multi-modalen Mobilitätsplattform (Internet, Smartphone-App).
ABBILDUNG 18: MOBILITÄTSHUB KÖLN, QUELLE: RHEINENERGIE AG
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8. KONTAKT UND BEARBEITUNG
Verantwortlich Dirk Kolkmann
Geschäftsführer SWK II
Stadtwerke Köln GmbH
Telefon: +49 221 178 2940
E-Mail: d.kolkmann@stadtwerkekoeln.de
Anlage 0 - Dringlichkeitsbegründung
430 Zeichen
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Vor dem Hintergrund des Urteils des VG Köln am 08.11.2018 besteht großes Interesse an einer schnellstmöglichen Förderung der Elektromobilität – auch um kürzlich bereitgestellte Fördermittel des Bundes in Anspruch nehmen zu können. Vorgesehen ist, das vorliegende Betriebskonzept zusammen mit dem Standortkonzept (3677/2018) in derselben Ratssitzung am 04.04.2019 gemeinsam zu beraten.
Beschlussvorlage Rat
6014 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII Vorlagen-Nummer 0513/2019 Freigabedatum 14.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln (LIS-Köln): Betriebskonzept Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung auf Grundlage des „Betriebskonzeptes für eine Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln“ einen Betreibervertrag mit der Stadtwerke Köln GmbH zu verhandeln. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.03.2019 Verkehrsausschuss 26.03.2019 Finanzausschuss 01.04.2019 Rat 04.04.2019 2 Begründung Mit Ratsbeschluss vom 10.05.2016 (AN/0820/2016) ist die Verwaltung damit beauftragt worden bis 2020 eine Ladeinfrastruktur (LIS) für Elektrofahrzeuge mit zusätzlichen 400 Ladepunkten im öffentli- chen Straßenraum zu schaffen. Da hierfür unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, hat die Stadtverwaltung die Stadtwerke Köln GmbH (SWK) damit beauftragt, eine Vorstudie zu erstellen, die im Herbst 2017 vor- lag. Auf dieser Grundlage konnte das weitere Vorgehen verwaltungsintern beraten werden. Das Dezernat für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur beauftragte Anfang 2018 die SWK mit der Erstel- lung eines Standort- und Betriebskonzeptes für eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffent- lichen Straßenraum der Stadt Köln. Vereinbart wurde eine Fertigstellung Ende Oktober 2018. Auf Grund einer im Bearbeitungszeitraum ergangenen, neuen Rechtsprechung zur Genehmigung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum und einem Rechtsgutachten des Bundeswirtschaftsmi- nisteriums zu Tarifmodellen mussten bisherige Arbeitsstände rechtlich geprüft und überarbeitet wer- den. Diese neuen rechtlichen Aspekte wurden in das Betriebskonzept aufgenommen und zunächst das davon inhaltlich unabhängige Standortkonzept abgeschlossen. Das Gesamtkonzept besteht so- mit aus zwei Teilen: Das Standortkonzept soll einerseits dazu beitragen eine gleichmäßige Verteilung der Lade- punkte im Stadtgebiet zu gewährleisten und anderseits die verkehrlichen Ladebedürfnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Das Betriebskonzept beinhaltet im Wesentlichen den Investitionsbedarf, die Voraussetzun- gen für einen wirtschaftlichen Betrieb sowie die kaufmännischen und rechtlichen Bedingungen für den Betrieb der Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum. Im Folgenden wird auf das Betriebskonzept eingegangen (vgl. Anlage). Das Standortkonzept (vgl. Vorlagen-Nr. 3677/2018) befindet sich seit Dezember 2018 im politischen Gremiengang. Vorgesehen ist, beide Konzepte in der Ratssitzung am 04.04.2019 zu beraten. Das vorliegende Betriebskonzept umfasst sowohl die Aufgaben, die dem technisch orientierten Be- trieb zugerechnet werden als auch die strategischen, vertraglichen, rechtlichen und finanziellen Be- lange. Es beschreibt darüber hinaus auch die Aufgabenverteilung zwischen der Stadt Köln und dem Betreiber sowie die Regelprozesse des operativen Betriebs. Im Einzelnen analysiert und bewertet das Betriebskonzept folgende Kriterien: Strategie und Vertrag: Ausgehend von einer Prognose über die Entwicklung der Elektromobili- tät werden die strategischen und wirtschaftlichen Ziele formuliert. Anschließend wird aufge- zeigt, welche Leistungen der Betrieb einer öffentlichen Ladeinfrastruktur umfasst und welche Betriebsmodelle in anderen Großstädten angewandt werden. Abschließend wird ein mögli- ches Betriebsmodell für die Stadt Köln dargestellt und rechtlich bewertet. Finanzierung: Dargelegt werden die Kosten einer Ladeinfrastruktur sowie mögliche Tarif- und Abrechnungsmodelle. Außerdem wird auf die Einbeziehung von Fördermitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Operativer Betrieb: Die technischen und operativen Details des Betriebs der Ladeinfrastruktur werden detailliert dargelegt. Hierbei werden Empfehlungen hinsichtlich der Aufgabenverteilung ausgesprochen. Kommunikation: Es werden die Möglichkeiten eines begleitenden Kommunikationsprozess dargestellt und Empfehlungen ausgesprochen. Unter Abwägung verschiedener vertraglicher Umsetzungsmöglichkeiten mit den Zielen und Vorgaben der Stadt Köln wird folgendes Betriebsmodell empfohlen: Grundlage des Modells ist ein seitens der Stadt Köln inhouse an die SWK vergebener vergütungs- 3 pflichtiger Betreibervertrag, welcher die SWK mit der Aufstellung und Instandhaltung sowie der Be- triebspflicht und dem Rückbau bei Vertragsende für die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Anzahl an Ladestationen an den gemäß separatem Standortkonzept vorgegebenen Standorten beauftragt. Etwaige Ausbauvorhaben sollen ebenfalls im Rahmen des Betreibervertrages geregelt werden. Damit übernimmt SWK die Aufgaben eines technischen Betreibers einer Ladeinfrastruktur. Die Stadt Köln kann im Betreibervertrag nähere Vorgaben zum Betrieb machen; bei ihr verbleibt die Hoheit über die Pkw-Stellplätze vor den Ladestationen, welche entsprechend aktueller Rechtspre- chung als Zubehör der Straßen verstanden und vertraglich behandelt werden. Die SWK wird Förderanträge beim Land NRW bzw. im Rahmen der Förderprogramme des Bundes stellen. Bei positiver Bescheidung könnte ein Teil der Kosten der zu beschaffenden Ladeinfrastruktur gedeckt werden. Ob und in welcher Höhe die Förderanträge positiv beschieden werden, kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Der zügige Ausbau einer adäquaten Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist Teil der Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen zur Luftreinhaltung (vgl. Vorlagen Nr. 3428/2017 Maßnahmen-Nr. 36 so- wie Vorlagen-Nr. 2637/2018 Maßnahmen-Nr. M4.5). Der Zeitplan sieht im Falle eines positiven Rats- beschlusses vor, dass mit dem Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Köln noch im Jahr 2019 begonnen werden kann. Anlage Betriebskonzept für eine Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0513/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2019
- Erstellt
- 12.02.2019 15:58